<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0100</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Standardessentielle Patente</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0016/2024 - Berichterstatterin: Marion Walsmann)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001 (COM(2023)0232 – C9-0147/2023 – 2023/0133(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0232),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0147/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/865 vom 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/865/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0016/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0133</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text mit Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,</P></VISA><VISA><P>gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C  vom , S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C  vom , S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Am 25. November 2020 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan zum Schutz des geistigen Eigentums<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“ vom 25. November 2020, COM(2020) 760 final.</FIELD></FOOTNOTE>, in dem sie ihre Ziele zur Förderung von Transparenz und Vorhersehbarkeit bei der Lizenzierung standardessenzieller Patente (Standard Essential Patents, SEP) ankündigte, unter anderem durch die Verbesserung des SEP-Lizenzierungssystems, zum Nutzen der Industrie und der Verbraucher in der Union und insbesondere der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kleinstunternehmen, </STRING></STRING>kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.</FIELD></FOOTNOTE>. Der Aktionsplan wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Juni 2021<FOOTNOTE><FIELD>Schlussfolgerungen des Rates zur Politik des geistigen Eigentums, wie vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) auf seiner Tagung vom 18. Juni 2021 angenommen.</FIELD></FOOTNOTE> und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vom 11. November 2021</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU (2021/2007(INI)).</FIELD></FOOTNOTE> unterstützt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Diese Verordnung zielt darauf ab, die Lizenzierung von SEP zu verbessern, indem sie die Ursachen für eine ineffiziente Lizenzierung angeht, wie z. B. unzureichende Transparenz in Bezug auf SEP, faire, angemessene und nicht diskriminierende Bedingungen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory – FRAND) und Lizenzierung in der Wertschöpfungskette sowie die begrenzte Nutzung von Streitbeilegungsverfahren zur Lösung von FRAND-Streitigkeiten. All dies zusammen mindert die Fairness und Effizienz des Systems insgesamt und führt zu übermäßigen Verwaltungs- und Transaktionskosten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wodurch weniger Investitionsmittel für Investitionen zur Verfügung stehen</STRING></STRING>. Durch die Verbesserung der Lizenzierung von SEP zielt die Verordnung darauf ab, Anreize für die Beteiligung europäischer Unternehmen an der Entwicklung von Standards und die breite Einführung solcher standardisierten Technologien zu schaffen, insbesondere in den Branchen des Internets der Dinge (IoT). Daher verfolgt diese Verordnung Ziele, die das Ziel des Schutzes eines unverfälschten Wettbewerbs, das durch die Artikel 101 und 102 AEUV gewährleistet wird, ergänzen, sich aber von diesem unterscheiden. Diese Verordnung sollte auch die nationalen Wettbewerbsvorschriften unberührt lassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 2 und 280]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In vielen Fällen verhandeln die Parteien in gutem Glauben über SEP-Lizenzen, doch in einigen Fällen werden SEP zum Gegenstand von Gerichtsverfahren. Die vorliegende Verordnung soll sowohl Inhabern als auch Anwendern von SEP in der Union Vorteile bringen, indem Mechanismen eingeführt werden, die auf die Lösung von zwei wichtigen Problemen zugeschnitten sind: zum einen Situationen, in denen die SEP-Anwender den Erwerb von FRAND-Lizenzen unangemessen hinauszögern oder verweigern, und zum anderen Situationen, in denen SEP-Inhaber aufgrund drohender einstweiliger Verfügungen und mangelnder Transparenz Lizenzgebühren eintreiben, die außerhalb des FRAND-Rahmens liegen. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass SEP-Inhaber und -Anwender vor, während und nach den Lizenzverhandlungen in gutem Glauben handeln. SEP-Anwender, die standardisierte Technologie nutzen, sollten sich proaktiv um eine Lizenz des SEP-Inhabers bemühen, der Eigentümer der von ihnen genutzten Technologie ist, und SEP-Inhaber sollten jeder Partei, die eine Lizenz beantragt, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen gewähren, unabhängig von der Stellung des potenziellen Lizenznehmers in der jeweiligen Wertschöpfungskette.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“) zur Förderung der technologischen Innovation und der Verbreitung von Technologien zum beiderseitigen Vorteil des Inhabers und des SEP-Nutzers sowie mit den Grundsätzen der Verhinderung des Missbrauchs von Rechten des geistigen Eigentums und der Annahme von Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses. Nach dem TRIPS-Übereinkommen ist insbesondere eine Ausnahme von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent gerechtfertigt, wenn sie einer normalen Nutzung des Patents nicht in unangemessener Weise zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des Patentinhabers nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>SEP sind Patente zum Schutz von Technologien, die in einem Standard enthalten sind. SEP sind „essenziell“ in dem Sinne, dass die Anwendung des Standards die Nutzung der von den SEP abgedeckten Erfindungen erfordert. Der Erfolg eines Standards hängt von seiner breiten Anwendung ab, und daher sollte jeder Beteiligte die Möglichkeit haben, einen Standard zu verwenden. Um eine breite Umsetzung und Zugänglichkeit von Standards sicherzustellen, verlangen die Standardisierungsorganisationen von den an der Entwicklung von Standards beteiligten SEP-Inhabern, dass sie sich verpflichten, diese Patente zu FRAND-Bedingungen an Anwender zu lizenzieren, die sich für die Nutzung des Standards entscheiden. Die FRAND-Verpflichtung ist eine freiwillige vertragliche Verpflichtung des SEP-Inhabers zugunsten Dritter und sollte als solche auch von nachfolgenden SEP-Inhabern respektiert werden. Diese Verordnung sollte für Patente gelten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind und von einem SEP-Inhaber </STRING></STRING>für einen Standard <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als </STRING></STRING>essenziell <STRING STRIKE="on">sind</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erklärt werden</STRING></STRING>, der von einer Standardisierungsorganisation veröffentlicht wurde und für den sich der SEP-Inhaber<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder ein früherer Inhaber der betreffenden SEP verpflichtet oder nicht</STRING></STRING> verpflichtet hat, Lizenzen für seine SEP zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) zu erteilen, und der nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht unter eine Richtlinie über lizenzgebührenfreies geistiges Eigentum fällt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Für bestimmte <STRING STRIKE="on">Anwendungsfälle</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierungen</STRING></STRING> von Standards<STRING STRIKE="on">, wie z. B. die Standards für die drahtlose Kommunikation,</STRING> gibt es gut etablierte Geschäftsbeziehungen und Lizenzierungspraktiken, wobei Iterationen über mehrere Generationen hinweg zu einer beträchtlichen gegenseitigen Abhängigkeit führen und sowohl den SEP-Inhabern als auch den Anwendern ein erheblicher Nutzen entsteht. Es gibt andere, typischerweise neuartigere <STRING STRIKE="on">Anwendungsfälle</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierungen</STRING></STRING> – manchmal für dieselben Standards oder Teilmengen davon – mit weniger ausgereiften Märkten, diffuseren und weniger konsolidierten Anwendergemeinschaften, bei denen die Unvorhersehbarkeit von Lizenzgebühren und anderen Lizenzbedingungen sowie die Aussicht auf komplexe Patentbewertungen und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>abschätzungen und damit verbundene Rechtsstreitigkeiten die Anreize für den Einsatz standardisierter Technologien in innovativen Produkten stärker beeinträchtigen. Um eine verhältnismäßige und zielgerichtete Reaktion zu gewährleisten, sollten daher bestimmte Verfahren im Rahmen dieser Verordnung, nämlich die Bestimmung der Gesamtlizenzgebühr und die obligatorische Bestimmung der FRAND-Bedingungen vor einem Rechtsstreit, nicht auf ermittelte <STRING STRIKE="on">Anwendungsfälle bestimmter Standards oder Teile davon</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierungen</STRING></STRING> angewandt werden, bei denen hinreichend nachgewiesen ist, dass SEP-Lizenzverhandlungen zu FRAND-Bedingungen nicht zu erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen führen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhebliche Schwierigkeiten oder Ineffizienzen bei der Lizenzierung von SEP, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, können sich unter anderem aus wesentlichen Hindernissen für die rechtzeitige und wirksame Einführung, Entwicklung, den Vertrieb oder die Vermarktung eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer Technologie ergeben, aber auch aus unangemessenen Verzögerungen, die den Abschluss einer Lizenzvereinbarung unangemessen hinauszögern. Sie können sich auch aus übermäßigen Kosten, mehrfachen Rechtsstreitigkeiten, Anfechtungen oder Prozessen ergeben, an denen mehr als ein SEP-Inhaber oder SEP-Anwender beteiligt ist, sowie aus Innovationshemmnissen, wenn die Umsetzung einer Norm, einschließlich des Fehlens einer solchen, die technologische Innovation oder den technologischen Fortschritt im Vergleich zu Industrienormen behindert, einschränkt oder beschneidet.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Während die Transparenz bei der SEP-Lizenzierung ein ausgewogenes Investitionsumfeld entlang der gesamten Wertschöpfungskette im Binnenmarkt fördern sollte, insbesondere für neu entstehende technologische <STRING STRIKE="on">Anwendungsfälle</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierungen</STRING></STRING>, die die Ziele der Union in Bezug auf grünes, digitales und resilientes Wachstum untermauern, sollte die Verordnung auch für Standards oder Teile davon gelten, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht wurden, wenn Ineffizienzen bei der Lizenzierung der betreffenden SEP das Funktionieren des Binnenmarkts stark beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Marktversagen, das Investitionen in den Binnenmarkt, die Einführung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Entwicklung </STRING></STRING>innovativer Technologien <STRING STRIKE="on">oder die Entwicklung neu entstehender Technologien </STRING>und neuer <STRING STRIKE="on">Anwendungsfälle</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierungen</STRING></STRING> behindert. Daher sollte die Kommission unter Berücksichtigung dieser Kriterien in einem delegierten Rechtsakt die Standards oder Teile davon, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurden, und die entsprechenden <STRING STRIKE="on">Anwendungsfälle</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierungen</STRING></STRING> festlegen, für die SEP eingetragen werden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Da eine FRAND-Verpflichtung für alle SEP eingegangen werden sollte, die für einen Standard <STRING STRIKE="on">angemeldet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als essenziell erklärt</STRING></STRING> werden, der zur wiederholten und kontinuierlichen Anwendung bestimmt ist, sollte die Bedeutung von Standards weiter gefasst werden als in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).</FIELD></FOOTNOTE>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für die Entwicklung der digitalen Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist,</STRING></STRING> schließt die unentgeltliche Lizenzierung ein. Da die meisten Probleme bei gebührenpflichtigen Lizenzen auftreten, gilt diese Verordnung nicht für unentgeltliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SEP-Lizenzierungen, es sei denn, diese SEP sind Teil eines Portfolios von Patenten, für die </STRING></STRING>Lizenzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gegen Lizenzgebühren vergeben werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Offene Standards sind der Schlüssel für die Entwicklung unserer digitalen Gesellschaft, auch für die Entwicklung von Open-Source-Software. Offene Standards beseitigen Hindernisse für die Interoperabilität, fördern die Auswahl zwischen Anbietern und Technologielösungen und sorgen für Wettbewerb und Innovation auf dem Markt. Diese Verordnung gilt für offene Standards, hält aber die Inhaber von SEP nicht davon ab, innovativ zu sein und sich an der Entwicklung offener kollaborativer Standards zu beteiligen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Angesichts des globalen Charakters der SEP-Lizenzierung können sich Verweise auf Gesamtlizenzgebühren und FRAND-Bestimmungen auf globale Gesamtlizenzgebühren und globale FRAND-Bestimmungen beziehen oder wie von den anmeldenden Beteiligten oder den Parteien des Verfahrens anderweitig vereinbart.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>In der Union orientieren sich die Standardsetzung und die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die FRAND-Verpflichtung für standardessenzielle Patente an den Horizontalen Leitlinien<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1 (wird derzeit überarbeitet).</FIELD></FOOTNOTE> und dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 in der Rechtssache C-170/13, Huawei Technologies Co. Ltd. gegen ZTE Corp. und ZTE Deutschland GmbH<FOOTNOTE><FIELD>Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies Co. Ltd gegen ZTE Corp. und ZTE Deutschland GmbH, C-170/13, ECLI:EU:C:2015:477.</FIELD></FOOTNOTE>. Der Gerichtshof erkannte das Recht eines SEP-Inhabers an, seine Patente vor nationalen Gerichten durchzusetzen, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den SEP-Inhaber infolge der Erhebung einer Unterlassungsklage zu verhindern. Da ein Patent seinem Inhaber das ausschließliche Recht verleiht, Dritte daran zu hindern, die Erfindung ohne seine Zustimmung zu benutzen, und zwar nur in der Gerichtsbarkeit, für die es erteilt wurde, unterliegen die Patentstreitigkeiten den nationalen Patentgesetzen und Zivilverfahren und/oder den Vollstreckungsgesetzen, die durch die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).</FIELD></FOOTNOTE> harmonisiert wurden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Da es spezifische Verfahren zur Beurteilung der Gültigkeit und der Verletzung von Patenten gibt, sollte diese Verordnung diese Verfahren nicht beeinträchtigen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Patentpools als branchengeführte gemeinsame Lösungen für die Patentlizenzierung sind für den Markt und die Unternehmen im gesamten Spektrum der SEP-Lizenzierung von Vorteil, und zwar sowohl für die SEP-Inhaber als auch -Anwender. Sie stellen eine vorhersehbare und faire Option für die Lizenzierung patentierter Technologien dar, die für einen Standard essenziell sind, da sie eine Einigung auf allgemein akzeptable Lizenzbedingungen zwischen Unternehmen aus der ganzen Welt ermöglichen. Da Patentpools sich mit SEP befassen, sollten sie sich auch zur Einhaltung der FRAND-Bedingungen verpflichten und für vollständige Transparenz in Bezug auf die Patente sorgen, die von ihrem Portfolio abgedeckt werden, idealerweise allen interessierten Lizenznehmern unabhängig von ihrer Position in der Wertschöpfungskette Lizenzen erteilen und vorzugsweise sämtliche standardrelevanten SEP einschließen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Während die wettbewerbsrechtliche Prüfung von Patentpools bereits stattgefunden hat, bleibt die Ungewissheit über die Vereinbarkeit der von SEP-Anwendern gebildeten Lizenzverhandlungsgruppen (LNG) bestehen. LNG können den Verhandlungsprozess straffen und so den Verwaltungsaufwand verringern und sicherstellen, dass die Lizenzbedingungen für alle beteiligten SEP-Anwender einheitlicher und gerechter sind. Von LNG profitieren vor allem KMU. Die Kommission sollte daher die Auswirkungen von LNG auf den Wettbewerb untersuchen und analysieren, welche Bedingungen sie erfüllen sollten, um das Wettbewerbsrecht einzuhalten und gleichzeitig das Risiko zu vermeiden, dass beteiligten SEP-Anwendern „Hold-out-Optionen“ angeboten werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Jede Bezugnahme auf ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in dieser Verordnung schließt das Einheitliche Patentgericht ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als für die Rechte des geistigen Eigentums zuständige Agentur der Europäischen Union und </STRING></STRING>um die Umsetzung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die entsprechenden Aufgaben durch ein Kompetenzzentrum wahrnehmen. Das EUIPO verfügt über umfangreiche Erfahrungen mit der Verwaltung von Datenbanken, elektronischen Registern und alternativen Streitbeilegungsmechanismen, die zu den wichtigsten Aspekten der im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben gehören. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist äußerst wichtig, dass </STRING></STRING>das Kompetenzzentrum <STRING STRIKE="on">muss mit den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über die</STRING></STRING> erforderlichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Mittel, einschließlich der</STRING></STRING> personellen und finanziellen Ressourcen<STRING STRIKE="on"> ausgestattet werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, verfügt</STRING></STRING>, damit es seine Aufgaben <STRING STRIKE="on">erfüllen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksam ausüben</STRING></STRING> kann.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die SEP-Lizenzierung ist in den Wertschöpfungsketten, die bisher noch nicht mit SEP in Berührung gekommen sind, möglicherweise umstritten. Daher ist es wichtig, dass das Kompetenzzentrum das Bewusstsein für die SEP-Lizenzierung in der Wertschöpfungskette mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln schärft, auch durch eine sinnvolle Einbindung der Beteiligten. Weitere Faktoren sind die Fähigkeit der vorgelagerten Hersteller, die Kosten für eine SEP-Lizenz an die nachgelagerten Unternehmen weiterzugeben, sowie mögliche Auswirkungen bestehender Entschädigungsklauseln innerhalb einer Wertschöpfungskette. Der in dieser Verordnung vorgesehene Rahmen sollte die technologische Führungsrolle der Europäischen Union im Bereich der Innovation fördern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Das Kompetenzzentrum sollte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einerseits</STRING></STRING> ein elektronisches Register <STRING STRIKE="on">und eine elektronische Datenbank </STRING>einrichten und verwalten, <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das</STRING></STRING> detaillierte Informationen über die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden SEP <STRING STRIKE="on">enthalten, einschließlich der Ergebnisse von Essenzialitätsprüfungen, Stellungnahmen, Berichten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält. Das elektronische Register sollte als grundlegender Datenspeicher dienen</STRING></STRING>,<STRING STRIKE="on"> verfügbarer Rechtsprechung aus der ganzen Welt, Vorschriften zu SEP in Drittländern und Ergebnissen von Studien speziell zu SEP. Um KMU</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der als primärer Bezugspunkt</STRING></STRING> für die <STRING STRIKE="on">SEP-Lizenzierung zu sensibilisieren und ihnen diese zu erleichtern,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nutzer gedacht ist und grundlegende Informationen über SEP kostenlos bereitstellt. Andererseits</STRING></STRING> sollte das Kompetenzzentrum <STRING STRIKE="on">den KMU Unterstützung anbieten. Die Einrichtung und Verwaltung eines Systems für Essenzialitätsprüfungen und Verfahren zur Ermittlung von Gesamtlizenzgebühren und zur FRAND-Bestimmung durch das Kompetenzzentrum sollte Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung des Systems und der Verfahren umfassen, auch durch den Einsatz neuer Technologien. Im Einklang mit diesem Ziel sollte das Kompetenzzentrum Schulungsverfahren für Gutachter, die Essenzialitätsprüfungen durchführen, und Schlichter in Bezug auf Stellungnahmen zur Gesamtlizenzgebühr sowie zur FRAND-Bestimmung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch eine elektronische Datenbank</STRING></STRING> einrichten und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwalten, die leicht zugängliche Informationen in einem umfangreicheren und umfassenderen Datensatz bereitstellt, zu dem der Zugang von der Zahlung einer angemessenen und verhältnismäßigen Gebühr abhängig gemacht werden könnte</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">die Einheitlichkeit ihrer Praktiken fördern</STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Behörden, einschließlich Gerichten, sollten kostenlosen Zugang zu den Informationen in der Datenbank haben. Auch akademische Einrichtungen sollten unter bestimmten Bedingungen kostenlosen Zugang zu den Informationen beantragen können. Das elektronische Register und die elektronische Datenbank sollten ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um KMU für die SEP-Lizenzierung zu sensibilisieren und ihnen diese zu erleichtern, sollte das Kompetenzzentrum den KMU Unterstützung und Start-ups anbieten. Die Einrichtung und Verwaltung eines Systems für Essenzialitätsprüfungen und Verfahren zur Ermittlung von Gesamtlizenzgebühren und zur FRAND-Bestimmung durch das Kompetenzzentrum sollte Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung des Systems und der Verfahren umfassen, auch durch den Einsatz neuer Technologien. Im Einklang mit diesem Ziel sollte das Kompetenzzentrum Schulungsverfahren für Gutachter, die Essenzialitätsprüfungen durchführen, und Schlichter in Bezug auf Stellungnahmen zur Gesamtlizenzgebühr sowie zur FRAND-Bestimmung einrichten und die Einheitlichkeit ihrer Praktiken fördern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Für das Kompetenzzentrum sollten die Unionsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten und den Datenschutz gelten. Seine Aufgaben sollten darauf ausgerichtet sein, die Transparenz zu erhöhen, indem bestehende Informationen, die für SEP relevant sind, allen Beteiligten zentral und systematisch zur Verfügung gestellt werden. Daher <STRING STRIKE="on">müsste</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> ein Gleichgewicht zwischen dem freien Zugang der Öffentlichkeit zu grundlegenden Informationen und der Notwendigkeit, den Betrieb des Kompetenzzentrums zu finanzieren, gefunden werden.<STRING STRIKE="on"> Um die Wartungskosten zu decken, sollte eine Eintragungsgebühr für den Zugang zu detaillierten Informationen in der Datenbank verlangt werden, z. B. zu den Ergebnissen von Essenzialitätsprüfungen und nicht vertraulichen Berichten zur FRAND-Bestimmung.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Die Kenntnis der potenziellen Lizenzgebühr für alle SEP, die einen Standard abdecken (Gesamtlizenzgebühr), die auf die Implementierungen dieses Standards anwendbar ist, ist wichtig für die Bewertung der Höhe der Lizenzgebühr für ein Produkt, die bei der Kostenermittlung des Herstellers eine wichtige Rolle spielt. Sie hilft <STRING STRIKE="on">dem SEP-Inhaber</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den SEP-Inhabern</STRING></STRING> auch bei der Planung der zu erwartenden Kapitalrendite<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den SEP-Anwendern bei der Abschätzung der Kosten für die Einbindung der Standards in ihre Produkte</STRING></STRING>. Die Veröffentlichung der voraussichtlichen Gesamtlizenzgebühr und der Standardlizenzbedingungen für einen bestimmten Standard würde die SEP-Lizenzierung erleichtern und die Kosten der SEP-Lizenzierung senken. Daher <STRING STRIKE="on">müssen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">würden SEP-Anwender und SEP-Inhaber davon profitieren, wenn</STRING></STRING> die Informationen über die Lizenzgebührensätze (Gesamtlizenzgebühr) und die FRAND-Standardbedingungen für die Lizenzvergabe veröffentlicht werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Die SEP-Inhaber sollten die Möglichkeit haben, das Kompetenzzentrum zunächst über die Veröffentlichung des Standards<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für den sie Essenzialität beanspruchen,</STRING></STRING> oder die von ihnen untereinander vereinbarte Gesamtlizenzgebühr zu informieren. Außer <STRING STRIKE="on">in den Fällen, in</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei den Implementierungen, bei</STRING></STRING> denen die Kommission feststellt, dass es etablierte und im Großen und Ganzen gut funktionierende Praktiken zur SEP-Lizenzierung gibt, kann das Kompetenzzentrum die Parteien bei der Bestimmung der Gesamtlizenzgebühren unterstützen. Wenn es keine Einigung über eine Gesamtlizenzgebühr zwischen den SEP-Inhabern gibt, können bestimmte SEP-Inhaber das Kompetenzzentrum ersuchen, einen Schlichter zu ernennen, der die SEP-Inhaber, die bereit sind, an dem Verfahren teilzunehmen, bei der Bestimmung einer Gesamtlizenzgebühr für die SEP, die den betreffenden Standard abdecken, unterstützt. In diesem Fall bestünde die Rolle des Schlichters darin, die Entscheidungsfindung der beteiligten SEP-Inhaber zu erleichtern, ohne eine Empfehlung für eine Gesamtlizenzgebühr abzugeben.<STRING STRIKE="on"> Schließlich muss sichergestellt werden, dass eine dritte unabhängige Partei, ein Sachverständiger, eine Empfehlung für eine Gesamtlizenzgebühr abgeben kann. Daher sollten die SEP-Inhaber und/oder Anwender die Möglichkeit haben, beim Kompetenzzentrum ein Sachverständigengutachten zu einer Gesamtlizenzgebühr zu beantragen. Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, sollte das Kompetenzzentrum ein Schlichtergremium benennen und ein Verfahren durchführen, an dem alle interessierten Beteiligten teilnehmen können. Nach Erhalt der Informationen von allen Teilnehmern sollte das Gremium ein unverbindliches Sachverständigengutachten über eine Gesamtlizenzgebühr erstellen. Das Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr sollte eine nicht vertrauliche Analyse der erwarteten Auswirkungen der Gesamtlizenzgebühr auf die SEP-Inhaber und die Beteiligten der Wertschöpfungskette enthalten. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig, Faktoren wie die Effizienz der SEP-Lizenzierung, einschließlich der Erkenntnisse aus den üblichen Regeln oder Praktiken für die Lizenzierung von geistigem Eigentum in der Wertschöpfungskette und der gegenseitigen Gewährung von Lizenzen, sowie die Auswirkungen auf die Innovationsanreize der SEP-Inhaber und der verschiedenen Beteiligten in der Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die SEP-Inhaber und SEP-Anwender sollten die Möglichkeit haben, beim Kompetenzzentrum ein unverbindliches Sachverständigengutachten von unabhängigen Dritten zu einer Gesamtlizenzgebühr zu beantragen. Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, sollte das Kompetenzzentrum ein Schlichtergremium benennen und ein Verfahren durchführen, an dem alle interessierten Beteiligten teilnehmen können. Nach Erhalt der Informationen von allen Teilnehmern sollte das Gremium ein Gutachten über die Gesamtlizenzgebühr abgeben. Das Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr sollte eine nicht vertrauliche Analyse der erwarteten Auswirkungen der Gesamtlizenzgebühr auf die SEP-Inhaber und die Beteiligten der Wertschöpfungskette enthalten. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig, Faktoren wie die Effizienz der SEP-Lizenzierung, einschließlich der Erkenntnisse aus den üblichen Regeln oder Praktiken für die Lizenzierung von geistigem Eigentum in der Wertschöpfungskette und der gegenseitigen Gewährung von Lizenzen, sowie die Auswirkungen auf die Innovationsanreize der SEP-Inhaber und der verschiedenen Beteiligten in der Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Zielen der Transparenz, der Beteiligung und des Zugangs zur europäischen Normung sollte das <STRING STRIKE="on">zentrale</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">elektronische</STRING></STRING> Register Informationen über die Anzahl der für einen Standard geltenden SEP, das Eigentum an den relevanten SEP und die von den SEP erfassten Teile des Standards öffentlich zugänglich machen. Das Register und die Datenbank werden Informationen über einschlägige Normen, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen und Systeme, die den Standard umsetzen, in der EU geltende SEP, FRAND-Bedingungen für die SEP-Lizenzierung oder Lizenzierungsprogramme, Programme für die Erteilung kollektiver Lizenzen und Essenzialität enthalten. Für die SEP-Inhaber wird das Register Transparenz hinsichtlich der relevanten SEP, ihres Anteils an allen zum Standard angemeldeten SEP und der von den Patenten erfassten Merkmale des Standards schaffen. SEP-Inhaber werden besser in der Lage sein, ihre Portfolios mit denen anderer SEP-Inhaber zu vergleichen. Dies ist nicht nur für die Verhandlungen mit den Anwendern wichtig, sondern auch für die gegenseitige Gewährung von Lizenzen mit anderen SEP-Inhabern. Für die Anwender wird das Register eine zuverlässige Informationsquelle über die SEP sein, auch im Hinblick auf die SEP-Inhaber, von denen die Anwender möglicherweise eine Lizenz benötigen. Die Bereitstellung solcher Informationen im Register wird auch dazu beitragen, die Dauer der technischen Diskussionen in der ersten Phase der SEP-Lizenzverhandlungen zu verkürzen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Sobald ein Standard mitgeteilt oder eine Gesamtlizenzgebühr festgelegt wurde, je nachdem, was zuerst eintritt, eröffnet das Kompetenzzentrum die SEP-Eintragung durch Inhaber von SEP, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Um die Transparenz von SEP zu gewährleisten, sollte von den SEP-Inhabern verlangt werden, dass sie ihre Patente, die für den Standard, für den die Eintragung offen ist, essenziell sind, eintragen lassen. SEP-Inhaber sollten ihre SEP innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung der Eintragung durch das Kompetenzzentrum oder nach Erteilung der entsprechenden SEP eintragen lassen, je nachdem, was zuerst eintritt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die SEP-Inhaber können auch dann Lizenzgebühren erheben, wenn ihr SEP nicht eingetragen ist; sie sollten jedoch nur </STRING></STRING>im Falle einer rechtzeitigen Eintragung<STRING STRIKE="on"> sollten die SEP-Inhaber in der Lage sein, Lizenzgebühren zu erheben und</STRING> Schadensersatz für Nutzungen und Verletzungen <STRING STRIKE="on">zu </STRING>fordern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> können</STRING></STRING>, die vor der Eintragung stattgefunden haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern die Höhe des Schadensersatzes gemäß den in dieser Verordnung festgelegten FRAND-Bestimmungen festgelegt wurde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Versäumen es </STRING></STRING>SEP-Inhaber<STRING STRIKE="on"> können sich nach Ablauf</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ihre Patente innerhalb</STRING></STRING> der angegebenen Frist eintragen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu </STRING></STRING>lassen<STRING STRIKE="on">. In diesem Fall sollten die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sollte das Kompetenzzentrum den</STRING></STRING> SEP-Inhaber <STRING STRIKE="on">jedoch</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">davon in Kenntnis setzen, dass er im Falle weiterer Verzögerungen bei der Anmeldung seiner Patente nach einer Nachfrist von einem Monat</STRING></STRING> nicht in der Lage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist, Ansprüche in Bezug auf </STRING></STRING>sein<STRING STRIKE="on">, für den Zeitraum der Verzögerung Lizenzgebühren zu erheben und Schadensersatz zu verlangen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Patent geltend zu machen, bis die Eintragung abgeschlossen ist</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Klauseln in Lizenzvereinbarungen, die eine Lizenzgebühr für eine große Anzahl von – gegenwärtigen oder zukünftigen – Patenten festlegen, sollten nicht durch die fehlende Gültigkeit, Essenzialität oder Durchsetzbarkeit einer kleinen Anzahl dieser Patente beeinträchtigt werden, wenn sie die Gesamthöhe und Durchsetzbarkeit der Lizenzgebühr oder anderer Klauseln in solchen Vereinbarungen nicht beeinflussen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>SEP-Inhaber sollten sicherstellen, dass ihre SEP-Eintragungen aktualisiert werden. Aktualisierungen sollten innerhalb von sechs Monaten für relevante Statusänderungen eingetragen werden, einschließlich Eigentumsverhältnissen, Ungültigkeitsfeststellungen oder anderen Änderungen, die sich aus vertraglichen Verpflichtungen oder behördlichen Entscheidungen ergeben. <STRING STRIKE="on">Das Versäumnis,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird</STRING></STRING> die Eintragung <STRING STRIKE="on">zu aktualisieren, kann zur Aussetzung der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht aktualisiert, sollte das Kompetenzzentrum dem SEP-Inhaber mitteilen, dass im Falle weiterer Verzögerungen bei der Aktualisierung seiner</STRING></STRING> Eintragung <STRING STRIKE="on">des SEP führen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach einer Schonfrist von einem Monat sein SEP ausgesetzt werden kann</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Ein SEP-Inhaber kann auch die Änderung einer SEP-Eintragung beantragen. Außerdem kann ein Beteiligter die Änderung einer SEP-Eintragung beantragen, wenn er nachweisen kann, dass die Eintragung aufgrund einer endgültigen Entscheidung einer Behörde unrichtig ist. Ein SEP kann nur auf Antrag des SEP-Inhabers aus dem Register gestrichen werden, wenn das Patent erloschen ist, durch eine rechtskräftige Entscheidung oder ein Urteil eines zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats für ungültig oder nicht essenziell erklärt wurde oder nach dieser Verordnung als nicht essenziell gilt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um Transparenz sicherzustellen, sollten alle Änderungen der SEP-Eintragung öffentlich zugänglich gemacht werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es muss sichergestellt werden, dass die Eintragung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht durch die Streichung eines SEP aus dem Register umgangen werden können. Stellt ein Gutachter fest, dass ein beantragtes SEP nicht essenziell ist, kann nur der SEP-Inhaber dessen Streichung aus dem Register beantragen, und zwar erst, nachdem das jährliche Stichprobenverfahren abgeschlossen ist und der Anteil der echten SEP aus der Stichprobe ermittelt und veröffentlicht wurde.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Um die Qualität des Registers weiter zu gewährleisten und eine Über-Eintragung zu vermeiden, sollten auch stichprobenartige Essenzialitätsprüfungen durch unabhängige<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und unparteiische</STRING></STRING> Gutachter durchgeführt werden, die nach objektiven, von der Kommission festzulegenden Kriterien ausgewählt werden. Es sollte nur ein SEP aus derselben Patentfamilie auf Essenzialität geprüft werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Diese Essenzialitätsprüfungen sollten an einer Stichprobe von SEP-Portfolios durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Stichprobe statistisch valide Ergebnisse liefert. Die Ergebnisse der stichprobenartigen Essenzialitätsprüfungen sollten den Anteil der positiv geprüften SEP an allen von den einzelnen SEP-Inhabern eingetragenen SEP bestimmen. Die Essenzialitätsquote sollte jährlich aktualisiert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inhaber von SEP können ihre SEP vor der Eintragung ihrer Patente freiwillig zur Essenzialitätsprüfung an das Kompetenzzentrum übermitteln. </STRING></STRING>SEP-Inhaber oder Anwender können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach der Eintragung</STRING></STRING> außerdem jährlich bis zu 100 eingetragene SEP für Essenzialitätsprüfungen benennen. Wenn die vorausgewählten SEP als essenziell bestätigt werden, können die SEP-Inhaber diese Information in Verhandlungen und als Beweismittel vor Gericht verwenden, ohne das Recht eines Anwenders zu beeinträchtigen, die Essenzialität eines eingetragenen SEP vor Gericht anzufechten. Die ausgewählten SEP haben keinen Einfluss auf das Stichprobenverfahren, da die Stichprobe aus allen eingetragenen SEP der einzelnen SEP-Inhaber ausgewählt werden sollte. Wenn ein vorausgewähltes SEP und ein für den Stichprobensatz ausgewähltes SEP identisch sind, sollte nur eine Essenzialitätsprüfung durchgeführt werden. Essenzialitätsprüfungen sollten bei SEP aus derselben Patentfamilie nicht wiederholt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P><STRING STRIKE="on">Jede Bewertung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertungen</STRING></STRING> der Essenzialität von SEP, die von einer unabhängigen Stelle vor dem Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt wurde, z. B. durch Patentpools, sowie die Feststellung der Essenzialität durch Justizbehörden sollten im Register angegeben werden. Diese SEP sollten nicht erneut auf ihre Essenzialität überprüft werden, nachdem dem Kompetenzzentrum die entsprechenden Nachweise für die Informationen im Register vorgelegt wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, der Gutachter hat auf der Grundlage ausreichender Nachweise objektive Gründe für die Annahme, dass die vorherige Essenzialitätsprüfung ungenau war</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> SEP-Inhaber oder Patentpools sollten auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, die Essenzialitätsprüfung von SEP durchzuführen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Die Gutachter sollten unabhängig und in Übereinstimmung mit der Verfahrensordnung und dem Verhaltenskodex arbeiten, die von der Kommission festgelegt werden. Der SEP-Inhaber hätte die Möglichkeit, vor der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eine Begutachtung durch Fachkollegen zu beantragen. Solange ein SEP nicht Gegenstand einer Begutachtung durch Fachkollegen ist, findet keine weitere Überprüfung der Ergebnisse der Essenzialitätsprüfung statt. Die Ergebnisse der Begutachtung durch Fachkollegen sollten dazu dienen, den Prozess der Essenzialitätsprüfung zu verbessern, Mängel zu ermitteln und zu beheben und die Kohärenz zu verbessern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Das Kompetenzzentrum würde die Ergebnisse der Essenzialitätsprüfungen, ob positiv oder negativ, im Register und in der Datenbank veröffentlichen. Die Ergebnisse der Essenzialitätsprüfungen wären rechtlich nicht bindend. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf diese Weise würde es ermöglicht, </STRING></STRING>etwaige spätere Streitigkeiten in Bezug auf die Essenzialität <STRING STRIKE="on">müssten daher </STRING>vor dem zuständigen Gericht <STRING STRIKE="on">verhandelt werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verhandeln</STRING></STRING>. Die Ergebnisse der Essenzialitätsprüfung können jedoch, unabhängig davon, ob sie von einem SEP-Inhaber beantragt wurden oder auf einer Stichprobe beruhen, zum Nachweis der Essenzialität dieser SEP <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder anderer maßgeblicher Kriterien </STRING></STRING>in Verhandlungen, in Patentpools und vor Gericht verwendet werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Es muss sichergestellt werden, dass die Eintragung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht durch die Streichung eines SEP aus dem Register umgangen werden können. Stellt ein Gutachter fest, dass ein beantragtes SEP nicht essenziell ist, kann nur der SEP-Inhaber dessen Streichung aus dem Register beantragen, und zwar erst, nachdem das jährliche Stichprobenverfahren abgeschlossen ist und der Anteil der echten SEP aus der Stichprobe ermittelt und veröffentlicht wurde.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 32 und 289]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Der Zweck der FRAND-Verpflichtung besteht darin, die Einführung und Nutzung des Standards zu erleichtern, indem die SEP den Anwendern zu fairen<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> angemessenen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und diskriminierungsfreien</STRING></STRING> Bedingungen zur Verfügung gestellt werden und der SEP-Inhaber einen fairen und angemessenen Gegenwert für seine Innovation erhält. Daher sollte das letztendliche Ziel von Durchsetzungsmaßnahmen von SEP-Inhabern oder Klagen von Anwendern, die sich auf die Verweigerung einer Lizenz durch einen SEP-Inhaber stützen, der Abschluss einer FRAND-Lizenzvereinbarung sein. Hauptziel der Verordnung ist es, die Verhandlungen und die außergerichtliche Streitbeilegung zu erleichtern, was für beide Parteien von Vorteil sein kann. Die Gewährleistung des Zugangs zu schnellen, fairen und kosteneffizienten Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf FRAND-Bedingungen sollte sowohl den SEP-Inhabern als auch den Anwendern zugutekommen. Ein gut funktionierender außergerichtlicher Streitbeilegungsmechanismus zur Bestimmung von FRAND-Bedingungen (FRAND-Bestimmung) kann daher für alle Parteien erhebliche Vorteile bieten. Eine Partei kann eine FRAND-Bestimmung beantragen, um nachzuweisen, dass ihr Angebot den FRAND-Regeln entspricht, oder um eine Sicherheit zu leisten, wenn sie in gutem Glauben handelt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Die FRAND-Bestimmung soll die Verhandlungen über FRAND-Bedingungen vereinfachen und beschleunigen und die <STRING STRIKE="on">Kosten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transaktionskosten für alle Beteiligten</STRING></STRING> senken. Das EUIPO sollte das Verfahren verwalten. Das Kompetenzzentrum sollte eine Liste von Schlichtern erstellen, die die festgelegten Kriterien für Kompetenz und Unabhängigkeit erfüllen, sowie einen Speicher für nicht vertrauliche Berichte anlegen (die vertrauliche Fassung der Berichte ist nur für die Parteien und die Schlichter zugänglich). Bei den Schlichtern sollte es sich um neutrale <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und unparteiische </STRING></STRING>Personen handeln, die über umfassende Erfahrung in der Streitbeilegung verfügen und die wirtschaftlichen Aspekte der Lizenzvergabe zu FRAND-Bedingungen gut kennen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es sollte Vorschriften und Verfahren geben, die Interessenkonflikte definieren und Mechanismen für den Umgang mit eventuell aufkommenden Konflikten festlegen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sofern eine oder mehrere Parteien eine</STRING></STRING> FRAND-Bestimmung <STRING STRIKE="on">wäre</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einleiten, sollte dies</STRING></STRING> ein obligatorischer Schritt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sein</STRING></STRING>, bevor ein SEP-Inhaber ein Patentverletzungsverfahren einleiten kann oder ein Anwender vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats eine Bestimmung oder Bewertung der FRAND-Bedingungen für ein SEP beantragen kann. Die Verpflichtung, die FRAND-Bestimmung vor dem entsprechenden Gerichtsverfahren einzuleiten, sollte jedoch nicht für SEP gelten, die die <STRING STRIKE="on">Anwendungsfälle von</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierungen der</STRING></STRING> Standards abdecken, für die die Kommission feststellt, dass es keine erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen bei der Lizenzvergabe zu FRAND-Bedingungen gibt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P><STRING STRIKE="on">Jede Partei kann entscheiden, ob sie sich auf das Verfahren einlassen und sich verpflichten will, dessen Ergebnisse einzuhalten. </STRING>Antwortet eine Partei nicht auf das Ersuchen um eine FRAND-Bestimmung<STRING STRIKE="on"> oder verpflichtet sie sich nicht, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten</STRING>, sollte die andere Partei entweder die Beendigung oder die einseitige Fortsetzung der FRAND-Bestimmung verlangen können. Eine solche Partei sollte während der FRAND-Bestimmung nicht mit Rechtsstreitigkeiten konfrontiert werden. Gleichzeitig sollte die FRAND-Bestimmung ein wirksames Verfahren für die Parteien sein, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sich auf neutraler Ebene, z. B. vor einem Schlichtergremium, zu treffen und </STRING></STRING>vor einem Rechtsstreit eine Einigung zu erzielen oder eine Bestimmung zu erhalten, die in weiteren Verfahren verwendet werden kann. Daher sollten die Parteien, die sich <STRING STRIKE="on">verpflichten, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten und sich </STRING>ordnungsgemäß an dem Verfahren<STRING STRIKE="on"> zu</STRING> beteiligen, in der Lage sein, von dessen Abschluss zu profitieren.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Die Verpflichtung, eine FRAND-Bestimmung einzuleiten, sollte dem wirksamen Schutz der Rechte der Parteien nicht abträglich sein. <STRING STRIKE="on">In diesem Zusammenhang sollte die Partei, die sich verpflichtet, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten, während die andere Partei dies nicht tut, berechtigt sein, bis zur FRAND-Bestimmung ein Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht einzuleiten. Darüber hinaus sollte jede Partei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Parteien sollten</STRING></STRING> die Möglichkeit haben, bei dem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung finanzieller Art zu beantragen. In einer Situation, in der der betreffende SEP-Inhaber eine FRAND-Verpflichtung eingegangen ist, sollten angemessene und verhältnismäßige einstweilige Verfügungen finanzieller Art dem SEP-Inhaber, der sich bereit erklärt hat, sein SEP zu FRAND-Bedingungen zu lizenzieren, den notwendigen gerichtlichen Schutz bieten, während der Anwender in der Lage sein sollte, die Höhe der FRAND-Lizenzgebühren anzufechten oder die Einrede der fehlenden Essenzialität oder der Ungültigkeit des SEP vorzubringen. In den nationalen Systemen, die die Einleitung eines Verfahrens in der Sache als Voraussetzung für die Beantragung einstweiliger Maßnahmen finanzieller Art vorsehen, sollte es möglich sein, ein solches Verfahren einzuleiten, wobei die Parteien jedoch beantragen sollten, dass das Verfahren während der FRAND-Bestimmung ausgesetzt wird. Bei der Bestimmung der Höhe der einstweiligen Verfügung finanzieller Art, die in einem bestimmten Fall als angemessen anzusehen ist, sollten unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers und die möglichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der beantragten Maßnahmen, insbesondere für KMU, berücksichtigt werden, auch um die missbräuchliche Anwendung solcher Maßnahmen zu verhindern. Außerdem sollte klargestellt werden, dass den Parteien nach Beendigung der FRAND-Bestimmung die gesamte Palette von Maßnahmen, einschließlich vorläufiger, vorsorgender und korrigierender Maßnahmen, zur Verfügung stehen sollte.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Wenn die Parteien in die FRAND-Bestimmung eintreten, sollten sie <STRING STRIKE="on">einen Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Schlichtergremium</STRING></STRING> für die FRAND-Bestimmung aus der Liste auswählen. Im Falle einer Uneinigkeit würde das Kompetenzzentrum <STRING STRIKE="on">den Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Mitglieder des Schlichtergremiums</STRING></STRING> auswählen. Die FRAND-Bestimmung sollte innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Diese Zeit wäre für ein Verfahren erforderlich, das die Wahrung der Rechte der Parteien gewährleistet und gleichzeitig schnell genug ist, um Verzögerungen beim Abschluss der Lizenzen zu vermeiden. Die Parteien können sich während des Verfahrens jederzeit einigen, was zur Beendigung der FRAND-Bestimmung führt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Nach der Ernennung sollte die Schlichtungsstelle die FRAND-Bestimmung an <STRING STRIKE="on">den Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> weiterleiten, der prüfen sollte, ob der Antrag die erforderlichen Informationen enthält, und den Parteien, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragen, den Verfahrensplan mitteilen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> sollte das Vorbringen und die Vorschläge der Parteien zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen prüfen und neben anderen relevanten Umständen auch die entsprechenden Verhandlungsschritte berücksichtigen. <STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> sollte von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Möglichkeit haben, von den Parteien die Vorlage von Beweisen zu verlangen, die <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> für die Erfüllung seiner Aufgabe für erforderlich hält. Er sollte auch die Möglichkeit haben, öffentlich zugängliche Informationen, das Register des Kompetenzzentrums und Berichte über andere FRAND-Bestimmungen sowie nicht vertrauliche Dokumente und Informationen, die vom Kompetenzzentrum erstellt oder diesem vorgelegt wurden, zu prüfen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Nimmt eine Partei nach der Bestellung des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING> nicht an der FRAND-Bestimmung teil, kann die andere Partei die Beendigung des Verfahrens beantragen oder verlangen, dass <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Gremium</STRING></STRING> eine Empfehlung für eine FRAND-Bestimmung auf der Grundlage der Informationen abgibt, die er bewerten konnte.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Leitet eine Partei ein Verfahren in einem Rechtsraum außerhalb der Union ein, das zu rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Entscheidungen über denselben Standard, der Gegenstand der FRAND-Bestimmung ist, und seine Umsetzung führt oder das SEP aus derselben Patentfamilie wie SEP, die Gegenstand der FRAND-Bestimmung sind, einschließt und an dem eine oder mehrere der Parteien der FRAND-Bestimmung als Partei beteiligt sind, so sollte <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> oder, falls <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> nicht ernannt wurde, das Kompetenzzentrum das Verfahren vor oder während der FRAND-Bestimmung durch eine Partei auf Antrag der anderen Partei beenden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Am Ende des Verfahrens sollte <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> einen Vorschlag mit Empfehlungen für FRAND-Bedingungen unterbreiten. Jede der beiden Parteien sollte die Möglichkeit haben, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Einigen sich die Parteien nicht und/oder nehmen sie den Vorschlag nicht an, sollte <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> einen Bericht über die FRAND-Bestimmung erstellen. Der Bericht wird in einer vertraulichen und einer nicht vertraulichen Fassung erstellt. Die nicht vertrauliche Fassung des Berichts sollte den Vorschlag für die FRAND-Bedingungen und die angewandte Methodik enthalten und dem Kompetenzzentrum zur Veröffentlichung vorgelegt werden, damit bei künftigen FRAND-Bestimmungen der Parteien und anderer Beteiligter im Zusammenhang mit ähnlichen Verhandlungen darauf zurückgegriffen werden kann. Der Bericht hätte somit den doppelten Zweck, die Parteien zur Einigung zu ermutigen und für Transparenz hinsichtlich des Verfahrens und der empfohlenen FRAND-Bedingungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten zu sorgen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Die Verordnung respektiert die Rechte am geistigen Eigentum von Patentinhabern <STRING STRIKE="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß </STRING></STRING>Artikel 17 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta<STRING STRIKE="on">)</STRING>, obwohl sie die Möglichkeit einschränkt, ein SEP durchzusetzen, das nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingetragen wurde, und die Verpflichtung einführt, eine FRAND-Bestimmung durchzuführen, bevor einzelne SEP durchgesetzt werden. Die Beschränkung der Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums ist nach der EU-Charta zulässig, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkungen den von der Union verfolgten Zielen des Allgemeininteresses entsprechen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel keinen unverhältnismäßigen und unerträglichen Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt der garantierten Rechte verletzt<FOOTNOTE><FIELD>Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1979, Hauer gegen Land Rheinland-Pfalz, C-44/79, EU:C:1979:290, Rn. 32; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1989, Hermann Schräder HS Kraftfutter GmbH &amp; Co. KG gegen Hauptzollamt Gronau, C-256/87, EU:C:1999:332, Rn. 15, und Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1989, Hubert Wachauf gegen Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, C-5/88, EU:C:1989:321, Rn. 17 und 18.</FIELD></FOOTNOTE>. In dieser Hinsicht liegt diese Verordnung im öffentlichen Interesse, da sie eine einheitliche, offene und vorhersehbare Information und ein vorhersehbares Ergebnis in Bezug auf SEP zum Nutzen von SEP-Inhabern, Anwendern und Endnutzern auf Unionsebene bietet. Sie zielt auf die Verbreitung von Technologien zum gegenseitigen Vorteil der SEP-Inhaber und Anwender ab. Darüber hinaus sind die Regeln für die FRAND-Bestimmung zeitlich begrenzt und zielen darauf ab, den Prozess zu verbessern und zu straffen, sind aber letztlich nicht verbindlich<FOOTNOTE><FIELD>Das Schlichtungsverfahren entspricht den Bedingungen für die obligatorische Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor den Gerichten, wie sie in den Urteilen des EuGH dargelegt sind; verbundene Rechtssachen C-317/08 bis C-320/08 Alassini u. a. vom 18. März 2010 und C-75/16 Menini und Rampanelli gegen Banco Popolare Società Cooperativa vom 14. Juni 2017, wobei die Besonderheiten der SEP-Lizenzierung berücksichtigt werden.</FIELD></FOOTNOTE>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Die FRAND-Bestimmung steht auch im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu den Gerichten gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Anwender und der SEP-Inhaber dieses Recht uneingeschränkt behalten. Bei nicht fristgerechter Eintragung ist der Ausschluss des Rechts auf wirksame Vollstreckung begrenzt und notwendig und entspricht Zielen von allgemeinem Interesse. Wie der EuGH bestätigt hat<FOOTNOTE><FIELD>Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2010, Rosalba Alassini gegen Telecom Italia SpA (C-317/08), Filomena Califano gegen Wind SpA (C-318/08), Lucia Anna Giorgia Iacono gegen Telecom Italia SpA (C-319/08) und Multiservice Srl gegen Telecom Italia SpA (C-320/08), verbundene Rechtssachen C-317/08, C-318/08, C-319/08 und C-320/08, EU:C:2010:146, und Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2017, Livio Menini und Maria Antonia Rampanelli gegen Banco Popolare Società Cooperativa, C-75/16, EU:C:2017:457.</FIELD></FOOTNOTE>,ist die obligatorische Streitbeilegung als Voraussetzung für den Zugang zu den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vereinbar. Die FRAND-Bestimmung folgt den in den EuGH-Urteilen dargelegten Bedingungen für die obligatorische Streitbeilegung, wobei die besonderen Merkmale der SEP-Lizenzierung berücksichtigt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das FRAND-Bestimmungsverfahren erlaubt auch die Hinterlegung einer Kaution durch den mutmaßlichen Patentverletzer im Wege einer einstweiligen Verfügung finanzieller Art, die beantragt werden kann, um zu verhindern, dass die Geschäftstätigkeit des mutmaßlichen Verletzers ernsthaft eingeschränkt wird, und um sicherzustellen, dass die andere Partei im Falle einer Schadensersatzklage den entsprechenden Betrag erhält. Außerdem beeinträchtigt die FRAND-Bestimmung in keiner Weise die Möglichkeit des SEP-Inhabers, in einem späteren Gerichtsverfahren eine Entschädigung für eine Verletzung zu erhalten, die sich während der FRAND-Bestimmung ereignet hat.