<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF3" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0204</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bodenüberwachung und -resilienz (Bodenüberwachungsrichtlinie)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0138/2024 - Berichterstatter: Martin Hojsík)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bodenüberwachung und -resilienz (Bodenüberwachungsgesetz) (COM(2023)0416 – C9-0234/2023 – 2023/0232(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0416),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0234/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Oktober 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/887, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/887/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0138/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0232</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bodenüberwachung und -resilienz (Bodenüberwachungsgesetz)</STRING><BRK/></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Boden ist eine lebenswichtige, begrenzte, nicht erneuerbare und unersetzliche Ressource, die für die Wirtschaft, die Umwelt und die Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Gesunde Böden befinden sich in einem guten chemischen, biologischen und physikalischen Zustand, sodass sie Ökosystemleistungen erbringen können, die für Mensch und Umwelt lebenswichtig sind, z. B. sichere, nahrhafte und ausreichende Lebensmittel, Biomasse, sauberes Wasser, Nährstoffkreislauf, Kohlenstoffspeicherung und ein Lebensraum für die biologische Vielfalt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Boden ist für die Ernährungssicherheit von entscheidender Bedeutung. Schätzungsweise sind jedoch </STRING></STRING>60 bis 70 % der Böden in der <STRING STRIKE="on">Union sind jedoch</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> geschädigt und verschlechtern sich weiter.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Durch die Bodendegradation entstehen der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> jedes Jahr Kosten im zweistelligen Milliardenbereich. Die Bodengesundheit wirkt sich auf die Erbringung von Ökosystemleistungen und den damit verbundenen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen aus. <STRING STRIKE="on">Eine nachhaltige Bewirtschaftung und Regenerierung der Böden ist daher</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ihre Verbesserung ist</STRING></STRING> wirtschaftlich sinnvoll und kann den Preis und den Wert der Flächen in der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> erheblich steigern.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Außerdem kann die Erzeugung von nur einem Zentimeter Oberboden bis zu 1 000 Jahre dauern, wohingegen der Prozess der Bodendegradation und der vollständige Bodenverlust rasch erfolgen können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Im europäischen Grünen Deal<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final.</FIELD></FOOTNOTE> wurde ein ehrgeiziger Fahrplan festgelegt, mit dem sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll und gleichzeitig das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen geschützt werden sollen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben, COM(2020) 380 final.</FIELD></FOOTNOTE>, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final.</FIELD></FOOTNOTE>, den Null-Schadstoff-Aktionsplan<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, COM(2021) 400 final.</FIELD></FOOTNOTE>, die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, COM(2021) 82 final.</FIELD></FOOTNOTE> und die EU-Bodenstrategie für 2030<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen, COM(2021) 699 final.</FIELD></FOOTNOTE> angenommen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Union ist auch zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und von deren Zielen für nachhaltige Entwicklung<FOOTNOTE><FIELD>https://sdgs.un.org/goals</FIELD></FOOTNOTE> verpflichtet. Gesunde Böden tragen unmittelbar zur Verwirklichung mehrerer Nachhaltigkeitsziele bei, insbesondere SDG 2 (kein Hunger), SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen), SDG 6 (sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen), SDG 11 (nachhaltige Städte und Gemeinden), SDG 12 (nachhaltige/r Konsum und Produktion), SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) und SDG 15 (Leben an Land). Nachhaltigkeitsziel 15.3 zielt darauf ab, die Wüstenbildung zu bekämpfen, die geschädigten Flächen und Böden einschließlich der von Wüstenbildung, Dürre und Überschwemmungen betroffenen Flächen zu sanieren und eine Welt anzustreben, in der die Landverödung bis 2030 neutralisiert wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Union und ihre Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> geschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt haben auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien dem „Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 19. Dezember 2022, 15/4. Globaler Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal.</FIELD></FOOTNOTE> zugestimmt, der mehrere maßnahmenorientierte globale Ziele für 2030 umfasst, die für die Bodengesundheit von Bedeutung sind. Der Nutzen der Natur für die Menschen, einschließlich der Bodengesundheit, sollte wiederhergestellt, erhalten und verbessert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 98/216/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) verpflichtet, die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Auswirkungen der Dürre in den betroffenen Ländern abzumildern. Dreizehn Mitgliedstaaten<FOOTNOTE><FIELD>Bulgarien, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern.</FIELD></FOOTNOTE> haben im Rahmen des UNCCD erklärt, dass sie von der Wüstenbildung betroffen sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) werden Land und Boden gleichzeitig als Quelle und als Senke von Kohlenstoff betrachtet. Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich als Vertragsparteien verpflichtet, die nachhaltige Bewirtschaftung, Erhaltung und Verbesserung von Kohlenstoffsenken und -speichern zu fördern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird darauf hingewiesen, dass es an der Zeit ist, die Anstrengungen zum Schutz der Bodenfruchtbarkeit, zur Verringerung der Bodenerosion und zur Erhöhung der organischen Substanz des Bodens durch die Einführung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungspraktiken zu verstärken. Ferner wird darin festgestellt, dass erhebliche Fortschritte bei der Erfassung von Standorten mit kontaminierten Böden, der Wiederherstellung geschädigter Böden, der Festlegung der Bedingungen für den guten ökologischen Zustand von Böden, der Einführung von Wiederherstellungszielen und der Verbesserung der Überwachung der Bodengesundheit erforderlich sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>In der EU-Bodenstrategie für 2030 wird die langfristige Vision festgelegt, dass bis 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand und somit widerstandsfähiger sein sollen. Gesunde Böden tragen als Schlüssellösung dazu bei, die Ziele der EU zu verwirklichen: Erreichen von Klimaneutralität und Klimaresilienz, Entwicklung einer sauberen und kreislauforientierten (Bio-)Ökonomie, Umkehr des Biodiversitätsverlusts, Schutz der menschlichen Gesundheit, Aufhalten der Wüstenbildung und Umkehr der Bodendegradation.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Finanzielle Mittel sind für den Übergang zu gesunden Böden von entscheidender Bedeutung. Der mehrjährige Finanzrahmen bietet mehrere Finanzierungsmöglichkeiten für den Schutz, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Regenerierung von Böden. Ein „Boden-Deal für Europa“ ist eine der fünf EU-Missionen des Programms Horizont Europa und ist speziell auf die Förderung der Bodengesundheit ausgerichtet. Die Boden-Mission ist ein wichtiges Instrument für die Umsetzung dieser Richtlinie. Ziel ist es, den Übergang zu gesunden Böden zu fördern, indem ein ehrgeiziges Forschungs- und Innovationsprogramm finanziert, ein Netzwerk von 100 Reallaboren und Leuchtturmbetrieben in ländlichen und städtischen Gebieten eingerichtet, die Entwicklung eines harmonisierten Bodenüberwachungsrahmens vorangetrieben und das Bewusstsein für die Bedeutung des Bodens geschärft wird. Weitere Unionsprogramme mit Zielen, die zu gesunden Böden beitragen, sind die Gemeinsame Agrarpolitik, die Kohäsionsfonds, das Programm für die Umwelt- und Klimapolitik, das Arbeitsprogramm von Horizont Europa, das Instrument für technische Unterstützung, die Aufbau- und Resilienzfazilität und InvestEU.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Da das Ziel, dass sich alle Böden in der EU in einem gesunden Zustand befinden, von gemeinsamem Interesse ist, muss die Mobilisierung von Ressourcen verstärkt werden, um die Einführung von nachhaltigen Bodenbewirtschaftungs- und Regenerierungsverfahren zu fördern, unter anderem durch die Bereitstellung von Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank über Risikominderungsmechanismen. Die Kommission sollte den allgemeinen Finanzbedarf und die Finanzlücken bewerten und erforderlichenfalls für den Zeitraum nach 2027 zusätzliche Finanzmittel im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens einrichten und Maßnahmen ergreifen, um die Politikkohärenz in Bezug auf die Ziele dieser Richtlinie sicherzustellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>In der Bodenstrategie für 2030 wurde angekündigt, dass die Kommission einen Legislativvorschlag zur Bodengesundheit vorlegen würde, um die Ziele der Bodenstrategie zu verwirklichen und bis 2050 eine gute Bodengesundheit in der gesamten EU zu erreichen. In seiner Entschließung vom 28. April 2021 zum Bodenschutz<FOOTNOTE><FIELD>Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Bodenschutz (2021/2548(RSP)).