<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0134</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0423/2023 - Berichterstatterin: Cláudia Monteiro de Aguiar)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (COM(2023)0269 – C9-0190/2023 – 2023/0163(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0269),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0190/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/873, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/873/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Fischereiausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0423/2023),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0163</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C  vom , S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C  vom , S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>In der Union wurden eine Reihe von Rechtsvorschriften verabschiedet, um die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu verbessern, die Nachhaltigkeit – auch durch Verhütung von Verschmutzung – und die Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu fördern und den Informationsaustausch und die Digitalisierung im Seeverkehr zu erleichtern. Um wirksam zu sein, sollten diese Vorschriften in der ganzen Union ordnungsgemäß und einheitlich angewendet werden. Hierdurch werden gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund wirtschaftlicher Vorteile für Schiffe, die die Vorschriften nicht einhalten, verringert, was auch jenen Akteuren im Seeverkehr zugutekommt, die sich ordnungsgemäß verhalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Fischereisektor kommt es häufig zu Unfällen, von denen viele tödlich verlaufen, weswegen die Ausbildung der Fischer eine wichtige Rolle spielt, wenn es um ihre Sicherheit am Arbeitsplatz geht.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Verfolgung dieser Ziele erfordert umfangreiche technische Arbeiten unter der Leitung einer Facheinrichtung. Aus diesem Grund war es erforderlich, als Teil des Pakets „Erika II“ im Jahr 2002 innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens und unter Wahrung der Verantwortlichkeiten und Rechte der Mitgliedstaaten als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten eine europäische Agentur zu errichten, deren Ziel die Gewährleistung eines einheitlich hohen effektiven Niveaus der Sicherheit des Seeverkehrs sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> wurde die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) errichtet, um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Anwendung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Seeverkehrssicherheit und Verhütung von Verschmutzung auf Unionsebene zu unterstützen, und zwar durch entsprechende Besuche in den Mitgliedstaaten zur Überwachung der einschlägigen Rechtsvorschriften und durch Schulungen und Kapazitätsaufbau.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Nach der Errichtung der Agentur im Jahr 2002 wurden die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Seeverkehrssicherheit, Nachhaltigkeit, Verhütung von Verschmutzung und Gefahrenabwehr im Seeverkehr erheblich ausgeweitet, was zu fünf Änderungen des Mandats der Agentur führte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Seit 2013 hat die Agentur ihre Aufgaben weiter erheblich erweitert, entweder durch die Aktivierung einschlägiger Nebenaufgaben gemäß Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 oder durch Ersuchen der Kommission und der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung, insbesondere im Bereich der Dekarbonisierung und Digitalisierung des Seeverkehrs. Darüber hinaus haben Änderungen der Richtlinien 2005/35/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).</FIELD></FOOTNOTE>, 2009/16/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).</FIELD></FOOTNOTE>, 2009/18/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114).</FIELD></FOOTNOTE> und 2009/21/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 132).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbare Auswirkungen auf die Aufgaben der Agentur. Diese Richtlinien sehen insbesondere die Durchführung von Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung durch Schiffe, dem Hafenstaatkontrollsystem auf Unionsebene, den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Untersuchung von Seeunfällen in Unionsgewässern und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Darüber hinaus muss die administrative und finanzielle Governance der Agentur an die interinstitutionelle Vereinbarung über die Governance der dezentralen Agenturen<FOOTNOTE><FIELD>https://european-union.europa.eu/system/files/2022-06/joint_statement_on_decentralised_agencies_en.pdf</FIELD></FOOTNOTE> und an die Rahmenfinanzregelung für die dezentralen Einrichtungen der Union<FOOTNOTE><FIELD>Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> angepasst werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Aufgrund der erheblichen Anzahl an Änderungen im Zusammenhang mit den genannten Entwicklungen ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Agentur wurde ursprünglich mit dem Ziel errichtet, zur Schaffung eines hohen Sicherheitsniveaus im Seeverkehr in der gesamten Union beizutragen und gleichzeitig die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und später auch durch Öl- und Gasanlagen zu unterstützen. Während diese Ziele durch das Hinzukommen der Förderung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr weiter gestärkt wurden, ist es angesichts der Tatsache, dass die Agentur in den letzten Jahren insbesondere die Regulierung in den Bereichen Dekarbonisierung und Digitalisierung des Seeverkehrs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Häfen </STRING></STRING>unterstützt hat, gerechtfertigt, diese Bereiche in die allgemeinen Ziele der Agentur aufzunehmen, damit sie zum grünen und digitalen Wandel des Seeverkehrs beitragen kann. Ebenso ist es aufgrund der entscheidenden Rolle der Agentur bei der Lageerfassung auf See durch Satellitenbilder und ferngesteuerte Flugsysteme gerechtfertigt, ein entsprechendes allgemeines Ziel in die Aufgaben der Agentur aufzunehmen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Mit diesen Zielen sollten die Bereiche festgelegt werden, in denen die Agentur technische und operative Unterstützung für die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der Politik der Union im Bereich des Seeverkehrs leistet.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Damit diese Ziele ordnungsgemäß erreicht werden können, sollte die Agentur spezifische Aufgaben in den Bereichen Seeverkehrssicherheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Verhinderung der Verschmutzung durch Schiffe</STRING></STRING>, Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung des Seeverkehrs, Gefahrabwehr und Cybersicherheit im Seeverkehr, Seeraumüberwachung und Krisen auf See sowie Förderung der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Seeverkehr wahrnehmen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte die Agentur den Besonderheiten der verschiedenen Arten von maritimen Tätigkeiten Rechnung tragen und dabei den auf den Fischereisektor anwendbaren Bedingungen besondere Aufmerksamkeit widmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Zusätzlich zu den spezifischen Aufgaben sollte die Agentur auf Ersuchen der Kommission oder der Mitgliedstaaten horizontale technische Unterstützung bei der Durchführung von Aufgaben leisten, die sich aus künftigen Erfordernissen und Entwicklungen auf Unionsebene ergeben und in den Zuständigkeitsbereich und unter die Ziele der Agentur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie in den Einflussbereich der Rechtsvorschriften für den Seeverkehr </STRING></STRING>fallen. Diese zusätzlichen Aufgaben unterliegen einer Prüfung der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen, die der Verwaltungsrat der Agentur berücksichtigen sollte, bevor er beschließt, sie im Rahmen des jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogramms der Agentur in ihr einheitliches Programmplanungsdokument aufzunehmen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Demzufolge sollte neuen zusätzlichen Aufgaben ein Finanzbogen beigefügt werden, der den Rechtsetzungsinstanzen und den Haushaltsbehörden vorgelegt wird. </STRING></STRING>Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass bestimmte Aufgaben, die den Kern der Arbeit der Agentur bilden, bei Bedarf vorrangig behandelt werden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Fischereisektor besondere Aufmerksamkeit widmen, da er erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen in der EU hat. Insbesondere Fischereifahrzeuge und -arbeiter sind besonders anfällig für Risiken für die Sicherheit des Seeverkehrs und spielen beim ökologischen Wandel eine wichtige Rolle.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Agentur nimmt eine Spitzenposition in Bezug auf das technische Fachwissen in ihren Zuständigkeitsbereichen ein und sollte daher Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus für die Mitgliedstaaten anbieten, für die sie gemeinsame Basislehrpläne entwickelt und bei deren Durchführung sie die modernsten technologischen Instrumente einsetzt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Unter anderem sollte die Agentur die Ausbildung von im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtigern der Mitgliedstaaten und von Verwaltungsbeamten der Flaggenstaaten unterstützen, damit sie gezielte Inspektionen im Hinblick auf die Durchführung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens von 2006 in Bezug auf die Umsetzung der Rechte der Seeleute und die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen durchführen können. Um die Attraktivität der Seefahrtsberufe zu erhöhen, sollte die Agentur den Aufbau eines Netzwerks aus Hochschulen und anderen Einrichtungen erwägen, die geeignete Qualifikationen zur Förderung des lebenslangen Lernens bieten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Dieses technische Fachwissen der Agentur sollte weiter ausgebaut werden, indem Forschungsarbeiten im Seeverkehrssektor durchgeführt werden und ein Beitrag zu den einschlägigen Tätigkeiten der Union in diesem Bereich geleistet wird. Die Agentur sollte mit einem proaktiven Ansatz dazu beitragen, bei den Zielen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Dekarbonisierung des Seeverkehrs und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Seehäfen und </STRING></STRING>Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe Fortschritte zu erreichen. So könnte die Agentur einschlägige unverbindliche Leitlinien, Empfehlungen oder Handbücher herausgeben, die die Kommission, die Mitgliedstaaten und/oder den Seeverkehrssektor bei der Erreichung dieser Ziele unterstützen könnten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Im Bereich der Seeverkehrssicherheit sollte die Agentur einen proaktiven Ansatz zur Ermittlung von Sicherheitsrisiken und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>herausforderungen entwickeln, auf dessen Grundlage sie der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte im Bereich der Seeverkehrssicherheit vorlegen sollte. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unterstützen, insbesondere in den Bereichen der Flaggen- und Hafenstaatpflichten<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> durch direkte Unterstützung bei</STRING></STRING> der Untersuchung von Unfällen auf See, der Sicherheit von Fahrgastschiffen, der anerkannten Organisationen und der Schiffsausrüstung. Schließlich sollte die Agentur eine proaktive Rolle bei der Unterstützung der Einführung autonomer und automatisierter Überwasserschiffe spielen; zugleich ist es wichtig, weitere Daten im Bereich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen sowie im Bereich des Seearbeitsübereinkommens von 2006 zu erheben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission wird aufgefordert, das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (STCW-F 1995) in EU-Recht umzusetzen, um einen harmonisierten Rahmen für die Mindestausbildung von Fischern in Europa zu schaffen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Seit der letzten wesentlichen Änderung der Verordnung im Jahr 2013 haben sich die Rechtsvorschriften im Seeverkehrssektor im Hinblick auf die Nachhaltigkeit erheblich weiterentwickelt. Über die Aufgaben hinaus, die bisher durch das Mandat der Agentur abgedeckt sind, wie die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und Öl- und Gasanlagen – vor allem durch CleanSeaNet – sollte die Agentur die Kommission weiter bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).