<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0102</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0007/2024 - Berichterstatter: Herbert Dorfmann)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (COM(2023)0324 – C9-0204/2023 – 2023/0187(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0324),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0204/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0007/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Gewährleistung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt und das reibungslose Funktionieren der Kapitalmarktunion gehören zu den politischen Prioritäten der Europäischen Union (EU). In diesem Zusammenhang ist die Beseitigung von Hindernissen für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grenzüberschreitende</STRING></STRING> Investitionen bei gleichzeitiger Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch von entscheidender Bedeutung. Solche Hindernisse bestehen beispielsweise aufgrund ineffizienter und unverhältnismäßig aufwendiger Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Dividenden- oder Zinszahlungen für öffentlich gehandelte Aktien oder Anleihen, die an gebietsfremde Anleger geleistet werden. Darüber hinaus hat sich der Status quo als unzureichend erwiesen, was die Vorbeugung wiederkehrender Risiken von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung angeht – wie die jüngsten Cum-Ex- und Cum-Cum-Skandale zeigen. Mit diesem Vorschlag sollen die Quellensteuerverfahren der EU effizienter gestaltet sowie gegen das Risiko von Steuerbetrug und Steuermissbrauch gestärkt werden. Er stützt sich auf entsprechende frühere Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene, wie die Empfehlung der Kommission von 2009 zur Vereinfachung der Quellensteuerverfahren<STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING> und die OECD-Initiative „Treaty Relief and Compliance Enhancement (TRACE)“ (Stärkung vertragsbasierter Erleichterungen und bessere Einhaltung der Vorschriften).</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Gewährleistung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt und das reibungslose Funktionieren der Kapitalmarktunion gehören zu den politischen Prioritäten der Europäischen Union (EU). In diesem Zusammenhang ist die Beseitigung von Hindernissen für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grenzübergreifende</STRING></STRING> Investitionen bei gleichzeitiger Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch von entscheidender Bedeutung. Solche Hindernisse bestehen beispielsweise aufgrund ineffizienter und unverhältnismäßig aufwendiger Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Dividenden- oder Zinszahlungen für öffentlich gehandelte Aktien oder Anleihen, die an gebietsfremde Anleger geleistet werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Solche Hindernisse sind eine besondere Herausforderung für Kleinanleger.</STRING></STRING> Darüber hinaus hat sich der Status quo als unzureichend erwiesen, was die Vorbeugung wiederkehrender Risiken von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung angeht – wie die jüngsten Cum-Ex- und Cum-Cum-Skandale zeigen. Mit diesem Vorschlag sollen die Quellensteuerverfahren der EU effizienter gestaltet sowie gegen das Risiko von Steuerbetrug und Steuermissbrauch gestärkt werden. Er stützt sich auf entsprechende frühere Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene, wie die Empfehlung der Kommission von 2009 zur Vereinfachung der Quellensteuerverfahren<STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING> und die OECD-Initiative „Treaty Relief and Compliance Enhancement (TRACE)“ (Stärkung vertragsbasierter Erleichterungen und bessere Einhaltung der Vorschriften).</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING> Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 2009 über Verfahren zur Quellensteuererleichterung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 279 vom 24.10.2009, S. 8).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING> Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 2009 über Verfahren zur Quellensteuererleichterung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 279 vom 24.10.2009, S. 8).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sowohl bei dem Cum-Ex- als auch bei dem Cum-Cum-System geht es um die Rückforderung von Quellensteuern auf Dividenden, auf die die Begünstigten keinen Anspruch hatten; diese Systeme kosteten den Steuerzahler in den elf betroffenen Mitgliedstaaten zwischen 2001 und 2012 schätzungsweise insgesamt rund 55 Mrd. EUR</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">; laut den Enthüllungen im Jahr 2021 über diese Praktiken kosteten diese Systeme 10 Staaten, darunter auch einige Mitgliedstaaten, schätzungsweise insgesamt 141 Mrd. EUR</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">; die Cum-Ex- und Cum-Cum-Systeme wurden für rechtswidrig erklärt und sollten nach nationalen Rechtsvorschriften strafrechtlich verfolgt werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> https://www.dw.com/en/cum-ex-tax-scandal-cost-european-treasuries-55-billion/a-45935370</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2023-06/SWD_2023_216_1_EN_impact_assessment_part1_v2.pdf</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Um die Mitgliedstaaten dahin gehend zu stärken, potenziellen Steuerbetrug oder Steuermissbrauch zu verhindern und zu bekämpfen – was derzeit durch Fragmentierung und den allgemeinen Mangel an zuverlässigen und zeitnah verfügbaren Informationen über Anleger behindert wird – ist es daher erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grenzüberschreitende</STRING></STRING> Investitionen in Wertpapieren zu schaffen, der dem Risiko von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch entgegenwirkt. Dieser Rahmen sollte zu einer Angleichung der verschiedenen in der EU angewandten Entlastungsverfahren führen und gleichzeitig den Wertpapieremittenten, den für die Quellensteuer zuständigen Stellen, den Finanzintermediären und den Mitgliedstaaten Transparenz und Sicherheit in Bezug auf die Identität der Anleger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten</STRING></STRING>. Hierfür sollte sich der Rahmen auf automatisierte Verfahren stützen, z. B. die Digitalisierung (in puncto Verfahren und Format) der Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit; dies ist eine Voraussetzung dafür, um Anlegern Zugang zu etwaigen Entlastungs- oder Erstattungsverfahren zu ermöglichen. Ein solcher Rahmen sollte zudem flexibel genug sein, um die verschiedenen in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Systeme angemessen zu berücksichtigen und gleichzeitig eine größere Angleichung zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten</STRING></STRING> sowie geeignete Instrumente zur Missbrauchsbekämpfung bereitzustellen, um so die Risiken von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu mindern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Um die Mitgliedstaaten dahin gehend zu stärken, potenziellen Steuerbetrug oder Steuermissbrauch zu verhindern und zu bekämpfen – was derzeit durch Fragmentierung und den allgemeinen Mangel an zuverlässigen und zeitnah verfügbaren Informationen über Anleger behindert wird – ist es daher erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grenzübergreifende</STRING></STRING> Investitionen in Wertpapieren zu schaffen, der dem Risiko von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch entgegenwirkt. Dieser Rahmen sollte zu einer Angleichung der verschiedenen in der EU angewandten Entlastungsverfahren führen und gleichzeitig den Wertpapieremittenten, den für die Quellensteuer zuständigen Stellen, den Finanzintermediären und den Mitgliedstaaten Transparenz und Sicherheit in Bezug auf die Identität der Anleger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">garantieren</STRING></STRING>. Hierfür sollte sich der Rahmen auf automatisierte Verfahren stützen, z. B. die Digitalisierung (in puncto Verfahren und Format) der Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit; dies ist eine Voraussetzung dafür, um Anlegern Zugang zu etwaigen Entlastungs- oder Erstattungsverfahren zu ermöglichen. Ein solcher Rahmen sollte zudem flexibel genug sein, um die verschiedenen in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Systeme angemessen zu berücksichtigen und gleichzeitig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für </STRING></STRING>eine größere Angleichung zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sorgen</STRING></STRING> sowie geeignete Instrumente zur Missbrauchsbekämpfung bereitzustellen, um so die Risiken von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu mindern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für den Erfolg dieser Richtlinie ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Dienststellen der Steuerverwaltung mit Instrumenten ausstatten, die eine sichere, zeitnahe Erstattung bzw. Entlastung an der Quelle ermöglichen, und ihre Bemühungen um die Bereitstellung der wichtigsten Merkmale in digitalisierter, automatisierter und besser koordinierter Form verstärken. Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, das für die Überwachung der digitalen Instrumente zuständige Personal zu schulen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass</STRING></STRING> alle Steuerpflichtigen in der EU Zugang zu einem gemeinsamen, geeigneten und wirksamen Nachweis ihrer steuerlichen Ansässigkeit haben, sollten die Mitgliedstaaten Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit mithilfe eines automatisierten Verfahrens in derselben erkennbaren und allgemein akzeptierten digitalen Form und mit dem gleichen Inhalt ausstellen. Aus Effizienzgründen sollte die Bescheinigung mindestens für das gesamte Jahr gültig sein, in dem sie ausgestellt wurde, und von den anderen Mitgliedstaaten für diesen Zeitraum anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten können eine ausgestellte digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) aufheben, wenn der Steuerverwaltung ein Gegenbeweis für die steuerliche Ansässigkeit für das betreffende Jahr vorliegt. Damit EU-Unternehmen effizient identifiziert werden können, sollte in der Bescheinigung die europäische einheitliche Kennung für Gesellschaften (EUID) angegeben sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit</STRING></STRING> alle Steuerpflichtigen in der EU Zugang zu einem gemeinsamen, geeigneten und wirksamen Nachweis ihrer steuerlichen Ansässigkeit haben, sollten die Mitgliedstaaten Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit mithilfe eines automatisierten Verfahrens in derselben erkennbaren und allgemein akzeptierten digitalen Form und mit dem gleichen Inhalt ausstellen. Aus Effizienzgründen sollte die Bescheinigung mindestens für das gesamte Jahr gültig sein, in dem sie ausgestellt wurde, und von den anderen Mitgliedstaaten für diesen Zeitraum anerkannt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) sollte auch einen Verweis auf anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen enthalten.</STRING></STRING> Die Mitgliedstaaten können eine ausgestellte eTRC aufheben, wenn der Steuerverwaltung ein Gegenbeweis für die steuerliche Ansässigkeit für das betreffende Jahr vorliegt. Damit EU-Unternehmen effizient identifiziert werden können, sollte in der Bescheinigung die europäische einheitliche Kennung für Gesellschaften (EUID) angegeben sein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit Unternehmen, die als Briefkastenfirmen eingestuft werden, tatsächlich die steuerlichen Folgen tragen müssen, wie es im Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (Unshell-Richtlinie) vorgesehen ist, ist es notwendig, die Verfahren für die Auferlegung steuerlicher Konsequenzen in der Unshell-Richtlinie und die Verfahren für die Ausstellung einer elektronischen Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz in der vorliegenden Richtlinie aneinander anzugleichen. Der Rat sollte daher klären, wie sich die in der Unshell-Richtlinie festgelegten steuerlichen Folgen und die Ausstellung einer elektronischen Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz im Sinne dieser Richtlinie gegenseitig beeinflussen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_______________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> COM(2021)0565.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Da es sich bei den Finanzintermediären, die am häufigsten an den Zahlungsketten von Wertpapieren beteiligt sind, um große Institute im Sinne der Eigenmittelverordnung (CRR)<STRING SUPERSCRIPT="on">29</STRING> sowie um Zentralverwahrer handelt, die Dienstleistungen als für die Quellensteuer zuständige Stellen erbringen, sollten diese Akteure verpflichtet sein, die Eintragung in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oben</STRING></STRING> beschriebenen nationalen Registern der Mitgliedstaaten zu beantragen. Andere Finanzintermediäre sollten die Eintragung nach eigenem Ermessen beantragen dürfen. Die Eintragung sollte vom Finanzintermediär selbst beantragt werden, indem er bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde einen Antrag, einschließlich Nachweis darüber, dass der Finanzintermediär bestimmte Anforderungen erfüllt, einreicht. Mit diesen Anforderungen soll überprüft werden, ob der ersuchende Intermediär die Anforderungen der einschlägigen EU-Vorschriften erfüllt und deren Einhaltung überwacht wird. Ist der Finanzintermediär außerhalb der EU niedergelassen, muss er in dem Drittland, in dem er ansässig ist, vergleichbaren Rechtsvorschriften im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, und das Drittland, in dem er ansässig ist, darf weder in Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete noch auf der EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (Liste zur Bekämpfung der Geldwäsche) aufgeführt sein. Die Einhaltung der einschlägigen EU-Anforderungen durch einen Finanzintermediär aus einem Drittland betrifft ausschließlich die in dieser Richtlinie genannten Zwecke und hat keine Auswirkungen auf die Ausübung oder Anwendung anderer Rechte und Pflichten im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften. Sobald Finanzintermediäre im Register eingetragen sind, sollten sie in dem jeweiligen Mitgliedstaat als „zertifizierte Finanzintermediäre“ gelten und den einschlägigen Melde- und Mitteilungspflichten gemäß dieser Richtlinie unterliegen, während ihnen gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, die Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Entlastungsverfahren zu beantragen. Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen, sollten auch Maßnahmen ergreifen, damit alle zertifizierten Finanzintermediäre aus diesem Register gestrichen werden, die dies beantragen oder die die entsprechenden Anforderungen nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus können diese Mitgliedstaaten vorsehen, zertifizierte Finanzintermediäre<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die mehrfach gegen ihre Pflichten verstoßen haben,</STRING></STRING> aus ihrem nationalen Register zu streichen. Nimmt ein Mitgliedstaat eine solche Streichung vor, sollte er die anderen Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen, entsprechend informieren, damit diese die Streichung desselben zertifizierten Finanzintermediärs aus ihrem eigenen nationalen Register prüfen können. Für die Rechte und Pflichten der Beteiligten, einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln, in Bezug auf Entscheidungen, die ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Eintragung und der Streichung aus ihrem nationalen Register trifft, gelten die nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als „Cum-Ex-“ und „Cum-Cum-“ oder Dividendenarbitrage-Handelssysteme werden Praktiken bezeichnet, in einer Weise mit Aktien zu handeln, dass dabei die Identität des tatsächlichen Eigentümers verschleiert und es beiden oder mehreren Beteiligten ermöglicht wird, mehrmals Quellensteuererstattungen auf die nur einmal entrichtete Kapitalertragsteuer zu verlangen; an diesen kriminellen Praktiken waren Finanzintermediäre beteiligt.