<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0139</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Änderung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0060/2024 - Berichterstatterin: Laura Ballarín Cereza)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sowie der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 (COM(2023)0649 – C9-0384/2023 – 2023/0376(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0649),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0384/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2024<FOOTNOTE><FIELD> Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0060/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0376</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sowie der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).</FIELD></FOOTNOTE> sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in der Union Zugang zu hochwertigen Verfahren der alternativen Streitbeilegung (im Folgenden „AS“) zur Beilegung von Vertragsstreitigkeiten haben, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer an in der Union ansässige Verbraucher ergeben. Die Richtlinie sieht die Verfügbarkeit von AS-Verfahren für alle Arten von inländischen und grenzübergreifenden Verbraucherstreitigkeiten innerhalb der Union vor und stellt sicher, dass die AS-Verfahren Mindestqualitätsstandards erfüllen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Leistung der AS-Stellen zu überwachen. Um das Bewusstsein der Verbraucher zu schärfen und die Nutzung der alternativen Streitbeilegung zu fördern, sieht sie zudem vor, dass Unternehmer verpflichtet werden sollten, die Verbraucher über die Möglichkeit zu informieren, Streitigkeiten außergerichtlich in AS-Verfahren beizulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Im Jahr 2019 nahm die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> an, aus dem hervorgeht, dass die Richtlinie 2013/11/EU dazu geführt hat, dass den Verbrauchermärkten vermehrt hochwertige AS-Stellen in der gesamten Union zur Verfügung stehen. In dem Bericht wurde jedoch auch festgestellt, dass die Inanspruchnahme von AS-Verfahren durch Verbraucher und Unternehmen in einigen Sektoren und Mitgliedstaaten hinterherhinkte. Ein Grund hierfür war, dass solche Verfahren in Mitgliedstaaten, in denen sie erst kürzlich eingeführt wurden, bei Unternehmern und Verbrauchern wenig bekannt waren. Ein weiterer Grund war das mangelnde Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern in nicht regulierte AS-Stellen. Von den zuständigen nationalen Behörden Anfang 2022 vorgelegte Daten sowie die im Jahr 2023 durchgeführte Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU deuten darauf hin, dass die Inanspruchnahme relativ stabil geblieben ist (abgesehen von einem leichten Anstieg der Fälle im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie). Die meisten im Rahmen dieser Bewertung konsultierten Interessenträger bestätigten, dass mangelnde Kenntnisse über AS-Verfahren seitens der Verbraucher, geringes Engagement seitens der Unternehmer, Lücken bei der Verfügbarkeit der alternativen Streitbeilegung in bestimmten Mitgliedstaaten, hohe Kosten und komplexe nationale AS-Verfahren sowie Unterschiede bei den Zuständigkeiten der AS-Stellen häufig der Inanspruchnahme von AS-Verfahren im Wege stehen. Zusätzliche Hindernisse bestehen bei der grenzübergreifenden alternativen Streitbeilegung, darunter sprachliche Hürden, mangelnde Kenntnisse des anwendbaren Rechts sowie spezifische Zugangsschwierigkeiten für schutzbedürftige Verbraucher.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit das volle Potenzial der Richtlinie ausgeschöpft werden kann und sie den Verbrauchern einen Nutzen bringt, sollte in dieser Richtlinie die Teilnahme von Fluggesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fallen, vorgeschrieben werden, sofern dies die Parteien nicht an der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindert. Dies ist der Fall, denn mehrere Studien haben gezeigt, dass es in der Verkehrs- und Tourismusbranche eine hohe Zahl von Verbraucherbeschwerden gibt, insbesondere im Bereich der Fluggastrechte.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die AS-Stellen sollten den zuständige Behörden eine Liste der Unternehmer übermitteln, die sich systematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS-Verfahren nachzukommen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht nachkommen, verpflichtet sind, den anderen Parteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Da mindestens zwei von fünf Online-Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern mit Wohnsitz in der Union und Unternehmern mit Sitz in Drittländern geschlossen werden, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU erweitert werden, damit Unternehmern aus Drittländern, die an einem AS-Verfahren teilnehmen möchten, dies möglich ist. Keine verfahrensrechtlichen Hindernisse sollten Verbraucher mit Wohnsitz in der Union daran hindern, Streitigkeiten mit Unternehmern unabhängig von deren Niederlassung beizulegen, wenn die Unternehmer bereit sind, sich über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene AS-Stelle auf ein AS-Verfahren einzulassen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht sollte der Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verfahren einleiten können. Es sollte nicht möglich sein, AS-Verfahren in einem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem weder der Verbraucher seinen Wohnsitz hat noch der Unternehmer niedergelassen ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Komplexität von Verbraucherrechtsstreitigkeiten hat seit der Annahme der Richtlinie 2013/11/EU erheblich zugenommen. Die Digitalisierung von Waren und Dienstleistungen