<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0187</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0045/2024 - Berichterstatter: Sergey Lagodinsky)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (COM(2023)0348 – C9-0231/2023 – 2023/0202(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0045/2024).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Um ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen und durch den Ausschuss bei der Streitbeilegung, einschließlich der Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien festzulegen, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Um ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen und durch den Ausschuss bei der Streitbeilegung, einschließlich der Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Parteien festzulegen, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Verordnung soll somit das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung geschützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten alle Datenschutzbehörden bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unparteiisch und unabhängig und im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit handeln.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 regeln nur bestimmte Elemente des Verfahrens der Zusammenarbeit, wenn Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat an dem Verfahren teilnehmen. Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn eine Partei eine Beschwerde direkt bei einer federführenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat einlegt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten sollte für die Aufsichtsbehörden gelten, soweit eine Angelegenheit durch diese Verordnung nicht harmonisiert wird. Einige Verfahrenselemente, wie die horizontale Beweislast des Verantwortlichen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, unterliegen bereits dem Unionsrecht. Im Einklang mit dem Vorrang des Unionsrechts sollten Aufsichtsbehörden das nationale Verfahrensrecht nicht anwenden, wenn es im Widerspruch zu der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sollte nicht aufgrund von Unterschieden im nationalen Verfahrensrecht eingeschränkt werden. Die Aufsichtsbehörden sollten von sämtlichen Optionen nach geltendem nationalem Recht Gebrauch machen, um Parteien in einem anderen Mitgliedstaat die Teilnahme an Verfahren zu ermöglichen. Hierzu können die Fernteilnahme per Video, Dolmetscher oder allgemein verfügbare Kommunikationsmittel gehören.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt werden kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu diesem Zweck wird die Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörden empfohlen, um einen schnellen und sicheren Austausch von für die Beilegung von Beschwerden erforderlichen Informationen im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu ermöglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist die Angabe bestimmter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen</STRING></STRING>. Um den Beschwerdeführern die Übermittlung der erforderlichen Fakten an die Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollte daher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Beschwerdeformular</STRING></STRING> zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Formular</STRING></STRING> sollten nur in Fällen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich sein, obwohl <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> von den Aufsichtsbehörden auch in Fällen verwendet werden kann, die keine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Formular kann</STRING></STRING> elektronisch oder auf dem Postweg übermittelt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Bereitstellung der in diesem Formular aufgeführten Informationen sollte eine Voraussetzung dafür sein, dass eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung als Beschwerde im Sinne von Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 behandelt wird</STRING></STRING>. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sollten keine zusätzlichen Informationen erforderlich sein. Die Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Einreichung von Beschwerden in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern die vom Beschwerdeführer verlangten Informationen mit den im Formular verlangten Informationen übereinstimmen und keine zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um die Beschwerde für zulässig zu erklären</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist die Angabe bestimmter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestinformationen über den anhaltenden oder erfolgten mutmaßlichen Verstoß. Das Ende eines Verstoßes sollte kein ausreichender Grund für die Abweisung einer Beschwerde sein</STRING></STRING>. Um den Beschwerdeführern die Übermittlung der erforderlichen Fakten an die Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollte daher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Beschwerdevorlage</STRING></STRING> zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Vorlage</STRING></STRING> sollten nur in Fällen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich sein, obwohl <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie</STRING></STRING> von den Aufsichtsbehörden auch in Fällen verwendet werden kann, die keine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Informationen können</STRING></STRING> elektronisch oder auf dem Postweg übermittelt werden. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sollten keine zusätzlichen Informationen erforderlich sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Erfüllt eine Beschwerde nicht die Mindestanforderungen, sollte die Aufsichtsbehörde sie abweisen und den Beschwerdeführer über die fehlenden Informationen unterrichten. Der Beschwerdeführer kann dann erneut eine vollständige Beschwerde einreichen. Zwar sollte der Beschwerdeführer vor dem Einreichen einer Beschwerde nicht verpflichtet sein, mit der von der Untersuchung betroffenen Partei in Kontakt zu treten, doch sollte er, wenn er mit der von der Untersuchung betroffenen Partei in Kontakt war, bevor er die Beschwerde in derselben Angelegenheit einreichte, die Mitteilung über diesen Kontakt einreichen</STRING></STRING>. Die Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Einreichung von Beschwerden in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dessen Kontext, den einzelnen Verfahrensschritten der federführenden Aufsichtsbehörde, dem Verhalten der Parteien während des Verfahrens und der Komplexität des Falles.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dessen Kontext, den einzelnen Verfahrensschritten der federführenden Aufsichtsbehörde, dem Verhalten der Parteien während des Verfahrens und der Komplexität des Falles. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Artikel 41 und 47 der Charta verlangen eine angemessene Gesamtdauer der Verfahren. Da dies gerichtliche Rechtsbehelfe nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 einschließt, sollten Verfahren vor Aufsichtsbehörden im Regelfall nicht länger als neun Monate dauern, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Die vorliegende Verordnung sieht Verlängerungen von Fristen bei Verzögerungen oder Störungen vor, die sich der Kontrolle der federführenden Aufsichtsbehörde entziehen. Zu diesem Zweck sollten ausreichende Finanzmittel und eine ausreichende personelle Ausstattung sichergestellt werden, um eine rechtzeitige und effiziente Bearbeitung von Fällen sicherzustellen, sodass das Recht auf eine gute Verwaltung nicht beeinträchtigt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die direkte Interaktion zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und den Parteien unterliegt dem nationalen Verfahrensrecht, sofern die Verordnung (EU) 2016/679, die vorliegende Verordnung oder das Unionsrecht nicht Vorrang haben. Im Falle einer indirekten Interaktion einer federführenden Aufsichtsbehörde mit einer Partei über eine andere Aufsichtsbehörde sollte für jede direkte Interaktion mit der Partei das Verfahrensrecht dieser anderen Behörde gelten. Gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 hat ein Beschwerdeführer das Recht, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der die Beschwerde eingereicht wurde. Dies hindert den Beschwerdeführer nicht daran, direkt mit einer anderen Aufsichtsbehörde, einschließlich der federführenden Aufsichtsbehörde, zu kommunizieren, was effizienter sein könnte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an faire und effiziente Verfahren in allen grenzüberschreitenden Fällen erfüllt werden, und zwar auch in Mitgliedstaaten, in denen es kein kodifiziertes nationales Verfahrensrecht gibt, werden in der Verordnung unmittelbar anwendbare Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 41 der Charta festgelegt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollte möglich sein, im Einklang mit dem für die Aufsichtsbehörde, mit der die Partei unmittelbar interagiert, geltenden nationalen Verfahrensrecht unbedingt notwendige und verhältnismäßige Beschränkungen in Bezug auf die Offenlegung oder Weiterverwendung gesetzlich geschützter Informationen wie personenbezogener Daten oder von Geschäftsgeheimnissen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> geschützt sind, anzuwenden. Dazu könnten die internen Beratungen und die Beschlussfassung der Behörde gehören. Es sollten die am wenigsten eingreifenden Maßnahmen wie die Beschränkung der Nutzung von Informationen oder die Schwärzung von Informationen angewandt werden. Die Parteien sollten stets darüber, dass ihnen Informationen vorenthalten wurden, und über die Gründe hierfür informiert werden. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde verwaltet den Fall im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und ihrem nationalen Verfahrensrecht und arbeitet in einem Geist des wechselseitigen Verständnisses und Vertrauens uneingeschränkt mit anderen Aufsichtsbehörden zusammen. Andere Aufsichtsbehörden sollten der federführenden Aufsichtsbehörde alle relevanten Informationen und ihre Ansichten übermitteln. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte den Fall effizient und zweckmäßig unter umfassender Berücksichtigung der Standpunkte anderer Aufsichtsbehörden strukturieren. Gleichzeitig sollte das Verfahren in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, insbesondere in Bezug auf die Struktur zur Streitbeilegung in Form einer zentralen Anlaufstelle und die Zuständigkeiten der federführenden Aufsichtsbehörde.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörden können auch zusätzliche Verfahren einleiten, z. B. bei systemischen oder wiederholten Verstößen. Dies sollte jedoch nicht zu einem Eingriff in die Rechte der Parteien führen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verstöße können die Rechte mehrerer betroffener Personen betreffen, daher müssen Beweismittel aus den Verfahren gegebenenfalls in anderen Verfahren verwendet werden, um ein effizientes Verfahren und eine einheitliche Entscheidungsfindung zu erleichtern. Für eine objektive Bewertung des Umfangs des immateriellen Schadens auf der Grundlage einer durchschnittlichen betroffenen Person kann es für Zivilgerichte hilfreich sein, sich bei der Feststellung eines Anspruchs nach Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 auf nachgewiesene Tatsachen und Beweismittel stützen zu können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Aufsichtsbehörde sollte eine oder mehrere Sprachen festlegen, die sie für eingehende Informationen durch andere Aufsichtsbehörden akzeptiert. Es sollte eine weitere gemeinsame „Sprache der Zusammenarbeit“ festgelegt werden, die alle Aufsichtsbehörden für eingehende oder ausgehende Informationen akzeptieren müssen. Im Falle von gerichtlichen Rechtsbehelfen sollte die Aufsichtsbehörde, gegen die ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wird, verpflichtet sein, alle relevanten Dokumente in die betreffenden zugelassenen Sprachen zu übersetzen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Jede Beschwerde, die von einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 bearbeitet wird, ist mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Ausübung von Befugnissen durch die Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geeignet</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erforderlich und</STRING></STRING> verhältnismäßig sein muss, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Es liegt im Ermessen jeder zuständigen Behörde zu entscheiden, in welchem Umfang einer Beschwerde nachgegangen wird</STRING></STRING>. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Untersuchung sollten die Aufsichtsbehörden eine für den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung anstreben, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht unbedingt</STRING></STRING> eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erschöpfende</STRING></STRING> Untersuchung aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">möglichen</STRING></STRING> rechtlichen und sachlichen Elemente der Beschwerde erfordert, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sondern</STRING></STRING> dem Beschwerdeführer eine wirksame<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und rasche</STRING></STRING> Abhilfe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bietet</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei der Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen könnten die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes, sein systematischer oder wiederholter Charakter oder die Tatsache, dass der</STRING></STRING> Beschwerdeführer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch seine</STRING></STRING> Rechte nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wahrgenommen hat, berücksichtigt werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Jede Beschwerde, die von einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 bearbeitet wird, ist mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Ausübung von Befugnissen durch die Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksam</STRING></STRING>, verhältnismäßig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und abschreckend</STRING></STRING> sein muss, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Untersuchung sollten die Aufsichtsbehörden eine für den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung anstreben, die eine Untersuchung aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">relevanten</STRING></STRING> rechtlichen und sachlichen Elemente der Beschwerde erfordert, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um sicherzustellen, dass gemeinsam ein Beschluss gefasst und</STRING></STRING> dem Beschwerdeführer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zügig</STRING></STRING> eine wirksame Abhilfe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geboten werden kann</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Unbeschadet der Notwendigkeit, dem</STRING></STRING> Beschwerdeführer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb kurzer Zeit eine zufriedenstellende Lösung zu bieten, sollten die Aufsichtsbehörden Untersuchungen durchführen, die ausreichen, um feststellen zu können, ob eine Beschwerde auf schwerwiegendere oder systemische Verstöße hindeutet. Die Planung des Verfahrens ist wichtig, um für ein schnelles Ergebnis zu sorgen. Die Aufsichtsbehörden sollten sich nicht auf die </STRING></STRING>Rechte nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stützen, um die Untersuchung einer Beschwerde einzuschränken</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Einhaltung von Artikel 47 der Charta sicherzustellen, sollte die Bearbeitung einer Beschwerde stets zu einem anfechtbaren Beschluss führen. Sofern eine Beschwerde nicht zurückgezogen wird, sollte es nicht möglich sein, Beschwerden ohne einen Beschluss zu den Akten zu legen oder auf eine andere Weise einzustellen, der einer juristischen Überprüfung unterzogen werden kann.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Die federführende Aufsichtsbehörde sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die erforderlichen Informationen über den Fortgang der Untersuchung übermitteln, um den Beschwerdeführer auf dem Laufenden zu halten</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Die federführende Aufsichtsbehörde sollte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> den Aufsichtsbehörden unverzüglich Fernzugriff auf eine gemeinsame Verfahrensakte gewähren, in der alle einschlägigen Unterlagen des Falls, einschließlich aller internen oder vertraulichen Informationen, sowie eine Übersetzung aller Unterlagen in die Sprache der Zusammenarbeit enthalten sind. Darüber hinaus sollte die federführende </STRING></STRING>Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die anderen Aufsichtsbehörden aktiv über größere Änderungen informieren, die ein sofortiges Handeln oder eine verstärkte Aufmerksamkeit erfordern könnten. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind ebenfalls erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der</STRING></STRING>, bei der die Beschwerde eingereicht wurde,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> behandelt werden kann</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Beschwerdeführer Zugang zu den Dokumenten</STRING></STRING> gewähren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auf deren Grundlage die Aufsichtsbehörde zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt ist, die Beschwerde ganz oder teilweise abzuweisen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> den Parteien Fernzugriff auf die gemeinsame Verfahrensakte</STRING></STRING> gewähren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei sie dieses Zugangsrecht unter bestimmten Umständen einschränken kann</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dieser Zugang sollte die Inanspruchnahme eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit Artikel 47 der Charta ermöglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Um es den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zügig abzustellen und eine rasche Lösung für die Beschwerdeführer zu finden, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sich</STRING></STRING> die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls um eine gütliche Einigung über die Beschwerden bemühen. Die Tatsache, dass eine Einzelbeschwerde durch eine gütliche Einigung beigelegt wurde, hindert die zuständige Aufsichtsbehörde nicht daran, ein Verfahren von Amts wegen zu verfolgen, beispielsweise bei systemischen oder wiederholten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Um es den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zügig abzustellen und eine rasche Lösung für die Beschwerdeführer zu finden, sollten die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Lage sein, sich</STRING></STRING> gegebenenfalls um eine gütliche Einigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwischen den Parteien</STRING></STRING> über die Beschwerden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu</STRING></STRING> bemühen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Aufsichtsbehörden sollten die Bearbeitung einer Beschwerde nicht von der Teilnahme an einer gütlichen Einigung abhängig machen. Einigungen sollten die Form eines Vertrags zwischen den Parteien nach geltendem Recht annehmen können, sollten jedoch für die Behörden bindend sein.