</STRING></STRING> Da es sich bei den Finanzintermediären, die am häufigsten an den Zahlungsketten von Wertpapieren beteiligt sind, um große Institute im Sinne der Eigenmittelverordnung (CRR)<STRING SUPERSCRIPT="on">29</STRING> sowie um Zentralverwahrer handelt, die Dienstleistungen als für die Quellensteuer zuständige Stellen erbringen, sollten diese Akteure verpflichtet sein, die Eintragung in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorstehend</STRING></STRING> beschriebenen nationalen Registern der Mitgliedstaaten zu beantragen. Andere Finanzintermediäre sollten die Eintragung nach eigenem Ermessen beantragen dürfen. Die Eintragung sollte vom Finanzintermediär selbst beantragt werden, indem er bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde einen Antrag, einschließlich Nachweis darüber, dass der Finanzintermediär bestimmte Anforderungen erfüllt, einreicht. Mit diesen Anforderungen soll überprüft werden, ob der ersuchende Intermediär die Anforderungen der einschlägigen EU-Vorschriften erfüllt und deren Einhaltung überwacht wird. Ist der Finanzintermediär außerhalb der EU niedergelassen, muss er in dem Drittland, in dem er ansässig ist, vergleichbaren Rechtsvorschriften im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, und das Drittland, in dem er ansässig ist, darf weder in Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete noch auf der EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko (Liste zur Bekämpfung der Geldwäsche) aufgeführt sein.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Registrierung eines Finanzintermediärs aus einem Drittland sollte mit minimalem Verwaltungsaufwand erfolgen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, eine koordinierte Auslegung des Begriffs „vergleichbare Rechtsvorschriften“ in Bezug auf Drittländer sicherzustellen.</STRING></STRING> Die Einhaltung der einschlägigen EU-Anforderungen durch einen Finanzintermediär aus einem Drittland betrifft ausschließlich die in dieser Richtlinie genannten Zwecke und hat keine Auswirkungen auf die Ausübung oder Anwendung anderer Rechte und Pflichten im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften. Sobald Finanzintermediäre im Register eingetragen sind, sollten sie in dem jeweiligen Mitgliedstaat als „zertifizierte Finanzintermediäre“ gelten und den einschlägigen Melde- und Mitteilungspflichten gemäß dieser Richtlinie unterliegen, während ihnen gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, die Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Entlastungsverfahren zu beantragen. Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen, sollten auch Maßnahmen ergreifen, damit alle zertifizierten Finanzintermediäre aus diesem Register gestrichen werden, die dies beantragen oder die die entsprechenden Anforderungen nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus können diese Mitgliedstaaten vorsehen, zertifizierte Finanzintermediäre aus ihrem nationalen Register zu streichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder ihnen den Zugang zum Entlastungssystem zu verweigern, wenn festgestellt wurde, dass sie mehrmals gegen ihre Pflichten verstoßen haben</STRING></STRING>. Nimmt ein Mitgliedstaat eine solche Streichung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Verweigerung</STRING></STRING> vor, sollte er die anderen Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen, entsprechend informieren, damit diese die Streichung desselben zertifizierten Finanzintermediärs aus ihrem eigenen nationalen Register prüfen können. Für die Rechte und Pflichten der Beteiligten, einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln, in Bezug auf Entscheidungen, die ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Eintragung und der Streichung aus ihrem nationalen Register trifft, gelten die nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">29</STRING> Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">29</STRING> Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Um die Kapitalmarktunion wirksamer und wettbewerbsfähiger zu machen, sollten Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Einkünfte aus Wertpapieren erleichtert und beschleunigt werden, soweit die relevanten zertifizierten Finanzintermediäre angemessene Informationen, auch über die Identität des Anlegers, bereitgestellt haben. Zu den relevanten zertifizierten Finanzintermediären zählen alle zertifizierten Finanzintermediäre in der Zahlungskette zwischen dem Anleger und dem Emittenten der Wertpapiere, die je nach Entscheidung des einzelnen Mitgliedstaats gegebenenfalls auch Informationen über die von nicht zertifizierten Finanzintermediären in der Kette getätigten Zahlungen vorlegen müssen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ansätze in den Mitgliedstaaten sind zwei verschiedene Verfahren vorgesehen: i) die Steuererleichterung an der Quelle durch direkte Anwendung des angemessenen Steuersatzes zum Zeitpunkt des Steuerabzugs und ii) die Schnellerstattung innerhalb von höchstens 50 Tagen nach Zahlung der Dividende bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anleiheemittent Zinsen an den Anleiheinhaber zahlen muss (Coupontermin). Soweit die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen – wenn sie dies für angemessen halten – eines der beiden Verfahren oder eine Kombination aus beiden Verfahren einzuführen, wobei mindestens eines der beiden Verfahren allen Anlegern zur Verfügung stehen muss. Für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung dieser Verfahren durch die betreffenden Mitgliedstaaten sollten auf verspätete Erstattungen überschüssiger Quellensteuern, die unter diese Richtlinie fallen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Verfahren erfüllen, Zinsen angewandt werden. Wenn die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt sind oder der betreffende Anleger dies wünscht, sollten die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Standard-Erstattungsverfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern anwenden. In jedem Fall sollten eingetragene Eigentümer, insbesondere Kleinanleger, und ihre bevollmächtigten Vertreter weiterhin das Recht haben, überschüssige Quellensteuern, die in einem Mitgliedstaat erhoben wurden, für den sie einen Nachweis über die Erfüllung der nach nationalem Recht festgelegten Anforderungen haben, zurückzufordern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Um die Kapitalmarktunion wirksamer und wettbewerbsfähiger zu machen, sollten Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Einkünfte aus Wertpapieren erleichtert und beschleunigt werden, soweit die relevanten zertifizierten Finanzintermediäre angemessene Informationen, auch über die Identität des Anlegers, bereitgestellt haben. Zu den relevanten zertifizierten Finanzintermediären zählen alle zertifizierten Finanzintermediäre in der Zahlungskette zwischen dem Anleger und dem Emittenten der Wertpapiere, die je nach Entscheidung des einzelnen Mitgliedstaats gegebenenfalls auch Informationen über die von nicht zertifizierten Finanzintermediären in der Kette getätigten Zahlungen vorlegen müssen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ansätze in den Mitgliedstaaten sind zwei verschiedene Verfahren vorgesehen: i) die Steuererleichterung an der Quelle durch direkte Anwendung des angemessenen Steuersatzes zum Zeitpunkt des Steuerabzugs und ii) die Schnellerstattung innerhalb von höchstens 50 Tagen nach Zahlung der Dividende bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anleiheemittent Zinsen an den Anleiheinhaber zahlen muss (Coupontermin). Soweit die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen – wenn sie dies für angemessen halten – eines der beiden Verfahren oder eine Kombination aus beiden Verfahren einzuführen, wobei mindestens eines der beiden Verfahren allen Anlegern zur Verfügung stehen muss. Für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung dieser Verfahren durch die betreffenden Mitgliedstaaten sollten auf verspätete Erstattungen überschüssiger Quellensteuern, die unter diese Richtlinie fallen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Verfahren erfüllen, Zinsen angewandt werden. Wenn die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt sind oder der betreffende Anleger dies wünscht, sollten die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Standard-Erstattungsverfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern anwenden. In jedem Fall sollten eingetragene Eigentümer, insbesondere Kleinanleger, und ihre bevollmächtigten Vertreter weiterhin das Recht haben, überschüssige Quellensteuern, die in einem Mitgliedstaat erhoben wurden, für den sie einen Nachweis über die Erfüllung der nach nationalem Recht festgelegten Anforderungen haben, zurückzufordern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können einen Erstattungsantrag ablehnen, wenn ein Überprüfungsverfahren oder eine Steuerprüfung auf der Grundlage von Risikobewertungskriterien und gemäß dem nationalen Recht eingeleitet wird. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Damit die Systeme zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern zuverlässig funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen, auch zertifizierte Finanzintermediäre verpflichten, die Anspruchsberechtigung von Anlegern, die eine Entlastung beantragen möchten, zu überprüfen. Insbesondere sollten zertifizierte Finanzintermediäre die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit des jeweiligen Anlegers sowie eine Erklärung, dass dieser Anleger der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlung gemäß den Rechtsvorschriften des Quellenmitgliedstaats ist, einholen. Sie sollten auch den anwendbaren Quellensteuersatz auf der Grundlage der spezifischen Situation des Anlegers überprüfen und angeben, ob sie Kenntnis von einer Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Wertpapieren haben, die am Tag der Notierung ex Dividende nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet wurde. Zertifizierte Finanzintermediäre sollten für Verluste von Steuereinnahmen, die aufgrund der unzureichenden Erfüllung dieser Verpflichtungen entstanden sind, haftbar gemacht werden, soweit dies gemäß nationalem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entstanden ist, vorgesehen ist. Zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gewährleistung</STRING></STRING> der Verhältnismäßigkeit des Aufwands und der Haftung, die zertifizierten Finanzintermediären auferlegt werden, sollten für alle Entlastungsverfahren weniger Überprüfungspflichten gelten, sofern das Risiko von Steuermissbrauch gering ist und der Gesamtbetrag der dem Anleger für eine Beteiligung an einem Unternehmen gezahlten Dividende weniger als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1000</STRING></STRING> EUR beträgt. Sollte ein solcher Steuermissbrauch anderweitig nachgewiesen werden, können die Mitgliedstaaten jedoch gemäß dem nationalen Recht Konsequenzen ziehen, einschließlich der Verweigerung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Entlastungssystems; sie können jedoch die zertifizierten Finanzintermediäre nicht für eine fehlende Überprüfung haftbar machen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Damit die Systeme zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern zuverlässig funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen, auch zertifizierte Finanzintermediäre verpflichten, die Anspruchsberechtigung von Anlegern, die eine Entlastung beantragen möchten, zu überprüfen. Insbesondere sollten zertifizierte Finanzintermediäre die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit des jeweiligen Anlegers sowie eine Erklärung, dass dieser Anleger der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlung gemäß den Rechtsvorschriften des Quellenmitgliedstaats ist, einholen. Sie sollten auch den anwendbaren Quellensteuersatz auf der Grundlage der spezifischen Situation des Anlegers überprüfen und angeben, ob sie Kenntnis von einer Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Wertpapieren haben, die am Tag der Notierung ex Dividende nicht abgewickelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wurde</STRING></STRING>, abgelaufen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist</STRING></STRING> oder anderweitig beendet wurde.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Sorgfaltspflichten könnten jährlich angewandt werden.</STRING></STRING> Zertifizierte Finanzintermediäre sollten für Verluste von Steuereinnahmen, die aufgrund der unzureichenden Erfüllung dieser Verpflichtungen entstanden sind, haftbar gemacht werden, soweit dies gemäß nationalem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entstanden ist, vorgesehen ist. Zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wahrung</STRING></STRING> der Verhältnismäßigkeit des Aufwands und der Haftung, die zertifizierten Finanzintermediären auferlegt werden, sollten für alle Entlastungsverfahren weniger Überprüfungspflichten gelten, sofern das Risiko von Steuermissbrauch gering ist und der Gesamtbetrag der dem Anleger für eine Beteiligung an einem Unternehmen gezahlten Dividende weniger als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1500</STRING></STRING> EUR beträgt. Sollte ein solcher Steuermissbrauch anderweitig nachgewiesen werden, können die Mitgliedstaaten jedoch gemäß dem nationalen Recht Konsequenzen ziehen, einschließlich der Verweigerung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Entlastungssystems; sie können jedoch die zertifizierten Finanzintermediäre nicht für eine fehlende Überprüfung haftbar machen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der vorgeschlagenen Vorschriften in jedem betroffenen Mitgliedstaat ist für die Förderung der Kapitalmarktunion insgesamt sowie für den Schutz der Steuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte daher von der Kommission überwacht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig mittels eines Durchführungsrechtsakts festgelegte Informationen über die Umsetzung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten eine Bewertung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen neuen Vorschriften vornehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission etwaige Aktualisierungen der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorschriften in Erwägung ziehen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der vorgeschlagenen Vorschriften in jedem betroffenen Mitgliedstaat ist für die Förderung der Kapitalmarktunion insgesamt sowie für den Schutz der Steuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte daher von der Kommission überwacht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig mittels eines Durchführungsrechtsakts festgelegte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">statistische</STRING></STRING> Informationen über die Umsetzung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten eine Bewertung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen neuen Vorschriften vornehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission etwaige Aktualisierungen der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorschriften in Erwägung ziehen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">31</STRING></STRING></STRING> erfolgen. Finanzintermediäre und Mitgliedstaaten dürfen personenbezogene Daten im Rahmen dieser Richtlinie ausschließlich zu dem Zweck verarbeiten, einem allgemeinen öffentlichen Interesse zu dienen, nämlich dem Zweck der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, der Sicherung der Steuereinnahmen und der Förderung einer gerechten Besteuerung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">welche</STRING></STRING> die Möglichkeiten für die soziale, politische und wirtschaftliche Integration in den Mitgliedstaaten verbessert. Zur wirksamen Verfolgung dieses Ziels ist es erforderlich, bestimmte Rechte natürlicher Personen, die in der genannten Verordnung vorgesehen sind, einzuschränken, insbesondere das Recht, über die Verarbeitung ihrer Daten und deren Umfang unterrichtet zu werden, sowie das Recht auf Einwilligung in bestimmte Arten der Datenverarbeitung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Finanzintermediäre und Mitgliedstaaten dürfen personenbezogene Daten im Rahmen dieser Richtlinie ausschließlich zu dem Zweck verarbeiten, einem allgemeinen öffentlichen Interesse zu dienen, nämlich dem Zweck der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, der Sicherung der Steuereinnahmen und der Förderung einer gerechten Besteuerung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit der</STRING></STRING> die Möglichkeiten für die soziale, politische und wirtschaftliche Integration in den Mitgliedstaaten verbessert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nur Einrichtungen, die an den Verfahren der Quellensteuerentlastung gemäß dieser Richtlinie teilnehmen, sollten Zugang zu diesen Daten haben. Nur ein Minimum an personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um eine zu niedrige oder nicht erfolgte Meldung, Steuerbetrug oder Steuermissbrauch festzustellen, sollte übermittelt werden. Außerdem sollten personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.