sowie die zunehmende Bedeutung des elektronischen Handels und der digitalen Werbung bei der Gestaltung von Verbraucherverträgen haben zu einem Anstieg der Zahl der Verbraucher geführt, die irreführenden Online-Informationen und manipulativen Schnittstellen ausgesetzt sind, die sie daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Daher ist es notwendig klarzustellen, dass vertragliche Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen umfassen, und den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU über solche Streitigkeiten hinaus zu erweitern, damit die Verbraucher auch in der vorvertraglichen Phase Schadensersatz für Praktiken verlangen können, die ihnen schaden, <STRING STRIKE="on">unabhängig davon</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorausgesetzt</STRING></STRING>,<STRING STRIKE="on"> ob</STRING> sie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> binden</STRING></STRING> sich später vertraglich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder in einer nachvertraglichen Phase</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> binden</STRING>. <STRING BOLD="on">[Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2013/11/EU auch Verbraucherrechte abdecken, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, die die Beziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei außervertraglichen Verhältnissen regeln; dies gilt für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe;</STRING></STRING> die Eröffnung und den Wechsel von Zahlungskonten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 16 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).</FIELD></FOOTNOTE> unter Beachtung des Nichtdiskriminierungsgebots nach Artikel 15 besagter Richtlinie, die Transparenz der Endkundenbedingungen für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten nach den Artikeln 13, 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und die Preistransparenz bei Flugpreisen und Luftfrachtraten nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).</FIELD></FOOTNOTE>. Daher sollte vorgesehen werden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verbraucherrechtskategorien in AS-Verfahren behandelt werden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten die Empfehlung der Kommission vom 17. Oktober 2023 zu Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden der Union angeboten werden, zur Kenntnis nehmen. Der Kommission sollte nahegelegt werden, diese Richtlinie durch eine Verordnung über Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden der Union angeboten werden, zu ergänzen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, AS-Verfahren auch auf Streitigkeiten anzuwenden, die andere außervertragliche Rechte gemäß dem Unionsrecht betreffen, einschließlich der Rechte aus den Artikeln 101 und 102 AEUV oder der Rechte der Nutzer nach der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>. Dies gilt unbeschadet der öffentlichen Durchsetzung dieser Vorschriften.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Bei Streitigkeiten zwischen einem Anbieter einer Online-Plattform und einem Nutzer dieses Dienstes in Bezug auf die Moderation rechtswidriger oder schädlicher Inhalte durch diesen Anbieter auf seiner Plattform findet Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> hinsichtlich der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung Anwendung, da darin ausführlichere Vorschriften im Zusammenhang mit solchen Streitigkeiten festgelegt sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Begriffsbestimmungen für „inländische Streitigkeit“ und „grenzübergreifende Streitigkeit“ sollten entsprechend angepasst werden, um der Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2013/11/EU Rechnung zu tragen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Um zu gewährleisten, dass AS-Verfahren für das digitale Zeitalter geeignet sind, in dem die Kommunikation – auch im grenzübergreifenden Kontext – online stattfindet, müssen rasche und faire Verfahren für alle Verbraucher zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten AS-Stellen für Streitbeilegungsverfahren zwischen außerhalb der Union niedergelassenen Unternehmern und Verbrauchern mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten es den Verbrauchern ermöglichen, ein AS-Verfahren auf Antrag auch offline einzuleiten und daran teilzunehmen. Zudem sollten etwaige digitale Werkzeuge von allen Verbrauchern genutzt werden können, auch von schutzbedürftigen Verbrauchern oder von Verbrauchern mit unterschiedlich ausgeprägter digitaler Kompetenz. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Streitparteien<STRING STRIKE="on"> auf Antrag stets</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere Verbraucher,</STRING></STRING> Zugang zu einer Überprüfung automatisierter Verfahren durch eine natürliche Person haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die unabhängig und unparteiisch sein sollte</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in AS-Verfahren zu stärken und ihre Teilnahme daran zu erhöhen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die AS-Stellen für Verbraucher gut organisiert sind und gut arbeiten. Zu diesem Zweck sollten das Fachwissen und die Kenntnisse des Personals der AS-Stellen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Daher sollten die AS-Stellen die mit den AS-Verfahren betrauten natürlichen Personen regelmäßigen Schulungen unterziehen, um sicherzustellen, dass ihre Kenntnisse laufend aktualisiert werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten es AS-Stellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die über ausreichende Kenntnisse verfügen,</STRING></STRING> auch ermöglichen, ähnliche Verfahren gegen ein und