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Bei der Ermittlung der Gesamtlizenzgebühren und den FRAND-Bestimmungen sollten die Schlichter insbesondere den Besitzstand der Union und die Urteile des Gerichtshofs zu SEP sowie die im Rahmen dieser Verordnung herausgegebenen Leitlinien, die horizontalen Leitlinien<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1 (wird derzeit überarbeitet).</FIELD></FOOTNOTE> und die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2017 über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten, COM(2017) 712 final, 29.11.2017.</FIELD></FOOTNOTE> berücksichtigen. Außerdem <STRING STRIKE="on">sollten die Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte das Schlichtergremium</STRING></STRING> alle Sachverständigengutachten zur Gesamtlizenzgebühr berücksichtigen oder, falls diese nicht vorliegen, die Parteien um Informationen bitten, bevor sie ihre endgültigen Vorschläge unterbreiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die SEP-Lizenzierung ist in den Wertschöpfungsketten, die bisher noch nicht mit SEP in Berührung gekommen sind, möglicherweise umstritten. Daher ist es wichtig, dass das Kompetenzzentrum mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für die SEP-Lizenzierung in der Wertschöpfungskette sensibilisiert. Weitere Faktoren sind die Fähigkeit der vorgelagerten Hersteller, die Kosten für eine SEP-Lizenz an die nachgelagerten Unternehmen weiterzugeben, sowie mögliche Auswirkungen bestehender Entschädigungsklauseln innerhalb einer Wertschöpfungskette.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 47]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(45a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um mögliche negative Auswirkungen auf Unternehmen zu vermeiden, die in der Union niedergelassen sind und sich erfolgreich an der Entwicklung globaler Technologien durch Standardisierung beteiligen und mit ihnen konkurrieren, sollte die Kommission die Auswirkungen des Systems zur Essenzialitätsprüfung, des Systems zur Festsetzung der Gesamtlizenzgebühren und des Systems zur Festsetzung der FRAND-Lizenzgebühren auf die Wettbewerbsfähigkeit der Inhaber von SEP in der Union auf globaler Ebene bewerten. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der Systeme vorlegen. Die Rolle von Patentpools, einschließlich der von SEP-Anwendern gegründeten, sollte von der Kommission bewertet werden, um ihre Auswirkungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>KMU können an der SEP-Lizenzierung sowohl als SEP-Inhaber als auch als <STRING STRIKE="on">Anwender</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SEP-Anwender</STRING></STRING> beteiligt sein. Zwar gibt es derzeit nur wenige KMU als SEP-Inhaber, doch <STRING STRIKE="on">dürften</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> die mit dieser Verordnung erzielten Effizienzgewinne<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auch</STRING></STRING> die Lizenzierung ihrer SEP erleichtern. Es sind zusätzliche Bedingungen erforderlich, um die Kostenbelastung dieser KMU zu verringern, z. B.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ein reduzierter Verwaltungsaufwand und</STRING></STRING> reduzierte Verwaltungsgebühren und möglicherweise reduzierte Gebühren für Essenzialitätsprüfungen und Schlichtung sowie kostenlose Unterstützung und Schulungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit sie sich besser mit SEP-bezogenen Angelegenheiten und auch der Entwicklung von Standards befassen können</STRING></STRING>. Die SEP von Kleinst- und Kleinunternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Start-ups</STRING></STRING> sollten nicht Gegenstand von Stichproben für die Essenzialitätsprüfung sein, doch sollten diese Unternehmen die Möglichkeit haben, bei Bedarf SEP für die Essenzialitätsprüfung vorzuschlagen. KMU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Start-ups</STRING></STRING> als Anwender sollten ebenfalls von ermäßigten Zugangsgebühren und kostenloser Unterstützung und Schulung profitieren. Schließlich sollten die SEP-Inhaber ermutigt werden, Anreize für die Lizenzvergabe an KMU zu schaffen, indem sie bei geringen Mengen Rabatte gewähren oder von den FRAND-Lizenzgebühren befreien.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass KMU und Start-ups von einer vom Kompetenzzentrum eingerichteten zentralen Anlaufstelle profitieren, die für die KMU relevante Lizenznehmer und Lizenzgeber ermittelt und sie kostenlos zu SEP berät. Zu diesem Zweck sollte das Kompetenzzentrum eine Anlaufstelle für die Unterstützung von KMU und Start-ups bei der Lizenzierung von SEP (SEP Licensing Assistance Hub) einrichten, die unter bestimmten Bedingungen auch Unterstützung bei der Rechtsberatung bieten könnte, z. B. durch kostenlose Rechtsvertretung bei Gerichtsverfahren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(46a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Den KMU sollten zwar Vorteile gewährt werden, doch sollten diese nicht missbraucht werden können. In dieser Hinsicht sollten Patenthaie deren Geschäftsmodell sich durch den Erwerb und die Durchsetzung von Patenten auszeichnet, um Einnahmen durch Lizenzgebühren, Nutzungsentgelt und Schadensersatz zu erzielen, nicht von den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und der Unterstützung durch das Kompetenzzentrum profitieren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(46b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unterstützungsmechanismen, wie z. B. Gutscheine für KMU im Hinblick auf deren geistiges Eigentum („IP-Voucher“), haben sich als wirksamer Schutz für das geistige Eigentum von KMU erwiesen. Die Geltungsdauer dieser Mechanismen sollte über das Jahr 2024 hinaus verlängert werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die in das Register aufzunehmenden Elemente oder in Bezug auf die Bestimmung der einschlägigen bestehenden Standards oder in Bezug auf die Ermittlung von <STRING STRIKE="on">Anwendungsfällen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierungen</STRING></STRING> von Standards oder Teilen davon zu erlassen, für die die Kommission feststellt, dass eine Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen keine erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen mit sich bringt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Grundsätzen erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befasst sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P>Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die detaillierten Anforderungen für die Auswahl von Gutachtern und Schlichtern sowie die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Gutachter und Schlichter festlegen kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Gutachter und Schlichter sollten einen guten Ruf genießen und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen</STRING></STRING>. Die Kommission sollte auch die technischen Vorschriften für die Auswahl einer Stichprobe von SEP für Essenzialitätsprüfungen und die Methodik für die Durchführung solcher Essenzialitätsprüfungen durch Gutachter und Fachkollegen-Gutachter beschließen. Des Weiteren sollte die Kommission etwaige Verwaltungsgebühren für ihre Dienste im Zusammenhang mit den Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sowie Gebühren für die Dienste von Gutachtern, Sachverständigen und Schlichtern, Ausnahmen davon und Zahlungsmodalitäten festlegen und diese gegebenenfalls anpassen. Die Kommission sollte zudem ermitteln, für welche Standards oder Teile davon, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurden, SEP eingetragen werden können. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> sollte geändert werden, um das EUIPO zu ermächtigen, die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu übernehmen. Die Aufgaben des Exekutivdirektors sollten auch auf die ihm im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollte das Schieds- und Schlichtungszentrum des EUIPO die Befugnis erhalten, Verfahren wie die Ermittlung der Gesamtlizenzgebühr und die FRAND-Bestimmung einzuführen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> konsultiert.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Die Anwendung dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit das EUIPO, die Kommission und die Beteiligten Zeit haben, sich auf die Umsetzung und Anwendung der Verordnung vorzubereiten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(52)</NO.P>Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Transparenz bei der Erteilung von SEP-Lizenzen und die Schaffung eines wirksamen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über FRAND-Bedingungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil sich die Kosten vervielfachen, sondern vielmehr wegen der Effizienz und des Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel I</TI><STI.GR>Allgemeine Bestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Diese Verordnung legt die folgenden Regeln für Patente fest, die für einen Standard essenziell sind (standardessenzielle Patente, „SEP“):</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Regeln für mehr Transparenz in Bezug auf die für die SEP-Lizenzierung erforderlichen Informationen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Regeln für die Eintragung von SEP;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>ein Verfahren zur Begutachtung der Essenzialität von eingetragenen SEP;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen („FRAND-Bestimmung“);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>die Zuständigkeiten des EUIPO für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Diese Verordnung gilt für Patente, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind und von einem SEP-Inhaber</STRING></STRING> für einen von einer Standardisierungsorganisation veröffentlichten Standard <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als </STRING></STRING>essenziell <STRING STRIKE="on">sind, für den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erklärt wird, und zwar nach Inkrafttreten dieser Verordnung unabhängig davon, ob</STRING></STRING> sich der SEP-Inhaber<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verpflichtet oder nicht</STRING></STRING> verpflichtet hat, seine SEP zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory – FRAND) zu lizenzieren<STRING STRIKE="on">, und der nicht unter eine Richtlinie über lizenzgebührenfreies geistiges Eigentum fällt,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, mit den in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 66.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Artikel 17 und 18 sowie Artikel 34 Absatz 1 gelten nicht<STRING STRIKE="on"> für SEP, soweit diese für von der Kommission gemäß Absatz 4</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Verhandlungen über die Erteilung von SEP-Lizenzen zu FRAND-Bedingungen nicht zu erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen führen, die das Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf</STRING></STRING> <STRING STRIKE="on">festgelegte</STRING> <STRING STRIKE="on">Anwendungsfälle umgesetzt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierungen bestimmter Standards oder Teilen davon beeinträchtigen. Diese Implementierungen, Standards und Teile davon</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach dem in Artikel 65b beschriebenen Verfahren bestimmt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P><STRING STRIKE="on">Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verhandlungen über SEP-Lizenzen zu FRAND-Bedingungen für bestimmte Anwendungsfälle bestimmter Standards oder Teile davon keine</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gilt diese Verordnung auch für Patente, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind und von denen ein SEP-Inhaber behauptet, dass sie für einen Standard, der von einer Standardisierungsorganisation vor Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurde, als essenziell erklärt werden, wenn das Funktionieren des Binnenmarkts aufgrund von</STRING></STRING> erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen <STRING STRIKE="on">mit sich bringen, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, so erstellt die Kommission nach einem angemessenen Konsultationsverfahren mittels eines delegierten Rechtsakts</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Lizenzierung von SEP für bestimmte Implementierungen, Standards und Teile davon erheblich verzerrt wird. Solche Implementierungen, Standards und Teile davon werden nach dem Verfahren</STRING></STRING> gemäß Artikel <STRING STRIKE="on">67 eine Liste dieser Anwendungsfälle, Standards oder Teile davon für die Zwecke des Absatzes 3</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">65c ermittelt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Diese Verordnung gilt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht </STRING></STRING>für<STRING STRIKE="on"> Inhaber von SEP, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gelten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> SEP, die Gegenstand einer Lizenzgebührenbefreiungspolitik für geistiges Eigentum sind, es sei denn, solche SEP sind Teil eines Portfolios von Patenten, für die Lizenzen gegen Lizenzgebühren vergeben werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Diese Verordnung gilt nicht für Anträge auf Nichtigerklärung oder für Ansprüche wegen Verletzung, die nicht mit der Durchführung eines gemäß dieser Verordnung notifizierten Standards zusammenhängen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV oder die Anwendung der entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>„standardessenzielles Patent“ oder „SEP“ jedes Patent, das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einem SEP-Inhaber </STRING></STRING>für einen Standard <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als </STRING></STRING>essenziell <STRING STRIKE="on">ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erklärt wird</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>„essenziell für einen Standard“ den Umstand, dass das Patent mindestens einen Anspruch enthält, für den es aus technischen Gründen nicht möglich ist, eine Implementierung oder ein Verfahren herzustellen oder zu verwenden, die bzw. das mit einem Standard, einschließlich der darin enthaltenen Optionen, übereinstimmt, ohne das Patent nach dem derzeitigen Stand der Technik und der üblichen technischen Praxis zu verletzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>„Standard“ eine technische Spezifikation, die von einer Standardisierungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde<STRING STRIKE="on"> und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>„technische Spezifikation“ ein Dokument, das die technischen Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).</FIELD></FOOTNOTE> festlegt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>„Standardisierungsorganisation“ ein Standardisierungsgremium – kein privater Industrieverband, der proprietäre technische Spezifikationen entwickelt –, das technische oder qualitative Anforderungen oder Empfehlungen für Produkte, Produktionsprozesse, Dienstleistungen oder Methoden ausarbeitet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Implementierung“ ein spezifisches Szenario, in dem eine bestimmte standardisierte Technologie oder Methode angewendet wird, um einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Funktion eines Produkts, eines Prozesses, einer Dienstleistung oder eines Systems zu erfüllen, unabhängig von der Stufe in der Wertschöpfungskette;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>„SEP-Inhaber“ einen Inhaber eines SEP oder eine Person, die eine ausschließliche Lizenz für ein SEP in einem oder mehreren Mitgliedstaaten besitzt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 61 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>„Anwender“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Standard in einem Produkt, einem Verfahren, einer Dienstleistung oder einem System <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf dem Unionsmarkt </STRING></STRING>umsetzt oder umzusetzen beabsichtigt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 62]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>„FRAND-Bedingungen“ faire, angemessene und nicht diskriminierende Bedingungen für die Lizenzierung von SEP;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>„FRAND-Bestimmung“ ein strukturiertes Verfahren zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen einer SEP-Lizenz;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>„Gesamtlizenzgebühr“ den <STRING STRIKE="on">Höchstbetrag der Lizenzgebühr für alle</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtbetrag, der für die Lizenzierung aller</STRING></STRING> Patente, die für einen Standard essenziell sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, entrichtet werden muss</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„unentgeltlich“ die Zurverfügungstellung ohne Zahlung einer Gebühr oder ohne Vereinbarung einer anderen monetären bzw. nichtmonetären Gegenleistung;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>„Patentpool“ eine Einrichtung, die durch eine Vereinbarung zwischen zwei oder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mehreren SEP-Inhabern oder eines Konsortiums aus</STRING></STRING> mehreren SEP-Inhabern über die gegenseitige Lizenzierung oder die Lizenzierung eines oder mehrerer ihrer <STRING STRIKE="on">Patente</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SEP</STRING></STRING> an Dritte geschaffen wurde;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(12)</NO.P>„Begutachtung durch Fachkollegen“ ein Verfahren zur erneuten Prüfung der vorläufigen Ergebnisse von Essenzialitätsprüfungen durch andere Gutachter als diejenigen, die die ursprüngliche Essenzialitätsprüfung durchgeführt haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(13)</NO.P>„Anspruchsdiagramm“ <STRING STRIKE="on">eine Darstellung der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Dokument, dass die</STRING></STRING> Übereinstimmung zwischen den Elementen (Merkmalen) eines Patentanspruchs und mindestens einer Anforderung eines Standards oder einer Empfehlung eines Standards<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> feststellt</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(14)</NO.P>„Anforderung eines Standards“ einen Ausdruck im Inhalt eines Dokuments, der objektiv überprüfbare Kriterien enthält, die erfüllt werden müssen und von denen nicht abgewichen werden darf, wenn Konformität mit dem Dokument zu beanspruchen ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(15)</NO.P>„Empfehlung eines Standards“ einen Ausdruck im Inhalt eines Dokuments, der eine als besonders geeignet erachtete mögliche Wahl oder Handlungsweise vorschlägt, ohne notwendigerweise andere zu erwähnen oder auszuschließen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(16)</NO.P>„Patentfamilie“ eine Sammlung von <STRING STRIKE="on">Patentdokumenten, die dieselbe Erfindung betreffen und deren Mitglieder die gleichen Prioritäten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Patentanmeldungen, die mindestens eine Priorität gemeinsam</STRING></STRING> haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Prioritätsdokumente selbst</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(17)</NO.P>„Beteiligter“ jede Person, die ein berechtigtes Interesse an SEP nachweisen kann, einschließlich eines SEP-Inhabers, eines Anwenders, eines Vertreters eines SEP-Inhabers oder Anwenders oder einer Vereinigung, die die Interessen von SEP-Inhabern und Anwendern vertritt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Schlichter“ jede Person, die zur Vermittlung zwischen den Parteien bei der Bestimmung einer Gesamtlizenzgebühr gemäß Artikel 17, zur Mitwirkung in einem Gremium, das eine unverbindliche Stellungnahme zu einer Gesamtlizenzgebühr gemäß Artikel 18 abgibt, und zur Mitwirkung an der FRAND-Bestimmung gemäß Titel VI bestellt wurde, die unabhängig und unparteiisch ist und sich in keinem direkten oder indirekten Interessenkonflikt befindet;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Gutachter“ jede Person, die mit der Durchführung von Essenzialitätsprüfungen gemäß Titel V beauftragt wurde, die unabhängig und unparteiisch ist und sich in keinem direkten oder indirekten Interessenkonflikt befindet;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17c.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Fachkollegen-Gutachter“ jede Person, die mit einer Begutachtung durch Fachkollegen beauftragt wurde, die unabhängig und unparteiisch ist und sich in keinem direkten oder indirekten Interessenkonflikt befindet;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(18)</NO.P>„Kompetenzzentrum“ die Verwaltungseinheiten des EUIPO, die die Aufgaben erfüllen, die dem EUIPO gemäß dieser Verordnung übertragen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Patentdurchsetzungsstelle“ eine Stelle, die ihre Einnahmen in erster Linie aus der Durchsetzung oder Lizenzierung von Patenten erzielt, einschließlich etwaiger Schadensersatzzahlungen oder Geldentschädigungen aus der Durchsetzung solcher Patente, und die sich nicht mit der Produktion, der Herstellung, dem Verkauf oder dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die die patentierten Erfindungen nutzen, oder mit der Forschung und Entwicklung solcher Erfindungen befasst, bei der es sich nicht um eine Bildungs- oder Forschungseinrichtung oder eine Technologietransfer-Organisation handelt, die die Kommerzialisierung der von ihnen hervorgebrachten technologischen Innovationen erleichtert, und bei der es sich nicht um einen einzelnen Erfinder handelt, der Patente geltend macht, die ursprünglich diesem Erfinder erteilt wurden, oder Patente, die sich auf Technologien beziehen, die ursprünglich von diesem Erfinder entwickelt wurden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel II</TI><STI.GR>Kompetenzzentrum</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Aufgaben des Kompetenzzentrums</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung werden von einem beim EUIPO eingerichteten Kompetenzzentrum wahrgenommen, das über die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen verfügt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum unterstützt die Transparenz und die FRAND-Bestimmung in Bezug auf SEP und nimmt die folgenden Aufgaben wahr:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Einrichtung und Pflege eines elektronischen Registers und einer elektronischen Datenbank für SEP<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß den Artikeln 4 und 5</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P><STRING STRIKE="on">Erstellung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung</STRING></STRING> und Verwaltung<STRING STRIKE="on"> von</STRING> Listen der Gutachter und Schlichter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 27</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>Einrichtung und Verwaltung eines Systems zur Bewertung der Essenzialität von SEP<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß den Artikeln 28 bis 33</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Einrichtung und Verwaltung des Verfahrens für die FRAND-Bestimmung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß den Artikeln 34 bis 58</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 75]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>Durchführung von Schulungen für Gutachter und Schlichter;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(f)</NO.P>Verwaltung eines Verfahrens zur <STRING STRIKE="on">Ermittlung der Gesamtlizenzgebühren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erleichterung von Vereinbarungen über und die Festlegung einer Gesamtlizenzgebühr gemäß den Artikeln 17 und 18</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(g)</NO.P>Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs durch:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Veröffentlichung der Ergebnisse und begründeten Stellungnahmen der Essenzialitätsprüfungen und nicht vertraulicher <STRING STRIKE="on">Berichte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen</STRING></STRING> über die FRAND-Bestimmungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 3</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Ermöglichung des Zugangs zur Rechtsprechung (einschließlich alternativer Streitbeilegung) zu SEP, auch aus Drittländern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, gemäß Artikel 13 Absatz 3</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Zusammenstellung nicht vertraulicher Informationen über FRAND-Bestimmungsmethoden und FRAND-Lizenzgebühren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 13 Absätze 4 und 5</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Ermöglichung des Zugangs zu SEP-bezogenen Vorschriften von Drittländern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 12</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung und Betrieb eines Unterstützungszentrums für die SEP-Lizenzierung für KMU und Start-ups und </STRING></STRING>Bereitstellung von Schulungen, Unterstützung und allgemeiner Beratung zu SEP für KMU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Start-ups gemäß Artikel 61</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(i)</NO.P>Durchführung von Studien und anderen notwendigen Aktivitäten zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(j)</NO.P><STRING STRIKE="on">Sensibilisierung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung einer speziellen Arbeitsgruppe</STRING></STRING> für die <STRING STRIKE="on">SEP-Lizenzierung, einschließlich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bedingungen</STRING></STRING> der SEP-Lizenzierung in der Wertschöpfungskette<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Sensibilisierung für die SEP-Lizenzierung</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Exekutivdirektor des EUIPO erlässt in Ausübung der ihm durch Artikel 157 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnisse die internen Verwaltungsvorschriften und veröffentlicht die Mitteilungen, die für die Erfüllung aller dem Kompetenzzentrum durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel III</TI><STI.GR>Über das Kompetenzzentrum zur Verfügung gestellte Informationen zu SEP</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Allgemeine Bestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Register der standardessenziellen Patente</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P><STRING STRIKE="on">Es wird</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Kompetenzzentrum richtet</STRING></STRING> ein Unionsregister für SEP („das Register“) <STRING STRIKE="on">eingerichtet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein, das in elektronischer Form geführt wird</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Das Register wird vom Kompetenzzentrum in elektronischer Form geführt.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 84]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Register enthält die folgenden Eintragungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Informationen über einschlägige Standards;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Identifizierung der eingetragenen SEP, einschließlich des Landes der Eintragung und der Patentnummer;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 85 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>die Standardversion, die technische Spezifikation und die<STRING STRIKE="on"> spezifischen</STRING> Abschnitte der technischen Spezifikation, für die das Patent als essenziell angesehen wird;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Bezugnahme auf die Bedingungen der FRAND-Lizenzverpflichtung des SEP-Inhabers gegenüber der Standardisierungsorganisation;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>Name, Anschrift und Kontaktangaben des SEP-Inhabers;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(f)</NO.P>wenn der SEP-Inhaber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Partnerunternehmen, eine Tochtergesellschaft oder Teil eines oder mehrerer Unternehmen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">Teil einer Unternehmensgruppe</STRING> ist, Name, Anschrift und Kontaktangaben der Muttergesellschaft;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 87]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(g)</NO.P>Name, Anschrift und Kontaktangaben der gesetzlichen Vertreter des SEP-Inhabers in der Union, sofern zutreffend;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(h)</NO.P>das Vorhandensein <STRING STRIKE="on">öffentlicher</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">öffentlich verfügbarer</STRING></STRING> Standardbedingungen, einschließlich der Lizenzgebühren-<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Gebührenbefreiungs-</STRING></STRING> und Rabattpolitik des SEP-Inhabers;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(i)</NO.P>das Vorhandensein <STRING STRIKE="on">öffentlicher</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">öffentlich verfügbarer</STRING></STRING> Standardbedingungen für die Vergabe von SEP-Lizenzen an KMU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Start-ups</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(j)</NO.P>Verfügbarkeit für die Lizenzvergabe durch Patentpools<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie der Name des jeweiligen Patentpools</STRING></STRING>, wo anwendbar;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(k)</NO.P>Kontaktangaben für die Lizenzierung, einschließlich der lizenzgebenden Stelle;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(l)</NO.P>das Datum der Eintragung des SEP in das Register und die Eintragungsnummer.