<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0175</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entschließungsanträge - Annahme der Sondermaßnahme zugunsten Tunesiens für 2023</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B9-0173/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 zu der Annahme der Sondermaßnahme zugunsten Tunesiens für 2023 (2024/2573(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 14,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> (Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 3. Juni 2008 über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> (Haushaltsordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Tunesien, insbesondere die Entschließung vom 16. März 2023 zu den jüngsten Angriffen auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und Gewerkschaften in Tunesien, insbesondere zu dem Fall des Journalisten Noureddine Boutar<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/407, 23.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Presseerklärung von Ursula von der Leyen, Präsidentin der Kommission, Giorgia Meloni, Ministerpräsidentin Italiens, Mark Rutte, Ministerpräsident der Niederlande, und Kais Saied, Präsident Tunesiens, vom 11. Juni 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 16. Juli 2023 über eine strategische und umfassende Partnerschaft zwischen der EU und Tunesien,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Dezember 2023 über die Finanzierung der Sondermaßnahme zugunsten Tunesiens für 2023 (C(2023)9184) und auf das beigefügte Maßnahmendokument über das Programm zur Unterstützung makroökonomischer Reformen in Tunesien,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lassen muss, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der EU und Tunesien festgelegt ist, dass die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens auf der Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte beruhen, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element des Abkommens sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 29 der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die in den Partnerländern zu Menschenrechtsverletzungen führen können; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung von der Kommission erwartet wird, dass sie Ex-ante-Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchführt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen und dem Umfang der geplanten Tätigkeiten und Maßnahmen stehen; in der Erwägung, dass in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung festgelegt ist, dass mindestens 93 % der Ausgaben im Rahmen des Instruments die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, das heißt zu den kollektiven Zusagen im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe beitragen müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass in Erwägungsgrund 40 der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ festgestellt wird, dass die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung im Sinne der Haushaltsordnung ist und die Hilfe im Falle einer Verschlechterung der Lage in Drittländern hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt werden könnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Tunesien unter Präsident Kais Saied zu einer autoritären Kehrtwende und alarmierenden Rückschritten in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit gekommen ist; in der Erwägung, dass Präsident Kais Saied im vergangenen Jahr die willkürliche Festnahme und Inhaftierung von Oppositionspolitikern, Richtern, Medienschaffenden und Aktivisten der Zivilgesellschaft veranlasst hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission die Sondermaßnahme im Wege eines schriftlichen Dringlichkeitsverfahrens angenommen hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass sechs Monate zuvor in der Presseerklärung der Kommission vom 11. Juni 2023 eine Budgethilfe für Tunesien in Höhe von 150 Mio. EUR angekündigt worden war; in der Erwägung, dass diese Budgethilfe vor der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der EU und Tunesien angekündigt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass vor der Annahme der Sondermaßnahme im Wege eines schriftlichen Dringlichkeitsverfahrens kein informeller Kontakt zwischen der Kommission und dem Parlament stattgefunden hat, wie er in Ziffer 12 der Vereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission vom 3. Juni 2008 vorgesehen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ festgelegt ist, dass die Kommission bei der Gewährung von Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar festlegt, ihre Einhaltung verfolgt und den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen unterstützt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 218 AEUV das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern festgelegt ist; in der Erwägung, dass in diesem Verfahren angemessene Verfahrensgarantien sowie eine parlamentarische und gerichtliche Kontrolle ermöglicht und dadurch die Rechenschaftspflicht und demokratische Legitimität erhöht werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass am 13. September 2023 einer Delegation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten die Einreise nach Tunesien verweigert und damit die Fähigkeit des Parlaments, seine Kontrollbefugnisse auszuüben, eingeschränkt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Tunesiens am 26. September 2023 einen Besuch der Kommission ohne Absprache verschoben haben, der wenige Tage später hätte stattfinden sollen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass der Präsident Tunesiens im Oktober 2023 eine Budgethilfe der EU in Höhe von 60 Mio. EUR abgelehnt und zurückerstattet hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass es im wesentlichen