<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0127</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, Änderung der Richtlinie 2012/34/EU und Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0069/2024 - Berichterstatterin: Tilly Metz)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 (COM(2023)0443 – C9-0304/2023 – 2023/0271(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0443),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0304/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Oktober 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/891, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/891/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2024<FOOTNOTE><FIELD> Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0069/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0271</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C […] vom […], S. […].</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C […] vom […], S. […].</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>In ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.</FIELD></FOOTNOTE> formulierte die Kommission für die Union das Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Sie rief dazu auf, die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um 90 % zu verringern und gleichzeitig auf das Null-Schadstoff-Ziel<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission – Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, COM(2021) 400 final vom 12. Mai 2021.</FIELD></FOOTNOTE> hinzuarbeiten, um bis 2030 die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen um mehr als 55 % und den Anteil der Menschen, die chronisch durch Verkehrslärm beeinträchtigt werden, um 30 % zu senken. Auf den Verkehr entfallen rund 25 % der gesamten Treibhausgasemissionen der Union, und diese Emissionen haben in den letzten Jahren zugenommen. Im europäischen Grünen Deal wird der Verlagerung eines erheblichen Anteils des Güterbinnenverkehrs, der derzeit zu 75 % auf der Straße abgewickelt wird, auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen Vorrang eingeräumt. Da die Schiene ein weitgehend elektrifizierter und energieeffizienter Verkehrsträger ist, dürfte eine stärkere Nutzung von Schienenverkehrsdiensten zur Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen und des verkehrsbedingten Energieverbrauchs beitragen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>In der Mitteilung über die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen, COM(2020) 789 final vom 9. Dezember 2020.</FIELD></FOOTNOTE> werden Etappenziele aufgestellt, die den Pfad des Verkehrssystems der Union zu einer nachhaltigen, intelligenten und resilienten Mobilität darstellen. Mit der Strategie wird angestrebt, den Schienengüterverkehr bis 2030 um 50 % zu steigern und bis 2050 zu verdoppeln, den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr bis 2030 zu verdoppeln und bis 2050 zu verdreifachen und beim Linienverkehr unter 500 km bis 2030 in der Union <STRING STRIKE="on">CO2‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">CO2-</STRING></STRING>Neutralität zu verwirklichen. Um diese Ziele zu erreichen, muss der Schienenverkehr im Hinblick auf Erschwinglichkeit<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Zuverlässigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Zugänglichkeit</STRING></STRING> attraktiver werden, und die Dienstleistungen müssen besser auf die Bedürfnisse der Reisenden und der Güterverkehrskunden abgestimmt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit der vorliegenden Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass Eisenbahninfrastruktur stärker genutzt und dadurch der Anteil des Schienenverkehrs gesteigert wird. Mit dieser Verordnung allein können die Dekarbonisierungs- und Verkehrsverlagerungsziele der Union jedoch nicht erreicht werden. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission sollten weiterhin an zahlreichen anderen Elementen arbeiten, durch die dazu beigetragen werden könnte, sowohl die Schieneninfrastruktur- als auch die Transportkapazität weiter zu erhöhen, wie etwa der Bündelung von Zugtrassen, der Harmonisierung der Fahrgeschwindigkeiten, einem effizienten Fahrgastwechsel, dem Einsatz längerer Züge mit einer erhöhten Achslast, der Einführung eines europaweit harmonisierten ERTMS sowie dem automatischen Zugbetrieb.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verbesserung der Effizienz des Schienenverkehrs zur Stärkung des multimodalen Wettbewerbsaspekts zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist wichtig für die Erleichterung einer substanziellen Verkehrsverlagerung und die Erreichung der in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität festgelegten Ziele. Daher sollten auch weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs in Betracht gezogen werden, wie z. B. niedrigere Wegeentgelte. Da sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr eine erhöhte Nachfrage nach Fahrwegkapazität besteht, werden auch Investitionen zur Umsetzung dieser kapazitätssteigernden Maßnahmen erforderlich sein.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ziele im Hinblick auf die Verlagerung auf die Schiene auf EU-Ebene erfordern nationale Ziele auf der Grundlage konkreter nationaler Pläne, die von den Mitgliedstaaten nach einem von der Basis ausgehenden Ansatz entwickelt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).</FIELD></FOOTNOTE> enthält die Vorschriften für das Management und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur sowie die Grundsätze und Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität für den inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).</FIELD></FOOTNOTE> sieht die Einrichtung von Schienengüterverkehrskorridoren und einzigen Anlaufstellen vor, um die Beantragung von Fahrwegkapazität für grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste zu erleichtern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Das Management der Fahrwegkapazität und des <STRING STRIKE="on">Verkehrs</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schienenverkehrs</STRING></STRING> ist für das reibungslose Funktionieren des Eisenbahnsektors von entscheidender Bedeutung. Der Betrieb von Eisenbahnverkehrsdiensten muss sorgfältig geplant und koordiniert werden, damit Züge, die etwa in Bezug auf Geschwindigkeit und Bremsweg sehr unterschiedlich sind, sicher auf denselben Gleisen fahren können. Ein optimales Kapazitätsmanagement schafft mehr Möglichkeiten für Schienenverkehrsdienste und erhöht deren Zuverlässigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, was für den wachsenden Markt für Nachtzüge sowie für die Bestrebungen, den Güterverkehr auf die Schiene zu verlagern, eine besonders wichtige Voraussetzung ist</STRING></STRING>. Die Regulierung sollte den Infrastrukturbetreibern ausreichend Flexibilität für ein wirksames Kapazitätsmanagement bieten und gleichzeitig dafür sorgen, dass alle Eisenbahnunternehmen beim Zugang zum Schienennetz diskriminierungsfrei behandelt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>In der Richtlinie 2012/34/EU wird das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt, bestimmte Teile des Schienennetzes oder bestimmte Schienenverkehrsdienste von der Anwendung der Vorschriften über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn auszunehmen, soweit das Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums durch solche Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– wenn auch streng begrenzt – </STRING></STRING>weiterhin bestehen, und die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, solche Ausnahmen in Zukunft auch in Bezug auf diese Verordnung zu beantragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Vorschriften und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn sollten die Bedürfnisse aller Segmente des Eisenbahnmarktes besser <STRING STRIKE="on">widerspiegeln</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigen und ihnen auf diskriminierungsfreie Weise nachkommen</STRING></STRING>. Sie sollten insbesondere der Notwendigkeit einer langfristigen Stabilität der verfügbaren Personenverkehrskapazität und einer kurzfristigen Flexibilität für den Güterverkehr Rechnung tragen, um der Marktnachfrage gerecht zu werden. Deshalb sollte der Kapazitätsmanagementprozess nicht länger vorwiegend jährlich ausgerichtet werden, sondern in drei aufeinander folgenden Phasen der strategischen Kapazitätsplanung, der Fahrplanerstellung und Fahrwegkapazitätszuweisung und der Kapazitätsanpassung und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>umplanung erfolgen. Die Einführung besser definierter und strukturierter Phasen, die im Rahmen des Kapazitätsmanagements sowohl eine langfristige Planung als auch kurzfristige Anpassungen ermöglichen, würde insbesondere jenen Verkehrsleistungen zugutekommen, deren Vorausplanung schwieriger oder deren Organisation komplexer ist, wozu der Verkehr von Güterzügen und grenzüberschreitenden Personenzügen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Nachtzügen,</STRING></STRING> gehört.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Ein steigender Anteil des Schienennetzes der Union ist bereits überlastet oder nahezu überlastet und kann weder den Fahrwegkapazitätsbedarf aller Antragsteller decken noch ein weiteres Wachstum des Schienenverkehrsaufkommens bewältigen. Der Ausbau und die Digitalisierung der Eisenbahninfrastruktur im Einklang mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE> aufgestellten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und insbesondere im Einklang mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) dürften mittel- bis langfristig zu einer Erhöhung der verfügbaren Kapazität führen. Dennoch werden die Infrastrukturbetreiber Prioritäten für die Benutzung überlasteter Abschnitte festlegen müssen. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen für die Zuweisung von Fahrwegkapazität festgelegten allgemeinen Prioritätsgrundsätze sollten die Infrastrukturbetreiber Entscheidungen über Prioritäten gestützt auf transparente und harmonisierte Methoden treffen, die klarstellen, wie soziale, wirtschaftliche und ökologische Faktoren berücksichtigt wurden und wie sie ihre Entscheidung beeinflussen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese sozioökonomischen und ökologischen Kriterien sollten auf anerkannten Methoden und den besten verfügbaren Kenntnissen beruhen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Verfahren, Kriterien und Methoden zu erlassen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts sollte die Kommission mit dem Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber (ENIM) und der durch die Verordnung (EU) 2016/7961a eingerichteten Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) zusammenarbeiten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vorhandene Fahrwegkapazität der Eisenbahn reicht nicht aus, um die Ziele der Union im Hinblick auf die Verlagerung auf die Schiene für die Jahre 2030 und 2050 zu erreichen. Tatsächlich schrumpfte das Schienennetz in der Union zwischen 1990 und 2021 um über 12 000 km. Das Erreichen der Verkehrsverlagerungsziele der Union hängt in erster Linie von der Steigerung der Effizienz des Schienenverkehrs und der Erhöhung der Fahrwegkapazität ab, wobei Letzteres Investitionen in die Instandhaltung, die Erneuerung und den Neubau der Schieneninfrastruktur erfordert. Dazu gehören die Mobilisierung nationaler Haushalte, der durch die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und privater Investitionen, um wichtige Verbindungslücken zu schließen und Engpässe zu verringern, sowie das Erreichen einer angemessenen Mittelausstattung für die Instandhaltung. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere eine Verschlechterung der Schieneninfrastruktur verhindern und die Auswirkungen möglicher Kapazitätsbeschränkungen minimieren, indem sie eine angemessene, stabile und rechtzeitige langfristige Finanzierung durch mehrjährige Leistungsvereinbarungen sicherstellen, die zwischen dem Mitgliedstaat und dem Infrastrukturbetreiber für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren geschlossen werden sollten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Durch die strategische Kapazitätsplanung sollte die Auslastung der Eisenbahninfrastruktur verbessert werden, indem die Nachfrage nach Schienenverkehrsdiensten vorausschauend betrachtet und die geplante Entwicklung, Erneuerung und Instandhaltung der Infrastruktur berücksichtigt wird. Dies sollte sicherstellen, dass Fahrwegkapazität in der Art und Weise zugewiesen wird, die den größtmöglichen Nutzen der Schienenverkehrsdienste für die Gesellschaft verspricht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei sozioökonomischen und umweltbezogenen Auswirkungen Rechnung zu tragen ist</STRING></STRING>. Die Infrastrukturbetreiber sollten sicherstellen, dass die strategische Planung schrittweise immer mehr Details über die verfügbare Kapazität enthält und dass die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf ihrer Grundlage erfolgt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Antragsteller, die Europäische Plattform für den Eisenbahnverkehr (ERP), die Kunden von Eisenbahnverkehrsdiensten und ihre Verbände sowie die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten sollten während der strategischen Planung konsultiert werden und die Möglichkeit haben, Beiträge zu der Studie zur Analyse der erwarteten Verkehrsmarktentwicklungen gemäß Artikel 15 zu leisten und unabhängige Kommentare zu den Ergebnissen abzugeben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Kapazität zur Zuweisung an verschiedene Segmente des Eisenbahnmarktes und insbesondere für den Güterverkehr und den grenzüberschreitenden Schienenverkehr zur Verfügung steht, sollte es den Infrastrukturbetreibern gestattet werden, die Nutzung von Fahrwegkapazität auf überlasteten oder stark ausgelasteten Abschnitten des Schienennetzes vorzuplanen und diese Vorplanung erforderlichenfalls auf andere Abschnitte des Netzes auszuweiten. Bei dieser Vorplanung der Kapazität sollten die verschiedenen Methoden der Kapazitätszuweisung und die Merkmale der verschiedenen Segmente des Eisenbahnmarktes berücksichtigt werden. Dies sollte eine bessere Auslastung der Eisenbahninfrastruktur ermöglichen, indem Züge mit ähnlichen Leistungsmerkmalen in der Phase der Kapazitätszuweisung zusammengefasst werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten sich die Infrastrukturbetreiber an die strategischen Kapazitätsangebotspläne halten und gleichzeitig sicherstellen, dass Fahrwegkapazität auf gerechte und nichtdiskriminierende Weise entsprechend der Marktnachfrage zugewiesen wird. Dabei können einige Anträge auf Fahrwegkapazität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit alternativen Kapazitäten bedient oder, wenn keine andere Möglichkeit besteht, </STRING></STRING>abgelehnt werden, und der Kapazitätsangebotsplan muss regelmäßig aktualisiert werden, um der tatsächlichen Nachfrage Rechnung zu tragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf mehreren nationalen Eisenbahnmärkten ist der Infrastrukturbetreiber Teil einer vertikal integrierten Holdinggesellschaft mit einem oder mehreren Personen- und Güterverkehrsunternehmen. Bei der Zuweisung von Kapazitäten an diese Eisenbahnunternehmen ist es für das reibungslose Funktionieren des Marktes von größter Bedeutung, dass die Fahrwegkapazität auf faire, angemessene und diskriminierungsfreie Weise zugewiesen wird. Insbesondere sollten sensible Informationen, die im Rahmen des Verfahrens der Kapazitätszuweisung an den Infrastrukturbetreiber weitergegeben werden, als vertrauliche Informationen betrachtet werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>In den verschiedenen Segmenten des Eisenbahnmarktes ist es in unterschiedlichem Maße möglich, den Fahrwegkapazitätsbedarf vorherzusehen. So sind einige Schienengüterverkehrsunternehmen möglicherweise nicht in der Lage, ihren Kapazitätsbedarf so rechtzeitig zu bestimmen, dass er in den Netzfahrplan aufgenommen werden kann, d. h. in den Jahresplan der Zug- und Fahrzeugbewegungen, und er passt möglicherweise auch nicht in die jährliche Planung. Deshalb sollten die Infrastrukturbetreiber in der Lage sein, Kapazität in ausreichender Qualität und Quantität auch für solche Schienenverkehrsdienste anzubieten, die eine instabile Nachfrage aufweisen, relativ kurzfristig organisiert werden, mehr als eine einzelne Zugfahrt umfassen und wiederholt für einen Zeitraum durchgeführt werden können, der nicht mit der Dauer der Netzfahrplanperiode übereinstimmt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Art des Angebots von Kapazitäten könnte auch in einem Paket von vorberechneten nicht reservierten Mindesttrassen angeboten werden, die dann kurzfristig zugewiesen werden können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den Mitgliedstaaten werden unterschiedliche Verfahren zur Erstellung von Fahrplänen verwendet und diese Konzepte sollten bei der strategischen Kapazitätsplanung berücksichtigt werden. Diese Verfahren erfordern eine verstärkte grenzüberschreitende Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern, insbesondere wenn die Infrastrukturbetreiber Kapazitäten durch die Verwendung integrierter Taktfahrpläne vorplanen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Antragsteller für Fahrwegkapazität sollten Fahrwegkapazität jährlich über den Netzfahrplan planen und beantragen können. Ebenso sollten Antragsteller über Rahmenverträge Fahrwegkapazität weit im Voraus beantragen können, damit sie stabile, mehrjährige Schienenverkehrsdienste anbieten können. Ferner sollten Antragsteller Fahrwegkapazität auch kurzfristig vor der Nutzung mit Ad-hoc-Kapazitätsanträgen für einzelne Züge oder für wiederholte Zugfahrten im Rahmen der fortlaufenden Planung beantragen können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Ein erheblicher Anteil des Schienengüterverkehrs entfällt auf den Fernverkehr und erfordert eine grenzüberschreitende Koordinierung der Infrastrukturbetreiber. Das Erreichen des politischen Ziels der Steigerung des Schienenverkehrsaufkommens hängt auch von der Zunahme des grenzüberschreitenden Personenverkehrs ab. Zur Erleichterung und Förderung des grenzüberschreitenden Verkehrs im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum sollten die Vorschriften und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn kohärenter und einheitlicher gestaltet werden. Dementsprechend sollte die Rolle des Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber gestärkt werden, damit es mit der Ausarbeitung von Leitlinien für die harmonisierte Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf Verfahren und Methoden für das Management der Fahrwegkapazität und mit der aktiven Koordinierung der grenzüberschreitenden Fahrwegkapazität und des grenzüberschreitenden Verkehrs betraut werden kann. Insbesondere sollte das Europäische Netzwerk der Infrastrukturbetreiber europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement, für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements sowie für die Leistungsüberprüfung aufstellen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Eisenbahnunternehmen, Antragsteller und andere am Betrieb Beteiligte sollten bei der Entwicklung dieser europäischen Rahmenwerke ebenfalls konsultiert werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Die vom Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber aufgestellten europäischen Rahmen sollten Leitlinien umfassen, die von Infrastrukturbetreibern nach besten Kräften befolgt werden sollten, ohne ihre Verantwortung für die eigenen betrieblichen Entscheidungen zu schmälern. Die Infrastrukturbetreiber sollten etwaige Abweichungen von den Rahmen des Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber begründen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, was nur in Ausnahmefällen zulässig sein sollte und von der nationalen Regulierungsstelle für den Schienenverkehr genehmigt werden muss</STRING></STRING>. Mit diesem Vorgehen soll ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Koordinierung und der Anwendung harmonisierter Konzepte im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum einerseits und der Notwendigkeit der Anpassung der Verfahren und Methoden an die besonderen Gegebenheiten in bestimmten geografischen Gebieten andererseits hergestellt werden. Fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob der Stand der Vereinheitlichung der Verfahren und Methoden und die Wirksamkeit des Koordinierungsprozesses zwischen den Infrastrukturbetreibern sowie die allgemeinen Fortschritte bei der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums die Einführung sekundärer Rechtsvorschriften rechtfertigen, um bestimmte Elemente der vom Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber aufgestellten europäischen Rahmen zu ersetzen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um ein nahtloses europäisches Schienennetz sicherzustellen und den grenzüberschreitenden und netzübergreifenden Schienenverkehr sowohl für den Güter- als auch für den Personenverkehr zu verbessern, sollten der ERA neue Aufgaben zugewiesen werden. Die ERA sollte bei der Erfüllung ihrer neuen Aufgaben eng mit dem ENIM und dem Netzwerkkoordinator zusammenarbeiten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ressourcen der ERA sind angesichts des Umfangs der vorgeschlagenen zusätzlichen Aufgaben der Agentur und mit Blick auf die Ambitionen der Union im Rahmen dieser Verordnung unzureichend. Die für die Durchführung der Aufgaben der ERA im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Finanzmittel sollten deshalb aus den nicht zugewiesenen Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) stammen oder über die nicht-thematischen besonderen Instrumente des MFR bereitgestellt werden. Da der Vorschlag der Kommission für die Überarbeitung des MFR keine Stärkung des Haushalts der ERA vorsah, kann die Aufstockung der Mittel für die ERA weder durch eine Ausgleichskürzung der im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (Verkehr) geplanten Ausgaben ausgeglichen werden noch eine Kürzung von Mitteln für andere Unionsprogramme bewirken.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Die Vorschriften für das Management des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs unter normalen Bedingungen und im Falle von Störungen sollten einen reibungslosen, widerstandsfähigen und nahtlosen Betrieb von Schienenverkehrsdiensten fördern. Sie sollten ein System der strukturierten Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten vorsehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erfordert nicht nur eine enge Zusammenarbeit zwischen den Infrastrukturbetreibern, sondern auch ein enges Zusammenwirken mit Eisenbahnunternehmen und anderen Beteiligten, die unmittelbar in den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr und den Logistikbetrieb eingebunden sind. Deshalb ist es nötig, für eine strukturierte Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten zu sorgen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zur Stärkung der Funktion von Eisenbahnunternehmen und Antragstellern wird die ERP als beratende Stelle für das ENIM geschaffen. Betreiber von Serviceeinrichtungen und Terminals, Akteure im Bereich multimodaler Kapazitäten wie z. B. See- und Binnenhäfen sowie Eigentümer anderer schienenverkehrsbezogener Serviceeinrichtungen könnten ebenfalls Teil der ERP sein. Das ENIM sollte die ERP vor der Vorbereitung der Annahme der europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, Verkehrsmanagement und Leistungsmanagement konsultieren. Darüber hinaus könnte die ERP dem ENIM einen genaueren Überblick über die Marktentwicklungen verschaffen und auch Initiativstellungnahmen zu allen Vorschlägen oder Beschlüssen des ENIM und der ERA abgeben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Die Zuverlässigkeit der Schienenverkehrsdienste ist einer der Aspekte, die von Eisenbahnkunden am meisten geschätzt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und nicht zuletzt eine entscheidende Voraussetzung für den erneut entstehenden Markt für Nachtzüge, wo Bahnkunden und Antragsteller im Voraus wissen müssen, wie ihre Dienste ablaufen können</STRING></STRING>. Die Zuverlässigkeit der Fahrpläne ist auch ein entscheidender Aspekt für das reibungslose Funktionieren des Eisenbahnsystems, das von starken Wechselwirkungen zwischen Diensten und externen Netzeffekten geprägt ist. Aus diesem Grund sollten Fahrplanabweichungen auf ein Minimum beschränkt bleiben. Darüber hinaus sollte ein System mit angemessenen Anreizen eingeführt werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen durch Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Betreiber von Serviceeinrichtungen</STRING></STRING> und andere einschlägige Beteiligte zu fördern. Diese Anreize sollten sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Art sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Die kontinuierliche Überwachung der Qualität der Eisenbahninfrastruktur- und Verkehrsdienste ist eine Voraussetzung für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit dieser Dienste. Daher<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten Infrastrukturbetreiber die Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Eisenbahnverkehrsdiensten überwachen und vergleichen. Beim Festlegen ihrer eigenen Leistungsziele in dem Plan sollten Infrastrukturbetreiber die nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Ministerien und die Kommission konsultieren, um sicherzustellen, dass diese Ziele mit den Leistungszielen der Union vereinbar sind. Außerdem</STRING></STRING> ist es notwendig, ein transparentes und objektives System von Indikatoren zu schaffen, das Rückmeldungen zu den Leistungsaspekten gibt, die für die verschiedenen am Betrieb Beteiligten und für die Endkunden von Schienenverkehrsdiensten wichtig sind. Die Hauptfunktion eines solchen Systems sollte darin bestehen, die Einhaltung der Verpflichtungen, die von den am Betrieb Beteiligten eingegangen wurden, und die Fortschritte bei der Leistungsfähigkeit im Laufe der Zeit zu überwachen und dabei den unterschiedlichen Gegebenheiten und Merkmalen im Eisenbahnsektor Rechnung zu tragen. Bei der Einrichtung eines solchen Systems und der Auswertung seiner Ergebnisse <STRING STRIKE="on">sollte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> sich die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die ERA</STRING></STRING> auf unabhängige Sachverständige<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit fundierten Kenntnissen der Eisenbahnbranche</STRING></STRING> in Form eines Leistungsüberprüfungsgremiums stützen können. Dieses Gremium sollte in der Lage sein, die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die ERA </STRING></STRING>in allen Bereichen unabhängig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und fachkundig</STRING></STRING> zu beraten, die die Leistung der Schienenverkehrsdienste und des Infrastrukturbetriebs beeinflussen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Um die Leistung der Eisenbahninfrastrukturdienste im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu verbessern, sollten die Infrastrukturbetreiber in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der ERA, </STRING></STRING>dem Leistungsüberprüfungsgremium und den einschlägigen Beteiligten einen gemeinsamen Rahmen für die Leistungsüberprüfung<STRING STRIKE="on"> aufstellen und</STRING> umsetzen. Dieser Rahmen sollte dafür sorgen, dass alle Infrastrukturbetreiber in der EU gemeinsame Grundsätze und Methoden für die Leistungsmessung anhand vereinbarter Indikatoren anwenden. Der Rahmen sollte es erlauben, Leistungsmängel im EU-Eisenbahnnetz aufzudecken. Er sollte sicherstellen, dass die Infrastrukturbetreiber ihre Leistungsziele so festlegen, dass den Besonderheiten des von ihnen betriebenen Netzes Rechnung getragen, gleichzeitig aber eine kohärente Erkennung der wichtigsten Leistungsmängel gewährleistet wird. Der Rahmen sollte es den Infrastrukturbetreibern ermöglichen, auf EU-Ebene<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch innerhalb der ERA,</STRING></STRING> bei der Festlegung von Maßnahmen zur Behebung von Leistungsmängeln zusammenzuarbeiten und deren Auswirkungen zu verfolgen. Die Infrastrukturbetreiber sollten diesen Rahmen regelmäßig überprüfen, damit er stets seinen Zweck erfüllt; sie sollten dabei im Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit der ERA </STRING></STRING>zusammenarbeiten und die Stellungnahmen des Leistungsüberprüfungsgremiums und der Kommission berücksichtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Um einen wirksamen EU-Rahmen für die Koordinierung der Eisenbahninfrastrukturbetreiber zu gewährleisten, sollte das durch die Richtlinie 2012/34/EU geschaffene Europäische Netzwerk der Infrastrukturbetreiber stärker in Anspruch genommen werden. Es sollte über Entscheidungsmechanismen verfügen, die es den Eisenbahninfrastrukturbetreibern in der EU ermöglichen, die strategische Planung der Fahrwegkapazität der Eisenbahn wirksam zu koordinieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Die Eisenbahn-Regulierungsstellen sollten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um eine kohärente Anwendung des Rechtsrahmens und eine einheitliche Behandlung der Antragsteller im gesamten einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit sollte über das Europäische Netzwerk der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(ENRRB) </STRING></STRING>erfolgen, um gemeinsame Verfahren für die Beschlussfassung in Fragen, für die sie nach dieser Verordnung zuständig sind, zu entwickeln. Zu diesem Zweck sollte das <STRING STRIKE="on">Europäische Netzwerk der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ENRRB</STRING></STRING> Koordinierungsaufgaben wahrnehmen und unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben, die die Zuständigkeiten der Eisenbahn-Regulierungsstellen oder der Infrastrukturbetreiber unberührt lassen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das ENRRB sollte die Vereinbarkeit der europäischen Rahmen mit den Regulierungszielen der Verordnung prüfen. Die Regulierungsaufsicht sollte so gestaltet werden, dass durch nationale Entscheidungen die in den europäischen Rahmen beschriebenen harmonisierten Verfahren nicht untergraben werden können, es sei denn, es wird in dieser Verordnung anders festgelegt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Für ein effizientes Management der Fahrwegkapazität und des Verkehrs ist ein Austausch von Daten und Informationen zwischen Infrastrukturbetreibern, Antragstellern und anderen am Betrieb Beteiligten erforderlich. Dieser Austausch kann mit Unterstützung interoperabler digitaler Instrumente und, soweit möglich, durch Automatisierung erheblich wirksamer und effizienter gestaltet werden. Die Spezifikationen für die Interoperabilität sollten daher vorrangig umgesetzt und weiterentwickelt werden, um mit den technischen Entwicklungen und den in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Verfahren Schritt zu halten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um eine zügige Entwicklung und Umsetzung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt für die Umsetzung und Steuerung eines integrierten digitalen europäischen Eisenbahnverkehrsmanagements zu erlassen. Da die ERA die Europäische Systembehörde für Telematikanwendungen ist, sollte sie eng in die Entwicklung und Umsetzung der in Artikel 62 der vorliegenden Verordnung genannten digitalen Instrumente einbezogen werden, um sicherzustellen, dass sie den TSI für Telematikanwendungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/797 und im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/796 entsprechen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Arbeitnehmer sind für das effiziente Funktionieren der Eisenbahnbranche von entscheidender Bedeutung. Damit Dienstleistungen effizienter werden können und ihre Qualität gesteigert werden kann, ist die Digitalisierung von entscheidender Bedeutung. Die Digitalisierung und Automatisierung der Eisenbahnkapazität und des Verkehrsmanagements muss mit der Entwicklung digitaler Kompetenzen der Beschäftigten der Branche einhergehen. Zusätzliche Schulungen und Investitionen in die Ausweitung digitaler Kompetenzen in Bezug auf neue digitale Anforderungen sollen es den Arbeitnehmern ermöglichen, sich anzupassen und einen positiven Beitrag zum reibungslosen Funktionieren der Branche zu leisten, indem sie die Kommunikation und die Fähigkeit zur Bewältigung unerwarteter Ereignisse verbessern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber sollten sich – insbesondere hinsichtlich der Digitalisierung – mit den Arbeiten des nach Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, in Bezug auf den in Artikel 86 Absatz 5 genannten Masterplan und die in Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe c genannte Systemsäule sowie über die in Artikel 97 der Verordnung (EU) 2021/2085 genannte Einsatzgruppe abstimmen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Es ist notwendig, für die Infrastrukturbetreiber und im Bereich der Regulierungsaufsicht einen Mechanismus zur Festlegung von Kriterien, Grundsätzen und Verfahren für das Kapazitätsmanagement, die Zusammenarbeit zwischen den am Schienenverkehr Beteiligten und die Koordinierung auf EU-Ebene vorzusehen. Dieser Mechanismus erfordert, dass Infrastrukturbetreiber und Eisenbahn-Regulierungsstellen in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten europäische Rahmen und Leitlinien entwickeln und umsetzen. Nach einer Bewertung der Entwicklung und Umsetzung der europäischen Rahmen sowie in Fällen, in denen mit einer freiwilligen Anwendung sektorspezifischer Leitlinien das erforderliche Maß an regulatorischer Kohärenz nicht erreicht wird, sollte die Kommission über Mittel verfügen, um solche Regulierungsmängel gegebenenfalls durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten zu beheben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Um ein reibungsloses Kapazitäts- und Verkehrsmanagement für grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste zu gewährleisten, Stornierungen zugewiesener Kapazität und Unterbrechungen des Eisenbahnbetriebs aufgrund von Störungen im Schienennetz so gering wie möglich zu halten und um Entwicklungen bei den Praktiken der Infrastrukturbetreiber und der Anwendung neuer Methoden der Kapazitätszuweisung sowie im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Diese Befugnisse sollten sich erstrecken auf die Dokumente der strategischen Planung der Fahrwegkapazität, den Zeitplan für die strategische Kapazitätsplanung und das Kapazitätszuweisungsverfahren, die Fristen für Änderungen an zugewiesener Kapazität und für die Konstruktion alternativer Lösungen für Antragsteller, den Zeitplan für die Koordinierung, Konsultation und Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten, die Definition von stark ausgelasteten und überlasteten Fahrwegen und die Verfahren und Methoden zur Berechnung des Grades der Kapazitätsauslastung, die Kriterien für die Feststellung und Meldung von Netzstörungen, die Informationen, die den am Betrieb Beteiligten zur Verfügung zu stellen sind, die Bereiche, in denen sich die Infrastrukturbetreiber abstimmen sollten, und die besonderen Regelungen für eine solche Koordinierung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar im Hinblick auf die Einführung technischer und betrieblicher Anforderungen in Bezug auf einheitliche Kriterien für die von Infrastrukturbetreibern festgelegten Anforderungen an Antragsteller, um ein reibungsloses Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu erleichtern; gemeinsame Verfahren, Kriterien und Methoden für das Management knapper Kapazität, für die Notfallplanung und für die Zuweisung von Kapazität über die Netzfahrplanperiode hinaus; einen gemeinsamen Ansatz für Entschädigungen, die für Änderungen an zugewiesener Kapazität zu zahlen sind; gemeinsame Kriterien und Verfahren für die Umplanung; die Festlegung der technischen Elemente eines Systems zur Überwachung der Leistung von Schienenverkehrsdiensten und schienenverkehrsbezogenen Leistungen, einschließlich der Methoden und Datenanforderungen und ihrer Überprüfung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Die Vorschriften der Richtlinie 2012/34/EU für die Kapazitätszuweisung werden durch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ersetzt. Deshalb sollten die Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Infrastrukturbetreibern, die Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Eisenbahn-Regulierungsstellen sowie die Anforderungen an die Elemente der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, in denen die Art des den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stehenden Fahrwegs, die Bedingungen für den Zugang dazu und die Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität beschrieben werden, ebenfalls in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Für die Zusammenarbeit und Koordinierung sowie für die Elemente der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die sich nicht auf das Kapazitätsmanagement beziehen, sollten weiterhin die Vorschriften der Richtlinie 2012/34/EU gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Wie die Ex-post-Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010<FOOTNOTE><FIELD>SWD(2021) 134 final vom 2. Juni 2021.</FIELD></FOOTNOTE> ergeben hat, wurde mit der genannten Verordnung keine ausreichende Wirkung erzielt, um wirksam zu einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene beizutragen. Darüber hinaus hat sich die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreibern beim Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn aus grenzübergreifender Sicht nach wie vor als unwirksam erwiesen. Ferner hat die Bewertung aufgezeigt, dass ein beim Kapazitätsmanagement eine Trennung zwischen Schienengüterverkehrskorridoren und dem übrigen Netz nicht effizient ist. Für das Management der Schienennetzkapazität sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen gelten, in dem die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 konsolidiert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU über die Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes sollten entsprechend geändert werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(29a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ebenso sollte für die Vergabevorschriften in Serviceeinrichtungen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177) und für Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenvereinbarungen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/545) eine Angleichung an die folgenden Durchführungsverordnungen sichergestellt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Für die Erstellung des Netzfahrplans sind vorbereitende Tätigkeiten nötig, die in den Jahren vor dem Inkrafttreten des genannten Netzfahrplans durchgeführt werden müssen. Deshalb ist es für den Übergang von dem durch die Richtlinie <STRING STRIKE="on">2013/34/EU</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2012/34/EU</STRING></STRING> und die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geschaffenen Rechtsrahmen zu dem mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen erforderlich, dass die Vorbereitungen für die Aufstellung der Netzfahrpläne nach dem neuen Rahmen parallel zur Anwendung der Vorschriften des derzeitigen Rahmens beginnen. Dementsprechend muss in einer Übergangsphase eine Doppelregelung gelten, der zufolge die notwendigen Vorbereitungsschritte für einen bestimmten Netzfahrplan nach dem für diesen Netzfahrplan jeweils geltenden Rechtsrahmen unternommen werden. Rahmenverträge, die nach dem derzeitigen Rechtsrahmen geschlossen wurden, sollten <STRING STRIKE="on">in einem Übergangszeitraum auch für die neue Regelung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zu ihrem Vertragsende</STRING></STRING> fortgelten können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Im Zuge des neuen Rechtsrahmens sollten die Vorbereitungsschritte für einen Netzfahrplan damit beginnen, dass fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des betreffenden Netzfahrplans eine Kapazitätsstrategie veröffentlicht wird. Im Interesse einer frühzeitigen Anwendung des neuen Rechtsrahmens und angesichts der im Eisenbahnsektor bereits unternommenen Vorbereitungsarbeiten könnte der Zeitplan für die Tätigkeiten, die zur Festlegung der ersten beiden Netzfahrpläne führen, auf 38 Monate verkürzt werden, indem die Phase der Kapazitätsstrategie verkürzt wird. Dementsprechend sollte der erste Netzfahrplan nach dem neuen Rechtsrahmen der ab dem [9. Dezember 2029] geltende Netzfahrplan sein. Alle Beteiligten sollten unverzüglich mit den notwendigen Vorbereitungen für die Einhaltung des neuen Rechtsrahmens beginnen —<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie alle erforderlichen Schritte vor der Verabschiedung der Verordnung unternommen haben, könnten ein früheres Anwendungsdatum in Betracht ziehen —</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL I</TI><STI.GR>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In dieser Verordnung werden die Grundsätze, Vorschriften und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Koordinierung mit Serviceeinrichtungen, das Verkehrsmanagement, das Krisenmanagement und das Leistungsmanagement für den inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr festgelegt. Ferner werden Vorschriften für ein europäisches Netzwerk für die Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern und mit anderen einschlägigen Beteiligten sowie für die Aufsicht über das Kapazitätsmanagement und das Verkehrsmanagement festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dieser Verordnung werden auch Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung eines integrierten digitalen europäischen Eisenbahnverkehrsmanagements festgelegt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Diese Verordnung gilt für<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> das Eisenbahnsystem der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 und</STRING></STRING> die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, einschließlich Serviceeinrichtungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kapitel II bis V dieser Verordnung finden während der Geltungsdauer der einschlägigen Ausnahmen keine Anwendung auf Fahrwege oder Eisenbahnverkehrsdienste, die gemäß Artikel 2 Absätze 3, 3a, 4, 8, 8a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 9</STRING></STRING> und 10 der Richtlinie 2012/34/EU von der Anwendung des Kapitels IV der Richtlinie ausgenommen sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Diese Verordnung gilt nicht für Zypern und Malta, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Zuständigkeiten und Grundsätze</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 7c der Richtlinie 2012/34/EU sind die Infrastrukturbetreiber für das Management der Fahrwegkapazität und das Eisenbahnverkehrsmanagement zuständig.</PARAG><PARAG>Bezugnahmen auf einen Infrastrukturbetreiber in allen die Zuweisung von Fahrwegkapazität betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die in Artikel 7a Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Zuweisungsstelle.