<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0143</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0042/2024 - Berichterstatter: Adrián Vázquez Lázara)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 (COM(2023)0224 – C9-0151/2023 – 2023/0129(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0224),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0151/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. September 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/865, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/865/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0042/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0129</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Krisen erfordern außergewöhnliche, rasche<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> angemessene<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und verhältnismäßige</STRING></STRING> Maßnahmen, durch die geeignete Mittel für die Bewältigung der Folgen der Krise bereitgestellt werden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ohne die Rechte der Bürger oder den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums von Unternehmen unnötigerweise und unverhältnismäßig zu beeinträchtigen</STRING></STRING>. In diesem Zusammenhang könnte sich der Einsatz von patentierten Erzeugnissen oder Verfahren als unverzichtbar erweisen, um die Folgen einer Krise zu bewältigen. Freiwillige Lizenzvereinbarungen sind in der Regel ausreichend, um die Patentrechte an diesen Produkten zu lizenzieren und ihre Bereitstellung im Gebiet der Union zu gestatten. Freiwillige Vereinbarungen sind die am besten geeignete, schnellste und effizienteste Lösung, um den Einsatz patentierter Produkte zu ermöglichen<STRING STRIKE="on">, auch</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Produktion</STRING></STRING> in Krisenfällen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auszuweiten</STRING></STRING>. Dennoch kann es Fälle geben, in denen freiwillige Vereinbarungen nicht verfügbar oder nur unter unangemessenen Bedingungen wie langen Lieferzeiten möglich sind. In derartigen Fällen kann die Vergabe von Zwangslizenzen eine Lösung darstellen, um den Zugang zu patentierten Produkten zu ermöglichen, insbesondere zu solchen, die zur Bewältigung der Folgen einer Krise erforderlich sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Daher sollte die Union im Rahmen <STRING STRIKE="on">ihrer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Krisen- oder Notfallmechanismen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die innerhalb der Union grenzüberschreitende Auswirkungen haben und bei denen zumindest zwei Mitgliedstaaten involviert sind,</STRING></STRING> die Möglichkeit haben, auf die Vergabe von Zwangslizenzen zurückzugreifen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um auf die Erfordernisse des öffentlichen Interesses angemessen zu reagieren</STRING></STRING>. Die Aktivierung eines Krisen- oder Notfallmodus bzw. die Ausrufung einer Krisensituation oder eines Ausnahmezustands dient in Krisenzeiten dazu, Hindernisse für den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr zu beseitigen und Engpässen bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen entgegenzuwirken. In Fällen, in denen der Zugang zu patentgeschützten krisenrelevanten Erzeugnissen und Verfahren nicht durch freiwillige Zusammenarbeit erreicht werden kann, kann die Vergabe von Zwangslizenzen dazu beitragen, patentbezogene Hindernisse zu beseitigen und somit die Versorgung mit Produkten oder Dienstleistungen sicherzustellen, die zur Bewältigung einer aktuellen Krise oder eines aktuellen Notfalls benötigt werden. Daher ist es wichtig, dass sich die Union im Rahmen der genannten Krisenmechanismen auf eine effiziente, wirksame und innerhalb der Union einheitlich geltende Regelung bezüglich der Vergabe von Zwangslizenzen auf Unionsebene stützen kann. Dadurch würde ein funktionierender Binnenmarkt garantiert; gleichzeitig würden im Binnenmarkt die Versorgung mit und der freie Verkehr von krisenkritischen Produkten, die einer Zwangslizenz unterliegen, sichergestellt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Möglichkeit, bei nationalen Notständen oder sonstigen Umständen von äußerster Dringlichkeit auf Zwangslizenzen zurückzugreifen, ist ausdrücklich im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“)<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 214.</FIELD></FOOTNOTE> vorgesehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Alle Mitgliedstaaten haben einen Rahmen für die Vergabe von Zwangslizenzen für Patente in ihr nationales Recht aufgenommen. Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ist die Vergabe von Zwangslizenzen in der Regel aus Gründen des öffentlichen Interesses oder in Notfällen möglich. Allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede bezüglich der Gründe, Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Zwangslizenzen. Dies hat ein fragmentiertes, suboptimales und unkoordiniertes System zur Folge, das die Union daran hindert, bei der Bewältigung einer grenzüberschreitenden Krise wirksam auf Zwangslizenzen zurückzugreifen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Nationale Zwangslizenzsysteme erstrecken sich nur auf das jeweilige nationale Hoheitsgebiet. Sie sollen den Bedürfnissen der Bevölkerung des die Zwangslizenz erteilenden Mitgliedstaates entsprechen und dem öffentlichen Interesse dieses Mitgliedstaates dienen. Dieser begrenzte räumliche Anwendungsbereich der nationalen Zwangslizenzsysteme ist umso gewichtiger, als die Patentrechte in Bezug auf Produkte, die im Rahmen einer Zwangslizenz hergestellt werden, nicht erschöpfend sind. Folglich stellen diese Zwangslizenzsysteme keine geeignete Lösung für grenzüberschreitende Herstellungsprozesse dar, und daher gibt es keinen funktionierenden Binnenmarkt für Produkte, die im Rahmen einer Zwangslizenz hergestellt werden. Abgesehen davon, dass die Erteilung einer Vielzahl unterschiedlicher nationaler Zwangslizenzen eine hohe Hürde für die grenzüberschreitende Versorgung innerhalb des Binnenmarkts darstellt, birgt sie auch die Gefahr, dass die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen einander widersprechen oder nicht kohärent zueinander sind. Daher scheint der derzeitige Rahmen für die Vergabe von Zwangslizenzen unzureichend zu sein, um den realen Gegebenheiten des Binnenmarktes und der in ihm bestehenden grenzüberschreitenden Lieferketten gerecht zu werden. Aufgrund des suboptimalen Rahmens für die Vergabe von Zwangslizenzen ist die Union nicht in der Lage, in Krisensituationen <STRING STRIKE="on">– insbesondere, wenn</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und in Situationen, in denen</STRING></STRING> freiwillige Vereinbarungen nicht verfügbar <STRING STRIKE="on">oder unzureichend sind –</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind und nicht innerhalb von vier Wochen getroffen werden können,</STRING></STRING> auf dieses zusätzliche Instrument zurückzugreifen. In einer Zeit, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen darauf richten, ihre Krisenfestigkeit zu verbessern, bedarf es eines optimalen Systems zur Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement, in dessen Rahmen die Möglichkeiten des Binnenmarkts in vollem Umfang genutzt werden und die Mitgliedstaaten in Krisen einander Unterstützung leisten können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Daher ist es notwendig, auf Unionsebene eine Zwangslizenz für das Krisen- bzw. Notfallmanagement einzuführen. Im Rahmen dieses Systems sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine unionsweit gültige Zwangslizenz (im Folgenden „unionsweite Zwangslizenz“) zu erteilen, die die Herstellung und Verteilung von Produkten erlaubt, die zur Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls in der Union erforderlich sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann eine unionsweite Zwangslizenz für ein im Zusammenhang mit Krisen oder Notfällen benötigtes Produkten nur erteilen, wenn der Rechteinhaber, dem die Gelegenheit gegeben worden ist, Verhandlungen mit einem möglichen Lizenznehmer aufzunehmen, nicht innerhalb von vier Wochen zu einer Vereinbarung gelangt ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Im Laufe der letzten Jahre hat die Europäische Union mehrere Krisenmechanismen eingeführt, um ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Krisen oder Notfällen, die die Union betreffen, zu verbessern. Zu den jüngsten Mechanismen zählen das Notfallinstrument für den Binnenmarkt (SMEI), das mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XX [COM(2022) 459] eingeführt wurde, und die Verordnung (EU) 2022/2371, nach der die Kommission eine gesundheitliche Notlage auf Unionsebene feststellen kann. Im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene könnte ein Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2372 aktiviert werden. Darüber hinaus kann die Kommission im Falle eines erheblichen Engpasses bei Halbleitern, der auf schwerwiegende Störungen bei der Versorgung zurückzuführen ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) XXX/XX (Chip-Gesetz) [COM(2022) 46] eine Krisenstufe aktivieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Durch diese Mechanismen kann ein Notfall- oder Krisenmodus aktiviert werden und sollen Mittel zur Bewältigung unionsweiter Notlagen bereitgestellt werden. Indem der Kommission die Befugnis erteilt wird, eine Zwangslizenz zu erteilen, wenn ein Krisen- bzw. Notfallmodus durch einen Rechtsakt der Union aktiviert wurde, wird die erforderliche Synergie zwischen den bestehenden Krisenmechanismen und einem unionsweiten System zur Vergabe von Zwangslizenzen erreicht. In einem solchen Fall hängt die Feststellung des Vorliegens einer Krise oder eines Notfalls ausschließlich von dem dem Krisenmechanismus zugrunde liegenden Rechtsakt der Union und der darin enthaltenen Definition einer Krise ab. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Krisenmechanismen, die als Notfallmaßnahmen oder Maßnahmen bei äußerster Dringlichkeit der Union gelten und auf deren Grundlage eine unionsweite Zwangslizenz erteilt werden kann, in einem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Damit die unionsweite Zwangslizenz als Instrument zur Krisenbewältigung optimal wirken kann, sollte sie für ein erteiltes Patent oder ein Gebrauchsmuster, eine veröffentlichte Patentanmeldung oder ein ergänzendes Schutzzertifikat zur Verfügung stehen. Gleichermaßen sollte die unionsweite Zwangslizenz für nationale Patente, europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Durch Gebrauchsmustersysteme werden neue technische Erfindungen geschützt, die nicht die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen; der Schutz erfolgt durch die Einräumung eines ausschließlichen Rechts, andere für einen begrenzten Zeitraum daran zu hindern, die geschützten Erfindungen ohne Zustimmung der Rechteinhaber kommerziell zu verwerten. Allerdings werden Gebrauchsmuster je nach Land unterschiedlich definiert, und nicht alle Mitgliedstaaten verfügen über Gebrauchsmustersysteme. Im Allgemeinen eignen sich Gebrauchsmuster für den Schutz von Erfindungen, die geringfügige Verbesserungen oder Anpassungen bestehender Produkte bewirken oder die eine kurze Lebensdauer haben. Allerdings können durch Gebrauchsmuster – ähnlich wie durch Patente – auch solche Erfindungen geschützt werden, die sich als notwendig für die Bewältigung einer Krise erweisen könnten; daher sollten sie in den Geltungsbereich der unionsweiten Zwangslizenz aufgenommen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Eine unionsweite Zwangslizenz für ein Patent sollte sich auch auf das ergänzende Schutzzertifikat erstrecken, und zwar in den Fällen, in denen der entsprechende Schutz gewährt wird, wenn das Patent während der Geltungsdauer dieser Zwangslizenz ausläuft. Dadurch könnte eine Zwangslizenz für ein Patent auch dann ihre Wirkung entfalten, wenn die krisenrelevanten Produkte nicht mehr durch ein Patent geschützt sind, sondern der Schutz nach Ablauf des Patents durch ein ergänzendes Schutzzertifikat erfolgt. Die Zwangslizenz sollte auch für einzelne ergänzende Schutzzertifikate gelten, wenn die Lizenz nach dem Erlöschen des Patents erteilt wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Die unionsweite Zwangslizenz sollte zudem für veröffentlichte Patentanmeldungen für nationale Patente sowie für europäische Patente gelten. Da die Erteilung eines Patents nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung Jahre dauern kann, könnte für den Fall, dass ausschließlich Erfindungen berücksichtigt werden, die durch ein erteiltes Patent geschützt sind, womöglich keine wirksame und rechtzeitige Krisenreaktion erfolgen. In Krisensituationen können Lösungen erforderlich sein, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Darüber hinaus sehen bestimmte nationale Patentrechtsvorschriften sowie das Europäische Patentübereinkommen vor, dass Anmelder von Patenten insofern geschützt sind, als ihre Erfindung nicht ohne ihre Zustimmung genutzt werden darf, und somit die Möglichkeit haben, Lizenzen für die Nutzung ihrer sich aus der Patentanmeldung ergebenden Rechte zu vergeben. Damit eine unionsweite Zwangslizenz für eine veröffentlichte Patentanmeldung auch nach der Erteilung des Patents ihre Wirkung behält, sollte sie sich auch auf das erteilte Patent erstrecken, sofern das krisenrelevante Produkt weiterhin den jeweiligen Patentansprüchen unterliegt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung das Unionsrecht über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – insbesondere die Richtlinien 96/9/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).</FIELD></FOOTNOTE>, 2009/24/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).</FIELD></FOOTNOTE>, 2001/29/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).