<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0151</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Festlegung des Zollkodex der Union und Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0065/2024 - Berichterstatterin: Deirdre Clune)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM(2023)0258 – C9-0175/2023 – 2023/0156(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0258),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33, 207 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0175/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/864, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/864/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0065/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0156</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Verordnung (EU) 2022/2399</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C [...] vom [...], S. [...].</FIELD></FOOTNOTE></P></VISA><VISA><P>im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Union und das Funktionieren des Binnenmarkts beruhen auf der Zollunion. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten sowie der Zollbehörden in der Union wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Kodex“) die Zollvorschriften, die in mehreren verschiedenen Rechtsakten enthalten waren, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst; dieser Rechtsakt enthält die allgemeinen Vorschriften und Verfahren zur Sicherstellung der Durchführung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen, die auf Unionsebene im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zwischen der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt wurden, sowie die Bestimmungen über die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung dieser Vorschriften verantwortlich, indem sie operative Aufgaben wie die Anwendung von Zollverfahren, die Durchführung von Risikoanalysen und Kontrollen sowie die Verhängung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften übernehmen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wurden Schwachstellen in mehreren Bereichen festgestellt. Dazu gehören: die unzureichenden/unwirksamen Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der Union und ihrer Bürger vor nichtfinanziellen Risiken, die für Waren im Rahmen anderer Politikbereiche der Union als des Zollrechts bestehen, die Kapazitäten der Zollbehörden zur wirksamen Bearbeitung des steigenden Volumens an Waren, die über den Fernverkauf (elektronischen Handel) aus Drittländern eingeführt werden, die Kapazitäten der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geschaffenen IT-Systemarchitektur zur Digitalisierung der Zollverfahren, die dabei helfen soll, mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten, insbesondere mithilfe von auf der Auswertung von Daten beruhenden Technologien, das Fehlen wirksamer Verwaltungsstrukturen für die Zollunion, was zu unterschiedlichen Praktiken und einer uneinheitlichen Umsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten führt. Diese Schwächen führen dazu, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion und damit des Binnenmarktes durch interne und externe Risiken und Bedrohungen beeinträchtigt wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Das Zollrecht sollte der raschen Entwicklung der globalen Handelsströme, der Technologie, der Geschäftsmodelle und der Bedürfnisse der Interessenträger, einschließlich der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Unternehmen, Verbraucher und</STRING></STRING> Bürger, Rechnung tragen. Daher ist an der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eine große Anzahl an Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben und zu ersetzen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Um wirksame Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Zollunion zu schaffen, sollte eine Reihe von Vorschriften und Verfahren, die das Verbringen von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union regeln, überarbeitet<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> vereinfacht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und harmonisiert</STRING></STRING> werden. Es sollte ein modernes, integriertes Paket interoperabler elektronischer Dienste für die Erhebung, die Verarbeitung und den Austausch von Informationen bereitgestellt werden, die für die Umsetzung des Zollrechts relevant sind (Zolldatenplattform der Europäischen Union, im Folgenden „EU-Zolldatenplattform“). Es sollte eine Zollbehörde der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zollbehörde“) als zentrale, operative Institution für die koordinierte Verwaltung der Zollunion in bestimmten Bereichen eingerichtet werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 haben sich die Aufgaben der Zollbehörden zunehmend auf die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Anforderungen an Waren ausgeweitet, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, insbesondere von nichtfinanziellen Anforderungen an Waren, die erfüllt sein müssen, damit diese Waren in den Binnenmarkt gelangen und dort zirkulieren können. Diese nichtfinanziellen Aufgaben haben im Laufe der Jahre exponentiell zugenommen, da die Erwartungen der Unternehmen und Bürger der Union an Sicherheit, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, Nachhaltigkeit, Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Schutz der Menschenrechte und Werte der Union gestiegen sind. Es sind neue Instrumente, wie der digitale Produktpass, einzuführen, um sicherzustellen, dass andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften für Waren weiterhin diesen Erwartungen entsprechen. Daher ist es notwendig, der zunehmenden Zahl und Komplexität der nichtfinanziellen Risiken Rechnung zu tragen, indem in den Auftrag der Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden ein spezieller Hinweis auf den Schutz all dieser öffentlichen Interessen und gegebenenfalls der nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen wird.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ebenso wichtig ist die Feststellung, dass ein beträchtliches Volumen an Waren, die in großen Häfen und Flughäfen abgefertigt werden, umgeschlagen wird, d. h. von anderen Kontinenten kommt und für andere Kontinente bestimmt ist, ohne auf den Unionsmarkt zu gelangen. Solche Waren müssen nicht immer denselben Sicherheits- und Produktnormen der Union entsprechen, die für Waren gelten, die in den Binnenmarkt gelangen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Angesichts der Entwicklung der Aufgaben der Zollbehörden und der Geschäftsmodelle, nach denen sie tätig sind, und damit die Behörden als Einheit handeln und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen können, ist es notwendig, ihren Auftrag präziser zu beschreiben, indem ihre Ziele und Aufgaben genauer definiert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Bestimmte Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollten angepasst werden, um dem breiteren Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen, sie an die Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union anzugleichen und Terminologie zu klären, die in verschiedenen Sektoren unterschiedliche Bedeutungen hat. In die Zollvorschriften sollten neue Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, um die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Akteure in Zollverfahren zu klären. Im Falle des Einführers und des Ausführers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, d. h. jeder Person, die an Fernverkäufen von Waren beteiligt ist,</STRING></STRING> sollten neue Begriffsbestimmungen diese Personen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Einklang mit den Rechtsvorschriften zur Produktkonformität gegenüber dem Zoll</STRING></STRING> für die Einhaltung der Vorschriften für die Waren, einschließlich bezüglich der finanziellen und nichtfinanziellen Risiken, verantwortlich machen, um so die zollamtliche Überwachung zu stärken. Im Falle des neuen Begriffs des fiktiven Einführers sollten neue Begriffsbestimmungen sicherstellen, dass in einigen Fällen – und zwar im Zusammenhang mit Online-Verkäufen von Waren aus einem Drittstaat – ein Wirtschaftsbeteiligter und nicht der Verbraucher als Einführer gilt und die entsprechenden Verantwortlichkeiten übernimmt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und sie sollten sicherstellen, dass der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die von den Zollbehörden angewandten einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten hat, wenn die Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und dass er angemessene Aufzeichnungen über diese Einhaltung erstellt, aufbewahrt und zugänglich macht</STRING></STRING>. Neue Begriffsbestimmungen sollten auch in Bezug auf den breiteren Anwendungsbereich der Bestimmungen über zollamtliche Überwachung, Risikomanagement und Zollkontrollen eingeführt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Neben ihrer traditionellen Aufgabe, Zölle, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern zu erheben und das Zollrecht anzuwenden, haben die Zollbehörden auch eine entscheidende Funktion bei der Anwendung anderer Rechtsvorschriften der Union und gegebenenfalls anderer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Zollbereich. Es sollte eine Definition dieser „anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften“ erfolgen, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zollkontrollen und -verfahren </STRING></STRING>einen wirksamen Rahmen für die Regelung der Anwendung und Überwachung dieser besonderen Anforderungen an Waren zu schaffen. Solche Verbote und Beschränkungen können unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des Umweltschutzes, des Schutzes des nationalen Kulturguts von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert und des Schutzes des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums sowie anderer öffentlicher Interessen gerechtfertigt sein, einschließlich der Kontrolle von Drogenausgangsstoffen, Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, und Bargeld. Der Begriff „andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften“ sollte auch handelspolitische Maßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter anderem auch multilaterale Umweltübereinkommen,</STRING></STRING> und Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei sowie restriktive Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV umfassen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Abweichungen zwischen den nationalen Verzeichnissen der Verbote und Beschränkungen verursachen erhebliche Schwierigkeiten für Unternehmen, die in mehrere Mitgliedstaaten einführen. Um den Handel und das Funktionieren des Zolls zu erleichtern, sollte die Union an einer schrittweisen Harmonisierung der nationalen Verzeichnisse der Verbote und Beschränkungen arbeiten. Außerdem sollten harmonisierte Definitionen der Rechtsbegriffe, die bei der Festlegung von Verboten und Beschränkungen verwendet werden, angenommen werden, damit es nicht zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Mitgliedstaaten kommt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten bestimmte Vorschriften über Zollentscheidungen geändert werden. Erstens sollte klargestellt werden, dass die für den Erlass einer Zollentscheidung zuständige Zollbehörde diejenige des Ortes ist, an dem der Antragsteller ansässig ist, denn der Ort der Ansässigkeit wird zum Hauptkriterium, nach dem bestimmte Wirtschaftsbeteiligte unter bestimmten Bedingungen und innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums, vorbehaltlich einer Überprüfung, in den Genuss der mit dieser Verordnung eingeführten Vereinfachungen kommen; auch sind die Zölle am Ort der Ansässigkeit zu entrichten. Zweitens sollte aus Gründen der Vollständigkeit und Rechtsklarheit ebenfalls eine Frist von höchstens 30 Tagen aufgenommen werden, innerhalb derer ein Antragsteller den Zollbehörden zusätzliche Informationen vorlegen muss, wenn diese der Auffassung sind, dass der Antrag auf eine Entscheidung nicht alle erforderlichen Informationen enthält.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Es sollte klargestellt werden, welche Folgen es hat, wenn eine Zollbehörde nicht innerhalb der festgelegten Fristen eine Entscheidung über einen Antrag trifft. Außerdem sollte der Grundsatz festgelegt werden, dass der Antrag in diesem Fall als negativ beschieden gilt und dass der Antragsteller nach der allgemeinen Regelung für Zollentscheidungen einen Rechtsbehelf einlegen kann.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um sicherzustellen, dass der Handel im Falle eines großflächigen Ausfalls der zentralen elektronischen Systeme nicht zum Erliegen kommt, sollten die Kommission und die EU-Zollbehörde gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Ausweichverfahren erarbeiten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Wie vom Europäischen Rechnungshof<FOOTNOTE><FIELD>Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 4/2021: Zollkontrollen: Unzureichende Harmonisierung ist den finanziellen Interessen der EU abträglich.</FIELD></FOOTNOTE> und in der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hervorgehoben, ist es auch wünschenswert, das Fehlen einer einheitlichen Überwachung der Einhaltung der in den Zollentscheidungen festgelegten Kriterien und Verpflichtungen durch eine Stärkung der einschlägigen Bestimmungen zu beheben. Einerseits sollten die Inhaber von Entscheidungen nicht nur die in der betreffenden Entscheidung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, sondern auch die Einhaltung ständig überwachen und für eine interne Organisation sorgen, im Rahmen derer solche [Selbst-]Überwachungsmaßnahmen mögliche Fehler in ihren Zollverfahren verhindern, mindern oder beheben können. Andererseits sollten die Zollbehörden regelmäßig die Umsetzung von Zollentscheidungen durch die Inhaber solcher Entscheidungen überwachen, insbesondere wenn diese weniger als drei Jahre bestehen und daher potenziell risikoreicher sind; damit soll sichergestellt werden, dass der Inhaber die in den Zollentscheidungen festgelegten Verpflichtungen einhält. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn diese Personen einen besonderen Status wie den des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) oder des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten genießen, der ihnen verschiedene Erleichterungen bei den Zollverfahren einräumt. Um das Risikomanagement auf Unionsebene zu stärken, sollten die Zollbehörden der EU-Zollbehörde alle auf Antrag getroffenen Entscheidungen mitteilen und sie über die Überwachungstätigkeiten informieren, damit diese Informationen beim Risikomanagement berücksichtigt werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Zusätzlich zu den Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) oder Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen), die von den Zollbehörden auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden, wurden Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen) durch die Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>[ABl.: Bitte fügen Sie in den Text die Nummer des folgenden Rechtsakts ein:] Delegierte Verordnung (EU) 2023/... der Kommission vom tt. MM 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte [und fügen Sie in diese Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Fundstelle der Delegierten Verordnung im Amtsblatt ein].</FIELD></FOOTNOTE> in das Zollrecht aufgenommen. Im Interesse der Anwender der zollrechtlichen Vorschriften ist es angebracht, die Regeln für diese drei Arten von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in ein und demselben Rechtsakt festzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Die Rechte und Pflichten der Personen, die für die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren verantwortlich sind, sollten klarer definiert werden. Die erste Verpflichtung von Personen, die regelmäßig zollrechtlich tätig sind, sollte weiterhin darin bestehen, bei den für den Ort, an dem sie ansässig sind, zuständigen Zollbehörden registriert zu sein. Eine einzige Registrierung sollte für die gesamte Zollunion gelten, ist aber auf dem neuesten Stand zu halten. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten daher verpflichtet sein, die Zollbehörden über jede Änderung ihrer Registrierungsdaten zu informieren. Die Personen, die für die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren verantwortlich sind, haften für alle von den Waren ausgehenden Risiken für die Sicherheit der Bürger sowie für alle Risiken für die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, für die Umwelt oder für die Verbraucher. Auch die Verpflichtungen des Einführers sollten festgelegt werden, insbesondere die Verpflichtung, im Zollgebiet der Union ansässig zu sein, genauso wie die Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Diese sollten der bestehenden Verpflichtung für den Anmelder entsprechen, in der Union ansässig zu sein. Ebenso sollten die Verpflichtungen des Ausführers festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Pflichten der fiktiven Einführer, die sich von den Pflichten der [übrigen] Einführer unterscheiden, sollten ebenfalls geklärt werden. Insbesondere sollte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> klargestellt werden, dass der Begriff des „fiktiven Einführers“ zum Zwecke der wirksamen und effizienten Erhebung von Zöllen geschaffen wird. Der fiktive Einführer ist in der Regel nicht im Besitz der Waren, und die Übertragung des Eigentums an den Waren erfolgt zwischen dem Einführer und dem Kunden. Folglich ist der fiktive Einführer oft auf die Richtigkeit der Informationen angewiesen, die die Einführer vor dem oder spätestens zum Zeitpunkt der Bezahlung zur Verfügung stellen, um eine korrekte steuerrechtliche Behandlung (Zahlungs- und Berichtspflichten) der Transaktion sicherstellen zu können. Es sollte auch</STRING></STRING> vorgesehen werden, dass der fiktive Einführer den Zollbehörden nicht nur die für die Überlassung der verkauften Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Daten übermittelt, sondern auch die Informationen, die der fiktive Einführer für Mehrwertsteuerzwecke erheben muss. Diese Informationen sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> aufgeführt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Wirtschaftsbeteiligte, die bestimmte Kriterien und Voraussetzungen erfüllen, um bei den Zollbehörden als konformer und vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter zu gelten, können den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erhalten und dadurch von Erleichterungen bei den Zollverfahren profitieren. Das AEO-System stellt zwar sicher, dass die Wirtschaftsbeteiligten, die den größten Teil des Unionshandels abwickeln, vertrauenswürdig sind, weist jedoch einige Schwachstellen auf, die bei der Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und in den Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs hervorgehoben wurden. Um diesen Bedenken, insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen nationalen Praktiken und Herausforderungen bei der Überwachung der Einhaltung der AEO-Vorschriften, Rechnung zu tragen, sollten die Vorschriften dahin gehend geändert werden, dass die Zollbehörden verpflichtet werden, die Einhaltung der Vorschriften mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Verpflichtung sollte auch von der neuen EU-Zollbehörde überwacht werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Die Änderungen bei den Zollverfahren und der Arbeitsweise der Zollbehörden erfordern eine neue Partnerschaft mit den Wirtschaftsbeteiligten, d. h. das System der geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten. Die Kriterien und Bedingungen für die Zulassung als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter sollten auf den AEO-Kriterien aufbauen, aber auch sicherstellen, dass der Händler für die Zollbehörden als transparent gilt. Es ist daher zweckmäßig, von den geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten zu verlangen, dass sie den Zollbehörden Zugang zu ihren elektronischen Systemen gewähren, in denen sie die Einhaltung der Vorschriften und die Beförderung ihrer Waren erfassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, vorausgesetzt, dieser Zugang ist verhältnismäßig und unbedingt erforderlich</STRING></STRING>. Die Transparenz sollte mit bestimmten Vorteilen einhergehen, insbesondere mit der Möglichkeit, die Waren im Namen des Zolls zu überlassen, ohne dass dieser aktiv eingreifen muss – es sei denn, eine Vorabgenehmigung ist nach anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich –, außerdem sollten die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, die Zahlung der Zollschuld aufzuschieben.<STRING STRIKE="on"> Da diese Arbeitsweise schrittweise an die Stelle der auf Zollanmeldungen basierenden Arbeitsweise treten soll, sollten die Zollbehörden verpflichtet werden, die bestehenden Bewilligungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen bis zum Ende der Übergangszeit neu zu bewerten.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Die Änderungen bei den Zollverfahren erfordern auch eine Klärung der Aufgaben der Zollvertreter. Sowohl die direkte als auch die indirekte Vertretung sollte weiterhin möglich sein, es sollte aber klargestellt werden, dass der indirekte Vertreter eines Einführers oder Ausführers alle Verpflichtungen des Einführers oder Ausführers übernimmt, nicht nur die Verpflichtung, die Zollschuld zu zahlen oder eine Sicherheit zu leisten, sondern auch die Verpflichtung, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus diesem Grund müssen die Zollvertreter ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, wo sie die Einführer oder Ausführer vertreten, damit eine ordnungsgemäße Rechenschaftspflicht für die finanziellen und nichtfinanziellen Aspekte sichergestellt ist. Die Inanspruchnahme eines in der Union ansässigen indirekten Zollvertreters ist daher eine verfügbare und verhältnismäßige Alternative für Einführer und Ausführer, die keine gewerbliche Niederlassung in der Union haben. Darüber hinaus können in Drittländern ansässige Zollvertreter weiterhin ihre Dienste in der Union anbieten, wenn sie Personen vertreten, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Ermittlung zuverlässiger Zollvertreter stellt eine Herausforderung für Wirtschaftsbeteiligte dar, insbesondere für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(17a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist auch wichtig, die spezifischen Herausforderungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei der Erfüllung von Zollanforderungen anzuerkennen und zu verstehen, wie hier durch die direkte und indirekte Vertretung Abhilfe geschaffen werden kann. Dies gilt insbesondere für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen, die nicht den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten haben. Sie sollten weiterhin von der indirekten Vertretung profitieren können. Die Kommission und die EU-Zollbehörde sollten anhand der Informationen, die sie von den zuständigen Behörden erhalten, bewerten, wie diese Regelung funktioniert. Die Kommission sollte diese Bewertung in Form eines Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Auf der Grundlage dieses Berichts sollte die Kommission entscheiden, ob sie eine legislative Lösung für eine bestimmte Regelung vorschlägt, um die Beziehung zwischen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen und Zollvertretern besser zu regeln und so den Handel zu erleichtern und eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten sicherzustellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Um ein einheitliches Niveau der Digitalisierung sicherzustellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte eine EU-Zolldatenplattform als ein Paket zentralisierter, sicherer und gegenüber Cyberangriffen widerstandsfähiger elektronischer Dienste und Systeme für Zollzwecke eingerichtet werden. Die EU-Zolldatenplattform sollte die Qualität, Integrität, Rückverfolgbarkeit und Nichtabstreitbarkeit der dort verarbeiteten Daten sicherstellen, sodass weder Absender noch Empfänger später die Existenz des Datenaustauschs anfechten können. Die EU-Zolldatenplattform sollte die einschlägigen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Cybersicherheit einhalten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die EU-Zolldatenplattform gemeinsam konzipieren. Darüber hinaus sollte die Kommission mit der Verwaltung, Umsetzung und Pflege der EU-Zolldatenplattform betraut werden, dies aber an eine andere Einrichtung der Union delegieren können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevor die EU-Zolldatenplattform ihren vollständigen Betrieb aufnimmt, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Pilotphase zu planen und zu starten, um die maßgeblichen Funktionen der Plattform zu testen. Die Teilnahme an einer solchen Pilotphase sollte für Zollbehörden, andere Behörden und Wirtschaftsbeteiligte freiwillig sein. </STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs<FOOTNOTE><FIELD>Rechtssache T-81/22 (ABl. C 148 vom 4.4.2022, S. 37).</FIELD></FOOTNOTE> sollte klargestellt werden, dass der automatisierte Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden über und durch die EU-Zolldatenplattform die Verantwortung dieser Behörden oder dieser Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die betreffenden Zollverfahren nicht ausschließt. Selbst wenn sich die Beteiligung der Zollbehörden auf die elektronische Kommunikation über die EU-Zolldatenplattform beschränkt, sollte davon ausgegangen werden, dass eine Maßnahme dieser Behörden als Maßnahme gilt, die die EU-Zolldatenplattform im Namen der genannten Behörden getätigt hat.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Die EU-Zolldatenplattform sollte den Austausch von Daten mit anderen Systemen, Plattformen oder Umgebungen ermöglichen, um die Qualität der vom Zoll bei der Erfüllung seiner Aufgaben verwendeten Daten zu verbessern und um relevante Zolldaten mit anderen Behörden auszutauschen, damit die Wirksamkeit der Kontrollen im Binnenmarkt erhöht wird. Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>[ABl.: Bitte fügen Sie im Text die Nummer der im Dokument COM(2022) 720 final – 2022/0379(COD) enthaltenen Verordnung an und fügen Sie die Nummer, das Datum, den Titel und die Fundstelle im Amtsblatt in diese Fußnote ein]. Verordnung (EU) .../.... des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der gesamten Union (Rechtsakt über ein interoperables Europa) [COM(2022) 720 final – 2022/0379(COD)] (ABl. L … vom … 2023, S. ).</FIELD></FOOTNOTE> und dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie (COM(2017) 134 final).</FIELD></FOOTNOTE> dargelegten Konzept sollte die EU-Zolldatenplattform die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität in Europa fördern. Sie sollte das Potenzial bestehender Quellen für Risikoinformationen nutzen, die auf Unionsebene zur Verfügung stehen, z. B. die Schnellwarnsysteme für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und für Non-Food-Erzeugnisse (Safety Gate), das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) und das IP Enforcement Portal. Sie sollte die Entwicklung der strategischen und operativen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs und der Interoperabilität, zwischen dem Zoll und anderen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterstützen. Darüber hinaus sollte die EU-Zolldatenplattform ein breites Spektrum an modernen Datenanalysesystemen bieten, auch durch den Einsatz künstlicher Intelligenz. Diese Datenanalyse sollte als Grundlage für Risikoanalysen, wirtschaftliche Analysen und Vorhersageanalysen dienen, um mögliche Risiken bei Sendungen, die in die Union verbracht werden oder sie verlassen, vorherzusehen. Um eine bessere Überwachung der Handelsströme und eine straffere Zusammenarbeit mit anderen Behörden als dem Zoll sicherzustellen, sollte die EU-Zolldatenplattform in der Lage sein, den Rahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll zu nutzen, und in den Fällen, in denen dieser Rahmen nicht genutzt werden kann, diesen Behörden einen speziellen Dienst anbieten, über den sie die relevanten Daten erhalten, den Zollbehörden Informationen zur Verfügung stellen und mit ihnen teilen sowie sicherstellen können, dass die sektoralen Anforderungen erfüllt werden. Dies wäre in dem Fall notwendig, in dem die anderen Behörden nicht über ein elektronisches System verfügen, das mit der EU-Zolldatenplattform zusammengeschlossen werden kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Neben der EU-Zolldatenplattform können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Anwendungen entwickeln, um die Daten der EU-Zolldatenplattform zu nutzen. Zu diesem Zweck und um die Zeit bis zur Markteinführung zu verkürzen, können die Mitgliedstaaten die EU-Zollbehörde mit den finanziellen Mitteln ausstatten und mit dem Auftrag zur Entwicklung solcher Anwendungen betrauen. In diesem Fall sollte die EU-Zollbehörde die Anwendungen zum Nutzen aller Mitgliedstaaten entwickeln. Dies könnte durch die Erstellung von Open-Source-Anwendungen nach dem Rahmen zum Austausch und zur Wiederverwendung geschehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Die EU-Zolldatenplattform sollte den folgenden Datenfluss ermöglichen. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten in der Lage sein, alle einschlägigen Daten, die zur Erfüllung der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sollten auf Unionsebene verarbeitet und um eine unionsweite Risikoanalyse ergänzt werden. Die daraus resultierenden Daten sollten den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die diese Daten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verwenden. Schließlich sollte das Ergebnis der Kontrollen, die im Anschluss an den Abruf von Daten aus der EU-Zolldatenplattform durchgeführt werden, an diese Plattform zurückgemeldet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für die Waren, mit denen sie handeln, übermittelt werden. Die Daten umfassen jedoch auch personenbezogene Daten, insbesondere die Namen von Personen, die für einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Behörde handeln. Um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten und Geschäftsinformationen gleichermaßen geschützt werden, sollten mit dieser Verordnung spezifische Zugangsregeln, Vertraulichkeitsregeln und Bedingungen für die Nutzung der EU-Zolldatenplattform festgelegt werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, welche Stellen zusätzlich zu den betroffenen Personen, der Kommission, den Zollbehörden und der EU-Zollbehörde auf die in der EU-Zolldatenplattform vorgehaltenen oder anderweitig verfügbaren Daten zugreifen oder sie verarbeiten dürfen, wobei die Interessen dieser Stellen damit in Einklang zu bringen sind, dass die Nutzung von für Zollzwecke erhobenen personenbezogenen und vertraulichen Daten auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Datenschutzvorschriften, insbesondere der Vorschriften über sensible Zolldaten und wirtschaftlich sensible Daten, sollten nicht personenbezogene Daten Dritten mit einer angemessenen Begründung und auf Anfrage zu bestimmten Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Wirtschaftsbeteiligte sollten die Wahl haben, eine solche Offenlegung nicht zuzulassen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Damit das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) seine Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf betrügerische Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union ausüben kann, ist es angezeigt, dass es über einen Zugang zu den Daten der EU-Zolldatenplattform verfügt, der demjenigen der Kommission sehr ähnlich ist. Das OLAF sollte daher berechtigt sein, die Daten im Einklang mit den Datenschutzbedingungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, zu verarbeiten. Um sicherzustellen, dass die EUStA ihre Untersuchungen in Zollangelegenheiten durchführen kann, sollte sie berechtigt sein, Zugang zu den Daten der EU-Zolldatenplattform zu <STRING STRIKE="on">verlangen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben und diese Daten zu verarbeiten</STRING></STRING>. Um die Funktionen der einzelstaatlichen IT-Systeme der Mitgliedstaaten beizubehalten, sollten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, Daten entweder direkt über die EU-Zolldatenplattform zu verarbeiten oder sie aus der EU-Zolldatenplattform zu extrahieren und in anderen Systemen zu verarbeiten. Daher sollten die nach Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">49</STRING></STRING> für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden und die nach Verordnung (EU) 2019/1020 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden mit den richtigen Diensten und Instrumenten der EU-Zolldatenplattform ausgestattet werden, sodass sie die einschlägigen Zolldaten nutzen können, um zur Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union beizutragen und zur Minimierung des Risikos, dass nicht konforme Waren in die Union verbracht werden, mit den Zollbehörden zusammenzuarbeiten. Europol sollte auf Anfrage Zugang zu den Daten der EU-Zolldatenplattform haben, damit die Behörde ihre Aufgaben nach Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).</FIELD></FOOTNOTE> erfüllen kann. Alle anderen Einrichtungen und Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), sollten Zugang zu den nicht personenbezogenen Daten der EU-Zolldatenplattform haben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> melden die zuständigen Zollbehörden der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten, für die sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte. Die zuständigen Zollbehörden sollten davon absehen, Maßnahmen zu ergreifen, die die Vertraulichkeit von strafrechtlichen Ermittlungen zu demselben Sachverhalt durch die zuständige nationale Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde oder die EUStA gefährden könnten, wenn diese Behörden sie darum ersuchen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Die Vorschriften und Bestimmungen über den Zugang zur EU-Zolldatenplattform und den Informationsaustausch sollten das durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates eingerichtete Zollinformationssystem und die Berichtspflichten nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache nicht berühren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Kommission sollte die Modalitäten für den Zugang all dieser Behörden in Durchführungsbestimmungen festlegen, nachdem sie die bestehenden Schutzmechanismen bewertet hat, mit denen in jeder Behörde oder Kategorie von Behörden die korrekte Behandlung personenbezogener und wirtschaftlich sensibler Daten sichergestellt wird.</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Die EU-Zolldatenplattformen sollten personenbezogene Daten für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren speichern. Dieser Zeitraum ist gerechtfertigt, da die Zollbehörden die Zollschuld bis zu zehn Jahre nach Erhalt der erforderlichen Informationen über eine Sendung notifizieren können und sicherstellen müssen, dass die Kommission, die EU-Zollbehörde, OLAF<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die EUStA</STRING></STRING>, der Zoll und andere Behörden als der Zoll die Informationen der EU-Zolldatenplattform mit den in anderen Systemen gespeicherten und mit diesen ausgetauschten Informationen abgleichen können. Darüber hinaus sollte dieser Zeitraum mit der Aufbewahrungsfrist abgestimmt werden, die in den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, sofern diese Rechtsvorschriften für Zollkontrollen relevant sind. Wenn personenbezogene Daten für die Zwecke von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, Ermittlungen und Nachkontrollen benötigt werden, sollte die Aufbewahrungsfrist ausgesetzt werden, um zu vermeiden, dass personenbezogene Daten gelöscht werden und nicht für diese Zwecke verwendet werden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Der Schutz personenbezogener und anderer Daten der EU-Zolldatenplattform sollte auch Vorschriften für die Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen umfassen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde die Rechte der betroffenen Personen einschränken können, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Durchsetzungsmaßnahmen, die Risikoanalyse und die Zollkontrollen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus könnten solche Beschränkungen auch angewandt werden, wenn dies zum Schutz von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Anschluss an Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. Die Beschränkungen sollten im Hinblick auf die Tätigkeiten und Vorrechte des Zolls hinreichend begründet und auf den zur Wahrung dieser Vorrechte erforderlichen Zeitraum begrenzt sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich erfolgen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde <STRING STRIKE="on">nach</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß</STRING></STRING> Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) <STRING STRIKE="on">Nr. </STRING>2018/1725 angehört und hat am <STRING STRIKE="on">[</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">11</STRING></STRING>.<STRING STRIKE="on">..]</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Juli 2023</STRING></STRING> eine Stellungnahme abgegeben.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Europäische Datenschutzbeauftragte weist in seinen neun Empfehlungen darauf hin, dass die Risikokriterien für die Auswahl von Personen im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung, wenn sie zu Einzelentscheidungen führen, auf zuverlässigen und unmittelbar mit objektiven Faktoren verbundenen Umständen beruhen sollten, keine direkte oder indirekte Gefahr der Diskriminierung mit sich bringen sollten, beispielsweise aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, politischer Ausrichtung, sexueller Orientierung, und nicht übermäßig weit gefasst sein sollten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um einen gemeinsamen Rahmen für die Zollunion zu schaffen, muss die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) in den Zollkodex der Union integriert werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> aufgehoben werden, und die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll wird in diese Verordnung aufgenommen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit das Ziel einer vollständig digitalen Umgebung und einer effizienten Warenabfertigung für alle am internationalen Handel beteiligten Parteien verwirklicht werden kann, müssen gemeinsame Vorschriften für eine harmonisierte und integrierte Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festgelegt werden. Diese Umgebung sollte die EU-Zolldatenplattform und die in Anhang Ia dieser Verordnung genannten Nichtzollsysteme der Union umfassen. Die EU-Zolldatenplattform sollte im Einklang mit der Single-Window-Umgebung für den Zoll den Austausch von Daten mit Nichtzollsystemen der Union ermöglichen. Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für die vertrauenswürdige Identifizierung und Authentifizierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, wie er in der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> noch einmal dargelegt wurde, entwickelt werden. Damit die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll umgesetzt werden kann, ist es notwendig, auf der Grundlage des Pilotprojekts ein System für den Austausch von Bescheinigungen, nämlich das elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), einzurichten, das die EU-Zolldatenplattform und Nichtzollsysteme der Union, mit denen bestimmte Nichtzollformalitäten der Union verwaltet werden, miteinander verknüpft. Es ist außerdem erforderlich, die EU-Zolldatenplattform in die Single- Window-Umgebung der EU für den Zoll zu integrieren und eine Reihe von Vorschriften für die digitale Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festzulegen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte an andere bestehende oder künftige zollbezogene Systeme, etwa das System für die zentrale Zollabwicklung gemäß dieser Verordnung, angepasst und mit diesen so interoperabel wie möglich gemacht werden. Zwischen dem durch die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> geschaffenen europäischen Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollten dort, wo es möglich ist, Synergieeffekte angestrebt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll muss Lösungen umfassen, die ein hohes Maß an Cybersicherheit sicherstellen, um so weit wie möglich Angriffe zu verhindern, die die Zoll- und Nichtzollsysteme stören, die Sicherheit des Handels beeinträchtigen oder der Wirtschaft der Union schaden könnten. Die Normen im Bereich Cybersicherheit sollten so konzipiert sein, dass sie im gleichen Tempo weiterentwickelt werden wie die rechtlichen Anforderungen an die Netz- und Informationssicherheit. Bei der Entwicklung, dem Betrieb und der Pflege der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die entsprechenden von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) herausgegebenen Leitlinien zur Cybersicherheit befolgen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Austausch digitaler Informationen über das EU CSW-CERTEX sollte Nichtzollformalitäten der Union umfassen, die durch andere Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften geregelt sind und mit deren Durchsetzung die Zollbehörden betraut sind. Die Nichtzollformalitäten der Union umfassen alle Vorgänge, die — für den internationalen Warenverkehr, einschließlich des Teils des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, sofern erforderlich — von einer natürlichen Person, einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind. Diese Formalitäten sehen verschiedene Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmter Waren vor, und ihre Überprüfung in Form von Zollkontrollen ist für das wirksame Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll unerlässlich. Unter das EU CSW-CERTEX sollten digitalisierte Formalitäten fallen, die im Unionsrecht festgelegt sind und von den zuständigen Partnerbehörden zur Speicherung der für die Warenabfertigung relevanten Informationen aus allen Mitgliedstaaten in elektronischen Nichtzollsystemen der Union verwaltet werden. Es ist daher angezeigt, die Nichtzollformalitäten der Union und die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union zu bestimmen, die unter die digitale Zusammenarbeit im Rahmen des EU CSW-CERTEX fallen sollten. Insbesondere sollte die Definition der Nichtzollsysteme der Union weit gefasst sein und die verschiedenen Situationen und rechtlichen Formulierungen in den Rechtsakten der Union umfassen, die die Schaffung und Nutzung dieser Systeme ermöglicht haben oder ermöglichen sollen. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt das spezifische Nichtzollsystem der Union, das eine Nichtzollformalität der Union abdeckt, und die EU-Zolldatenplattform mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft werden sollten. Diese Zeitpunkte sollten die in anderen Rechtsvorschriften der Union als dem Zollrecht festgelegten Zeitpunkte für die Erfüllung der spezifischen Nichtzollformalität der Union berücksichtigen, um die Erfüllung dieser Formalität über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu ermöglichen. Insbesondere sollte sich das EU CSW-CERTEX anfänglich auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Vorschriften für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse, Umweltvorschriften mit Bezug auf fluorierte Treibhausgase und ozonabbauende Stoffe sowie auf Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kulturgütern erstrecken. </STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das EU CSW-CERTEX sollte den Informationsaustausch zwischen der EU-Zolldatenplattform und den Nichtzollsystemen der Union erleichtern. Wenn also ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung einreicht, für die Nichtzollformalitäten der Union eingehalten werden müssen, sollten Zollbehörden und zuständige Partnerbehörden in der Lage sein, die für das Zollabfertigungsverfahren erforderlichen Informationen automatisch und wirksam auszutauschen und zu überprüfen. Eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich sollte zu stärker integrierten, schnelleren und einfacheren papierlosen Verfahren für die Warenabfertigung und zu einer besseren Durchsetzung und Einhaltung von Nichtzollformalitäten der Union führen. </STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das EU CSW-CERTEX entwickeln, integrieren und betreiben, einschließlich der Bereitstellung geeigneter Schulungen für die Mitgliedstaaten zu dessen Funktionsweise und Umsetzung. Um geeignete, harmonisierte und standardisierte Single-Window-Dienste auf Unionsebene für Nichtzollformalitäten der Union bereitzustellen, sollte die Kommission jedes Nichtzollsystem der Union mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen. Die Kommission sollte für die Verknüpfung der EU-Zolldatenplattform mit dem EU CSW-CERTEX zuständig sein, wobei sie bei Bedarf von der EU-Zollbehörde unterstützt wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Ein Zollrisikomanagement auf Unionsebene ist von grundlegender Bedeutung, um eine harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der derzeitige gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement, der die Möglichkeit bietet, gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche und gemeinsame Risikokriterien und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>standards im Bereich der finanziellen Risiken für die Durchführung von Zollkontrollen festzulegen, weist jedoch erhebliche Mängel auf. Um das den finanziellen und nichtfinanziellen Interessen der Union und der <STRING STRIKE="on">Mitgliedsstaaten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten</STRING></STRING> schadende Fehlen einer harmonisierten Anwendung der Zollkontrollen und eines harmonisierten Risikomanagements zu beheben, sollten die Vorschriften überarbeitet werden, um ein solideres Risikomanagementkonzept zu schaffen, das sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Risiken berücksichtigt. Dazu gehört auch die Bewältigung der vom Europäischen Rechnungshof aufgezeigten strukturellen Herausforderungen im Bereich des Managements finanzieller Risiken. Insbesondere sollte beschrieben werden, welche turnusmäßigen Tätigkeiten das Zollrisikomanagement beinhaltet. Darüber hinaus ist es von Bedeutung, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, der EU-Zollbehörde und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten festzulegen. Ferner muss die Kommission unbedingt gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche sowie gemeinsame Risikokriterien und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>standards festlegen und spezifische Bereiche der anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften bestimmen können, die Priorität für ein gemeinsames Risikomanagement und gemeinsame Kontrollen verdienen, ohne dass dabei die Sicherheit beeinträchtigt wird.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, die andere vom Zoll angewandte Rechtsvorschriften durchsetzen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden liegt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Daher sollten auf Unionsebene Risikomanagementaktivitäten eingeführt und Bestimmungen erlassen werden, die sicherstellen, dass auf Unionsebene umfassende Daten erhoben werden, die für das Risikomanagement relevant sind, wozu auch die Ergebnisse und Evaluierungen aller Kontrollen gehören. Ferner sind eine gemeinsame Risikoanalyse und die Abgabe entsprechender EU-Kontrollempfehlungen an die Zollbehörden vorgesehen. Diese Kontrollempfehlungen sollten umgesetzt werden, geschieht das nicht, sollte dies begründet werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. In Übereinstimmung mit dem „Comply or explain“-Prinzip sollten diese Kontrollempfehlungen umgesetzt oder zwingende Gründe für ihre Nichtanwendung angeführt werden. Es sollte ein Rahmen geschaffen werden, um Gewissheit in Situationen zu haben, in denen eine Abweichung von diesen Empfehlungen zulässig ist, zum Beispiel, wenn andere dringliche Prioritäten Vorrang haben</STRING></STRING>. Es sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anweisung erteilen zu können, dass für die Union bestimmte Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen. Die Analyse der Risiken und Bedrohungen auf Unionsebene sollte sich auf ständig aktualisierte Daten auf Unionsebene stützen und die Maßnahmen und Kontrollen bestimmen, die an den Grenzübergangsstellen bei Eingang und Ausgang in das bzw. aus dem Gebiet der Union durchzuführen sind. Insbesondere sollte das Risikomanagement auf Unionsebene im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden nach Möglichkeit zu den strategischen Analysen und Bedrohungsbewertungen beitragen und davon profitieren, die auf Unionsebene u. a. von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Europol) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) vorgenommen werden, um an der effizienten und wirksamen Kriminalitätsprävention und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>bekämpfung mitzuwirken.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen andere vom Zoll angewandte Rechtsvorschriften, die vom Zoll oder anderen zuständigen Behörden festgestellt werden, sollten sich auf das Risikoprofil von Einführern, Ausführern oder fiktiven Einführern auswirken.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Der Vorgang der Überführung von Waren in ein Zollverfahren muss überarbeitet werden, um den neuen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der an dem Verfahren beteiligten Personen Rechnung zu tragen. Die Verantwortung für die Übermittlung der Informationen an die Zollbehörden liegt somit bei der Person, die für die Waren verantwortlich ist: im Gegensatz zum Anmelder nun beim Einführer, dem Ausführer oder dem Inhaber des Versandverfahrens. Diese sollten die Daten dem Zoll übermitteln oder zur Verfügung stellen, sobald sie verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überführung der Waren in ein Zollverfahren, damit die Zollbehörden eine Risikoanalyse durchführen und geeignete Maßnahmen ergreifen können. Da die fiktiven Einführer im elektronischen Handel ein höheres Transaktionsvolumen haben und die Zollschuld zum Zeitpunkt des Verkaufs und nicht zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren berechnen müssen, ist es zweckmäßig, den Zeitpunkt ihrer Meldepflicht anzupassen. Fiktive Einführer sollten daher spätestens am Tag nach der Annahme der Zahlung die Daten über ihre Verkäufe von einzuführenden Waren vorlegen. Im Gegensatz dazu sollten die Zollbehörden in hinreichend begründeten Fällen die Möglichkeit haben, geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte zu ermächtigen, die Daten über ihre überlassenen Waren zu einem späteren Zeitpunkt nachzutragen, da diese Händler ständig Daten über ihre Transaktionen mit dem Zoll austauschen und als zuverlässig gelten sollten. Solche Umstände können eintreten, wenn der endgültige Zollwert der Waren zum Zeitpunkt der Überlassung nicht ermittelt werden kann, weil er an einen Terminkontrakt gebunden ist, oder wenn die entsprechenden Belege noch beschafft werden müssen, ohne dass diese Auswirkungen auf die Berechnung der Zollschuld haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Um das Zollverfahren für das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass nur eine einzige Person für diese Waren verantwortlich ist, sollten die verschiedenen Akteure der Lieferkette ihren Teil der relevanten Informationen über die betreffenden Waren bereitstellen und diese mit einer bestimmten Sendung verknüpfen. Waren sollten nur eingeführt werden, wenn es einen in der Union ansässigen Einführer gibt, der die Verantwortung für diese Waren übernimmt. Der Einführer sollte dem Zoll so früh wie möglich Informationen über die Waren und das Zollverfahren, in das sie übergeführt werden sollen, zur Verfügung stellen, möglichst bevor die Waren tatsächlich eintreffen. Es sollte einem Dienstleister oder Zollagenten erlaubt sein, die Informationen im Namen und im Auftrag des Einführers bereitzustellen, aber der Einführer bleibt letztlich dafür verantwortlich, dass die Waren den Vorschriften überfinanzielle und nichtfinanzielle Risiken entsprechen. Der Beförderer, der die Waren tatsächlich befördert, sollte vor dem Verladen oder der Ankunft auch einige Informationen über die Waren bereitstellen („Vorabinformationen über die Fracht“) und seine Informationen mit den Informationen des Einführers verknüpfen, sofern diese zuvor übermittelt wurden, ohne dass er notwendigerweise Zugang zu allen vom Einführer bereitgestellten Daten hat. Um den komplexeren Lieferketten und Transportnetzen Rechnung zu tragen, können auch andere Personen verpflichtet werden, die Angaben zu den in das Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren zu ergänzen. Der Einführer, der Beförderer oder jede andere Person, die dem Zoll Informationen vorlegt, sollte verpflichtet sein, diese zu ändern, wenn er bzw. sie Kenntnis davon erlangt, dass die Informationen nicht mehr korrekt sind, wobei dies zu erfolgen hat, bevor die Zollbehörden Unregelmäßigkeiten feststellen, die sie kontrollieren möchten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Die für den Ort des ersten Eingangs der Waren zuständigen Zollbehörden sollten eine Risikoanalyse der verfügbaren Informationen über diese Waren durchführen und berechtigt sein, eine breite Palette von Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen, wenn sie ein Risiko feststellen, einschließlich der Anforderung von Kontrollen vor dem Verladen oder bei Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union durch eine andere Zollbehörde oder durch andere Behörden. Der Beförderer weiß in der Regel am besten, wann die Waren eingetroffen sind, und sollte den Zoll<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – gegebenenfalls unter Nutzung des europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr gemäß der Verordnung (EU) 2019/1239 –</STRING></STRING> über die Ankunft informieren. Um den komplexeren Lieferketten und Transportnetzen Rechnung zu tragen, kann jedoch auch von anderen Personen verlangt werden, den Zollbehörden die Ankunft der Waren zur Risikoanalyse zu melden. Um sicherzustellen, dass die Zollbehörden im Voraus über Informationen über das Frachtgut zu allen in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren verfügen, sollte der Beförderer daran gehindert werden, Waren zu entladen, für die keine Informationen vorliegen, es sei denn, die Zollbehörden haben den Beförderer aufgefordert, die Waren zu gestellen, oder es liegt eine Notlage vor, die das Entladen der Waren erfordert. Um das Verfahren der Überführung von Waren zu erleichtern, für die den Zollbehörden die entsprechenden Vorabinformationen über das Frachtgut vorliegen, sollte der Beförderer dagegen nicht verpflichtet sein, die Waren in allen Fällen zu gestellen, sondern nur, wenn die Zollbehörden dies verlangen oder wenn andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften dies vorschreiben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer ihre Ankunft mitteilt, bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren als in vorübergehender Verwahrung befindlich gelten, es sei denn, sie befinden sich bereits im Versandverfahren. Um eine angemessene zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, sollte diese Situation zeitlich begrenzt werden. Sie sollte, außer in Ausnahmefällen, nicht länger als 10 Tage dauern. Muss der Einführer die Waren über einen längeren Zeitraum lagern, sollten die Waren in einem Zolllager aufbewahrt werden, in dem die Waren ohne zeitliche Begrenzung gelagert werden können. Die bestehenden Bewilligungen für Lager für die vorübergehende Verwahrung sollten daher in Zolllagerbewilligungen umgewandelt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Dazu müssen die Regeln beibehalten werden, die bestimmen, ob es sich bei den Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt und ob der Status von Unionswaren vermutet werden kann oder nachgewiesen werden muss, insbesondere wenn die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Sobald die Zollbehörden über die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen verfügen, sollten sie auf der Grundlage einer Risikoanalyse entscheiden, ob sie weitere Kontrollen der Waren durchführen, sie überlassen, die Überlassung verweigern oder aussetzen oder die Zeit verstreichen lassen, damit die Waren als überlassen gelten. Die Zollbehörden sollten dabei, soweit erforderlich, mit anderen Behörden zusammenarbeiten. Dementsprechend sollten die Zollbehörden die Überlassung der Waren verweigern, wenn sie über Beweise dafür verfügen, dass die Waren nicht den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Müssen die Zollbehörden andere Behörden konsultieren, um festzustellen, ob die Waren den Vorschriften entsprechen, so sollten sie die Überlassung zumindest so lange aussetzen, bis die Konsultation stattgefunden hat. In diesen Fällen sollte die weitere Entscheidung der Zollbehörden über die Waren von der Antwort der anderen Behörden abhängen. Um zu vermeiden, dass sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Behörden in den Fällen blockiert werden, in denen eine Einigung über die Einhaltung der Vorschriften einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, die Waren <STRING STRIKE="on">für maximal 15 Tage </STRING>unter der Bedingung zu überlassen, dass der Wirtschaftsbeteiligte sie weiterhin darüber informiert, wo sich die Waren befinden. Um schließlich den Wirtschaftsbeteiligten, die die Informationen rechtzeitig übermittelt haben, Rechtssicherheit zu geben, ohne die Zollbehörden zur Reaktion auf jede Sendung zu verpflichten, sollten die Waren, die <STRING STRIKE="on">nach einer angemessenen Frist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen</STRING></STRING> nicht für eine Kontrolle ausgewählt wurden, als überlassen gelten. <STRING STRIKE="on">Die Kommission sollte berechtigt sein, diesen Zeitraum in delegierten Rechtsakten festzulegen und ihn gegebenenfalls an die Art des Verkehrs oder die Art der Grenzübergangsstellen anzupassen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>In dem Maße, in dem geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte dem Zoll uneingeschränkten Zugang zu ihren Systemen, Aufzeichnungen und Vorgängen gewähren und als zuverlässig gelten, sollten sie ihre Waren unter Aufsicht der Zollbehörden überlassen können, ohne deren Eingreifen abwarten zu müssen. Dementsprechend sollten geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte in die Lage versetzt werden, Waren beim Eingang am endgültigen Bestimmungsort der Waren in jedes beliebige Eingangsverfahren oder am Lieferort der Waren in jedes beliebige Ausgangsverfahren überzuführen. Da die geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten als transparent agierende Akteure gelten, sollte die Ankunft und/oder die Lieferung ordnungsgemäß in der EU-Zolldatenplattform erfasst werden. Diese Wirtschaftsbeteiligten sollten verpflichtet sein, die Zollbehörden zu informieren, wenn ein Problem auftritt, damit diese eine endgültige Entscheidung über die Überlassung treffen können. Wenn die internen Kontrollsysteme der geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten robust genug sind, sollten die Zollbehörden in Zusammenarbeit mit anderen Behörden den Händlern gestatten können, bestimmte Kontrollen selbst durchzuführen. Die Zollbehörden sollten jedoch die Möglichkeit behalten, die Waren jederzeit zu kontrollieren.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften der Union verstoßen, sollten nicht den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter erhalten. </STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Es ist angezeigt, Maßnahmen vorzusehen, die den Übergang von einem auf Zollanmeldungen basierenden System zu einem System regeln, das auf der Bereitstellung von Informationen an die zentrale EU-Zolldatenplattform basiert. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten die Möglichkeit haben, Zollanmeldungen abzugeben, um zu erklären, dass sie beabsichtigen, Waren während des Übergangszeitraums in ein Zollverfahren zu überführen. Sobald jedoch die entsprechenden Funktionen der EU-Zolldatenplattform zur Verfügung stehen, sollten die Wirtschaftsbeteiligten auch die Möglichkeit erhalten, den Zollbehörden Informationen über die EU-Zolldatenplattform zukommen zu lassen oder zur Verfügung zu stellen, und die Zollbehörden sollten keinem Wirtschaftsbeteiligten mehr gestatten, Vereinfachungen in Bezug auf die Zollanmeldung zu beantragen. Am Ende des Übergangszeitraums sollten alle Bewilligungen ihre Gültigkeit verlieren, da es keine Zollanmeldungen mehr geben wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Nach Artikel 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten Waren aus Drittländern als im freien Verkehr befindlich, wenn die Einfuhrformalitäten erfüllt und Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben wurden. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist jedoch nicht als Nachweis für die Einhaltung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu verstehen, wenn diese besondere Anforderungen an Waren stellen, die im Binnenmarkt verkauft oder verbraucht werden sollen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Das Verfahren für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union sollte entsprechend dem Eingangsverfahren gestrafft und vereinfacht werden. Daher sollte verlangt werden, dass eine in der Union ansässige Person, d. h. der Ausführer, für die Waren verantwortlich ist. Der Ausführer sollte den Zollbehörden vor dem Verbringen der Waren aus der Union die einschlägigen Informationen übermitteln oder zur Verfügung stellen und dabei angeben, ob es sich bei den auszuführenden Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt, und die erforderlichen Informationen anpassen. Um das Verfahren zu vereinfachen und mögliche Schlupflöcher zu vermeiden, sollte der Begriff der Ausfuhr auch den Ausgang von Nicht-Unionswaren einschließen und damit auch den Begriff der „Wiederausfuhr“ beinhalten, der bisher als eigenständiger Begriff geregelt war.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Um ein ordnungsgemäßes Risikomanagement für die aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren sicherzustellen, sollte die für die Ausfuhr zuständige Zollstelle verpflichtet sein, anhand der Informationen über die Waren eine Risikoanalyse durchzuführen und vor dem Ausgang der Waren geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder zu verlangen. Diese Maßnahmen sollten auch die Beantragung von Kontrollen umfassen, die von der für den Versandort der Waren zuständigen Zollstelle und der Ausgangszollstelle und erforderlichenfalls von anderen Behörden durchgeführt werden, zusätzlich zu den im Rahmen der Überlassung für ein Zollverfahren vorgesehenen Maßnahmen, die auch dann gelten, wenn die Waren zur Ausfuhr übergeführt werden sollen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Um sicherzustellen, dass auch die Verfahren der Steueraussetzung transparent sind, sollten die Vorschriften für die Bewilligung von besonderen Verfahren gestrafft werden. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollten insbesondere die Bedingungen für die Feststellung, ob eine Stellungnahme auf Unionsebene erforderlich ist, um zu beurteilen, ob die Erteilung einer Zulassung die Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigen könnte – die sogenannte Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen – kodifiziert werden, anstatt in delegierten Vorschriften geregelt zu werden. Da die Auswirkungen auf die Interessen der Unionshersteller von der Menge der Waren abhängen können, die in das besondere Verfahren übergeführt werden, sollte die EU-Zollbehörde berechtigt sein, einen Schwellenwert vorzuschlagen, unterhalb dessen davon ausgegangen wird, dass keine negativen Auswirkungen auf die Interessen der Unionshersteller vorliegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Artikel 9 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verweist auf einen Anhang (das Rheinmanifest), der den Warenverkehr auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen erleichtert, indem er als zollrechtliches Versandverfahren über die Landesgrenzen von fünf Mitgliedstaaten hinweg betrachtet wird.<FOOTNOTE><FIELD>Das Verfahren basiert auf der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und dem Protokoll, das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 22. November 1963 verabschiedet wurde. Die Mannheimer Rheinschifffahrtsakte betrifft Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und die Schweiz als Anrainerstaaten des Rheins; sie werden für die Zwecke der Akte als ein einziges Gebiet betrachtet.</FIELD></FOOTNOTE> Nach Auskunft der Zollverwaltungen wird das Rheinmanifest in den Rheinanliegerstaaten in der Praxis nicht mehr als Zollversandverfahren verwendet. Stattdessen werden die Waren auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen nun nach dem im Zollkodex festgelegten Unionsversandverfahren über das Neue EDV-gestützte Versandverfahren (New Computerised Transit System, im Folgenden „NCTS“) befördert. Daher sollte der Verweis auf das Rheinmanifest in den Fällen gestrichen werden, in denen eine Warenbeförderung als externer Versand oder als Unionsversand angesehen wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Um die Transparenz in Bezug auf die Person, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren verantwortlich ist, sowie die Transparenz in Bezug auf den Inhalt und die Risiken der Sendung zu erhöhen, sollte der Inhaber des Versandverfahrens verpflichtet werden, zumindest Informationen über den Einführer oder Ausführer, der die Beförderung veranlasst hat, sowie zum Beförderungsmittel und zur Identifizierung der in das Verfahren übergeführten Waren offenzulegen. Diese Informationen würden es den Zollbehörden ermöglichen, das betreffende Unionsversandverfahren besser zu überwachen und eine Risikoanalyse durchzuführen. Das Unionsversandverfahren sollte obligatorisch sein, es sei denn, die Waren werden unmittelbar beim Eingang in das Zollgebiet der Union oder beim Ausgang aus dem Zollgebiet in ein anderes Zollverfahren übergeführt. Ist der Einführer oder der Ausführer noch nicht bekannt, so sollte der Besitzer der Waren als Einführer oder Ausführer der Waren gelten und für die Zahlung der Zölle und anderer Steuern und Abgaben haften. Das Unionsversandverfahren sollte durch eine zollamtliche Überwachung ersetzt werden, wenn die Waren von einem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten ein- oder ausgeführt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Durch eine Änderung von Anhang 6 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR („TIR-Übereinkommen“)<FOOTNOTE><FIELD>Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975). Nach der Notifizierung C.N.85.2021.TREATIES-XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Juni 2021 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft (ABl. L 193 vom 1.6.2021, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, die am 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Erläuterung 0.49 dahin gehend geändert, dass Wirtschaftsbeteiligten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit eingeräumt wird, ein „zugelassener Versender“ zu werden, was den bestehenden Erleichterungen entspricht, die den als „zugelassener Empfänger“ anerkannten Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden. Daher muss die mit dem TIR-Übereinkommen geschaffene neue Möglichkeit aufgenommen werden, um das Zollrecht der Union an dieses internationale Übereinkommen anzupassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Anwendung der Standardregeln für die Abgabenberechnung bei Transaktionen im elektronischen Handel würde in vielen Fällen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten führen, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung der Einnahmen. Im Interesse einer soliden und wirksamen steuerlichen und zollrechtlichen Behandlung von Waren, die im Wege des elektronischen Handels aus Drittländern eingeführt werden („Fernverkauf von Einfuhrwaren“), sind die Rechtsvorschriften der Union zu ändern, um den Schwellenwert zu beseitigen, bis zu dem Waren von geringem Wert, der 150 EUR je Sendung nicht überschreitet, nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> von den Einfuhrzöllen befreit sind, und um eine vereinfachte zolltarifliche Behandlung für den Fernverkauf von Einfuhrwaren aus Drittländern nach Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> (Kombinierte Nomenklatur) einzuführen. In Anbetracht dieser vorgeschlagenen Änderungen sollten </STRING>Bestimmte Vorschriften des Zollkodex über die zolltarifliche Einreihung, den Ursprung und den Zollwert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten</STRING></STRING> geändert werden, um die Vereinfachungen vorzusehen, die auf freiwilliger Basis vom fiktiven Einführer bei der Festsetzung des Zollsatzes in einem Geschäft zwischen Unternehmen und Verbrauchern anzuwenden sind, das für die Belange der Mehrwertsteuer als Fernverkauf gilt. Die Vereinfachungen sollten darin bestehen, dass der zu entrichtende Zollsatz durch Anwendung eines der neuen Gruppentarife in der Kombinierten Nomenklatur auf einen auf einfachere Weise berechneten Wert festgelegt werden kann. Nach den vereinfachten Vorschriften für Transaktionen im elektronischen Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern sollte der Nettokaufpreis ohne Mehrwertsteuer, aber einschließlich der gesamten Transportkosten bis zum endgültigen Bestimmungsort der Ware als Zollwert gelten, und es sollte kein Ursprung erforderlich sein. Möchte der fiktive Einführer jedoch durch den Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren in den Genuss von Präferenzzollsätzen kommen, so kann er dies durch Anwendung der Standardverfahren erreichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>Derzeit werden Zollschulden von dem Mitgliedstaat erhoben, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde. Es liegt im Ermessen des Wirtschaftsbeteiligten, ob er dies im Land des ersten Eingangs tut oder ob er ein Versandverfahren in Anspruch nimmt und die Zölle in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet. 2025 soll sich dieses System durch die Einführung eines IT-Systems für die zentrale Zollabwicklung ändern; dieses soll es den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, die Zollanmeldung in dem Mitgliedstaat abzugeben, in dem sie ansässig sind. Angesichts dieser Entwicklung sollten die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes des Entstehens der Zollschuld dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhrabgaben an den Mitgliedstaat entrichtet werden, in dem der Einführer ansässig ist, da die Zollbehörde an diesem Ort die umfassendsten Kenntnisse über die Aufzeichnungen, die Vorgänge und das Geschäftsgebaren des Wirtschaftsbeteiligten haben sollte, insbesondere wenn diesem der Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde. Die Zollschuld von Wirtschaftsbeteiligten, die keine geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten sind, sollte zweckmäßigerweise an dem Ort entstehen, an dem sich die Waren tatsächlich befinden, zumindest, bis das Überwachungsmodell bewertet wurde.