<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0172</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Die Zeit, die die Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B9-0162/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (2023/2941(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 1, 9, 10, 11 und 16,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 15 und 228,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 41 und 42,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. September 2023 betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (strategische Untersuchung OI/2/2022/OAM),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 21. September 2023 zu ihrer strategischen Untersuchung betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (OI/2/2022/OAM),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 2023 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten – Jahresberichte für die Jahre 2019 bis 2021<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2023)0295.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten, die sich im Besitz der EU-Organe befinden, ein Grundrecht ist, das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verträge geschützt ist; in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben müssen, dieses Recht proaktiv auszuüben, da sie so ihr Recht auf Überwachung der Arbeit und der Tätigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, insbesondere des Gesetzgebungsverfahrens, wirksam wahrnehmen können; in der Erwägung, dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU um höchstmögliche Standards für verantwortungsvolle Staatsführung, Rechenschaftspflicht, Offenheit, Integrität und Transparenz in ihrer Funktionsweise und im Entscheidungsprozess bemühen müssen; in der Erwägung, dass diese Standards eine Voraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU-Organe sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 darin besteht, der Öffentlichkeit ein möglichst breites Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, damit sie ihr Recht auf Überwachung der Arbeit und der Tätigkeiten der EU-Organe wirksam ausüben kann; in der Erwägung, dass Überwachungsmethoden benötigt werden, bei denen demokratische Aufsichts-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten miteinander verbunden werden; in der Erwägung, dass die Kommission rechtlich verpflichtet ist, Dokumente unverzüglich und im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten eindeutigen Fristen offenzulegen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV und Artikel 3 des Statuts der Europäischen Bürgerbeauftragten befugt ist, bei Vorliegen von Gründen Untersuchungen durchzuführen, entweder aufgrund einer Beschwerde oder aus eigener Initiative, insbesondere bei wiederholten, systemischen oder besonders schwerwiegenden Missständen in der Verwaltungstätigkeit; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Statuts verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament einen Bericht zu übermitteln, wenn die Art oder das Ausmaß des festgestellten Missstands dies erfordert;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass zahlreiche bei der Bürgerbeauftragten eingegangene Beschwerden zeigen, dass es erhebliche Verzögerungen gegeben hat, bevor die Kommission über Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten entschieden hat, und dass die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Fristen nicht eingehalten wurden; in der Erwägung, dass der Sonderbericht der Bürgerbeauftragten in ihrer strategischen Untersuchung über die Zeit, die die Kommission benötigt, um Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu bearbeiten, zeigt, dass ihre Vorschläge in der Praxis nicht systematisch umgesetzt wurden und dass die Kommission es versäumt hat, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um dieser Forderung nachzukommen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 28. November 2023 ihren Sonderbericht und ihre Bewertung der Lage vorgelegt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Antwort angibt, Anträge auf Zugang zu Dokumenten ohne größere Vorkommnisse zu bearbeiten; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Antwort<FOOTNOTE><FIELD> Antwort der Kommission vom 28. März 2023 auf ein Auskunftsersuchen der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Zeit, die die Europäische Kommission benötigt, um Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu bearbeiten.</FIELD></FOOTNOTE> auf das Ersuchen der Bürgerbeauftragten um Informationen über die Zeit, die sie benötigt, um Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu bearbeiten, anerkennt, wie wichtig es ist, Anträge rechtzeitig zu bearbeiten, und auf die zahlreichen Herausforderungen verweist, die sich aus der Zunahme der Zahl der Anträge und ihrer Komplexität ergeben; in der Erwägung, dass das neue Portal für den elektronischen Zugang zu Dokumenten der Kommission eindeutig ein positiver Schritt in Bezug auf die Interaktion der Kommission mit den Antragstellern und die Veröffentlichung aller offengelegten Dokumente ist;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Dokumenten der Kommission</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist darauf hin, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der EU-Organe