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Um ein effizientes und wirksames Management der Fahrwegkapazität und des Verkehrs in der Union zu erleichtern, arbeiten die Infrastrukturbetreiber innerhalb des in Artikel 7f der Richtlinie 2012/34/EU genannten Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber (European Network of Infrastructure Managers, ENIM) und gemäß den die Kooperation betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung zusammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen die Infrastrukturbetreiber</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die verfügbare Fahrwegkapazität wie in Artikel 26 der Richtlinie 2012/34/EU vorgeschrieben so effektiv wie möglich nutzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit dem Ziel, den Anteil der Schiene sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr gemäß den Klimazielen der Union zu erhöhen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Nutzwert der durch die Eisenbahninfrastruktur ermöglichten Schienenverkehrsdienste für die Gesellschaft in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht maximieren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ein nichtdiskriminierendes Management der Fahrwegkapazität und einen transparenten Zugang dazu – auch bei Bauarbeiten – gewährleisten, um einen fairen Wettbewerb zu unterstützen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>einen nahtlosen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und pünktlichen</STRING></STRING> netzübergreifenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und grenzüberschreitenden</STRING></STRING> Eisenbahnverkehr ermöglichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, indem die Beseitigung von Engpässen und betrieblichen Hindernissen angestrebt wird</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Transparenz in Bezug auf den Zustand und die Verfügbarkeit von Fahrwegkapazität gewährleisten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Leistung der Eisenbahninfrastruktur und der Verkehrsdienste in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern aus dem Eisenbahnsektor überprüfen und verbessern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Serviceeinrichtungen einbeziehen, die unmittelbar an einem Schienenverkehrsdienst beteiligt sind</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>zur Umsetzung und Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beitragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere durch gemeinsame europäische technische und betriebliche Vorschriften und Normen, Anforderungen an die technische Ausrüstung und Zertifizierung des Personals</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Unparteilichkeit des Infrastrukturbetreibers beim Verkehrs- und Kapazitätsmanagement, einschließlich der Instandhaltungsplanung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber nehmen die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrs- und Kapazitätsmanagement, einschließlich der Instandhaltungsplanung, auf transparente und diskriminierungsfreie Weise wahr; die für Entscheidungen über diese Funktionen zuständigen Personen müssen frei von Interessenkonflikten sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Was das Verkehrsmanagement anbelangt, so sorgen die Infrastrukturbetreiber dafür, dass die Eisenbahnunternehmen bei sie betreffenden Störungen umfassend und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten. Gewährt der Infrastrukturbetreiber weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so tut er dies für die betroffenen Eisenbahnunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Hinsichtlich des Kapazitätsmanagements und der langfristigen Planung größerer Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Umrüstungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur konsultiert der Infrastrukturbetreiber die Antragsteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Richtlinie 2012/34/EU im Einklang mit dieser Verordnung und trägt den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2012/34/EU.</PARAG><PARAG>Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„höhere Gewalt“ alle unvorhersehbaren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unvermeidbaren oder außergewöhnlichen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> oder ungewöhnlichen</STRING> Ereignisse oder Situationen, die sich der Kontrolle des Infrastrukturbetreibers<STRING STRIKE="on"> oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> des Eisenbahnunternehmens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder des Antragstellers</STRING></STRING> entziehen, die nicht durch angemessene Vorsorge- und Sorgfaltsmaßnahmen <STRING STRIKE="on">vermieden oder </STRING>überwunden werden können<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> die nicht durch<STRING STRIKE="on"> ihnen</STRING> technisch, finanziell oder wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen behoben werden können, <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem durch eine grenzüberschreitende Umleitung; dieses Ereignis muss</STRING></STRING> tatsächlich eingetreten und objektiv nachprüfbar <STRING STRIKE="on">sind und die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein und</STRING></STRING> es dem Infrastrukturbetreiber vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen, seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2012/34/EU nachzukommen, oder es dem Eisenbahnunternehmen unmöglich machen, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren Infrastrukturbetreibern zu erfüllen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„Interoperabilität“ die Interoperabilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).</FIELD></FOOTNOTE>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Antragsteller“ ein Eisenbahnunternehmen oder eine internationale Gruppierung von Eisenbahnunternehmen oder andere natürliche oder juristische Personen wie zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„am Betrieb Beteiligter“ einen Antragsteller, <STRING STRIKE="on">ein Eisenbahnunternehmen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Vereinigung von Antragstellern</STRING></STRING>, einen Infrastrukturbetreiber, einen Betreiber einer Serviceeinrichtung, einen Anbieter schienenverkehrsbezogener Leistungen und jede andere Stelle, die unmittelbar an der Durchführung eines Schienenverkehrsdienstes beteiligt ist;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„Europäischer Koordinator“ den in Artikel 51 der Verordnung [... neue TEN-V-Verordnung] genannten Koordinator;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„Rahmenvertrag“ eine rechtsverbindliche allgemeine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinbarung über die Rechte und Pflichten eines Antragstellers und des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf die zuzuweisende Fahrwegkapazität und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„gleichzeitige Kapazitätszuweisung“ ein Verfahren, bei dem Infrastrukturbetreiber Fahrwegkapazität als Reaktion auf eine Reihe von bis zu einem bestimmten Stichtag eingegangenen Anträgen auf Fahrwegkapazität und durch Koordinierung dieser Anträge zuweisen, um die bestmögliche Auslastung der Fahrwege und die größtmögliche Übereinstimmung mit den Anträgen zu gewährleisten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„Windhundprinzip“ einen Grundsatz für die Zuweisung von Fahrwegkapazität, dem zufolge die Priorität für das Zuweisungsverfahren nach der chronologischen Reihenfolge der Anträge auf Fahrwegkapazität festgelegt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„Zugtrasse“ die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann, beschrieben als eine genaue Strecke mit Zeitplan für diesen Zug, einschließlich Ausgangs- und Bestimmungsort, Einfahrtszeit und ‑tag, Ausfahrtszeit und ‑tag sowie etwaiger Fahrplanhalte und damit zusammenhängender Abfahrtszeiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Kapazitätsspezifikation“ ein Kapazitätsrecht, das die für den betreffenden Antragsteller relevanten kommerziellen und betrieblichen Merkmale der Fahrwegkapazität bestimmt und das dem Infrastrukturbetreiber genügend Informationen liefert, um spezifische Zugtrassen vorzubereiten, die diesen Merkmalen entsprechen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„netzübergreifender Schienenverkehrsdienst“ einen inländischen oder grenzüberschreitenden Schienengüter- oder Schienenpersonenverkehrsdienst, der auf zwei oder mehr Netzen verschiedener Infrastrukturbetreiber betrieben wird. Der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ausgangs- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Güter- bzw. Personenwagen in mindestens ein Netz einfahren, das von einem anderen Infrastrukturbetreiber betrieben wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„netzübergreifendes Kapazitätsrecht“ die Gesamtheit der Kapazitätsrechte, die die Erbringung eines netzübergreifenden Schienenverkehrsdienstes ermöglichen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„Aufteilung von Fahrwegkapazität“ das Zuteilen von Anteilen der insgesamt verfügbaren Kapazität eines Fahrwegteils an verschiedene Arten von Schienenverkehrsdiensten und an sich aufgrund von Infrastrukturarbeiten ergebende Kapazitätsbeschränkungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>„Netzfahrplan“ die laufend aktualisierten Daten zur Festlegung aller geplanten Zug- und Fahrzeugbewegungen, die auf dem betreffenden Schienennetz entsprechend den zugewiesenen Kapazitätsrechten während einer Netzfahrplanperiode durchgeführt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>„Netzfahrplanperiode“ den Zeitraum, in dem ein bestimmter Netzfahrplan gültig ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>„Infrastrukturarbeiten“ Eingriffe in die Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke des Ausbaus, der Instandhaltung, der Erneuerung und der Umrüstung der Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Artikels 3 Nummern 2a, 2c, 2d und 2e der Richtlinie 2012/34/EU;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>„Regulierungsstelle“ die in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Regulierungsstelle;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>„Vorfall“ jedes Vorkommnis oder jede Reihe von Vorkommnissen desselben Ursprungs, das bzw. die eine Störung des Eisenbahnverkehrs verursacht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„systematische Zugtrassen“ Zugtrassen, die auf der Grundlage der Artikel 11 und 20 der vorliegenden Verordnung für die Dauer eines Netzfahrplans in einem regelmäßigen Zeitplan vorgeplant sind;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL II</TI><STI.GR>MANAGEMENT DER FAHRWEGKAPAZITÄT</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 1</TI><STI.GR>Allgemeine Grundsätze für das Management der Fahrwegkapazität</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Kapazitätsmanagement</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber verwalten die Fahrwegkapazität durch ein Planungs- und Zuweisungsverfahren, das drei Phasen umfasst:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>strategische Kapazitätsplanung gemäß Abschnitt 2;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Netzfahrplanerstellung und Zuweisung von Fahrwegkapazität gemäß Abschnitt 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Anpassung und Umplanung zugewiesener Kapazität gemäß Abschnitt 4.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zusätzlich zu dem in Anhang IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Inhalt nehmen die Infrastrukturbetreiber in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie einen Abschnitt über die den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung gestellten Fahrwege, einen Abschnitt über das Kapazitätsmanagement, einen Abschnitt über den Betrieb, einschließlich Verkehrsmanagement, Störungsmanagement und Krisenmanagement, sowie einen Abschnitt über das Leistungsmanagement gemäß Anhang IV auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Entscheidungen über das Kapazitätsmanagement gemäß Absatz 1, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von Kapazitätsrechten, sind wesentliche Funktionen des Infrastrukturbetreibers im Sinne des Artikels 3 Nummer 2f der Richtlinie 2012/34/EU. Hierfür gelten die in der genannten Richtlinie festgelegten Bestimmungen über wesentliche Funktionen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Europäischer Rahmen für das Kapazitätsmanagement</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber bemühen sich, gemeinsame Grundsätze und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität anzuwenden. Zu diesem Zweck entwickelt und beschließt das ENIM <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Abstimmung mit der ERP </STRING></STRING>bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nach den Bestimmungen des Kapitels II einen „Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement“.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In dem Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement werden gemeinsame Grundsätze und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität und für die Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und anderen Antragstellern, Betreibern von Serviceeinrichtungen und anderen am Betrieb Beteiligten festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement muss mindestens die in Anhang III aufgeführten Elemente umfassen und ist bei Bedarf zu aktualisieren, um den Erfahrungen der Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen und anderen Antragsteller Rechnung zu tragen, und zwar auf der Grundlage der Arbeiten des ENIM.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber tragen bei der Ausarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU dem Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, insbesondere den in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Inhalten, umfassend Rechnung. Sie begründen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen etwaige Abweichungen von den im Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement festgelegten gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Abweichungen sind nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde für den Schienenverkehr.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die gemeinsamen Grundsätze und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität festzulegen und Absatz 2 dieses Artikels anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Antragsteller</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Antragsteller stellen Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität. Zwecks Nutzung der Fahrwegkapazität benennen die Antragsteller<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bei denen es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen handelt,</STRING></STRING> ein Eisenbahnunternehmen, das mit dem Infrastrukturbetreiber eine Vereinbarung gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2012/34/EU schließt. Das Recht der Antragsteller, mit Infrastrukturbetreibern Rahmenverträge nach Artikel 31 dieser Verordnung zu schließen, bleibt hiervon unberührt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">legt</STRING></STRING> mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Fahrwegauslastung Anforderungen an Antragsteller <STRING STRIKE="on">festlegen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fest</STRING></STRING>. Die Anforderungen müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Anhang IV Nummer <STRING STRIKE="on">1</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2</STRING></STRING> Buchstabe <STRING STRIKE="on">b</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">c</STRING></STRING> angegeben. Sie dürfen nur die Stellung einer Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Antragstellers sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität vorsehen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt bis zum [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> Durchführungsrechtsakte <STRING STRIKE="on">mit den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Festlegung der</STRING></STRING> Einzelheiten der für die Anwendung von Absatz 2 geltenden Kriterien<STRING STRIKE="on"> erlassen</STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und ersetzen die in Absatz 2 genannte ähnliche Bestimmung</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Management knapper Fahrwegkapazität</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass mit knapper Fahrwegkapazität in allen Phasen des in Artikel 5 genannten Kapazitätsmanagementverfahrens nach den Grundsätzen des Artikels 26 der Richtlinie 2012/34/EU und des Artikels 2 dieser Verordnung verfahren wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei Entscheidungen über knappe Kapazität berücksichtigen die Infrastrukturbetreiber die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 aufgestellten strategischen Leitlinien für die Auslastung von Fahrwegkapazität.</PARAG><PARAG>Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen <STRING STRIKE="on">können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewähren</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten dem Infrastrukturbetreiber gegebenenfalls einen Ausgleich für Mindereinnahmen<STRING STRIKE="on"> gewähren</STRING>, die ausschließlich dadurch entstehen, dass die strategischen Leitlinien für die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn einzuhalten sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber nehmen die Planung und Zuweisung knapper Kapazität weitestmöglich im Rahmen des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 vor, in den die betroffenen Antragsteller eingebunden sind und der zu einvernehmlichen Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende Kapazitätsbedürfnisse und ‑anträge führt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Führt der in Absatz 3 genannte Mechanismus nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung von nicht miteinander zu vereinbarenden Kapazitätsbedürfnissen und ‑anträgen, so regeln die Infrastrukturbetreiber Probleme mit knapper Kapazität bzw. lösen Konflikte nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren.</PARAG><PARAG>Im Rahmen dieser Verfahren werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">standardisierten </STRING></STRING>Daten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Antragsteller den Infrastrukturbetreibern zur Verfügung stellen müssen,</STRING></STRING> alternative Optionen für die Nutzung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der folgenden sozioökonomischen und umweltbezogenen Kriterien beurteilt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Diese Kriterien umfassen unter anderem Folgendes</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Betriebskosten der Betreiber von Schienenverkehrsdiensten und daraus erwachsende Auswirkungen auf die Preise für die Kunden von Schienenverkehrsdiensten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>zeitbezogene Kosten für die Kunden von Schienenverkehrsdiensten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Anbindung und Zugänglichkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowohl als Netzwerkeffekt auf dem Gesamtnetzwerk als auch auf Netzwerksegmenten,</STRING></STRING> für Menschen und Regionen, die von den Schienenverkehrsdiensten bedient werden;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Treibhausgasemissionen, lokale Luftschadstoffe, Lärm und andere externe Kosten von Schienenverkehrsdiensten und von ihren wahrscheinlichen Alternativen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Auswirkungen der Schienenverkehrsdienste und ihrer wahrscheinlichen Alternativen auf die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkehrsverlagerungseffekte zugunsten der Schiene.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Das ENIM erarbeitet und beschließt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Abstimmung mit der ERP</STRING></STRING> die in Absatz 4 genannten Verfahren und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. Die Verfahren müssen folgende Schritte umfassen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Entwurf alternativer Szenarios für die Aufteilung der für <STRING STRIKE="on">verschiedene</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle verschiedenen</STRING></STRING> Arten von Schienenverkehrsdiensten verfügbaren Kapazität, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für dieselbe Kapazität Anwendung finden und</STRING></STRING>, soweit möglich, die Bereitstellung alternativer Kapazität auf anderen Strecken oder alternative Zeitpläne mit vergleichbaren Merkmalen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowohl für inländische als auch grenzüberschreitende Dienste</STRING></STRING> umfassen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwurf alternativer Szenarios zur Lösung von Kapazitätskonflikten zwischen zwei Anträgen, die beide nicht mit der strategischen Kapazitätsplanung vereinbar sind;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Bewertung und Einstufung der Szenarios auf der Grundlage objektiver und transparenter Methoden unter Berücksichtigung der sozioökonomischen und umweltbezogenen Kriterien gemäß Absatz 4;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Auswahl des auf der Grundlage der Bewertung gemäß Buchstabe b am höchsten eingestuften Szenarios und entsprechende Änderung der Definition des Kapazitätsmodells und des Kapazitätsangebotsplans.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Das ENIM entwickelt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Abstimmung mit der ERP</STRING></STRING> die in Absatz 5 Buchstabe b<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieses Artikels</STRING></STRING> genannten Methoden. Die Parameter dieser Methoden müssen es ermöglichen, auf der Grundlage akzeptierter Ansätze und empirischer Nachweise lokalen oder nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Das ENIM nimmt diese Methoden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Ausarbeitung und Umsetzung des in Absatz 6 genannten Rahmens <STRING STRIKE="on">kann die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird der</STRING></STRING> Kommission <STRING STRIKE="on">Durchführungsrechtsakte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71 zu</STRING></STRING> erlassen, in denen die spezifischen Verfahren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und standardisierte Daten</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die die verschiedenen Marktsegmente abbilden, für die</STRING></STRING> Kriterien und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> standardisierten</STRING></STRING> Methoden für das Management knapper Kapazität festgelegt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Absatz 6 dieses Artikels geändert wird</STRING></STRING>. Diese <STRING STRIKE="on">Durchführungsrechtsakte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakte</STRING></STRING> werden <STRING STRIKE="on">gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> erlassen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Informationen über Fahrwegkapazität</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber stellen interessierten Beteiligten, insbesondere Antragstellern, potenziellen Antragstellern und Regulierungsstellen, während des gesamten Kapazitätsmanagementverfahrens genaue und aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit von Fahrwegkapazität zur Verfügung, auch in der Phase der strategischen Planung gemäß Abschnitt 2, während der Netzfahrplanerstellung und der Zuweisungsverfahren gemäß Abschnitt 3 und bei jeder Änderung an zugewiesener Kapazität gemäß Abschnitt 4<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, je nach Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitätsstrategie, des Kapazitätsmodells und des Kapazitätsangebotsplans</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber veröffentlichen unverzüglich jede Aktualisierung des Kapazitätsangebotsplans gemäß Artikel 18 und des Netzfahrplans gemäß Artikel 30.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß Artikel 62 Absatz 5 und tragen zur Entwicklung einschlägiger Spezifikationen gemäß Artikel 62 Absatz 3 bei.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Auf Verlangen der Antragsteller stellen die Infrastrukturbetreiber die in Absatz 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieses Artikels</STRING></STRING> genannten Informationen auf der Grundlage konkreter Spezifikationen der kommerziellen und betrieblichen Bedürfnisse zur Verfügung („Machbarkeitsbeurteilungen“). Für grenzüberschreitende Verkehrsdienste erhalten und beantworten die Infrastrukturbetreiber solche Anträge an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang oder über eine einzige Schnittstelle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 eingerichtet wurde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten und verschlechterten Fahrwegen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Artikel 7, 7c und 7e der Richtlinie 2012/34/EU planen die Infrastrukturbetreiber Infrastrukturarbeiten im Einklang mit dem Geschäftsplan und den Investitions- und Finanzierungsprogrammen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU. Wenn sich nach der Annahme des Geschäftsplans Änderungen dieser Programme auf die Planung von Infrastrukturarbeiten auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden, gibt der Infrastrukturbetreiber in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen einen Überblick über diese Änderungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Mitgliedstaat stellt dem Infrastrukturbetreiber für die Instandhaltung, die Erneuerung und den Neubau von Eisenbahninfrastruktur über einen gleitenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Rahmen der mehrjährigen Leistungsvereinbarung eine stabile und rechtzeitige mehrjährige Finanzierung zur Verfügung, um die Infrastrukturbetreiber dabei zu unterstützen, die Verschlechterung der Eisenbahninfrastruktur zu verhindern und die Auswirkungen möglicher Kapazitätsbeschränkungen zu minimieren. Der den Infrastrukturbetreibern zur Verfügung stehende Jahreshaushalt sollte für den Infrastrukturbetreiber transparent sein und zuverlässig zugewiesen werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Planung von Infrastrukturarbeiten handelt der Infrastrukturbetreiber im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3.</PARAG><PARAG>Insbesondere berücksichtigt der Infrastrukturbetreiber in ausgewogener Weise die Auswirkungen von Infrastrukturarbeiten auf seine eigene Vermögensverwaltung und finanzielle Situation sowie die betrieblichen und finanziellen Auswirkungen auf alle betroffenen Antragsteller.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit der Finanzierung seitens des Mitgliedstaats für den Infrastrukturbetreiber muss das Ziel der Herstellung dieses Gleichgewichts angestrebt werden. Die Informationen, die der Infrastrukturbetreiber benötigt, um dieser Bestimmung nachzukommen, müssen von den Antragstellern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 59 und 60]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller zu den Infrastrukturarbeiten im Rahmen der Koordinierungsmechanismen nach Artikel 7e der Richtlinie <STRING STRIKE="on">2012/34/EG</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2012/34/EU</STRING></STRING> und in Bezug auf grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste gemäß Artikel 54 dieser Verordnung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber planen Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten rechtzeitig im Voraus und informieren und konsultieren die Antragsteller dazu, wobei sie den geschätzten Auswirkungen auf Eisenbahnunternehmen Rechnung tragen. Dabei halten sich die Infrastrukturbetreiber an den in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Zeitplan.</PARAG><PARAG>Für Kapazitätsbeschränkungen, die beträchtliche Auswirkungen auf die für Antragsteller verfügbare Kapazität haben, können Antragsteller vom Infrastrukturbetreiber verlangen, dass er eine alternative Planung für die Kapazitätsbeschränkung vorlegt, um eine Option zu ermitteln und auszuwählen, die den Auswirkungen auf Antragsteller und Infrastrukturbetreiber in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Der Infrastrukturbetreiber legt diesen Antragstellern eine indikative Planung der während der Kapazitätsbeschränkung verfügbaren alternativen Kapazität vor.</PARAG><PARAG>Die indikative Planung hat sich sowohl auf die betroffene Strecke als auch auf Alternativstrecken zu erstrecken und sich im Kapazitätsmodell gemäß Artikel 17 und im Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18 widerzuspiegeln.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber berücksichtigen und mindern die Auswirkungen von Infrastrukturarbeiten auf den grenzüberschreitenden Verkehr. Die Infrastrukturbetreiber koordinieren gemäß Artikel 53 alle Infrastrukturarbeiten auf den in Artikel 53 Absatz 3 genannten Strecken und etwaige andere Infrastrukturarbeiten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen.</PARAG><PARAG>Die Koordinierung erstreckt sich insbesondere auf die Optimierung des Zeitplans für die Infrastrukturarbeiten und die Bereitstellung alternativer Kapazität auf der betroffenen Strecke und auf Alternativstrecken unter Berücksichtigung der betrieblichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bedürfnisse, des Infrastrukturbedarfs und der</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">und</STRING> kommerziellen Bedürfnisse der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verschiedenen </STRING></STRING>Antragsteller.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 62]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Leitung des Schienengüterverkehrs legt ihren jeweiligen Infrastrukturbetreibern drei Monate vor Beginn des in Absatz 4 genannten Zeitraums eine Empfehlung für die Koordinierung der Arbeiten vor.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Als Kapazitätsbeschränkungen gelten auch sich aus der Verschlechterung des Zustands der Anlagen ergebende Verringerungen der Kapazität oder der Leistungsfähigkeit von Fahrwegen unter deren Auslegungswerte, z. B. Verringerungen der zulässigen Geschwindigkeit oder Achslast. Für solche Beschränkungen gelten die Informationspflichten nach Artikel 9.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber veröffentlichen so früh wie möglich Informationen und konsultieren die Antragsteller so früh wie möglich zu geplanten vorübergehenden Kapazitätsbeschränkungen, deren Auswirkungen auf die für kommerzielle Zwecke verfügbare Kapazität und zu alternativer Kapazität.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 3 zu erlassen, um unter Berücksichtigung planerischer, betrieblicher, technischer und kommerzieller Erwägungen der Beteiligten die Auswirkungen von Kapazitätsbeschränkungen, die sich aus Infrastrukturarbeiten ergeben, auf den Eisenbahnverkehr zu verringern.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 2</TI><STI.GR>STRATEGISCHE KAPAZITÄTSPLANUNG</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Strategische Kapazitätsplanung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die strategische Kapazitätsplanung umfasst alle in den Artikeln 12 bis 25 genannten Tätigkeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die strategische Kapazitätsplanung führt zu folgender Abfolge von Planungsdokumenten, die schrittweise immer mehr Einzelheiten über die verfügbare Kapazität enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Kapazitätsstrategie gemäß Artikel 16;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Kapazitätsmodell gemäß Artikel 17;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18.</PARAG><PARAG>Inhalt und Zeitplan für die Ausarbeitung dieser Dokumente sind Anhang I Abschnitte 1 und 2 zu entnehmen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Alle Inhalte werden vom Infrastrukturbetreiber in der Amtssprache des Mitgliedstaats und in Englisch bereitgestellt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber beschließen die Planungsdokumente als Grundlage für die nächste Phase des Planungsprozesses.</PARAG><PARAG>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitte 1 und 2 zu erlassen, um unter Berücksichtigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Empfehlung der ERA und </STRING></STRING>der Erfahrungen des ENIM, der Infrastrukturbetreiber, der Antragsteller und anderer am Betrieb Beteiligter, der Regulierungsstellen und des ENRRB bei<STRING STRIKE="on"> der</STRING> der Umsetzung dieses Abschnitts eine effiziente strategische Planung zu gewährleisten und den betrieblichen Anliegen der Infrastrukturbetreiber und der Antragsteller Rechnung zu tragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Vorbehaltlich des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2012/34/EU können die Mitgliedstaaten dem Infrastrukturbetreiber auf der Grundlage der Leitstrategien für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU strategische Leitlinien vorgeben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Verfügung gestellt, damit die Infrastrukturbetreiber und am Betrieb Beteiligten die in Anhang°I der vorliegenden Verordnung genannten Fristen einhalten können. </STRING></STRING>Diese Leitlinien können insbesondere Folgendes abdecken/beinhalten:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>allgemeine Ziele der nationalen Eisenbahnpolitik, die für die strategische Kapazitätsplanung im Anwendungsbereich dieser Verordnung relevant sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einen Ausblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der einschlägigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pläne, einschließlich der langfristigen strategischen </STRING></STRING>nationalen oder regionalen Pläne und Strategien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die Infrastruktur,</STRING></STRING> und der Arbeitspläne der europäischen Verkehrskorridore gemäß Artikel <STRING STRIKE="on">53 der </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">54 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl …).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE>[<STRING STRIKE="on">neuen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neue</STRING></STRING> TEN-V-Verordnung];<STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>allgemeine Anforderungen und Leitlinien für die Nutzung der Fahrwegkapazität, die der Infrastrukturbetreiber bei der strategischen Kapazitätsplanung berücksichtigen muss, insbesondere in Bezug auf stark ausgelastete und überlastete Fahrwege gemäß Artikel 21;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>einen Ausblick auf die geplante Entwicklung der Schienenverkehrsdienste im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Standpunkte der beteiligten regionalen oder lokalen Behörden.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten stimmen <STRING STRIKE="on">sich ab, um</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die rechtzeitige Bereitstellung von Leitlinien ab und sorgen für Kohärenz</STRING></STRING> zwischen den jeweiligen strategischen Leitlinien, die sie gemäß diesem Absatz vorgeben,<STRING STRIKE="on"> Kohärenz</STRING> mit Blick auf die Unterstützung des Ausbaus grenzüberschreitender Schienenpersonen- und Schienengüterverkehrsdienste<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Im Hinblick auf Artikel 8 der Richtlinie 2012/34/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Infrastrukturbetreibern im Voraus Finanzmittel für die regelmäßige Instandhaltung der Infrastruktur und Finanzmittel für den Ausbau der Infrastruktur, wie sie in der Kapazitätsstrategie gemäß Artikel°16 dieser Verordnung beschrieben sind, zugewiesen werden</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> sicherzustellen</STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre langfristigen strategischen Pläne für die Infrastruktur und die Fahrpläne, ihre auf diesen Plänen basierende Infrastrukturentwicklung und die Fristen für ihre Umsetzung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die strategische Kapazitätsplanung darf nicht die Gewährung von Kapazitätsrechten an einzelne Antragsteller gemäß Artikel 26 vorsehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Ausarbeitung und Umsetzung der in Absatz 3 genannten strategischen Leitlinien kann die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71 erlassen, in denen der spezifische rechtliche Status, die Vorlagen, Verfahren, Kriterien und Methoden festgelegt werden, die für die Annahme nationaler strategischer Leitlinien anzuwenden sind, um die Kohärenz zwischen den herausgegebenen strategischen Leitlinien der Mitgliedstaaten sicherzustellen, die zur Förderung des Ausbaus des grenzüberschreitenden Schienengüter- und -personenverkehrs erforderlich sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Anforderungen an das strategische Kapazitätsmanagement</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber berücksichtigen in ausgewogener, fairer und nichtdiskriminierender Weise alle Arten von Schienenverkehrsdiensten, für die bei ihnen Anträge auf Fahrwegkapazität eingehen können, unabhängig von Umfang, Größe des nachgelagerten Marktes, Stabilität zwischen aufeinanderfolgenden Fahrplänen, Regelmäßigkeit oder Häufigkeit innerhalb einer bestimmten Netzfahrplanperiode.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der strategischen Kapazitätsplanung, insbesondere im Kapazitätsmodell gemäß Artikel 17 und im Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18, unterscheiden die Infrastrukturbetreiber mindestens zwischen folgenden Arten von Schienenverkehrsdiensten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Güterverkehrsdienste;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>überregionale Personenverkehrsdienste (Fernverkehr);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Personenverkehrsdienste im Stadt- und Regionalverkehr.</PARAG><PARAG>Sofern dies angesichts der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, kann das ENIM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Zusammenarbeit mit der ERP</STRING></STRING> eine detailliertere Liste festlegen, in der zwischen Arten von Schienenverkehrsdiensten weiter unterschieden wird. Um die grenzübergreifende Kohärenz der strategischen Planung zu fördern, ist eine harmonisierte Liste in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 aufzunehmen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In der strategischen Kapazitätsplanung, insbesondere im Kapazitätsmodell gemäß Artikel 17 und im Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18, geben die Infrastrukturbetreiber die vorgeplante Kapazität an, die für die Erbringung von netzübergreifenden Verkehrsdiensten geeignet ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bei der strategischen Kapazitätsplanung ist auch Folgendes zu berücksichtigen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die beobachtete Struktur und Entwicklung der Nachfrage nach Fahrwegkapazität, wie durch die Kapazitätszuweisung in früheren Netzfahrplanperioden und durch die Marktüberwachung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU ermittelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die erwartete Entwicklung des Verkehrsbedarfs und der sich daraus ergebenden Nachfrage nach Schienenverkehrsdiensten und Fahrwegkapazität, wie im Rahmen der Analyse gemäß Artikel 15 dieser Verordnung ermittelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmeldungen von Kapazitätsbedarf durch am Betrieb Beteiligte und </STRING></STRING>die Beiträge aus der Konsultation derzeitiger und potenzieller Antragsteller gemäß Artikel 13;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die erwartete oder geplante Entwicklung der Fahrwegkapazität, insbesondere nach der Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU und dem Geschäftsplan des Infrastrukturbetreibers gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die geplanten Infrastrukturarbeiten, die sich voraussichtlich auf das Netz auswirken werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Merkmale der verschiedenen Schienenverkehrsmärkte, insbesondere in Bezug auf</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Geschwindigkeit,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Häufigkeit,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Spielraum für Abweichungen von der zugewiesenen Zugtrasse,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>die Möglichkeit, im Falle von Netzstörungen Verkehrsdienste umzuleiten, umzuplanen oder durch andere Verkehrsträger zu ersetzen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>die Volatilität der Nachfrage nach Beförderungen auf der Schiene und die daraus resultierende Notwendigkeit, Schienenverkehrsdienste mit einem anderen Zeithorizont zu planen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>fa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern möglich, die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Nutzung von Fahrwegkapazität.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die strategische Kapazitätsplanung muss die durch Rahmenverträge und fortlaufende Planung zugewiesene Kapazität widerspiegeln.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die strategische Kapazitätsplanung muss sich auf <STRING STRIKE="on">die in Artikel 6 und Anhang I der [neuen TEN-V-Verordnung] genannten Strecken des TEN-V-Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum</STRING></STRING> erstrecken.<STRING STRIKE="on"> Die Infrastrukturbetreiber können andere Strecken und Knoten des von ihnen betriebenen Netzes einbeziehen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG><PARAG>Die strategische Kapazitätsplanung erfolgt auf einer Ebene, die hinreichend detailliert ist, um die Kapazitätsplanung für bestimmte Abschnitte des Netzes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird das Netz durch Knoten und Abschnitte abgebildet, die es ermöglichen, relevanten Merkmalen der Kapazitätsnachfrage und des Kapazitätsangebots Rechnung zu tragen.</PARAG><PARAG>Diese Knoten und Abschnitte werden im Infrastrukturregister gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 angegeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die strategische Kapazitätsplanung erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Voraus. Die Infrastrukturbetreiber können den Zeitraum auf mehr als fünf Jahre verlängern, um insbesondere den Infrastrukturausbau im Rahmen der Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU zu unterstützen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber überprüfen und aktualisieren regelmäßig die Ergebnisse der strategischen Kapazitätsplanung und berücksichtigen dabei insbesondere Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Veränderungen der Marktnachfrage nach Fahrwegkapazität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter Berücksichtigung des von Antragstellern angemeldeten Bedarfs im Hinblick auf neue oder veränderte Dienste</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Ergebnisse der Zuweisungsverfahren gemäß den Abschnitten 3 und 4 in früheren Netzfahrplanperioden, einschließlich des Grads der Inanspruchnahme von Fahrwegkapazität durch Antragsteller;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Erkenntnisse aus dem Verkehrsmanagement gemäß Kapitel III;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>das Ergebnis des Störungs- und Krisenmanagements gemäß Kapitel III;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Ergebnisse der Leistungsüberprüfung gemäß Kapitel IV.