<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0171</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Rückgabe von durch Russland widerrechtlich angeeignetem rumänischen nationalen Kulturgut</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B9-0169, 0170, 0171, 0176, 0178 und 0180/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 zur Rückgabe des rumänischen Staatsschatzes, den sich Russland rechtswidrig angeeignet hat (2024/2605(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 6, 36 und 167,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme 193 (1996) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 25. Januar 1996 mit dem Titel „Antrag Russlands auf Mitgliedschaft im Europarat“ und auf die Entschließung 1896 (2012) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 2. Oktober 2012 mit dem Titel „Die Einhaltung der Pflichten und Zusagen durch die Russische Föderation“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den am 4. Juli 2003 von Russland und Rumänien geschlossen Vertrag über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit und die dazugehörige gemeinsame Erklärung der Außenminister Rumäniens und Russlands, in deren Rahmen der Gemeinsame Ausschuss Rumänien-Russland für die Untersuchung von Fragen, die sich aus der Geschichte der bilateralen Beziehungen ergeben, einschließlich der Frage des rumänischen Staatsschatzes, eingerichtet wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das am 14. November 1970 von der Generalversammlung der UNESCO bei ihrer 16. Tagung angenommene Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2022 zum EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern (COM(2022)0800),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rahmenkonvention des Europarats vom 27. Oktober 2005 über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (SEV Nr. 199),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 19. Mai 2017 über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut (SEV Nr. 221),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die von den Staaten anerkannten allgemeinen Völkerrechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Souveränität und der Nichteinmischung, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Goldreserven eines Staates als wesentlicher finanzieller Vermögenswert dienen, da damit für die Stabilität seiner Währung gesorgt und das Vertrauen in seine Wirtschaftskraft gestärkt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Goldreserven eines Staates im Finanzwesen und in der Wirtschaft eine einzigartige Funktion haben und auf Dauer angelegt sind und mithin einen wesentlichen Bestandteil der Währungsreserven von Staaten bilden; in der Erwägung, dass die Goldreserven einer Zentralbank in Zeiten von Finanzkrisen und Marktturbulenzen als sichere Anlage dienen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass es in der Präambel des EUV heißt, dass die Unterzeichner „aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas“ schöpfen und den Wunsch hegen, „die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken“, und dass in Artikel 6 AEUV die Kultur als Politikbereich unter den „Arten und Bereichen der Zuständigkeit der Union“ genannt wird, wobei die EU dafür zuständig ist, Maßnahmen zur „Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ durchzuführen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 AEUV das Vorrecht haben, ihr nationales Kulturgut in ihrem Zuständigkeitsbereich zu definieren und die zu dessen Schutz erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der Begriff „rumänischer Staatsschatz“ 91,5 Tonnen Feingold aus den Goldreserven der rumänischen Nationalbank, königliche Sammlungen von Juwelen und seltenen Münzen, deren numismatischer und kultureller Wert von dem Materialwert des Goldes zu unterscheiden ist, sowie Kulturgüter und Kunstgegenstände bezeichnet, die zum nationalen Erbe Rumäniens gehören;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es rechtliche Gründe für die Rückgabe von Kulturgütern und eines Staatsschatzes gibt, die aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Rechtsvorschriften oder eines Verstoßes gegen die Bedingungen, unter denen eine Genehmigung zur befristeten Verbringung erteilt worden war, rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats verbracht wurden; in der Erwägung, dass Rumänien einen uneingeschränkt rechtsgültigen Anspruch auf seinen Staatsschatz hat, der in den Jahren 1916 und 1917 nach Russland evakuiert wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass der Schatz in Russland unter der Zusicherung gelagert wurde, dass er gemäß den unterzeichneten Dokumenten, die den Wert internationaler Verträge haben, vollständig zurückgegeben wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die rechtswidrige Aneignung des rumänischen Staatsschatzes durch Russland einen Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Gepflogenheiten darstellt, da der Transfer von Goldreserven zusammen mit der umfangreichen Sammlung von kulturellen und religiösen Gegenständen und Archivalien zur Verwahrung unter außergewöhnlichen Umständen Gegenstand einer ordnungsgemäß