<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0147</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Europäische grenzübergreifende Vereine</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0062/2024 - Berichterstatter: Sergey Lagodinsky)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grenzübergreifende Vereine (COM(2023)0516 – C9-0326/2023 – 2023/0315(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0516),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0326/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4061, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4061/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0062/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0315</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grenzübergreifende Vereine</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 und Artikel 114,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C, C/2024/4061, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4061/oj.</FIELD></FOOTNOTE></P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Artikel 50 AEUV vor, dass das Europäische Parlament und der Rat Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit erlassen. Außerdem sieht Artikel 114 AEUV vor, dass das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Damit Vereine ohne Erwerbszweck ihre Niederlassungsfreiheit sowie andere Grundfreiheiten wie den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt verwirklichen können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Hürden, die verhindern, dass sie ihre Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben können, beseitigt werden. Indem die Bestimmungen des nationalen Rechts, die sich auf die Wahrnehmung dieser Freiheiten auswirken, angeglichen werden, wird mit dieser Richtlinie das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert. Dabei leistet diese Richtlinie ferner einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Integration<STRING STRIKE="on">, zur Förderung von sozialer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zur Sicherstellung der Gleichbehandlung, indem in ihrem Rahmen soziale</STRING></STRING> Gerechtigkeit und Wohlstand für die Bürgerinnen und Bürger der EU <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gefördert werden und die tatsächliche</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">und zur Erleichterung der tatsächlichen</STRING> Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der gesamten Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erleichtert wird</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Das Europäische Parlament nahm am 17. Februar 2022 eine Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für europäische grenzübergreifende Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck an<FOOTNOTE><FIELD>Ein Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck (2020/2026(INL)) (2022/C 342/17) (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 225).</FIELD></FOOTNOTE>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Am 9. Dezember 2021 nahm die Europäische Kommission einen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft an.<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ (COM(2021) 778 final).</FIELD></FOOTNOTE> In dem Aktionsplan schlägt die Kommission spezifische Maßnahmen vor, um Möglichkeiten für die Gründung und die Expansion sozialwirtschaftlicher Einrichtungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die Sozialwirtschaft und ihr Potenzial besser sichtbar werden. Das Europäische Parlament begrüßte den Aktionsplan in seiner Entschließung vom 6. Juli 2022.<FOOTNOTE><FIELD>Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2022 zu dem EU-Aktionsplan für die Sozialwirtschaft (2021/2179(INI)).</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Anknüpfend an den Aktionsplan für die Sozialwirtschaft empfahl die Kommission konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Sozialwirtschaft, die dem Menschen sowie sozialen und ökologischen Fragen Vorrang vor dem Profit geben. Der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft vom 13. Juni 2023<FOOTNOTE><FIELD>Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft COM(2023) 316 final.</FIELD></FOOTNOTE> enthält Empfehlungen für die Mitgliedstaaten zur Gestaltung und Umsetzung von Strategien für die Sozialwirtschaft. Am selben Tag veröffentlichte die Kommission zwei Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen, die das Verständnis einschlägiger Steuervorschriften für sozialwirtschaftliche Einrichtungen<FOOTNOTE><FIELD>Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Relevant taxation frameworks for Social Economy Entities, SWD(2023) 211 final.</FIELD></FOOTNOTE> sowie für grenzübergreifende gemeinnützige Spenden<FOOTNOTE><FIELD>Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Non-discriminatory taxation of charitable organisations and their donors: principles drawn from EU case-law, SWD(2023) 212 final.</FIELD></FOOTNOTE> verbessern sollen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Unter den Rechtsformen, die im nicht gewinnorientierten Sektor und in der Sozialwirtschaft zur Verfügung stehen, ist die Rechtsform des Vereins ohne Erwerbszweck für die große Mehrheit die erste Wahl. Vereine ohne Erwerbszweck tragen nicht nur zur Verwirklichung der Ziele der Union und von Zielen des öffentlichen Interesses bei, sie leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Binnenmarkt, da sie regelmäßig ein breites Spektrum an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nichtwirtschaftlichen und </STRING></STRING>wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, z. B. indem sie Dienstleistungen in Bereichen wie Sozialdienste und Gesundheitsversorgung, Kommunikation und Information, Interessenvertretung, Kultur, Umweltschutz, Bildung, Freizeit und Sport anbieten und den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt fördern. Dies <STRING STRIKE="on">ist </STRING>gilt nicht nur, wenn die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten Haupttätigkeit oder Hauptziel des betreffenden Vereins ohne Erwerbszweck ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auch wenn nicht gewinnorientierte Organisationen ihre Tätigkeiten derzeit überwiegend auf nationaler Ebene ausüben, steigt die Anzahl solcher Organisationen, die grenzübergreifend tätig sind, wodurch der soziale Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und der Binnenmarkt vertieft wird. Um sicherzustellen, dass das sozioökonomische Potenzial von Vereinen ohne Erwerbszweck und verbundenen Einrichtungen sowie ihr Beitrag zur europäischen Integration voll ausgeschöpft werden, sollten alle Hindernisse beseitigt werden, die der grenzübergreifenden Ausübung ihrer Tätigkeiten im Wege stehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt, in dem Vereine ohne Erwerbszweck tätig werden können, ist für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Wachstums in allen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung. Gegenwärtig halten die Hindernisse im Binnenmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und eine mangelnde Harmonisierung </STRING></STRING>Vereine ohne Erwerbszweck davon ab, ihre Tätigkeit über ihre nationalen Grenzen hinaus auszudehnen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zumal sie häufig auf ungerechtfertigte Beschränkungen stoßen, </STRING></STRING>und behindern so das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes. Das Streben nach einem <STRING STRIKE="on">voll</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vollständig wirksamen und</STRING></STRING> funktionsfähigen Binnenmarkt setzt voraus, dass keine Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und so den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit in der gesamten Union stärken</STRING></STRING>, von einer uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit ausgenommen sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Um für die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Vereine ohne Erwerbszweck ausüben, einen echten Binnenmarkt zu schaffen, müssen die ungerechtfertigten Beschränkungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Hemmnisse</STRING></STRING> der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs, des freien Warenverkehrs und des freien Kapitalverkehrs, die in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten noch bestehen, aufgehoben werden. Diese Beschränkungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">führen zu Rechtsunsicherheit, wirken abschreckend und </STRING></STRING>hindern Vereine ohne Erwerbszweck daran, grenzübergreifend tätig zu werden, nicht zuletzt, weil sie ihnen die Notwendigkeit auferlegen, Ressourcen für unnötigen Verwaltungsaufwand oder Tätigkeiten zur <STRING STRIKE="on">Rechtseinhaltung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einhaltung von Vorschriften</STRING></STRING> aufzuwenden, was angesichts ihres nicht gewinnorientierten Charakters besonders abschreckend wirkt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">  Daher sollten die Mitgliedstaaten keine restriktiven oder hemmenden Maßnahmen anwenden, die zu einer übermäßigen oder kostspieligen Belastung für Organisationen ohne Erwerbszweck führen können. Die Vereinigungsfreiheit umfasst nicht nur die Möglichkeit, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen, sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, ohne ungerechtfertigte Einmischung eines Mitgliedstaats tätig zu sein. Sie umfasst außerdem die Fähigkeit, Ressourcen zu suchen, zu sichern und zu nutzen, was für das Funktionieren jeder Vereinigung unerlässlich ist. Insbesondere in den Artikeln 63 und 65 AEUV in Verbindung mit den Artikeln 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) wird die Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen verankert und Organisationen ohne Erwerbszweck werden vor diskriminierenden, unnötigen und ungerechtfertigten Beschränkungen beim freien Kapitalverkehr geschützt. Dieser Grundsatz wurde vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung weiterentwickelt, einschließlich in seinem Urteil vom 10. Juni 2020 in der Rechtssache C-78/18, Kommission/Ungarn</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 2020, Kommission/Ungarn, C-78/18, ECLI:EU:C:2020:476.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Diese Hindernisse sind auf die nicht übereinstimmenden einzelstaatlichen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten zurückzuführen. Der rechtliche Rahmen, in dem Vereine ohne Erwerbszweck in der Union ihre Tätigkeit ausüben, basiert auf einzelstaatlichem Recht, das auf Unionsebene nicht harmonisiert ist. Gegenwärtig werden die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Vereinen ohne Erwerbszweck nicht unionsweit einheitlich anerkannt, sodass Vereine ohne Erwerbszweck <STRING STRIKE="on">sich </STRING>häufig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unterschiedliche Verwaltungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten durchlaufen müssen, beispielsweise um sich</STRING></STRING> ein zweites Mal<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in einem anderen Mitgliedstaat zu</STRING></STRING> registrieren oder sogar einen neuen Rechtsträger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu </STRING></STRING>errichten<STRING STRIKE="on"> müssen</STRING>, um in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie niedergelassen sind, Tätigkeiten auszuüben. Die Grundlagen der Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck innerhalb der Union sind nach wie vor unangemessen geregelt, was für alle Vereine ohne Erwerbszweck mit grenzübergreifenden Aktivitäten zu Rechtsunsicherheit führt. Wenn Vereine ohne Erwerbszweck beispielsweise beabsichtigen, ihren satzungsmäßigen Sitz in einen neuen Mitgliedstaat zu verlegen, bestehen nach wie vor Unsicherheiten hinsichtlich der Verlegung. Insbesondere die fehlende Möglichkeit, den satzungsmäßigen Sitz zu verlegen, ohne eine Liquidation zu durchlaufen, hindert Vereine ohne Erwerbszweck daran, innerhalb der Union grenzübergreifend tätig zu werden, ihren Sitz zu verlegen und sich umzustrukturieren. Die einzelstaatlichen Vorschriften weichen voneinander ab und bieten oft weder klare Lösungen noch Verfahren für die grenzüberschreitende Mobilität und die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften und die mangelnde Angleichung der Verfahren führen auch zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen aufgrund der unterschiedlichen Marktbedingungen und der verschiedenen Hindernisse, mit denen Organisationen ohne Erwerbszweck in den einzelnen Mitgliedstaaten konfrontiert sind, z. B. bei der Eröffnung von Bankkonten, bei der Beschaffung und buchhalterischen Erfassung von Kapital, darunter auch Kapital aus dem Ausland, bei der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsmaßnahmen und -regelungen sowie bei der Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit Transparenzpflichten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Um es Vereinen ohne Erwerbszweck zu erleichtern, ihre Tätigkeiten im Binnenmarkt auszuüben, ist es notwendig, dass sie Finanzmittel und Kapital problemlos über die Grenzen hinweg beziehen und weiterleiten können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen Vereinen ohne Erwerbszweck aus verschiedenen Staaten können dazu beitragen, die Effizienz und Wirkung ihrer Tätigkeiten auf europäischer Ebene zu erhöhen. Durch die Förderung gemeinsamer Standards und eines kohärenten Ansatzes können bürokratische Hürden abgebaut und grenzüberschreitende finanzielle Unterstützung auf eine reibungslosere und effizientere Weise gefördert werden</STRING></STRING>. Dazu gehören Entgelte für wirtschaftliche Tätigkeiten, aber auch Spenden, Erbschaften und andere Formen der Finanzierung. Unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen und in den Mitgliedstaaten vorhandene Beschränkungen in Bezug auf die Entgegennahme und das Einwerben von Spenden und ähnlichen Zuwendungen in jeglicher Form führen zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes und stellen ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes dar.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>In den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten sind für Mitglieder von Vereinen ohne Erwerbszweck oder für die Mitglieder ihres Exekutivorgans außerdem Anforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den rechtmäßigen Aufenthalt vorgesehen. Um die Ausübung der Niederlassungs- und Vereinigungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger der EU zu schützen, sollten solche Anforderungen abgeschafft werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, was die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der Union an verschiedenen Organisationen ohne Erwerbszweck fördern würde, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitzland</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anbetracht ihres besonderen Charakters und ihres nicht gewinnorientierten Zwecks kann ein großer Teil der Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck nichtkommerziell organisiert und somit nichtwirtschaftlich sein. </STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Vereinigungsfreiheit ist für das Funktionieren der Demokratie von entscheidender Bedeutung, da sie eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte durch Einzelpersonen ist, einschließlich des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Sowohl in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist die Vereinigungsfreiheit als Grundrecht anerkannt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">  Darüber hinaus gilt der wesentliche Beitrag, den Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertretungsorganisationen für die Demokratie auf allen Ebenen leisten, als ein Grundwert der Union, wie dies insbesondere in Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anerkannt wird, und erfordert hierfür einen offenen, transparenten und strukturierten Dialog. Dies bedeutet daher auch, dass Rahmen für einen solchen Dialog zur Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie genutzt werden sollten. </STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist wichtig, für Konvergenz auf Unionsebene zu sorgen und jede unnötige Fragmentierung zu vermeiden. </STRING></STRING>Daher ist es notwendig, harmonisierte Vorschriften einzuführen, die Vereinen ohne Erwerbszweck die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten erleichtern. Die bestehenden nationalen Vorschriften für grenzübergreifende Vereine sollten harmonisiert werden, damit diese Vereine ohne Erwerbszweck eine Rechtsform annehmen können, die speziell dafür konzipiert ist, grenzübergreifende Tätigkeiten zu erleichtern. Diese Rechtsform sollte in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die Anpassung ihrer jeweiligen Vorschriften über Vereine ohne Erwerbszweck festgelegt werden. Diese Rechtsform, die als „europäischer grenzübergreifender Verein“ (im Folgenden „ECBA“) zu bezeichnen ist, sollte automatisch von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, und sie wird es Vereinen ohne Erwerbszweck ermöglichen, die Hindernisse zu überwinden, mit denen sie im Binnenmarkt konfrontiert sind, wobei die Traditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Vereine ohne Erwerbszweck gewahrt bleiben.