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P><STRING STRIKE="on">Das ENIM</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> entwickelt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> das ENIM</STRING></STRING> Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen, Verfahren und Methoden für die strategische Kapazitätsplanung. Es nimmt diese Leitlinien in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 dieser Verordnung auf. Diese Leitlinien sollten mindestens die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten. Die Infrastrukturbetreiber tragen diesen Leitlinien in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU umfassend Rechnung. Sie begründen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen etwaige Abweichungen von den in den Leitlinien festgelegten gemeinsamen Grundsätzen, Verfahren und Methoden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 75]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gemeinsame Grundsätze, Verfahren und Methoden für die strategische Kapazitätsplanung festzulegen und Absatz 9 des vorliegenden Artikels zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Konsultation der Beteiligten zur strategischen Kapazitätsplanung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber konsultieren alle am Betrieb Beteiligten gemäß Artikel 7e der Richtlinie 2012/34/EU zur strategischen Kapazitätsplanung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber konsultieren alle am Betrieb Beteiligten, die netzübergreifende Schienenverkehrsdienste betreiben, gemäß den Artikeln 53 und 54 zur strategischen Kapazitätsplanung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> während der gesamten Phase des strategischen Kapazitätsmanagements und mindestens gemäß den in Anhang I festgelegten Etappenzielen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Infrastrukturbetreiber geben Antragstellern die Möglichkeit, ihren Kapazitätsbedarf während des gesamten Kapazitätsmanagementverfahrens in einem strukturierten Format anzumelden, wofür das ENIM angemessene Fristen festlegt. Die Infrastrukturbetreiber bemühen sich nach Kräften, den von den Antragstellern angemeldeten Bedarf in den Dokumenten für die strategische Kapazitätsplanung gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu berücksichtigen. Falls nicht für den gesamten angemeldeten Kapazitätsbedarf Alternativen zur Verfügung stehen, bemühen sich die Infrastrukturbetreiber nach Kräften, die potenziellen Konflikte im Rahmen des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 zu lösen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Regulierungsstelle überwacht die Tätigkeiten des Infrastrukturbetreibers im Rahmen der strategischen Kapazitätsplanung gemäß Artikel 63.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Koordinierung der strategischen Kapazitätsplanung zwischen Infrastrukturbetreibern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der strategischen Kapazitätsplanung gemäß Artikel 53.</PARAG><PARAG>Die Koordinierung muss insbesondere Folgendes gewährleisten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Kohärenz der strategischen Planung über die betreffenden Netze hinweg, insbesondere in Bezug auf die Kapazitätsstrategie, das Kapazitätsmodell und den Kapazitätsangebotsplan, die Planung von Infrastrukturarbeiten und die Notfallplanung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die angemessene Berücksichtigung des Kapazitätsbedarfs für netzübergreifende Schienenverkehrsdienste in der Kapazitätsstrategie, dem Kapazitätsmodell und dem Kapazitätsangebotsplan;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine Überprüfung der Leistung der strategischen Kapazitätsplanung und ihrer Ergebnisse gemäß Kapitel IV;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Einbeziehung aller am Betrieb Beteiligten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der ERP</STRING></STRING>, der Regulierungsstellen und des Europäischen Netzwerks der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr (European Network of Rail Regulatory Bodies, ENRRB), der Europäischen Koordinatoren und gegebenenfalls der Behörden der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das ENIM berücksichtigt alle einschlägigen Beschwerden von Antragstellern oder potenziellen Antragstellern über die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Planungsdokumente und fordert von den an der Koordinierung gemäß Artikel 53 beteiligten Stellen und den gemäß Artikel 54 konsultierten am Betrieb Beteiligten zusätzliche Informationen an, bevor es eine Stellungnahme oder Empfehlung zur Verbesserung der Kohärenz dieser Planungsdokumente abgibt. Das ENIM teilt seine Stellungnahme zu den Entwürfen der Planungsdokumente dem ENRRB mit oder unterrichtet Letzteres darüber, dass es keine Stellungnahme abgibt. Das ENRRB handelt im Einklang mit Artikel 65 Absatz 3.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber tragen allen vom ENIM gemäß Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen Rechnung. Wenn die Infrastrukturbetreiber der Empfehlung nicht folgen, begründen sie dies in den Planungsdokumenten. Das ENRRB verfolgt das Koordinierungsverfahren und seine Umsetzung. Es unterrichtet die Kommission über seinen Standpunkt zu der Notwendigkeit, etwaige Mängel des Koordinierungsverfahrens zu beheben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Leitung des Schienengüterverkehrs legt seinen jeweiligen Infrastrukturbetreibern drei Monate vor Beginn des in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zeitraums eine Empfehlung für eine koordinierte Kapazitätsstrategie vor.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Analyse der erwarteten Verkehrsmarktentwicklungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber und das ENIM beobachten und analysieren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Abstimmung mit dem ENRRB und der ERP </STRING></STRING>regelmäßig die Verkehrsmärkte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und einschlägige multimodale Aspekte für den Schienenverkehr</STRING></STRING> als Grundlage für ihre allgemeine Geschäftsstrategie, ihr Kapazitäts- und ihr Notfallmanagement und ihre Investitionsentscheidungen. Die Infrastrukturbetreiber teilen die Ergebnisse dieser Analyse anderen Beteiligten, darunter den Europäischen Koordinatoren, für ähnliche Zwecke mit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke dieser Verordnung liefert die in Absatz 1 genannte Verkehrsmarktanalyse insbesondere einen Beitrag zur strategischen Kapazitätsplanung gemäß Artikel 11, zur Aufteilung von Fahrwegkapazität gemäß Artikel 25 und zur Zuweisung von Fahrwegkapazität im Rahmen des förmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 37.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das ENIM führt bis spätestens [31. Dezember 2028] eine Studie über den europäischen Personen- und Güterverkehrsmarkt im multimodalen Kontext durch. Die Studie muss insbesondere Folgendes behandeln:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Prognosen der Personen- und Güterverkehrsnachfrage für alle Verkehrsträger in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Schätzungen des Steigerungspotenzials sowohl des Schienenpersonen- als auch des Schienengüterverkehrsaufkommens und der Bedingungen, die erforderlich sind, um ein solches Wachstum zu erreichen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn möglich, eine geografische Aufschlüsselung der prognostizierten Verkehrsströme als Beitrag zur strategischen Kapazitätsplanung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">soweit möglich, die Auswirkungen des prognostizierten Klimawandels sowohl auf die Infrastruktur als auch auf die angebotenen Dienste.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Das ENIM konsultiert Antragsteller<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die ERP</STRING></STRING>, Kunden von Schienenverkehrsdiensten und deren Verbände sowie nationale und EU-Behörden zu den Vorgaben für die Studie, insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Studie und das Verfahren für die Einbeziehung der Beteiligten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 84]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Das ENIM überprüft und aktualisiert die Studie nötigenfalls, in jedem Fall jedoch mindestens alle fünf Jahre.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Daten für die Studie und die Studie selbst müssen veröffentlicht werden und frei zugänglich sein. Die Daten müssen maschinenlesbar sein.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 85]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Kapazitätsstrategie</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber beschließt eine Kapazitätsstrategie, in der er seine Erwartungen an die künftigen Entwicklungen der Nachfrage nach und des Angebots an Fahrwegkapazität sowie seine Vorstellungen darüber darlegt, wie diesen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann.</PARAG><PARAG>Die Kapazitätsstrategie dient als Instrument für die Kommunikation, Konsultation und Koordinierung zwischen den am Betrieb Beteiligten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kapazitätsstrategie muss Informationen über den künftigen Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, einen Ausblick auf die Entwicklung der Nachfrage nach verschiedenen Schienenverkehrsdiensten und sonstige relevante Informationen über die Verfügbarkeit und Auslastung der Eisenbahninfrastruktur enthalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kapazitätsstrategie umfasst eine strategische Streckenkarte, in der Folgendes festgelegt ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der geografische Anwendungsbereich der Kapazitätsstrategie gemäß Artikel 16, des Kapazitätsmodells gemäß Artikel 17 und des Kapazitätsangebotsplans gemäß Artikel 18;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die bei Kapazitätsbeschränkungen gemäß Artikel 10 und im Rahmen der Notfallplanung gemäß Artikel 19 in Betracht gezogenen Alternativstrecken.</PARAG><PARAG>Die strategische Streckenkarte wird in das Infrastrukturregister gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgenommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber erstellt, veröffentlicht und aktualisiert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls </STRING></STRING>die Kapazitätsstrategie<STRING STRIKE="on"> regelmäßig</STRING> gemäß dem Zeitplan und den Inhalten, die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegt sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die betroffenen Serviceeinrichtungen</STRING></STRING> zu der Kapazitätsstrategie gemäß Artikel 13 und koordinieren die Kapazitätsstrategien mit anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betroffenen </STRING></STRING>Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 14.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 87]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Infrastrukturbetreiber legt der Regulierungsstelle die Kapazitätsstrategie vor. Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung ist die Regulierungsstelle nach einer Analyse befugt, den Infrastrukturbetreiber zur Änderung der Strategie aufzufordern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Kapazitätsmodell</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber erstellt ein Kapazitätsmodell, mit dem die Kapazitätsstrategie auf der Grundlage der Ergebnisse der Konsultations- und Koordinierungstätigkeiten gemäß Artikel 13 und 14 präzisiert wird.</PARAG><PARAG>Das Kapazitätsmodell unterstützt eine ausgewogene Berücksichtigung des Kapazitätsbedarfs der verschiedenen Segmente von Schienenverkehrsdiensten und des Bedarfs der Infrastrukturbetreiber, die Eisenbahninfrastruktur instand zu halten, zu erneuern und auszubauen (Umrüstung bestehender und Bau neuer Infrastruktur). Es dient als Instrument für die Kommunikation, Konsultation und Koordinierung der strategischen Kapazitätsplanung zwischen den am Betrieb Beteiligten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das Kapazitätsmodell muss zumindest Angaben über die je Netzabschnitt verfügbare Gesamtkapazität, die Kapazitätsanteile, die für verschiedene Segmente von Schienenverkehrsdiensten reserviert sind, und über Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten enthalten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es enthält außerdem Informationen über die Kapazität der jeweiligen Serviceeinrichtungen gemäß Artikel 29 Absatz 1. </STRING></STRING>Die Infrastrukturbetreiber erstellen und veröffentlichen das Kapazitätsmodell für jede Netzfahrplanperiode und aktualisieren das Kapazitätsmodell <STRING STRIKE="on">regelmäßig</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erforderlichenfalls</STRING></STRING> gemäß dem Zeitplan und den Inhalten, die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber dokumentieren und begründen gegebenenfalls Abweichungen zwischen dem Kapazitätsmodell und der Kapazitätsstrategie für dieselbe Netzfahrplanperiode. Die Kapazitätsstrategie <STRING STRIKE="on">wird nötigenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit ihrer Annahme oder letzten Aktualisierung überarbeitet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss nicht aktualisiert werden, wenn das Kapazitätsmodell bereits für dieselbe Netzfahrplanperiode veröffentlicht wurde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Regulierungsstelle</STRING></STRING> zum Kapazitätsmodell gemäß Artikel 13 und koordinieren die Kapazitätsstrategien mit anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betroffenen </STRING></STRING>Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 14.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwei Monate vor der Veröffentlichung legt der Infrastrukturbetreiber der Regulierungsstelle das Kapazitätsmodell zur Prüfung vor. Die Regulierungsstelle kann spätestens einen Monat vor der Veröffentlichung einen Beschluss fassen, mit dem der Infrastrukturbetreiber aufgefordert wird, das Kapazitätsmodell vor der Veröffentlichung zu ändern. Um die grenzübergreifende Kohärenz der Kapazitätsmodelle sicherzustellen, werden bei der Entscheidung der Regulierungsstelle gegebenenfalls Stellungnahmen oder Empfehlungen des ENIM, der ERA oder anderer Regulierungsstellen berücksichtigt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Kapazitätsangebotsplan</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber erstellt einen Kapazitätsangebotsplan, um umfassende Informationen über Folgendes bereitzustellen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die für eine Zuweisung an Antragsteller verfügbare <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und für spätere Anträge gemäß Artikel 33 gesicherte </STRING></STRING>Fahrwegkapazität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Netzfahrplan, einschließlich Serviceeinrichtungen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die für eine Zuweisung nicht verfügbare Fahrwegkapazität.</PARAG><PARAG>Der Kapazitätsangebotsplan bildet die Grundlage für die Kapazitätszuweisung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber veröffentlichen den Kapazitätsangebotsplan für jede Netzfahrplanperiode spätestens bis zum Ablauf der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Frist und aktualisieren ihn laufend bis zum Ende der Netzfahrplanperiode, auf die sich der Plan bezieht. Der Kapazitätsangebotsplan wird für jeden einzelnen Tag der betreffenden Netzfahrplanperiode erstellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber erstellen den Kapazitätsangebotsplan auf der Grundlage der Ergebnisse der strategischen Kapazitätsplanung gemäß den Artikeln 11 bis 17 und Anhang I Abschnitte 1 und 2.</PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber dokumentieren und begründen gegebenenfalls Abweichungen zwischen dem Kapazitätsangebotsplan und dem Kapazitätsmodell für dieselbe Netzfahrplanperiode.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Im Kapazitätsangebotsplan können die Infrastrukturbetreiber Fahrwegkapazität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Kapazitäten in Serviceeinrichtungen gemäß Artikel 29 Absatz 1</STRING></STRING> als vorgeplant angeben. Vorgeplante Kapazität bezeichnet Kapazität, für die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 20 Merkmale und Umfang der von Antragstellern beantragbaren Kapazität festlegt, Vorschriften für die Zuweisung dieser Kapazität festlegt und das Verfahren festlegt, nach dem diese Kapazität beantragt werden kann. Bei der Zuweisung vorgeplanter Kapazität werden die festgelegten Merkmale, Vorschriften und Zuweisungsverfahren berücksichtigt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Vorgeplante Kapazität wird im Kapazitätsangebotsplan in Form von Kapazitätsobjekten gemäß Artikel 20 dargestellt, die den Umfang und die Merkmale der Kapazität angeben und die mit den Zuweisungsvorschriften und ‑verfahren verknüpft sind, durch die diese Kapazität bereitgestellt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Vorbehaltlich des Absatzes 7 umfasst der Kapazitätsangebotsplan folgende Elemente:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Kapazität, die Antragstellern für die Netzfahrplanperiode, auf die sich der Kapazitätsangebotsplan bezieht, zugewiesen werden kann:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Fahrwegkapazität, die vom Infrastrukturbetreiber nicht vorgeplant wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Fahrwegkapazität, die vom Infrastrukturbetreiber vorgeplant wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Kapazität, die Antragstellern nicht zugewiesen werden kann:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Fahrwegkapazität, die für Infrastrukturarbeiten mit erheblichen kommerziellen und betrieblichen Auswirkungen auf Antragsteller und Eisenbahnunternehmen gemäß Anhang I Abschnitt 3 reserviert wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Fahrwegkapazität, die für regelmäßige Zeitfenster reserviert wurde, die es ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt Infrastrukturarbeiten mit begrenzten Auswirkungen zu planen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Fahrwegkapazität, die bereits durch Rahmenverträge gemäß Artikel 31 oder im mehrjährigen fortlaufenden Planungsverfahren gemäß Artikel 33 zugewiesen wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Fahrwegkapazität, die für andere als die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Zwecke reserviert ist; die Zwecke sind vom Infrastrukturbetreiber eindeutig anzugeben.</PARAG><PARAG>Im Kapazitätsangebotsplan werden die für die Nutzung von besonderen Fahrwegen gemäß Artikel 24 geltenden Beschränkungen angegeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber nehmen in den Kapazitätsangebotsplan die in Absatz 6 Buchstabe b aufgeführten Elemente für die von ihnen betriebene Eisenbahninfrastruktur auf.</PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber nehmen alle in Absatz 6 aufgeführten Elemente <STRING STRIKE="on">für alle Strecken und Knoten des TEN-V-Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes im Sinne der [neuen TEN-V-Verordnung] </STRING>in den Kapazitätsangebotsplan auf<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und stellen die Kohärenz mit der Kapazitätsstrategie sicher</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 95]</STRING></PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber können die in Absatz 6 genannten Elemente für andere Strecken und Knoten des von ihnen betriebenen Netzes in den Kapazitätsangebotsplan aufnehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Bei der Kapazitätsvorplanung gemäß Absatz 6 Buchstabe a Ziffer ii befolgen die Infrastrukturbetreiber die in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Grundsätze.</PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber stützen sich bei der Kapazitätsvorplanung auf die strategischen Leitlinien der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 3, die Ergebnisse der Konsultation der Antragsteller gemäß Artikel 13 und die Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 14.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwei Monate vor der Veröffentlichung legt der Infrastrukturbetreiber der Regulierungsstelle den Entwurf des Kapazitätsangebotsplans zur Prüfung vor. </STRING></STRING>Die Regulierungsstelle analysiert <STRING STRIKE="on">den Kapazitätsangebotsplan</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesen Plan</STRING></STRING> und kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> spätestens einen Monat vor der Veröffentlichung</STRING></STRING> einen Beschluss fassen, mit dem der Infrastrukturbetreiber aufgefordert wird, den Kapazitätsangebotsplan zu ändern.<STRING STRIKE="on"> Dabei berücksichtigt die Regulierungsstelle etwaige Stellungnahmen oder Empfehlungen des ENIM.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 96]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die grenzübergreifende Kohärenz der Kapazitätsangebotspläne sicherzustellen, werden bei der Entscheidung der Regulierungsstelle gegebenenfalls Stellungnahmen oder Empfehlungen des ENRRB, der ERA oder anderer Regulierungsstellen berücksichtigt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 97]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P><STRING STRIKE="on">Das ENIM</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [zwölf Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und in Abstimmung mit der ERP</STRING></STRING> beschließt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> das ENIM</STRING></STRING> Leitlinien und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf; in den Leitlinien ist Folgendes festzulegen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 98]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Mittel für die Veröffentlichung des Kapazitätsangebotsplans, einschließlich digitaler Dienste, Instrumente, Funktionen und Schnittstellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das Verfahren für die Konsultation der Antragsteller zum Kapazitätsangebotsplan.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gemeinsame Grundsätze, Verfahren und Methoden für die in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien festzulegen und Absatz 10 des vorliegenden Artikels anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 99]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Notfallplanung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber führen einen kontinuierlichen Notfallplanungsprozess ein und setzen diesen um, um sich auf Störungen des Netzbetriebs und andere Krisensituationen, die den Eisenbahnverkehr betreffen, vorzubereiten.</PARAG><PARAG>Die Notfallplanung bildet die Grundlage für das Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagement gemäß Artikel 42, um in solchen Situationen eine rasche Reaktion zu ermöglichen und die Auswirkungen auf den Eisenbahnverkehr so gering wie möglich zu halten.</PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber dokumentieren die Ergebnisse der Notfallplanung in einem Notfallplan.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Notfallplanung umfasst insbesondere Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Ausweisung von Alternativstrecken, die eine Umleitung des Verkehrs im Falle der Nichtverfügbarkeit <STRING STRIKE="on">der Strecken des TEN-V-Kernnetzes und des erweiterten TEN-V-Kernnetzes gemäß Artikel 6 und Anhang I der [neuen TEN-V-Verordnung]</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Strecke</STRING></STRING> ermöglichen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 100]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine indikative Planung der auf den gemäß Buchstabe a ausgewiesenen Alternativstrecken verfügbaren Fahrwegkapazität, um Transparenz zu schaffen hinsichtlich der auf diesen Strecken verfügbaren Fahrwegkapazität, die bei Vorfällen und insbesondere Netzstörungen gemäß Artikel 46 genutzt werden kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Festlegung von Vorschriften und Verfahren für das Verkehrs- und das Krisenmanagement, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen Infrastrukturbetreibern, anderen am Betrieb Beteiligten und anderen Beteiligten wie Behörden, die für den Schienenverkehr oder für Sicherheit und Notfallbewältigung zuständig sind, sowie Kriterien für die Aktivierung dieser Verfahren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Festlegung und Auflistung der Stellen, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>alle sonstigen Vorbereitungen, die für die Durchführung des Störungs- und Krisenmanagements im Einklang mit Artikel 42 und dem in Artikel 44 genannten Europäischen Rahmen für die grenzüberschreitende Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements erforderlich sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die Notfallplanung mit der strategischen Kapazitätsplanung, insbesondere der Kapazitätsstrategie, dem Kapazitätsmodell, dem Kapazitätsangebotsplan, und mit der Planung für Infrastrukturarbeiten gemäß Artikel 10 in Einklang steht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Ergebnisse der Notfallplanung, insbesondere die Ausweisung von Alternativstrecken gemäß Absatz 2 Buchstabe a und die indikative Kapazitätsplanung für Alternativstrecken gemäß Absatz 2 Buchstabe b, werden in das Kapazitätsmodell und in den Kapazitätsangebotsplan aufgenommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> Kommission <STRING STRIKE="on">erlässt Durchführungsrechtsakte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71</STRING></STRING> zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien für die Anwendung des Absatzes 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieses Artikels</STRING></STRING>, insbesondere für Situationen, die sich auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirken können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zu erlassen</STRING></STRING>. Diese <STRING STRIKE="on">Durchführungsrechtsakte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakte</STRING></STRING> werden <STRING STRIKE="on">gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 101]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Kriterien und Verfahren für die Zuweisung vorgeplanter Kapazität und für die Definition von Kapazitätsplanungsobjekten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber weisen vorgeplante Kapazität, die in dem Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18 enthalten ist, anhand transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und Verfahren zu.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Kapazitätsplanungsobjekte definieren die Merkmale und Eigenschaften der verschiedenen Arten vorgeplanter Kapazität, einschließlich der von Antragstellern beantragbaren Kapazität, der für Infrastrukturarbeiten reservierten Kapazität und der bereits zugewiesenen Kapazität. Zu diesen Merkmalen und Eigenschaften gehören alle Aspekte, die für bestimmte Arten vorgeplanter Kapazität relevant sind, z. B. Strecke, Zeitplanung, garantierte oder erforderliche Mindestgeschwindigkeit, technische Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur, Parameter und Anzahl der enthaltenen <STRING STRIKE="on">Slots</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugfahrten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 102]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING STRIKE="on">Das ENIM</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und in Abstimmung mit der ERP</STRING></STRING> entwickelt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> das ENIM</STRING></STRING> einen gemeinsamen Rahmen für die in Absatz 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieses Artikels</STRING></STRING> genannten Kriterien und Verfahren und nimmt ihn in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. In diesem gemeinsamen Rahmen sind die Vorteile der Reservierung von Kapazität für bestimmte Arten von Schienenverkehrsdiensten oder Zuweisungsverfahren gegen die Notwendigkeit abzuwiegen, über Flexibilität zu verfügen, um bei der Kapazitätszuweisung dem Markbedarf gerecht werden zu können. Dazu muss der gemeinsame Rahmen die Möglichkeit vorsehen, Anträge auf Kapazitätsrechte, die nicht mit vorgeplanter Kapazität in Einklang stehen, im Rahmen des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 zu berücksichtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 103]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Das ENIM entwickelt und beschließt formale Spezifikationen für Kapazitätsplanungsobjekte in einem für Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format. Das ENIM nimmt diese Spezifikationen in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der vorliegenden Verordnung </STRING></STRING>auf. Gestützt auf seine Erfahrungen mit der Anwendung dieses Artikels übermittelt das ENIM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach Konsultation der ERP</STRING></STRING> der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 3 dieser Verordnung Informationen über mögliche Änderungen der in der Richtlinie (EU) 2016/797 und den gemäß der Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 104]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71 zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien für die Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels, insbesondere für Situationen, die sich auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirken können, und zur Änderung von Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 105]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Stark ausgelastete und überlastete Fahrwege</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber melden unverzüglich, dass ein Fahrwegteil entweder stark ausgelastet ist oder überlastet ist, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Kapazitätsauslastung hat die Schwellenwerte für stark ausgelastete oder überlastete Fahrwege in den Bezugszeiträumen gemäß Anhang II Nummer 1 in der vorangegangenen oder der laufenden Netzfahrplanperiode überschritten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Ergebnisse der gemäß diesem Abschnitt durchgeführten strategischen Kapazitätsplanung zeigen, dass der während der Phasen der strategischen Kapazitätsplanung geäußerte Kapazitätsbedarf die für die Zuweisung in einer bestimmten Netzfahrplanperiode verfügbare Kapazität übersteigt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>gemäß Artikel 10 geplante Infrastrukturarbeiten, die zu Kapazitätsbeschränkungen führen, haben zur Folge, dass Kapazität knapp wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In der in Absatz 1 genannten Meldung geben sie die Netzfahrplanperiode und den Fahrwegteil sowie die spezifischen Zeiträume, auf die sie sich bezieht, an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Nicht miteinander zu vereinbarende einzelne Anträge auf Fahrwegkapazität, die während der Netzfahrplanperiode zur Zuweisung eingereicht werden, dürfen nicht als Begründung für die Meldung eines Fahrwegteils als stark ausgelastet oder überlastet dienen, es sei denn, die in Absatz 1 genannten Bedingungen sind erfüllt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 106]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wurden Fahrwege als stark ausgelastet oder überlastet gemeldet, so führt der Infrastrukturbetreiber eine Kapazitätsanalyse gemäß Artikel 22 durch, sofern nicht bereits ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität gemäß Artikel 23 umgesetzt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Für Fahrwegteile, die als stark ausgelastet oder überlastet gemeldet wurden, reservieren die Infrastrukturbetreiber in dem in Artikel 18 genannten Kapazitätsangebotsplan Kapazität unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kapazitätsanalyse gemäß Artikel 22.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Wurden Entgelte nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU nicht erhoben oder haben sie zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt und wurde der Fahrweg als überlastet gemeldet, so wendet der Infrastrukturbetreiber ein Verfahren zur Aufteilung oder zur Zuweisung knapper Fahrwegkapazität auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien an. Dieses Verfahren wird gemäß Artikel 8 dieser Verordnung durchgeführt und zusammen mit den geltenden Kriterien in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufgenommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber geben die als stark ausgelastet oder überlastet gemeldeten Fahrwege in dem in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Infrastrukturregister an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die in Bezug auf überlastete Fahrwege zu befolgenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegt und müssen gemäß Absatz <STRING STRIKE="on">7</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6</STRING></STRING> erlassene Maßnahmen und Kriterien einhalten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 107]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um unter Berücksichtigung der Erfahrungen des ENIM, der Infrastrukturbetreiber, der Antragsteller und anderer am Betrieb Beteiligter, der Regulierungsstellen und des ENRRB aus der Umsetzung dieses Artikels ein effizientes Management von Kapazität auf stark ausgelasteten und überlasteten Fahrwegen zu gewährleisten und den betrieblichen Anliegen von Infrastrukturbetreibern und Antragstellern Rechnung zu tragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 108 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Kapazitätsanalyse bei stark ausgelasteten oder überlasteten Fahrwegen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber führt innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung eines Fahrwegs als stark ausgelastet oder überlastet eine Kapazitätsanalyse durch.</PARAG><PARAG>Im Rahmen der Kapazitätsanalyse werden Engpässe bei der Fahrwegkapazität ermittelt, die der Einbeziehung des von Antragstellern geäußerten Kapazitätsbedarfs in das Kapazitätsmodell oder in den Kapazitätsangebotsplan entgegenstehen oder verhindern, dass Anträgen auf Fahrwegkapazität in angemessener Weise stattgegeben werden kann.</PARAG><PARAG>Die Kapazitätsanalyse muss auch erste indikative Maßnahmen enthalten, die kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden können, um den Engpässen entgegenzuwirken und die Verfügbarkeit von Kapazität zu erhöhen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Im Rahmen der Kapazitätsanalyse ist zwischen Maßnahmen für stark ausgelastete Infrastrukturen und für überlastete Infrastrukturen zu unterscheiden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 109]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Gegenstand der Kapazitätsanalyse sind die Merkmale des Fahrwegs in Bezug auf Kapazität, Fähigkeiten und Interoperabilität, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung von Verkehrsdiensten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls auch über andere Netze, </STRING></STRING>die zeitliche Verlagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit, die Harmonisierung von Betriebsverfahren und Verbesserungen des Fahrwegs.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 110]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller zum Entwurf der Kapazitätsanalyse gemäß Artikel 7e der Richtlinie 2012/34/EU und, sofern der betreffende Fahrwegabschnitt Teil eines europäischen Verkehrskorridors ist, gemäß Artikel 54.</PARAG><PARAG>Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht das Ergebnis der Kapazitätsanalyse. Das ENIM sorgt dafür, dass diese Veröffentlichungen leicht zugänglich sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber berücksichtigen die Ergebnisse einer gemäß diesem Artikel durchgeführten Kapazitätsanalyse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch in anderen betroffenen Netzen,</STRING></STRING> bei der strategischen Kapazitätsplanung, insbesondere in der Kapazitätsstrategie, im Kapazitätsmodell und im Kapazitätsangebotsplan.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 111]</STRING></PARAG><PARAG>Die Ergebnisse der Kapazitätsanalyse werden den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Ausarbeitung der Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU zuständig sind, und dem für den betreffenden europäischen Verkehrskorridor zuständigen Europäischen Koordinator übermittelt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für Infrastrukturen, die gemäß Artikel 21 als überlastet gemeldet sind, erstellt der Infrastrukturbetreiber </STRING></STRING>innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse gemäß Artikel 22 <STRING STRIKE="on">erstellt der Infrastrukturbetreiber </STRING>einen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 112]</STRING></PARAG><PARAG>In dem Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität wird Folgendes dargelegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Gründe für die Überlastung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Fahrwegausbau betreffende Beschränkungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die möglichen Optionen und Kosten für die Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Artikel 22 Absatz 2 beschriebenen Maßnahmen und der </STRING></STRING>zu erwartenden Änderungen der Zugangsentgelte.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 113]</STRING></PARAG><PARAG>Des Weiteren wird in dem Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen bestimmt, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ergriffen werden; hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität wird nach der Konsultation der Nutzer der betreffenden überlasteten Fahrwege gemäß Artikel 13 erstellt.</PARAG><PARAG>Er kann von einer vorherigen Genehmigung durch den Mitgliedstaat abhängig gemacht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei der Erneuerung der Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU berücksichtigt der betreffende Mitgliedstaat die Pläne zur Erhöhung der Fahrwegkapazität.</PARAG><PARAG>Der Europäische Koordinator des betreffenden europäischen Verkehrskorridors berücksichtigt den Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität in seinem Arbeitsplan gemäß Artikel 53 der [neuen TEN-V-Verordnung].</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf der Grundlage einer Kapazitätsanalyse erstellt der Mitgliedstaat die erforderliche Infrastruktur oder baut diese aus.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 114]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung stellt der Infrastrukturbetreiber die Erhebung von Entgelten für die betreffende Infrastruktur gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU in einem der folgenden Fälle ein:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber legt keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vor;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Infrastrukturbetreiber erzielt mit den im Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aufgeführten Maßnahmen keine Fortschritte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 4 darf der Infrastrukturbetreiber vorbehaltlich der Zustimmung der Regulierungsstelle in einem der folgenden Fälle weiterhin die Entgelte erheben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität kann aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die verfügbaren Optionen sind wirtschaftlich oder finanziell nicht tragfähig.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Besondere Fahrwege</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Fahrwegkapazität als von allen Verkehrsarten nutzbar, die mit der für den Betrieb vorgesehenen Strecke gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Spezifikationen in den nach der Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten kompatibel sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sind geeignete Alternativstrecken vorhanden und kann nach dem Verfahren des Artikels 25 nachgewiesen werden, dass dies aus sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Sicht gerechtfertigt ist, so kann der Infrastrukturbetreiber nach Konsultation der Beteiligten bestimmte Fahrwege für die Nutzung durch bestimmte Verkehrsarten ausweisen. In diesem Fall gibt der Infrastrukturbetreiber die Nutzungsbeschränkung in den Planungsdokumenten gemäß Artikel 11 Absatz 2 an und reserviert im Kapazitätsangebotsplan Fahrwegkapazität für die angegebenen Verkehrsarten.</PARAG><PARAG>Eine derartige Nutzungsbeschränkung darf andere Verkehrsarten nicht von der Nutzung der betreffenden Fahrwege ausschließen, sofern Fahrwegkapazität verfügbar ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Eine Nutzungsbeschränkung für Fahrwege gemäß Absatz 2 wird in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen, im Infrastrukturregister gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797, in der Kapazitätsstrategie, im Kapazitätsmodell und im Kapazitätsangebotsplan angegeben.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Aufteilung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage sozioökonomischer und umweltbezogener Kriterien</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wurde ein Fahrwegteil für eine künftige Netzfahrplanperiode als stark ausgelastet oder überlastet gemeldet, so nimmt der Infrastrukturbetreiber in dem Kapazitätsmodell nach Artikel 17 und in dem Kapazitätsangebotsplan nach Artikel 18, die sich auf die betreffende Netzfahrplanperiode beziehen, eine Aufteilung der Kapazität auf jenem Fahrwegteil vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Aufteilung von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> als überlastet gemeldeter</STRING></STRING> Fahrwegkapazität gemäß Absatz 1 handelt der Infrastrukturbetreiber im Einklang mit Artikel 8.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 115]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] handelt der Infrastrukturbetreiber bei der Aufteilung von als stark ausgelastet gemeldeter Fahrwegkapazität gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit Artikel 8.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 116]</STRING></PARAG><PARAG>Dabei berücksichtigt der Infrastrukturbetreiber den Kapazitätsbedarf für netzübergreifende Schienenverkehrsdienste<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere internationale Schienengüterverkehrsdienste</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 117]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 3</TI><STI.GR>Netzfahrplanerstellung und Kapazitätszuweisung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Rechte an Fahrwegkapazität</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Antragsteller können beim Infrastrukturbetreiber auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage einen Antrag auf eine Vereinbarung zur Einräumung von Rechten zur entgeltlichen Fahrwegnutzung gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie 2012/34/EU stellen.</PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber weisen den Antragstellern das Recht zur Nutzung von Fahrwegkapazität in einer der folgenden Formen zu:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Kapazitätsspezifikationen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Zugtrassen.</PARAG><PARAG>Das ENIM legt die Merkmale der Kapazitätsspezifikationen fest und nimmt diese in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber wandeln die in Form einer Kapazitätsspezifikation zugewiesenen Kapazitätsrechte vor der tatsächlichen Zugfahrt innerhalb der in Anhang I Abschnitte 4, 5 und 6 festgelegten Fristen in Kapazitätsrechte in Form einer Zugtrasse um.