denselben Unternehmer zu bündeln, <STRING STRIKE="on">um</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern die mit den AS-Verfahren betrauten natürlichen Personen über ausreichende Kenntnisse und Fachwissen für den Umgang mit dem Fall verfügen. Das würde dazu beitragen,</STRING></STRING> kohärente AS-Ergebnisse für Verbraucher, die derselben illegalen Praxis ausgesetzt sind, zu erzielen und die Verfahren für AS-Stellen und Unternehmer kosteneffizienter zu gestalten. Die Verbraucher sollten entsprechend informiert werden und eine Bündelung ihrer Streitigkeiten ablehnen können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Auch sollten die Mitgliedstaaten keine unverhältnismäßigen Vorschriften in Bezug auf die Gründe, die eine AS-Stelle geltend machen kann, um die Befassung mit einer Streitigkeit zu verweigern, zulassen, wie z. B. die Verpflichtung, nach einer ersten negativen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdemanagementstelle das Eskalationsverfahren des Unternehmens zu durchlaufen oder nachzuweisen, dass ein bestimmter Teil des Kundendienstes eines Unternehmens kontaktiert wurde.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union, die eine verpflichtende Teilnahme von Unternehmern an AS-Verfahren vorsehen, nationale Rechtsvorschriften erlassen, um die Teilnahme von Unternehmern an AS-Verfahren in Sektoren, die sie für geeignet halten, verbindlich vorzuschreiben. Um Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen und ordnungsgemäße und zügige AS-Verfahren zu gewährleisten, sollten Unternehmer insbesondere in Fällen, in denen ihre Teilnahme nicht zwingend vorgeschrieben ist, verpflichtet werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die 15 Werktage nicht überschreitet,</STRING></STRING> zu Anfragen von AS-Stellen zu äußern, ob sie beabsichtigen, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Eine Verlängerung dieser Frist könnte jedoch bei komplexen Streitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen Krise, gewährt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass die Verbraucher im Umgang mit allen Arten von AS-Stellen – einschließlich AS-Stellen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich bei dem jeweiligen Unternehmer beschäftigt sind oder von diesem vergütet werden (gemeinhin auch als „interne“ AS-Stellen bezeichnet) – die in dieser Richtlinie vorgesehene uneingeschränkte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erwarten können, sollten diese AS-Stellen nur Zugang zu Daten haben, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen und vom Unternehmer oder vom Verbraucher ausdrücklich zur Verfügung gestellt worden sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Um die Informations- und Meldepflichten zu verringern und Kosten für AS-Stellen, zuständige nationale Behörden und Unternehmer zu sparen, sollten diese Pflichten vereinfacht und die Menge der von den AS-Stellen an die zuständigen Behörden bereitzustellenden Informationen verringert werden.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">AS-Verfahren sollten für Verbraucher vorzugsweise kostenlos sein. Sollten Kosten in Rechnung gestellt werden, so sollten diese eine Schutzgebühr nicht übersteigen. Zudem sollten diese Gebühren erstattungsfähig sein, um die Zugänglichkeit und Attraktivität von AS-Verfahren für die Verbraucher zu steigern. Es muss klargestellt werden, dass eine solche Erstattung unter voller Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit durch die Mitgliedstaaten zu erfolgen hat und nicht etwa durch andere Stellen, wie die andere Partei des AS-Verfahrens.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In vielen Mitgliedstaaten sind die Verbraucher nach wie vor unzureichend über die Existenz und das Angebot von AS-Stellen informiert. Um das Bewusstsein der Verbraucher für AS-Stellen und für an AS-Verfahren teilnehmende Unternehmer zu schärfen, sollten die Unternehmer dafür sorgen, dass die AS-Informationen in klarer, gut sichtbarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise bereitgestellt werden. Verfügt der Unternehmer über eine Website, so sollte er die Informationen auf dieser Website bereitstellen. Die Unternehmer sollten diese Informationen auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf den von den Unternehmern ausgestellten Rechnungen angeben. Um die Kommunikation zu erleichtern, sollten die Unternehmer eine E-Mail-Adresse einrichten, über die sich die Verbraucher unter anderem für die Zwecke von AS-Verfahren mit ihnen in Verbindung setzen können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine rasche Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren, die an der Durchsetzung der Verbraucherrechte beteiligt sind, ist entscheidend, damit das System zur Durchsetzung der Verbraucherrechte konsistent und kohärent ist. In Fällen, in denen AS-Stellen unlautere Geschäftspraktiken zur Kenntnis gebracht worden sind, sollten diese Stellen den zuständigen nationalen Behörden oder Verbraucherorganisationen Meldung erstatten, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass unlautere Geschäftspraktiken und -bedingungen vorliegen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Um Verbrauchern und Unternehmern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten wirksame Unterstützung zu bieten, muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten AS-Kontaktstellen mit klar definierten Aufgaben einrichten. Die Europäischen Verbraucherzentren (EVZ) sind für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gut aufgestellt, da sie auf die Unterstützung von Verbrauchern bei Problemen mit grenzübergreifenden Kaufgeschäften spezialisiert sind, doch sollten die Mitgliedstaaten auch andere Stellen mit einschlägigem