befinden, in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankert ist und dass es eine entscheidende Rolle dabei spielt, dass die Arbeit der Organe der EU transparent bleibt, wodurch die Legitimität der EU und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EU sowie ihre Glaubwürdigkeit verbessert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass die Organe der Union, auch die Kommission, verpflichtet sind, Artikel 15 Absatz 3 AEUV im Einklang mit den demokratischen Grundsätzen umzusetzen, insbesondere denjenigen, die in Artikel 10 Absatz 3 EUV und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind; betont, dass Transparenz von wesentlicher Bedeutung ist, um die Rechenschaftspflicht und eine demokratische  Kontrolle der Organe der EU sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>begrüßt die praktischen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Aufzeichnung von Text- und Sofortnachrichten, die von Bediensteten in ihrer beruflichen Eigenschaft versandt oder empfangen werden<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Bürgerbeauftragte: „Closing note on the strategic initiative on how EU institutions, bodies, offices and agencies record text and instant messages sent/received by staff members in their professional capacity“ (Abschließende Anmerkungen zur strategischen Initiative zur Aufzeichnung von Text- und Sofortnachrichten, die von Bediensteten in ihrer beruflichen Eigenschaft versandt oder empfangen werden, durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU), (SI/4/2021/MIG), 13. Juli 2022.</FIELD></FOOTNOTE>; stellt fest, dass arbeitsbezogene Text- und Sofortnachrichten „Dokumente“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sind, und fordert die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf, dies anzuerkennen, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten entsprechend Folge zu leisten und diese Folgemaßnahmen zu veröffentlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument unverzüglich bearbeitet werden muss; bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass viele der bei der Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerden Verzögerungen beim Zugang zu angeforderten Dokumenten betreffen, die von erheblichem öffentlichem Interesse sind; bedauert zutiefst die Feststellungen im Sonderbericht der Bürgerbeauftragten zu systemischen und erheblichen Verzögerungen beim Zugang zu Dokumenten der Kommission, insbesondere die Tatsache, dass die Kommission in 85 % der überprüften Fälle keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen getroffen hat und dass sich die Verzögerung in 60 % der Fälle auf mehr als 60 Arbeitstage belief; bedauert, dass die Kommission gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen hat, da sie systematisch die gesetzlichen Fristen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nicht eingehalten hat und ihre Entscheidung den Antragstellern nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, wie aus dem Sonderbericht der Bürgerbeauftragten hervorgeht; betont, dass diese Verzögerungen im Einklang mit der Bewertung der Bürgerbeauftragten einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission darstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass die Europäische Bürgerbeauftragte eine wichtige Rolle bei der Erleichterung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu Dokumenten spielt, insbesondere wenn dieser Zugang von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU teilweise oder vollständig verweigert wurde; unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten an die Kommission, diesen Missstand schnellstmöglich zu beheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist erneut mit großer Besorgnis darauf hin, dass sich die Kommission im Jahr 2021 nach einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Textnachrichten zwischen der Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, und dem Vorstandsvorsitzenden eines Pharmaunternehmens über den Kauf von COVID-19-Impfstoffen durch die Kommission weigerte, anzuerkennen, dass diese Textnachrichten unter die Begriffsbestimmung eines „Dokuments“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen; weist darauf hin, dass die Registrierung eines Dokuments eine Folge und keine Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Dokument handelt; nimmt die Feststellung der Bürgerbeauftragten über einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission in dieser Sache zur Kenntnis; ist besorgt darüber, dass die Kommission der Empfehlung der Bürgerbeauftragten im Anschluss an ihre Untersuchung, erneut nach einschlägigen Textnachrichten zu suchen, nicht nachgekommen ist; fordert die Kommission auf, unverzüglich eine vollständige Suche durchzuführen; bringt seine tiefe Besorgnis über die wachsende Distanz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Organen der Union zum Ausdruck, die durch diese Situation verschlimmert wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Bürgerbeauftragte viele Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über extreme Verzögerungen beim Zugang zu angeforderten Dokumenten erhält; unterstützt die Ansicht der Bürgerbeauftragten, dass ein verzögerter Zugang in der Praxis einem verweigerten Zugang gleichkommt und dass die Verwaltungsverfahren gestrafft werden sollten, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig Zugang zu Dokumenten erhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist darauf hin, dass nach Ansicht der Europäischen Bürgerbeauftragten Einschränkungen des Zugangs zu Dokumenten und insbesondere zu legislativen Dokumenten Ausnahmen darstellen und auf das absolut notwendige Maß beschränkt bleiben sollten; weist ferner darauf hin, dass jede Entscheidung über die Ablehnung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf einer klar und genau definierten rechtlichen Ausnahmeregelung beruhen und ordnungsgemäß und konkret begründet werden muss, damit die Bürgerinnen und Bürger die Ablehnung des Zugangs verstehen und wirksam von den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch machen können; ist der Auffassung, dass mit einem proaktiveren Ansatz dazu beigetragen würde, eine wirksame Transparenz sicherzustellen und teure und aufwendige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Organen andererseits zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Bürgerinnen und Bürger die Entscheidungsprozesse der EU verfolgen, verstehen und sich daran beteiligen können; hebt hervor, dass die Kommission als größtes Organ der EU mit gutem Beispiel vorangehen sollte, wenn es um den Zugang zu Dokumenten geht; betont, dass Verzögerungen bei der Gewährung des Zugangs die Fähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, sich am demokratischen Prozess zu beteiligen, beeinträchtigen können, da die angeforderten Dokumente und Informationen oft zeitsensibel sind und für den Antragsteller im Falle von Verzögerungen an Bedeutung verlieren können; betont, dass Verzögerungen auch eine abschreckende Wirkung haben können, sodass sich Einzelpersonen dafür entscheiden, ihr Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten nicht auszuüben, wenn davon ausgegangen wird, dass dies zu lang dauern wird; betont, dass die zunehmende Anzahl und die zunehmende Komplexität der Anträge auf Zugang zu Dokumenten die systemischen Verzögerungen aufseiten der Kommission nicht rechtfertigen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>ist davon überzeugt, dass die proaktive Veröffentlichung von Dokumenten im Register die beste Lösung ist, um die Zahl der Anträge auf Zugang zu Dokumenten zu verringern und Verzögerungen zu vermeiden; ist der Auffassung, dass mit einem vorausschauenderen Ansatz wirksame Transparenz sichergestellt und unnötigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden würde, die sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den Organen der Union unnötige Kosten und überflüssigen Aufwand verursachen könnten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre systematischen und erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu beheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert die unverzügliche und vollständige Veröffentlichung aller Verträge über den Kauf von COVID-19-Impfstoffen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Empfehlung und alle Vorschläge aus dem Sonderbericht der Bürgerbeauftragten umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit einer proaktiveren Transparenz, gezielterer Personalressourcen für die Bearbeitung von Zweitanträgen und einer offeneren und konstruktiveren Haltung gegenüber Antragstellern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihre Verwaltung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu reformieren, um das große Problem der Verzögerungen und der Nichteinhaltung der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Fristen anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei der Veröffentlichung von Dokumenten und Statistiken über den Umgang mit Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, einschließlich Informationen über die Einhaltung der im EU-Recht festgelegten Fristen, proaktiv vorzugehen, da diese Informationen für die Stärkung der demokratischen Prozesse der EU von entscheidender Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Kommission auf, endlich und unverzüglich die Textnachrichten zu veröffentlichen, die die Präsidentin der Kommission und der Vorstandsvorsitzende des Pharmaunternehmens Pfizer während der Verhandlungen über die Beschaffung von 1,8 Milliarden Dosen des COVID-19-Impfstoffs ausgetauscht haben, insbesondere angesichts des unerklärten Anstiegs des Preises pro Dosis um 25 %, der zu Gesamtkosten in Höhe von 35 Mrd. EUR an öffentlichen Geldern geführt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>betont, dass das Parlament in Erwägung ziehen wird, alle verfügbaren parlamentarischen Instrumente zu nutzen, wenn die Kommission die systematischen und erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bis zur Einrichtung des neuen Kollegiums der Kommissionsmitglieder nicht behebt; weist darauf hin, dass das Parlament das Recht hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen die Kommission wegen Verstoßes gegen die Verträge, einschließlich Artikel 15 Absatz 3 AEUV über das Recht der Unionsbürger und Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat auf Zugang zu Dokumenten, zu erheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission auf, das Parlament darüber zu informieren, wie sie die in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften festgelegten Fristen einzuhalten gedenkt;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>