</FIELD></FOOTNOTE> unterstützen und daher sollte diese Aufgabe in ihrem aktualisierten Mandat berücksichtigt werden. Darüber hinaus besteht ein erhöhter Bedarf an Unterstützung durch die Agentur bei der Umsetzung der schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinien 2008/56/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2016/802<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese beiden Bereiche sowie die Beteiligung der Agentur an der Erhebung, Analyse und dem Austausch von Daten zu Stickoxidemissionen (NO<STRING SUBSCRIPT="on">x</STRING>) von Schiffen sind für die Förderung der Nachhaltigkeit im Seeverkehrssektor von Bedeutung, zu der die Agentur alle drei Jahre einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorlegen sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Im Bereich der Dekarbonisierung des Seeverkehrs sollten die derzeitigen Anstrengungen zur Begrenzung der weltweiten Emissionen aus dem Seeverkehr im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gefördert werden, einschließlich der raschen Umsetzung der 2018 angenommenen ersten IMO-Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen. Derzeit wird über die Mittel und Wege beraten, mit denen dieses Ziel in die Praxis umgesetzt werden kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Diese Beratungen, bei denen unter anderem die Möglichkeit</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">, einschließlich</STRING> einer Überarbeitung der ersten Strategie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> besprochen wird, bieten die Gelegenheit, die Zielsetzungen der Union auf internationaler Ebene zu überdenken und sich die Bedeutung der Sicherstellung universell gleicher Bedingungen bewusst zu machen, die eine Stärkung der maritimen Wettbewerbsfähigkeit der EU mit sich bringen würden</STRING></STRING>. Auf Unionsebene wurde eine Reihe von Maßnahmen und Legislativvorschlägen entwickelt, um die Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu unterstützen und die Nachhaltigkeit des Seeverkehrs weiter zu fördern, was insbesondere im europäischen Grünen Deal, in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität, im Paket „Fit für 55“ und in der Null-Schadstoff-Strategie zum Ausdruck kommt. Daher sollte der Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr zu verringern, im Mandat der Agentur Rechnung getragen werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>In dieser Hinsicht sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).</FIELD></FOOTNOTE> unterstützen und zugleich die Umsetzung der neuen Regulierungsmaßnahmen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs<STRING STRIKE="on"> zu</STRING> fördern, wie sie sich aus dem Legislativpaket „Fit für 55“ ergeben, etwa die Verordnung […] über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und die schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Dies umfasst auch die Überwachung und Berichterstattung über die Auswirkungen des für den Seeverkehr geltenden EU-EHS und der FuelEU-Maritime-Verordnung auf den Hafenverkehr, die Meidung von Häfen und die Verlagerung des Verkehrs auf Umladehäfen in Drittländern zum Nachteil der EU-Häfen</STRING></STRING>. Die Agentur sollte ihre Spitzenposition in Bezug auf das technische Fachwissen auf Unionsebene beibehalten, um den Übergang des Seeverkehrssektors zu erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen zu unterstützen, indem sie Forschungsarbeiten durchführt und Leitlinien für die Einführung und den Einsatz nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die betreffende Infrastruktur in Hafengebieten, für die landseitige</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">, einschließlich der landseitigen</STRING> Stromversorgung<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Schiffen</STRING></STRING> und für den Einsatz von <STRING STRIKE="on">Energieeffizienz- und Windantriebslösungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Energieeffizienz-Antriebslösungen sowie von windunterstützten Antriebslösungen und von Solar- und Wellenenergieantriebslösungen</STRING></STRING> erstellt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Dazu gehören auch neue Technologien zur Treibhausgasminderung, wie etwa die CO2-Abscheidung an Bord, sowie Energieeffizienzverfahren, wie etwa das langsame Dampfen. Darüber hinaus sollte sie ihre Fachkenntnisse über die mit der Hafensicherheit in Zusammenhang stehenden Risiken, über Bunkerung und Lagerung bei Einführung von nachhaltigen alternativen Kraftstoffen sowie über technische und rechtliche Hindernisse zur Verfügung stellen</STRING></STRING>. Um die Fortschritte im Bereich der Dekarbonisierung des Schifffahrtssektors <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Häfen </STRING></STRING>zu überwachen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und ihnen den Weg zu ebnen</STRING></STRING>, sollte die Agentur der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dem Parlament</STRING></STRING> über die Anstrengungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen alle drei Jahre Bericht erstatten und dabei auch etwaige Empfehlungen vorlegen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Agentur sollte außerdem über alle administrativen und praktischen Schwierigkeiten berichten, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der entsprechenden Rechtsakte konfrontiert sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sollte die Agentur weiterhin technische Unterstützung für die Inspektionen der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zurErhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).</FIELD></FOOTNOTE> leisten. Angesichts der Tatsache, dass die Zahl der Cybersicherheitsvorfälle im Seeverkehr in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat, sollte die Agentur die Bemühungen der Union zur <STRING STRIKE="on">Verbesserung der Resilienz gegenüber</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhinderung von</STRING></STRING> Cybersicherheitsvorfällen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zur Verbesserung der Cyberresilienz</STRING></STRING> im Seeverkehr unterstützen, indem sie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Leitlinien erarbeitet und</STRING></STRING> den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über Cybersicherheitsvorfälle zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Die Agentur sollte weiterhin das gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).</FIELD></FOOTNOTE> betreuen – zusammen mit anderen Systemen, die die Lageerfassung auf See unterstützen. So sollte die Agentur weiterhin eine zentrale Rolle bei der Steuerung der die Gefahrenabwehr im Seeverkehr betreffenden Komponente des Programms Copernicus spielen und die modernsten verfügbaren Technologien, auch ferngesteuerte Flugsysteme, einsetzen, um für die Mitgliedstaaten und andere Einrichtungen der Union ein nützliches Überwachungsinstrument bereitzustellen. Zudem hat die Agentur ihre strategische Rolle bei der Lageerfassung auf See während verschiedener Krisen wie der COVID-19-Pandemie oder des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine unter Beweis gestellt. Daher sollte die Agentur ein täglich rund um die Uhr einsatzbereites Zentrum unterhalten, das die Kommission und die Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">in solchen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterstützt und Informationen im Hinblick auf potenzielle Szenarien und auf</STRING></STRING> Notsituationen <STRING STRIKE="on">unterstützt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Verfügung stellt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten mit geeinter und starker Stimme auf den Aggression Russlands gegen die Ukraine reagieren können, sollte die Agentur unter anderem verdächtiges Verhalten in der Nähe von Pipelines beobachten und Umgehungen von Sanktionen auf See aufspüren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Die Digitalisierung von Daten ist Teil des technologischen Fortschritts im Bereich der Datenerhebung und der Kommunikation und soll zur Senkung von Kosten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands</STRING></STRING> und zum effizienten Einsatz von Humanressourcen beitragen. Die Einführung und der Betrieb autonomer Überwasserschiffe (Maritime Autonomous Surface Ships, MASS) sowie die digitalen und technologischen Entwicklungen bieten ein breites Spektrum neuer Möglichkeiten für die Datenerhebung und das Management integrierter Systeme. Dies eröffnet Möglichkeiten für die potenzielle Digitalisierung, Automatisierung und Standardisierung verschiedener Prozesse, was die Sicherheit, Gefahrenabwehr, Nachhaltigkeit und Effizienz im Seeverkehr, auch durch Überwachungsmechanismen, auf Unionsebene erhöhen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringern würde. In dieser Hinsicht sollte die Agentur unter anderem den Gebrauch elektronischer Zeugnisse, die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender Datenbanken (einschließlich des wechselseitigen Datenaustauschs durch innovative IT-Tools und Instrumente künstlicher Intelligenz) und gegebenenfalls die Entwicklung zusätzlicher interoperabler Datenbanken erleichtern und fördern.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Damit die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten ihre Bediensteten den Mitgliedstaaten Besuche abstatten, um die Funktionsweise des Systems der Union für die Seeverkehrssicherheit und die Verhütung von Verschmutzung zu überwachen. Die Agentur sollte auch Inspektionen durchführen, um die Kommission bei der Bewertung der wirksamen Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Im Zusammenhang mit der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) benötigen die Kommission und die Mitgliedstaaten möglicherweise technische Hilfe und technisches Fachwissen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, womit die Notwendigkeit der Stärkung der Rolle der EMSA einhergeht, in erster Linie innerhalb der IMO, deren Gesprächen die EMSA beiwohnen und sich entsprechend einbringen sollte</STRING></STRING>. Ebenso benötigt die Kommission möglicherweise die technische Unterstützung der Agentur bei der Unterstützung von Drittländern im Seeverkehrssektor, insbesondere in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten und Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen. Der Verwaltungsrat der Agentur sollte beauftragt werden, im Rahmen des einheitlichen Programmplanungsdokuments eine Strategie für die internationalen Beziehungen der Agentur in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, anzunehmen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, zu denen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Suche und Rettung, Grenzkontrolle, Fischereiaufsicht, Zollkontrolle, allgemeine Strafverfolgung und Umweltschutz gehören können. Die Agentur, die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und die durch die Verordnung (EG) 2019/473 des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).</FIELD></FOOTNOTE> errichtete Europäische Fischereiaufsichtsagentur sollten im Rahmen ihres Mandats sowohl untereinander als auch mit den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, enger zusammenarbeiten, um die Lageerfassung auf See zu verbessern und ein kohärentes und kosteneffizientes Vorgehen zu gewährleisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, indem Dienste, Informationen, Technologien, Ausrüstung und Ausbildung zur Verfügung gestellt und der Allzweck-Betrieb koordiniert, Daten für die wissenschaftliche Forschung gesammelt, die europäischen Gewässer überwacht und Kooperationsprogramme mit Drittländern umgesetzt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Die Durchführung dieser Verordnung sollte weder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von internationalen Übereinkommen wie dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten und anderen einschlägigen internationalen Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs berühren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Um den Beschlussfassungsprozess in der Agentur zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine Leitungsstruktur mit zwei Ebenen eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Feststellung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Das Europäische Parlament sollte als Beobachter vertreten sein</STRING></STRING>. Der Verwaltungsrat sollte die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur vorgeben und enger in die Aufsicht über deren Tätigkeiten einbezogen sein, damit eine stärkere Kontrolle in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen gewährleistet ist. Ein kleinerer Exekutivausschuss sollte eingerichtet werden, der die Aufgabe hat, die Sitzungen des Verwaltungsrats in geeigneter Form vorzubereiten und dessen Beschlussfassung zu unterstützen. Die Befugnisse des Exekutivausschusses sollten in einem vom Verwaltungsrat anzunehmenden Mandat festgelegt werden und gegebenenfalls Stellungnahmen und vorläufige Beschlüsse umfassen, die jedoch vom Verwaltungsrat endgültig zu billigen sind. Die Agentur sollte von einem Exekutivdirektor geleitet werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Um die Transparenz der Beschlüsse des Verwaltungsrats zu gewährleisten, sollten Vertreter der betroffenen Sektoren an seinen Sitzungen teilnehmen, ohne jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen. Die Vertreter der verschiedenen Interessenträger sollten von der Kommission auf der Grundlage ihrer Repräsentativität auf Unionsebene ernannt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Um ihren Aufgaben gerecht zu werden, sollte die Agentur Rechtspersönlichkeit besitzen und über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der im Wesentlichen auf einem Beitrag der Union und auf von Drittländern oder anderen Einrichtungen entrichteten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> anteiligen</STRING></STRING> Gebühren und Entgelten beruht. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur sollte nicht durch finanzielle Zuwendungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Stellen beeinträchtigt werden. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agentur in ihrem Tagesgeschäft und in ihren Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen sollte die Organisation der Agentur transparent und der Exekutivdirektor voll verantwortlich sein. Das Personal der Agentur sollte unabhängig sein und sowohl mit kurzfristigen als auch mit langfristigen Verträgen angestellt werden, damit die Agentur ihr institutionelles Wissen bewahren und die Kontinuität ihrer Tätigkeit gewährleisten kann und zugleich ein notwendiger fortlaufender Austausch von Fachwissen mit dem Seeverkehrssektor erfolgt. Die Ausgaben der Agentur sollten Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen umfassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Für die Vermeidung und die Bewältigung von Interessenkonflikten ist es wesentlich, dass die Agentur unparteilich agiert, Integrität zeigt und hohe professionelle Standards einführt. Zu keinem Zeitpunkt sollte ein begründeter Anlass zu der Vermutung bestehen, dass Beschlüsse durch Interessen beeinflusst sein könnten, die im Widerspruch zu der Rolle der Agentur als für die ganze Union tätige Stelle stehen, oder durch private Interessen oder Zugehörigkeiten eines Mitglieds des Verwaltungsrats, die tatsächlich oder möglicherweise im Widerspruch zu der ordnungsgemäßen Erfüllung der offiziellen Aufgaben der betroffenen Person stehen. Der Verwaltungsrat sollte daher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten </STRING></STRING>umfassende Regelungen zu Interessenkonflikten verabschieden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und veröffentlichen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Eine umfassendere strategische Perspektive in Bezug auf die Tätigkeiten der Agentur würde die effizientere Planung und Verwaltung ihrer Ressourcen erleichtern und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Ergebnisse leisten. Dies wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission bestätigt und bekräftigt. Der Verwaltungsrat sollte daher nach Anhörung der Interessenträger ein einziges Programmplanungsdokument mit dem jährlichen und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm annehmen und regelmäßig aktualisieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Wird die Agentur aufgefordert, eine neue Aufgabe wahrzunehmen, die in ihrem Mandat nicht ausdrücklich vorgesehen ist, oder bestimmte Aufgaben, deren Auswirkungen auf ihre personellen und finanziellen Ressourcen gemäß ihrem Mandat geprüft bzw. analysiert werden müssen, sollte der Verwaltungsrat diese Aufgaben erst nach einer solchen Analyse in das Programmplanungsdokument aufnehmen. Bei dieser Analyse sollte ermittelt werden, welche Ressourcen die Agentur zur Erfüllung dieser neuen Aufgaben benötigt und ob die bestehenden Aufgaben der Agentur dadurch beeinträchtigt würden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Agentur sollte mit angemessenen Ressourcen zur Durchführung ihrer Aufgaben ausgestattet werden und über einen eigenen Haushalt verfügen. Sie sollte hauptsächlich durch einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Das Haushaltsverfahren der Union sollte auf den Beitrag der Union und auf etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof der Union erfolgen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Gebühren verbessern die Finanzierung einer Agentur und können für bestimmte in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallende Dienste in Betracht gezogen werden, die von ihr für Drittländer oder die Wirtschaft erbracht werden. Die von der Agentur erhobenen Gebühren sollten ihre Kosten für die Erbringung der jeweiligen Dienste decken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Gebühren und Entgelten zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hinblick auf die Festlegung der für die Erbringung der Dienste zu zahlenden Gebühren und Entgelte </STRING></STRING>übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(33a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Festlegung der Methode zur Berechnung dieser Gebühren und Entgelte sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich [Gegenstand und Anwendungsbereich] zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Da in den letzten Jahren vermehrt dezentrale Agenturen geschaffen wurden, wurde die Transparenz und Kontrolle der Verwaltung der dafür bereitgestellten Unionsmittel verbessert, und zwar insbesondere bezüglich der Verbuchung von Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, der Beiträge zum Altersversorgungssystem und des internen Haushaltsverfahrens (Verhaltenskodex). Entsprechend sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.</FIELD></FOOTNOTE> beitreten sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vorgesehene Aufstockung der Ressourcen der EMSA ist angesichts des Umfangs der vorgeschlagenen zusätzlichen Aufgaben der Agentur und mit Blick auf die Ambitionen der EU für die Meerespolitik unzureichend. Die für diesen Vorschlag vorgesehenen Finanzmittel sollten deshalb aus den nicht zugewiesenen Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des MFR stammen oder über die nicht-thematischen besonderen Instrumente des MFR bereitgestellt werden. Da der Vorschlag der Kommission für die Überarbeitung des MFR keine Stärkung des Haushalts der EMSA vorsah, kann die Aufstockung der Mittel für die EMSA weder durch eine Ausgleichskürzung der im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (Verkehr) geplanten Ausgaben ausgeglichen werden noch eine Kürzung von Mitteln für andere Unionsprogramme bewirken. </STRING></STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung, die die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Anwendung und Überwachung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Seeverkehrssicherheit sowie bei der Bewertung der Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften unterstützen kann, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der zu schaffenden Zusammenarbeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Agentur ist es notwendig, bestimmte Grundsätze für die Führung der Agentur im Hinblick auf die Einhaltung der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts anzuwenden, das von der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen der EU im Juli 2012 vereinbart wurde und dessen Zweck darin besteht, die Tätigkeiten der Agenturen zu straffen und ihre Leistung zu steigern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Diese Verordnung berücksichtigt die grundlegenden Rechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1406/2022 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bleibt dieselbe juristische Person und wird alle ihre Tätigkeiten und Verfahren fortsetzen —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL I</TI><STI.GR>GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELE</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Errichtung, Gegenstand und Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung enthält umfassende Vorschriften über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Governance der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“).</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts im Bereich des Seeverkehrs in der Union. Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen technische, operative und wissenschaftliche Unterstützung im Rahmen der in Artikel 2 und in den Kapiteln II und III genannten Ziele und Aufgaben der Agentur.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Rahmen der Unterstützung gemäß Absatz 2 hilft die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere dabei, die einschlägigen Rechtsakte der Union ordnungsgemäß anzuwenden, und trägt gleichzeitig zur Gesamteffizienz des Seeverkehrs entsprechend dieser Verordnung bei, um die Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des Seeverkehrs zu erleichtern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die von der Agentur geleistete Unterstützung lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaaten unberührt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Ziele der Agentur</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Ziele der Agentur sind die Förderung und Verwirklichung eines einheitlich hohen effektiven Niveaus der Sicherheit im Seeverkehr mit dem Ziel der <STRING STRIKE="on">Unfallfreiheit</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">größtmöglichen Reduzierung von Unfällen</STRING></STRING>, der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen und der Nachhaltigkeit des Seeverkehrs sowie der Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Weitere Ziele der Agentur sind die Förderung der Digitalisierung des Seeverkehrs durch Erleichterung und Unterstützung der elektronischen Datenübermittlung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Reduzierung des Verwaltungsaufwands</STRING></STRING> sowie die Bereitstellung integrierter Systeme und Dienste zur Seeraumüberwachung und Lageerfassung auf See für die Kommission und die Mitgliedstaaten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL II</TI><STI.GR>AUFGABEN DER AGENTUR</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Horizontale technische Unterstützung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Mitgliedstaaten</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>bei der Überwachung der wirksamen Anwendung relevanter bindender Rechtsakte der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, insbesondere indem sie Besuche und Inspektionen gemäß Artikel 10 durchführt.  Die Agentur kann diesbezüglich der Kommission mögliche Verbesserungen vorschlagen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung relevanter Rechtsakte der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, insbesondere im Hinblick auf Entwicklungen im internationalen Recht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>bei der Durchführung anderer Aufgaben, die der Kommission durch Rechtsakte der Union in Bezug auf die Ziele der Agentur übertragen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>gegebenenfalls einschlägige Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus in Bereichen zu organisieren, die unter die Ziele der Agentur und in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die Agentur schafft angemessene Fähigkeiten, um für die Ziele der Agentur relevante Schulungsmaßnahmen zu konzipieren, zu koordinieren und durchzuführen, unter anderem durch die Entwicklung von Kursen auf der Grundlage gemeinsamer Basislehrpläne, Seminaren, Konferenzen, Workshops sowie internetgestützten E-Learning-Tools und anderen innovativen und fortschrittlichen Schulungsinstrumenten. Die Einzelheiten solcher außerhalb der regulären Bildungsgänge durchgeführten Schulungsmaßnahmen werden in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt und vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 dieser Verordnung genehmigt, unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>im Zusammenhang mit der Umsetzung der für die Ziele der Agentur relevanten Rechtsakte der Union technische Lösungen zu entwickeln, einschließlich der Bereitstellung einschlägiger operativer Dienstleistungen, und technische Unterstützung beim Aufbau der erforderlichen nationalen Kapazitäten zu leisten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur fördert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union, indem sie den Austausch und die Verbreitung von Erfahrungen und bewährten Verfahren fördert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Agentur trägt auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative – vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 – zu Tätigkeiten der maritimen Forschung auf Unionsebene bei, die im Einklang mit den Zielen der Agentur stehen.Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung wichtiger Forschungsthemen, unbeschadet anderer Forschungstätigkeiten auf Unionsebene, und bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Ziele der Agentur von Belang sind. Gegebenenfalls <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verbreitet</STRING></STRING> die Agentur vorbehaltlich der geltenden Vorschriften über geistiges Eigentum und vorbehaltlich von Sicherheitserwägungen die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Innovationstätigkeiten nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen ihres Beitrags zur Schaffung von Synergien zwischen den Forschungs- und Innovationstätigkeiten anderer Unionseinrichtungen und der Mitgliedstaaten<STRING STRIKE="on"> verbreiten</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies verlangt, führt die Agentur Studien unter Beteiligung der Kommission und gegebenenfalls der Mitgliedstaaten (über die Konsultation von Lenkungsgruppen) sowie gegebenenfalls unter Beteiligung der Sozialpartner und von Branchenvertretern mit Fachwissen in den einschlägigen Themen durch.