</STRING></STRING> Zur wirksamen Verfolgung dieses Ziels ist es erforderlich, bestimmte Rechte natürlicher Personen, die in der genannten Verordnung vorgesehen sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insofern </STRING></STRING>einzuschränken, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als die Ausübung dieser Rechte Ermittlungen gefährden kann, </STRING></STRING>insbesondere das Recht, über die Verarbeitung ihrer Daten und deren Umfang unterrichtet zu werden, sowie das Recht auf Einwilligung in bestimmte Arten der Datenverarbeitung. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald die Umstände, aufgrund deren die Einschränkung gerechtfertigt war, nicht mehr gegeben sind, sollten die Rechte der betroffenen Personen wiederhergestellt werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>_________________</P></OLD><NEW><P>_________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">31</STRING> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">31</STRING> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(16a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Richtlinie sollte regelmäßig überprüft werden, um die steuerliche Entlastung von Kleinanlegern weiter zu begünstigen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Nummer 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>„Doppelbesteuerungsabkommen“ ein zwischen zwei (oder mehr) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ländern</STRING></STRING> geschlossenes und von ihnen in Kraft gesetztes Abkommen oder Übereinkommen mit dem Ziel, die Doppelbesteuerung von Einkünften und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls von</STRING></STRING> Kapital zu beseitigen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>„Doppelbesteuerungsabkommen“ ein zwischen zwei (oder mehr) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Staaten</STRING></STRING> geschlossenes und von ihnen in Kraft gesetztes Abkommen oder Übereinkommen mit dem Ziel, die Doppelbesteuerung von Einkünften und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwaigem</STRING></STRING> Kapital zu beseitigen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen die eTRC vorbehaltlich des Absatzes 4 innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Arbeitstages</STRING></STRING> nach Einreichung eines entsprechenden Antrags aus. Die eTRC entspricht den in Anhang I festgelegten technischen Anforderungen und umfasst folgende Angaben:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen die eTRC <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage der vorhandenen Informationen </STRING></STRING>vorbehaltlich des Absatzes 4 innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von drei Werktagen</STRING></STRING> nach Einreichung eines entsprechenden Antrags aus. Die eTRC entspricht den in Anhang I festgelegten technischen Anforderungen und umfasst folgende Angaben:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Vor- und Nachname des Steuerpflichtigen und Geburtsdatum und ‑ort, falls der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, oder Name und europäische einheitliche Kennung für Gesellschaften (EUID), wenn der Steuerpflichtige eine juristische Person ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Vor- und Nachname des Steuerpflichtigen und Geburtsdatum und ‑ort, falls der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, oder Name und europäische einheitliche Kennung für Gesellschaften (EUID), wenn der Steuerpflichtige eine juristische Person ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, soweit verfügbar</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Doppelbesteuerungsabkommen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sämtliche zusätzlichen Angaben, die möglicherweise relevant sind, wenn die Bescheinigung für andere Zwecke als für die Quellensteuerentlastung gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wird, bzw. Angaben, die gemäß dem Unionsrecht in eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit aufzunehmen sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist</STRING></STRING> mehr als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Arbeitstag</STRING></STRING> erforderlich, um die steuerliche Ansässigkeit eines bestimmten Steuerpflichtigen zu überprüfen, so teilt der Mitgliedstaat dem Antragsteller mit, wie viel Zeit zusätzlich benötigt wird und aus welchen Gründen es zu der Verzögerung kommt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind</STRING></STRING> mehr als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf Werktage</STRING></STRING> erforderlich, um die steuerliche Ansässigkeit eines bestimmten Steuerpflichtigen zu überprüfen, so teilt der Mitgliedstaat dem Antragsteller mit, wie viel Zeit zusätzlich benötigt wird und aus welchen Gründen es zu der Verzögerung kommt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die in keinem Fall fünf Werktage übersteigen darf</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erkennen eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte eTRC als geeigneten Nachweis für die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erkennen eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte eTRC als geeigneten Nachweis für die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 an. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In jedem Fall haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den steuerlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet nachzuweisen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit natürliche oder juristische Person, die als in ihrem Steuerhoheitsgebiet ansässig gelten, verpflichtet sind, die die eTRC ausstellende Steuerbehörden über jede Änderung zu unterrichten, die sich auf die Gültigkeit oder den Inhalt der eTRC auswirken könnte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie technischer Protokolle, einschließlich Sicherheitsstandards, für die Ausstellung einer eTRC. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">maschinenlesbarer</STRING></STRING> Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie technischer Protokolle, einschließlich Sicherheitsstandards, für die Ausstellung einer eTRC. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen über die Gebühren, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Richtlinie erhoben werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Finanzintermediär innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach Einreichung eines entsprechenden Antrags in ihr nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre eingetragen wird, sofern der Finanzintermediär sämtliche im Folgenden genannten Anforderungen erfüllt und hierfür entsprechende Nachweise vorlegt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Finanzintermediär innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach Einreichung eines entsprechenden Antrags in ihr nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre eingetragen wird, sofern der Finanzintermediär sämtliche im Folgenden genannten Anforderungen erfüllt und hierfür entsprechende Nachweise vorlegt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>sofern der antragstellende Finanzintermediär ein Kreditinstitut ist, verfügt er im Land seiner steuerlichen Ansässigkeit über eine Zulassung für Verwahrungstätigkeiten gemäß Anhang I Nummern 12 bzw. 14 der Richtlinie 2013/36/EU oder vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Drittlands; sofern der Finanzintermediär eine Wertpapierfirma ist, verfügt er im Land seiner steuerlichen Ansässigkeit über eine Zulassung für Verwahrungstätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Drittlands; sofern der Finanzintermediär ein Zentralverwahrer ist, verfügt er im Land seiner steuerlichen Ansässigkeit über eine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Drittlands der Ansässigkeit;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>sofern der antragstellende Finanzintermediär ein Kreditinstitut ist, verfügt er im Land seiner steuerlichen Ansässigkeit über eine Zulassung für Verwahrungstätigkeiten gemäß Anhang I Nummern 12 bzw. 14 der Richtlinie 2013/36/EU oder vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Drittlands; sofern der Finanzintermediär eine Wertpapierfirma ist, verfügt er im Land seiner steuerlichen Ansässigkeit über eine Zulassung für Verwahrungstätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Drittlands; sofern der Finanzintermediär ein Zentralverwahrer ist, verfügt er im Land seiner steuerlichen Ansässigkeit über eine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Drittlands der Ansässigkeit;<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Kommission gibt Leitlinien zu Mindeststandards für vergleichbare Rechtsvorschriften heraus;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Finanzintermediäre teilen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich jede Änderung der gemäß den Buchstaben a bis c vorgelegten Informationen mit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Finanzintermediäre teilen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich jede Änderung der gemäß den Buchstaben a bis c vorgelegten Informationen mit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, erforderlichenfalls unter Vorlage der einschlägigen Dokumente</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten unterrichten alle anderen Mitgliedstaaten so bald wie möglich über die Ablehnung der Registrierung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">____________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Mitgliedstaat, der einen zertifizierten Finanzintermediär aus seinem nationalen Register streicht, unterrichtet hierüber unverzüglich alle anderen Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Mitgliedstaat, der einen zertifizierten Finanzintermediär aus seinem nationalen Register streicht, unterrichtet hierüber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß der Richtlinie 2011/16/EU unter Angabe der Gründe für die Streichung gemäß den Absätzen 1 und 2</STRING></STRING> unverzüglich alle anderen Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Register, um den Status der Finanzintermediäre, die keine Zertifizierung mehr besitzen, abzubilden. In Fällen, in denen die Streichung als zertifizierter Finanzintermediär auf eine Entscheidung eines Mitgliedstaates zurückgeht, sind die konkreten Gründe für eine solche Maßnahme im Register klar anzugeben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem nationalen Register eingetragene zertifizierte Finanzintermediäre dazu zu verpflichten, der zuständigen Behörde möglichst bald nach dem Nachweisstichtag die in Anhang II aufgeführten Angaben zu melden, es sei denn, für einen Teil einer Transaktion ist am Nachweisstichtag noch eine Abwicklungsanweisung offen, wobei die Meldung für diese Transaktion dann so bald wie möglich nach der Abwicklung zu erfolgen hat. Ist die Abwicklung für einen Teil einer Transaktion auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">20</STRING></STRING> Tage nach dem Nachweisstichtag noch nicht abgeschlossen, erfolgt die Meldung durch die zertifizierten Finanzintermediäre innerhalb der nächsten fünf Kalendertage, wobei anzugeben ist, für welchen Teil der Transaktion die Abwicklung noch aussteht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem nationalen Register eingetragene zertifizierte Finanzintermediäre dazu zu verpflichten, der zuständigen Behörde möglichst bald <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">binnen höchstens 20 Kalendertagen</STRING></STRING> nach dem Nachweisstichtag die in Anhang II aufgeführten Angaben zu melden, es sei denn, für einen Teil einer Transaktion ist am Nachweisstichtag noch eine Abwicklungsanweisung offen, wobei die Meldung für diese Transaktion dann so bald wie möglich nach der Abwicklung zu erfolgen hat. Ist die Abwicklung für einen Teil einer Transaktion auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> Tage nach dem Nachweisstichtag noch nicht abgeschlossen, erfolgt die Meldung durch die zertifizierten Finanzintermediäre innerhalb der nächsten fünf Kalendertage, wobei anzugeben ist, für welchen Teil der Transaktion die Abwicklung noch aussteht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass zertifizierte Finanzintermediäre die in Anhang II Abschnitt E genannten Angaben nicht melden müssen, wenn die Gesamtdividende, die an den eingetragenen Eigentümer für dessen Beteiligung an einer Gesellschaft ausgezahlt wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1000</STRING></STRING> EUR nicht übersteigt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass zertifizierte Finanzintermediäre die in Anhang II Abschnitt E genannten Angaben nicht melden müssen, wenn die Gesamtdividende, die an den eingetragenen Eigentümer für dessen Beteiligung an einer Gesellschaft ausgezahlt wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1500</STRING></STRING> EUR nicht übersteigt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten verpflichten die in ihrem nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre dazu, die Unterlagen, die die gemeldeten Angaben belegen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre lang aufzubewahren und Zugang zu jeglichen anderen Informationen sowie zu ihren Räumlichkeiten zum Zweck von Prüfungen zu gewähren; außerdem verpflichten sie die zertifizierten Finanzintermediäre dazu, alle in diesen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten unmittelbar nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre nach der Meldung zu löschen oder zu anonymisieren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten verpflichten die in ihrem nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre dazu, die Unterlagen, die die gemeldeten Angaben belegen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Jahre lang aufzubewahren und Zugang zu jeglichen anderen Informationen sowie zu ihren Räumlichkeiten zum Zweck von Prüfungen zu gewähren; außerdem verpflichten sie die zertifizierten Finanzintermediäre dazu, alle in diesen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten unmittelbar nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Jahre nach der Meldung zu löschen oder zu anonymisieren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die Dividende von einer öffentlich gehandelten Aktie ausgeschüttet wurde, die der eingetragene Eigentümer innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Tagen vor dem Tag der Notierung ex Dividende erworben hat,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die Dividende von einer öffentlich gehandelten Aktie ausgeschüttet wurde, die der eingetragene Eigentümer innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Tagen vor dem Tag der Notierung ex Dividende erworben hat,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kontrollbefugnisse der Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen, auf das die Befreiung angewandt wurde, werden nicht eingeschränkt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verpflichten den zertifizierten</STRING></STRING> Finanzintermediär, der im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung gemäß Artikel 12 und/oder Artikel 13 beantragt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dazu, </STRING></STRING>von diesem eingetragenen Eigentümer eine Erklärung darüber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verlangen</STRING></STRING>, dass der eingetragene Eigentümer</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der