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P>Bei Transaktionen im elektronischen Handel muss unbedingt sichergestellt werden, dass eine Zollschuld von den Online-Intermediären, wie Internetplattformen, die den Online-Verkauf von Waren an private Verbraucher abwickeln, ordnungsgemäß entrichtet wird. Daher sollte klargestellt werden, dass der fiktive Einführer die Person ist, die für die Zollschuld verantwortlich ist, die in dem Moment entsteht, in dem der Käufer den Betreiber des elektronischen Handels, in den meisten Fällen eine Internetplattform, bezahlt. Um den aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwand zu senken, kann der fiktive Einführer ermächtigt werden, die fälligen Einfuhrabgaben zu ermitteln und seine Zollschuld regelmäßig zu begleichen, die Zollbehörden sollten dabei die Möglichkeit haben, eine einheitliche buchmäßige Erfassung für die Zwecke des Unionshaushalts vorzunehmen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Der Mechanismus zur effizienteren Überwachung der Durchführung der restriktiven Maßnahmen für den Warenverkehr, die nach Artikel 215 AEUV vom Rat erlassen werden können, sollte verbessert werden. In einem solchen Fall sollte die EU-Zollbehörde die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden. Die Zollbehörden sollten sicherstellen, dass sie alle erforderlichen Schritte unternehmen, um die Maßnahmen einzuhalten, und die Kommission und die EU-Zollbehörde entsprechend informieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(52)</NO.P>Zur Bewältigung potenzieller Krisen in der Zollunion sollte ein Krisenmanagement-Mechanismus eingerichtet werden. Das Fehlen eines solchen Mechanismus auf Unionsebene wurde im Aktionsplan für das Zollwesen<FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Aktionsplan für den Ausbau der Zollunion, 28.9.2020 (COM(2020) 581 final).</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">55</STRING></STRING> hervorgehoben. Daher sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der die EU-Zollbehörde als zentralen Akteur in die Vorbereitung, Koordinierung und Überwachung der Umsetzung der von der Kommission im Krisenfall beschlossenen praktischen Maßnahmen und Regelungen einbezieht. Die EU-Zollbehörde sollte die Krisenreaktionsbereitschaft während der gesamten Dauer der Krise aufrechterhalten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Zollbehörde sollte der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der praktischen Maßnahmen und Regelungen Bericht erstatten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(53)</NO.P>Dem bestehenden Verwaltungsrahmen der Zollunion mangelt es an einer klaren operativen Verwaltungsstruktur und er spiegelt ihre Entwicklung seit der Gründung im Jahr 1968 nicht wider. Nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die einzelstaatlichen Zollbehörden für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement der Handelsströme zuständig, z. B. für die Durchführung von Kontrollen und die Entscheidungen über Kontrollen vor Ort<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Intensität des Warenverkehrs an den Außengrenzen ist nicht überall in der Union gleich</STRING></STRING>. Zwar besteht die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Zollverwaltungen seit der Gründung der Zollunion und hat zum Austausch von bewährten Praktiken und Fachwissen sowie zur Entwicklung gemeinsamer Leitlinien geführt, doch sie hat bislang keinen harmonisierten Ansatz und keinen harmonisierten operativen Rahmen hervorgebracht. Das derzeitige Bestehen unterschiedlicher Verfahren in den Mitgliedstaaten schwächt die Zollunion. Es gibt keine Kapazitäten für zentrale Risikoanalysen, keine gemeinsame Sichtweise bei der Festlegung von Risikoprioritäten, nur begrenzt koordinierte Zollaktionen und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>kontrollen und keinen Rahmen für die Zusammenarbeit verschiedener Behörden im Dienste des Binnenmarkts. Eine zentrale operative Ebene der Union, auf der Fachwissen und Ressourcen gebündelt und Entscheidungen gemeinsam getroffen werden, sollte solche Schwächen in Bereichen wie Datenmanagement, Risikomanagement und Ausbildung beheben, damit die Zollunion als Einheit handelt. Aus diesem Grund ist die Gründung einer EU-Zollbehörde geboten. Die Einrichtung dieser neuen Behörde ist von entscheidender Bedeutung, um ein effizientes und angemessenes Funktionieren der Zollunion sicherzustellen, die Zollmaßnahmen zentral zu koordinieren und die Tätigkeit der Zollbehörden zu unterstützen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(54)</NO.P>Die EU-Zollbehörde sollte auf der Grundlage der Grundsätze der Gemeinsamen Erklärung und des gemeinsamen Konzepts des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für dezentrale Agenturen vom 19. Juli 2012<FOOTNOTE><FIELD>joint_statement_on_decentralised_agencies_en.pdf (europa.eu)</FIELD></FOOTNOTE> betrieben und verwaltet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(55)</NO.P>Kriterien, die bei der Entscheidung über die Wahl des Sitzes der EU-Zollbehörde zu berücksichtigen sind, sollten die Gewissheit sein, dass die Behörde bei Inkrafttreten dieser Verordnung vor Ort eingerichtet werden kann, der Standort zugänglich ist und angemessene Bildungseinrichtungen für die Kinder der Bediensteten sowie ein angemessener Zugang zum Arbeitsmarkt, zur sozialen Sicherheit und zur medizinischen Versorgung sowohl für die Kinder als auch für die Ehegatten der Bediensteten vorhanden ist. Angesichts des kooperativen Charakters der meisten Tätigkeiten der EU-Zollbehörde und insbesondere der engen Verbindung zwischen den IT-Systemen, die die Kommission während des Übergangszeitraums unterhalten wird, sollte die EU-Zollbehörde im Zeitraum des Aufbaus und des Betriebs der EU-Zolldatenplattform an einem Ort angesiedelt sein, der eine solche enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Behörden der für den internationalen Handel wichtigsten Regionen der Union sowie den einschlägigen Einrichtungen der Union und der internationalen Gemeinschaft (z. B. der Weltzollorganisation – zur Erleichterung der praktischen gegenseitigen Bereicherung bei bestimmten Themen) ermöglicht. In Anbetracht dieser Kriterien sollte die EU-Zollbehörde ihren Sitz in [...] haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(55a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Zollbehörden angemessen mit Ressourcen ausgestattet, geschult und ausgerüstet werden, sodass sie zur Erfüllung ihrer Mission in der Lage sind, einschließlich angemessener Ermittlungsbefugnisse.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(55b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zoll hat Bedarf an erheblichen Investitionen, insbesondere im Hinblick auf eine ausreichende Anzahl an angemessen geschultem Personal, um das Funktionieren der Zollsysteme der Union zu garantieren, die mit einem exponentiellen Anstieg des Bedarfs konfrontiert sind, wobei digitale Lösungen ohne die erforderlichen Personalinvestitionen nicht ihr volles Potenzial erreichen können. Daher sollten Investitionen in digitale Systeme eine ausreichende Finanzausstattung für das Personal und dessen Schulung garantieren, damit die erforderlichen Kompetenzen für hochmoderne Ausrüstung, Technologie für Big-Data-Analytik, Nachweise und Kontrollen vorausgesetzt werden können und somit garantiert werden kann, dass Zollkontrollen überall in der Union einheitlich durchgeführt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(56)</NO.P>Die Mitgliedstaaten<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und das Europäische Parlament</STRING></STRING> sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um das wirksame Funktionieren der EU-Zollbehörde zu gewährleisten. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, einschließlich der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, sollten die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation beachtet werden. In Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Zollunion und der engen Verbindung zwischen Zollverwaltung und anderen Politikbereichen sollte der Vorsitzende des Ausschusses aus den Reihen der Vertreter der Kommission gewählt werden. Im Hinblick auf ein wirksames und effizientes Funktionieren der EU-Zollbehörde sollte der Verwaltungsrat insbesondere ein einheitliches Programmplanungsdokument mit einer jährlichen und einer mehrjährigen Planung verabschieden, seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Behörde wahrnehmen, die für die Behörde geltenden Finanzvorschriften erlassen, einen Exekutivdirektor ernennen und Verfahren für die Beschlussfassung über die operativen Aufgaben der Behörde durch den Exekutivdirektor festlegen. Der Verwaltungsrat sollte von einem Exekutivausschuss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und von einer beratenden Einrichtung </STRING></STRING>unterstützt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Verbraucherorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere einschlägige nichtstaatliche Akteure vertritt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(56a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde sollte einen Zollbeirat einrichten, der den Exekutivausschuss unterstützen sollte. Sie sollte beauftragt werden, bei der Durchführung technischer Maßnahmen und Entscheidungen, einschließlich des Risikomanagements und der vorrangigen Kontrollbereiche, bei Fragen der Umsetzung und Normung, einschließlich Harmonisierungstätigkeiten oder der Notwendigkeit einer Anpassung der Vorschriften, bei den zollrechtlichen Dimensionen anderer vom Zoll angewandter Vorschriften sowie im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten der Behörde Beratung zur Verfügung zu stellen. Der Beirat sollte ein ausgewogenes Verhältnis von Vertretern gewerblicher und nicht gewerblicher Interessen anstreben und innerhalb der Kategorie der gewerblichen Interessen KMU und andere Unternehmen einbeziehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(57)</NO.P>Um ein effizientes Funktionieren zu gewährleisten, sollte die EU-Zollbehörde mit einem autonomen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushalt der Union und aus freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten stammen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen sollte die EU-Zollbehörde auch in der Lage sein, zusätzliche Einnahmen durch Beitragsvereinbarungen oder Finanzhilfevereinbarungen sowie Gebühren für Veröffentlichungen und andere von der EU-Zollbehörde erbrachte Dienstleistungen zu erzielen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(58)</NO.P>Zur Erfüllung ihres Auftrags arbeiten die Zollbehörden eng und regelmäßig mit den Marktüberwachungsbehörden, den Gesundheits- und Pflanzenschutzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden, den Grenzschutzbehörden, den Umweltschutzbehörden, den Sachverständigen für Kulturgüter und vielen anderen Behörden zusammen, die für sektorspezifische Maßnahmen zuständig sind. In Anbetracht der Entwicklung des Binnenmarkts und der sich verändernden Aufgaben des Zolls, der Zunahme von Verboten und Beschränkungen sowie des elektronischen Handels ist es unumgänglich, diese Zusammenarbeit auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene zu strukturieren und zu verstärken. Anstelle einer Zusammenarbeit, die sich auf einzelne Sendungen oder bestimmte Ereignisse entlang der Lieferkette konzentriert, sollte ein strukturierter Kooperationsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen für die relevanten Politikbereiche zuständigen Behörden geschaffen werden. Ein solcher Kooperationsrahmen sollte folgende Aspekte umfassen: die Entwicklung von Rechtsvorschriften und politischen Erfordernissen in einem bestimmten Bereich, den Austausch und die Analyse von Informationen, die Entwicklung einer umfassenden Kooperationsstrategie in Form von gemeinsamen Überwachungsstrategien und schließlich die Zusammenarbeit bei der operativen Umsetzung, Überwachung und Kontrolle. Die Kommission sollte auch die Anwendung eines Teils der anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erleichtern, indem sie eine Liste der Rechtsvorschriften der Union erstellt, die Anforderungen an Waren stellen, die Zollkontrollen unterliegen, um dem Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Verbraucher und der Umwelt zu dienen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(59)</NO.P>Um mehr Klarheit zu schaffen und den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen Partnerbehörden effizienter zu gestalten, sollten in einer Liste der von den Zollbehörden angebotenen Dienstleistungen die möglichen Aufgaben des Zolls bei der Anwendung anderer einschlägiger politischer Vorgaben an den Grenzen der Union klar definiert werden. Darüber hinaus sollte die Anwendung des Kooperationsrahmens von der EU-Zollbehörde überwacht werden. Die EU-Zollbehörde sollte eng mit der Kommission, dem OLAF, anderen einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der Union, wie Europol<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der EUStA</STRING></STRING> und Frontex, sowie spezialisierten Agenturen und Netzen in den jeweiligen Politikbereichen, etwa dem EU-Netz für Produktkonformität, zusammenarbeiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(60)</NO.P>In einer zunehmend vernetzten Welt sind Zolldiplomatie und internationale Zusammenarbeit wichtige Arbeitsaspekte der Zollbehörden auf der ganzen Welt. Die internationale Zusammenarbeit sollte die Möglichkeit des Austauschs von Zolldaten auf der Grundlage internationaler Abkommen oder autonomer Rechtsvorschriften der Union über geeignete und sichere Kommunikationsmittel, z. B. über die EU-Zolldatenplattform, vorsehen, wobei die Vertraulichkeit der Informationen und der Schutz personenbezogener Daten zu wahren sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dieser Rechtsrahmen sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf nationale Aufgaben nicht beeinträchtigen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(61)</NO.P>Obwohl Zollvorschriften durch den Zollkodex harmonisiert sind, enthielt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nur die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Sanktionen für die Nichteinhaltung der Zollvorschriften vorzusehen, und es wurde nur verlangt, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Die Mitgliedstaaten haben daher die Wahl zwischen verschiedenen Zollsanktionen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sind und sich im Laufe der Zeit ändern können. Es sollte ein gemeinsamer Rahmen festgelegt werden, der einen minimalen Kernbestand an Verstößen gegen die Zollvorschriften und an nicht strafrechtlichen Sanktionen vorsieht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verstöße gegen die Verpflichtungen des Einführers, des Ausführers und des fiktiven Einführers könnten in der Liste der Zollverstöße enthalten sein. </STRING></STRING>Ein solcher Rahmen ist notwendig, um die uneinheitliche Anwendung des Zollrechts und die erheblichen Unterschiede bei der Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen das Zollrecht in den Mitgliedstaaten, die zu Wettbewerbsverzerrungen, Schlupflöchern und „Zolltourismus“ führen können, zu beheben. Der Rahmen sollte aus einer gemeinsamen Liste von Handlungen oder Unterlassungen bestehen, die in allen Mitgliedstaaten einen Verstoß gegen das Zollrecht darstellen. Bei der Festlegung der anzuwendenden Sanktionen sollten die Zollbehörden festlegen, ob diese Handlungen oder Unterlassungen vorsätzlich oder offensichtlich fahrlässig begangen wurden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sanktionen und Verbindlichkeiten, die Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, sollten in Bezug auf ihre Rolle im Transaktionsprozess verhältnismäßig sein und fair und klar angewendet werden. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EU-Zollbehörde sollten in regelmäßigen Abständen bewährte Vorgehensweisen zu Prüfungen und Sanktionen miteinander austauschen, um die Kohärenz bei der Anwendung von Sanktionen zu verbessern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(62)</NO.P>Es müssen gemeinsame Bestimmungen für mildernde und erschwerende Umstände für Verstöße gegen die Zollvorschriften festgelegt werden. Die Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren bei Verstößen gegen die Zollvorschriften sollte nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts festgelegt werden und zwischen 5 und 10 Jahren betragen, um eine gemeinsame Regelung auf der Grundlage der Verjährungsfrist für die Mitteilung der Zollschuld zu schaffen. Die zuständige Gerichtsbarkeit sollte diejenige sein, in deren Zuständigkeitsbereich der Verstoß begangen wurde. Eine Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten ist in den Fällen erforderlich, in denen der Verstoß gegen die Zollvorschriften in mehr als einem Mitgliedstaat begangen wurde; in solchen Fällen sollte der Mitgliedstaat, der das Verfahren als Erster einleitet, mit den übrigen Zollbehörden zusammenarbeiten, die von demselben Zollverstoß betroffen sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(63)</NO.P>Auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und identischer Verpflichtungen in anderen Teilen des Zollrechts muss ein gemeinsamer minimaler Kernbestand an Verstößen gegen das Zollrecht festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(64)</NO.P>Außerdem muss ein gemeinsamer minimaler Kernbestand an nicht strafrechtlichen Sanktionen festgelegt werden, die Mindestbeträge für Geldbußen, die Möglichkeit des Widerrufs, der Aussetzung oder der Änderung von zollrechtlichen Bewilligungen, auch für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte, sowie die Einziehung der Waren vorsehen. Die Mindesthöhe der Geldbußen sollte davon abhängen, ob der Verstoß gegen die Zollvorschriften vorsätzlich begangen wurde und ob er sich auf die Höhe der zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben oder auf Verbote oder Beschränkungen auswirkt. Dieser gemeinsame minimale Kernbestand an nicht strafrechtlichen Sanktionen sollte unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gelten, die an seiner Stelle auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen können.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EU-Zollbehörde sollten miteinander zusammenarbeiten, um die Kohärenz von nicht strafrechtlichen Sanktionen und deren Anwendung überall in der Union schrittweise zu steigern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(65)</NO.P>Die Leistung der Zollunion sollte mindestens einmal jährlich bewertet werden, damit die Kommission mithilfe der Mitgliedstaaten die geeigneten politischen Leitlinien festlegen kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und der Bericht über diese Bewertung sollte veröffentlicht werden</STRING></STRING>. Die Erhebung von Informationen bei den Zollbehörden sollte formalisiert und ausgebaut werden, da eine umfassendere Berichterstattung den Leistungsvergleich verbessern würde und dazu beitragen könnte, die Verfahren zu vereinheitlichen und die Auswirkungen zollpolitischer Entscheidungen zu bewerten. Daher sollte ein Rechtsrahmen für die Bewertung der Leistung der Zollunion eingeführt werden. Um einen ausreichenden Differenzierungsgrad der Analyse zu erreichen, sollte die Leistungsmessung nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf der Ebene der Grenzübergangsstellen erfolgen. Die EU-Zollbehörde sollte die Kommission beim Bewertungsverfahren unterstützen, indem sie die Daten über die EU-Zolldatenplattform erhebt und analysiert sowie ermittelt, wie Zolltätigkeiten und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>vorgänge das Erreichen der strategischen Ziele und Prioritäten der Zollunion unterstützen und zur Erfüllung der Aufgaben der Zollbehörden beitragen. Insbesondere sollte die EU-Zollbehörde die wichtigsten Trends, Stärken, Schwächen, Lücken und potenziellen Risiken ermitteln und der Kommission Empfehlungen für Verbesserungen vorlegen. Insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sollte sich die EU-Zollbehörde aus operativer Sicht auch an den auf Unionsebene durchgeführten strategischen Analysen und Bedrohungsbewertungen beteiligen, einschließlich der von Europol und Frontex durchgeführten Analysen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(66)</NO.P>Um die grundlegenden Ziele zu erreichen, dass ein wirksames Funktionieren der Zollunion ermöglicht und die gemeinsame Handelspolitik umgesetzt wird, ist es im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig und angemessen, die Regeln und Verfahren für Waren festzulegen, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(67)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Punkte zu erlassen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit besonderen Steuergebieten: detailliertere zollrechtliche Bestimmungen zur Regelung besonderer Umstände im Handel mit Unionswaren, die nur einen Mitgliedstaat betreffen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit Zollentscheidungen: Voraussetzungen, Fristen, Ausnahmen, Modalitäten für die Überwachung, die Aussetzung, die Nichtigerklärung und den Widerruf im Zusammenhang mit der Anwendung und dem Erlass sowie der Verwaltung solcher Entscheidungen, einschließlich derjenigen, die sich auf verbindliche Auskünfte beziehen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Mindestangaben und Sonderfälle für die Anmeldung der Wirtschaftsbeteiligten bei den Zollbehörden des Ortes, an dem sie ansässig sind,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Art und Häufigkeit der Überwachungstätigkeiten, die Vereinfachungen und die Erleichterungen, die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Art und Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen für geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit dem Zollvertreter: die Bedingungen, unter denen diese Person Dienstleistungen im Zollgebiet der Union erbringen kann, die Fälle, in denen auf das Erfordernis der Ansässigkeit im Zollgebiet verzichtet wird und in denen der Nachweis der Bevollmächtigung durch die Zollbehörden nicht erforderlich ist,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Kategorien von betroffenen Personen und die Kategorien personenbezogener Daten, die in der EU-Zolldatenplattform verarbeitet werden dürfen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>genauere Vorschriften über den zollrechtlichen Status von Waren,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Art der Daten und die Fristen für die Bereitstellung dieser Daten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>	<STRING STRIKE="on">die angemessene Frist, nach der die Zollbehörden die Waren als überlassen gelten lassen müssen, wenn sie sie nicht für eine Kontrolle ausgewählt haben,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 45]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit Zollanmeldungen: die Fälle, in denen eine Zollanmeldung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung, die Fristen für die Abgabe von ergänzenden Anmeldungen und die Fälle, in denen auf die Abgabe solcher Anmeldungen verzichtet werden kann, die Fälle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung durch die Zollbehörden, die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung und die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Bedingungen und das Verfahren für die Beschlagnahme von Waren,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit Vorabinformationen über Frachtgut: die zusätzlich bereitzustellenden Daten, die Fristen, den Fall, in dem die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Daten entfällt, die besonderen Fälle, in denen Daten von mehreren Personen bereitgestellt werden können, die Bedingungen, unter denen eine Person, die Informationen bereitstellt oder zugänglich macht, die Sichtbarkeit ihrer Identifizierung auf eine oder mehrere andere Personen beschränken kann, die ebenfalls Angaben hinterlegen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union: die Fristen, innerhalb derer die Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, die besonderen Fälle und die anderen Personen, die im Falle einer Umleitung verpflichtet werden können, die Ankunft der Sendungen der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle zu melden, die Bedingungen für die Benennung und Zulassung anderer Orte als der benannten Zollstelle für die Gestellung der Ware, die Bedingungen für die Benennung oder Zulassung anderer Orte als Zolllager für die vorübergehende Verwahrung der Waren,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Daten, die den Zollbehörden für die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Fälle, in denen die Waren in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, als zurückgegeben gelten und in denen Waren, die in den Genuss von Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gekommen sind, von den Einfuhrabgaben befreit werden können,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit Vorabinformationen beim Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union: die Mindestvorabinformationen und die Fristen, innerhalb derer die Vorabinformationen vor dem Ausgang der Waren zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind, die besonderen Fälle, in denen die Verpflichtung zur Übermittlung oder Bereitstellung von Vorabinformationen entfällt, und die Informationen, die beim Ausgang der Waren zu melden sind,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren: die Fristen, innerhalb derer die Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, die Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit besonderen Verfahren: die Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in ein solches Verfahren zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind, die Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für besondere Verfahren, die Fälle, in denen der wirtschaftliche Charakter der Veredelung es rechtfertigt, dass die Zollbehörden ohne Stellungnahme der EU-Zollbehörde prüfen, ob die Erteilung einer Bewilligung für ein Verfahren der aktiven Veredelung die wesentlichen Interessen der Unionshersteller beeinträchtigt, die Liste der als sensibel eingestuften Waren, die Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens, die Fälle und Voraussetzungen, unter denen Ein- und Ausführer in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren außerhalb des Versandverfahrens oder der Freizone befördern dürfen, die übliche Behandlung von Waren, die in ein Zolllager oder ein Veredelungsverfahren übergeführt werden, die detaillierteren Regeln für Ersatzwaren,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit dem Versand: die besonderen Fälle, in denen Unionswaren in das externe Versandverfahren überzuführen sind, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen als zugelassener Versender und zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke, die zusätzlichen Datenanforderungen, die der Inhaber des Unionsversandverfahrens zu Verfügung zu stellen hat,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit der Lagerung: die vom Betreiber eines Zolllagers oder einer Freizone zur Verfügung zu stellenden Mindestangaben, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Zolllagern,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwendung: die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Abgabenbefreiung, die für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt sein müssen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Regeln für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs und die Regeln für den präferenziellen Ursprung,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für Vereinfachungen bei der Ermittlung des Zollwerts in bestimmten Fällen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit der Zollschuld: genauere Vorschriften für die Berechnung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entstanden ist, die besondere Frist, innerhalb derer der Ort, an dem die Zollschuld entsteht, nicht bestimmt werden kann, wenn die Waren in ein nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt wurden oder wenn eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß endet, genauere Vorschriften über die Mitteilung der Zollschuld, Vorschriften für</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Aussetzung der Frist für die Zahlung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der einer Zollschuld entspricht, und für die Festlegung der Aussetzungsfrist, die Regeln, die die Kommission bei der Entscheidung über die Erstattung und den Erlass der Zollschuld zu beachten hat, die Aufstellung der Verstöße, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben und zum Erlöschen der Zollschuld führen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen: die besonderen Fälle, in denen für in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren keine Sicherheitsleistung erforderlich ist, die Vorschriften für die Festlegung der Form einer Sicherheit, die nicht in Form eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels oder einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet wird, die Vorschriften über die Formen, in denen Sicherheiten geleistet werden können, und die für Bürgen geltenden Vorschriften, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung, die Fristen für die Freigabe der Sicherheit,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollwesen: jede weitere ergänzende Maßnahme, die von den Zollbehörden zu ergreifen ist, um die Einhaltung anderer als zollrechtlicher Vorschriften zu gewährleisten, die Voraussetzungen und Verfahren, unter denen ein Mitgliedstaat ermächtigt werden kann, mit Drittländern Verhandlungen über den Datenaustausch zum Zwecke der Zusammenarbeit im Zollwesen aufzunehmen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Ausnahmeregelungen für die Bestimmung der Zollstelle, die für die Überwachung der Überführung der Waren in ein Zollverfahren zuständig ist, und des Ortes des Entstehens der Zollschuld zu streichen oder zu ändern, und zwar im Lichte der von der Kommission vorzunehmenden Bewertung der Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung im Einklang mit dieser Verordnung.</ITEM></LIST></P></CONS><CONS><P><NO.P>(68)</NO.P>Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitungsarbeit für den Erlass von Delegierten Rechtsakten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> niedergelegt wurden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(69)</NO.P>Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes festzulegen: Verfahrensregeln für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs, Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Zollbehörden darüber, dass der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte ausgesetzt ist und diese Aussetzung aufgehoben wird, Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte zu widerrufen, Modalitäten für die Anwendung der Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten, elektronische Systeme, Plattformen oder Umgebungen, mit denen die EU-Zolldatenplattform zusammenarbeitet, Regeln für den Zugang zu bestimmten Diensten und Systemen der EU-Zolldatenplattform, einschließlich der besonderen Regeln und Bedingungen für den Schutz, die Sicherheit und die Sicherung personenbezogener Daten, und wo dieser Zugang beschränkt wird, Maßnahmen zur Verwaltung der zollamtlichen Beobachtung, Verfahrensregeln für die Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen für die Datenverarbeitung durch einen Dienst oder ein System der EU-Zolldatenplattform, Verfahrensregeln zur Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als die Zollstellen, die für den Ort zuständig sind, an dem der Einführer oder der Ausführer ansässig ist, Maßnahmen zur Überprüfung von Informationen, zur Zollbeschau und Entnahme von Proben und Mustern, zu den Ergebnissen der Überprüfung und zur Identifizierung, Maßnahmen zur Durchführung von nachträglichen Kontrollen bei Vorgängen, die in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgen, die Häfen oder Flughäfen, in denen die Zollkontrollen und ‑formalitäten für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck durchzuführen sind, Maßnahmen für die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen und das einheitliche Risikomanagement, einschließlich des Informationsaustauschs, der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und ‑standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche sowie der Bewertung von Tätigkeiten in diesen Bereichen, Verfahrensregeln für die Erbringung und Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren, Verfahrensregeln für die Änderung und Ungültigerklärung der Angaben zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren, Verfahrensregeln für die Bestimmung der zuständigen Zollstellen und für die Abgabe der Zollanmeldung, wenn andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, Verfahrensregeln für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung und die Verfügbarkeit der Unterlagen, Verfahrensregeln für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung und einer ergänzenden Zollanmeldung, Verfahrensregeln für die Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren, die Annahme der Zollanmeldung und die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren, Verfahrensregeln für die zentrale Zollabwicklung und die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren in diesem Kontext, Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, Verfahrensregeln für die Verwertung von Waren, Verfahrensregeln für die Bereitstellung von Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren erfüllt sind, und für die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse erfüllt sind, Verfahrensregeln für den Ausgang von Waren, Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung der Information vor dem Ausgang sowie für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung der summarischen Ausgangsanmeldung, Verfahrensregeln für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in der Union ansässige natürliche Personen, Verfahrensregeln für die Meldung der Ankunft von Seeschiffen und Luftfahrzeugen und die Beförderung der Waren zu ihrem geeigneten Ort, Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und für die Verbringung von Waren in die vorübergehende Verwahrung, Verfahrensregeln für die Erteilung der Bewilligung für die besonderen Verfahren, für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und für die Abgabe der Stellungnahme der EU-Zollbehörde, in der bewertet wird, ob die Erteilung einer Bewilligung für ein Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung die wesentlichen Interessen der Unionshersteller beeinträchtigt, Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens, Verfahrensregeln für die Übertragung von Rechten und Pflichten und die Beförderung von Waren im Rahmen besonderer Verfahren, Verfahrensregeln für die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen besonderer Verfahren, Verfahrensregeln für die Anwendung der Bestimmungen der internationalen Transitinstrumente im Zollgebiet der Union Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Erledigung dieses Verfahrens, die Handhabung der Vereinfachungen dieses Verfahrens und die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlandes im externen Unionsversand, Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren oder das Freizonenverfahren und für die Beförderung von in ein Zolllager übergeführten Waren, Maßnahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds und Verwaltung der zollamtlichen Beobachtung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren, Maßnahmen zur Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren, Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises für den nichtpräferenziellen Ursprung, Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union, Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, Gewährung der vorübergehenden Befreiung von den Regeln über den präferenziellen Ursprung von Waren, für die die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig getroffen worden sind, Verfahrensregeln zur Ermittlung des Zollwerts von Waren, Verfahrensregeln für die Leistung einer Sicherheit, die Bestimmung ihres Betrags, ihre Überwachung und Freigabe sowie die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen, Verfahrensregeln betreffend vorübergehende Verbote der Nutzung von Gesamtsicherheiten, Maßnahmen zur Gewährleistung von Amtshilfe zwischen den Zollbehörden im Fall des Entstehens einer Zollschuld, Verfahrensregeln für die Erstattung und den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der von der Kommission bereitzustellenden Informationen sowie für die Beschlüsse der Kommission über die Erstattung oder den Erlass, Vorschriften zur Ermittlung einer Krise und zur Aktivierung eines Krisenmanagement-Mechanismus, Verfahrensregeln für die Erteilung und Verwaltung der Bewilligung der Aufnahme von Verhandlungen eines Mitgliedstaats mit einem Drittland im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, Beschlüsse über den Antrag eines Mitgliedstaats auf Bewilligung der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittland im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, Gestaltung des Rahmens für die Messung der Leistung der Zollunion und Festlegung der Informationen, die die Mitgliedstaaten der EU-Zollbehörde zum Zweck der Leistung zur Verfügung zu stellen haben, die Regeln für die Währungsumrechnung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(70)</NO.P>Auf das Beratungsverfahren sollte bei der Annahme folgender Beschlüsse zurückgegriffen werden: Durchführungsrechtsakte, mit denen Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entscheidungen über verbindliche Auskünfte aufzuheben, sofern sich diese Entscheidungen lediglich auf einen Mitgliedstaat auswirken und sie der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften dienen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der spezifischen Einzelheiten für den Zugang von Behörden, die keine Dienststellen des Zolls sind, zu bestimmten Diensten und Systemen der EU-Zolldatenplattform, Durchführungsrechtsakte zu einem Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittland im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, da sie nur einen Mitgliedstaat betreffen, Durchführungsrechtsakte über die Erstattung und den Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, sofern sich diese Beschlüsse unmittelbar auf den die Erstattung oder den Erlass Beantragenden auswirken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(71)</NO.P>Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes erlassen: Vorschriften zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen, gemeinsamer Risikokriterien und ‑standards, Kontrollmaßnahmen und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, Entscheidungen über einen Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittland im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren, Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, Vorschriften zur Festlegung der geeigneten Methode der Zollwertermittlung oder der Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts von Waren in bestimmten Fällen, Vorschriften betreffend vorübergehende Verbote der Nutzung von Gesamtsicherheiten, Ermittlung einer Krisensituation und die Annahme geeigneter Maßnahmen, um sie zu bewältigen oder ihre negativen Auswirkungen abzumildern, Beschlüsse zur Ermächtigung eines Mitgliedstaats, mit einem Drittland ein bilaterales Abkommen über den Informationsaustausch auszuhandeln und zu schließen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(72)</NO.P>Die Kommission sollte alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte rechtzeitig vor dem Beginn der Anwendung des Kodex in Kraft treten, damit dieser von den Mitgliedstaaten rechtzeitig umgesetzt werden kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(73)</NO.P>Die Bestimmungen zur EU-Zollbehörde sollten mit Ausnahme von Artikel 238 ab dem 1. Januar 2028 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte die EU-Zollbehörde ihre Aufgaben unter Einsatz der bestehenden, von der Kommission entwickelten elektronischen Systeme für den Austausch von Zollinformationen wahrnehmen. Die Bestimmungen über die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen und fiktiven Einführern sollten ab dem 1. Januar 2028 gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(74)</NO.P>Ab <STRING STRIKE="on">2032 können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem 1. Januar 2029 sollten</STRING></STRING> die Wirtschaftsbeteiligten auf freiwilliger Basis die Möglichkeiten der EU-Zolldatenplattform nutzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> können. Bis zum 31. Dezember 2032</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">. Bis Ende 2037</STRING> sollte die EU-Zolldatenplattform vollständig ausgebaut sein und ist von allen Wirtschaftsbeteiligten zu nutzen. Geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sowie fiktive Einführer werden von dem Mitgliedstaat überwacht, in dem sie ansässig sind. Abweichend und vorbehaltlich der Überprüfung bleiben Wirtschaftsbeteiligte, die weder geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte noch fiktive Einführer sind unter der Aufsicht der Zollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren tatsächlich befinden. Bis zum 31. Dezember 2035 sollte die Kommission die beiden Aufsichtsmodelle bewerten, auch im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bei der Aufdeckung und Verhinderung von Betrug. Bei der Bewertung sollten auch Aspekte der indirekten Besteuerung berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission befugt sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts zu entscheiden, ob die beiden Modelle beibehalten werden sollen oder ob in allen Fällen die für den Ort der Ansässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten zuständige Zollbehörde die Waren überlassen soll. Auch der Ort des Entstehens der Zollschuld sollte entsprechend der Festlegung der zuständigen Zollbehörde geregelt werden —<STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel I</TI><STI.GR>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften und Auftrag des Zolls</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Geltungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Union (im Folgenden „Zollkodex“). Darin sind die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt, die auf in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren Anwendung finden.</PARAG><PARAG>Außerdem werden mit dieser Verordnung die Zollbehörde der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zollbehörde“) eingerichtet und die Regeln, die gemeinsamen Standards und ein Governance-Rahmen für die Einrichtung der Zolldatenplattform der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zolldatenplattform“) festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Verordnung wird eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) eingerichtet, das ein integriertes Paket an interoperablen elektronischen Diensten auf Unionsebene bereitstellt, um die Interaktion zu unterstützen und den Informationsaustausch zwischen der EU-Zolldatenplattform und den in Anhang Ia genannten Nichtzollsystemen der Union zu verbessern.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie enthält Vorschriften für die digitale Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch durch interoperable Datensätze innerhalb der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie der Unionsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Union.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bestimmte zollrechtliche Vorschriften können im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Union gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bestimmte zollrechtliche Vorschriften, einschließlich der darin vorgesehenen Vereinfachungen, gelten für den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> oder die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).</FIELD></FOOTNOTE> gelten, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, bzw. für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Auftrag der Zollbehörden</STI.ART><PARAG>Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Zollkontrollen, ein einheitliches Vorgehen innerhalb der Zollunion und einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sind die Zollbehörden dafür verantwortlich, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit zu gewährleisten und einen Beitrag zu den anderen Politikbereichen der Union zum Schutz von Bürgern, Einwohnern, Verbrauchern, Umwelt und allgemeinen Lieferketten zu leisten, die Union vor illegalem Handel zu bewahren, legale Geschäftstätigkeiten zu erleichtern und den internationalen Handel der Union zu überwachen, um zu einem fairen und offenen Handel und zur gemeinsamen Handelspolitik beizutragen.</PARAG><PARAG>Die Zollbehörden treffen Maßnahmen, die insbesondere Folgendes zum Ziel haben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> effiziente und</STRING></STRING> ordnungsgemäße Erhebung von Zöllen und anderen Abgaben;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Gewährleistung, dass Waren, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die Zirkulation im internen Markt bestimmt sind, jedoch</STRING></STRING> ein Risiko für die Sicherheit von Bürgern und Einwohnern darstellen, nicht in das Zollgebiet der Union gelangen, indem angemessene Maßnahmen zur Kontrolle von Waren und Lieferketten ergriffen werden;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Gewährleistung, dass Waren, die ein Risiko für die Sicherheit von Bürgern und Einwohnern darstellen, nicht in das Zollgebiet der Union gelangen, indem angemessene Maßnahmen zur Kontrolle von Waren und Lieferketten ergriffen werden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Beitrag zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Umwelt und Verbraucher sowie anderer öffentlicher Interessen, die durch andere von den Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden angewandte Rechtsvorschriften geschützt werden, indem gewährleistet wird, dass Waren, die mit entsprechenden Risiken verbunden sind, nicht in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Schutz der Union vor unlauterem, nicht regelkonformem und illegalem Handel, unter anderem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor Fälschungen und Waren, die nicht mit den sonstigen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften übereinstimmen, </STRING></STRING>durch eine engmaschige Beobachtung von Wirtschaftsbeteiligten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Industriezweigen</STRING></STRING> und Lieferketten und eine Mindestvorgabe für Zollrechtsverletzungen und Sanktionen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Unterstützung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> aller</STRING></STRING> legaler Geschäftstätigkeiten durch die Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses von Zollkontrollen und Erleichterungen des legalen Handels und durch die Vereinfachung von Zollprozessen und <STRING STRIKE="on">-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‑</STRING></STRING>verfahren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> durch eine robuste Echtzeit-Risikoanalyse, die einschließlich durch Systeme der künstlichen Intelligenz nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d ermöglicht werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Förderung der Kosteneffizienz durch Vermeidung von Redundanz und Förderung der Effektivität bei Zollverfahren sowie einer effizienten Nutzung der entsprechenden Ressourcen auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>eb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erfassung, Auswertung und Austausch einschlägiger Informationen zur Unterstützung einer faktengestützten Entscheidungsfindung;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ec)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beitrag zur Verbesserung der gesamten Durchsetzung der Rechtsakte der Union in anderen Bereichen, wie beispielsweise der Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit von Bürgern, Einwohnern und Verbrauchern, der Umwelt und der Lieferketten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ed)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für. einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> aktiviert wurde, Sicherstellung des Flusses krisenrelevanter Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der genannten Verordnung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Zollgebiet</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Gebiet des Königreichs Belgien,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das Gebiet der Republik Bulgarien,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das Gebiet der Tschechischen Republik,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>das Gebiet der Republik Estland,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>das Gebiet Irlands,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>das Gebiet der Hellenischen Republik,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des AEUV Anwendung findet,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>das Gebiet der Republik Kroatien,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>das Gebiet der Republik Lettland,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>das Gebiet der Republik Litauen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>q)</NO.P>das Gebiet Ungarns,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>r)</NO.P>das Gebiet der Republik Malta,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>s)</NO.P>das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>t)</NO.P>das Gebiet der Republik Österreich,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>u)</NO.P>das Gebiet der Republik Polen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>das Gebiet der Portugiesischen Republik,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>w)</NO.P>das Gebiet Rumäniens,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>x)</NO.P>das Gebiet der Republik Slowenien,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>y)</NO.P>das Gebiet der Slowakischen Republik,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>z)</NO.P>das Gebiet der Republik Finnland,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>das Gebiet des Königreichs Schweden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Union:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>FRANKREICH</PARAG><PARAG>das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ZYPERN</PARAG><PARAG>das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING STRIKE="on">Artikel 4</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Befugnisübertragung</STRING></STI.ART><PARAG><STRING STRIKE="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung und Änderung dieser Verordnung zu erlassen, durch die die zollrechtlichen Vorschriften, die beim Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 4 Anwendung finden, präzisiert werden. Diese Rechtsakte können den besonderen Umständen des Handels mit Unionswaren Rechnung tragen, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Begriffsbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„zollrechtliche Vorschriften“ sind alle folgenden Rechtsinstrumente:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Gemeinsame Zolltarif,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>in internationalen Übereinkünften enthaltene zollrechtliche Vorschriften, soweit sie in der Union anwendbar sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Hierzu gehören unter anderem die einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu deren Vertragsparteien die Union und die Mitgliedstaaten gehören, soweit sie die Konformität von Waren betreffen:</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und die zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften“ sind andere als zollrechtliche Vorschriften, die für Waren gelten, welche in das Zollgebiet der Union gelangen, es verlassen oder es durchqueren oder in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und an deren Ausführung die Zollbehörden beteiligt sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„handelspolitische Maßnahmen“ sind als Teil anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften gemäß Artikel 207 AEUV erlassene Maßnahmen, die keine vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzölle, Ausgleichszölle oder Schutzmaßnahmen in Form erhöhter Zölle auf bestimmte Waren sind und die insbesondere besondere Überwachungsmaßnahmen und Schutzmaßmaßnahmen in Form von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen umfassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>eine „Person“ ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„im Zollgebiet der Union ansässig“ bedeutet</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>bei einer natürlichen Person, dass diese ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung, dass diese ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle einer juristischen Person mit mehreren Niederlassungen im Zollgebiet der Union registriert sie sich gemäß Artikel 19 entsprechend der Reihenfolge gemäß Buchstabe b;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„ständige Niederlassung“ ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Zollentscheidung“ ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet der zollrechtlichen Vorschriften zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„Zollverfahren“ sind die folgenden Verfahren, in die Waren gemäß dem Zollkodex übergeführt werden können:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>besondere Verfahren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Ausfuhr;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„Zollformalitäten“ sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden ausgeführt werden müssen, um den zollrechtlichen Vorschriften Genüge zu tun;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„Einführer “ ist jede Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat oder – soweit nichts anderes festgelegt ist – eine Person, die als fiktiver Einführer gilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>„fiktiver Einführer“ ist jede Person, die an Fernverkäufen von aus Drittländern in das Zollgebiet der Union einzuführenden Waren beteiligt <STRING STRIKE="on">und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist, einschließlich Personen, die</STRING></STRING> befugt <STRING STRIKE="on">ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING>, die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>„Ausführer“ ist jede Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>„Zollvertreter“ ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Förmlichkeiten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>„Daten“ sind jede digitale und nichtdigitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, auch in Form von Dokumenten, Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>„zollamtliche Beobachtung“ ist das Einholen und Analysieren von Informationen über Waren, die in das Zollgebiet der Union gelangen, es verlassen oder es durchqueren, mit dem Ziel, diese Beförderungen auf Unionsebene zu überwachen und die einheitliche Anwendung der Zollkontrollen zu gewährleisten, die Befolgung der zollrechtlichen Vorschriften und anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu gewährleisten und zu Risikoanalyse und Risikomanagement beizutragen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>„Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und Auswirkungen eintreten, durch die</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Sicherheit und der Schutz der Union und ihrer Bürger und Bewohner gefährdet werden<STRING STRIKE="on"> oder</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 61]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die öffentliche Gesundheit in der Union gefährdet wird oder </STRING></STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 62]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>„wirtschaftliche Analyse“ ist die Bewertung oder Quantifizierung einer Politik oder eines Wirtschaftsphänomens mit dem Ziel, im Hinblick auf bessere künftige Entscheidungen nachzuvollziehen, wie sich wirtschaftliche Faktoren auf das Funktionieren einer Politik, ein geografisches Gebiet oder Gruppen von Personen auswirken;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>„Risikomanagement“ ist die systematische Ermittlung von Risiken, auch durch die Ermittlung von Profilen risikobehafteter Wirtschaftsbeteiligter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und verdächtiger Transaktionen</STRING></STRING>, und die Durchführung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>„zollamtliche Überwachung“ sind von den Zollbehörden durchgeführte allgemeine Handlungen mit dem Ziel sicherzustellen, dass die zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder auf andere Weise zum Risikomanagement in Bezug auf diese Waren und deren Lieferketten beizutragen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>„Zollkontrollen“ sind spezifische von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen mit dem Ziel sicherzustellen, dass die zollrechtlichen Vorschriften und andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder auf andere Weise zum Risikomanagement in Bezug auf Waren und deren Lieferketten beizutragen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>„Stichprobenkontrollen“ sind Zollkontrollen, die nach den Grundsätzen der Zufallsstichprobe in Bezug auf eine Grundgesamtheit durchgeführt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>„Besitzer der Waren“ ist die Person, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>„Beförderer“ ist</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>ist im kombinierten Verkehr der „Beförderer“ die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich, sobald es in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der „Beförderer“ die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>ist im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, der „Beförderer“ die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der „Beförderer“ die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>„Risikoanalyse“ ist die Verarbeitung von Daten, Informationen oder Unterlagen, einschließlich personenbezogener Daten, mit dem Ziel, mögliche Risiken zu ermitteln oder zu beziffern, soweit relevant unter Nutzung von Analysemethoden und künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) /.../… des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) .../20... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union [(COM(2021)206 final)] [(2021/0106(COD)].</FIELD></FOOTNOTE>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>27.</NO.P>„Risikosignal“ ist der Hinweis auf ein mögliches Risiko auf der Grundlage automatisierter Verarbeitungsvorgänge, bei denen eine Risikoanalyse von Daten, Informationen oder Unterlagen durchgeführt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>28.</NO.P>„Ergebnis der Risikoanalyse“ ist im Falle eines Signals die Feststellung auf der Grundlage eines automatischen Verfahrens oder nach Überprüfung des Risikosignals durch eine Person, dass ein Risiko besteht oder dass kein Risiko besteht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>29.</NO.P>„Kontrollempfehlung“ ist die Stellungnahme einer Zollbehörde oder der EU-Zollbehörde in Bezug auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann, wo und von welcher Zollbehörde eine Zollkontrolle auszuführen ist, einschließlich der Ermittlung möglicher zusätzlicher Maßnahmen zu einer Zollkontrolle;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30.</NO.P>„Kontrollentscheidung“ ist der Verwaltungsakt, mit dem eine Zollbehörde entscheidet, ob eine Zollkontrolle erfolgen soll oder nicht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31.</NO.P>„Kontrollergebnis“ ist das vorläufige und endgültige Ergebnis einer Kontrolle, wobei darin auch weitere Maßnahmen – falls angezeigt – und sowie die vom Ergebnis oder von etwaigen Maßnahmen betroffenen Behörden zu nennen sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>32.</NO.P>„gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche“ sind bestimmte Zollverfahren, Arten von Waren, Verkehrswege, Beförderungsarten oder Wirtschaftsbeteiligte, die mit dem Ziel ausgewählt werden, sie in einem bestimmten Zeitraum – unbeschadet anderer üblicherweise von den Zollbehörden durchgeführter Kontrollen – verstärkt der Risikoanalyse, Risikominderungsmaßnahmen und Zollkontrollen zu unterziehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>33.</NO.P>„gemeinsame Risikokriterien und -standards“ sind Parameter für die Risikoanalyse in einem Risikobereich und entsprechende Standards für die praktische Anwendung der Kriterien;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>34.</NO.P>„Überwachungsstrategie“ ist ein Ansatz für den Umgang mit einem bestimmten Risiko, der ein angemessenes und wirksames ausgewogenes Verhältnis zwischen den Tätigkeiten der operativen zollamtlichen Überwachung und Risikominderungsmaßnahmen entlang der Lieferkette herstellen soll;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35.</NO.P>eine „Sendung“ sind Waren, die im Rahmen desselben Beförderungsvertrags mit demselben Beförderungsmittel, einschließlich der multimodalen Beförderung, von einem Versender zu einem Empfänger befördert werden und aus demselben Gebiet oder Drittland stammen, derselben Art oder Klasse oder Bezeichnung angehören oder zusammen verpackt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>36.</NO.P>„zollrechtlicher Status“ ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>37.</NO.P>„Unionswaren“ sind Waren, die</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Drittländern eingeführten Waren verwendet wurden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>aus Drittländern in das Zollgebiet der Union verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>38.</NO.P>„Nicht-Unionswaren“ sind andere als die unter Nummer 46 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>39.</NO.P>„Überlassung von Waren“ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden oder andere in ihrem Namen handelnde Personen Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden sollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>40.</NO.P>„summarische Eingangsanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>41.</NO.P>„summarische Ausgangsanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>42.</NO.P>„Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“ die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>43.</NO.P>„Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>44.</NO.P>„Anmelder“ ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>45.</NO.P>„Wiederausfuhranmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>46.</NO.P>„Wiederausfuhrmitteilung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>47.</NO.P>„Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Waren“ sind Fernverkäufe von Waren, die aus Drittländern oder Drittgebieten im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG eingeführt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>48.</NO.P>„Hersteller“ ist</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Hersteller der Ware gemäß den anderen für diese Ware geltenden Rechtsvorschriften oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 AEUV oder Rohstoffe der Erzeuger oder,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn es keinen Hersteller oder Erzeuger im Sinne von Buchstabe a bzw. b gibt, die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Ware hergestellt hat oder herstellen ließ und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>49.</NO.P>„Warenlieferant“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in der Lieferkette, die eine Ware ganz oder teilweise herstellt, ob als Hersteller oder anderweitig;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>50.</NO.P>„vorübergehende Verwahrung“ bezeichnet die Situation, in der Nicht-Unionswaren zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Beförderer ihr Eintreffen im Zollgebiet meldet, und ihrer Überführung in ein Zollverfahren vorübergehend unter zollamtlicher Überwachung verwahrt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>51.</NO.P>„Veredelungserzeugnisse“ sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>52.</NO.P>Als „Veredelungsvorgänge“ gelten</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Verarbeitung von Waren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Zerstörung von Waren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>53.</NO.P>„Inhaber des Versandverfahrens“ ist die Person, die eine Versandanmeldung abgibt oder die für die Überführung der Waren in dieses Verfahren erforderlichen Informationen vorlegt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird oder die Informationen vorgelegt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>54.</NO.P>„Ausbeute“ ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die bzw. der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>55.</NO.P>„Drittland“ ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>56.</NO.P>„vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen“ ist die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 sowie Anhang I Teil 1 Abschnitt II Buchstabe G der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>57.</NO.P>„Zollschuld“ ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und aller anderen Abgaben </STRING></STRING>zu entrichten;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>58.</NO.P>„Zollschuldner“ ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>59.</NO.P>„Einfuhrabgaben“ sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>60.</NO.P>„Ausfuhrabgaben“ sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>61.</NO.P>„Erstattung“ ist die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>62.</NO.P>„Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>63.</NO.P>„Einkaufsprovision“ ist ein Betrag, den ein Einführer einer für ihn auftretenden Person dafür zahlt, dass diese ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64.</NO.P>„Krise“ ist ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">natürliches oder vom Menschen verursachtes </STRING></STRING>Ereignis <STRING STRIKE="on">oder eine Situation, das bzw. die plötzlich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet und</STRING></STRING> die Sicherheit, die Gesundheit und das Leben von Bürgern, Wirtschaftsbeteiligten und Bediensteten der Zollbehörden gefährdet und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das </STRING></STRING>dringende Maßnahmen in Bezug auf den Eingang, den Ausgang oder die Durchfuhr von Waren erfordert<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Krisenstab“ ist eine Kontaktstelle innerhalb der EU-Zollbehörde, die die Krisenbewältigungsmaßnahmen innerhalb der Zollunion koordiniert;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ bezeichnet Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64c.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„sonstige Abgaben“ sind jegliche Abgaben, die zusätzlich zu den Zöllen, der Mehrwertsteuer, den Gebühren für Zollformalitäten und den Kuriergebühren anfallen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64d.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Endkunde“ ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Union, der von einem Verkäufer oder Marktplatz ein Produkt bereitgestellt wurde;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64e.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll“ ein von einem Mitgliedstaat eingerichtetes Paket an elektronischen Diensten zwecks Ermöglichung des Austauschs von Informationen zwischen den elektronischen Systemen seiner Zollbehörde, den zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64f.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„zuständige Partnerbehörde“ die Kommission oder jede Behörde eines Mitgliedstaats, die befugt ist, eine bestimmte Funktion im Zusammenhang mit der Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union wahrzunehmen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64g.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Nichtzollformalität der Union“ alle Vorgänge, die für den internationalen Warenverkehr nach anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64h.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„erforderliche Unterlage, die nicht für Zollzwecke bestimmt ist“ eine von einer zuständigen Partnerbehörde ausgestellte oder von einem Wirtschaftsbeteiligten erstellte erforderliche Unterlage oder diejenigen von einem Wirtschaftsbeteiligten vorgelegten erforderlichen Informationen, mit denen jeweils bescheinigt wird, dass die Nichtzollformalitäten der Union erfüllt wurden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64i.