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Auf der Grundlage der von der Agentur durchgeführten Forschungsarbeiten und Studien, aber auch auf der Grundlage der Erfahrungen aus ihren eigenen Tätigkeiten, insbesondere den Besuchen und Inspektionen, und dem Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den Mitgliedstaaten und der Kommission, kann die Agentur nach vorheriger Konsultation der Kommission einschlägige unverbindliche Empfehlungen, Leitlinien oder Handbücher herausgeben, um die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Branche bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu unterstützen bzw. die Umsetzung zu erleichtern.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur überwacht die Fortschritte bei der Sicherheit des Seeverkehrs in der Union, führt auf der Grundlage der verfügbaren Daten Risikoanalysen durch und entwickelt Modelle zur Bewertung des Sicherheitsrisikos, um Sicherheitsprobleme und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>risiken zu ermitteln. Sie legt der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über Fortschritte im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs mit möglichen technischen Empfehlungen vor, auf die auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene eingegangen werden könnte. Die Agentur analysiert insbesondere potenzielle Sicherheitsrisiken, die sich aus der Einführung und dem Einsatz nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe ergeben, einschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen am Liegeplatz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Batterietechnologien, die für den Antrieb oder als „emissionsfreie Technologien“ gemäß Definition in der [FuelEU-Maritime-Verordnung] verwendet werden</STRING></STRING>, und schlägt einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen im Zusammenhang damit vor.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/21/EG. Insbesondere entwickelt und unterhält die Agentur die Überprüfungsdatenbank gemäß [Artikel 6a] der genannten Richtlinie, richtet das elektronische Berichterstattungsinstrument gemäß [Artikel 9b] der genannten Richtlinie ein, unterhält die in Artikel 8 Absatz 2c genannte öffentliche Website und legt der Kommission Empfehlungen auf der Grundlage der erhobenen Daten vor.</PARAG><PARAG>Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Teilnahme als Beobachterin am Audit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation gemäß [Artikel 7] der Richtlinie 2009/21/EG.  Die Agentur entwickelt außerdem einschlägige Instrumente und Dienste, um die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2009/21/EG zu unterstützen.</PARAG><PARAG>Die Agentur stellt ferner ein Programm für den Aufbau gemeinsamer Kapazitäten für Flaggenstaat-Besichtiger und Flaggenstaat-Überprüfer der Mitgliedstaaten gemäß [Artikel 4c] der genannten Richtlinie bereit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> bei der Entwicklung und Pflege der in den Artikeln 24 und 24a der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehenen Datenbanken. Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der erhobenen Daten bei der Analyse der einschlägigen Informationen und der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe und Unternehmen mit niedriger und sehr niedriger Leistung gemäß der Richtlinie 2009/16/EG.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></PARAG><PARAG>Die Agentur entwickelt einschlägige Instrumente und Dienste, um die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2009/16/EG zu unterstützen.</PARAG><PARAG>Die Agentur stellt außerdem ein Berufsentwicklungs- und Schulungsprogramm für im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätige Besichtiger der Mitgliedstaaten gemäß [Artikel 22 Absatz 7] der genannten Richtlinie 2009/16/EG bereit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung und Pflege der in Artikel 17 der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehenen Datenbank. Die Agentur erstellt auf der Grundlage der erhobenen Daten eine jährliche Übersicht über Unfälle und Vorkommnisse auf See. Die Agentur <STRING STRIKE="on">leistet den betroffenen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann von den</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgefordert werden, </STRING></STRING>operative<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und technische</STRING></STRING> Unterstützung bei Sicherheitsuntersuchungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu leisten. Die Agentur kommt diesen Aufforderungen nach, wenn für die Agentur</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">, wenn diese darum ersuchen und</STRING> kein Interessenkonflikt besteht. Zudem führt die Agentur eine Analyse der Berichte über Sicherheitsuntersuchungen durch, um einen Mehrwert auf Unionsebene in Form eines möglichen Erkenntnisgewinns zu erzielen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></PARAG><PARAG>Die Agentur stellt den zuständigen Seeunfalluntersuchungsbehörden ein Berufsentwicklungs- und Schulungsprogramm zur Verfügung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien 2009/45/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und ‑normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und 2003/25/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 98/41/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).</FIELD></FOOTNOTE> des Rates. Die Agentur entwickelt und unterhält insbesondere eine Datenbank, in der sie Maßnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/45/EG und Artikel 9 der Richtlinie 98/41/EG verzeichnet, und unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Maßnahmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Bewertung der anerkannten Organisationen, die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).</FIELD></FOOTNOTE>. Insbesondere gewährleistet die Agentur Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sie legt der Kommission eine Stellungnahme zu ihrer Bewertung der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Sie stellt den Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Unterstützung der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durchgeführten Überprüfungen geeignete Informationen zur Verfügung, um die Kontrolle und Beaufsichtigung der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).</FIELD></FOOTNOTE> zu unterstützen und damit den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Unionsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen als Flaggenstaaten zu helfen. Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Leitung der hochrangigen Gruppe für Flaggenstaatangelegenheiten gemäß [Artikel 9 Absatz 1] der Richtlinie 2009/21/EG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Sie legt der Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission eine Empfehlung zu möglichen Behebungsmaßnahmen oder zur Verhängung von Geldbußen für die anerkannten Organisationen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vor und leistet ihr entsprechende technische Unterstützung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).</FIELD></FOOTNOTE>, indem sie ihre technische Bewertung von Sicherheitsaspekten bereitstellt, Empfehlungen mit Listen der jeweiligen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen und Prüfnormen vorlegt, die in Artikel 35 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehene Datenbank entwickelt und unterhält und die Zusammenarbeit zwischen den benannten Bewertungsstellen erleichtert, indem sie als technisches Sekretariat für deren Koordinierungsgruppe fungiert.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Entwicklung autonomer und automatisierter Überwasserschiffe (Maritime Autonomous Surface Ships, MASS) und unterstützt die Mitgliedstaaten, indem sie durch Forschung und die Entwicklung einschlägiger digitaler Instrumente Leitlinien und Handbücher für die Genehmigung von MASS-Projekten und/oder ‑Vorhaben erleichtert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die Agentur sammelt und analysiert Daten zu Seeleuten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45).</FIELD></FOOTNOTE> bereitgestellt und verwendet werden. Sie kann auch Daten über die Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens von 2006 sammeln und analysieren, um zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord beizutragen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission nutzt diese sowie die vom Informationssystem des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW IS) erzeugten Daten zur Entwicklung geeigneter strategischer Maßnahmen zur Anwerbung und Bindung von aktiven Seeleuten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf kosteneffiziente Weise mit zusätzlichen Mitteln zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe sowie der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen. Die Agentur handelt auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats, unter dessen Verantwortung die Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Die Verantwortlichkeit des Küstenstaats, über angemessene Mechanismen zur Bekämpfung von Verschmutzungen zu verfügen, bleibt von dieser Unterstützung unberührt, und eine bestehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist zu beachten. Die operativen Mittel, die die Agentur den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, müssen dem Übergang zur Nutzung nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe Rechnung tragen. Anträge auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen sind gegebenenfalls im Wege des durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Katastrophenschutzverfahrens der Union<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).</FIELD></FOOTNOTE> weiterzuleiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung möglicher Verschmutzungen und der Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben, im Einklang mit der Richtlinie 2005/35/EG. Die Agentur unterstützt insbesondere die Durchführung der Artikel [10, 10a, 10b, 10c und 10d] der genannten Richtlinie, indem sie</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das erforderliche Informationssystem (CleanSeaNet) als Teil des Informations- und Austauschsystems der Union für den Seeverkehr (SafeSeaNet) sowie Datenbanken entwickelt und pflegt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die einschlägigen Informationen über die Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG sammelt, analysiert und verbreitet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Aufbau von Kapazitäten bei den zuständigen nationalen Behörden unterstützt und den Austausch bewährter Verfahren erleichtert;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>den externen Online-Meldekanal für die Entgegennahme und Behandlung von Informationen zu möglichen illegalen Einleitungen, die von der Besatzung übermittelt werden, entwickelt und pflegt und diese Informationen an den betreffenden Mitgliedstaat weiterleitet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">relevante Informationen von anderen EU-Agenturen wie der EFCA, insbesondere in Bezug auf verloren gegangene Fanggeräte, austauscht und entgegennimmt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur stellt den CleanSeaNet-Dienst und sonstige Instrumente bereit, um die Kommission und die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Überwachung des Umfangs und der Umweltauswirkungen von Meeresverschmutzungen durch Öl- und Gasanlagen zu unterstützen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung und Pflege der in Artikel 14 der genannten Richtlinie vorgesehenen Datenbank.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG, indem sie in Bezug auf schifffahrtsbezogene Elemente dazu beiträgt, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer zu erreichen, und die Ergebnisse bestehender Instrumente wie der Integrierten Seeverkehrsdienste auswertet. Die Agentur führt weitere Forschungen im Zusammenhang mit verloren gegangenen Containern, einschließlich Kunststoffpellets, und Unterwasserlärm durch und legt der Kommission und den Mitgliedstaaten Empfehlungen vor.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit Blick auf auf See verloren gegangene Container gibt die Agentur den Interessenträgern der Branche und dem Flaggenstaat Leitlinien zu den innerhalb der IMO vereinbarten Anforderungen für die obligatorische Meldung verloren gegangener Container an die Hand. Ferner ist die Möglichkeit kollektiver und koordinierter Reaktionsmechanismen auf Unionsebene und internationaler Ebene zu prüfen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinie (EU) 2016/802, auch mit operativen Instrumenten und Diensten. Zudem verbessert und pflegt die Agentur eine Datenbank, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, Schiffe auf der Grundlage des Risikos der Nichteinhaltung der genannten Richtlinie für Inspektionen gezielt auszuwählen und entsprechend zu priorisieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen mit geeigneten operativen Instrumenten und Diensten bei der Überwachung und Erhebung von Daten zu Stickoxidemissionen (NO<STRING SUBSCRIPT="on">x</STRING>) von Schiffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, indem sie geeignete Leitlinien herausgibt und Daten über die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung erhebt und analysiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die Agentur legt der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verringerung der Umweltauswirkungen des Seeverkehrs auf Unionsebene vor.