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es handelt sich dabei um wichtige Schritte zur Vertiefung und letztlich zur Vollendung des Binnenmarkts. </STRING></STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vereine ohne Erwerbszweck werden derzeit nicht automatisch anerkannt, wenn sie in einem anderen Land als dem, in dem sie ihren Sitz haben, tätig werden, und müssen häufig eine neue Rechtsperson gründen; davon sind etwa 310 000 Vereine in der EU betroffen, wobei davon ausgegangen wird, dass in einem vereinfachten Rechtsrahmen weitere 185 000 Vereine grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben würden. Das Statut des ECBA sollte die grenzüberschreitende Tätigkeit von Vereinen ohne Erwerbszweck und ihre Mobilität erleichtern. Die damit verbundene Bescheinigung sollte ihnen eine automatische Anerkennung verleihen und es ihnen ermöglichen, ihre Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten auszubauen und somit in vollem Umfang von den Vorteilen des Binnenmarkts zu profitieren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Darüber hinaus ist die Gewährung der uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit für Vereine ohne Erwerbszweck in der Union auf der Grundlage einer einmaligen, in der gesamten Union gültigen Registrierung, sowie die automatische Anerkennung ihrer Rechtspersönlichkeit von unmittelbarer Bedeutung und notwendig für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Möglichkeit der wirksamen Inanspruchnahme der sich aus dieser Freiheit ergebenden Rechte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Gewerkschaften und Gewerkschaftsverbände sollten keine ECBA gründen dürfen, da sie im nationalen Recht einen besonderen Status haben.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es sollte für solche Organisationen jedoch möglich sein, als Nichtgründer Mitglied eines ECBA zu werden, wenn sie dies wünschen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Auch politische Parteien und politische Vereinigungen sollten keine ECBA gründen dürfen, da sie im nationalen und im Unionsrecht einen besonderen Status haben, der in der Verordnung (EU, Euratom) 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegt ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 15 betrifft nicht die deutsche Fassung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING><STRING BOLD="on">]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und weltanschauliche oder nicht konfessionelle Gemeinschaften im Sinne von Artikel 17 AEUV sowie Vereinigungen dieser Gemeinschaften <STRING STRIKE="on">sollten ebenfalls keinen ECBA gründen dürfen, da die Union nicht befugt ist, ihren Status zu regeln, und sie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING> im nationalen Recht einen besonderen Status<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der durch diese Richtlinie nicht beeinträchtigt werden sollte</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> haben</STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Daher sollte es auch diesen Einrichtungen möglich sein, einen ECBA zu gründen oder Mitglied eines ECBA zu werden, wenn sie dies wünschen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Errichtung eines ECBA sollte <STRING STRIKE="on">eine</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Ergebnis einer</STRING></STRING> Vereinbarung zwischen natürlichen Personen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sein</STRING></STRING>, die Bürgerinnen oder Bürger der EU, rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige oder in der Union niedergelassene juristische Personen sind, mit Ausnahme von Personen, die wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">40</STRING></STRING> oder Terrorismusfinanzierung verurteilt wurden oder für die Maßnahmen gelten, die ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat aus denselben Gründen untersagen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Zusammenhang sollte ein angemessenes Maß an Rechenschaftspflicht, öffentlicher Berichterstattung und Transparenz der Finanzierung und der Leitungsstruktur sichergestellt werden. </STRING></STRING>Aufgrund des nicht gewinnorientierten Zwecks eines ECBA sollten, wenn ein ECBA von juristischen <STRING STRIKE="on">Person</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personen</STRING></STRING> gebildet wird, diese ebenfalls einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Nicht gewinnorientierter Zweck eines ECBA sollte bedeuten, dass durch wirtschaftliche Tätigkeiten erzielte Gewinne nur zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke des ECBA verwendet und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weder unter seinen Mitgliedern, auch </STRING></STRING>nicht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zwischen den Mitgliedern seiner Leitungsorgane, noch unter seinen Gründern oder anderen privaten Parteien direkt oder indirekt</STRING></STRING> umverteilt werden dürfen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die unmittelbaren Begünstigten der Tätigkeiten von Organisationen, deren Ziel die Erbringung von Betreuungsleistungen für Personen mit besonderen sozialen oder gesundheitlichen Bedürfnissen ist, sollten in diesem Zusammenhang nicht als private Parteien gelten</STRING></STRING>. Daher sollte es eine Vermögenssperre („asset lock“) geben, die besagt, dass auch im Falle der Auflösung keine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder erfolgen darf. Im letzteren Fall sollten die verbleibenden Vermögenswerte in uneigennütziger Weise übertragen werden, z. B. an andere Vereine ohne Erwerbszweck<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder eine lokale Behörde, damit sie einem ähnlichen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">, die denselben</STRING> Zweck <STRING STRIKE="on">verfolgen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugeführt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>In einer Gesellschaft, in der Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern vorherrschen, sollten ECBA Ziele verfolgen, die mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werten wie der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, vereinbar sind. Ferner sollte es nicht möglich sein, ECBA für die Finanzierung von Terrorismus, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Geldwäsche oder andere Straftaten oder illegale Zwecke zu nutzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Werte der Europäischen Union, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind, sollten sowohl im Zweck als auch in der Ausübung der Tätigkeit eines ECBA überall und jederzeit geachtet werden. Zu diesem Zweck sollte die Satzung des ECBA eine Erklärung enthalten, dass er diese Werte in seinen Zielen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit achtet.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Von zentraler Bedeutung ist der grenzübergreifende Aspekt eines ECBA. Deshalb sollte ein ECBA zumindest einen Teil seiner Tätigkeiten grenzübergreifend in der Union in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausüben oder dies in seiner Satzung vorsehen, und er sollte Gründungsmitglieder haben, die Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten haben, im Falle von natürlichen Personen entweder auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes und im Falle von juristischen Personen auf der Grundlage des satzungsmäßigen Sitzes.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Begriff „grenzübergreifend“ bzw. „grenzüberschreitend“ im Sinne dieser Richtlinie lässt diesen Begriff in anderen Rechtsvorschriften der Union unberührt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Um sicherzustellen, dass ECBA die Ziele erfüllen, die ihrer Gründung zugrunde liegen, sollte der Grad der Harmonisierung der Merkmale und Rechte eines ECBA in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Tragweite der festgestellten Probleme stehen, mit denen Vereine ohne Erwerbszweck bei grenzübergreifenden Tätigkeiten konfrontiert sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Die unionsweite Harmonisierung des Registrierungsverfahrens und der wichtigsten Merkmale der Rechtspersönlichkeit sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit von ECBA und deren automatischer Anerkennung in allen EU-Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ohne dass die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen abweichende Vorschriften erlassen,</STRING></STRING> ist eine wesentliche Voraussetzung, um für alle ECBA <STRING STRIKE="on">gleiche</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die im Rahmen des Binnenmarkts gebotenen gleichen</STRING></STRING> Wettbewerbsbedingungen zu schaffen<STRING STRIKE="on">, und erfordert, dass die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen keine abweichenden Vorschriften erlassen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und für Rechtssicherheit zu sorgen. Dies kann zu Kostensenkungen, einem besseren Binnenmarktzugang für Vereine, einem verbesserten Angebot und einer höheren Qualität von Dienstleistungen und Produkten und einer besseren Zusammenarbeit führen und Innovationen fördern</STRING></STRING>. Die Aspekte der Tätigkeiten von ECBA, die mit dieser Richtlinie nicht harmonisiert werden, sollten durch die innerstaatlichen Vorschriften geregelt werden, die im nationalen Recht für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einheitliche </STRING></STRING>ähnlichste <STRING STRIKE="on">Art</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder am häufigsten verwendete Rechtsform</STRING></STRING> von Vereinen ohne Erwerbszweck gelten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich innerstaatlicher Vorschriften für eine mögliche Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit oder hinsichtlich der Anwendung der Arbeitsgesetzgebung im Einklang mit der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Tätigkeiten und Aktionen stattfinden</STRING></STRING>. Solche Einrichtungen sollten unabhängig von ihrer Bezeichnung in der nationalen Rechtsordnung in jedem Fall mitgliedschaftlich organisiert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und selbstverwaltet </STRING></STRING>sein, einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgen und Rechtspersönlichkeit besitzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. „Selbstverwaltet“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie über eine institutionelle Struktur verfügen, die es ihnen ermöglicht, all ihre internen und externen organisatorischen Aufgaben wahrzunehmen und wesentliche Entscheidungen unabhängig zu treffen</STRING></STRING>. Zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie den ECBA-Ausschuss über die einheitliche Rechtsform des Vereins ohne Erwerbszweck, der am ähnlichsten ist oder im innerstaatlichen Recht am häufigsten verwendet wird, sowie über die</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">über diese</STRING> Vorschriften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für diese Rechtsform gelten,</STRING></STRING> in Kenntnis setzen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vereine dürfen in allen Mitgliedstaaten bereits einen Status der Gemeinnützigkeit erwerben, die Vorschriften für den Erwerb und die Folgen des Erwerbs dieses Status sind allerdings sehr unterschiedlich. Dieser bevorzugte Status hat – unabhängig von seiner exakten Bezeichnung – eine Reihe von Vorteilen. Es gibt innerhalb der Union in den nationalen Vorschriften unterschiedliche Zugänge für die Anerkennung und die Zuerkennung eines Status der Gemeinnützigkeit. In einigen Mitgliedstaaten besteht beispielsweise eine Verbindung zwischen dieser Rechtsstellung und steuerlichen Begünstigungen oder dem Zugang zu öffentlicher Finanzausstattung, und Vereine können beschließen, diesen Status zusätzlich zu ihrer Rechtsform zu erlangen, sofern sie spezifische Vorschriften erfüllen und abhängig vom Gebiet, in dem sie tätig sind. Einheiten, die mit der Rechtsform eines Vereins gegründet wurden, können beispielsweise die Rechtsstellung und Bezeichnung von Organisationen ohne Erwerbszweck, gemeinnützigen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Organisationen des dritten Sektors und Wohlfahrtsverbänden erlangen, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen für diesen Status und diese Bezeichnung erfüllen. Diese Richtlinie sollte einen solchen bevorzugten Status nicht beeinflussen und die Tätigkeit von Vereinen fördern, unabhängig eines solchen Status unter nationalen Vorschriften. Die Kommission sollte allerdings in der Zukunft prüfen, ob eine Weiterentwicklung der Gesetzgebung, auch zur Regelung eines solchen Status auf Unionsebene, angemessen ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P><STRING STRIKE="on">Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über die geeigneten Instrumente zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung verfügen und die Transparenz bestimmter Kapitalbewegungen gewährleisten, sollten </STRING>Die im Rahmen dieser Richtlinie auf ECBA anwendbaren Bestimmungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten</STRING></STRING> die Maßnahmen unberührt lassen, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um den Missbrauch von Vereinen ohne Erwerbszweck aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zu verhindern und die Transparenz bestimmter Kapitalbewegungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor dem Hintergrund der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche </STRING></STRING>sicherzustellen, wenn dies nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht erforderlich ist.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Solche Maßnahmen sollten rechtmäßig und angemessen sein und nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen, und die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Damit diese Sicherheiten aufrechterhalten werden, sollte eine Anwendung dieser Maßnahmen auf einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beruhen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Um rechtliche und administrative Hindernisse zu beseitigen, denen sich Vereine ohne Erwerbszweck, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, gegenübersehen, und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, sollten alle Mitgliedstaaten die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit eines ECBA automatisch anerkennen. Diese Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sollten mit der Registrierung des ECBA in einem Mitgliedstaat verliehen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Ein ECBA sollte frei über seine Geschäftsordnung entscheiden können. Jede von einem Mitgliedstaat vorgeschriebene Beschränkung dieser Freiheit sollte in allgemeiner und nicht diskriminierender Weise angewandt werden, gesetzlich vorgeschrieben, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt </STRING></STRING>sein, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein sollten</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, ohne darüber hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Die Artikel 52, 62 und 65 AEUV sowie die einschlägige Rechtsprechung gelten ebenfalls für ECBA. Diese Artikel des AEUV sehen vor, dass Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einschränken, gerechtfertigt sind. Außerdem wurde der Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“, auf den in einigen Bestimmungen dieser Richtlinie Bezug genommen wird, in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt. Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Wahrnehmung dieser im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Freiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sollten nur dann zulässig sein, wenn sie durch die im Vertrag aufgeführten Ziele oder durch unionsrechtlich anerkannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Zwar gibt es keine erschöpfende Definition, doch hat der Gerichtshof anerkannt, dass, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Rechtfertigungen aus verschiedenen Gründen möglich sind, etwa aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, der Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung, sozialpolitischer Ziele, des Schutzes von Dienstleistungsempfängern, des Verbraucherschutzes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, des Gläubigerschutzes</STRING></STRING> und des Schutzes von Arbeitnehmern. Diese Maßnahmen müssen auf jeden Fall <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gesetzlich vorgeschrieben, </STRING></STRING>geeignet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt </STRING></STRING>sein<STRING STRIKE="on">, die Verwirklichung des betreffenden Ziels sicherzustellen, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Dies ist besonders relevant, da viele Vereine in den in diesem Erwägungsgrund genannten Bereichen des Allgemeininteresses aktiv sind</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Um einen gemeinsamen und angemessenen Leitungsansatz in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten ECBA ein Beschlussorgan haben, d. h. das Organ, in dem alle Mitglieder versammelt sind und das in einigen Mitgliedstaaten üblicherweise als Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung bezeichnet wird. ECBA sollten auch über ein Exekutivorgan verfügen, das in einigen Mitgliedstaaten üblicherweise als Exekutivausschuss oder Vorstand bezeichnet wird; das Exekutivorgan sollte für die Verwaltung, die Leitung und die Durchführung der Tätigkeiten des ECBA zuständig sein. Es sollte auch für die Einhaltung der Satzung des ECBA und der gesetzlichen Verpflichtungen sorgen und den ECBA gegenüber Dritten und vor Gericht vertreten. Das Exekutivorgan eines ECBA sollte sich aus mindestens drei Personen zusammensetzen, die natürliche Personen oder Vertreter juristischer Personen sein können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Um sicherzustellen, dass ECBA in der Lage sind, ihre Tätigkeiten wirksam auszuüben, und um die Gleichbehandlung gegenüber den im nationalen Recht vorgesehenen Vereinen ohne Erwerbszweck zu gewährleisten, sollte ein ECBA nicht schlechter behandelt werden als der <STRING STRIKE="on">ähnlichste </STRING>Verein ohne Erwerbszweck<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit der einheitlichen ähnlichsten oder am häufigsten verwendeten Rechtsform</STRING></STRING>, der in der innerstaatlichen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaats, in dem er tätig ist, vorgesehen ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Im Einklang mit <STRING STRIKE="on">dem Grundsatz</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Grundsätzen der Gleichstellung und</STRING></STRING> der Nichtdiskriminierung und zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit sollten bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie keine Gruppen oder Personen aus egal welchen Gründen diskriminiert werden, z. B. wegen der Geburt, des Alters, der Hautfarbe, des biologischen und sozialen Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Gesundheitszustands, des Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus, genetischer Merkmale, der Sprache, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Vermögens, aus rassistischen Gründen, der Religion oder der Weltanschauung oder eines sonstigen Status.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde benennen, die für die Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verantwortlich ist (im Folgenden „zuständige Behörde“)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dies der Kommission und dem ECBA-Ausschuss mitteilen. Die zuständigen Behörden sollten in engem Kontakt mit der Kommission und dem ECBA-Ausschuss stehen</STRING></STRING>. Die Kommission sollte die Liste der <STRING STRIKE="on">benannten </STRING>zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf einer öffentlichen Website </STRING></STRING>veröffentlichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und sie bei Änderungen unverzüglich aktualisieren</STRING></STRING>. Um einen umfassenden Überblick über die rechtliche Behandlung von ECBA in den Mitgliedstaaten zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls die Namen und Aufgaben anderer einschlägiger Behörden mitteilen, die nicht identisch mit der zuständigen Behörde sind und die für die Zwecke der für die <STRING STRIKE="on">ähnlichsten, </STRING>im nationalen Recht anerkannten Vereine ohne Erwerbszweck<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit der einheitlichen ähnlichsten oder am häufigsten verwendeten Rechtsform</STRING></STRING> geltenden nationalen Vorschriften eingerichtet oder benannt wurden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 13 EMRK sollten die Entscheidungen der zuständigen Behörden bei der Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Bei Entscheidungen der zuständigen Behörden, die eine ECBA betreffen, sollte eine solche gerichtliche Überprüfung – auch in Fällen der Untätigkeit – sowohl der ECBA als auch anderen natürlichen oder juristischen Personen offenstehen. Das Recht auf gerichtliche Überprüfung umfasst das Recht auf eine faire und öffentliche Anhörung innerhalb einer angemessenen Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, das zuvor auf gesetzlicher Grundlage gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union errichtet wurde.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>In Anbetracht ihres nicht gewinnorientierten Zwecks sollten ECBA in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, diskriminierungsfrei eine Finanzierung aus öffentlichen oder privaten Quellen beantragen können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daher sollten für ECBA die gleichen Regeln gelten wie für die einheitliche ähnlichste oder am häufigsten verwendete Rechtsform.</STRING></STRING> Das Recht eines ECBA, Finanzmittel zu empfangen und bereitzustellen, sollte nicht beschränkt werden, es sei denn, eine Beschränkung ist gesetzlich vorgeschrieben, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, <STRING STRIKE="on">zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist</STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der Mitgliedstaat kann nachweisen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass der ECBA durch seine Tätigkeiten eklatant und wiederholt gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union verstößt, </STRING></STRING>und <STRING STRIKE="on">ist</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern diese Beschränkung </STRING></STRING>mit dem Unionsrecht vereinbar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, geeignet und auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und die Auswirkungen der Beschränkung auf den ECBA in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt ECBA in vollem Umfang zugutekommt, sollten diese in der Lage sein, Dienstleistungen zu erbringen und zu nutzen und mit Waren zu handeln, ohne dass die Mitgliedstaaten sich einmischen. Beschränkungen sollten nur gestattet werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union sollten davon unberührt bleiben. Das sollte auch diejenigen Bestimmungen von Rechtsakten der Union umfassen, die die Grundfreiheiten stärken, wie die in der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Bestimmungen, die die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit gewährleisten, sowie die Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union, die bestimmte, von ECBA ausgeübte Wirtschaftstätigkeiten regeln.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Um für Vereine ohne Erwerbszweck einen echten Binnenmarkt zu schaffen, müssen bestimmte Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapitalverkehrs, die in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten noch bestehen, aufgehoben werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten keine diskriminierenden Anforderungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mitglieder eines ECBA oder seines Exekutivorgans auferlegen, es sei denn, dies ist in dieser Richtlinie vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht vorsehen, dass die physische Anwesenheit der Mitglieder erforderlich ist, damit eine Versammlung gültig ist. Damit den ECBA die Vorteile des Binnenmarktes in vollem Umfang zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass sich der satzungsmäßige Sitz eines ECBA in demselben Mitgliedstaat befindet wie seine Hauptverwaltung oder Hauptbetriebsstätte. Die Mitgliedstaaten sollten auch keine generellen Verbote für ECBA erlassen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, noch sollten sie ihnen wirtschaftliche Tätigkeiten nur unter der Bedingung erlauben, dass diese einen Zusammenhang mit einem in der Satzung des ECBA festgelegten Ziel aufweisen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Vereinigungsfreiheit ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Beteiligung von Vereinen am öffentlichen Leben und an der öffentlichen oder politischen Debatte, die beispielsweise die Organisation oder die Beteiligung an der Vertretung öffentlicher Interessen oder der friedlichen Versammlung betreffen könnten, nicht einschränken. Eine solche Beteiligung an der öffentlichen oder politischen Debatte sollte jedoch nicht einer einzelnen politischen Partei oder einem einzelnen politischen Kandidaten zugutekommen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Die Registrierung eines ECBA sollte für die Gründung eines ECBA maßgeblich sein. Um sich registrieren zu können, sollte ein ECBA mindestens drei Gründungsmitglieder haben. Sowohl in der Union ansässige juristische Personen, die keinen gewinnorientierten Zweck verfolgen, als auch natürliche Personen, die Unionsbürger sind oder sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten, sollten Gründungsmitglieder eines ECBA sein können. Vereine ohne Erwerbszweck sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, sich in demselben Mitgliedstaat in einen ECBA umzuwandeln.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeiten der Digitalisierung voll ausschöpfen, um die Ausübung der Vereinigungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit zu erleichtern und um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern. Um – auch im Falle einer Fusion oder Umwandlung – das Registrierungsverfahren zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ein Antrag auf Registrierung online eingereicht werden kann. Dies sollte auch für Anträge auf Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und auf Mitteilung einer Änderung der Angaben in der ECBA-Bescheinigung gelten. Der Einsatz digitaler Instrumente sollte auch gefördert werden, um die Verwaltungsverfahren und die Zusammenarbeit zu erleichtern und, falls möglich, zu beschleunigen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Um zu gewährleisten, dass ECBA grenzübergreifend tätig werden können und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, sollten sie sich zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit nur einmal im Herkunftsmitgliedstaat registrieren müssen. Um sicherzustellen, dass diese Registrierung in der gesamten Union automatisch anerkannt wird, ist es notwendig, das Registrierungsverfahren zu harmonisieren. Dies betrifft insbesondere die Unterlagen und Informationen, die ein ECBA bei der Stellung eines Antrags auf Registrierung beibringen muss, sowie die durchzuführenden Kontrollen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten nur dann berechtigt sein, einen registrierten ECBA zur Abgabe einer Erklärung, zur Erteilung von Auskünften oder zur Beantragung oder Erlangung von Genehmigungen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten zu verpflichten, wenn diese Anforderungen i) in allgemeiner und nicht diskriminierender Weise angewandt werden, ii) gesetzlich vorgeschrieben sind, iii) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und (iv) geeignet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt </STRING></STRING>sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein sollten</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">die Erreichung des angestrebten Ziels sicherzustellen, ohne darüber hinauszugehen was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist</STRING>. Solche Anforderungen können beispielsweise mit den Besonderheiten bestimmter Sektoren, wie dem Gesundheitswesen, zusammenhängen. Wenn die Mitgliedstaaten derartige zusätzliche Verfahren vorsehen, sollten die diesbezüglichen Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">klar, einfach und verständlich </STRING></STRING>öffentlich zugänglich gemacht werden, damit die ECBA die Anforderungen erfüllen können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Um Betrug vorzubeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Zuverlässigkeit des einschlägigen Registers sicherzustellen</STRING></STRING>, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Identität<STRING STRIKE="on"> der Gründungsmitglieder und</STRING> der rechtlichen Vertreter des ECBA überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist besonders wichtig,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vor allem</STRING></STRING> wenn der Antrag auf Registrierung elektronisch erfolgt. Aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten sollte die Wahl der spezifischen Methoden der Identitätsüberprüfung dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten sein.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dieser Ansatz bietet die nötige Flexibilität, um die spezifischen Gepflogenheiten, Besonderheiten und Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Sicherheits- und Authentizitätsstandards auf Unionsebene eingehalten werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Unter Wahrung der Niederlassungs- und Vereinigungsfreiheit sollte die Registrierung eines ECBA verweigert werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten formalen Voraussetzungen für die Registrierung nicht erfüllt sind, wenn der Antrag unvollständig ist oder wenn die in der Satzung beschriebenen Ziele gegen das Unionsrecht oder gegen mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Rechtsvorschriften verstoßen. Darüber hinaus ist die Registrierung abzulehnen, wenn der Antrag die in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen an die Gründung eines ECBA nicht erfüllt, d. h. den nicht gewinnorientierten Zweck, die Mindestanzahl der Gründungsmitglieder und den grenzübergreifenden Aspekt in dem Sinne, dass Tätigkeiten in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder durchgeführt werden sollen </STRING></STRING>und die Gründungsmitglieder Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten haben. Jede Verweigerung der Registrierung eines ECBA sollte von der zuständigen Behörde schriftlich erfolgen und hinreichend begründet werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Es sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten ein Register für die Registrierung sowie die Pflege und Veröffentlichung von Informationen über ECBA einrichten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder ein bestehendes nationales Register dafür verwenden</STRING></STRING>. Dieses Register sollte Informationen über die ECBA und die eingereichten Unterlagen enthalten. Da die im Register gespeicherten Informationen veralten können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die ECBA der zuständigen Behörde alle Änderungen der sich auf die ECBA beziehenden Angaben mitteilen und dass die im Register enthaltenen Informationen aktualisiert werden. <STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für die Zwecke dieser Richtlinie auf ihre bestehenden nationalen Register zurückzugreifen. </STRING>Um die Transparenz insbesondere für die Mitglieder eines ECBA und gegebenenfalls dessen Gläubiger zu gewährleisten, sind die ECBA-Bescheinigung, die Liquidation und die Auflösung eines ECBA als Informationen zu betrachten, die nach der Auflösung eines ECBA <STRING STRIKE="on">maximal sechs Monate lang</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres</STRING></STRING> öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Die Interoperabilitätslösungen, die im Rahmen der Umsetzung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union<FOOTNOTE><FIELD>COM(2022) 720.