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Register enthält außerdem die folgenden Eintragungen, jeweils mit dem Datum der Eintragung:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Änderungen der Kontaktangaben für Eintragungen gemäß Absatz 3 Buchstaben e, f, g und k;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz durch Patentpools, sofern dies gemäß Artikel 9 möglich ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>Angaben darüber, ob eine Essenzialitätsprüfung oder eine Begutachtung durch Fachkollegen durchgeführt wurde, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sei denn, dies ist aufgrund vertraglicher Beschränkungen, auf die sich die Parteien geeinigt haben, nicht möglich, </STRING></STRING>und Verweis auf das Ergebnis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der Essenzialitätsprüfung</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Informationen darüber, ob das SEP abgelaufen ist<STRING STRIKE="on"> oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> durch ein rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats für ungültig erklärt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder als nicht durchsetzbar erachtet </STRING></STRING>wurde;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>Angaben zu Verfahren und Entscheidungen in Bezug auf SEP gemäß Artikel 10;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(f)</NO.P>das Datum der Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 1<STRING STRIKE="on"> in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 11</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(g)</NO.P>das Datum der Aussetzung der Eintragung des SEP gemäß Artikel 22;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(h)</NO.P>Berichtigungen des SEP gemäß Artikel 23;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(i)</NO.P>das Datum der Streichung des SEP aus dem Register gemäß Artikel 25 und die Gründe für die Streichung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(j)</NO.P>die Berichtigung oder Streichung der unter den Buchstaben b, e und f genannten Angaben aus dem Register.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor der Registrierung ihrer Patente können SEP-Inhaber ihre SEP freiwillig dem Kompetenzzentrum zur Essenzialitätsprüfung vorlegen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 3 und 4 zu erlassen, um andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben festzulegen, die für die Zwecke dieser Verordnung in das Register einzutragen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Das Kompetenzzentrum erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben, einschließlich aller personenbezogenen Daten, für die Zwecke dieser Verordnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Das Kompetenzzentrum führt das Register so, dass es für die Öffentlichkeit leicht einsehbar ist. Die Daten gelten als von öffentlichem Interesse und können von jedem Dritten kostenlos eingesehen werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Elektronische Datenbank</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum <STRING STRIKE="on">erstellt und pflegt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">richtet</STRING></STRING> eine elektronische Datenbank für SEP<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ein und pflegt sie</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 95]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die folgenden Informationen in der Datenbank sind für jeden Dritten zugänglich, der sich beim Kompetenzzentrum registriert hat:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>bibliografische Patentdaten zu dem SEP oder beanspruchten SEP, einschließlich Prioritätsdatum, Familienmitglieder, Erteilungsdatum und Ablaufdatum;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P><STRING STRIKE="on">öffentliche</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">öffentlich verfügbare</STRING></STRING> Standardbedingungen, einschließlich der Lizenzgebühren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-, Gebührenbefreiungs</STRING></STRING>- und Rabattpolitik des SEP-Inhabers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, sofern vorhanden;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 96]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P><STRING STRIKE="on">öffentliche</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Öffentlich verfügbare</STRING></STRING> Standardbedingungen für die Erteilung von SEP-Lizenzen an KMU <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Start-ups </STRING></STRING>gemäß Artikel 62 Absatz 1, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich des gebührenfreien Zugangs, </STRING></STRING>sofern vorhanden;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 97]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Informationen über bekannte Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Systeme und Implementierungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gegebenenfalls alle bekannten Marktdaten </STRING></STRING>gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe <STRING STRIKE="on">b</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 98]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>Informationen über die Essenzialität gemäß Artikel 8;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(f)</NO.P>nicht vertrauliche Informationen über FRAND-Bestimmungen gemäß Artikel 11;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(g)</NO.P>Informationen über die Gesamtlizenzgebühren gemäß den Artikeln 15, 16 und 17;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(h)</NO.P>Sachverständigengutachten gemäß Artikel 18;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(i)</NO.P>nicht vertrauliche Berichte der Schlichter gemäß Artikel 57;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(j)</NO.P>SEP, die für eine Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 ausgewählt wurden, die mit Gründen versehenen Stellungnahmen oder die endgültigen mit Gründen versehenen Stellungnahmen gemäß Artikel 33;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(k)</NO.P>das Datum und die Gründe für die Streichung des SEP aus der Datenbank gemäß Artikel 25;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(l)</NO.P>Informationen über SEP-bezogene Vorschriften in Drittländern gemäß Artikel 12;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(m)</NO.P>Rechtsprechung und Berichte gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 5;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(n)</NO.P>Sensibilisierungs- und Schulungsmaterial.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Zugang zu den Informationen gemäß Absatz 2 Buchstaben f, h, i, j und k <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieses Artikels steht allen Dritten zur Verfügung, die beim Kompetenzzentrum eingetragen sind, und </STRING></STRING>kann von der Zahlung einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessenen </STRING></STRING>Gebühr<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 63</STRING></STRING> abhängig gemacht werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 99]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Behörden, einschließlich der Gerichte, haben jedoch vorbehaltlich einer Eintragung beim Kompetenzzentrum uneingeschränkten und kostenlosen Zugang zu den Informationen in der in Absatz 2 genannten Datenbank.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Auch akademische Einrichtungen können ausschließlich zum Zwecke der Durchführung akademischer Aufgaben kostenlosen Zugang zu den Informationen beantragen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 100]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Bestimmungen über das Register und die Datenbank</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Beantragt ein Beteiligter die vertrauliche Behandlung von Daten und Unterlagen der Datenbank, so muss er<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eine Begründung für diese Vertraulichkeit und gegebenenfalls</STRING></STRING> eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich übermittelten Informationen in ausreichender Ausführlichkeit vorlegen, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen. Das Kompetenzzentrum kann diese nicht vertrauliche Fassung offenlegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 101]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung des SEP. Der Exekutivdirektor des EUIPO legt die Form fest, in der diese Akten aufbewahrt und zugänglich gemacht werden. Das Kompetenzzentrum bewahrt die Akten zehn Jahre lang nach der Streichung der Eintragung des SEP auf. Auf Antrag können personenbezogene Daten 18 Monate nach Ablauf des SEP oder der Streichung des SEP aus dem Register oder der Datenbank gelöscht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Kompetenzzentrum kann alle im Register oder in der Datenbank enthaltenen Informationen gemäß Artikel 23 berichtigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der SEP-Inhaber und sein gesetzlicher Vertreter in der Union werden über jede Änderung im Register oder in der Datenbank unterrichtet, wenn diese Änderung ein bestimmtes SEP betrifft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Auf Antrag stellt das Kompetenzzentrum Eintragungsbescheinigungen oder beglaubigte Kopien der Daten und Dokumente im Register oder in der Datenbank aus. <STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für</STRING></STRING> Eintragungsbescheinigungen und <STRING STRIKE="on">beglaubigten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beglaubigte</STRING></STRING> Kopien <STRING STRIKE="on">können gebührenpflichtig sein</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann eine Gebühr in angemessener Höhe erhoben werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 102]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Die Kommission legt die Bedingungen für den Zugang zur Datenbank, einschließlich der Gebühren für diesen Zugang oder für Eintragungsbescheinigungen und beglaubigte Kopien aus der Datenbank oder dem Register, im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Ermittlung von Implementierungen eines Standards und damit verbundene SEP-Lizenzbedingungen</STI.ART><PARAG>Der SEP-Inhaber muss dem Kompetenzzentrum die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Informationen über die Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Systeme, in die der Gegenstand des SEP aufgenommen werden kann oder auf die er angewendet werden soll, für alle bestehenden oder potenziellen Umsetzungen eines Standards<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gegebenenfalls alle Marktdaten</STRING></STRING>, soweit diese Informationen dem SEP-Inhaber bekannt sind;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 103]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>sofern verfügbar, seine Standardbedingungen für die SEP-Lizenzierung, einschließlich seiner Lizenzgebühren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-, Gebührenbefreiungs</STRING></STRING>- und Rabattpolitik, innerhalb von sieben Monaten nach der Eröffnung der Eintragung für den betreffenden Standard und der Umsetzung durch das Kompetenzzentrum.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 104]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Informationen zur Essenzialität<STRING BOLD="on"> [Abänd. 105 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></STI.ART><PARAG>Ein SEP-Inhaber muss dem Kompetenzzentrum die folgenden Informationen zur Verfügung stellen, damit diese in die Datenbank aufgenommen und im Register aufgeführt werden können:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>eine endgültige Entscheidung eines zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats über die Essenzialität eines eingetragenen SEP innerhalb von <STRING STRIKE="on">sechs</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach <STRING STRIKE="on">Veröffentlichung dieser</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtskraft der</STRING></STRING> Entscheidung;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 106]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>jede<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> andere</STRING></STRING> Essenzialitätsprüfung<STRING STRIKE="on"> vor dem [ABl.: bitte das Datum = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen]</STRING> durch einen unabhängigen Gutachter im Rahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">z. B. </STRING></STRING>eines <STRING STRIKE="on">Pools</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Patentpools</STRING></STRING> unter Angabe der SEP-Eintragungsnummer, der Identität des Patentpools und seines Verwalters sowie des Gutachters.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 107]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Von Patentpools bereitzustellende Informationen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Patentpools müssen auf ihren Websites mindestens die folgenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> korrekten und aktuellen</STRING></STRING> Informationen veröffentlichen und das Kompetenzzentrum darüber informieren:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 108]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Standards, die der kollektiven Lizenzierung unterliegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>die Anteilseigner oder Eigentumsverhältnisse der Verwaltungseinheit;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>Verfahren zur Begutachtung von SEP;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Verzeichnis der Gutachter mit Wohnsitz in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>Liste der begutachteten SEP und Liste der SEP, die lizenziert werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(f)</NO.P>illustrative Querverweise auf den Standard;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(g)</NO.P>Liste der Produkte, Dienstleistungen und Verfahren, die über den Patentpool <STRING STRIKE="on">oder das Unternehmen </STRING>lizenziert werden können;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 109]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(h)</NO.P>Lizenzgebühren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Gebührenbefreiungs-</STRING></STRING> und Rabattpolitik <STRING STRIKE="on">pro Produktkategorie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für jede Implementierung, einschließlich Informationen über die Berechnung der Lizenzgebühren für jeden SEP-Inhaber im Pool und gegebenenfalls den Gesamtlizenzgebührensatz</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 110]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(i)</NO.P>Standardlizenzvertrag pro <STRING STRIKE="on">Produktkategorie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierung</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 111]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(j)</NO.P>Liste der Lizenzgeber in jeder <STRING STRIKE="on">Produktkategorie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierung</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 112]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(k)</NO.P>Liste der Lizenznehmer für jede <STRING STRIKE="on">Produktkategorie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implementierung</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 113]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Kompetenzzentrum überprüft die von den Patentpools gemäß Absatz 1 vorgelegten Informationen systematisch und regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, auf der Grundlage einer von ihm zu diesem Zweck entwickelten Methodik, wobei es ein einheitliches, transparentes und gründliches Überprüfungsverfahren sicherstellt. Diese Methodik wird den Patentpools und anderen Beteiligten im Sinne der Transparenz zur Verfügung gestellt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 114]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Kompetenzzentrum erstellt einen Bericht, in dem die Ergebnisse seiner Überprüfung, einschließlich der Einhaltung von Absatz 1 durch die Patentpools, etwaige festgestellte Unstimmigkeiten oder fehlende Informationen sowie die ergriffenen oder empfohlenen Abhilfemaßnahmen im Einzelnen aufgeführt sind. Dieser Bericht wird der Kommission innerhalb eines Monats nach Abschluss eines jeden Überprüfungszyklus vorgelegt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 115]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Informationen über Entscheidungen zu SEP</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten unterrichten das Kompetenzzentrum innerhalb von <STRING STRIKE="on">sechs</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach <STRING STRIKE="on">Erlass eines Urteils zu</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtskraft der Entscheidung betreffend</STRING></STRING> SEP über:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 116]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>einstweilige Verfügungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P><STRING STRIKE="on">Verletzungsverfahren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Art von Verstößen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 117]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>Essenzialität und Gültigkeit;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Missbrauch einer beherrschenden Stellung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>Bestimmung der FRAND-Bedingungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Jede Person kann das Kompetenzzentrum über ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Bezug auf ein SEP informieren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Informationen über FRAND-Bestimmungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Personen, die an alternativen Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf in einem Mitgliedstaat geltende SEP beteiligt sind, müssen dem Kompetenzzentrum innerhalb von <STRING STRIKE="on">sechs</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Monaten nach Abschluss des Verfahrens die betreffenden Standards und Implementierungen, die für die Bestimmung der FRAND-Bedingungen verwendete Methode sowie Informationen über die Namen der Parteien und die festgelegten spezifischen Lizenzgebühren offenlegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 118]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum darf keine vertraulichen Informationen ohne die vorherige Zustimmung der betroffenen Partei offenlegen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Informationen über SEP-bezogene Vorschriften in Drittländern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum erhebt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, überprüft ordnungsgemäß</STRING></STRING> und veröffentlicht<STRING STRIKE="on"> in der Datenbank</STRING> Informationen über alle SEP-bezogenen Vorschriften in Drittländern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in der Datenbank</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Kompetenzzentrum kann auch Informationen über die Einhaltung dieser Verordnung in Drittländern sammeln und ihre Auswirkungen auf die Durchführenden überwachen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 119]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Jede Person kann dem Kompetenzzentrum diese Informationen sowie Informationen über Aktualisierungen, Berichtigungen und öffentliche Konsultationen übermitteln. Das Kompetenzzentrum veröffentlicht diese Informationen in der Datenbank<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach Überprüfung ihrer Richtigkeit</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 120]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, kann das Kompetenzzentrum unter anderem mit Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen, die mit SEP befasst sind, zusammenarbeiten und Informationen austauschen, insbesondere in Bezug auf Informationen über SEP-bezogene Vorschriften in Drittländern oder die Verhinderung paralleler Verfahren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 121]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum speichert in der Datenbank alle von den Beteiligten bereitgestellten Daten sowie die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begründeten </STRING></STRING>Stellungnahmen und Berichte der Gutachter und Schlichter.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 122]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten dient den folgenden Zwecken:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Verwaltung der Eintragungen von SEP, der Essenzialitätsprüfungen und der Schlichtungsverfahren gemäß dieser Verordnung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Erleichterung des Zugangs zu den für die Durchführung dieser Verfahren erforderlichen Informationen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereitstellung von SEP, Standards und Implementierungen für interessierte Personen mit Hilfe von leicht zugänglichen Rechercheinstrumenten und angemessen verständlichen Suchergebnissen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 123]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Kompetenzzentrum ermöglichen, seine Tätigkeit sowie die Funktionsweise der Eintragung von SEP und der Verfahren nach dieser Verordnung zu verbessern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erleichterung der Bewertung von SEP-Lizenzierungspraktiken und deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt, Innovationen und den Zugang zu standardisierter Technologie.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 124]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Kompetenzzentrum nimmt die Rechtsprechung der zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten, der Gerichte von Drittstaaten und der alternativen Streitbeilegungsstellen in die Datenbank auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Kompetenzzentrum erfasst alle Informationen über FRAND-Bedingungen, einschließlich etwaiger Rabatte, die von SEP-Inhabern veröffentlicht, ihm gemäß Artikel 11 mitgeteilt und in die Berichte zur FRAND-Bestimmung aufgenommen wurden, und macht diese Informationen auf schriftlichen Antrag den Behörden in der Union, einschließlich der zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten, zugänglich. Vertraulichen Unterlagen ist eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich vorgelegten Informationen beizufügen, die so ausführlich ist, dass der Inhalt der vertraulich vorgelegten Informationen angemessen verstanden werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Das Kompetenzzentrum veröffentlicht in der Datenbank einen Jahresbericht über die Methoden für FRAND-Bestimmungen auf der Grundlage von Informationen aus Gerichts- und Schiedsgerichtsentscheidungen sowie statistische Informationen über Lizenzen und lizenzierte Produkte aus den FRAND-Bestimmungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Auf begründeten Antrag eines Beteiligten werden vertrauliche Informationen in ein nicht vertrauliches Format umgewandelt, bevor das Kompetenzzentrum diese Informationen veröffentlicht oder weiterleitet.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Mitteilung eines Standards und einer Gesamtlizenzgebühr</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Mitteilung eines Standards an das Kompetenzzentrum</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Inhaber <STRING STRIKE="on">eines</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von</STRING></STRING> in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden <STRING STRIKE="on">Patents, das</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Patenten, die als</STRING></STRING> für einen Standard, für den FRAND-Verpflichtungen eingegangen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder nicht eingegangen </STRING></STRING>wurden, essenziell <STRING STRIKE="on">ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erklärt worden sind</STRING></STRING>, müssen dem Kompetenzzentrum, wenn möglich über die Standardisierungsorganisation oder durch eine gemeinsame Mitteilung, die folgenden Informationen mitteilen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 125]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>den kommerziellen Namen des Standards;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>die Liste der relevanten technischen Spezifikationen, die den Standard definieren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>das Datum der Veröffentlichung der letzten technischen Spezifikation;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Implementierungen des Standards, die den anmeldenden SEP-Inhabern bekannt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Diese Mitteilung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der letzten technischen Spezifikation erfolgen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Erfolgt keine Mitteilung gemäß Absatz 1, so muss jeder Inhaber eines in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden SEP die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 90 Tage nach Veröffentlichung der letzten technischen Spezifikation dem Kompetenzzentrum einzeln mitteilen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 126 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Erfolgt keine Mitteilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 3, kann jeder Anwender dem Kompetenzzentrum die in Absatz 1 genannten Informationen mitteilen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Das Kompetenzzentrum unterrichtet auch die zuständige Standardisierungsorganisation von der <STRING STRIKE="on">Veröffentlichung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitteilung</STRING></STRING>. Im Falle einer Mitteilung gemäß den Absätzen 3 und 4 benachrichtigt es nach Möglichkeit auch die ihr bekannten SEP-Inhaber einzeln oder ersucht die Standardisierungsorganisation um eine Bestätigung, dass sie die SEP-Inhaber ordnungsgemäß benachrichtigt hat.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 127]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 4 und 4a</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und 4</STRING> auf der Website des EUIPO, damit die Beteiligten dazu Stellung nehmen können. Die Beteiligten können dem Kompetenzzentrum innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Liste ihre Stellungnahme übermitteln.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 128]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist prüft das Kompetenzzentrum alle eingegangenen Stellungnahmen einschließlich aller einschlägigen technischen Spezifikationen und Implementierungen und veröffentlicht die Informationen gemäß Absatz 1.