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Kapazitätsrechte in Form einer Zugtrasse können Antragstellern längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode gewährt werden. Kapazitätsrechte in Form einer Kapazitätsspezifikation können gemäß den Artikeln 31 und 33 für länger als eine Netzfahrplanperiode zugewiesen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden die jeweiligen Rechte und Pflichten von Infrastrukturbetreibern und Antragstellern in Bezug auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität vertraglich oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst in einem Mitgliedstaat zu betreiben, in dem das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU eingeschränkt ist, so unterrichtet er die betreffenden Infrastrukturbetreiber und Regulierungsstellen darüber mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht. Damit die betreffenden Regulierungsstellen die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge beurteilen können, sorgen die Regulierungsstellen dafür, dass die zuständigen Behörden, die durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelte Schienenverkehrsdienste auf dieser Strecke vergeben haben, und andere betroffene zuständige Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts nach Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU befugt sind, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieses Personenverkehrsdienstes den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen, unterrichtet werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Nach der Zuweisung an einen Antragsteller kann ein Kapazitätsrecht von diesem nicht auf ein anderes Unternehmen oder einen anderen Verkehrsdienst übertragen werden.</PARAG><PARAG>Jede Form der Übertragung führt zum Ausschluss von der weiteren Zuweisung von Fahrwegkapazität.</PARAG><PARAG>Die Nutzung von Fahrwegkapazität durch ein Eisenbahnunternehmen, das die Geschäfte eines Antragstellers wahrnimmt, der kein Eisenbahnunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Methoden der Kapazitätszuweisung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber gewähren den Antragstellern Kapazitätsrechte nach den in den Artikeln 31 bis 34 genannten Zuweisungsverfahren.</PARAG><PARAG>Eine Änderung der zugewiesenen Kapazität gilt ebenfalls als Kapazitätszuweisung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Antragsteller <STRING STRIKE="on">haben das Recht,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beantragen netzübergreifende Kapazitätsrechte und erhalten Antworten auf solche Anträge</STRING></STRING> an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang <STRING STRIKE="on">netzübergreifende Kapazitätsrechte zu beantragen und Antworten auf solche Anträge zu erhalten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Absatz 4 dieses Artikels</STRING></STRING>. Die Infrastrukturbetreiber arbeiten bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende Schienenverkehrsdienste zusammen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten und grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdiensten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 118]</STRING></PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber verfahren bei der Zuweisung und dem Management von netzübergreifenden Kapazitätsrechten gemäß Artikel 28.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen übermittelten Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere im Fall von vertikal integrierten Eisenbahnunternehmen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Informationen wie die spezifische Linie, die Gegenstand des Antrags ist, ihre Nummer oder ihre Frequenz sind als vertraulich zu betrachten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 119]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber weisen Fahrwegkapazität mittels digitaler Instrumente und digitaler Dienste gemäß Artikel 62 zu.</PARAG><PARAG>Für netzübergreifende Kapazitätsrechte richtet das ENIM <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach der Genehmigung der Einhaltung der TSI durch die ERA und bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine zentrale Anlaufstelle in Form einer einzigen Schnittstelle oder eines gemeinsamen Systems ein, das gemäß Artikel 62 entwickelt wurde. Die Fahrwegbetreiber nutzen diese</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">eine</STRING> einzige Schnittstelle<STRING STRIKE="on"> oder ein gemeinsames System gemäß Artikel 62 ein</STRING>, um die Kapazitätszuweisung an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang abzuwickeln.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Miteinander verbundene oder zu Gruppen zusammengefasste Schienenverkehrsdienste müssen einen Infrastrukturbetreiber als einzigen Ansprechpartner haben. Solche verbundene oder zu Gruppen zusammengefasste Schienenverkehrsdienste sind im Kapazitätsantrag anzugeben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 120]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Wenn Antragsteller und Infrastrukturbetreiber Änderungen an zugewiesener Fahrwegkapazität beantragen oder vornehmen, müssen sie Artikel 39 einhalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber storniert Kapazitätsrechte, die über einen Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb eines in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellenwerts genutzt wurden, es sei denn, dies war auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen. Das ENIM <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">konsultiert die ERP und </STRING></STRING>legt Spannen für die Schwellenwerte fest und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf.<STRING BOLD="on">  [Abänd. 121]</STRING></PARAG><PARAG>Die Regulierungsstelle überwacht die transparente und nichtdiskriminierende Anwendung dieses Absatzes und untersucht alle eingegangenen Beschwerden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Storniert der Infrastrukturbetreiber gemäß Absatz 6 netzübergreifende Kapazitätsrechte, so unterrichtet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er </STRING></STRING>die für diesen Infrastrukturbetreiber zuständige Regulierungsstelle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Diese Regulierungsstelle unterrichtet</STRING></STRING> die betreffenden anderen Regulierungsstellen und das ENRRB.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 122]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Infrastrukturbetreiber ist berechtigt, gegebenenfalls auf spezifische Konzepte für die Fahrplanerstellung zurückzugreifen. Entscheidet sich der Fahrwegbetreiber für die Vorplanung der Kapazität durch die Nutzung systematischer Zugtrassen mit grenzüberschreitendem Bezug, so stimmt er sich mit benachbarten Fahrwegbetreibern und anderen betroffenen Fahrwegbetreibern ab, um einvernehmliche Lösungen für den grenzüberschreitenden Verkehr zu finden. Unabhängig davon, welche nationale Wahl die Mitgliedstaaten bei der Fahrplanerstellung treffen, sorgen die Infrastrukturbetreiber dafür, dass die Zuweisung von Zugtrassen auf eine ausgewogene, gerechte und diskriminierungsfreie Weise erfolgt. Die Entschädigung für Änderungen der in Artikel 40 genannten Kapazitätsrechte, die auch systematische Zugtrassen betreffen, beträgt mindestens das 1,25-fache des Wertes, der für nicht systematische Zugtrassen nach dem in Artikel 40 beschriebenen Verfahren festgelegt wurde.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 123]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Infrastrukturbetreiber unterrichten die Regulierungsstelle über alle eingegangenen Anträge auf Fahrwegkapazität, die den im Kapazitätsangebotsplan festgelegten Parametern der verfügbaren Kapazität nicht entsprachen, unabhängig davon, ob den Anträgen entsprochen wurde oder ob sie abgelehnt wurden. Auf der Grundlage dieser Informationen gibt die Regulierungsstelle mindestens alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab, in der sie dem Infrastrukturbetreiber empfehlen kann, das Kapazitätsmodell zu ändern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 124]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Koordinierung der Zuweisung netzübergreifender Kapazitätsrechte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Erhält der Infrastrukturbetreiber einen Antrag auf netzübergreifende Kapazitätsrechte gemäß Artikel 27 Absatz 2, so stimmt er sich gemäß Artikel 53 mit den anderen betroffenen Infrastrukturbetreibern ab.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Insbesondere ist im Rahmen der Koordinierung für Folgendes zu sorgen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Benennung einer <STRING STRIKE="on">einzigen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zentralen</STRING></STRING> Anlaufstelle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 27 Absatz 4</STRING></STRING>, die für die Kommunikation mit dem Antragsteller <STRING STRIKE="on">bezüglich seines Antrags</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Zusammenhang mit jedem Antrag</STRING></STRING> auf ein netzübergreifendes Kapazitätsrecht zuständig ist und dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags mitgeteilt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Zugpaare, bei denen es sich um grenzüberschreitende Zugverbindungen von und zu einem Ziel in einem anderen Mitgliedstaat handelt</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 125]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Einhaltung von Mindestqualitätskriterien für das netzübergreifende Kapazitätsrecht im Hinblick auf die Kohärenz zwischen Netzen und in Bezug auf Aspekte wie Streckenführung, Zeitplan, Verfügbarkeit an verschiedenen Verkehrstagen und Status der Zuweisung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die einheitliche Durchführung des Verfahrens zur Zuweisung von netzübergreifenden Kapazitätsrechten, insbesondere einschließlich des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 und des förmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 37;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Koordinierung etwaiger Änderungen an zugewiesenen netzübergreifenden Kapazitätsrechten gemäß Abschnitt 4, um jederzeit die Integrität der netzübergreifenden Kapazitätsrechte zu gewährleisten.</PARAG><PARAG>Benennen die Infrastrukturbetreiber keine einzige Anlaufstelle, so fungiert der Infrastrukturbetreiber, auf dessen Netz sich der erste Abfahrtsort befindet, als einzige Anlaufstelle für Anfragen im Zusammenhang mit dem spezifischen Antrag auf Fahrwegkapazität.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber dürfen als Antwort auf Anträge auf netzübergreifende Kapazitätsrechte keine Kapazitätsrechte schlechterer Qualität bereitstellen als bei Anträgen auf Fahrwegkapazität für ein einziges Netz.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>In Bezug auf die Entschädigung für Änderungen an Kapazitätsrechten gemäß Artikel 40 gilt ein netzübergreifendes Kapazitätsrecht als ein einziges Kapazitätsrecht. Insbesondere gilt eine Stornierung aufgrund höherer Gewalt auf einem Netz als Stornierung aufgrund höherer Gewalt entlang der gesamten von dem Kapazitätsrecht abgedeckten Strecke.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und nach Konsultation der ERP legt </STRING></STRING>das ENIM<STRING STRIKE="on"> legt</STRING> die detaillierten Verfahren und Methoden zur Umsetzung dieses Artikels und die Mindestqualitätsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b fest und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 126]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte, in denen die detaillierten Verfahren und Methoden zur Durchführung des vorliegenden Artikels und die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mindestqualitätsanforderungen festgelegt sind, sowie zur Änderung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden in den europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement aufgenommen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 127]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Kooperation bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität und Serviceeinrichtungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Betreiber von Serviceeinrichtungen, die vorläufige Informationen über die verfügbare Kapazität der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> bereitstellen, arbeiten mit Infrastrukturbetreibern zusammen, damit die Infrastrukturbetreiber Zugtrassen anbieten können, die Serviceeinrichtungskapazität beinhalten. Andere Betreiber von Serviceeinrichtungen können mit Infrastrukturbetreibern eine gemeinsame Bereitstellung von Kapazität vereinbaren.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 128 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber stellen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Liste der in Absatz 1 genannten Serviceeinrichtungen bereit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass Antragsteller an einem<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einzigen, gemäß Artikel 27 Absatz 4 eingerichteten</STRING></STRING> Ort und in einem Vorgang Kapazitätsrechte für Fahrwege und die in Absatz 1 genannten Serviceeinrichtungen beantragen können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 129]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für die Zwecke des Absatzes 3 koordinieren Infrastrukturbetreiber und Betreiber von Serviceeinrichtungen die Kapazität und stellen Kapazitätsrechte einschließlich Kapazität in der Serviceeinrichtung, die den Anforderungen des Antragstellers entspricht, bereit oder bemühen sich, eine tragfähige Alternative bereitzustellen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 130 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Betreiber von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> betroffenen</STRING></STRING> Serviceeinrichtungen stellen dem Infrastrukturbetreiber<STRING STRIKE="on"> auf Anfrage oder nötigenfalls</STRING> in Echtzeit Informationen über die verfügbare Kapazität in digitaler Form gemäß Artikel 62 zur Verfügung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 131]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Beantragung von Kapazitätsrechten für den Zugang zu einer Serviceeinrichtung müssen die Antragsteller das Einverständnis des Eigentümers der Serviceeinrichtung mit der Unterbringung ihrer Fahrzeuge nachweisen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 132]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Für die Zwecke dieses Artikels und <STRING STRIKE="on">im Einklang</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Übereinstimmung</STRING></STRING> mit Artikel 62 stellt das ENIM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach Genehmigung durch die ERA bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> Leitlinien zu den funktionalen und technischen Anforderungen <STRING STRIKE="on">an</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> den Informationsaustausch zwischen den Betreibern von Serviceeinrichtungen und den Infrastrukturbetreibern auf. Unbeschadet des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 können Betreiber von Serviceeinrichtungen beantragen, von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen zu werden. Solche Anträge sind bei der Regulierungsstelle zu stellen und hinreichend zu begründen. In hinreichend begründeten Fällen können die Regulierungsstellen eine Ausnahme verlängern.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 133]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Das ENRRB überwacht die Anwendung des Absatzes <STRING STRIKE="on">7</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6</STRING></STRING> und gibt Empfehlungen zu den Kriterien für die Beurteilung der Ausnahmeanträge ab.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 134]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Infrastrukturbetreiber unterrichten die Regulierungsstelle über alle eingegangenen Anträge auf Fahrwegkapazität, die den im Kapazitätsangebotsplan festgelegten Parametern der verfügbaren Kapazität nicht entsprachen, und die daher abgelehnt wurden. Auf der Grundlage dieser Informationen gibt die Regulierungsstelle mindestens alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab, in der sie dem Infrastrukturbetreiber empfehlen kann, das Kapazitätsmodell zu ändern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 135]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten der funktionalen und technischen Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen den Betreibern von Eisenbahnanlagen und den Infrastrukturbetreibern für die Zwecke dieses Artikels und zur Änderung von Absatz 6 dieses Artikels festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 136]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Netzfahrplan</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber erstellen vor Beginn jeder Netzfahrplanperiode einen neuen Netzfahrplan. Die Dauer der Netzfahrplanperiode beträgt ein Jahr.</PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber beginnen mit der Erstellung des Netzfahrplans, sobald sie Kapazität im jährlichen Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 32 zuweisen, wobei sie die durch Rahmenverträge gemäß Artikel 31 und das fortlaufende Planungsverfahren gemäß Artikel 33 zugewiesenen Kapazitätsrechte berücksichtigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber aktualisieren den Netzfahrplan <STRING STRIKE="on">laufend</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in regelmäßigen Abständen</STRING></STRING> bis zum Ende der Netzfahrplanperiode, wobei sie die im fortlaufenden Planungsverfahren gemäß Artikel 33 zugewiesene Kapazität, die im Ad-hoc-Verfahren gemäß Artikel 34 zugewiesene Kapazität, Änderungen an Kapazitätsrechten gemäß Artikel 39 und mit Störungs<STRING STRIKE="on">-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‑</STRING></STRING> und Krisenmanagement zusammenhängende Umplanungen gemäß Artikel 41 berücksichtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 137]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Kapazitätszuweisung durch Rahmenverträge</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ein Antragsteller hat das Recht, Fahrwegkapazität für einen Zeitraum zu beantragen, der über eine Netzfahrplanperiode hinausgeht. Unbeschadet der Artikel 101, 102 und 106 AEUV weist der Infrastrukturbetreiber diese Fahrwegkapazität vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 durch mit diesem Antragsteller geschlossene Rahmenverträge zu.</PARAG><PARAG>In Rahmenverträgen werden die in Form einer Kapazitätsspezifikation gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a gewährten Kapazitätsrechte festgelegt. Rahmenverträge dürfen keine Kapazitätsrechte in Form einer Zugtrasse enthalten.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten können eine vorherige Genehmigung von Rahmenverträgen durch die Regulierungsstelle verlangen.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Rahmenvereinbarungen werden der Regulierungsbehörde mitgeteilt und von ihr genehmigt. Bei Rahmenvereinbarungen, die mehrere Netze betreffen, wird bei der Genehmigung die Stellungnahme des ENRRB berücksichtigt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 138]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ein Antragsteller, der Vertragspartei eines Rahmenvertrags ist, beantragt die Umwandlung der im Rahmenvertrag enthaltenen Kapazitätsspezifikationen in eine entsprechende Zugtrasse nach Maßgabe dieses Vertrags.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber dürfen Rahmenverträge nur dann abschließen, wenn das beantragte Kapazitätsrecht mit den Planungsdokumenten der strategischen Kapazitätsplanung gemäß Artikel 11 Absatz 2 im Einklang steht. Die Infrastrukturbetreiber geben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Konsultation der benachbarten Netze</STRING></STRING> in diesen Planungsdokumenten die Fahrwegkapazität an, die sie für die Zuweisung durch Rahmenverträge zu reservieren beabsichtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 139]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Rahmenverträge dürfen die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere Antragsteller oder Verkehrsdienste nicht ausschließen. Zu diesem Zweck legen die Infrastrukturbetreiber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Konsultation der Regulierungsstelle </STRING></STRING>die Anteile an der Gesamtkapazität fest, die durch Rahmenverträge höchstens zugewiesen werden können, und nehmen diese in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Infrastrukturbetreiber benachbarter Länder, die grenzüberschreitende Rahmenverträge abgeschlossen haben, müssen diese maximalen Anteile an der Gesamtkapazität angleichen und so weit wie möglich einheitlich gestalten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 140]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Unbeschadet der Artikel 39 und 40 müssen Rahmenverträge im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes geändert werden können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Änderungen an durch Rahmenverträge zugewiesenen Kapazitätsrechten unterliegen einer Entschädigung gemäß Artikel 40, außer in der in Absatz 5 genannten Situation.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Rahmenverträge haben grundsätzlich die in Anhang I Abschnitt 5 genannte Laufzeit. Der Infrastrukturbetreiber kann einer kürzeren oder längeren Laufzeit in besonderen Fällen zustimmen. Jede längere Laufzeit als die Laufzeit gemäß Anhang I <STRING STRIKE="on">Nummer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschnitt</STRING></STRING> 5 muss mit erforderlichen spezifischen Investitionen neuer Marktteilnehmer oder mit der erheblichen Neuheit des Verkehrsdienstes begründet worden sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 141]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Für Verkehrsdienste auf besonderen Fahrwegen im Sinne des Artikels 24, die vom Antragsteller gebührend begründete, erhebliche und langfristige Investitionen erfordern, können Rahmenverträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren geschlossen werden. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre kann nur in Ausnahmefällen vereinbart werden, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschreibungsplans, einhergehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber nehmen die über Rahmenverträge zugewiesene Kapazität in das Kapazitätsmodell gemäß Artikel 17 und in den Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18 auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ist die allgemeine Art jedes Rahmenvertrags allen Beteiligten offenzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen, der zuständigen Behörden und der Eisenbahnunternehmen sowie auf die Arbeiten des ENRRB <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt</STRING></STRING> die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> einen Durchführungsrechtsakt <STRING STRIKE="on">mit den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Festlegung der</STRING></STRING> Einzelheiten des Verfahrens und <STRING STRIKE="on">den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Kriterien für die einheitliche Anwendung dieses Artikels und des Artikels 33 <STRING STRIKE="on">erlassen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie zur Änderung dieses Artikels und von Artikel 33</STRING></STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 142]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Kapazitätszuweisung im jährlichen Zuweisungsverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber erstellt die erste betriebsfähige Fassung des Netzfahrplans für eine bestimmte Netzfahrplanperiode auf der Grundlage der</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im jährlichen Zuweisungsverfahren eingegangenen Anträge auf Kapazitätsrechte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Kapazitätsrechte für die betreffende Netzfahrplanperiode, die durch Rahmenverträge gemäß Artikel 31 gewährt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Kapazitätsrechte für die betreffende Netzfahrplanperiode, die im fortlaufenden Planungsverfahren gemäß Artikel 33 gewährt wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nimmt der Infrastrukturbetreiber im Rahmen des Verfahrens der gleichzeitigen Kapazitätszuweisung seine Kapazitätszuweisungen mit dem Ziel vor, so weit wie möglich allen Anträgen auf Fahrwegkapazität gemäß Absatz 1 zu entsprechen. Dabei berücksichtigt der Infrastrukturbetreiber so weit wie möglich alle Sachzwänge, denen die Antragsteller unterliegen, einschließlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihr Geschäft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Falle von Konflikten zwischen zwei oder mehr Anträgen auf Fahrwegkapazität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder in dem Fall, dass Anträge auf Fahrwegkapazität nicht dem Kapazitätsangebotsplan entsprechen,</STRING></STRING> bemühen sich die Infrastrukturbetreiber zunächst, den Konflikt im Rahmen des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 zu lösen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 143]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Kann der Kapazitätskonflikt nicht im Rahmen des in Absatz 3 genannten einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus gelöst werden, so wenden die Infrastrukturbetreiber den förmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 37 an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Im Einklang mit den Artikeln 18 und 20 räumt der Infrastrukturbetreiber Anträgen Vorrang ein, die mit der im Kapazitätsangebotsplan festgelegten vorgeplanten Kapazität übereinstimmen<STRING STRIKE="on">. Infolgedessen kann der Infrastrukturbetreiber Anträge, die nicht mit dem Kapazitätsangebotsplan im Einklang stehen, entweder annehmen oder ablehnen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern die am Betrieb Beteiligten ordnungsgemäß konsultiert und ihre Kapazitätsankündigungen weitestgehend berücksichtigt wurden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 144]</STRING></PARAG><PARAG>Nimmt der Infrastrukturbetreiber Anträge an, die nicht mit dem Kapazitätsangebotsplan im Einklang stehen, so bemüht er sich, das Gesamtgleichgewicht zwischen den in Artikel 18 Absatz 6 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und im Antrag selbst </STRING></STRING>aufgeführten Elementen des Kapazitätsangebotsplans aufrechtzuerhalten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Anträge sind zu berücksichtigen, wenn genügend freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, ohne dass der Bedarf für Folgeanträge eingeschränkt wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 145]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Lehnt der Infrastrukturbetreiber Anträge ab</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Bearbeitung von Anträgen</STRING></STRING>, die nicht mit dem Kapazitätsangebotsplan in Einklang stehen, <STRING STRIKE="on">so</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte der Infrastrukturbetreiber eine Alternative anbieten und, soweit zeitlich möglich, vorab die betreffenden Antragsteller konsultieren. Ist bei der Ablehnung eines Antrags kein Alternativangebot möglich,</STRING></STRING> unterrichtet <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Fahrwegbetreiber</STRING></STRING> den betreffenden Antragsteller unverzüglich über seine Absicht, einen Antrag abzulehnen. Letzterer hat das Recht, bei der Regulierungsstelle Beschwerde einzulegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 146]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die im jährlichen Zuweisungsverfahren gewährten Kapazitätsrechte können Folgendes beinhalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Zugtrassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Kapazitätsspezifikationen.</PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber wandeln die in Form von Kapazitätsspezifikationen gewährten Kapazitätsrechte gemäß Anhang I Abschnitt 4 in Zugtrassen um.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber hält sich an den in Anhang I Abschnitt 4 vorgesehenen Zeitplan für das Zuweisungsverfahren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber berücksichtigt Anträge, die nach Ablauf der ursprünglichen Frist und vor Ablauf der in Anhang I <STRING STRIKE="on">Nummer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschnitt</STRING></STRING> 4 festgelegten endgültigen Frist eingereicht werden. In solchen Fällen weist der Infrastrukturbetreiber Kapazitätsrechte gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2 zu.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 147]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Bei Anträgen für den Netzfahrplan, die nach Ablauf der ursprünglichen Frist eingehen und denen weder mit für den Netzfahrplan reservierter Restkapazität noch mit verfügbarer ungeplanter Kapazität entsprochen werden kann, muss der Infrastrukturbetreiber versuchen, Alternativen über eine andere Route anzubieten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber konsultiert die Beteiligten zum Entwurf des Netzfahrplans. Beteiligte sind alle Antragsteller, die Fahrwegkapazität nachgefragt haben, sowie Dritte, die zu etwaigen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsleistungen in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber trifft geeignete Maßnahmen, um Beanstandungen Rechnung zu tragen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Kapazitätszuweisung im fortlaufenden Planungsverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber weisen Fahrwegkapazität im fortlaufenden Planungsverfahren innerhalb der in Anhang I <STRING STRIKE="on">Nummer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschnitt</STRING></STRING> 6 festgelegten Fristen zu. Dazu reservieren die Infrastrukturbetreiber Kapazität im Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 148]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Kapazitätsrechte, die im fortlaufenden Planungsverfahren gewährt werden, können Folgendes beinhalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Zugtrassen oder Kapazitätsspezifikationen für alle Verkehrstage während der Netzfahrplanperiode, die den ersten im Antrag angegebenen Verkehrstag einschließt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Kapazitätsspezifikationen für alle Verkehrstage, die über die Netzfahrplanperiode hinausgehen, die den ersten im Antrag angegebenen Tag einschließt, für einen in Anhang I <STRING STRIKE="on">Nummer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschnitt</STRING></STRING> 6 festgelegten Höchstzeitraum.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 149]</STRING></PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber wandeln die in Form von Kapazitätsspezifikationen gewährten Kapazitätsrechte gemäß Anhang I Abschnitt 6 in Zugtrassen um.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 18 weisen die Infrastrukturbetreiber die für eine Zuweisung im fortlaufenden Planungsverfahren reservierte Kapazität auf der Grundlage des Zuweisungsgrundsatzes in Anhang I Abschnitt <STRING STRIKE="on">5</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6</STRING></STRING> Nummer 2 zu.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 150]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des Artikels 20 <STRING STRIKE="on">können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unternehmen</STRING></STRING> Infrastrukturbetreiber <STRING STRIKE="on">die Zuweisung von Kapazität aufgrund von</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle erdenklichen Anstrengungen, um bei</STRING></STRING> Anträgen im Rahmen der fortlaufenden Planung <STRING STRIKE="on">ablehnen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alternative Kapazitäten anzubieten</STRING></STRING>, wenn die Anträge nicht mit dem gemäß Artikel 18 beschlossenen Kapazitätsangebotsplan vereinbar sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist es nicht möglich, eine Alternative anzubieten, kann der Infrastrukturbetreiber die Zuweisung von Kapazität für einen solchen Antrag ablehnen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">Eine Ablehnung wird dem Antragsteller unverzüglich mitgeteilt</STRING>. Der Antragsteller hat das Recht, bei der Regulierungsstelle Beschwerde einzulegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 151]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Infrastrukturbetreiber unterrichten die Regulierungsstelle über alle eingegangenen Anträge auf Fahrwegkapazität, die den im Kapazitätsangebotsplan festgelegten Parametern der verfügbaren Kapazität nicht entsprachen, unabhängig davon, ob den Anträgen entsprochen wurde oder ob sie abgelehnt wurden. Auf der Grundlage dieser Informationen gibt die Regulierungsstelle mindestens alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab, in der sie dem Infrastrukturbetreiber empfehlen kann, das Kapazitätsmodell zu ändern.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 152]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Nach einer Mitteilung an die Regulierungsstelle oder auf Empfehlung der Regulierungsstelle lehnt der Infrastrukturbetreiber Anträge im Rahmen der fortlaufenden Planung ab, wenn sie repetitiver Art sind und die Merkmale von Kapazität erfüllen, die normalerweise durch Rahmenverträge gemäß Artikel 31 zugewiesen wird. Die Regulierungsstelle unterrichtet das ENRRB über solche Entscheidungen und Empfehlungen und sorgt für eine kohärente Anwendung dieses Absatzes.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Kapazitätszuweisung im Ad-hoc-Verfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber reagiert unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der in Anhang I Abschnitt 7 genannten Fristen, auf Ad-hoc-Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans gestellt werden. Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven werden allen Antragstellern, die diese Kapazität eventuell in Anspruch nehmen wollen, gemäß Artikel 9 zur Verfügung gestellt.</PARAG><PARAG>Kapazitätsrechte, die im Ad-hoc-Verfahren gewährt werden, werden in Form von Zugtrassen gewährt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zuweisung von Fahrwegkapazität als Reaktion auf Ad-hoc-Anträge erfolgt nach dem Windhundprinzip.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Planung von Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber planen Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten, die nicht im Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18 enthalten sind, so frühzeitig wie möglich.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Planung von Infrastrukturarbeiten begrenzen die Infrastrukturbetreiber so weit wie möglich die Auswirkungen auf die im Kapazitätsmodell oder im Kapazitätsangebotsplan enthaltene vorgeplante Kapazität.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Erfordert die Planung einer Kapazitätsbeschränkung aufgrund von Infrastrukturarbeiten eine Änderung an einem zugewiesenen Kapazitätsrecht im Sinne des Artikels 39, so haben betroffene Antragsteller Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 40.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Erfordert die Planung einer Kapazitätsbeschränkung aufgrund von Infrastrukturarbeiten eine Änderung an einem zugewiesenen Kapazitätsrecht im Sinne des Artikels 39, so unternimmt der Infrastrukturbetreiber alles in seiner Macht Stehende, um den betroffenen Antragstellern alternative Kapazität bereitzustellen.</PARAG><PARAG>Dazu unterrichtet der Infrastrukturbetreiber alle betroffenen Antragsteller über die beabsichtigte Änderung an den betreffenden Kapazitätsrechten. Er bietet den betroffenen Antragstellern alternative Kapazitätsrechte an oder leitet eine Koordinierung mit den betroffenen Antragstellern ein, um alternative Kapazitätsrechte zu vereinbaren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Bei der Planung von Infrastrukturarbeiten gemäß diesem Artikel halten sich die Infrastrukturbetreiber an den in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Zeitplan.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber nehmen alle Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten in das Kapazitätsmodell und den Kapazitätsangebotsplan auf, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie geplant sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Einvernehmlicher Konfliktlösungsmechanismus und Koordinierung der Anträge</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ergeben sich im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Kapazitätszuweisung Konflikte zwischen verschiedenen Anträgen auf Fahrwegkapazität, so bemüht sich der Infrastrukturbetreiber durch Koordinierung der Anträge um die bestmögliche Erfüllung aller Anforderungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ergibt sich eine Situation, in der eine Koordinierung erforderlich ist, so hat der Infrastrukturbetreiber das Recht, innerhalb vertretbarer Grenzen Fahrwegkapazität anzubieten, die von der beantragten Kapazität abweicht. Der Infrastrukturbetreiber legt die geltenden Grenzen in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen fest. Das ENIM stellt Leitlinien für die Festlegung solcher Grenzen bereit und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber bemüht sich in Absprache mit den betreffenden Antragstellern um eine Lösung etwaiger Konflikte. Für die Zwecke der Absprache werden die folgenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich und in elektronischer Form offengelegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die von allen übrigen Antragstellern auf denselben Strecken beantragten Zugtrassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die allen übrigen Antragstellern auf denselben Strecken vorläufig zugewiesenen Zugtrassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die auf den betreffenden Strecken gemäß Absatz 2 vorgeschlagenen alternativen Zugtrassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität verwendeten Kriterien.</PARAG><PARAG>Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3 und vorbehaltlich der Zustimmung aller Antragsteller kann der Infrastrukturbetreiber den Kontakt zwischen allen Antragstellern herstellen, die potenziell an der Lösung eines Konflikts beteiligt sind, um die Koordinierung der Anträge zu erleichtern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Grundsätze für die Koordinierung von Anträgen auf Fahrwegkapazität für inländische Schienenverkehrsdienste werden in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufgenommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Kann Anträgen auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht ohne Koordinierung stattgegeben werden, so bemüht sich der Infrastrukturbetreiber, allen Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des Artikels 56 der Richtlinie 2012/34/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität ein Streitbeilegungssystem zur Verfügung steht, damit derartige Streitigkeiten rasch beigelegt werden können. Dieses System wird in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen für Anträge auf Fahrwegkapazität für inländische Schienenverkehrsdienste aufgenommen. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Bei Anträgen auf netzübergreifende Fahrwegkapazität wird der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegte einvernehmliche Konfliktlösungsmechanismus gemäß Artikel 53 angewandt und der Netzwerkkoordinator einbezogen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P><STRING STRIKE="on">Das ENIM</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und nach Konsultation der ERP</STRING></STRING> erarbeitet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> das ENIM</STRING></STRING> Leitlinien für den einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus bei Anträgen auf netzübergreifende Fahrwegkapazität und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 153]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Einzelheiten des Verfahrens und die anzuwendenden Kriterien für den einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus bei Anträgen auf netzübergreifende Fahrwegkapazität festgelegt werden, sowie zur Änderung von Absatz 8 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 154]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Förmlicher Konfliktlösungsmechanismus auf der Grundlage sozioökonomischer und umweltbezogener Kriterien</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Kann der Kapazitätskonflikt nicht im Rahmen der einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismen gemäß Artikel 36 gelöst werden, so weisen die Infrastrukturbetreiber Fahrwegkapazität gemäß Artikel 8 zu.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Im Rahmen des förmlichen <STRING STRIKE="on">Konfliktlösungsverfahrens</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Konfliktlösungsmechanismus</STRING></STRING> sind Anträge auf netzübergreifende Kapazitätsrechte in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Gelten gemäß Artikel 8 Absatz 6 unterschiedliche nationale Parameter, so sind diese für die jeweiligen Abschnitte zu verwenden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 155]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei nicht miteinander zu vereinbarenden Anträgen auf Fahrwegkapazität, die Schienenverkehrsdienste mit ähnlichen Merkmalen und einem ähnlichen sozioökonomischen Profil betreffen, teilt der Infrastrukturbetreiber Fahrwegkapazität auf der Grundlage einer Auktion oder in einer Weise zu, die der größtmöglichen Zahl von Antragstellern Zugang gewährt. Die letztgenannte Methode bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsstelle.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ENRRB erstellt diesbezüglich Leitlinien, um die harmonisierte Anwendung von Artikel 3 zu erleichtern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 156]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Zeitplan für die Kapazitätszuweisungsverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Infrastrukturbetreiber und Antragsteller halten sich an den Zeitplan für die Verfahren zur Zuweisung von Fahrwegkapazität gemäß Anhang I Abschnitte 4, 5, 6 und 7.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber können, wenn die Festlegung grenzüberschreitender Zugtrassen in Zusammenarbeit mit Infrastrukturbetreibern aus Drittländern auf einem Netz, dessen Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz der Union unterscheidet, erhebliche Auswirkungen auf den Zeitplan für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Allgemeinen hat, andere Zeiträume und Fristen für den Zeitplan für die Zuweisung von Fahrwegkapazität festlegen, als nach dieser Verordnung und nach Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitte 4, 5, 6 und 7 zu erlassen, um ein effizientes Zuweisungsverfahren zu gewährleisten und planerischen, betrieblichen, technischen und kommerziellen Interessen der Beteiligten in Bezug auf die Netzfahrplanerstellung und Kapazitätszuweisung Rechnung zu tragen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 4</TI><STI.GR>Anpassung und Umplanung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Änderungen an Kapazitätsrechten nach der Zuweisung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Infrastrukturbetreiber dürfen Kapazitätsrechte, die sie einem Antragsteller auf eigene Initiative zugewiesen haben, nur im Einklang mit dieser Verordnung ändern. Antragsteller können jederzeit Änderungen an zugewiesener Kapazität beantragen. Eine Stornierung gilt als eine spezifische Art der Änderung.