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Mengensteuerung“ die Überwachung und Steuerung der Warenmenge, die von den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften zugelassen wurde, auf der Grundlage der von den Zollbehörden bereitgestellten Informationen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64j.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Nichtzollsystem der Union“ ein elektronisches System der Union, das durch Rechtsvorschriften der Union eingerichtet ist, zur Erreichung der darin enthaltenen Ziele genutzt oder darin genannt wird, um Informationen über die Erfüllung der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu speichern;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 75]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>64k.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ ist die „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Allgemeine Grundsätze</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Entscheidungen auf Antrag</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so legt sie den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen vor, die diese für diese Entscheidung benötigen.</PARAG><PARAG>In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.</PARAG><PARAG>Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem der Antragsteller ansässig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden überprüfen unverzüglich und spätestens innerhalb von <STRING STRIKE="on">30</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14</STRING></STRING> Kalendertagen ab Eingang des Antrags auf eine Entscheidung, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG>Stellen die Zollbehörden fest, dass der Antrag alle Informationen enthält, die sie für die Entscheidung benötigen, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit, dass sie den Antrag annehmen.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Falls die Zollbehörden für die Beurteilung des Antrags zusätzliche Informationen von anderen zuständigen nationalen oder internationalen Behörden benötigen, teilen sie dem Antragsteller ihre Entscheidung mit und unterrichten ihn innerhalb von 15°Kalendertagen über den neuesten Stand.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG><PARAG>Stellen die Zollbehörden fest, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Informationen enthält, so fordern sie den Antragsteller innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Kalendertage nicht übersteigt, auf, die betreffenden zusätzlichen Informationen nachzureichen. Selbst wenn die Zollbehörden den Antragsteller um zusätzliche Informationen ersucht haben, entscheiden sie innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen ab dem Eingang des ersten Antrags, ob der Antrag vollständig ist und angenommen werden kann oder ob er unvollständig ist und abgelehnt wird. Informieren die Zollbehörden den Antragsteller binnen dieser Frist nicht ausdrücklich, <STRING STRIKE="on">ob</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> sein Antrag<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vollständig ist und</STRING></STRING> angenommen wurde, so gilt der Antrag nach Ablauf der 60 Kalendertage als angenommen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zuständige Zollbehörde spätestens <STRING STRIKE="on">120</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">90</STRING></STRING> Kalendertage nach Annahme des Antrags eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller unverzüglich mit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG><PARAG>Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, die genannte Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen zu können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt diese zusätzliche Frist höchstens 30 Kalendertage.</PARAG><PARAG>Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Zollbehörden die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Kriterien für den Erlass der Entscheidung sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden den Zollbehörden mitgeteilt, die über die Verlängerung entscheiden.</PARAG><PARAG>Erlassen die Zollbehörden nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen eine Entscheidung, so kann der Antragsteller den Antrag als abgelehnt betrachten und einen Rechtsbehelf einlegen. Der Antragsteller kann außerdem die EU-Zollbehörde darüber informieren, dass die Zollbehörden innerhalb der geltenden Fristen keine Entscheidung erlassen haben.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In diesem Fall geht eine automatische Benachrichtigung über die EU-Zolldatenplattform ein.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt klare Leitlinien für Verfahren für den Umgang mit Entscheidungen im Falle eines technischen Ausfalls der zentralen Infrastruktur der elektronischen Systeme der EU, insbesondere der EU-Zolldatenplattform.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2 sind die erlassenen Entscheidungen ab diesem Tag von den Zollbehörden vollziehbar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Entscheidung unbefristet gültig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden dem Antragsteller die Gründe mit, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen; dieser erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die ab dem Tag läuft, an dem ihm die Mitteilung zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt, Stellung zu nehmen („Anspruch auf rechtliches Gehör“). Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt.</PARAG><PARAG>Unterabsatz 1 findet in den folgenden Fällen keine Anwendung:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>bei einer Entscheidung über verbindliche Auskünfte gemäß Artikel 13 Absatz 1</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bei Verweigerung einer Begünstigung im Rahmen eines Zollkontingents, wenn das Volumen des betreffenden Zollkontingents gemäß Artikel 145 Absatz 4 Unterabsatz 1 erreicht ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn Art und Umfang einer Gefährdung der Sicherheit der Union und ihrer Einwohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>wenn mit der Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, zu der der Antragsteller Stellung nehmen konnte, und zwar unbeschadet der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>wenn Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">in anderen spezifischen Fällen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Eine den Antragsteller belastende Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über das Recht auf Einlegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 16 enthalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Ausnahmen für die Benennung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten zuständigen Zollstelle,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Absatz 2 dieses Artikels,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Fälle, in denen die Frist für den Erlass einer bestimmten Entscheidung – einschließlich der etwaigen Verlängerung dieser Frist – von den Fristen gemäß Absatz 3 dieses Artikels abweicht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Fälle gemäß Absatz 4 dieses Artikels, in denen die Entscheidung an einem anderen Tag als dem Tag wirksam wird, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Fälle gemäß Absatz 5 dieses Artikels, in denen die Entscheidung nicht unbefristet gültig ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Länge der in Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Frist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die in Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe f dieses Artikels genannten spezifischen Fälle.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 84]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die Kommission <STRING STRIKE="on">legt im Wege von Durchführungsrechtsakten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen</STRING></STRING> das Verfahren für Folgendes <STRING STRIKE="on">fest</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt wird</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 85]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leitlinien für Verfahren für den Umgang mit Entscheidungen im Falle eines technischen Ausfalls der zentralen Infrastruktur der elektronischen Systeme der EU;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Erlass der Entscheidung gemäß diesem Artikel, einschließlich, falls zutreffend, in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Konsultation der anderen beteiligten Mitgliedstaaten.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Verwaltung von Entscheidungen auf Antrag</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Inhaber der Entscheidung überwacht kontinuierlich, dass die Bedingungen und Kriterien für die Entscheidung erfüllt sind und dass den Verpflichtungen aus der Entscheidung nachgekommen wird, und richtet erforderlichenfalls interne Kontrollen ein, die geeignet sind, illegale oder vorschriftswidrige Vorgänge zu verhüten, zu erkennen und zu berichtigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden überwachen regelmäßig, ob der Inhaber der Entscheidung die einschlägigen Kriterien nach wie vor erfüllt und seinen Verpflichtungen weiter nachkommt und insbesondere, ob der Inhaber der Entscheidung in der Lage ist, Fehler durch geeignete interne Kontrollen zu verhüten, darauf zu reagieren und sie zu beheben. Die Zollbehörden bewerten auf der Grundlage dieser Überwachungstätigkeit gegebenenfalls das Risikoprofil des Inhabers der Entscheidung. Ist der Inhaber der Entscheidung seit weniger als drei Jahren im Zollgebiet der Union ansässig, so erfolgt im ersten Jahr nach dem Erlass der Entscheidung eine intensive Überwachung durch die Zollbehörden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Zollbehörden teilen der EU-Zollbehörde die Entscheidungen auf Antrag, die sie erlassen haben, sowie alle gemäß Absatz 4 ausgeführten Überwachungstätigkeiten mit. Die EU-Zollbehörde trägt diesen Informationen für die Zwecke des Risikomanagements Rechnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt erfassen die Zollbehörden ihre Entscheidungen in den von den Mitgliedstaaten und der Kommission entwickelten vorhandenen elektronischen Systemen für den Informationsaustausch. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben Zugang zu diesen Entscheidungen und den zugrundeliegenden Informationen in diesen Systemen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung erlassen haben, diese jederzeit zurücknehmen, widerrufen oder ändern, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer Zollentscheidung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>In bestimmten Fällen führen die Zollbehörden die folgenden Tätigkeiten aus:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Neubewertung einer Entscheidung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Aussetzung einer Entscheidung, die nicht zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die entscheidungsbefugte Zollbehörde setzt eine Entscheidung aus, statt sie zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sie der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erfüllt, und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Verpflichtungen erfüllen kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus ihr erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen.</PARAG><PARAG>In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Verpflichtungen sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er benötigt, um diese Maßnahmen zu ergreifen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>detaillierte Vorschriften für die Überwachung einer Entscheidung gemäß den Absätzen 2 bis 4 dieses Artikels,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die spezifischen Fälle und die Vorschriften für die Neubewertung einer Entscheidung gemäß Absatz 8 dieses Artikels.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Unionsweite Geltung von Entscheidungen</STI.ART><PARAG>Ausgenommen in den Fällen, in denen die Wirkung einer Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, gelten die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften im gesamten Zollgebiet der Union.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Rücknahme begünstigender Entscheidungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig waren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission <STRING STRIKE="on">legt im Wege von Durchführungsrechtsakten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen</STRING></STRING> die Regeln für die Rücknahme begünstigender Entscheidungen <STRING STRIKE="on">fest</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt werden</STRING></STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 87]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Eine begünstigende Entscheidung wird in anderen als den in Artikel 9 genannten Fällen widerrufen oder geändert, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine oder mehrere der Bedingungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht länger erfüllt sind oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die den ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Inhaber der Entscheidung wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 6 Absatz 4.</PARAG><PARAG>Wenn es jedoch wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden in Ausnahmefällen den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu ein Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die in Absatz 2 genannten Fälle, in denen eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung auch in Bezug auf andere Personen als diejenige Person widerrufen werden kann, die den ihr aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Ausnahmefälle, in denen die Zollbehörden gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 einen späteren Zeitpunkt bestimmen können, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt legt Durchführungsrechtsakte, in denen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">legt im Wege von Durchführungsrechtsakten</STRING> die Verfahrensregeln für den Widerruf oder die Änderung begünstigender Entscheidungen <STRING STRIKE="on">fest</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt werden</STRING></STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Entscheidung ohne vorherigen Antrag</STI.ART><PARAG>Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 6 Absätze 4, 5, 6 und 7, Artikel 7 Absatz 7 und die Artikel 8, 9 und 10 auch für Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Beschränkungen für Entscheidungen über in ein Zollverfahren übergeführte oder in der vorübergehenden Verwahrung befindliche Waren</STI.ART><PARAG>Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Widerrufs, der Änderung oder der Aussetzung bereits in ein Zollverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden oder sich aufgrund der Entscheidung, die widerrufen, geändert oder ausgesetzt wird, noch immer in der vorübergehenden Verwahrung befinden.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Verbindliche Auskünfte</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Entscheidungen über verbindliche Auskünfte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen), Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen).</PARAG><PARAG>Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Antrag wird oder wurde bereits bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen gestellt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>im Falle von vZTA-Entscheidungen in Bezug auf dieselben Waren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>im Falle von vUA-Entscheidungen in Bezug auf dieselben Waren und unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>im Falle von vZWA-Entscheidungen in Bezug auf Waren unter den gleichen für die Festlegung des Zollwerts maßgebenden Umständen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der Entscheidung über eine verbindliche Auskunft oder die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Zollverfahrens.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sind hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung, des Ursprungs bzw. des Zollwerts der Waren</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur in Bezug auf die Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden bzw. als ihm zugestellt gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Damit eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im Falle einer vZTA-Entscheidung die fraglichen Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>im Falle einer vUA-Entscheidung die fraglichen Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>im Falle einer vZWA-Entscheidung die maßgebenden Umstände für die Festlegung des Zollwerts der fraglichen Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Umständen entsprechen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Eine vZTA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände dem Recht nicht mehr entspricht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Annahme einer Änderung der in Artikel 145Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Nomenklaturen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>des Erlasses von Vorschriften gemäß Artikel 146 Absatz 4</PARAG><PARAG>In diesen Fällen verliert die vZTA-Entscheidung ihre Gültigkeit mit dem Geltungsbeginn dieser Änderung bzw. dieser Vorschriften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eine vUA-Entscheidung verliert in jedem der folgenden Fälle ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3genannten Frist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Es wird ein verbindlicher Rechtsakt der Union angenommen oder die Union schließt eine Übereinkunft, die in der Union anwendbar wird, und die vUA-Entscheidung entspricht nicht mehr dem damit gesetzten Recht; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit dem Geltungsbeginn des fraglichen Rechtsakts bzw. der Übereinkunft ein;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die vUA-Entscheidung ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nicht oder</STRING></STRING> nicht länger mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen, Beratungen und ähnlichen Akten betreffend die Bestimmung des Ursprungs von Waren zur Gewährleistung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des genannten Abkommens vereinbar; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> ein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Eine vZWA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist in den folgenden Fällen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Es wird ein verbindlicher Rechtsakt der Union angenommen, mit dem die vZWA-Entscheidung nicht vereinbar ist; in diesem Fall tritt der Verlust der Gültigkeit mit dem Geltungsbeginn des Rechtsakts ein;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die vZWA-Entscheidung ist nicht länger mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert erlassenen Entscheidungen zur Auslegung des genannten Übereinkommens vereinbar; in diesem Fall tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> ein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Entscheidungen über verbindliche Auskünfte verlieren ihre Gültigkeit nicht rückwirkend.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Abweichend von Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 9 nehmen die Zollbehörden Entscheidungen über verbindliche Auskünfte nur zurück, wenn diese auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Zollbehörden widerrufen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 10Die Entscheidungen werden jedoch nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Entscheidungen über verbindliche Auskünfte dürfen nicht geändert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen, wenn diese nicht länger mit der Auslegung einer der in Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Nomenklaturen vereinbar sind, und zwar in jedem der folgenden Fälle:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>aufgrund von Erläuterungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, mit Wirkung vom Tag ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING>, Reihe C.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>VZTA-Entscheidungen und vZWA-Entscheidungen werden widerrufen, wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Verliert eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft ihre Gültigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b oder nach den Absätzen 2 oder 3 oder wird sie nach den Absätzen 6, 8 oder 9 widerrufen, so kann die Entscheidung noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge angewandt werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Verlust ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für zur Ausfuhr bestimmte Waren erlassen wird.</PARAG><PARAG>Die verlängerte Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Verlust der Gültigkeit oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nicht überschreiten. In einer Maßnahme gemäß Artikel 146 Absatz 4, einer Maßnahme gemäß Artikel 151 oder einer Maßnahme gemäß Artikel 158 kann jedoch die verlängerte Verwendungsdauer ausgeschlossen oder ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden. Handelt es sich um Waren, für die bei der Erfüllung der Zollformalitäten eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Lizenz gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.</PARAG><PARAG>Um die verlängerte Verwendungsdauer einer Entscheidung über eine verbindliche Auskunft in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlust der Gültigkeit oder dem Zeitpunkt des Widerrufs einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, unter Angabe der Mengen, für die eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt wird, sowie des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle für diese Entscheidung benötigten Informationen eingegangen sind, mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte für Waren, für die eine korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(12)</NO.P>Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung bzw. Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts von Waren kann die Kommission Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine vZTA-, vUA- oder vZWA-Entscheidung zu widerrufen. Vor Erlass eines solchen Beschlusses teilt die Kommission dem Inhaber der vZTA-, der vUA- oder der vZWA-Entscheidung die Gründe mit, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt; dieser erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die ab dem Zeitpunkt läuft, an dem ihm die Mitteilung zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt, Stellung zu nehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(13)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für den Erlass der in Absatz 12 dieses Artikels genannten Beschlüsse zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Mitteilung der Gründe, auf die die Kommission ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, an die beteiligten Personen und die Frist für die Stellungnahme dieser Personen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(14)</NO.P>Die Kommission <STRING STRIKE="on">legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der</STRING></STRING> Verfahrensregeln für Folgendes<STRING STRIKE="on"> fest</STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Verwendung einer Entscheidung über eine verbindliche Auskunft, nachdem diese gemäß Absatz 10 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Unterrichtung der Zollbehörden durch die Kommission gemäß Absatz 11 Buchstaben a und b.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(15)</NO.P>Die Kommission erlässt <STRING STRIKE="on">im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beschlüsse</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsrechtsakte in Form von Beschlüssen</STRING></STRING>, in denen <STRING STRIKE="on">sie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten ersucht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING>, die in Absatz 12 genannten Entscheidungen zu widerrufen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 2 erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 3</TI><STI.GR>Rechtsbehelfe</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Von einem Gericht erlassene Entscheidungen</STI.ART><PARAG>Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.</PARAG><PARAG>Jede Person, über deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Frist entschieden wurde, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer anderen von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten Stelle;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Rechtsbehelf wird in dem Mitgliedstaat eingelegt, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Aussetzung der Vollziehung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Erwächst in den in Absatz 2 genannten Fällen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen könnten.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 4</TI><STI.GR>Gebühren und Kosten</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Verbot von Gebühren und Kosten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden können Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte, insbesondere nachstehend genannte Dienstleistungen erbracht werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag;</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 13 oder Auskünften nach Artikel 39;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">außergewöhnliche Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel II</TI><STI.GR>PFLICHTEN UND RECHTE VON PERSONEN NACH DEN ZOLLRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Registrierung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Registrierung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem sie ansässig sind, und erhalten eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer). Diese Registrierung umfasst möglichst auch die elektronische Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten in dem nationalen elektronischen Identifizierungssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Registrierte Wirtschaftsbeteiligte unterrichten die Zollbehörden über jede Änderung ihrer Registrierungsdaten, insbesondere, wenn diese eine Änderung des Ortes ihrer Ansässigkeit zur Folge hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In bestimmten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden registrieren, die für den Ort zuständig sind, an dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, nicht verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen.</PARAG><PARAG>Sind Personen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, sich registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem sie ansässig sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>In bestimmten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, gut begründeten</STRING></STRING> Fällen erklären die Zollbehörden die Registrierung für ungültig.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Mindestdatenanforderungen für die Registrierung nach Absatz 1;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die spezifischen Fälle nach Absatz 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Fälle nach Absatz 4 Unterabsatz 1, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die spezifischen Fälle nach Absatz 5, in denen die Zollbehörden eine Registrierung für ungültig erklären;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die für die Registrierung zuständige Zollbehörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Zollbehörde für die Registrierung gemäß Artikel 1 zuständig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 2 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Einführer und fiktiver Einführer</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Einführer</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Einführer müssen folgenden Verpflichtungen nachkommen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Bereitstellung, Aufbewahrung und Verfügbarmachung für die Zollbehörden aller vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Lagerung oder das Zollverfahren, in das die Waren gemäß Artikel 88, 118, 132 oder 135 übergeführt werden sollen, oder in Bezug auf die Beendigung des Verfahrens der passiven Veredelung, und zwar sobald diese Informationen verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Gewährleistung der korrekten Berechnung und Entrichtung der Zölle und sonstiger Gebühren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Gewährleistung, dass die Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Verordnung (EU) 2023/988,</STRING></STRING> entsprechen, und Bereitstellung, Aufbewahrung und Verfügbarmachung geeigneter Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 95]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>jeglicher anderen zollrechtlichen Verpflichtung für Einführer.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Einführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von Absatz 2 müssen die folgenden Einführer oder Personen nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Einführer, die Waren in das Versandverfahren oder in die vorübergehende Verwendung überführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Einführer, die Waren verbringen, welche in der vorübergehenden Verwahrung verbleiben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Personen, die nur gelegentlich Waren in ein Zollverfahren überführen, sofern die Zollbehörden diese Überführung für gerechtfertigt halten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union grenzt, ansässig sind und die Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die betreffenden Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>fiktive Einführer, die von einem im Zollgebiet der Union ansässigen indirekten Vertreter vertreten werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Fiktive Einführer</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a stellen fiktive Einführer die Angaben über Fernverkäufe von Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, spätestens am Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zahlung angenommen wurde, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren bereit oder machen diese verfügbar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet der für die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe a erforderlichen Informationen müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben mindestens den Anforderungen gemäß Artikel 63c Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 entsprechen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Werden Waren, die zuvor von einem fiktiven Einführer im Rahmen eines Fernverkaufs eingeführt wurden, an die Anschrift des ursprünglichen Versenders oder an eine andere Anschrift außerhalb des Zollgebiets der Union zurückgesandt, so erklärt der fiktive Einführer die Informationen über die Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr für ungültig und stellt den Nachweis über den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union bereit oder macht ihn verfügbar.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Ausführer</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Ausführer</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ausführer müssen folgenden Verpflichtungen nachkommen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Bereitstellung, Aufbewahrung und Verfügbarmachung für die Zollbehörden aller vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf das Zollverfahren, in das die Waren gemäß den Artikeln 99 und 140 übergeführt werden, oder in Bezug auf die Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, und zwar sobald diese Informationen verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Gewährleistung der korrekten Berechnung und Erhebung der Zölle und sonstiger, gegebenenfalls anfallender Gebühren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Gewährleistung, dass die Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und Bereitstellung, Aufbewahrung und Verfügbarmachung geeigneter Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>jeglicher anderen zollrechtlichen Verpflichtung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Ausführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von Absatz 2 müssen die folgenden Ausführer nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Ausführer, die Waren in das Versandverfahren überführen, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beenden oder Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befanden, ausführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Personen, die nur gelegentlich Waren in ein Zollverfahren überführen, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union grenzt, ansässig sind und die Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die betreffenden Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 4</TI><STI.GR>Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Beantragung und Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Eine Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, gegründet wurde oder registriert ist und die Kriterien des Artikels 24 erfüllt, kann beantragen, dass ihr der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.</PARAG><PARAG>Die <STRING STRIKE="on">Zollbehörden erteilen –</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Zollbehörde erteilt – nach Bewertung der Prüfung der zuständigen nationalen Behörde und</STRING></STRING> falls erforderlich nach Konsultation anderer Behörden – eine oder beide der folgenden Arten von Bewilligungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, durch die dem Inhaber die Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheitserleichterungen, durch die dem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die beiden in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Arten von Bewilligungen können gleichzeitig genutzt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Personen müssen den in Artikel 7 Absätze 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Die Zollbehörden überwachen die kontinuierliche Einhaltung der Kriterien und Bedingungen für den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4.</PARAG><PARAG>Die Zollbehörden führen mindestens alle drei Jahre eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird vorbehaltlich von Absatz 5 dieses Artikels sowie von Artikel 24 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugelassenen </STRING></STRING>Wirtschaftsbeteiligten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für zollrechtliche Vereinfachungen</STRING></STRING> aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung. Die <STRING STRIKE="on">Zollbehörden prüfen nicht erneut die </STRING>Kriterien, die<STRING STRIKE="on"> bereits</STRING> bei der Bewilligung des Status <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen bereits </STRING></STRING>geprüft wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, werden nicht erneut von den Zollbehörden geprüft</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 97]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von Absatz 1 genießt je nach Art der ihm erteilten Bewilligung mehr Erleichterungen in Bezug auf Zollkontrollen als andere Wirtschaftsbeteiligte; dies schließt weniger häufige Kontrollen von Waren oder Unterlagen ein. Der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird für die Zwecke des Zollrisikomanagements positiv berücksichtigt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Zollbehörden gewähren Personen, die in Drittländern ansässig sind, Begünstigungen aufgrund des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, wenn diese Personen die Voraussetzungen und Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Länder und Gebiete erfüllen und diese Voraussetzungen und Verpflichtungen von der Union als denjenigen gleichwertig anerkannt wurden, die für die im Zollgebiet der Union ansässigen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Diese Begünstigungen werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt, sofern die Union nichts anderes beschließt, und werden durch eine internationale Übereinkunft der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, relevante oder verbindliche Partnerschaften</STRING></STRING> oder Unionsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik unterstützt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 98]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Es wird ein gemeinsamer Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei Störungen der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen und/oder Naturkatastrophen, gefährlicher Zwischenfälle oder anderer größerer Zwischenfälle eingerichtet, der vorsieht, dass die Zollbehörden vorrangige Warensendungen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Soweit erforderlich, kann die Kommission Leitlinien zur Unterstützung von KMU annehmen, in denen die einzigartigen Herausforderungen anerkannt werden, mit denen diese konfrontiert sind, wobei die Integrität und Sicherheit der Außenhandelsprozesse bei der Anwendung des Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter und geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter zu wahren ist. Weitere Anstrengungen werden unternommen, um die Verfahren für KMU zu vereinfachen und zugänglicher zu machen, damit sichergestellt wird, dass ihre entscheidende Rolle im Außenhandel der EU erleichtert und gefördert wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 99]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Art und die Häufigkeit der von den in Absatz 1 genannten Personen und den in Absatz 3 genannten Zollbehörden durchgeführten Überwachungstätigkeiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Vereinfachungen, die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Absatz 5 gewährt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Erleichterungen nach Absatz 6.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Konsultationen zur Bestimmung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der Antwortfristen, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Zuerkennung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zuerkennung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind folgende Kriterien zu erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die <STRING STRIKE="on">zoll- oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zollrechtlichen Vorschriften, die relevanten anderen in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Vorschriften und die</STRING></STRING> steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten begangen; zu berücksichtigen sind dabei Verstöße und Straftaten in Bezug auf Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 100]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Antragsteller weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen mittels eines Systems für die Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen vor, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, und erbringt den Nachweis, dass Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften wirksam behoben wurden; der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das zuständige Personal angewiesen ist, die Zollbehörden zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachzukommen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>in Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bewilligung praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>in Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bewilligung geeignete Sicherheits- und Compliance-Standards, die der ausgeübten Tätigkeit angemessen sind. Diese Standards gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der internationalen Lieferkette aufrechterhält, einschließlich in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und den Umgang mit bestimmten Arten von Waren, das Personal und die Identifizierung seiner Geschäftspartner.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> Kommission <STRING STRIKE="on">legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung detaillierter Vorschriften für die</STRING></STRING> Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien <STRING STRIKE="on">fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ergänzen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 101]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Zuerkennung des Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten („Trust-&amp;amp;-Check“-Wirtschaftsbeteiligter)</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING STRIKE="on">Ein Einführer oder Ausführer, der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Person, die</STRING></STRING> im Zollgebiet der Union ansässig oder registriert ist, die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt und im Rahmen <STRING STRIKE="on">seiner</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer</STRING></STRING> Geschäftstätigkeit seit mindestens <STRING STRIKE="on">drei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Jahren regelmäßig Zollvorgänge durchgeführt hat, kann bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem <STRING STRIKE="on">er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie</STRING></STRING> ansässig ist, den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten („Trust-&amp;<STRING STRIKE="on">amp;</STRING>-Check“-Wirtschaftsbeteiligter) beantragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 102]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die <STRING STRIKE="on">Zollbehörden gewähren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Zollbehörde gewährt</STRING></STRING> den Status – erforderlichenfalls nach Konsultation anderer Behörden –, nachdem sie <STRING STRIKE="on">Zugang zu den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> relevanten Daten des Antragstellers der letzten <STRING STRIKE="on">drei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Jahre erhalten <STRING STRIKE="on">haben</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und bewertet hat</STRING></STRING>, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 103]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die <STRING STRIKE="on">Zollbehörden erkennen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Zollbehörde erkennt – nach Bewertung der Prüfung der zuständigen nationalen Behörde –</STRING></STRING> den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten einer Person zu, die alle folgenden Kriterien erfüllt:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 104]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die <STRING STRIKE="on">zoll- oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zollrechtlichen Vorschriften, die von den Zollbehörden gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung angewandten einschlägigen anderen Rechtsvorschriften und die</STRING></STRING> steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten begangen; zu berücksichtigen sind dabei Verstöße und Straftaten in Bezug auf Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 105]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Antragsteller weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen mittels eines Systems für die Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen vor, das geeignete Zollkontrollen und den Nachweis ermöglicht, dass Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften wirksam behoben wurden; der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das zuständige Personal die Zollbehörden unterrichtet, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer<STRING STRIKE="on"> zufriedenstellenden</STRING> finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachzukommen. Insbesondere muss der Antragsteller in den drei Jahren vor Einreichung seines Antrags seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Entrichtung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben nachgekommen sein, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich der bei unionsinternen Vorgängen anfallenden Mehrwert- und Verbrauchsteuern;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 106]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>praktische und berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit stehen, einschließlich der Anweisung des zuständigen Personals, wie es mit den Zollbehörden über die EU-Zolldatenplattform zu interagieren hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>geeignete Sicherheits- und Compliance-Standards<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Produktsicherheitsnormen</STRING></STRING>, die der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit angemessen sind<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Anforderung, dass der Antragsteller an obligatorischen Schulungen teilnehmen muss, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die Art der Tätigkeit angeboten werden;</STRING></STRING> diese <STRING STRIKE="on">Standards</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherheits- und Compliance-Standards</STRING></STRING> gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der internationalen Lieferkette aufrechterhält, einschließlich in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und den Umgang mit bestimmten Arten von Waren, das Personal und die Identifizierung seiner Geschäftspartner;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 107]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>der Antragsteller verfügt über ein elektronisches System, <STRING STRIKE="on">mit dem er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei dem es sich auch um ein von einem externen Anbieter verwaltetes System handeln kann, das</STRING></STRING> den Zollbehörden <STRING STRIKE="on">in Echtzeit alle Daten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausnahmsweise den Zugang zu zweckmäßigen und relevanten Echtzeit-Daten</STRING></STRING> über die Beförderung der Waren und die Erfüllung aller für diese Waren geltenden Anforderungen durch die in Absatz 1 genannte Person, einschließlich in Bezug auf die Sicherheit, <STRING STRIKE="on">bereitstellt oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit den in delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 10 Buchstabe b festgelegten detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Kriterien für diesen Zugang</STRING></STRING> verfügbar macht, und, falls zutreffend, an die EU-Zolldatenplattform übermittelt:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 108]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>zollamtliche Aufzeichnungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Buchführungssystem;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Geschäfts- und Beförderungsunterlagen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Warenverfolgungs- und Logistiksysteme, die eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulassen und, falls angezeigt, deren Lokalisierung ermöglichen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>gemäß anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erteilte Genehmigungen und Bewilligungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>vi)</NO.P>vollständige zur Überprüfung der korrekten Feststellung der Zollschuld notwendige Aufzeichnungen.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Buchstabe f und unbeschadet der mit dem Status des Einführers oder des fiktiven Einführers verbundenen Verpflichtungen können kleine und mittlere Unternehmen den Zollbehörden die Compliance-bezogenen Daten über einen digitalen Produktpass zur Verfügung stellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 109]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Personen müssen den in Artikel 7 Absätze 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Die Zollbehörden überwachen die kontinuierliche Einhaltung der Kriterien und Bedingungen für den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4.</PARAG><PARAG>Die Zollbehörden führen mindestens alle <STRING STRIKE="on">drei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Jahre eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten durch. Der geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über jede Änderung seiner Unternehmensstruktur, Eigentumsverhältnisse, finanziellen Situation, Handelsmodelle sowie über sonstige erhebliche Änderungen seiner Situation und seiner Tätigkeiten. Die Zollbehörden bewerten den Status des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten neu, wenn sich eine dieser Änderungen erheblich auf den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter auswirkt. Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status aussetzen, bis sie eine Entscheidung in Bezug auf die Neubewertung getroffen haben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 110]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P><STRING STRIKE="on">Ändert ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter seinen Mitgliedstaat der Ansässigkeit, so können die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats die Bewilligung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter nach Konsultation des Mitgliedstaats, der den Status ursprünglich bewilligt hat, und nach Erhalt der früheren Aufzeichnungen über den Wirtschaftsbeteiligten neu bewerten. Während der Neubewertung kann die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der den Status ursprünglich bewilligt hat, diesen aussetzen</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 111]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ändert ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter seinen Mitgliedstaat der Ansässigkeit, so</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">Der geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte</STRING> unterrichtet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> er</STRING></STRING> die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats über jede Änderung seiner Unternehmensstruktur, Eigentumsverhältnisse, finanziellen Situation, Handelsmodelle sowie über sonstige erhebliche Änderungen seiner Situation und seiner Tätigkeiten<STRING STRIKE="on">, wenn sich diese auf seinen Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter auswirken</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 112]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der dem Händler den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter ursprünglich bewilligt hat, prüfen, ob sich eine dieser Änderungen auf dessen Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter auswirkt. Erforderlichenfalls können die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats die ursprüngliche Bewilligung aussetzen. Diese Aussetzung wird an die Zolldatenplattform gemeldet. Spätestens drei Jahre, nachdem der geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte seinen Mitgliedstaat der Ansässigkeit geändert hat oder nachdem die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter neu bewertet haben, und anschließend alle drei Jahre führen die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen gemäß Absatz 4 des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten durch.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 113]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P><STRING STRIKE="on">Steht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist</STRING></STRING> ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter <STRING STRIKE="on">im Verdacht, an betrügerischen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in betrügerische</STRING></STRING> Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in einen schweren Verstoß gegen einschlägige andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c </STRING></STRING>verwickelt<STRING STRIKE="on"> zu sein</STRING>, so wird sein Status <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den Zollbehörden </STRING></STRING>ausgesetzt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Aussetzung wird in der Zolldatenplattform erfasst.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 114]</STRING></PARAG><PARAG>Haben die Zollbehörden eine Bewilligung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter im Einklang mit Artikel 7, 9 bzw. 10 ausgesetzt, zurückgenommen oder widerrufen, so ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bewilligungen und die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Erleichterungen ebenfalls ausgesetzt, zurückgenommen oder widerrufen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Zollbehörden <STRING STRIKE="on">können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlauben</STRING></STRING> dem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten<STRING STRIKE="on"> erlauben</STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 115]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einen Teil der Daten betreffend seine Waren gemäß Artikel 59 Absatz 3 nach der Überlassung dieser Waren bereitzustellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bestimmte Kontrollen durchzuführen und die Waren bei ihrem Eingang in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers und/oder bei ihrer Lieferung ab der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders im Einklang mit Artikel 61 zu überlassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>davon auszugehen, dass er die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung von Vorgängen in Bezug die Beantragung von Bewilligungen für besondere Verfahren nach den Artikeln 102, 103, 109 und 123 bietet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>gemäß Artikel 181 Absatz 4 in regelmäßigen Abständen die Zollschuld festzustellen, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für alle von diesem Wirtschaftsbeteiligten überlassenen Waren entspricht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Begleichung der Zollschuld gemäß Artikel 188 aufzuschieben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 72 zu betreiben;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 116]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>eb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 73 vorzunehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 117]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zollbehörden bemühen sich nach besten Kräften, ihre Vorgehensweise bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 7 an die anderer Zollbehörden anzugleichen, um ein einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten. Die EU-Zollbehörde koordiniert die Arbeit der Zollbehörden und überwacht eine solche einheitliche Vorgehensweise, damit die Bewilligungen automatisch bei Ernennung zum geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 118]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte genießt entsprechend der ihm erteilten Bewilligung mehr Erleichterungen in Bezug auf Zollkontrollen als andere Wirtschaftsbeteiligte; dies schließt weniger häufige Kontrollen von Waren oder Unterlagen ein. </STRING>Der Status des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten wird für die Zwecke des Zollrisikomanagements positiv berücksichtigt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 119]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Waren, die von einem Einführer oder Ausführer mit dem Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten in das bzw. aus dem Zollgebiet verbracht werden, gelten abweichend von Artikel 110 als in einem Verfahren der Zollaussetzung befindlich und verbleiben bis zur Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung, ohne dass sie in das Versandverfahren übergeführt werden müssen. Der geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte haftet für die Entrichtung der Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben im Mitgliedstaat der Ansässigkeit, in dem die Bewilligung erteilt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch <STRING STRIKE="on">die Festlegung der Art und der Häufigkeit der Überwachungstätigkeiten nach Absatz 4 dieses Artikels</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgendes</STRING></STRING> zu ergänzen<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 120]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorschriften für die Konsultation anderer Behörden zur Festlegung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter gemäß Absatz 2;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 121]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">detaillierte Vorschriften für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Kriterien;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 122]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Festlegung der Art und Häufigkeit der in Absatz 4 genannten Überwachungsmaßnahmen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 123]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorschriften für die in Absatz 5 genannte Neubewertung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 124]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes:</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Vorschriften für die Konsultation anderer Behörden zur Festlegung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter gemäß Absatz 2;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Modalitäten für die Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 3;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Vorschriften für die Konsultation der Zollbehörden gemäß Absatz 5.</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 125]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten ein System zum Aufbau von Kapazitäten und zum Austausch bewährter Verfahren für Händler ein, bei denen es sich um Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen handelt, die den Status „geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter“ erhalten oder beantragt haben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 127]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING STRIKE="on">Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können </STRING>Die Zollbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> können</STRING></STRING> Personen, die die Kriterien erfüllen, den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen zuerkennen und ihnen gestatten, bestimmte Vereinfachungen und Erleichterungen im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 128]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt prüfen die Zollbehörden die gültigen Bewilligungen der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, um festzustellen, ob den Inhabern dieser Bewilligungen der Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann.<STRING STRIKE="on"> Ist dies nicht der Fall, so werden der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen und die bewilligten Vereinfachungen nach Artikel 23 Absatz 5 widerrufen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 129]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bis zur Neubewertung der Bewilligung oder bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt – je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist – behält die Zuerkennung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen ihre Gültigkeit, es sei denn, die Artikel 9 und 10 über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung von Entscheidungen finden Anwendung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 130]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 5</TI><STI.GR>Zollvertretung<STRING BOLD="on"> [Abänd. 131 betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Zollvertreter</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.</PARAG><PARAG>Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.</PARAG><PARAG>Ein indirekter Zollvertreter, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Einführers oder Ausführers handelt, gilt für die Zwecke der Artikel 20 und 22 als Einführer bzw. Ausführer.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.</PARAG><PARAG>Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ein Zollvertreter, der den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten hat, wird nur als solcher anerkannt, wenn er als indirekter Vertreter handelt. Handelt der Zollvertreter als direkter Vertreter, so kann er als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter anerkannt werden, wenn der Person, in deren Namen und auf deren Rechnung er handelt, dieser Status zuerkannt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für einen Zeitraum von fünf Jahren, der am 1. Januar 2029 beginnt, ist es möglich, dass ein Zollvertreter, der als direkter Vertreter handelt, auch als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter anerkannt wird, wenn die Person, in deren Namen und auf deren Rechnung er handelt, ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 132]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht die Bedingungen fest, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Zollgebiet der Union erbringen kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Absatz 4 festgelegten Bedingungen auf Zollvertreter an, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Fälle, in denen der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Verzicht auf das Ansässigkeitserfordernis nicht gilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Bedingungen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Zollgebiet der Union gemäß Absatz 4 erbringen <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darf</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 133]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Vertretungsmacht</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.</PARAG><PARAG>Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden können von Personen, die angeben, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.</PARAG><PARAG>In bestimmten Fällen verlangen die Zollbehörden einen solchen Nachweis nicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden verlangen von einer Person, die als Zollvertreter handelt und regelmäßig Handlungen vornimmt und Formalitäten erfüllt, nicht jedes Mal einen Nachweis der Vertretungsmacht, sofern die betreffende Person in der Lage ist, auf Verlangen der Zollbehörden einen solchen Nachweis vorzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen, in denen die Zollbehörden den Nachweis der Vertretungsmacht nach Absatz 2 dieses Artikels nicht verlangen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die Übertragung und den Nachweis der in Absatz 3 genannten Vertretungsmacht fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel III</TI><STI.GR>EU-ZOLLDATENPLATTFORM</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Funktionen und Zweck der EU-Zolldatenplattform</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bei der EU-Zolldatenplattform handelt es sich um eine sichere und gegenüber Cyberangriffen widerstandsfähige Zusammenstellung elektronischer Dienste und Systeme zur Nutzung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und anderer Daten</STRING></STRING>, für Zollzwecke. Sie bietet folgende Funktionen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 134]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Gewährleistung der Qualität, Integrität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Sicherheit</STRING></STRING>, Nachverfolgbarkeit und Nichtabstreitbarkeit der darin verarbeiteten Daten, einschließlich deren Änderung;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 135]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Gewährleistung der Konformität mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).</FIELD></FOOTNOTE> in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU, EURATOM) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (OJ L, 2023/2841, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2841/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 136]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ermöglichung und Sicherstellung der </STRING></STRING>Unterstützung von Risikoanalysen, wirtschaftlichen Analysen und Datenanalysen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zollrechtlichen Vereinfachungen und Handelserleichterungen</STRING></STRING>, unter anderem durch den Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz im Einklang mit der [Verordnung über künstliche Intelligenz 2021/0106 (COD)]<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (ABl. L …, S. …). [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument COM(2021) 206 final (2021/0106(COD)) enthaltenen Verordnung in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle der genannten Richtlinie in die Fußnote einfügen.]</FIELD></FOOTNOTE>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 137]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Gewährleistung der Interoperabilität dieser Dienste und Systeme mit anderen elektronischen Systemen, Plattformen oder Umgebungen für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Titel XIII;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführung der geschäftlichen und technischen Umwandlung von Daten, um den Datenaustausch mit den in Anhang Ia aufgeführten Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (im Folgenden „EU CSW-CERTEX“) zu ermöglichen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 138]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>eb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ermöglichung der Interoperabilität mit der Maritime-Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für die Bereitstellung und Erfüllung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 aufgeführten Zollformalitäten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 139]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Einbindung des mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichteten elektronischen Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich;</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 140]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Informationsaustausch mit Drittländern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>zollamtliche Beobachtung von Waren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Mitwirkung an der Durchsetzung anderer von den Zollbehörden angewandten Vorschriften</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 141]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Von Personen, der Kommission, den Zollbehörden, der EU-Zollbehörde oder anderen Behörden mittels der in Absatz 1 aufgeführten Funktionen vorgenommene Handlungen bleiben Handlungen dieser Personen, der Kommission, der Zollbehörden, der EU-Zollbehörde bzw. der anderen Behörden, auch wenn sie automatisiert erfolgen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EU-Zolldatenplattform wird von der Kommission entwickelt<STRING STRIKE="on">, umgesetzt und betrieben</STRING>; dazu gehören auch die öffentliche Bereitstellung der technischen Spezifikationen für die Datenverarbeitung innerhalb der Plattform<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die Definition eines Rahmens für die Datenqualität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Einrichtung einer öffentlichen Anlaufstelle für dringende Anfragen oder Bedrohungen für die Sicherheit im Hinblick auf die EU-Zolldatenplattform</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sie wird von der EU-Zollbehörde betrieben und gepflegt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 142]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen zu ändern und neue Aufgaben hinzuzufügen, die den in Artikel 31 dieser Verordnung genannten Behörden durch Unionsvorschriften übertragen werden, oder die Funktionen an die sich wandelnden Bedürfnisse dieser Behörden bei der Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften anzupassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die technischen Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung der <STRING STRIKE="on">von den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">elektronischen Systeme, die die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten und <STRING STRIKE="on">der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 <STRING STRIKE="on">entwickelten elektronischen Systeme</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/2841 und der Richtlinie (EU) 2022/2555, einschließlich der von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) herausgegebenen Leitlinien, entwickelt haben</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 143]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Außerbetriebnahme dieser Systeme.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 29a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pilotphase der EU-Zolldatenplattform </STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt kann die Kommission eine Pilotphase für die Nutzung der EU-Zolldatenplattform einrichten. Die Pilotphase ist fakultativ und hat den Zweck, die Funktionen der EU-Zolldatenplattform zu testen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Planung und Organisation der Pilotphase arbeitet die Kommission mit der EU-Zollbehörde, den Zollbehörden und anderen Behörden sowie einschlägigen Interessenträgern zusammen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Absatz 1 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die technischen Modalitäten für die Planung und Organisation;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Funktionen, die verwendet und getestet werden sollen;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die genaue Dauer der Pilotphase.