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Mitteilung einer Gesamtlizenzgebühr an das Kompetenzzentrum</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Inhaber von SEP, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind und für die FRAND-Verpflichtungen eingegangen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder nicht eingegangen </STRING></STRING>wurden, können dem Kompetenzzentrum gemeinsam die Gesamtlizenzgebühr für <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle</STRING></STRING> SEP, die einen Standard abdecken, mitteilen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 129]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitteilung gemäß Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>die kommerzielle Bezeichnung des Standards;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>die Liste der technischen Spezifikationen, die den Standard definieren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>die Namen der SEP-Inhaber, die die in Absatz 1 genannte Mitteilung machen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>den geschätzten Anteil der in Absatz 1 genannten SEP-Inhaber an allen SEP-Inhabern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>den geschätzten Anteil der kollektiven SEP an allen SEP für den Standard;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(f)</NO.P>die den unter Buchstabe c genannten SEP-Inhabern bekannten Implementierungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(g)</NO.P>die globale Gesamtlizenzgebühr, es sei denn, die anmeldenden Parteien geben an, dass die Gesamtlizenzgebühr nicht global ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(h)</NO.P>jeden Zeitraum, für den die in Absatz 1 genannte Gesamtlizenzgebühr gültig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die in Absatz 1 genannte Mitteilung muss spätestens 120 Tage nach folgenden Zeitpunkten erfolgen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>nach der Veröffentlichung eines Standards durch die Standardisierungsorganisation für Implementierungen, die den in Absatz 2 Buchstabe c genannten SEP-Inhabern bekannt sind; oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>nachdem ihnen eine neue Implementierung des Standards bekannt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die nach Absatz 2 übermittelten Informationen in der Datenbank.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Änderung der Gesamtlizenzgebühr</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Im Falle einer Änderung der Gesamtlizenzgebühr müssen die SEP-Inhaber das Kompetenzzentrum über die geänderte Gesamtlizenzgebühr und die Gründe für die Änderung informieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum veröffentlicht in der Datenbank die ursprüngliche Gesamtlizenzgebühr, die geänderte Gesamtlizenzgebühr und die Gründe für die Änderung im Register.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Verfahren zur Erleichterung von Vereinbarungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwischen SEP-Inhabern </STRING></STRING>über<STRING STRIKE="on"> die Festsetzung von</STRING> Gesamtlizenzgebühren<STRING BOLD="on"> [Abänd. 130]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Inhaber von SEP, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gelten und mindestens 20 % aller SEP eines Standards repräsentieren, können das Kompetenzzentrum ersuchen, einen Schlichter aus der Liste der Schlichter zu ernennen, der bei den Gesprächen bezüglich einer gemeinsamen Einreichung einer Gesamtlizenzgebühr vermittelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein solcher Antrag ist spätestens 90 Tage nach der Veröffentlichung des Standards bzw. bei Implementierungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Standards noch nicht bekannt waren, spätestens 120 Tage nach dem ersten Verkauf der neuen Implementierung auf dem Unionsmarkt zu stellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Antrag muss die folgenden Informationen enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>die kommerzielle Bezeichnung des Standards;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>das Datum der Veröffentlichung der letzten technischen Spezifikation oder das Datum des ersten Verkaufs der neuen Implementierung auf dem Unionsmarkt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>die den in Absatz 1 genannten SEP-Inhabern bekannten Implementierungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>die Namen und Kontaktdaten der SEP-Inhaber, die den Antrag unterstützen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>den geschätzten Anteil der SEP, die sie einzeln und gemeinsam an allen <STRING STRIKE="on">potenziellen </STRING>SEP innehaben, die für den Standard beansprucht werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 131]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Kompetenzzentrum <STRING STRIKE="on">benachrichtigt die in Absatz 3 Buchstabe d genannten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">veröffentlicht den Antrag und bittet die</STRING></STRING> SEP-Inhaber<STRING STRIKE="on"> und fordert sie auf</STRING>, ihr Interesse an einer Teilnahme an dem Verfahren zu bekunden und ihren geschätzten SEP-Anteil an allen SEP für den Standard anzugeben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 132]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Das Kompetenzzentrum ernennt einen Schlichter aus der Liste der Schlichter und informiert alle SEP-Inhaber, die Interesse an der Teilnahme am Verfahren bekundet haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>SEP-Inhaber, die dem Schlichter vertrauliche Informationen übermitteln, müssen eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich übermittelten Informationen in ausreichender Ausführlichkeit vorlegen, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P><STRING STRIKE="on">Nehmen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einigen sich</STRING></STRING> die SEP-Inhaber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung des Schlichters <STRING STRIKE="on">eine gemeinsame Mitteilung vor</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bezüglich einer gemeinsamen Einreichung einer Gesamtlizenzgebühr</STRING></STRING>, so stellt der Schlichter das Verfahren ein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 133]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Einigen sich die <STRING STRIKE="on">Beitragenden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SEP-Inhaber</STRING></STRING> auf eine gemeinsame Mitteilung, so gilt das in Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 beschriebene Verfahren.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 134]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Unverbindliches Sachverständigengutachten zur Gesamtlizenzgebühr</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Ein SEP-Inhaber oder ein Anmelder kann das Kompetenzzentrum um ein unverbindliches Sachverständigengutachten zu einer <STRING STRIKE="on">globalen </STRING>Gesamtlizenzgebühr ersuchen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ein Anwender kann diesen Antrag auch dann stellen, wenn bereits eine Vereinbarung zwischen den SEP-Inhabern erzielt wurde, auch im Rahmen des Verfahrens gemäß den Artikeln 15 bis 17.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 135]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens 150 Tage nach einem der folgenden Zeitpunkte zu stellen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>der Veröffentlichung des entsprechenden Standards für bekannte Implementierungen oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>dem erstmaligen Verkauf neuer Implementierungen auf dem Unionsmarkt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>den kommerziellen Namen des Standards;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Liste der einschlägigen technischen Spezifikationen, die den Standard definieren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>Liste der relevanten Produkte, Verfahren, Dienstleistungen, Systeme oder Implementierungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Liste der bekannten Beteiligten und Kontaktangaben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Kompetenzzentrum unterrichtet die zuständige Standardisierungsorganisation und alle <STRING STRIKE="on">bekannten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägigen</STRING></STRING> Beteiligten über den Antrag. Es veröffentlicht den Antrag auf der Website des EUIPO und fordert die Beteiligten auf, innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung des Antrags ihr Interesse an einer Teilnahme an dem Verfahren zu bekunden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 136]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Jeder Beteiligte kann die Teilnahme an dem Verfahren beantragen, nachdem er die Gründe für sein Interesse dargelegt hat. SEP-Inhaber müssen ihren geschätzten Anteil dieser SEP an allen SEP für einen Standard angeben. Anwender <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und andere Beteiligte </STRING></STRING>müssen Informationen über alle relevanten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bestehenden oder potenziellen</STRING></STRING> Implementierungen des Standards vorlegen, einschließlich aller relevanten Marktanteile in der Union.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 137]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Wenn die Anträge auf Beteiligung von SEP-Inhabern gestellt werden, die zusammen mindestens 20 % aller SEP für den Standard repräsentieren, <STRING STRIKE="on">und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> von Anwendern, die zusammen mindestens 10 % des relevanten Marktanteils in der Union halten, oder von mindestens zehn KMU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Start-ups</STRING></STRING>, ernennt das Kompetenzzentrum ein Gremium von drei Schlichtern, die aus der Liste der Schlichter mit <STRING STRIKE="on">dem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> entsprechenden <STRING STRIKE="on">Hintergrund</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erfahrungen</STRING></STRING> in dem relevanten Technologiebereich ausgewählt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 138]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Beteiligte, die dem Gremium vertrauliche Informationen übermitteln, müssen eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich übermittelten Informationen in ausreichender Ausführlichkeit vorlegen, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb eines Monats </STRING></STRING>nach der Bestellung fordert das Gremium die teilnehmenden SEP-Inhaber auf,<STRING STRIKE="on"> innerhalb eines Monats</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 139]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>eine Gesamtlizenzgebühr vorzuschlagen, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Informationen, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>eine Begründung dafür vorzulegen, dass es aus technischen, wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist, eine Gesamtlizenzgebühr vorzuschlagen<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">; und</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 140]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachweise oder Bemerkungen vorlegen, die dem Gremium bei der Entscheidung über die Gesamtlizenzgebühr helfen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 141]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Gremium gestattet den Teilnehmern, Antworten auf die in Absatz 8 vorgesehenen Stellungnahmen sowie Reaktionen auf diese Antworten zu übermitteln.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 142]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Das Gremium prüft <STRING STRIKE="on">das Vorbringen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> gemäß <STRING STRIKE="on">Absatz 8</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen 8 und 8a vorgebrachten Stellungnahmen und Antworten</STRING></STRING> gebührend und entscheidet,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 143]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P><STRING STRIKE="on">das Verfahren für das Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Aussetzung des Verfahrens</STRING></STRING> für einen Zeitraum von zunächst höchstens sechs Monaten <STRING STRIKE="on">auszusetzen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu gewähren</STRING></STRING>, der auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags eines der beteiligten SEP-Inhaber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um weitere drei Monate </STRING></STRING>verlängert werden kann, oder<STRING BOLD="on"> [Abänd. 144]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>das Sachverständigengutachten zu erstellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Das Gremium legt das Sachverständigengutachten innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz <STRING STRIKE="on">8</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9</STRING></STRING> Buchstabe a oder nach der Entscheidung gemäß Absatz <STRING STRIKE="on">8</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9</STRING></STRING> Buchstabe b vor. Das Gutachten muss von mindestens zwei der drei Schlichter unterstützt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 145]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Das Sachverständigengutachten muss eine Zusammenfassung der im Antrag enthaltenen Angaben, die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Informationen, die Namen der Schlichter, das Verfahren, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den empfohlenen Gesamtlizenzgebührensatz, </STRING></STRING>die Gründe für das Gutachten über die Gesamtlizenzgebühr und die zugrunde liegende Methodik enthalten. <STRING STRIKE="on">Die Gründe für </STRING>Etwaige abweichende Auffassungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Gründe dafür</STRING></STRING> sind in einem Anhang zum Sachverständigengutachten anzugeben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 146]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>Das Sachverständigengutachten muss eine Analyse der betreffenden Wertschöpfungskette und der potenziellen Auswirkungen der Gesamtlizenzgebühr auf die Innovationsanreize sowohl der SEP-Inhaber als auch der Beteiligten in der Wertschöpfungskette, in der die Lizenzierung erfolgen soll, enthalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>Das Kompetenzzentrum veröffentlicht das Sachverständigengutachten und unterrichtet die Teilnehmer über diese Veröffentlichung.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Eintragung von SEP</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Verwaltung des Registers der standardessenziellen Patente</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum nimmt innerhalb von 60 Tagen nach dem frühesten der folgenden Ereignisse einen Eintrag in das Register für einen Standard <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Teile davon </STRING></STRING>vor, für den FRAND-Verpflichtungen eingegangen worden sind:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 147]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Veröffentlichung des Standards und der zugehörigen Informationen durch das Kompetenzzentrum gemäß Artikel 14 Absatz 7;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Veröffentlichung einer Gesamtlizenzgebühr und damit zusammenhängender Informationen durch das Kompetenzzentrum gemäß Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 11.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum veröffentlicht auf der Website des EUIPO eine Mitteilung, in der die Beteiligten über die Eintragung in das Register informiert werden, und verweist auf die in Absatz 1 genannten Veröffentlichungen. Das Kompetenzzentrum benachrichtigt die bekannten SEP-Inhaber einzeln auf elektronischem Wege und die betreffende Standardisierungsorganisation über die Mitteilung gemäß diesem Absatz.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Eintragung von standardessenziellen Patenten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Auf Antrag eines SEP-Inhabers trägt das Kompetenzzentrum jedes in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Patent ein, das für einen Standard essenziell ist, für den das Kompetenzzentrum eine Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2 veröffentlicht hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Damit ein SEP in das Register aufgenommen werden kann, muss mindestens ein Patentanspruch mit mindestens einer Anforderung oder Empfehlung des Standards übereinstimmen, die durch den Namen des Standards, die Version (und/oder Veröffentlichung) und den Unterabschnitt gekennzeichnet ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Antrag auf Eintragung ist innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2 zu stellen. Wird das SEP erst nach der Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2 von einem nationalen oder europäischen Patentamt erteilt, muss der Antrag auf Eintragung innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des SEP durch das betreffende Patentamt gestellt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Antrag muss die in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e genannten Informationen enthalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Ein SEP-Inhaber muss die Informationen im Register<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c,</STRING></STRING> und in der Datenbank aktualisieren, um relevante Änderungen in Bezug auf sein eingetragenes SEP widerzuspiegeln, indem er das Kompetenzzentrum innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Änderung benachrichtigt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 148]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Der Antrag auf Eintragung wird erst dann angenommen, wenn der SEP-Inhaber die Eintragungsgebühr entrichtet hat. Die Kommission legt die Eintragungsgebühr in dem auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt fest. Die Eintragungsgebühr umfasst im Falle mittlerer und großer Unternehmen die voraussichtlichen Kosten <STRING STRIKE="on">und Gebühren der Essenzialitätsprüfung für die </STRING>gemäß Artikel 29 Absatz 1<STRING STRIKE="on"> ausgewählten SEP</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 149]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Datum der Eintragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Als Datum der Eintragung gilt das Datum, an dem das Kompetenzzentrum einen Eintragungsantrag gemäß Artikel 20 Absätze 2, 4 und 5 erhalten hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die eingetragenen SEP innerhalb von sieben Arbeitstagen ab dem Datum der Eintragung im Register.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das EUIPO überprüft jährlich </STRING></STRING>eine Stichprobe von SEP-Eintragungen<STRING STRIKE="on"> wird jährlich auf</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um ihre</STRING></STRING> Vollständigkeit und Richtigkeit <STRING STRIKE="on">überprüft</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu überprüfen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 150]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das EUIPO legt eine Methodik für die Auswahl einer Stichprobe von SEP-Eintragungen für Überprüfungen fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Enthält die Eintragung nicht die Angaben gemäß den Artikeln 4 und 5 oder enthält sie unvollständige oder ungenaue Angaben, so fordert das Kompetenzzentrum den SEP-Inhaber auf, die vollständigen und genauen Angaben innerhalb der gesetzten Frist von mindestens <STRING STRIKE="on">zwei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nachzureichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 151]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Versäumt es der SEP-Inhaber, korrekte und vollständige Angaben zu machen, <STRING STRIKE="on">wird die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so teilt das Kompetenzzentrum dem SEP-Inhaber mit, dass er keine korrekten und vollständigen Informationen übermittelt hat und dass nach einer Schonfrist von einem Monat, in der der SEP-Inhaber die erforderlichen Informationen noch vorlegen kann, seine</STRING></STRING> Eintragung im Register so lange ausgesetzt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wird</STRING></STRING>, bis die Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit behoben ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 152]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Ein SEP-Inhaber, für dessen SEP die Eintragung in das Register gemäß Absatz 4 ausgesetzt wurde und der der Ansicht ist, dass die Feststellung des Kompetenzzentrums unrichtig ist, kann bei den Beschwerdekammern des EUIPO eine Entscheidung in dieser Angelegenheit beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Aussetzung zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung weisen die Beschwerdekammern des EUIPO den Antrag entweder zurück oder fordern das Kompetenzzentrum auf, seine Feststellung zu korrigieren und die antragstellende Person zu informieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Jede Vervollständigung oder Berichtigung von Angaben zu einem SEP gemäß diesem Artikel erfolgt kostenlos.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Berichtigung eines Eintrags im Register oder einer Information in der Datenbank</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Ein SEP-Inhaber kann eine Berichtigung seiner SEP-Eintragung oder der in der Datenbank enthaltenen Informationen beantragen, indem er einen entsprechenden Antrag an das Kompetenzzentrum stellt, sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Jeder Dritte kann das Kompetenzzentrum auffordern, eine SEP-Eintragung oder in der Datenbank enthaltene Informationen zu korrigieren. Der Antrag muss die folgenden Informationen enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>den Namen und die Kontaktdaten der antragstellenden Person;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>die Eintragungsnummer des eingetragenen SEP;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>die Gründe für den Antrag;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Nachweise aus unabhängiger Quelle zur Unterstützung des Antrags.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Kompetenzzentrum informiert den SEP-Inhaber über den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Absatz 2 gestellten </STRING></STRING>Antrag und fordert ihn <STRING STRIKE="on">auf, den Eintrag</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls zur Berichtigung des Eintrags</STRING></STRING> im Register oder die für die Datenbank übermittelten Informationen innerhalb einer Frist von mindestens <STRING STRIKE="on">zwei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten <STRING STRIKE="on">gegebenenfalls zu berichtigen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 153]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Kompetenzzentrum benachrichtigt den SEP-Inhaber und fordert ihn <STRING STRIKE="on">auf, den Eintrag</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls zur Berichtigung des Eintrags</STRING></STRING> im Register oder <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> für die Datenbank übermittelten Informationen innerhalb einer Frist von mindestens <STRING STRIKE="on">zwei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten <STRING STRIKE="on">gegebenenfalls zu berichtigen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf</STRING></STRING>, wenn das Kompetenzzentrum von einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder von einem Patentamt oder einem Dritten über Folgendes informiert wird:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 154]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>das Auslaufen eines eingetragenen SEP;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>die Ungültigerklärung eines eingetragenen SEP durch eine zuständige Behörde oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>ein rechtskräftiges Urteil, dass das eingetragene SEP für den betreffenden Standard nicht essenziell ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Korrigiert der SEP-Inhaber den Eintrag im Register oder die für die Datenbank übermittelten Informationen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, <STRING STRIKE="on">wird</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so teilt das Kompetenzzentrum dem SEP-Inhaber mit, dass er keine korrekten und vollständigen Informationen übermittelt hat und dass nach einer Schonfrist von einem Monat, in der der SEP-Inhaber die erforderlichen Informationen noch vorlegen kann,</STRING></STRING> die Eintragung im Register so lange ausgesetzt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wird</STRING></STRING>, bis die Unvollständigkeit oder <STRING STRIKE="on">Unrichtigkeit</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungenauigkeit</STRING></STRING> behoben ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 155]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Ein SEP-Inhaber, für dessen SEP die Eintragung in das Register gemäß Absatz 5 ausgesetzt wurde und der der Ansicht ist, dass die Feststellung des Kompetenzzentrums unrichtig ist, kann bei den Beschwerdekammern des EUIPO eine Entscheidung in dieser Angelegenheit beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Aussetzung zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung weisen die Beschwerdekammern des EUIPO den Antrag entweder zurück oder fordern das Kompetenzzentrum auf, seine Feststellung zu korrigieren und die antragstellende Person zu informieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen gemäß diesem Artikel durch das Kompetenzzentrum wird von der Auswahl des SEP für die Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses der Essenzialitätsprüfung im Register und in der Datenbank gemäß Artikel 33 Absatz 1 ausgesetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Das Kompetenzzentrum <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">korrigiert</STRING></STRING> sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler sowie offensichtliche Versehen oder technische Fehler, die ihm zuzuschreiben sind, von sich aus im Register und in der Datenbank<STRING STRIKE="on"> korrigieren</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 156]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Alle Berichtigungen gemäß diesem Artikel werden kostenlos vorgenommen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Auswirkungen einer fehlenden Eintragung oder einer Aussetzung der Eintragung von SEP</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Ein SEP, das nicht innerhalb der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Frist eingetragen wird, kann in Bezug auf die Implementierung des Standards, für den eine Eintragung vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats erforderlich ist, ab der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Frist bis zu seiner Eintragung im Register nicht durchgesetzt werden.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 157]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein SEP-Inhaber, der seine SEP nicht innerhalb der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Frist eingetragen hat, <STRING STRIKE="on">hat</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> ab der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Frist bis zur Eintragung im Register <STRING STRIKE="on">keinen Anspruch auf Lizenzgebühren oder Schadensersatz</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">keine Ansprüche</STRING></STRING> wegen Verletzung dieser SEP im Zusammenhang mit der Implementierung des Standards, für den die Eintragung erforderlich ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, geltend machen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 158]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Absätze 1 und 2 lassen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 lässt</STRING></STRING> Bestimmungen in Verträgen unberührt, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen und angewandt wurden, die </STRING></STRING>eine Lizenzgebühr für <STRING STRIKE="on">ein breites Spektrum gegenwärtiger oder künftiger </STRING>Patente <STRING STRIKE="on">festlegen und in denen vorgesehen ist, dass die Ungültigkeit, die Unwesentlichkeit oder die Nichtdurchsetzbarkeit einer begrenzten Anzahl von Patenten die Gesamthöhe und die Durchsetzbarkeit der Lizenzgebühr oder anderer Vertragsbedingungen nicht berührt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorsehen, die als essenziell für einen Standard erklärt werden oder wurden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 159]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Absätze 1 und 2 gelten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 dieses Artikels gilt</STRING></STRING> auch, wenn die Eintragung eines SEP während des Aussetzungszeitraums gemäß Artikel 22 Absatz 4 oder Artikel 23 Absatz 5 ausgesetzt wird, es sei denn, die Beschwerdekammern fordern das Kompetenzzentrum auf, seine Feststellungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 6 zu korrigieren.