</FIELD></FOOTNOTE> entwickelt wurden, können die Mitgliedstaaten bei der Umstellung auf eine grenzüberschreitende Interoperabilität ihrer Register weiter unterstützen. Um sicherzustellen, dass die Informationen über das Bestehen eines ECBA auch nach dessen Auflösung noch verfügbar sind, sollten alle im Register gespeicherten Daten nach der Auflösung <STRING STRIKE="on">zwei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens fünf</STRING></STRING> Jahre lang aufbewahrt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Etwaige Anforderungen nach nationalem Recht oder EU-Recht an die Echtheit, Zuverlässigkeit und angemessene Rechtsform von Dokumenten oder Informationen, die im Fall einer digitalen Registrierung der einheitlichen ähnlichsten oder am häufigsten verwendeten Rechtsform vorzulegen sind, sollten auch für ECBA gelten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Die Verordnungen (EU) 2016/679<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2018/1725<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Führung des nationalen Registers oder der nationalen Register über ECBA und deren gesetzliche Vertreter, für den Zugriff auf die in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten und den Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie, wofür, wenn möglich, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) genutzt werden sollte, sowie für die Führung von Aufzeichnungen gemäß dieser Richtlinie.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Damit ECBA die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und da die Mobilitätsrechte in direktem Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarkts stehen und dafür notwendig sind, sollten ECBA ihren satzungsmäßigen Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen können. Eine solche Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes sollte nicht zur Auflösung eines ECBA im Herkunftsmitgliedstaat oder zur Gründung eines neuen Rechtsträgers im neuen Herkunftsmitgliedstaat führen oder die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, einschließlich der in Verträgen enthaltenen Klauseln, oder Kredite, Rechte oder Pflichten beeinträchtigen, die ein ECBA vor der Verlegung hatte.  In einem Mobilitätsfall sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für den Schutz der Interessen der Gläubiger des ECBA Sorge tragen. Zum Schutz der Arbeitnehmer von ECBA sollten diese verpflichtet werden, die Arbeitnehmer rechtzeitig über eine geplante Verlegung zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zu geben, den Plan für diese Verlegung zu prüfen. Andere Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz der Arbeitnehmer, wie z. B. die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE>, kommen möglicherweise auch zur Anwendung.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Zur Harmonisierung des Verfahrens für die Verlegung des Sitzes eines ECBA sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes vom Beschlussorgan des betreffenden ECBA beschlossen wird. Der ECBA sollte den Antrag mit den entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in den die Verlegung erfolgen soll, und bei der Antragstellung gleichzeitig die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats informieren. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle einer Verlegung wäre eines der relevanten Dokumente ein Bericht, in dem die Schutzmaßnahmen für Gläubiger und Arbeitnehmer erläutert werden, falls das EU-Recht oder das nationale Recht dies vorschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Erstellung eines solchen Berichts nicht mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist. </STRING></STRING>Falls erforderlich, sollte die vorgeschlagene Satzung des ECBA entsprechend den Anforderungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in den der ECBA die Verlegung beantragt, geändert werden. Mit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes wird der ECBA zu einem ECBA nach dem nationalen Recht des neuen Herkunftsmitgliedstaats. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die sich aus der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ergebende Änderung des anwendbaren Rechts nicht dazu führen, dass die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaates Aspekte überprüft, die bereits bei der Registrierung im vorherigen Mitgliedstaat überprüft wurden und die durch diese Richtlinie harmonisiert sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen will, sollte den Antrag auf Verlegung nur dann ablehnen, wenn die im nationalen Recht, mit dem diese Richtlinie umgesetzt wird, festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, und keinesfalls aus anderen Gründen. Insbesondere sollte die zuständige Behörde den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass Anforderungen nach nationalem Recht, die nach Artikel 19 kein Grund für die Ablehnung der Registrierung sein durften, nicht erfüllt sind. Um die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes eines ECBA im Binnenmarkt zu erleichtern, sollte die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 2 eine aktualisierte Bescheinigung ausstellen, in der die individuelle Registrierungsnummer und der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode des Mitgliedstaats, in den der Sitz des ECBA verlegt wird, sowie die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes und gegebenenfalls weitere Angaben angepasst sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Im Einklang mit der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sollte ein ECBA nur durch einen Beschluss seiner Mitglieder oder durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates aufgelöst werden können. Wird die Auflösung eines ECBA durch einen Beschluss seiner Mitglieder herbeigeführt, so muss dieser mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder repräsentieren, <STRING STRIKE="on">auf einer außerordentlichen Versammlung </STRING>gefasst werden. Eine unfreiwillige Auflösung eines ECBA kann<STRING STRIKE="on"> nur dann</STRING> als letztes Mittel durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des ECBA<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erfolgen. Daher sollte eine unfreiwillige Auflösung nur</STRING></STRING> erfolgen, wenn der ECBA seinen nicht gewinnorientierten Zweck nicht einhält, wenn seine Tätigkeiten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen oder wenn <STRING STRIKE="on">die Mitglieder des Exekutivorgans eines ECBA wegen einer besonders schweren Straftat oder –</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine eklatante und wiederholte Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU durch seine Tätigkeiten festgestellt wurde,</STRING></STRING> sofern <STRING STRIKE="on">das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht – </STRING>der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Auflösung des ECBA eine Risikobewertung vorausgeht, sie gesetzlich vorgeschrieben, angemessen und unbedingt erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> ECBA selbst wegen einer Straftat verurteilt wurden bzw. wurde</STRING>. In diesem Fall sollte die zuständige Behörde dem ECBA förmlich ihre<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> umfassend begründeten</STRING></STRING> Bedenken mitteilen und den ECBA anhören, um ihm Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme abzugeben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die Lage innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Jede Entscheidung über die unfreiwillige Auflösung sollte hinreichend begründet werden und eine umfassende schriftliche Rechtfertigung umfassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Die Auflösung des ECBA sollte seine Liquidation zur Folge haben. Die Liquidation von ECBA sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EIR 2105)<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EIR 2105), (ABl. L 141 vom 5.6.2015).</FIELD></FOOTNOTE> stehen, wonach für Insolvenzverfahren und deren Wirkungen das Recht des Mitgliedstaats <STRING STRIKE="on">gilt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten sollte</STRING></STRING>, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Entsprechend dem nicht gewinnorientierten Zweck von ECBA sollte jegliches Vermögen eines aufgelösten ECBA auf eine Einrichtung ohne Erwerbszweck übertragen werden, die eine <STRING STRIKE="on">ähnliche </STRING>Tätigkeit <STRING STRIKE="on">wie der aufgelöste ECBA </STRING>ausübt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die einer der Tätigkeiten des aufgelösten ECBA ähnelt</STRING></STRING>, oder auf eine lokale Behörde, die das Vermögen für eine ähnliche Tätigkeit wie die von dem aufgelösten ECBA ausgeübte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder zur Verfolgung eines ähnlichen Ziels wie den von dem aufgelösten ECBA verfolgten </STRING></STRING>verwenden sollte.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Damit ein ECBA nachweisen kann, dass er in einem Mitgliedstaat registriert ist, und um die grenzüberschreitenden Verfahren weiter zu erleichtern und die Formalitäten zu vereinfachen und zu verringern, sollten die zuständigen Behörden als letzten Schritt des Registrierungsverfahrens eine Bescheinigung (im Folgenden „ECBA-Bescheinigung“) ausstellen, die die wesentlichen Informationen über die Registrierung enthält, darunter den Namen des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vereins, dem die Abkürzung „ECBA“ nach- oder vorangestellt ist</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">ECBA</STRING>, die Anschrift seines satzungsmäßigen Sitzes und die Namen der gesetzlichen Vertreter. Um die Verwendung dieser Bescheinigung in mehreren Mitgliedstaaten zu erleichtern, ohne dass zusätzliche Anpassungen vonnöten sind oder Befolgungskosten anfallen, sollte die Kommission eine standardisierte Vorlage erstellen, die in allen Sprachen der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> verfügbar ist. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Rechtsakts sollten der Kommission daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie eine standardisierte Vorlage mit technischen Spezifikationen erstellen kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden. Diese Durchführungsrechtsakte sollten gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Prüfverfahren erlassen werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Der Begriff „besonders schwere Straftat“ sollte von den Mitgliedstaaten definiert werden und kann Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegalen Drogenhandel, illegalen Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität umfassen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>Damit die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften dieser Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit wirksam umsetzen und um die Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten das Binnenmarktinformationssystem (IMI) nutzen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden das IMI nutzen, um die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu benachrichtigen, wenn ein neuer ECBA gegründet wird oder ein Verein ohne Erwerbszweck in einen ECBA umgewandelt wird. Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag auf Registrierung, sollte sie über das IMI mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Schriftstücke ausgestellt wurden, Kontakt aufnehmen, um beispielsweise deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Im Falle einer Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes eines ECBA sollte die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über diese Verlegung unterrichten und das IMI mit den entsprechenden Informationen aktualisieren. Im Falle einer freiwilligen oder unfreiwilligen Auflösung sollte die zuständige Behörde auch die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten benachrichtigen, um sie über die Auflösung zu informieren und das IMI mit den entsprechenden Informationen zu aktualisieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(49a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung und den Grundsätzen der Effizienz und Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung sollte bei der Umsetzung dieser Richtlinie die Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften und die Verringerung der Verwaltungskosten und -last gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Verwaltungsverfahren und Verpflichtungen von ECBA online durchgeführt bzw. erfüllt werden können und dass diese Verfahren leicht zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Informationen bereitstellen und bei den Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit ECBA Unterstützung leisten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(49b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission von dem ECBA-Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, unterstützt werden. Im Einklang mit den Grundsätzen der EU und insbesondere Artikel 2 EUV sollte die Zusammensetzung des Ausschusses ausgewogen sein. Der Ausschuss sollte gegebenenfalls andere einschlägige Einrichtungen und Ausschüsse der EU und Interessenträger in seine Arbeit einbeziehen, z. B. die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und Organisationen ohne Erwerbszweck. Der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Arbeiten des Ausschusses sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sichergestellt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(49c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Richtlinie ist ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Binnenmarkts und für dessen Öffnung für die Solidarwirtschaft. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission ersucht, zusätzlich zu dieser Richtlinie die möglichen Vorteile und die Durchführbarkeit einer Ergänzung dieser Richtlinie durch Maßnahmen zur Unterstützung eines regelmäßigen, sinnvollen und strukturierten Dialogs mit der Zivilgesellschaft und Vertretungsorganisationen und eines ähnlichen europäischen Rechtsrahmens für Stiftungen zu prüfen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P>Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts durch die Beseitigung rechtlicher und administrativer Hindernisse für Vereine ohne Erwerbszweck, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 konsultiert und hat seine Stellungnahme am 27. Juni 2023 abgegeben —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Allgemeine Bestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG>Um Vereinen ohne Erwerbszweck die wirksame Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit, dem freien Kapitalverkehr, der Dienstleistungsfreiheit und dem freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu erleichtern, werden mit dieser Richtlinie Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für die Gründung und die Tätigkeiten „europäischer grenzübergreifender Vereine“ (European cross-border associations – ECBA) festgelegt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>„Herkunftsmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz einrichtet oder in den er diesen verlegt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>„Aufnahmemitgliedstaat“ einen anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat, in dem der ECBA tätig ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>„nicht gewinnorientierter Zweck“, dass etwaige Gewinne nur zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele des ECBA verwendet und <STRING STRIKE="on">nicht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weder direkt noch indirekt</STRING></STRING> an die Mitglieder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Mitglieder der Leitungsorgane, oder an die Gründer oder andere private Parteien</STRING></STRING> ausgeschüttet werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten des Vereins wirtschaftlicher Art sind oder nicht;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>„Verein ohne Erwerbszweck“ einen Rechtsträger nach nationalem Recht, der mitgliedschaftlich organisiert ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">selbstverwaltet ist, </STRING></STRING>einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgt und Rechtspersönlichkeit besitzt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>„ECBA-Bescheinigung“ eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, die als Nachweis für die Registrierung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit</STRING></STRING> eines ECBA dient.