<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF4" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0163</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0180/2023 - Berichterstatter: Nils Ušakovs, Monika Hohlmeier)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (COM(2022)0223 – C9-0179/2022 – 2022/0162(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0223),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0179/2022),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 31. Oktober 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 446 vom 24.11.2022, S. 26.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 25. April 2023 an den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A9-0180/2023),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe C) veröffentlicht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe C) veröffentlicht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT TCLINK="YES"><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2022)0162</STRING></IDENT><OTTXT><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung)</STRING></TI><NOTE><STRING ITALIC="on">(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.)</STRING></NOTE></OTTXT></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI>ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG</TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">Gemeinsame Erklärung zur haushaltsmäßigen Behandlung von Zinsen oder anderen Verbindlichkeiten wegen herabgesetzter oder aufgehobener Geldbußen, sonstiger Strafzahlungen oder Sanktionen anlässlich des Erlasses der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509</STRING></STRING></STI><P>„Das Europäische Parlament und der Rat haben vereinbart, dass allfällige Zinsen oder andere Verbindlichkeiten wegen aufgehobener oder herabgesetzter Geldbußen, sonstiger Strafzahlungen oder Sanktionen für die Dauer des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens als Negativeinnahmen verbucht werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung von dem Verbot von Negativeinnahmen, die auf diese konkrete, unvorhersehbare Situation beschränkt ist.</P><P>Unbeschadet der jeweiligen Vorrechte kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unter Berücksichtigung früherer Erfahrungen und zu erwartender künftiger Entwicklungen überein, eine langfristige nachhaltige Lösung im Einklang mit der Anwendung der Haushaltsgrundsätze der Haushaltsordnung für die Finanzierung dieser Interessen oder sonstiger Verbindlichkeiten zu prüfen, die nach 2027 gelten soll, etwa in Bezug darauf, dass der für den Betrag der Geldbußen oder sonstigen Strafzahlungen zahlbare Zinssatz als angemessene Entschädigung für die Empfängerunternehmen in entsprechenden Situationen zu zahlen ist.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu dem einzigen Instrument zur Datenauswertung und Risikobewertung gemäß Artikel 36 der Haushaltsordnung anlässlich des Erlasses der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509</STRING></STRING></P><P>„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden als ,die drei Organe‘ bezeichnet) erkennen an, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union, wie in der interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 16. Dezember 2020 anerkannt und in Artikel 325 AEUV festgelegt, verbessert werden muss.</P><P>Die drei Organe vereinbaren, dass das Instrument im Einklang mit den Bestimmungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz weiterentwickelt werden muss. Damit der Verwaltungsaufwand verringert wird und keine unverhältnismäßig hohen IT-Kosten für die Mitgliedstaaten und andere Anwender entstehen, werden bereits bestehende genehmigte Systeme in den Mitgliedstaaten berücksichtigt.</P><P>Die drei Organe verpflichten sich, bei der Weiterentwicklung des Instruments zusammenzuarbeiten. Die Kommission bestätigt, dass sie das Instrument im Benehmen mit seinen Anwendern weiterentwickelt und die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung technischer Anfragen unterstützt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die für die Interoperabilität mit einschlägigen IT-Systemen und ‑Datenbanken erforderlichen Synergien freigesetzt werden.</P><P>Nachdem in einer Bewertung der Kommission anhand der Kriterien aus Artikel 36 Absatz 6 der Haushaltsordnung festgestellt wurde, dass das Instrument einsatzbereit ist, verpflichten sich die drei Organe unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, die verpflichtende Verwendung des Instruments während des mehrjährigen Finanzrahmens nach 2027 zu prüfen und erneut darüber zu diskutieren.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">Einseitige Erklärung der Kommission zur Aufhebung von Mittelbindungen anlässlich des Erlasses der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509</STRING></STRING></P><P>„Im Rahmen der Vorbereitung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 wird die Kommission die Frage prüfen, ob die Möglichkeiten zur Wiedereinsetzung von Mitteln, deren Bindung aufgehoben wurde, ausgeweitet werden können. Dies gilt unbeschadet des anstehenden Vorschlags der Kommission zum Mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 und des in den Verträgen verankerten Rechts der Kommission, die gesetzgeberische Initiative zu ergreifen.“</P><P><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">Einseitige Erklärung der Kommission zum Früherkennungs- und Ausschlusssystem anlässlich des Erlasses der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509</STRING></STRING></P><P>„Die Europäische Kommission erkennt an, wie wichtig es ist, den Verwaltungsaufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der gezielten Ausweitung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) auf die geteilte und die direkte Verwaltung, die in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erfolgt, möglichst gering zu halten.</P><P>Die Kommission ist entschlossen, umfassende Leitlinien zu entwickeln und den Mitgliedstaaten Schulungen zur Umsetzung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems und zur Nutzung der dazugehörigen Datenbank anzubieten.</P><P>Die Kommission wird diese Datenbank weiter verbessern, indem sie beispielsweise die Möglichkeit vorsieht, nach mehreren Stellen gleichzeitig zu suchen, und das Layout der Datenbank verbessert.</P><P>Die Kommission wird sich bemühen, die IT-Interoperabilität zwischen dem Früherkennungs- und Ausschlusssystem und den einschlägigen nationalen Systemen sicherzustellen, um das Verfahren zu straffen und die Kontrolle, ob sich relevante Personen oder Stellen in einer Ausschlusssituation befinden, zu beschleunigen.</P><P>Die Kommission bestätigt, dass Ersuchen um zusätzliche Informationen für die Zwecke des Früherkennungs- und Ausschlusssystems nicht über das unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß hinausgehen und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erfolgen. Es sei daran erinnert, dass die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Haushaltsordnung keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Früherkennungs- und Ausschlusssystems gab.</P><P>Die Kommission ist entschlossen, in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen reibungslosen Übergang zur Anwendung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems zu erleichtern.</P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>