</FIELD></FOOTNOTE> unterstrich das Europäische Parlament die Bedeutung des Schutzes der Böden und der Förderung gesunder Böden in der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING>, da die Schädigung dieses lebendigen Ökosystems andauert, auch wenn einige Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang Maßnahmen verschiedener Art ergriffen haben. Das Europäische Parlament forderte die Kommission auf, unter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität einen einheitlichen EU-Rechtsrahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens auszuarbeiten, in dem die wichtigsten Gefährdungen für den Boden behandelt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Vor allem betonte das Parlament die Risiken, die sich für einen funktionierenden Binnenmarkt aus dem Fehlen gleicher Rahmenbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren unterschiedlichen Bodenschutzregelungen ergeben, sowie das große Potenzial, einen fairen Wettbewerb im Privatsektor zu fördern, innovative Lösungen und Fachwissen zu entwickeln und den Export von Technologien in Länder außerhalb der EU zu stärken.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2020<FOOTNOTE><FIELD>Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Biologische Vielfalt – dringender Handlungsbedarf“, 12210/20.</FIELD></FOOTNOTE> unterstützte der Rat die Kommission dabei, ihre Bemühungen zu verstärken, die Böden und die biologische Vielfalt in Böden als unerlässliche nicht erneuerbare Ressource besser zu schützen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> wird ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Datum sowie zur Priorisierung rascher und vorhersehbarer Emissionsreduktionen und zur gleichzeitigen Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken festgelegt. Eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung führt zu einer verstärkten Kohlenstoffbindung und in den meisten Fällen zu positiven Nebeneffekten für die Ökosysteme und die biologische Vielfalt. In der Mitteilung der Kommission über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe, COM(2021) 800 final.</FIELD></FOOTNOTE> wurde die Notwendigkeit einer klaren und transparenten Ermittlung der Tätigkeiten hervorgehoben, mit denen eindeutig CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING> aus der Atmosphäre entfernt wird, wie etwa die Entwicklung eines EU-Rahmens für die Zertifizierung des CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Abbaus mithilfe natürlicher Ökosysteme, einschließlich der Böden. Darüber hinaus wird in der überarbeiteten Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft nicht nur das CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING> im Boden für die Erreichung der Ziele auf dem Weg zu einem klimaneutralen Europa in den Mittelpunkt gestellt, sondern auch die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein System zur Überwachung des Kohlenstoffbestands in Böden einzurichten, das unter anderem den statistischen Datensatz der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/‑bedeckung (LUCAS) nutzt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>In der Mitteilung der Kommission über die Anpassung an den Klimawandel<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, COM(2021) 82 final.</FIELD></FOOTNOTE> wurde betont, dass die Nutzung naturbasierter Lösungen im Binnenland, einschließlich der Wiederherstellung der schwammähnlichen Funktion der Böden, die Versorgung mit sauberem und frischem Wasser verbessern, das Hochwasserrisiko verringern und die Auswirkungen von Dürren abmildern wird. Es ist wichtig, die Kapazität der Böden zur Speicherung und Reinigung von Wasser sowie zur Verringerung von Verschmutzungen zu maximieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Im von der Kommission angenommenen Null-Schadstoff-Aktionsplan wird eine Vision für 2050 festgelegt, nach der die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden auf ein Niveau gesenkt wird, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt und die für unseren Planeten hinnehmbaren Grenzen respektiert, sodass eine schadstofffreie Umwelt geschaffen wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>In der Mitteilung der Kommission über die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme, COM(2022) 133 final.</FIELD></FOOTNOTE> wurde betont, dass die Nachhaltigkeit der Lebensmittel für die Ernährungssicherheit unabdingbar ist. Gesunde Böden machen das Lebensmittelsystem der Union widerstandsfähiger, da sie die Grundlage für nahrhafte und ausreichende Lebensmittel bilden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Es ist <STRING STRIKE="on">notwendig</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entscheidend</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> geeignete</STRING></STRING> Maßnahmen zur<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> EU-weiten harmonisierten</STRING></STRING> Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit, zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Böden und zur Beseitigung kontaminierter Standorte festzulegen, um bis 2050 gesunde Böden zu erreichen, diese in einem gesunden Zustand zu halten und die Ziele der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt zu erreichen, Dürren und Naturkatastrophen vorzubeugen und darauf zu reagieren, die menschliche Gesundheit zu schützen und für Lebensmittel- und Ernährungssicherheit zu sorgen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Böden beherbergen mehr als 25 % der gesamten biologischen Vielfalt und sind der zweitgrößte Kohlenstoffspeicher der Erde. Weil gesunde Böden Kohlenstoff abscheiden und speichern können, tragen sie zur Verwirklichung der Ziele der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> im Bereich des Klimawandels bei<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die biologische Vielfalt in Böden umfasst Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze, Protozoen und Nematodenpopulationen sowie größere Organismen wie Regenwürmer, Insekten und Pflanzenwurzeln, die gemeinsam zur ökologischen und funktionalen Vielfalt der Bodenökosysteme beitragen</STRING></STRING>. Gesunde Böden bieten auch einen günstigen Lebensraum, in dem Organismen gedeihen können, und sind von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Stabilität der Ökosysteme. Die biologische Vielfalt im Boden und jene darüber sind eng miteinander verknüpft und interagieren durch wechselseitige Beziehungen (z. B. über Mykorrhizalpilze, die Pflanzenwurzeln miteinander verbinden).<STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die organische Bodensubstanz ist für die Erbringung von Ökosystemleistungen und -funktionen des Bodens enorm wichtig, da dadurch die Degradation, Erosion und Verdichtung des Bodens verringert und gleichzeitig sein Pufferungsvermögen, seine Wasserspeicherkapazität und seine Kationenumtauschkapazität und der Anteil von organischem Kohlenstoff im Boden erhöht werden, was letztlich zu höheren Ernteerträgen führen kann. Darüber hinaus wirkt sich die organische Substanz im Boden positiv auf die biologische Vielfalt des Bodens aus und könnte den in den Böden gebundenen Kohlenstoff erhöhen und so zum Klimaschutz beitragen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Überschwemmungen, Waldbrände und extreme Wetterereignisse sind die besorgniserregendsten Risiken im Hinblick auf Naturkatastrophen in ganz Europa. Die Besorgnis über Dürren und Wasserknappheit nimmt in der gesamten Union rasch zu. Im Jahr 2020 betrachteten 24 Mitgliedstaaten Dürren und Wasserknappheit als wichtige aufkommende oder klimabedingte Katastrophenrisiken; im Jahr 2015 waren es gerade einmal 11 Mitgliedstaaten. Gesunde Böden sind von entscheidender Bedeutung für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Dürren und Naturkatastrophen. Verfahren, die das Wasserrückhaltevermögen von und die Nährstoffverfügbarkeit in Böden, die Bodenstruktur, die biologische Vielfalt und die Kohlenstoffbindung im Boden verbessern, erhöhen die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen, Pflanzen und Kulturen gegenüber Dürren, Naturkatastrophen, Hitzewellen und extremen Wetterereignissen, die in Zukunft aufgrund des Klimawandels häufiger auftreten werden. Ohne eine geeignete Bodenbewirtschaftung führen Dürren und Naturkatastrophen wiederum zu einer Verschlechterung der Bodenqualität und schaden der Bodengesundheit. Die Verbesserung der Bodengesundheit trägt dazu bei, die wirtschaftlichen Verluste und Todesfälle im Zusammenhang mit extremen Klimaereignissen zu mindern, die sich zwischen 1980 und 2021 in der Union auf rund 560 Mrd. EUR und mehr als 182 000 Todesopfer beliefen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Die Bodengesundheit trägt unmittelbar zur Gesundheit und zum Wohlbefinden des Menschen bei. Gesunde Böden liefern sichere und nahrhafte Lebensmittel und können Kontaminanten filtern, wodurch die Trinkwasserqualität erhalten bleibt. Bodenkontamination kann die menschliche Gesundheit durch Aufnahme über den Mund, Einatmen oder Hautkontakt schädigen. Die Exposition des Menschen gegenüber einer gesunden mikrobiellen Gemeinschaft im Boden ist für die Entwicklung des Immunsystems und der Resistenz gegen bestimmte Krankheiten und Allergien von Vorteil. Gesunde Böden fördern das Wachstum von Bäumen, Blumen und Gräsern und schaffen grüne Infrastrukturen, die einen ästhetischen Wert, Wohlbefinden und Lebensqualität bieten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wurde häufig beobachtet, dass Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) das Grundwasser, das Oberflächenwasser und den Boden verunreinigen. Sie können die Bodeneigenschaften und -strukturen verändern, wobei einige der berichteten Auswirkungen eine Abnahme der Bodenatmung und der wasserstabilen Aggregate sowie einen Anstieg des pH-Werts im Boden umfassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Die Bodendegradation wirkt sich auf Fruchtbarkeit, Erträge, Schädlingsresistenz und den Nährwert von Lebensmitteln aus. Da 95 % unserer Lebensmittel direkt oder indirekt auf Böden erzeugt werden und die Weltbevölkerung weiter wächst, ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese endliche natürliche Ressource gesund bleibt, um die Ernährungssicherheit langfristig zu gewährleisten und die Produktivität und Rentabilität der Landwirtschaft der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> zu sichern. Nachhaltige Bodenbewirtschaftungspraktiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darunter die in der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Praktiken,</STRING></STRING> erhalten oder verbessern die Bodengesundheit und tragen zur Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit des Lebensmittelsystems bei.