Fachwissen auswählen können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten teilen </STRING></STRING>diese benannten AS-Kontaktstellen <STRING STRIKE="on">sollten </STRING>der Kommission <STRING STRIKE="on">mitgeteilt werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit und stellen sicher, dass diese über angemessene finanzielle und personelle Mittel verfügen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verbraucher sollten das Recht haben, an einem grenzübergreifenden AS-Verfahren in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, teilzunehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um ein faires Verfahren zu garantieren, sollten Verbraucher, die an grenzübergreifenden Streitigkeiten beteiligt sind, mit der durch den Wohnort des Verbrauchers bestimmten AS-Kontaktstelle in Kontakt treten, wodurch vor einer selektiven Wahl von AS-Kontaktstellen aus Gründen der Einfachheit oder vorteilhafter Ergebnisse abgeschreckt wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten sollten AS-Stellen das Unionsrecht als Referenz für die Beilegung von Streitigkeiten heranziehen. Dennoch sollten AS-Stellen sowohl bei inländischen als auch bei grenzübergreifenden Streitigkeiten stets den in der Union zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen und dem anwendbaren nationalen Recht Rechnung tragen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Obwohl AS-Verfahren einfach gehalten sein sollen, können sich die Verbraucher dabei von einem Dritten ihrer Wahl unterstützen lassen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unterstützung nach Treu und Glauben geleistet wird, um ein faires Verfahren und vollständige Transparenz insbesondere hinsichtlich der möglichen Gebühren, die für die Unterstützung verlangt werden, zu ermöglichen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Vorteile der alternativen Streitbeilegungssysteme für Verbraucher auf Kleinstunternehmen und Selbstständige auszudehnen, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen Zugang zu kostengünstigen und qualitativ hochwertigen alternativen Streitbeilegungssystemen haben, um vertragliche Streitigkeiten beizulegen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nicht alle AS-Stellen verfügen über das Fachwissen, um sich mit außervertraglichen Angelegenheiten, insbesondere unlauteren Geschäftspraktiken und -bedingungen, zu befassen. Daher sollten sich die Verfahren von AS-Stellen in diesem Bereich auf unlautere Geschäftspraktiken und Klauseln mit persönlichem Anwendungsbereich beschränken und sich demnach nur auf Sachverhalte erstrecken, in denen dem Verbraucher unmittelbar ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Darüber hinaus sollten nur AS-Stellen, die das erforderliche Fachwissen in dem betreffenden Bereich nachweisen und den gesamten betreffenden Wirtschaftszweig abdecken können, z. B. ein Ombudsmann in diesem Wirtschaftszweig, befugt sein, solche Verfahren einzuleiten. Die AS-Stellen entscheiden sich manchmal dafür, von strengen Rechtsvorschriften abzuweichen, um ihre Entscheidungen auf Grundsätze der Gerechtigkeit zu stützen. Dies bedeutet, dass AS-Stellen sich für Lösungen entscheiden könnten, die sie in einer bestimmten Situation für moralisch oder ethisch richtig halten, und von einer strikten Einhaltung der Rechtsvorschriften abweichen. Die Anwendung von Grundsätzen der Fairness sollte jedoch nicht akzeptiert werden, wenn es um unlautere Geschäftspraktiken geht, bei denen nämlich nicht das Ziel eines Kompromisses oder einer Schlichtung verfolgt wird, da diese die öffentliche Ordnung und die Grundlagen des Verbraucherschutzes betreffen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu den Mitteln, die von Verbraucherorganisationen und Wirtschaftsverbänden eingesetzt werden, um die Liste der AS-Stellen der Kommission öffentlich zugänglich zu machen, können auch einschlägige Sendungen über Verbraucherschutz und Verbraucherrechte gehören.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Damit die Verbraucher insbesondere im grenzübergreifenden Kontext leicht eine geeignete AS-Stelle finden können, sollte die Kommission ein digitales interaktives Instrument entwickeln und pflegen, über das sie die ihr gemeldeten Informationen über die wichtigsten Merkmale der AS-Stellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, praktische Hinweise zur Inanspruchnahme von AS-Verfahren im grenzübergreifenden Kontext</STRING></STRING> und Links zu deren Websites bereitstellt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, sich zur Beilegung ihrer Streitigkeiten an eine zuständige Stelle zu wenden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission sollte für die Koordinierung zwischen diesem digitalen interaktiven Instrument und anderen digitalen Instrumenten der Union und der Mitgliedstaaten sorgen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Die Richtlinie 2013/11/EU ist daher entsprechend zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Da die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 durch einen gesonderten Rechtsakt aufzuheben ist, müssen infolge dieser Aufhebung auch die Richtlinien (EU) 2015/2302<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, (EU) 2019/2161<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2020/1828<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2013/11/EU</STI.ART><PARAG>Die Richtlinie 2013/11/EU wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Article 1</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegenstand</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Der Zweck dieser Richtlinie ist es, durch das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire AS-Verfahren anbieten.