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 144]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Nationale Anwendungen zur Nutzung von Daten der EU-Zolldatenplattform</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bemühen sich nach besten Kräften,</STRING></STRING> Anwendungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu</STRING></STRING> entwickeln, die für die Anbindung an die EU-Zolldatenplattform notwendig sind, um Daten auf der Plattform bereitzustellen bzw. Daten der Plattform zu verarbeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern es nicht bereits derartige Anwendungen gibt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 145]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Anwendungen den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS‑2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> entsprechen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zum Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit. Die Mitgliedstaaten müssen die Zollinfrastruktur in ihre nationale Cybersicherheitsstrategie einbeziehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 146]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können die EU-Zollbehörde ersuchen, die in Absatz 1 genannten Anwendungen zu entwickeln. In diesem Fall finanzieren die betreffenden Mitgliedstaaten die Entwicklung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Entwickelt die EU-Zollbehörde eine Anwendung gemäß Absatz 2, so stellt sie diese allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Verwendungszwecke für personenbezogene Daten und andere Daten auf der EU-Zolldatenplattform<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und im EU CSW-CERTEX</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 147]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Eine Person darf auf die auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, zugreifen, die von dieser Person oder in ihrem Namen übermittelt wurden oder an diese Person gerichtet oder für sie bestimmt sind. Dieser Zugang erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Erfüllung der Meldepflichten dieser Person aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Nachweis, dass die Person die zollrechtlichen Vorschriften und andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften einhält.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eine Zollbehörde darf auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern, sowie Überprüfung der Einhaltung der genannten Vorschriften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Kontrollen und dem Risikomanagement gemäß Titel IV;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII erforderlichen Aufgaben.</PARAG><PARAG>Um die Wirksamkeit der Zollkontrollen zu gewährleisten, können alle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nationalen</STRING></STRING> Zollbehörden die Daten von Zollkontrollen, bei denen nicht konforme Waren ermittelt wurden, erhalten und verarbeiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 148]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EU-Zollbehörde darf auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zollrisikomanagement gemäß Titel IV Kapitel 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Titel XII Kapitel 2;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit gemäß Titel XIII relevanten Aufgaben.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 stellen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder die EU-Zollbehörde nach dem in Artikel 265 Absatz 4 genannten Zeitpunkt auf Anfrage nicht personenbezogene, geschäftlich nicht sensible Zolldaten zur Verfügung. Die Wirtschaftsbeteiligten können in ihren Anmeldungen beantragen, dass Datenelemente wie Firmennamen, Anschriften, Warenwert, Materialnummer und Beschreibung der Waren als wirtschaftlich sensibel betrachtet werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, so kommen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder die EU-Zollbehörde dem Ersuchen um Freigabe von Zolldaten nicht nach und stellen diese Daten nicht zur Verfügung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 149]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission darf auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Risikomanagement gemäß Titel IV Kapitel 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung von Waren, deren Ursprung und Wert sowie deren zollamtlicher Beobachtung im Einklang mit den Titeln I und IX;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen und dem Krisenmanagement gemäß Titel XI;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die EU-Zollbehörde gemäß Titel XII;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII erforderlichen Aufgaben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Bewertung und Evaluierung der Leistung der Zollunion gemäß Titel XV Kapitel 1;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Überwachung der Durchführung und Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Erstellung von Statistiken und anderen Analysen gemäß den Unionsvorschriften, für die Daten der EU-Zolldatenplattform benötigt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ha)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Förderung der Durchsetzung anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 150]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission verarbeitet Daten nur in dem Umfang, der zur Erfüllung der in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und zweckdienlich ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 151]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darf auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die Ausübung seiner Tätigkeiten in Zollangelegenheiten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates unter den in den genannten Verordnungen für den Datenschutz festgelegten Bedingungen verarbeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) darf auf Antrag auf die auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 <STRING STRIKE="on">des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).</STRING></FIELD></FOOTNOTE>zugreifen<STRING STRIKE="on">, sofern die von der EUStA untersuchte Verhaltensweise den Zoll berührt und unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und diese verarbeiten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 152]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und zur Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger für relevante Waren in der Union anfallender Abgaben, Gebühren und Steuern verarbeiten<STRING STRIKE="on">, und zwar unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 153]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2017/625<STRING STRIKE="on"> des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).</STRING></FIELD></FOOTNOTE> dürfen auf die auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten oder sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich in dem erforderlichen Umfang und zur Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Regelung des Inverkehrbringens oder der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln und Pflanzen sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden mit Blick auf die Senkung des Risikos, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Union gelangen, <STRING STRIKE="on">unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen </STRING>zugreifen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 154]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Marktüberwachungsbehörden dürfen auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten oder sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich in dem erforderlichen Umfang und zur Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Regelung des Inverkehrbringens oder der Sicherheit von Waren sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden mit Blick auf die Senkung des Risikos, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Union gelangen, <STRING STRIKE="on">unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen </STRING>verarbeiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 155]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) darf<STRING STRIKE="on"> auf Antrag</STRING> auf die auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates zugreifen, sofern diese Aufgaben Zollangelegenheiten berühren<STRING STRIKE="on"> und unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 156]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>Andere nationale Behörden und Einrichtungen der Union, einschließlich der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), dürfen auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitige verfügbare nicht personenbezogene Daten <STRING STRIKE="on">unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen </STRING>für folgende Zwecke verarbeiten:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 157]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Wahrnehmung ihrer für die Erfüllung von Zollförmlichkeiten relevanten Aufgaben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Wahrnehmung der diesen Behörden durch Unionsvorschriften übertragenen Aufgaben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Wahrnehmung ihrer für die Durchführung der Risikomanagementtätigkeiten auf Unionsebene gemäß Artikel 52 relevanten Aufgaben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(12)</NO.P>Die Kommission, das OLAF<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die EUStA</STRING></STRING> und – sobald diese eingerichtet ist – die EU-Zollbehörde müssen bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt in der Lage sein, die Daten, einschließlich personenbezogener Daten, aus den vorhandenen, von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systemen für den Informationsaustausch – ausschließlich für die in den Absätzen 4, 5 bzw. 6 genannten Zwecke – zu verarbeiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 158]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(13)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um die Absätze 2 bis 4 zu ändern und die dort aufgeführten Zwecke angesichts sich wandelnder Bedürfnisse in Bezug auf die Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer Rechtsvorschriften zu klären und zu ergänzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(13a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX ist die Kommission gemeinsam Verantwortlicher im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und sind die Zollbehörden sowie die für die im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 159]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(14)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften und Modalitäten für den Zugang zu oder die Verarbeitung von auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, durch die in den Absätzen 6 bis 11 genannten Behörden fest. Bei der Festlegung dieser Vorschriften und Modalitäten muss die Kommission für jede Behörde oder Kategorie von Behörden</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die von der betreffenden Behörde angewandten bestehenden Schutzmaßnahmen bewerten, um sicherzustellen, dass die Daten zweckgemäß verarbeitet werden;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">gewährleisten, dass die Verarbeitung bezogen auf den Zweck in einem verhältnismäßigen und notwendigen Umfang erfolgt;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">bestimmte Kategorien von Daten festlegen, auf die die Behörde zugreifen bzw. die sie verarbeiten darf;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Frage prüfen, ob die betreffende Behörde eine spezielle Kontaktstelle oder -person bzw. Kontaktpersonen benennen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen muss;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Notwendigkeit prüfen, die anschließende Weitergabe von Daten einzuschränken;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Bedingungen und Modalitäten für Anträge auf Zugang zu Daten festlegen, einschließlich personenbezogener Daten oder sensibler Geschäftsdaten, und die gemeinsam Verantwortlichen, die den Zugang zur EU-Zolldatenplattform gewähren, bestimmen.</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 161]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Personenbezogene Daten auf der EU-Zolldatenplattform</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die personenbezogenen Daten der folgenden Kategorien von Datensubjekten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform ausschließlich und im erforderlichen Umfang für die in Artikel 31 genannten Zwecke verarbeitet werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Datensubjekte, die als Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 19 registriert sind oder eine Registrierung beantragen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Datensubjekte, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Wirtschaftsbeteiligte und</STRING></STRING> gelegentlich mit Tätigkeiten befasst sind, die unter die zollrechtlichen Vorschriften oder andere von den Zollbehörden angewandte Vorschriften fallen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 162]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Datensubjekte,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Wirtschaftsbeteiligte sind und</STRING></STRING> deren personenbezogene Informationen sich in den in Artikel 40 genannten Unterlagen oder etwaigen weiteren Nachweisen befinden, welche für die Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften notwendig sind;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 163]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Datensubjekte,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Wirtschaftsbeteiligte sind und</STRING></STRING> deren personenbezogene Daten in den für Risikomanagementzwecke gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a erhobenen Daten enthalten sind;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 164]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>befugte Bedienstete von Zollbehörden, anderen als den Zollbehörden oder anderen einschlägigen Behörden oder befugten Stellen, deren personenbezogene Daten erforderlich sind, um die angemessene Kontrolle und Überwachung des Zugriffs auf die Informationen auf der EU-Zolldatenplattform zu gewährleisten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Bedienstete oder befugte Dritte, die für die Kommission, die EU-Zollbehörde oder andere Einrichtungen der Union tätig sind, die Zugang zur EU-Zolldatenplattform haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten dürfen gemäß Artikel 31 auf der EU-Zolldatenplattform verarbeitet werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>personenbezogene Daten des EU-Zolldatenmodells gemäß Artikel 36;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>personenbezogene Daten, die in den für Risikomanagementzwecke gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a erhobenen Daten enthalten sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>personenbezogene Daten, die für die ordnungsgemäße Identifizierung des Personals notwendig sind, das gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f befugt ist, die Daten der EU-Zolldatenplattform zu verarbeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zu erlassen, um die in Absatz 1 aufgeführten Kategorien von Datensubjekten und die in Absatz 2 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten zu ändern oder zu ergänzen, um den Entwicklungen der Informationstechnologie und den Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Speicherfrist für personenbezogene Daten auf der EU-Zolldatenplattform</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Personenbezogene Daten auf der EU-Zolldatenplattform können mittels eines speziellen Dienstes für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten in diesem Dienst erfasst werden, gespeichert werden. Die Fälle gemäß Artikel 48 sowie vom OLAF, von der EUStA oder mitgliedstaatlichen Behörden eingeleitete Untersuchungen, von der Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren und Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen personenbezogene Daten betroffen sind, haben aufschiebende Wirkung auf die Speicherfrist für die genannten Daten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten je nach den Gegebenheiten gelöscht oder anonymisiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Anonymisierung der personenbezogenen Daten nach Ablauf der Speicherfrist fest.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 165]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Funktionen und Zuständigkeiten bezüglich auf der EU-Zolldatenplattform verarbeiteter personenbezogener Daten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die EU-Zollbehörde gelten als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der EU-Zolldatenplattform für Risikomanagement- und Kooperationszwecke gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a und c sowie Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und e.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Jede Zollbehörde gilt für sich als Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie für die Zwecke gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a verarbeitet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission gilt als allein Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie für die Zwecke gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben c, d und f bis g verarbeitet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt gelten die Kommission, das OLAF, die EUStA und die EU-Zollbehörde als allein Verantwortliche in Bezug auf die Datenverarbeitung gemäß Artikel 31 Absatz 12.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten gemeinsam Verantwortlichen</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>arbeiten zusammen, um Anträge von Datensubjekten zeitnah zu bearbeiten und die Ausübung der Rechte durch Datensubjekte zu erleichtern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>unterstützen sich gegenseitig in Fragen, die die Feststellung von und den Umgang mit einer Verletzung des Datenschutzes im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>tauschen gegebenenfalls die für die Inkenntnisssetzung der Datensubjekte gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679, Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Kapitel III der Richtlinie (EU) 2016/680 notwendigen zweckdienlichen Informationen aus;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>gewährleisten und schützen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die jeweiligen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber den Datensubjekten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Beschränkung der Rechte von Datensubjekten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wenn die Ausübung des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 15 bzw. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 17 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 durch ein Datensubjekt oder die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine laufende Ermittlung betreffend eine natürliche Person im Bereich des Zolls, die Durchführung von Zollkontrollen oder das Management eines in Bezug auf eine natürliche Person im Zollbereich festgestellten spezifischen Risikos gefährden würde, können die Zollbehörden, die EU-Zollbehörde oder die Kommission im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben c, e, f und h der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. die Kommission und die EU-Zollbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und g der Verordnung (EU) 2018/1725 diese Rechte ganz oder teilweise beschränken, sofern diese Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden, die Kommission und die EU-Zollbehörde bewerten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen gemäß Absatz 1 vor deren Anwendung für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Rechte und Freiheiten des Datensubjekts.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden, die EU-Zollbehörde oder die Kommission konsultieren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben von anderen Organisationen erhalten haben, in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche oder gemeinsam Verantwortliche die fraglichen Organisationen vor der Anwendung einer Beschränkung gemäß Absatz 1 zu möglichen Gründen für eine solche Beschränkung sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Beschränken die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde die Rechte ganz oder teilweise gemäß Absatz 1, so ergreifen sie folgende Maßnahmen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sie unterrichten das Datensubjekt in ihrer Antwort auf den Antrag über die angewandte Beschränkung und die wesentlichen Gründe dafür sowie über die Möglichkeit, bei den nationalen Datenschutzbehörden oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf bei einem nationalen Gericht oder beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie verzeichnen die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, sowie die Gründe, warum die Gewährung des Zugangs das Risikomanagement bzw. die Zollkontrollen gefährden würde.</PARAG><PARAG>Die Unterrichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a kann gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder wenn sie dem Zweck der Beschränkung zuwiderlaufen würde, zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde nehmen in die Datenschutzhinweise, die sie auf ihrer Website/im Intranet veröffentlichen, allgemeine Informationen für Datensubjekte über mögliche Beschränkungen ihrer Rechte auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Schutzmaßnahmen fest, um den Missbrauch der personenbezogenen Daten, für die Beschränkungen gelten oder gelten könnten, sowie den unrechtmäßigen Zugriff darauf oder die unrechtmäßige Übermittlung zu verhindern. Diese Schutzmaßnahmen umfassen die Festlegung der Funktionen, Zuständigkeiten und Verfahrensschritte sowie die ordnungsgemäße Überwachung und eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung, die mindestens alle sechs Monate erfolgt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>EU-Zolldatenmodell</STI.ART><PARAG>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die erforderlichen Daten für die in Artikel 31 Absätze 1 bis 4 aufgeführten Verwendungszwecke festzulegen. Diese Datenanforderungen bilden das EU-Zolldatenmodell.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Technische Mittel der Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen die EU-Zolldatenplattform für den Austausch mit den in Artikel 31 Absätze 6 bis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9 und Absatz </STRING></STRING>11 genannten Behörden und Unionseinrichtungen nach Maßgabe dieser <STRING STRIKE="on">Verordnung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung.Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen Europols Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) für den Austausch von Informationen mit Europol</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 166]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In Bezug auf die anderen Unionsformalitäten und -systeme, die im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführt sind, stellt die EU-Zolldatenplattform die Interoperabilität mittels der mit der genannten Verordnung eingerichteten Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll sicher.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Nutzen andere Behörden als Zollbehörden<STRING STRIKE="on"> oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Einrichtungen der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Behörden von Drittländern</STRING></STRING> elektronische Mittel, die mittels Unionsvorschriften eingerichtet wurden oder zur Erreichung der Ziele von Unionsvorschriften verwendet oder in Unionsvorschriften genannt werden, so kann die Zusammenarbeit im Wege der Interoperabilität dieser elektronischen Mittel mit der EU-Zolldatenplattform erfolgen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 167]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Nutzen andere Behörden als Zollbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Behörden von Drittländern,</STRING></STRING> keine elektronischen Mittel, die mittels Unionsvorschriften eingerichtet wurden oder zur Erreichung der Ziele von Unionsvorschriften verwendet oder in Unionsvorschriften genannt werden, so können diese Behörden die spezifischen Dienste und Systeme der EU-Zolldatenplattform im Einklang mit Artikel 31 nutzen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 168]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die technischen Modalitäten der in den Absätzen 3 und 4 genannten Interoperabilität und Anbindung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können insbesondere im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen austauschen, die nicht ausdrücklich nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind. Dieser Austausch kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den elektronischen Systemen der Wirtschaftsbeteiligten umfassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 übermittelt, sind vertraulich, es sei denn, die beiden Parteien vereinbaren etwas anderes oder die geltenden Bestimmungen sehen etwas anderes vor.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Die Zollbehörden können einen solchen Antrag ablehnen, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeine Verwaltungserlasse und Antragsformblätter nach Möglichkeit kostenlos frei im Internet zur Verfügung stellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine umfassende und benutzerfreundliche digitale Schnittstelle bietet auch Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit autonomen Maßnahmen, einschließlich Zöllen, Kontingenten, Sanktionen und Embargos, um die Einhaltung dieser Maßnahmen durch die Unternehmen zu verbessern. Ferner soll so eine größere Kohärenz zwischen verschiedenen autonomen Maßnahmen geschaffen werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 169]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Informationen und Unterlagen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Personen, die die erforderlichen Daten und Informationen für das spezifische Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden oder übergeführt werden sollen, bereitstellen oder verfügbar machen, stellen digitale Kopien der gegebenenfalls vorhandenen Originale in Papierform, die zur Erlangung dieser Daten und Informationen verwendet wurden, bereit oder machen diese verfügbar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 266 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt müssen bei einer Zollanmeldung die Unterlagen, die nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die erforderlichen Unterlagen für die durchzuführenden im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten als bereitgestellt, verfügbar gemacht oder im Besitz des Anmelders befindlich, wenn die Zollbehörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich abzurufen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Unterlagen sind auch, soweit erforderlich, für das Zollrisikomanagement und für Zollkontrollen vorzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Unbeschadet anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften können die Zollbehörden Wirtschaftsbeteiligten gestatten, die in Absatz 3 genannten Unterlagen auszustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Sofern für bestimmte Unterlagen nichts anderes vorgesehen ist, bewahrt der Beteiligte die Unterlagen und Informationen mindestens drei Jahre lang für Zollkontrollzwecke auf; hierfür verwendet sie Mittel, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind. Diese Frist beginnt</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ab dem Ende des Jahres, in dem die Waren überlassen werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ab dem Ende des Jahres, in dem die zollamtliche Überwachung endet, für Waren, die wegen ihrer Endverwendung vollständig oder teilweise von den Einfuhrabgaben befreit und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren erledigt wird oder die vorübergehende Verwahrung endet, für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind oder sich in vorübergehender Verwahrung befinden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Stellt sich bei einer Zollkontrolle in Bezug auf eine Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen unbeschadet des Artikels 182 Absatz 4 drei Jahre über den in Absatz 6 dieses Artikels genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet, so werden die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Titel IIIa</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SINGLE-WINDOW-UMGEBUNG DER EU FÜR DEN ZOLL</STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 40a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung einer Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wird eine Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll eingerichtet. Sie umfasst die in Artikel 29 genannte EU-Zolldatenplattform und die in Anhang Ia genannten Nichtzollsysteme der Union.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission verknüpft die EU-Zolldatenplattform mit den Nichtzollsystemen der Union bis zu den in Anhang Ia genannten Zeitpunkten und ermöglicht den Austausch von Informationen über die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 261 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union, ihre jeweiligen Nichtzollsysteme der Union gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften und das Datum für die Herstellung der in Absatz 2 genannten Verknüpfungen zu ändern.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 40b</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwischenstaatliche Zusammenarbeit im digitalen Bereich bei Nichtzollformalitäten der Union</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für jede der im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglicht das EU CSW-CERTEX den Informationsaustausch zwischen der EU-Zolldatenplattform und den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zugang der Zollbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die erforderliche Prüfung dieser Formalitäten im Einklang mit dieser Verordnung in einem automatisierten Verfahren vornehmen können;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zugang der zuständigen Partnerbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die Mengensteuerung der zugelassenen Waren in Nichtzollsystemen der Union auf der Grundlage der Waren, die bei den Zollbehörden angemeldet und von diesen Behörden überlassen wurden, durchführen können;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Vereinfachung und Unterstützung der Integration der Verfahren zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zur vollautomatisierten Erfüllung der Formalitäten, die erforderlich sind, um die Waren in ein Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, sowie der Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Kontrollen gemäß Artikel 43 Absatz 3;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ermöglichung jeder sonstigen, durch die Unionsvorschriften zur Festlegung der Nichtzollformalitäten der Union vorgeschriebenen automatisierten Datenübertragung zwischen den Zollbehörden und den einschlägigen zuständigen Partnerbehörden, unbeschadet der nationalen Verwendung dieser Daten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für jede der im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union bietet das EU CSW-CERTEX die folgenden Funktionen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Angleichung – nach Möglichkeit – der Zollterminologie und der Terminologie zu Nichtzollformalitäten sowie die Ermittlung des Zollverfahrens oder der Wiederausfuhr, für das bzw. für die die erforderliche Unterlage auf der Grundlage der Verwaltungsentscheidung der in der erforderlichen Unterlage genannten zuständigen Partnerbehörde verwendet werden kann, und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Umwandlung – falls notwendig – des Formats der Daten, die zur Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind, in ein Datenformat, das mit der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung vereinbar ist und umgekehrt, ohne dass dabei der Inhalt der Daten verändert wird.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Datenelemente, die nach Absatz 1 über das EU CSW-CERTEX ausgetauscht werden sollen, näher dargelegt werden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 40c</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Staat im digitalen Bereich bei Nichtzollformalitäten der Union</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie festlegt, welche der im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union folgende Kriterien erfüllen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es gibt gewisse Überschneidungen zwischen Daten, die den Zollbehörden mitzuteilen sind, und Daten, die in die erforderlichen Unterlagen aufgenommen werden, die für die im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zahl der in der Union für die jeweilige Nichtzollformalität ausgestellten erforderlichen Unterlagen ist nicht unerheblich;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das in Anhang Ia genannte jeweilige Nichtzollsystem der Union kann die Wirtschaftsbeteiligten anhand ihrer EORI-Nummer identifizieren;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die geltenden anderen Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften gestatten die Erfüllung der jeweiligen Formalität durch die EU-Zolldatenplattform im Einklang mit Artikel 11.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde festgestellt, dass eine Nichtzollformalität der Union die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt, so können die Wirtschaftsbeteiligten auf der EU-Zolldatenplattform einen integrierten Datensatz mit allen für die Erfüllung der anwendbaren Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen einschlägigen Informationen bereitstellen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 2 genannte integrierte Datensatz gilt als Übermittlung der Daten, die von den zuständigen Partnerbehörden für die in Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 40d</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung der EORI-Nummer durch die zuständigen Partnerbehörden</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben die zuständigen Partnerbehörden Zugang zu der EORI-Nummer, um die einschlägigen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 40e</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nationale Koordinatoren für die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Koordinator für die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Um die Umsetzung dieser Verordnung voranzubringen, nimmt der nationale Koordinator folgende Aufgaben wahr:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Er fungiert als nationale Kontaktstelle für die Kommission für alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll; und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den nationalen zuständigen Partnerbehörden auf nationaler Ebene.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 40f</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überwachung und Berichterstattung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überwacht regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, wobei sie unter anderem Informationen berücksichtigt, die für Überwachungszwecke von Bedeutung sind und von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 31. Dezember 2027 und danach jedes Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält einen Überblick über die Nichtzollformalitäten der Union, die in den Rechtsvorschriften der Union und den Legislativvorschlägen der Kommission enthalten sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre enthält der in Absatz 2 genannte Bericht auch Informationen über die gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführte Überwachung und Bewertung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 170]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel IV</TI><STI.GR>ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG, ZOLLKONTROLLEN UND RISIKOMANAGEMENT</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Zollamtliche Überwachung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Zollamtliche Überwachung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, bleiben <STRING STRIKE="on">so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwecks</STRING></STRING> Ermittlung ihres zollrechtlichen Status <STRING STRIKE="on">notwendig ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter zollamtlicher Überwachung</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 171]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Nicht-Unionswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Unionswaren unterliegen bei ihrem Eingang in das Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung, bis ihr zollrechtlicher Status bestätigt wird, es sei denn, sie werden in die Endverwendung übergeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Unionswaren, die in die Endverwendung übergeführt werden, unterliegen in folgenden Fällen der zollamtlichen Überwachung:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet sind, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren für die Zwecke, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bis die Waren für die Zwecke verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>bis die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>bis die Waren für andere Zwecke als die, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Unionswaren, die zur Ausfuhr überlassen oder in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zugunsten der Staatskasse aufgegeben oder zerstört wurden oder bis die Zollanmeldung oder die relevanten Daten für die Ausfuhr für ungültig erklärt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Unionswaren, die in das interne Versandverfahren übergeführt wurden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung, bis sie an ihrem Bestimmungsort im Zollgebiet der Union eintreffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Prüfung der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre zolltarifliche Einreihung, ihren Zollwert oder ihren zollrechtlichen Status zu ermitteln.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Zuständige Zollstellen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Sofern in den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeit ihrer Zollstellen fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die amtlichen Öffnungszeiten dieser Zollstellen angemessen sind, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie die Zollverfahren, in die die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für die Überwachung der Überführung der Waren in ein Zollverfahren ist die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem der Einführer oder Ausführer ansässig ist.</PARAG><PARAG>Abweichend von Unterabsatz 1 ist bei Einführern und Ausführern, die keine geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten oder fiktiven Einführer sind, für die Überwachung der Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Zollanmeldung gemäß Artikel 63 Absatz 4 abgegeben wurde oder abgegeben worden wäre, es sei denn, die Art der Informationsbereitstellung wurde gemäß Artikel 63 Absatz 2 geändert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die für den Ort der Ansässigkeit der geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten und der fiktiven Einführer zuständige Zollstelle</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>führt die Zollkontrollen zur Überprüfung der vorgelegten Informationen durch und fordert, falls nötig, zusätzliche Unterlagen an;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ersucht in begründeten Fällen die für den Ort der Versendung oder den endgültigen Bestimmungsort der Waren zuständige Zollstelle um Durchführung einer Zollkontrolle;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>ersucht in Fällen, in denen ein Risiko besteht, das ein sofortiges Handeln nach Eingang der Waren im Zollgebiet der Union oder vor ihrem Verlassen des Zollgebiets erfordert, die für den Ort des Eingangs bzw. des Ausgangs der Waren zuständige Zollstelle um Durchführung von Zollkontrollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die für den Ort der Versendung oder den endgültigen Bestimmungsort der Waren oder gemäß Absatz 4 Buchstabe d für den Ort des Eingangs bzw. des Ausgangs der Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle führt die Zollkontrollen entsprechend dem Ersuchen der für den Ort der Ansässigkeit des Einführers zuständigen Zollstelle durch und übermittelt letzterer die Ergebnisse dieser Kontrollen, unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen in Bezug auf in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die zuständigen Zollstellen haben Zugang zu den Informationen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften erforderlich sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung der anderen als der in Absatz 3 genannten zuständigen Zollstellen, einschließlich der Eingangs- und Ausgangszollstellen, sowie die Verfahrensregeln für die Zusammenarbeit zwischen Zollstellen gemäß Absatz 5 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Zollkontrollen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Zollkontrollen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Titels können die Zollbehörden alle von ihnen für erforderlich erachteten Zollkontrollen, einschließlich Stichprobenkontrollen, durchführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Echtheit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der von einer Person gemachten Angaben sowie des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung und sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen und Datenquellen von Wirtschaftsbeteiligten, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen. Falls erforderlich, umfassen die Zollkontrollen die Verarbeitung elektronischer Daten, einschließlich der Datenquelle der auf der EU-Zolldatenplattform bereitgestellten Daten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sind dieselben Waren von anderen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so streben die Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden an, dass diese Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle); den Zollbehörden obliegt hierbei die Koordinierung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Überprüfung der bereitgestellten Daten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Daten, die die Beteiligten den Zollbehörden bereitgestellt haben, können die Zollbehörden</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Daten und die Unterlagen prüfen, auch durch den Zugang zu den im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlichen oder in dessen Namen von Dienstleistern gespeicherten Datenquellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bereitstellung weiterer Unterlagen oder Daten verlangen, einschließlich im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlicher oder in dessen Namen von Dienstleistern gespeicherter Daten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zugang zu den elektronischen Aufzeichnungen des Beteiligten verlangen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>eine Beschau der Waren vornehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Prüfung der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen betreffend die Überprüfung der in Absatz 1 genannten Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das Verbringen der Waren zum Ort der Beschau und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Beschau oder Entnahme erforderlichen Handlungen werden vom Einführer, Ausführer oder Beförderer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Einführer oder Ausführer.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Einführer, Ausführer oder Beförderer ist berechtigt, bei der Beschau der Waren sowie der Entnahme von Mustern und Proben anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Einführer, Ausführer oder Beförderer verlangen, dass er bei der Beschau oder der Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Beschau oder der Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung zu gewähren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch die Analyse oder Beschau entstehenden Kosten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird nur ein Teil der Waren beschaut oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau bzw. der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Sendung enthaltenen Waren.</PARAG><PARAG>Der Einführer oder Ausführer kann jedoch eine weitere Beschau der Waren oder die Entnahme weiterer Muster und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau bzw. der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der fraglichen Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Einführer oder Ausführer nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Beschau von Waren und die Entnahme von Mustern und Proben gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Überprüfungsergebnisse</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Ergebnisse der Überprüfung der vom Einführer, Ausführer oder Beförderer bereitgestellten Daten werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Werden die bereitgestellten Daten nicht überprüft, so werden die vom Einführer oder Ausführer bereitgestellten Daten für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Beweiskraft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Überprüfungsergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das jeweilige Zollverfahren, in das diese Waren übergeführt werden sollen, erfüllt sind.</PARAG><PARAG>Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Rechtswirkung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von anderen Personen, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, ihre Entfernung oder Zerstörung ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen fest, die der Nämlichkeitssicherung gemäß diesem Artikel dienen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Nachträgliche Kontrollen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden nach Überlassung der Waren</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Daten sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit etwaiger Unterlagen überprüfen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Buchführung des Wirtschaftsbeteiligten und andere Aufzeichnungen über die Arbeitsvorgänge betreffend die fraglichen Waren sowie vorangegangene oder nachfolgende wirtschaftliche Vorgänge betreffend diese Waren prüfen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>diese Waren beschauen und Muster und Proben nehmen, sofern es ihnen noch möglich ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>auf die Systeme des Wirtschaftsbeteiligten zugreifen, um zu überprüfen, ob er seiner Verpflichtung nachkommt, Daten auf der EU-Zolldatenplattform bereitzustellen oder verfügbar zu machen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Solche Kontrollen können beim Ausführer oder Einführer, beim Besitzer der Waren, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die aus geschäftlichen Gründen über diese Unterlagen oder Daten verfügen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen für die Kontrollen nach Absatz 1 fest, auch für die Fälle, in denen Vorgänge in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden, sowie für die Anwendung von Prüf- und anderen geeigneten Methoden im Zusammenhang mit diesen Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Flüge und Seereisen innerhalb der Union</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem Flug oder einer Seereise innerhalb der Union werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Formalitäten vorgesehen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Absatz 1 gilt unbeschadet von</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sicherheitskontrollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Kontrollen im Zusammenhang mit anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Häfen und Flughäfen fest, in denen Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Folgendes anzuwenden sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegen soll,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Personen an Bord eines Sportbootes oder eines Sport- oder Geschäftsflugzeugs;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Handgepäck und aufgegebenes Gepäck,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>das an einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und auf diesem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>das auf einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um auf einem anderen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Zollrisikomanagement</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Grundsätze</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden bestimmen auf der Grundlage des Risikomanagements und in erster Linie anhand automatisierter Risikoanalysen, ob Waren, Wirtschaftsbeteiligte und Lieferketten Zollkontrollen oder anderen Risikominderungsmaßnahmen unterzogen werden sollen, und legen Ort und Zeitpunkt dieser Zollkontrollen und anderen Risikominderungsmaßnahmen fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen das Zollrisikomanagement, um zwischen den mit Waren, Wirtschaftsbeteiligten und Lieferketten verbundenen Risikoniveaus im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels zu differenzieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Zollrisikomanagement umfasst mindestens die folgenden Tätigkeiten, die, falls angezeigt, turnusmäßig organisiert werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Erhebung, Verarbeitung, Austausch und Analyse relevanter, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbarer Daten, einschließlich einschlägiger Daten von anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen </STRING></STRING>Behörden als den Zollbehörden;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 172]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Ermittlung, Analyse, Bewertung oder Vorhersage von Risiken, auch auf der Grundlage von Statistik- und Vorhersagemethoden und Stichprobenkontrollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Entwicklung der für das Risikomanagement erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, gemeinsamer Risikokriterien und -standards und Überwachungsstrategien;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen, einschließlich der Auswahl geeigneter Risikominderungsmaßnahmen und Zollkontrollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Einholen von Rückmeldungen zur Durchführung von Risikomanagement- und Kontrolltätigkeiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Überwachung und Überprüfung von Risikomanagement- und Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf deren Verbesserung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Risikominderungsmaßnahmen können Folgendes umfassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Anweisung an den Beförderer oder Ausführer, die Waren nicht zu laden oder zu befördern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Zollbehörde angemessen sein könnten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Empfehlung des Ortes und der Maßnahmen, der bzw. die für die Durchführung einer Kontrolle am besten geeignet ist bzw. sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Festlegung der Route, über die die Waren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind, und der hierfür einzuhaltenden Frist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Zollrisikomanagement berücksichtigen die Zollbehörden jeden von den zuständigen Behörden den Zollbehörden mitgeteilten Verstoß eines Einführers, Ausführers oder fiktiven Einführers gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, die Teil des nationalen Rechts sind. Dieser Verstoß wird für die Zwecke des Risikoprofils des betreffenden Einführers, Ausführers oder fiktiven Einführers berücksichtigt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 173]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">legt</STRING></STRING> gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche sowie gemeinsame Risikokriterien und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern erforderlich, gemeinsame Risikostandards</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> -standards</STRING> für jegliche Arten von Risiken <STRING STRIKE="on">festlegen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fest</STRING></STRING>, darunter auch Risiken im Zusammenhang mit finanziellen Interessen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 174]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet von Absatz 6 Buchstabe f dieses Artikels sowie Artikel 43 kann die Kommission spezifische, unter andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften fallende Bereiche ermitteln, die eine vorrangige Behandlung für Zollrisikomanagement- und Zollkontrollzwecke rechtfertigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission kann</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der EU-Zollbehörde politische Leitlinien für Risikomanagementprojekte und Überwachungsstrategien vorgeben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die EU-Zollbehörde auffordern, die Umsetzung jeglicher Risikomanagementtätigkeiten regelmäßig oder ad hoc zu bewerten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die EU-Zollbehörde auffordern, eine Überwachungsstrategie für jegliches Risiko zu erstellen und Bedrohungsanalysen durchzuführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke kann die Kommission Daten erheben, verarbeiten und analysieren, die auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen, auch von anderen Behörden als Zollbehörden, verfügbar sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die EU-Zollbehörde führt Risikomanagementtätigkeiten auf Unionsebene auf der Grundlage der in Absatz 3 Buchstabe a genannten zollpolitischen Leitlinien und der in Absatz 2 genannten Prioritäten durch. Sie</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>erhebt, verarbeitet und analysiert auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare Daten, einschließlich Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>unterstützt die Kommission bei der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche und gemeinsamer Risikokriterien und -standards auf der Grundlage ihrer operativen Kenntnisse und des technischen Fachwissens im Bereich des Risikomanagements;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>entwickelt auf Ersuchen gemäß Absatz 3 Überwachungsstrategien, falls angezeigt mit anderen Behörden als den Zollbehörden, und führt Bedrohungsanalysen durch;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>tauscht mit den Zollbehörden und anderen Behörden für die Zwecke dieses Titels relevante Daten – nach Möglichkeit über die EU-Zolldatenplattform – im Einklang mit Artikel 53 aus;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>entwickelt gemeinsame Risikoanalysen und führt diese durch, um Risikosignale und Ergebnisse von Risikoanalysen zu generieren, und spricht, falls angezeigt, gegenüber den Zollbehörden Empfehlungen für Kontrollen und andere Risikominderungsmaßnahmen aus, unter anderem im Hinblick auf die Anwendung der von der Kommission festgelegten gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und Risikokriterien und -standards sowie auf den Umgang mit Krisensituationen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>informiert das OLAF über festgestellte und vermutete Fälle von Betrug und übermittelt ihm alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit diesen Fällen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Außerdem wird Europol im Rahmen seines Mandats informiert.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 175]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde kann Europol auffordern, im Rahmen seines Mandats an den in Absatz 5 Buchstabe e genannten Risikoanalysen mitzuwirken, damit gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche und gemeinsame Risikokriterien und -standards festgelegt werden können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 176]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Zollbehörden führen unter Nutzung der auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbaren Daten folgende Tätigkeiten aus:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Erhebung, Verarbeitung und Analyse auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbarer Daten, einschließlich Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Durchführung nationaler Risikomanagementtätigkeiten, einschließlich Risikoanalysen, Zusammenarbeit und Austausch von Informationen über das Risikomanagement mit den zuständigen nationalen Behörden sowie Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Durchführung nationaler Prozesse, die für die Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und -standards sowie gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche erforderlich sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Umsetzung der Risikosignale, Ergebnisse von Risikoanalysen und Kontrollempfehlungen der EU-Zollbehörde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Formulierung von Kontrollempfehlungen und Angabe anderer geeigneter Risikominderungsmaßnahmen an die Adresse der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Erlass von Kontrollentscheidungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Durchführung von Kontrollen im Einklang mit Kapitel 2 dieses Titels und allen geltenden gemeinsamen Risikokriterien und -standards;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Formulierung einer Begründung gegenüber der EU-Zollbehörde, wenn einer Kontrollempfehlung nicht nachgekommen wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Kommission vierteljährlich und erforderlichenfalls oder auf Ersuchen der Kommission ad hoc über ihre Risikomanagementtätigkeiten und deren Ergebnisse. Sie stellt der Kommission alle erforderlichen Informationen diesbezüglich bereit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt kann die Kommission die in diesem Artikel genannten Aufgaben des Risikomanagements der EU-Zollbehörde wahrnehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem festgelegt wird, welche Informationen die in Absatz 6 Buchstabe h genannte Begründung, weshalb eine Kontrolle nicht durchgeführt wurde, enthalten muss.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 177]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Risikokriterien und -standards</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die gemeinsamen Risikokriterien und -standards umfassen alle folgenden Elemente:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Beschreibung der Risiken,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Anwendung von Risikoanalysen und Risikominderungsmaßnahmen in der Lieferkette, einschließlich Ersuchen um Informationen oder Maßnahmen und der Anweisung, Waren nicht zu laden oder zu befördern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Dauer der Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zollkontrollen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Festlegung der gemeinsamen Risikokriterien und -standards sind alle folgenden Faktoren zu berücksichtigen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ein angemessenes Verhältnis zum Risiko,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme und auf die Kontrollressourcen einzelner Mitgliedstaaten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Für Risikomanagement und Kontrollen relevante Informationen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Alle Risikoinformationen, Signale, Ergebnisse von Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen und Kontrollergebnisse werden in dem operativen Prozess, auf den sie sich beziehen, und auf der EU-Zolldatenplattform aufgezeichnet, unabhängig davon, ob sie auf einer nationalen oder einer gemeinsamen Risikoanalyse oder auf einer Zufallsstichprobe beruhen.Die Zollbehörden teilen Risikoinformationen untereinander sowie mit der EU-Zollbehörde<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Europol im Rahmen seines Mandats</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 178]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden, die EU-Zollbehörde und die Kommission sind berechtigt, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Elemente entsprechend ihren Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 51 und 54 zu verarbeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EU-Zollbehörde nutzt nach Möglichkeit die EU-Zolldatenplattform, um andere Quellen von Daten, Unterlagen oder Informationen, die von der EU-Zollbehörde, der Kommission oder einer Zollbehörde als relevant für das Risikomanagement eingestuft wurden, zu erfassen oder zu erschließen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt nimmt die Kommission die in diesem Artikel genannten Aufgaben der EU-Zollbehörde wahr.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Bewertung des Zollrisikomanagements</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit der EU-Zollbehörde und den Zollbehörden die Umsetzung des Risikomanagements mindestens <STRING STRIKE="on">alle zwei Jahre</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jährlich</STRING></STRING>, um seine operative und strategische Wirksamkeit und Effizienz kontinuierlich zu verbessern<STRING STRIKE="on">;</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und veröffentlicht jede Bewertung.</STRING></STRING> Die Kommission kann zusätzliche, kontinuierliche Bewertungsmaßnahmen organisieren, wenn sie dies für erforderlich hält.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 179]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zu diesem Zweck erhebt und analysiert die EU-Zollbehörde relevante Informationen und führt alle erforderlichen Tätigkeiten durch. Die EU-Zollbehörde kann diesbezüglich regelmäßige oder Ad-hoc-Berichte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten anfordern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß diesem Titel kann die Kommission jegliche relevanten Informationen, die auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar sind, verarbeiten und weitere Informationen von der EU-Zollbehörde und den nationalen Behörden anfordern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche berücksichtigt die Kommission, falls angezeigt, die gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertungen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Übertragung von Durchführungsbefugnissen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und des Risikomanagements, einschließlich des Informationsaustauschs, der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und -standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche gemäß diesem Titel. Diese Maßnahmen betreffen mindestens Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die auf der EU-Zolldatenplattform zu erfassenden Informationen betreffend das Risikomanagement und die Kontrollen, einschließlich Risikoinformationen, Ergebnisse von Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen und Kontrollergebnisse, sowie die Rechte, auf diese Informationen zuzugreifen und sie zu verarbeiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Verfahrensmaßnahmen für die vorübergehende Nutzung von oder den vorübergehenden Zugang zu vorhandenen Zollinformationssystemen Verfahrensmaßnahmen für die Verwaltung der Interoperabilität zwischen der EU-Zolldatenplattform und anderen Systemen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Verfahrensmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung der Berichterstattungspflicht im Zusammenhang mit nachträglichen Kontrollen und Stichprobenkontrollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Regelungen für die Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, zwischen der EU-Zollbehörde und bestimmten anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie anderen zuständigen nationalen Behörden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Ermittlung der zuständigen Zollbehörde im Falle spezifischer Risikomanagementprozesse, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen können;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Verfahrensaspekte der Kontrollen, einschließlich nachträglicher Kontrollen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, sowie der Verfügbarmachung der Ergebnisse von Stichproben und anderen Kontrollen zwischen den betroffenen Zollbehörden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Regelungen für das Teilen von Risikoinformationen zwischen den Zollbehörden sowie mit der EU-Zollbehörde und der Kommission;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche und gemeinsame Risikokriterien und -standards nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 52, einschließlich der Modalitäten für deren dringliche Anwendung, falls dies erforderlich ist.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, einschließlich der Modalitäten für deren dringliche Anwendung in Reaktion auf ein unmittelbares Sicherheitsrisiko darstellende Krisen oder Vorfälle, in denen die begründete Notwendigkeit besteht, das gemeinsame Risikomanagement schnell zu aktualisieren und den Austausch von Informationen, die gemeinsamen Risikokriterien und -standards und die gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche an die Entwicklung der Risiken anzupassen, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel V</TI><STI.GR>ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Zollrechtlicher Status von Waren</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie keine Unionswaren sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In bestimmten Fällen, in denen die in Absatz 1 festgelegte Vermutung nicht gilt, muss der zollrechtliche Status der Unionswaren nachgewiesen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In bestimmten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren, wenn sie aus in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt wurden oder in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externes Versandverfahren, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die spezifischen Fälle, in denen die Vermutung nach Absatz 1 nicht gilt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bedingungen für die Gewährung der Erleichterung bei der Erbringung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die spezifischen Fälle, in denen die Waren gemäß Absatz 3 nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren</STI.ART><PARAG>Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><STI.ART>Unionswaren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In den in Artikel 112 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln nachgewiesen wird, die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In bestimmten Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht ändert.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Überführung und Überlassung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Überführung von Waren in ein Zollverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Einführer, Ausführer und Inhaber eines Zollverfahrens, die beabsichtigen, Waren in ein Zollverfahren zu überführen, stellen die für das betreffende Verfahren erforderlichen Daten bereit oder machen sie verfügbar, sobald sie verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Fiktive Einführer stellen die Angaben über Fernverkäufe von Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, spätestens am Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zahlung angenommen wurde, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren bereit oder machen sie verfügbar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden den geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten unter begründeten Umständen, die im Zusammenhang mit Belegen oder der Festsetzung des endgültigen Warenwertes stehen, erlauben, einen Teil der Daten – ausgenommen Vorabinformationen über Frachtgut – nach Überlassung der Waren bereitzustellen. Der Einführer oder Ausführer übermittelt die fehlenden Informationen binnen einer bestimmten Frist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Waren werden bei ihrer Überlassung in ein Zollverfahren übergeführt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, sowie für alle anderen Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten der Zeitpunkt der Überlassung maßgebend.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Daten und Informationen, die Informationen, die nach Überlassung der Waren übermittelt werden können, sowie die Frist für die Nachreichung dieser Daten gemäß Absatz 3 dieses Artikels festlegt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><STI.ART>Überlassung der Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die gemäß Artikel 42 Absatz 3 für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren zuständigen Zollbehörden entscheiden über die Überlassung der Waren unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Risikoanalyse der vom Einführer oder Ausführer bereitgestellten Daten und der Ergebnisse etwaiger Kontrollen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Waren werden überlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Ein Einführer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, eine verantwortliche Person oder ein</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> oder</STRING> Ausführer ist für die Waren verantwortlich;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 180]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>alle von den Zollbehörden angeforderten Informationen und die für das betreffende Verfahren erforderlichen Mindestinformationen wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Bedingungen gemäß Artikel 88, 118, 132 bzw. 135 für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren sind erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Waren wurden nicht für eine Kontrolle ausgewählt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden lehnen die Überlassung in folgenden Fällen ab:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Bedingungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren sind nicht erfüllt, einschließlich etwaiger für die betreffenden Waren geltender Nicht-Zollformalitäten der Union im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/2399;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen<STRING STRIKE="on">, es sei denn, diese Vorschriften schreiben eine vorherige Konsultation anderer Behörden vor</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 181]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in anderen Rechtsvorschriften ist die Konsultation anderer Behörden vorgeschrieben;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 182]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden setzen die Überlassung in folgenden Fällen aus:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sie haben Anlass zu der Vermutung, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen oder dass von ihnen eine ernste Gefahr für Gesundheit oder Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse, einschließlich finanzieller Interessen, ausgeht, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die anderen Behörden haben sie gemäß den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften darum ersucht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Wurde die Überlassung gemäß Absatz 4 ausgesetzt, so konsultieren die Zollbehörden die anderen Behörden, wenn dies nach den entsprechenden anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sie lehnen die Überlassung ab, wenn die anderen Behörden sie gemäß den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften darum ersucht haben, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie überlassen die Waren, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass andere Anforderungen und Formalitäten, die nach den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften in Bezug auf die Überlassung vorgeschrieben sind, nicht erfüllt wurden, und wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die anderen Behörden der Überlassung zugestimmt haben oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die anderen Behörden nicht innerhalb der Frist, die nach den betreffenden anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften festgelegt ist, geantwortet haben oder</STRING> <STRING BOLD="on">[Abänd. 