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Aufgaben im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur überwacht – im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen – die Fortschritte bei den operativen und technischen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Schiffen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Häfen und </STRING></STRING>beim Einsatz von nachhaltigen alternativen Kraftstoffen und Energie- und Stromversorgungssystemen für Schiffe, einschließlich der landseitigen Stromversorgung<STRING STRIKE="on"> und des Windantriebs</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, des windunterstützten Antriebs sowie der CO2-Abscheidung an Bord</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur prüft, ob zusätzliche Schulungsmodule für Fachkräfte in der Seeschifffahrt eingeführt werden müssen, die neue und häufig komplexe hybride und emissionsfreie Systeme bedienen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Agentur leistet der Kommission und den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen technische Unterstützung bei Regulierungsbemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Häfen</STRING></STRING>. Die Agentur kann alle operativen Instrumente oder Dienste nutzen, die für die Aufgabe von Belang sind. Insbesondere erforscht und analysiert die Agentur die Einführung und den Einsatz von nachhaltigen alternativen Kraftstoffen und Energie- und Stromversorgungssystemen für Schiffe, einschließlich der landseitigen Stromversorgung<STRING STRIKE="on"> und des Windantriebs</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, des windunterstützten Antriebs, des Solar- und Wellenenergieantriebs und der CO2-Abscheidung an Bord unter Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität</STRING></STRING>, sowie Energieeffizienzmaßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darunter Verfahren wie das langsame Dampfen und die Geschwindigkeitsoptimierung,</STRING></STRING> und legt einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen vor.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EU) [… über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr]. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung und Pflege der FuelEU-Datenbank und anderer einschlägiger IT-Instrumente gemäß [Artikel 16] der genannten Verordnung, bei der Entwicklung geeigneter Überwachungsinstrumente, Leitlinien und risikobasierter Auswahlinstrumente zur Erleichterung der Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten gemäß [Artikel 15 ter] sowie bei der Analyse der einschlägigen Daten und der Erstellung der Berichterstattung gemäß [Artikel 28] der genannten Verordnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/757. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung, Aktualisierung und Pflege einschlägiger IT-Instrumente, Datenbanken und Leitlinien für die Zwecke der Umsetzung der genannten Verordnung und der Erleichterung der Durchsetzungstätigkeiten, bei der Analyse der im Rahmen der genannten Verordnung gemeldeten einschlägigen Daten sowie bei den Tätigkeiten der Kommission zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG, soweit diese für den Seeverkehrssektor von Belang ist. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung geeigneter IT-Umsetzungsinstrumente, Überwachungsinstrumente, Leitlinien und risikobasierter Auswahlinstrumente zur Erleichterung der Prüf-, Durchsetzungs- und Umsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/87/EG, soweit diese für den maritimen Sektor von Belang ist, und wertet dabei die Ergebnisse bestehender einschlägiger Instrumente, Dienste und Datenbanken aus.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Unterstützung umfasst auch die Überwachung und Berichterstattung über die Auswirkungen auf den Hafenverkehr, das Meiden von Häfen und die Verlagerung des Verkehrs auf benachbarte Containerumladehäfen zulasten von Unionshäfen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Agentur legt der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Dekarbonisierung des Seeverkehrs auf Unionsebene vor. Soweit möglich, enthält der Bericht eine technische Analyse der ermittelten Probleme, die auf Unionsebene angegangen werden könnten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Bericht wird auf der Website der Agentur in einem durchsuchbaren Format und im Detail aufgeschlüsselt veröffentlicht.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr und Cybersicherheit im Seeverkehr</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur leistet der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den Mitgliedstaaten</STRING></STRING> technische Unterstützung bei der Durchführung der ihr gemäß Artikel 9 <STRING STRIKE="on">Absatz 4 </STRING>der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 übertragenen <STRING STRIKE="on">Inspektionsaufgaben</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufgaben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen mit anderen einschlägigen Einrichtungen der Union beim Aufbau der Resilienz gegenüber Cybersicherheitsvorfällen im Seeverkehrssektor, insbesondere indem sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leitlinien zur Verfügung stellt und </STRING></STRING>den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über Cybersicherheitsvorfälle zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Aufgaben im Zusammenhang mit der Seeraumüberwachung und  Krisen auf See</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur stellt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen Seeraumüberwachungs- und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>kommunikationsdienste auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind, für eine bessere Lageerfassung auf See zur Verfügung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch in Bezug auf neue geopolitische Herausforderungen, wie z</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> B. den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine oder die damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsbedrohungen für bestimmte Mitgliedstaaten und für die gesamte Union.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Im Bereich der Verkehrsüberwachung gemäß der Richtlinie 2002/59/EG fördert die Agentur insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete und entwickelt und unterhält bzw. pflegt das in Artikel 6b der Richtlinie genannte Datenzentrum der Union für die Fernidentifizierung und ‑verfolgung von Schiffen (LRIT-Datenzentrum der EU) und das in Artikel 22a der Richtlinie genannte System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) sowie das Internationale Datenaustauschsystem für die Fernidentifizierung und ‑verfolgung gemäß der gegenüber der IMO gemachten Zusage.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur stellt der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen von deren Mandaten auf Ersuchen und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Union relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung, um im geltendem Unionsrecht oder in international vereinbarten Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu erleichtern, wobei die geltenden Datenschutzregelungen bzw. die Verwaltungsverfahren einzuhalten sind, die von der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe festgelegt werden. Die Bereitstellung von Daten für die Fernidentifizierung und ‑verfolgung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Agentur unterhält ein täglich rund um die Uhr einsatzbereites Zentrum, das der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden – unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten als Flaggen-, Küsten- und Hafenstaaten – und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen von deren Mandaten <STRING STRIKE="on">auf Ersuchen und </STRING>unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Union eine Lageerfassung auf See und entsprechende analytische Daten zur Verfügung stellt und sie gegebenenfalls in folgenden Bereichen unterstützt:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzung auf See;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Notfälle auf See;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Umsetzung aller Rechtsvorschriften der Union, die die Überwachung von Schiffsbewegungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und von auf See verloren gegangenen Containern </STRING></STRING>vorschreiben;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>im geltenden Unionsrecht oder in international vereinbarten Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und vorsätzliche rechtswidrige Handlungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Einführung von autonomen und automatisierten Überwasserschiffen (MASS) und deren Interaktion mit konventionellen Schiffen.</PARAG><PARAG>Bei der Bereitstellung solcher Informationen sind die geltenden Datenschutzregelungen bzw. die Verwaltungsverfahren einzuhalten, die von der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe festgelegt werden. Die Bereitstellung von Daten für die Fernidentifizierung und ‑verfolgung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Agentur leistet im Bereich ihrer Zuständigkeiten einen Beitrag zur raschen Reaktion auf Krisensituationen und zu deren Bewältigung, indem sie die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Ersuchen bei der Durchführung von Notfallplänen unterstützt und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren erleichtert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Steuerung der Seeraumüberwachungskomponente des Copernicus-Sicherheitsdienstes im Rahmen des Governance- und Finanzrahmens des Programms Copernicus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Pflege des freiwilligen gemeinsamen Informationsraums (Common Information Sharing Environment, CISE), einer Interoperabilitätslösung, mit der das Ziel verfolgt wird, den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Systemen der für den Seeraum zuständigen zivilen und militärischen Behörden erleichtern und die über die obligatorischen Systeme bereits verfügbaren Informationen zu ergänzen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Aufgaben im Zusammenhang mit Digitalisierung und Vereinfachung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur erfasst gegebenenfalls in den Bereichen des Unionsrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, objektive, zuverlässige und vergleichbare Statistiken, Informationen und Daten und stellt diese bereit, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihres Vorgehens und zur Bewertung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Erleichterung und Förderung des Gebrauchs elektronischer Zeugnisse, die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender Datenbanken (einschließlich des wechselseitigen Datenaustauschs durch innovative IT-Tools und Instrumente künstlicher Intelligenz) und gegebenenfalls die Entwicklung zusätzlicher interoperabler Datenbanken. Zudem trägt die Agentur zum Bereich Seeverkehr im gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraum bei, indem sie Verknüpfungen zu Systemen anderer Verkehrsträger untersucht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).</FIELD></FOOTNOTE>, wobei sie folgende Aufgaben übernimmt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Entwicklung, Bereitstellung und Pflege der gemeinsamen IT-Komponenten und ‑Dienste des europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, EMSWe) unter der Verantwortung der Kommission;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Pflege des EMSWe-Datensatzes, des Leitfadens für Nachrichten und der Muster für harmonisierte digitale Tabellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Bereitstellung technischer Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung des EMSWe;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Erleichterung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Verbesserung</STRING></STRING> der Weiterverwendung und der Weitergabe von im EMSWe unter Nutzung von SafeSeaNet ausgetauschten Daten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen und unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten als Flaggenstaaten technische <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und operative </STRING></STRING>Unterstützung bei der Digitalisierung ihrer Register und ihrer Verfahren zur Erleichterung des Gebrauchs elektronischer Zeugnisse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und bei der Digitalisierung anderer Verfahren, die zur Senkung des Verwaltungsaufwands für die Behörden von Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaaten beitragen könnten, und bietet regelmäßig Schulungs- und Zertifizierungsprogramme hierzu an</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Besuche in den Mitgliedstaaten und Inspektionen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Um die Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem AEUV erwachsenden Verpflichtungen und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts zu unterstützen, führt die Agentur im Einklang mit einer vom Verwaltungsrat festgelegten Methodik Besuche in den Mitgliedstaaten durch. Bei dieser Methodik wird ein integrierter Ansatz berücksichtigt, bei dem bei jedem Besuch mehr als eine Rechtsvorschrift überprüft wird, die für die Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaatsfunktion des geprüften Mitgliedstaats relevant ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat rechtzeitig von dem geplanten Besuch und gibt die Namen der beauftragen Bediensteten sowie den Zeitpunkt des Beginns des Besuchs und seine voraussichtliche Dauer an. Die mit der Durchführung des Besuchs beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des Exekutivdirektors der Agentur, in der Gegenstand und Ziel des Besuchs genannt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur kann Inspektionen im Auftrag der Kommission gemäß den Anforderungen der bindenden Rechtsakte der Union durchführen, und zwar hinsichtlich Organisationen, die von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Agentur kann auch Inspektionen im Namen der Kommission gemäß einem anderen bindenden Rechtsakt der Union durchführen, wenn die Kommission beschließt, der Agentur eine solche Aufgabe zu übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Im Anschluss an jeden Besuch oder jede Inspektion erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt. Der Bericht folgt dem von der Kommission zuvor erstellten Muster.