</FIELD></FOOTNOTE>, 2004/48/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2019/790<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten – nicht berührt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Wenn eine Zwangslizenz erteilt wurde, können Datenschutzvorschriften, sofern sie noch in Kraft sind, dazu führen, dass Zwangslizenzen nicht wirksam genutzt werden können, da sie die Zulassung von Generika erschweren. Dies hätte insofern schwerwiegende negative Folgen für unionsweite Zwangslizenzen, die zur Bewältigung einer Krise erteilt werden, als dadurch der Zugang zu Arzneimitteln, die für die Bewältigung der Krise erforderlich wären, erschwert werden könnte. Aus diesem Grund sieht das Arzneimittelrecht der Union (vgl. Artikel 80 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XX [COM(2023) 192]) vor, dass die Datenexklusivität und der Marktschutz ausgesetzt werden können, wenn eine Zwangslizenz erteilt wurde, um eine gesundheitliche Notlage zu bewältigen. Eine solche Aussetzung ist nur in Bezug auf die erteilte Zwangslizenz und den entsprechenden Lizenznehmer zulässig und muss mit den Zielen, dem räumlichen Geltungsbereich, der Geltungsdauer und dem Gegenstand der erteilten Zwangslizenz vereinbar sein. Die Aussetzung bedeutet, dass die Datenexklusivität und der Marktschutz in Bezug auf den Lizenznehmer der Zwangslizenz keine Wirkung entfalten, solange die Lizenz in Kraft ist. Sobald die Zwangslizenz ausläuft, werden die Datenexklusivität und der Marktschutz wieder wirksam. Die Aussetzung sollte nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Geltungsdauer des gesetzlichen Datenschutzes führen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Um für größtmögliche Kohärenz mit den bestehenden Krisenmechanismen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Anforderungen in Bezug auf das öffentliche Interesse</STRING></STRING> und anderen Rechtsvorschriften der Union zu sorgen, sollte die Definition des Begriffs „krisenrelevantes Produkt“ auf der im Kontext des Notfallinstruments für den Binnenmarkt (SMEI) verwendeten Definition beruhen, jedoch allgemeiner gefasst sein, damit Produkte erfasst werden, die für verschiedene Arten von Krisen oder Notfällen relevant sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Durch eine unionsweite Zwangslizenz wird die Nutzung einer geschützten Erfindung ohne die Zustimmung des Rechteinhabers gestattet. Sie darf daher nur in Ausnahmefällen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zum Zweck der Wahrung des öffentlichen Interesses als letztes Mittel</STRING></STRING> und unter Bedingungen erteilt werden, bei denen die Interessen des Rechteinhabers berücksichtigt werden. Das bedeutet unter anderem, dass Umfang, Geltungsdauer und räumlicher Geltungsbereich der Lizenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> streng im Einklang mit der Dauer der Krise und dem Zweck, für den die Zwangslizenz erteilt wurde,</STRING></STRING> klar festgelegt werden müssen. Im Rahmen der Krisenmechanismen auf Unionsebene wird der Krisen- oder Notfallmodus für einen begrenzten Zeitraum aktiviert oder ausgerufen. Erfolgt die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in einem solchen Zusammenhang, darf die Geltungsdauer der Lizenz die Dauer, für die der Krisen- oder Notfallmodus aktiviert oder ausgerufen wurde, nicht überschreiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und grundsätzlich nicht länger als zwölf Monate betragen, es sei denn, eine Verlängerung ist aufgrund der Umstände, die zur Erteilung der Lizenz geführt haben, erforderlich</STRING></STRING>. Um sicherzustellen, dass eine Zwangslizenz sowohl ihren Zweck als auch die einschlägigen Bedingungen erfüllt, sollte die Nutzung der Erfindung nur qualifizierten Personen gestattet werden, die in der Lage sind, das krisenrelevante Produkt herzustellen und eine angemessene Entschädigung an den Rechteinhaber zu zahlen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Zieht die Kommission die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Betracht, so sollte sie Unterstützung von einem Beratungsgremium erhalten, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Das Beratungsgremium sollte bei der Erörterung der Frage, ob die Erteilung einer Zwangslizenz im Rahmen des betreffenden Instruments erforderlich ist, frühzeitig konsultiert werden. Die Erörterung der Frage, ob eine unionsweite Zwangslizenz erforderlich ist, beginnt häufig bereits im Rahmen der Arbeit des Beratungsgremiums, das für den betreffenden Krisen- oder Notfallmechanismus der Union zuständig ist. In diesem Fall braucht die Kommission das Beratungsgremium nicht einzuberufen, sondern sollte lediglich frühzeitig darauf hinweisen, dass dieses Gremium auch befugt ist, die Notwendigkeit der Erteilung einer Zwangslizenz auf Unionsebene sowie die Bedingungen dafür zu beurteilen. Die Zuständigkeit des Beratungsgremiums sollte frühzeitig geklärt werden, sobald die Kommission konkrete Überlegungen zur Erteilung einer Zwangslizenz auf Unionsebene äußert.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Durch die Beteiligung eines Beratungsgremiums soll gewährleistet werden, dass die betreffende Situation umfassend, gründlich und konkret sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts bewertet wird. Daher ist es wichtig, dass das Beratungsgremium eine geeignete Zusammensetzung aufweist sowie über geeignete Fachkenntnisse und Verfahren verfügt, um die Kommission bei der Entscheidung darüber zu unterstützen, ob und unter welchen Bedingungen eine unionsweite Zwangslizenz erteilt werden soll. Im Rahmen der Krisenmechanismen der Union wird in der Regel ein Beratungsgremium eingesetzt, das für die Koordinierung der Maßnahmen der Kommission sowie der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen, des Rates und der Mitgliedstaaten zuständig ist. Zu diesem Zweck wird im Rahmen des SMEI eine Beratungsgruppe eingesetzt. In der Verordnung (EU) 2022/2371 ist ein Gesundheitskrisenstab vorgesehen, und im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXX/XX (Chip-Gesetz) [COM(2022)<STRING STRIKE="on"> 46</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">0046</STRING></STRING>] arbeitet die Kommission mit dem europäischen Halbleitergremium zusammen. Diese Beratungsgremien weisen eine geeignete Zusammensetzung auf und verfügen über geeignete Fachkenntnisse und Verfahren, um die Krisen und Notfälle, für die sie eingerichtet wurden, zu bewältigen. Wird im Zusammenhang mit einem solchen Kriseninstrument die Vergabe einer Zwangslizenz erörtert, erhält die Kommission dadurch, dass sie mit dem für das betreffende Instrument eingerichteten Beratungsgremium zusammenarbeitet, eine angemessene Beratung; zudem wird vermieden, dass mehrere unterschiedliche Beratungsgremien angerufen werden müssen, wodurch es zu Unstimmigkeiten zwischen den jeweiligen Verfahren kommen könnte. Die zuständigen Beratungsgremien <STRING STRIKE="on">werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> zusammen mit den entsprechenden Krisenmechanismen in einem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter an den einschlägigen Sitzungen des Beratungsgremiums teilnehmen und zu diesen Sitzungen eingeladen werden, um für Kohärenz mit den im Rahmen anderer Mechanismen der Union durchgeführten Maßnahmen zu sorgen. Es ist wichtig, dass die Kommission nationale Vertreter aller nationalen Behörden, die nach ihrem nationalen Patentrecht für die Erteilung von Zwangslizenzen zuständig sind, als Beobachter einlädt</STRING></STRING>. Ist im Rahmen des betreffenden Krisenmechanismus der Union kein Beratungsgremium vorgesehen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so </STRING></STRING>sollte <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Beratungsgremium auf Ad-hoc-Basis von der</STRING></STRING> Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gebildet werden und sich aus Vertretern der Organe und Einrichtungen der Mitgliedstaaten zusammensetzen, die die Zuständigkeit</STRING></STRING> für die Erteilung <STRING STRIKE="on">der unionsweiten Zwangslizenz ein Ad-hoc-Beratungsgremium (im Folgenden „Ad-hoc-Beratungsgremium“) einrichten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationaler Zwangslizenzen nach nationalem Recht ausüben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Die Aufgabe des Beratungsgremiums besteht darin, die Kommission bei der Erörterung der Frage, ob eine Zwangslizenz auf Unionsebene erforderlich ist, zu beraten. Zu diesem Zweck sollte es der Kommission eine unverbindliche Stellungnahme vorlegen. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehört es, die Kommission dabei zu <STRING STRIKE="on">unterstützten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterstützen</STRING></STRING>, die Notwendigkeit der Erteilung einer Zwangslizenz auf Unionsebene festzustellen und die Bedingungen für die Erteilung einer solchen Lizenz festzulegen. Wenn das Beratungsgremium bereits existiert, sollte seine bestehende Geschäftsordnung gelten. Wird ein Ad-hoc-Beratungsgremium eingerichtet, so sollte es <STRING STRIKE="on">je einen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Vertreter <STRING STRIKE="on">jedes Mitgliedstaats</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der zuständigen nationalen Behörden</STRING></STRING> umfassen, damit es der Kommission Informationen und Vorschläge bezüglich der Gegebenheiten auf nationaler Ebene vorlegen kann, darunter Informationen über Fertigungskapazitäten, potenzielle Lizenznehmer und<STRING STRIKE="on"> gegebenenfalls</STRING> Vorschläge für freiwillige Lösungen. Darüber hinaus sollte das Beratungsgremium die Aufgabe haben, einschlägige Daten zu sammeln und zu analysieren sowie die Kohärenz und Zusammenarbeit mit anderen krisenrelevanten Gremien auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sicherzustellen, damit eine angemessene, koordinierte und kohärente Krisenreaktion auf Unionsebene gewährleistet ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Die Kommission sollte die unionsweite Zwangslizenz unter Berücksichtigung der unverbindlichen Stellungnahme des Beratungsgremiums erteilen. Personen, deren Interessen durch die unionsweite Zwangslizenz berührt werden könnten, insbesondere Lizenznehmer und Rechteinhaber, sollten die Möglichkeit erhalten, sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens gegenüber dem Beratungsgremium nach Erhalt der dem Beratungsgremium vorgelegten oder von ihm erstellten Fallakten und Analysen </STRING></STRING>zu äußern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und alle sonstigen sachdienlichen Informationen erhalten, die sie für ihre Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer vorgeschlagenen unionsweiten Zwangslizenz auf ihre Rechte des geistigen Eigentums benötigen</STRING></STRING>. Anhand dieser Beiträge sollte die Kommission in der Lage sein, den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen und auf dieser Grundlage geeignete Bedingungen für die Lizenz festzulegen, wozu auch eine angemessene Entschädigung zählt, die der Lizenznehmer an den Rechteinhaber zu zahlen hat. Um eine Überproduktion im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz zu vermeiden, sollte die Kommission auch auf nationaler Ebene bereits bestehende Zwangslizenzen berücksichtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Die Kommission sollte garantieren, dass der Rechteinhaber das Recht erhält, vor der Annahme der unionsweiten Zwangslizenz gehört zu werden. Daher sollte die Kommission den betreffenden Rechteinhaber, <STRING STRIKE="on">wenn möglich </STRING>persönlich<STRING STRIKE="on">,</STRING> unverzüglich <STRING STRIKE="on">darüber</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">davon</STRING></STRING> in Kenntnis setzen, dass die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Erwägung gezogen wird. Der Rechteinhaber sollte einbezogen werden können, sobald in dem zuständigen Beratungsgremium weiterführende Beratungen über die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz stattfinden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P><STRING STRIKE="on">Wenn</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da freiwillige Vereinbarungen in Krisenzeiten die am besten geeignete Lösung sind, um mit patentierten Produkten oder Verfahren umzugehen, sollte</STRING></STRING> der Rechteinhaber <STRING STRIKE="on">darüber informiert wird, dass weiterführende Beratungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor einer Entscheidung der Kommission</STRING></STRING> über die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz <STRING STRIKE="on">stattfinden, sollte er die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine angemessene</STRING></STRING> Möglichkeit erhalten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über eine solche</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">eine freiwillige</STRING> Vereinbarung <STRING STRIKE="on">vorzuschlagen, sofern dies in Anbetracht der Umstände der Krise oder des Notfalls in der Union, einschließlich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verhandeln. Eine Frist von vier Wochen sollte ausreichen, damit unter Berücksichtigung</STRING></STRING> der Dringlichkeit der Situation<STRING STRIKE="on">, möglich ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach Treu und Glauben sinnvolle Verhandlungen geführt werden können</STRING></STRING>. Darüber hinaus sollte der Rechteinhaber im Falle der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz die Möglichkeit erhalten, sich zur Notwendigkeit dieser Zwangslizenz sowie zu deren Bedingungen, einschließlich der Entschädigung, zu äußern. Zu diesem Zweck sollte der Rechteinhaber die Möglichkeit haben, der Kommission schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie sämtliche Informationen zu übermitteln, die er als sachdienlich erachtet, damit die Kommission eine faire, umfassende und gründliche Bewertung der Situation vornehmen kann. Die Kommission sollte dem Rechteinhaber eine angemessene Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen und Informationen einräumen, wobei <STRING STRIKE="on">dessen jeweilige</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die zu erreichende Ausgewogenheit zwischen dem öffentlichen Interesse und der</STRING></STRING> Situation <STRING STRIKE="on">und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Rechteinhabers sowie</STRING></STRING> die Dringlichkeit der Lage zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls sollte die Kommission die Stellungnahmen des Rechteinhabers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> rechtzeitig</STRING></STRING> an das zuständige Beratungsgremium weiterleiten. Damit auch vertrauliche Informationen an die Kommission übermittelt werden können, sorgt diese für ein sicheres Umfeld für die Weitergabe dieser Informationen; ferner sollte sie Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der vom Rechteinhaber im Rahmen des jeweiligen Verfahrens vorgelegten Unterlagen zu wahren. Nach der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz sollte die Kommission den betroffenen Rechteinhaber so rasch wie nach vernünftigem Ermessen möglich hierüber in Kenntnis setzen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der</STRING></STRING> Einleitung eines Verfahrens zur Vergabe einer Zwangslizenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten zunächst die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums, die betroffenen Rechteinhaber und die potenziellen Lizenznehmer unter Einbeziehung der nationalen Behörden, die nach ihrem nationalen Patentrecht für die Erteilung von Zwangslizenzen zuständig sind, ermittelt werden. Sie</STRING></STRING> sollte durch eine Bekanntmachung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> bekannt gegeben werden.<STRING STRIKE="on"> Diese Bekanntmachung sollte Informationen über die Beratungen zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz im Rahmen eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union enthalten. Ferner sollte die Bekanntmachung es der Kommission erleichtern, die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums, die betreffenden Rechteinhaber und die potenziellen Lizenznehmer zu ermitteln.