183]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die anderen Behörden die Zollbehörden informieren, dass sie mehr Zeit benötigen, um zu bewerten, ob die Waren den betreffenden anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, vorausgesetzt, sie haben nicht beantragt, dass die Aussetzung aufrechterhalten wird, und vorausgesetzt, der Einführer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die verantwortliche Person oder der</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> oder</STRING> Ausführer gewährleistet gegenüber den Zollbehörden die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Waren <STRING STRIKE="on">15 Tage lang ab der Mitteilung der anderen Behörden oder </STRING>bis die anderen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen bewertet und dem Einführer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der verantwortlichen Person oder dem</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> oder</STRING> Ausführer mitgeteilt haben, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Die Zollbehörden machen den anderen Behörden die Daten zur Rückverfolgbarkeit verfügbar.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 184]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Unbeschadet der betreffenden anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften gelten die Waren als von den Zollbehörden überlassen, wenn sie nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so schnell wie möglich und spätestens </STRING></STRING>innerhalb <STRING STRIKE="on">eines angemessenen Zeitraums</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von 30 Kalendertagen</STRING></STRING> zur Kontrolle ausgewählt wurden, nachdem<STRING BOLD="on"> [Abänd. 185]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Waren fiktiver Einführer im Zollgebiet der Union eingetroffen sind oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Waren von Einführern an ihrem endgültigen Bestimmungsort eingetroffen sind oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Ausführer die Vorabinformationen übermittelt hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Haben die Zollbehörden die Überlassung der Waren gemäß Absatz 4 ausgesetzt oder gemäß Absatz 3 oder Absatz 5 Buchstabe a abgelehnt, so erfassen sie ihre Entscheidung und etwaige weitere nach Unionsrecht vorgeschriebene Informationen auf der EU-Zolldatenplattform. Diese Informationen werden den anderen Zollbehörden verfügbar gemacht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Haben die Zollbehörden die Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 oder 5 abgelehnt</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>und haben die anderen Behörden keine Einwände erhoben, so können die Waren anschließend unter dem Hinweis, dass die Waren zuvor für ein Zollverfahren abgelehnt wurden, in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>und haben die Behörden Einwände gegen die Überführung der Waren in ein oder mehrere Zollverfahren erhoben, so erfassen die Zollbehörde diese Informationen auf der EU-Zolldatenplattform und handeln entsprechend.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Fristen zu ergänzen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 186]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><STI.ART>Überlassung von Waren im Namen der Zollbehörden durch geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 können die Zollbehörden es geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten erlauben, Waren bei ihrem Eintreffen in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers oder beim Versand von der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders im Namen der Zollbehörden zu überlassen, vorausgesetzt, die für das betreffende Verfahren erforderlichen Daten und Echtzeit-Informationen über das Eintreffen oder den Versand der Waren werden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 43 können die Zollbehörden es geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten erlauben, bestimmte Kontrollen von Waren unter zollamtlicher Überwachung vorzunehmen. In Fällen, in denen die Waren anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften unterliegen, konsultieren die Zollbehörden die anderen Behörden, bevor sie eine solche Bewilligung erteilen, und können mit diesen einen Kontrollplan vereinbaren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Hat der in Absatz 2 genannte geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte Grund zu der Annahme, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, so unterrichtet er unverzüglich die Zollbehörden und gegebenenfalls die anderen Behörden. In diesem Fall entscheiden die Zollbehörden über die Überlassung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden können den geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten jederzeit auffordern, die Waren in einer Zollstelle oder an dem Ort, an dem die Waren überlassen werden sollten, zur Kontrolle zu gestellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Haben die Zollbehörden ein neues ernstes finanzielles Risiko oder eine andere besondere Situation im Zusammenhang mit einer Bewilligung zur Überlassung im Namen der Zollbehörden festgestellt, so können sie die Fähigkeit, Waren in ihrem Namen zu überlassen, für einen bestimmten Zeitraum aussetzen und den geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten hiervon in Kenntnis setzen. In diesen Fällen entscheiden die Zollbehörden über die Überlassung der Waren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><STI.ART>Änderung und Ungültigerklärung von Angaben zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Einführer bzw. der Ausführer ändert eine oder mehrere Angaben der für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren bereitgestellten Daten, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass sich relevante Informationen in seinen Aufzeichnungen geändert haben oder wenn eine Zollbehörde ihn entsprechend anweist oder ihn über die mangelnde Genauigkeit, Vollständigkeit oder Qualität von Daten unterrichtet, es sei denn, die Zollbehörden haben ihn unterrichtet, dass sie eine Kontrolle der Waren beabsichtigen, oder sie haben festgestellt, dass die bereitgestellten Daten unzutreffend sind, oder die Waren wurden bereits dem Zoll gestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Einführer bzw. der Ausführer erklärt die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren bereitgestellten Daten für ungültig, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Waren nicht in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Die Zollbehörden erklären die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren bereitgestellten Daten für ungültig, wenn die Waren nicht binnen 200 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Änderung und die Ungültigerklärung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Übergangsbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><STI.ART>Zollanmeldung von Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ab dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren über die EU-Zolldatenplattform eine Zollanmeldung abgeben oder die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen bereitstellen oder verfügbar machen. Ab dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt müssen Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren über die EU-Zolldatenplattform eine Zollanmeldung abgeben oder die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen bereitstellen oder verfügbar machen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In bestimmten Fällen kann eine Zollanmeldung auf anderem Wege als mittels der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollanmeldung kann abhängig von den Umständen bei einer der folgenden Zollstellen abgegeben werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der für den Ort des ersten Eingangs der Waren in das Zollgebiet der Union zuständigen Zollstelle;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der für den Ort der Entladung von auf dem See- oder Luftweg eintreffenden Waren zuständigen Zollstelle;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Zollstelle des Bestimmungsorts des Versandverfahrens im Fall, dass die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der für den Ort, an dem sich die in ein Versandverfahren zu überführenden Waren befinden, zuständigen Zollstelle;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>der Zollstelle, die für den Ort der Ansässigkeit des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, der die zentrale Zollabwicklung anwenden darf, zuständig ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>der für den Ort, an dem sich die aus dem Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren befinden, zuständigen Zollstelle.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die spezifischen Fälle festlegt, in denen eine Zollanmeldung gemäß Absatz 2 dieses Artikels auf anderem Wege als mittels der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Verfahren für die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Absatz 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Vorschriften für die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Absatz 4, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><STI.ART>Standard-Zollanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Standard-Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><STI.ART>Vereinfachte Zollanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt können die Zollbehörden zulassen, dass eine Person Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte in Artikel 40 genannte Angaben oder Unterlagen verzichtet werden kann, in ein Zollverfahren überführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können die Zollbehörden die regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung genehmigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 2 dieses Artikels zu ergänzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><STI.ART>Ergänzende Zollanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 65 oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 73 gibt der Anmelder bei der zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist eine ergänzende Anmeldung mit den Angaben ab, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind.</PARAG><PARAG>Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 65 müssen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.</PARAG><PARAG>Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung gilt in folgenden Fällen nicht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in anderen spezifischen Fällen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden können unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die vereinfachte Zollanmeldung bezieht sich auf Waren, deren Wert und Menge unter dem statistischen Schwellenwert liegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die vereinfachte Zollanmeldung enthält bereits sämtliche Informationen, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die vereinfachte Zollanmeldung wird nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die in Artikel 65 genannte vereinfachte Zollanmeldung oder die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 73 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 69 bzw. zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders wirksam wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 169 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte spezifische Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die spezifische Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein und den Zollbehörden zur Verfügung stehen müssen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die spezifischen Fälle nach Absatz 2 Buchstabe b, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><STI.ART>Abgabe einer Zollanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 66 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie gestellen zu lassen.</PARAG><PARAG>Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfolgt die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren, die im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, durch den fiktiven Einführer oder in seinem Namen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Abweichend von Absatz 3 müssen die folgenden Anmelder nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Personen, die eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung – auch zur aktiven Veredelung oder zur Endverwendung – abgeben, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union angrenzt, ansässig sind und die in der Zollanmeldung angegebenen Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>fiktive Einführer, die an im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgenden Fernverkäufen von in das Zollgebiet der Union einzuführenden Waren beteiligt sind, sofern sie einen indirekten Vertreter ernennen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Zollanmeldungen sind zu authentifizieren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><STI.ART>Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><STI.ART>Annahme der Zollanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels und des Artikels 40 erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Annahme einer Zollanmeldung fest, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den Fällen gemäß Absatz 72. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><STI.ART>Änderung der Zollanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist nicht gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Waren überlassen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 71</TI.ART><STI.ART>Ungültigerklärung der Zollanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders in jedem der folgenden Fälle für ungültig:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren übergeführt werden müssen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.</PARAG><PARAG>Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden die Zollanmeldung in bestimmten Fällen für ungültig erklären, ohne dass dies zuvor vom Anmelder beantragt werden muss.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren nicht mehr für ungültig erklärt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die spezifischen Fälle festlegt, in denen die Zollanmeldung von den Zollbehörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels und nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 dieses Artikels für ungültig erklärt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 72</TI.ART><STI.ART>Zentrale Zollabwicklung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden.</PARAG><PARAG>Auf die Anforderung der Bewilligung nach Unterabsatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Abgabe der Zollanmeldung und die Gestellung der Waren bei Zollstellen erfolgen, die der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde unterstehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der in Absatz 1 genannte Antragsteller der Bewilligung muss ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>führt Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung durch,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, bestimmte Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung durchzuführen, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, tauschen die für die Überprüfung der Zollanmeldung und für die Überlassung der Waren erforderlichen Informationen aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, die Zollkontrollen nach Absatz 3 Buchstabe c durch und übermittelt der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, die Ergebnisse dieser Kontrollen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, überlässt die Waren, wobei sie Folgendes berücksichtigt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Ergebnisse ihrer eigenen Kontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die zentrale Zollabwicklung gemäß diesem Artikel fest, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 73</TI.ART><STI.ART>Anschreibung in der Buchführung des Anmelders</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Angaben in dieser Anmeldung für die Zollbehörden im elektronischen System des Anmelders zu dem Zeitpunkt bereitgehalten werden, zu dem die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gewähren. In diesem Fall gelten die Waren als zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen.</PARAG><PARAG>Diese Befreiung kann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Antragsteller ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Art und Menge der betreffenden Waren rechtfertigen dies und sind der Zollbehörde bekannt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, die Waren im Bedarfsfall zu überprüfen, benötigt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften mehr, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.</PARAG><PARAG>Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass die Waren gestellt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>In der Bewilligung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Überlassung der Waren genehmigt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 dieses Artikels gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, sowie für die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 74</TI.ART><STI.ART>Ende der Gültigkeit</STI.ART><PARAG>Die Gültigkeit von Bewilligungen für eine vereinfachte Zollanmeldung, eine zentrale Zollabwicklung und eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders endet zum in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 4</TI><STI.GR>Verwertung von Waren</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 75</TI.ART><STI.ART>Verwertung von Waren</STI.ART><PARAG>Können die Waren aus einem bestimmten Grund nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Waren nach den Artikeln 76, 77 und 78 zu verwerten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 76</TI.ART><STI.ART>Zerstörung von Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Einführer, den Ausführer und den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Einführer oder vom Ausführer getragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird die Zerstörung unter der Verantwortung eines Inhabers einer Entscheidung über ein Recht geistigen Eigentums im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).</FIELD></FOOTNOTE> vorgenommen, so muss sie durch die Zollbehörden oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Erachten die Zollbehörden dies für notwendig und verhältnismäßig, so können sie ein Erzeugnis, das ihnen nicht gestellt wurde und ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Endverbraucher darstellt, beschlagnahmen und vernichten oder anderweitig untauglich machen. Die Kosten der entsprechenden Maßnahme werden vom Einführer oder vom Ausführer getragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Zerstörung von Waren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 77</TI.ART><STI.ART>Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung, Veräußerung, Spende für humanitäre Zwecke oder Zerstörung, um Waren in den folgenden Fällen zu verwerten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Die Beschau der Waren konnte aus Gründen, die der Wirtschaftsbeteiligte zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, wurden nicht beigebracht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>innerhalb der vorgeschriebenen Frist wurden entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet oder eine Sicherheit wurde nicht geleistet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>die Waren erfüllen nicht die Bedingungen für die Überlassung nach Artikel 60;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>wenn die Waren nach Artikel 78 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. Sie werden in der Bestandsaufzeichnung des Zolllagerbetreibers oder – falls diese von den Zollbehörden geführt wird – von Letzteren erfasst.</PARAG><PARAG>Haben die Zollbehörden bereits Angaben zu den Waren erhalten, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, so ist in der Bestandsaufzeichnung auf diese Angaben zu verweisen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu tragen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall der Beförderer, der Einführer oder der Inhaber des Versandverfahrens oder die Person, die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Fällen der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Einziehung von Waren zu ergänzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Veräußerung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 78</TI.ART><STI.ART>Aufgabe</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nicht-Unionswaren und Waren, die in die Endverwendung übergeführt wurden, können mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens bzw. vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel VI</TI><STI.GR>VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Vorabinformationen über Frachtgut</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 79</TI.ART><STI.ART>Eingang von Waren</STI.ART><PARAG>Waren dürfen nur dann in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wenn der Beförderer oder eine andere Person den zuständigen Zollbehörden die Vorabinformationen über Frachtgut gemäß Artikel 80 bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 80</TI.ART><STI.ART>Vorabinformationen über Frachtgut</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Beförderer, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringen, stellen der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle innerhalb der festgelegten Fristen zu jeder Sendung Vorabinformationen über das Frachtgut bereit oder machen diese verfügbar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Vorabinformationen über das Frachtgut umfassen mindestens den für die Waren verantwortlichen Einführer, die eindeutige Kennnummer der Sendung, den Versender, den Empfänger, eine Beschreibung der Waren, die zolltarifliche Einreihung, den Wert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, den endgültigen Bestimmungsort der Waren</STRING></STRING>, Angaben zum Verkehrsweg sowie zur Art und Kennung der Beförderungsmittel, mit denen die Waren befördert werden, und die Beförderungskosten. Die Vorabinformationen über das Frachtgut werden bereitgestellt, bevor die Waren im Zollgebiet der Union eintreffen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Für die Zwecke des Eingangs können die Zollbehörden oder die EU-Zollbehörde weitere Informationen anfordern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 187]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Einführer kann einen Teil der Vorabinformationen über das Frachtgut innerhalb der nach Absatz 1 festgelegten Fristen bereitstellen. Hat der Einführer bereits einen Teil der erforderlichen Vorabinformationen über das Frachtgut bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so verknüpft der Beförderer seine eigenen zusätzlichen Informationen mit den Informationen des Einführers.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Einführer wird benachrichtigt, wenn ein Beförderer Informationen über eine Sendung mit den von ihm bereits zur Verfügung gestellten Informationen verknüpft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>In bestimmten Fällen, wenn nicht alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorabinformationen über das Frachtgut vom Beförderer oder vom Einführer zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie jenes Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>in anderen durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle gemäß Absatz 1;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der zusätzlichen Daten, die gemäß Absatz 2 als Vorabinformationen über das Frachtgut bereitzustellen sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Fristen gemäß den Absätzen 1 und 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der spezifischen Fälle sowie der anderen Personen, die gemäß Absatz 5 verpflichtet werden können, Vorabinformationen über Frachtgut bereitzustellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>der Fälle, in denen Vorabinformationen über Frachtgut aus dem Grund nicht bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen, dass dieser Verzicht gemäß Absatz 6 Buchstabe c durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründet ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>der Bedingungen, unter denen eine Person, die Informationen bereitstellt oder verfügbar macht, die Sichtbarkeit ihrer Nämlichkeit auf eine oder mehrere Personen beschränken kann, die ebenfalls Angaben anmelden, wobei die Nutzung aller Angaben für die zollamtliche Überwachung hiervon unberührt bleibt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Bereitstellung und den Empfang der Vorabinformationen über Frachtgut gemäß den Absätzen 1 bis 5 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Bis zu<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dem in</STRING></STRING> dem in Artikel <STRING STRIKE="on">265</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">29</STRING></STRING> Absatz <STRING STRIKE="on">3</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5 Buchstabe b</STRING></STRING> genannten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Arbeitsprogramm festgelegten</STRING></STRING> Datum gilt <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine</STRING></STRING> summarische Eingangsmeldung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die im Einklang mit den Vorschriften und Datenanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übermittelt wurde, die auf die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme Anwendung finden,</STRING></STRING> als Vorabinformationen über Frachtgut.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 188]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 81</TI.ART><STI.ART>Risikoanalyse von Vorabinformationen über Frachtgut</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel XII sorgt die erste Eingangszollstelle innerhalb bestimmter Fristen dafür, dass – in erster Linie für Zwecke der Sicherheit, aber wenn möglich auch für andere Zwecke – eine Risikoanalyse auf der Grundlage der Vorabinformationen über Frachtgut und anderer über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellter oder verfügbar gemachter Informationen durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die erste Eingangszollstelle kann angemessene Risikominderungsmaßnahmen treffen, zu denen auch folgende zählen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Anweisung an den Beförderer, die Waren nicht zu laden oder zu befördern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Zollbehörde angemessen sein könnten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Empfehlung des Ortes und der Maßnahmen, der bzw. die für die Durchführung einer Kontrolle am besten geeignet ist bzw. sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fristen zu ergänzen, innerhalb deren die Risikoanalyse durchzuführen ist und die notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu ergreifen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt ist die Risikoanalyse auf Grundlage der summarischen Eingangsanmeldung durchzuführen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 82</TI.ART><STI.ART>Änderung und Ungültigerklärung von Vorabinformationen über Frachtgut</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Beförderer unterrichtet die betreffenden Zollbehörden über Streckenänderungen, die sich auf den in den Vorabinformationen angegebenen Verkehrsweg der Fracht auswirken.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Einführer und der Beförderer ändern eine oder mehrere Angaben der Vorabinformationen über das Frachtgut, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass sich relevante Informationen in ihren Aufzeichnungen geändert haben, oder wenn eine Zollbehörde sie aufgrund der mangelnden Genauigkeit, Vollständigkeit oder Qualität von Daten hierzu auffordert oder entsprechend anweist, es sei denn, die Zollbehörden haben den Beförderer unterrichtet, dass sie eine Kontrolle der Waren beabsichtigen oder dass sie festgestellt haben, dass die Vorabinformationen über das Frachtgut unzutreffend sind, oder die Waren wurden bereits dem Zoll gestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Beförderer erklärt die Vorabinformationen über Frachtgut für Waren, die nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so schnell wie möglich für ungültig. Die Zollbehörden erklären die Vorabinformationen über Frachtgut für diese Waren 200 Tage, nachdem die Informationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, für ungültig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Änderung von Vorabinformationen über Frachtgut gemäß Absatz 2 sowie für die Ungültigerklärung von Vorabinformationen über Frachtgut gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 83</TI.ART><STI.ART>Meldung der Ankunft</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Beförderer meldet der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels und der darin geladenen Sendung im Zollgebiet der Union.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In bestimmten Fällen, wenn nicht alle Angaben zu der Sendung vom Beförderer zu erlangen sind, können ein nachfolgender Beförderer oder andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, die tatsächliche erste Eingangszollstelle über die Ankunft der Sendung zu unterrichten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Informationen über die Ankunft des Beförderungsmittels und der Sendung können den Zollbehörden auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden. In diesen Fällen werden die auf anderem Wege bereitgestellten oder verfügbar gemachten Informationen an die EU-Zolldatenplattform übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P><STRING STRIKE="on">Wird die Ankunft des Beförderungsmittels und der darin geladenen Sendungen nicht durch die Meldung gemäß Absatz 1 abgedeckt, so meldet </STRING>Der Beförderer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> meldet ausschließlich</STRING></STRING> die Ankunft der auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und für die Verbringung innerhalb des Zollgebiets an Bord desselben Beförderungsmittels verbleibenden</STRING></STRING> Waren in dem Hafen oder an dem Flughafen, in dem bzw. an dem sie ab- oder umgeladen werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 189]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Abweichend von Absatz 4 macht der Beförderer keine Meldung über in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die während ihrer Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren im selben Hafen oder am selben Flughafen zu ermöglichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Beförderer entlädt im Zollgebiet der Union keine Waren, für die den Zollbehörden kein Mindestmaß an Vorabinformationen über Frachtgut bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, es sei denn, die Zollbehörden haben den Beförderer aufgefordert, die Waren im Einklang mit Artikel 85 zu gestellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Abweichend von Absatz 6 können die Zollbehörden im Fall, dass ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist, dem Beförderer das Abladen der Waren gestatten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die spezifischen Fälle gemäß Absatz 2 sowie die anderen Personen, die verpflichtet werden können, der tatsächlichen Eingangszollstelle die Ankunft der Sendung zu melden, festlegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Meldung der Ankunft gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zu den in dem in Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b genannten Arbeitsprogramm festgelegten Zeitpunkten gilt eine abgegebene Meldung der Ankunft und eine Gestellung gemäß Artikel 85 Absatz 1, die im Einklang mit den Vorschriften und Datenanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfolgen, die auf die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme Anwendung finden, als Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels bzw. der darin enthaltenen Sendungen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 190]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 84</TI.ART><STI.ART>Beförderung zum zugelassenen Ort</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ein Beförderer, der Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Können die Beförderer aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, so unterrichten sie die Zollbehörden unverzüglich über die Situation sowie über den genauen Ort, an dem sich die Waren befinden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder – unter den in Absatz 2 genannten Umständen – des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone befördert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Zollbehörden können Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Union befinden, aufgrund eines mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterziehen. Die Zollbehörden behandeln diese Waren wie in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können besondere Regeln auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren, auf wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr oder auf von Reisenden mitgeführte Waren angewandt werden, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Artikel 83 und 85 gelten nicht, wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status im Einklang mit Artikel 58 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 85</TI.ART><STI.ART>Gestellung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird dies von den Zollbehörden gefordert oder ist dies nach den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich, so gestellt der Beförderer die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Zollbehörden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Artikels 80 Absatz 5</STRING></STRING> fordern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zollbehörden</STRING></STRING> den Beförderer auf, die Waren zu gestellen und die Vorabinformationen über Frachtgut gemäß Artikel 80 bereitzustellen, falls diese Informationen nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereitgestellt wurden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 191]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Benennung und Zulassung der von der bezeichneten Zollstelle nach Absatz 1 abweichenden Orte gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Gestellung der Waren gemäß diesem Artikel an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 86</TI.ART><STI.ART>Vorübergehende Verwahrung von Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt, zu dem der Beförderer ihre Ankunft im Zollgebiet der Union meldet, bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren in der vorübergehenden Verwahrung, oder aber die Zollbehörden bereinigen ihre Situation im Einklang mit Artikel 6.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Waren, die im Rahmen eines Versandverfahrens im Zollgebiet eintreffen, befinden sich, nachdem sie der Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union im Einklang mit den Vorschriften für das Versandverfahren gemäß Titel VIII Kapitel 2 gestellt worden sind, in der vorübergehenden Verwahrung, bis sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden oder die Zollbehörden ihre Situation im Einklang mit Absatz 6 bereinigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich in einem Zolllager oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Betreiber des Lagers für die vorübergehende Verwahrung oder des Zolllagers erhält die Waren in vorübergehender Verwahrung und ändert oder verändert ihre Aufmachung oder technischen Merkmale nicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind spätestens <STRING STRIKE="on">drei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">90</STRING></STRING> Tage nach der Meldung ihrer Ankunft oder spätestens sechs Tage nach der Meldung ihrer Ankunft im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 116 Absatz 4 Buchstabe b in ein Zollverfahren zu überführen, es sei denn, die Zollbehörden fordern eine Gestellung der Waren. In Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 192]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Können die Waren aus einem hinreichend gerechtfertigten Grund nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Waren nach Kapitel 4 dieses Titels zu verwerten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Bedingungen für die Benennung oder Zulassung der Orte gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie die Fälle, in denen die Frist nach Absatz 5 dieses Artikels verlängert werden kann, festlegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Datum ist die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Datenanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und deren Durchführungs- und delegierten Rechtsakten einzureichen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 193]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 87</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen für Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern</STI.ART><PARAG>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt bewerten die Zollbehörden die Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern neu, um festzustellen, ob den Inhabern eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erteilt werden kann. Andernfalls wird die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern widerrufen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 88</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich und Wirkung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis der Konformität mit den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Bedingungen für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr sind die folgenden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Verkäufer, den Käufer, den Hersteller, den Warenlieferanten, sofern sich dieser vom Hersteller unterscheidet, den verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L...).</FIELD></FOOTNOTE>, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren, die Kennnummer der Sendung und den Ort, an dem sich die Waren befinden, sowie die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sämtliche Einfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, sind zu zahlen oder es ist hierfür eine Sicherheit zu leisten, es sei denn, die Waren sind Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents oder bei dem Einführer handelt es sich um einen geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Waren sind im Zollgebiet der Union eingetroffen, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und zu ändern, indem sie die Daten festlegt, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 89</TI.ART><STI.ART>Anwendung handelspolitischer Maßnahmen auf die aktive und die passive Veredelung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 168 Absatz 3, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Absatz 1 gilt nicht für Abfälle und Reste.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 167 Absatz 1, so kommen die für diese Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen nur zur Anwendung, wenn derartige Maßnahmen auf Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden, Anwendung finden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Handelspolitische Maßnahmen gelten nicht für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>für die Veredelungserzeugnisse weiterhin der Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 148 gilt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die passive Veredelung in einer Ausbesserung, einschließlich des Standardaustauschs gemäß Artikel 143, besteht oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die passive Veredelung auf weitere Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 139 folgt.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Befreiung von den Einfuhrabgaben</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 90</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich und Wirkung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.</PARAG><PARAG>Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.</PARAG><PARAG>Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status nach Artikel 57 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen, in denen Waren nach Absatz 5 dieses Artikels bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 6 dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 91</TI.ART><STI.ART>Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 90 wird nicht für Waren gewährt, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind, sofern nicht in spezifischen Fällen anderes bestimmt ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 92</TI.ART><STI.ART>Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Artikel 90 gilt für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Einführers und bei Bereitstellung der erforderlichen Informationen im Einklang mit Artikel 168 Absatz 3 berechnet. Als Tag der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt der Tag der Wiederausfuhr.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die in Artikel 90 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe c ausgeführt wurden, nicht gewährt, es sei denn, die Überführung der Waren in die aktive Veredelung kann ausgeschlossen werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 93</TI.ART><STI.ART>Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 148 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Drittlandes von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird durch den Nachweis untermauert, dass die Bedingungen gemäß jenem Absatz erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Erbringung des Nachweises gemäß Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel VII</TI><STI.GR>VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Ausgang von Waren und Ausfuhr</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 94</TI.ART><STI.ART>Ausgang von Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Waren dürfen das Zollgebiet der Union nur dann verlassen, wenn der Ausführer oder eine andere Person den zuständigen Zollbehörden die Vorabinformationen gemäß Artikel 95 bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Regeln für die vor dem und beim Ausgang von Waren vorzunehmenden Formalitäten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 95</TI.ART><STI.ART>Vorabinformationen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ausführer, die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringen wollen, stellen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union ein Mindestmaß an Vorabinformationen bereit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht in den folgenden Fällen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in anderen spezifische, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>für Waren, die das Zollgebiet der Union im Einklang mit Artikel 58 vorübergehend verlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Aus den mindestens bereitzustellenden Vorabinformationen gemäß Absatz 1 geht hervor, ob es sich bei den Waren um Folgendes handelt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>in die Ausfuhr zu überführende Unionswaren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in die passive Veredelung zu überführende Unionswaren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Unionswaren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Unionswaren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen zu liefern sind – ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>in den internen Versand zu überführende Unionswaren oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Nicht-Unionswaren, die auszuführen sind, nachdem sie sich in der vorübergehenden Verwahrung befunden haben oder in ein Zollverfahren übergeführt wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Beförderer darf im Zollgebiet der Union nur Waren laden, für die der Ausgangszollstelle ein Mindestmaß an Vorabinformationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Beförderer verbringt die Waren in dem Zustand aus dem Zollgebiet der Union, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt befanden, zu dem die Vorabinformationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Hat der Ausführer keine Vorabinformationen bereitgestellt oder entsprechen die bereitgestellten Vorabinformationen nicht den betreffenden Waren, so stellt der Beförderer die Vorabinformationen der Ausgangszollstelle innerhalb einer bestimmten Frist bereit, bevor die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die erforderlichen Angaben im Rahmen der Vorabinformationen werden der Ausgangszollstelle unverzüglich bereitgestellt oder verfügbar gemacht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen oder zu ändern:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Vorabinformationen, die mindestens bereitgestellt werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, in welches Verfahren die Waren übergeführt werden sollen und ob es sich um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die spezifischen Frist gemäß den Absätzen 1 und 6, innerhalb deren die Vorabinformationen vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union bereitzustellen oder verfügbar zu machen sind, wobei die Verkehrsart und das Beförderungsmittel zu berücksichtigen sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die spezifischen Fälle gemäß Absatz 2 Buchstabe b, in denen Vorabinformationen nicht bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die gemäß Absatz 8 bei Ausgang der Waren zu übermittelnden Informationen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Bereitstellung und den Empfang der Vorabinformationen sowie der Ausgangsbestätigung gemäß diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt gelten die summarische Ausgangsanmeldung, die Ausfuhranmeldung, die Wiederausfuhranmeldung und die Wiederausfuhrmitteilung als Vorabinformationen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 96</TI.ART><STI.ART>Änderung und Ungültigerklärung der Vorabinformationen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Ausführer oder der Beförderer kann eine oder mehrere der in den Vorabinformationen enthaltenen Angaben ändern, nachdem diese bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.</PARAG><PARAG>Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere der Angaben im Rahmen der Informationen unrichtig oder unvollständig sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Ausführer oder Beförderer erklärt die Vorabinformationen für Waren, die nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, so schnell wie möglich für ungültig. Die Zollbehörden erklären die Vorabinformationen für diese Waren 150 Tage, nachdem die Informationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, für ungültig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Änderung von Vorabinformationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie für die Ungültigerklärung der Vorabinformationen gemäß Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 97</TI.ART><STI.ART>Risikoanalyse der Vorabinformationen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel IV sorgt die Ausgangszollstelle innerhalb einer bestimmten Frist dafür, dass – in erster Linie für Zwecke der Sicherheit, aber wenn möglich auch für andere Zwecke – eine Risikoanalyse auf der Grundlage der Vorabinformationen und anderer über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellter oder verfügbar gemachter Informationen durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist, kann geeignete Risikominderungsmaßnahmen durchführen, einschließlich der folgenden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Anweisung an den Ausführer oder den Beförderer, die Waren nicht zu laden oder zu befördern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Behörde angemessen sein könnten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Empfehlung des Ortes und der Maßnahmen, der bzw. die für die Durchführung einer Kontrolle am besten geeignet ist bzw. sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Festlegung der Route, über die die Waren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind, und der hierfür einzuhaltenden Frist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Ausgangszollstelle nimmt auch dann eine Risikoanalyse vor, wenn der Beförderer die Informationen über die Waren gemäß Artikel 95 Absatz 6 bereitstellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fristen zu ergänzen, innerhalb deren die Risikoanalyse durchzuführen ist und die auf Grundlage der Ergebnisse der Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu ergreifen sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 98</TI.ART><STI.ART>Gestellung und Ausgangsbestätigung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wurden die Vorabinformationen nicht innerhalb der einschlägigen Frist bereitgestellt oder haben die Zollbehörden dies gefordert oder ist dies gemäß den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften vorgeschrieben, so gestellt der Beförderer die aus dem Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren vor ihrem Ausgang bei der Ausgangszollstelle.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Beförderer bestätigt den Zollbehörden den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 99</TI.ART><STI.ART>Ausfuhr</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unionswaren und Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, sind in die Ausfuhr überzuführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Ausfuhr sind die folgenden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Mindestinformationen wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Ausführer, den Verkäufer, den Käufer, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung, die Beschreibung der Waren und den Ort, an dem sich die Waren befinden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sämtliche Ausfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben wurden gezahlt oder es wurde hierfür eine Sicherheit geleistet, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Erstattung bzw. dem Erlass von Einfuhrabgaben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Zahlung von Ausfuhrerstattungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgesehenen Formalitäten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und zu ändern, indem sie die Daten festlegt, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in die Ausfuhr gemäß Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in der Union ansässige natürliche Personen gemäß Absatz 3 Buchstabe b fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 100</TI.ART><STI.ART>Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren</STI.ART><PARAG>Unbeschadet des Artikels 140 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel VIII</TI><STI.GR>BESONDERE VERFAHREN</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Allgemeine Bestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 101</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Versand – umfasst den externen und den internen Versand,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Daten zu ergänzen und zu ändern, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 102</TI.ART><STI.ART>Bewilligung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Einführer oder Ausführer, die Waren in ein besonderes Zollverfahren überführen wollen, benötigen eine Bewilligung der Zollbehörden für</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.</PARAG><PARAG>In der Bewilligung sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verfahren oder für den Betrieb dieser Lagerstätten festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sofern nichts anderes bestimmt ist, erteilen die Zollbehörden die Bewilligung nach Absatz 1 nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Inhaber der Bewilligung ist im Zollgebiet der Union ansässig, sofern für die vorübergehende Verwendung oder in Ausnahmefällen für die Endverwendung oder die aktive Veredelung nichts anderes bestimmt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Inhaber der Bewilligung bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr; es wird angenommen, dass ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 25 Rechnung getragen wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>im Fall, dass es sich bei dem Inhaber der Bewilligung nicht um einen geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten handelt, haben die Zollbehörden es als notwendig erachtet, dass für die potenzielle Zollschuld oder andere Abgaben in Verbindung mit den in ein Sonderverfahren übergeführten Waren eine Sicherheit geleistet wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Zollbehörden sind in der Lage, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>betrifft die Bewilligung die vorübergehende Verwendung, so verwendet der Inhaber der Bewilligung die Waren oder trifft Vorkehrungen für ihre Verwendung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>betrifft die Bewilligung die Veredelung, so nimmt der Inhaber der Bewilligung die Vorgänge zur Veredelung der Waren vor oder trifft entsprechende Vorkehrungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Bewilligung einer Veredelung würde den wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union nicht zuwiderlaufen („Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen“).</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sofern dies nicht anderweit durch die wirtschaftliche Natur der Veredelung gerechtfertigt ist, fordern die die Bewilligung erteilenden Zollbehörden zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung einer Bewilligung der aktiven Veredelung die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigt, vor der Annahme ihrer Entscheidung über die Bewilligung eine Stellungnahme der EU-Zollbehörde an, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die bei der Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr fälligen Einfuhrabgaben auf Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts sowie der Menge, der Art und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren im Einklang mit Artikel 168 Absätze 3 und 4 bestimmt wird und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Nachweise dafür vorliegen, dass wahrscheinlich wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden. Das Vorliegen entsprechender Nachweise wird dann angenommen, wenn die in die aktive Veredelung zu überführenden Waren im Fall einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr agrarpolitischen Maßnahmen, vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen, Schutzmaßnahmen oder zusätzlichen, sich aus der Aussetzung einer Vergünstigung ergebenden Abgaben unterliegen würden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Prüfung der Frage, ob die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung den wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union zuwiderlaufen würde, fordern die Zollbehörden vor der Annahme ihrer Entscheidung über die Bewilligung eine Stellungnahme der EU-Zollbehörde an, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union von als sensibel betrachteten Waren wahrscheinlich beeinträchtigt werden und die Waren nicht repariert werden sollen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Wird im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 eine Stellungnahme angefordert, so kann die EU-Zollbehörde zu einem der folgenden Standpunkte kommen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Erteilung der Bewilligung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Erteilung der Bewilligung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Erteilung der Bewilligung für eine hinreichend begründete und überwachte Menge an Waren, die in der Stellungnahme festgelegt wurde, beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht.</PARAG><PARAG>Die Stellungnahme der EU-Zollbehörde wird von den die Bewilligung erteilenden Zollbehörden sowie von anderen Zollbehörden berücksichtigt, die für die Bearbeitung ähnlicher Bewilligungen zuständig sind. Die die Bewilligung erteilenden Zollbehörden brauchen die Stellungnahme der EU-Zollbehörde nicht zu berücksichtigen, wenn sie dies begründen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die die Bewilligung erteilenden Zollbehörden stellen die Bewilligungen auf der EU-Zolldatenplattform bereit oder machen sie über diese verfügbar. Enthalten die Bewilligungen für besondere Verfahren sensible Geschäftsdaten, so wird der Zugang zu diesen Angaben beschränkt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Absatz 2;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Fälle gemäß Absatz 3, in denen die wirtschaftliche Natur der Veredelung eine Prüfung durch die Zollbehörden zur Beurteilung der Frage rechtfertigt, ob die Erteilung einer Bewilligung der aktiven Veredelung die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigt, ohne dass die EU-Zollbehörde eine Stellungnahme abgibt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Liste der als sensibel eingestuften Waren gemäß Absatz 4.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Verfahrensregeln für die Erteilung der Bewilligung für die Verfahren gemäß Absatz 1;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die für die Abgabe der Stellungnahme durch die EU-Zollbehörde zu befolgenden Verfahrensregeln, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Menge und die Vorschriften für die Überwachung der Schwellenwerte gemäß Absatz 5.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt nimmt die Kommission auf Unionsebene eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe f vor. Wird auf die Stellungnahme der EU-Zollbehörde nach diesem Kapitel verwiesen, so ist dies bis zu diesem Datum als Verweis auf die Prüfung auf Unionsebene gemäß Absatz 5 dieses Artikels zu verstehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 103</TI.ART><STI.ART>Rückwirkende Bewilligungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung rückwirkend, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Es besteht eine nachgewiesene wirtschaftliche Notwendigkeit;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Antrag hängt nicht mit betrügerischen Absichten zusammen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Antragsteller hat anhand seiner Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen nachgewiesen, dass</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die zollamtliche Prüfung des Verfahrens möglich ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>allen erforderlichen Formalitäten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse kann Rechnung getragen werden, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigerklärung der betreffenden früheren Aufzeichnungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>dem Antragsteller wurde in den drei Jahren vor Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung erteilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Stellungnahme der EU-Zollbehörde ist nicht erforderlich, um zu prüfen, ob die Erteilung der Bewilligung die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigen würde, sofern nicht die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>der Antrag betrifft nicht den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>falls die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird, wird der Antrag binnen drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung gestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zollbehörden können eine rückwirkende Bewilligung auch dann erteilen, wenn die Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt wurden, zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags auf eine derartige Bewilligung nicht mehr verfügbar waren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 104</TI.ART><STI.ART>Aufzeichnungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Bewilligungsinhaber, der Einführer oder der Ausführer und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder der Veräußerung oder dem Erwerb von Waren in Freizonen beteiligt sind, müssen geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form führen und diese über die EU-Zolldatenplattform bereitstellen oder verfügbar machen.</PARAG><PARAG>Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und die Einzelheiten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten wird angenommen, dass sie der Verpflichtung nach Absatz 1 nachkommen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 105</TI.ART><STI.ART>Erledigung eines besonderen Verfahrens</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet der zollamtlichen Überwachung bezüglich der Endverwendung gemäß Artikel 135 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört wurden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 78 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden erledigen den Versand, wenn sie durch einen Vergleich der Daten, die der Abgangszollstelle bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, und denjenigen Daten, die der Bestimmungszollstelle bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wurde ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Das Verfahren wird innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, sofern nichts anderes bestimmt ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Frist gemäß Absatz 4 festlegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens nach diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 106</TI.ART><STI.ART>Übertragung von Rechten und Pflichten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden können dem Inhaber einer Bewilligung für ein anderes besonderes Verfahren als den Versand gestatten, seine Rechte oder Pflichten bezüglich Waren, die in dieses besondere Verfahren übergeführt wurden, ganz oder teilweise auf einen Einführer oder Ausführer zu übertragen, der die Bedingungen für das betreffende Verfahren ebenfalls erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Inhaber der Bewilligung, der seine Rechte und Pflichten überträgt, unterrichtet die Zollbehörden über die Übertragung und die Erledigung des Verfahrens, es sei denn, die Zollbehörden haben auch dem Einführer oder Ausführer, an den die Rechte und Pflichten übertragen werden, eine Bewilligung erteilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Betrifft die Übertragung von Rechten und Pflichten mehr als einen Mitgliedstaat, so konsultieren die die Übertragung bewilligenden Zollbehörden die entsprechenden anderen Mitgliedstaaten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Inhabers der Bewilligung bezüglich Waren fest, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 107</TI.ART><STI.ART>Beförderung von Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In spezifischen Fällen können Einführer und Ausführer Waren, die in ein besonderes Verfahren – mit Ausnahme von Versand und Freizone – übergeführt wurden, zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle, in denen Einführer und Ausführer Waren nach Absatz 1 dieses Artikels befördern können, sowie der entsprechen Bedingungen zu ergänzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Beförderung von Waren fest, die nach Absatz 1 in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand oder die Freizone übergeführt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 108</TI.ART><STI.ART>Übliche Behandlungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der üblichen Behandlungen für Waren gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 109</TI.ART><STI.ART>Ersatzwaren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.</PARAG><PARAG>In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nicht-Unionswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Unionswaren veredelt werden.</PARAG><PARAG>Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Ersatzwaren demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden auf Antrag</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines Zolllagers, einer Freizone, einer Endverwendung und einer Veredelung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in spezifischen Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>im Falle der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.</PARAG><PARAG>Es wird davon ausgegangen, dass ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter die Voraussetzung erfüllt, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens insoweit sichergestellt ist, als der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren, die das Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 25 Rechnung getragen wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 108 bei der aktiven Veredelung durchgeführt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Drittländern oder Gruppen von Drittländern ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstünde oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Ausfuhrabgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nicht-Unionswaren nicht innerhalb der in Artikel 138 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Ausnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Bedingungen, unter denen Ersatzwaren im Einklang mit Absatz 2 verwendet werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der spezifischen Fälle gemäß Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der Fälle gemäß Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die im Einklang mit Absatz 2 bewilligte Verwendung von Ersatzwaren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Versand</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Allgemeine Vorschriften</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 110</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Waren werden bei ihrem Eintritt in das Zollgebiet in ein Versandverfahren übergeführt, es sei denn, sie wurden bereits in eines der in den Artikeln 111 und 112 genannten Versandverfahren übergeführt oder werden innerhalb der Frist nach Artikel 86 Absatz 4 in ein anderes Versandverfahren übergeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Inhaber der Waren gilt als der Einführer oder der Ausführer der Waren und haftet für die Entrichtung der Zölle und anderen Steuern und Abgaben, es sei denn, den Zollbehörden liegen Angaben zu einem anderen Einführer oder Ausführer vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren verbleiben in diesem Verfahren, bis sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 111</TI.ART><STI.ART>Externer Versand</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im externen Unionsversandverfahren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>außerhalb des Zollgebiets der Union begonnen hat oder enden soll,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes erfolgt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und EU-Vordruck 302;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen Unionswaren in das externe Versandverfahren zu überführen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Absatz 3 Buchstaben b bis e im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 112</TI.ART><STI.ART>Interner Versand</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen von Absatz 2 Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein Drittland befördert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>nach dem TIR-Übereinkommen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und EU-Vordruck 302;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b bis e im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 113</TI.ART><STI.ART>Einziges Gebiet für Versandzwecke</STI.ART><PARAG>Werden Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul, mit Vordruck 302, mit EU-Vordruck 302 oder im Rahmen des Postsystems befördert, so gilt das Zollgebiet der Union für die Zwecke dieser Beförderung als ein einziges Gebiet.