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Reduzierung von Nährstoffverlusten und Pestizidrückständen ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Langfristiges Ziel der Richtlinie <STRING STRIKE="on">ist es, bis 2050</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind EU-weit</STRING></STRING> gesunde Böden <STRING STRIKE="on">zu erreichen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis 2050</STRING></STRING>. Angesichts der begrenzten Kenntnisse über den Zustand der Böden sowie über die Wirksamkeit und die Kosten der Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit wird in der Richtlinie ein schrittweiser Ansatz verfolgt. In der ersten Phase wird der Schwerpunkt auf der Einrichtung des Bodenüberwachungsrahmens und der Bewertung der Bodensituation in der gesamten EU liegen. <STRING STRIKE="on">Darüber hinaus enthält </STRING>Die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der in Anhang III dieser</STRING></STRING> Richtlinie <STRING STRIKE="on">Anforderungen zur Festlegung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bodenbewirtschaftung und zur Regenerierung ungesunder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegten unverbindlichen Grundsätze nachhaltige Bodenbewirtschaftungsmethoden festlegen. Den Mitgliedstaaten wird die Flexibilität eingeräumt, über konkrete Methoden zu entscheiden, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und ihrer Durchführbarkeit anzuwenden sind, um das Ziel gesunder</STRING></STRING> Böden<STRING STRIKE="on">, sobald ihr Zustand feststeht, jedoch ohne Verpflichtung,</STRING> bis 2050 <STRING STRIKE="on">gesunde Böden zu erreichen, und ohne Zwischenziele</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu erleichtern</STRING></STRING>. Dieser verhältnismäßige Ansatz wird es ermöglichen, eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung und die Regenerierung <STRING STRIKE="on">ungesunder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von</STRING></STRING> Böden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die nicht gesund sind,</STRING></STRING> gut vorzubereiten, Anreize dafür zu schaffen und sie in Gang zu setzen. Sobald die Ergebnisse der ersten Bewertung von Böden und Trends vorliegen, wird die Kommission in einer zweiten Phase eine Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgaben für 2050 und der dabei gewonnenen Erfahrungen vornehmen und gegebenenfalls eine Überarbeitung der Richtlinie vorschlagen, um <STRING STRIKE="on">die Fortschritte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Ziel</STRING></STRING> bis 2050 zu <STRING STRIKE="on">beschleunigen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erreichen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Die Bewältigung der Belastungen der Böden und die Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodengesundheit erfordern, dass der Vielfalt der Bodentypen, den besonderen lokalen und klimatischen Bedingungen sowie der Landnutzung oder Bodenbedeckung Rechnung getragen werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Bodenbezirke einrichten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die den pedoklimatische Bedingungen und der Bodenvielfalt im gesamten Staatsgebiet angemessen Rechnung tragen können</STRING></STRING>. Bodenbezirke sollten die grundlegenden Verwaltungseinheiten für die Bodenbewirtschaftung und für die Ergreifung von Maßnahmen bilden, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit. <STRING STRIKE="on">Die Anzahl, die geografische Ausdehnung und die Grenzen der Bodenbezirke sollten für jeden Mitgliedstaat festgelegt werden, um die Durchführung der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">+</STRING></STRING> <STRING STRIKE="on">+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der in Dokument COM(2022) 672 final genannten Verordnung über die Zertifizierung von CO2-Entnahmen in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Richtlinie in die Fußnote einfügen.</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> zu erleichtern. </STRING>In jedem Mitgliedstaat sollte es unter Berücksichtigung der Größe des Mitgliedstaats eine Mindestzahl von Bodenbezirken geben. <STRING STRIKE="on">Die Mindestzahl der Bodenbezirke in jedem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Mindestanzahl von Bodenbezirken für jeden</STRING></STRING> Mitgliedstaat entspricht der <STRING STRIKE="on">Anzahl der NUTS-1-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahl der </STRING></STRING>Gebietseinheiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der NUTS-1-Ebene</STRING></STRING> gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihre Bodenbezirke entsprechend ihrer Anzahl an NUTS-2-Gebietseinheiten einzurichten, um ihren örtlichen Gegebenheiten und den Zuständigkeiten ihrer nationalen Behörden Rechnung zu tragen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bodenbezirke sind die geeignetste Ebene für die Verabschiedung von Maßnahmenprogrammen und erforderlichenfalls von Zwischenzielen, auch über lokale Bodenbezirkspläne unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Standpunkte lokaler Interessenträger, damit die jeweiligen Böden in eine bessere Kategorie eingestuft werden können. Da die Wiederherstellung kritisch geschädigter Böden mehr Zeit in Anspruch nimmt, sollte ein ausreichender Zeitrahmen von bis zu zehn Jahren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sich ihre ökologische Einstufung verbessert. Für Böden, die als kontaminiert registriert wurden und für die es spezifische Bewirtschaftungs- und Minderungspläne gibt, kann ein anderer Zeitplan gelten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Um eine angemessene Bodenbewirtschaftung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für jeden der Bodenbezirke eine zuständige Behörde zu benennen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf geeigneter Ebene, auch auf nationaler oder regionaler Ebene, weitere zuständige Behörden zu benennen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar auch über die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten hinweg</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie Behörden benennen, die bereits eingerichtet sind. Eine Behörde kann für mehrere Bereiche zuständig sein, was die Kohärenz bei der Umsetzung dieser Richtlinie verbessern könnte. Falls die Mitgliedstaaten die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ändern, sollten sie diese Änderungen der Kommission mitteilen, damit die Informationen aktuell bleiben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Für eine gemeinsame Definition des gesunden Bodenzustands muss ein Mindestsatz gemeinsamer messbarer Kriterien festgelegt werden, die zu einem kritischen Verlust der Fähigkeit des Bodens führen, als lebenswichtiges Ökosystem zu funktionieren und Ökosystemleistungen zu erbringen, wenn sie nicht eingehalten werden. Diese Kriterien sollten den aktuellen Stand der Bodenforschung widerspiegeln und darauf aufbauen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P><STRING STRIKE="on">Zur Beschreibung der Bodendegradation müssen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen und die Vergleichbarkeit der Daten zu ermöglichen, sollte die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten eine Methode zur Festlegung von Schwellenwerten für</STRING></STRING> Bodendeskriptoren <STRING STRIKE="on">festgelegt werden, die gemessen oder geschätzt werden können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für jeden ökologischen Zustand des Bodens festlegen</STRING></STRING>.<STRING STRIKE="on"> Auch wenn es erhebliche Unterschiede zwischen Bodentypen, klimatischen Bedingungen und Landnutzungen gibt, ist es nach den derzeitigen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es ist wichtig, dass diese Methode den neuesten</STRING></STRING> wissenschaftlichen Erkenntnissen <STRING STRIKE="on">möglich, auf Unionsebene Kriterien für einige</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechnung trägt und Mittel zur Berücksichtigung unterschiedlicher klimatischer Bedingungen und Bodenarten vorsieht. Nach</STRING></STRING> dieser <STRING STRIKE="on">Bodendeskriptoren festzulegen.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Methode sollten</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Kriterien für einige dieser</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwürfe von Schwellenwerten für</STRING></STRING> Bodendeskriptoren <STRING STRIKE="on">auf der Grundlage spezifischer nationaler oder lokaler</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für jeden ökologischen Zustand des Bodens unter Berücksichtigung der klimatischen</STRING></STRING> Bedingungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Art des Bodens, der Art der Fläche und der wissenschaftlichen Erkenntnisse ermitteln und der Kommission vorlegen. Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> anzupassen und die Kriterien für andere Bodendeskriptoren festzulegen, für die zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine gemeinsamen Kriterien auf EU-Ebene festgelegt werden können. Für diejenigen Deskriptoren, bei denen derzeit keine klaren Kriterien für die Unterscheidung</STRING> zwischen <STRING STRIKE="on">gesundem und ungesundem Zustand ermittelt werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Mitgliedstaaten zu sorgen und zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen, die eine sehr unterschiedliche Kategorisierung ähnlicher Böden ermöglichen und dadurch die Anstrengungen zur Verbesserung des ökologischen Zustands des Bodens beeinträchtigen, sollte die Kommission die vorgeschlagenen Schwellenwerte und ihre wissenschaftliche Begründung bewerten. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten um zusätzliche Informationen oder eine Überarbeitung ihrer Entwürfe von Schwellenwerten ersuchen</STRING></STRING> können<STRING STRIKE="on">, sind lediglich Überwachung und Bewertung erforderlich. Dies wird die Entwicklung solcher Kriterien in Zukunft erleichtern</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Kommission sollte die Schwellenwerte genehmigen, sofern ihre Anmerkungen angemessen berücksichtigt wurden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es bedarf einer integrierten Betrachtung der Bewertung der Bodengesundheit, die über die reine Berücksichtigung von Degradationsfaktoren hinausgeht und einen klaren Weg für ihre Verbesserung bietet. Die Gesamtbewertung des ökologischen Zustands des Bodens sollte daher in fünf Klassen eingeteilt werden, und zwar „sehr guter ökologischer Zustand“, „guter ökologischer Zustand“, „moderater ökologischer Zustand“, „geschädigte Böden“ und „kritisch geschädigte Böden“, wobei unter anderem vorhandene Degradationsfaktoren und Bodenfunktionen zu berücksichtigen sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Autonomie der Mitgliedstaaten zu wahren, die bereit sind, umfassendere Überwachungssysteme einzuführen, sollten die Mitgliedstaaten zwischen drei Überwachungsebenen wählen können. Ebene 1 enthält einen Mindestsatz von Bodendeskriptoren. In Ebene 2 werden 20 % der Probenahmestellen gemäß dem LUCAS-Programm bestimmt und zweimal für die kontinuierliche Überwachung und die Einrichtung von Übertragungsfunktionen beprobt, während die verbleibenden 80 % der Probenahmestellen vom Mitgliedstaat bestimmt werden, auch für die kontinuierliche Überwachung und gemäß den in den Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Kriterien. In den Ebenen 1 und 2 sind 20 % der Probenahmestellen für eine gezielte Überwachung bestimmt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, risikobasierte Bewertungen auszuweiten, Untersuchungen durchzuführen oder gezielt Gebiete von besonderem Interesse in Augenschein zu nehmen. Durch die Festlegung eines mehrstufigen Ansatzes erhöht sich die Zahl der bewerteten Bodendeskriptoren, aber auch den Grad der Autonomie, über die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schwellenwerte für den ökologischen Zustand der Böden verfügen. Das Hauptziel eines solchen mehrstufigen Ansatzes besteht darin, es allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Überwachungssysteme umzusetzen und die derzeitigen nationalen Systeme, mit denen die Böden bereits überwacht werden, zu nutzen. Mit der Ebene 2 wird es möglich sein, Lücken in Bezug auf Anwendungsbereich und Umfang der in Betracht gezogenen Bodendeskriptoren zu schließen. In Ebene 3 wird die Anzahl der Bodendeskriptoren weiter erhöht, um bestimmte Aspekte der Bodenüberwachungssysteme zu präzisieren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Um Anreize zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur Anerkennung der Bemühungen von Landbesitzern und Landbewirtschaftern, den Boden in einem gesunden Zustand zu erhalten, auch in Form einer Bodengesundheitszertifizierung, die den Rechtsrahmen der Union für CO2-Entnahmen ergänzt, und zur Unterstützung der Umsetzung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für erneuerbare Energien einrichten. Die Kommission sollte die Bodengesundheitszertifizierung unter anderem durch den Austausch von Informationen und die Förderung bewährter Verfahren, die Sensibilisierung und die Bewertung der Durchführbarkeit der Entwicklung einer Anerkennung von Zertifizierungssystemen auf Unionsebene erleichtern. Synergien zwischen verschiedenen Zertifizierungssystemen sollten so weit wie möglich genutzt werden, um den Verwaltungsaufwand für diejenigen zu verringern, die einschlägige Zertifizierungen beantragen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Einige Böden weisen besondere Merkmale auf, entweder weil sie von Natur aus atypisch sind und seltene Lebensräume für die biologische Vielfalt oder einzigartige Landschaften darstellen oder weil sie vom Menschen stark verändert wurden. Diese Merkmale sollten im Zusammenhang mit der Definition gesunder Böden und den Anforderungen zur Erreichung eines gesunden Bodenzustands berücksichtigt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Der Boden ist eine begrenzte Ressource, die einem ständig wachsenden Wettbewerb um verschiedene Nutzungen ausgesetzt ist. Der Flächenverbrauch ist ein Vorgang, der oft vom Bedarf der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt ist und durch den natürliche und naturnahe Gebiete (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Gärten und Parks) in künstlich angelegte Flächen umgewandelt werden, wobei der Boden als Fläche für Bauten und Infrastrukturen oder als eine Fläche, die als direkte Rohstoffquelle dient oder historisches Erbe beherbergt, genutzt wird. Diese Umwandlung kann zu einem – oft unwiderruflichen – Verlust der Fähigkeit der Böden führen, andere Ökosystemleistungen zu erbringen (Bereitstellung von Lebensmitteln und Biomasse, Wasser- und Nährstoffkreislauf, Grundlage für biologische Vielfalt und Kohlenstoffspeicherung). Insbesondere betrifft der Flächenverbrauch häufig die fruchtbarsten landwirtschaftlichen Böden, was die Ernährungssicherheit gefährdet. Durch versiegelte Böden werden menschliche Siedlungen auch höheren Hochwassersspitzen und intensiveren Wärmeinseleffekten ausgesetzt. Daher ist es notwendig, den Flächenverbrauch und die Bodenversiegelung und ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Bodens, Ökosystemleistungen zu erbringen, zu überwachen. Ferner sollten bestimmte Grundsätze festgelegt werden, um die Auswirkungen des Flächenverbrauchs <STRING STRIKE="on">im Rahmen einer nachhaltigen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abzumildern und eine nachhaltige</STRING></STRING> Bodenbewirtschaftung <STRING STRIKE="on">abzumildern</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ergänzen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Bodengesundheit sollte sorgfältig mithilfe des Überwachungsnetzes bewertet werden und gleichzeitig sollten die Kosten einer solchen Überwachung auf einem angemessenen Niveau gehalten werden. Daher sollten Kriterien für Probenahmestellen festgelegt werden, die für den Bodenzustand bei verschiedenen Bodentypen, klimatischen Bedingungen und Landnutzungen repräsentativ sind. Das Netz der Probenahmestellen sollte nach geostatistischen Methoden bestimmt werden und so dicht sein, dass die Fläche gesunder Böden auf nationaler Ebene mit einer Unsicherheit von höchstens 5 % geschätzt werden kann. Dieser Wert wird allgemein als statistisch fundierte Schätzung und hinreichende Gewähr dafür angesehen, dass das Ziel erreicht wurde.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es ist wichtig, dass die Methodik und der Rahmen für die Bodenüberwachung harmonisierte Probenahmekriterien, einschließlich der Probenahmetiefe, umfassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Archive der Böden bieten eine Momentaufnahme der Böden zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort, sodass die Mitgliedstaaten eine Bodenprobe für verschiedene Zwecke verwenden und die Probenahme vor Ort optimieren können, wodurch die langfristigen Kosten der Vor-Ort-Überwachung gesenkt werden. Dank der Archive der Böden können Forscher außerdem Böden der Vergangenheit in Bezug auf die Gegenwart neu bewerten, einerseits für ein besseres Verständnis der langfristigen Veränderungen der Böden, andererseits für andere Forschungszwecke, einschließlich der medizinischen Forschung. Daher ist es unerlässlich, dass die Kommission, einschließlich Dienststellen wie die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC), zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Bodenbeobachtungsstelle dafür sorgt, dass die Proben, DNA-Extrakte und Rohdaten, die zur Überprüfung der Einhaltung des Umweltrechts der EU und der Mitgliedstaaten genommen wurden, in physischen Archiven aufbewahrt werden und dass die Proben und Rohdaten dieses Archivs für weitere Forschung und Innovation zur Verfügung stehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Kommission sollte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ergänzend zu den bestehenden nationalen Verzeichnissen</STRING></STRING> die Überwachung der Bodengesundheit durch die Mitgliedstaaten fördern und unterstützen, indem sie die regelmäßige Bodenbeprobung vor Ort und damit zusammenhängende Bodenmessungen (LUCAS-Bodenerhebung) im Rahmen des Programms für die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS-Programm) fortsetzt und verbessert. Zu diesem Zweck <STRING STRIKE="on">wird</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> das LUCAS-Programm verbessert und aktualisiert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING>, um es vollständig an die spezifischen Qualitätsanforderungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und alle Deskriptoren</STRING></STRING> anzupassen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zu erfüllen sind. Um die Belastung zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die im Rahmen der erweiterten LUCAS-Bodenerhebung gesammelten Gesundheitsdaten zu berücksichtigen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der LUCAS-Bodenerhebung werden mindestens 20 % der Menge nationaler Stichproben entnommen und analysiert, was zur Überwachung durch die Mitgliedstaaten beiträgt. Die Analyse durch LUCAS ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Mitgliedstaaten gültige Übertragungsfunktionen berechnen und kalibrieren und somit weiterhin alternative Überwachungskonzepte gemäß Ebene 2 verwenden können. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats sollte die Kommission während der ersten nationalen Überwachungsrunde weitere Unterstützung bei bis zu 50 % der Probenahmen leisten. </STRING></STRING>Die auf diese Weise unterstützten Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Kommission solche Bodenproben vor Ort <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Zustimmung der Landbesitzer und </STRING></STRING>im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> durchführen kann, auch auf Feldern in Privatbesitz.