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„besonders schwere Straftat“ eine der Straftaten, die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführt sind, wobei dieser von den Mitgliedstaaten eng auszulegen und auf diskriminierungsfreie Weise anzuwenden ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Europäischer grenzübergreifender Verein (ECBA)</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Rechtssystem die Rechtsform „europäischer grenzüberschreitender Verein“ (ECBA) fest. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein ECBA ein mitgliedschaftlich organisierter Rechtsträger ist, der durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen natürlichen Personen, die Unionsbürger sind oder ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben, oder von juristischen Personen, die keinen gewinnorientierten Zweck verfolgen und deren rechtmäßiger Sitz sich in der Union befindet, gegründet wird, mit Ausnahme von:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Gewerkschaften<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> politischen Parteien,<STRING STRIKE="on"> religiösen Gemeinschaften und Vereinigungen solcher Gemeinschaften,</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Personen, die wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Personen, die Maßnahmen unterliegen, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in einem Mitgliedstaat verbieten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c </STRING></STRING>keinen Erwerbszweck verfolgt<STRING STRIKE="on"> und dass etwaige Gewinne eines ECBA ausschließlich für die Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele verwendet werden, ohne dass sie an die Mitglieder ausgeschüttet werden</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein ECBA seine Tätigkeiten in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausführt oder dies in seiner Satzung vorsieht und er Gründungsmitglieder hat, die Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten haben<STRING STRIKE="on">, im Falle von natürlichen Personen entweder auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des rechtmäßigen Wohnsitzes oder im Falle von juristischen Personen auf der Grundlage des satzungsmäßigen Sitzes.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von natürlichen Personen entweder auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des rechtmäßigen Wohnsitzes oder</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von juristischen Personen auf der Grundlage des satzungsmäßigen Sitzes.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Namen des ECBA die Abkürzung „ECBA“ voran- oder nachgestellt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich der satzungsmäßige Sitz eines ECBA in der Union befindet.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Bestimmungen für ECBA</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>In allen durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen ECBA die Maßnahmen gelten, mit denen diese Richtlinie in dem Mitgliedstaat umgesetzt wird, in dem der ECBA registriert ist oder seine Tätigkeiten ausübt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Bezüglich weiterer Angelegenheiten, die die Gründung oder die Tätigkeiten von ECBA betreffen, trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die nationalen Vorschriften, die nach nationalem Recht für die ähnlichste <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder am häufigsten verwendete Rechtsform einer </STRING></STRING>Vereinigung ohne Erwerbszweck gelten, auch für ECBA gelten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die im Rahmen dieser Richtlinie auf ECBA anwendbaren Bestimmungen lassen die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit erlassen haben, um der Gefahr des Missbrauchs von Vereinen ohne Erwerbszweck vorzubeugen und die Transparenz bestimmter Kapitalbewegungen sicherzustellen, wenn dies nach dem <STRING STRIKE="on">Unionsrecht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Recht</STRING></STRING> oder nach nationalem Recht im Einklang mit dem <STRING STRIKE="on">Unionsrecht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Recht</STRING></STRING> erforderlich ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, diese Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sind und nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen und die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Anwendung dieser Maßnahmen beruht auf einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Spätestens <STRING STRIKE="on">[zwei Jahre</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">... [ein Jahr</STRING></STRING> nach Inkrafttreten dieser Richtlinie]<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und nach Konsultation der Interessenträger, einschließlich Vereinen ohne Erwerbszweck,</STRING></STRING> ermittelt jeder Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einheitliche </STRING></STRING>ähnlichste<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder am häufigsten verwendete</STRING></STRING> Rechtsform für Vereinigungen ohne Erwerbszweck, unterrichtet die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und den in Artikel 30 genannten ECBA-Ausschuss </STRING></STRING>darüber und teilt <STRING STRIKE="on">ihr</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihnen</STRING></STRING> die für diese Rechtsform geltenden nationalen Vorschriften mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den ECBA-Ausschuss</STRING></STRING> unverzüglich über jede Änderung der ermittelten Rechtsformen und der für sie geltenden Vorschriften. Die Mitgliedstaaten und die Kommission machen die in Übereinstimmung mit diesem Absatz mitgeteilten Informationen öffentlich zugänglich.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Gründung eines ECBA, auch mittels Umwandlung oder Zusammenschluss, sowie die Übertragung eines Amtes wird nicht dazu verwendet, die Arbeitnehmerrechte, gewerkschaftliche Rechte, die Vertretung, die Konsultation, die Arbeitsbedingungen oder die Rechte von Gläubigern gemäß dem geltenden EU-Recht und nationalen Recht sowie Tarifverträgen zu untergraben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA nach Artikel 19 mit seiner Registrierung Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit erwirbt. Die Mitgliedstaaten erkennen die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von in einem anderen Mitgliedstaat registrierten ECBA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne weitere Verfahren oder Bewertungen an und</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">an,</STRING> ohne eine weitere Registrierung zu verlangen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zumindest</STRING></STRING> das Recht hat, Verträge zu schließen und Rechtshandlungen auszuführen, vor Gericht aufzutreten, Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu erlangen, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, Personal zu beschäftigen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit Artikel 13 </STRING></STRING>Spenden und andere Mittel<STRING STRIKE="on"> jeglicher Art aus allen rechtmäßigen Quellen</STRING> zu empfangen, einzuwerben und darüber zu verfügen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen und öffentliche Mittel zu beantragen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der ECBA hat dieses Recht im Einklang mit dieser Richtlinie und, ohne sich in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat eintragen oder zusätzliche administrative Anforderungen erfüllen zu müssen, außer derjenigen, die sich aus der im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 ermittelten Rechtsform ergeben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Satzung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Abgesehen von den Bestimmungen in Absatz 2 und in den Artikeln 3, 7 und 8 legt der Herkunftsmitgliedstaat keine Vorschriften fest, die das Recht eines ECBA einschränken, seine Geschäftsordnung, einschließlich der internen Verwaltungs- und Leitungsstrukturen, selbst zu bestimmen, es sei denn, diese einschränkenden Vorschriften sind</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>gesetzlich vorgeschrieben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und </STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>geeignet<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für</STRING></STRING> die Erreichung des verfolgten Ziels<STRING STRIKE="on"> sicherzustellen und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> gehen nicht über das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbedingt erforderliche Maß </STRING></STRING>hinaus, <STRING STRIKE="on">was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Auswirkungen der einschränkenden Vorschriften auf einen ECBA stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Satzung eines ECBA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schriftlich bereitgestellt und im Einklang mit den formalen Anforderungen, die für den gemäß Artikel 4 Absatz 4 bestimmten Rechtsträger gelten, vorgelegt wird und </STRING></STRING>die folgenden Angaben enthält:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Namen des ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine ausführliche Beschreibung seiner Ziele<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> eine Stellungnahme zu seinem nicht gewinnorientierten Zweck<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und eine Beschreibung seiner grenzüberschreitenden Dimension</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 62]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Erklärung, dass der ECBA die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU bei seinen Zielen und der Ausübung seiner Tätigkeiten achten wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Namen und Anschriften der Gründungsmitglieder, wenn es sich um natürliche Personen handelt, und die Namen der gesetzlichen Vertreter und den satzungsmäßigen Sitz der Gründungsmitglieder, wenn es sich um juristische Personen handelt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>eine ausführliche Beschreibung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Kopie</STRING></STRING> der Satzung und eine ausführliche Beschreibung des nicht gewinnorientierten Zwecks, wenn es sich bei einem Gründungsmitglied um eine juristische Person handelt,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>den satzungsmäßigen Sitz des ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>das Vermögen des ECBA zum Zeitpunkt seiner Registrierung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme, den Ausschluss und den Austritt der Mitglieder,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>die Rechte und Pflichten der Mitglieder,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Bestimmungen über die Zusammensetzung, Arbeitsweise, Befugnisse und Zuständigkeiten des Beschluss- und des Exekutivorgans,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Bestimmungen über<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Anzahl,</STRING></STRING> Ernennung, Abberufung, Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitglieder des Exekutivorgans,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>die für das Beschlussorgan geltenden Mehrheits- und Beschlussfähigkeitsregeln,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>das Verfahren zur Änderung der Satzung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>die Dauer des Bestehens des ECBA, wenn diese begrenzt ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>das Verfahren zur Verfügung über das Vermögen des ECBA im Falle einer Auflösung<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>na)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Datum der Annahme der Satzung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Leitung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ECBA über ein Beschluss- und ein Exekutivorgan verfügen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Exekutivorgan eines ECBA setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, wobei mindestens zwei davon</STRING></STRING> natürliche Personen, <STRING STRIKE="on">die Unionsbürger sind oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei denen es sich um EU-Bürger handelt oder die</STRING></STRING> ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> haben, <STRING STRIKE="on">sowie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> juristische Personen mit nicht gewinnorientiertem Zweck mit Sitz in der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> über ihre Vertreter <STRING STRIKE="on">Mitglieder des Exekutivorgans eines ECBA sein können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING>.<STRING STRIKE="on"> Das Exekutivorgan eines ECBA muss sich aus mindestens drei Personen zusammensetzen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass natürliche Personen, die wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden sind, weder Mitglieder des Exekutivorgans noch Vertreter einer juristischen Person sein dürfen, die Mitglied des Exekutivorgans ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn die Beteiligung der betreffenden Person am Exekutivorgan eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen würde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Mitgliedschaft</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(-1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet der Kriterien in Artikel 3 Absatz 1 für die Gründung eines ECBA werden die Mitgliedschaftskriterien für einen ECBA in dessen Satzung festgelegt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedes Mitglied eines ECBA eine Stimme hat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, der ECBA beschließt, eine Differenzierung zuzulassen, auch durch Unterscheidung zwischen ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und außerordentlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Jedwede Differenzierung der Stimmrechte wird in der Satzung festgelegt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mitglieder eines ECBA nicht persönlich für Handlungen oder Unterlassungen des ECBA haften.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Rechte und unzulässige Beschränkungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Gleichbehandlung</STI.ART><PARAG>Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ECBA in allen Aspekten ihrer Tätigkeiten nicht schlechter behandelt werden als der nach Artikel 4 Absatz 4 ermittelte Verein ohne Erwerbszweck im nationalen Recht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Diskriminierungsverbot</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Anwendungsbereich dieser Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ECBA nicht diskriminiert werden und durch nationale Gesetze, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Regulierung von ECBA</STRING></STRING> keine Gruppen oder Personen aus egal welchen Gründen von den Behörden diskriminiert werden, z. B. wegen der Geburt, des Alters, der Hautfarbe, des biologischen und sozialen Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Gesundheitszustands, des Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus, genetischer Merkmale, der Sprache, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der politischen oder sonstigen Überzeugung, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, aus rassistischen Gründen, der Religion oder der Weltanschauung oder eines sonstigen Status.