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 114</TI.ART><STI.ART>Ausschluss von Personen von TIR-Transporten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person von TIR-Transporten nach Artikel 38 des TIR-Übereinkommens auszuschließen, so gilt diese Entscheidung für das gesamte Zollgebiet der Union, und die von dieser Person vorgelegten Carnets TIR werden somit von keiner Zollstelle akzeptiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ein Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung nach Absatz 1 zusammen mit dem Zeitpunkt ihrer Anwendung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der EU-Zollbehörde mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 115</TI.ART><STI.ART>Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden können einer Person – als „zugelassener Empfänger“ bezeichnet – auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden können einer Person – als „zugelassener Versender“ bezeichnet – auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden sollen, an einen zugelassenen Ort zu versenden, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe c des TIR-Übereinkommens beginnt.</PARAG><PARAG>Für die Zwecke von Unterabschnitt 1 wird dem zugelassenen Versender die Verwendung besonderer Verschlüsse im Einklang mit Artikel 116 Absatz 4 Buchstabe c genehmigt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Unionsversand</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 116</TI.ART><STI.ART>Pflichten des Inhabers des Unionsversandverfahrens und des Beförderers und des Warenempfängers hinsichtlich der im Unionsversand beförderten Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Inhaber des Unionsversandverfahrens ist für die Erfüllung sämtlicher der folgenden Verpflichtungen verantwortlich:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Er hat Daten bereitzustellen, die den Zollbehörden die Überwachung der Waren ermöglichen, darunter mindestens die Nämlichkeit der in dieses Verfahren übergeführten Waren, die Beförderungsmittel, der Einführer oder Ausführer, der zollrechtliche Status und die Beförderungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>er hat die unveränderten Waren bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen und dieser die erforderlichen Angaben zu machen, wobei dies innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen erfolgen muss;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>er hat die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>er hat eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und der Versand endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben der Bestimmungszollstelle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zur Verfügung stehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im Unionsversandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert zu gestellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden können auf Antrag jede der folgenden Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren oder bei der Erledigung des Verfahrens bewilligen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit das Verfahren im Einklang mit Absatz 2 erledigt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in den Unionsversand übergeführten Waren erforderlich ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments für die Überführung von Waren in den Unionsversand, sofern dieses die erforderlichen Angaben enthält und der Abgangs- wie auch der Bestimmungszollstelle vorliegt, um die zollamtliche Überwachung der Waren und die Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Zollbehörden führen mindestens alle drei Jahre eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten zugelassener Versender und Empfänger durch, um zu bewerten, ob diese die Voraussetzungen für eine Bewilligung einhalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Datenanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 4 genauer festlegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Erledigung des Verfahrens,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Absatz 4.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 117</TI.ART><STI.ART>Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlandes im externen Unionsversandverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das externen Unionsversandverfahrens findet auf Warenbeförderungen durch ein Drittland Anwendung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Diese Möglichkeit ist in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Warenbeförderung durch dieses Drittland wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange sich die Waren außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlandes im externen Unionsversandverfahren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Lagerung</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Gemeinsame Vorschriften</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 118</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Einfuhrabgaben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Lagerung sind die folgenden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Mindestdaten wurden dem Zoll bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Hersteller, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und die Beschreibung der Waren sowie die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden auf diese Waren angewandten Rechtsvorschriften, sofern nichts anderes bestimmt ist, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wurde festgestellt, dass </STRING></STRING>die Waren<STRING STRIKE="on"> erfüllen</STRING> die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erfüllen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 194]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Unionswaren können in Übereinstimmung mit den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften oder zur Inanspruchnahme einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren übergeführt werden. Unionswaren können in ein Zolllager oder eine Freizone verbracht, befördert, dort gelagert, verwendet, verarbeitet oder verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in die Lagerung übergeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Einführer überführt in ein Zolllager oder eine Freizone verbrachte Nicht-Unionswaren in die angemessene Lagerung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren gemäß Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 119</TI.ART><STI.ART>Informationen über die Lagerung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Betreiber eines Zolllagers oder einer Freizone <STRING STRIKE="on">stellt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist verpflichtet,</STRING></STRING> den Zollbehörden die für die Anwendung der Bestimmungen über die Lagerung von darin befindlichen Waren erforderlichen Mindestdaten, insbesondere die Daten gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a, den zollrechtlichen Status der in die Lagerung übergeführten Waren sowie die nachfolgenden Beförderungen dieser Waren, <STRING STRIKE="on">bereit oder macht diese</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bereitzustellen oder</STRING></STRING> verfügbar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu machen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sobald die in Artikel 29 festgelegten Funktionen der EU-Zolldatenplattform voll funktionsfähig sind, ist der Betreiber verpflichtet, diese Daten über die EU-Zolldatenplattform zur Verfügung zu stellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 195]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Hat der Einführer oder Beförderer bereits alle oder einen Teil der Informationen gemäß Absatz 1 bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so verknüpft der Betreiber des Zolllagers oder der Freizone seine eigenen zusätzlichen Informationen mit den Informationen des Einführers oder Beförderers.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Betreiber darf keine Waren annehmen, für die dem Zoll die Mindestinformationen nicht bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Mindestinformationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 120</TI.ART><STI.ART>Änderung und Ungültigerklärung von Informationen über die Lagerung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Betreiber eines Zolllagers oder einer Freizone kann eine oder mehrere der in den Informationen über die Waren in seiner Einrichtung enthaltenen Angaben ändern, nachdem diese bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, es sei denn, die Zollbehörden haben den Betreiber unterrichtet, dass sie eine Kontrolle der Ware beabsichtigen oder festgestellt haben, dass die bereitgestellten Daten unzutreffend sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Einführer, der Beförderer oder der Betreiber des Zolllagers oder der Freizone erklärt die Informationen über die Waren, die nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so schnell wie möglich für ungültig. Die Zollbehörden erklären die Informationen über diese Waren 30 Tage, nachdem die Informationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, für ungültig.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 121</TI.ART><STI.ART>Dauer der Lagerung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen können.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Zolllager</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 122</TI.ART><STI.ART>Lagerung im Zolllager</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten („Zolllager“) gelagert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zolllager können entweder von jedem Einführer für die Zolllagerung von Waren („öffentliche Zolllager“) oder für die Lagerung von durch den Inhaber einer Zolllagerbewilligung eingeführten Waren („private Zolllager“) genutzt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 123</TI.ART><STI.ART>Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für den Betrieb eines Zollagers ist eine Bewilligung der Zollbehörde erforderlich, es sei denn, das Zolllager wird von der Zollbehörde selbst betrieben. In der Bewilligung sind die Voraussetzungen für den Betrieb des Zolllagers festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>es wird davon ausgegangen, dass ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter diese Voraussetzung erfüllt, sofern dem Betrieb des Zolllagers bei der Zulassung nach Artikel 25 Rechnung getragen wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>sie leisten eine Sicherheit für die potenzielle Zollschuld.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur dann erteilt, wenn die Zollbehörden die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand ausüben können, der nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis steht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 dieses Artikels gelten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 124</TI.ART><STI.ART>Beförderung von in Zolllagern befindlichen Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden können dem Betreiber eines Zolllagers die Beförderung von Waren unter den folgenden Voraussetzungen bewilligen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Möglichkeit zur Beförderung der Waren ist in der Zolllagerbewilligung vorgesehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bei dem Betreiber des Zolllagers handelt es sich um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder einen geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Informationen über die Beförderung werden in die Aufzeichnungen des Betreibers aufgenommen und der Abgangs- und Bestimmungszollstelle der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Beförderung von in Zolllagern befindlichen Waren gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 125</TI.ART><STI.ART>Veredelung in einem Zolllager</STI.ART><PARAG>Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden bewilligen, dass Waren im Zolllager anschließend in die aktive Veredelung oder die Endverwendung übergeführt werden, um unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers veredelt zu werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 126</TI.ART><STI.ART>Zollamtliche Überwachung</STI.ART><PARAG>Der Inhaber der Bewilligung trägt die Verantwortung dafür, dass Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 3</TI><STI.GR>Freizonen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 127</TI.ART><STI.ART>Bestimmung einer Freizone</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen erklären.</PARAG><PARAG>Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Freizonen sind einzuzäunen.</PARAG><PARAG>Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang in die oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 128</TI.ART><STI.ART>Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Zollbehörden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zulässig. Die Ausübung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren, aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aus Sicherheitsgründen und zur Gefahrenabwehr untersagen oder beschränken.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 129</TI.ART><STI.ART>Nicht-Unionswaren in einer Freizone</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.</PARAG><PARAG>In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften schließt Absatz 1 – sofern in dem betreffenden Verfahren vorgesehen – die Verwendung und den Verbrauch von Waren nicht aus, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik oder Maßnahmen zum Verbot der Verwendung dieser Waren in der Union unterliegen würden.</PARAG><PARAG>Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch sind dem Zoll die entsprechenden Informationen bereitzustellen oder verfügbar zu machen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 130</TI.ART><STI.ART>Verbringen von Waren aus einer Freizone</STI.ART><PARAG>Waren können nur dann aus einer Freizone ausgeführt werden, wenn sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 131</TI.ART><STI.ART>Zollrechtlicher Status</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Auf Antrag des Beteiligten stellen die Zollbehörden fest, dass die folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren, sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren nicht nachgewiesen wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Unionswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht besitzen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 4</TI><STI.GR>Verwendung</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Vorübergehende Verwendung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 132</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In der vorübergehenden Verwendung können für die Ausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>keine Veränderung der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist oder im Falle des Artikels 109, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>sofern dies erforderlich ist –, eine Bewilligung im Einklang mit Artikel 102 erteilt wurde und den Zollbehörden vor der Überführung der Waren die Mindestdaten bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, welche zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren sowie deren vorgesehenen Verwendungszweck umfassen müssen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Waren im Zollgebiet der Union eingetroffen sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgestellt wurde, dass </STRING></STRING>die Waren die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erfüllen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 196]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der besondere Verwendung nach Absatz 1 dieses Artikels,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 133</TI.ART><STI.ART>Zeitraum des Verbleibs von Waren in der vorübergehenden Verwendung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden setzen den Zeitraum fest, innerhalb dessen die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Einführers eine Verlängerung dieses Zeitraums um einen angemessenen Zeitraum gewähren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf insgesamt höchstens zehn Jahre betragen, außer im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 134</TI.ART><STI.ART>Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3 % des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.</PARAG><PARAG>Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Endverwendung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 135</TI.ART><STI.ART>Endverwendung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In der Endverwendung können Waren in Anwendung einer Abgabenfreiheit oder einem ermäßigten Abgabensatz, die bzw. der in den Unionsvorschriften festgelegt ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sofern der Einführer die Waren einer besonderen Verwendung zuführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Endverwendung sind die folgenden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sofern erforderlich wurde eine Bewilligung im Einklang mit Artikel 102 gewährt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Mindestdaten wurden dem Zoll bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Verkäufer, den Käufer, den Hersteller, den Warenlieferanten, sofern sich dieser vom Hersteller unterscheidet, den verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/XXXX<FOOTNOTE><FIELD>[ABl : Bitte endgültige Fundstelle in den Text einfügen - siehe Fußnote 19]]</FIELD></FOOTNOTE>, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren, die Kennnummer der Sendung und den Ort, an dem sich die Waren befinden, sowie die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden auf diese Waren angewandten Rechtsvorschriften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>sämtliche Einfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, sind zu zahlen oder es ist hierfür eine Sicherheit zu leisten, es sei denn, die Waren sind Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Waren sind im Zollgebiet der Union eingetroffen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Befinden sich Waren auf einer Herstellungsstufe, in der in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die vorgeschriebene Endverwendung erreicht werden kann, so können die Zollbehörden in der Bewilligung die Bedingungen festlegen, unter denen die Waren als zu den Zwecken verwendet gelten, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sind die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet und halten die Zollbehörden es zwecks Vermeidung von Missbrauch für angebracht, so wird die zollamtliche Überwachung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren zu den Zwecken fortgesetzt, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die zollamtliche Überwachung in der Endverwendung endet in jedem der folgenden Fälle:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn die Waren für die Zwecke verwendet wurden, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn die Waren für andere Zwecke als die, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 136 für die Endverwendung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Abfälle und Reste, die bei der Be- oder Verarbeitung von Waren im Rahmen der vorgeschriebenen Endverwendung anfallen, sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Abfälle und Reste, die bei der Zerstörung von Waren in der Endverwendung anfallen, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 5</TI><STI.GR>Veredelung</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Allgemeine Bestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 136</TI.ART><STI.ART>Ausbeute</STI.ART><PARAG>Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.</PARAG><PARAG>Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 10 angepasst werden.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Aktive Veredelung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 137</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 109 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung sind die folgenden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sofern erforderlich wurde im Einklang mit Artikel 102 für eine der Verwendungen nach Absatz 3 dieses Artikels eine Bewilligung erteilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Mindestdaten wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Verkäufer, den Käufer, den Hersteller, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren sowie den Ort, an dem sich die Waren befinden, und die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Waren sind im Zollgebiet der Union eingetroffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Einführer können die aktive Veredelung für Folgendes verwenden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Ausbesserung von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zerstörung von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Herstellung von Veredelungserzeugnissen, wenn unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Vorgänge zur Veredelung der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Vornahme üblicher Behandlungen gemäß Artikel 108 an den in die aktive Veredelung übergeführten Waren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Herstellung von Veredelungserzeugnissen mit Waren, die im Einklang mit Artikel 109 Ersatzwaren der in die aktive Veredelung übergeführten Waren sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 138</TI.ART><STI.ART>Frist für die Erledigung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die aktive Veredelung gemäß Artikel 105 zu erledigen ist.</PARAG><PARAG>Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.</PARAG><PARAG>In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres ablaufen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe c wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden müssen, wobei die für die Beschaffung und die Beförderung in das Zollgebiet der Union erforderliche Zeit berücksichtigt wird.</PARAG><PARAG>Die Frist nach Unterabsatz 1 wird in Monaten angegeben und beträgt höchstens sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 3 nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt, die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als zwölf Monate.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 139</TI.ART><STI.ART>Vorübergehende Ausfuhr für die weitere Veredelung</STI.ART><PARAG>Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend ausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Union unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 3</TI><STI.GR>Passive Veredelung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 140</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die passive Veredelung sind die folgenden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sofern erforderlich wurde eine Bewilligung im Einklang mit Artikel 102 und diesem Artikel erteilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Mindestdaten wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Ausführer, den Verkäufer, den Käufer, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>sämtliche Ausfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben wurden gezahlt oder es wurde hierfür eine Sicherheit geleistet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden gewähren keine Bewilligung für die passive Veredelung für Unionswaren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 141</TI.ART><STI.ART>Kostenlos ausgebesserte oder ersetzte Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers oder aufgrund der Tatsache, dass die Waren die durch den Käufer vom Verkäufer der Waren geforderten Spezifikationen nicht erfüllt haben, kostenlos ausgebessert oder ersetzt wurden, so wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 142</TI.ART><STI.ART>Im Rahmen internationaler Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für Veredelungserzeugnisse, die aus in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>diese Waren in einem Drittland, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Voraussetzungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Absatz 1 gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 109 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 143 und 144.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 143</TI.ART><STI.ART>Standardaustausch</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis („Ersatzerzeugnis“) nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch auf Antrag, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung schadhafter Unionswaren besteht, die nicht unter Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die schadhaften Waren, wenn diese ausgebessert worden wären.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein.</PARAG><PARAG>Die Zollbehörden sehen jedoch von den Anforderungen des Unterabsatzes 1 ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Vorschriften finden auf die Ersatzerzeugnisse Anwendung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 144</TI.ART><STI.ART>Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag des Beteiligten die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren.</PARAG><PARAG>Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt würden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Zollanmeldung für die Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Können die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine Verlängerung dieser Frist um einen angemessenen Zeitraum gewähren.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel IX</TI><STI.GR>ZOLLTARIFLICHE EINREIHUNG, URSPRUNG UND WERT VON WAREN</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 145</TI.ART><STI.ART>Gemeinsamer Zolltarif und zollamtliche Beobachtung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.</PARAG><PARAG>Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alle folgenden Elemente:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Drittländern oder mit Gruppen von Drittländern enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Drittländer oder für Gruppen von Drittländern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f oder h aufgeführten Maßnahmen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>sonstige Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften, die auf der zolltariflichen Einreihung der Waren, insbesondere vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, beruhen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sofern die Waren die Voraussetzungen für die in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, können diese Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen angewandt werden. Solche Maßnahmen können rückwirkend angewandt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder in dieser Verordnung festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind und sofern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>was die Maßnahmen nach den Buchstaben d und e angeht, diese eine solche rückwirkende Anwendung vorsehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>was die Maßnahmen nach Buchstabe d angeht, das Drittland oder die Gruppe von Drittländern eine solche rückwirkende Anwendung ebenfalls gestattet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zoll- oder sonstigen Kontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.</PARAG><PARAG>Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Zollbehörden verweigern die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen, wenn sie auf der Grundlage einschlägiger oder objektiver Daten feststellen, dass der Fernverkauf von aus Drittländern eingeführten Waren auf andere als die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Personen abzielt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Für die in Artikel 31 Absatz 4 genannten Zwecke kann die Kommission die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Ausfuhr und die Überführung von Waren in ein bestimmtes besonderes Verfahren von einer zollamtlichen Beobachtung abhängig machen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zoll- und sonstigen Kontingente sowie der Zoll- und sonstigen Plafonds nach Absatz 4 und zur Verwaltung der zollamtlichen Beobachtung nach Absatz 6. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 146</TI.ART><STI.ART>Zolltarifliche Einreihung von Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Unionsvorschriften erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die zolltarifliche Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG>In Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet ist, die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur rasch sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Warenursprung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 147</TI.ART><STI.ART>Nichtpräferenzieller Ursprung</STI.ART><PARAG>Die in den Artikeln 148 und 149 enthaltenen Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren gelten für die Zwecke der Anwendung</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>des gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben d und e;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 148</TI.ART><STI.ART>Ursprungserwerb</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für die Anwendung der in Artikel 147 genannten Unionsmaßnahmen erforderlich ist, gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt gelten oder als in einem Land oder Gebiet der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen angesehen werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 149</TI.ART><STI.ART>Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Hat der Einführer aufgrund zollrechtlicher Vorschriften einen Ursprung der Waren angegeben, so können die Zollbehörden einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Hat sich der Einführer dafür entschieden, die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen gemäß Artikel 156 Absatz 2 anzuwenden, so fordern die Zollbehörden den Einführer nicht zur Vorlage eines Ursprungsnachweises für die Waren auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage von Ursprungsnachweisen und deren Überprüfung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 150</TI.ART><STI.ART>Präferenzieller Ursprung von Waren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Damit Maßnahmen nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben d und e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewandt werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels entsprechen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Im Fall von Waren, für welche Präferenzmaßnahmen gelten, die in Übereinkünften geregelt sind, die die Union mit bestimmten Drittländern oder mit Gruppen von Drittländern geschlossen hat, sind die Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Fall von Waren, für welche Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig für bestimmte Drittländer oder für Gruppen solcher Länder festgelegt worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261, um diese Verordnung durch die Festlegung von Präferenzursprungsregeln zu ergänzen. Diese Regeln beruhen entweder auf dem Kriterium, dass die Waren vollständig gewonnen oder herstellt wurden, oder auf dem Kriterium, dass die Waren aus einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Im Fall von Waren, für welche Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Union und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Im Fall von Waren, für welche in den Präferenzregelungen festgelegte Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 203 AEUV erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines begünstigten Landes oder Gebiets diesem Land oder Gebiet für bestimmte Waren eine befristete abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln gemäß Absatz 3 gewähren.</PARAG><PARAG>Die befristete abweichende Regelung muss aus einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Aufgrund interner oder externer Faktoren ist es dem begünstigten Land oder Gebiet vorübergehend nicht möglich, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das begünstigte Land oder Gebiet benötigt eine Vorbereitungszeit, um diese Regeln einhalten zu können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Ein Antrag auf eine abweichende Regelung wird von dem betreffenden begünstigten Land oder Gebiet bei der Kommission eingereicht. In dem Antrag sind die Gründe für die abweichende Regelung nach Unterabsatz 2 anzuführen und entsprechende Nachweise beizufügen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die vorübergehende abweichende Regelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der abweichenden Regelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land oder Gebiet benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Wird eine abweichende Regelung gewährt, so muss das begünstigte Land oder Gebiet alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der abweichenden Regelung und die Verwaltung der Mengen, für die die abweichende Regelung gewährt wurde, vorzulegen sind, erfüllen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Hat sich der Einführer für die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen entschieden, so kann er nicht in den Genuss der Maßnahmen nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben d und e oder nichttarifärer Präferenzmaßnahmen kommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Verfahrensregeln für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren für die Zwecke der Maßnahmen gemäß Absatz 1;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete abweichende Regelung gemäß Absatz 6 gewährt wird.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 151</TI.ART><STI.ART>Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren</STI.ART><PARAG>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG>In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln sicherzustellen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Zollwert der Waren</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 152</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG>Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 153 und 157 ermittelt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 153</TI.ART><STI.ART>Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der im Einklang mit den Artikeln 154 und 155 angepasst wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>durch das Gesetz oder von den Behörden in der Union auferlegt oder verlangt werden, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>sich auf den Zollwert der Waren nicht wesentlich auswirken;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung ist möglich;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwerts im Einklang mit den Absätzen 1 und 2, einschließlich für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sowie für die Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 154</TI.ART><STI.ART>Bestandteile des Transaktionswerts</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 153 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die folgenden Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommen, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die folgenden Kosten bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zuschläge zu dem nach Absatz 1 tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwerts im Einklang mit diesem Artikel, einschließlich derjenigen für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 155</TI.ART><STI.ART>Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 153 ist Folgendes nicht einzurechnen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstung, nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union vorgenommen werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf der eingeführten Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Solche Waren werden tatsächlich zu dem Preis verkauft, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>der geltend gemachte Zinssatz ist nicht höher als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union; Einkaufsprovisionen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Einfuhrabgaben oder andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>unbeschadet des Artikels 154 Absatz 1 Buchstabe c Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren, wenn diese Zahlungen keine Bedingung für den Verkauf der Waren zur Ausfuhr in die Union sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwerts im Einklang mit diesem Artikel, einschließlich derjenigen für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 156</TI.ART><STI.ART>Vereinfachungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass die folgenden Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt werden, wenn sie sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird, nicht bestimmen lassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Beträge, die gemäß Artikel 153 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Beträge im Sinne der Artikel 154 und 155.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Hat sich der Einführer für die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen entschieden, so findet Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a keine Anwendung, und sowohl die Kosten für die Beförderung der eingeführten Waren bis zu dem Ort, an dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, als auch die Kosten für die Beförderung der Waren nach ihrem Eingang in dieses Gebiet sind in den Zollwert einzurechnen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 gelten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 157</TI.ART><STI.ART>Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 153 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.</PARAG><PARAG>Die Reihenfolge der Anwendung von Absatz 2 Buchstaben c und d wird auf Ersuchen des Einführers oder des Ausführers oder gegebenenfalls des Anmelders umgekehrt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Zollwert nach Absatz 1 ist</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung oder sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Fertigung der eingeführten Waren anfallen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Kosten oder Wert der Elemente gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe e.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>dieses Kapitels.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwerts gemäß diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 158</TI.ART><STI.ART>Bestimmung des Warenwerts in spezifischen Situationen</STI.ART><PARAG>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Festlegung der angemessenen Methode für die Zollwertbestimmung oder Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts von Waren in spezifischen Situationen annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG>In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Regeln für die Bestimmung des Zollwerts von Waren sicherzustellen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel X</TI><STI.GR>ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Entstehen der Zollschuld</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Einfuhrzollschuld</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 159</TI.ART><STI.ART>Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dem Einführer entsteht bei der Überführung der Waren in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, der Endverwendung oder der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eine Zollschuld.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zollschuldner ist der Einführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Einführer als auch die Person, in deren Namen der Einführer handelt, Zollschuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Person ist für die Zahlung jeglicher sonstiger anfallender Gebühren verantwortlich.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 197]</STRING></PARAG><PARAG>Führen die Angaben, die für die Verfahren des Absatzes 1 bereitgestellt oder zugänglich gemacht wurden, dazu, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so wird auch die Person zum Zollschuldner, die die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Gilt Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten einzuführenden Gegenständen an einen <STRING STRIKE="on">Erwerber</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Enderwerber</STRING></STRING> im Zollgebiet der Union, so entsteht dem fiktiven Einführer bei Annahme der Zahlung für den Fernverkauf eine Zollschuld und er gilt als Zollschuldner.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der fiktive Einführer ist auch für die Zahlung sonstiger anfallender Gebühren verantwortlich.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 198]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 160</TI.ART><STI.ART>Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dem Ausführer entsteht zum Zeitpunkt der Überlassung der Erzeugnisse zur Ausfuhr eine Zollschuld, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Drittländern oder Gruppen solcher Länder vorsieht, dass für die Zollpräferenzbehandlung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Einfuhrabgaben für die Nichtursprungswaren zu entrichten sind, die bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendet wurden, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>für diese Erzeugnisse ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Ausführer berechnet den der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag so, als ob die bei der Herstellung der auszuführenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren am selben Tag in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Ausführer als auch die Person, in deren Namen der Ausführer handelt, Zollschuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 161</TI.ART><STI.ART>Entstehen der Zollschuld bei Verstößen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Zeitpunkt, zu dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.</PARAG><PARAG>Werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt und führen diese Angaben dazu, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 162</TI.ART><STI.ART>Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Entsteht nach Artikel 161 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, so wird der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.</PARAG><PARAG>Unterabsatz 1 gilt, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Entsteht nach Artikel 159 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Ausfuhrzollschuld</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 163</TI.ART><STI.ART>Ausfuhr und passive Veredelung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dem Ausführer entsteht zum Zeitpunkt der Überlassung ausfuhrabgabenpflichtiger Waren im Rahmen des Ausfuhrverfahrens oder des Verfahrens der passiven Veredelung eine Zollschuld.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zollschuldner ist der Ausführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Ausführer als auch die Person, in deren Namen der Ausführer handelt, Zollschuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Führen die Angaben, die zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zur Verfügung gestellt wurden, dazu, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 164</TI.ART><STI.ART>Entstehen der Zollschuld bei Verstößen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne entsprechende Inkenntnisssetzung der Zollbehörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt wurden oder dass gegebenenfalls eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, zu erfüllen hat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 3</TI><STI.GR>Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 165</TI.ART><STI.ART>Zollschuld bei Verboten und Beschränkungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften zur Einfuhr oder Ausfuhr gleich welcher Art unterliegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für die Zwecke von Sanktionen bei Zollrechtsverletzungen gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dieser Verordnung oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 166</TI.ART><STI.ART>Mehrere Zollschuldner</STI.ART><PARAG>Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 167</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der Waren festgesetzt. Die Vorschriften für die Bemessung der Abgabe sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.</PARAG><PARAG>Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in diesem Artikel genannten Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren zu ergänzen, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entsteht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 168</TI.ART><STI.ART>Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Sind für in ein Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren im Zollgebiet der Union Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Einführer oder der Ausführer oder gegebenenfalls der Anmelder einen zufriedenstellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.</PARAG><PARAG>Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nicht-Unionswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Union die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Einführers oder gegebenenfalls des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Einführers anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren bemessen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sind die Veredelungserzeugnisse in nachfolgenden Verfahren der aktiven Veredelung entstanden, so darf der Einführer die Bemessung der Zollschuld nur auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in das erste Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren beantragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>In bestimmten Fällen wird der Einfuhrabgabenbetrag zur Vermeidung der Umgehung der zolltariflichen Maßnahmen nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstabe h ohne Antrag des Einführers oder des Ausführers oder gegebenenfalls des Anmelders gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels bemessen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Entsteht eine Zollschuld für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse gemäß Artikel 143 Absatz 1, so wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredlungsvorgang bemessen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Entsteht eine Zollschuld nach Artikel 161 oder Artikel 164 dieser Verordnung, so gilt – sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war – auch Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die zolltarifliche Abgabenbegünstigung der Waren nach den zollrechtlichen Vorschriften oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und g oder den Artikeln 90, 91, 92 und 93 oder den Artikeln 140, 141, 142, 143 und 144 oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Befreiung nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in diesem Artikel genannten Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren zu ergänzen, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entsteht, sowie der spezifischen Fälle gemäß Absatz 5.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 169</TI.ART><STI.ART>Ort des Entstehens der Zollschuld</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Einführer oder der Ausführer ansässig ist.</PARAG><PARAG>Abweichend von Unterabsatz 1 entsteht bei anderen Einführern und Ausführern als geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten und fiktiven Einführern die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollanmeldung gemäß Artikel 63 Absatz 4 abgegeben wurde oder vor der Änderung der Art der Informationsbereitstellung gemäß Artikel 63 Absatz 2 abgegeben worden wäre.</PARAG><PARAG>In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.</PARAG><PARAG>Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, oder wurde eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß beendet und kann der Ort des Entstehens der Zollschuld nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb einer festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befunden haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 161 oder 164 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fristen gemäß Absatz 2 zu ergänzen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 170</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Bestimmungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für Sicherheitsleistungen für entstandene Zollschulden, für die ein Zahlungsaufschub gewährt wurde („entstandene Zollschulden“), sowie für Sicherheitsleistungen, die für den Fall des Entstehens einer Zollschuld erforderlich sind („möglicherweise entstehende Zollschulden“).</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet wird oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Sicherheitsleistung in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.</PARAG><PARAG>Eine von den Zollbehörden angenommene oder genehmigte Sicherheitsleistung gilt für die Zwecke, für die sie geleistet wurde, überall im Zollgebiet der Union.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Sicherheitsleistung wird vom Zollschuldner oder von der Person, die Zollschuldner werden kann, oder – wenn die Zollbehörden dies gestatten – von einer anderen Person geleistet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 178 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware nur eine Sicherheitsleistung.</PARAG><PARAG>Die Sicherheitsleistung für bestimmte Waren gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für diese Waren, unabhängig davon, ob die für diese Waren bereitgestellten oder zugänglich gemachten Angaben richtig sind.</PARAG><PARAG>Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner – im Rahmen des gesicherten Betrags – zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle dieser Waren zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Auf Antrag der in Absatz 3 genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 176 Absätze 1 und 2 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Zollbehörden überwachen die Sicherheitsleistung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Keine Sicherheitsleistung wird in allen folgenden Fällen verlangt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>von Staaten, regionalen Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>bei Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>in bestimmten Fällen, in denen die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg zwischen Unionshäfen oder Unionsflughäfen befördert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den statistischen Mindestwert von 1000 EUR nicht überschreitet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle gemäß Absatz 7 Buchstabe d zu ergänzen, in denen für in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren keine Sicherheitsleistung erforderlich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Leistung und Überwachung der in diesem Artikel genannten Sicherheit fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 171</TI.ART><STI.ART>Bezugsrahmen für eine zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Müssen die Zollbehörden eine Sicherheit verlangen und können sie den genauen Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderer Abgaben zu dem Zeitpunkt bemessen, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, so deckt die Sicherheit diesen genauen Betrag ab.</PARAG><PARAG>Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird für den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegt, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 176 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 172</TI.ART><STI.ART>Referenzbetrag für eine vorsorgliche Sicherheitsleistung</STI.ART><PARAG>Ist die Leistung einer Sicherheit nicht zwingend vorgeschrieben, aber die Zollbehörden sind nicht sicher, dass der einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben fristgerecht entrichtet werden, so verlangen sie eine Sicherheit in der Höhe eines Betrags, der den in Artikel 171 genannten Betrag nicht überschreiten darf.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 173</TI.ART><STI.ART>Leistung der Sicherheit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Sicherheit kann geleistet werden</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>durch Hinterlegung eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Barsicherheit oder jedes andere gleichwertige Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.</PARAG><PARAG>Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels geleistet, so wird dieses von der Zollbehörde nicht verzinst.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Form der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu ergänzen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 174</TI.ART><STI.ART>Wahl der Sicherheitsleistung</STI.ART><PARAG>Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 173 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.</PARAG><PARAG>Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.</PARAG><PARAG>Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 175</TI.ART><STI.ART>Bürge</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der in Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge ist ein im Zollgebiet der Union wohnhafter, registrierter oder ansässiger Dritter. Sofern es sich nicht um ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Vorschriften für die Formen der Sicherheitsleistung und der für den Bürgen geltenden Vorschriften gemäß diesem Artikel zu ergänzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen nach diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 176</TI.ART><STI.ART>Gesamtsicherheit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden dürfen die Bewilligung nach Artikel 170 Absatz 5 nur Personen erteilen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie erfüllen die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Kriterien,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie betreiben Verwahrungslager oder sie erfüllen die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Kriterien.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden können Wirtschaftsbeteiligten, die die Kriterien des Artikels 24 Absatz 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Buchstaben b und c erfüllen, Wirtschaftsbeteiligten, die die Kriterien des Artikels 25 Absatz 3</STRING></STRING> Buchstaben b und c erfüllen, sowie geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten gestatten, für potenzielle Zollschulden und andere Abgaben eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu leisten oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 199]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden können einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einem Wirtschaftsbeteiligten, der die Kriterien des Artikels 25 Absatz 3 Buchstaben b und c erfüllt,</STRING></STRING> und einem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag gestatten, für bestehende Zollschulden und andere Abgaben eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu leisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bzw</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, im Fall eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 200]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Absatz 3 ist der Sicherheitsleistung gleichgestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 261 </STRING></STRING>delegierte Rechtsakte<STRING STRIKE="on"> nach Artikel 261</STRING> zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder für die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß <STRING STRIKE="on">Absatz 2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen 2 und 3</STRING></STRING> zu ergänzen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 201]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Betrags der Sicherheitsleistung fest, einschließlich des verringerten Betrags gemäß <STRING STRIKE="on">Absatz 2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen 2 und 3</STRING></STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden <STRING STRIKE="on">nach dem Prüfverfahren gemäß</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß dem in</STRING></STRING> Artikel 262 Absatz 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannten Prüfverfahren </STRING></STRING>erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 202]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 177</TI.ART><STI.ART>Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Rahmen von besonderen Verfahren oder der vorübergehenden Verwahrung kann die Kommission entscheiden, zeitweilig Folgendes zu verbieten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 176 Absatz 2,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Gesamtsicherheit gemäß Artikel 176 bei Waren, die als Gegenstand umfangreicher Betrügereien identifiziert worden sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Gilt Absatz 1 Buchstabe a oder b, so kann die Verwendung der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Verwendung der Gesamtsicherheit nach Artikel 176 gestattet werden, wenn die betreffende Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Person kann nachweisen, dass bei den Vorgängen, die sie in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 durchgeführt hat, keine Zollschuld in Bezug auf die betreffenden Waren entstanden ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ist in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 eine Zollschuld entstanden, so kann die betreffende Person nachweisen, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist von dem Zollschuldner bzw. den Zollschuldnern oder dem Bürgen vollständig beglichen wurde.</PARAG><PARAG>Um die Bewilligung zu erhalten, eine vorübergehend untersagte Gesamtsicherheit zu verwenden, muss die betreffende Person auch die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für das zeitweilige Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG><PARAG>In Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf diese Vorschriften, die durch die Notwendigkeit, rasch den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, begründet ist, erlässt die Kommission nach den Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 178</TI.ART><STI.ART>Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit</STI.ART><PARAG>Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 170 Absatz 3 genannten Personen, nach deren Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 179</TI.ART><STI.ART>Freigabe der Sicherheit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrags entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Fristen für die Freigabe einer Sicherheit festlegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Freigabe der Sicherheit gemäß diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 180</TI.ART><STI.ART>Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Einführer und der Ausführer berechnen den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag. Es wird davon ausgegangen, dass die Zollbehörden bei Überlassung der Waren den vom Einführer und vom Ausführer berechneten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unbeschadet nachträglicher Kontrollen anerkennen. Berechnet diese Person den Betrag nicht oder sind die Zollbehörden mit dem von dieser Person berechneten Betrag nicht einverstanden, so setzen die Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 169 als entstanden gilt, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest, sobald ihnen die erforderlichen Angaben vorliegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt bei Abgabe einer Zollanmeldung den darin festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unbeschadet nachträglicher Kontrollen anerkennen. Sind die Zollbehörden mit diesem Betrag nicht einverstanden, so setzen sie den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest, sobald ihnen die erforderlichen Angaben vorliegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ergibt der zu entrichtende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben keine ganze Zahl, so kann der Betrag gerundet werden.</PARAG><PARAG>Wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 in Euro ausgedrückt, so darf er höchstens auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet werden.</PARAG><PARAG>Einführer und Ausführer, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, können entweder die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 sinngemäß anwenden oder von diesem Unterabsatz abweichen, sofern die Regeln für das Runden keine größeren finanziellen Auswirkungen als die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 haben.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 181</TI.ART><STI.ART>Mitteilung der Zollschuld</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Es wird davon ausgegangen, dass die Zollbehörden dem Einführer oder dem Ausführer bei Überlassung der Waren die Zollschuld mitgeteilt haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Haben die Zollbehörden den zu entrichtenden Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben festgesetzt, so teilen sie diesen dem Zollschuldner in der Form mit, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 169 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.</PARAG><PARAG>Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags vorläufige Antidumpingzölle oder vorläufige Ausgleichszölle oder vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt worden sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 13 ermittelten Betrag übersteigt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Müssen die Zollbehörden den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 2 mitteilen, so teilen sie dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, diesen Betrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen.</PARAG><PARAG>Würde die Mitteilung der Zollschuld jedoch strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen, so können die Zollbehörden diese Mitteilung so lange aufschieben, bis sie die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch wenn diese Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Zollbehörden schieben die Mitteilung auf, wenn sie von einer für die Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörde, einschließlich der EUStA, dazu aufgefordert werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 203]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden können einem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten gestatten, die Zollschuld zu berechnen, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die dieser Wirtschaftsbeteiligte innerhalb eines Zeitraums von höchstens 31 Kalendertagen im Namen der Zollbehörden überlassen hat, und dies den Zollbehörden zusammen mit einer Aufschlüsselung der Beträge für jede einzelne Warensendung mitzuteilen. Sind die Zollbehörden mit dem berechneten und mitgeteilten Betrag nicht einverstanden, so setzen sie den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden in Fällen, in denen Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG für Fernverkäufe von aus Drittländern einzuführenden Gegenständen an einen Erwerber im Zollgebiet der Union gilt, einem fiktiven Einführer gestatten, die Zollschuld in Höhe des Gesamtbetrags der Einfuhrabgaben auf alle Waren, die diesem fiktiven Einführer innerhalb eines Monats überlassen wurden, bis zum Ende des folgenden Monats zu berechnen und mitzuteilen, wobei die Beträge für jede einzelne Warensendung aufzuschlüsseln sind.  Mit dieser Mitteilung können die Angaben, die der fiktive Einführer gemäß Artikel 59 Absatz 2 übermittelt hat, geändert oder ungültig gemacht werden. Sind die Zollbehörden mit dem berechneten und mitgeteilten Betrag nicht einverstanden, so setzen sie den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest. Die Zollschuld gilt als von den Zollbehörden mitgeteilt, wenn sie der Mitteilung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Übermittlung durch den Wirtschaftsbeteiligten widersprochen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt können die Zollbehörden bei Abgabe einer Zollanmeldung gestatten, dass die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines festgesetzten Zeitraums überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt wird, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. Der von den Zollbehörden festgesetzte Zeitraum beträgt höchstens 31 Tage.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Fälle, in denen die Zollbehörden von der Mitteilung der Zollschuld befreit sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine angemessene Frist für einen etwaigen Widerspruch gemäß Absatz 5;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Angaben, die in der Mitteilung des fiktiven Einführers gemäß Absatz 5 zur Verfügung zu stellen sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 182</TI.ART><STI.ART>Verjährung der Zollschuld</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden dürfen dem Zollschuldner die Zollschuld nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitteilen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ein Rechtsbehelf nach Artikel 16 eingelegt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Aussetzung gilt ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Zollbehörden dem Zollschuldner gemäß Artikel 6 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen; die Aussetzung gilt ab dem Tag dieser Mitteilung bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren der Zollschuldner Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Lebt eine Zollschuld nach Artikel 193 Absatz 7 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 198 gestellt wurde, bis zum Tag der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 183</TI.ART><STI.ART>Buchmäßige Erfassung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die in Artikel 180 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß Artikel 181 mitgeteilten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.</PARAG><PARAG>Die Verpflichtung der Zollbehörden nach Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Artikel 181 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 182 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen von den Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst zu werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 184</TI.ART><STI.ART>Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden erfassen in ihren Büchern den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren, es sei denn, die Waren werden in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden den Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren, die einem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 181 Absatz 4 während eines bestimmten Zeitraums überlassen wurden, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfassen.</PARAG><PARAG>In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 kann der Gesamtbetrag der Einfuhrabgaben auf alle Waren, die einem fiktiven Einführer gemäß Artikel 181 Absatz 5 innerhalb eines Monats überlassen wurden, bis zum Ende des folgenden Monats in einem Mal buchmäßig erfasst werden, wobei die Beträge für jede einzelne Warensendung aufzuschlüsseln sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt können die Zollbehörden bei Abgabe einer Zollanmeldung gestatten, dass die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt wird, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist.</PARAG><PARAG>In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird.</PARAG><PARAG>Betrifft die Zollschuld jedoch vorläufige Antidumpingzölle, vorläufige Ausgleichszölle oder vorläufige Schutzmaßnahmen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung des endgültigen Zolls im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1 bis 6 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 6 auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Fristen der Absätze 1 bis 6 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die buchmäßige Erfassung kann in dem Fall nach Artikel 181 Absatz 3 Unterabsatz 2 so lange aufgeschoben werden, bis die Mitteilung der Zollschuld <STRING STRIKE="on">eine </STRING>strafrechtliche <STRING STRIKE="on">Ermittlung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ermittlungen</STRING></STRING> nicht mehr beeinträchtigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch wenn diese Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 204]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 185</TI.ART><STI.ART>Übertragung von Durchführungsbefugnissen</STI.ART><PARAG>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 186</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Zollschuldner entrichtet die einer nach Artikel 181 mitgeteilten Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist.</PARAG><PARAG>Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 darf diese Frist zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten.</PARAG><PARAG>Die Zollbehörden können auf Antrag des Zollschuldners die Frist verlängern, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge nachträglicher Kontrollen nach Artikel 48 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 2 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 ist der einer nach Artikel 181 Absatz 5 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag vom Zollschuldner spätestens bei Ablauf der Frist zu entrichten, bis zu der die Zollschuld mitgeteilt werden muss.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 188 bis 190 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 198 gestellt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Zollschuld ist nach Artikel 161 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass die Regeln für die Aussetzung der Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Absatz 3 sowie der Zeitraum der Aussetzung festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 187</TI.ART><STI.ART>Abgabenentrichtung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 188</TI.ART><STI.ART>Zahlungsaufschub</STI.ART><PARAG>Die Zollbehörden bewilligen dem Beteiligten auf dessen Antrag und gegen Leistung einer Sicherheit einen Aufschub der Zahlung der zu entrichtenden Abgaben in einer der folgenden Formen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einzeln für jeden nach Artikel 184 Absatz 1 oder Artikel 184 Absatz 7 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 184 Absatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 184 Absätze 2, 3 und 4 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zollbehörden verlangen bei der Bewilligung des Aufschubs der Zahlung der zu entrichtenden Abgaben gemäß Absatz 1 keine Leistung einer Sicherheit, wenn der Antragsteller ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter ist, dem es gemäß Artikel 176 Absatz 3 gestattet wurde, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 205]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 189</TI.ART><STI.ART>Aufschubfrist</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 188 beträgt 30 Tage.