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Die Kommission entwickelt derzeit Fernerkundungsdienste im Rahmen von Copernicus als nutzerorientiertes Programm und unterstützt auch damit die Mitgliedstaaten. Um die Überwachung der Bodengesundheit zu beschleunigen und wirksamer zu gestalten, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Fernerkundungsdaten, einschließlich der Ergebnisse der Copernicus-Dienste, für die Überwachung einschlägiger Bodendeskriptoren und für die Bewertung der Bodengesundheit verwenden. Die Kommission und die Europäische Umweltagentur sollten die Erforschung und Entwicklung von Produkten zur Fernerkundung des Bodens fördern, um die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der einschlägigen Bodendeskriptoren zu unterstützen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten den Einsatz zuverlässiger und verfügbarer digitaler Technologien wie elektronischer Datenbanken, geografischer Informationssysteme, automatisierter Bilderkennung oder Umwelt-DNA weiter unterstützen, um den Wissensaustausch und die Transparenz im Hinblick auf die Bodengesundheit zu verbessern und die Kosten für Bodenmessungen und ‑überwachung zu senken.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Aufbauend auf der bestehenden EU-Bodenbeobachtungsstelle und deren Modernisierung sollte die Kommission ein digitales Portal für Bodengesundheitsdaten einrichten, das mit der EU-Datenstrategie<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie, COM(2020) 66 final.</FIELD></FOOTNOTE> und den EU-Datenräumen kompatibel und ein Knotenpunkt für den Zugang zu Bodendaten aus verschiedenen Quellen sein sollte. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bodengesundheitsdaten sollten in einem Format öffentlich zugänglich gemacht werden, das von der Forschungsgemeinschaft, Landbesitzern und -bewirtschaftern, Beratern, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, und der Öffentlichkeit genutzt werden kann, wobei die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU über den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen ist. </STRING></STRING>Dieses Portal sollte in erster Linie<STRING STRIKE="on"> alle</STRING> von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Richtlinie erhobenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">relevanten </STRING></STRING>Daten beinhalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und als Plattform für die Einrichtung eines Instrumentariums für nachhaltige Bodenbewirtschaftung dienen, das aktuelle kontextspezifische Informationen über nachhaltige Bodenbewirtschaftungspraktiken auf der Grundlage unterschiedlicher Bodenarten, Landnutzung und klimatischer Bedingungen liefert</STRING></STRING>. Es sollte auch möglich sein, auf freiwilliger Basis andere einschlägige Bodendaten, die von den Mitgliedstaaten oder anderen Parteien erhoben wurden (insbesondere Daten aus Projekten im Rahmen von Horizont Europa und der Mission „Ein Boden-Deal für Europa“), in das Portal zu integrieren, sofern diese Daten bestimmte Anforderungen in Bezug auf Format und Spezifikationen erfüllen. Diese Anforderungen sollten von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass Forschungseinrichtungen einfachen und freien Zugang zu sämtlichen Daten haben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Außerdem ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Bodenüberwachungssysteme besser zu harmonisieren<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die Synergien zwischen den Überwachungssystemen der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> und der Mitgliedstaaten zu nutzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und von den bestehenden harmonisierten Überwachungsinstrumenten wie dem LUCAS-Programm umfassenden Gebrauch zu machen</STRING></STRING>, um unionsweit besser vergleichbare Daten zu erhalten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Darüber hinaus würde eine Harmonisierung der Überwachungssysteme in den Mitgliedstaaten dazu beitragen, die Investitionen in fortgeschrittene Bodenüberwachungstechniken und ‑technologien zu erhöhen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Damit die bei der Überwachung im Rahmen dieser Richtlinie gewonnenen Bodengesundheitsdaten im größtmöglichen Umfang genutzt werden können, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, relevanten Interessenträgern wie Landwirten, Forstwirten, Landbesitzern und lokalen Behörden den Zugang zu diesen Daten zu erleichtern.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Um die Bodengesundheit zu erhalten oder zu verbessern, müssen Böden nachhaltig bewirtschaftet werden. Eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung wird die langfristige Bereitstellung von Bodenleistungen ermöglichen, einschließlich einer besseren Luft- und Wasserqualität und Ernährungssicherheit. Daher sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverbindliche </STRING></STRING>Grundsätze der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung festgelegt werden, die als Richtschnur für die Bodenbewirtschaftungspraktiken dienen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Wirtschaftsinstrumente, einschließlich derjenigen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), mit denen Landwirte unterstützt werden, spielen beim Übergang zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Böden und – in geringerem Maße – forstwirtschaftlicher Böden eine entscheidende Rolle. Ziel der GAP ist es, die Bodengesundheit durch die Umsetzung von Konditionalität, Öko-Regelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern. Finanzielle Unterstützung für Land- und Forstwirte, die nachhaltige Bodenbewirtschaftungspraktiken anwenden, kann auch vom Privatsektor generiert werden. Freiwillige Nachhaltigkeitssiegel in der Lebensmittel-, Holz-, biobasierten und Energieindustrie, die beispielsweise von privaten Interessenträgern eingeführt werden, können den <STRING STRIKE="on">in</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beiträgen zur Verbesserung der Bodengesundheit gemäß</STRING></STRING> dieser Richtlinie<STRING STRIKE="on"> festgelegten Grundsätzen der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung</STRING> Rechnung tragen. Dadurch können Lebensmittel-, Holz- und andere Biomasseerzeuger, die diese Grundsätze bei ihrer Produktion befolgen, dies im Wert ihrer Erzeugnisse wiedergeben. Zusätzliche Mittel für ein Netz realer Standorte zur Erprobung, Demonstration und zum Ausbau von Lösungen, auch im Bereich der klimaeffizienten Landwirtschaft, werden über die Reallabore und Leuchtturmbetriebe der Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ bereitgestellt. Unbeschadet des Verursacherprinzips sollten die Mitgliedstaaten Landbesitzer und Landnutzer, die von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie betroffen sind, unterstützen und beraten, wobei insbesondere den Bedürfnissen und begrenzten Kapazitäten kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> müssen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen darlegen, wie die Umwelt- und Klimaarchitektur dieser Pläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen soll, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein soll.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(39a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustände (GLÖZ) 5, 6 und 7 umfassen Standards zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung, um das Risiko von Bodenverschlechterung und Erosion zu verringern, u. a. durch Berücksichtigung der Hangneigung und eine Mindestbodenbewirtschaftung, die den standortspezifischen Bedingungen Rechnung trägt, um die Erosion zu begrenzen, eine Mindestbodenbedeckung, um nackten Boden zu vermeiden, den Schutz der Böden in den empfindlichsten Perioden sowie eine Fruchtfolge auf Ackerland. Darüber hinaus sind der GLÖZ 1 zum Schutz von Dauergrünland und der GLÖZ 2 zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren sowie von Böden mit hohem Gehalt an organischer Substanz für den Bodenschutz von Bedeutung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P><STRING STRIKE="on">Um sicherzustellen, dass die besten nachhaltigen Bodenbewirtschaftungspraktiken umgesetzt werden, sollten </STRING>Die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten</STRING></STRING> verpflichtet werden, die Auswirkungen der Bodenbewirtschaftungspraktiken genau zu überwachen und die Praktiken und Empfehlungen erforderlichenfalls unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse aus Forschung und Innovation anzupassen. In diesem Zusammenhang werden von der Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ im Rahmen von Horizont Europa und insbesondere von ihren Reallaboren und Aktivitäten zur Unterstützung der Bodenüberwachung, der Bildung zum Thema Boden und der Bürgerbeteiligung wertvolle Beiträge erwartet.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Durch die Regenerierung wird der gesunde Zustand geschädigter Böden wiederhergestellt. Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bodenregenerierung sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Ergebnis der Bewertung der Bodengesundheit zu berücksichtigen und diese Regenerierungsmaßnahmen an die besonderen Merkmale der Situation, des Typs, der Nutzung und des Zustands des Bodens sowie die lokalen, klimatischen und ökologischen Bedingungen anzupassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Um Synergien zwischen den verschiedenen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> erlassenen Maßnahmen, die sich auf die Bodengesundheit auswirken können, und den Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Regenerierung von Böden in der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Methoden der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>regenerierung mit den gemäß der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der in Dokument COM(2022) 304 genannten Verordnung über die Wiederherstellung der Natur in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur in die Fußnote einfügen.