<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0154</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU, Euratom und der Ukraine</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0077/2024 - Berichterstatterin: Sandra Kalniete)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (COM(2024)0050 – C9-0021/2024 – 2024/0028(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0077/2024).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		23 und 26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Vorbehaltlich einer Bewertung durch die Kommission, die im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung durchgeführt und entweder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative der Kommission eingeleitet wird, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf Einfuhren von Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, zu ergreifen. Die Lage der Märkte für Geflügel, Eier <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Zucker ist besonders prekär, sodass die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Union durch steigende Einfuhren aus der Ukraine geschädigt werden könnten. Es ist angezeigt, für Eier, Geflügel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Zuckererzeugnisse</STRING></STRING> eine automatische Schutzmaßnahme einzuführen, die aktiviert wird, wenn die Einfuhren gemäß dieser Verordnung das arithmetische Mittel der 2022 und 2023 eingeführten Mengen übersteigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Vorbehaltlich einer Bewertung durch die Kommission, die im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung durchgeführt und entweder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative der Kommission eingeleitet wird, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf Einfuhren von Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, zu ergreifen. Die Lage der Märkte für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Getreide,</STRING></STRING> Geflügel, Eier<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Zucker <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Honig</STRING></STRING> ist besonders prekär, sodass die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Union durch steigende Einfuhren aus der Ukraine geschädigt werden könnten. Es ist angezeigt, für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weizen, Gerste, Hafer, Mais,</STRING></STRING> Eier, Geflügel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Zucker- und Honigerzeugnisse</STRING></STRING> eine automatische Schutzmaßnahme einzuführen, die aktiviert wird, wenn die Einfuhren gemäß dieser Verordnung das arithmetische Mittel der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2021,</STRING></STRING> 2022 und 2023 eingeführten Mengen übersteigen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		24 und 28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Wenn zwischen dem 6. Juni und dem 31. Dezember 2024 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2024 getätigten Einfuhren von Eiern, Geflügel oder Zucker das entsprechende arithmetische Mittel der 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">21</STRING></STRING> Tagen</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Wenn zwischen dem 6. Juni und dem 31. Dezember 2024 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2024 getätigten Einfuhren von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weichweizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Hafer, Mais (Mehl und Pellets), Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, auf sonstige Weise verarbeiteten Getreidekörnern, Honig,</STRING></STRING> Eiern, Geflügel oder Zucker das entsprechende arithmetische Mittel der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2021,</STRING></STRING> 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14</STRING></STRING> Tagen</P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent bis zum 31. Dezember 2024 wieder ein und</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent bis zum 31. Dezember 2024 wieder ein und</P></NEW><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>führt ab dem 1. Januar 2025 entweder ein fünf Zwölftel dieses arithmetischen Mittels der Einfuhrmenge entsprechendes Zollkontingent oder das entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent ein, je nachdem, welcher Betrag höher ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>führt ab dem 1. Januar 2025 entweder ein fünf Zwölftel dieses arithmetischen Mittels der Einfuhrmenge entsprechendes Zollkontingent oder das entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent ein, je nachdem, welcher Betrag höher ist.</P></NEW><OLD><P>Wenn zwischen dem 1. Januar und dem 5. Juni 2025 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2025 getätigten Einfuhren von Eiern, Geflügel oder Zucker fünf Zwölftel des entsprechenden arithmetischen Mittels der 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">21</STRING></STRING> Tagen das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent wieder ein.</P></OLD><NEW><P>Wenn zwischen dem 1. Januar und dem 5. Juni 2025 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2025 getätigten Einfuhren von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weichweizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Hafer, Mais (Mehl und Pellets), Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, auf sonstige Weise verarbeiteten Getreidekörnern, Honig,</STRING></STRING> Eiern, Geflügel oder Zucker fünf Zwölftel des entsprechenden arithmetischen Mittels der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2021,</STRING></STRING> 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14</STRING></STRING> Tagen das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent wieder ein.</P></NEW><OLD><P>Für die Zwecke dieses Absatzes beziehen sich die Begriffe Eier, Geflügel und Zucker auf alle Waren, die unter die in der Anlage zu Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Zollkontingente für Eier und Albumine, Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen sowie Zucker fallen, und wird das arithmetische Mittel berechnet, indem die Summe der 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> dividiert wird.</P></OLD><NEW><P>Für die Zwecke dieses Absatzes beziehen sich die Begriffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weichweizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Hafer, Mais (Mehl und Pellets), Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, auf sonstige Weise verarbeitete Getreidekörner, Honig,</STRING></STRING> Eier, Geflügel und Zucker auf alle Waren, die unter die in der Anlage zu Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Zollkontingente für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weichweizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Hafer, Mais (Mehl und Pellets), Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, auf sonstige Weise verarbeitete Getreidekörner, Honig,</STRING></STRING> Eier und Albumine, Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen sowie Zucker fallen, und wird das arithmetische Mittel berechnet, indem die Summe der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2021,</STRING></STRING> 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> dividiert wird.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>