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Die Kommission sollte<STRING STRIKE="on"> sich</STRING> mit Unterstützung des Beratungsgremiums<STRING STRIKE="on"> nach Kräften darum bemühen,</STRING> im Rahmen ihrer Entscheidungen die mit den betreffenden krisenrelevanten Produkten verbundenen Patente, Patentanmeldungen, ergänzenden Schutzzertifikate und Gebrauchsmuster sowie die Inhaber der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums <STRING STRIKE="on">zu </STRING>ermitteln. Unter bestimmten Umständen kann die Ermittlung der Rechte des geistigen Eigentums und ihrer jeweiligen Inhaber langwierige und komplexe Untersuchungen erfordern. <STRING STRIKE="on">In solchen Fällen kann eine vollständige Ermittlung aller Rechte des geistigen Eigentums und ihrer Inhaber die effiziente Nutzung einer unionsweiten Zwangslizenz für eine rasche Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls ernsthaft beeinträchtigen. Daher sollte </STRING>Die Kommission <STRING STRIKE="on">in Fällen, in denen die Ermittlung aller Rechte des geistigen Eigentums und ihrer Inhaber die Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz erheblich verzögern würde, die Möglichkeit haben, in der Lizenz zunächst nur den Freinamen des Produkts anzugeben, für das die Lizenz erteilt werden soll. Dennoch </STRING>sollte<STRING STRIKE="on"> die Kommission</STRING> so bald wie möglich alle geltenden und einschlägigen Rechte des geistigen Eigentums und deren Inhaber ermitteln<STRING STRIKE="on"> und den Durchführungsrechtsakt entsprechend ändern</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bevor sie die Zwangslizenz erteilt</STRING></STRING>. In dem<STRING STRIKE="on"> geänderten</STRING> Durchführungsrechtsakt sollten<STRING STRIKE="on"> zudem</STRING> alle erforderlichen Schutzvorkehrungen und die an den jeweils ermittelten Rechteinhaber zu zahlende Entschädigung festgelegt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Wenn es nicht möglich ist, den Rechteinhaber innerhalb einer angemessenen Frist zu ermitteln, oder nicht alle Rechteinhaber innerhalb dieser Frist ermittelt werden konnten, sollte die Kommission <STRING STRIKE="on">ausnahmsweise befugt sein, </STRING>die unionsweite Zwangslizenz <STRING STRIKE="on">ausschließlich unter Bezugnahme auf den Freinamen des krisenrelevanten Produkts zu</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht</STRING></STRING> erteilen<STRING STRIKE="on">, wenn dies angesichts der Dringlichkeit der Lage unbedingt erforderlich ist</STRING>.<STRING STRIKE="on"> Nach der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz sollte die Kommission die betroffenen Rechteinhaber jedoch so schnell wie möglich ermitteln, benachrichtigen und konsultieren, unter anderem im Rahmen von Bekanntmachungen sowie mithilfe der nationalen Ämter für geistiges Eigentum.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Des Weiteren sollte die unionsweite Zwangslizenz Folgendes umfassen: Informationen, anhand derer das krisenrelevante Produkt, für das sie erteilt wird, identifiziert werden kann, sowie Einzelheiten über den Lizenznehmer, dem die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird, einschließlich Angaben zur Beschreibung, zum Namen oder zur Marke des Produkts; die Warennummern, unter denen die krisenrelevanten Produkte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingereiht sind; Angaben zu den Lizenznehmern (und gegebenenfalls den Herstellern), denen die Zwangslizenz erteilt wird, einschließlich ihres Namens, ihres Handelsnamens oder ihrer eingetragenen Marke, ihrer Kontaktdaten, ihrer eindeutigen Kennnummer in dem Land, in dem sie niedergelassen sind, und, sofern verfügbar, ihrer Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer). Sofern es nach dem Unionsrecht erforderlich ist, sollten auch andere Angaben aufgeführt sein, z. B. eine Typ-, Referenz-, Modell-, Chargen- oder Seriennummer oder die eindeutige Kennung eines Produktpasses.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Der Lizenznehmer sollte dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zahlen, deren Höhe von der Kommission festgesetzt wird. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung sollten folgende Elemente berücksichtigt werden:<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die gesamten Bruttoeinnahmen, die der Lizenznehmer durch die einschlägigen Tätigkeiten im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz erzielt,</STRING></STRING> der wirtschaftliche Wert der Verwertung, die dem Lizenznehmer und den von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der Lizenz zugestanden wird, etwaige öffentliche Unterstützung, die der Rechteinhaber für die Entwicklung der Erfindung erhalten hat, der Umfang, in dem sich die Entwicklungskosten amortisiert haben, sowie die humanitären Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz. <STRING STRIKE="on">Überdies sollte </STRING>Die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollte auch</STRING></STRING> die Stellungnahmen des Rechteinhabers und die Bewertung des Beratungsgremiums in Bezug auf die Höhe der Entschädigung berücksichtigen.<STRING STRIKE="on"> In jedem Fall sollte die Entschädigung nicht mehr als 4 % der gesamten Bruttoeinnahmen betragen, die der Lizenznehmer durch die Tätigkeiten im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz erzielt. Dieser Prozentsatz entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 festgelegten Prozentsatz. Erfolgt die Erteilung der Zwangslizenz auf der Grundlage einer veröffentlichten Patentanmeldung, die letztlich nicht zur Erteilung eines Patents führt, hat der Rechteinhaber keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen der Zwangslizenz, da sich die Voraussetzungen für den Erhalt der Entschädigung nicht ergeben haben. In diesem Fall sollte der Rechteinhaber die Entschädigung zurückzahlen, die er im Rahmen der Zwangslizenz erhalten hat.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Produkte, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt werden, dürfen ausschließlich auf den Binnenmarkt gelangen. Die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz muss daher an klare Voraussetzungen für den Lizenznehmer geknüpft werden, was die im Rahmen der Lizenz gestatteten Tätigkeiten, einschließlich ihres räumlichen Anwendungsbereichs, anbelangt. Der Rechteinhaber sollte die Möglichkeit haben, Tätigkeiten im Zusammenhang mit den von der unionsweiten Zwangslizenz betroffenen Rechten sowie Nutzungen dieser Rechte, die nicht den Lizenzbedingungen entsprechen, als Verletzung seiner Rechte des geistigen Eigentums gemäß der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).</FIELD></FOOTNOTE> anzufechten. Im Sinne einer leichteren Überwachung der Verteilung von Produkten, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurden, unter anderem auch durch Kontrollen der Zollbehörden, sollte der Lizenznehmer sicherstellen, dass diese Produkte besondere Merkmale aufweisen, anhand derer sie leicht erkannt und von den vom Rechteinhaber vermarkteten Produkten unterschieden werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Eine im Rahmen eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union erteilte unionsweite Zwangslizenz sollte ausschließlich dazu dienen, die Versorgung des Binnenmarktes mit krisenrelevanten Produkten sicherzustellen. Daher sollte die Ausfuhr von Produkten, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurden, untersagt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Die Zollbehörden sollten mithilfe von Risikoanalysen sicherstellen, dass Produkte, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurden, nicht ausgeführt werden. Um die betreffenden Produkte zu ermitteln, sollten die Zollbehörden bei ihrer Risikoanalyse in erster Linie auf die Informationen zurückgreifen, die in der unionsweiten Zwangslizenz selbst enthalten sind. Daher sollten Informationen über jeden Durchführungsrechtsakt, mit dem eine unionsweite Zwangslizenz erteilt oder geändert wird, in das elektronische Zollrisikomanagementsystem (Customs Risk Management System, CRMS) nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).</FIELD></FOOTNOTE> eingegeben werden. Ermitteln die Zollbehörden ein Produkt, bei dem der Verdacht eines Verstoßes gegen das Ausfuhrverbot besteht, sollten sie die Ausfuhr dieses Produkts aussetzen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Kommission sollte innerhalb von zehn Arbeitstagen zu einer Schlussfolgerung dazu gelangen, ob das Ausfuhrverbot eingehalten wird; sie sollte aber die Möglichkeit haben, die Zollbehörden aufzufordern, die Aussetzung erforderlichenfalls aufrechtzuerhalten. Im Rahmen ihrer Beurteilung kann die Kommission den betreffenden Rechteinhaber konsultieren. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Produkt ein Verstoß gegen das Ausfuhrverbot vorliegt, sollten die Zollbehörden die Ausfuhr verweigern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Rechtsgültigkeit des Durchführungsrechtsakts, mit dem die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird, sowie etwaiger späterer Durchführungsrechtsakte sollte einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Beziehung zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer sollten auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhen. Der Rechteinhaber und der Lizenznehmer sollten auf den Erfolg der unionsweiten Zwangslizenz hinarbeiten, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit, damit das Ziel der unionsweiten Zwangslizenz wirksam und effizient erfüllt werden kann. Die Kommission kann die auf Treu und Glauben beruhende Zusammenarbeit zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer fördern, wobei die Interessen aller Parteien berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission überdies befugt sein, zusätzliche Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Ziel der Zwangslizenz erreicht wird und die benötigten krisenrelevanten Waren in der Union bereitgestellt werden können. Eine solche zusätzliche Maßnahme kann unter anderem darin bestehen, weitere Informationen anzufordern, die für das Erreichen des Ziels der Zwangslizenz als unerlässlich erachtet werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten stets angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Schutz der legitimen Interessen aller Parteien zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte den Rechteinhaber erforderlichenfalls verpflichten, Geschäftsgeheimnisse offenzulegen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um den Zweck der unionsweiten Zwangslizenz zu erreichen. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung erhalten. Die ausführliche Beschreibung der Art und Weise, wie die Erfindung umzusetzen ist, könnte für den Lizenznehmer im Hinblick auf die effiziente Nutzung der Erfindung unter Umständen nicht ausreichen bzw. nicht umfassend genug sein. Dies könnte beispielsweise, aber nicht nur den umfassenden Transfer der notwendigen Technologie und von Fachwissen, Daten, Mustern und Referenzprodukten, die für die Herstellung von wesentlicher Bedeutung sind, und die Einholung einer Marktzulassung in Zusammenarbeit mit dem Lizenznehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Rechteinhabers und des Lizenznehmers einschließen. In Fällen, in denen diese zusätzlichen Informationen und dieses zusätzliche Know-how erforderlich und teilweise ein nicht offengelegtes Geschäftsgeheimnis sind, sollte die erforderliche Offenlegung dieses Geschäftsgeheimnisses zur Verwirklichung des Zwecks der Nutzung der unionsweiten Zwangslizenz gemäß dieser Verordnung als rechtmäßig im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Zwar ist die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gemäß dieser Verordnung nur dann vorgeschrieben, wenn sie für die Erreichung des Zwecks der unionsweiten Zwangslizenz unbedingt erforderlich ist, sollte sie jedoch so ausgelegt werden, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 gewahrt bleibt. Die Kommission sollte von dem Lizenznehmer bzw. den Lizenznehmern verlangen, alle geeigneten Maßnahmen, die vom Rechteinhaber in angemessener Weise ermittelt wurden, einschließlich vertraglicher, technischer und organisatorischer Maßnahmen, zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere gegenüber Dritten, und den Schutz der berechtigten Interessen aller Parteien zu wahren. Zu diesem Zweck sollten die Rechteinhaber Geschäftsgeheimnisse vor der Offenlegung identifizieren. Bei diesen geeigneten Maßnahmen kann es sich um Mustervertragsbedingungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, technische Normen und die Anwendung von Verhaltenskodizes handeln. Setzt der Lizenznehmer die zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen erforderlichen Maßnahmen nicht um, so sollte die Kommission die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse verweigern oder aussetzen können, bis der Lizenznehmer die Situation behoben hat. Jede Nutzung, jeder Erwerb oder jede Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die für die Verwirklichung des Ziels der unionsweiten Zwangslizenz nicht erforderlich ist oder die über die Geltungsdauer der unionsweiten Zwangslizenz hinausgeht, sollte als rechtswidrig im Sinne der genannten Richtlinie gelten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Verordnung sollte gewährleistet werden, dass die Kommission befugt ist, Rechteinhaber zu verpflichten, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die rasche und effiziente Herstellung kritischer krisenrelevanter Produkte, wie Arzneimittel und andere gesundheitsbezogene Güter, zu ermöglichen. Diese Informationen sollten Einzelheiten zum Know-how umfassen, insbesondere wenn es für die konkrete Umsetzung der Zwangslizenz von wesentlicher Bedeutung ist. Auch wenn Patentlizenzen allein ausreichen könnten, um anderen Herstellern die rasche Herstellung einfacher Arzneimittel zu ermöglichen, sind sie bei komplizierteren Arzneimitteln, etwa Impfstoffen während einer Pandemie, oft unzureichend. Wenn dies für die Umsetzung der Zwangslizenz von wesentlicher Bedeutung ist, benötigt auch ein alternativer Hersteller Zugang zum Know-how.