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Gerichtliche Überprüfung</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stellen den Zugang zu wirksamen Beschwerdemechanismen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher und</STRING></STRING> gewährleisten, dass alle von den zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Entscheidungen, die die Rechte und Pflichten von ECBA oder die Rechte und Pflichten anderer Personen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von ECBA betreffen, im Einklang mit Artikel 47 der Charta <STRING STRIKE="on">der Grundrechte der Union einer </STRING>wirksamen <STRING STRIKE="on">gerichtlichen Überprüfung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsbehelfen</STRING></STRING> unterliegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Einmalige Registrierung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA sich nur einmal registrieren muss. Die Registrierung erfolgt gemäß den Artikeln 18 und 19.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Artikel 9 bis 11 verlangen </STRING></STRING>die Mitgliedstaaten<STRING STRIKE="on"> verlangen</STRING> von registrierten ECBA nicht, dass sie eine Erklärung abgeben, Informationen bereitstellen oder Genehmigungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten beantragen oder einholen müssen, es sei denn, diese Anforderungen sind<STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>gesetzlich vorgeschrieben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 75]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>geeignet<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für</STRING></STRING> die Erreichung des verfolgten Ziels<STRING STRIKE="on"> sicherzustellen und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> gehen nicht über das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbedingt erforderliche Maß </STRING></STRING>hinaus, <STRING STRIKE="on">was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Auswirkungen der Anforderungen auf einen ECBA stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die im Unionsrecht oder in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts vorgesehenen Verpflichtungen zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Erteilung von Auskünften oder zur Beantragung oder Einholung von Genehmigungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten bleiben von Absatz 1 unberührt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Finanzierung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem er registriert ist, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts einen freien und diskriminierungsfreien Zugang zu Finanzmitteln aus öffentlichen Quellen hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Artikel 9 bis 11 dürfen </STRING></STRING>die Mitgliedstaaten<STRING STRIKE="on"> dürfen</STRING> die Möglichkeiten eines ECBA, Finanzmittel, einschließlich Spenden, aus <STRING STRIKE="on">rechtmäßigen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sämtlichen</STRING></STRING> Quellen bereitzustellen oder zu empfangen, nicht beschränken, es sei denn, solche Beschränkungen sind<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>gesetzlich vorgeschrieben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder der Mitgliedstaat kann nachweisen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dass der ECBA durch seine Tätigkeiten eklatant und wiederholt die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU verletzt, und</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>geeignet<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für</STRING></STRING> die Erreichung des verfolgten Ziels<STRING STRIKE="on"> sicherzustellen und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> gehen nicht über das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbedingt erforderliche Maß </STRING></STRING>hinaus, <STRING STRIKE="on">was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Auswirkungen der Einschränkung auf einen ECBA stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Erbringung von Dienstleistungen und Handel mit Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich ECBA im Einklang mit dem EU-Recht frei niederlassen, Dienstleistungen erbringen und empfangen und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt ausüben können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsakte der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU sowie der Artikel 9 bis 11 dieser Richtlinie</STRING></STRING> schreiben die Mitgliedstaaten keine Beschränkungen für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten vor, es sei denn, solche Beschränkungen sind<STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>gesetzlich vorgeschrieben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>geeignet<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für</STRING></STRING> die Erreichung des verfolgten Ziels<STRING STRIKE="on"> sicherzustellen und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> gehen nicht über das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbedingt erforderliche Maß </STRING></STRING>hinaus, <STRING STRIKE="on">was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Auswirkungen der Einschränkung auf einen ECBA stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Unzulässige Beschränkungen</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an einen ECBA folgende Anforderungen nicht gestellt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz natürlicher Personen beruhen, die Mitglieder des ECBA oder seines Exekutivorgans sind, mit Ausnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Fälle,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Anforderung physischer Anwesenheit der Mitglieder eines ECBA, seines Exekutiv- oder Beschlussorgans, damit eine Versammlung gültig ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Anforderung, dass sich die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in demselben Mitgliedstaat befindet wie der satzungsmäßige Sitz,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>eine Anforderung, nach der ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat registrierten ECBA von der Bedingung der Gegenseitigkeit in Bezug auf die Anerkennung seiner ECBA in diesem anderen Mitgliedstaat abhängig macht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Anforderung, dass ein ECBA für einen bestimmten Zeitraum im Herkunftsmitgliedstaat registriert gewesen sein muss, damit er im Aufnahmemitgliedstaat tätig werden darf,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Anforderung einer Genehmigung oder Zulassung durch eine Behörde eines Mitgliedstaats als Voraussetzung für den Erhalt von Spenden aus einer Quelle in der Union,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die nachstehenden Beschränkungen im Zusammenhang mit der regelmäßigen oder gelegentlichen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, eine derartige Beschränkung würde dem ECBA Zugang zu einem anderen bevorzugten Status ermöglichen</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>allgemeine Verbote der Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die Beschränkung, dass ECBA nur dann wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben dürfen, wenn diese Tätigkeiten mit den in ihrer Satzung beschriebenen Zielen verbunden sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die Anforderung, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht das erstrangige Ziel oder die erstrangige Tätigkeit eines ECBA ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ga)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einschränkungen oder zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die regelmäßige oder gelegentliche Teilnahme an öffentlichen Debatten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 84]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Gründung und Registrierung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Gründung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur die Registrierung eines ECBA für die Gründung eines ECBA maßgeblich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA mindestens drei Gründungsmitglieder hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die <STRING STRIKE="on">Gründungsmitglieder ihre Absicht, einen ECBA zu gründen, entweder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gründung eines ECBA</STRING></STRING> durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen <STRING STRIKE="on">ihnen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">allen Gründungsmitgliedern</STRING></STRING> oder durch <STRING STRIKE="on">eine Vereinbarung auf der konstituierenden Sitzung des ECBA, die in das schriftliche Protokoll aufgenommen wird, zum Ausdruck bringen; zu diesem Zweck wird eine solche Vereinbarung oder ein solches Protokoll von den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein von allen</STRING></STRING> Gründungsmitgliedern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterzeichnetes und </STRING></STRING>ordnungsgemäß <STRING STRIKE="on">unterzeichnet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beglaubigtes Protokoll über die konstituierende Sitzung erfolgt, wenn dies nach dem geltenden nationalen Recht für den gemäß Artikel 4 Absatz 4 bestimmten Rechtsträger vorgeschrieben ist</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 85]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Umwandlung von <STRING STRIKE="on">Vereinen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsträgern</STRING></STRING> ohne Erwerbszweck in einen ECBA<STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestehende in einem Mitgliedstaat rechtmäßig gegründete Rechtsträger</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">in der Union ansässige Vereine</STRING> ohne Erwerbszweck<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen, </STRING></STRING>im selben Mitgliedstaat in einen ECBA umgewandelt werden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 87]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Umwandlung von dem Beschlussorgan des sich umwandelnden Rechtsträgers genehmigt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Umwandlung weder die Auflösung des sich umwandelnden Vereins ohne Erwerbszwecks noch den Verlust oder eine Unterbrechung seiner Rechtspersönlichkeit zur Folge hat.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 88 </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betrifft nicht die deutsche Fassung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on">]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den neu gegründeten ECBA übertragen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Umwandlung gemäß Artikel 19 mit der Registrierung des neu gegründeten ECBA wirksam wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Eintrag, der sich auf den umgewandelten Verein ohne Erwerbszweck bezieht, aus allen Registern gelöscht wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenschluss bestehender Rechtsträger ohne Erwerbszweck in ECBA</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zwei oder mehr bestehende in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig niedergelassene Rechtsträger ohne Erwerbszweck sich zu einem ECBA zusammenschließen können, wenn,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein oder mehrere Rechtsträger ohne Erwerbszweck bei der Auflösung ohne Abwicklung das gesamte Vermögen und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden ECBA übertragen, der der übernehmende ECBA ist, oder</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein oder mehrere Rechtsträger ohne Erwerbszweck bei der Auflösung ohne Abwicklung das gesamte Vermögen und Verbindlichkeiten auf einen anderen ECBA übertragen, den es bzw. sie bilden und der der neu gegründete ECBA ist.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zusammenschluss von den Beschlussorganen der sich zusammenschließenden Rechtsträger ohne Erwerbszweck genehmigt wird.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zusammenschlüsse weder die Auflösung noch den Verlust oder die Unterbrechung der Rechtspersönlichkeit des übernehmenden ECBA zur Folge haben und dass die Rechtskontinuität nicht beeinträchtigt wird, wenn der Zusammenschluss zu einem neu gegründeten ECBA führt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jeweils auf den übernehmenden oder neu gegründeten ECBA übertragen werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zusammenschluss jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung des neu gegründeten ECBA gemäß Artikel 19 oder ab dem Datum wirksam wird, ab dem die Transaktionen der übernommenen ECBA für Buchführungszwecke als Transaktionen der übernehmenden ECBA gehandhabt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Eintrag, der sich auf zusammengeschlossenen Rechtsträger ohne Erwerbszweck bezieht, mit Ausnahme der übernehmenden ECBA, falls zutreffend, aus allen Registern gelöscht wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Antrag auf Registrierung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag auf Registrierung eines ECBA bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt wird, in dem der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz zu haben beabsichtigt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Antrag ist in derselben Form zu stellen, die der Rechtsträger nach Artikel 4 Absatz 4 zu verwenden hat, und </STRING></STRING>dem Antrag sind die folgenden Unterlagen und Informationen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder einer anderen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässigen Sprache beizufügen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Name des ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Satzung des ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Postanschrift des beabsichtigten satzungsmäßigen Sitzes<STRING STRIKE="on"> und eine E-Mail-Adresse</STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Namen und Anschriften der Personen, die befugt sind, den ECBA gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, und die Angabe, ob diese Personen allein oder gemeinsam handeln dürfen bzw. müssen, sowie alle anderen Informationen, die nach dem anwendbaren nationalen Recht für ihre Identifizierung erforderlich sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die schriftliche Vereinbarung der Gründungsmitglieder oder das Protokoll der konstituierenden Sitzung des ECBA, das eine solche Vereinbarung enthält und von den Gründungsmitgliedern ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, oder der in Artikel 17 genannte Umwandlungsbeschluss<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder der in Artikel 17a genannte Zusammenschlussbeschluss</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>eine Erklärung der Mitglieder des Exekutivorgans, dass ihnen das Recht zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied vergleichbarer Gremien von Vereinen ohne Erwerbszweck oder Gesellschaften nicht aberkannt wurde.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen als die in diesem Absatz aufgeführten Unterlagen oder Angaben verlangen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Antrag auf Registrierung vollständig ist, wenn er die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Angaben enthält.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die es der zuständigen Behörde gestatten, mit einer an die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d vertretungsberechtigte Person gerichteten schriftlichen Entscheidung, in der das hinreichend begründete Bedenken dargelegt wird, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele gegen das <STRING STRIKE="on">Unionsrecht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Recht, einschließlich der in Artikel 2 EUV verankerten Werte,</STRING></STRING> oder gegen mit dem <STRING STRIKE="on">Unionsrecht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Recht</STRING></STRING> vereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen, weitere Unterlagen und Informationen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten anzufordern, wenn diese Unterlagen oder Informationen notwendig sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag auf Registrierung eines ECBA<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch bei Umwandlungen oder Zusammenschlüssen, digital</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> online</STRING> übermittelt werden kann.