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 160]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, das über eine Frage im Zusammenhang mit einem in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden SEP zu entscheiden hat, prüft im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, ob das SEP eingetragen ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Streichung eines SEP aus dem Register und aus der Datenbank</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Ein SEP-Inhaber kann die Streichung seines eingetragenen SEP aus dem Register und der Datenbank beantragen, und zwar aus den folgenden Gründen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Erlöschen des Patents;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Nichtigerklärung des Patents durch eine zuständige Behörde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats, dass das eingetragene Patent für den betreffenden Standard nicht essenziell ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>als Folge eines negativen Ergebnisses der Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 1.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt werden, ausgenommen ab der Auswahl des SEP für die Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses der Essenzialitätsprüfung im Register und in der Datenbank gemäß Artikel 33 Absatz 1.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Kompetenzzentrum streicht das SEP aus dem Register und der Datenbank.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel IV</TI><STI.GR>Gutachter und Schlichter</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Gutachter und Schlichter</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Ein Gutachter führt Essenzialitätsprüfungen durch.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein Schlichter nimmt folgende Aufgaben wahr:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Vermittlung zwischen den Parteien bei der Bestimmung einer Gesamtlizenzgebühr;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Abgabe einer unverbindlichen Stellungnahme zu einer Gesamtlizenzgebühr;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>Teilnahme an einer FRAND-Bestimmung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Gutachter und Schlichter müssen sich an einen Verhaltenskodex halten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Kompetenzzentrum ernennt [10] Gutachter aus dem Verzeichnis der Gutachter als Fachkollegen-Gutachter für einen Zeitraum von [drei] Jahren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Bis zum<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ...</STRING></STRING> [ABl.: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Artikel 68 Absatz 2 </STRING></STRING>genannten Prüfverfahren erlassen wird, die praktischen und operativen Modalitäten für Folgendes fest:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 161]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Anforderungen an die Gutachter oder Schlichter, einschließlich eines Verhaltenskodex<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der zumindest die Kriterien aus Artikel 27 Absatz 2a dieser Verordnung enthält</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 162]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Verfahren gemäß den Artikeln 17, 18, 31 und 32 sowie Titel VI.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Das Auswahlverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum führt ein Verfahren zur Auswahl der Kandidaten auf der Grundlage der Anforderungen durch, die in dem in Artikel 26 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum erstellt eine Liste geeigneter Kandidaten für Gutachter oder Schlichter<STRING STRIKE="on">. Es kann unterschiedliche Listen von Gutachtern und Schlichtern geben, je nachdem, auf welches technische Gebiet sie spezialisiert sind oder über welches Fachwissen sie verfügen.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und stellt sicher, dass</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 163]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es keine potenziellen Interessenkonflikte gibt, so dass die ausgewählten Gutachter und Schlichter unparteiisch und unvoreingenommen sind;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 164]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeder in den Dienstplan aufgenommene Gutachter und Schlichter über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Kompetenz verfügt, um die geforderten Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Insbesondere müssen sie über die erforderlichen Qualifikationen, umfangreiche Erfahrungen in der Patentbranche und bei der Streitbeilegung, ein nachgewiesenes Verständnis der FRAND-Bedingungen oder einen soliden fachlichen Hintergrund in dem betreffenden Technologiebereich verfügen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 165]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P><STRING STRIKE="on">Hat das Kompetenzzentrum zum Zeitpunkt der ersten Eintragungen oder der FRAND-Bestimmung noch keine Liste von Gutachter- oder Schlichterkandidaten erstellt, so lädt das Kompetenzzentrum ad hoc renommierte Sachverständige ein, die die in dem in Artikel 26 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Anforderungen erfüllen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es gibt unterschiedliche Listen von Gutachtern und Schlichtern, je nachdem, auf welches technische Gebiet sie spezialisiert sind oder über welches Fachwissen sie verfügen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 166]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Kompetenzzentrum überprüft die Listen regelmäßig, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl qualifizierter Kandidaten vorhanden ist.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel V</TI><STI.GR>Essenzialitätsprüfung von standardessenziellen Patenten</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Anforderung für Essenzialitätsprüfungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum verwaltet ein System von Essenzialitätsprüfungen und stellt sicher, dass diese<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> transparent,</STRING></STRING> objektiv und unparteiisch durchgeführt werden und dass die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewahrt bleibt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 167]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Essenzialitätsprüfung wird von einem gemäß Artikel 27 ausgewählten Gutachter durchgeführt. Die Gutachter überprüfen die eingetragenen SEP auf ihre Essenzialität für den Standard, für den sie eingetragen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Essenzialitätsprüfung darf nicht für mehr als ein SEP aus der jeweiligen Patentfamilie durchgeführt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Fehlen einer Essenzialitätsprüfung oder eine laufende Essenzialitätsprüfung schließt weder Lizenzverhandlungen noch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf ein eingetragenes SEP aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Gutachter fasst das Ergebnis der Essenzialitätsprüfung und die Gründe dafür in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder, im Falle einer Begutachtung durch Fachkollegen, in einer abschließenden mit Gründen versehenen Stellungnahme zusammen, die nicht rechtsverbindlich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Das Ergebnis der durchgeführten Essenzialitätsprüfung und die begründete Stellungnahme des Gutachters oder die endgültige begründete Stellungnahme des Fachkollegen-Gutachters können als Beweismittel gegenüber Beteiligten, Patentpools, Behörden, Gerichten oder Schiedsgerichten verwendet werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Verwaltung der Essenzialitätsprüfungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum wählt jährlich eine Stichprobe von eingetragenen SEP aus verschiedenen Patentfamilien von jedem SEP-Inhaber und in Bezug auf jeden spezifischen Standard im Register für Essenzialitätsprüfungen aus. Eingetragene SEP von Kleinst- und Kleinunternehmen sind von der jährlichen Stichprobe ausgenommen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, es handelt sich um Patentdurchsetzungsstellen oder Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Unternehmen im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die nicht selbst ein KMU ist</STRING></STRING>. Die Prüfungen werden auf der Grundlage einer Methodik durchgeführt, die eine faire und statistisch gültige Auswahl gewährleistet, die hinreichend genaue Ergebnisse über die Essenzialitätsquote in allen eingetragenen SEP eines SEP-Inhabers in Bezug auf jeden spezifischen Standard im Register liefern kann. Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die detaillierte Methodik fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 168]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum informiert die SEP-Inhaber über die für die Essenzialitätsprüfung ausgewählten SEP. Innerhalb der vom Kompetenzzentrum gesetzten Frist können die SEP-Inhaber ein Anspruchsdiagramm mit maximal fünf Übereinstimmungen zwischen dem SEP und dem relevanten Standard, alle zusätzlichen technischen Informationen, die die Essenzialitätsprüfung erleichtern können, und die vom Kompetenzzentrum angeforderten Übersetzungen des Patents einreichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Liste der für die Essenzialitätsprüfung ausgewählten SEP.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>War ein für die Essenzialitätsprüfung ausgewähltes SEP bereits Gegenstand einer früheren oder laufenden Essenzialitätsprüfung gemäß diesem Titel oder einer Essenzialitätsentscheidung oder <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>prüfung gemäß Artikel 8, so wird keine zusätzliche Essenzialitätsprüfung durchgeführt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, Absatz 4a dieses Artikels findet Anwendung</STRING></STRING>. Das Ergebnis der vorangegangenen Essenzialitätsprüfung oder <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>entscheidung wird für die Bestimmung des prozentualen Anteils der Stichproben pro SEP-Inhaber und pro spezifischem eingetragenen Standard verwendet, der die Essenzialitätsprüfung erfolgreich bestanden hat.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 169]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat ein Gutachter hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine vorherige gemäß Artikel 8 Buchstabe b durchgeführte Essenzialitätsprüfung unzutreffend sein könnte, so ist er befugt, das Ergebnis dieser früheren Prüfung zu überprüfen. Gelangt der Gutachter nach seiner Überprüfung zu dem Schluss, dass das Ergebnis der vorherigen Essenzialitätsprüfung unzutreffend war, so führt er eine erneute Essenzialitätsprüfung für das betreffende SEP durch.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 170]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Jeder SEP-Inhaber kann freiwillig jährlich bis zu 100 eingetragene SEP aus verschiedenen Patentfamilien vorschlagen, die auf ihre Essenzialität in Bezug auf den jeweiligen spezifischen Standard, für den SEP-Eintragungen vorgenommen wurde, geprüft werden sollen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Jeder Anwender kann freiwillig jährlich bis zu 100 eingetragene SEP aus verschiedenen Patentfamilien vorschlagen, die auf ihre Essenzialität in Bezug auf den jeweiligen spezifischen Standard, für den SEP-Eintragungen vorgenommen wurden, geprüft werden sollen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Das Kompetenzzentrum weist die SEP für die Essenzialitätsprüfung Gutachtern zu, die auf der gemäß Artikel 27 erstellten Gutachterliste aufgeführt sind, und gewährt dem betreffenden Gutachter Zugang zu den vom SEP-Inhaber vorgelegten vollständigen Unterlagen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Identität des Gutachters den SEP-Inhabern während der Untersuchung der Essenzialität gemäß Artikel 31 oder während der Begutachtung durch Fachkollegen gemäß Artikel 32 nicht bekannt gegeben wird. Die gesamte Kommunikation zwischen dem SEP-Inhaber und dem Gutachter läuft über das Kompetenzzentrum.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Bei Nichteinhaltung der Formerfordernisse gemäß Artikel 28, anderer Verfahrensvorschriften oder des Verhaltenskodex kann das Kompetenzzentrum auf Antrag eines Beteiligten, der innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder der endgültigen mit Gründen versehenen Stellungnahme gestellt wird, oder von sich aus die Untersuchung überprüfen und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>die Beibehaltung oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>den Widerruf</PARAG><PARAG>der Ergebnisse der Untersuchung der Essenzialität eines eingetragenen SEP oder der Begutachtung durch Fachkollegen beschließen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Widerruft das Kompetenzzentrum die Ergebnisse gemäß Absatz 9 Buchstabe b, so ernennt das Kompetenzzentrum einen neuen Gutachter oder Fachkollegen-Gutachter, der eine neue Untersuchung der Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 31 oder eine neue Begutachtung durch Fachkollegen gemäß Artikel 32 durchführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Die Partei, die eine Überprüfung der Untersuchung der Essenzialitätsprüfung oder der Begutachtung durch Fachkollegen und eine erneute Ernennung des Gutachters beantragt und der Ansicht ist, dass die Feststellung des Kompetenzzentrums unrichtig ist, kann bei den Beschwerdekammern des EUIPO eine Entscheidung in dieser Angelegenheit beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Kompetenzzentrums zu stellen. Die Beschwerdekammern des EUIPO lehnen den Antrag entweder ab oder fordern das Kompetenzzentrum auf, einen neuen Gutachter zu bestellen und die antragstellende Person und gegebenenfalls den SEP-Inhaber zu informieren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Stellungnahme durch Beteiligte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der Liste der eingetragenen SEP, die für eine Stichprobe ausgewählt wurden, kann jeder Beteiligte dem Kompetenzzentrum eine schriftliche Stellungnahme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Beweismittel </STRING></STRING>zur Essenzialität der ausgewählten SEP vorlegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 171]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Stellungnahmen werden dem SEP-Inhaber mitgeteilt, der sich innerhalb der vom Kompetenzzentrum festgelegten Frist dazu äußern kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Kompetenzzentrum übermittelt die Stellungnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Beweismittel</STRING></STRING> und die Antworten des SEP-Inhabers nach Ablauf der festgelegten Fristen an den Gutachter.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 172]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Essenzialität eines eingetragenen SEP</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Prüfung der Essenzialität wird nach einem Verfahren durchgeführt, das ausreichend Zeit, Strenge und Qualität gewährleistet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Gutachter kann den betroffenen SEP-Inhaber auffordern, innerhalb einer vom Gutachter festzulegenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Hat ein Gutachter Grund zu der Annahme, dass das SEP möglicherweise nicht essenziell für den Standard ist, unterrichtet das Kompetenzzentrum den SEP-Inhaber über diese Gründe und legt eine Frist fest, innerhalb deren der SEP-Inhaber seine Stellungnahme vorlegen oder ein geändertes Anspruchsdiagramm einreichen kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Gutachter muss alle vom SEP-Inhaber<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder von Beteiligten nach dem Verfahren gemäß Artikel 30</STRING></STRING> vorgelegten Informationen gebührend berücksichtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 173]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Gutachter muss seine begründete Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung an das Kompetenzzentrum übermitteln. Die mit Gründen versehene Stellungnahme muss den Namen des SEP-Inhabers und des Gutachters, das der Essenzialitätsprüfung unterzogene SEP, den betreffenden Standard, eine Zusammenfassung des Prüfungsverfahrens, das Ergebnis der Essenzialitätsprüfung und die Gründe, auf denen dieses Ergebnis beruht, enthalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Das Kompetenzzentrum teilt dem SEP-Inhaber die begründete Stellungnahme mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Begutachtung durch Fachkollegen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Hat das Kompetenzzentrum den SEP-Inhaber gemäß Artikel 31 Absatz 3 informiert, so kann der SEP-Inhaber vor Ablauf der Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme gemäß Artikel 31 Absatz 3 eine Begutachtung durch Fachkollegen beantragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Beantragt der SEP-Inhaber eine Begutachtung durch Fachkollegen, so ernennt das Kompetenzzentrum einen Fachkollegen-Gutachter.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Fachkollegen-Gutachter muss alle vom SEP-Inhaber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder von den Beteiligten, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Bemerkungen oder Nachweise vorgelegt haben,</STRING></STRING> vorgelegten Informationen, die Gründe des Erstgutachters, warum das SEP möglicherweise nicht essenziell für den Standard ist, sowie alle vom SEP-Inhaber vorgelegten geänderten Anspruchsdiagramme oder zusätzlichen Stellungnahmen gebührend berücksichtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 174]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Bestätigt die Begutachtung durch Fachkollegen die vorläufigen Schlussfolgerungen des Gutachters, dass das geprüfte SEP möglicherweise nicht essenziell für den Standard ist, für den es eingetragen wurde, muss der Fachkollegen-Gutachter das Kompetenzzentrum darüber informieren und die Gründe für diese Meinung angeben. Das Kompetenzzentrum informiert den SEP-Inhaber und fordert ihn zur Stellungnahme auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Fachkollegen-Gutachter muss die Stellungnahme des SEP-Inhabers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die von anderen Beteiligten gemäß Artikel 30 vorgelegten Bemerkungen oder Nachweise</STRING></STRING> gebührend berücksichtigen und dem Kompetenzzentrum innerhalb von drei Monaten nach seiner Bestellung eine endgültige begründete Stellungnahme übermitteln. Die endgültige begründete Stellungnahme muss den Namen des SEP-Inhabers, des Gutachters und des Fachkollegen-Gutachters, das der Essenzialitätsprüfung unterzogene SEP, den betreffenden Standard, eine Zusammenfassung des ursprünglichen Prüfverfahrens und des Prüfverfahrens durch Fachkollegen, die vorläufige Schlussfolgerung des Gutachters, das Ergebnis der Begutachtung durch Fachkollegen und die Gründe, auf denen dieses Ergebnis beruht, enthalten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 175]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Das Kompetenzzentrum teilt dem SEP-Inhaber die endgültige begründete Stellungnahme mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Ergebnisse der Begutachtung durch Fachkollegen dienen der Verbesserung des Verfahrens der Essenzialitätsprüfung und der Sicherstellung der Kohärenz.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Veröffentlichung der Ergebnisse der Essenzialitätsprüfungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum trägt das Ergebnis der Essenzialitätsprüfung oder der Begutachtung durch Fachkollegen in das Register sowie die begründete Stellungnahme und die endgültige begründete Stellungnahme in die Datenbank ein. Das Ergebnis der Essenzialitätsprüfung nach dieser Verordnung gilt für alle SEP aus derselben Patentfamilie.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum veröffentlicht im Register den prozentualen Anteil der stichprobenartig geprüften SEP pro SEP-Inhaber und pro spezifischem eingetragenen Standard, die die Essenzialitätsprüfung erfolgreich bestanden haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Enthält die Veröffentlichung der Ergebnisse einen dem Kompetenzzentrum anzulastenden Fehler, so berichtigt das Kompetenzzentrum von sich aus oder auf Antrag des Inhabers des eingetragenen SEP den Fehler und veröffentlicht die Berichtigung.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel VI</TI><STI.GR>FRAND-Bestimmung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Einleitung der FRAND-Bestimmung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die FRAND-Bestimmung in Bezug auf einen Standard und eine Implementierung, für die ein Eintrag im Register erstellt wurde, wird von einer der folgenden Personen eingeleitet:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>SEP-Inhaber, bevor eine SEP-Verletzungsklage vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats eingereicht wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Anwender eines SEP vor einem Antrag auf Bestimmung oder Beurteilung der FRAND-Bedingungen einer SEP-Lizenz vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die FRAND-Bestimmung gilt nicht für bestehende Lizenzvereinbarungen während ihrer Geltungsdauer.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 176]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Partei, die die FRAND-Bestimmung beantragt, wird als „Antragsteller“ bezeichnet, die Partei, gegen die sich der Antrag richtet, als „Antragsgegner“, und beide werden für die Zwecke der FRAND-Bestimmung als „Parteien“ bezeichnet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die FRAND-Bestimmung kann von einer Partei eingeleitet werden oder von den Parteien zur freiwilligen Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit FRAND-Bedingungen eingegangen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Verpflichtung, die FRAND-Bestimmung gemäß Absatz 1<STRING STRIKE="on"> vor dem Gerichtsverfahren</STRING> einzuleiten, berührt nicht die Möglichkeit einer Partei, bis zur FRAND-Bestimmung beim zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats eine einstweilige Verfügung finanzieller Art gegen den angeblichen Verletzer zu beantragen. Die einstweilige Verfügung schließt die Beschlagnahme von Vermögenswerten des angeblichen Verletzers und die Beschlagnahme oder Herausgabe der Produkte, die im Verdacht stehen, ein SEP zu verletzen, aus. Sieht das nationale Recht vor, dass eine einstweilige Verfügung finanzieller Art nur beantragt werden kann, wenn ein Verfahren in der Sache anhängig ist, so kann jede Partei zu diesem Zweck ein Verfahren in der Sache vor dem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats anstrengen. Die Parteien müssen jedoch das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats ersuchen, das Verfahren in der Sache für die Dauer der FRAND-Bestimmung auszusetzen. Bei der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung muss das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats berücksichtigen, dass ein Verfahren zur FRAND-Bestimmung anhängig ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 177]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Nach Beendigung der FRAND-Bestimmung steht den Parteien das gesamte Spektrum an Maßnahmen, einschließlich vorläufiger, vorsorgender und korrigierender Maßnahmen, zur Verfügung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 178 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Verfahrensordnung</STI.ART><PARAG>Die FRAND-Bestimmung richtet sich nach den Artikeln 34 bis 58, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 weiter umgesetzt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Inhalt des Antrags auf Einleitung einer FRAND-Bestimmung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die FRAND-Bestimmung wird durch einen schriftlichen Antrag an das Kompetenzzentrum eingeleitet, der die folgenden Informationen enthalten muss:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>den Namen und die Anschrift des Antragsgegners;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>die Eintragungsnummern der betreffenden SEP im Register;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>den kommerziellen Namen des Standards und den Namen der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffenden </STRING></STRING>Standardisierungsorganisation;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 179]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(e)</NO.P>eine Zusammenfassung der bisherigen Lizenzverhandlungen, falls zutreffend;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(f)</NO.P>Verweise auf andere<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verknüpfte</STRING></STRING> FRAND-Bestimmungen, falls zutreffend.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 180]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wird der Antrag auf Einleitung einer FRAND-Bestimmung von einem SEP-Inhaber gestellt, so muss er zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Informationen die folgenden Angaben enthalten:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 181 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Anspruchsdiagramme, in dem Patentansprüche dem Standard ausgewählter eingetragener SEP zugeordnet sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Nachweis der Essenzialitätsprüfung, falls vorhanden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Antrag auf Einleitung einer FRAND-Bestimmung kann einen Vorschlag für eine FRAND-Bestimmung enthalten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Dauer der FRAND-Bestimmung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, darf der Zeitraum von der Einreichung des Antrags auf Fortsetzung der FRAND-Bestimmung gemäß Artikel 38 Absatz <STRING STRIKE="on">5</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> Buchstabe b oder Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a Satz 2 oder Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens neun Monate nicht überschreiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 182]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Verjährung von Ansprüchen vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats ist für die Dauer der FRAND-Bestimmung gehemmt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Benachrichtigung über den Antrag auf FRAND-Bestimmung und Stellungnahme</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum informiert den Antragsgegner innerhalb von sieben Tagen über den Antrag<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der gemäß Artikel 36 vorgelegten Informationen,</STRING></STRING> und unterrichtet den Antragsteller darüber.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 183]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Antragsgegner muss dem Kompetenzzentrum innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Antrag auf FRAND-Bestimmung durch das Kompetenzzentrum gemäß Absatz 1 antworten. In der Stellungnahme ist anzugeben, ob der Antragsgegner mit der FRAND-Bestimmung einverstanden ist, und <STRING STRIKE="on">ob er sich verpflichtet, deren Ergebnis einzuhalten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">falls nicht, sind die Gründe für die Ablehnung der Teilnahme anzugeben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 184]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Antwortet der Antragsgegner nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist oder teilt er dem Kompetenzzentrum seine Entscheidung mit, sich nicht an der FRAND-Bestimmung zu beteiligen<STRING STRIKE="on"> oder sich nicht zu verpflichten, das Ergebnis einzuhalten</STRING>, gilt Folgendes:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 185]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Das Kompetenzzentrum setzt den Antragsteller davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, ob er die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt<STRING STRIKE="on"> und ob er sich verpflichtet, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 186]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>beantragt der Antragsteller die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung<STRING STRIKE="on"> und verpflichtet er sich zu deren Ergebnis</STRING>, so wird die FRAND-Bestimmung fortgesetzt; Artikel 34 Absatz 1 gilt jedoch nicht für das Gerichtsverfahren des Antragstellers in Bezug auf denselben Gegenstand;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 187]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>beantragt der Antragsteller nicht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung, so stellt das Kompetenzzentrum die FRAND-Bestimmung ein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Stimmt der Antragsgegner der FRAND-Bestimmung zu<STRING STRIKE="on"> und verpflichtet er sich, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung gemäß Absatz 2 einzuhalten, einschließlich der Fälle, in denen eine solche Verpflichtung von der Verpflichtung des Antragstellers abhängt, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten, gilt Folgendes:</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, so teilt das Kompetenzzentrum dies dem Antragsteller mit.