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Um angemessen auf Krisensituationen reagieren zu können, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen der unionsweiten Zwangslizenz zu überprüfen und an veränderte Gegebenheiten anzupassen. In diesem Zusammenhang sollte es unter anderem möglich sein, die Zwangslizenz zu ändern, um die vollständige Liste der der Zwangslizenz unterliegenden Rechte und Rechteinhaber nachzureichen<STRING STRIKE="on">, wenn diese ursprünglich nicht vollständig ermittelt worden waren</STRING>. Darüber hinaus sollte die Lizenz zurückgenommen werden können, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr bestehen und sich voraussichtlich nicht mehr ergeben werden. Bei der Entscheidung über die Überprüfung der unionsweiten Zwangslizenz <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu diesem Zweck</STRING></STRING> das zuständige Beratungsgremium<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie die Rechteinhaber und die Lizenznehmer</STRING></STRING> konsultieren. Beabsichtigt die Kommission, wesentliche Bestandteile der unionsweiten Zwangslizenz, etwa die Geltungsdauer oder die Höhe der Entschädigung, zu ändern, oder könnte die Änderung selbst Gegenstand einer gesonderten Zwangslizenz sein, sollte die Konsultation des Beratungsgremiums verpflichtend vorgeschrieben sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Um einen Missbrauch der unionsweiten Zwangslizenz zu verhindern und zu unterbinden, sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, damit die Kommission gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen treffen kann. Neben der Möglichkeit der Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen und Zwangsgelder gegen den Rechteinhaber und den Lizenznehmer zu verhängen, um die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung durchzusetzen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und nicht im Widerspruch zu den üblichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß der Richtlinie 2004/48/EG stehen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Geldbußen und Zwangsgelder in angemessener Höhe festgelegt werden; bei der Verhängung dieser Geldbußen und Zwangsgelder sollten angemessene Verjährungsfristen gelten und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Verbots der doppelten Strafverfolgung beachtet werden. Alle Beschlüsse, die die Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung fasst, unterliegen der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit dem AEUV. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte im Einklang mit Artikel 261 AEUV über die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung <STRING STRIKE="on">von</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Bezug auf den Durchführungsrechtsakt, mit dem die Zwangslizenz erteilt wird, sowie in Bezug auf die Beschlüsse über</STRING></STRING> Geldbußen und <STRING STRIKE="on">Zwangsgeldern</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwangsgelder</STRING></STRING> verfügen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Wenn eine nationale Zwangslizenz erteilt wurde, um eine Krise zu bewältigen, sollte der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats verpflichtet sein, die Kommission über die Erteilung der Lizenz und die daran geknüpften besonderen Bedingungen zu unterrichten, da die Kommission dadurch die Möglichkeit erhält, sich einen Überblick über die in den Mitgliedstaaten erteilten nationalen Zwangslizenzen zu verschaffen und diese bei der Prüfung der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz und insbesondere bei der Festlegung der Bedingungen für eine solche Lizenz zu berücksichtigen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Eine Zwangslizenz auf Unionsebene sollte nicht nur für Zwecke der Versorgung des Unionsmarktes, sondern<STRING STRIKE="on"> unter bestimmten Bedingungen</STRING> auch für Zwecke der Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erteilt werden können, die bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> ist. Gemäß dieser Verordnung wird die Erteilung solcher Zwangslizenzen auf nationaler Ebene von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschlossen und durchgeführt, und zwar auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags einer Person, die beabsichtigt, pharmazeutische Erzeugnisse, die durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt sind, für Zwecke der Ausfuhr in anspruchsberechtigte Drittländer herzustellen oder zu verkaufen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 ist die Erteilung von Zwangslizenzen für die Herstellung von Erzeugnissen in mehreren Mitgliedstaaten nur im Rahmen von nationalen Verfahren zulässig. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Herstellungsprozesses wären verschiedene nationale Zwangslizenzen erforderlich. Dies kann einen aufwendigen und langwierigen Prozess nach sich ziehen, da verschiedene nationale Verfahren eingeleitet werden müssten, deren Umfang und Bedingungen sich möglicherweise unterscheiden. Um wie bei den Krisenmechanismen der Union für Synergien und ein effizientes Verfahren zu sorgen, sollte eine unionsweite Zwangslizenz auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 erteilt werden können. <STRING STRIKE="on">Dadurch wird es leichter, die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies sollte durch eine Überprüfung der Bedingungen für die Erteilung von Zwangslizenzen für die Ausfuhr weiter erleichtert werden, damit sie vollständig mit dem TRIPS-Übereinkommen und dem gesamten Spektrum seiner Flexibilitätsregelungen im Einklang stehen. Durch die unionsweite Zwangslizenz werden die Anwendung dieses Mechanismus und die Herstellung der</STRING></STRING> betreffenden Erzeugnisse in mehreren Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">herzustellen, und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erleichtert, und es wird</STRING></STRING> eine Lösung auf Unionsebene geboten, damit Lizenznehmer für ein und dasselbe Erzeugnis nicht mehrere Zwangslizenzen in mehreren Mitgliedstaaten benötigen, um die Erzeugnisse wie geplant herzustellen und auszuführen. Jede Person, die erwägt, eine Zwangslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 für die darin genannten Zwecke und im Rahmen des darin festgelegten Geltungsbereichs zu beantragen, sollte die Möglichkeit haben, mit einem einzigen Antrag eine in der gesamten Union gültige Zwangslizenz entsprechend der genannten Verordnung zu beantragen, wenn diese Person andernfalls auf Grundlage der nationalen Zwangslizenzsysteme der Mitgliedstaaten für ein und dasselbe krisenrelevante Produkt mehrere Zwangslizenzen in mehreren Mitgliedstaaten beantragen müsste, um ihre geplanten Tätigkeiten zur Herstellung und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken gemäß der genannten Verordnung durchzuführen. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 entsprechend geändert werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf folgende Aspekte erteilt werden: die Erteilung, Ergänzung, Änderung oder Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei fehlender Vereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer</STRING></STRING> die Festsetzung der an den Rechteinhaber zu zahlenden Entschädigung, die Verfahrensregeln für das Ad-hoc-Beratungsgremium und die Merkmale, anhand derer im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellte Produkte identifiziert werden können. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffend die Erteilung, Ergänzung, Änderung oder Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz sowie von Durchführungsrechtsakten zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Die Wahl des Beratungsverfahrens wird dadurch begründet, dass diese Durchführungsrechtsakte im Rahmen eines Verfahrens erlassen würden, an dem die Mitgliedstaaten durch die Anhörung des Beratungsgremiums in erheblichem Umfang beteiligt wären. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Verfahrensregeln für das Ad-hoc-Beratungsgremium sowie von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Merkmale, anhand derer im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellte Produkte identifiziert werden können, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz oder der Festsetzung der Höhe der Entschädigung aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Die Vergabe von unionsweiten Zwangslizenzen für das Krisenmanagement ist ein <STRING STRIKE="on">Instrument, das nur</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">letztes Mittel, das</STRING></STRING> in Ausnahmefällen eingesetzt wird. Eine Bewertung sollte daher nur dann durchgeführt werden, wenn die Kommission eine unionsweite Zwangslizenz erteilt hat. Der Bewertungsbericht sollte spätestens am letzten Tag des dritten Jahres nach der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz vorgelegt werden, damit eine angemessene und fundierte Bewertung dieser Verordnung vorgenommen werden kann.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(40a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Anhang muss zwar im Zusammenhang mit einem Notfall- oder Krisenmodus durch einen künftigen Rechtsakt aktualisiert werden, doch die Kommission sollte dennoch die Lage überwachen und bewerten, ob die Liste im Anhang ordnungsgemäß aktualisiert wurde. Sollte sich herausstellen, dass diese Liste nicht mehr auf dem aktuellen Stand ist, sollte die Kommission die Folgen dessen bewerten. In jedem Fall sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Bewertung, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag zur Änderung des Anhangs, vorlegen. Obwohl die Kommission diese Bewertung alle zwei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung durchführen sollte, wird erwartet, dass die Kommission die Bewertung angesichts der raschen Veränderungen der derzeitigen europäischen und globalen Lage im Falle außergewöhnlicher Gefahren für die öffentliche oder nationale Sicherheit unverzüglich durchführt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Da es eine gewisse Zeit dauert, bis die Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Vergabe unionsweiter Zwangslizenzen geschaffen sind, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung des Zugangs zu krisenrelevanten patentierten Produkten, die für die Bewältigung von Krisen im Binnenmarkt benötigt werden, von den Mitgliedstaaten wegen der Unterschiede zwischen den einzelnen Zwangslizenzsystemen in der Union und des unzureichenden räumlichen Anwendungsbereichs nationaler Zwangslizenzen nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der erforderlichen Lösung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus </STRING></STRING>—<STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG>Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass <STRING STRIKE="on">die Union in Krisensituationen Zugang zu krisenrelevanten Produkten hat. Zu diesem Zweck</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine vorübergehende und nicht ausschließliche unionsweite Zwangslizenz erteilt</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> kann, um das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Krisen oder Notfällen in der Union zu schützen.</STRING></STRING> Durch diese Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING> Vorschriften für das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz für Rechte des geistigen Eigentums<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> als letztes Mittel</STRING></STRING> festgelegt, die für die Versorgung der Mitgliedstaaten mit krisenrelevanten Produkten im Rahmen eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union erforderlich sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zu diesem Zweck kann die Kommission, wenn innerhalb von vier Wochen keine freiwillige Vereinbarung zwischen Rechteinhaber und Lizenznehmer erzielt wurde, eine unionsweite Zwangslizenz erteilen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Durch diese Verordnung wird die Vergabe von unionsweiten Zwangslizenzen für die folgenden in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden Rechte des geistigen Eigentums geregelt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Patente, einschließlich veröffentlichter Patentanmeldungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Gebrauchsmuster oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ergänzende Schutzzertifikate.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, einschließlich der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2009/24/EG und der durch die Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gewährten Schutzrechte sui generis, unberührt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Krisenmodus oder Notfallmodus“ einen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Krisenmodus oder Notfallmodus, der im Rahmen eines in diesem Anhang aufgeführten Krisen- oder Notfallmechanismus der Union gemäß einem der dort aufgeführten Rechtsakte der Union aktiviert oder erklärt wurde;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>„krisenrelevante Produkte“ Erzeugnisse oder Verfahren, die für die Reaktion auf eine Krise oder einen Notfall oder für die Bewältigung der Auswirkungen einer Krise oder eines Notfalls in der Union unerlässlich sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für die die Erteilung einer Zwangslizenz das einzige Mittel ist, um bei solchen Erzeugnissen oder Verfahren für eine ausreichende und zeitgerechte Verfügbarkeit und Versorgung zu sorgen, und die von der Kommission nach Unterweisung durch das Beratungsgremium im Einklang mit Artikel 6 festgelegt werden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>„einschlägige Tätigkeiten“ Handlungen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verwendung, dem Anbieten zum Verkauf, dem Verkauf oder der Einfuhr;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>„Rechteinhaber“ den Inhaber eines der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>„geschützte Erfindung“ eine Erfindung, die durch eines der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>„unionsweite Zwangslizenz“ eine von der Kommission erteilte Zwangslizenz zur Verwertung einer geschützten Erfindung im Zusammenhang mit krisenrelevanten Produkten für eine der einschlägigen Tätigkeiten in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>„Zollbehörden“ Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Unionsweite Zwangslizenz</STI.ART><PARAG>Die Kommission kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Krisen- oder Notfallmodus</STRING></STRING> eine unionsweite Zwangslizenz erteilen, wenn <STRING STRIKE="on">ein im Anhang dieser Verordnung aufgeführter Krisen- oder Notfallmodus gemäß einem der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union aktiviert oder ausgerufen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb von vier Wochen keine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und dem potenziellen Lizenznehmer getroffen</STRING></STRING> wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um die Versorgung mit krisenrelevanten Produkten sicherzustellen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Bedingungen für eine unionsweite Zwangslizenz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die unionsweite Zwangslizenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die von der Kommission gemäß Artikel 4 erteilt werden kann, – unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 10 –</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar, es sei denn als Teil des Betriebs oder des Unternehmens, dem diese unionsweite Zwangslizenz zusteht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>hat <STRING STRIKE="on">einen Geltungsbereich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine strenge Beschränkung des Geltungsbereichs, des