</FIELD></FOOTNOTE>+ angenommenen nationalen Wiederherstellungsplänen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, den gemäß Artikel 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt aufgestellten nationalen Strategien und Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt</STRING></STRING>, den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erstellenden Strategieplänen, den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und den Aktionsprogrammen für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, den Erhaltungsmaßnahmen und dem prioritären Aktionsrahmen für Natura-2000-Gebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).</FIELD></FOOTNOTE>, den Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands von Wasserkörpern in Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, den Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).</FIELD></FOOTNOTE>, den Dürremanagementplänen gemäß der Strategie der Union zur Anpassung an den Klimawandel<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, COM(2021) 82 final.</FIELD></FOOTNOTE>, den nationalen Aktionsprogrammen gemäß Artikel 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, den Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).</FIELD></FOOTNOTE>, den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, den nationalen Luftreinhalteprogrammen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, den Risikobewertungen und der Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).</FIELD></FOOTNOTE> und den nationalen Aktionsplänen gemäß der <STRING STRIKE="on">Verordnung (EU) .../...</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2009/128/EG</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on"> Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der in Dokument COM(2022) 305 genannten Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Richtlinie in die Fußnote einfügen.</STRING></FIELD></FOOTNOTE> kohärent sind. Die nachhaltige Bodenbewirtschaftung und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>regenerierung sollte so weit wie möglich in diese Programme, Pläne und Maßnahmen integriert werden, soweit sie zur Erreichung ihrer Ziele beitragen. Folglich sollten einschlägige Indikatoren und Daten, wie z. B. bodenbezogene Ergebnisindikatoren im Rahmen der GAP-Verordnung und statistische Daten zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung.</FIELD></FOOTNOTE> gemeldet werden, den zuständigen Behörden zugänglich sein, die für nachhaltige Bodenbewirtschaftungs- und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>regenerierungsverfahren und die Bewertung der Bodengesundheit zuständig sind, um diese Daten und Indikatoren miteinander zu verknüpfen und so eine möglichst genaue Bewertung der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen zu ermöglichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Kontaminierte Standorte sind das Erbe jahrzehntelanger industrieller Tätigkeiten in der EU und können heute und in Zukunft zu Risiken für die menschliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und tierische </STRING></STRING>Gesundheit und die Umwelt führen. Daher ist es notwendig, <STRING STRIKE="on">zunächst</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage vorhandenen Wissens neue</STRING></STRING> potenziell kontaminierte Standorte zu ermitteln und zu untersuchen und im Falle einer bestätigten Kontamination die Risiken zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, um <STRING STRIKE="on">unannehmbaren Risiken</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser</STRING></STRING> entgegenzuwirken. Die Bodenuntersuchung kann belegen, dass ein potenziell kontaminierter Standort doch nicht kontaminiert ist. In diesem Fall sollte der Standort vom Mitgliedstaat nicht mehr als potenziell kontaminiert gekennzeichnet werden, es sei denn, es besteht aufgrund neuer Erkenntnisse ein Verdacht auf eine Kontamination.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Um potenziell kontaminierte Standorte zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem anhand historischer Forschung, früherer industrieller Vorfälle und Unfälle, Umweltgenehmigungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Gesundheitsuntersuchungen</STRING></STRING> und Meldungen der Öffentlichkeit oder der Behörden Nachweise sammeln.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Bodenuntersuchungen an potenziell kontaminierten Standorten rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Bodenschutz gefordert wird</STRING></STRING>, sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Verpflichtung, die Frist für die Durchführung dieser Untersuchungen festzulegen, verpflichtet sein, spezifische Ereignisse festzulegen, die ebenfalls eine solche Untersuchung nach sich ziehen. Solche auslösenden Ereignisse können die Beantragung oder Überprüfung einer Umwelt- oder Baugenehmigung oder einer nach den Rechtsvorschriften der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> oder der Mitgliedstaaten erforderlichen Genehmigung, Bodenaushubtätigkeiten, Landnutzungsänderungen oder Grundstücks- oder Immobilientransaktionen umfassen. Bodenuntersuchungen können in verschiedenen Phasen durchgeführt werden, z. B. einer Schreibtischstudie, einem Besuch vor Ort, einer Vor- oder Erkundungsuntersuchung, einer eingehenderen oder beschreibenden Untersuchung sowie Feld- oder Laborversuchen. Berichte über den Ausgangszustand und Überwachungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).</FIELD></FOOTNOTE> durchgeführt werden, könnten gegebenenfalls auch als Bodenuntersuchung angesehen werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Beim Umgang mit potenziell und tatsächlich kontaminierten Standorten ist Flexibilität erforderlich, um Kosten, Nutzen und lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten daher beim Umgang mit potenziell und tatsächlich kontaminierten Standorten<STRING STRIKE="on"> zumindest</STRING> einen risikobasierten Ansatz verfolgen, der den Unterschieden zwischen diesen beiden Kategorien Rechnung trägt und es ermöglicht, Ressourcen unter Berücksichtigung des spezifischen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs zuzuweisen. Entscheidungen sollten auf der Grundlage der Art und des Umfangs der potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Zusammenarbeit mit lokalen Angehörigen der Gesundheitsberufe, den Gesundheitsbehörden und der Wissenschaftsgemeinde </STRING></STRING>getroffen werden, die sich aus der Exposition gegenüber Bodenkontaminanten ergeben (z. B. Exposition gefährdeter Bevölkerungsgruppen wie Schwangerer, Menschen mit Behinderungen, älterer Menschen und Kinder)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Exposition und der der kumulierten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Bodenökosysteme und die entsprechenden Ökosystemleistungen</STRING></STRING>. Die Kosten-Nutzen-Analyse von Sanierungsmaßnahmen sollte <STRING STRIKE="on">positiv</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgewogen</STRING></STRING> ausfallen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Vorteile für künftige Generationen zu berücksichtigen sind</STRING></STRING>. Die optimale Sanierungslösung sollte nachhaltig sein und im Rahmen eines ausgewogenen Entscheidungsprozesses unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ausgewählt werden. Bei der Bewirtschaftung potenziell und tatsächlich kontaminierter Standorte sollten das Verursacherprinzip sowie die Grundsätze der Vorsorge und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die spezifische Methode für die Ermittlung der standortspezifischen Risiken kontaminierter Standorte festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips, <STRING STRIKE="on">lokaler Besonderheiten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Meinung der Gesundheitsbehörden und der Angehörigen der Gesundheitsberufe</STRING></STRING> sowie der gegenwärtigen und künftigen Landnutzung auch festlegen, was ein unannehmbares von einem kontaminierten Standort ausgehendes Risiko darstellt. Um die Risiken kontaminierter Standorte für die <STRING STRIKE="on">menschliche </STRING>Gesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Mensch und Tier</STRING></STRING> und die Umwelt auf ein annehmbares Maß zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen zur Risikominderung<STRING STRIKE="on">, einschließlich der Sanierung,</STRING> ergreifen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei unter anderem der In- oder Ex-situ-Sanierung Vorrang einzuräumen ist</STRING></STRING>. Maßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union ergriffen werden, sollten als Maßnahmen zur Risikominderung im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden können, wenn diese Maßnahmen die von kontaminierten Standorten ausgehenden Risiken wirksam verringern.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(46a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit den Grundsätzen zur Minderung des Flächenverbrauchs sollten die Ernährungssicherheit der EU gefördert und dabei nachhaltiger Wohnraum, die wesentliche Infrastruktur und Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen sollten auch anderen politischen Zielen der EU Rechnung tragen, wie den mit der [Verordnung (EU) xxxx/xxxx<FOOTNOTE><FIELD>+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der in Dokument COM(2023) 160 genannten Verordnung zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Richtlinie in die Fußnote einfügen.