</PARAG><PARAG>Im Falle von Änderungen an zugewiesenen Kapazitätsrechten findet Artikel 40 Anwendung. Die Infrastrukturbetreiber aktualisieren unverzüglich den Netzfahrplan gemäß Artikel 30.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zielen haben Infrastrukturbetreiber und Antragsteller Änderungen an Kapazitätsrechten nach der Zuweisung weitestmöglich zu beschränken.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Änderungen an Kapazitätsrechten schließen Fälle ein, in denen der Infrastrukturbetreiber den Zug nicht gemäß dem zugewiesenen Kapazitätsrecht verkehren lassen kann und über ausreichend Zeit verfügt, um dem Antragsteller ein alternatives Kapazitätsrecht anzubieten, nachdem er den Antragssteller über die Notwendigkeit der Änderung informiert hat.</PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber können unterschiedliche Fristen für die Zuweisung von Kapazitätsrechten auf einem einzigen Netz und die Zuweisung von netzübergreifenden Kapazitätsrechten festlegen. Die Infrastrukturbetreiber machen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen Angaben über die für die Konstruktion einer Zugtrasse erforderliche Zeit. Diese Zeit darf die in Anhang I Abschnitt 8 genannten Fristen nicht überschreiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>In den Vorschriften und Verfahren, die bei einer Änderung an einem Kapazitätsrecht anzuwenden sind, wird den betrieblichen und kommerziellen Auswirkungen der Änderung auf den Antragsteller Rechnung getragen. Dazu werden Änderungen auf der Grundlage ihrer Auswirkungen gemäß Absatz 8 dieses Artikels eingestuft und führen zu unterschiedlich hohen Entschädigungen gemäß Artikel 40.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den Fällen, in denen Kapazität reserviert, aber nicht genutzt wird, ist eine Entschädigungszahlung gemäß Artikel 40 zu leisten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 157]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Bei einer Änderung an einem netzübergreifenden Kapazitätsrecht unternehmen die betreffenden Infrastrukturbetreiber alle zumutbaren Anstrengungen, um über die gesamte Zugfahrt die Kohärenz zwischen den Kapazitätsrechten zu gewährleisten.</PARAG><PARAG>Der Infrastrukturbetreiber, der eine Änderung an einem netzübergreifenden Kapazitätsrecht vornimmt, ist für das Verfahren zur Koordinierung der Zuweisung eines alternativen netzübergreifenden Kapazitätsrechts mit den anderen betroffenen Infrastrukturbetreibern zuständig und unterrichtet den Antragsteller und alle Beteiligten über das Ergebnis der Koordinierung. Dieses Ergebnis kann entweder in der Zuweisung eines alternativen netzübergreifenden Kapazitätsrechts oder in der Information bestehen, dass kein alternatives Kapazitätsrecht verfügbar ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Nichtnutzung eines zugewiesenen Kapazitätsrechts durch Eisenbahnunternehmen als Stornierung am Tag der betreffenden Zugfahrt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Ändert ein Infrastrukturbetreiber ein zugewiesenes Kapazitätsrecht, so teilt er dies dem Antragsteller und dem betreffenden Eisenbahnunternehmen unverzüglich mit.</PARAG><PARAG>Der Infrastrukturbetreiber bietet dem Antragsteller innerhalb der in Anhang I Abschnitt 8 genannten Fristen alternative Kapazitätsrechte an. Ist <STRING STRIKE="on">dies nicht möglich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kein alternatives Angebot gemäß Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 4 praktikabel</STRING></STRING>, stellt der Infrastrukturbetreiber dem Antragsteller einschlägige Informationen zur Verfügung, die es dem Antragsteller ermöglichen, einen neuen Antrag auf Fahrwegkapazität zu stellen. Gegebenenfalls beziehen sich diese Informationen auf den Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18 und die Notfallplanung gemäß Artikel 19.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 158]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P><STRING STRIKE="on">Das ENIM </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> erarbeitet und beschließt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das ENIM</STRING></STRING> harmonisierte Verfahren für Änderungen an Kapazitätsrechten nach der Zuweisung und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 159]</STRING></PARAG><PARAG>In diesen harmonisierten Verfahren wird zwischen Änderungen, die in kommerzieller und betrieblicher Hinsicht größere Auswirkungen auf Antragsteller und Eisenbahnunternehmen haben, und Änderungen mit kleineren Auswirkungen unterschieden. Bei den Kriterien für eine Einstufung als größere Änderung werden unter anderem die Fähigkeit des Eisenbahnunternehmens zur vertragsgemäßen Erbringung des Verkehrsdienstes, Verspätungen bei der Abfahrt oder Streckenänderungen, die zu einer Erhöhung der Entfernung, der Fahrtzeit, der Wegeentgelte oder anderer damit verbundener Kosten führen, sowie die Schwellen für diese Änderungen berücksichtigt. Für Änderungen mit größeren Auswirkungen müssen strengere Kriterien gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln und Verfahren für die Verwaltung von Änderungen an Kapazitätsrechten nach der Zuweisung festzulegen und Absatz 8 des vorliegenden Artikels zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 160]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 8 zu erlassen, um effiziente Anpassungs- und Umplanungsverfahren unter Berücksichtigung planerischer, betrieblicher, technischer und kommerzieller Erwägungen der Beteiligten zu gewährleisten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Entschädigung für Änderungen an Kapazitätsrechten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Kommt der Infrastrukturbetreiber oder ein Antragsteller seinen Verpflichtungen in Bezug auf ein zugewiesenes Kapazitätsrecht nicht nach und führt dies zu einer gemäß Artikel 39 als größer eingestuften Änderung, so zahlt die Partei, die die Änderung veranlasst hat, eine Entschädigung an die andere Partei.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Entschädigung nach Absatz 1 ist in Fällen höherer Gewalt nicht fällig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Nach<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einer</STRING></STRING> Konsultation des ENRRB <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und des ERP </STRING></STRING>legt das ENIM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> harmonisierte Bedingungen fest, die zu einer Entschädigung führen. Diese Bedingungen tragen den Bestimmungen des Artikels 39 Absätze 4 und 8 Rechnung. Das ENIM nimmt diese Bedingungen in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. Das ENRRB veröffentlicht eine Stellungnahme zu den vom ENIM festgelegten Bedingungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 161]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Nach Genehmigung durch die Regulierungsstelle legen die Infrastrukturbetreiber in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen die Höhe der von den Antragstellern zu zahlenden Entschädigung fest.</PARAG><PARAG>Auf Vorschlag des Infrastrukturbetreibers und nach Konsultation der Antragsteller und potenziellen Antragsteller legt die Regulierungsstelle die Höhe der vom Infrastrukturbetreiber zu zahlenden Entschädigung fest. Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht diese Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen.</PARAG><PARAG>Die Höhe der Entschädigung wird so bemessen, dass sie dem Infrastrukturbetreiber und den Antragstellern wirksame Anreize bietet, die geplante Nutzung der Fahrwegkapazität einzuhalten und Störungen so gering wie möglich zu halten. Diese Höhe muss verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.</PARAG><PARAG>Infrastrukturbetreiber und Regulierungsstellen können je nach den Auswirkungen der Änderung und abhängig davon, ob die Fahrwegkapazität neu zugewiesen und von einem anderen Antragsteller genutzt werden kann, unterschiedlich hohe Entschädigungen festlegen. Bei dieser Höhe sind insbesondere die Vorschriften des Artikels 39 Absätze 4 und 8, die Zeit, die nach der Beantragung der Änderung oder der Vornahme der Änderung bis zum Zeitpunkt der Zugfahrt verbleibt, und der Grad der Auslastung der Eisenbahninfrastruktur, die in dem Kapazitätsrecht enthalten ist, zu berücksichtigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Bei netzübergreifenden Kapazitätsrechten gilt die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung an den Antragsteller für den oder die Infrastrukturbetreiber, der bzw. die für die Änderung an dem Kapazitätsrecht verantwortlich ist bzw. sind, wobei das Kapazitätsrecht in seiner Gesamtheit und, wenn mehr als ein Infrastrukturbetreiber verantwortlich ist, das Verhältnis der Länge ihrer Netze in dem Kapazitätsrecht zu berücksichtigen sind. Die Entschädigung für die Gesamtheit des Kapazitätsrechts darf das Dreifache des Entgelts nicht übersteigen, das für das vom Infrastrukturbetreiber zugewiesene Kapazitätsrecht fällig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Regulierungsstellen entscheiden über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Grund für die Änderung an einem Kapazitätsrecht oder <STRING STRIKE="on">einer verzögerten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verzögerungen bei der Zahlung der</STRING></STRING> Entschädigung und treffen unverzüglich und innerhalb eines Monats nach Einholung aller zur Beurteilung der Ursache der Änderung erforderlichen Informationen eine Entscheidung. Die Regulierungsstellen unterrichten das ENRRB und können das ENRRB zu solchen Entscheidungen konsultieren. Das ENRRB stellt sicher, dass diese Entscheidungen kohärent sind und auf allgemein anerkannten Grundsätzen beruhen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 162]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> Kommission <STRING STRIKE="on">kann Durchführungsrechtsakte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71 zu</STRING></STRING> erlassen, in denen die Bedingungen, die zur Zahlung von Entschädigungen führen, die Einstufung von Änderungen an Kapazitätsrechten und die Methoden zur Festlegung der Höhe der Entschädigung festgelegt werden<STRING STRIKE="on">. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie zur Änderung von</STRING></STRING> Absatz <STRING STRIKE="on">3 genannten Prüfverfahren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 des vorliegenden Artikels. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> erlassen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 163]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Umplanung im Zusammenhang mit dem Störungs- und Krisenmanagement</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Falle einer Netzstörung gemäß Artikel 46 oder einer Krisensituation gemäß Artikel 47 unternehmen der oder die betreffenden Infrastrukturbetreiber alle erdenklichen Anstrengungen, um den von der Störung betroffenen Verkehr umzuplanen. Dazu weisen die Infrastrukturbetreiber Fahrwegkapazität im Einklang mit dem Europäischen Rahmen für die grenzüberschreitende Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44, auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 vorbereiteten Notfallpläne und in enger Zusammenarbeit mit den am Betrieb Beteiligten und gegebenenfalls anderen Beteiligten zu.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING STRIKE="on">Das ENIM</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> entwickelt und beschließt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> das ENIM</STRING></STRING> Leitlinien für eine transparente und nichtdiskriminierende Durchführung des Managements und der Zuweisung von Fahrwegkapazität im Falle von Netzstörungen. Insbesondere stellt das ENIM Leitlinien für die Anwendung des Verfahrens der gleichzeitigen Kapazitätszuweisung und des Windhundprinzips auf.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 164]</STRING></PARAG><PARAG>Für die Fälle, in denen das Verfahren der gleichzeitigen Zuweisung Anwendung findet, stellt das ENIM Leitlinien für die anzuwendenden Verfahren auf, die gegebenenfalls die Anwendung des einvernehmlichen <STRING STRIKE="on">Konfliktlösungsverfahrens</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Konfliktlösungsmechanismus</STRING></STRING> nach Artikel 36 und des förmlichen <STRING STRIKE="on">Konfliktlösungsverfahrens</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Konfliktlösungsmechanismus</STRING></STRING> nach Artikel 37 umfassen.Das ENIM nimmt diese Leitlinien in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 165]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Zuge von Umplanungen dürfen die Infrastrukturbetreiber bestehende Kapazitätsrechte nicht einseitig zum Zwecke der Bewältigung von Störungen ändern oder stornieren. Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen, der Infrastrukturbetreiber und der Eisenbahnunternehmen und auf die Arbeiten des ENIM und des ENRRB <STRING STRIKE="on">kann die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird der</STRING></STRING> Kommission jedoch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Befugnis übertragen, </STRING></STRING>einen <STRING STRIKE="on">Durchführungsrechtsakt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 71 zu</STRING></STRING> erlassen, <STRING STRIKE="on">in dem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um</STRING></STRING> die Kriterien und Verfahren für Umplanungen, einschließlich einseitiger Änderungen an zugewiesenen Kapazitätsrechten durch Infrastrukturbetreiber zum Zwecke der Bewältigung von Netzstörungen, <STRING STRIKE="on">festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 72</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festzulegen und</STRING></STRING> Absatz <STRING STRIKE="on">3 genannten Prüfverfahren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 des vorliegenden Artikels zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> erlassen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 166]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Infrastrukturbetreiber und Antragsteller können freiwillige Vereinbarungen schließen, die im Falle einer Netzstörung den Ersatz bestimmter Kapazitätsrechte vorsehen. Diese Vereinbarungen sind in dem Notfallplan gemäß Artikel 19 zu erwähnen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Bei Netzstörungen, die den Verkehr auf mehr als einem Netz betreffen, koordinieren die betroffenen Infrastrukturbetreiber die Zuweisung alternativer Fahrwegkapazität im Einklang mit Artikel 53 und dem Europäischen Rahmen für die grenzüberschreitende Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL III</TI><STI.GR>VERKEHRS-, STÖRUNGS- UND KRISENMANAGEMENT</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagement</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber führen das Verkehrsmanagement im Einklang mit dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Spezifikationen durch, die in den gemäß der Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.</PARAG><PARAG>Zu diesem Zweck führen die Infrastrukturbetreiber Folgendes durch:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Verkehrsmanagement unter normalen Betriebsbedingungen, einschließlich des Managements von Vorfällen, die zu begrenzten Abweichungen vom Netzfahrplan führen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Störungsmanagement zur Behebung erheblicher Störungen des Netzbetriebs, die ein abgestimmtes Vorgehen gemäß Artikel 46 erfordern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Verkehrsmanagement in Krisensituationen gemäß Artikel 47.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In Krisensituationen großen Ausmaßes, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Verkehrssektors, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Maßnahmen anwenden, die von den in normalen Situationen geltenden Vorschriften abweichen. In solchen Fällen beschließen die Infrastrukturbetreiber, vorbehaltlich der in Artikel 47 genannten Bedingungen, gegebenenfalls besondere Vorschriften und Verfahren und wenden diese an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Infrastrukturbetreiber veröffentlichen die in Absatz 2 genannten besonderen Vorschriften und Verfahren und machen sie frei zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln sie der Kommission.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 167]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Beim Verkehrsmanagement halten die Infrastrukturbetreiber die in Artikel 2 festgelegten Grundsätze ein.</PARAG><PARAG>Insbesondere halten die Infrastrukturbetreiber Störungen und deren Auswirkungen auf den Eisenbahnverkehr so gering wie möglich und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>gewährleisten eine schnelle und koordinierte Reaktion auf Störungen, insbesondere im Falle von Netzstörungen und Krisensituationen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>stabilisieren und optimieren den Eisenbahnverkehr während der gesamten Dauer der Netzstörungen und Krisen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>stellen den am Betrieb Beteiligten und anderen Beteiligten, insbesondere Behörden, die für die Bewältigung von Krisensituationen außerhalb des Eisenbahnsektors zuständig sind, relevante, genaue und aktuelle Informationen bereit. Diese Informationen werden in geeigneter Weise, auch gemäß Artikel 62, bereitgestellt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Vorschriften und Verfahren für das Verkehrs- und Störungsmanagement</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legen </STRING></STRING>die Infrastrukturbetreiber<STRING STRIKE="on"> legen</STRING> Vorschriften und Verfahren für das Management von vom Netzfahrplan abweichenden Zugbewegungen fest. Diese Vorschriften und Verfahren werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU veröffentlicht und erstrecken sich auf das Verkehrsmanagement in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Situationen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 168]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Verfahren müssen darauf abzielen, die Gesamtauswirkungen von Fahrplanabweichungen auf den Eisenbahnverkehr zu minimieren, wobei den Bedürfnissen aller Verkehrsarten Rechnung zu tragen ist. Die <STRING STRIKE="on">Grundsätze</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorschriften und Verfahren</STRING></STRING> können Vorrangregeln für das Management zwischen den verschiedenen Verkehrsarten und die besonderen Verfahren, Kriterien und Zielvorgaben umfassen, die anstelle expliziter Vorrangregeln bei einem optimierungsbasierten Ansatz anzuwenden sind, der auf der Optimierung einer Zielfunktion beruht, etwa der Minimierung der Verspätungsminuten oder der Zeit bis zur Rückkehr zum normalen Betrieb.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 169]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen trifft der Infrastrukturbetreiber<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unverzüglich</STRING></STRING> alle erforderlichen Maßnahmen, um die Situation wieder zu normalisieren. Dazu setzt er einen Notfallplan gemäß Artikel 19 um. Im Falle einer Störung, die sich möglicherweise auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirkt, arbeiten die betroffenen Infrastrukturbetreiber zusammen, um den grenzüberschreitenden Verkehr im Einklang mit dem Europäischer Rahmen für die Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 wieder zu normalisieren.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 170]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Festlegung der Vorschriften und Verfahren gemäß Absatz 1 tragen die Infrastrukturbetreiber dem Europäischen Rahmen für die Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 umfassend Rechnung. Sie erläutern in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Grund für etwaige Abweichungen von den im Europäischen Rahmen für die Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements festgelegten gemeinsamen Vorschriften und Verfahren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichungen sind nur in hinreichend begründeten Fällen zulässig und müssen von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 171]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>In Fällen höherer Gewalt und sofern dies unbedingt notwendig ist, weil der Fahrweg wegen eines Vorfalls vorübergehend nicht benutzt werden kann, können die zugewiesenen Kapazitätsrechte ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Systems erforderlich ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei nach besten Kräften versucht werden muss, mögliche Alternativen anzubieten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 172]</STRING></PARAG><PARAG>Der Infrastrukturbetreiber kann, wenn er dies für erforderlich hält, verlangen, dass die Eisenbahnunternehmen ihm die Mittel zur Verfügung stellen, die er als am besten geeignet erachtet, um die Situation möglichst bald wieder zu normalisieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Fall der Sperrung von Kapazitäten unterrichten die Infrastrukturbetreiber die Eisenbahnunternehmen rechtzeitig über ihr Zeitmanagement, den Fortschritt der Reparaturarbeiten und mögliche Alternativen zu den ihnen zugewiesenen Kapazitäten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 173]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie sich an der Sicherstellung der Durchsetzung und Überwachung der für sie geltenden Sicherheitsnormen und ‑vorschriften beteiligen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt bis [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften und Verfahren für vom Netzfahrplan abweichende Zugbewegungen und zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 174]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Europäischer Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das ENIM entwickelt und beschließt spätestens bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Verkehrsstörungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 42.</PARAG><PARAG>Das ENIM entwickelt den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements in Zusammenarbeit mit den am Betrieb Beteiligten und sonstigen Beteiligten im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 54 unter Berücksichtigung der Arbeit des mit Titel IV der Verordnung (EU) 2012/2085 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 175]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Europäische Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs<STRING STRIKE="on">-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‑</STRING></STRING>, Störungs<STRING STRIKE="on">-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‑</STRING></STRING> und Krisenmanagements muss Leitlinien für die Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und anderen am Betrieb Beteiligten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich des ENRRB,</STRING></STRING> enthalten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 176]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Insbesondere muss der Europäische Rahmen für die grenzüberschreitende Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements die in Anhang V aufgeführten Elemente umfassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unter Berücksichtigung des von dem ENIM gemäß Absatz 1 angenommenen Rahmens wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs‑, Störungs‑ und Krisenmanagements festzulegen und Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 177]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements</STI.ART><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber koordinieren das Verkehrsmanagement im Einklang mit Artikel 53 und auf der Grundlage des Europäischen Rahmens für die grenzüberschreitende Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44.</PARAG><PARAG>Im Rahmen der Koordinierung ist insbesondere dafür zu sorgen, dass</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste sowohl bei normalem Betrieb als auch in Störungssituationen so störungsfrei wie möglich betrieben werden können;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die besonderen Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abschnitten, die sich unter anderem aus begrenzter Interoperabilität der Infrastruktur, technischen Ausrüstung und Betriebsabläufe, der Sprach- und Schulungsanforderungen an das Personal sowie der Verwaltungs- oder Grenzformalitäten ergeben, angemessen berücksichtigt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ein effizienter Austausch aktueller und relevanter Informationen stattfindet zwischen Infrastrukturbetreibern, Antragstellern, Eisenbahnunternehmen und anderen am Betrieb Beteiligten sowie gegebenenfalls einschlägigen Governance-Strukturen für das Krisenmanagement auf EU-Ebene, auch im Einklang mit Artikel 62.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Netzstörungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Führt ein Vorfall zu Beschränkungen des Netzbetriebs, die ein abgestimmtes Vorgehen der am Betrieb Beteiligten erfordern, um ein bestmögliches Verkehrsmanagement während der Beschränkungen zu gewährleisten, prüfen die betroffenen Infrastrukturbetreiber die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorfalls auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen und früherer Erfahrungen.</PARAG><PARAG>Erfüllen die geschätzte Dauer und die geschätzten Auswirkungen die in Anhang VI festgelegten Kriterien für die Meldung von Netzstörungen, so melden die betroffenen Infrastrukturbetreiber eine Netzstörung und wenden die in Artikel 43 festgelegten Maßnahmen an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Hat der Vorfall Auswirkungen auf mehr als ein Netz oder ist davon auszugehen, dass er Auswirkungen auf mehr als ein Netz haben wird, so meldet der <STRING STRIKE="on">Infrastrukturbetreiber, bei dem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betreiber der Infrastruktur, in der</STRING></STRING> sich der Vorfall ereignet hat<STRING STRIKE="on">,</STRING> eine netzübergreifende Störung und koordiniert die Maßnahmen gemäß den Artikeln 44, 45 und 53.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 178]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das ENIM legt eine harmonisierte Methode zur Abschätzung der voraussichtlichen Dauer und Auswirkungen von Netzstörungen fest und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des Verkehrs<STRING STRIKE="on">-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‑, Störungs‑</STRING></STRING> und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 auf.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 179]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber informiert die Beteiligten so früh wie möglich über die Nichtverfügbarkeit von Fahrwegkapazität, insbesondere wenn diese Nichtverfügbarkeit auf einen Vorfall zurückzuführen ist.</PARAG><PARAG>Die Regulierungsstelle kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihr diese Informationen bereitzustellen, falls sie dies für erforderlich hält.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei einer teilweisen oder vollständigen Unterbrechung des Verkehrsdienstes, die durch eine Störung des Zugbetriebs aufgrund eines technischen Versagens, einer Störung oder eines Unfalls auf einer grenzüberschreitenden Strecke verursacht wird und länger als 15 Tage dauert, erstellen die betroffenen Infrastrukturbetreiber innerhalb von 30 Tagen nach dem Vorfall einen Störungsbericht. Der Störungsbericht muss mindestens Folgendes enthalten:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen über alle betrieblichen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um alternative Strecken bereitzustellen;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen über alle Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des regulären Verkehrs auf der unterbrochenen Strecke getroffen wurden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert, bis die Unterbrechung aufgehoben ist.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ERA kann Empfehlungen für verbesserte Maßnahmen zur Behebung der Unterbrechung und der durch den Unfall verursachten Einschränkungen der Verkehrskapazität abgeben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 180]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Netzwerkkoordinator erfasst Informationen über Netzstörungen, analysiert die Reaktion, zieht Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit des Managements solcher Vorfälle, konsultiert die am Betrieb Beteiligten gemäß Artikel 54 und erstattet dem ENIM und dem Leistungsüberprüfungsgremium darüber Bericht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um unter Berücksichtigung planerischer, betrieblicher, technischer und kommerzieller Erwägungen der Beteiligten ein wirksames und effizientes Management von Netzstörungen zu gewährleisten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Krisensituationen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bei Krisen im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, Epidemien, Naturkatastrophen, Umwelt-, Verteidigungs- und Sicherheitskrisen, die entscheidende Auswirkungen auf das Angebot von oder die Nachfrage nach Schienenverkehrsdiensten haben oder voraussichtlich haben werden, können die Mitgliedstaaten Notfallmaßnahmen anwenden, die abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung Folgendes umfassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Stornierung von Kapazitätsrechten ohne Entschädigung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>alternative Grundsätze, Vorschriften und Verfahren für das Kapazitätsmanagement, insbesondere für die Zuweisung knapper Fahrwegkapazität;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>alternative Verfahren für das Verkehrsmanagement;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Nutzung von Alternativstrecken;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Änderung von Kapazitätsangebotsplänen.</PARAG><PARAG>Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Notfallmaßnahmen so weit wie möglich den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für das Kapazitätsmanagement und das Verkehrsmanagement folgen und dass sie auf bestehenden Pläne beruhen, die gemäß Artikel 19 aufgestellt wurden. Er koordiniert solche Notfallmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 181]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und das ENIM unverzüglich über seine Entscheidung, Notfallmaßnahmen anzuwenden, legt eine Begründung und eine Beschreibung dieser Maßnahmen vor und nennt die voraussichtliche Dauer ihrer Anwendung. Gegebenenfalls unterrichten die Mitgliedstaaten auch die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros gemäß Artikel 8 der [Verordnung über ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt].</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber benennt eine Kontaktstelle im Sinne des Artikels 60, die der Kommission, dem ENIM, anderen Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten Informationen über die Notfallmaßnahmen übermittelt und zur Koordinierung dieser Maßnahmen beiträgt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Haben Notfallmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr, so stimmen sich die Infrastrukturbetreiber untereinander gemäß den Artikeln 53 und 54 ab. Erfolgt die Abstimmung im Rahmen spezieller Koordinierungsstrukturen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a, so werden die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten darin einbezogen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Regulierungsstellen und das ENRRB der Kommission innerhalb der von ihr gesetzten Frist ihre Stellungnahme zu den Notfallmaßnahmen. Die Kommission kann Beschlüsse erlassen, mit denen ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, die Notfallmaßnahmen aufzuheben, wenn sie diese als unnötig erachtet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Soweit erforderlich oder auf Ersuchen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten aktualisierte Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle von ihr verlangten Informationen über die Notfallmaßnahmen innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Behörden, die für die Bewältigung von Krisensituationen zuständig sind, einschließlich des Militärs, der Katastrophenschutzbehörden und anderer Stellen, können Übungen zur Simulation von Krisensituationen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, durchführen. In solchen Fällen weist der Infrastrukturbetreiber bei Bedarf Kapazität zu und kann dazu nötigenfalls auch bereits zugewiesene Kapazitätsrechte stornieren. Die betreffenden Behörden entschädigen die betroffenen Antragsteller gemäß Artikel 40.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Austausch von Informationen über das Verkehrsmanagement</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Alle am Betrieb Beteiligten, die unmittelbar an der Durchführung eines Schienenverkehrsdienstes mitwirken, haben das Recht auf Zugang zu den Informationen über diesen Schienenverkehrsdienst gemäß Anhang VIII.</PARAG><PARAG>Die Beteiligten dürfen diese Informationen nur für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2016/797 und der gemäß der Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte verwenden, sofern in vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Diese Informationen werden gemäß Artikel 62 zugänglich gemacht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um unter Berücksichtigung planerischer, betrieblicher, technischer und kommerzieller Erwägungen der Beteiligten zu gewährleisten, dass darin etwaigen Änderungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die in den einschlägigen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, Rechnung getragen wird.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL IV</TI><STI.GR>LEISTUNGSÜBERPRÜFUNG</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Grundsätze für die Leistungsüberprüfung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission nimmt die Leistungsziele der Union für die in Anhang VII aufgeführten Leistungsbereiche an. Die Ziele stehen im Einklang mit den Zielen der Verlagerung der Verkehrsträgeranteile und werden regelmäßig aktualisiert. </STRING></STRING>Gemäß Artikel 7f Buchstabe d der Richtlinie 2012/34/EU überwacht und vergleicht das ENIM <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Unterstützung der Eisenbahninfrastrukturbetreiber </STRING></STRING>die Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Schienenverkehrsdiensten </STRING></STRING>unter Berücksichtigung der <STRING STRIKE="on">in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Ziele. Die Eisenbahninfrastrukturbetreiber überwachen zudem die Leistung von Schienenverkehrsdiensten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungsziele der Union und der Infrastrukturbetreiber. Das ENIM informiert regelmäßig das Leistungsüberprüfungsgremium und die Kommission</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 182]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Dazu <STRING STRIKE="on">legen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schlagen</STRING></STRING> die Infrastrukturbetreiber ihre eigenen Leistungsziele in dem Plan gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU <STRING STRIKE="on">fest</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor</STRING></STRING>, wobei sie alle in den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 30 der Richtlinie festgelegten Ziele berücksichtigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Infrastrukturbetreiber beraten sich mit den zuständigen nationalen und europäischen Stellen, um sicherzustellen, dass diese Ziele mit den Leistungszielen der Union übereinstimmen</STRING></STRING>. Sie richten Verfahren zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben und zur diesbezüglichen Berichterstattung, zur gemeinsamen Ermittlung der Ursachen von Leistungsmängeln mit am Betrieb Beteiligten und zur Konzeption und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Leistung ein und führen diese Verfahren durch. Diese Verfahren müssen dem in Artikel 50 dieser Verordnung genannten Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung Rechnung tragen. Die Infrastrukturbetreiber erläutern in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Grund für etwaige Abweichungen von den im Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung festgelegten gemeinsamen Verfahren.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Abweichungen sind nur in hinreichend begründeten Fällen zulässig und müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 183]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das ENIM arbeitet bei Leistungsüberprüfungen im Einklang mit den operativen Anforderungen für die europäischen Verkehrskorridore, die in Artikel 18 der [neuen TEN-V-Verordnung] festgelegt sind, mit den Europäischen Koordinatoren zusammen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Europäischer Rahmen für die Leistungsüberprüfung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit Unterstützung durch </STRING></STRING>das ENIM richtet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die ERA</STRING></STRING> bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung ein und setzt diesen um. Dieser Rahmen muss insbesondere den in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 3 festgelegten Grundsätzen sowie den operativen Anforderungen, den Leistungszielen und den Zielwerten gemäß <STRING STRIKE="on">[</STRING>Artikel <STRING STRIKE="on">18 der neuen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19 der Verordnung (EU) 2024/… [neue</STRING></STRING> TEN-V-Verordnung] Rechnung tragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 184]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ENRRB nimmt spätestens zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Empfehlung zum Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung an. Bei der Einrichtung und Umsetzung des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung trägt die ERA der Empfehlung des ENRRB Rechnung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 185]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der europäische Rahmen muss die in Anhang VII aufgeführten Leistungsbereiche abdecken. Insbesondere muss er Folgendes enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Liste der in den Leistungsbereichen gemäß Anhang VII vorrangig zu behandelnden Leistungsaspekte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Leistungsindikatoren, die es ermöglichen, die Fortschritte bei diesen Leistungsaspekten zu überwachen, einschließlich der Methode und Datenanforderungen zur Berechnung dieser Indikatoren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Kriterien und Verfahren zur Festlegung von Leistungszielen auf der Ebene der Infrastrukturbetreiber;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Verfahren zur Überwachung und Überprüfung der unter den Buchstaben a bis c genannten Elemente, der Durchführung von Korrekturmaßnahmen und der Erreichung der in Absatz 4 genannten Leistungsziele.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Auf der Grundlage von Absatz 2 Buchstabe d überprüft das ENIM regelmäßig den Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung und die Ergebnisse seiner Umsetzung und schlägt geeignete Änderungen an dem Rahmen vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die Infrastrukturbetreiber dem Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung so weit wie möglich Rechnung. Insbesondere nehmen die Infrastrukturbetreiber die gemäß Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels festgelegten Ziele in den Geschäftsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU auf. Diese Ziele müssen die in [Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der neuen TEN-V-Verordnung] festgelegten Zielwerte umfassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Elemente bis zum … [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung], einschließlich detaillierter Vorschriften zu den Elementen und Leistungszielen in Absatz 2 Buchstaben b bis d. Diese Durchführungsrechtsakte werden</STRING></STRING> nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 <STRING STRIKE="on">Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften zu den Elementen in Absatz 2 Buchstaben b bis d </STRING>erlassen. Dabei <STRING STRIKE="on">berücksichtigt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">konsultiert</STRING></STRING> die Kommission <STRING STRIKE="on">die Arbeit des ENIM gemäß Absatz 3 und etwaige Empfehlungen des Leistungsüberprüfungsgremiums</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das ENIM, die ERP, das ENRRB, das Leistungsüberprüfungsgremium, die ERA und das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 186]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Europäischer Leistungsüberprüfungsbericht</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2012/34/EU und des Artikels 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> erstellt und veröffentlicht das ENIM bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwurf des </STRING></STRING>europäischen <STRING STRIKE="on">Leistungsüberprüfungsbericht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungsüberprüfungsberichts</STRING></STRING> auf der Grundlage des in Artikel 50 dieser Verordnung genannten Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung und <STRING STRIKE="on">veröffentlicht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aktualisiert</STRING></STRING> ihn jährlich.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Auf der Grundlage dieses Berichts unterstützt die ERA die Kommission bei der Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Union für den Schienenverkehr, einschließlich des für 2030 und 2050 prognostizierten Wachstums des Schienenverkehrs. Der Entwurf des europäischen Leistungsüberprüfungsberichts wird an das Leistungsüberprüfungsgremium weitergeleitet.