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Teilnahme von Fluggesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fallen, ist verpflichtend, unbeschadet des Rechts der Parteien auf Zugang zum Gerichtssystem.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, die die Teilnahme an solchen Verfahren in Wirtschaftszweigen außer den in Unterabsatz 2 genannten Branchen verbindlich vorschreiben, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht an der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.“</STRING></STRING>“<STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(1)	Diese Richtlinie gilt für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern mit Wohnsitz in der Union und Unternehmern, die diesen Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen, einschließlich digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, anbieten, durch Einschalten einer AS-Stelle, die eine Lösung vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie in Bezug auf einen der folgenden Punkte zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>vertragliche Verpflichtungen aus Kaufverträgen, einschließlich der Bereitstellung digitaler Inhalte, oder Dienstleistungsverträgen<STRING STRIKE="on">;</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich vorvertraglicher und nachvertraglicher Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf:</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unlautere Geschäftspraktiken und -bedingungen;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">obligatorische vorvertragliche Informationen;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechte von Passagieren und Reisenden;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abhilfemaßnahmen bei Nichtkonformität von Produkten und digitalen Inhalten; sowie</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Lieferungen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Verbraucherrechte, die in außervertraglichen <STRING STRIKE="on">und vorvertraglichen</STRING> Situationen gelten, im Unionsrecht vorgesehen sind und Folgendes betreffen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL><STRING STRIKE="on">unlautere Geschäftspraktiken und -bedingungen,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL><STRING STRIKE="on">obligatorische vorvertragliche Informationen,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Dienstleistungen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL><STRING STRIKE="on">Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Recht auf Anbieterwechsel; sowie</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL><STRING STRIKE="on">Zugang zu Dienstleistungen und Lieferungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unlautere Geschäftspraktiken, die nicht unter Buchstabe a Ziffer i fallen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>1.</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die AS-Stelle ist eine Stelle mit sektorspezifischer Abdeckung mit dem erforderlichen Wissen über unlautere Geschäftspraktiken;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>2.</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die AS-Stelle verfügt über angemessene Ressourcen und Mittel;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>3.</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die unlautere Praktik hat zu einem materiellen oder immateriellen Schaden für den Verbraucher geführt; sowie</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>4.</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Stelle wendet beim Umgang mit unlauteren Geschäftspraktiken das anwendbare Recht an.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>	<STRING STRIKE="on">Abhilfemaßnahmen bei Nichtkonformität von Produkten und digitalen Inhalten,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 30]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>	<STRING STRIKE="on">Recht auf Anbieterwechsel und</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 31]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>	<STRING STRIKE="on">Rechte von Passagieren und Reisenden.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></ITEM></LIST></P><P>Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie geregelten AS-Verfahren auch auf andere als die in Unterabsatz 1 Buchstabe b aufgeführten Kategorien von Streitigkeiten anwenden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und f erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„e)	‚inländische Streitigkeit‘ eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen und/oder im Unionsrecht vorgesehenen Verbraucherrechten nach Artikel 2 Absatz 1, wenn der Verbraucher in demselben Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist;</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>‚grenzübergreifende Streitigkeit‘ eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen und/oder im Unionsrecht vorgesehenen Verbraucherrechten nach Artikel 2 Absatz 1, wenn der Verbraucher in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist, oder wenn der Verbraucher in einem Mitgliedstaat wohnt und der Unternehmer außerhalb der Union niedergelassen ist;“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„fa)	„unlautere Geschäftspraktik“ jede irreführende Geschäftspraktik im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG.“.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Artikel 5 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1)	Die Mitgliedstaaten erleichtern den Zugang der Verbraucher zu AS-Verfahren und sorgen dafür, dass unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten, an denen ein in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassener Unternehmer oder ein Unternehmer, der nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, aber Verbrauchern mit Wohnsitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Waren oder Dienstleistungen, einschließlich digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, anbietet, beteiligt ist, einer AS-Stelle vorgelegt werden können, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten können Selbstständigen oder Kleinstunternehmen den Zugang zu AS-Verfahren erleichtern.