</STRING></STRING> Die Tatsache, dass eine Einzelbeschwerde durch eine gütliche Einigung beigelegt wurde, hindert die zuständige Aufsichtsbehörde nicht daran, ein Verfahren von Amts wegen zu verfolgen, beispielsweise bei systemischen oder wiederholten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine solche Möglichkeit von Amts wegen sollte jedoch nicht dazu genutzt werden, Entscheidungen über Beschwerden aufzuschieben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Um das wirksame Funktionieren der in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass grenzüberschreitende Fälle zügig und im Geiste der aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit, die Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 zugrunde liegt, gelöst werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte ihre Zuständigkeit in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ausüben. Ebenso sollten sich die betroffenen Aufsichtsbehörden in einem frühen Stadium aktiv an der Untersuchung beteiligen, um einen Konsens zu erzielen, wobei die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang zu nutzen sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Um das wirksame Funktionieren der in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass grenzüberschreitende Fälle zügig und im Geiste der aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit, die Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 zugrunde liegt, gelöst werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte ihre Zuständigkeit in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ausüben. Ebenso sollten sich die betroffenen Aufsichtsbehörden in einem frühen Stadium aktiv an der Untersuchung beteiligen, um einen Konsens zu erzielen, wobei die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang zu nutzen sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies sollte im Einklang mit dem Mechanismus der zentralen Anlaufstelle nach der Verordnung (EU) 2016/679 stehen und gegebenenfalls die nichtdiskriminierende Behandlung von Parteien, die Rechtssicherheit und die Unabhängigkeit beim Erlass von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörden sicherstellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Für die Aufsichtsbehörden ist es besonders wichtig, möglichst frühzeitig und vor der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Mitteilung der Anschuldigungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der</STRING></STRING> Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Konsens über die wichtigsten Aspekte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Untersuchung</STRING></STRING> zu erzielen, um die Zahl der Fälle, die zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu verringern und letztlich eine rasche Beilegung grenzüberschreitender Fälle zu gewährleisten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Für die Aufsichtsbehörden ist es besonders wichtig, möglichst frühzeitig und vor der Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Konsens über die wichtigsten Aspekte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Falls mittels der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und Anmerkungen zu dieser Zusammenfassung</STRING></STRING> zu erzielen, um die Zahl der Fälle, die zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu verringern und letztlich eine rasche Beilegung grenzüberschreitender Fälle zu gewährleisten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sollte auf einem offenen Dialog beruhen, der es den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglicht, den Verlauf der Untersuchung durch den Austausch von Erfahrungen und Standpunkten mit der federführenden Aufsichtsbehörde sinnvoll zu beeinflussen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei dem Ermessensspielraum der einzelnen Aufsichtsbehörden, einschließlich der Beurteilung, ob es angemessen ist, einen Fall zu untersuchen, und den unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen ist</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zu diesem Zweck sollte</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">federführende</STRING></STRING> Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den betroffenen Aufsichtsbehörden</STRING></STRING> eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermitteln, in der sie ihren vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung darlegt. Die Zusammenfassung sollte zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, der früh genug ist, um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Aufsichtsbehörden zu ermöglichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, aber auch zu einem Zeitpunkt, an dem die Standpunkte der federführenden Aufsichtsbehörde zu dem Fall hinreichend ausgereift sind</STRING></STRING>. Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, sich zu<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einem breiten Spektrum von Fragen</STRING></STRING> zu äußern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, z. B. zum Umfang der Untersuchung und zur Ermittlung komplexer sachlicher und rechtlicher Bewertungen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Da der Umfang der Untersuchung die von der federführenden Aufsichtsbehörde zu untersuchenden Fragen bestimmt, sollten sich</STRING></STRING> die Aufsichtsbehörden bemühen, so früh wie möglich einen Konsens über den Umfang der Untersuchung zu erzielen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sollte auf einem offenen Dialog beruhen, der es den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglicht, den Verlauf der Untersuchung durch den Austausch von Erfahrungen und Standpunkten mit der federführenden Aufsichtsbehörde sinnvoll zu beeinflussen. Die Aufsichtsbehörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde oder die ein Tätigwerden von Amts wegen fordert, kann der federführenden Aufsichtsbehörde</STRING></STRING> eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermitteln, in der sie ihren vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung darlegt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die endgültige Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte erstellen. Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte sollte Teil der gemeinsamen Verfahrensakte sein und ein fortlaufendes Dokument sein, das von der federführenden Aufsichtsbehörde im Laufe des Verfahrens aktualisiert wird.</STRING></STRING> Die Zusammenfassung sollte zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, der früh genug ist, um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Aufsichtsbehörden zu ermöglichen. Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, sich zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeder Aktualisierung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte</STRING></STRING> zu äußern.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Aufsichtsbehörden sollten etwaige Streitigkeiten vor dem Ausschuss vorbringen können.</STRING></STRING> Die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten sich</STRING></STRING> bemühen, so früh wie möglich einen Konsens über den Umfang der Untersuchung zu erzielen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P>Im Interesse einer wirksamen und umfassenden Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Stellungnahmen der</STRING></STRING> betroffenen Aufsichtsbehörden kurzgefasst und so klar und präzise formuliert sein, dass sie für alle Aufsichtsbehörden leicht verständlich sind. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rechtlichen Argumente sind unter Bezugnahme auf den Teil</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenfassung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, zu gruppieren</STRING></STRING>. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden können durch zusätzliche Dokumente ergänzt werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein bloßer Verweis auf ergänzende Dokumente in der Stellungnahme einer betroffenen Aufsichtsbehörde kann jedoch das Fehlen wesentlicher rechtlicher oder tatsächlicher Argumente, die in der Stellungnahme enthalten sein sollten, nicht ausgleichen. Die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf die in diesen Dokumenten Bezug genommen wird, sollten zumindest in zusammengefasster, kohärenter und verständlicher Form in der Stellungnahme selbst dargelegt werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(13)</NO.P>Im Interesse einer wirksamen und umfassenden Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwaige von den</STRING></STRING> betroffenen Aufsichtsbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den Parteien übermittelte Unterlagen</STRING></STRING> kurzgefasst und so klar und präzise formuliert sein, dass sie für alle Aufsichtsbehörden leicht verständlich sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörden können daher die Länge der Eingaben der Parteien begrenzen.</STRING></STRING> Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rechtlichen Argumente sollten unter Bezugnahme</STRING></STRING> auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Teil</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenfassung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wichtigsten Aspekte</STRING></STRING>, auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den sie sich beziehen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gruppiert</STRING></STRING> werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Fälle, die keine strittigen Fragen aufwerfen, erfordern keine ausführliche Diskussion zwischen den Aufsichtsbehörden, um einen Konsens zu erzielen, und könnten daher rascher behandelt werden. Äußert sich keine der betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, sollte die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neun</STRING></STRING> Monaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die vorläufigen Feststellungen gemäß Artikel 14</STRING></STRING> übermitteln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Fälle, die keine strittigen Fragen aufwerfen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(nichtstreitige Fälle)</STRING></STRING>, erfordern keine ausführliche Diskussion zwischen den Aufsichtsbehörden, um einen Konsens zu erzielen, und könnten daher rascher behandelt werden. Äußert sich keine der betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, sollte die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Eingang der Beschwerde den Beschlussentwurf</STRING></STRING> übermitteln.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Die Aufsichtsbehörden sollten alle erforderlichen Mittel einsetzen, um im Geiste einer aufrichtigen und effizienten Zusammenarbeit einen Konsens zu erzielen. Besteht daher zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde Uneinigkeit über den Umfang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Untersuchung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, deren Verletzung untersucht wird, oder beziehen sich die Stellungnahmen</STRING></STRING> der betroffenen Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf eine wesentliche Änderung der komplexen rechtlichen oder technischen Bewertung, sollte die betroffene Behörde die in den Artikeln</STRING></STRING> 61 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> 62 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in Anspruch nehmen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Die Aufsichtsbehörden sollten alle erforderlichen Mittel in Anspruch nehmen, um im Geiste einer aufrichtigen und effizienten Zusammenarbeit einen Konsens zu erzielen. Besteht daher zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde Uneinigkeit über den Umfang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die verfahrensrechtlichen Fragen eines Falls</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten die Aufsichtsbehörden die Angelegenheit rasch vor dem Ausschuss vorbringen. Der Ausschuss sollte die erforderlichen Verfahrensentscheidungen treffen. Der Ausschuss und die Aufsichtsbehörden sollten sich bemühen, laufende Verfahren so rasch wie möglich abzuschließen. Die federführende Aufsichtsbehörde oder eine </STRING></STRING>der betroffenen Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte auch einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren beantragen können, ohne dass ein Antrag nach Artikel </STRING></STRING>61 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> 62 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestellt wurde</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Können die Aufsichtsbehörden mit diesen Instrumenten keinen Konsens über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, erzielen, sollte die federführende Aufsichtsbehörde um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ersuchen. Zu diesem Zweck sollte das Erfordernis der Dringlichkeit vermutet werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte aus dem verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren die entsprechenden Schlussfolgerungen für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen ziehen. Der in einem Dringlichkeitsverfahren gefasste verbindliche Beschluss des Ausschusses kann weder dem Ergebnis der Untersuchung der federführenden Aufsichtsbehörde noch der Wirksamkeit des Anspruchs der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf rechtliches Gehör vorgreifen. Insbesondere sollte der Ausschuss den Umfang der Untersuchung nicht von sich aus ausweiten.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Damit der Beschwerdeführer sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen kann, sollte die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Aufsichtsbehörde, die eine</STRING></STRING> Beschwerde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ganz oder teilweise abweist, dies in Form eines Beschlusses tun</STRING></STRING>, der vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Damit der Beschwerdeführer sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen kann, sollte die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bearbeitung einer</STRING></STRING> Beschwerde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">immer zu einem Beschluss führen</STRING></STRING>, der vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor ein für sie nachteiliger Beschluss gefasst wird. Wird eine Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall ganz oder teilweise abgewiesen, sollte der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt darzulegen, bevor ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, ein überarbeiteter Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 oder ein verbindlicher Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer kann Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der Dokumente verlangen, die dem Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der Abweisung einer Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der vorgeschlagenen Abweisung der Beschwerde einholen und</STRING></STRING> für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verantwortlich sein. Alle derartigen Mitteilungen sollten an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die Abweisung der Beschwerde zuständig ist, sollte diese Aufsichtsbehörde auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> die Erstellung des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständig sein</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der Abweisung einer Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verantwortlich sein. Alle derartigen Mitteilungen sollten an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die Abweisung der Beschwerde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der mit nationalem Verfahrensrecht vereinbar sein muss,</STRING></STRING> zuständig ist, sollte diese Aufsichtsbehörde auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der federführenden Aufsichtsbehörde in</STRING></STRING> die Erstellung des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und des endgültigen Beschlusses nach Artikel 60 Absätze 7 bis 9</STRING></STRING> der Verordnung (EU) 2016/679 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einbezogen werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P>Um das Recht auf eine gute Verwaltung und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der Grundrechte der Europäischen Union</STRING></STRING> verankert sind, einschließlich des Anspruchs jeder Person auf rechtliches Gehör, bevor eine ihr nachteilige Einzelmaßnahme getroffen wird, wirksam zu schützen, ist es wichtig, klare Regeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs aufzustellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(21)</NO.P>Um das Recht auf eine gute Verwaltung und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta verankert sind, einschließlich des Anspruchs jeder Person auf rechtliches Gehör, bevor eine ihr nachteilige Einzelmaßnahme getroffen wird, wirksam zu schützen, ist es wichtig, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für alle an einem Fall beteiligten Parteien</STRING></STRING> klare Regeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs aufzustellen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Partei sollte das Recht haben, auf den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verzichten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P>Mit den Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, das die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 anwenden, sollte sichergestellt werden, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien während des gesamten Verfahrens tatsächlich Gelegenheit haben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Aufsichtsbehörde angeführten Tatsachen, Einwände und Umstände zu äußern, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vorläufigen Feststellungen geben den vorläufigen Standpunkt zu dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 nach Abschluss der Untersuchung wieder. Sie stellen somit eine wesentliche Verfahrensgarantie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die erforderlichen</STRING></STRING> Dokumente erhalten, damit sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sich</STRING></STRING> wirksam <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verteidigen und</STRING></STRING> zu den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegen sie erhobenen Anschuldigungen</STRING></STRING> Stellung nehmen können, indem ihnen Zugang zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Verwaltungsakten </STRING></STRING>gewährt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P>Mit den Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, das die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 anwenden, sollte sichergestellt werden, dass die Parteien während des gesamten Verfahrens tatsächlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Recht auf rechtliches Gehör sowie die</STRING></STRING> Gelegenheit haben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Aufsichtsbehörde angeführten Tatsachen, Einwände und Umstände zu äußern, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vorläufigen Feststellungen geben den vorläufigen Standpunkt zu dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 nach Abschluss der Untersuchung wieder. Sie stellen somit eine wesentliche Verfahrensgarantie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Parteien sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle notwendigen</STRING></STRING> Dokumente erhalten, damit sie wirksam zu den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Untersuchung relevanten Themen</STRING></STRING> Stellung nehmen können, indem ihnen Zugang zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der gemeinsamen Verwaltungsverfahrensakte</STRING></STRING> gewährt wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vorläufigen Feststellungen bestimmen den Umfang der Untersuchung und damit den Umfang eines künftigen endgültigen Beschlusses (gegebenenfalls auf der Grundlage eines verbindlichen Beschlusses des Ausschusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679), der an den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter gerichtet werden kann.</STRING></STRING> Vorläufige Feststellungen sind so zu formulieren, dass sie zwar knapp, aber hinreichend klar sind, damit die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien die Art des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 richtig erkennen können. Die Verpflichtung, den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einer Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sich angemessen verteidigen</STRING></STRING> können, ist erfüllt, wenn im endgültigen Beschluss<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> den von der Untersuchung betroffenen Parteien keine anderen als die in den vorläufigen Feststellungen genannten Verstöße zur Last gelegt werden und</STRING></STRING> nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sich die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien äußern konnten. Der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde muss jedoch nicht notwendigerweise den vorläufigen Feststellungen entsprechen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Antworten der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls den überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Beschluss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a</STRING></STRING> zur Beilegung der Streitigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden in ihrem endgültigen Beschluss zu berücksichtigen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, eine eigene Bewertung der von den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Einstufungen vorzunehmen, um entweder die Beschwerdepunkte fallen zu lassen, wenn sie diese für unbegründet hält, oder die Argumente zur Stützung der von ihr aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und neu zu formulieren. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">So kann z. B. die Berücksichtigung des Vorbringens einer Partei, gegen die im Verwaltungsverfahren ermittelt wird, ohne dass ihr Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass des endgültigen Beschlusses Stellung zu nehmen, an sich keine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Vorläufige Feststellungen sind so zu formulieren, dass sie zwar knapp, aber hinreichend klar sind, damit die Parteien die Art des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 richtig erkennen können. Die Verpflichtung, den Parteien alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gehört werden</STRING></STRING> können, ist erfüllt, wenn im endgültigen Beschluss nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde muss jedoch nicht notwendigerweise den vorläufigen Feststellungen entsprechen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Antworten der Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls den überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Beschluss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Ausschusses</STRING></STRING> zur Beilegung der Streitigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung</STRING></STRING> in ihrem endgültigen Beschluss zu berücksichtigen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, eine eigene Bewertung der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Einstufungen vorzunehmen, um entweder die Beschwerdepunkte fallen zu lassen, wenn sie diese für unbegründet hält, oder die Argumente zur Stützung der von ihr aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und neu zu formulieren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(24)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien sollten Anspruch auf rechtliches Gehör haben, bevor ein überarbeiteter Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird oder der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(24)</NO.P>Die Parteien sollten Anspruch auf rechtliches Gehör <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in den geeigneten Phasen des Verfahrens</STRING></STRING> haben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere</STRING></STRING> bevor ein überarbeiteter Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird oder der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen, das von einer Aufsichtsbehörde eingeleitet wurde, um Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zu ermitteln oder zu klären. Der Qualifikation einer betroffenen Person als Beschwerdeführer steht nicht entgegen, dass eine Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bereits eine Untersuchung eingeleitet hat oder sich nach Eingang der Beschwerde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen mit der Beschwerde befassen wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 seitens eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters durch eine Aufsichtsbehörde stellt jedoch kein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Untersuchung betroffenen Parteien dar. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das eine Aufsichtsbehörde von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 einleitet. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer befinden sich daher nicht in derselben verfahrensrechtlichen Situation, und der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen, wenn die Entscheidung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren gegen die von der Untersuchung betroffenen Parteien darf deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen, das von einer Aufsichtsbehörde eingeleitet wurde, um Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zu ermitteln oder zu klären. Der Qualifikation einer betroffenen Person als Beschwerdeführer steht nicht entgegen, dass eine Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bereits eine Untersuchung eingeleitet hat oder sich nach Eingang der Beschwerde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen mit der Beschwerde befassen wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(25a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet der Tatsache, dass sich die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer nicht in derselben verfahrensrechtlichen Situation befinden, gibt es Umstände, unter denen Beschwerdeführer während einer Untersuchung in der Lage sein können, Argumente und Beweise vorzubringen, die den Fortgang der Untersuchung erleichtern können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine gemeinnützige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Namen einer betroffenen Person oder von sich aus gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 Beschwerde eingereicht hat. Die Aufsichtsbehörden sollten die Anhörung solcher Beschwerdeführer in allen Phasen der Untersuchung, einschließlich Untersuchungen von Amts wegen, erleichtern und gleichzeitig ihre Unabhängigkeit wahren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Den Beschwerdeführern soll die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen der anderen Verfahrensbeteiligten sollte ihnen jedoch verwehrt werden. Ein allgemeines Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten sollte den Beschwerdeführern nicht zustehen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 27</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(27)</NO.P>Bei der Festsetzung von Fristen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Stellungnahme</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Beschwerdeführer</STRING></STRING> zu den vorläufigen Feststellungen sollten die Aufsichtsbehörden die Komplexität der in den vorläufigen Feststellungen aufgeworfenen Fragen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Beschwerdeführer</STRING></STRING> ausreichend Gelegenheit haben, zu den aufgeworfenen Fragen in angemessener Weise Stellung zu nehmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(27)</NO.P>Bei der Festsetzung von Fristen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Begrenzung der Länge der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen</STRING></STRING> der Parteien zu den vorläufigen Feststellungen sollten die Aufsichtsbehörden die Komplexität der in den vorläufigen Feststellungen aufgeworfenen Fragen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie die Möglichkeit der von der Untersuchung betroffenen Parteien und Beschwerdeführer, darauf zu reagieren,</STRING></STRING> berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Parteien ausreichend Gelegenheit haben, zu den aufgeworfenen Fragen in angemessener Weise Stellung zu nehmen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies sollte allerdings nicht zu unangemessen langen Verfahren führen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 28</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(28)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Meinungsaustausch vor der Annahme eines Beschlussentwurfs umfasst einen offenen Dialog und einen umfassenden Meinungsaustausch, bei dem sich die Aufsichtsbehörden bestmöglich bemühen sollten, einen Konsens über das weitere Vorgehen bei einer Untersuchung zu erzielen. Umgekehrt sollten Meinungsverschiedenheiten, die in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Ausdruck kommen, die das Potenzial für eine Streitbeilegung zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 erhöhen und die Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die zuständige Aufsichtsbehörde verzögern, in Ausnahmefällen auftreten, in denen die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können und wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten. Von solchen Einsprüchen sollte sparsam Gebrauch gemacht werden, wenn es darum geht, die Verordnung (EU) 2016/679 konsequent durchzusetzen, da jeder Gebrauch von maßgeblichen und begründeten Einsprüchen den Rechtsbehelf für die betroffene Person aufschiebt. Da der Umfang der Untersuchung und die relevanten Tatsachen vor der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen festzulegen sind, sollten diese Fragen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nicht in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen angesprochen werden. Sie können jedoch von den betroffenen Aufsichtsbehörden in ihren Stellungnahmen zu der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte angesprochen werden, bevor die vorläufigen Feststellungen den von der Untersuchung betroffenen Parteien mitgeteilt werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 29</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(29)</NO.P>Im Interesse eines effizienten und umfassenden Abschlusses des Streitbeilegungsverfahrens, bei dem alle Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge während des Streitbeilegungsverfahrens sollten Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche bestimmten Anforderungen genügen. Daher sollten maßgebliche und begründete Einsprüche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf eine vorgeschriebene Länge beschränkt sein,</STRING></STRING> die Nichtübereinstimmung mit dem Beschlussentwurf deutlich machen, und hinreichend klar, kohärent und präzise formuliert sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(29)</NO.P>Im Interesse eines effizienten und umfassenden Abschlusses des Streitbeilegungsverfahrens, bei dem alle Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge während des Streitbeilegungsverfahrens sollten Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche bestimmten Anforderungen genügen. Daher sollten maßgebliche und begründete Einsprüche die Nichtübereinstimmung mit dem Beschlussentwurf deutlich machen und hinreichend klar, kohärent und präzise formuliert sein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(30)</NO.P>Der Zugang<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu Verwaltungsakten ist</STRING></STRING> in der Charta <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als Teil der Verteidigungsrechte und des</STRING></STRING> Rechts auf eine gute Verwaltung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verankert</STRING></STRING>. Den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien sollte Zugang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu den Verwaltungsakten</STRING></STRING> gewährt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn ihnen die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt werden, und es sollte eine Frist für die schriftliche Antwort zu den vorläufigen Feststellungen gesetzt werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(30)</NO.P>Der Zugang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur gemeinsamen Verfahrensakte kann im Geist des</STRING></STRING> in der Charta <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verankerten </STRING></STRING>Rechts auf eine gute Verwaltung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährt werden</STRING></STRING>. Den Parteien sollte Zugang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur gemeinsamen Verfahrensakte</STRING></STRING> gewährt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zugang der Parteien zur gemeinsamen Verfahrensakte kann auf Antrag einer Partei eingeschränkt werden, um ihre gesetzlich anerkannten Rechte oder die Rechte von anderen zu schützen oder das öffentliche Interesse zu wahren.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Beschränkung muss im Licht der entsprechenden anerkannten Rechte von anderen oder dem verfolgten öffentlichen Interesse verhältnismäßig sein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(31)</NO.P>Bei der Gewährung des Zugangs zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Verwaltungsakten</STRING></STRING> sollten die Aufsichtsbehörden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als ein Verantwortlicher, ein Auftragsverarbeiter oder eine natürliche Person durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden können. Die Aufsichtsbehörden sollten von den von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Dokumente oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, dass vertrauliche Informationen kenntlich gemacht werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(31)</NO.P>Bei der Gewährung des Zugangs zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der gemeinsamen Verfahrensakte</STRING></STRING> sollten die Aufsichtsbehörden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gesetzlich geschützten</STRING></STRING> vertraulichen Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie den Schutz von Informationen im öffentlichen Interesse im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht</STRING></STRING> sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als ein Verantwortlicher, ein Auftragsverarbeiter oder eine natürliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder juristische</STRING></STRING> Person durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden können. Die Aufsichtsbehörden sollten von den von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Dokumente oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, dass vertrauliche Informationen kenntlich gemacht werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und eine nichtvertrauliche Fassung vorgelegt wird</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 33</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(33)</NO.P>Wenn die federführende Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss zur Streitbeilegung verweist, sollte sie dem Ausschuss alle erforderlichen Informationen übermitteln, damit dieser die Zulässigkeit der maßgeblichen und begründeten Einsprüche beurteilen und den Beschluss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen kann. Sobald dem Ausschuss alle erforderlichen Dokumente <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 23</STRING></STRING> vorliegen, sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Vorsitz des Ausschusses</STRING></STRING> die Befassung mit der Angelegenheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß</STRING></STRING> Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 registrieren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(33)</NO.P>Wenn die federführende Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss zur Streitbeilegung verweist, sollte sie dem Ausschuss alle erforderlichen Informationen übermitteln, damit dieser die Zulässigkeit der maßgeblichen und begründeten Einsprüche beurteilen und den Beschluss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen kann. Sobald dem Ausschuss alle erforderlichen Dokumente vorliegen, sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er</STRING></STRING> die Befassung mit der Angelegenheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit</STRING></STRING> Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 registrieren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(34)</NO.P>Der verbindliche Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 sollte sich ausschließlich auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so</STRING></STRING> formuliert sein, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und unter Wahrung ihres Ermessens</STRING></STRING> erlassen kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(34)</NO.P>Der verbindliche Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 sollte sich ausschließlich auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">klar und präzise</STRING></STRING> formuliert sein, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">damit</STRING></STRING> die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses erlassen kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(36)</NO.P>Um das Dringlichkeitsverfahren für Stellungnahmen und verbindliche Beschlüsse des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu straffen, ist es erforderlich, Verfahrensregeln festzulegen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem ein Ersuchen um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren zu stellen ist, die dem Ausschuss vorzulegenden Dokumente, auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte, den Adressaten der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses und die Folgen der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(36)</NO.P>Um das Dringlichkeitsverfahren für Stellungnahmen und verbindliche Beschlüsse des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu straffen, ist es erforderlich, Verfahrensregeln festzulegen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem ein Ersuchen um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren zu stellen ist, die dem Ausschuss vorzulegenden Dokumente, auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte, den Adressaten der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses und die Folgen der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sollten alle möglichen Maßnahmen umfassen, die in die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 der genannten Verordnung fallen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(36a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausschuss sollte von den Aufsichtsbehörden alle weiteren Informationen anfordern können, die er für einen verbindlichen Beschluss benötigt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(36b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Beschwerdeführer sollte das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn eine Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse nicht ausübt oder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Maßnahmen nicht auf andere Weise ergreift. Darüber hinaus sollten die Parteien das Recht haben, bei Untätigkeit oder übermäßig langen Verfahren gegen die federführende Aufsichtsbehörde vorzugehen. Um sicherzustellen, dass keine Durchsetzungslücke besteht, sollten die Verfahrensparteien und Organisationen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 befugt sein, einen gerichtlichen Rechtsbehelf im öffentlichen Interesse einzulegen, wenn eine Aufsichtsbehörde einem Beschluss des Ausschusses nicht nachkommt und wenn sie der Ansicht sind, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 im Zuge der Verarbeitung verletzt wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 38</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(38)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und haben am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">…</STRING></STRING> eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben —</P></OLD><NEW><P><NO.P>(38)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und haben am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19. September 2023</STRING></STRING> eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben —</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Abschnitt 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschnitt 1a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Artikel 1</P></OLD><NEW><P>Artikel 1</P></NEW><OLD><P>Gegenstand</P></OLD><NEW><P>Gegenstand <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Anwendungsbereich</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in beschwerdebasierten Fällen und von Amts wegen durch Aufsichtsbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt </STRING></STRING>für die Bearbeitung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in beschwerdebasierten Fällen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fällen </STRING></STRING>von Amts wegen durch Aufsichtsbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat an dem Fall beteiligt sind, sowie Verfahrensregeln für damit zusammenhängende gerichtliche Rechtsbehelfe</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 26b dieser Verordnung gilt auch für Fälle vor einer Aufsichtsbehörde eines einzigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>„von der Untersuchung betroffene <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Parteien</STRING></STRING>“ die Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter, die wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verarbeitung</STRING></STRING> einer Untersuchung unterzogen wurden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>„von der Untersuchung betroffene <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Partei</STRING></STRING>“ die Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegen die sich eine Beschwerde richtet oder</STRING></STRING> die wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 einer Untersuchung unterzogen wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie ihre Vertreter</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Beschwerdeführer“ die betroffene Person oder Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht hat und daher als Verfahrenspartei gilt;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Partei“ die von der Untersuchung betroffene(n) Partei(en), den/die Beschwerdeführer und jede im Sinne des nationalen Rechts an dem Verfahren beteiligte Drittpartei;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„nationales Verfahrensrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, die das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde regeln;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1d.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Beschwerdeverfahren“ ein Verfahren zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1e.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Verfahren von Amts wegen“ eine Untersuchung der Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, Behörde, Agentur oder sonstigen Einrichtung, die auf Initiative einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeleitet wurde;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1f.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„gemeinsame Verfahrensakte“ eine spezielle elektronische Akte für jeden Fall, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die von der federführenden Aufsichtsbehörde verwaltet wird und in der alle relevanten Informationen, insbesondere Unterlagen, Eingaben, Vermerke und sonstige Informationen zu einem Fall, gespeichert und den betroffenen Aufsichtsbehörden und den von der Untersuchung betroffenen Parteien per Fernzugriff zugänglich gemacht werden;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1g.