dokumentierten und rechtsgültigen offiziellen Vereinbarung mit rechtlichen Garantien für die Rückgabe war, deren Verpflichtungen gebrochen wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass beide Seiten im Anschluss an die gemeinsame Erklärung der Außenminister Rumäniens und Russlands vom 4. Juli 2003 einen Gemeinsamen rumänisch-russischen Ausschuss eingesetzt haben, der sich mit Fragen befasst, die sich aus der Geschichte der bilateralen Beziehungen ergeben, einschließlich der Frage des rumänischen Staatsschatzes, der während des Ersten Weltkriegs in Moskau hinterlegt wurde; in der Erwägung, dass der Ausschuss während eines Zeitraums von 15 Jahren nur fünf Mal zusammengetreten ist, wobei die letzte Sitzung 2019 stattfand; in der Erwägung, dass die russische Seite in den Protokollen, die am Ende dieser Sitzungen angenommen wurden, die Forderung Rumäniens gegenüber der Russischen Föderation anerkannt und zugestimmt hat, dass die von der rumänischen Seite vorgelegten Dokumente authentisch sind und den Status eines internationalen Vertrags haben, der die Hinterlegung des rumänischen Schatzes, einschließlich des Schatzes der Nationalbank, in Russland belegt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Russische Föderation die Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion ist, die wiederum die Rechtspersönlichkeit des russischen Zarenreichs fortgeführt hat, und daher verpflichtet ist, diese Vermögenswerte, die Rumänien gehören, zurückzugeben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rückgabe des rumänischen Staatsschatzes, den sich Russland angeeignet hat, für das institutionelle und nationale Gedächtnis Rumäniens von großer Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Rückgabe von rechtswidrig aus ihrem Herkunftsland fortgeschafften Kulturgütern für den Schutz des universellen Wertes des Kulturerbes von entscheidender Bedeutung ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass es einer maßgeschneiderten Reaktion der EU bedarf, damit die Rückgabe des rumänischen Staatsschatzes erwirkt werden kann;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bedauert, dass Russland es bislang unterlassen hat, den rumänischen Staatsschatz gemäß seiner Verpflichtung vollständig an Rumänien zurückzugeben, wie es in den offiziellen bilateralen Abkommen zwischen den beiden Staaten ausdrücklich vorgesehen ist und wie es nach dem Völkerrecht und internationalen Normen erwartet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, den verbliebenen rumänischen Staatsschatz, der in den Jahren 1916 und 1917 zur Verwahrung nach Russland verbracht wurde, vollständig an Rumänien zurückzugeben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei der rechtswidrigen Aneignung des rumänischen Staatsschatzes durch Russland um einen einzigartigen internationalen Fall handelt, in dem die Währungsreserven in Form von Gold eines Staates zusammen mit kulturellen und religiösen Gütern und Archivalien, die Teil seines nationalen Erbes sind, im Rahmen eines Abkommens, das in rechtsgültigen Dokumenten niedergelegt ist, die rechtliche Garantien für die Rückgabe enthalten, einem anderen Staat zur Verwahrung anvertraut wurden, wobei diese Verpflichtungen jedoch letztlich unter Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Gepflogenheiten gebrochen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass der Staatsschatz, der in den Jahren 1916 und 1917 in der schwierigen Zeit während des Ersten Weltkriegs zur Verwahrung nach Russland verbracht wurde und für dessen sichere Verbringung und Verwahrung und anschließende Rückgabe an Rumänien die Regierung des russischen Zarenreichs gebürgt hat, ein beispielloser internationaler Fall der rechtswidrigen Aneignung von Goldreserven und Kulturerbe ist und für die rumänische Gesellschaft ein seither währendes Anliegen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass sich die Regierung Rumäniens infolge des Ersten Weltkriegs damals gezwungen sah, den Staatsschatz des Landes einem verbündeten Staat zum Schutz vor Zerstörung anzuvertrauen; weist darauf hin, dass der Großteil des rumänischen Staatsschatzes während der Kriegswirren in Dutzenden von Eisenbahnwaggons zur sicheren Verwahrung bis Kriegsende ins russische Zarenreich verbracht wurde, wozu die Nationalbank Rumäniens ein detailliertes Verzeichnis der Goldreserven erstellt und Russland eine Garantie für den Schutz und die Rückgabe abgegeben hat, was damals von anderen Staaten bezeugt wurde; hebt hervor, dass der rechtmäßig bei Russland in Verwahrung gegebene Staatsschatz 91,5 Tonnen Feingold aus den Reserven der rumänischen Nationalbank, königliche Sammlungen von Juwelen und seltenen Münzen sowie aus über fünf Jahrhunderten rumänischer Geschichte stammende kulturell und historisch bedeutsame Gegenstände von unschätzbarem Wert wie das Staatsarchiv, Dokumente, wertvolle historische Manuskripte, zum Kulturerbe gehörende Gemälde, seltene Bücher und Sammlungen vieler öffentlicher und privater Einrichtungen umfasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass trotz mehrerer Versuche diplomatischer Verhandlungen nach dem Ersten Weltkrieg der rumänische Staatsschatz