</STRING></STRING>“<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 Buchstaben a bis d erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine laufend aktualisierte Website unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu den Informationen über das AS-Verfahren bietet;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>sicherstellen, dass Verbraucher Beschwerden und die erforderlichen einschlägigen Dokumente online auf rückverfolgbare Weise einreichen können oder auf Antrag auch in nicht digitaler Form einreichen und darauf zugreifen können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>aa)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dafür Sorge tragen, dass die Verbraucher Beschwerden in dem Mitgliedstaat einreichen können, in dem sie ihren Wohnsitz haben;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>digitale AS-Verfahren durch leicht zugängliche und inklusive Instrumente anbieten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING STRIKE="on">den Streitparteien das Recht gewähren, zu beantragen, dass das Ergebnis des AS-Verfahrens von einer natürlichen Person überprüft wird,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING> wenn das Verfahren automatisiert durchgeführt wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> - dafür Sorge tragen, dass die Streitparteien Zugang zu einer Überprüfung durch eine natürliche Person haben, die unabhängig und unparteiisch ist</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>ähnliche Verfahren gegen ein und denselben Unternehmer in einem einzigen Verfahren bündeln können, sofern der betroffene Verbraucher informiert wird und <STRING STRIKE="on">keine Einwände dagegen erhebt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Bündelung ausdrücklich zustimmt und die mit den AS-Verfahren betrauten natürlichen Personen im Einklang mit Artikel 6 über ausreichende Kenntnisse verfügen, um den Fall zu bearbeiten;</STRING></STRING>“<STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„a)	der Verbraucher nicht zuerst versucht hat, Kontakt mit dem betreffenden Unternehmer aufzunehmen, um die Beschwerde zu erörtern und die Angelegenheit unmittelbar mit dem Unternehmer zu lösen, sofern keine unverhältnismäßigen Vorschriften über die Form einer solchen Kontaktaufnahme eingeführt wurden;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Folgender Absatz 8 wird angefügt:<CITATION><P>„(8)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer, die von einer AS-Stelle ihres <STRING STRIKE="on">Landes</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eigenen Mitgliedstaats</STRING></STRING> oder eines anderen Mitgliedstaats kontaktiert werden, diese AS-Stelle innerhalb einer angemessenen Frist, die <STRING STRIKE="on">20</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> Arbeitstage nicht überschreiten darf, darüber informieren, ob sie bereit sind, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei komplexen Streitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen Krise, kann jedoch eine Verlängerung dieser Frist auf bis zu 20 Arbeitstage gewährt werden.</STRING></STRING>“<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die im Bereich der alternativen oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, sowie ein allgemeines Verständnis des anwendbaren Rechts besitzen, das bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle auch das internationale Privatrecht einschließt;“</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird eine Streitigkeit von einer AS-Stelle bearbeitet und sind die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich bei dem einzelnen Unternehmer beschäftigt oder werden von diesem vergütet, so hat die AS-Stelle nur Zugang zu Daten, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen und von dem Unternehmer oder dem Verbraucher ausdrücklich zur Verfügung gestellt werden;“;</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 6 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die AS-Stellen regelmäßige Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung stellen, insbesondere zum Verbraucherrecht und zu sonstigen einschlägigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften. Die zuständigen Behörden überwachen die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g übermittelt werden.“</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Im Eingangsteil erhält Satz 1 folgende Fassung:<CITATION><P>„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die AS-Stellen auf ihren Websites, auf Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, zweijährliche Tätigkeitsberichte öffentlich zugänglich machen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Buchstabe h wird gestrichen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 41]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 8 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe c erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">c)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„das AS-Verfahren ist für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr zugänglich, wobei eine etwaige Schutzgebühr von den nationalen Behörden erstattet wird, wenn die Streitigkeit beigelegt ist;“</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der folgende Buchstabe wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">da)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„auf Antrag des Verbrauchers haben die Parteien Zugang zu dem Verfahren und können eine physische Sitzung abhalten;“</STRING></STRING> <STRING BOLD="on">[Abänd. 