Nutzungsbereichs und der erforderlichen Mengen</STRING></STRING> und eine Geltungsdauer, die <STRING STRIKE="on">auf den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vollständig mit dem spezifischen</STRING></STRING> Zweck, für den die Zwangslizenz erteilt wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übereinstimmt, und sie ist streng mit dem</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">und auf den</STRING> Geltungsbereich und <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Geltungsdauer des Krisen- oder Notfallmodus, in dessen Rahmen sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb der Union </STRING></STRING>erteilt wird, <STRING STRIKE="on">beschränkt sind</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verknüpft</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ist strikt auf die einschlägigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und ordnungsgemäß begründeten</STRING></STRING> Tätigkeiten im Zusammenhang mit krisenrelevanten Produkten in der Union beschränkt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>wird nur gegen Zahlung einer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 9 festgesetzten</STRING></STRING> angemessenen Entschädigung an den Rechteinhaber erteilt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> strikt</STRING></STRING> auf das<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> genau festgelegte</STRING></STRING> Gebiet der Union beschränkt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>wird nur einer Person erteilt, bei der davon auszugehen ist, dass sie in der Lage ist, die geschützte Erfindung in einer Weise, die die ordnungsgemäße Durchführung der einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Produkten ermöglicht, und entsprechend den in Artikel 10 genannten Pflichten zu verwerten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>fa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält eine eindeutige Feststellung, dass der Lizenznehmer für jegliche Haftung oder Gewährleistung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb krisenrelevanter Produkte verantwortlich ist, sodass der Rechteinhaber von Produkthaftungsansprüchen ausgeschlossen ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eine unionsweite Zwangslizenz für eine Erfindung, die durch eine veröffentlichte Patentanmeldung geschützt ist, erstreckt sich auf ein auf der Grundlage dieser Anmeldung erteiltes Patent, sofern die Erteilung dieses Patents während der Geltungsdauer der unionsweiten Zwangslizenz erfolgt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Eine unionsweite Zwangslizenz für eine Erfindung, die durch ein Patent geschützt ist, erstreckt sich auf ein unter Verweis auf dieses Patent erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat, sofern der Übergang vom Patentschutz zum Schutz durch ein ergänzendes Schutzzertifikat während der Geltungsdauer der unionsweiten Zwangslizenz erfolgt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Beratungsgremium</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zieht die Kommission die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Betracht, so konsultiert sie unverzüglich ein Beratungsgremium.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei dem in Absatz 1 genannten Beratungsgremium handelt es sich um das Beratungsgremium, das für den jeweiligen in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Krisen- oder Notfallmechanismus der Union zuständig ist (im Folgenden „zuständiges Beratungsgremium“). Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützt und berät das zuständige Beratungsgremium<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, das im öffentlichen Interesse zu handeln hat,</STRING></STRING> die Kommission in Bezug auf folgende Aufgaben:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sammlung und Analyse von krisenrelevanten Informationen und Marktdaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Prüfung, ob die Verpflichtung eingehalten wurde, dem Rechteinhaber die Möglichkeit zu geben, die in Artikel 4 genannten Verhandlungen über eine freiwillige Vereinbarung über die Vergabe einer Lizenz aufzunehmen, die innerhalb von vier Wochen zu treffen ist;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Analyse der von den Mitgliedstaaten oder der Kommission gesammelten krisenrelevanten Informationen und der von anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie internationaler Ebene erhaltenen aggregierten Daten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmung krisenrelevanter Produkte;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen mit anderen einschlägigen Stellen und anderen krisenrelevanten Stellen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Ermittlung der Rechte, durch die das krisenrelevante Produkt geschützt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Feststellung der Notwendigkeit der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Ermittlung und Anhörung der Vertreter der Rechteinhaber oder deren Vertreter sowie der potenziellen Lizenznehmer und Anhörung anderer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenträger und </STRING></STRING>Wirtschaftsbeteiligter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Vertreter von Industrie, Hochschulen und Zivilgesellschaft</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> sowie von Industrievertretern</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>gegebenenfalls Feststellung, ob die in Artikel 15 genannten Kriterien für die Rücknahme oder Änderung der unionsweiten Zwangslizenz erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Beratungsgremium arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen einschlägigen krisenrelevanten Stellen sowie mit den Ämtern für geistiges Eigentum auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zusammen und stimmt sich mit ihnen ab.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Kommission stellt sicher, dass Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter an den einschlägigen Sitzungen des Beratungsgremiums teilnehmen und zu diesen Sitzungen eingeladen werden, um für Kohärenz mit den im Rahmen anderer Mechanismen der Union durchgeführten Maßnahmen zu sorgen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen der Beratungsgremien ein, soweit dies nach den im Anhang genannten geltenden Rechtsakten möglich ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die Kommission kann Vertreter <STRING STRIKE="on">des Europäischen Parlaments</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der nationalen Behörden, die nach nationalem Recht für die Erteilung von Zwangslizenzen zuständig sind</STRING></STRING>, Vertreter von Wirtschaftsbeteiligten<STRING STRIKE="on">, Rechteinhaber</STRING>, potenzielle Lizenznehmer, Interessenverbände, Sozialpartner und Sachverständige als Beobachter zu den Sitzungen des Beratungsgremiums einladen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Steht kein zuständiges Beratungsgremium zur Verfügung, werden die in Absatz 2 genannten Aufgaben von einem von der Kommission eingerichteten Ad-hoc-Beratungsgremium (im Folgenden „Ad-hoc-Beratungsgremium“) wahrgenommen. Die Kommission führt den Vorsitz des Ad-hoc-Beratungsgremiums und stellt dessen Sekretariat. <STRING STRIKE="on">Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in dem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das</STRING></STRING> Ad-hoc-Beratungsgremium <STRING STRIKE="on">vertreten zu sein</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">setzt sich aus Vertretern der Organe und Einrichtungen jedes Mitgliedstaats zusammen, die nach nationalem Recht für die Erteilung nationaler Zwangslizenzen zuständig sind</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Geschäftsordnung für das in Absatz 5 genannte Ad-hoc-Beratungsgremium. In der Geschäftsordnung wird festgelegt, dass das Ad-hoc-Beratungsgremium nur für die Dauer der Krise oder des Notfalls und nicht für einen längeren Zeitraum eingerichtet wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In der Geschäftsordnung wird festgelegt, dass das Ad-hoc-Beratungsgremium strenge Vorkehrungen durchsetzt, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden und für Rechenschaftspflicht und Transparenz zu sorgen. </STRING></STRING>Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Verfahren zur Erteilung einer unionsweite Zwangslizenz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das in Artikel 6 genannte zuständige Beratungsgremium oder gegebenenfalls das ebenfalls in Artikel 6 genannte Ad-hoc-Beratungsgremium legt der Kommission unverzüglich eine Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme wird im Einklang mit der Geschäftsordnung des Beratungsgremiums abgegeben und enthält eine Bewertung der Notwendigkeit der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz und der Bedingungen für eine solche Lizenz. In der Stellungnahme wird Folgendes berücksichtigt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Art der Krise oder des Notfalls;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das Ausmaß und die voraussichtliche Entwicklung der Krise oder des Notfalls;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Rechte und Interessen des Rechteinhabers und des potenziellen Lizenznehmers;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>bb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestehende Zwangslizenzen auf nationaler Ebene, die der Kommission gemäß Artikel 22 gemeldet wurden, um Überschneidungen oder eine Situation der Überproduktion zu vermeiden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Engpass bei krisenrelevanten Produkten und die Verfügbarkeit anderer Mittel als einer unionsweiten	Zwangslizenz, mit denen dieser Engpass angemessen und rasch behoben werden könnte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Stellungnahme des Beratungsgremiums ist für die Kommission nicht bindend. Die Kommission kann dem Beratungsgremium eine Frist für die Vorlage seiner Stellungnahme setzen. Diese Frist muss unter Berücksichtigung der Umstände der Situation und insbesondere angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit vernünftig und angemessen sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahme des Beratungsgremiums. Folgt die Kommission der Stellungnahme des Beratungsgremiums nicht, so erläutert sie dem Beratungsgremium unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels die Gründe für ihre Entscheidung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Vor der <STRING STRIKE="on">Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz gibt die Kommission</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übermittlung der Stellungnahme gibt das Beratungsgremium</STRING></STRING> dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer Gelegenheit, <STRING STRIKE="on">zu Folgendem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens</STRING></STRING> Stellung zu nehmen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Möglichkeit, mit den Herstellern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> umgehend</STRING></STRING> eine freiwillige Lizenzvereinbarung über die Rechte des geistigen Eigentums für die Herstellung, Verwendung und Verteilung der krisenrelevanten Produkte zu schließen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und der Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1a genannten Voraussetzungen, zu diesem Zweck substanzielle Verhandlungen zu führen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Notwendigkeit der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Bedingungen, unter denen die Kommission beabsichtigt, die unionsweite Zwangslizenz zu erteilen, einschließlich der Höhe der Entschädigung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission <STRING STRIKE="on">unterrichtet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ermittelt</STRING></STRING> den Rechteinhaber<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und unterrichtet ihn</STRING></STRING> und den Lizenznehmer so schnell wie möglich über die mögliche Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz. <STRING STRIKE="on">Sofern die Ermittlung der Rechteinhaber möglich ist und keine erhebliche Verzögerung verursacht,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission</STRING></STRING> unterrichtet die<STRING STRIKE="on"> Kommission diese</STRING> Rechteinhaber durch individuelle Benachrichtigung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Zieht die Kommission die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Erwägung, so veröffentlicht sie unverzüglich eine Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit über die Einleitung des Verfahrens nach diesem Artikel zu informieren. Diese Bekanntmachung enthält überdies Informationen über den Gegenstand der Zwangslizenz, sofern derartige Informationen bereits verfügbar und sachdienlich sind, sowie eine Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Absatz 3. Diese Bekanntmachung wird im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union </STRING>veröffentlicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Bei der Prüfung der Frage, ob eine unionsweite Zwangslizenz zu erteilen ist, berücksichtigt die Kommission Folgendes:</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die in Absatz 2 genannte Stellungnahme;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Rechte und Interessen des Rechteinhabers und des Lizenznehmers;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">bereits bestehende Zwangslizenzen auf nationaler Ebene, die der Kommission gemäß Artikel 22 gemeldet wurden.