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 187]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das Leistungsüberprüfungsgremium erstellt <STRING STRIKE="on">einen eigenständigen Abschnitt des Berichts</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den europäischen Leistungsüberprüfungsbericht</STRING></STRING>, in den es seine Bewertung der Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Schienenverkehrsdiensten,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> aufgeworfene Uneinigkeiten und</STRING></STRING> Empfehlungen zu Leistungsaspekten, <STRING STRIKE="on">die vorrangig behandelt werden sollten, sowie Empfehlungen zu</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich</STRING></STRING> Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung aufnimmt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> , und nimmt ihn an; der Bericht wird gemäß Artikel 55 Absatz 8 in das nächste Programm aufgenommen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 188]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> europäische</STRING></STRING> Leistungsüberprüfungsbericht muss mindestens die Strecken erfassen, die zu <STRING STRIKE="on">den in der Verordnung [neue TEN-V-Verordnung] genannten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem einheitlichen</STRING></STRING> europäischen <STRING STRIKE="on">Verkehrskorridoren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenbahnraum</STRING></STRING> gehören, und die nach <STRING STRIKE="on">[</STRING>Artikel <STRING STRIKE="on">53</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">54</STRING></STRING> Absatz 3 Buchstabe g<STRING STRIKE="on">] jener</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der</STRING></STRING> Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (EU) 2024/…[neue TEN-V-Verordnung]</STRING></STRING> erforderlichen Informationen enthalten. Die vorgelegten Informationen müssen hinsichtlich der geografischen Abdeckung hinreichend detailliert sein und einen ausreichend langen Zeitraum abdecken, um sinnvolle Rückschlüsse zu ermöglichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 189]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> europäische</STRING></STRING> Leistungsüberprüfungsbericht muss einen eigenen Abschnitt über die Leistung bei der Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 53 und über den Konsultationsmechanismus gemäß Artikel 54 dieser Verordnung enthalten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 190]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der europäische Leistungsüberprüfungsbericht enthält einen gesonderten Abschnitt über die Umsetzung der vom ENIM eingeführten Prozesse. Er enthält zudem eine Analyse der Fortschritte bei der Umsetzung in verschiedenen Mitgliedstaaten, einschließlich Berichten über nationale Ausnahmen und Empfehlungen für eine weitere Harmonisierung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 191]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Leistungsüberprüfungsgremium</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Kommission kann nach dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Verfahren ein unparteiisches kompetentes Gremium einrichten oder benennen, das als</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] wird ein</STRING></STRING> Leistungsüberprüfungsgremium <STRING STRIKE="on">fungiert</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als unparteiische, kompetente und eigenständige Stelle eingerichtet</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums werden auf der Grundlage ihrer Verdienste ernannt und bringen eine Mischung aus Fähigkeiten und Erfahrung mit, die für das Kapazitätsmanagement im Schienenverkehr relevant sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums werden von der Kommission im Rahmen eines Aufrufs an interessierte Sachverständige ernannt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation, Leitung und Finanzierung des Leistungsüberprüfungsgremiums festzulegen. Dieser delegierte Rechtsakt wird bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist das Leistungsüberprüfungsgremium unabhängig und darf keine Weisungen der Regierung eines Mitgliedstaats, der Kommission, der ERA oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle einholen oder befolgen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 192]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das Leistungsüberprüfungsgremium berät die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die ERA, das ENIM</STRING></STRING> und die Europäischen Koordinatoren auf Ersuchen der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der ERA</STRING></STRING> oder der Europäischen Koordinatoren bei Fragen hinsichtlich der Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Schienenverkehrsdiensten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 193]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Leistungsüberprüfungsgremium</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>gibt Empfehlungen an<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Kommission und</STRING></STRING> das ENIM in Bezug auf die Einrichtung und Überprüfung des in Artikel 50 genannten Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung ab, unter anderem in Bezug auf Leistungsbereiche, zu behandelnde Leistungsaspekte in jedem Leistungsbereich sowie die Harmonisierung der Methoden, Verfahren, Kriterien und Definitionen für die Erhebung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit der Leistung und den Leistungsindikatoren;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 194]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>gibt Empfehlungen an das ENIM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die ERA</STRING></STRING>, das ENRRB, Infrastrukturbetreiber, Antragsteller, Regulierungsstellen, Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls andere für Korrekturmaßnahmen zuständige Beteiligte in Bezug auf das Kapazitäts-, Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagement ab;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 195]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>überprüft die Ergebnisse des Entwurfs des europäischen Leistungsüberprüfungsberichts und erstellt den in Artikel 51 Absatz 2 genannten <STRING STRIKE="on">eigenständigen Abschnitt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bericht</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 196]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>gibt Stellungnahmen und Empfehlungen in Bezug auf die Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten im Zusammenhang mit der Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1, dem Geschäftsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3, den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 30 Absatz 2 und der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2012/34/EU ab;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>berät die Europäischen Koordinatoren in Fragen hinsichtlich der Erbringung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Schienenverkehrsdiensten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Adressaten der in Absatz 3 genannten Stellungnahmen und Empfehlungen übermitteln dem Leistungsüberprüfungsgremium innerhalb der von ihm festgelegten Fristen ihre Antworten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Das ENIM, der Netzwerkkoordinator, Infrastrukturbetreiber, Regulierungsstellen, das ENRRB<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die ERA</STRING></STRING> und gegebenenfalls andere Beteiligte arbeiten mit dem Leistungsüberprüfungsgremium zusammen, indem sie insbesondere Leistungsinformationen<STRING STRIKE="on"> auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Gremiums</STRING> übermitteln, und bemühen sich nach besten Kräften, den Empfehlungen des Gremiums bei ihrer Arbeit zum Leistungsmanagement im Schienenverkehr Rechnung zu tragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 197]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Das Leistungsüberprüfungsgremium wahrt beim Umgang mit Informationen, die von einschlägigen Interessenträgern oder der Kommission bereitgestellt werden, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL V</TI><STI.GR>EUROPÄISCHES NETZWERK FÜR DIE KOORDINIERUNG</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so stimmen sich die Infrastrukturbetreiber untereinander und mit anderen relevanten Interessenträgern in Bezug auf die Zuständigkeiten und Aufgaben ab, die ihnen in dieser Verordnung übertragen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber stimmen sich zumindest in den in Anhang IX genannten Fragen ab und erfüllen die besonderen Koordinierungsvorschriften, die in den dort genannten Artikeln festgelegt sind.</PARAG><PARAG>Insbesondere</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>richten die Infrastrukturbetreiber gegebenenfalls Organisationsstrukturen, Verfahren und Instrumente ein, einschließlich der in Artikel 62 genannten digitalen Instrumente;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>stimmen sich die Infrastrukturbetreiber auf der am besten geeigneten geografischen Ebene ab und beziehen dabei die Einrichtungen ein, die im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wirksame und effiziente Ergebnisse am besten erzielen können;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>arbeiten die Infrastrukturbetreiber mit anderen Infrastrukturbetreibern über die benannten Kontaktstellen gemäß Artikel 60 zusammen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>beziehen die Infrastrukturbetreiber in Angelegenheiten, die für die Union von Bedeutung sind, gegebenenfalls das ENIM oder den Netzwerkkoordinator ein. Die Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern kann auf mehr als einer Ebene erfolgen, insbesondere in Angelegenheiten, bei denen eine Koordinierung sowohl auf Unionsebene als auch innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets erforderlich ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>benennen die Infrastrukturbetreiber eine federführende Stelle, die dem ENIM Bericht erstattet und für die Organisation von Konsultationstätigkeiten gemäß Artikel 54 zuständig ist, wenn an den Koordinierungstätigkeiten mehrere Akteure beteiligt sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>verweisen die Infrastrukturbetreiber Fälle, in denen in erster Instanz keine einvernehmlichen Ergebnisse erzielt werden können, an das ENIM;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>überprüfen die Infrastrukturbetreiber die Koordinierungstätigkeiten gemäß Kapitel IV.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Koordinierung <STRING STRIKE="on">umfasst alle Strecken und Knotenpunkte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird insbesondere bei allen TEN-V-Strecken und Knotenpunkten verstärkt</STRING></STRING>, die gemäß Artikel 7 und Anhang III der [neuen TEN-V-Verordnung] zu den europäischen <STRING STRIKE="on">Verkehrskorridore</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkehrskorridoren</STRING></STRING> gehören.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 198]</STRING></PARAG><PARAG>Die Infrastrukturbetreiber können die Koordinierung auf weitere Strecken ausweiten, wenn alle betroffenen Infrastrukturbetreiber zustimmen.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und die Behörden können den Geltungsbereich auf andere Strecken ausdehnen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 199]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern in Bezug auf die Zuweisung netzübergreifender Kapazitätsrechte gemäß Artikel 29 erstreckt sich auf alle Netze der Infrastrukturbetreiber, die Mitglieder des ENIM sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IX zu erlassen, um eine effiziente Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern zu gewährleisten, wobei die Planungs-, Betriebs- und Geschäftsfragen aller betroffenen Interessenträger sowie die bei der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Konsultationsmechanismus für europäische und grenzüberschreitende Angelegenheiten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das ENIM erstellt und verabschiedet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> Leitlinien, die eine angemessene und regelmäßige Konsultation der Beteiligten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Vertreter der ERA und der Mitgliedstaaten, sowie der in Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Vertretungsgremien</STRING></STRING> gewährleisten, setzt diese Leitlinien um und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6, den Europäischen Rahmen für die grenzüberschreitende Koordinierung des Verkehrs<STRING STRIKE="on">-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‑</STRING></STRING>, des Störungs<STRING STRIKE="on">-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‑</STRING></STRING> und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 und den Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 50 auf. <STRING STRIKE="on">Das Verfahren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Mechanismus</STRING></STRING> wird mit Unterstützung des Netzwerkkoordinators und unter Einbeziehung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den Infrastrukturbetreibern </STRING></STRING>benannten Kontaktstellen<STRING STRIKE="on"> der Infrastrukturbetreiber</STRING> gemäß Artikel 60 entwickelt und umgesetzt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 200]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Nimmt das ENIM eine Stellungnahme oder Empfehlung an, die voraussichtlich Auswirkungen auf Eisenbahnunternehmen, andere Antragsteller, andere am Betrieb Beteiligte und sonstige Beteiligte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Vertretern der ERA und der Mitgliedstaaten sowie der in Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Vertretungsgremien,</STRING></STRING> hat, so veröffentlicht sie einen Entwurf zur Konsultation der betroffenen Beteiligten. Die betroffenen Beteiligten erhalten ausreichend Zeit, um sich zu dem Entwurf zu äußern. Erforderlichenfalls werden auch die Behörden der Mitgliedstaaten einbezogen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Wenn das ENIM eine Entscheidung trifft, die voraussichtlich Auswirkungen auf das ERP hat, konsultiert das ENIM die jeweiligen Beratergruppen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 201]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das ENIM berücksichtigt bei der Annahme der endgültigen Stellungnahme oder Empfehlung die Rückmeldungen der betroffenen Akteure gemäß Absatz 2. Werden wesentliche Elemente der Rückmeldungen nicht berücksichtigt, so begründet das ENIM dies.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle unterschiedlicher Auffassungen des ENIM und der beratenden Gremien unterrichten die beratenden Gremien das ENRRB. Das ENRRB berücksichtigt diese unterschiedlichen Auffassungen in seinem europäischen Leistungsüberprüfungsbericht gemäß Artikel 51.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 203]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Sicherstellung einer angemessenen und regelmäßigen Konsultation der betroffenen Parteien und zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 204]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Organisation des Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das in Artikel 7f der Richtlinie 2012/34/EU genannte Europäische Netzwerk der Infrastrukturbetreiber wird für die Zwecke dieser Verordnung gemäß dem vorliegenden Artikel organisiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Alle Eisenbahninfrastrukturbetreiber<STRING STRIKE="on">, die für die in [Artikel 6 und Anhang I der neuen TEN-V-Verordnung] genannten Strecken des Kernnetzes und des erweiterten TEN-V-Kernnetzes zuständig sind, sind Mitglied</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrsraums sind Mitglieder</STRING></STRING> des ENIM. Sie ernennen einen Vertreter und dessen Stellvertreter.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 205]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Eisenbahninfrastrukturbetreiber, die das in Absatz 2 festgelegte Kriterium nicht erfüllen, können einen Vertreter benennen, der ohne Mitgliedstatus an den Beratungen des ENIM teilnimmt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Nach Konsultation der Kommission und mit ihrer Genehmigung gibt sich das ENIM eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie. Es organisiert seine Tätigkeiten im Einklang mit der Geschäftsordnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, beschließt das ENIM mit einfacher Mehrheit. Alle Mitglieder aus einem Mitgliedstaat haben zusammen eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Das ENIM tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission <STRING STRIKE="on">ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die ERA sind</STRING></STRING> nicht <STRING STRIKE="on">stimmberechtigtes Mitglied</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stimmberechtigte Mitglieder</STRING></STRING> des ENIM. Sie <STRING STRIKE="on">unterstützt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterstützen</STRING></STRING> die Tätigkeit des ENIM und erleichtert die Koordinierung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 206]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Das ENIM legt sein Arbeitsprogramm fest. Das Arbeitsprogramm erstreckt sich auf mindestens zwei Jahre. Das ENIM konsultiert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> das ERP, die in Artikel 55a eingerichteten beratenden Gruppen,</STRING></STRING> Antragsteller und andere am Betrieb Beteiligte mithilfe des in Artikel 54 genannten Konsultationsmechanismus zum Entwurf des Arbeitsprogramms. Darüber hinaus konsultiert es die Europäische Kommission, die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen sowie gegebenenfalls weitere Interessenträger.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 207]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Entwicklung der europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, das Verkehrsmanagement und das Leistungsmanagement konsultiert das ENIM die ERP.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 208]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenbahninfrastrukturbetreiber und Zuweisungsstellen von Drittländern, die für Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes zuständig sind, können dem ENIM als Beobachter beitreten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 209]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 55a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Europäische Eisenbahnplattform</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Europäische Eisenbahnplattform (ERP) wird hiermit als beratendes Gremium der ENIM eingerichtet.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ERP setzt sich aus Vertretern der Schienenverkehrsunternehmen zusammen, die die europäische Eisenbahninfrastruktur nutzen. Die ERP kann auch alle Antragsteller, die die europäische Eisenbahninfrastruktur einzeln oder über Verbände, Betreiber von Serviceeinrichtungen und Terminals, Akteure im Bereich multimodale Kapazitäten, wie See‑ und Binnenhäfen sowie Eigentümer anderer schienenverkehrsbezogener Serviceeinrichtungen nutzen können, als Mitglied aufnehmen. Jedes Mitglied benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter. Die Kommission und die ERA werden ebenfalls zu Beobachtern innerhalb der Europäischen Plattform der am Betrieb Beteiligten ernannt. Der Eisenbahnsektor kann zur Teilnahme an beratenden Gruppen und Diskussionen eingeladen werden, um eine bessere Information und Vorbereitung zu ermöglichen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission unterstützt die ERP, indem sie die Modalitäten der Arbeitsweise der ERP festlegt, einschließlich der Bedingungen, unter denen Vertreter der in Absatz 2 genannten Kategorien zur Plattform zugelassen werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Konsultation der Kommission und mit ihrer Genehmigung gibt sich die ERP eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie. Sie organisiert ihre Tätigkeiten im Einklang mit der Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung der ERP werden unter anderem die Häufigkeit der Sitzungen und die Organisation ihrer Tätigkeiten festgelegt. Die ERP kann ihre Tätigkeiten in Untergruppen organisieren, in denen Arten von Beteiligten und regionale Cluster zusammengefasst werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ENIM konsultiert die ERP, bevor sie die europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, das Verkehrsmanagement und das Leistungsmanagement vorbereitet und annimmt. Die ERP kann eigene Stellungnahmen abgeben, die vom ENIM zu berücksichtigen sind. Die ERP kann auch Initiativstellungnahmen an die ERA und/oder die Kommission abgeben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Konsultationen gemäß diesem Artikel lassen das Recht der Antragsteller unberührt, gegen Entscheidungen des ENIM Rechtsmittel einzulegen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ERP legt der ERA und der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 210]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeiten des ENIM</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Neben den in Artikel 7f der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Aufgaben nimmt das ENIM alle Aufgaben wahr, die ihm in dieser Verordnung übertragen werden. Insbesondere</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>nimmt es den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 an;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>nimmt es den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des Verkehrs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 an;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>nimmt es den Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 50 an;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>nimmt es gemäß dieser Verordnung und auf eigene Initiative Stellungnahmen und Empfehlungen an die Infrastrukturbetreiber an;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>nimmt es in den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe f genannten Fällen Stellungnahmen und Empfehlungen an die Infrastrukturbetreiber an;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>organisiert es die Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 53.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Im Zuge der Koordinierung mithilfe spezieller Koordinierungsgruppen benennen die Infrastrukturbetreiber die an der Gruppe beteiligten Stellen, einschließlich der von den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 60 benannten Kontaktstellen, des Netzwerkkoordinators oder beider.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Transparenz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das ENIM stellt sicher, dass seine Mitglieder, seine Arbeitsmethoden und alle relevanten Informationen über seine Arbeit auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht werden. Dazu zählen auch die Kontaktdaten der von den Infrastrukturbetreibern eingerichteten speziellen Koordinierungsgruppen und Verweise auf Koordinierungsinstrumente und ‑verfahren gemäß Artikel 53.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das ENIM lädt die Kommission, einschließlich der Europäischen Koordinatoren, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die ERP </STRING></STRING>und gegebenenfalls Vertreter der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ERA und der </STRING></STRING>Mitgliedstaaten<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie die in Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Vertretungsgremien</STRING></STRING> zu seinen Sitzungen ein, um Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur zu erörtern und die Zusammenarbeit mit den Europäischen Koordinatoren gemäß der [neuen TEN-V-Verordnung] sicherzustellen. Das ENIM stellt die nach [Artikel 53 Absatz 3 der neuen TEN-V-Verordnung] erforderlichen Informationen bereit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 211]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 57a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuständigkeiten der ERA</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neben den in Artikel der Verordnung (EU) 2016/796 festgelegten Aufgaben nimmt die ERA alle Aufgaben wahr, die ihr in dieser Verordnung übertragen werden. Sie ist insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie leistet auf Ersuchen der Kommission Unterstützung bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie koordiniert als Systembehörde gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/796 die in Artikel 62 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie erfüllt die in Artikel 50 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie unterstützt auf Anfrage die Regulierungsbehörden bei der Ermittlung von Vorschriften, Verfahren und Instrumenten im Rahmen dieser Verordnung;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie ermittelt Hindernisse für netzübergreifende Schienenverkehrsdienste.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei ihrer Arbeit wird die Agentur:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre Empfehlungen auf der Grundlage der Arbeit von ENIM und des Netzwerkkoordinators ausarbeiten;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls den technischen Fortschritt und anerkannte Forschungsarbeiten berücksichtigen;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die geschätzten Kosten und den Nutzen ihrer Empfehlungen berücksichtigen und die praktikabelsten Lösungen hervorheben;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Kriterien der Offenheit, des Konsenses und der Transparenz erfüllen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die für die Durchführung der Aufgaben der ERA im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Finanzmittel stammen aus den nicht zugewiesenen Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des MFR oder werden über die nicht themenbezogenen besonderen Instrumente des MFR bereitgestellt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 212]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><STI.ART>Netzwerkkoordinator</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber statten das ENIM mit den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen aus. Zu diesem Zweck <STRING STRIKE="on">benennen sie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benennt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der ENIM</STRING></STRING> bis zum [<STRING STRIKE="on">12</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine unparteiische kompetente Stelle, die die in Artikel 59 genannten Aufgaben wahrnimmt. Diese Stelle wird als Netzwerkkoordinator benannt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das ENIM kann mit Zustimmung der Kommission beschließen, die als Netzwerkkoordinator benannte Stelle zu ändern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 213]</STRING></PARAG><PARAG>Vor der Ernennung des Netzwerkkoordinators holen die Infrastrukturbetreiber die Zustimmung der Kommission in Bezug auf die benannte Stelle und die folgenden Aspekte ein:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bestimmungen und Bedingungen für die Ernennung des Netzwerkkoordinators;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bedingungen für den Widerruf der Ernennung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das Verfahren zur regelmäßigen Überwachung seiner Arbeit und zur Bewertung, ob er seine Aufgaben wirksam erfüllt hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>etwaige zusätzliche operative Funktionen und Aufgaben des Netzwerkkoordinators.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Netzwerkkoordinator nimmt seine Aufgaben unparteiisch und auf kosteneffiziente Weise wahr und handelt im Namen des ENIM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der Kommission</STRING></STRING>. Zu diesem Zweck legt er dem ENIM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der Kommission</STRING></STRING> sein jährliches Arbeitsprogramm für die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben sowie einen Jahresbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms vor.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 214]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten des Netzwerkkoordinators</STI.ART><PARAG>Der Netzkoordinator nimmt zur Unterstützung des ENIM folgende Aufgaben wahr:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte und Vorbereitung der Sitzungen, Dokumente, Beschlüsse und Stellungnahmen des ENIM;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Beitrag zur Ausarbeitung des Europäischen Rahmens für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6, des Europäischen Rahmens für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 und des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 50;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Beitrag zur operativen Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 53;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Ermittlung von Regeln, Verfahren und Instrumenten im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der Infrastrukturbetreiber angenommen wurden und zu Hindernissen für dieser Verordnung entsprechende netzübergreifende Schienenverkehrsdienste führen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Funktion als Anlaufstelle im Namen der Infrastrukturbetreiber für Anfragen im Zusammenhang mit der Kapazitätsplanung und ‑zuweisung, insbesondere was potenzielle Anträge auf Fahrwegkapazität sowie Informationen oder Anlaufstellen im Zusammenhang mit Eisenbahnvorfällen und vorübergehenden Kapazitätsbeschränkungen betrifft;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Funktion als erste Anlaufstelle für Akteure außerhalb des Eisenbahnsektors, die an der Nutzung von Schienenverkehrsdiensten interessiert sind, durch Anbahnung von Kontakten zu relevanten Akteuren bei Infrastrukturbetreibern und anderen am Betrieb Beteiligten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Funktion als Anlaufstelle im Namen des ENIM für Antragsteller und andere am Betrieb Beteiligte in Fragen, die nicht ausdrücklich unter diese Verordnung fallen, insbesondere was die Einführung oder Änderung grenzüberschreitender Schienenverkehrsdienste oder die Organisation der Unterstützung von Ad-hoc-Tätigkeiten betrifft, insbesondere zur Bewältigung der in Artikel 47 genannten Krisensituationen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ga)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereitstellung bestehender und neuer gemeinsamer B2B-Dienste für Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen zur Verbesserung der Schienenverkehrsdienste und zur Förderung des transeuropäischen Schienenverkehrs.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 215]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><STI.ART>Kontaktstellen für die Koordinierung der Infrastrukturbetreiber</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 53 benennen die Infrastrukturbetreiber Kontaktstellen. Die Kontaktstelle fungiert als zentrale Schnittstelle zwischen der Organisation des Infrastrukturbetreibers und den anderen an den Koordinierungstätigkeiten beteiligten Stellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber unterrichten das ENIM unverzüglich über jede Änderung der Kontaktstellen, damit diese in die in Artikel 57 Absatz 1 (Transparenz) genannten Veröffentlichungen aufgenommen werden können.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Gliederung, Inhalt und Zeitplan der Schienennetz-Nutzungsbedingungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das ENIM erarbeitet und beschließt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]</STRING></STRING> eine gemeinsame Gliederung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU, wobei es den in Anhang IV der Richtlinie und in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen Rechnung trägt, sowie einen gemeinsamen Zeitplan für die Konsultation der Beteiligten zum Entwurf der Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Die Infrastrukturbetreiber berücksichtigen diese Gliederung und diesen Zeitplan bei der Ausarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen so weit wie möglich.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 216]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Ausarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU trägt der Infrastrukturbetreiber dem Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6, dem Europäischen Rahmen für die grenzüberschreitende Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 sowie dem Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 50 dieser Verordnung so weit wie möglich Rechnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Weicht der Infrastrukturbetreiber von Absatz 1 oder 2 ab, so begründet er dies in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und unterrichtet die zuständige Regulierungsstelle und das ENIM.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><STI.ART>Digitalisierung des Kapazitäts- und Verkehrsmanagements</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die Kapazitäts- und Verkehrsmanagementverfahren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, mithilfe digitaler Instrumente und digitaler Dienste umgesetzt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die eingesetzten digitalen Instrumente und die bereitgestellten digitalen Dienste müssen</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Leistung und Qualität verbessern, einschließlich der vollständigen Interoperabilität der Dienste, die die Infrastrukturbetreiber für Antragsteller erbringen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Transparenz des Kapazitätsmanagements und des Verkehrsmanagements im Schienenverkehr in allen Phasen verbessern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich digitaler und Echtzeit-Lösungen, die schrittweise mit den einschlägigen Beteiligten ausgearbeitet werden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 217]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Verwaltungsaufwand für Antragsteller verringern, da jede Information nur einmal angefordert wird und Informationen oder Daten – auch für grenzüberschreitende Dienste – an einer zentralen Stelle bereitgestellt werden.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegebenenfalls müssen die digitalen Hilfsmittel und die digitalen Dienste den in Artikel 49 der Richtlinie EU 2016/797 genannten TSI TAF/TAP und RINF entsprechen, um die Interoperabilität der einschlägigen Systeme sicherzustellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 218]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die digitalen Werkzeuge und digitalen Dienste die Anforderungen des in Abschnitt 3 dieser Verordnung dargelegten Kapazitätsplanungs‑ und -zuweisungsprozesses erfüllen. Um die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Verbesserungen zu erreichen, nutzen die Infrastrukturbetreiber auch ein Instrument zur Digitalisierung vorübergehender Kapazitätsbeschränkungen und eine digitale Darstellung der im europäischen Schienennetz verkehrenden Züge.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 219]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wenn die zur Unterstützung von Kapazitäts<STRING STRIKE="on">-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‑</STRING></STRING> oder Verkehrsmanagementverfahren erforderlichen digitalen Instrumente oder digitalen Dienste durch technische Spezifikationen für die Interoperabilität geregelt werden müssen oder bestehende Spezifikationen, die diese Instrumente gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 und den gemäß der Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise regeln, geändert werden müssen, so tragen das ENIM und die Infrastrukturbetreiber in Zusammenarbeit mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der ERA, </STRING></STRING>dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 dazu bei, diese Spezifikationen zu entwickeln und auf dem aktuellen Stand zu halten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 220]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber tragen in Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zur Arbeit des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen bei. Zu diesem Zweck bemühen sich das ENIM und die Infrastrukturbetreiber um eine angemessene Vertretung in der Lenkungsgruppe der Systemsäule und der Einsatzgruppe gemäß Artikel 96 bzw. Artikel 97 der Verordnung (EU) 2021/2085.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen, andere Antragsteller und gegebenenfalls die Betreiber von Eisenbahnserviceeinrichtungen tauschen mittels digitaler Instrumente und digitaler Dienste, die auf einer harmonisierten Architektur beruhen und genormte Schnittstellen oder gemeinsame Systeme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Spezifikationen, die in gemäß der Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, haben, digitale Informationen im Zusammenhang mit dem Kapazitätsmanagement und dem Verkehrsmanagement aus.</PARAG><PARAG>Bei netzübergreifenden Schienenverkehrsdiensten stellen die Infrastrukturbetreiber digitale Dienste und digitale Informationen über eine einzige Schnittstelle oder gemeinsame Systeme bereit, die unter der Koordinierung des ENIM gemäß Absatz 3 entwickelt und eingesetzt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten digitalen Instrumente und digitalen Dienste innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen vollständig einsatzbereit sind: Es werden die folgenden digitalen europäischen Systeme für das Kapazitätsmanagement und das Verkehrsmanagement im Schienenverkehr eingeführt:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein europäisches digitales System für die in Kapitel II dieser Verordnung dargelegten Kapazitätsmanagementprozesse, bestehend aus:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer digitalen Anzeige der in Artikel 17 genannten Kapazitätsmodelle bis zum 1. Juli 2025 („Europäisches Kapazitätsbewirtschaftungsprogramm“), das ab der Fahrplanperiode 2027 verwendet wird;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Instrument zur Einreichung von jährlichen netzübergreifenden Kapazitätsanfragen und zum Erhalt von Antworten an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang bis zum 1. Januar 2026 (= „Trassenkoordinierungssystem“), das ab der Fahrplanperiode 2027 verwendet wird;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine digitale Anzeige des in Artikel 9 bis 18 genannten Kapazitätsangebotsplans in Echtzeit bis zum 1. Dezember 2028 („Europäisches Kapazitätsbewirtschaftungsprogramm“), die ab der Fahrplanperiode 2030 verwendet wird;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine digitale Anzeige und ein Instrument für die Koordinierung vorübergehender Kapazitätsbeschränkungen gemäß Artikel 10 bis zum 1. Dezember 2027 („Instrument für vorübergehende Kapazitätsbeschränkungen“), das ab der Fahrplanperiode 2029 verwendet wird;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Kapazitäts-Konverter für die Anfrage von netzübergreifender Kapazität gemäß den in den Artikeln 32 bis 34 beschriebenen Prozessen bis zum 1. Januar 2029 („Kapazitäts-Konverter“), der ab der Fahrplanperiode 2030 verwendet wird;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein europäisches digitales System zur Unterstützung des Konzepts des European Traffic Management Network für die in Kapitel III dieser Verordnung beschriebenen Verkehrsmanagementprozesse („Zuginformationssystem“), das Folgendes vorsieht:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen europaweiten Überblick über netzübergreifende Zugfahrten vom Ursprungsort bis zum Ziel ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen regelmäßigen Austausch von Informationen über die voraussichtliche Ankunftszeit bis Dezember 2027;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Meldung von Vorkommnissen an oder über dieses gemeinsame System bis Dezember 2030;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine gemeinsame Plattform für die Kommunikation und Zusammenarbeit der nationalen Verkehrsleitzentralen bis Dezember 2030.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ERA legt in Zusammenarbeit mit ENIM und dem Netzwerkkoordinator gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Empfehlung an die Kommission vor, in der Instrumente für die Umsetzung und Verwaltung des digitalen europäischen Systems für das Kapazitätsmanagement und das Verkehrsmanagement im Schienenverkehr dargelegt werden. Die Empfehlung berücksichtigt die Instrumente, die bereits in Betrieb oder in der Entwicklung sind, sowie die zugesagten Investitionen und die in diesem Absatz genannten Instrumente und Zeitpläne. Auf der Grundlage dieser Empfehlung wird der Kommission die Befugnis erteilt, gemäß Artikel 71 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Instrumente für die Umsetzung und Verwaltung des digitalen europäischen Systems für das Kapazitätsmanagement und das Verkehrsmanagement im Schienenverkehr festzulegen und die Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, der ERA, der Infrastrukturbetreiber, der ENIM, der ENRRB und des Netzwerkkoordinators in diesem Prozess zu bestimmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 221]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ERA koordiniert diese Aufgaben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zentralen Instrumente des europäischen digitalen System für das Kapazitätsmanagement und das Verkehrsmanagement werden vom Netzwerkkoordinator betrieben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ERA sorgt dafür, dass die von der Branche entwickelten digitalen Systeme mit den technischen Standards für Interoperabilität kompatibel sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 222]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen die Finanzierung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten, einschließlich der CEF, um eine rechtzeitige, grenzüberschreitende harmonisierte und interoperable Umsetzung der digitalen Instrumente und Dienste sicherzustellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 223]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VI</TI><STI.GR>REGULIERUNGSAUFSICHT ÜBER DAS KAPAZITÄTS- UND VERKEHRSMANAGEMENT</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 1</TI><STI.GR>Regulierungsstellen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeiten der Regulierungsstellen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die in Artikel 56 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Aufgaben und Befugnisse werden auch in den von dieser Verordnung erfassten Angelegenheiten wahrgenommen. Insbesondere überwacht die Regulierungsstelle die Tätigkeiten der Infrastrukturbetreiber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und des Europäischen Netzwerkkoordinators </STRING></STRING>gemäß den Kapiteln II bis V<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieser Verordnung</STRING></STRING> und überprüft auf eigene Initiative die Einhaltung dieser Verordnung, um eine Diskriminierung von Antragstellern zu verhindern.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 224]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Regulierungsstelle beteiligt sich an der strategischen Kapazitätsplanung gemäß Abschnitt II dieser Verordnung und überwacht diese. Die Regulierungsstelle bewertet zudem die Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung und Transparenz. Die Regulierungsstelle kann Stellungnahmen abgeben und mit den Infrastrukturbetreibern, dem ENIM und dem ERP austauschen. Die Infrastrukturbetreiber berücksichtigen die Vorschläge der Regulierungsstellen bei der Ausarbeitung der strategischen Kapazitätsplanung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 225]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eisenbahnunternehmen,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sonstige</STRING></STRING> Antragsteller, potenzielle Antragsteller oder für den Verkehr zuständige nationale, regionale oder lokale Behörden können gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2012/34/EU bei der Regulierungsstelle Beschwerde einlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Infrastrukturbetreiber sie bei der Ausübung der in den Kapiteln II, III, IV und V dieser Verordnung genannten Tätigkeiten <STRING STRIKE="on">(Infrastrukturbetrieb, Verkehrs- und Krisenmanagement, Leistungsüberprüfung und ‑management, Europäisches Netzwerk für die Koordinierung) </STRING>unfair behandelt, diskriminiert oder in sonstiger Weise benachteiligt hat.