42]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 11a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht nachkommen, unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Verfahrens bindend ist, verpflichtet sind, den anderen Parteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.“.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Artikel 13 Absatz <STRING STRIKE="on">3 wird gestrichen.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	Die in Absatz 1 genannten Informationen werden an folgenden Stellen aufgeführt:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Website des Unternehmers – soweit vorhanden – in klarer, gut sichtbarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher sowie</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf den vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer richten eine E-Mail-Adresse ein, über die sich die Verbraucher – auch für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren – mit ihnen in Verbindung setzen können.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Artikel 14 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 14</P><P>Unterstützung für Verbraucher</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher und Unternehmer bei grenzübergreifenden Streitigkeiten Unterstützung beim Zugang zu der bzw. den für ihre grenzübergreifende Streitigkeit zuständigen AS-Stelle(n) erhalten können.</P><P><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher grenzübergreifende AS-Verfahren in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, durchführen können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat benennt eine AS-Kontaktstelle, die für die in Absatz 1 genannte Aufgabe zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen und die Kontaktdaten seiner AS-Kontaktstelle mit. Die Mitgliedstaaten übertragen die Zuständigkeit für den Betrieb der AS-Kontaktstellen ihrem dem Europäischen Netz der Verbraucherzentren angeschlossenen Zentrum oder<STRING STRIKE="on">, falls dies nicht möglich ist,</STRING> Verbraucherverbänden oder einer anderen Einrichtung, die im Bereich des Verbraucherschutzes tätig ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und stellen sicher, dass diese über angemessene finanzielle und personelle Mittel verfügen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></P><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucher und Unternehmer, die an grenzübergreifenden Streitigkeiten beteiligt sind, nutzen die auf der Grundlage des Wohnorts des Verbrauchers zugewiesene AS-Kontaktstelle und die AS-Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die AS-Kontaktstellen erleichtern die Kommunikation zwischen den Parteien und der zuständigen AS-Stelle, wozu insbesondere Folgendes gehören kann:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Hilfe bei der Einreichung der Beschwerde und gegebenenfalls der einschlägigen Unterlagen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>aa)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erforderlichenfalls Unterstützung der Parteien und AS-Stellen bei der Übersetzung von Informationen, Unterlagen oder Verfahrensvorschriften;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Verbraucherrechte in der Union für die Parteien und AS-Stellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ba)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereitstellung einschlägiger Informationen über das Verbraucherschutzgesetz in dem Mitgliedstaat für die Parteien und AS-Stellen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Erläuterungen für die Parteien zu den von den betreffenden AS-Stellen angewandten Verfahrensregeln;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>Information des Beschwerdeführers über andere Möglichkeiten des Rechtschutzes, wenn eine Streitbeilegung im Wege eines AS-Verfahrens nicht möglich ist.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können den AS-Kontaktstellen das Recht einräumen, Verbrauchern und Unternehmern auch Unterstützung nach diesem Artikel zu leisten, wenn diese sich in Bezug auf inländische Streitigkeiten an AS-Stellen wenden.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Akteure, die Verbraucher bei grenzübergreifenden oder inländischen Streitigkeiten unterstützen, nach Treu und Glauben handeln, um den Streitparteien eine gütliche Beilegung zu ermöglichen, und den Verbrauchern in vollständiger Transparenz einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über Verfahrensregeln und etwaige zu entrichtende Gebühren.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	</STRING></STRING>Die Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">regen an</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen sicher</STRING></STRING>, dass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, in ihren Broschüren</STRING></STRING> und in jeder anderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich zugänglich machen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	</STRING></STRING>Diese Kooperation umfasst insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sie umfasst gegebenenfalls auch die Verpflichtung für AS-Stellen, Verbraucher, die unlautere Geschäftspraktiken melden, stets an die in Absatz 1 genannten nationalen Behörden zu verweisen. Zudem umfasst sie gegebenenfalls auch die Verpflichtung für AS-Stellen, unlautere Geschäftspraktiken und Geschäftsbedingungen diesen zuständigen Behörden zu melden, sobald sie davon Kenntnis erlangen. </STRING></STRING>Dazu gehört auch, dass die betreffenden nationalen Behörden technische Bewertungen und Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für die Bearbeitung individueller Streitigkeiten erforderlich und bereits verfügbar sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6c.