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen für eine unionsweite Zwangslizenz erfüllt sind, so erteilt sie diese im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 4 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte. Im Falle der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 24 Absatz 4 bleibt der Durchführungsrechtsakt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Beim Erlass des Durchführungsrechtsakts gewährleistet die Kommission den Schutz vertraulicher Informationen. Unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen stellt die Kommission sicher, dass alle ihrem Beschluss zugrunde liegenden Informationen in einem Umfang offengelegt werden, der es ermöglicht, die Fakten und Überlegungen, die zum Erlass des Durchführungsrechtsakts geführt haben, nachzuvollziehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Inhalt der unionsweiten Zwangslizenz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In der unionsweiten Zwangslizenz wird Folgendes angegeben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Patent, die Patentanmeldung, das ergänzende Schutzzertifikat oder das Gebrauchsmuster, für das bzw. die die Lizenz erteilt wird<STRING STRIKE="on">, oder, wenn die Ermittlung dieser Rechte die Erteilung der Lizenz erheblich verzögern würde, der Freiname der Produkte, die im Rahmen der Lizenz hergestellt werden sollen</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Rechteinhaber<STRING STRIKE="on">, sofern er in Anbetracht der Umstände, einschließlich der Dringlichkeit der Situation, mit angemessenem Aufwand ermittelt werden kann</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Lizenznehmer, insbesondere folgende Angaben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Name, Handelsname und eingetragene Marke;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Kontaktdaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>die eindeutige Kennnummer im Land der Niederlassung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer), sofern verfügbar;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Geltungsdauer, für die die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die gemäß Artikel 9 festgesetzte an den Rechteinhaber zu zahlende Entschädigung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>der Freiname des krisenrelevanten Produkts, das im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellt werden soll, und die Warennummer (KN-Code), unter der das krisenrelevante Produkt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingereiht wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, anhand derer das im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellte krisenrelevante Produkt identifiziert werden kann, sowie gegebenenfalls andere spezifische Anforderungen des Unionsrechts, die für die krisenrelevanten Produkte gelten und deren Identifizierung ermöglichen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Maßnahmen zur Ergänzung der Zwangslizenz<STRING STRIKE="on">, die erforderlich sind, um das Ziel</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 13a, einschließlich – sofern dies zur Erreichung des Ziels</STRING></STRING> der Zwangslizenz <STRING STRIKE="on">zu erreichen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbedingt erforderlich ist – der Verpflichtung des Rechteinhabers, Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem Lizenznehmer offenzulegen, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 13a Absätze 2 und 3 erfüllt sind</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e kann die Kommission die Entschädigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach der Erteilung der Lizenz festsetzen, wenn für die Festsetzung weitere Untersuchungen und Konsultationen erforderlich sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß den Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a und b sowie Artikel 7 Absätze 7 und 8 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Entschädigung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Lizenznehmer zahlt dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird von der Kommission festgesetzt und in der unionsweiten Zwangslizenz angegeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Rechteinhaber erhält die Entschädigung innerhalb eines mit der Kommission vereinbarten vorab festgelegten Zeitrahmens.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Entschädigung <STRING STRIKE="on">darf nicht mehr als 4 %</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird auf der Grundlage</STRING></STRING> der gesamten Bruttoeinnahmen <STRING STRIKE="on">betragen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt</STRING></STRING>, die der Lizenznehmer durch die einschlägigen Tätigkeiten im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz erzielt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt die Kommission Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den wirtschaftlichen Wert der einschlägigen Tätigkeiten, deren Durchführung im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz gestattet wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Tatsache, ob der Rechteinhaber öffentliche Unterstützung für die Entwicklung der Erfindung erhalten hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Umfang, in dem sich die Entwicklungskosten des Rechteinhabers amortisiert haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>gegebenenfalls die humanitären Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die mögliche Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 13a Absätze 2 und 3 und die einschlägigen Beschränkungen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943; aus dieser Offenlegung ergibt sich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung des Rechteinhabers.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Führt die veröffentlichte Patentanmeldung, für die eine Zwangslizenz erteilt wurde, letztlich nicht zur Erteilung eines Patents, so zahlt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer die gemäß diesem Artikel gezahlte Entschädigung zurück.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Pflichten des Lizenznehmers</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Lizenznehmer darf die geschützte Erfindung, die Gegenstand der unionsweiten Zwangslizenz ist, nur unter folgenden Bedingungen verwerten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz werden nicht mehr krisenrelevante Produkte hergestellt, als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mengenmäßig bestimmt wurden und </STRING></STRING>es zur Deckung des Bedarfs der Union erforderlich ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die einschlägigen Tätigkeiten werden ausschließlich mit dem Zweck durchgeführt, den Unionsmarkt mit den krisenrelevanten Produkten zu versorgen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte werden durch eine besondere Etikettierung oder Markierung klar als Produkte gekennzeichnet, die gemäß dieser Verordnung hergestellt wurden und vermarktet werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte werden ausführlich aufgelistet.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>cb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die im Zusammenhang mit der unionsweiten Zwangslizenz erlangten Informationen werden mit größtmöglicher Vertraulichkeit behandelt, und es wird insbesondere davon abgesehen, einem Dritten Geschäftsgeheimnisse ohne Zustimmung der Kommission zur Verfügung zu stellen, die den Rechteinhaber diesbezüglich unterrichten und konsultieren sollte.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>cc)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse des Rechteinhabers zu wahren, wie von der Kommission gemäß Artikel 13a Absatz 3 angeordnet.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>cd)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Artikel 13a Absatz 2 offengelegte Geschäftsgeheimnisse werden nicht über die Dauer der unionsweiten Zwangslizenz hinaus oder für andere Zwecke als diejenigen genutzt, die gemäß Artikel 13a Absatz 2 als rechtmäßig gelten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte sind durch eine spezielle Verpackung, Farbgebung oder Formgebung von den Produkten zu unterscheiden, die vom Rechteinhaber oder im Rahmen einer vom Rechteinhaber erteilten freiwilligen Lizenz hergestellt wurden und vermarktet werden, sofern diese Unterscheidung machbar ist und keine beträchtlichen Auswirkungen auf den Preis hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Auf der Verpackung der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte und allen dazugehörigen Markierungen und Packungsbeilagen ist anzugeben, dass die Produkte einer unionsweiten Zwangslizenz gemäß dieser Verordnung unterliegen; ferner ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich für die Verteilung in der Union bestimmt sind und nicht ausgeführt werden dürfen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Vor der Vermarktung der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte stellt der Lizenznehmer auf einer Website folgende Informationen zur Verfügung:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>die Mengen der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte je Mitgliedstaat, in dem die Herstellung erfolgt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>die Mengen der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz gelieferten Produkte je Mitgliedstaat, in den die Lieferung erfolgt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>die Unterscheidungsmerkmale der Produkte, die Gegenstand der unionsweiten Zwangslizenz sind.</PARAG><PARAG>Die Adresse der Website wird der Kommission mitgeteilt. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Adresse der Website mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Kommt der Lizenznehmer seinen Pflichten gemäß Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofort </STRING></STRING>gemäß Artikel 14 Absatz 3 die unionsweite Zwangslizenz zurücknehmen oder<STRING BOLD="on"> [Abänd. 62]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>gemäß den Artikeln 15 und 16 Geldbußen <STRING STRIKE="on">bzw.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Zwangsgelder gegen den Lizenznehmer verhängen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag des Rechteinhabers oder von sich aus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und auf der Grundlage ausreichender Beweise für einen Missbrauch</STRING></STRING> Zugang zu den vom Lizenznehmer geführten Büchern und Aufzeichnungen verlangen, um zu prüfen, ob die inhaltlichen Vorgaben und die Bedingungen der unionsweiten Zwangslizenz und im Allgemeinen die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Vorschriften für die besondere Etikettierung oder Markierung gemäß Absatz 1 Buchstabe c und für die Verpackung, Farbgebung und Formgebung gemäß Buchstabe d sowie Vorschriften für deren Verwendung und gegebenenfalls Anbringung auf dem Produkt festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Ausfuhrverbot</STI.ART><PARAG>Die Ausfuhr von Produkten, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurden, ist untersagt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Zollkontrollen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unbeschadet anderer Rechtsakte der Union über die Ausfuhr von Erzeugnissen, insbesondere der Artikel 46, 47 und 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden stützen sich auf die unionsweite Zwangslizenz und deren etwaige Änderungen, um festzustellen, welche Produkte möglicherweise unter das Verbot nach Artikel 11 fallen. Zu diesem Zweck werden zu jeder unionsweiten Zwangslizenz und jeder möglichen Änderung einer solchen Lizenz risikobezogene Informationen in das einschlägige Zollrisikomanagementsystem eingegeben. Die Zollbehörden berücksichtigen diese risikobezogenen Informationen, wenn sie gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Kontrollen bei Produkten durchführen, die in das Zollverfahren „Ausfuhr“ überführt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Stellen die Zollbehörden fest, dass ein Produkt unter das Verbot nach Artikel 11 fallen könnte, so setzen sie die Ausfuhr dieses Produkts aus. Die Zollbehörden setzen die Kommission unverzüglich über die Aussetzung in Kenntnis und übermitteln ihr alle sachdienlichen Informationen, damit sie feststellen kann, ob das Produkt im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurde. Um zu prüfen, ob die Produkte, deren Ausfuhr ausgesetzt wurde, mit der unionsweiten Zwangslizenz in Verbindung stehen, kann die Kommission den jeweiligen Rechteinhaber konsultieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Ein Produkt, dessen Ausfuhr nach Absatz 3 ausgesetzt wurde, wird zur Ausfuhr überlassen, sofern alle anderen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht bestehenden Anforderungen und Förmlichkeiten betreffend die Ausfuhr erfüllt sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Kommission hat die Zollbehörden nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie von der Aussetzung in Kenntnis gesetzt wurde, aufgefordert, die Aussetzung aufrechtzuerhalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die Kommission hat den Zollbehörden mitgeteilt, dass das Produkt nicht im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Verbot nach Artikel 11 bei einem im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkt missachtet wurde, so erteilen die Zollbehörden keine Genehmigung zur Überlassung dieses Produkts zur Ausfuhr. Die Kommission unterrichtet den betroffenen Rechteinhaber über die Missachtung des Verbots.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Für den Fall, dass die Überlassung eines Produkts zur Ausfuhr nicht genehmigt wurde, gilt Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sofern es in Anbetracht des Kontexts der Krise oder des Notfalls angemessen ist, kann die Kommission von den Zollbehörden verlangen, den Ausführer zu verpflichten, auf eigene Kosten bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Lieferung des Produkts an die benannten Mitgliedstaaten, erforderlichenfalls nachdem es mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>In allen anderen Fällen können die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass mit dem betreffenden Produkt nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts verfahren wird. Die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Beziehungen zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Beziehungen zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer, dem eine unionsweite Zwangslizenz erteilt wurde, beruhen darauf, dass beide Akteure bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung nach Treu und Glauben gemeinsam handeln und zusammenarbeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Im Rahmen ihrer Verpflichtung zu Treu und Glauben bemühen sich der Rechteinhaber und der Lizenznehmer nach besten Kräften, unter Berücksichtigung der Interessen des jeweils anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und des öffentlichen Interesses </STRING></STRING>das Ziel der unionsweiten Zwangslizenz zu erreichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 13a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Falls erforderlich, beschließt die Kommission auf begründeten Antrag des Rechteinhabers oder des Lizenznehmers oder von sich aus zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz, um dafür zu sorgen, dass das Ziel der Lizenz erreicht wird, und um die gute Zusammenarbeit zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer zu erleichtern und sicherzustellen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn es unbedingt erforderlich ist, verlangt die Kommission die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse des Rechteinhabers gegenüber dem Lizenznehmer, soweit dies benötigt wird, um ihm das notwendige Know-how zu verschaffen, damit er das Ziel erreichen kann, für das die unionsweite Zwangslizenz gemäß dieser Verordnung erteilt wird. Die rechtmäßige Nutzung der Geschäftsgeheimnisse durch den Lizenznehmer ist strikt auf die Herstellung der krisenrelevanten Produkte beschränkt, um das Ziel zu erreichen, für das die unionsweite Zwangslizenz erteilt wurde.