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 188]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Das Kompetenzzentrum setzt den Antragsteller davon in Kenntnis und fordert ihn auf, dem Kompetenzzentrum innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, ob er sich ebenfalls verpflichtet, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten. Nimmt der Antragsteller die Verpflichtung an, so wird die FRAND-Bestimmung fortgesetzt, und das Ergebnis ist für beide Parteien verbindlich;</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 189]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist oder teilt er dem Kompetenzzentrum seine Entscheidung mit, sich nicht zur Einhaltung des Ergebnisses der FRAND-Bestimmung zu verpflichten, so benachrichtigt das Kompetenzzentrum den Antragsgegner und fordert ihn auf, innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, ob er die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt;</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 190]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">beantragt der Antragsgegner die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung, so wird die FRAND-Bestimmung fortgesetzt; Artikel 34 Absatz 1 gilt jedoch nicht für das Gerichtsverfahren des Antragsgegners in Bezug auf denselben Gegenstand;</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 191]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">beantragt der Antragsgegner nicht innerhalb der unter Buchstabe b genannten Frist die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung, so stellt das Kompetenzzentrum die FRAND-Bestimmung ein.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 192]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Partei kann jederzeit während der FRAND-Bestimmung erklären, dass sie sich zur Einhaltung des Ergebnisses verpflichtet. Die erklärende Partei kann ihre Verpflichtung zur Einhaltung davon abhängig machen, dass sich die andere Partei zur Einhaltung des Ergebnisses verpflichtet. Dadurch wird die FRAND-Bestimmung nicht beendet.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 193]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Verpflichtet sich eine Partei, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten, während die andere Partei dies nicht innerhalb der geltenden Fristen tut, nimmt das Kompetenzzentrum eine Mitteilung über die Verpflichtung zur FRAND-Bestimmung an und benachrichtigt die Parteien innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Bezug auf die Verpflichtung geltenden Frist. Die Mitteilung über die Verpflichtung enthält die Namen der Parteien, den Gegenstand der FRAND-Bestimmung, eine Zusammenfassung des Verfahrens und Informationen darüber, welche Partei die Verpflichtung eingegangen ist und welche sie abgelehnt hat.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 194]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Die FRAND-Bestimmung betrifft eine globale SEP-Lizenz, es sei denn, die Parteien (falls beide Parteien der FRAND-Bestimmung zustimmen) haben etwas anderes festgelegt oder die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt hat, hat etwas anderes festgelegt. KMU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Start-ups</STRING></STRING>, die an der FRAND-Bestimmung beteiligt sind, können beantragen, den räumlichen Geltungsbereich der FRAND-Bestimmung zu begrenzen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 195]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Auswahl <STRING STRIKE="on">der Schlichter </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Schlichtergremiums</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 196]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Nach der Stellungnahme zur FRAND-Bestimmung durch den Antragsgegner gemäß Artikel 38 Absatz 2 <STRING STRIKE="on">oder dem Antrag auf Fortsetzung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ernennen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils einen Schlichter aus der Liste der Schlichter</STRING></STRING> gemäß Artikel <STRING STRIKE="on">38</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">27</STRING></STRING> Absatz <STRING STRIKE="on">5 schlägt das</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 für das Schlichtergremium. Der dritte Schlichter wird von dem</STRING></STRING> Kompetenzzentrum aus der Liste der Schlichter gemäß Artikel 27 Absatz 2 <STRING STRIKE="on">mindestens drei Kandidaten für die FRAND-Bestimmung vor</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestellt</STRING></STRING>.<STRING STRIKE="on"> Einer der vorgeschlagenen Kandidaten wird von den Parteien oder der Partei als Schlichter für die FRAND-Bestimmung ausgewählt.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 197]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Einigen sich die Parteien nicht auf einen Schlichter, so wählt das Kompetenzzentrum einen Kandidaten aus der Liste der Schlichter gemäß Artikel 27 Absatz 2 aus.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 198]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ernennung der Schlichter</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 199]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P><STRING STRIKE="on">Der ausgewählte Kandidat teilt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ausgewählten Kandidaten teilen</STRING></STRING> dem Kompetenzzentrum mit, dass <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie</STRING></STRING> die Aufgabe eines Schlichters für die FRAND-Bestimmung <STRING STRIKE="on">annimmt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">annehmen</STRING></STRING>, und das Kompetenzzentrum benachrichtigt die Parteien über die Annahme.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 200]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Am Tag nach der Benachrichtigung der Parteien über die Annahme wird <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> ernannt, und das Kompetenzzentrum verweist den Fall an <STRING STRIKE="on">ihn</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 201]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Vorbereitung des Verfahrens</STI.ART><PARAG>Kann ein Schlichter während der FRAND-Bestimmung nicht teilnehmen, tritt er zurück oder muss er ersetzt werden, weil er die Anforderungen nach Artikel 26 nicht erfüllt, so findet das Verfahren nach Artikel 39 Anwendung. Die in Artikel 37 genannte Frist wird um die Zeit verlängert, die für die Ernennung des neuen Schlichters für die FRAND-Bestimmung erforderlich ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Vorbereitung des Verfahrens</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Nachdem der Fall gemäß Artikel 40 Absatz 2 an <STRING STRIKE="on">den Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> verwiesen wurde, prüft <STRING STRIKE="on">dieser</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieses</STRING></STRING>, ob der Antrag die in Artikel 36 geforderten Angaben nach Maßgabe der Verfahrensordnung enthält.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 202]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">Er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> informiert die Parteien oder die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt, über die Verfahrensordnung und den Verfahrensplan.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 203]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Schriftliches Verfahren</STI.ART><PARAG><STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> fordert jede Partei auf, ihre Argumente zur Bestimmung der anwendbaren FRAND-Bedingungen schriftlich darzulegen und entsprechende Unterlagen und Beweise vorzulegen, und setzt angemessene Fristen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 204]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Einspruch gegen die FRAND-Bestimmung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Eine Partei kann <STRING STRIKE="on">spätestens in der ersten schriftlichen Eingabe</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jederzeit</STRING></STRING> einen Einspruch einreichen, in dem sie angibt, dass <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine FRAND-Bestimmung zu treffen, z. B. aufgrund einer früheren verbindlichen FRAND-Bestimmung oder einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Der anderen Partei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 205]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> entscheidet über den Einspruch und weist ihn entweder als unbegründet zurück, bevor <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> sich mit der Sache befasst, oder verbindet ihn mit der Prüfung der Begründetheit der FRAND-Bestimmung. Lehnt <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> den Einspruch ab oder schließt <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> ihn in die Prüfung der Begründetheit der Bestimmung der FRAND-Bedingungen ein, so setzt <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> die Prüfung der Bestimmung der FRAND-Bedingungen fort.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 206]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Entscheidet <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING>, dass der Einspruch begründet ist, stellt <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> die FRAND-Bestimmung ein und verfasst einen Bericht, in dem er seine Entscheidung begründet.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 207]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Durchführung der FRAND-Bestimmung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> unterstützt die Parteien in unabhängiger und unparteiischer Weise in ihrem Bemühen um eine Bestimmung der FRAND-Bedingungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 208]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> kann die Parteien oder die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt, auffordern, sich mit ihm zu treffen oder sich mündlich oder schriftlich mit ihm in Verbindung zu setzen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 209]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Parteien oder die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt, müssen nach Treu und Glauben mit dem <STRING STRIKE="on">Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremium</STRING></STRING> zusammenarbeiten und insbesondere an den Sitzungen teilnehmen, seinen Aufforderungen zur Vorlage aller sachdienlichen Unterlagen, Informationen und Erklärungen nachkommen und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um dem <STRING STRIKE="on">Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremium</STRING></STRING> die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen zu ermöglichen, die <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Gremium</STRING></STRING> gegebenenfalls benennt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 210]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Antragsgegner kann sich der FRAND-Bestimmung jederzeit vor deren Abschluss anschließen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Auf Antrag beider Parteien bzw. der Partei, die die Fortführung der FRAND-Bestimmung beantragt, beendet <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium </STRING></STRING>in jedem Stadium des Verfahrens die FRAND-Bestimmung. <STRING BOLD="on">[Abänd. 211]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Versäumnis einer Partei, sich zu beteiligen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Wenn eine Partei</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 45 Absatz 3 oder </STRING></STRING>einem Ersuchen des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING>, der Verfahrensordnung oder dem Verfahrensplan nach Artikel 42 Absatz 2 nicht nachkommt,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 212]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Ergebnisses der FRAND-Bestimmung gemäß Artikel 38 zurücknimmt oder</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 213]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>in sonstiger Weise eine Anforderung im Zusammenhang mit der FRAND-Bestimmung nicht erfüllt,</PARAG><PARAG>unterrichtet <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> beide Parteien davon.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 214]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Nach Erhalt der Benachrichtigung des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING> kann die einhaltende Partei <STRING STRIKE="on">den Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> bitten, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 215]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Unterbreitung eines Vorschlags für eine FRAND-Bestimmung gemäß Artikel 55 auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen, wobei er die ihm vorgelegten Beweise so gewichtet, wie er es für angemessen hält;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Einstellung des Verfahrens.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Kommt die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt hat, einem Ersuchen des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING> nicht nach oder erfüllt sie in sonstiger Weise eine Anforderung im Zusammenhang mit der FRAND-Bestimmung nicht, so stellt <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> das Verfahren ein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 216]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Parallelverfahren in einem Drittland</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Ein Parallelverfahren im Sinne dieses Artikels ist ein Verfahren, das die folgenden Bedingungen erfüllt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>jedes Verfahren vor einem Gericht, einer Verwaltungs- oder staatlichen Behörde eines Drittlandes, das rechtsverbindliche und vollstreckbare Entscheidungen über die Geltendmachung eines Patents, eine Unterlassungsklage, eine Verletzung, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder die Bestimmung von FRAND-Bedingungen trifft;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>jedes Verfahren in Bezug auf einen Lizenzstreit über denselben Standard und dieselbe Implementierung und ein Patent, das im Wesentlichen dieselben Ansprüche hat wie die SEP, die Gegenstand der FRAND-Bestimmung sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>jedes Verfahren, an dem eine oder mehrere der an der FRAND-Bestimmung beteiligten Parteien beteiligt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wurde vor oder während der FRAND-Bestimmung von einer Partei ein Parallelverfahren eingeleitet, so beendet <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> oder, falls <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> nicht ernannt wurde, das Kompetenzzentrum die FRAND-Bestimmung auf Antrag <STRING STRIKE="on">einer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> anderen Partei.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 217]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Beweismittel</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Unbeschadet des Schutzes der Vertraulichkeit gemäß Artikel 54 Absatz 3 kann <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> jederzeit während der FRAND-Bestimmung auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Vorlage von Unterlagen oder anderen Beweismitteln verlangen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 218]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> kann öffentlich zugängliche Informationen und das Register des Kompetenzzentrums, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Datenbank, </STRING></STRING>vertrauliche und nicht vertrauliche Berichte über andere FRAND-Bestimmungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Festlegungen von Gesamtlizenzgebühren und Ergebnisse von Essenzialitätsprüfungen</STRING></STRING> sowie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> andere</STRING></STRING> nicht vertrauliche Unterlagen und Informationen prüfen, die vom Kompetenzzentrum erstellt oder diesem vorgelegt wurden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 219]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Zeugen und Sachverständige</STI.ART><PARAG><STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> kann auf Antrag einer Partei Zeugen und Sachverständige anhören, sofern die Beweismittel für die FRAND-Bestimmung erforderlich sind und genügend Zeit für die Prüfung dieser Beweismittel vorhanden ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 220]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Während der FRAND-Bestimmung kann <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> oder eine Partei von sich aus oder auf Aufforderung des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING> jederzeit Vorschläge für die Bestimmung der FRAND-Bedingungen unterbreiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 221]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz einen schriftlichen Vorschlag für FRAND-Bedingungen unterbreitet, so erhält der Antragsgegner Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und/oder in seiner Erwiderung einen schriftlichen Gegenvorschlag zu unterbreiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bei der Unterbreitung von Vorschlägen für FRAND-Bedingungen berücksichtigt <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> die Auswirkungen der FRAND-Bestimmung auf die Wertschöpfungskette und auf die Innovationsanreize sowohl für den SEP-Inhaber als auch für die Beteiligten der betreffenden Wertschöpfungskette. Zu diesem Zweck kann sich <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> auf das in Artikel 18 genannte Sachverständigengutachten stützen oder in Ermangelung eines solchen Gutachtens zusätzliche Informationen anfordern und Sachverständige oder Beteiligte anhören.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 222]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Empfehlung zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen durch <STRING STRIKE="on">den Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 223]</STRING></STI.ART><PARAG><STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> teilt den Parteien spätestens fünf Monate vor Ablauf der in Artikel 37 genannten Frist eine schriftliche Empfehlung zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen mit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 224]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Einreichung von begründeten Vorschlägen zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen durch die Parteien</STI.ART><PARAG>Nach der Übermittlung der schriftlichen Empfehlung der FRAND-Bedingungen durch <STRING STRIKE="on">den Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> unterbreitet jede Partei einen detaillierten und begründeten Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen. Hat eine Partei bereits einen Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen unterbreitet, so sind erforderlichenfalls überarbeitete Fassungen vorzulegen, wobei die Empfehlung des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING> zu berücksichtigen ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 225]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Mündliches Verfahren</STI.ART><PARAG>Hält <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> es für erforderlich oder beantragt eine Partei dies, so findet innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung der begründeten Vorschläge zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen eine mündliche Anhörung statt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 226]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Offenlegung von Informationen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Erhält <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> von einer Partei Informationen für die Zwecke der FRAND-Bestimmung, so legt <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> sie der anderen Partei offen, damit diese Gelegenheit hat, etwaige Erklärungen abzugeben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 227]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Eine Partei kann beim <STRING STRIKE="on">Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremium</STRING></STRING> beantragen, dass bestimmte Informationen in einem vorgelegten Dokument vertraulich zu behandeln sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 228]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Beantragt eine Partei, dass die Informationen in einem von ihr vorgelegten Dokument vertraulich zu behandeln sind, so darf <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> diese Informationen nicht gegenüber der anderen Partei offenlegen. Die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, muss auch eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich übermittelten Informationen in ausreichender Ausführlichkeit vorlegen, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen. Diese nicht vertrauliche Fassung wird gegenüber der anderen Partei offengelegt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 229]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Begründeter Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen durch den Schlichter</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Spätestens 45 Tage vor Ablauf der in Artikel 37 genannten Frist unterbreitet <STRING STRIKE="on">der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> den Parteien oder gegebenenfalls der Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt, einen begründeten Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 230]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Parteien können zum Vorschlag des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING> Stellung nehmen und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> innerhalb einer von ihm festgelegten Frist</STRING></STRING> Änderungen vorschlagen. <STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> kann seinen Vorschlag neu formulieren, um den Stellungnahmen der Parteien Rechnung zu tragen, und unterrichtet die Parteien bzw. die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt hat, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umgehend </STRING></STRING>über diese Neuformulierung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 231]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Einstellung der FRAND-Bestimmung und Mitteilung über die Einstellung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Neben der Einstellung der FRAND-Bestimmung aus den in Artikel 38 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 2 genannten Gründen wird die FRAND-Bestimmung auf eine der folgenden Arten eingestellt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Die Parteien unterzeichnen eine Vergleichsvereinbarung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>die Parteien unterzeichnen eine schriftliche Erklärung, mit der sie den in Artikel 55 genannten begründeten Vorschlag des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING> zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen annehmen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 232]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>eine Partei erklärt schriftlich, den in Artikel 55 genannten begründeten Vorschlag des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING> zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen nicht anzunehmen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 233]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>eine Partei hat keine Erwiderung auf den in Artikel 55 genannten begründeten Vorschlag des <STRING STRIKE="on">Schlichters</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlichtergremiums</STRING></STRING> zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen eingereicht.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 234]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Im Falle einer Einstellung der FRAND-Bestimmung nimmt das Kompetenzzentrum eine Mitteilung über die Einstellung der FRAND-Bestimmung an und benachrichtigt die Parteien innerhalb von fünf Tagen nach der Einstellung. Die Mitteilung über die Einstellung enthält die Namen der Parteien und des Schlichters, den Gegenstand der FRAND-Bestimmung, eine Zusammenfassung des Verfahrens und die Gründe für die Einstellung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die dem SEP-Inhaber übermittelte Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens gilt als Dokument im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in Bezug auf jeden Antrag auf Einleitung eines Zollverfahrens gegen Waren, die im Verdacht stehen, sein SEP zu verletzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats, das über die Bestimmung von FRAND-Bedingungen, auch in Fällen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch private Parteien, oder über eine Klage wegen Verletzung eines SEP, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft ist und der FRAND-Bestimmung unterliegt, zu entscheiden hat, darf die Begründetheit dieser Klage nur dann prüfen, wenn ihm eine Mitteilung über die Einstellung der FRAND-Bestimmung <STRING STRIKE="on">oder in den in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c vorgesehenen Fällen eine Mitteilung über die Verpflichtung gemäß Artikel 38 Absatz 5 </STRING>zugestellt worden ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 235]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>In den in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c vorgesehenen Fällen gilt Artikel 34 Absatz 5 entsprechend für das Verfahren vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Bericht</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Schlichtergremium</STRING></STRING> legt den Parteien nach Abschluss der FRAND-Bestimmung in den in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen einen schriftlichen Bericht vor.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 236]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Bericht enthält folgende Angaben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>die Namen der Parteien;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>eine vertrauliche Bewertung der FRAND-Bestimmung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>eine vertrauliche Zusammenfassung der wichtigsten strittigen Punkte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>eine nicht vertrauliche Methodik und die Bewertung der Bestimmung der FRAND-Bedingungen durch <STRING STRIKE="on">den Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 237]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der vertrauliche Bericht ist nur für die Parteien und das Kompetenzzentrum zugänglich. Das Kompetenzzentrum veröffentlicht den nicht vertraulichen Bericht in der Datenbank.