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5)	 Wird der AS-Stelle von einem Verbraucher eine unlautere Geschäftspraktik zur Kenntnis gebracht, so gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine solche Praktik stattgefunden hat, unterrichtet die AS-Stelle die zuständige nationale Behörde und hält sie gegebenenfalls über den Ausgang der Streitigkeit auf dem Laufenden.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6d.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	</STRING></STRING>Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die die in den Artikeln 19 und 20 genannten Aufgaben ausübt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushalts- und sonstiger Ressourcen, wie kompetentes Personal in ausreichender Zahl, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen, für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Die natürlichen Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind, sollten unparteiisch und unabhängig von den AS-Stellen sein, die sie beaufsichtigen. </STRING></STRING>Jeder Mitgliedstaat kann mehr als eine zuständige Behörde benennen. In diesem Fall legt er fest, welche der zuständigen Behörden die zentrale Anlaufstelle für die Kommission ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die zuständigen Behörden mit, einschließlich der zentralen Anlaufstelle, die er benannt hat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6e.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„d)	</STRING></STRING>sofern bekannt, Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie die Unternehmer, die sich systematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS-Verfahren nachzukommen;“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">In Artikel 19 Absatz 3 werden die Buchstaben f, g und h gestrichen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P><STRING STRIKE="on">In </STRING>Artikel 20 wird <STRING STRIKE="on">folgender Absatz angefügt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie folgt geändert</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:</STRING></STRING>“<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise und die Tätigkeiten der AS-Stellen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überwachen.“;</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	Folgender Absatz wird angefügt:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(8)	</STRING></STRING>Die Kommission entwickelt und pflegt ein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> benutzerfreundliches</STRING></STRING> digitales interaktives Instrument, das allgemeine Informationen über den Rechtsschutz für Verbraucher<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, praktische Hinweise für Verbraucher dazu, wie sie AS-Verfahren in einem grenzübergreifenden Kontext in Anspruch nehmen können,</STRING></STRING> und Links zu den Webseiten der AS-Stellen bietet, die ihr nach Absatz 2 gemeldet wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und die Verbraucher an eine für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zuständige Stelle vermittelt</STRING></STRING>.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sofern vergleichbare digitale Instrumente auf nationaler Ebene vorhanden sind, sollten sie einen Link zum digitalen Instrument der Kommission enthalten, um Verbraucher, die ein grenzüberschreitendes Problem haben, zu informieren.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 21 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>Artikel 21</P><P>Sanktionen</P><P>Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die <STRING STRIKE="on">insbesondere </STRING>gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 5 Absatz 8 und </STRING></STRING>Artikel 13, erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>In Artikel 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:<CITATION><P>„(4)	Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Datum einfügen] die Namen und Kontaktdaten der nach Artikel 14 Absatz 2 benannten AS-Kontaktstellen mit.“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302</STI.ART><PARAG>Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2015/2302 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„g)	Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Unternehmer fällt;“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2161</STI.ART><PARAG>Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2161 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„b)	je nach Art der beteiligten Parteien beim zuständigen Zentrum des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren Beschwerde einzureichen.“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828</STI.ART><PARAG>In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird Nummer 44 gestrichen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [TT/Monat/Jahr – 1 Jahr nach Inkrafttreten] die erforderlichen Vorschriften, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</PARAG><PARAG>Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Datum] an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [TT/Monat/Jahr – 1 Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung xx/.... [Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten]] die erforderlichen Vorschriften, um den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</PARAG><PARAG>Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Datum einfügen] an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident /// Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>