</FIELD></FOOTNOTE>+] verfolgten Vorgaben, die auf die Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung der europäischen Industrie mit kritischen Rohstoffen abzielen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P>Transparenz ist ein wesentlicher Bestandteil der Bodenpolitik und gewährleistet die öffentliche Rechenschaftspflicht und Sensibilisierung, faire Marktbedingungen und die Überwachung der Fortschritte. Daher sollten die Mitgliedstaaten ein nationales Register kontaminierter und potenziell kontaminierter Standorte einrichten und pflegen, das standortspezifische Informationen enthält, die in einer georeferenzierten Online-Geodatenbank öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Das Register sollte die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Öffentlichkeit über das Vorhandensein und die Bewirtschaftung potenziell und tatsächlich kontaminierter Standorte informieren kann. Da das Vorhandensein von Bodenkontamination an potenziell kontaminierten Standorten noch nicht bestätigt ist, sondern nur vermutet wird, muss der Unterschied zwischen tatsächlich und potenziell kontaminierten Standorten der Öffentlichkeit mitgeteilt und gut erläutert werden, um unnötige Bedenken zu vermeiden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(48a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Böden vor Verschmutzung durch neue Chemikalien zu schützen, die erhebliche Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verursachen und die umgebende Luft, Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch die Ozeane verunreinigen können, sollten politische Mechanismen zur Ermittlung und Bewertung solcher Stoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, festgelegt werden. Daher sollte ein Ansatz für die Bodenverunreinigung entwickelt werden, der die Überwachung und Analyse dieser Stoffe oder Stoffgruppen über Kontrolllisten ermöglicht, wie dies bereits bei Oberflächengewässern und Grundwasser der Fall ist. Die in die Kontrollliste aufzunehmenden Stoffe oder Stoffgruppen sollten unter den Stoffen ausgewählt werden, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die Bodenumwelt auf EU-Ebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Die Anzahl solcher Stoffe oder Stoffgruppen, die im Rahmen der Kontrolllisten zu überwachen und zu analysieren sind, sollte nicht begrenzt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(48b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stoffe wie persistente organische Schadstoffe, Materialien und Partikel, einschließlich Mikroplastik oder Nanoplastik, stellen ein eindeutiges Risiko für die Bodengesundheit, aber auch für wesentliche Tätigkeiten wie die Entwicklung der Landwirtschaft dar. Ihr Vorkommen in Böden kann Auswirkungen auf die Bodenfruchtbarkeit haben und dadurch die Gesundheit und die gesunde Entwicklung der Kulturen gefährden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Richtlinie einen Rahmen für Stoffe und Materialien vorsieht, die in die Überwachung von Bodenkontaminanten einbezogen werden, sowie gegebenenfalls für die Festlegung von Umweltqualitätsnormen und Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Bodenverunreinigungen durch bekannte und neu auftretende Bedrohungen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, Rechtsbehelfe bereitzustellen, die ausreichen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten<FOOTNOTE><FIELD>Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – Erklärungen (ABl. L 124 vom 17.5.2005).</FIELD></FOOTNOTE> (Übereinkommen von Aarhus) als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Gerichten haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P>Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).</FIELD></FOOTNOTE> schreibt die Freigabe von Daten des öffentlichen Sektors in freien und offenen Formaten vor. Das allgemeine Ziel besteht darin, die EU-Datenwirtschaft weiter zu stärken, indem die für die Weiterverwendung verfügbare Menge von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">interoperablen </STRING></STRING>Daten des öffentlichen Sektors gesteigert, für einen fairen Wettbewerb und einen leichten Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors gesorgt und die grenzüberschreitende Innovation auf der Grundlage von Daten verbessert wird<STRING STRIKE="on">. Der Hauptgrundsatz besteht darin, dass Behördendaten standardmäßig und konzeptionell offen sein sollten</STRING>. Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).</FIELD></FOOTNOTE> soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus gewährleistet werden. Das Übereinkommen von Aarhus und die Richtlinie 2003/4/EG enthalten breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätzen zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der Richtlinien (EU) 2019/1024, 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Um die notwendige Anpassung der Vorschriften für die Überwachung der Bodengesundheit<STRING STRIKE="on">, die nachhaltige Bodenbewirtschaftung und die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie die Bewertung und</STRING></STRING> Bewirtschaftung kontaminierter Standorte sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Ergänzung </STRING></STRING>dieser Richtlinie zu erlassen, um<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eine Methode zur Festlegung von Schwellenwerten für die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bodendeskriptoren zu beschließen und</STRING></STRING> die Methoden zur Überwachung der Bodengesundheit<STRING STRIKE="on">, die Liste der Grundsätze für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung</STRING>, die indikative Liste der Risikominderungsmaßnahmen, die Phasen und Anforderungen für die standortspezifische Risikobewertung und <STRING STRIKE="on">den Inhalt des Registers tatsächlich und potenziell kontaminierter Standorte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Festlegung der zulässigen Mindestwerte in Bezug auf die Definition eines unannehmbaren Risikos für die Gesundheit und die Umwelt, das von kontaminierten Standorten ausgeht,</STRING></STRING> an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden<FOOTNOTE><FIELD>Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(52)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Format, Struktur und die genauen Modalitäten für die elektronische Übermittlung von Daten und Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(53)</NO.P>Die Kommission sollte die Richtlinie sechs Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der Bodengesundheit einer faktengestützten Evaluierung unterziehen und sie gegebenenfalls überarbeiten. Bei der Evaluierung <STRING STRIKE="on">sollte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> insbesondere <STRING STRIKE="on">geprüft</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Lücken und Maßnahmen bewertet</STRING></STRING> werden, <STRING STRIKE="on">ob spezifischere Anforderungen festgelegt werden müssen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die erforderlich sind</STRING></STRING>, damit<STRING STRIKE="on"> ungesunde Böden regeneriert werden und</STRING> das Ziel gesunder Böden bis 2050 erreicht wird. Bei der Evaluierung sollte auch geprüft werden, ob die Definition gesunder Böden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden muss, indem Bestimmungen über bestimmte Deskriptoren oder Kriterien auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schutz der Böden oder aufgrund eines spezifischen Problems eines Mitgliedstaats durch neue Umwelt- oder Klimabedingungen hinzugefügt werden. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(54)</NO.P>Es bedarf koordinierter Maßnahmen aller Mitgliedstaaten, um die Vision umzusetzen, dass alle Böden bis 2050 gesund sind, und um die langfristige Bereitstellung von Ökosystemleistungen durch Böden in der gesamten Union sicherzustellen. Die einzelnen Maßnahmen der Mitgliedstaaten haben sich als unzureichend erwiesen, da die Bodendegradation andauert und sich sogar verschlimmert. Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(55)</NO.P>Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.</FIELD></FOOTNOTE> haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —</P></CONS><CONS><P><NO.P>(55a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Richtlinie soll das langfristige Ziel eines gesunden Bodens in der EU bis 2050 auf der Grundlage eines kohärenten Rahmens für die Bodenüberwachung und die Verbesserung seiner Gesundheit erreicht werden. Da es sich um eine Richtlinie handelt, ist sie gemäß Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich des in den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, zu erreichenden Ziele verbindlich, wobei die nationalen Behörden die Möglichkeit haben, die Form und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels zu wählen. Es wird daher Sache der Mitgliedstaaten sein, eigene Rechtsvorschriften zu erarbeiten, wie die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden können. Das vorgeschlagene Instrument in Form einer Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten viel Flexibilität ein, um die jeweils besten Maßnahmen für das eigene Land zu ermitteln und diese an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um den regionalen und lokalen Besonderheiten in Bezug auf Bodenvariabilität, Landnutzung, klimatische Bedingungen und sozioökonomische Aspekte Rechnung zu tragen. Die Art des Instruments bringt es mit sich, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze keine unmittelbaren Verpflichtungen für den Einzelnen nach sich ziehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel I</TI><STI.GR>Allgemeine Bestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Ziel und Gegenstand</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ziel der Richtlinie ist es, einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eindeutigen, </STRING></STRING>robusten<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> kohärenten <STRING STRIKE="on">Bodenüberwachungsrahmen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und flexiblen Rahmen zur Bodenüberwachung und -bewertung</STRING></STRING> für alle Böden in der gesamten EU zu schaffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um so</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und</STRING> die Bodengesundheit in der Union kontinuierlich zu verbessern; dadurch sollen bis 2050 gesunde Böden erreicht und ein gesunder Zustand der Böden aufrechterhalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und eine Verschlechterung vermieden</STRING></STRING> werden, sodass die Böden vielfältige Ökosystemleistungen in einem Umfang erbringen können, der den ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht wird, sowie die Auswirkungen des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt verhindern und abmildern und die Widerstandsfähigkeit gegen Naturkatastrophen und die Ernährungssicherheit erhöhen können; zudem soll die Bodenkontamination auf ein Niveau reduziert werden, das nicht mehr als schädlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gilt.