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 226]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit der Regulierungsstellen innerhalb des Europäischen Netzwerks der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr (ENRRB)</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung arbeiten die Regulierungsstellen im Rahmen des ENRRB gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU zusammen, unter anderem durch gemeinsame Konsultationen und Untersuchungen, die Annahme von Stellungnahmen oder Empfehlungen oder andere einschlägige Tätigkeiten. Die Regulierungsstellen stellen dem ENRRB alle erforderlichen Informationen bereit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und berücksichtigen die vom ENRRB angenommenen Stellungnahmen und Empfehlungen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 227]</STRING></PARAG><PARAG>In Abschnitt 2 dieses Kapitels sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des ENRRB und die Organisation seiner Arbeit bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung geregelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei einer Beschwerde oder einer Untersuchung auf eigene Initiative zu einer Angelegenheit, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und den Zugang zu Eisenbahnnetzen oder deren Nutzung in mehr als einem Mitgliedstaat betrifft, unterrichtet die betreffende Regulierungsstelle das ENRRB und die Kommission über die Beschwerde oder die Untersuchung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Eine Regulierungsstelle kann alle relevanten Angelegenheiten, Beschwerden oder Untersuchungen zum Meinungsaustausch oder zur Annahme einer Stellungnahme oder Empfehlung an das ENRRB weiterleiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Beschlussfassung in Angelegenheiten, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, arbeiten die betreffenden Regulierungsstellen bei der Vorbereitung ihrer jeweiligen Beschlüsse zusammen, wobei sie vom ENRRB koordiniert werden, um eine Lösung herbeizuführen. Die betreffenden Regulierungsstellen nehmen zu diesem Zweck ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 56 der Richtlinie 2012/34/EU wahr. Sie berücksichtigen alle einschlägigen Stellungnahmen und Empfehlungen des ENRRB und übermitteln die Beschlüsse dem ENRRB.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Wenn eine Regulierungsstelle einen Beschluss fasst, der von einer einschlägigen Stellungnahme oder Empfehlung des ENRRB abweicht, oder eine Beschlussfassung ablehnt, übermittelt sie dem ENRRB eine Erläuterung, in der sie die Abweichungen darlegt und begründet, warum sie den Stellungnahmen oder Empfehlungen des ENRRB nicht Folge leistet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und nimmt die entsprechende Erläuterung in ihren Beschluss auf</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 228]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die vom ENRRB konsultierten Regulierungsstellen antworten innerhalb der vom ENRRB gesetzten Fristen und stellen ihm auf sein Ersuchen alle Informationen bereit, die sie nach ihrem nationalen Recht anfordern können. Diese Informationen werden nur für die Tätigkeiten der Regulierungsstellen gemäß dieser Verordnung verwendet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber stellen unverzüglich sämtliche Informationen bereit, die zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung gemäß diesem Artikel erforderlich sind und von der Regulierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Infrastrukturbetreiber ansässig ist, angefordert wurden. Die Regulierungsstellen können vom ENIM Informationen zu Untersuchungen anfordern, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Regulierungsstellen können diese Informationen dem ENRRB übermitteln.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Eisenbahn-Regulierungsstellen stellen die für die Arbeit des ENRRB erforderlichen Ressourcen bereit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ENRRB stellt sicher, dass seine Struktur, seine Arbeitsmethoden und alle relevanten Informationen über seine Arbeit, einschließlich Stellungnahmen und Empfehlungen, auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht werden. Sie enthält die Kontaktdaten der Arbeitsgruppen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 229]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 2</TI><STI.GR>Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Netzwerks der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Neben seinen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2012/34/EU hat das ENRRB auch die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das ENRRB koordiniert alle Kooperationstätigkeiten der Eisenbahn-Regulierungsstellen gemäß Artikel 64 und fördert die Angleichung der Beschlussfassung der Regulierungsstellen in Bezug auf grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ENRRB bewertet vor der Verabschiedung die europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, das Verkehrsmanagement und die Leistungsüberprüfung sowie die gemeinsame Gliederung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und gibt eine Stellungnahme an die nationalen Regulierungsstellen ab, die Maßnahmen gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2012/34/EU ergreifen können. Das ENRRB kann alle Entscheidungen des ENIM bewerten und Stellungnahmen abgeben und mit dem ENIM, den Regulierungsstellen, dem ERP und den Infrastrukturbetreibern austauschen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 230]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Auf Antrag von Antragstellern, Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten gibt das ENRRB Stellungnahmen oder Empfehlungen zu anhängigen oder gefassten Beschlüssen über Beschwerden ab, die bei den Eisenbahn-Regulierungsstellen eingereicht wurden.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 231]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Beteiligte können beim ENRRB Beschwerde in Angelegenheiten einlegen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder deren Nutzung in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen. Nach dem Erhalt einer solchen Beschwerde leitet das ENRRB sie unverzüglich an die zuständige(n) Regulierungsstelle(n) weiter.</PARAG><PARAG>In diesen Fällen unterrichtet das ENRRB die betreffenden Eisenbahn-Regulierungsstellen umgehend über ihre Absicht, eine Stellungnahme oder Empfehlung zu der Angelegenheit abzugeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Das ENRRB übermittelt den betreffenden Eisenbahn-Regulierungsstellen ihre Stellungnahme oder Empfehlung innerhalb eines Monats nach Eingang aller relevanten Informationen hinsichtlich der Beschwerde. Das ENRRB kann die Frist bei besonders komplexen Angelegenheiten verlängern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ENRRB gibt Empfehlungen an das ENIM in Bezug auf die Einrichtung und Überprüfung des in Artikel 50 genannten europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung ab, unter anderem in Bezug auf Leistungsbereiche, zu behandelnde Leistungsaspekte in jedem Leistungsbereich sowie die Harmonisierung der Methoden, Verfahren, Kriterien und Definitionen für die Erhebung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit der Leistung und den Leistungsindikatoren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 232]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Das ENRBB entwickelt gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Beschlussfassung, zu der die Regulierungsstellen gemäß dieser Verordnung befugt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ENRRB bewertet die europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, das Verkehrsmanagement und die Leistungsüberprüfung sowie die gemeinsame Gliederung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und gibt eine Stellungnahme ab. Die Regulierungsstellen tragen der Stellungnahme des ENRRB bei der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen weitestgehend Rechnung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 233]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><STI.ART>Organisation und Struktur des Europäischen Netzwerks der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr (ENRRB)</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung besteht die Organisation des ENRRB aus</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einem Gremium der Regulierungsstellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einem Sekretariat.</PARAG><PARAG>Die Regulierungsstellen gewährleisten die Geschäftstätigkeit des Sekretariats.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ENRRB stellt sicher, dass seine Arbeitsmethoden und alle relevanten Informationen über seine Arbeit auf einer gemeinsamen Website öffentlich zugänglich gemacht werden. Sie enthält Kontaktdaten für Beschwerden, Kontaktinformationen für spezielle Arbeitsgruppen und Informationen über Verfahren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 234]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ENRRB veröffentlicht seine Stellungnahmen und Empfehlungen auf einer speziellen Website.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 235]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><STI.ART>Zusammensetzung des Gremiums der Regulierungsstellen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das Gremium der Regulierungsstellen setzt sich aus je einem stimmberechtigten Mitglied aus jedem Mitgliedstaat, in dem ein Schienennetz genutzt wird, und einem von der Kommission ernannten Mitglied zusammen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die ERA hat eine Beobachterrolle inne und verfügt nicht über Stimmrechte.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 234]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Stimmberechtigte Mitglieder sind der Leiter oder ein stellvertretender Leiter der in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Regulierungsstellen. Sie haben je einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Der Stellvertreter wird von der Regulierungsstelle aus dem Leitungs- oder Verwaltungsgremium der Regulierungsstelle oder, wenn dies nicht möglich ist, aus ihrem Mitarbeiterkreis ernannt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitglieder des Gremiums und ihre Stellvertreter handeln unabhängig und objektiv, im Interesse der Union sowie ungeachtet besonderer nationaler oder persönlicher Interessen. Sie dürfen Weisungen von Regierungen; Institutionen, Personen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Das Sekretariat des ENRRB veröffentlicht eine aktuelle Liste der Mitglieder des Gremiums und ihrer Stellvertreter sowie deren Interessenserklärungen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><STI.ART>Rolle und Aufgaben des Gremiums</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das Gremium nimmt alle in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben des ENRRB wahr.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Insbesondere hat das Gremium folgende Aufgaben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Beschwerden oder Untersuchungen, die ihm vom Vorsitz oder von einer oder mehreren Regulierungsstellen gemäß Artikel 69 vorgelegt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen zu Entscheidungen, die von dem ENIM in Zusammenarbeit mit dem Netzkoordinator im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung getroffen werden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 237]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ab)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">infolge Beschwerden von Eisenbahnunternehmen, Betreibern von Eisenbahnserviceeinrichtungen und anderen interessierten Parteien Annahme von Empfehlungen und Stellungnahmen des ENRRB im Zusammenhang mit den in Artikel 55a genannten Konsultationen sowie den Entscheidungen des ENIM in Zusammenarbeit mit dem Netzkoordinator;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 238]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Erstellung und Annahme eines Jahresberichts über die Tätigkeiten des ENRRB;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Einsetzung von Arbeitsgruppen und Ernennung der Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwurf und Annahme einer Empfehlung an das ENIM in Bezug auf die Einrichtung und Überprüfung des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 239]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><STI.ART>Organisation der Arbeit des Gremiums</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das Gremium gibt sich nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Gremium tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, dessen Amtszeit ein Jahr beträgt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 240]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission <STRING STRIKE="on">führt den Vorsitz</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nimmt an den Sitzungen teil, unterstützt und erleichtert die Koordinierung</STRING></STRING> in den Sitzungen des Gremiums. Sie hat kein Stimmrecht.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 241]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Sekretariat erbringt die erforderlichen Dienstleistungen für die Organisation der Sitzungen und die Arbeit des Gremiums.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sofern in seiner Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst das Gremium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>In der Geschäftsordnung können detailliertere Abstimmungsmodalitäten festgelegt werden, insbesondere das Verfahren für Abstimmungen in dringenden Angelegenheiten und in Bezug auf Empfehlungen zu Beschlüssen der Eisenbahn-Regulierungsstellen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><STI.ART>Arbeitsgruppen des ENRRB</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Auf eigene Initiative oder auf Vorschlag der Kommission kann das Gremium im Einklang mit seiner Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit beschließen, Arbeitsgruppen einzusetzen, um die Arbeit des ENRRB zu spezifischen Themen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu organisieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das Gremium legt das Mandat der Arbeitsgruppen fest und ernennt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen, wobei nach Möglichkeit verschiedene Eisenbahn-Regulierungsstellen vertreten sein sollten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>An den Arbeitsgruppen können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf Einladung</STRING></STRING> Sachverständige der Eisenbahn-Regulierungsstellen, der Kommission, der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ERA und gegebenenfalls der </STRING></STRING>am Betrieb Beteiligten und<STRING STRIKE="on"> gegebenenfalls</STRING> anderer öffentlicher oder privater Stellen teilnehmen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 242]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Das Sekretariat leistet den Arbeitsgruppen administrative Unterstützung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Bei Bedarf können das Gremium oder die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen auf dem jeweiligen Gebiet einzelne als sachkundig anerkannte Sachverständige einladen, im Einzelfall an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VII</TI><STI.GR>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 71</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6 Absatz 4a, Artikel 8 Absatz 7, Artikel </STRING></STRING>10 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Absatz 4a, Artikel 12 Absatz 9a, Artikel 18 Absatz 10a, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4a</STRING></STRING>, Artikel 21 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">8a und Absatz 9, Artikel 40 Absatz 7, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3a</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">9</STRING>, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 48 Absatz 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 52 Absatz 1,</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und</STRING> Artikel 53 Absatz 5<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Artikel 62 Absatz 5a</STRING></STRING> wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [1. Januar 2026] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 244]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 72</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von dem in Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 73</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung und Überprüfung</STI.ART><PARAG>Die Kommission bewertet bis zum [31. Dezember 2030] die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Eisenbahnsektor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre Durchführung vor.</PARAG><PARAG>In diesem Bericht bewertet sie insbesondere</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Entwicklung von Schienenverkehrsdiensten, insbesondere von grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten, Fernverkehrsdiensten und Güterverkehrsdiensten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Arbeit des Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber, des Netzwerkkoordinators, des Europäischen Netzwerks der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr und des Leistungsüberprüfungsgremiums im Allgemeinen sowie in Bezug auf die Entwicklung, Annahme und Umsetzung gemeinsamer Kriterien, Methoden und Verfahren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Notwendigkeit einer Stärkung der Koordinierungsmechanismen durch den Ersatz von Elementen der in den Artikeln 6 und 44 genannten Europäischen Rahmen durch verbindliche Vorschriften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Notwendigkeit einer Stärkung der Regulierungsaufsicht durch die Einrichtung einer Regulierungsstelle der Union für den Schienenverkehr.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 74</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2012/34/EU</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Richtlinie 2012/34/EU wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Artikel 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:<CITATION><P>„c)	die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Erhebung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr (Kapitel IV).“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Artikel 2 Absatz 6 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 3 werden </STRING></STRING>die Nummern 20, 22, 23, 27 und 28 <STRING STRIKE="on">werden </STRING>gestrichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 245]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Artikel 7b wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Artikel 36 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Die Artikel 38 bis 54 werden gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>In Anhang IV werden die Nummern 1 und 3 gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Anhang VII wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X Abschnitt 1 zu lesen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 74a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen der Verordnung (EU) 2016/796</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EU) 2016/796 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">m)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gibt auf Anfrage Empfehlungen an die Kommission zur Ausarbeitung und Aktualisierung der in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. …/… [Verordnung über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010] genannten Durchführungs- und delegierten Rechtsakte ab.</STRING></STRING>“<STRING BOLD="on"> [Abänd. 246]</STRING></P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 74b</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Richtlinie (EU) 2016/797 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang II Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2.9.</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nutzung der Fahrwegkapazität der Eisenbahn: Die Strukturen, Einrichtungen und Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [diese Verordnung]</STRING></STRING>“<STRING BOLD="on"> [Abänd. 247]</STRING></P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 75</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Gemäß Artikel 42 der Richtlinie 2012/34/EU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vor dem 1. Januar 2026</STRING></STRING> geschlossene Rahmenvereinbarungen gelten bis zu ihrem Ablaufdatum weiter.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 248]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Artikel 3 Nummern 20, 22, 23, 27 und 28, die Artikel 7b, 36 und 38 bis 54, Anhang IV Nummer 3 und Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU gelten nicht für Tätigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit Netzfahrplänen, die nach dem [8. Dezember 2029] in Kraft treten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 76</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 wird mit Wirkung vom [9. Dezember 2029] aufgehoben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X Abschnitt 2 zu lesen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 77</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sie gilt ab dem [1. Januar 2026]. Jedoch gilt Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Artikel 1, 2 und 3, das Kapitel II außer Artikel 9 Absätze 1 und 2 und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die </STRING></STRING>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">26, 27, 28, 31, 39 und 50</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">27 Absatz 4</STRING> sowie das Kapitel III außer Artikel 48 gelten nur für Tätigkeiten und Aufgaben, die in Bezug auf die nach dem <STRING STRIKE="on">[</STRING>8. Dezember <STRING STRIKE="on">2029]</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2027</STRING></STRING> in Kraft tretenden <STRING STRIKE="on">Netzfahrplänen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Netzfahrpläne</STRING></STRING> ausgeführt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 249]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Artikel 9 Absätze 1 und 2 gilt ab dem [1. Januar <STRING STRIKE="on">2028</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2027</STRING></STRING>].<STRING BOLD="on"> [Abänd. 250]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Artikel 27 Absatz 4 gilt ab dem [1. März 2026].</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 35 gilt ab dem 1. Dezember 2028;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 251]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>cb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 40 gilt ab dem 1. Dezember 2027;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 252]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Die Artikel 48 und 62 gelten ab dem [13. Dezember 2026].</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Artikel 74 gilt ab dem [9. Dezember <STRING STRIKE="on">2029</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2027</STRING></STRING>].<STRING BOLD="on"> [Abänd. 253]</STRING></PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am […]</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident / Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI>ANHANG I</TI><P>DOKUMENTE UND ZEITPLAN FÜR DAS KAPAZITÄTSMANAGEMENT GEMÄẞ DEN ARTIKELN 11, 16, 18 UND 38</P><P><NO.P>1.</NO.P>Von Infrastrukturbetreibern im Rahmen der strategischen Kapazitätsplanung gemäß den Artikeln 11, 16, 17 und 18 auszuarbeitende Dokumente</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="34.17*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="65.83*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Dokument</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Inhalt</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Kapazitätsstrategie (Artikel 16)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>geplante Entwicklung der physischen Infrastruktur, einschließlich Neubauten, Umrüstungen, Erneuerungen und Schließungen/Stilllegungen</P><P><NO.P>–</NO.P>prognostizierte Entwicklung der Nachfrage nach Schienenverkehrsdiensten</P><P><NO.P>–</NO.P>strategische Leitlinien der Mitgliedstaaten für die Kapazitätsauslastung mit einem Ausblick auf die Entwicklung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen</P><P><NO.P>–</NO.P>in Rahmenverträgen zugewiesene Kapazität und für die Erbringung von Verkehrsdiensten im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge benötigte Kapazität</P><P><NO.P>–</NO.P>als stark ausgelastet oder überlastet gemeldete Fahrwege</P><P><NO.P>–</NO.P>größere Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Kapazitätsmodell (Artikel 17)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>alle in der Kapazitätsstrategie enthaltenen Informationen, gegebenenfalls aktualisiert und genauer ausgeführt</P><P><NO.P>–</NO.P>Umfang der für Antragsteller zur Verfügung stehenden Kapazität nach Segment des Schienenverkehrsmarkts und/oder nach Zuweisungsverfahren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich gesicherter Kapazität für spätere Anträge und durch Rahmenverträge zugewiesene Kapazität</STRING></STRING></P><P><NO.P>–</NO.P>Umfang der für Infrastrukturarbeiten erforderlichen Kapazität nach Auswirkungen auf den Verkehr (Kategorien)</P><P><NO.P>–</NO.P>geografischer Anwendungsbereich: zumindest die Strecken des TEN-V-Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes</P><P><NO.P>–</NO.P>geografische Einzelheiten: Aufschlüsselung in geeignete Planungsabschnitte, die die Infrastruktur- und Nachfragemerkmale widerspiegeln</P><P><NO.P>–</NO.P>zeitlicher Anwendungsbereich: eine Netzfahrplanperiode</P><P><NO.P>–</NO.P>zeitliche Einzelheiten: zumindest ein jährlicher Überblick (Kapazitätsbeschränkungen) und ein oder mehrere repräsentative Tage (für Anträge verfügbare Kapazität)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Kapazitätsangebotsplan (Artikel 18)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>alle im Kapazitätsmodell enthaltenen Informationen, gegebenenfalls aktualisiert und genauer ausgeführt</P><P><NO.P>–</NO.P>für Anträge verfügbare vorgeplante Kapazität, definiert in Form von Kapazitätsobjekten</P><P><NO.P>–</NO.P>Kapazitätsbeschränkungen, definiert in Form von Kapazitätsobjekten</P><P><NO.P>–</NO.P>verfügbare alternative Kapazität bei Kapazitätsbeschränkungen</P><P><NO.P>–</NO.P>verfügbare alternative Kapazität bei Netzstörungen</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on">[Abänd. 254]</STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>Zeitplan für das strategische Kapazitätsmanagement gemäß den Artikeln 11, 16, 17 und 18</P><P><NO.P>1.</NO.P>Bei der Ausarbeitung der Dokumente der strategischen Kapazitätsplanung für eine bestimmte Netzfahrplanperiode halten sich Infrastrukturbetreiber an den in diesem Abschnitt festgelegten Zeitplan.</P><P>Infrastrukturbetreiber können frühere Fristen festlegen. Diese Fristen sind auf EU-Ebene zu harmonisieren und in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 aufzunehmen.</P><P>Die Konsultation der Beteiligten erfolgt gemäß Artikel 54 und bezieht mindestens Eisenbahnunternehmen und andere Antragsteller, am Betrieb Beteiligte und Behörden ein. Die Infrastrukturbetreiber stimmen die Planungsdokumente fortlaufend im Rahmen der Koordinierung gemäß Artikel 53 ab.</P><P><TABLE><TGROUP COLS="3"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="25.27*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="61.09*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="13.64*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Dokument</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Etappenziel</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Frist</P><P>(spätestens)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Kapazitätsstrategie (Artikel 16)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausarbeitungsphase der Kapazitätsstrategie </STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–60</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Erste Konsultation der Beteiligten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–58</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Veröffentlichung des Strategieentwurfs und zweite Konsultation der Beteiligten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X– 48</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Veröffentlichung der endgültigen Kapazitätsstrategie nach abschließender Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Veröffentlichung des Kapazitätsmodells</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X-18</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Veröffentlichung des endgültigen Kapazitätsangebotsplans im Anschluss an die Konsultation der Infrastrukturbetreiber und der ERP</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X - 11</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Kapazitätsmodell</P><P>(Artikel 17)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Beginn der Ausarbeitung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Konsultation der Antragsteller und der am Betrieb Beteiligten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–24</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern und am Betrieb Teilnehmenden und Durchführbarkeitsbewertungen für den bereitgestellten Kapazitätsbedarf, der im Entwurf des Kapazitätsmodells möglicherweise nicht vollständig berücksichtigt wird</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X-22</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Veröffentlichung des Entwurfs des Kapazitätsmodells <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Beginn der zweiten Konsultation der Antragsteller und der am Betrieb Teilnehmenden</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–21</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Koordinierung mit den Antragstellern und den am Betrieb Beteiligten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–19</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Veröffentlichung des endgültigen Kapazitätsmodells nach abschließender Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–18</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Kapazitätsangebotsplan</P><P>(Artikel 18)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Beginn der Ausarbeitung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–18</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Konsultation der Antragsteller und der am Betrieb Beteiligten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Regulierungsstelle analysiert den Entwurf des Kapazitätsangebotsplans und kann einen Beschluss fassen, mit dem der Infrastrukturbetreiber aufgefordert wird, den Kapazitätsangebotsplan zu ändern</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X-14 bis X-13</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen gemäß Abschnitt 3 Nummer 1 dieses Anhangs</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Veröffentlichung des endgültigen Kapazitätsangebotsplans nach abschließender Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–11</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aktualisierung des Kapazitätsangebotsplans für verspätete Anträge</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X-6,5</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen gemäß Abschnitt 3 Nummer 5 dieses Anhangs</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Umwidmung von für die Zuweisung im Rahmen des Netzfahrplans reservierter Kapazität für andere Zuweisungsverfahren</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Aktualisierung des Kapazitätsangebotsplans, um Änderungen an vorgeplanter oder zugewiesener Kapazität Rechnung zu tragen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Bis X+12 unverzüglich</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C3" NAMEST="C1"><P>Anmerkung:</P><P><NO.P>1.</NO.P>„X–m“ bedeutet „m“ Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans („X“) gemäß Abschnitt 4.</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 255]</STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>Abweichend von Nummer 1 gilt für das Dokument „Kapazitätsstrategie“ in Bezug auf die im Dezember 2029 und Dezember 2030 beginnenden Netzfahrplanperioden folgender vereinfachter und verkürzter Zeitplan:</P><P><TABLE><TGROUP COLS="3"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="30.78*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="57.84*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="11.38*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Kapazitätsstrategie (Artikel 16)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Veröffentlichung des Strategieentwurfs und Konsultation der Beteiligten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–38</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Veröffentlichung der endgültigen Kapazitätsstrategie nach abschließender Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X–36</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><NO.P>3.</NO.P>Zeitplan für die Koordinierung, Konsultation und Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten gemäß den Artikeln 10 und 35</P><P><NO.P>1.</NO.P>Hinsichtlich zeitweiliger Beschränkungen der Kapazität von Schienenstrecken, die durch Gründe wie z. B. Infrastrukturarbeiten einschließlich der damit verbundenen Geschwindigkeitsbeschränkungen, Achslast, Zuglänge, Traktion oder Lichtraumprofil bedingt sind („Kapazitätsbeschränkungen“), mehr als sieben aufeinanderfolgende Tage andauern und dazu führen, dass mehr als 30 % des geschätzten Verkehrsaufkommens auf einer Schienenstrecke pro Tag storniert, umgeleitet oder durch andere Verkehrsträger ersetzt wird, müssen die betroffenen Infrastrukturbetreiber alle Kapazitätsbeschränkungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, soweit bekannt,</STRING></STRING> sowie die vorläufigen Ergebnisse einer Konsultation der Antragsteller zum ersten Mal mindestens 24 Monate und zum zweiten Mal in aktualisierter Form mindestens 12 Monate vor dem betreffenden Netzfahrplanwechsel veröffentlichen. Diese Infrastrukturbeschränkungen werden in den Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18 aufgenommen.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Als Teil der Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 53 erörtern die in Absatz 5 des Artikels benannten Stellen diese Kapazitätsbeschränkungen bei der ersten Veröffentlichung auch gemeinsam mit interessierten Antragstellern und den wichtigsten Betreibern betroffener Serviceeinrichtungen, sofern sich die Kapazitätsbeschränkungen auf mehr als ein Netz auswirken.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Bei der ersten Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen gemäß Nummer 1 leitet der Infrastrukturbetreiber eine Konsultation der Antragsteller und der wichtigsten Betreiber betroffener Serviceeinrichtungen zu den Kapazitätsbeschränkungen ein. Ist zwischen der ersten und der zweiten Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen eine Koordinierung gemäß Nummer 4 erforderlich, konsultieren die nach Artikel 53 Absatz 5 benannten Stellen die Antragsteller und die wichtigsten Betreiber betroffener Serviceeinrichtungen zwischen dem Ende dieser Koordinierung und der zweiten Veröffentlichung der Kapazitätsbeschränkung ein zweites Mal.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Vor der Veröffentlichung der Kapazitätsbeschränkungen gemäß Nummer 1 stimmen die nach Artikel 53 Absatz 5 benannten Stellen, einschließlich Infrastrukturbetreibern, die von einer Zugumleitung betroffen sein könnten, Kapazitätsbeschränkungen, die zu einer Stornierung, Umleitung oder einem Ersatz durch andere Verkehrsträger führen könnten, miteinander ab, wenn sich die Kapazitätsbeschränkungen auf mehr als ein Netz auswirken.</P><P>Die Koordinierung vor der zweiten Veröffentlichung muss zu folgenden Zeitpunkten abgeschlossen sein:</P><P><NO.P>a)</NO.P>spätestens 18 Monate vor dem Netzfahrplanwechsel, wenn mehr als 50 % des geschätzten Verkehrsaufkommens auf einer Schienenstrecke pro Tag für eine Dauer von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen storniert, umgeleitet oder durch andere Verkehrsträger ersetzt wird;</P><P><NO.P>b)</NO.P>spätestens 13 Monate und 15 Tage vor dem Netzfahrplanwechsel, wenn mehr als 30 % des geschätzten Verkehrsaufkommens auf einer Schienenstrecke pro Tag für eine Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen storniert, umgeleitet oder durch andere Verkehrsträger ersetzt wird;</P><P><NO.P>c)</NO.P>spätestens 13 Monate und 15 Tage vor dem Netzfahrplanwechsel, wenn mehr als 50 % des geschätzten Verkehrsaufkommens auf einer Schienenstrecke pro Tag für eine Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen storniert, umgeleitet oder durch andere Verkehrsträger ersetzt wird.</P><P>Soweit erforderlich, laden die Stellen, die die Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 53 Absatz 5 vornehmen, die auf den betroffenen Strecken tätigen Antragsteller und die wichtigsten Betreiber betroffener Serviceeinrichtungen zur Teilnahme an dieser Koordinierung ein.</P><P><NO.P>5.</NO.P>Hinsichtlich Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen, die nicht gemäß Nummer 1 veröffentlicht werden müssen, aber dazu führen, dass mehr als 10 % des geschätzten Verkehrsaufkommens auf einer Schienenstrecke pro Tag storniert, umgeleitet oder durch andere Verkehrsträger ersetzt wird, und die in der folgenden Fahrplanperiode auftreten und dem Infrastrukturbetreiber spätestens 6 Monate und 15 Tage vor dem Netzfahrplanwechsel bekannt werden, konsultiert der Infrastrukturbetreiber die betroffenen Antragsteller zu den vorgesehenen Kapazitätsbeschränkungen und teilt die aktualisierten Kapazitätsbeschränkungen mindestens vier Monate vor dem Netzfahrplanwechsel mit. Der Infrastrukturbetreiber stellt die Einzelheiten zu den angebotenen Zugtrassen für Personenzüge spätestens vier Monate und für Güterzüge spätestens einen Monat vor dem Beginn der Kapazitätsbeschränkung bereit, außer wenn der Infrastrukturbetreiber und die betroffenen Antragsteller eine kürzere Vorlaufzeit vereinbaren.</P><P><NO.P>6.</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber können auf der Grundlage einer Konsultation mit Antragstellern und Betreibern von Serviceeinrichtungen entscheiden, strengere Schwellen für Kapazitätsbeschränkungen anzuwenden, die auf niedrigeren Prozentsätzen des geschätzten Verkehrsaufkommens oder einer kürzeren Dauer beruhen, als nach Abschnitt 3 dieses Anhangs erforderlich wäre, oder neben den Kriterien aus diesem Anhang weitere Kriterien anzuwenden. Sie veröffentlichen die Schwellen und Kriterien für die Zusammenfassung von Kapazitätsbeschränkungen in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Anhang IV Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU.</P><P><NO.P>7.</NO.P>Unbeschadet des Artikels 40 kann der Infrastrukturbetreiber entscheiden, die unter den Nummer 1 bis 5 genannten Fristen nicht anzuwenden, wenn die Kapazitätsbeschränkung für die Wiederherstellung eines sicheren Zugbetriebs erforderlich ist, der Zeitpunkt der Beschränkungen nicht der Kontrolle des Infrastrukturbetreibers unterliegt<STRING STRIKE="on">, die Anwendung dieser Fristen nicht kosteneffizient</STRING> oder mit nicht zu vertretenden Nachteilen für Lebensdauer oder Zustand von Anlagen verbunden wäre oder wenn alle betroffenen Antragsteller zustimmen. In diesen Fällen sowie im Falle anderer Kapazitätsbeschränkungen, die nicht gemäß anderen Bestimmungen dieses Anhangs einer Konsultation unterzogen werden müssen, konsultiert der Infrastrukturbetreiber die betroffenen Antragsteller und die wichtigsten Betreiber betroffener Serviceeinrichtungen umgehend.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 257]</STRING></P><P><NO.P>8.</NO.P>Die vom Infrastrukturbetreiber bei Maßnahmen gemäß den Nummern 1, 5 oder 7 bereitzustellenden Informationen müssen Folgendes enthalten:</P><P><NO.P>a)</NO.P>den vorgesehenen Tag,</P><P><NO.P>b)</NO.P>die Tageszeit und, sobald möglich, Uhrzeit des Beginns und Endes der Kapazitätsbeschränkung,</P><P><NO.P>c)</NO.P>den von der Kapazitätsbeschränkung betroffenen Streckenabschnitt,</P><P><NO.P>d)</NO.P>gegebenenfalls die Kapazität der Umleitungsstrecken.</P><P>Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht diese Informationen oder einen entsprechenden Link zur Fundstelle gemäß Anhang IV Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Der Infrastrukturbetreiber muss diese Informationen laufend aktualisieren. Darüber hinaus müssen die Infrastrukturbetreiber diese Informationen in digitaler Form gemäß den Artikeln 9 und 62 veröffentlichen.</P><P><NO.P>9.</NO.P>Hinsichtlich Kapazitätsbeschränkungen, die mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage lang andauern und mehr als 50 % des geschätzten Verkehrsaufkommens auf einer Schienenstrecke betreffen, muss der Infrastrukturbetreiber den Antragstellern auf deren Anfrage hin während der ersten Konsultationsrunde einen Vergleich der Bedingungen bei mindestens zwei alternativen Kapazitätsbeschränkungen bereitstellen. Der Infrastrukturbetreiber gestaltet diese Alternativen gemeinsam mit den Antragstellern anhand der Angaben, die ihm die Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Anfrage bereitstellen.</P><P>Der Vergleich muss für jede Alternative mindestens Folgendes umfassen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>die Dauer der Kapazitätsbeschränkung,</P><P><NO.P>b)</NO.P>die erwartungsgemäß ungefähr zu entrichtenden Infrastrukturentgelte,</P><P><NO.P>c)</NO.P>die auf Umleitungsstrecken verfügbare Kapazität,</P><P><NO.P>d)</NO.P>die verfügbaren Alternativstrecken und</P><P><NO.P>e)</NO.P>die ungefähren Fahrtzeiten.</P><P>Bevor er zwischen den alternativen Kapazitätsbeschränkungen wählt, konsultiert der Infrastrukturbetreiber die interessierten Antragsteller und berücksichtigt die Auswirkungen der verschiedenen Alternativen auf diese Antragsteller und die Nutzer der Dienste.</P><P>Die Analyse alternativer Kapazitätsbeschränkungen muss auch Situationen umfassen, die mehr als einen Infrastrukturbetreiber betreffen. In diesem Fall koordinieren die Infrastrukturbetreiber die Planung einer alternativen Kapazitätsbeschränkung gemäß Artikel 53.</P><P><NO.P>10.</NO.P>Im Falle von Kapazitätsbeschränkungen, die mehr als 30 aufeinanderfolgende Tage andauern und mehr als 50 % des geschätzten Verkehrsaufkommens auf einer Schienenstrecke betreffen, muss der Infrastrukturbetreiber Kriterien festlegen, welche Züge jeder Verkehrsart umgeleitet werden sollten, und dabei die kommerziellen und betrieblichen Sachzwänge des Antragstellers berücksichtigen, soweit diese betrieblichen Sachzwänge nicht aus unternehmerischen oder organisatorischen Entscheidungen des Antragstellers resultieren, und unbeschadet des Ziels gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU, die Kosten des Infrastrukturbetreibers zu senken. Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht diese Kriterien in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen.</P><P><NO.P>11.</NO.P>Das ENIM veröffentlicht die nach Nummer 8 erforderlichen Informationen auf seiner Website.</P><P><NO.P>12.</NO.P>Die Kommission überprüft die Umsetzung des Abschnitts 3 dieses Anhangs bis zum 31. Dezember 2024 und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Zeitplan für die Kapazitätszuweisung im jährlichen Zuweisungsverfahren gemäß den Artikeln 32 und 38</P><P><NO.P>1.