zertifizierte</STRING></STRING> Finanzintermediär, der im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung gemäß Artikel 12 und/oder Artikel 13 beantragt, von diesem eingetragenen Eigentümer eine Erklärung darüber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlangt</STRING></STRING>, dass der eingetragene Eigentümer</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>der wirtschaftliche Eigentümer der Dividende bzw. der Zinsen im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften des Quellenmitgliedstaats ist und</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>der wirtschaftliche Eigentümer der Dividende bzw. der Zinsen im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften des Quellenmitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommen</STRING></STRING> ist und</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen sicher</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung nach Artikel 12 und/oder Artikel 13 beantragen, Folgendes überprüfen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergreifen die erforderlichen Maßnahmen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">damit</STRING></STRING> zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung nach Artikel 12 und/oder Artikel 13 beantragen, Folgendes überprüfen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das potenziell hohe Risiko von Regelungen zum Erwerb von Aufenthaltsrechten oder der Staatsbürgerschaft im Gegenzug für Investitionen, wie es von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) festgestellt wurde und das mit der möglichen missbräuchlichen Nutzung einer von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, der bzw. das solche Regelungen anbietet, ausgestellten eTRC durch eingetragene Eigentümer zusammenhängt;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>im <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Falle</STRING></STRING> einer Dividendenzahlung und auf der Grundlage der Informationen, die dem zertifizierten Finanzintermediär zur Verfügung stehen, das mögliche Bestehen einer Finanzvereinbarung, die am Tag der Notierung ex Dividende noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war, es sei denn, die an den eingetragenen Eigentümer für jede Gruppe gleicher Aktien gezahlte Dividende übersteigt nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1000</STRING></STRING> EUR.</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>im <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fall</STRING></STRING> einer Dividendenzahlung und auf der Grundlage der Informationen, die dem zertifizierten Finanzintermediär zur Verfügung stehen, das mögliche Bestehen einer Finanzvereinbarung, die am Tag der Notierung ex Dividende noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war, es sei denn, die an den eingetragenen Eigentümer für jede Gruppe gleicher Aktien gezahlte Dividende übersteigt nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1500</STRING></STRING> EUR.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können gestatten, die Erklärung gemäß Absatz 1 jährlich einzuholen und die Überprüfungen gemäß Absatz 2 jährlich und – wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich die Umstände geändert haben oder unrichtige oder unzuverlässige Informationen vorliegen – ad hoc durchzuführen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Leitlinien für die Erfüllung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen zu erlassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Anlagekonto eines registrierten Eigentümers führen, gestatten, im Namen dieses registrierten Eigentümers eine Schnellerstattung der überschüssigen Quellensteuer gemäß Artikel 10 zu beantragen, wenn die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Angaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so bald wie möglich nach dem Tag der Zahlung, spätestens jedoch </STRING></STRING>innerhalb von 25 Kalendertagen ab dem Tag der Dividenden- bzw. Zinszahlung, übermittelt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Anlagekonto eines registrierten Eigentümers führen, gestatten, im Namen dieses registrierten Eigentümers eine Schnellerstattung der überschüssigen Quellensteuer gemäß Artikel 10 zu beantragen, wenn die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Angaben innerhalb von 25 Kalendertagen ab dem Tag der Dividenden- bzw. Zinszahlung, übermittelt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten bearbeiten einen Erstattungsantrag gemäß Absatz 1 innerhalb von 25 Kalendertagen ab dem Tag dieses Antrags oder ab dem Zeitpunkt, zu dem alle relevanten zertifizierten Finanzintermediäre ihren Pflichten zur Meldung gemäß dieser Richtlinie nachgekommen sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Nach dem 25. Tag erheben die Mitgliedstaaten für jeden Verzugstag auf den Erstattungsbetrag Zinsen gemäß Artikel 14.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten bearbeiten einen Erstattungsantrag gemäß Absatz 1 innerhalb von 25 Kalendertagen ab dem Tag dieses Antrags oder ab dem Zeitpunkt, zu dem alle relevanten zertifizierten Finanzintermediäre ihren Pflichten zur Meldung gemäß dieser Richtlinie nachgekommen sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Nach dem 25. Tag erheben die Mitgliedstaaten für jeden Verzugstag auf den Erstattungsbetrag Zinsen gemäß Artikel 14<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, der Mitgliedstaat hat begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erstattungsantrags</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können einen Erstattungsantrag ablehnen, wenn ein Überprüfungsverfahren oder eine Steuerprüfung auf der Grundlage von Risikobewertungskriterien und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eingeleitet wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Artikel 12 und 13 nicht auf Dividenden Anwendung finden, weil die Bedingungen der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt werden, der eingetragene Eigentümer oder sein Bevollmächtigter, der die Erstattung überschüssiger Quellensteuer auf diese Dividenden beantragt, mindestens die nach Anhang II Abschnitt E erforderlichen Angaben vorlegt, es sei denn, die Gesamtdividende, die an den eingetragenen Eigentümer für dessen Beteiligung an einer Gesellschaft ausgezahlt wird, übersteigt nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1000</STRING></STRING> EUR, und es sei denn, diese Angaben wurden bereits im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 übermittelt.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Artikel 12 und 13 nicht auf Dividenden Anwendung finden, weil die Bedingungen der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt werden, der eingetragene Eigentümer oder sein Bevollmächtigter, der die Erstattung überschüssiger Quellensteuer auf diese Dividenden beantragt, mindestens die nach Anhang II Abschnitt E erforderlichen Angaben vorlegt, es sei denn, die Gesamtdividende, die an den eingetragenen Eigentümer für dessen Beteiligung an einer Gesellschaft ausgezahlt wird, übersteigt nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1500</STRING></STRING> EUR, und es sei denn, diese Angaben wurden bereits im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 übermittelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 18a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überwachung und Informationsaustausch</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, wird von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) regelmäßig geprüft, ob ein Risiko für Cum-Cum- und Cum-Ex-Systeme in der Union besteht.