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Registrierungsverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Registrierung eines ECBA innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgt und in der gesamten Union gültig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede neue Registrierung eines ECBA unterrichtet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Sind die für die Registrierung eingereichten Informationen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Fehler, so fordert die zuständige Behörde den ECBA auf, seine Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen; diese Frist beträgt mindestens 15 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde mit der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Person Kontakt aufgenommen hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde nach Erhalt eines vollständigen Antrags gemäß Absatz 1 den Antrag auf Registrierung eines ECBA prüft und ihn nur dann ablehnt, wenn:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Antrag die in Artikel 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist vervollständigt oder berichtigt wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Identität der gesetzlichen Vertreter des ECBA nicht überprüft werden konnte oder festgestellt wurde, dass sie gefälscht wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die zuständige Behörde nach Erlass der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Entscheidung und nach Prüfung aller als Reaktion auf diese Entscheidung vorgelegten Unterlagen und Informationen feststellt, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele gegen das <STRING STRIKE="on">Unionsrecht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Recht, einschließlich der in Artikel 2 EUV verankerten Werte,</STRING></STRING> oder gegen mit dem <STRING STRIKE="on">Unionsrecht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Recht</STRING></STRING> vereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen würden,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 95]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>eine nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugte Person oder ein Mitglied des Exekutivorgans wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder dies eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In derartigen Fällen wird dem ECBA eine angemessene Zeit gewährt, um die Lage wieder auszugleichen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 96]</STRING></PARAG><PARAG>Die Entscheidung über die Ablehnung der Registrierung bedarf der Schriftform; sie ist hinreichend zu begründen und an die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugte Person zu richten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Entscheidet die zuständige Behörde den Antrag abzulehnen oder hat sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags eine Entscheidung getroffen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Entscheidung oder das Fehlen einer solchen Entscheidung wirksam gerichtlich überprüft werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Eintragungsverfahren auf dem zentralen digitalen Zugangstor, das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eingerichtet wurde.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 97]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Register</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Jeder Mitgliedstaat <STRING STRIKE="on">richtet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benennt</STRING></STRING> gemäß Artikel 19 ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationales </STRING></STRING>Register<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und eine zuständige öffentliche Stelle</STRING></STRING> zur Registrierung von ECBA <STRING STRIKE="on">ein</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und unterrichtet die Kommission darüber</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 98]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Unterlagen und Informationen im Register gespeichert und auf dem neuesten Stand sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Satzung eines ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Jahresberichte des ECBA, die gemäß dem geltenden nationalen Recht für den Rechtsträger nach Artikel 4 Absatz 4 erstellt werden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 99]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine Kopie der ECBA-Bescheinigung gemäß Artikel 21,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Namen und Anschriften der Personen, die befugt sind, den ECBA gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, und die Angabe, ob diese Personen allein oder gemeinsam handeln können bzw. müssen, sowie alle anderen Informationen, die nach dem anwendbaren nationalen Recht für ihre Identifizierung erforderlich sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Liquidation und Auflösung eines ECBA.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass registrierte ECBA die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates über Änderungen der im Register enthaltenen Angaben informieren, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen in einer Online-Version des Registers öffentlich zugänglich gemacht werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die ECBA-Bescheinigung gemäß Artikel 21,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Liquidation eines ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Auflösung eines ECBA.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Unterlagen und Informationen <STRING STRIKE="on">nicht länger als sechs Monate nach der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum Ende des auf die</STRING></STRING> Auflösung eines ECBA<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> folgenden Wirtschaftsjahrs</STRING></STRING> öffentlich zugänglich sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 100]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nach der Auflösung eines ECBA nicht länger als <STRING STRIKE="on">zwei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre im Register gespeichert werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 101]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Inhalt der ECBA-Bescheinigung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die ECBA-Bescheinigung sowohl in digitaler als auch in Papierform innerhalb von fünf Tagen nach der Registrierung eines ECBA ausstellen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die ECBA-Bescheinigung als Nachweis für die Registrierung des ECBA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie dessen Rechtspersönlichkeit und -fähigkeit </STRING></STRING>anerkannt wird. Die ECBA-Bescheinigung enthält folgende Informationen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 102]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die individuelle Registrierungsnummer des ECBA und den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das Datum der Registrierung des ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das Datum einer jeden Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes des ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>den Namen des ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Postanschrift des satzungsmäßigen Sitzes und die E-Mail-Adresse des ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die satzungsmäßigen Ziele des ECBA.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Nachdem die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugte Person mitgeteilt hat, dass sich die in Absatz 1aufgeführten Angaben geändert haben, stellen die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen nach der Mitteilung dieser Änderungen eine aktualisierte ECBA-Bescheinigung sowohl in digitaler als auch in Papierform aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Um die Verwendung der ECBA-Bescheinigung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, ihr Format zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand sowohl für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als auch für die ECBA zu verringern, erstellt die Kommission eine Vorlage für die ECBA-Bescheinigung und deren technischen Spezifikationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel <STRING STRIKE="on">30</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">29a</STRING></STRING> Absatz <STRING STRIKE="on">2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6</STRING></STRING> genannten Prüfverfahren erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 103]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 4</TI><STI.GR>Mobilität</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein ECBA das Recht hat, seinen satzungsmäßigen Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannte Verlegung nicht zur Auflösung des ECBA oder zur Gründung einer neuen juristischen Person in dem Mitgliedstaat führt, in den der Sitz verlegt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes keine Auswirkungen auf die vor der Verlegung bestehenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des ECBA hat, einschließlich der in Verträgen enthaltenen Klauseln oder Kredite, Rechte oder Pflichten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verlegung des Sitzes zum Zeitpunkt der Registrierung des ECBA in dem Herkunftsmitgliedstaat, in den dieser verlegt wird, wirksam wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen will, die Verlegung in einem der folgenden Fälle nicht zulässt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn der ECBA nicht den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 3 entspricht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn eine Entscheidung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 ergangen ist oder eine begründete Mitteilung nach Artikel 25 Absatz 3 herausgegeben wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn ein <STRING STRIKE="on">Insolvenzverfahren anhängig ist,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ECBA für zahlungsunfähig erklärt wurde oder Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 104]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>wenn gegen die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Personen, ein Mitglied des Exekutivorgans oder den ECBA selbst, sofern das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht, <STRING STRIKE="on">im früheren Herkunftsmitgliedstaat </STRING>ein Verfahren wegen einer besonders schweren Straftat eingeleitet wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und wenn dies eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In solchen Fällen führt ein Mitgliedstaat die Übertragung des satzungsmäßigen Sitzes fort, wenn der Vertreter oder das Mitglied des Exekutivorgans ersetzt wurde oder das Verfahren geendet und nicht zu einer Verurteilung geführt hat.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 105]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Verfahren zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Unbeschadet geltender, für die Arbeitnehmer günstigerer Bestimmungen, die auf nationalem oder dem <STRING STRIKE="on">Unionsrecht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Recht</STRING></STRING> beruhen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Arbeitnehmer eines ECBA, der seinen Sitz verlegen möchte, über die mögliche Verlegung informiert werden und rechtzeitig und mindestens einen Monat vor der in Absatz 2 genannten <STRING STRIKE="on">außerordentlichen </STRING>Versammlung das Recht haben, den Entwurf des Beschlusses zur Genehmigung <STRING STRIKE="on">der </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Antrags auf  </STRING></STRING>Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes nach Absatz <STRING STRIKE="on">2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> zu prüfen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und ihre Meinung zu äußern</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 106]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes System zum Schutz der Gläubigerinteressen vor, um sicherzustellen, dass die Gläubiger eines ECBA, dessen Forderungen vor der Veröffentlichung des in Absatz 3a genannten Antrags auf Verlegung bestanden haben, vom ECBA verlangen können, dass er ihnen angemessene Sicherheiten bietet. Für die Stellung solcher Garantien gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der ECBA vor der Verlegung seinen Sitz hatte. Das System zum Schutz der Gläubiger gemäß Artikel 86j der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gilt entsprechend.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 107]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes <STRING STRIKE="on">vom Beschlussorgan</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einer Sitzung des Beschlussorgans</STRING></STRING> des ECBA<STRING STRIKE="on"> in einer außerordentlichen Sitzung</STRING> beschlossen werden muss. Dieser Beschluss wird mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder repräsentieren, gefasst.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 108]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beschlussorgan des ECBA bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den er seinen Sitz verlegen möchte, die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes beantragt und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von diesem Antrag unterrichtet. Der Antrag enthält Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Beschluss des Beschlussorgans des ECBA, durch den die Verlegung genehmigt wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die ECBA-Bescheinigung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die vorgesehene Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes des ECBA in dem Mitgliedstaat, in den er verlegt wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Satzung des ECBA, gegebenenfalls unter Angabe seines neuen Namens,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>den geplanten Zeitpunkt der Verlegung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>einen Bericht, in dem die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vom ECBA nach dem EU-Recht, dem nationalen Recht und den Tarifverträgen eingeführten</STRING></STRING> Sicherheiten für Gläubiger und Arbeitnehmer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausführlich </STRING></STRING>erläutert werden<STRING STRIKE="on">, falls nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht vorgeschrieben</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 109]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag auf Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes digital übermittelt werden kann und dass jeder Antrag auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 110]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen möchte, gestatten, mit einer an die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Person gerichteten schriftlichen Entscheidung, in der das hinreichend begründete Bedenken dargelegt wird, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele möglicherweise gegen Bestimmungen des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats verstoßen, Unterlagen oder Informationen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten anzufordern, sofern diese Unterlagen oder Informationen zur Beurteilung dieser Angelegenheit erforderlich sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen will, befugt ist, über den Antrag auf Verlegung zu entscheiden. Diese zuständige Behörde ist nur dann berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Antrag nicht alle nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>einer der in Artikel 22 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die zuständige Behörde nach Erlass der in diesem Artikel genannten Entscheidung und nach Prüfung aller als Reaktion auf diese Entscheidung vorgelegten Unterlagen und Informationen feststellt, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele gegen mit dem Unionsrecht vereinbares nationales Recht verstoßen würden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Die zuständige Behörde erlässt die in Absatz 5 genannte Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des in Absatz 3 genannten Antrags auf Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verlegung innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Sind die für die Verlegung vorgelegten Informationen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Fehler, so fordert die zuständige Behörde den ECBA auf, seine Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen; diese Frist beträgt mindestens 15 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde mit der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Person Kontakt aufgenommen hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des neuen satzungsmäßigen Sitzes den ECBA registriert und die ECBA-Bescheinigung in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 1 aufgeführten Unterlagen und Informationen aktualisiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaats nach der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes unterrichtet. Nach Erhalt dieser Mitteilung löscht die zuständige Behörde des früheren Herkunftsmitgliedstaats den ECBA aus dem Register.