von Russland nie vollständig zurückgegeben wurde, wie es gemäß der offiziellen bilateralen Übereinkunft zwischen den beiden Staaten rechtlich geboten war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass einige der Kulturgüter, religiösen Gegenstände und Archivbestände aus dem Staatsschatz, den sich Russland rechtswidrig angeeignet hat, Rumänien im Jahr 1935 bzw. 1956 zurückgegeben wurden; weist jedoch darauf hin, dass von den 91,5 Tonnen Feingold, die Teil der Goldreserven der rumänischen Nationalbank sind, bislang nichts zurückgegeben wurde, obwohl es in entsprechenden Protokollen, die bei der Übergabe des Schatzes an Russland unterzeichnet wurden, so vereinbart worden war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>ist besorgt darüber, dass zwar eine Gemeinsame Kommission mit Sachverständigen aus Rumänien und Russland mit dem Auftrag eingerichtet wurde, den Sachverhalt zu erörtern, aber die Bemühungen, über bilaterale diplomatische Kanäle zwischen Rumänien und Russland die Rückgabe des rumänischen Staatsschatzes – und damit auch die Rückgabe der rechtswidrig angeeigneten Goldreserven der rumänischen Rumäniens – zu erwirken, auf Russlands Weigerung gestoßen sind, das zurückzugeben, was frühere Regime unter Missachtung der unterzeichneten Rückgabeprotokolle rechtswidrig einbehalten haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass gemäß den EU-Verträgen der Bewahrung des nationalen Kulturguts der Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>begrüßt, dass die EU erhebliche Anstrengungen zum Schutz des nationalen, kulturellen und historischen Erbes unternimmt, indem sie Rechtsvorschriften durchsetzt und Kooperationsmechanismen anwendet, in denen die Rückgabe von rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten verbrachten Kulturgütern und Gütern des Kulturerbes geregelt ist, und ist erfreut darüber, dass die EU Anstrengungen gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern unternommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass die Richtlinie 2014/60/EU die zentrale Säule des Engagements der EU für den Schutz des nationalen Kulturguts und von Kulturgütern ist, wobei die EU in ihrem Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern ihr weiter gefasstes Engagement für den Schutz des Kulturerbes bekräftigt hat; betont, dass rechtswidrig verbrachte Kulturgüter zurückgegeben werden müssen, unabhängig davon, ob sie innerhalb der EU an einen anderen Ort oder in einen Drittstaat verbracht wurden; stellt fest, dass die geltenden EU-Rechtsvorschriften zwar gemäß den einschlägigen Bestimmungen des AEUV die Rückgabe von Kulturgütern und nationalen Kulturgütern abdecken, die vor dem 1. Januar 1993 von einem Mitgliedstaat in einen anderen rechtswidrig verbracht wurden, die Rückgabe des rumänischen Staatsschatzes jedoch nach wie vor einen Sonderfall darstellt, bei dem eine Sonderlösung gefunden werden muss; betont, dass der außergewöhnliche Fall der rechtswidrigen Aneignung des rumänischen Staatschatzes Besonderheiten aufweist, die eine maßgeschneiderte Reaktion der EU erfordern, damit seine Rückgabe erwirkt werden kann, wodurch der Anwendungsbereich des Ansatzes der EU in Bezug auf die Rückgabe von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten verbracht wurden, erweitert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>hebt hervor, dass substanzielle diplomatischen Gespräche sowohl auf bilateraler Ebene als auch in internationalen Foren vonnöten sind, damit die Rückgabe von Kulturgut und des Staatsschatzes eines EU-Mitgliedstaats, die sich ein Drittstaat unrechtmäßig angeeignet hat, erwirkt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Strategien der EU zum Schutz von Kulturgütern auf die Rückgabe nationalen Kulturguts auszuweiten, das in Kriegszeiten im Rahmen bilateraler Abkommen von einem Staat in einen anderen Staat verbracht wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Rückgabe des rumänischen Staatsschatzes auf die diplomatische bilaterale Agenda für die Beziehungen zwischen der EU und Russland zu setzen, sobald es die Lage in der Region erlaubt, den politischen Dialog zwischen den Parteien wiederaufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Kommission auf, durch konkretes Zusammenwirken mit Rumänien, seiner Nationalbank und anderen maßgeblichen Institutionen die gezielten Anstrengungen zu bündeln und alle diplomatischen Mittel der Vermittlung zu nutzen, um gegebenenfalls die Kommunikation mit den Ansprechpartnern aufseiten Russlands voranzubringen und Lösungen zu erörtern, damit außer Landes verbrachtes nationales Kulturgut dem rechtmäßigen Eigentümer ohne Verzug zurückgegeben wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, als Partner der rumänischen Vertreter aufzutreten, die an der Gemeinsamen Kommission von Rumänien und Russland mit dem Auftrag beteiligt sind, die Rückgabe des rumänischen Staatsschatzes zu erörtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und seiner Parlamentarischen Versammlung, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den staatlichen Stellen der Russischen Föderation zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>