</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber und die Antragsteller halten sich an den folgenden Zeitplan:</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="59.04*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="40.96*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Etappenziel oder Zeitraum</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Frist oder Dauer(1)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans („Netzfahrplanperiode“)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>1 Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Inkrafttreten des Netzfahrplans</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>am zweiten Samstag im Dezember um 24.00 Uhr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Veröffentlichung des Kapazitätsangebotsplans</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>gemäß den Abschnitten 2 und 3 dieses Anhangs</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Frist für die Einreichung von Anträgen auf Kapazitätsrechte</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>X–8,5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Erstellung des Netzfahrplanentwurfs Frist für die Übermittlung des Kapazitätsangebotsentwurfs des Infrastrukturbetreibers an die Antragsteller</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>X–6,5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Abschluss der Koordinierung mit den Antragstellern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sodass sichergestellt wird, dass alle Voraussetzungen vor diesem zweiwöchigen Abschluss der „Bemerkungsphase“ erfüllt sind</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>X–6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Frist für die Übermittlung des endgültigen Kapazitätsangebots des Infrastrukturbetreibers an die Antragsteller</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>X–5,5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Veröffentlichung des endgültigen Netzfahrplans Frist für die Zuweisung von Kapazitätsrechten durch den Infrastrukturbetreiber an die Antragsteller</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>X–5,25</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Umwandlung von Kapazitätsspezifikationen in Zugtrassen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>im Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 festzulegen</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P>Anmerkung: (1) „X–m“ bedeutet „m“ Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans („X“).</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 258]</STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber weisen Fahrwegkapazität aufgrund von gemäß Artikel 32 Absatz 8 eingehenden Anträgen nach dem Windhundprinzip zu.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Die in der Tabelle unter Nummer 1 festgelegte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Kapazitätsrechte ist die Frist für die Beantragung von Fahrwegkapazität gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU.</P><P><NO.P>5.</NO.P>Zeitplan für die Kapazitätszuweisung durch Rahmenverträge gemäß den Artikeln 31 und 38 </P><P><NO.P>1.</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber hält sich an den folgenden Zeitplan:</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="43.53*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="56.47*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Zeitraum</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Dauer(1)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Standardlaufzeit von Rahmenverträgen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>5 Jahre</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Umwandlung von Kapazitätsspezifikationen in Zugtrassen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>zwischen X–8,5 und X–6,5 (gemeinsam mit der Koordinierung im jährlichen Zuweisungsverfahren gemäß Abschnitt 4)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P>Anmerkung: (1) „X–m“ bedeutet „m“ Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans („X“) gemäß Abschnitt 4.</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><NO.P>6.</NO.P>Zeitplan für die Kapazitätszuweisung im fortlaufenden Planungsverfahren gemäß den Artikeln 33 und 38</P><P><NO.P>1.</NO.P>Der Infrastrukturbetreiber und die Antragsteller halten sich während des fortlaufenden Planungsverfahrens an den folgenden Zeitplan:</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="51.28*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="48.72*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Etappenziel oder Zeitraum</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Frist oder Dauer(1)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Frühester Zeitpunkt, zu dem Antragsteller Anträge auf Fahrwegkapazität im fortlaufenden Planungsverfahren einreichen können</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>4 Monate vor der ersten Zugfahrt</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Spätester Zeitpunkt, zu dem Antragsteller Anträge auf Fahrwegkapazität im fortlaufenden Planungsverfahren einreichen können</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>1 Monat vor der ersten Zugfahrt</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Maximale Laufzeit der im fortlaufenden Planungsverfahren gewährten Kapazitätsrechte</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>36 Monate ab der ersten Zugfahrt</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Umwandlung von Kapazitätsspezifikationen in Zugtrassen für Kapazitätsrechte, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a gewährt wurden</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>zwischen X–8,5 und X–6,5 (gemeinsam mit der Koordinierung im jährlichen Zuweisungsverfahren gemäß Abschnitt 4)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Umwandlung von Kapazitätsspezifikationen in Zugtrassen für Kapazitätsrechte, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b gewährt wurden</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>vom Infrastrukturbetreiber unter Berücksichtigung des Europäischen Rahmens für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 festzulegen</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P>Anmerkung: (1) „X–m“ bedeutet „m“ Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans („X“) gemäß Abschnitt 4.</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><NO.P>2.</NO.P>Die Infrastrukturbetreiber weisen im fortlaufenden Planungsverfahren Kapazität nach dem Windhundprinzip zu.</P><P><NO.P>7.</NO.P>Zeitplan für die Kapazitätszuweisung im Ad-hoc-Verfahren gemäß den Artikeln 34 und 38</P><P>Bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität im Ad-hoc-Verfahren hält sich der Infrastrukturbetreiber an den folgenden Zeitplan:</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="81.18*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="18.82*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Zeitraum</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Dauer</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Maximale Frist für Infrastrukturbetreiber, um ein Angebot von Kapazitätsrechten für ein einziges Netz zu erstellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn der Ad-hoc-Antrag nach dem Datum der Veröffentlichung des endgültigen Netzfahrplans gestellt wird</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING STRIKE="on">1 Tag</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24 Stunden</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Maximale Frist für Infrastrukturbetreiber, um ein Angebot von netzübergreifenden Kapazitätsrechten zu erstellen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>5 Tage</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 259]</STRING></P><P><NO.P>8.</NO.P>Zeitplan für Änderungen an zugewiesener Kapazität gemäß Artikel 39</P><P>Bei der Änderung von Fahrwegkapazitätsrechten im Ad-hoc-Verfahren hält sich der Infrastrukturbetreiber an den folgenden Zeitplan:</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="73.37*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="26.63*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Etappenziel oder Zeitraum</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Frist oder Dauer</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Maximale Frist für den Infrastrukturbetreiber, um ein alternatives Kapazitätsrecht für ein einziges Netz anzubieten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn es innerhalb der nächsten beiden Arbeitstage genutzt werden soll</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>24 Stunden</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Maximale Frist für betroffene Infrastrukturbetreiber, um ein alternatives netzübergreifendes Kapazitätsrecht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit besonderen Parametern (z. B. außergewöhnliche Sendungen, Testläufe) </STRING></STRING>anzubieten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>5 <STRING STRIKE="on">Tage</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kalendertage</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 260]</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG II</TI><P>Stark ausgelastete und überlastete Fahrwege  gemäß Artikel 20</P><P><NO.P>1.</NO.P>Schwellen für die Meldung von Fahrwegen als stark ausgelastet und überlastet</P><P><TABLE><TGROUP COLS="4"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="20.54*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="19.48*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="33.14*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="26.84*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Auslastung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Einstufung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Kapazitätsauslastung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Bezugszeitraum</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>heterogener Verkehr</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>stark ausgelastet</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>&gt; <STRING STRIKE="on">65 %</STRING> der theoretischen Kapazität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[von ENIM zu bestimmender Wert]</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>mehr als 4 Stunden an mehr als 200 Tagen pro Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>heterogener Verkehr</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>überlastet</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>&gt; <STRING STRIKE="on">95 %</STRING> der theoretischen Kapazität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[von ENIM zu bestimmender Wert]</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>mehr als 4 Stunden an mehr als 250 Tagen pro Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>homogener Verkehr</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>stark ausgelastet</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>&gt; <STRING STRIKE="on">80 %</STRING> der theoretischen Kapazität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[von ENIM zu bestimmender Wert]</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>mehr als 4 Stunden an mehr als 200 Tagen pro Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>homogener Verkehr</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>überlastet</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>&gt; <STRING STRIKE="on">95 % </STRING>der theoretischen Kapazität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[von ENIM zu bestimmender Wert]</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>mehr als 4 Stunden an mehr als 250 Tagen pro Jahr</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 261]</STRING></P><P>Kapazitätsauslastung bezeichnet das Verhältnis zwischen der zugewiesenen Kapazität oder – für frühere Fahrplanperioden – der Anzahl der tatsächlich gefahrenen Züge und der theoretisch auf einem Fahrwegteil zur Verfügung stehenden Kapazität nach der in Abschnitt 2 genannten Methode.</P><P>„Homogener Verkehr“ bedeutet, dass Züge auf dem betreffenden Abschnitt im Allgemeinen ähnliche für die Kapazitätsauslastung relevante Merkmale aufweisen, insbesondere Geschwindigkeit, Haltemuster und Beschleunigung.</P><P>„Heterogener Verkehr“ bedeutet, dass sich Züge auf dem betreffenden Abschnitt hinsichtlich der für die Kapazitätsauslastung relevanten Merkmale, insbesondere Geschwindigkeit, Haltemuster und Beschleunigung, unterscheiden.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Verfahren und Methoden zur Berechnung des Grades der Kapazitätsauslastung</P><P>Die Infrastrukturbetreiber beurteilen den Grad der Kapazitätsauslastung auf der Grundlage objektiver, transparenter und geeigneter Verfahren und Methoden.</P><P>Die Infrastrukturbetreiber können bestehende Verfahren und Methoden, die diese Kriterien erfüllen, weiterhin anwenden. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeitet das ENIM eine Empfehlung zur Nutzung eines harmonisierten EU-Verfahrens und einer harmonisierten EU-Methode zur Beurteilung der Auslastung von Fahrwegkapazität.</P><P>Alternativ kann die Kapazitätsauslastung als das Verhältnis zwischen der Kapazitätsnachfrage (beobachtete/vergangene oder geschätzte zukünftige Nachfrage) und der im Kapazitätsauslastungsplan gemäß Artikel 18 verfügbaren Kapazität beurteilt werden.</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG III</TI><P>INHALT DES EUROPÄISCHEN RAHMENS FÜR DAS KAPAZITÄTSMANAGEMENT  GEMÄẞ ARTIKEL 6</P><P>Der Europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 muss mindestens folgende Elemente enthalten:</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="73*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="27*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Element</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Fundstelle(n)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verfahren und Methoden für das Management und die Zuweisung knapper Fahrwegkapazität auf der Grundlage sozioökonomischer und umweltbezogener Kriterien</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Arten und Beschreibung der Schienenverkehrsdienste, die zur strategischen Planung der Fahrwegkapazität zu verwenden sind</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 12 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Gemeinsame Grundsätze, Verfahren und Methoden für die strategische Kapazitätsplanung, einschließlich Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern und Konsultation der Beteiligten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 12 Absatz 9, Artikel 13, Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Mittel für die Veröffentlichung des Kapazitätsangebotsplans und Verfahren für die Konsultation der Antragsteller</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 18 Absatz 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Vorschriften und Verfahren für die Zuweisung von im Kapazitätsangebotsplan enthaltener vorgeplanter Kapazität</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 20 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Merkmale der Kapazitätsspezifikationen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Spannen für Schwellenwerte für die Stornierung ungenutzter Kapazitätsrechte</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 27 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verfahren und Methoden für die Koordinierung der Zuweisung netzübergreifender Kapazitätsrechte, einschließlich Mindestqualitätsanforderungen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 28 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Leitlinien zur Begrenzung von Abweichungen zwischen der von Antragstellern beantragten und der von Infrastrukturbetreibern im einvernehmlichen Konfliktlösungsverfahren angebotenen Fahrwegkapazität</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 36 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verfahren für Änderungen an Kapazitätsrechten nach der Zuweisung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 39 Absatz 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Bedingungen, die zu einer Entschädigung für Änderungen an Kapazitätsrechten führen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 40 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Grundsätze, Vorschriften und Verfahren für das Management und die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Falle einer Netzstörung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 41 Absatz 2</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG IV</TI><P>Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU – Abschnitt über Kapazitäts- und Verkehrsmanagement</P><P>Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU müssen Folgendes enthalten:</P><P><NO.P>1.</NO.P>Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg. Dieser Abschnitt muss auf Informationen verweisen, die im Infrastrukturregister gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügbar sind.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Einen Abschnitt mit den Grundsätzen und den Kriterien für das Kapazitätsmanagement. Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung und die Fristen des Kapazitätsmanagementverfahrens anzugeben. Er muss spezifische Kriterien enthalten, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere</P><P><NO.P>a)</NO.P>die Verfahren, nach denen Antragsteller<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 55a (neu)</STRING></STRING> zur strategischen Kapazitätsplanung konsultiert werden,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 262]</STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>die Verfahren, nach denen Antragsteller beim Infrastrukturbetreiber die Zuweisung von Fahrwegkapazität beantragen können,</P><P><NO.P>c)</NO.P>die Anforderungen an Antragsteller,</P><P><NO.P>d)</NO.P>den Zeitplan der strategischen Kapazitätsplanung, der Antrags-, Zuweisungs-, Anpassungs- und Umplanungsverfahren und der Verfahren, die bei der Anforderung von Informationen zur Netzfahrplanerstellung einzuhalten sind, sowie der Verfahren zur zeitlichen Planung planmäßiger und außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten,</P><P><NO.P>e)</NO.P>die Grundsätze des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus gemäß Artikel 36, einschließlich des in diesem Rahmen eingerichteten Streitbeilegungssystems, und des förmlichen Konfliktlösungsmechanismus gemäß Artikel 37,</P><P><NO.P>f)</NO.P>die Struktur und Höhe der Entschädigungen für Änderungen an Kapazitätsrechten,</P><P><NO.P>g)</NO.P>die im Fall eines stark ausgelasteten Fahrwegs oder einer Fahrwegüberlastung durchzuführenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien,</P><P><NO.P>h)</NO.P>Einzelheiten zu Nutzungsbeschränkungen von Fahrwegen,</P><P><NO.P>i)</NO.P>eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von dem in Artikel 6 genannten Europäischen Rahmen.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Einen Abschnitt über den Betrieb, einschließlich Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagement. Darin ist die Umsetzung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie (EU) 2016/797, der Richtlinie (EU) 2016/798 und der Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Anforderungen darzulegen, darunter:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Betriebsvorschriften, einschließlich Vorrangregeln oder Vorranggrundsätzen für das Verkehrsmanagement, eine Liste technischer Vorschriften, Betriebs- und Sicherheitsvorschriften sowie Vorschriften für Betriebspersonal oder Verweise darauf,</P><P><NO.P>b)</NO.P>betriebliche Maßnahmen, einschließlich Vorschriften und Verfahren für das Störungs- und Krisenmanagement, die Betriebskommunikation und den Datenaustausch mit Eisenbahnunternehmen und anderen am Betrieb Beteiligten,</P><P><NO.P>c)</NO.P>eine Liste der für den Betrieb verwendeten Informationssysteme und Verweise darauf,</P><P><NO.P>d)</NO.P>eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von dem in Artikel 44 genannten Europäischen Rahmen.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Einen Abschnitt mit den wichtigsten Elementen des Leistungsmanagements, darunter insbesondere</P><P><NO.P>a)</NO.P>Verweise auf Leistungsziele, die im Geschäftsplan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU und in der in Artikel 30 jener Richtlinie genannten vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Verfahren zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben und zur diesbezüglichen Berichterstattung, zur gemeinsamen Ermittlung der Ursachen von Leistungsmängeln mit den am Betrieb Beteiligten und zur Konzeption und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Leistung,</P><P><NO.P>c)</NO.P>eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von dem in Artikel 50 genannten Europäischen Rahmen.</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG V</TI><P>INHALT DES EUROPÄISCHEN RAHMENS FÜR DIE GRENZÜBERSCHREITENDE KOORDINIERUNG DES VERKEHRS-, STÖRUNGS- UND KRISENMANAGEMENTS  GEMÄẞ ARTIKEL 44</P><P>Der Europäische Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements muss mindestens folgende Elemente enthalten:</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="70.93*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="29.07*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Element</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Fundstelle(n)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Gemeinsame Grundsätze für das Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagement, die von den Infrastrukturbetreibern bei der Festlegung von Vorschriften und Verfahren für das Verkehrsmanagement zu berücksichtigen sind</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 43</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements zwischen den Infrastrukturbetreibern und mit am Betrieb Beteiligten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 42, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 46, Artikel 47, Artikel 48</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für das Management und die Zuweisung von Kapazität im Falle von Netzstörungen und Krisensituationen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 41 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Festlegung der Zuständigkeiten von am Betrieb Beteiligten, die am Management des grenzüberschreitenden Verkehrs mitwirken, auf der Grundlage einer Reihe vereinbarter betrieblicher Verfahren, Etappenziele und Schnittstellen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 45</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verfahren, Vorschriften, Instrumente und Schnittstellen für die Kommunikation und den Informationsaustausch, einschließlich harmonisierter digitaler Instrumente und Schnittstellen, zwischen Infrastrukturbetreibern, am Betrieb Beteiligten und anderen betroffenen Beteiligten, insbesondere Behörden</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 45, Artikel 48, Artikel 62</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Grundsätze für die Einrichtung spezieller Koordinierungsgruppen für das Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagement</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 53 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Regelungen für Simulation und Schulung, insbesondere in Bezug auf Netzstörungen und Krisensituationen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 42, Artikel 46, Artikel 47</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Regelungen zur Überprüfung der Leistung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements, einschließlich der Koordinierung zwischen am Betrieb Beteiligten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 50, Artikel 51</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG VI</TI><P>Netzstörungen  gemäß Artikel 46</P><P><TABLE><TGROUP COLS="3"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="27.3*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="36.19*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="36.51*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Art des Vorfalls</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Voraussichtliche Dauer</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Voraussichtliche Auswirkungen</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Netzstörung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Es sind mindestens drei Tage erforderlich, um wieder das Kapazitätsniveau zu erreichen, das vor dem Vorfall für den Zugverkehr verfügbar war.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><NO.P>–</NO.P>mindestens 50 % der Züge auf dem betroffenen Abschnitt, die nur auf einem einzigen Netz verkehren, bedürfen einer betrieblichen Behandlung</P><P><NO.P>–</NO.P>weniger als 50 % der Züge auf dem betroffenen Abschnitt, die netzübergreifend verkehren, bedürfen (voraussichtlich) einer betrieblichen Behandlung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>netzübergreifende Störung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Es sind mindestens drei Tage erforderlich, um wieder das Kapazitätsniveau zu erreichen, das vor dem Vorfall für den Zugverkehr verfügbar war.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><NO.P>–</NO.P>mindestens 50 % der Züge auf dem betroffenen Abschnitt, die netzübergreifend verkehren, bedürfen (voraussichtlich) einer betrieblichen Behandlung</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>Die Bedingungen in Bezug auf die Dauer und die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Verkehr sind kumulativ.</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG VII</TI><P>Leistungsbereiche, die einer Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 50 unterliegen</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="38.7*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="61.3*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Leistungsbereich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Relevante Aspekte (indikativ)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Infrastruktur und Ausrüstung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>Kapazität und Fähigkeiten der physischen Infrastruktur und ihrer Ausrüstung, einschließlich der Einführung von TEN-V-Standards</P><P><NO.P>–</NO.P>Verringerung der Kapazität oder Leistungsfähigkeit der Infrastruktur infolge aufgeschobener Erneuerung, Instandhaltung oder Reparatur der Infrastruktur</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Fahrwegkapazität</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>Kapazitätsangebot in Bezug auf Quantität und Qualität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Kohärenz über die Netzgrenzen hinweg</STRING></STRING></P><P><NO.P>–</NO.P>Kapazitätsauslastung, Kapazitätsreserven zur Bewältigung des Verkehrszuwachses</P><P><NO.P>–</NO.P>Kohärenz zwischen verfügbarer (geplanter/ungeplanter) Kapazität und Marktbedarf</P><P><NO.P>–</NO.P>Stabilität des Kapazitätsangebots, insbesondere im Zusammenhang mit Infrastrukturarbeiten</P><P><NO.P>–</NO.P>überlastete Fahrwege</P><P><NO.P>–</NO.P>geplante Aufenthaltszeiten von Zügen an Grenzbahnhöfen</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verkehrsmanagement</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>Pünktlichkeit/Verspätungen verschiedener Arten von Schienenverkehrsdiensten am Ausgangsort, bei Zwischenhalten und am Bestimmungsort sowie an für den Betrieb wichtigen Orten</P><P><NO.P>–</NO.P>Zugausfälle</P><P><NO.P>–</NO.P>tatsächliche Aufenthaltszeiten von Zügen an Grenzbahnhöfen</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Störungs- und Krisenmanagement</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>Anteil des Verkehrs, der während der Störung bzw. Krise umgeleitet oder umgeplant werden könnte</P><P><NO.P>–</NO.P>Auswirkungen von Störungen auf den Eisenbahnverkehr in Form von Verspätungen und Ausfällen</P><P><NO.P>–</NO.P>Auswirkungen von Störungen auf die Betreiber von Schienenverkehrsdiensten und auf deren Kunden</P><P><NO.P>–</NO.P>spezifische aufgetretene Probleme (qualitativ)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Einführung und Leistung digitaler Dienste, Instrumente und Schnittstellen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>Unterstützung der Prozesse im Zusammenhang mit dem Kapazitäts-, Verkehrs- und Störungsmanagement</P><P><NO.P>–</NO.P>Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Informationen und Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie leichter Zugang für die am Betrieb Beteiligten</STRING></STRING></P><P><NO.P>–</NO.P>Angleichung an die im Rahmen des ERJU entwickelte europäische Architektur und an die einschlägigen technischen Spezifikationen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Einhaltung der Vorschriften, Regulierungsaufsicht</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="RIGHT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>Prozessindikatoren zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Verfahren</P><P><NO.P>–</NO.P>bei Regulierungsstellen und dem ENRRB eingereichte Beschwerden</P><P><STRING BOLD="on">[Abänd. 263]</STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG VIII</TI><P>Den am Betrieb Beteiligten zur Verfügung zu stellende Informationen  gemäß Artikel 48</P><P>Die folgenden Angaben, die nach der Richtlinie (EU) 2016/797 und den gemäß der genannten Verordnung erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakten bereitgestellt werden, fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 48:</P><P><NO.P>—</NO.P>Zugnummer</P><P><NO.P>—</NO.P>Zugpositionsmeldung</P><P><NO.P>—</NO.P>Frachtbriefdaten</P><P><NO.P>—</NO.P>Trassenantrag und Trassenzuweisung</P><P><NO.P>—</NO.P>Zugvorbereitung</P><P><NO.P>—</NO.P>Zuglaufmeldung und Zuglaufprognose</P><P><NO.P>—</NO.P>Information über Verkehrsunterbrechungen</P><P><NO.P>—</NO.P>voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD), voraussichtliche Übergangszeit (ETI), voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) der Lieferung</P><P><NO.P>—</NO.P>Wagenbewegung</P><P><NO.P>—</NO.P>Datenaustausch zur Qualitätsverbesserung</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG IX</TI><P>Liste der Themen für die Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern  gemäß Artikel 53</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="61.98*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="38.02*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Themen für die Koordinierung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Bestimmungen, die durch Koordinierung abzudecken sind</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Strategische Kapazitätsplanung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kapitel II Abschnitt 1, insbesondere:</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 10 Kapitel II Abschnitt 2, insbesondere:</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 11</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 13</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 14</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 15</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 16</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 17</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 18</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 19</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 21</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 22</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 25</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Netzfahrplanerstellung, Kapazitätszuweisung und Umplanung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kapitel II Abschnitt 3, insbesondere:</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 27</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 28</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 31</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 32</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 33</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 34</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 35</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 36</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 37 Kapitel II Abschnitt 4</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 39</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 40</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 41</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagement</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kapitel III, insbesondere:</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 45</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 46</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 47</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Leistungsüberprüfung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kapitel IV, insbesondere:</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 51</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Einführung digitaler Dienste, Instrumente und Schnittstellen; Beitrag zur Entwicklung technischer Spezifikationen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 9 Absatz 2</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 20 Absatz 4</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 27 Absatz 4</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 29 Absatz 5, Artikel 29 Absatz 6</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 45, Buchstabe c</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 48 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 3</P><P><NO.P>–</NO.P>Artikel 62</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG X</TI><P>Entsprechungstabelle</P><P><NO.P>1.</NO.P>Entsprechungstabelle für die in der Richtlinie 2012/34/EU gestrichenen Bestimmungen</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="31.23*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="68.77*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Richtlinie 2012/34/EU</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vorliegende Verordnung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 36 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Nummer 20</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 21</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Nummer 22</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Nummer 23</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Nummer 27</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4 Nummer 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Nummer 28</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4 Nummer 13</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7b Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7b Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7b Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 36</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 40</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 38 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 26 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 38 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 38 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 38 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 39 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 11 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 39 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 27 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 40 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 14 Absätze 2 und 3 und Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 40 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 55 Absatz 7, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 63 Absätze 1 und 4, Artikel 64 Absätze 1 und 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 40 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 55 Absätze 2, 5 und 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 40 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 57 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 40 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 41 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 41 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 41 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 42 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 42 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 42 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 42 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31 Absätze 5 und 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 42 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31 Absatz 7 und Anhang I Abschnitt 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 42 Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31 Absatz 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 42 Absatz 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31 Absatz 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 42 Absatz 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31 Absatz 11</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 43 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 38 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 6, 7 und 8 und Artikel 33 Absätze 1 und 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 43 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 10 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 9</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 43 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>entfällt</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 44 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 44 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 32 Absatz 7 und Artikel 32 Absatz 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 44 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 44 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 45 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 32 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 45 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 32 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 45 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 32 Absatz 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 45 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 32 Absatz 11</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 46 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8 Absatz 3 Artikel 20 Absatz 3 Artikel 32 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 46 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 36 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 46 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 36 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 46 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 36 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 46 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 36 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 46 Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 36 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 47 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 21 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 47 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 21 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 47 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 21 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 47 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 47 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8 Absätze 1 und 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 47 Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 21 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 48 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 34 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 48 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 18 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 49 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 24 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 49 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 24 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 49 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 24 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 50 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 22 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 50 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 22 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 50 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 22 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 51 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 23 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 51 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 23 Absätze 1 und 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 51 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 23 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 51 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 23 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 52 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 12 Absatz 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 52 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 27 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 53 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 35 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 53 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 10 Absätze 2 und 4 und Artikel 35 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 53 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 9 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 54 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 43 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 54 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 43 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 54 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 43 Absatz 6</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><NO.P>2.</NO.P>Entsprechungstabelle für die Verordnung (EU) Nr. 913/2010</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="42.6*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="57.4*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verordnung (EU) Nr. 913/2010</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vorliegende Verordnung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 bis Artikel 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 55 Absätze 1 bis 4, 6, 7 und 8 und Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a bis c und f und Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 14 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 3 und 4, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 57</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und Absätze 2, 3, 4 und 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 15 und Artikel 22 Absätze 3 und 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 55 Absätze 1 bis 4, 6, 7 und 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 bis Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 19</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 49 und 52</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 20 bis Artikel 25</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>