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Behörde, bei der die Beschwerde eingeht“, die Aufsichtsbehörde , bei der die Beschwerde im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wurde;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>„Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte“ die Zusammenfassung, die die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden vorzulegen hat und in der die wichtigsten einschlägigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fakten und</STRING></STRING> die Ansichten der federführenden Aufsichtsbehörde zu dem Fall aufgeführt sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>„Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte“ die Zusammenfassung, die die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden vorzulegen hat und in der die wichtigsten einschlägigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sachverhaltsbezogenen und rechtlichen Fragen im Rahmen der vorläufigen Untersuchung sowie</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sachverhaltsbezogenen und rechtlichen</STRING></STRING> Ansichten der federführenden Aufsichtsbehörde zu dem Fall aufgeführt sind;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P>„vorläufige Feststellungen“ das Dokument, das die federführende Aufsichtsbehörde den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien zur Verfügung stellt und in dem die Anschuldigungen, die einschlägigen Fakten, Belege, rechtliche Analysen und gegebenenfalls vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen dargelegt sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.</NO.P>„vorläufige Feststellungen“ das Dokument, das die federführende Aufsichtsbehörde den Parteien zur Verfügung stellt und in dem die Anschuldigungen, die einschlägigen Fakten, Belege, rechtliche Analysen und gegebenenfalls vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen dargelegt sind;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„vertrauliche Fassung eines Dokuments“ die Fassung eines Dokuments, die vertrauliche oder sensible Informationen enthält, die nach dem anwendbaren Unions- oder nationalen Recht und den Datenschutzbestimmungen rechtlich besonders geschützt sein können;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 4 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„nichtvertrauliche Fassung eines Dokuments“ die Fassung eines Dokuments, in der vertrauliche oder sensible Informationen unkenntlich gemacht wurden und die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass gegen Unions- oder nationales Recht oder Datenschutzbestimmungen verstoßen wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Abschnitt 1 b (neu) – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschnitt 1b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfahrensvorschriften</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendbares Verfahrensrecht</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusätzlich zu dieser Verordnung und sofern dies nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, regelt das vor einer Aufsichtsbehörde anwendbare Verfahrensrecht alle direkten Interaktionen zwischen dieser Aufsichtsbehörde und den Parteien. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Verfahrensfragen zu regeln, die nicht durch die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2016/679 geregelt sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) 2016/679 regeln die Interaktion zwischen Aufsichtsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschwerdeführer haben das Recht, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der die Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wurde.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemeinsame Verfahrensvorschriften</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet zusätzlicher Rechte nach nationalem Verfahrensrecht haben alle Parteien zumindest das Recht</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf unparteiische und gerechte Behandlung ihres Falls und auf gleiche Behandlung, auch wenn sie vor verschiedenen Aufsichtsbehörden in verschiedenen Rechtsordnungen stehen („gerechtes Verfahren“); </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf rechtliches Gehör, bevor ihnen gegenüber eine für sie nachteilige Maßnahme getroffen wird, auch bevor der Beschluss erlassen wird, einer Beschwerde stattzugeben oder sie vollständig oder teilweise abzuweisen („Anspruch auf rechtliches Gehör“);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Einsicht in die gemeinsame Verfahrensakte, mit Ausnahme der internen Beratungen der Aufsichtsbehörde oder der Beratungen der betreffenden Behörden untereinander („Verfahrenstransparenz“).</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet die Parteien und hört sie in den geeigneten Phasen des Verfahrens an, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt zu allen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der federführenden Aufsichtsbehörde darzulegen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die gemeinsame Verfahrensakte enthält alle belastenden und entlastenden Nachweise, auch Dokumente und sonstige Nachweise, die die von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt haben. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn eine Partei um Schutz ihrer gesetzlich anerkannten Rechte oder der Rechte anderer ersucht, wenn es der Wahrung des öffentlichen Interesses dient oder wenn die Betriebs- und Cybersicherheit geschützt werden sollen, kann eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Rechte einschränken. Eine solche Einschränkung muss im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht stehen, das nach Artikel 2a Absatz 1 auf jede direkte Interaktion zwischen einer Aufsichtsbehörde und der Partei, die nur begrenzte Informationen erhält, anwendbar ist, und im Hinblick auf die jeweiligen anerkannten Rechte anderer oder auf das verfolgte öffentliche Interesse verhältnismäßig sein. Eine Partei, die eine vertrauliche Behandlung beantragt, legt eine vertrauliche Fassung sowie eine nichtvertrauliche Fassung aller Informationen vor.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>5.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nichtvertrauliche Fassung von Dokumenten, die von einer Partei zur Verfügung gestellt wurden, wird von der Aufsichtsbehörde, die eine Feststellung nach Absatz 4 Satz 1 trifft, festgelegt, wobei ausschließlich streng verhältnismäßige Maßnahmen wie die Unkenntlichmachung bestimmter Teile von Dokumenten angewendet werden. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>6.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die betroffenen Aufsichtsbehörden haben stets Zugang zur vertraulichen Fassung aller Dokumente und können Einwände gegen Unkenntlichmachungen erheben, die sie für nicht streng verhältnismäßig halten. Die Aufsichtsbehörden nach Absatz 4 Satz 1 unterrichten die Parteien unverzüglich darüber, dass Informationen zurückgehalten werden. Die federführende Aufsichtsbehörde führt Aufzeichnungen über jede Einsicht in die gemeinsame Verfahrensakte.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>7.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Interesse effizienter Verfahren begrenzen die Aufsichtsbehörden die Länge der Eingaben der Parteien auf höchstens 50 Seiten. Die Behörden setzen vertretbare und angemessene Fristen von mindestens drei und höchstens sechs Wochen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine angemessene Verlängerung. Die Aufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>8.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde kann Verfahren nach nationalem Verfahrensrecht verbinden und voneinander trennen, soweit dadurch die Rechte der Parteien nicht beeinträchtigt werden. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2c</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde strukturiert, koordiniert und verwaltet den Fall auf effiziente und zweckmäßige Weise im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, der vorliegenden Verordnung und dem anwendbaren nationalen Verfahrensrecht.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Aufsichtsbehörde kann erklären, dass sie betroffen ist, indem sie darlegt, inwiefern sie der Begriffsbestimmung einer betroffenen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht. Die federführende Aufsichtsbehörde führt für jeden Fall ein Verzeichnis der betroffenen Aufsichtsbehörden in der gemeinsamen Verfahrensakte.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Begriffsbestimmung einer betroffenen Aufsichtsbehörde nicht erfüllt ist, nachdem eine Aufsichtsbehörde sich für gemäß diesem Absatz betroffen erklärt hat, so unterrichtet sie diese Behörde über ihre Einschätzung. Die Aufsichtsbehörde, die sich für betroffen erklärt hat, zieht entweder ihre Erklärung innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Bewertung zurück oder legt eine begründete Stellungnahme vor, in der sie darlegt, warum sie die Bewertung der federführenden Aufsichtsbehörde für falsch hält. Wenn die abweichenden Bewertungen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, die sich für betroffen erklärt hat, nicht auf andere Weise geklärt werden können, beantragt die federführende Aufsichtsbehörde eine Entscheidung des Ausschusses gemäß Artikel 26a.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede betroffene Aufsichtsbehörde, die relevante Informationen zu einem Fall erhält, übermittelt diese unverzüglich der federführenden Aufsichtsbehörde, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag, an dem sie diese Informationen erhalten hat.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn abweichende Standpunkte nicht überwunden werden können oder eine andere Aufsichtsbehörde nicht tätig wird, machen die Aufsichtsbehörden von den Befugnissen Gebrauch, die in der vorliegenden Verordnung und in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 für die Lösung solcher Situationen vorgesehen sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>5.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle schriftlichen Unterlagen der Aufsichtsbehörden werden auf elektronischem Wege in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2d</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung von Sprachen und Übersetzungen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausschuss legt eine Sprache fest, die von allen Aufsichtsbehörden während der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden akzeptiert wird („Sprache der Zusammenarbeit“).</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn eine Aufsichtsbehörde relevante Informationen an eine andere Aufsichtsbehörde weitergibt, legt sie eine Übersetzung in die Sprache der Zusammenarbeit oder eine andere von der empfangenden Aufsichtsbehörde akzeptierte Sprache vor.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde stellt Eingaben in der gemeinsamen Verfahrensakte in der Originalsprache sowie Übersetzungen in die Sprache der Zusammenarbeit zur Verfügung.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei jeder direkten Interaktion mit den Parteien stellen die Aufsichtsbehörden den Parteien Informationen in der Originalsprache und erforderlichenfalls entweder eine Übersetzung in die Sprache des nationalen Verfahrensrechts oder in eine andere Sprache zur Verfügung, die die Partei versteht oder die sie bei ihrer routinemäßigen externen Kommunikation verwendet.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>5.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Aufsichtsbehörde kann maschinelle Übersetzungen bereitstellen, wenn sie feststellt, dass sich die maschinelle Übersetzung nicht wesentlich vom Original unterscheidet.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>6.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde eingelegt, so stellt die Aufsichtsbehörde die gemeinsame Verfahrensakte und alle sonstigen sachdienlichen Informationen in einer von der Justiz des zuständigen Mitgliedstaats akzeptierten Sprache zur Verfügung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Eine Beschwerde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage der</STRING></STRING> Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2016/679, die sich auf eine grenzüberschreitende Bearbeitung bezieht</STRING></STRING>, enthält die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Formular</STRING></STRING> im Anhang geforderten Angaben. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sind keine zusätzlichen Informationen erforderlich.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Eine Beschwerde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die unter die vorliegende</STRING></STRING> Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fällt</STRING></STRING>, enthält die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Vorlage</STRING></STRING> im Anhang geforderten Angaben.</P></NEW><OLD/><NEW><P>Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sind keine zusätzlichen Informationen erforderlich. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Informationen können auf jede von der Behörde akzeptierte Weise übermittelt werden, auch ohne Verwendung der Vorlage.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet, sich vor Einreichung einer Beschwerde an die von der Untersuchung betroffene Partei zu wenden. Wenn der Beschwerdeführer vor der Einreichung einer Beschwerde in derselben Angelegenheit mit der von der Untersuchung betroffenen Partei in Verbindung stand, so legt er die damit verbundene Kommunikation gemäß dem Anhang vor.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, bestätigt innerhalb von zwei Wochen den Eingang und die Zulässigkeit der Beschwerde oder erklärt, wenn eine Beschwerde die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, die Beschwerde für unzulässig und unterrichtet den Beschwerdeführer über die fehlenden Informationen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörde weist der Beschwerde eine Fallnummer zu und teilt diese Informationen dem Beschwerdeführer mit. Dies greift einer Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i nicht vor.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt fest, ob die Bearbeitung der Beschwerde einen grenzüberschreitenden Bezug hat.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">trifft binnen drei Wochen nach der Anerkennung der Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Absatz 1b folgende Feststellungen:</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie legt als vorläufige Schlussfolgerung fest, ob sich die Beschwerde auf eine grenzüberschreitende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bezieht, und berücksichtigt dabei zumindest Folgendes:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzahl der Niederlassungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der EU;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Ort der Hauptniederlassung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iv)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Tätigkeiten von Betrieben in mehr als einem Mitgliedstaat;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>v)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhebliche oder wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie stellt fest, welche Aufsichtsbehörde die gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 federführende Aufsichtsbehörde sein soll und ob es sich um einen örtlichen Fall im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie ergreift eine der folgenden Maßnahmen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie leitet die Beschwerde an die gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 angenommene federführende Aufsichtsbehörde weiter und unterrichtet den Beschwerdeführer hierüber. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ist für die federführende Aufsichtsbehörde verbindlich; oder</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie bearbeitet die Beschwerde nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde leitet die Beschwerde umgehend an die von der Untersuchung betroffene Partei weiter und fordert eine Antwort ohne unnötige Verzögerungen, spätestens jedoch drei Wochen ab dem Tag, an dem die von der Untersuchung betroffene Partei von der federführenden Aufsichtsbehörde unterrichtet wurde. In komplexen Fällen sowie wenn die von der Untersuchung betroffene Partei dies beantragt und hinreichend begründet, kann die federführende Aufsichtsbehörde die Beantwortungsfrist um weitere drei Wochen verlängern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Parteien oder die angenommene federführende Aufsichtsbehörde erheben innerhalb von drei Wochen, nachdem sie über die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ergriffene Maßnahme unterrichtet wurden, Einwände gegen die Zuständigkeit der angenommenen federführenden Aufsichtsbehörde oder gegen die Bearbeitung einer Beschwerde gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde ein Einwand gemäß Absatz 2b erhoben, kann die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Übermittlung der Beschwerde zurückziehen und entweder ihre eigene Zuständigkeit gemäß Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen oder die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen an eine angenommene federführende Aufsichtsbehörde übermitteln. Wenn keine dieser Maßnahmen ergriffen wurde oder unterschiedliche Bewertungen der beteiligten Aufsichtsbehörden nicht anderweitig geklärt werden können, so ersucht die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Ausschuss um eine Entscheidung gemäß Artikel 26a. Sie legt dem Ausschuss eine Beschreibung der relevanten Verarbeitungstätigkeiten, der Organisation des Unternehmens und der Ebene, auf der die Beschlüsse gefasst werden, vor.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, prüft innerhalb eines Monats, ob die im Formular geforderten Angaben vollständig sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Prüfung der Vollständigkeit der im Formular geforderten Angaben leitet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde weiter.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beantragt der Beschwerdeführer bei der Einreichung einer Beschwerde eine vertrauliche Bearbeitung, so legt er auch eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde vor.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wird, bestätigt innerhalb einer Woche den Eingang der Beschwerde. Diese Bestätigung greift einer Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nach Absatz 3 nicht vor.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Kapitel II – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>KAPITEL II	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einreichung und Bearbeitung von</STRING></STRING> Beschwerden</P></OLD><NEW><P>KAPITEL II	Beschwerden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Verfahren von Amts wegen</STRING></STRING></P></NEW><NOTE><STRING ITALIC="on">(Die Überschrift „Kapitel II“ wird nach Artikel 3 eingefügt und der Titel wird geändert)</STRING></NOTE></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Untersuchung von</STRING></STRING> Beschwerden</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umgang mit</STRING></STRING> Beschwerden</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bei der Beurteilung, inwieweit eine Beschwerde in jedem Einzelfall untersucht werden sollte, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigt</STRING></STRING> die Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle relevanten sowie alle folgenden Umstände</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>	Bei der Beurteilung, inwieweit eine Beschwerde in jedem Einzelfall untersucht werden sollte, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bemüht sich</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">federführende</STRING></STRING> Aufsichtsbehörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Folgendes sicherzustellen</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zweckmäßigkeit</STRING></STRING> eines wirksamen und rechtzeitigen Rechtsbehelfs für den Beschwerdeführer;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereitstellung</STRING></STRING> eines wirksamen und rechtzeitigen Rechtsbehelfs für den Beschwerdeführer;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schwere des mutmaßlichen Verstoßes</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Untersuchung der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die erforderlich sind, um gemeinsam über die Beschwerde zu entscheiden und einen Beschluss gemäß Artikel 60 Absätze 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erlassen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> systemischen oder wiederholten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Charakter des mutmaßlichen Verstoßes</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Untersuchung aller anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Elemente, einschließlich der Ausübung von Befugnissen von Amts wegen gemäß Artikel 58 Absatz 2, Artikel 83 oder Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere bei</STRING></STRING> systemischen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, schwerwiegenden</STRING></STRING> oder wiederholten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verstößen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz°1°a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bearbeitung einer Beschwerde muss stets zu einer rechtsverbindlichen Entscheidung führen, die Gegenstand eines wirksamen Rechtsbehelfs gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt unverzüglich und spätestens neun Monate nach Eingang der Beschwerde einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden um</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht Wochen, wenn Stellungnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 zu einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte oder zu einer aktualisierten Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermittelt werden,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht Wochen, wenn die federführende Aufsichtsbehörde beabsichtigt, Geldbußen oder andere Sanktionen zu verhängen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zeitraum zwischen einem Verweis nach Artikel 26a Absatz 1 oder 2 und dem Beschluss des Ausschusses,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zeitraum einer vom Ausschuss gemäß Artikel 26a Absatz 3 zugelassenen Verlängerung.