Interesse der EU liegt, weiterhin mit Tunesien zusammenzuarbeiten, um in dem Land für makroökonomische Stabilität, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu sorgen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>stellt die Notwendigkeit eines schriftlichen Dringlichkeitsverfahrens für die Sondermaßnahme zugunsten Tunesiens infrage, da die Kommission die Budgethilfe in Höhe von 150 Mio. EUR bereits am 11. Juni 2023 ankündigte, sodass genügend Zeit für die Anwendung des normalen Verfahrens blieb; ist der Ansicht, dass der Zeitpunkt der Einleitung dieses schriftlichen Dringlichkeitsverfahrens von mangelndem Respekt für die parlamentarische Kontrolle und das Ausschussverfahren zeugt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten geplanten hochrangigen geopolitischen Dialogs detailliert und unter Bezugnahme auf Fakten zu begründen, warum vor der Annahme der Sondermaßnahme im Wege eines schriftlichen Dringlichkeitsverfahrens kein informeller Kontakt zwischen der Kommission und dem Parlament stattgefunden hat, wie in Ziffer 12 der Vereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission vom 3. Juni 2008 vorgesehen; geht daher davon aus, dass Tunesien im Rahmen des nächsten hochrangigen geopolitischen Dialogs als vorrangiges Land ausgewählt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>ist der Ansicht, dass die in der Vereinbarung eingegangene politische Verpflichtung, die Budgethilfe für 2023 in vollem Umfang auszuzahlen, weder eine Rechtsgrundlage für die Annahme dieser Maßnahme als Sondermaßnahme gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ noch für die Annahme im Wege eines schriftlichen Dringlichkeitsverfahrens bildet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>bedauert, dass die Kommission dem Parlament nicht proaktiv die entsprechende Finanzierungsvereinbarung mit Tunesien gemäß Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 236 der Haushaltsordnung mit besonderen Bedingungen und Anforderungen zur Verfügung gestellt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert eine detaillierte Erläuterung, inwiefern Formulierungen wie „zufriedenstellende Fortschritte“ in Abschnitt 4.3.2 des Maßnahmendokuments der Kommission zur Sondermaßnahme, in dem die Kriterien für die Auszahlung von Budgethilfe aufgeführt sind, klar festgelegte Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ darstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>bezweifelt, dass die Achtung der Grundsätze des auswärtigen Handelns in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, wie sie in Artikel 21 EUV, verschiedenen Bestimmungen der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und Artikel 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der EU und Tunesien dargelegt sind, bei dieser Sondermaßnahme eingehalten wird, da sich die Lage der Grundrechte in Tunesien bereits seit Juli 2021 erheblich verschlechtert und eine erhebliche Verschlechterung im Hinblick auf die Grundwerte die EU unter Umständen dazu veranlassen kann, die Budgethilfe für Partnerländer auszusetzen, zu kürzen oder einzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die Kommission daher auf, umgehend und vor Ende der Wahlperiode weitere schriftliche Angaben dazu vorzulegen, wie und wann sie bewerten wird, ob die in Abschnitt 4.3.2 genannten Bedingungen für die Auszahlung von Budgethilfe erfüllt sind oder erfüllt werden, und anhand welcher objektiver Kriterien festgestellt wird, ob zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung der in Abschnitt 4.3.2 aufgeführten allgemeinen Bedingungen erzielt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>fordert die Kommission auf, schriftlich zu präzisieren, wie sie zu der Einschätzung gelangt, dass Tunesien derzeit die in Abschnitt 4.3.2 Buchstabe b des Maßnahmendokuments zur Sondermaßnahme in Bezug auf die Grundwerte dargelegte Anforderung erfüllt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu erläutern, warum sie sich dafür entschieden hat, die 150 Mio. EUR in einer einzigen Tranche auszuzahlen, statt eine schrittweise Auszahlung auf der Grundlage konkreter Etappenziele oder erreichter Schritte gemäß Artikel 236 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu ermöglichen und sich damit die Möglichkeit vorzubehalten, weitere Zahlungen auszusetzen, falls eine eindeutige Aushöhlung der Grundwerte festgestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu erläutern, wie die Sondermaßnahme angesichts der Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit in Tunesien seit Juli 2021, die zu einer erheblichen Behinderung der wirtschaftlichen Entwicklung führt, zur Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas beitragen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu erläutern, warum die staatlichen Stellen Tunesiens im Oktober 2023 eine im Rahmen der COVID-Fazilität ausgezahlte Budgethilfe in Höhe von 60 Mio. EUR abgelehnt haben, und aus welchen Gründen die Kommission der Ansicht ist, dass die staatlichen Stellen Tunesiens bereit sind, die in dieser Sondermaßnahme vorgesehene Budgethilfe zu akzeptieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu erläutern, welche Garantien sie von den staatlichen Stellen Tunesiens seit September 2023 dahin gehend erhalten hat, dass das Parlament EU-finanzierte Projektorte in Tunesien inspizieren und somit seine Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gemäß Artikel 14 des Vertrags über die Europäische Union ausüben kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Kommission auf, hier mit einer sachdienlichen und umfassenden Antwort auf die Anfrage des Parlaments zur mündlichen Beantwortung und diese begleitende Entschließung für Klarheit zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Rat zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>