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten führen eine koordinierte Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen den zuständigen nationalen Behörden, Steuerbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden wie der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ein, um illegale Systeme zur Rückforderung der Quellensteuer aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Evaluierung, Überprüfung und Überarbeitung</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Nach dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie prüft die Kommission alle fünf Jahre die Funktionsweise der Richtlinie. Bis zum Dezember 2031 und anschließend alle fünf Jahre wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung</STRING></STRING> der Richtlinie vorgelegt, in dem auch die Frage behandelt wird, inwieweit möglicherweise Änderungsbedarf bei spezifischen Bestimmungen der Richtlinie besteht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Nach dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie prüft die Kommission alle fünf Jahre die Funktionsweise der Richtlinie. Bis zum Dezember 2031 und anschließend alle fünf Jahre wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Evaluierung</STRING></STRING> der Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zu den geltenden Vorschriften für die Quellensteuern in den Mitgliedstaaten</STRING></STRING> vorgelegt, in dem auch die Frage behandelt wird, inwieweit möglicherweise Änderungsbedarf bei spezifischen Bestimmungen der Richtlinie besteht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem Evaluierungsbericht geht die Kommission wie folgt vor:</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie prüft weitere mögliche Maßnahmen zur Vereinfachung selbst bearbeiteter Quellensteuerforderungen für Kleinanleger, die ohne Vermittlung zertifizierter Finanzintermediäre unmittelbar mit den Steuerbehörden zusammenarbeiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie bewertet, wie die Verfahren der Quellensteuerentlastung für Kleinanleger weiter vereinfacht werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie führt eine umfassende Analyse der Entwicklung der Dienstleistungsgebühren durch, die Finanzintermediäre eingetragenen Eigentümern für die Durchführung des Schnellerstattungsverfahrens und des Verfahrens für die Entlastung an der Quelle in Rechnung stellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie prüft, ob ein System für die Entlastung an der Quelle als Verfahren für alle Mitgliedstaaten in Betracht gezogen werden könnte, und sie führt weitere Maßnahmen ein, um ein solches System für kleine und mittlere Unternehmen zu ermöglichen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie prüft, ob die Mitgliedstaaten nach wie vor von Dividendenarbitrage- und Dividenden-Stripping-Systemen wie den Cum-Ex- und Cum-Cum-Systemen betroffen oder dafür anfällig sind, und ob die bestehenden Maßnahmen im Bereich der Quellensteuern ausreichen, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu bekämpfen, oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich wären, z. B. die Besteuerung von Kapitalerträgen aus der Veräußerung von Aktien und Wertpapierleihgebühren, die der Besteuerung von Dividenden gleichwertig ist, um von Dividendenarbitrage abzuschrecken und diese zu verringern; in diesem Zusammenhang sammelt sie Nachweise von Mitgliedstaaten und erhält Unterstützung durch die EBA, die ESMA, die EUStA und die jeweils zuständigen nationalen Behörden. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie zieht erforderlichenfalls weitere Maßnahmen in Erwägung, damit alle in der Union erwirtschafteten Dividenden, Zinsen, Kapitalerträge, Lizenzgebühren, Zahlungen für freiberufliche Dienstleistungen und Zahlungen für einschlägige Verträge mindestens einmal mit einem effektiven Satz besteuert werden.  </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie prüft die Möglichkeiten des Einsatzes von Distributed-Ledger-Systemen oder anderen technologischen Instrumenten, um das System durch eine bessere Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers effizienter zu machen und besser gegen Betrug abzusichern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe h (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie prüft mögliche Maßnahmen zur Digitalisierung von Entlastungs- und Erstattungsverfahren sowie von Forderungen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe i (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie bewertet die Akzeptanz elektronischer oder digitaler Signaturen und Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises zur Erleichterung des Überprüfungsverfahrens für die einzelnen Anleger.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Evaluierungsbericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für </STRING></STRING>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung der Richtlinie relevante</STRING></STRING> Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Verfahren der Quellensteuerentlastung zur Verringerung der Doppelbesteuerung und zur Bekämpfung des Steuermissbrauchs</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Europäischen Parlament und</STRING></STRING> der Kommission gemäß Absatz 3 die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">relevanten statistischen</STRING></STRING> Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die in Absatz 1 genannte Evaluierung</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktiv, ob sich diese Richtlinie auf die Risiken von Steuerbetrug und -missbrauch sowie auf die Steuereinnahmen auswirkt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung</STRING></STRING> bereitzustellenden Informationen sowie das Format und die Bedingungen für die Übermittlung dieser Informationen fest.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Evaluierung</STRING></STRING> bereitzustellenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> statistischen</STRING></STRING> Informationen sowie das Format und die Bedingungen für die Übermittlung dieser Informationen fest.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die der Kommission gemäß Absatz 2 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die der Kommission gemäß Absatz 2 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Europäische Parlament und</STRING></STRING> andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten beschränken die Rechte betroffener Personen gemäß den Artikeln 15 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">45</STRING> nur in dem Umfang und nur so lange, wie dies für ihre zuständigen Behörden unbedingt erforderlich ist, um das Risiko von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung oder -umgehung in den Mitgliedstaaten zu mindern, insbesondere indem sie überprüfen, ob der korrekte Quellensteuersatz für den eingetragenen Eigentümer angewandt wird, oder indem sie überprüfen, ob der eingetragene Eigentümer die Entlastung bei entsprechendem Anspruch zeitnah erhält.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten beschränken die Rechte betroffener Personen gemäß den Artikeln 15 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">45</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insofern, als die Ausübung dieser Rechte Ermittlungen gefährden kann, aber </STRING></STRING>nur in dem Umfang und nur so lange, wie dies für ihre zuständigen Behörden unbedingt erforderlich ist, um das Risiko von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung oder -umgehung in den Mitgliedstaaten zu mindern, insbesondere indem sie überprüfen, ob der korrekte Quellensteuersatz für den eingetragenen Eigentümer angewandt wird, oder indem sie überprüfen, ob der eingetragene Eigentümer die Entlastung bei entsprechendem Anspruch zeitnah erhält. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Rechte der betroffenen Personen werden wiederhergestellt, sobald die Bedingungen, auf die sich die Beschränkung stützt, nicht mehr bestehen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">45</STRING> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">45</STRING> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und zwar im Einklang mit den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden innerstaatlichen Verjährungsvorschriften, keinesfalls jedoch länger als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zehn</STRING></STRING> Jahre.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und zwar im Einklang mit den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden innerstaatlichen Verjährungsvorschriften, keinesfalls jedoch länger als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>