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Jede an der FRAND-Bestimmung beteiligte Partei kann den Bericht ungeachtet verfahrensrechtlicher Hindernisse in jedem Verfahren vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats gegen die andere an der FRAND-Bestimmung beteiligte Partei einreichen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><STI.ART>Vertraulichkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Mit Ausnahme der Methodik und der Bewertung der FRAND-Bestimmung durch <STRING STRIKE="on">den Schlichter</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Schlichtergremium</STRING></STRING> gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d behandelt das Kompetenzzentrum die Bestimmung der FRAND-Bedingungen, alle während des Verfahrens unterbreiteten Vorschläge zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen und alle während der FRAND-Bestimmung offengelegten, nicht öffentlich zugänglichen Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vertraulich, sofern die Parteien nichts anderes vorsehen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 238]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Kompetenzzentrum Informationen über die FRAND-Bestimmung in die von ihm veröffentlichten aggregierten statistischen Daten über seine Tätigkeiten aufnehmen, sofern diese Informationen keine Identifizierung der Parteien oder der besonderen Umstände des Rechtsstreits ermöglichen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel VII</TI><STI.GR>Verfahrensregeln</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Mitteilungen an das Kompetenzzentrum und Benachrichtigungen durch das Kompetenzzentrum</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitteilungen an das Kompetenzzentrum und die Benachrichtigungen durch das Kompetenzzentrum erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Exekutivdirektor des EUIPO legt fest, in welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Mitteilungen und Benachrichtigungen elektronisch zu übermitteln sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><STI.ART>Fristen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Fristen werden in vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen festgesetzt. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine in Tagen angegebene Frist endet am letzten Tag, eine in Wochen angegebene Frist endet mit dem Ende des Tages der letzten Woche, eine in Monaten angegebene Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der dem ersten Tag der Frist entspricht, und wenn es im letzten Monat keinen solchen Tag gab, dann endet die Frist am letzten Tag dieses Monats, eine in Jahren angegebene Frist endet mit Ablauf des Tages, der dem ersten Tag der jeweiligen Frist entspricht, und wenn es keinen solchen Tag gab, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 239]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Exekutivdirektor des EUIPO legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das EUIPO nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist oder an denen die gewöhnliche Post an dem Ort, an dem das EUIPO seinen Sitz hat, nicht zugestellt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Exekutivdirektor des EUIPO bestimmt die Dauer der Unterbrechung im Falle einer allgemeinen Unterbrechung der Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das EUIPO seinen Sitz hat, oder im Falle einer tatsächlichen Unterbrechung der Verbindung des EUIPO zu zugelassenen elektronischen Kommunikationsmitteln.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Kompetenzzentrum sehr schwerfällig machen, kann der Exekutivdirektor des EUIPO alle Fristen verlängern, die andernfalls am oder nach dem Tag des Beginns eines solchen Ereignisses ablaufen würden, wie vom Exekutivdirektor in Bezug auf die folgenden Personen festgelegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Verfahrensbeteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der betreffenden Region haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>von den Parteien benannte Vertreter oder Assistenten, die in der betreffenden Region ansässig sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Bei der Festlegung der Dauer der Verlängerung gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigt der Exekutivdirektor des EUIPO das Enddatum des außergewöhnlichen Ereignisses. Betrifft das in Unterabsatz 2 genannte Ereignis den Sitz des EUIPO, so ist in der Feststellung des Exekutivdirektors des EUIPO anzugeben, dass sie für alle Verfahrensbeteiligten gilt.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel VIII</TI><STI.GR>Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Schulung, Beratung und Unterstützung </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterstützungszentrum für die SEP-Lizenzierung für KMU und Start-ups</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 240]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum <STRING STRIKE="on">bietet Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen kostenlos Schulungen und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">richtet eine Anlaufstelle für die</STRING></STRING> Unterstützung <STRING STRIKE="on">in Fragen bezüglich SEP an</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von KMU und Start-ups bei der SEP-Lizenzierung (SEP Licensing Assistance Hub) ein und verwaltet es, das KMU und Start-ups bei folgenden Aufgaben kostenlos unterstützt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 241]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Feststellung, welche SEP für ihr Produkt oder ihre Dienstleistung relevant sein könnten, mögliche Lizenzgeber und Patentpools, falls das KMU oder das Start-up-Unternehmen ein SEP implementiert;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 242]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Feststellung möglicher Lizenznehmer und, mithilfe der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, Beratung darüber, wie sie ihre SEP-Rechte auf europäischer und globaler Ebene am besten durchsetzen können, falls das KMU oder das Start-up ein SEP-Inhaber ist;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 243]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schulungen und Unterstützung in Fragen bezüglich SEP;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 244]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Kompetenzzentrum haftet nicht für die Unterstützung, die KMU und Start-ups im Rahmen dieses Absatzes gewährt wird. Bei der Ausübung der in diesem Absatz genannten Aufgaben kann das Kompetenzzentrum eng mit den nationalen Patentämtern und staatlichen Systemen zur Unterstützung von KMU zusammenarbeiten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 245]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Kompetenzzentrum holt regelmäßig proaktiv Beiträge von KMU und Start-ups ein, um herauszufinden, welche Schulungen und Unterstützungsmaßnahmen am hilfreichsten wären.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 246]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Kompetenzzentrum kann Studien in Auftrag geben, wenn es dies für erforderlich hält, um <STRING STRIKE="on">Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KMU</STRING></STRING> in Fragen bezüglich SEP zu unterstützen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Solche Studien können Analysen auf der Grundlage von Informationen umfassen, die von den SEP-Inhabern und -Anwendern in Bezug auf abgeschlossene Lizenzen, gezahlte oder eingenommene Lizenzgebühren und verkaufte Produkte für IoT-Anwendungen zur Verfügung gestellt werden, und das Kompetenzzentrum kann Schätzungen der Lizenzkosten für solche Anwendungen für KMU bereitstellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 247]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Kosten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienstleistungen werden vom EUIPO getragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und das EUIPO stellt sicher, dass die Dienstleistungen mit ausreichenden Mitteln und Ressourcen ausgestattet werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 248]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Patentdurchsetzungsstellen oder für KMU, die eine Tochtergesellschaft oder ein Partnerunternehmen sind oder im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer anderen natürlichen oder juristischen Person stehen, die nicht selbst ein KMU ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 249]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><STI.ART>FRAND-Bedingungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Bei der Aushandlung einer SEP-Lizenz mit Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen ziehen die SEP-Inhaber FRAND-Bedingungen in Erwägung, die günstiger sind als die FRAND-Bedingungen, die sie Unternehmen, die nicht zu den Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehören, für denselben Standard und dieselben Implementierungen anbieten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">Bietet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schließt</STRING></STRING> ein SEP-Inhaber<STRING STRIKE="on"> Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Absatz 1 günstigere FRAND-Bedingungen an oder schließt er</STRING> eine SEP-Lizenz ab, die günstigere Bedingungen enthält<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> als diejenigen, die Unternehmen, die keine KMU sind, gemäß Absatz 1 angeboten werden</STRING></STRING>, so werden diese FRAND-Bedingungen bei einer FRAND-Bestimmung nicht berücksichtigt, es sei denn, die FRAND-Bestimmung wird ausschließlich im Hinblick auf FRAND-Bedingungen für ein anderes Kleinstunternehmen oder ein anderes kleines oder mittleres Unternehmen durchgeführt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 250]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die SEP-Inhaber müssen auch Preisnachlässe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Aufteilung der Zahlungen in zinslose Raten</STRING></STRING> oder eine gebührenfreie Lizenzierung für geringe Verkaufsmengen in Betracht ziehen, unabhängig von der Größe des lizenznehmenden Unternehmens. Solche Preisnachlässe oder unentgeltlichen Lizenzen müssen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein und müssen in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b verfügbar sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 251]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Etwaige Vorteile, die KMU im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, können im Falle der Umgehung oder des Missbrauchs verweigert oder entzogen werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 252]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel IX</TI><STI.GR>Gebühren und Entgelte</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><STI.ART>Gebühren und Entgelte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Kompetenzzentrum kann für die Dienstleistungen, die es im Rahmen dieser Verordnung erbringt, Verwaltungsgebühren erheben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Gebühren können zumindest für Folgendes erhoben werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>für die Schlichter, die bei Vereinbarungen über die Bestimmung der Gesamtlizenzgebühren gemäß Artikel 17 vermitteln;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>für das Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr gemäß Artikel 18;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>für die vom Gutachter gemäß Artikel 31 und vom Fachkollegen-Gutachter gemäß Artikel 32 durchgeführte Essenzialitätsprüfung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>für die Schlichter bei der FRAND-Bestimmung gemäß Titel VI.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Erhebt das Kompetenzzentrum Gebühren gemäß Absatz 2, so werden diese wie folgt aufgeteilt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Gebühren sind von den SEP-Inhabern, die an dem Verfahren teilgenommen haben, auf der Grundlage ihres geschätzten SEP-Anteils an allen SEP für den Standard zu tragen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Gebühren sind zu gleichen Teilen von den Parteien zu tragen, die an dem Verfahren zur Erstellung des Gutachtens über die Gesamtlizenzgebühr teilgenommen haben, es sei denn, sie vereinbaren etwas anderes oder das Gremium schlägt aufgrund der Größe der Parteien eine andere Aufteilung vor, die auf der Grundlage ihres Umsatzes ermittelt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Gebühren sind von dem SEP-Inhaber, der eine Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 Absatz 5 oder eine Begutachtung durch Fachkollegen gemäß Artikel 32 Absatz 1 beantragt hat, und von dem Anwender, der eine Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 Absatz 6 beantragt hat, zu tragen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Gebühren sind zu gleichen Teilen von den Parteien zu tragen, es sei denn, sie vereinbaren etwas anderes oder der Schlichter schlägt eine andere Aufteilung vor, die sich nach dem Grad der Beteiligung der Parteien an der FRAND-Bestimmung richtet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Höhe der Gebühren muss angemessen sein und <STRING STRIKE="on">den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist auf die</STRING></STRING> Kosten der Dienstleistungen <STRING STRIKE="on">entsprechen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beschränkt</STRING></STRING>. Dabei wird die Lage der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 253]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie die Höhe der in Artikel 63 genannten Gebühren und die Zahlungsmodalitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 3 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften festlegt. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><STI.ART>Zahlung der Gebühren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Gebühren sind an das EUIPO zu zahlen. Alle Zahlungen sind in Euro zu leisten. Der Exekutivdirektor des EUIPO kann festlegen, welche Zahlungsarten verwendet werden können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Werden die geforderten Beträge nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum der Aufforderung vollständig gezahlt, kann das Kompetenzzentrum die säumige Partei benachrichtigen und ihr die Möglichkeit geben, die geforderte Zahlung innerhalb von [fünf] Tagen zu leisten. Im Falle der Ermittlung einer Gesamtlizenzgebühr oder einer FRAND-Bestimmung legt das Kompetenzzentrum der anderen Partei eine Kopie der Aufforderung vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Als Zeitpunkt der Zahlung an das EUIPO gilt der Zeitpunkt, zu dem der Betrag der Zahlung oder der Überweisung tatsächlich auf einem Bankkonto des EUIPO eingegangen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Bleibt ein Teil der geforderten Zahlung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist aus, kann das Kompetenzzentrum den Zugang zur Datenbank der säumigen Partei aussetzen, bis die Zahlung erfolgt ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><STI.ART>Finanzielle Bestimmungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Kosten, die dem EUIPO oder den vom EUIPO gemäß den Artikeln 26 und 27 ausgewählten Gutachtern oder Schlichtern bei der Erfüllung der ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben entstehen, werden durch die Verwaltungsgebühren gedeckt, die die Nutzer der Dienste des Kompetenzzentrums an das EUIPO zu zahlen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Kosten, die dem EUIPO für die ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben entstehen und die nicht durch die Gebühren nach dieser Verordnung gedeckt sind, finanziert das EUIPO aus seinen eigenen Haushaltsmitteln.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 65a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Begründeter Antrag an die Kommission</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein SEP-Inhaber oder ein SEP-Anwender kann bei der Kommission einen begründeten Antrag stellen, um festzustellen, ob</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die SEP-Lizenzverhandlungen zu FRAND-Bedingungen nicht zu erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen führen, die das Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf festgelegte Implementierungen bestimmter Standards oder Teile davon beeinträchtigen, und zwar innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Standards durch die Standardisierungsorganisation;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Funktionieren des Binnenmarktes aufgrund erheblicher Schwierigkeiten oder Ineffizienzen bei der Erteilung von Lizenzen für SEP für bestimmte bestehende Implementierungen von Standards oder Teilen davon innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erheblich verzerrt wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 254]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 65b</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Delegierte Rechtsakte in Bezug auf neue Standards</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, innerhalb von vier Monaten nach Eingang des in Artikel 65a genannten Antrags delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 und nach einem angemessenen Konsultationsverfahren, in das alle einschlägigen Beteiligten einbezogen werden, zu erlassen und eine Liste von Implementierungen, Standards oder Teilen davon zu erstellen, bei denen Verhandlungen über SEP-Lizenzen zu FRAND-Bedingungen nicht zu erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen führen, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannte Liste einmal jährlich, um festzustellen, ob sie aktualisiert werden muss.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Verfahren nach diesem Artikel berührt nicht die in den Artikeln 17 und 18 genannten Fristen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 255]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 65c</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Delegierte Rechtsakte in Bezug auf bestehende Standards</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission führt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der einschlägigen Beteiligten durch.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Prüfung aller Nachweise und Sachverständigengutachten wird die Kommission ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 67 zu erlassen, um eine Liste zu erstellen, in der festgelegt wird, welche der bestehenden Implementierungen von Standards oder Teilen davon gemäß Artikel 66 Absatz 1 oder 2 mitgeteilt werden können. In diesem delegierten Rechtsakt legt die Kommission auch fest, welche Verfahren, Mitteilungs- und Veröffentlichungsverpflichtungen in dieser Verordnung für diese bestehenden Standards, Teile davon oder einschlägigen Implementierungen gelten. Dieser delegierte Rechtsakt wird bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Die Kommission prüft einmal jährlich, ob die Liste aktualisiert werden muss.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 256]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel X</TI><STI.GR>Schlussbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><STI.ART>Eröffnung der Eintragung für einen bestehenden Standard</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Bis zum<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ...</STRING></STRING> [ABl.: bitte Datum einfügen = 28 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] können die Inhaber von SEP, die für einen Standard essenziell sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurde („bestehende Standards“) und für den FRAND-Verpflichtungen eingegangen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder nicht eingegangen </STRING></STRING>wurden, dem Kompetenzzentrum gemäß den Artikeln 14, 15 und 17 alle bestehenden Standards oder Teile davon mitteilen, die in dem delegierten Rechtsakt gemäß <STRING STRIKE="on">Absatz 4</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 65c</STRING></STRING> festgelegt werden sollen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Verfahren, Mitteilungen und Veröffentlichungen gelten entsprechend.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 257]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 28 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] können die Anwender eines Standards, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurde und für den FRAND-Verpflichtungen eingegangen wurden, dem Kompetenzzentrum gemäß Artikel 14 Absatz 4 alle bestehenden Standards oder Teile davon mitteilen, die in dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4 festgelegt werden sollen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Verfahren, Mitteilungen und Veröffentlichungen gelten entsprechend.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] kann ein SEP-Inhaber oder ein Anwender ein Sachverständigengutachten gemäß Artikel 18 zu SEP beantragen, die für einen bestehenden Standard oder Teile davon essenziell sind, die in dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4 festgelegt werden sollen. Die in Artikel 18 genannten Anforderungen und Verfahren gelten entsprechend.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Wird das Funktionieren des Binnenmarkts aufgrund von Ineffizienzen bei der Lizenzierung von SEP erheblich verzerrt, so legt die Kommission nach einem angemessenen Konsultationsverfahren mittels eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 67 fest, welche der bestehenden Standards, Teile davon oder relevanten Anwendungsfälle gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 mitgeteilt werden können oder für welche gemäß Absatz 3 ein Sachverständigengutachten angefordert werden kann. In dem delegierten Rechtsakt wird auch festgelegt, welche der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Verfahren, Mitteilungen und Veröffentlichungen für diese bestehenden Standards gelten. Der delegierte Rechtsakt wird bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 258]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Dieser Artikel gilt unbeschadet aller Rechtsakte, die bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 28 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen werden, und Rechte, die bis dahin erworben werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel <STRING STRIKE="on">1 Absatz 4, Artikel </STRING>4 Absatz 5<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 65b und 65c</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und Artikel 66 Absatz 4</STRING> wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 259]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die in<STRING STRIKE="on"> Artikel 1 Absatz 4,</STRING> Artikel 4 Absatz 5<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 65b und 65c</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und Artikel 66 Absatz 4</STRING> genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 260]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel <STRING STRIKE="on">1 Absatz 4, Artikel </STRING>4 Absatz 5 und <STRING STRIKE="on">Artikel 66 Absatz 4</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Artikeln 65b und 65c</STRING></STRING> erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 261]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><STI.ART>Leitlinien der Kommission</STI.ART><PARAG>Die Kommission kann im Rahmen dieser Verordnung Leitlinien zu Fragen herausgeben, die in ihren Anwendungsbereich fallen, mit Ausnahme von Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Artikel 101 und Artikel 102 AEUV.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><STI.ART>Bewertung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Bis zum<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ...</STRING></STRING> [ABl.: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und danach alle drei Jahre </STRING></STRING>bewertet die Kommission die <STRING STRIKE="on">Wirksamkeit und Effizienz der SEP-Eintragung und des Systems der Essenzialitätsprüfung.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführung dieser Verordnung. Bei der Begutachtung wird die Anwendung dieser Verordnung beurteilt, insbesondere</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 262]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz des Kompetenzzentrums und seiner Arbeitsmethoden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 263]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Wirksamkeit und Effizienz der SEP-Eintragung und des Systems zur Essenzialitätsprüfung; und</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 264]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen, die das System der Essenzialitätsprüfung, die Festsetzung der Gesamtlizenzgebühren und das System der FRAND-Festsetzung haben, insbesondere auf die Wettbewerbsfähigkeit der SEP-Inhaber in der Union auf globaler Ebene und auf die Innovation in der Union.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 265]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Verordnung. Bei der Bewertung wird die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Effizienz des Kompetenzzentrums und seiner Arbeitsmethoden, beurteilt.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 266]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bei der Erstellung der in <STRING STRIKE="on">den Absätzen 1 und 2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1</STRING></STRING> genannten Bewertungsberichte konsultiert die Kommission das EUIPO und die Beteiligten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 267]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Kommission legt die in <STRING STRIKE="on">den Absätzen 1 und 2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1</STRING></STRING> genannten Bewertungsberichte zusammen mit ihren auf der Grundlage dieser Berichte gezogenen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Verwaltungsrat des EUIPO vor.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dem in Absatz 1 genannten Bewertungsbericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 268]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 71</TI.ART><STI.ART>Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1001</STI.ART><PARAG>Verordnung (EU) 2017/1001 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Artikel 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Der folgende Buchstabe wird eingefügt:<CITATION><P>„ba)	Verwaltung, Förderung und Unterstützung der ihm übertragenen Aufgaben, die ein Kompetenzzentrum gemäß der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates+* wahrnimmt;</P><P>* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über standardessenzielle Patente (ABl. ...).“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<CITATION><P>„(3)	Das Amt kann alternative Streitbeilegungsdienste anbieten, einschließlich Mediation, Schlichtung, Schiedsverfahren, Festlegung von Lizenzgebühren und FRAND-Bestimmung.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>In Artikel 157 Absatz 4 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:<CITATION><P>„p)	Ausübung der ihm durch die Verordnung (EU) …++ übertragenen Befugnisse.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Artikel 170 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>Die Überschrift wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:<CITATION><P>„Zentrum für alternative Streitbeilegung“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:<CITATION><P>„(1)	Das Amt kann für die Zwecke des Artikels 151 Absatz 3 ein Zentrum für alternative Streitbeilegung (im Folgenden ‚Zentrum‘) einrichten.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums beizulegen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>Absatz 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<CITATION><P>„(15)	Das Amt kann mit anderen anerkannten nationalen oder internationalen Einrichtungen zusammenarbeiten, die Dienste zur alternativen Streitbeilegung anbieten.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(d)</NO.P>Folgender Absatz wird angefügt:<CITATION><P>„(16)	Die Artikel 18 und 19 sowie die Artikel 34 bis 58 der Verordnung …++ gelten für das Zentrum in allen Verfahren, die standardessenzielle Patente betreffen.“</P><P>[+ ABl.: Bitte im Text die Nummer dieser Verordnung und in der Fußnote die Nummer, das Datum und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung einfügen.]</P><P>[++ ABl.: Bitte im Text die Nummer dieser Verordnung einfügen.]“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 72</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Geltungsbeginn</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Sie gilt ab dem ... [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am […]</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>