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Besuchs- oder Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und zu allgemeinen Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu gelangen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor, um relevante Erkenntnisse zu gewinnen und die Verbreitung vorbildlicher Arbeitsmethoden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere mit Blick auf die Umsetzung des Unionsrechts </STRING></STRING>zu fördern.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL III</TI><STI.GR>SONSTIGE AUFGABEN DER AGENTUR IN BEREICH DER INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN UND DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER KÜSTENWACHE</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Internationale Beziehungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission auf deren Ersuchen die erforderliche technische Unterstützung für die Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren Gesprächen die EMSA im Rahmen der Kommissionsdelegation beiwohnen und sich entsprechend einbringen sollte, </STRING></STRING>der Internationalen Arbeitsorganisation, soweit es um Fragen des Seeverkehrs geht, und der <STRING STRIKE="on">Pariser Vereinbarung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägigen Vereinbarungen</STRING></STRING> über die Hafenstaatkontrolle<STRING STRIKE="on"> (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“)</STRING> sowie der relevanten regionalen Organisationen, denen die Union beigetreten ist, im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG><PARAG>Der Exekutivdirektor kann – vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst – beschließen, Personal in die Delegationen der Union in Drittländern zu entsenden, damit diese Aufgaben effizient und wirksam wahrgenommen werden können. Dieser Beschluss bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats. In dem Beschluss wird der Umfang der von dem entsendeten Personal auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING STRIKE="on">Auf Ersuchen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur kann in Absprache mit</STRING></STRING> der Kommission<STRING STRIKE="on"> kann die Agentur</STRING> Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, und gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Ländern, die sich an der Pariser Vereinbarung beteiligen, technische Unterstützung, einschließlich der Organisation entsprechender Schulungsmaßnahmen, im Hinblick auf die relevanten Rechtsakte der Union leisten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur kann <STRING STRIKE="on">auf Ersuchen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absprache mit</STRING></STRING> der Kommission oder <STRING STRIKE="on">des</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Europäischen Auswärtigen <STRING STRIKE="on">Dienstes oder auf Ersuchen beider</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dienst oder in Absprache mit beiden</STRING></STRING> Unterstützung bei einer Verschmutzung durch Schiffe sowie einer Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen leisten, wenn Drittländer betroffen sind, die ein Regionalmeer mit der Union teilen. Die Agentur leistet die Unterstützung im Einklang mit dem durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU eingerichteten Katastrophenschutzverfahren der Union und im Einklang mit den für Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung geltenden Bedingungen, die analog auf Drittländer angewendet werden. Dies erfolgt in Abstimmung mit den bestehenden regionalen Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 24 kann die Agentur <STRING STRIKE="on">auf Ersuchen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absprache mit</STRING></STRING> der Kommission Drittländern technische Unterstützung in Angelegenheiten leisten, die in ihre Zuständigkeit fallen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Agentur kann<STRING STRIKE="on"> nach Genehmigung durch die Kommission</STRING> Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union, die in unter die Zuständigkeit der Agentur fallenden Angelegenheiten tätig sind, schließen oder mit diesen zusammenarbeiten. Diese Vereinbarungen und die Zusammenarbeit bedürfen einer Stellungnahme der Kommission und ihr sind in regelmäßigen Abständen Berichte darüber vorzulegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die internationalen Beziehungen der Agentur in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen. Diese Strategie <STRING STRIKE="on">steht im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission und </STRING>ist darauf ausgerichtet, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst bei der Erfüllung <STRING STRIKE="on">dieser</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Prioritäten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der EU</STRING></STRING> zu unterstützen. Sie wird unter Angabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen in das Programmplanungsdokument der Agentur aufgenommen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 errichtet wurde, und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, die durch die Verordnung (EU) 2019/473 errichtet wurde – wobei jede der Agenturen im Rahmen ihres Mandats tätig wird –, die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Schulung und Austausch von Personal;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im Seeverkehr zählt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, indem beispielsweise digitale Simulationswerkzeuge für die Analyse der Auswirkungen von Unfällen herangezogen werden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. ]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Kapazitäten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemeinsame Nutzung einschlägiger Forschungsergebnisse, Entwicklungen und Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz, auf kooperative und flexible Weise, um Lösungen für die Herausforderungen in verschiedenen Bereichen zu finden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>eb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Meeresforschung über Meeresökosysteme, physische Ozeanografie, Meereschemie, Meeresbiologie, Fischerei, wissenschaftliche Bohrungen und Kernbohrungen, geologische und geophysikalische Forschung und sonstige Tätigkeiten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ec)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführung von Kooperationsprojekten mit Drittländern zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr, zur Verhinderung der Verschmutzung durch Schiffe, zur Verbesserung der maritimen Sicherheit und zur Erhaltung der Meeresumwelt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet der Kompetenzen des Verwaltungsrats der Agentur gemäß Artikel 15 wird die genaue Form der Zusammenarbeit zwischen der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur im Bereich der Küstenwache nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mandate sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat der Agentur, vom Verwaltungsrat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gebilligt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur einen Leitfaden für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache. Dieser Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die in diesem Artikel beschriebenen Aufgaben haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die in den Artikeln 4 bis 12 genannten Aufgaben der Agentur und beeinträchtigen nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaaten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Kommunikation und Verbreitung</STI.ART><PARAG>Die Agentur kann im Rahmen ihres Mandats von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Öffentlichkeitsarbeit darf den übrigen in den Artikeln 4 bis 13 genannten Aufgaben nicht abträglich sein und muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen. Diese auf einer Bedarfsanalyse basierenden Vorgaben werden vom Verwaltungsrat regelmäßig aktualisiert.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL IV</TI><STI.GR>AUFBAU DER AGENTUR</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Verwaltungs- und Leitungsstruktur</STI.ART><PARAG>Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 16 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 21 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 23 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Zusammensetzung des Verwaltungsrats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und vier Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.</PARAG><PARAG>Dem Verwaltungsrat gehören auch vier Vertreter der von den in Artikel 2 genannten Zielen am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige an, die von der Kommission benannt werden und kein Stimmrecht haben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 57 betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Verwaltungsrat gehören auch zwei Vertreter des Europäischen Parlaments an, die als Beobachter fungieren und kein Stimmrecht besitzen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG>Alle Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der in Artikel 2 genannten Gebiete ernannt. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. Einer der vier Vertreter der Wirtschaftszweige ist ein Vertreter des Rahmens für die ständige Zusammenarbeit der Unfalluntersuchungsstellen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, das Europäische Parlament</STRING></STRING> und die Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit des Mitglieds.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Alle Mitglieder und Stellvertreter geben bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen keine Interessenkonflikte vorliegen. Die Mitglieder und Stellvertreter aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte Änderungen ergeben. Die Agentur veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Aufgaben des Verwaltungsrats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die allgemeinen und strategischen Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur festzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>jährlich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission und im Einklang mit Artikel 17 das Programmplanungsdokument der Agentur zu verabschieden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan und den Stellenplan der Agentur festzustellen und andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur nach Kapitel VI wahrzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur anzunehmen und bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>nach Artikel 25 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur abzugeben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>eine Methodik für die Besuche gemäß Artikel 10 festzulegen<STRING STRIKE="on">. Erklärt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme der Methodik, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat die Methodik und nimmt sie – gegebenenfalls in geänderter Form – in zweiter Lesung mit Zweidrittelmehrheit unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Entwürfe von Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 11 Absatz 5 zu prüfen und zu genehmigen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>eine Betrugsbekämpfungsstrategie festzulegen, die – unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen – in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und öffentlich bekannt zu geben</STRING></STRING> und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich auf der Website der Agentur zu veröffentlichen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 13 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung zu beschließen und regelmäßig zu aktualisieren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>sich eine Geschäftsordnung zu geben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und diese zu veröffentlichen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 62]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>die Mitglieder des Exekutivausschusses gemäß Artikel 21 zu ernennen, wozu die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>ein Mandat für die Aufgaben des Exekutivausschusses gemäß Artikel 21 anzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die der Anstellungsbehörde laut Beamtenstatut und laut den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> übertragen werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu erlassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>q)</NO.P>den Exekutivdirektor gemäß Artikel 22 zu ernennen, ihm Leitlinien vorzugeben sowie seine Tätigkeit zu überwachen und gegebenenfalls seine Amtszeit zu verlängern oder ihn abzuberufen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>r)</NO.P>Verfahren für die Beschlussfassung des Exekutivdirektors festzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>s)</NO.P>gegebenenfalls einen Rechnungsführer, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist, zu ernennen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>t)</NO.P>für geeignete Folgemaßnahmen zu Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben, zu sorgen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>u)</NO.P>alle Beschlüsse über die Schaffung und gegebenenfalls Anpassung der internen Strukturen der Agentur, einschließlich der Einsetzung von Beratungs- oder Arbeitsgruppen, zu fassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei auch die sich aus der Tätigkeit der Agentur ergebenden Anforderungen zu berücksichtigen sind und auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu achten ist</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>Beschlüsse über die Dienste, die die Agentur gegen Gebühren und Entgelte anbieten kann, zu treffen, und ein Musterrahmendokument für die finanzielle Aufteilung der zu zahlenden Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c festzulegen<STRING STRIKE="on">. Erklärt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme des Beschlusses des Verwaltungsrats über die gegen Gebühren oder Entgelte angebotenen Dienste oder das Musterrahmendokument, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat den Beschluss und nimmt ihn – gegebenenfalls in geänderter Form – in zweiter Lesung mit Zweidrittelmehrheit unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>w)</NO.P>eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien anzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>x)</NO.P>eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und/oder internationalen Organisationen oder mit beiden gemäß Artikel 11 Absatz 6 anzunehmen<STRING STRIKE="on">. Erklärt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme der Strategie, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat die Strategie und nimmt sie – gegebenenfalls in geänderter Form – in zweiter Lesung mit Zweidrittelmehrheit unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>y)</NO.P>die in Artikel 41 genannten internen Sicherheitsvorschriften der Agentur anzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>z)</NO.P>den Datenschutzbeauftragten der Agentur zu ernennen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festlegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.</PARAG><PARAG>Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Jährliche und mehrjährige Programmplanung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum 30. November jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat anhand eines vom Exekutivdirektor vorbereiteten Entwurfs <STRING STRIKE="on">und </STRING>unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und in Bezug auf die mehrjährige Programmplanung nach Anhörung des Europäischen Parlaments</STRING></STRING> ein einheitliches Programmplanungsdokument an, das die mehrjährige und die jährliche Programmplanung enthält. <STRING STRIKE="on">Er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn der Verwaltungsrat beschließt, Teile der Stellungnahme der Kommission nicht zu berücksichtigen,</STRING></STRING> übermittelt <STRING STRIKE="on">dieses Dokument</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er eine stichhaltige Begründung. Die Verpflichtung, eine umfassende Begründung vorzulegen, gilt auch für die vom Europäischen Parlament bei der Anhörung vorgebrachten Punkte. Der Verwaltungsrat übermittelt das einheitliche Programmplanungsdokument bis zum 31. Januar des Folgejahres</STRING></STRING> dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Erklärt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme des einheitlichen Programmplanungsdokuments, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das einheitliche Programmplanungsdokument und nimmt es innerhalb von zwei Monaten – gegebenenfalls in geänderter Form – in zweiter Lesung mit Zweidrittelmehrheit unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Jahresarbeitsprogramm umfasst detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Absatz 7 im Einklang stehen. Darin ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Die jährliche oder mehrjährige Programmplanung oder beide enthalten die Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 11 und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Verwaltungsrat ändert das angenommene Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Die Aufnahme einer solchen neuen Aufgabe in das Jahresarbeitsprogramm erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen und eines möglichen Beschlusses zur Verschiebung anderer Aufgaben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Verwaltungsrat prüft und genehmigt im Rahmen der Erstellung des einheitlichen Programmplanungsdokuments die Ersuchen der Kommission oder der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 5 bis 8, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2 und 4. Die Genehmigung solcher Ersuchen</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>darf den anderen Aufgaben der Agentur nicht abträglich sein;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>erfolgt, sofern Doppelarbeit vermieden wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>erfolgt vorbehaltlich eines möglichen Beschlusses zur Verschiebung anderer Aufgaben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 41 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Vorsitz des Verwaltungsrats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Sitzungen des Verwaltungsrats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden gemäß seiner Geschäftsordnung abgehalten und von seinem Vorsitzenden einberufen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet, dass die Teilnahme des Exekutivdirektors zu einem Interessenkonflikt führen könnte, oder der Verwaltungsrat fasst einen Beschluss, jeweils gemäß Artikel 35.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Zweimal jährlich findet eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats statt. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels <STRING STRIKE="on">der Mitgliedstaaten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seiner Mitglieder</STRING></STRING> zusammen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wenn Vertraulichkeit gewahrt werden soll oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten oder der Kommission, sich von einem Stellvertreter oder einer anderen Person vertreten zu lassen. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats aufgenommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung Berater oder Experten hinzuziehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Beschlüsse gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c bis e, i, j, n, o, p, q, t und u sowie Artikel 16 Absatz 2 können nur gefasst werden, wenn die Vertreter der Kommission dafür stimmen. Bei Beschlüssen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b ist das positive Votum des Vertreters der Kommission nur für jene Elemente des Beschlusses erforderlich, die nicht mit dem jährlichen und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm der Agentur in Zusammenhang stehen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Jedes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stimmberechtigte</STRING></STRING> Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung festgelegt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Exekutivausschuss</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Er überwacht die Umsetzung der verwaltungs- und haushaltsbezogenen Beschlüsse des Verwaltungsrats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Er beschließt über die Angelegenheiten, die in der nach Artikel 25 erlassenen Finanzregelung vorgesehen und nach der vorliegenden Verordnung nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>er bereitet Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vor;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>er sorgt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat für angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie den Untersuchungen des OLAF und der EUStA ergeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, und in Haushaltsangelegenheiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Vorsitzenden und dem stellvertretenden</STRING></STRING> Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei anderen Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen, die der Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen bestimmt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Exekutivausschuss kann weitere Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre, mit der Möglichkeit der Wiederernennung. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Exekutivausschuss hält mindestens alle sechs Monate eine ordentliche Sitzung ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Exekutivausschuss beschließt einstimmig. Ist der Exekutivausschuss nicht in der Lage, einen einvernehmlichen Beschluss zu fassen, so wird die Angelegenheit an den Verwaltungsrat verwiesen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL V</TI><STI.GR>EXEKUTIVDIREKTOR</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Ernennung, Verlängerung der Amtszeit und Amtsenthebung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Fähigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Fachkenntnisse und ausgewiesenen Kompetenzen und Erfahrungen, die einen Bezug zum Seeverkehrssektor aufweisen,</STRING></STRING> aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter gewahrt wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 75]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Beim Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor dem Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur berücksichtigt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, das Mandat des Exekutivdirektors zu verlängern. Bevor der Verwaltungsrat beschließt, das Mandat zu verlängern, kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Europäische Parlament und der Rat werden unter Einhaltung der geltenden Geheimhaltungspflichten über die Gründe für diesen Beschluss unterrichtet.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Verwaltungsdirektors mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Exekutivdirektor leitet die Agentur gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen anfordert oder entgegennimmt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht zu erstatten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Daher</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt er technische Hilfe und Fachwissen für die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen der IMO bereit;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist er gegenüber dem Verwaltungsrat der Agentur rechenschaftspflichtig, wenn er politisch heikle Entscheidungen im Interesse der Union trifft.