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Verlängerung gemäß den Buchstaben a bis d kann lediglich einmal erfolgen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1b findet keine Anwendung, sobald ein Fall dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Eine Beschwerde kann durch gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> von der Untersuchung betroffenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Parteien</STRING></STRING> beigelegt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ist </STRING></STRING>die Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Auffassung, dass eine gütliche Einigung zur Beilegung</STRING></STRING> der Beschwerde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gefunden wurde, so setzt sie den Beschwerdeführer von der vorgeschlagenen Einigung in Kenntnis</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhebt der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats keine Einwände gegen die von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagene gütliche Einigung, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Eine Beschwerde kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in jeder Phase des Verfahrens</STRING></STRING> durch gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> von der Untersuchung betroffenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Partei</STRING></STRING> beigelegt werden. Die Aufsichtsbehörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bei</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Beschwerde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingeht, oder die federführende Aufsichtsbehörde können dieses auf Freiwilligkeit beruhende Verfahren unterstützen und erleichtern</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der von der Untersuchung betroffenen Partei gilt als erzielt, wenn eine ausdrückliche Einigung besteht. Wird eine gütliche Einigung über die Beschwerde erzielt, so teilen die Parteien der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Einigung innerhalb eines Monats mit.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der gütlichen Einigung gemäß Absatz 1a wird ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt, in dem angegeben wird,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob die Voraussetzungen für eine gütliche Einigung gemäß Absatz 1a erfüllt sind und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob eine Untersuchung von Amts wegen gemäß Absatz 1d eingeleitet wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Beschlussentwurf gemäß Absatz 1b ein oder bestätigt der Ausschuss die gütliche Einigung im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen und die Einigung wird wirksam.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine gütliche Einigung hindert die federführende Aufsichtsbehörde nicht daran, eine denselben Sachverhalt betreffende Untersuchung von Amts wegen zu verfolgen. Sie kann insbesondere von Amts wegen eine Untersuchung einleiten, wenn</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sich bei der von der Untersuchung betroffenen Partei um einen Wiederholungstäter handelt,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der von der Untersuchung betroffenen Partei zahlreiche andere gütliche Einigungen vorliegen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der allgemeine Gegenstand der Beschwerde eine große Anzahl anderer betroffener Personen als den Beschwerdeführer betrifft, langwierig oder schwerwiegend ist oder</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ausübung der Befugnisse anderweitig erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Verordnung (EU) 2016/679 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend durchgesetzt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 5a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Antrag auf ein Verfahren von Amts wegen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass möglicherweise gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verstoßen wurde und betroffene Personen im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats betroffen sind, so kann sie ein Verfahren von Amts wegen beantragen, indem sie bei der federführenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf eine Ermessensmaßnahme nach Absatz 2 einreicht. Ein solcher Antrag enthält zumindest Folgendes:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Erklärung, eine betroffene Aufsichtsbehörde zu sein, und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte nach Artikel 9.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von drei Wochen muss die angenommene federführende Aufsichtsbehörde</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die betroffene Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis setzen, dass sie ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der betroffenen Aufsichtsbehörde mitteilen, dass Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bei dem Fall Anwendung findet und die federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht beabsichtigt, sich mit dem entsprechenden Fall selbst zu befassen, oder</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Antrag ablehnen, wenn sie den Standpunkt vertritt, dass sie nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist oder dem Anschein nach kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Fall kann die betroffene Aufsichtsbehörde der federführenden Aufsichtsbehörde einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vorlegen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den in Buchstabe b und c dieses Absatzes genannten Fällen kann die betroffene Aufsichtsbehörde erneut einen geänderten Antrag auf ein Verfahren von Amts wegen stellen oder eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens durch den Ausschuss gemäß Artikel 26a Absatz 1 beantragen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leitet die federführende Aufsichtsbehörde ein Verfahren von Amts wegen ein, so übermittelt sie unverzüglich, spätestens jedoch neun Monate nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1, einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden um</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht Wochen, wenn Stellungnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 zu einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte oder zu einer aktualisierten Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermittelt werden,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht Wochen, wenn die federführende Aufsichtsbehörde beabsichtigt, Geldbußen oder andere Sanktionen zu verhängen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zeitraum zwischen einem Verweis nach Artikel 26a und dem Beschluss des Ausschusses,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zeitraum einer vom Ausschuss gemäß Artikel 26a Absatz 3 zugelassenen Verlängerung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übersetzung</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ist zuständig für</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übersetzungen von Beschwerden und Standpunkten der Beschwerdeführer in die Sprache, die von der federführenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Untersuchung verwendet wird;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übersetzungen der von der federführenden Aufsichtsbehörde bereitgestellten Dokumente in die Sprache, die für die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verwendet wird, sofern es erforderlich ist, diese Dokumente dem Beschwerdeführer gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung zu stellen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In seiner Geschäftsordnung legt der Ausschuss das Verfahren für die Übersetzung von Stellungnahmen oder von maßgeblichen und begründeten Einsprüchen der betroffenen Aufsichtsbehörden in eine andere Sprache als die von der federführenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Untersuchung verwendeten Sprache fest.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		98</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Kapitel III – Titel</STRING></STI.AMD><OLD><P>Zusammenarbeit gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679</P></OLD><NEW><P>Zusammenarbeit gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und mit anderen zuständigen Behörden</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 –Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bestimmungen dieses Kapitels betreffen die Beziehungen zwischen den Aufsichtsbehörden und zielen nicht darauf ab, dem Einzelnen oder den von der Untersuchung betroffenen Parteien Rechte zu verleihen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		100</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">informiert die anderen von der Untersuchung betroffenen Aufsichtsbehörden regelmäßig über den aktuellen Sachstand und übermittelt</STRING></STRING> den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so schnell wie möglich</STRING></STRING> alle zweckdienlichen Informationen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sobald diese verfügbar sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährt</STRING></STRING> den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofortigen, uneingeschränkten und ständigen Fernzugriff auf die vollständige gemeinsame Verfahrensakte und nimmt</STRING></STRING> alle zweckdienlichen Informationen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere Unterlagen, Eingaben, Vermerke und sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Fall, innerhalb einer Woche nach deren Erstellung oder Erhalt in die gemeinsame Verfahrensakte auf</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Zweckdienliche Informationen im Sinne des Artikels 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2016/679 umfassen</STRING></STRING> gegebenenfalls:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und, wenn dies für die Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich ist, dem Ausschuss aktiv </STRING></STRING>zweckdienliche Informationen im Sinne des Artikels 60 Absätze 1 und 3 der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannten</STRING></STRING> Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb einer Woche nach Erstellung oder Erhalt der Informationen und unterrichtet sie innerhalb dieser Frist von diesen Informationen. Diese Informationen müssen Angaben zu den wichtigsten Verfahrensschritten enthalten, darunter</STRING></STRING> gegebenenfalls:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Informationen über die Einleitung einer Untersuchung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgrund</STRING></STRING> eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Informationen über die Einleitung einer Untersuchung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Amts wegen oder</STRING></STRING> eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschwerdeverfahrens</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine</STRING></STRING> Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte einer Untersuchung nach Artikel 9;</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Erstellung oder Aktualisierung der</STRING></STRING> Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte einer Untersuchung nach Artikel 9;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwaige Bemerkungen zu einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte nach Artikel 9 Absatz 3;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>Informationen über Schritte zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, bevor vorläufige Feststellungen ausgearbeitet werden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>f)</NO.P>Informationen über Schritte zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, bevor vorläufige Feststellungen ausgearbeitet werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und vor der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>den Standpunkt des Beschwerdeführers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu den</STRING></STRING> vorläufigen Feststellungen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>den Standpunkt des Beschwerdeführers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur nichtvertraulichen Fassung der</STRING></STRING> vorläufigen Feststellungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gegebenenfalls zu anderen Aspekten der Untersuchung, zu denen der Beschwerdeführer schriftliche Eingaben gemacht hat</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ka)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeglichen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder überarbeiteten Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe k b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>kb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle maßgeblichen und begründeten Einsprüche gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		109</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe k c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>kc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle Rechtsbehelfe, die während eines Verfahrens nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegen eine Entscheidung nach Artikel 60 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2016/679 eingelegt werden. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald</STRING></STRING> die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, erstellt sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte</STRING></STRING> für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von vier Wochen nach Eingang einer Beschwerde oder eines Antrags auf Eröffnung eines Verfahrens von Amts wegen erstellt</STRING></STRING> die federführende Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, die für die Entscheidung über den Fall wahrscheinlich zu klären sind, und übermittelt diese Zusammenfassung den betroffenen Aufsichtsbehörden</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zusammenfassung ist unparteiisch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fakten und Argumente zu erstellen. Wird eine Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet, so kann die betroffene Aufsichtsbehörde einen Entwurf einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermitteln, der für die federführende Aufsichtsbehörde nicht verbindlich ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wichtigsten</STRING></STRING> maßgeblichen Fakten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die maßgeblichen Fakten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		112</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>eine vorläufige Ermittlung des Umfangs der Untersuchung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der untersucht werden soll,</STRING></STRING> betroffen sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>eine vorläufige Ermittlung des Umfangs der Untersuchung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß betroffen sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und gegebenenfalls die Angabe, ob ein Verstoß gegen sie vorzuliegen scheint</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Ermittlung komplexer rechtlicher und technologischer Bewertungen, die für die</STRING></STRING> vorläufige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausrichtung ihrer Bewertung relevant sind</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>vorläufige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sachliche oder rechtliche Bewertungen, bei denen alle relevanten Standpunkte, die bis zur Erstellung der Zusammenfassung von den Parteien abgegeben wurden, und die einschlägige europäische Rechtsprechung sowie die vom Ausschuss herausgegebenen Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren behandelt werden</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte wird von der federführenden Aufsichtsbehörde unverzüglich aktualisiert, um allen sachlichen und rechtlichen Änderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, Rechnung zu tragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zu übermitteln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht</STRING></STRING> Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder einer Aktualisierung der Zusammenfassung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679</STRING></STRING> zu übermitteln.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen nach Absatz 3 müssen folgenden Anforderungen genügen:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die verwendete Sprache ist hinreichend klar und enthält genaue Begriffe, die es der federführenden Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglichen, ihre Standpunkte vorzubereiten;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die rechtlichen Argumente sind prägnant darzulegen und unter Bezugnahme auf den Teil der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, zu gruppieren;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Stellungnahme der betreffenden Aufsichtsbehörde kann durch Dokumente untermauert werden, die die Stellungnahme zu bestimmten Punkten ergänzen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		117</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausschuss kann in seiner Geschäftsordnung die maximale Länge der von betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Punkte vorgelegten Stellungnahmen festlegen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		118</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Fälle, in denen keine der betroffenen Aufsichtsbehörden Stellungnahmen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgegeben hat, gelten als nichtstreitige Fälle. In diesen Fällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden </STRING></STRING>die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in </STRING></STRING>Artikel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 14 genannten vorläufigen Feststellungen den von der Untersuchung betroffenen Parteien innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der in </STRING></STRING>Absatz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist mitgeteilt</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Fälle, in denen keine der betroffenen Aufsichtsbehörden Stellungnahmen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgegeben hat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte widersprechen oder die sonstige wichtige sachliche oder rechtliche Fragen aufwerfen</STRING></STRING>, gelten als nichtstreitige Fälle. In diesen Fällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beträgt </STRING></STRING>die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Frist für die Vorlage eines Beschlussentwurfs gemäß </STRING></STRING>Artikel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 4 </STRING></STRING>Absatz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 1b drei Monate</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Kapitel III – Abschnitt 2 – Titel</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vollständige oder teilweise Abweisung von Beschwerden</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden</STRING></STRING></P></NEW><NOTE><STRING ITALIC="on">(Die Überschrift „Abschnitt 2“ wird nach Artikel 9 eingefügt und der Titel wird geändert.)