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 188 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Zollschuldner mitgeteilt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 188 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 188 Buchstabe c gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage dieser Frist entspricht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Umfassen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Dreißigtagesfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen um Wochen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, spätestens am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Woche folgt.</PARAG><PARAG>Handelt es sich bei diesen Zeiträumen um Monate, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Monat folgt. Diese Zeiträume können nicht verlängert werden, selbst dann nicht, wenn das Ende des Zeitraums auf einen Feiertag fällt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 190</TI.ART><STI.ART>Sonstige Zahlungserleichterungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Werden nach Absatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.</PARAG><PARAG>Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING>, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich eines Prozentpunkts.</PARAG><PARAG>Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich eines Prozentpunkts, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich eines Prozentpunkts.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Kreditzinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 191</TI.ART><STI.ART>Zwangsvollstreckung</STI.ART><PARAG>Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 192</TI.ART><STI.ART>Verzugszinsen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.</PARAG><PARAG>Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING>, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten.</PARAG><PARAG>Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 161 oder Artikel 164 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.</PARAG><PARAG>Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Verzugszinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 3</TI><STI.GR>Erstattung und Erlass</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 193</TI.ART><STI.ART>Erstattung und Erlass</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Irrtum der zuständigen Behörden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Billigkeit,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Ungültigerklärung der Daten, auf deren Grundlage die Zollschuld für die betreffenden Waren festgestellt wurde, oder gegebenenfalls der entsprechenden Zollanmeldung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden erstatten oder erlassen den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 1, wenn er sich auf mindestens 10 EUR beläuft, es sei denn, die betreffende Person beantragt die Erstattung oder den Erlass eines niedrigeren Betrags.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass eine Erstattung oder ein Erlass gemäß den Artikeln 196 und 197 gewährt werden sollte, so leitet der betreffende Mitgliedstaat die Akte in jedem der folgenden Fälle zur Entscheidung an die Kommission weiter:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die besonderen Umstände auf Pflichtversäumnisse der Kommission zurückgehen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 196 begangen hat,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der betreffende Fall steht im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer Unionsrechtsakte oder Abkommen, die die Union mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger Ermittlungen der Union vorgesehen ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der Betrag, zu dessen Entrichtung die betreffende Person im Zusammenhang mit einem oder mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen gegebenenfalls verpflichtet ist, entspricht aufgrund eines Irrtums oder besonderer Umstände 500 000 EUR oder überschreitet diesen Betrag.</PARAG><PARAG>Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden in keinem der folgenden Fälle Akten übermittelt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Kommission hat bereits eine Entscheidung in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall getroffen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Kommission ist bereits mit einem Fall mit vergleichbaren sachlichen und rechtlichen Markmalen befasst.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 198 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge nach den Artikeln 194, 196 und 197 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fälle.</PARAG><PARAG>In diesen Fällen sind jedoch im Falle der Erstattung von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen, wenn die Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unverzüglich erstatten, nachdem festgestellt wurde, dass der Betrag erstattet werden kann. Erstatten die Zollbehörden diesen Betrag nicht unverzüglich und leitet der Zollschuldner ein Verfahren ein, um die Erstattung zu erwirken, so sind die Zinsen für den Zeitraum ab dem Tag der Entrichtung dieser Abgaben bis zum Tag ihrer Erstattung zu zahlen.</PARAG><PARAG>Zinsen sind außerdem zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.</PARAG><PARAG>In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 190 festgesetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Haben die Zollbehörden die Erstattung oder den Erlass irrtümlicherweise gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Artikel 182 verjährt ist.</PARAG><PARAG>In diesem Fall sind nach Absatz 6 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bedingungen für die Annahme der Akte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung – bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Mitteilung der Entscheidung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erstattung und den Erlass sowie für die in Absatz 3 genannte Entscheidung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 2 erlassen.</PARAG><PARAG>Ist die Stellungnahme des in Artikel 262 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 262 Absatz 6 Anwendung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 194</TI.ART><STI.ART>Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben c und d mitgeteilt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird der Antrag auf Erstattung oder Erlass damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, sofern zum Zeitpunkt der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Im Falle eines Zollkontingents ist dessen Höchstmenge nicht erschöpft,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in anderen Fällen ist der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 195</TI.ART><STI.ART>Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhrabgabenbetrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn die Waren nicht verwendet oder gebraucht worden sind, es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder wenn die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person bewilligen, dass die Waren in die aktive Veredelung – auch zur Zerstörung –, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In folgenden Fällen gewähren die Zollbehörden keine Erstattung oder keinen Erlass eines Einfuhrabgabenbetrags:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt worden waren, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht hätte festgestellt werden können;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn die Schadhaftigkeit der Waren bei der Festlegung der Bedingungen – insbesondere der preislichen Bedingungen – des Vertrages berücksichtigt worden war, bevor die Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, aufgrund dessen die Zollschuld entstanden ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn die Waren vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 196</TI.ART><STI.ART>Irrtum der Zollbehörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In anderen als den in Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 194, 195 und 197 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, sofern der der mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums ihrerseits einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Dieser Irrtum hätte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sind die Bedingungen gemäß Artikel 194 Absatz 2 nicht erfüllt, so gewähren die Zollbehörden eine Erstattung oder einen Erlass, wenn aufgrund eines Irrtums ihrerseits der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt worden ist, obwohl die Daten, auf deren Grundlage die Waren überlassen wurden, oder gegebenenfalls die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß enthielten und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Drittstaats gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a, der vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können.</PARAG><PARAG>Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.</PARAG><PARAG>Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.</PARAG><PARAG>Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 197</TI.ART><STI.ART>Billigkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>In anderen als den in Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 194, 195 und 196 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 198</TI.ART><STI.ART>Verfahren für die Erstattung und den Erlass</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 193 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>im Falle der Ungültigerklärung der Daten oder gegebenenfalls einer Zollanmeldung, auf deren Grundlage die Waren überlassen wurden: innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ungültigerklärung dieser Daten oder der Zollanmeldung, sofern in den für die Ungültigerklärung geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.</PARAG><PARAG>Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zu gewähren, so sind sie verpflichtet, den Sachverhalt des betreffenden Antrags auf Erstattung oder Erlass im Lichte anderer Gründe für eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Artikel 193 zu prüfen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ist nach Artikel 16 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so werden die Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 sowie die Prüfung der Anträge auf Erstattung oder Erlass mitsamt den entsprechenden Fristen ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Gewährt eine Zollbehörde eine Erstattung oder einen Erlass gemäß den Artikeln 196 und 197, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Kommission nach Absatz 4 und die zu übermittelnden Angaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 4</TI><STI.GR>Erlöschen der Zollschuld</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 199</TI.ART><STI.ART>Erlöschen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn die Zollschuld dem Zollschuldner nach Artikel 181 nicht mehr mitgeteilt werden kann,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>wenn im Falle von Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthält, die Daten, auf deren Grundlage die Überführung vorgenommen wurde, oder die Zollanmeldung für ungültig erklärt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind; für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>wenn die Zollschuld nach Artikel 161 oder Artikel 164 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>nachträglich werden alle notwendigen Formalitäten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>wenn die Zollschuld nach Artikel 160 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel erfüllten Formalitäten für ungültig erklärt worden sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 die Zollschuld nach Artikel 161 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Sanktionen bei Zollrechtsverletzungen als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dieser Verordnung und nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ist nach Absatz 1 Buchstabe g eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nicht-Unionswaren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, dass der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung des Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Ist die Zollschuld nach Artikel 161 entstanden, so erlischt sie für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugsbekämpfung beigetragen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass eine Aufstellung der Verstöße festgelegt wird, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens entsprechend Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i hatten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 200</TI.ART><STI.ART>Anwendung von Sanktionen</STI.ART><PARAG>Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel XI</TI><STI.GR>RESTRIKTIVE MAẞNAHMEN UND KRISENMANAGEMENT-MECHANISMUS</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Restriktive Maßnahmen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 201</TI.ART><STI.ART>Rolle der EU-Zollbehörde und der Zollbehörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde trägt zur ordnungsgemäßen Anwendung der nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen bei, indem sie deren Umsetzung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen überwacht und – vorbehaltlich der Überprüfung und Genehmigung durch die Kommission – den Zollbehörden geeignete Leitlinien an die Hand gibt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden unternehmen alle erforderlichen Schritte, um den restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien der EU-Zollbehörde nachzukommen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 202</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde erstattet der Kommission regelmäßig und bei Bedarf über die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen durch die Zollbehörden und über etwaige Verstöße gegen diese Maßnahmen Bericht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde, die Kommission und die nationalen Behörden der für die Umsetzung von Sanktionen zuständigen Mitgliedstaaten über jeden Verdacht oder Fall der Umgehung restriktiver Maßnahmen und über ihre diesbezüglichen Risikominderungsmaßnahmen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Krisenmanagement-Mechanismus</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 203</TI.ART><STI.ART>Ausarbeitung von Protokollen und Verfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde arbeitet Verfahren und Protokolle aus, die gemäß Artikel 204 Absatz 1 in folgenden Fällen aktiviert werden können:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einer Krise an der Grenze eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die sich auf die Zollverfahren auswirkt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einer Krise in einem anderen Sektor, die ein Tätigwerden der Zollbehörden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erfordert,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>um eine rasche, wirksame und verhältnismäßige Reaktion auf die betreffende Situation zu gewährleisten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Protokolle und Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Anwendung gemeinsamer Risikokriterien, gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche und Risikoprofile, geeigneter Risikominderungsmaßnahmen und Zollkontrollen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einen Rahmen für die Zusammenarbeit, der die vorübergehende Bereitstellung von Zollbeamten und Zollkontrollausrüstung von einem Mitgliedstaat an einen anderen ermöglicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schnellabfertigungsverfahren an den Grenzen, um Verzögerungen und Rückstaus in den Frachtströmen so gering wie möglich zu halten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 207]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>bb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verhinderung von Handelsbeschränkungen in Bezug auf krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 .</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 208]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 204</TI.ART><STI.ART>Aktivierung des Krisenmanagement-Mechanismus</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der EU-Zollbehörde <STRING STRIKE="on">einen Durchführungsrechtsakt im Einklang mit</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß</STRING></STRING> dem in Artikel 262 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren <STRING STRIKE="on">erlassen, wobei sie den in Artikel 203 genannten Protokollen und Verfahren sowie den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der</STRING></STRING> geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Regelungen<STRING STRIKE="on"> Rechnung trägt, die</STRING> zur Bewältigung einer Krisensituation oder zur Abmilderung ihrer negativen Auswirkungen <STRING STRIKE="on">gelten sollten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlassen, wobei sie den in Artikel 203 genannten Protokollen und Verfahren Rechnung trägt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 209]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die EU-Zollbehörde koordiniert und überwacht die Anwendung und Umsetzung der geeigneten Maßnahmen und Regelungen durch die Zollbehörden und erstattet der Kommission über die Ergebnisse dieser Umsetzung Bericht.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 210]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EU-Zollbehörde richtet einen Krisenstab ein, der während der gesamten Krise ständig zur Verfügung steht.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission kann die EU-Zollbehörde in der Planungsphase und bei der Einrichtung eines solchen Krisenstabs unterstützen. Der Krisenstab wird aus den der EU-Zollbehörde zugewiesenen Haushaltsmitteln finanziert.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 211]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zollbehörden führen die nach diesem Artikel erlassenen Maßnahmen und Regelungen durch und wenden sie an und erstatten der EU-Zollbehörde über deren Durchführung und Anwendung Bericht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde koordiniert und überwacht die Umsetzung der geeigneten Maßnahmen und Regelungen durch die Zollbehörden und erstattet der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse dieser Umsetzung Bericht.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 212]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel XII</TI><STI.GR>DIE ZOLLBEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN UNION</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Grundsätze</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 205</TI.ART><STI.ART>Rechtsstellung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde ist eine Einrichtung der Union und besitzt Rechtspersönlichkeit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die EU-Zollbehörde besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EU-Zollbehörde wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 206</TI.ART><STI.ART>Sitz</STI.ART><PARAG>Der Sitz der EU-Zollbehörde ist [...].</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Wahl des Sitzes der EU-Zollbehörde erfolgt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und muss den folgenden Kriterien entsprechen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde darf nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und bei der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigt sein;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es ist sichergestellt, dass die EU-Zollbehörde in der Lage ist, das hoch qualifizierte und spezialisierte Personal einzustellen, das sie benötigt, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen zu können;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es ist sichergestellt, dass die EU-Zollbehörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Ort eingerichtet werden kann;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es müssen eine angemessene Erreichbarkeit des Standortes, das Vorhandensein angemessener Bildungseinrichtungen für die Kinder der Bediensteten und ein angemessener Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialer Sicherheit und zu medizinischer Versorgung von Kindern und Ehegatten sichergestellt sein;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wird für eine ausgewogene geografische Verteilung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in der gesamten Union gesorgt;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es ist möglich, angemessene Schulungsangebote vorzusehen;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es ist möglich, eng mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenzuarbeiten;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Bezug auf die physische und die IT-Infrastruktur und die Arbeitsbedingungen sind Nachhaltigkeit und digitale Sicherheit und Konnektivität sichergestellt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 213]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 207</TI.ART><STI.ART>Auftrag und Ziele der EU-Zollbehörde</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde trägt zur Erfüllung des Auftrags von Zollbehörden gemäß Artikel 2 bei.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde betreibt und pflegt gemäß Titel III die für die Umsetzung der Zollunion verwendeten IT-Systeme wie die EU-Zolldatenplattform.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 214]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission, des OLAF und der Mitgliedstaaten verfolgt die EU-Zollbehörde folgende Ziele:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die EU-Zollbehörde trägt zum operativen Management der Zollunion bei; dabei koordiniert und überwacht sie die operative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, bündelt Fachwissen und stellt dieses mit dem Ziel bereit, die Effizienz zu steigern und Ergebnisse zu erzielen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die EU-Zollbehörde entwickelt, betreibt und pflegt Informationstechnologien, um die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren umzusetzen und zur optimalen Nutzung der verfügbaren Daten für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung, der Zollkontrolle und des Risikomanagements beizutragen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die EU-Zollbehörde unterstützt die Zollbehörden bei der Erreichung einer einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, um insbesondere sicherzustellen, dass die Zollkontrollen und das Risikomanagement einheitlich durchgeführt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die EU-Zollbehörde trägt zur Durchsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften der Union bei<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 215]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die EU-Zollbehörde arbeitet mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen zusammen, in denen deren Tätigkeiten das Management von Waren betreffen, die die Außengrenzen überschreiten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 216]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>db)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die EU-Zollbehörde führt eine verbindliche Sonderregelung für die Erhebung von Zöllen auf Fernverkäufe von aus Drittlandsgebieten oder Drittländern eingeführten Waren ein. Diese verbindliche Sonderregelung ist auf die in den Artikeln 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG festgelegte Sonderregelung abzustimmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 0217]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Aufgaben</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 208</TI.ART><STI.ART>Kernaufgaben</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde nimmt Risikomanagementaufgaben gemäß Titel IV Kapitel 3 wahr.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die EU-Zollbehörde nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen und dem Krisenmanagement-Mechanismus gemäß Titel XI wahr.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten, damit sie in der Lage sind, die Durchführung der restriktiven Maßnahmen, die der Rat gemäß Artikel 215 Absatz 2 AEUV für den Warenverkehr erlassen kann, effizienter zu überwachen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 218]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EU-Zollbehörde führt Tätigkeiten zum Aufbau von Kapazitäten durch und leistet operative Unterstützung und Koordinierungsarbeit für die Zollbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Kommission</STRING></STRING>. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 219]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Durchführung von Diagnosen und Überwachung von Grenzübergangsstellen und anderer Kontrollorte<STRING STRIKE="on">, Entwicklung gemeinsamer Standards und Abgabe von Empfehlungen für bewährte Verfahren</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 220]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausarbeitung gemeinsamer Standards und Abgabe von Empfehlungen für bewährte Verfahren sowie Überwachung ihrer Umsetzung, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des Zollkodex der Union;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 221]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Messung der Leistungsfähigkeit der Zollunion und Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit der Zollunion gemäß Titel XV Kapitel 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Messung der laufenden Kosten, die den Zollbehörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 222]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Vorbereitung der gemeinsamen Mindestschulungsinhalte für Zollbeamte in der Union und Überwachung ihrer Verwendung durch die Zollbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Inhalte für die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e genannten Schulungen, die zu harmonisieren sind, und zu Technologien für Big-Data-Analytik sowie für die Aufdeckung und für Kontrollen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 223]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Mitwirkung an einem Anerkennungssystem der Union für Universitäten und sonstige Bildungseinrichtungen, die Aus- und Weiterbildungsprogramme im Zollbereich anbieten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Koordinierung und Unterstützung bei der Einrichtung spezialisierter Exzellenzzentren für unionsweite Zwecke in einschlägigen Zollbereichen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich Weiterbildung und zolltechnische Prüfanstalten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Erleichterung und Koordinierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zollbereich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und regelmäßige Unterrichtung des europäischen Innovationszentrums für innere Sicherheit über ihre Tätigkeiten</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 224]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Ausarbeitung und Verbreitung von Handbüchern für die praktische Anwendung der Zollverfahren und Arbeitsmethoden sowie Ausarbeitung gemeinsamer Standards in diesem Bereich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich gemeinsamer Leitlinien für die Durchsetzung</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 225]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ga)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abgabe von Empfehlungen für die Zollbehörden in Bezug auf die Anwendung von Titel IV;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 226]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Abgabe einer Stellungnahme im Einklang mit Artikel 102 Absätze 3, 4 und 5 zu der Frage, ob die Erteilung einer Bewilligung für besondere Verfahren den Interessen der Hersteller in der Union zuwiderlaufen würde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union und anderen nationalen Behörden als Zollbehörden gemäß Artikel 240 Absatz 9;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ia)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung einer operativen Strategie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung, Finanzierung und Beschaffung von Kontrollausrüstung, einschließlich der Ermittlung des Bedarfs an Ausrüstung sowie der gemeinsamen Beschaffung und gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 227]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Koordinierung und Unterstützung der operativen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Zollbehörden sowie zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden auf nationaler Ebene im Einklang mit Titel XIII;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>Organisation und Koordinierung der in Artikel 241 genannten gemeinsamen Kontrollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen für die Kommission bei der Lösung komplexer Einreihungs-, Wertbestimmungs- und Ursprungsfälle sowie Überwachung diesbezüglicher Entscheidungen sowie von deren Anwendung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>la)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausarbeitung vereinfachter Leitlinien und Handbücher für Klein- und Kleinstunternehmen und Unterstützung dieser Unternehmen beim Verständnis der zollrechtlichen Vorschriften und der Zollformalitäten der Union.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 228]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde unterstützt die Kommission auf deren Ersuchen bei ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 229]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die EU-Zollbehörde führt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und die Entwicklung der in Artikel 30 genannten nationalen Anwendungen erforderlichen Datenverwaltungs- und Datenverarbeitungstätigkeiten durch.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING STRIKE="on">Artikel 209</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Sonstige Aufgaben</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 230]</STRING></STI.ART><PARAG><STRING STRIKE="on">Die Kommission kann die EU-Zollbehörde mit folgenden Aufgaben für die Durchführung zollbezogener Finanzierungsprogramme betrauen:</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 231]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Wartung der für die Umsetzung der Zollunion verwendeten IT-Systeme wie der EU-Zolldatenplattform gemäß Titel III;</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 232]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung einer operativen Strategie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung, Finanzierung und Beschaffung von Kontrollausrüstung, einschließlich der Ermittlung des Bedarfs an Ausrüstung sowie der gemeinsamen Beschaffung und gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 233]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 210</TI.ART><STI.ART>Weitere Aufgaben</STI.ART><PARAG>Der EU-Zollbehörde können weitere Aufgaben im Bereich des freien Verkehrs sowie der Ein- und Ausfuhr von Drittlandswaren zugewiesen werden, sofern dies in den einschlägigen Rechtsakten der Union vorgesehen ist. Werden der EU-Zollbehörde solche Aufgaben zugewiesen bzw. wird sie damit betraut, so werden angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für deren Durchführung bereitgestellt.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Organisation der EU-Zollbehörde</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 211</TI.ART><STI.ART>Verwaltungs- und Leitungsstruktur</STI.ART><PARAG>Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der EU-Zollbehörde besteht aus</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 215 genannten Funktionen ausübt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 217 genannten Funktionen ausübt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 219 genannten Zuständigkeiten wahrnimmt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>einem stellvertretenden Exekutivdirektor, der die in Artikel 221 genannten Zuständigkeiten wahrnimmt, wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen solchen Posten einzurichten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Zollbeirat, der die in Artikel 221a dargelegten Aufgaben erfüllt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 234]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Der Verwaltungsrat</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 212</TI.ART><STI.ART>Zusammensetzung des Verwaltungsrates</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> zwei Vertretern der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und einem vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen</STRING></STRING> zusammen, die alle stimmberechtigt sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 235]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Außerdem gehört dem Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne Stimmrecht an.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 236]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Zollbereich unter Berücksichtigung relevanter Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ihrer Erfahrung mit der Politik der Zollunion </STRING></STRING>ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates zu gewährleisten. Alle Parteien <STRING STRIKE="on">streben</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen</STRING></STRING> eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat <STRING STRIKE="on">an</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicher</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 237]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um denselben Zeitraum </STRING></STRING>verlängert werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 238]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beabsichtigt ein Mitglied des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter, seine Amtszeit vorzeitig zu beenden, so unterrichtet das betreffende Mitglied oder sein Stellvertreter den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats darüber und über seinen Ersatz.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 239]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Mitglieder und Stellvertreter geben bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Mitglieder und Stellvertreter aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte Änderungen ergeben, bzw. mindestens einmal pro Jahr. Die Behörde veröffentlicht die Erklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 240]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 213</TI.ART><STI.ART>Vorsitzender des Verwaltungsrates</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Kommissionsvertreter einen Vorsitzenden und aus dem Kreis seiner anderen stimmberechtigten Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 214</TI.ART><STI.ART>Sitzungen des Verwaltungsrates</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ohne stimmberechtigt zu sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Steht eine vertrauliche Angelegenheit oder ein Interessenkonflikt auf der Tagesordnung, so erörtert und beschließt der Verwaltungsrat diese Angelegenheit ohne die Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission, sich von einem Stellvertreter vertreten zu lassen. </STRING></STRING>Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 241]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der EU-Zollbehörde geführt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 215</TI.ART><STI.ART>Aufgaben des Verwaltungsrates</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der EU-Zollbehörde zu erlassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der EU-Zollbehörde zu verabschieden und andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der EU-Zollbehörde gemäß Kapitel 4 wahrzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde mitsamt einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Gesamtleistung bei der Verwirklichung der Ziele der Zollpolitik zu bewerten und anzunehmen und sowohl den Bericht als auch dessen Bewertung jedes Jahr bis spätestens 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die für die EU-Zollbehörde geltende Finanzregelung im Einklang mit Artikel 222 zu erlassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu beschließen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern anzunehmen und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> öffentlich zugänglich zu machen sowie</STRING></STRING> jährlich auf ihrer Website die Interessenerklärung der Mitglieder des Verwaltungsrates zu veröffentlichen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 242]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 232 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne zu beschließen und diese regelmäßig zu aktualisieren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>sich eine Geschäftsordnung zu geben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und diese öffentlich zugänglich zu machen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 243]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>nach Absatz 2 in Bezug auf das Personal der EU-Zollbehörde die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Beamten der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Einstellungsbehörde<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu beschließen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>erforderlichenfalls eine interne Auditstelle zu errichten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>die Sicherheitsvorschriften der EU-Zollbehörde im Sinne des Artikels 233 zu erlassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, falls eine solche Stelle geschaffen wird, und gegebenenfalls deren Amtszeit zu verlängern oder sie gemäß Artikel 217 ihres Amtes zu entheben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>einen Rechnungsführer zu ernennen, der der Rechnungsführer der Kommission sein kann; für den Rechnungsführer gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der EU-Zollbehörde und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung alle Entscheidungen über die Einsetzung der internen Strukturen der EU-Zollbehörde und, falls erforderlich, über deren Änderung zu treffen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 240 Absatz 9 zu genehmigen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>pa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Geschäftsordnung des Zollbeirats auszuarbeiten und anzunehmen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 244]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>q)</NO.P>Arbeitsgruppen und Expertengremien einzurichten und deren Geschäftsordnung anzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>r)</NO.P>den Entwurf des in Artikel 223 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments anzunehmen, bevor dieser der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>s)</NO.P>unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission das einheitliche Programmplanungsdokument der EU-Zollbehörde mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im Einklang mit Artikel 216 anzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>t)</NO.P>eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien anzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>u)</NO.P>eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und/oder internationalen Organisationen anzunehmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>eine Strategie für das Organisationsmanagement und die internen Kontrollsysteme anzunehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgruppen und Expertengremien einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, einschließlich der Vorbereitung seiner Entscheidungen und der Überwachung ihrer Durchführung, unterstützen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 245]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 216</TI.ART><STI.ART>Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 215 Absatz 1 Buchstaben b, m und s fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Der in Artikel 215 Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, j, m, n, o und s genannte Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die Vertreter der Kommission ein positives Votum abgeben. Für die Zwecke des in Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe s genannten Beschlusses ist die Zustimmung der Vertreter der Kommission nur für diejenigen Elemente des Beschlusses erforderlich, die nicht mit dem jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramm der EU-Zollbehörde zusammenhängen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 246]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festgelegt.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Der Exekutivausschuss</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 217</TI.ART><STI.ART>Exekutivausschuss</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Vorbereitungsarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu überwachen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>gemeinsam mit dem Verwaltungsrat sicherzustellen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des OLAF und den Ermittlungen der EUStA durchgeführt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie angemessene Verfahren für die Meldung von Verdachtsfällen von strafbaren Handlungen an Letztere umzusetzen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 247]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zwecks einer verstärkten Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu überwachen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Exekutivausschuss kann, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit notwendig ist, bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrates fassen, insbesondere in folgenden Fällen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>bei Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde und Haushaltsangelegenheiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn eine Krisensituation gemäß Titel XI festgestellt wurde und sofortiges Handeln oder eine Anpassung der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde erforderlich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Exekutivausschuss setzt sich aus den beiden Vertretern der Kommission im Verwaltungsrat und drei weiteren vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ernannten Mitgliedern zusammen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und es soll eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sichergestellt werden</STRING></STRING>. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt. Die Beschlüsse des Exekutivausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.<STRING STRIKE="on"> Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn ein Vertreter der Kommission ein positives Votum abgibt.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 248]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 3</TI><STI.GR>Der Exekutivdirektor</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 218</TI.ART><STI.ART>Ernennung, Entlassung und Verlängerung der Amtszeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.</PARAG><PARAG>Der Exekutivdirektor wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach dem folgendem Verfahren </STRING></STRING>vom Verwaltungsrat <STRING STRIKE="on">aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementkompetenzen sowie seiner einschlägigen Sachkenntnis und Erfahrungen aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern </STRING>ernannt<STRING STRIKE="on">, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 249]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf der Grundlage einer im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen und ein transparentes Auswahlverfahren von der Kommission unter Wahrung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern erstellten und veröffentlichten Auswahlliste werden die Bewerber aufgefordert, sich dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem Rat vorzustellen und Fragen zu beantworten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 250]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Europäische Parlament und der Rat geben daraufhin ihre Stellungnahmen ab und benennen ihre Favoriten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 251]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 252]</STRING></PARAG><PARAG>Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EU-Zollbehörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor dem Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der eine Evaluierung der Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der EU-Zollbehörde berücksichtigt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Bewertung die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Bevor der Verwaltungsrat beschließt, die Amtszeit zu verlängern, kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 253]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Europäische Parlament und der Rat werden von den Gründen in Kenntnis gesetzt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 254]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 219</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Exekutivdirektor leitet die EU-Zollbehörde. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrates übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wenn er dazu aufgefordert wird, erstattet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung seiner Pflichten und die Gesamtleistung der EU-Zollbehörde Bericht.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Exekutivdirektor kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat aufgefordert werden, an einer Anhörung zu einer Angelegenheit teilzunehmen, die mit den Tätigkeiten der Agentur in Zusammenhang steht.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 255]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EU-Zollbehörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der EU-Zollbehörde mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nachhaltige und effiziente</STRING></STRING> laufende Verwaltung der EU-Zollbehörde <STRING STRIKE="on">zu gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 256]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse umzusetzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Entwurf des in Artikel 223 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vorzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>das in Artikel 223 genannte einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Exekutivausschuss und dem Verwaltungsrat über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde auszuarbeiten und diesen dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme vorzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie der Untersuchungen des OLAF und der Ermittlungen der EUStA einen Aktionsplan auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich sowie dem Exekutivausschuss und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie gegebenenfalls sicherzustellen, dass Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen an die EUStA gemeldet werden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 257]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>unbeschadet der Ermittlungsbefugnisse der EUStA und der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch interne Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie, eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen sowie eine Strategie für das organisatorische Management und die internen Kontrollsysteme für die EU-Zollbehörde auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>den Entwurf der für die EU-Zollbehörde geltenden Finanzregelung auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>die vorläufigen Entwürfe der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 224 vorzubereiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>in Bezug auf das Personal der EU-Zollbehörde die in Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe i genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, soweit ihm diese Befugnisse gemäß Artikel 215 Absatz 2 übertragen wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>Entscheidungen über die internen Strukturen der EU-Zollbehörde zu treffen, erforderlichenfalls auch die Befugnisse für Funktionen zu übertragen, die sich auf die laufende Verwaltung der EU-Zollbehörde erstrecken können, und – falls erforderlich – diese zu ändern, wobei die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-Zollbehörde und die Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung zu berücksichtigen sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>ein Sitzabkommen über den Sitz der EU-Zollbehörde – und gegebenenfalls ähnliche Abkommen mit den aufnehmenden Mitgliedstaaten, in denen sich Außenstellen befinden – auszuhandeln und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>die praktischen Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).</FIELD></FOOTNOTE> auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>bei der Einstellung des Personals der EU-Zollbehörde Vielfalt zu fördern und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis anzustreben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>bei der Einstellung des Personals auf eine möglichst breite geografische Basis zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Einstellungskriterien ausschließlich auf Verdiensten beruhen dürfen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 220</TI.ART><STI.ART>Stellvertretender Exekutivdirektor</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Verwaltungsrat kann beschließen, zur Unterstützung des Exekutivdirektors den Posten eines stellvertretenden Exekutivdirektors zu schaffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Beschließt der Verwaltungsrat, den Posten eines stellvertretenden Exekutivdirektors zu schaffen, so finden die Bestimmungen des Artikels 217 entsprechend auf den stellvertretenden Exekutivdirektor Anwendung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 221</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten des stellvertretenden Exekutivdirektors</STI.ART><PARAG>Im Falle der Schaffung des Postens eines stellvertretenden Exekutivdirektors unterstützt der stellvertretende Exekutivdirektor den Exekutivdirektor bei der Verwaltung der EU-Zollbehörde und bei der Wahrnehmung der in Artikel 218 genannten Aufgaben. Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert bzw. ist dessen Stelle nicht besetzt, so nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor dessen Aufgaben wahr.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 221a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zollbeirat</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde richtet einen Zollbeirat ein, der den Exekutivausschuss unterstützt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zollbeirat hat Beratungsaufgaben in Bezug auf Folgendes:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Durchführung technischer Maßnahmen und Entscheidungen, einschließlich des Risikomanagements und der vorrangigen Kontrollbereiche,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fragen der Umsetzung und Normung, einschließlich Harmonisierungstätigkeiten oder der Notwendigkeit einer Anpassung der Vorschriften,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die zollrechtlichen Aspekte anderer vom Zoll angewandter Vorschriften,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Anfrage gegebenenfalls andere Tätigkeiten der Behörde.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zollbeirat setzt sich aus Vertretern und Verbänden aller relevanten Interessenträger für die Arbeit der EU-Zollbehörde zusammen. Über seine Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Verwaltungsrat ernennt vier der Mitglieder des Zollbeirates, die mit Beobachterstatus im Verwaltungsrat mitwirken, wovon ein Mitglied den Vorsitz führt. Sie stellen eine möglichst breite Vertretung der im Zollbeirat vertretenen unterschiedlichen Auffassungen sicher. Ihre erste Amtszeit beträgt 48 Monate und kann verlängert werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zollbeirat wird vor Beschlüssen des Verwaltungsrats regelmäßig konsultiert. Dies kann durch aus Experten bestehenden Ad-hoc-Arbeitsgruppen erfolgen. Stellungnahmen des Zollbeirates sind für den Verwaltungsrat nicht bindend.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zollbeirat hält mindestens alle sechs Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus kann er auf Aufforderung der EU-Zollbehörde oder des Exekutivausschusses zusammentreten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 258]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 4</TI><STI.GR>Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans der EU-Zollbehörde</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 222</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Bestimmungen</STI.ART><PARAG>Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die EU-Zollbehörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der EU-Zollbehörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 223</TI.ART><STI.ART>Einheitliches Programmplanungsdokument</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das insbesondere die mehrjährige und die jährliche Programmplanung im Einklang mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission und den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Artikel 222 der vorliegenden Verordnung erlassenen Finanzregelung der EU-Zollbehörde enthält. Die jährliche und mehrjährige Programmplanung steht im Einklang mit der Zollpolitik und den allgemeinen Prioritäten der Zollunion.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Rechnungshof den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar des Jahres, das dem Programmplanungszeitraum vorausgeht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Verwaltungsrat billigt das einheitliche Programmplanungsdokument jedes Jahr bis zum 30. November. Er übermittelt das einheitliche Programmplanungsdokument sowie jede anschließend aktualisierte Fassung dieses Dokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Zielvorgaben und die erwarteten Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelne Maßnahme vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 5 genannten Mehrjahresarbeitsprogramm im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der EU-Zollbehörde innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Im Mehrjahresarbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Auch werden für jede einzelne Tätigkeit die vorläufigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgewiesen, die zur Erreichung der Zielvorgaben als notwendig erachtet werden. Die strategische Programmplanung ist gegebenenfalls zu aktualisieren und muss aufzeigen, inwieweit die EU-Zollbehörde zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union beiträgt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 224</TI.ART><STI.ART>Aufstellung des Haushaltsplans</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat. Die im Vorentwurf des Voranschlags enthaltenen Angaben müssen mit dem in Artikel 223 Absatz 1 genannten Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments übereinstimmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorentwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde für das folgende Haushaltsjahr an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde jedes Jahr bis zum 31. Januar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zur EU-Zollbehörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der EU-Zollbehörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der EU-Zollbehörde fest. Dieser Haushaltsplan wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan der EU-Zollbehörde entsprechend angepasst.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 225</TI.ART><STI.ART>Gliederung des Haushaltsplans</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde erstellt und im Haushaltsplan der EU-Zollbehörde ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Haushalt der EU-Zollbehörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der EU-Zollbehörde</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>mögliche Mittel der Union in Form von Beitragsvereinbarungen oder Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 222 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstige Leistungen der EU-Zollbehörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Zu den Ausgaben der EU-Zollbehörde gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 226</TI.ART><STI.ART>Ausführung des Haushaltsplans der EU-Zollbehörde</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-Zollbehörde aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Bewertungspflichten erforderlichen Informationen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 227</TI.ART><STI.ART>Rechnungslegung und Entlastung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N+1“).</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt die EU-Zollbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-Zollbehörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Jahresabschlüssen der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> stellt der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde die endgültigen Jahresabschlüsse der EU-Zollbehörde für dieses Jahr auf. Der Exekutivdirektor legt diese dem Exekutivausschuss zur Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme wird vom Verwaltungsrat angenommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N zusammen mit der vom Verwaltungsrat angenommenen Stellungnahme bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N+1 im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> veröffentlicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N+1 eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen nach Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr N notwendigen Informationen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 228</TI.ART><STI.ART>Betrugsbekämpfung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen innerhalb der EU-Zollbehörde finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 uneingeschränkt Anwendung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die EU-Zollbehörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des OLAF<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.</FIELD></FOOTNOTE> innerhalb von sechs Monaten nach dem [XXX] bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für ihr Personal gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der EU-Zollbehörde erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).</FIELD></FOOTNOTE> Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EU-Zollbehörde finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Unbeschadet der Absätze 1, 2, 3 und 4 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der EU-Zollbehörde Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen. Arbeitsvereinbarungen mit zuständigen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen umfassen die Unterstützung und Zusammenarbeit seitens dieser Behörden bzw. internationalen Organisationen bei vom Rechnungshof und von OLAF durchgeführten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA <STRING STRIKE="on">befugt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dafür zuständig</STRING></STRING>, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).</FIELD></FOOTNOTE> zu ermitteln und diese strafrechtlich zu verfolgen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die EU-Zollbehörde oder die jeweils zuständige nationale Behörde meldet der EUStA unverzüglich alle strafbaren Handlungen, für die sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 259]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 5</TI><STI.GR>Personalbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 229</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Bestimmung</STI.ART><PARAG>Für das Personal der EU-Zollbehörde gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung der Bestimmungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 230</TI.ART><STI.ART>Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige Bedienstete zurückgreifen, die nicht bei der EU-Zollbehörde selbst beschäftigt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur EU-Zollbehörde.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 231</TI.ART><STI.ART>Vorrechte und Befreiungen</STI.ART><PARAG>Das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die EU-Zollbehörde und ihr Personal Anwendung.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 6</TI><STI.GR>Allgemeine und Schlussbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 232</TI.ART><STI.ART>Transparenz und Kommunikation</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Dokumente, die sich im Besitz der EU-Zollbehörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Zollbehörde unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725. Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die EU-Zollbehörde und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der EU-Zollbehörde. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EU-Zollbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich von Amts wegen Kommunikationstätigkeiten durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationstätigkeiten darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der Aufgaben der EU-Zollbehörde auswirken. Die Kommunikationstätigkeiten müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 233</TI.ART><STI.ART>Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU, Euratom) 2015/444<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).</FIELD></FOOTNOTE> der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch solcher Informationen mit Drittstaaten und die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Alle Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von Verschlusssachen mit den betreffenden Behörden eines Drittstaats oder, sofern keine solche Vereinbarung besteht, alle Ad-hoc-Weitergaben von EU-VS in Ausnahmefällen an diese Behörden bedürfen der vorherigen Genehmigung der Kommission.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften der EU-Zollbehörde, nachdem die Kommission diese genehmigt hat. Bei der Prüfung der vorgeschlagenen Sicherheitsvorschriften stellt die Kommission sicher, dass diese mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 vereinbar sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Exekutivdirektor, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der EU-Zollbehörde unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 339 AEUV.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die EU-Zollbehörde kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erleichtern. Jede zu diesem Zweck getroffene Verwaltungsvereinbarung über die Weitergabe von EU-Verschlusssachen oder, falls keine solchen Vereinbarungen vorliegen, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 234</TI.ART><STI.ART>Sprachenregelung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die EU-Zollbehörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der EU-Zollbehörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die für die Arbeit der EU-Zollbehörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 235</TI.ART><STI.ART>Bewertung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = <STRING STRIKE="on">5</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING> Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle <STRING STRIKE="on">fünf</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Jahre stellt die Kommission sicher, dass im Einklang mit den Kommissionsleitlinien eine Bewertung der Leistung der EU-Zollbehörde in Bezug auf deren Ziele, Auftrag, Aufgaben, Verwaltung und Standort(e) durchgeführt wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 260]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der EU-Zollbehörde möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei jeder zweiten in Absatz 1 genannten Bewertung werden die von der EU-Zollbehörde erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und ihre Verwaltung geprüft<STRING STRIKE="on">, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der EU-Zollbehörde im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag, diese Verwaltung und diese Aufgaben noch gerechtfertigt ist</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 261]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in Absatz 2 genannten Ergebnisse der Bewertung vor. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 236</TI.ART><STI.ART>Haftung der EU-Zollbehörde</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die vertragliche Haftung der EU-Zollbehörde unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EU-Zollbehörde geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EU-Zollbehörde einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der EU-Zollbehörde bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die finanzielle Haftung der Union und der Mitgliedstaaten für die Schulden der EU-Zollbehörde ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 237</TI.ART><STI.ART>Sitzabkommen und Betriebsbedingungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der EU-Zollbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrates, das Personal der EU-Zollbehörde und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der EU-Zollbehörde und dem Sitzmitgliedstaat spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] geschlossen wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Sitzmitgliedstaat der EU-Zollbehörde gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Zollbehörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Exekutivdirektor beschließen, <STRING STRIKE="on">eine Außenstelle in einem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Büros in</STRING></STRING> anderen <STRING STRIKE="on">Mitgliedstaat</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten</STRING></STRING> einzurichten, damit die Aufgaben der EU-Zollbehörde effizienter, wirksamer und kohärenter erfüllt werden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 262]</STRING></PARAG><PARAG>Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrates und des betreffenden Mitgliedstaats ein. Der Beschluss fußt auf einer angemessenen Kosten-Nutzen-Analyse, die insbesondere den Mehrwert eines solchen Beschlusses belegt. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der EU-Zollbehörde vermieden werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 238</TI.ART><STI.ART>Beginn der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde wird ab dem Jahr 2026 eingerichtet und muss <STRING STRIKE="on">bis</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem 1. Januar</STRING></STRING> 2028 voll funktionsfähig sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 263]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission ist für die Einrichtung und den Anfangsbetrieb der EU-Zollbehörde zuständig, bis die EU-Zollbehörde die operativen Kapazitäten zur Ausführung ihres eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 218 sein Amt antritt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>übt der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe i und bis zur Annahme eines Beschlusses im Sinne des Artikels 215 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>kann die Kommission der EU-Zollbehörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde unter der Verantwortung des Interims-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>kann der Interims-Exekutivdirektor alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der EU-Zollbehörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der EU-Zollbehörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel XIII</TI><STI.GR>ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 239</TI.ART><STI.ART>Interne Zusammenarbeit im Zollwesen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 arbeiten die Zollbehörden untereinander, mit der Kommission und mit der EU-Zollbehörde im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften und allen anderen Rechtsvorschriften der Union, die eine solche Zusammenarbeit vorsehen, zusammen, um eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 2 zu unterstützen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zollbehörden können Zollbeamte vorübergehend für die Arbeit in den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats abstellen. Die EU-Zollbehörde ist entsprechend in Kenntnis zu setzen, und sie kann diese Abstellungen koordinieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden können zusätzlich zu den in Artikel 241 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollen gemeinsame Kontrollen durchführen.  Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde über solche gemeinsamen Kontrollen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission, das OLAF und die EU-Zollbehörde können für die in diesem Titel genannte Zusammenarbeit zweckdienliche Daten, darunter Risikoinformationen, austauschen. Die EU-Zollbehörde stellt sicher, dass diese Informationen bei ihren Risikomanagementtätigkeiten im Einklang mit diesem Titel und mit Titel XII wirksam genutzt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 239a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Plattform für die Meldung von Waren</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde richtet eine Plattform für die Meldung von Waren (im Folgenden „Plattform“) ein, um Behörden, Unternehmen, Verbrauchern und Bürgern die Möglichkeit zu geben, Waren zu melden, die auf den Binnenmarkt gelangen und nicht den Konformitätsnormen und/oder nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Plattform handelt es sich um eine leicht zugängliche, verständliche und in allen Amtssprachen der Union verfügbare Online-Plattform.