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird der Rechteinhaber aufgefordert, seine Geschäftsgeheimnisse gemäß Absatz 3 offenzulegen, so ordnet die Kommission vor der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen den Lizenznehmer an, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die der Rechteinhaber nach vernünftigem Ermessen für erforderlich hält, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren, insbesondere gegenüber Dritten, einschließlich gegebenenfalls der Verwendung von Mustervertragsbedingungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strengen Zugangsprotokollen, technischen Standards oder der Anwendung von Verhaltenskodizes. Wenn der Lizenznehmer die von der Kommission geforderten erforderlichen Maßnahmen nicht umsetzt, kann die Kommission die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zurückhalten oder gegebenenfalls aussetzen, bis der Lizenznehmer Abhilfe geschaffen hat.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Den Rechteinhabern wird gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 eine angemessene Vergütung als Ausgleich für die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse gewährt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zieht die Kommission in Erwägung, die in den Absätzen 1 und 2 genannten zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen, so konsultiert sie das in Artikel 6 genannte Beratungsgremium.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß den in Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a und b sowie Artikel 7 Absätze 7 und 8 genannten Vorschriften erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Überprüfung und Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Auf begründeten Antrag des Rechteinhabers oder des Lizenznehmers oder von sich aus überprüft die Kommission die unionsweite Zwangslizenz und ändert erforderlichenfalls die in Artikel 8 genannten Angaben im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Falls erforderlich, wird die unionsweite Zwangslizenz dahin gehend geändert, dass die vollständige Liste der Rechte und Rechteinhaber, die der Zwangslizenz unterliegen, aufgenommen wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Falls erforderlich, beschließt die Kommission auf begründeten Antrag des Rechteinhabers oder des Lizenznehmers oder von sich aus zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz, um dafür zu sorgen, dass das Ziel der Lizenz erreicht wird, und um die gute Zusammenarbeit zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer zu erleichtern und sicherzustellen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission kann eine unionsweite Zwangslizenz im Wege eines Durchführungsrechtsakts zurücknehmen, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr bestehen und sich voraussichtlich nicht mehr ergeben werden oder wenn der Lizenznehmer den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht nachkommt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Zieht die Kommission in Erwägung, die unionsweite Zwangslizenz zu ändern<STRING STRIKE="on">, zusätzliche Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu ergreifen</STRING> oder die unionsweite Zwangslizenz zurückzunehmen, <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">konsultiert</STRING></STRING> sie das in Artikel 6 genannte Beratungsgremium <STRING STRIKE="on">konsultieren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie die Rechteinhaber und Lizenznehmer</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zieht die Kommission in Erwägung, die unionsweite Zwangslizenz zurückzunehmen, stellt sie sicher, dass ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Bei einer Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz kann die Kommission verlangen, dass der Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist dafür sorgt, dass alle Waren, die sich in seinem Besitz, in seinem Gewahrsam, in seiner Verfügungsgewalt oder unter seiner Kontrolle befinden, umgeleitet werden oder anderweitig in der von der Kommission festgelegten Weise nach Rücksprache mit dem Rechteinhaber und zulasten des Lizenznehmers mit ihnen verfahren wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die in den Absätzen 1<STRING STRIKE="on">, 2</STRING> und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß den Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a und b sowie Artikel 7 Absätze 7 und 8 erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Geldbußen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission kann gegen den Lizenznehmer oder den Rechteinhaber durch Beschluss Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr jeweils erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Lizenznehmer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Pflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 nicht nachkommt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Rechteinhaber oder der Lizenznehmer vorsätzlich oder fahrlässig den in Artikel 13 genannten Grundsatz der Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht beachtet oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Rechteinhaber oder der Lizenznehmer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nicht nachkommt, die sich aus den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel <STRING STRIKE="on">14 Absatz</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">13a Absätze 1 und</STRING></STRING> 2 genannten und in einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt festgelegten zusätzlichen Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz ergibt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Lizenznehmer das Verbot nach Artikel 11 nicht befolgt;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße werden die Schwere, ein möglicherweise wiederholtes Auftreten und die Dauer des Verstoßes berücksichtigt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Zwangsgelder</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission kann gegen den Lizenznehmer oder den Rechteinhaber durch Beschluss Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr jeweils erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in ihrem Beschluss bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Lizenznehmer zu zwingen, einen Verstoß gegen seine Pflichten nach Artikel 10 Absatz 1 abzustellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Lizenznehmer und den Rechteinhaber zu zwingen, den Verstoß gegen Artikel 13 abzustellen oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Rechteinhaber oder den Lizenznehmer zu zwingen, den Pflichten nachzukommen, die sich aus den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel <STRING STRIKE="on">14 Absatz</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">13a Absätze 1 und</STRING></STRING> 2 genannten und in einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt festgelegten zusätzlichen Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz ergeben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Lizenznehmer zu zwingen, einen Verstoß gegen das Verbot gemäß Artikel 11 abzustellen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sind der Lizenznehmer oder der Rechteinhaber der Pflicht nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die der Kommission mit den Artikeln 15 und 16 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen worden ist. Im Falle andauernder oder wiederholter Verstöße läuft die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem Tag, an dem der Verstoß abgestellt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung eines Verstoßes gerichtete Handlung der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterbrochen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern endet jedoch spätestens an dem Tag, an dem ein Zeitraum verstrichen ist, der der doppelten Verjährungsfrist entspricht, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 ausgesetzt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von nach Artikel 15 und Artikel 16 erlassenen Beschlüssen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen wird unterbrochen durch</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>jede auf Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht, solange</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Zahlungsfrist bewilligt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Vor der Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 15 oder 16 gibt die Kommission dem Lizenznehmer oder dem Rechteinhaber Gelegenheit, sich zu dem mutmaßlichen Verstoß zu äußern, der mit einer Geldbuße oder einem Zwangsgeld geahndet werden soll<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und vollständig in das Verfahren einbezogen zu werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 75]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Lizenznehmer oder der Rechteinhaber kann sich innerhalb einer von der Kommission gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, zu dem mutmaßlichen Verstoß äußern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission beantwortet die Stellungnahme des Lizenznehmers oder des Rechteinhabers und legt im Fall einer Zurückweisung der Stellungnahmen innerhalb einer vernünftig bemessenen Frist, die sieben Tage nicht überschreiten darf, eine Begründung vor.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betroffenen Parteien äußern konnten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses des Lizenznehmers oder des Rechteinhabers oder einer anderen betroffenen Person am Schutz ihrer vertraulichen Geschäftsdaten und Geschäftsgeheimnisse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in voller Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz von Daten und Geschäftsgeheimnissen</STRING></STRING> das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Die Kommission ist befugt, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien Beschlüsse über die Bedingungen dieser Einsichtnahme zu fassen. Von der Einsicht in die Akten der Kommission ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission, anderer zuständiger Behörden oder anderer öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und diesen Behörden und Stellen ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Die Regelung dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis eines Verstoßes notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Dem Antrag natürlicher oder juristischer Personen, angehört zu werden, ist stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse nachweisen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Veröffentlichung von Beschlüssen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß den Artikeln 15 und 16 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die Höhe der gegebenenfalls verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Veröffentlichung wird den Rechten und berechtigten Interessen des Lizenznehmers, des Rechteinhabers oder Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung getragen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union</STI.ART><PARAG>Nach Artikel 261<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und 263</STRING></STRING> AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission<STRING STRIKE="on"> Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Zwangslizenz erteilt hat. Er kann die Geschäftsbedingungen annullieren oder ändern;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat; Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Meldung von nationalen Zwangslizenzen</STI.ART><PARAG>Wurde eine nationale Zwangslizenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne des öffentlichen Interesses oder</STRING></STRING> zur Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls auf nationaler Ebene erteilt, so benachrichtigt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Erteilung der Lizenz und die daran geknüpften besonderen <STRING STRIKE="on">Bedingungen. Dabei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bedingungen.Dabei</STRING></STRING> werden folgende Angaben mitgeteilt:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Zweck der nationalen Zwangslizenz und deren Rechtsgrundlage im nationalen Recht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Name und die Anschrift des Lizenznehmers;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die betreffenden Produkte und, soweit möglich, die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums sowie die Rechteinhaber;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die an den Rechteinhaber zu zahlende Entschädigung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Menge der im Rahmen der Lizenz zu liefernden Produkte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Geltungsdauer der Lizenz.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 816/2006</STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellt der Antragsteller für dasselbe Erzeugnis bei Behörden mehrere Anträge auf Erteilung einer Zwangslizenz, muss er in jedem Antrag auf diese Tatsache hinweisen und die betreffenden Mengen und einführenden Länder im Einzelnen angeben.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„c)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">voraussichtliche Menge, die der Antragsteller im Rahmen der Zwangslizenz von dem pharmazeutischen Erzeugnis herzustellen gedenkt;“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-ab)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls Belege für vorherige Verhandlungsbemühungen mit dem Rechteinhaber gemäß Artikel 9;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 84]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-ac)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">f)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Belege für einen besonderen Antrag seitens</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bevollmächtigter Vertreter des einführenden Landes bzw. der einführenden Länder oder</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer nichtstaatlichen Organisation, die mit der formellen Einwilligung eines oder mehrerer einführender Länder handelt, oder</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">UN-Organisationen oder anderer internationaler Gesundheitsorganisationen, die mit der formellen Einwilligung eines oder mehrerer einführenden Länder handeln,  sowie die voraussichtliche Menge der erforderlichen pharmazeutischen Erzeugnisse.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 85]</STRING></ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-ad)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Article 7</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechte des Rechteinhabers</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde unterrichtet den Rechteinhaber unverzüglich über die Beantragung einer Zwangslizenz. Vor Erteilung der Zwangslizenz kann die zuständige Behörde dem Rechteinhaber Gelegenheit bieten, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und ihr gegebenenfalls relevante Informationen zu dem Antrag zu übermitteln.