</STRING></NOTE></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		120</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Eine betroffene Aufsichtsbehörde richtet ein Ersuchen an die federführende Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verordnung (EU) 2016/679 und/</STRING></STRING>oder Artikel 62 der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2016/679, wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde nach Stellungnahme der betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 9 Absatz 3 mit der Bewertung der federführenden Aufsichtsbehörde nicht einverstanden ist in Bezug auf:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Eine betroffene Aufsichtsbehörde richtet ein Ersuchen an die federführende Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde nach Stellungnahme der betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 9 Absatz 3 mit der Bewertung der federführenden Aufsichtsbehörde nicht einverstanden ist in Bezug auf:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		121</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine</STRING></STRING> vorläufige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausrichtung in Bezug auf komplexe</STRING></STRING> rechtliche Bewertungen, die von der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>vorläufige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sachliche oder</STRING></STRING> rechtliche Bewertungen, die von der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		122</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine vorläufige Ausrichtung in Bezug auf komplexe technologische Bewertungen, die von der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		123</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine erste Feststellung möglicher Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		124</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und gegebenenfalls als Reaktion auf Ersuchen nach den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen, um zu einem Konsens zu gelangen. Der Konsens dient der federführenden Aufsichtsbehörde als Grundlage für die Weiterführung der Untersuchung und den Entwurf der vorläufigen Feststellungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls für die Bereitstellung ihrer Begründung zu Zwecken des Artikels 11 Absatz 2 für die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Fällen, die nicht unter Artikel 9 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung fallen, untersucht </STRING></STRING>die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sachverhalte, die für abweichende Standpunkte relevant sind, und</STRING></STRING> arbeitet mit den betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und gegebenenfalls als Reaktion auf Ersuchen nach den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach bestmöglichem Bemühen</STRING></STRING> zusammen, um zu einem Konsens zu gelangen. Der Konsens dient der federführenden Aufsichtsbehörde als Grundlage für die Weiterführung der Untersuchung und den Entwurf der vorläufigen Feststellungen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		125</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gibt es bei einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, keinen</STRING></STRING> Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 9 Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe b der vorliegenden Verordnung</STRING></STRING> genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angelegenheit</STRING></STRING>, so ersucht die federführende Aufsichtsbehörde den Ausschuss um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren</STRING></STRING> nach Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">66 Absatz 3</STRING></STRING> der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2016/679</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für das Ersuchen eines verbindlichen Beschlusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Führt das Verfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Fristen für Stellungnahmen zu keinem</STRING></STRING> Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angelegenheiten</STRING></STRING>, so ersucht die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine betroffene Aufsichtsbehörde</STRING></STRING> den Ausschuss um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Verfahrensentscheidung</STRING></STRING> nach Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">26a</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorliegenden</STRING></STRING> Verordnung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		126</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 5 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Wenn die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">federführende</STRING></STRING> Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Absatz 4 dieses Artikels um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen verbindlichen Beschluss</STRING></STRING> ersucht, stellt sie Folgendes zur Verfügung:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Wenn die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ersuchende</STRING></STRING> Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Absatz 4 dieses Artikels um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Verfahrensentscheidung</STRING></STRING> ersucht, stellt sie Folgendes zur Verfügung:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		127</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die in Artikel 9 Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstaben a und b</STRING></STRING> genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dokumente</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die in Artikel 9 Absatz 2 genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zweckdienlichen Informationen, einschließlich Aktualisierungen, sobald diese vorgenommen werden</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		128</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 5– Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahme</STRING></STRING> der betroffenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufsichtsbehörde</STRING></STRING>, die mit der vorläufigen Feststellung des Untersuchungsumfangs durch die federführende Aufsichtsbehörde nicht einverstanden sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen</STRING></STRING> der betroffenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufsichtsbehörden</STRING></STRING>, die mit der vorläufigen Feststellung des Untersuchungsumfangs durch die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der sachlichen oder rechtlichen Bewertung der Elemente der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte gemäß Artikel 9 Absatz 2</STRING></STRING> nicht einverstanden sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		129</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zur gemeinsamen Verfahrensakte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		130</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausschuss kann die Aufsichtsbehörden auffordern, weitere Dokumente oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die er im Einzelfall für angemessen hält.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		131</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Der Ausschuss erlässt auf der Grundlage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden und des Standpunkts der federführenden Aufsichtsbehörde zu diesen Stellungnahmen</STRING></STRING> einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Umfang </STRING></STRING>der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Untersuchung</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Der Ausschuss erlässt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 26a </STRING></STRING>auf der Grundlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> aller eingegangenen Dokumente</STRING></STRING> einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zusammenfassung </STRING></STRING>der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wichtigsten Aspekte oder die Verlängerung der Frist gemäß Absatz 4</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		132</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörden sind bestrebt, nicht-personenbezogene Informationen, die sie im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erhalten haben, an die nationalen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörden der Union weiterzugeben, die für den Datenschutz und andere Bereiche zuständig sind, einschließlich der Aufsichtsbehörden für Wettbewerb, Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Verbraucherschutz, digitale Dienste oder künstliche Intelligenz, wenn die Informationen für die Aufgaben und Pflichten dieser Behörden, insbesondere für die Einleitung von Verwaltungsverfahren und Ermittlungen zu möglichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in ihre Zuständigkeit fallen, als relevant erachtet werden. Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage dieser Informationen andere Verfahren einleitet oder sie zu diesem Zweck an andere Behörden weitergibt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		133</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 11</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhörung des Beschwerdeführers vor der vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach dem Verfahren nach Artikel 9 und Artikel 10 teilt die federführende Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Gründe für ihre vorläufige Auffassung mit, dass die Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, teilt dem Beschwerdeführer die Gründe für die beabsichtigte vollständige oder teilweise Abweisung der Beschwerde mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Darlegung seines Standpunkts. Die Frist beträgt mindestens drei Wochen. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über die Folgen des Ausbleibens einer Stellungnahme.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Äußert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, gesetzten Frist, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Beschwerdeführer kann Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der Dokumente verlangen, die dem Vorschlag über die Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Legt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt innerhalb der Frist, die von der Aufsichtsbehörde gesetzt wurde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, und ändert sich nichts an dem vorläufigen Standpunkt, dass die Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte, so erstellt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, der den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		134</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 12</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überarbeiteter Entwurf eines Beschlusses über die vollständige oder teilweise Abweisung einer Beschwerde</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente enthält, zu denen der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, seinen Standpunkt darzulegen, so gibt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit, seinen Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		135</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 13</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung einer Beschwerde</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde nach Artikel 60 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/679, so unterrichtet sie den Beschwerdeführer über den ihm gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelf.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		136</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Kapitel III – Abschnitt 3 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>An <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verantwortliche und Auftragsverarbeiter</STRING></STRING> gerichtete Beschlüsse</P></OLD><NEW><P>An <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffene Parteien</STRING></STRING> gerichtete Beschlüsse</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		137</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Vorläufige Feststellungen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Antwort</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Vorläufige Feststellungen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anspruch auf rechtliches Gehör</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		138</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorzulegen, so erstellt sie einen Entwurf vorläufiger Feststellungen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Anschluss an die Konsultationen und Verfahren gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung,</STRING></STRING> den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorzulegen, so erstellt sie einen Entwurf vorläufiger Feststellungen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		139</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die vorläufigen Feststellungen enthalten umfassende und hinreichend klar dargelegte Anschuldigungen, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING> darin alle Fakten und die gesamte rechtliche Würdigung, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING>, damit die Parteien ihren Standpunkt zu den Fakten und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt, und alle von der federführenden Aufsichtsbehörde herangezogenen Beweise aufgelistet werden.</P></OLD><NEW><P>Die vorläufigen Feststellungen enthalten umfassende und hinreichend klar dargelegte Anschuldigungen, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> darin alle Fakten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Auflistung aller Beweise,</STRING></STRING> und die gesamte rechtliche Würdigung, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt, damit die Parteien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angehört werden und</STRING></STRING> ihren Standpunkt zu den Fakten und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt, und alle von der federführenden Aufsichtsbehörde herangezogenen Beweise aufgelistet werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		140</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die vorläufigen Feststellungen enthalten Abhilfemaßnahmen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die federführende</STRING></STRING> Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ergreifen beabsichtigt</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Die vorläufigen Feststellungen enthalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Abhilfemaßnahmen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der federführenden</STRING></STRING> Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Betracht gezogen werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		141</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beabsichtigt</STRING></STRING> die federführende Aufsichtsbehörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, eine</STRING></STRING> Geldbuße <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verhängen</STRING></STRING>, so führt sie in der vorläufigen Beurteilung die relevanten Elemente auf, auf die sie sich bei der Berechnung der Geldbuße <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stützt</STRING></STRING>. Insbesondere führt die federführende Aufsichtsbehörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände an, die zur Verhängung der Geldbuße führen können, sowie die in Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Elemente, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren, die sie berücksichtigen wird.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwägt</STRING></STRING> die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verhängung einer</STRING></STRING> Geldbuße, so führt sie in der vorläufigen Beurteilung die relevanten Elemente auf, auf die sie sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und</STRING></STRING> bei der Berechnung der Geldbuße <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stützen will</STRING></STRING>. Insbesondere führt die federführende Aufsichtsbehörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände an, die zur Verhängung der Geldbuße führen können, sowie die in Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Elemente, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren, die sie berücksichtigen wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		142</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die federführende Aufsichtsbehörde informiert jede der von der Untersuchung betroffenen Parteien über die vorläufigen Feststellungen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die federführende Aufsichtsbehörde informiert jede der von der Untersuchung betroffenen Parteien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die von der Ausübung einer Abhilfebefugnis betroffen sein können, sowie die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, und die betroffenen Aufsichtsbehörden</STRING></STRING> über die vorläufigen Feststellungen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, teilt dem Beschwerdeführer die vorläufigen Feststellungen mit.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		143</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien setzt die federführende Aufsichtsbehörde eine Frist, innerhalb der diese Parteien schriftlich ihren Standpunkt darlegen können. Die federführende Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		144</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den von der Untersuchung betroffenen Parteien mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen im Einklang mit Artikel 20 Zugang zu der Verwaltungsakte.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		145</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können in ihrer schriftlichen Antwort auf vorläufige Feststellungen alle ihnen bekannten Tatsachen und rechtlichen Argumente darlegen, die für ihre Verteidigung gegen die Anschuldigungen der federführenden Aufsichtsbehörde relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Fakten fügen sie alle zweckdienlichen Dokumente bei. Die federführende Aufsichtsbehörde behandelt in ihrem Beschlussentwurf nur Anschuldigungen, einschließlich der Fakten und der darauf gründenden rechtlichen Bewertung, zu denen sich die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien äußern konnten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können in ihrer schriftlichen Antwort auf vorläufige Feststellungen alle ihnen bekannten Tatsachen und rechtlichen Argumente darlegen, die für ihre Verteidigung gegen die Anschuldigungen der federführenden Aufsichtsbehörde relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Fakten fügen sie alle zweckdienlichen Dokumente bei. Die federführende Aufsichtsbehörde behandelt in ihrem Beschlussentwurf nur Anschuldigungen, einschließlich der Fakten und der darauf gründenden rechtlichen Bewertung, zu denen sich die Parteien äußern konnten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		146</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 15</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übermittlung vorläufiger Feststellungen an die Beschwerdeführer</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trifft die federführende Aufsichtsbehörde vorläufige Feststellungen in Bezug auf eine Angelegenheit, zu der sie eine Beschwerde erhalten hat, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer eine nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Darlegung seines Standpunkts.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 gilt auch, wenn eine Aufsichtsbehörde gegebenenfalls mehrere Beschwerden gemeinsam bearbeitet, die Beschwerden in mehrere Teile unterteilt oder ihr Ermessen hinsichtlich des in den vorläufigen Feststellungen dargelegten Umfangs der Untersuchung auf andere Weise ausübt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer Dokumente aus der Verwaltungsakte zur Verfügung zu stellen sind, damit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zu den vorläufigen Feststellungen wirksam darlegen kann, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer die nichtvertrauliche Fassung dieser Dokumente, wenn sie die vorläufigen Feststellungen nach Absatz 1 vorlegt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Beschwerdeführer erhält die nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen nur für die Zwecke der konkreten Untersuchung, für die die vorläufigen Feststellungen getroffen wurden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor Erhalt der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und der nach Absatz 3 vorgelegten Dokumente übermittelt der Beschwerdeführer der federführenden Aufsichtsbehörde eine Vertraulichkeitserklärung, in der er sich verpflichtet, Informationen oder Bewertungen, die in der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen enthalten sind, nicht offenzulegen oder diese Feststellungen für andere Zwecke als die konkrete Untersuchung, in der diese Feststellungen getroffen wurden, zu verwenden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		147</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Erlass eines endgültigen Beschlusses</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorlage von Beschlussentwürfen und überarbeiteten Beschlussentwürfen und</STRING></STRING> Erlass eines endgültigen Beschlusses</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		148</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhoben hat, erlässt die federführende Aufsichtsbehörde ihren Beschluss nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und teilt sie der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters mit und setzt die betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss über den betreffenden Beschluss, einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe, in Kenntnis.</P></OLD><NEW><P>Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhoben hat, erlässt die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen</STRING></STRING> ihren Beschluss nach Artikel 60 Absätze 7 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 9</STRING></STRING> der Verordnung (EU) 2016/679 und teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters mit und setzt die betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss über den betreffenden Beschluss, einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe, in Kenntnis.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		149</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat eine betroffene Aufsichtsbehörde innerhalb der in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist Einwände gegen den Beschlussentwurf erhoben und beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, diesen Einwänden nachzukommen, legt die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen einen überarbeiteten Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung vor. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		150</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat eine betroffene Aufsichtsbehörde innerhalb der in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist Einwände gegen den Beschlussentwurf erhoben und folgt die federführende Aufsichtsbehörde den maßgeblichen und begründeten Einsprüchen nicht oder ist sie der Auffassung, dass die Einsprüche nicht maßgeblich oder begründet sind, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit innerhalb von vier Wochen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der genannten Verordnung dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 zu. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		151</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen nach nationalem Recht werden jegliche Beschlussentwürfe oder endgültige Beschlüsse gemäß Artikel 60 Absätze 3, 5 oder 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich in kurzer, prägnanter, transparenter und verständlicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache erlassen. Sie sind unparteiisch abzufassen, wobei etwaige abweichende Beweise und Ansichten der Parteien zu berücksichtigen sind, und müssen mindestens folgende Elemente enthalten:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Namen der Aufsichtsbehörde, die den Beschluss erlassen hat;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Datum des Erlasses des Beschlusses;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine unparteiische Zusammenfassung des maßgeblichen Sachverhalts und dessen Quelle;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Rechtsgrundlage für den Beschluss;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die Sanktionen oder sonstige Maßnahmen und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen über das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 und das anwendbare nationale Verfahrensrecht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		152</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In einem Fall, in dem der rechtsverbindliche Beschluss von der Aufsichtsbehörde zu erlassen ist, bei der die Beschwerde gemäß Artikel 60 Absatz 8 oder 9 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wurde, stellt die federführende Aufsichtsbehörde sicher, dass der Beschluss alle nach dem anwendbaren nationalen Verfahrensrecht der betroffenen Aufsichtsbehörde erforderlichen Elemente enthält. Die betroffene Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterstützt die federführende Aufsichtsbehörde bei der Abfassung des Beschlusses in dieser Weise. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		153</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Beschlussentwurf oder ein endgültiger Beschluss darf sich nur auf Tatsachenfeststellungen stützen, die auf der Grundlage von Dokumenten oder anderen Beweismitteln getroffen wurden, zu denen die von der Untersuchung betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen konnten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		154</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Informationen, die den Parteien gemäß Artikel 60 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung gestellt werden, umfassen eine Kopie des rechtsverbindlichen Beschlusses sowie Informationen über einen verfügbaren Rechtsbehelf gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		155</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörden müssen alle von ihnen erlassenen rechtsverbindlichen Beschlüsse unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Erlass, veröffentlichen, es sei denn, die neuen Beschlüsse weichen nicht wesentlich von zuvor veröffentlichten Beschlüssen ab. Im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht können die Aufsichtsbehörden die Parteinamen, andere Informationen, die die Identifizierung der Parteien ermöglichen, und andere nach geltendem Recht geschützte Informationen unkenntlich machen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		156</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Recht auf Anhörung im Zusammenhang mit dem überarbeiteten Beschlussentwurf</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente enthält, zu denen die von der Untersuchung betroffenen Parteien Gelegenheit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, so gibt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 den von der Untersuchung betroffenen Parteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die federführende Aufsichtsbehörde setzt den von der Untersuchung betroffenen Parteien eine Frist zur Darlegung ihrer Standpunkte.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		157</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausschließlich</STRING></STRING> auf Fakten stützen, die im Beschlussentwurf enthalten sind,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>sich auf Fakten stützen, die im Beschlussentwurf enthalten sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder auf Beweise, die gemeinsame Verfahrensakte oder auf zusätzliche Beweismittel, die zusammen mit dem maßgeblichen und begründeten Einspruch vorgelegt werden</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		158</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>den Umfang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Anschuldigungen</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dadurch</STRING></STRING> ändern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass Punkte vorgebracht werden, die darauf hindeuten, dass zusätzliche Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen, oder der Wesensgehalt der vorgebrachten Anschuldigungen geändert wird</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>den Umfang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Falls, wie er in der neuesten Fassung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte definiert wurde,</STRING></STRING> nicht ändern,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		159</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Elemente des Beschlussentwurfs, die geändert werden sollen, eindeutig bestimmen, einschließlich, wenn möglich, des genauen Wortlauts der vorgeschlagenen Änderung oder einer hinreichend genauen Beschreibung der vorgeschlagenen Änderung des Beschlussentwurfs.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		160</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Länge eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs und der Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde zu einem Einspruch dürfen drei Seiten nicht überschreiten und keine Anhänge enthalten. In Fällen besonders komplexer Rechtsfragen kann die maximale Länge auf sechs Seiten erhöht werden, es sei denn, der Ausschuss akzeptiert besondere Umstände, die eine längere Länge rechtfertigen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		161</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Kapitel IV</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[...]</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		162</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Verweisung zur Streitbeilegung nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679</P></OLD><NEW><P>Verweisung zur Streitbeilegung nach Artikel 65<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Absatz 1 Buchstabe a</STRING></STRING> der Verordnung (EU) 2016/679</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		163</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Geht die federführende Aufsichtsbehörde einem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht nach oder ist sie der Auffassung, dass ein Einspruch nicht maßgeblich oder begründet ist, so leitet sie die Angelegenheit dem Streitbeilegungsmechanismus nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Geht die federführende Aufsichtsbehörde einem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht nach oder ist sie der Auffassung, dass ein Einspruch nicht maßgeblich oder begründet ist, so leitet sie die Angelegenheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb von vier Wochen nach Eingang aller maßgeblichen und begründeten Einsprüche oder nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679</STRING></STRING> dem Streitbeilegungsmechanismus nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßgebliche und begründete Einsprüche, die nach Ablauf der Frist eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		164</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit zur Streitbeilegung verweist, stellt sie dem Ausschuss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">folgende Dokumente</STRING></STRING> zur Verfügung:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit zur Streitbeilegung verweist, stellt sie dem Ausschuss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgendes</STRING></STRING> zur Verfügung:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		165</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		166</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten, der Beschreibung der Organisation des Verantwortlichen und des Ortes, an dem die relevanten Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		167</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den schriftlich dargelegten Standpunkt der von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Artikeln</STRING></STRING> 14 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 17</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die schriftlichen Standpunkte der</STRING></STRING> Parteien nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> 14;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		168</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den schriftlich dargelegten Standpunkt der Beschwerdeführer nach den Artikeln 11, 12 und 15;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		169</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde nicht nachgegangen ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>f)</NO.P>die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde nicht nachgegangen ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und die Einsprüche, die die federführende Aufsichtsbehörde als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		170</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe g</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>g)</NO.P>die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">maßgeblichen und begründeten</STRING></STRING> Einsprüchen nicht nachgegangen ist oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder begründet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erachtet</STRING></STRING> hat.</P></OLD><NEW><P><NO.P>g)</NO.P>die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> Einsprüchen nicht nachgegangen ist oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder begründet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zurückgewiesen</STRING></STRING> hat;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		171</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ga)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zur gemeinsamen Verfahrensakte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		172</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Ausschuss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ermittelt</STRING></STRING> innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Wochen nach Erhalt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> in Absatz 2 aufgeführten Dokumente die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Ausschuss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">registriert</STRING></STRING> innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Wochen nach Erhalt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aller</STRING></STRING> in Absatz 2 aufgeführten Dokumente die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuleitung einer Angelegenheit an den Streitbeilegungsmechanismus oder verlangt eine Wiedervorlage unter Einbeziehung sämtlicher fehlender Informationen innerhalb einer Woche. Bei der Registrierung der Zuleitung listet der Ausschuss die Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden auf, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens sind, gliedert sie und stellt sie unverzüglich allen Aufsichtsbehörden zur Verfügung</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		173</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald alle in Absatz 2 genannten Informationen eingegangen sind, ist der Vorsitzende des Ausschusses befugt, von der federführenden Aufsichtsbehörde oder den betroffenen Aufsichtsbehörden alle zusätzlichen Informationen, Unterlagen oder Klarstellungen anzufordern, die der Ausschuss benötigt, um einen verbindlichen Beschluss zu allen Angelegenheiten zu fassen, die Gegenstand der maßgeblichen und begründeten Einsprüche sind. Die Behörden übermitteln diese zusätzlichen Informationen spätestens eine Woche nach Eingang des Antrags.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		174</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die betroffenen Aufsichtsbehörden können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zuleitung nach Absatz 3 weitere ihnen vorliegende maßgebliche Informationen zu dem Fall übermitteln, die in den Einwänden nicht enthalten waren und unter anderem Tatsachen und Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Einspruch enthalten können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		175</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als „Befassung mit der Angelegenheit“ gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Zeitpunkt, zu dem alle in Artikel 22 Absatz 2 genannten Dokumente vorliegen und gemäß Artikel 2d übersetzt sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		176</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Verbot in Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679, wonach die Aufsichtsbehörden vor Ablauf der in Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit erlassen, gilt auch für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		177</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 23</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Registrierung im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung mit der Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 spätestens eine Woche, nachdem er folgende Dokumente erhalten hat:</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf, gegen den maßgebliche und begründete Einsprüche erhoben wurden;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den schriftlich dargelegten Standpunkt der von der Untersuchung betroffenen Parteien nach den Artikeln 14 und 17;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den schriftlich dargelegten Standpunkt der Beschwerdeführer nach den Artikeln 11, 12 bzw. 15;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüchen nicht nachgekommen ist.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		178</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 24</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Begründung vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor Erlass des verbindlichen Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses den von der Untersuchung betroffenen Parteien und/oder – im Falle einer vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde – dem Beschwerdeführer über die federführende Aufsichtsbehörde eine Begründung, in der er die Gründe erläutert, die der Ausschuss in seinem Beschluss zu erlassen beabsichtigt. Beabsichtigt der Ausschuss, einen verbindlichen Beschluss zu erlassen, mit dem die federführende Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, ihren Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf zu ändern, so entscheidet der Ausschuss, ob dieser Begründung die als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche beizufügen sind, auf deren Grundlage der Ausschuss seinen Beschluss zu erlassen beabsichtigt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die von der Untersuchung betroffenen Parteien und/oder – im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde – der Beschwerdeführer müssen innerhalb einer Woche ab Eingang der in Absatz 1 genannten Begründung ihren Standpunkt darlegen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 2 genannte Frist wird um eine Woche verlängert, wenn der Ausschuss die Frist für den Erlass des verbindlichen Beschlusses im Einklang mit Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 verlängert.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Frist für den Erlass des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses läuft nicht während der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiträume.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		179</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 25</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfahren im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn die Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 mit einer Angelegenheit bezüglich der Zuständigkeit für die Hauptniederlassung befasst, so stellt sie dem Ausschuss folgende Dokumente zur Verfügung:</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bewertung dieser Fakten in Bezug auf die Bedingungen des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Standpunkt des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, dessen Hauptniederlassung Gegenstand der Befassung ist;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem jeweiligen Standpunkt anderer von der Befassung betroffener Aufsichtsbehörden;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die die vorlegende Aufsichtsbehörde für relevant und erforderlich hält, um eine Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung spätestens eine Woche nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Dokumente.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		180</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, oder der Kommission zu der Frage, ob eine Aufsichtsbehörde verpflichtet war, dem Ausschuss den Beschlussentwurf nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln, oder ob eine Aufsichtsbehörde einer nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses nicht nachgekommen ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, oder der Kommission zu der Frage, ob eine Aufsichtsbehörde verpflichtet war, dem Ausschuss den Beschlussentwurf nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln, oder ob eine Aufsichtsbehörde einer nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses nicht nachgekommen ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich einer Erklärung darüber, welchen Punkten nicht nachgegangen wurde, sowie eines Hinweises auf den entsprechenden Teil des erlassenen Beschlusses</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		181</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Vorsitzende des Ausschusses unterrichtet alle Aufsichtsbehörden über die Befassung des Ausschusses gemäß Absatz 1, damit die Aufsichtsbehörden ihren Standpunkt darlegen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		182</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung spätestens eine Woche nach Erhalt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung spätestens eine Woche nach Erhalt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sämtlicher</STRING></STRING> in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		183</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 26a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfahrensentscheidungen des Ausschusses</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/679 kann eine Aufsichtsbehörde den Ausschuss ersuchen, einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss in Form einer Verfahrensentscheidung über eine verfahrensrechtliche Streitigkeit zwischen Aufsichtsbehörden in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen zu treffen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass sie eine Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1b oder Artikel 5a Absatz 3 möglicherweise nicht einhalten kann, insbesondere weil außergewöhnlich komplexe Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, beantragt sie beim Ausschuss einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss gemäß Absatz 1 über eine Verlängerung der Frist um bis zu neun weitere Monate. Die Aufsichtsbehörde muss nachweisen, dass die beantragte Verlängerung trotz der Einhaltung von Artikel 2c Absatz 1 unvermeidlich ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens Folgendes enthalten:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Sachverhalt, auf den sich die Behörde oder die Partei beruft, sowie alle der Behörde oder der Partei vorliegenden Beweise;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die rechtlichen Gründe für den Antrag;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Feststellung gemäß Absatz 1 oder die Fristverlängerung gemäß Absatz 2, um die die Behörde oder der Beteiligte den Ausschuss ersucht.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von zwei Wochen entscheidet der Ausschuss auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen über die Angelegenheit oder lehnt den Antrag ab. Die Entscheidungen sind für die Aufsichtsbehörden verbindlich.