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde prüft die über die Plattform erhaltenen Informationen und benachrichtigt gegebenenfalls eine oder mehrere Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in die eine gemeldete Ware verbracht wurde. Die Zollbehörde prüft nur die gemeldeten Waren, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf den Binnenmarkt gebracht wurden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 3 genannte benachrichtigte Zollbehörde arbeitet mit anderen Behörden auf nationaler Ebene, darunter – aber nicht ausschließlich – Marktüberwachungsbehörden, Gesundheits- und Pflanzenschutzbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Steuerbehörden, bei der Umsetzung von Maßnahmen zusammen, die dazu dienen, eine gemeldete Ware vom Binnenmarkt zu nehmen. Die benachrichtigte Zollbehörde erstattet der EU-Zollbehörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Ergreifen einer Maßnahme Bericht über diese Maßnahme.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EU-Zollbehörde stellt sicher, dass alle relevanten Daten zu den gemeldeten Waren auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar sind. Die EU-Zollbehörde kann die Zollbehörden zu diesem Zweck auffordern, relevante Daten zu übermitteln.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 264]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 240</TI.ART><STI.ART>Rahmen für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zollbehörden arbeiten mit anderen Behörden der nationalen Ebene, darunter – aber nicht ausschließlich – Marktüberwachungsbehörden, Gesundheitsbehörden, Pflanzenschutzbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Steuerbehörden, auf dem Gebiet anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften, bei der Erhebung von Zöllen und Steuern und in anderen einschlägigen Bereichen der Zusammenarbeit zusammen. Wenn es angezeigt ist, arbeiten die Zollbehörden auch mit einschlägigen Einrichtungen, Expertengruppen, Agenturen, Ämtern oder Netzen zusammen, die die Tätigkeiten anderer Behörden auf Unionsebene koordinieren. Wenn es angezeigt ist, arbeiten die Zollbehörden auch mit anderen einschlägigen Parteien auf EU-Ebene gemäß Absatz 9 zusammen, und die beteiligten Zollbehörden setzen die EU-Zollbehörde davon in Kenntnis.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit erfolgt auf regelmäßiger Basis und auf strukturierte Weise. Die Zusammenarbeit stellt insbesondere darauf ab,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einen Beitrag zu den rechtlichen Entwicklungen in für den Zoll relevanten Politikbereichen zu leisten und diese Entwicklungen zu verfolgen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Daten, insbesondere für das Risikomanagement relevante Daten gemäß Titel IV Kapitel 3, auszutauschen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>kohärente und koordinierte Überwachungsstrategien für das Risikomanagement von Waren, die in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Zollbehörden als auch anderer Behörden fallen, im Einklang mit Titel IV Kapitel 3 zu entwickeln;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die operative Umsetzung, einschließlich der Durchführung gemeinsamer Kontrollen im Einklang mit Artikel 241, sicherzustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sich im Rahmen von gemeinsamen Schulungen zum Erkennen nicht konformer Produkte über Fähigkeiten und bewährte Vorgehensweisen auszutauschen und insbesondere im Hinblick auf andere Unionsvorschriften zu Konformitätsanforderungen, etwa in Bezug auf Produktsicherheit und -nachhaltigkeit, auf dem Laufenden zu bleiben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 265]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EU-Zollbehörde schließt unbeschadet der Befugnisse der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission Arbeitsvereinbarungen zur Ausarbeitung und Aktualisierung eines Rahmens für die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit unter Einbeziehung anderer einschlägiger Parteien gemäß Absatz 9 ab und gibt Leitlinien für dessen praktische Durchführung, die Ziele und die Schlüsselbereiche der Zusammenarbeit im Einklang mit Absatz 2 und Titel III dieser Verordnung vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zollbehörden weisen die zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten unverzüglich auf mutmaßliche Verstöße gegen Unionsrechtsvorschriften hin und übermitteln eine Meldung an die EU-Zolldatenplattform.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 266]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Arbeitet eine Zollbehörde mit einer anderen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat zusammen, so teilt sie dies der Zollbehörde jenes Mitgliedstaats mit. Sind an der Zusammenarbeit mehr als zwei Mitgliedstaaten beteiligt, so teilen die beteiligten Zollbehörden dies der EU-Zollbehörde mit, welche operative Unterstützung und Koordinierungshilfe gemäß Artikel 208 leisten kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erstatten der EU-Zollbehörde jährlich über die Anwendung des Rahmens für die Zusammenarbeit Bericht. Bei ihren in Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe a genannten Überwachungstätigkeiten und ihren in Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b genannten Aufgaben zur Leistungsmessung trägt die EU-Zollbehörde den Ergebnissen dieser Berichterstattung Rechnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Bis zu dem in Artikel 238Absatz 1 genannten Zeitpunkt kann die Kommission die in Absatz 3 genannten Aufgaben der EU-Zollbehörde wahrnehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die EU-Zollbehörde kann mit anderen Behörden der nationalen Ebene sowie mit der Kommission und anderen Organen, Ämtern, Agenturen, Netzen und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, um zu den in Absatz 2 genannten Zielen und zu dem in Absatz 3 genannten Rahmen für die Zusammenarbeit beizutragen.</PARAG><PARAG>Zu diesem Zweck kann die EU-Zollbehörde, nachdem sie die Genehmigung durch ihren Verwaltungsrat und die Billigung durch die Kommission eingeholt hat, Arbeitsvereinbarungen mit den Unionseinrichtungen oder mit anderen Behörden der nationalen Ebene treffen. Diese Verwaltungsvereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen und legen Art, Umfang und Form der geplanten Zusammenarbeit fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Bei Betrug oder Betrugsverdacht bei einer ihrer Kooperationstätigkeiten arbeitet die EU-Zollbehörde eng mit dem OLAF <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der EUStA </STRING></STRING>zusammen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 267]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die EU-Zollbehörde kann im Einklang mit den Absätzen 2, 4 und 5 einen Rahmen für die operative Zusammenarbeit mit anderen EU-Einrichtungen, einschließlich Europol und Frontex, ausarbeiten und an strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen, Politikzyklen, Innovationsprogrammen, Schulungsmaßnahmen, Netzen und anderen Tätigkeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Belang sind und von solchen anderen Stellen organisiert werden, mitwirken.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 241</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Kontrollen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU-Zollbehörde plant, organisiert und koordiniert gemeinsame Kontrollen, die von den Zollbehörden durchgeführt werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Einrichtungen und Agenturen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich Europol </STRING></STRING>im Einklang mit Artikel 240 Absatz 9.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 268]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zu diesem Zweck verfolgt die EU-Zollbehörde die zollpolitischen Prioritäten und sorgt für die notwendige Verknüpfung und Koordinierung mit den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen <STRING STRIKE="on">des</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von</STRING></STRING> OLAF und <STRING STRIKE="on">der EUStA</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Europol</STRING></STRING> sowie mit nationalen Zollermittlungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den strafrechtlichen Ermittlungen der EUStA oder anderer zuständiger nationaler Behörden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 269]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Damit die EU-Zollbehörde einen Bericht erstellen und eine Bewertung vornehmen kann, geben die Zollbehörden der EU-Zollbehörde Rückmeldungen zu den Tätigkeiten und Kontrollen, die sie im Rahmen einer gemeinsamen Kontrolle durchgeführt haben.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 242</TI.ART><STI.ART>Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Einklang mit den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften können die Zollbehörden folgende Maßnahmen ergreifen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>spezifische Daten für alle Sendungen erheben, einschließlich automatisierter Kontrollen von Nichtzollformalitäten der Union, sofern diese in einem Zentralregister der Union gespeichert sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Statistiken, Analysen und Trends, insbesondere im Bereich der Risiken, bereitstellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Kontrollen durch andere Behörden erleichtern und koordinieren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Kontrollen bestimmter Sendungen, die auf der Grundlage des Risikomanagements entsprechend Titel IV und unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b genannten Analysen ausgewählt wurden, durchführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>andere Behörden vor der Überlassung der Waren entsprechend Artikel 60 konsultieren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf nicht konforme Waren ergreifen, einschließlich der Einziehung, Veräußerung oder Zerstörung dieser Waren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>den in Artikel 240 genannten Rahmen für die Zusammenarbeit umsetzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>andere Behörden vor Risiken warnen, die für deren Arbeit relevant sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und Verdachtsfälle von Betrug und Kriminalität melden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 270]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Nachfolgemaßnahmen ergreifen, wenn die Beförderung von Waren gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften verstößt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>jedwede sonstige ergänzende Maßnahme.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ein Mitgliedstaat kann eine spezialisierte Zollgrenzübergangsstelle für bestimmte von den Zollbehörden angewandte andere Rechtsvorschriften benennen. Die Belastungen, die sich für die Wirtschaftsbeteiligten aus der Verpflichtung ergeben, eine spezialisierte Zollgrenzübergangsstelle zu passieren, dürfen im Verhältnis zum angestrebten Ziel und unter Berücksichtigung der Umstände, die diese Verpflichtung gegebenenfalls rechtfertigen, nicht unverhältnismäßig hoch sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Mitgliedstaat setzt die EU-Zollbehörde über die in Absatz 2 genannte Benennung in Kenntnis, und die EU-Zollbehörde veröffentlicht eine Liste der spezialisierten Zollgrenzübergangsstellen und hält diese auf dem neuesten Stand.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Um die Ausfindigmachung, Anwendung und Durchsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu erleichtern, erstellt die Kommission ein integriertes Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen an Waren, die zum Schutze öffentlicher Interessen Zollkontrollen unterliegen, und aktualisiert dieses regelmäßig und veröffentlicht es auf ihrer Website.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung um die Festlegung jedweder sonstigen ergänzenden Maßnahme nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe j zu ergänzen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 243</TI.ART><STI.ART>Internationale Zusammenarbeit im Zollwesen</STI.ART><PARAG>Die EU-Zollbehörde <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schließt</STRING></STRING> unbeschadet der Befugnisse der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission mit den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen Arbeitsvereinbarungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Diese Vereinbarungen ermächtigen die EU-Zollbehörde, Informationen – auch über bewährte Vorgehensweisen – mit Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auszutauschen und gemeinsame Tätigkeiten durchzuführen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> schließen</STRING>. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 271]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 244</TI.ART><STI.ART>Datenaustausch mit Drittländern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission, die Zollbehörden und die EU-Zollbehörde können für die Zwecke der Zusammenarbeit im Zollwesen Daten mit Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern austauschen und teilen, wenn ein solcher Austausch in einer internationalen Übereinkunft der Union, den zollrechtlichen Vorschriften, im Unionsrecht im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik oder in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie in anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen und gewährleistet ist, dass die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.</PARAG><PARAG>Die Kommission ist über einen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und der EU-Zollbehörde mit den Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern in Kenntnis zu setzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der in Absatz 1 genannte Austausch kann insbesondere folgende Datenkategorien betreffen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Datenelemente aus Entscheidungen der Zollbehörden oder ähnlichen Entscheidungen von Drittländern über verbindliche Auskünfte, den Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, die Zollwertbestimmung, den zollrechtlichen Status von Waren oder besondere Verfahren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Datenelemente aus Anmeldungen, Meldungen/Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Waren und in Unterlagen, die entweder bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission oder bei den für Zollangelegenheiten zuständigen Behörden von Drittländern eingereicht oder von diesen Behörden ausgestellt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission einerseits und den für Zollangelegenheiten zuständigen Behörden von Drittländern andererseits im Rahmen ihrer Risikoanalyse und Kontrollen gesammelte Daten über ermittelte Risiken, getroffene Feststellungen und erzielte Ergebnisse.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der in Absatz 1 genannte Austausch erfolgt über geeignete sichere Kommunikationswege, entweder auf Ersuchen oder von Amts wegen, und unterliegt der Achtung vertraulicher Daten und dem Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 31, Artikel 35 sowie Absatz 1.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der in Absatz 1 genannte Austausch lässt den Informationsaustausch gemäß den in Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltenen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/97 unberührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Ein Mitgliedstaat kann im Einklang mit den Verfahren und Bedingungen, die in einem gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind, ermächtigt werden, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Abkommen über den in Absatz 1 genannten Austausch zu schließen oder ein bestehendes Abkommen aufrechtzuerhalten. Mit Inkrafttreten eines Abkommens über den Austausch von Zollinformationen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland tritt ein solches bilaterales Abkommen außer Kraft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung um die Festlegung der Bedingungen und Verfahren zu ergänzen, nach denen ein Mitgliedstaat ermächtigt werden kann, die in Absatz 5 genannten Verhandlungen aufzunehmen. Dazu gehören eine Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten über den möglichen Inhalt des bilateralen Abkommens und eine Bewertung seiner Auswirkungen auf das Unionsrecht und künftige Verhandlungen auf Unionsebene durch die Kommission, einschließlich der Frage, ob sein Inhalt auf die Umsetzung von unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen beschränkt ist. Im delegierten Rechtsakt ist auch die Überwachung der Umsetzung dieser Abkommen vorzusehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> Kommission <STRING STRIKE="on">entscheidet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden Durchführungsbefugnisse übertragen, damit sie</STRING></STRING> innerhalb von <STRING STRIKE="on">90</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">60</STRING></STRING> Tagen nach Eingang der Mitteilung <STRING STRIKE="on">im Wege eines Durchführungsrechtsakts</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Durchführungsrechtsakt annehmen kann, in dem sie entscheidet</STRING></STRING>, ob sie es dem Mitgliedstaat genehmigt, das bilaterale Abkommen zu schließen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 2 erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 272]</STRING></PARAG><PARAG>In mit einer solchen Genehmigung zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch den angeforderten Informationsaustausch zu ermöglichen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 262 Absatz 5 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel XIV</TI><STI.GR>GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER ZOLLRECHTSVERLETZUNGEN UND NICHTSTRAFRECHTLICHE SANKTIONEN</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Allgemeine Bestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 245</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG>Dieser Titel enthält eine Liste von Zollrechtsverletzungen und nichtstrafrechtlichen Sanktionen im Falle solcher Rechtsverletzungen.  Er hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zu ergreifen und im Einklang mit ihrem nationalen Recht verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.  Er wirkt sich auch nicht auf andere in den Rechtsvorschriften der Union erfasste Rechtsverletzungen aus.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 246</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Anforderungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die in Artikel 252 genannten Handlungen oder Unterlassungen stellen Zollrechtsverletzungen dar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Anstiftung zu oder Mittäterschaft bei einer in Artikel 252 genannten Handlung oder Unterlassung stellt eine Zollrechtsverletzung dar.</PARAG><PARAG>Der Versuch der Begehung einer in Artikel 252 genannten Handlung oder Unterlassung stellt eine Zollrechtsverletzung dar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob die in Artikel 252 genannten Rechtsverletzungen vorsätzlich, durch offensichtliche Fahrlässigkeit oder durch einen offensichtlichen Fehler begangen wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Schreibfehler oder kleinere Fehler stellen keine Zollrechtsverletzung dar, es sei denn, die Zollbehörden können nachweisen, dass diese vorsätzlich begangen wurden oder auf offensichtliche Fahrlässigkeit oder offensichtliche Fehler zurückzuführen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Im Falle einer Handlung oder Unterlassung, die eine Zollrechtsverletzung im Sinne des Artikels 252 darstellt, die aber als Reaktion auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die die betroffene Person keinen Einfluss hatte, begangen wurden und deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, ist die Haftung der Person, die sie begangen hat, ausgeschlossen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 247</TI.ART><STI.ART>Mildernde Umstände</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Weist die Person, die für eine Handlung oder Unterlassung verantwortlich ist, die zu einer Zollrechtsverletzung im Sinne des Artikels 252 geführt hat, nach, dass sie gutgläubig gehandelt hat, so wird dies bei der Festsetzung der in Artikel 254 genannten Sanktion berücksichtigt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei einer Herabsetzung der wegen der Zollrechtsverletzung zu verhängenden Sanktion sind folgende Umstände zu berücksichtigen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die betreffenden Waren unterliegen nicht den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zollrechtsverletzung hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des Betrags der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die für die Zollrechtsverletzung verantwortliche Person arbeitet wirksam mit der Zollbehörde zusammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Komplexität der zugrunde liegenden Transaktion und die Anzahl ähnlicher Transaktionen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 273]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 248</TI.ART><STI.ART>Erschwerende Umstände</STI.ART><PARAG>Bei einer Verschärfung der wegen der Zollrechtsverletzung zu verhängenden, in Artikel 254 genannten Sanktion sind folgende Umstände zu berücksichtigen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die für die Zollrechtsverletzung verantwortliche Person wurde bereits zuvor wegen einer Zollrechtsverletzung mit Sanktionen belegt oder hat anhaltende und wiederholte Zollrechtsverletzungen begangen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zollrechtsverletzung hat erhebliche Auswirkungen auf andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Zollrechtsverletzung hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Erhebung von Zöllen oder anderer Abgaben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Zollrechtsverletzung stellt eine Gefahr für die Sicherheit und den Schutz der Union und ihrer Einwohner dar.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 249</TI.ART><STI.ART>Verjährung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen die Verjährungsfrist für die Einleitung eines Verfahrens wegen einer Zollrechtsverletzung nach Artikel 252 zwischen fünf und zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Handlung oder Unterlassung fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist bei anhaltenden oder wiederholten Zollrechtsverletzungen mit dem Tag beginnt, an dem die Handlung oder die Unterlassung, die der Zollrechtsverletzung zugrunde liegt, endet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch jedes der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungsverfahren der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der jeweiligen Zollrechtsverletzung die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der eine Unterbrechung bewirkenden Handlung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens wegen einer Zollrechtsverletzung nach Artikel 252 nach Ablauf einer Frist von acht Jahren ab dem in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tag ausgeschlossen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion drei Jahre beträgt. Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen die Fälle fest, in denen die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Verjährungsfristen ausgesetzt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 250</TI.ART><STI.ART>Gerichtshoheit</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten üben die Gerichtsbarkeit für die in Artikel 252 genannten Zollrechtsverletzungen im Einklang mit dem nationalen Recht aus, wenn diese Rechtsverletzung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 251</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Werden Zollrechtsverletzungen im Sinne des Artikels 252 in mehr als einem Mitgliedstaat begangen, und leitet eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zuerst ein Verfahren wegen dieser Rechtsverletzung ein, so arbeitet diese zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der von derselben Zollrechtsverletzung betroffenen Mitgliedstaaten gegen dieselbe Person wegen desselben Sachverhalts zusammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission überwacht die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Verletzungen des Unionszollrechts und nichtstrafrechtliche Sanktionen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 252</TI.ART><STI.ART>Verletzungen des Unionszollrechts</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Folgende Handlungen oder Unterlassungen stellen Zollrechtsverletzungen dar:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung über die Anwendung des Zollrechts, die Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, zu erfüllen und die Zollbehörden unverzüglich über jeden Umstand zu unterrichten, der nach Erlass einer Entscheidung dieser Behörden eingetreten ist und deren Fortdauer oder Inhalt gemäß den Titeln I und II beeinflusst;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden gemäß dieser Verordnung, einschließlich der Nichtabgabe einer Zollanmeldung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Übermittlung unvollständiger, unrichtiger, ungültiger, unechter, falscher oder gefälschter Informationen oder Dokumente an den Zoll;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Versäumnis der verantwortlichen Person, die Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zollförmlichkeiten aufzubewahren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zollverfahren durch die dafür verantwortliche Person;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>nicht fristgerechte Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben durch den Abgabenschuldner gemäß Titel X Kapitel 3.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ga)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versäumnis, die Verpflichtungen für Einführer und fiktive Einführer gemäß Artikel 20 und 21 zu befolgen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 274]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten weitere Handlungen und Unterlassungen, die Zollrechtsverletzungen darstellen, aufnehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 180 Tagen nach Beginn der Anwendung dieses Artikels über die entsprechend Absatz 2 vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 253</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Vorschriften für Sanktionen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der in Artikel 254 festgelegten Sanktionen können die Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen für Zollrechtsverletzungen im Sinne des Artikels 252 sowie alle Maßnahmen vorsehen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EU-Zollbehörde tauschen regelmäßig bewährte Vorgehensweisen und anwendbare Methoden zur Prüfung und zur Berechnung von Sanktionen aus, um so die Konvergenz und Kohärenz der Sanktionen in der Union zu verbessern. Die Kommission bewertet regelmäßig, ob die Sanktionen ausreichend wirksam sind, um die Ziele der Zollbehörden gemäß Artikel 2 zu erreichen, und ob Maßnahmen erforderlich sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 275]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 180 Tagen nach Beginn der Anwendung dieses Artikels über die in Absatz 1 vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 254</TI.ART><STI.ART>Mindestmaß bei nichtstrafrechtlichen Sanktionen</STI.ART><PARAG>Werden Sanktionen gegen Zollrechtsverletzungen nach Artikel 252 verhängt, so <STRING STRIKE="on">erfolgen diese mindestens in einer oder mehreren der folgenden Formen, wobei sicherzustellen ist, dass die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sieht jeder Mitgliedstaat</STRING></STRING> Sanktionen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vor, die</STRING></STRING> wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, <STRING STRIKE="on">und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei</STRING></STRING> die mildernden Umstände nach Artikel 247 und die erschwerenden Umstände nach Artikel 248 zu berücksichtigen sind:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 276]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch anstelle einer strafrechtlichen Sanktion, die nach den folgenden Mindestbeträgen oder -Prozentsätzen berechnet wird:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Hat die Zollrechtsverletzung Auswirkungen auf Zölle und andere Abgaben, so wird die finanzielle Belastung auf der Grundlage der Höhe der entgangenen Zölle und anderen Abgaben wie folgt berechnet:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1)</NO.P>Wurde die Zollrechtsverletzung vorsätzlich begangen, so setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 100 % bis 200 % des Betrags der entgangenen Zölle und anderen Abgaben zusammen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2)</NO.P>andernfalls setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 30 % bis 100 % des Betrags der entgangenen Zölle und anderen Abgaben zusammen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>ist es nicht möglich, die finanzielle Belastung gemäß Ziffer i zu berechnen, so wird die finanzielle Belastung anhand des Zollwerts der Waren wie folgt berechnet:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1)</NO.P>Wurde die Zollrechtsverletzung vorsätzlich begangen, so setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 100 % bis 200 % des Betrags des Zollwerts der Waren zusammen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2)</NO.P>andernfalls setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 30 % bis 100 % des Betrags des Zollwerts der Waren zusammen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>bezieht sich die Zollrechtsverletzung nicht auf bestimmte Waren, so setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 150 EUR bis 150 000 EUR zusammen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Widerruf, die Aussetzung oder die Änderung von Zollentscheidungen der betroffenen Person, wenn diese Entscheidung von der Rechtsverletzung betroffen ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Einziehung der Waren und Beförderungsmittel.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Verwendung der Erträge aus der Vollstreckung nichtstrafrechtlicher Sanktionen, es sei denn, sie werden als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV ermittelt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 277]</STRING></PARAG><PARAG>Die Rechtsakte oder Entscheidungen über Sanktionen, die bei einer Zollrechtsverletzung angewandt werden, werden zusammen mit dem Ergebnis der Zollkontrollen auf der EU-Zolldatenplattform erfasst.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE">Titel XV</TI><STI.GR>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 1</TI><STI.GR>Messung der Leistungsfähigkeit der Zollunion</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 255</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich und Ziele</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission bewertet und evaluiert die Leistungsfähigkeit der Zollunion mindestens einmal jährlich. Dazu <STRING STRIKE="on">gehört auch</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gehören</STRING></STRING> die Messung der<STRING STRIKE="on"> Zollaktivitäten, die</STRING> von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und, soweit möglich, <STRING STRIKE="on">den Kandidatenländern</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Beitrittsländer</STRING></STRING> auf nationaler Ebene und <STRING STRIKE="on">auf Ebene der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an den</STRING></STRING> Grenzübergangsstellen <STRING STRIKE="on">durchgeführt werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchgeführten Zolltätigkeiten sowie eine regelmäßige Überwachung der Höhe der Ausgaben, die den nationalen Zollbehörden bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten entstehen</STRING></STRING>. Grundlage für diese Messung können bestehende, von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eigens entwickelte Instrumente sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 278]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die EU-Zollbehörde unterstützt<STRING STRIKE="on"> die Kommission bei dieser Aufgabe. Um</STRING> die Kommission bei ihrer Bewertung der Leistungsfähigkeit der Zollunion<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Zu diesem Zweck</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> zu unterstützen,</STRING> ermittelt die EU-Zollbehörde, inwieweit die Zolltätigkeiten und -aktionen zur Erreichung der strategischen Ziele und Prioritäten der Zollunion und zum Auftrag der Zollbehörden gemäß Artikel 2 beitragen. Insbesondere ermittelt die EU-Zollbehörde die wichtigsten Trends, Stärken, Schwächen, Lücken und potenziellen Risiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unterstützt die Kommission bei der Erhebung einschlägiger Daten über die Höhe der Ausgaben, die den nationalen Zollbehörden zur Sicherstellung ihres effizienten Funktionierens entstehen,</STRING></STRING> und unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Verbesserungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 279]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 256</TI.ART><STI.ART>Rahmendefinition und jährliche Berichterstattung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Um die in Artikel 255 genannten Ziele umzusetzen, erstellt die EU-Zollbehörde in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden Berichte und andere Arten von Dokumenten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der EU-Zollbehörde Daten mit Informationen sowohl der nationalen Ebene als auch der Ebene der Grenzübergangsstellen. Auf der Grundlage der von den Zollbehörden übermittelten Daten erstellt die EU-Zollbehörde für jede Zollbehörde auf nationaler Ebene und auf Ebene der Grenzübergangsstellen einen Jahresbericht mit Zahlen und Fakten für das abgelaufene Jahr.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EU-Zollbehörde legt der Kommission den Entwurf des Jahresberichts zur Genehmigung vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission prüft den Bericht und übermittelt ihn anschließend <STRING STRIKE="on">den Mitgliedstaaten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Europäischen Parlament und dem Rat</STRING></STRING> zur Kenntnisnahme.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 280]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Absatz 2 genannten Daten sowie den Grad der Vertraulichkeit und die Gestaltung des Rahmens für die Messung der Leistungsfähigkeit fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 2</TI><STI.GR>Überwachung, Bewertung und Berichterstattung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 257</TI.ART><STI.ART>Überwachung</STI.ART><PARAG>Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung dieser Verordnung, wobei sie unter anderem für Überwachungszwecke relevante Informationen und Analysen berücksichtigt, die von den Zollbehörden und der EU-Zollbehörde auf der EU-Zolldatenplattform bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 258</TI.ART><STI.ART>Bewertung und Berichterstattung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = <STRING STRIKE="on">5</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung gemessen an den damit verfolgten Zielen durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 281]</STRING></PARAG><PARAG>Dieser Bericht enthält</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einen Überblick über den Stand der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung erzielt haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und des Mehrwerts dieser Verordnung für die Union, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Ziele.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Überblick mit den aufgeschlüsselten Kosten, die der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstanden sind, auch im Vergleich zu den Kosten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung entstanden sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 282]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Auf Ersuchen der Kommission und gemäß Kapitel 1 dieses Titels übermitteln die Mitgliedstaaten für die Erstellung des in Absatz 2 genannten Berichts erforderliche Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 3</TI><STI.GR>Währungsumrechnung und Fristen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 259</TI.ART><STI.ART>Währungsumrechnung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren und die Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, einschließlich der Schwellenwerte im Gemeinsamen Zolltarif, der Wert des Euro in nationalen Währungen benötigt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten mindestens einmal im Jahr festgesetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Währungsumrechnung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 260</TI.ART><STI.ART>Fristen, Daten und Termine</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fristen, Daten und Termine nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, finden die in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Regeln für die Fristen, Daten und Termine Anwendung.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 4</TI><STI.GR>Befugnisübertragung und Ausschussverfahren</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 261</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach den Artikeln <STRING STRIKE="on">4, </STRING>6, 7, 10, 14, 19, 23<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 24</STRING></STRING>, 25, 27, 28, 29, 31, 32, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">40a, 40b, 51, </STRING></STRING>56, 58, 59<STRING STRIKE="on">, 60</STRING>, 63, 65, 66, 71, 72, 73, 77, 80, 81, 83, 85, 86, 88, 90, 91, 95, 97, 99, 101, 102, 105, 107, 108, 109, 111, 115, 116, 119, 123, 132, 148, 150, 156, 167, 168, 169, 170, 173, 175, 176, 179, 181, 186, 193, 199, 242, 244 und 265 wird der Kommission übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragungen nach den Artikeln <STRING STRIKE="on">4, </STRING>6, 7, 10, 14, 19, 23<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 24</STRING></STRING>, 25, 27, 28, 29, 31, 32, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">40a, 40b, 51, </STRING></STRING>56, 58, 59<STRING STRIKE="on">, 60</STRING>, 63, 65, 66, 71, 72, 73, 77, 80, 81, 83, 85, 86, 88, 90, 91, 95, 97, 99, 101, 102, 105, 107, 108, 109, 111, 115, 116, 119, 123, 132, 148, 150, 156, 167, 168, 169, 170, 173, 175, 176, 179, 181, 186, 193, 199, 242, 244 und 265 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 283]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel <STRING STRIKE="on">4, </STRING>6, 7, 10, 14, 19, 23<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 24</STRING></STRING>, 25, 27, 28, 29, 31, 32, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">40a, 40b, 51, </STRING></STRING>56, 58, 59<STRING STRIKE="on">, 60</STRING>, 63, 65, 66, 71, 72, 73, 77, 80, 81, 83, 85, 86, 88, 90, 91, 95, 97, 99, 101, 102, 105, 107, 108, 109, 111, 115, 116, 119, 123, 132, 148, 150, 156, 167, 168, 169, 170, 173, 175, 176, 179, 181, 186, 193, 199, 242, 244 oder 265 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 284]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 262</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren nur dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel 5</TI><STI.GR>Schlussbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 263</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 <STRING STRIKE="on">wird</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Verordnung (EU) 2022/2399 werden</STRING></STRING> aufgehoben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 285]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ab dem in Artikel 265 Absatz 4 genannten Datum sind Bezugnahmen auf die Zollanmeldung so zu verstehen, dass sie die Bereitstellung der Daten umfassen, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren unter Nutzung der Kapazitäten der EU-Zolldatenplattform erforderlich sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Ab dem in Artikel 265 Absatz 4 genannten Datum sind Bezugnahmen auf den Anmelder so zu verstehen, dass sie – je nachdem – den Beförderer, den Einführer, den Ausführer oder den Inhaber des Versandverfahrens umfassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 264</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 265</TI.ART><STI.ART>Anwendung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Artikel 205 bis 237 gelten ab dem 1. Januar <STRING STRIKE="on">2028</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 286]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem 1. März <STRING STRIKE="on">2028</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 287]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bestimmungen über die vereinfachte zolltarifliche Behandlung gemäß Artikel 145 Absätze 5, 6 und 7 und Artikel 147 Buchstabe a Ziffer ii;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bestimmungen über die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen gemäß Artikel 149 Absatz 4, Artikel 150 Absatz 10 und Artikel 156 Absatz 2;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Bestimmungen über fiktive Einführer gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 21, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 67 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 159 Absatz 2, Artikel 181 Absatz 5 und Artikel 184 Absatz 3.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die in Artikel 29 festgelegten Funktionen der EU-Zolldatenplattform müssen bis zum 31. Dezember <STRING STRIKE="on">2037</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2032</STRING></STRING> vollständig in Betrieb sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 288]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wirtschaftsbeteiligte können ab dem 1. <STRING STRIKE="on">März 2032</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Januar 2029</STRING></STRING> unter Nutzung der EU-Zolldatenplattform mit der Erfüllung ihrer Meldepflichten gemäß dieser Verordnung beginnen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 289]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Zollbehörden nehmen eine Neubewertung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erteilten Bewilligungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2035 bis zum 31. Dezember 2037 vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Bewertung der in Absatz 72 genannten zentralen Zollabwicklung vor. Die Kommission kann gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen, um eine gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einfuhrzollschuld und deren Haftung zu gewährleisten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dieser Bericht wird veröffentlicht.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 290]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember <STRING STRIKE="on">2035</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2031</STRING></STRING> einen Bericht vor<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und veröffentlicht ihn</STRING></STRING>, in dem insbesondere Folgendes bewertet wird:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 291]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung der geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit und der Umsetzung der Vorschriften über den Ort des Entstehens der Zollschuld;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung von Wirtschaftsbeteiligten, bei denen es sich nicht um geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die möglichen Auswirkungen der in Absatz 8 vorgesehenen Änderungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des in Absatz 7 genannten Berichts durch Streichung oder Änderung der in Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 169 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Ausnahmen zu ändern.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident / Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANHANG I a</STRING></TI><P><TABLE><TGROUP COLS="5"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="22.72*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="18.17*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="19.11*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="21.78*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="18.22*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nicht-Zollformalitäten der Union</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Akronym</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nichtzollsystem der Union</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einschlägige Rechtsvorschriften der Union</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbeginn</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">GGED-A</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">GGED-P</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2017/625</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">GGED-D</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2017/625</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">GGED-PP</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2017/625</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kontrollbescheinigung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">COI</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lizenz für die Ein- oder Ausfuhr ozonabbauender Stoffe</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ODS</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ODS-2-Lizensierungssystem</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fluorierte Treibhausgase</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">F-GAS</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">F-GAS-Portal und FKW-Lizensierungssystem</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ICG-L</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erklärung des Einführers für Kulturgüter</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ICG-S</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2019/880</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Beschreibung für Kulturgüter</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ICG-D</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2019/880</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nicht-Zollformalitäten der Union</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Akronym</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nichtzollsystem der Union</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung der Verbindung bis</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einfuhrlizenz im Bereich Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">FLEGT</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">DuES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elektronisches Lizensierungssystem</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2021/821 </STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. März 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zertifikate für den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">CITES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TRACES</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1. Oktober 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ICSMS</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ICSMS</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">16. Dezember 2025</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on">[Abänd. 292]</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG</TI><P>Entsprechungstabelle</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="64.63*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="35.37*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verordnung (EU) 952/2013</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vorliegende Verordnung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 22</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 23</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 26</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 27</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 9</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 28</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 29</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 11</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 30</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 33</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 13</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 34</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 43</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 44</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 16</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 45</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 52</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 18</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 19</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 20</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 21</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 22</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 38</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 23</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 39</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 24</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 25</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 27</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 19</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 29</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 30</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Article 31</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Article 32</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Article 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Article 34</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Article 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Article 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 37</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 38</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 14</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 51 und 163</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 40</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 134 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 158</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 41 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 41 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 41 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 158 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 41 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 134 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 41 Absatz 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 159 Absätze 1 und 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 42 Absätze 1 und 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 46 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 43 Absätze 1 und 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 47 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 43 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 188 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 189</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 190 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 45 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 191</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 46</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 192</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 47</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 48</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 48 Absätze 1 und 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 49</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 49</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 50 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 46 Absätze 6 und 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 52</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 153</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 51</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> Artikel 154</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 52</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 53</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 54</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 55</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 153</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 56</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 154</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 57</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 155</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 58</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 59</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 194 Absatz 1 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 60 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 61</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 129</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 62 Absätze 1 und 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 158 Absätze 1 und 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 63 Absätze 1 und 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 159 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 63 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 162</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 64</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 166</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 65</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 167</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 66</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 170</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 67</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 171</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 68</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 172</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 69</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 173</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 70</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 174</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 71</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 179</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 72</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 182</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 73</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 74</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 75</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 197</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 76</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 198</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 77</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 199</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 78</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 127 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 79</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 80 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 127 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 80 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 128</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 81 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 129</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 82</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 133</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 83</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 135</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 84</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 139</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 85</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 147 Absätze 1 und 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 86 Absätze 2 und 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 87</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 201 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 88 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 201 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 88 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 202</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 89</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 203</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 90</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 204</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 91</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 205</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 92</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 208</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 93</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 94</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 263 Absätze 1 und 2, Artikel 270, 271, 274</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 95 Absätze 1 und 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 272 und 275</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 96</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 264</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 97</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 98</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 269 Absatz 1 und Artikel 274</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 99 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 277</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 100</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 210</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 101</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 211</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 102</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 211 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 103</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 214</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 104</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 215</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 105</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 218</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 106</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 219</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 107</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 220</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 108</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 223</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 109</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 110</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 226</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 111</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 227</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 112</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> Artikel 228</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 113</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 229</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 114</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 230</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 115</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 233</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 116</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 234</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 117</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 237 und 246</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 118</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 145 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 119 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 146</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 120</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 238</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 121</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 240</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 122</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 148 Absätze 1, 2 und 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 123</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 148 Absätze 5 und 6, Artikel 240 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 124</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 241</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 125</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 242</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 126</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 243</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 127</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 244</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 128</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 247</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 129</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 248</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 130</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 249</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 131</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 250</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 132</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 251</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 133</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 252</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 134</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 254</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 135</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 255</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 136</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 256</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 137</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 257</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 138</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 258</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 139</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 259</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 140</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 260</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 141</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 260a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 142</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 261</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 143</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 262</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 144</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 56</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 145</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 57</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 146</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 59</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 147</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 60</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 148</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 61</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 149</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 64</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 150</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 67</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 151</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 69</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 152</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 70</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 153</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 71</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 154</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 72</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 155</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 73</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 156</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 74</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 157</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 158</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 77</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 159</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 78</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 160</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 79</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 161</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 80</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 162</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 81</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 163</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 82</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 164</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 83</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 165</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 84</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 166</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 85</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 167</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 86</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 168</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 87</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 169</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 89</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 170</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 90</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 171</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 91</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 172</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> Artikel 92</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 173</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 93</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 174</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 94</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 175</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 95</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 176</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 96</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 177</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 97</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 178</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 98</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 179</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 101</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 180</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 102</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 181</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 103</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 182</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 104</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 183</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 105</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 184</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 107</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 185</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 108</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 186</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 109</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 187</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 110</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 188</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 111</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 189</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 112</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 190</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 113</P></ENTRY><ENTRY 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COLNAME="C1"><P>Artikel 124</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 199</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 125</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 200</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 201</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 202</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 203</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 204</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>—</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 205</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> —</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 206</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> 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223</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> —</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 224</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> —</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 225</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> —</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 226</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> —</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 227</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> —</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 228</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> —</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 229</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> —</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 230</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> —</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 231</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY 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