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on">[AM 87 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-af)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die erteilte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn als Teil des Betriebs oder der Organisation, der bzw. die die Lizenz nutzt, und sie ist nicht ausschließlich. Sie beinhaltet die in den Absätzen 2 bis 9 vorgeschriebenen besonderen Bedingungen, die vom Lizenznehmer zu erfüllen sind.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-ag)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die erwartete Menge der Erzeugnisse, die unter der Lizenz hergestellt werden, darf nicht über das Maß hinausgehen, das zur Deckung des Bedarfs des (der) im Antrag genannten einführenden Landes (Länder) erforderlich ist; dabei ist die Arzneimittelmenge zu berücksichtigen, die im Rahmen von sonstigen andernorts erteilten Zwangslizenzen hergestellt wird.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-ah)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(8)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde kann, sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht dazu befugt ist, von sich aus vom Lizenznehmer einen Beleg für die Ausfuhr des Erzeugnisses in Form einer von der betreffenden Zollbehörde bestätigten Ausfuhrerklärung sowie einen Beleg für die Einfuhr von einer der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f genannten Stellen verlangen.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Folgender Artikel 18a wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 18a</P><P>Unionsweite Zwangslizenz</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch </STRING></STRING>eine Zwangslizenz <STRING STRIKE="on">erteilen, wenn sich die Tätigkeiten zur</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Patente an der</STRING></STRING> Herstellung <STRING STRIKE="on">und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken auf verschiedene Mitgliedstaaten erstrecken und daher für ein dasselbe Erzeugnis Zwangslizenzen in mehreren Mitgliedstaaten erforderlich wären</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erteilen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Jede Person kann einen Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Absatz 1 stellen. Der Antrag <STRING STRIKE="on">muss die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllen; ferner sind darin die Mitgliedstaaten zu nennen, für die die Zwangslizenz gelten soll.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält folgende Angaben:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Name und Kontaktdaten des Antragstellers sowie etwaiger zum Auftreten vor der zuständigen Behörde bevollmächtigter Vertreter;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Freiname des pharmazeutischen Erzeugnisses, dessen Herstellung und Verkauf zu Ausfuhrzwecken im Rahmen der Zwangslizenz geplant ist;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">voraussichtliche Menge, die der Antragsteller im Rahmen der Zwangslizenz von dem pharmazeutischen Erzeugnis herzustellen gedenkt;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bezeichnung des einführenden Landes bzw. der einführenden Länder;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls Belege für vorherige Verhandlungsbemühungen mit dem Rechteinhaber gemäß Artikel 9;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Belege für einen besonderen Antrag seitens</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bevollmächtigter Vertreter des einführenden Landes bzw. der einführenden Länder oder oder</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer nichtstaatlichen Organisation, die mit der formellen Einwilligung eines oder mehrerer einführender Länder handelt, oder</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">UN-Organisationen oder anderer internationaler Gesundheitsorganisationen, die mit der formellen Einwilligung eines oder mehrerer einführenden Länder handeln.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die gemäß Absatz 1 erteilte Zwangslizenz<STRING STRIKE="on"> unterliegt den in Artikel 10 genannten Bedingungen und</STRING> enthält die Angabe, dass sie für das gesamte Gebiet der Union gilt<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und unterliegt den folgenden Bedingungen:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die erteilte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn als Teil des Betriebs oder der Organisation, der bzw. die die Lizenz nutzt, und sie ist nicht ausschließlich. Sie beinhaltet die in diesem Absatz vorgeschriebenen besonderen Bedingungen.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die erwartete Menge der Erzeugnisse, die unter der Lizenz hergestellt werden, darf nicht über das Maß hinausgehen, das zur Deckung des Bedarfs des (der) im Antrag genannten einführenden Landes (Länder) erforderlich ist; dabei ist die Arzneimittelmenge zu berücksichtigen, die im Rahmen von sonstigen andernorts erteilten Zwangslizenzen hergestellt wird.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Geltungsdauer der Lizenz ist anzugeben.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Lizenz beschränkt sich streng auf alle Handlungen, die für das Herstellen des betreffenden Erzeugnisses zwecks Ausfuhr und Verteilung in dem (den) im Antrag genannten Land (Ländern) notwendig sind. Kein Erzeugnis, das unter der Zwangslizenz hergestellt oder eingeführt wurde, darf außerhalb des Hoheitsgebiets eines im Antrag genannten Landes zum Verkauf angeboten oder in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein einführendes Land bedient sich der Möglichkeiten gemäß Paragraph 6 Ziffer i des Beschlusses, das Erzeugnis in ein anderes Mitgliedsland eines regionalen Handelsabkommens mit den gleichen Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuführen.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugnisse, die unter der Lizenz hergestellt werden, sind durch eine besondere Etikettierung oder Markierung klar als Erzeugnisse zu kennzeichnen, die gemäß dieser Verordnung hergestellt wurden. Die Erzeugnisse sind durch eine spezielle Verpackung oder besondere Farb- bzw. Formgebung von den Erzeugnissen zu unterscheiden, die vom Rechteinhaber hergestellt wurden, sofern diese Unterscheidung machbar ist und keine beträchtlichen Auswirkungen auf den Preis hat. Auf der Verpackung und allen zugehörigen Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis Gegenstand einer Zwangslizenz im Rahmen dieser Verordnung ist; dabei sind die zuständige Behörde und gegebenenfalls die Kennnummer anzugeben, ferner ist klar darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis ausschließlich für die Ausfuhr in das und die Verteilung in dem Hoheitsgebiet des (der) betreffenden einführenden Landes (Länder) bestimmt ist. Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind detaillierte Angaben bezüglich der Eigenschaften der Erzeugnisse zugänglich zu machen.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem Transport in das (die) im Antrag genannte(n) einführende(n) Land (Länder) veröffentlicht der Lizenznehmer die folgenden Angaben auf einer Website:</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die im Rahmen der Lizenz zu liefernden Mengen und die zu beliefernden einführenden Länder;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Unterscheidungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses.Die Adresse der Website ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>g)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterliegen die von der Zwangslizenz betroffenen Erzeugnisse dem Patentschutz in den im Antrag genannten einführenden Ländern, dürfen die Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung ausgeführt werden, dass diese Länder eine Zwangslizenz für die Einfuhr, den Verkauf oder die Verteilung der Erzeugnisse erteilt haben.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>h)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde kann, sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht dazu befugt ist, von sich aus vom Lizenznehmer einen Beleg für die Ausfuhr des Erzeugnisses in Form einer von der betreffenden Zollbehörde bestätigten Ausfuhrerklärung sowie einen Beleg für die Einfuhr von einer der in Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe e genannten Stellen verlangen.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Lizenznehmer hat dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die von der zuständigen Behörde wie folgt festgesetzt wird:</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Fall eines nationalen Notstands oder unter sonstigen Umständen von äußerster Dringlichkeit sowie im Fall nichtkommerzieller öffentlicher Nutzung wird die Entschädigung auf einen Höchstbetrag von 4 % des Gesamtpreises festgesetzt, der vom einführenden Land bzw. für dieses bezahlt werden muss;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in allen anderen Fällen wird die Entschädigung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der den betreffenden einführenden Ländern im Rahmen der Lizenz zugestandenen Nutzung sowie der humanitären oder nichtkommerziellen Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung der Lizenz festgesetzt.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>j)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Lizenzbedingungen gelten unbeschadet der Methode der Verteilung in dem einführenden Land. Die Verteilung kann beispielsweise durch eine der in Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe f genannten Stellen unter kommerziellen oder nichtkommerziellen Bedingungen auch völlig kostenlos, erfolgen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(4)</NO.P>Wird ein Antrag nach Absatz 2 gestellt, ist die Kommission die zuständige Behörde, auf die in den Artikeln 1 bis 11 sowie den Artikeln 16 und 17 verwiesen wird.</P><P><NO.P>(5)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>eine Zwangslizenz zu erteilen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>den Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz abzulehnen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Zwangslizenz zu ändern oder zurückzunehmen.</ITEM></LIST></P><P>Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den <STRING STRIKE="on">Auswirkungen der Probleme</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Problemen</STRING></STRING> im Bereich der öffentlichen Gesundheit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 18b Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.“<STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Artikel 18b wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 18b</P><P>Ausschussverfahren</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für die Vergabe von Zwangslizenzen“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Bewertung</STI.ART><PARAG>Die Kommission legt dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am letzten Tag des dritten Jahres nach der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz gemäß Artikel 7 einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission, ob die Liste im Anhang im Hinblick auf den Erlass künftiger Rechtsakte in Bezug auf einen Notfall- oder Krisenmodus aktuell ist. Ist die Liste im Anhang nicht mehr aktuell, so bewertet die Kommission die entsprechenden Konsequenzen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Bewertung, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag zur Änderung des Anhangs, vor.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 95]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei außergewöhnlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit führt die Kommission die Bewertung gemäß Absatz 1a unverzüglich durch.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 96]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Anwendung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 97]</STRING></STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft</STRING>.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie gilt ab dem [erster Tag des Monats, der auf den Zeitraum von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens folgt].</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 98]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am […]</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident / Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI>ANHANG</TI><P>Im Folgenden sind die in Artikel 4 genannten Krisen- oder Notfallmodi und die in Artikel 6 Absatz 2 genannten zuständigen Beratungsgremien aufgeführt:</P><P><TABLE><TGROUP COLS="3"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="29.23*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="31.64*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="39.13*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Krisen- oder Notfallmechanismus der Union</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Krisenmodus oder Notfallmodus</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Zuständiges Beratungsgremium</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>1.</NO.P>Verordnung XXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates [COM(2022) 459]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Notfallmodus für den Binnenmarkt, aktiviert im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates [Artikel 14 der Verordnung XXX/XX] [COM(2022) 459]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Beratungsgruppe [Artikel 4 der Verordnung XXX/XX] [COM(2022) 459]</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>2.</NO.P>Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Gesundheitliche Notlage auf Unionsebene, formell festgestellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission [Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2371]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Gesundheitssicherheitsausschuss [Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2371]</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>3.</NO.P>Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Notfallrahmen, aktiviert durch Annahme einer Verordnung des Rates [Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2372]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Gesundheitskrisenstab [Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/2372]</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>4.</NO.P>Verordnung XXX/XX zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems [COM(2022) 46]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Krisenstufe, aktiviert im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission [Artikel 18 der Verordnung XXX/XXX] [COM(2022) 46]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Europäische Halbleitergremium [Artikel 23 der Verordnung XXX/XXX] [COM(2022) 46]</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>5.</NO.P>Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Unionsweiter Notfall, ausgerufen durch die Kommission [Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Koordinierungsgruppe „Gas“ [Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938]</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>