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		184</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 26b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der verfügbaren Rechtsbehelfe nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie sonstiger verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede Verfahrenspartei das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ihre Befugnisse nicht nutzt, um sicherzustellen, dass eine andere Aufsichtsbehörde das Verfahren fortsetzt,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn eine federführende Aufsichtsbehörde die in der Verordnung (EU) 2016/679 und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen nicht einhält oder</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn eine Aufsichtsbehörde einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses nicht einhält.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Verfahrenspartei oder eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 kann eine Klage gemäß Absatz 1 Buchstabe c erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 infolge der Verarbeitung verletzt wurden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellt ein Gericht, das die Überprüfung gemäß Absatz 1 vornimmt, fest, dass eine Aufsichtsbehörde ihren Pflichten nicht nachgekommen ist, ist es befugt, diese Aufsichtsbehörde anzuweisen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		185</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Beweise für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		186</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>eine Beschreibung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in ihrem eigenen</STRING></STRING> Hoheitsgebiet erlassenen einstweiligen Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>eine Beschreibung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im</STRING></STRING> Hoheitsgebiet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Mitgliedstaats der um Stellungnahme ersuchenden Aufsichtsbehörde</STRING></STRING> erlassenen einstweiligen Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		187</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>eine Begründung für die dringende Notwendigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, endgültige</STRING></STRING> Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchenden Aufsichtsbehörde</STRING></STRING> zu erlassen, einschließlich einer Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der betreffenden Maßnahmen erforderlich machen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>eine Begründung für die dringende Notwendigkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">endgültiger</STRING></STRING> Maßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der betreffenden Maßnahmen erforderlich machen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		188</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde, wenn es sich bei der ersuchenden Behörde nicht um die federführende Aufsichtsbehörde handelt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		189</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 –Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die im Dringlichkeitsverfahren abgegebene Stellungnahme des Ausschusses ist an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Aufsichtsbehörde</STRING></STRING> zu richten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die darum ersucht hat</STRING></STRING>. Sie entspricht einer Stellungnahme im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und ermöglicht es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der ersuchenden Behörde</STRING></STRING>, ihre einstweilige Maßnahme im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 aufrechtzuerhalten oder zu ändern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die im Dringlichkeitsverfahren abgegebene Stellungnahme des Ausschusses ist an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle Aufsichtsbehörden</STRING></STRING> zu richten. Sie entspricht einer Stellungnahme im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und ermöglicht es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Behörden</STRING></STRING>, ihre einstweilige Maßnahme im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 aufrechtzuerhalten oder zu ändern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		190</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Beschlüsse im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbindliche</STRING></STRING> Beschlüsse im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		191</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Ersuchen im Dringlichkeitsverfahren um einen Beschluss des Ausschusses nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens drei Wochen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor Ablauf</STRING></STRING> der nach Artikel 61 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und folgende Angaben enthalten</STRING></STRING>: Dieses Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Ersuchen im Dringlichkeitsverfahren um einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verbindlichen</STRING></STRING> Beschluss des Ausschusses nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens drei Wochen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Annahme</STRING></STRING> der nach Artikel 61 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden. Dieses Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		192</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Beweise für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		193</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den Beschluss beantragt, erlassene vorläufige Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen;</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		194</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Informationen über in ihrem eigenen Hoheitsgebiet ergriffene Untersuchungsmaßnahmen und Antworten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der örtlichen Niederlassung</STRING></STRING> der von der Untersuchung betroffenen Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz der ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Informationen über in ihrem eigenen Hoheitsgebiet ergriffene Untersuchungsmaßnahmen und Antworten der von der Untersuchung betroffenen Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz der ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		195</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchenden Aufsichtsbehörde</STRING></STRING> zu erlassen, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der endgültigen Maßnahme erforderlich machen, oder ein Nachweis, dass eine Aufsichtsbehörde einem Ersuchen nach Artikel 61 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> oder Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht nachgekommen ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der endgültigen Maßnahme erforderlich machen, oder ein Nachweis, dass eine Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die gemäß Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 angeforderten Informationen nicht übermittelt oder</STRING></STRING> einem Ersuchen gemäß Artikel 61 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">8</STRING></STRING> oder 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht nachgekommen ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		196</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls</STRING></STRING> die Standpunkte der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">örtlichen Niederlassung der von der Untersuchung betroffenen</STRING></STRING> Parteien, gegen die einstweilige Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergriffen wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">soweit verfügbar,</STRING></STRING> die Standpunkte der Parteien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Handelt es sich bei der ersuchenden Behörde nicht um die federführende Aufsichtsbehörde, gewährt die ersuchende Behörde den Parteien</STRING></STRING>, gegen die einstweilige Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergriffen wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, das Recht auf rechtliches Gehör</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		197</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 –Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Der in Absatz 1 genannte Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ist an die Aufsichtsbehörde zu richten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die ihn ersucht hat,</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ermöglicht es der ersuchenden Behörde, ihre</STRING></STRING> einstweilige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahme aufrechtzuerhalten oder zu ändern</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Der in Absatz 1 genannte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verbindliche</STRING></STRING> Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ist an die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">federführende</STRING></STRING> Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und alle betroffenen Aufsichtsbehörden</STRING></STRING> zu richten und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nennt die Aufsichtsbehörden, die angesichts der dringenden Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gegebenenfalls</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">endgültige Maßnahmen ergreifen müssen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		198</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Erlässt der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren, in dem festgelegt wird, dass endgültige Maßnahmen erlassen werden sollten, so erlässt die Aufsichtsbehörde, an die der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahmen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Erlässt der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren, in dem festgelegt wird, dass endgültige Maßnahmen erlassen werden sollten, so erlässt die Aufsichtsbehörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. erlassen die Aufsichtsbehörden</STRING></STRING>, an die der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahmen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		199</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Aufsichtsbehörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die das Ersuchen nach Absatz 1 gestellt hat,</STRING></STRING> teilt ihren Beschluss über die endgültigen Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats</STRING></STRING> mit und unterrichtet den Ausschuss. Ist die federführende Aufsichtsbehörde nicht die ersuchende Behörde, so unterrichtet die ersuchende Behörde die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">federführende Aufsichtsbehörde</STRING></STRING> über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">endgültige Maßnahme</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den Erlass endgültiger Maßnahmen zuständige</STRING></STRING> Aufsichtsbehörde teilt ihren Beschluss über die endgültigen Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den jeweiligen von der Untersuchung betroffenen Parteien</STRING></STRING> mit und unterrichtet den Ausschuss. Ist die federführende Aufsichtsbehörde nicht die ersuchende Behörde, so unterrichtet die ersuchende Behörde die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Untersuchung betroffenen Parteien, gegen die die vorläufigen Maßnahmen erlassen wurden,</STRING></STRING> über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Beschluss des Ausschusses und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassenen endgültigen Maßnahmen. Die Behörde, bei der die Beschwerde eingeht, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss des Ausschusses und die von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassenen endgültigen Maßnahmen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		200</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 28a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen einer Aufsichtsbehörde nach nationalem Recht können nur mit dem Rechtsbehelf gegen die endgültige Sachentscheidung verbunden werden. Die Fristen für Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen nach geltendem nationalem Recht werden um die Dauer des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde verlängert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		201</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 28b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchsetzungsstatistiken</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörden melden in ihrem Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 folgende Zahlen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen eingeleiteten Untersuchungen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzahl der von anderen Aufsichtsbehörden von Amts wegen eingeleiteten Untersuchungen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzahl der eingegangenen Beschwerden, einschließlich der Anzahl der Beschwerden, die abgelehnt, zurückgewiesen, zurückgezogen, teilweise bestätigt, in vollem Umfang bestätigt oder auf andere Weise abgeschlossen wurden;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzahl der rechtsverbindlichen Beschlüsse, gegen die derzeit Rechtsmittelverfahren anhängig sind;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzahl und durchschnittliche Dauer der bislang eingeleiteten offenen und entschiedenen Verfahren gemäß den Buchstaben a bis d;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzahl jeder Art von Maßnahmen, die gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder dem geltenden nationalen Recht ergriffen wurden;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzahl und Höhe der gemäß den Artikeln 83 und 84 der Verordnung (EU) 2016/679 oder den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verhängten und eingezogenen Geldbußen und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den jährlichen Haushaltsplan und die Zahl der Bediensteten, aufgeschlüsselt nach Schulungen, Aufgaben und organisatorischen Einheiten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen den Tätigkeitsbericht für das vergangene Jahr unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausschuss macht die Informationen aller Aufsichtsbehörden gemäß Absatz 1 spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr öffentlich zugänglich.</STRING></STRING></P></NEW><NOTE><STRING ITALIC="on">(Artikel 28b ist in Kapitel VII „Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen“ eingefügt)</STRING></NOTE></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		202</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 29</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beginn der Fristen und Definition eines Arbeitstages</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die von den Aufsichtsbehörden nach der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Fristen bzw. die darin enthaltenen Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> berechnet.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Fristen beginnen an dem Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		203</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Kapitel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">III und IV</STRING></STRING> gelten für Untersuchungen, die von Amts wegen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird.</P></OLD><NEW><P>Kapitel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">I, II und III</STRING></STRING> gelten für Untersuchungen, die von Amts wegen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		204</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 –Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Kapitel V <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gilt</STRING></STRING> für alle Fälle, in denen das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wird.</P></OLD><NEW><P>Kapitel V <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und VI gelten</STRING></STRING> für alle Fälle, in denen das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absätze 2 und 3</STRING></STRING> der Verordnung (EU) 2016/679 nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		205</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum ... [sechs Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] stellt die federführende Aufsichtsbehörde den anderen Aufsichtsbehörden auf Anfrage alle in ihrer eigenen Akte enthaltenen Unterlagen auf anderem elektronischem Weg zur Verfügung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		206</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 30a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung und Überprüfung</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission bewertet und überprüft diese Verordnung im Rahmen ihrer Berichte an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/679.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		207</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 31 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Inkrafttreten</P></OLD><NEW><P>Inkrafttreten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Anwendung</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		208</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie gilt ab dem ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 2b Absatz 3 letzter Satz, Artikel 2c Absatz 2 letzter Satz und Absatz 5, Artikel 2d Absatz 3 und Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a gelten jedoch ab dem ... [sechs Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung].</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		209</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Angabe der Person oder Einrichtung, die die Beschwerde einreicht</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Angabe der Person oder Einrichtung, die die Beschwerde einreicht</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist der Beschwerdeführer eine natürliche Person, so ist er zur Vorlage eines Nachweises seiner Identität</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verpflichtet. </STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P>Wird die Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle eingereicht, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Stelle nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde.</P></OLD><NEW><P>Wird die Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Organisation oder Vereinigung</STRING></STRING> eingereicht, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Stelle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Organisation bzw. Vereinigung</STRING></STRING> nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde.</P></NEW><OLD><P>Wird die Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht, ist der Nachweis zu erbringen, dass die beschwerdeführende Stelle im Namen einer betroffenen Person handelt.</P></OLD><NEW><P>Wird die Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht, ist der Nachweis zu erbringen, dass die beschwerdeführende Stelle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Organisation oder Vereinigung</STRING></STRING> im Namen einer betroffenen Person handelt.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-------</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zum Beispiel Reisepass, Führerschein, Personalausweis.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		210</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Kontaktdaten <STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Kontaktdaten <STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></P></NEW><OLD><P>Wenn die Beschwerde elektronisch eingereicht wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, E-Mail-Adresse</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Name, Adresse und andere verfügbare Kontaktdaten des Beschwerdeführers, einschließlich der E-Mail-Adresse,</STRING></STRING> wenn die Beschwerde elektronisch eingereicht wird.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Falls die Beschwerde auf dem Postweg eingereicht wird, Postanschrift.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Telefonnummer.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P>------------</P></OLD><NEW><P>-----------</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING> Wird eine Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle eingereicht, sind alle unter Nummer 2 genannten Informationen vorzulegen.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING> Wird eine Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle eingereicht, sind alle unter Nummer 2 genannten Informationen vorzulegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		211</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P>Einrichtung, die Ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.</NO.P>Einrichtung, die Ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet</P></NEW><OLD><P>Geben Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen an, um die Identifizierung der Einrichtung, die Gegenstand Ihrer Beschwerde ist, zu erleichtern.</P></OLD><NEW><P>Geben Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen an, um die Identifizierung der Einrichtung, die Gegenstand Ihrer Beschwerde ist, zu erleichtern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich des Namens, der Adresse und anderer Kontaktdaten dieser Einrichtung</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>