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 5</TI><STI.GR>Auflösung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Freiwillige Auflösung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein ECBA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur </STRING></STRING>durch Beschluss seiner Mitglieder und <STRING STRIKE="on">nur in den folgenden Fällen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit seiner Satzung</STRING></STRING> aufgelöst werden darf<STRING STRIKE="on">:</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 111]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">das Ziel des ECBA wurde erreicht,</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 112]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Zeit, für die er eingerichtet wurde, ist abgelaufen,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 113]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">aus jedem beliebigen Grund im Einklang mit seiner Satzung.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 114]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beschlussorgan des ECBA berechtigt ist, auf einer außerordentlichen Versammlung ausschließlich mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder repräsentieren, die Auflösung des ECBA zu beschließen.</PARAG><PARAG>Wenn der ECBA gemäß Artikel 28 liquidiert wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständige Behörde den ECBA erst dann aus dem Register löscht, wenn die Liquidation abgeschlossen ist, und dass die einschlägigen Informationen im IMI entsprechend aktualisiert werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Unfreiwillige Auflösung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein ECBA nur unter den in diesem Artikel vorgesehenen Umständen und Bedingungen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unfreiwillig aufgelöst werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten dürfen die unfreiwillige Auflösung eines ECBA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorsehen, sofern der Auflösung eine Risikobewertung vorausgeht, sie gesetzlich vorgeschrieben ist, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist, nicht über das absolut Notwendige hinausgeht und die Auflösung in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, und </STRING></STRING>nur aus einem der folgenden Gründe<STRING STRIKE="on"> vorsehen</STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 115]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Nichteinhaltung des nicht gewinnorientierten Zwecks durch den ECBA,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit durch die Tätigkeiten des ECBA,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 116 betrifft nicht die deutsche Fassung.]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine eklatante und wiederholte Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU durch seine Tätigkeiten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 117]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine Verurteilung des ECBA oder der Mitglieder seines Exekutivorgans wegen einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">besonders </STRING></STRING>schweren Straftat<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die im Namen, im Auftrag oder zugunsten des ECBA begangen wurde; oder</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 118]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Verurteilung eines Mitglieds des Exekutivorgans wegen einer besonders schweren Straftat, die nach der Gründung des ECBA begangen wurde, wenn die Beteiligung einer solchen Person am Exekutivorgan eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen würde.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 119]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Hat die zuständige Behörde Bedenken, dass einer der in Absatz 2 genannten Gründe vorliegt, so teilt sie dem ECBA ihre Bedenken <STRING STRIKE="on">schriftlich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einer umfassend begründeten schriftlichen Mitteilung</STRING></STRING> mit und räumt dem ECBA eine angemessene Frist ein, um eine Stellungnahme zu diesen Bedenken abzugeben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und um die Lage wieder auszugleichen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 120]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, wenn sie nach gründlicher Prüfung der Stellungnahme des ECBA gemäß Absatz 3 feststellt, dass der ECBA aufgelöst werden muss, weil einer der in Absatz 2 genannten Gründe festgestellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Umstand nicht behoben </STRING></STRING>wurde, eine entsprechende, in schriftlicher Form abgefasste Entscheidung trifft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die dem ECBA förmlich mitgeteilt wird</STRING></STRING>. Eine Entscheidung zur Auflösung eines ECBA darf nur dann getroffen werden, wenn es keine weniger restriktiven Maßnahmen gibt, mit denen die von der zuständigen Behörde geäußerten Bedenken ausgeräumt werden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 121]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sorgen dafür</STRING></STRING>, dass die in Absatz 4 genannte Entscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hinreichend </STRING></STRING>begründet ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und eine umfassende schriftliche Begründung enthält</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die gegebenenfalls durch eine gerichtliche Entscheidung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht bestätigt wurde und</STRING></STRING> einer wirksamen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und unabhängigen</STRING></STRING> gerichtlichen Überprüfung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne des Artikels 11</STRING></STRING> unterliegt und nicht wirksam wird, solange die gerichtliche Überprüfung anhängig ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 122]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde den ECBA von ihrer Entscheidung unterrichtet und den ECBA erst dann rechtzeitig aus dem Register streicht, wenn die in Absatz 4 genannte Entscheidung wirksam geworden ist und die Liquidation des ECBA gemäß Artikel 26 abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Liquidation im Falle der Auflösung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehene Auflösung eines ECBA dessen Liquidation zur Folge hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nach Befriedigung der Forderungen etwaiger Gläubiger verbleibende Vermögen des aufgelösten ECBA auf eine Organisation ohne Erwerbszweck übertragen wird, die eine <STRING STRIKE="on">ähnliche </STRING>Tätigkeit <STRING STRIKE="on">wie der aufgelöste ECBA </STRING>ausübt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die einer der Tätigkeiten der aufgelösten ECBA ähnelt</STRING></STRING>, oder dass das Vermögen auf eine lokale Behörde übertragen wird, die verpflichtet ist, es für eine Tätigkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Verfolgung eines Ziels </STRING></STRING>zu verwenden, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer der Tätigkeiten oder Ziele des</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">der Tätigkeit ähnelt, die von dem</STRING> aufgelösten ECBA <STRING STRIKE="on">ausgeübt wurde</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ähnelt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 123]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 6</TI><STI.GR>Anwendung und Verwaltungszusammenarbeit</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Zuständige Behörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Jeder Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“), die für die Anwendung dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die entsprechende Überwachung </STRING></STRING>verantwortlich ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 124]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten zuständigen Behörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese gegebenenfalls</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 125]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Namen und Aufgaben anderer zuständiger Behörden, die für die Zwecke der nationalen Vorschriften, die für den in ihrer nationalen Rechtsordnung vorgesehenen<STRING STRIKE="on"> ähnlichsten</STRING>, gegebenenfalls nach Artikel 4 Absatz 4 ermittelten <STRING STRIKE="on">Verein ohne Erwerbszweck</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsträger</STRING></STRING> gelten, eingerichtet oder benannt wurden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 126]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Verwaltungszusammenarbeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie wirksam und effizient zusammen und unterstützen sich gegenseitig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 18, Artikel 19 Absätze 2 und 4, Artikel 23 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 27 erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im IMI gespeicherten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden, und unterrichten sich gegenseitig über Änderungen vorheriger Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 übermittelt wurden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Überprüfung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 127]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>-1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten überliefern der Kommission und dem ECBA-Ausschuss nach Artikel 30 jährlich – möglichst über digitale Instrumente – eine Liste der ECBA, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, aggregierte Daten über diese ECBA sowie Informationen über:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jegliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit ergriffen oder aktualisiert haben, um dem Missbrauch von gemeinnützigen Vereinen vorzubeugen und die Transparenz bezüglich gewisser Kapitalbewegungen nach Artikel 4 Absatz 3 sicherzustellen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines ECBA, seine Geschäftsordnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 selbst zu bestimmen, einschränken,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines ECBA, seine Geschäftsordnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 selbst zu bestimmen, einschränken,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines ECBA, seine Geschäftsordnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 selbst zu bestimmen, einschränken,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fälle, in denen gemäß Artikel 14 Absatz 2 die Dienstleistungserbringung und der Warenverkehr eines ECBA eingeschränkt wurden,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fälle, in denen gemäß Artikel 18 Absatz 3 zusätzliche Dokumente oder Informationen angefordert wurden,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fälle, in denen gemäß Artikel 19 Absatz 4 die Registrierung verwehrt wurde,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fälle, in denen gemäß Artikel 22 Absatz 4 oder Artikel 23 Absatz 5 die Verlegung eines satzungsmäßigen Sitzes verwehrt wurde, und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fälle der unfreiwilligen Auflösung gemäß Artikel 27.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission veröffentlicht die Liste aller registrierten ECBA auf einer öffentlich zugänglichen Website.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 128]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>	Spätestens [<STRING STRIKE="on">sieben</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie. <STRING STRIKE="on">Zu diesem Zweck kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihr aggregierte Daten über die in ihrem Hoheitsgebiet registrierten ECBA zu übermitteln</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Bericht geht eine Konsultation der einschlägigen Interessenträger, einschließlich ECBA und anderer einschlägiger Organisationen ohne Erwerbszweck</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> voraus und er umfasst insbesondere Folgendes:</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und zwar möglichst über digitale Instrumente.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 129]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Überblick über die Anzahl und geografische Verteilung der ECBA in der EU;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 130]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Richtlinie im Hinblick auf die verfolgten Ziele, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf das Funktionieren des Binnenmarkts;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 131]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Richtlinie im Hinblick auf die verfolgten Ziele, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf das Funktionieren des Binnenmarkts;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 132]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Bewertung der möglichen Vorteile und der Machbarkeit einer Harmonisierung der Transparenzanforderungen sowie der Anerkennung und Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit auf EU-Ebene, vor allem im Hinblick auf ECBA,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 133]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung dieser Richtlinie beizufügen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 134]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 29a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ECBA-Ausschuss</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem sogenannten „ECBA-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und organisiert und legt seine Arbeitsweise fest.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Richtlinie, vor allem hinsichtlich der Bestimmungen, die sich auf Artikel 29 Absatz -1 beziehen. Er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren und koordiniert politische Ansätze der nationalen Regierungen, der zuständigen Behörden und der Kommission.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausschuss kann in seinen Zuständigkeitsbereichen Berichte erstellen, Stellungnahmen abgeben, Leitlinien ausarbeiten oder andere Tätigkeiten durchführen; er unterhält gegebenenfalls regelmäßige Kontakte und einen regelmäßigen Austausch mit anderen einschlägigen Gremien und Ausschüssen sowie einschlägigen Interessenträgern.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament jährlich über die Tätigkeiten des Ausschusses.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 135]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 7</TI><STI.GR>Schlussbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING STRIKE="on">Artikel 30</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Ausschussverfahren</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 136]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch in digitaler Form,</STRING></STRING> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [<STRING STRIKE="on">2 Jahre</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Jahr</STRING></STRING> nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 137]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen Organisationen ohne Erwerbszweck, die in ihrem Hoheitsgebiet gegründet, registriert oder tätig sind, Informationen bereit und konsultieren diese vor und während der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sowie vor und während der Überarbeitung der einschlägigen nationalen Vorschriften.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 138]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Bei Erlass dieser Vorschriften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach Absatz 1</STRING></STRING> nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 139]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>