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die<STRING STRIKE="on"> nachhaltige und effiziente</STRING> Führung der laufenden Geschäfte der Agentur zu gewährleisten;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Arbeiten und das Personal der Agentur im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrats zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und durchzuführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung zur Annahme durch den Verwaltungsrat auszuarbeiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 27 zu erstellen und den Haushaltsplan gemäß Artikel 28 auszuführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und nach Konsultation der Kommission mindestens vier Wochen vor der betreffenden Verwaltungsratssitzung dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen, die Fortschritte anhand der einschlägigen Indikatoren zu bewerten und dem Verwaltungsrat über die Umsetzung Bericht zu erstatten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme vorzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>alle Ersuchen um Unterstützung gemäß Artikel 17 Absatz 5 zu beantworten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>nach Konsultation der Kommission über die Durchführung der in Artikel 10 genannten Besuche und Inspektionen nach der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Methodik für Besuche zu entscheiden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union, die in den Zuständigkeitsbereichen der Agentur tätig sind, zu beschließen, sofern der Entwurf der betreffenden Vereinbarung zuerst der Kommission und dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme nach Artikel 11 Absatz 5 unterbreitet wurde und der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, zu unternehmen, um das Funktionieren der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährleisten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>ein wirksames Beobachtungssystem einzuführen, das es ermöglicht, die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben zu messen. Zu diesem Zweck legt er im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat maßgeschneiderte Leistungsindikatoren fest, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. In diesem Zusammenhang führt er Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem einzurichten und sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten sowie wesentliche Änderungen an diesem System dem Verwaltungsrat zu melden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>die Durchführung von Risikobewertungen und eines Risikomanagements für die Agentur zu gewährleisten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen auszuarbeiten, die sich aus internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 38 ergeben, und zweimal im Jahr der Kommission sowie regelmäßig dem Verwaltungsrat über die Fortschritte Bericht zu erstatten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>q)</NO.P>die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen – unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der EUStA – und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen, auch finanzieller Art, zu schützen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>r)</NO.P>eine Betrugsbekämpfungsstrategie, eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen oder beiden sowie eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>s)</NO.P>in Bezug auf das von der Agentur eingestellte Personal Vielfalt zu fördern und für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu sorgen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>t)</NO.P>Einstellungen auf möglichst breiter geografischer Grundlage vorzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>u)</NO.P>eine Kommunikationsstrategie für die Agentur zu konzipieren und umzusetzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden oder die in dieser Verordnung gegebenenfalls vorgesehen sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Beteiligung von Drittländern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Union Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Unionsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe übernommen haben und anwenden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden von der Agentur nach Stellungnahme der Kommission Vereinbarungen geschlossen, in denen Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festgelegt sind.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VI</TI><STI.GR>FINANZBESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Finanzregelung</STI.ART><PARAG>Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission nur abweichen, wenn dies wegen der Arbeitsweise der Agentur erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Haushaltsplan</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für jedes Haushaltsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Unbeschadet anderer Ressourcen setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einem in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union und Finanzhilfen von Einrichtungen der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eventuellen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 24 an den Arbeiten der Agentur beteiligt sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Gebühren und Entgelten für Infrastruktur, Veröffentlichungen, Schulungsmaßnahmen oder sonstige in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Dienste, die von der Agentur im Einklang mit den <STRING STRIKE="on">gemäß</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Artikel 33 <STRING STRIKE="on">erlassenen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannten delegierten Rechtsakten und</STRING></STRING> Durchführungsrechtsakten erbracht werden;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>allen freiwilligen Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen, sofern diese Beiträge transparent und im Haushaltsplan eindeutig ausgewiesen sind und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART> Aufstellung des Haushaltsplans</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Auf der Grundlage dieses Entwurfs nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt. Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission den endgültigen Entwurf des Voranschlags bis zum 31. März des betreffenden Jahres.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder</STRING></STRING> festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 84]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/715 der Kommission.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Ausführung des Haushaltsplans</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Rechnungslegung und Entlastung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur ab.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Rechnungsführer leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der endgültige Rechnungsabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Haushaltsjahrs im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> veröffentlicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Im Einklang mit Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Ersuchen alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VII</TI><STI.GR>PERSONAL</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Bestimmung</STI.ART><PARAG>Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VIII</TI><STI.GR>ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Rechtsstellung und Sitz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sitz der Agentur ist Lissabon, Republik Portugal.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Mittel einzusparen, arbeitet die Agenturen gegebenenfalls eng mit anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, insbesondere mit denjenigen, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on">  [Abänd. 85]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach Unterrichtung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments und</STRING></STRING> nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit ihnen sowie unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Haushaltsplan – gegebenenfalls einschließlich des von den betroffenen Mitgliedstaaten geleisteten Beitrags – regionale Zentren einrichten, die zur möglichst wirksamen und effizienten Erfüllung einiger Aufgaben der Agentur erforderlich sind. In dem entsprechenden Beschluss legt der Verwaltungsrat den Tätigkeitsbereich der regionalen Zentren genau fest, wobei unnötige finanzielle Kosten zu vermeiden sind und die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken auszubauen ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Durchführungsrechtsakte in Bezug auf </STRING>Gebühren und Entgelte<STRING BOLD="on"> [Abänd. 87]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Kommission erlässt im Einklang mit den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundsätzen Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist:</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die an die Agentur zu zahlenden Gebühren und Entgelte, insbesondere in Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Zahlungsbedingungen.</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Gebühren und Entgelte werden für Dienste erhoben, die die Agentur erbringt, insbesondere für in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallende Dienste für Drittländer und die Wirtschaft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro angegeben und sind in Euro zahlbar. Die Gebühren und Entgelte werden auf transparente, faire und einheitliche Weise festgesetzt. Erforderlichenfalls wird den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung getragen, einschließlich der Möglichkeit, die Zahlungen auf mehrere Raten und Schritte aufzuteilen. Die Aufteilung der Gebühren ist in den Rechnungsabschlüssen eindeutig auszuweisen. Die Fristen für die Zahlung der Gebühren und Entgelte müssen angemessen sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der erbrachten Dienste decken. Insbesondere werden alle Ausgaben der Agentur für Personal, das an den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten beteiligt ist, einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, bei diesen Kosten berücksichtigt. Sollte sich wiederholt ein erhebliches Ungleichgewicht aufgrund der Erbringung der durch Gebühren und Entgelte abgedeckten Dienste ergeben, ist eine Überprüfung der Höhe der Gebühren und Entgelte vorzunehmen. Diese Gebühren und Entgelte sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt gemäß Artikel 33a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die Methode für die Berechnung der in Absatz 2 genannten Gebühren und Entgelte festgelegt wird. Diese Methode beruht auf den Grundsätzen der Absätze 3 und 4.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt auf der Grundlage der gemäß Absatz 4a festgelegten Methode Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der für die Erbringung der Dienste zu zahlenden Gebühren und Entgelte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 33a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausübung der Befugnisübertragung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 Absatz 4a wird der Kommission ab [Datum der Anwendung der Verordnung] auf unbestimmte Zeit / für die Dauer von … Jahren ab … übertragen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 33 Absatz 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 33 Absatz 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (Committee on Safe Seas and the Prevention of Pollution from Ships, COSS) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Vorrechte und Befreiungen</STI.ART><PARAG>Für die Agentur und ihr Personal gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Sprachenregelung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1<FOOTNOTE><FIELD>ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens.</FIELD></FOOTNOTE> gelten für die Agentur.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Transparenz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).</FIELD></FOOTNOTE> findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Betrugsbekämpfung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Amtsmissbrauch</STRING></STRING> und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erlässt die Agentur geeignete Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs-<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Korruptions- oder Amtsmissbrauchsdelikt</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> oder Korruptionsdelikt</STRING> oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist dem Rechnungshof, dem OLAF und der EUStA in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART> Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen</STI.ART><PARAG>Die Agentur erlässt Sicherheitsvorschriften, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU, Euratom) 2015/444<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).</FIELD></FOOTNOTE> der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, gleichwertig sind. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur müssen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Verschlusssachen und vertraulichen Informationen enthalten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Haftung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Bewertung und Überprüfung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission führt spätestens fünf Jahre nach dem [Datum des Inkrafttretens] und danach alle fünf Jahre eine Bewertung durch, um insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Effizienz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und das Kosten-Nutzen-Verhältnis</STRING></STRING> der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu prüfen. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Anlässlich jeder zweiten Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Verwaltungsuntersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten</STI.ART><PARAG>Die Tätigkeit der Agentur wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 vor dem [Datum des Inkrafttretens] ernannt wurden, bis zum Ende ihrer Amtszeit als Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt, unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, einen neuen Vertreter zu ernennen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1406/2002 ernannte Exekutivdirektor der Agentur behält die Stelle des Exekutivdirektors mit den in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Zuständigkeiten bei. Wird vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein Beschluss zur Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1406/2002 gefasst, so beträgt die Dauer der verlängerten Amtszeit fünf Jahre. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Inkrafttreten dieser Verordnung lässt alle am [Datum des Inkrafttretens] geltenden Arbeitsverträge unberührt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird aufgehoben.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">In Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident / Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>