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Richtlinie wird daher ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, die technisch machbar sind und auf einer Kosten-Nutzen-Analyse beruhen, damit bis 2050 gesunde Böden erreicht werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Richtlinie trägt zur Erfüllung bzw. Erreichung internationaler und unionsweiter Verpflichtungen und Ziele bei, darunter jene in: </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Übereinkommen von Paris,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der UN-Konvention zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD),</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem 7. Umweltaktionsprogramm der EU (Beschluss Nr. 1386/2013/EU),</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem 8. Umweltaktionsprogramm der EU (Beschluss (EU) 2022/591),</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (COM(2011)0571).</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Diese Richtlinie enthält Maßnahmen in folgenden Bereichen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Überwachung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Aufrechterhaltung, Verbesserung, Wiederherstellung</STRING></STRING> und Bewertung der Bodengesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf der Grundlage des ökologischen Zustands des Bodens</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>nachhaltige Bodenbewirtschaftung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>kontaminierte Standorte.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie gilt für alle Böden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Landoberfläche befindet und die aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen besteht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme von Rohstofflagerstätten</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 217 und 266]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ökologischer Zustand des Bodens“ die ökologische Qualität eines Bodens, die anhand der Vielfalt des Bodens, seiner biologischen und funktionalen Aktivität, dem Lebensraum und des Vorhandenseins von Schädigungsfaktoren bewertet und nach folgender Klassifizierung bestimmt wird:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„hoher ökologischer Zustand des Bodens“ für Böden mit hoher biologischer und funktioneller Aktivität;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„guter ökologischer Zustand des Bodens“ für Böden in einem insgesamt guten ökologischen Zustand, die jedoch Hinweise auf leichte negative Auswirkungen eines oder mehrerer Schädigungsfaktoren aufweisen;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„mäßiger ökologischer Zustand des Bodens“ für Böden mit leichten negativen Auswirkungen von Schädigungsfaktoren;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„geschädigte Böden“ für Böden mit eindeutigen Belegen für negative Auswirkungen eines einzigen Schädigungsfaktors;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„kritisch geschädigte Böden“ für Böden mit eindeutigen Hinweisen auf negative Auswirkungen von mehr als einem Schädigungsfaktor;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ökologische Bodenfunktionen“ die Gesamtheit miteinander verbundener Prozesse und Wechselwirkungen innerhalb des Ökosystems des Bodens, die das Leben erhalten, die biologische Vielfalt des Bodens unterstützen und deren Ergebnis sind und die allgemeine Gesundheit und Produktivität der terrestrischen Umwelt erhalten, z. B. Nährstoffkreislauf, Zersetzung organischer Substanzen, Bildung der Bodenstruktur, Wasserfilterung und -reinigung, Kohlenstoffbindung und Bereitstellung von Lebensräumen und Ressourcen für eine Vielzahl von Organismen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„<STRING STRIKE="on">Ökosystemleistungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ökosystemdienstleistungen</STRING></STRING>“ die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> direkten und</STRING></STRING> indirekten Beiträge von Ökosystemen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zum Gemeinwohl und</STRING></STRING> zu den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, umweltbezogenen</STRING></STRING> und sonstigen Vorteilen, die Menschen aus diesen Ökosystemen ziehen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Biodiversität des Bodens“ die Veränderung des Bodenlebens, von Genen bis zu Gemeinschaften, und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören, d. h. von Bodenmikrohabitaten bis zu Landschaften;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„Bodengesundheit“<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter Berücksichtigung der Landnutzung</STRING></STRING> den physikalischen, chemischen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, funktionalen</STRING></STRING> und biologischen Zustand des Bodens und die sich daraus ergebende Fähigkeit des Bodens, als lebenswichtiges Ökosystem zu funktionieren und Ökosystemleistungen zu erbringen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„nachhaltige Bodenbewirtschaftung“ Bodenbewirtschaftungspraktiken, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darauf abzielen, </STRING></STRING>die Ökosystemleistungen des Bodens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu </STRING></STRING>erhalten oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu </STRING></STRING>verbessern, <STRING STRIKE="on">ohne die Funktionen zu beeinträchtigen, die diese Leistungen ermöglichen, oder sich schädlich auf andere Umwelteigenschaften auszuwirken</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei die sozioökonomischen Auswirkungen berücksichtigt werden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 247]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„Bodenbewirtschaftungspraktiken“ Praktiken, die sich auf die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Bodens auswirken;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„bewirtschaftete Böden“ Böden, für die Bodenbewirtschaftungspraktiken durchgeführt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„Bodenbezirk“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder mehrerer Mitgliedstaaten</STRING></STRING>, den dieser<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Mitgliedstaat bzw. diese Mitgliedstaaten</STRING></STRING> im Einklang mit dieser Richtlinie abgegrenzt hat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bzw. haben</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Bewertung der Bodengesundheit“ die Evaluierung der Bodengesundheit auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen von Bodendeskriptoren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„kontaminierter Standort“ eine abgegrenzte Fläche einer oder mehrerer Parzellen, auf der Bodenkontamination aufgrund <STRING STRIKE="on">punktueller anthropogener Tätigkeiten</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Stoffes oder Materials im Boden in einer Konzentration </STRING></STRING>nachgewiesen wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich sein kann</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„Bodendeskriptor“ einen Parameter, der ein physikalisches, chemisches oder biologisches Merkmal der Bodengesundheit beschreibt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„Land“ die Erdoberfläche, die nicht von Wasser bedeckt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>„Bodenbedeckung“ die physikalische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>„natürliche Fläche“ ein Gebiet, in dem menschliche Aktivitäten die primären ökologischen Funktionen und die Artenzusammensetzung nicht wesentlich verändert haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>„naturnahe Fläche“ ein Gebiet, in dem menschliche Tätigkeiten ökologische Gefüge in ihrer Zusammensetzung, ihrem Gleichgewicht oder ihrer Funktion wesentlich verändert haben, diese aber in Bezug auf die biologische Vielfalt und die von ihnen erbrachten Ökosystemleistungen weiterhin einen potenziell hohen Wert haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>„künstlich angelegte Fläche“ eine bebaute oder für Infrastruktur genutzte Fläche oder eine Fläche, die als direkte Rohstoffquelle dient oder historisches Erbe beherbergt, sodass die Böden keine anderen Ökosystemleistungen erbringen können;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>„Flächenverbrauch“ die Umwandlung natürlicher und naturnaher Flächen in künstlich angelegte Flächen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Bodenversiegelung“ die Bedeckung von Flächen mit undurchlässigem Material, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung der Fläche als Plattform für Gebäude und Infrastruktur;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Bodenentsiegelung“ die Umwandlung von Flächen, die ihre natürlichen Bodenfunktionen, z. B. Infiltration, Versickerung und hydrologische Funktion, nicht mehr erfüllen, in funktionsfähigen Boden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>„Übertragungsfunktion“ eine mathematische Regel, mit der der Wert einer Messung, die mit einer von der Referenzmethode abweichenden Methode durchgeführt wurde, in den Wert umgewandelt werden kann, der sich aus einer Messung nach der Referenzmethode ergeben würde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>„betroffene Öffentlichkeit“ die von der Bodendegradation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, einschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bürger, </STRING></STRING>Landbesitzer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Landbewirtschafter</STRING></STRING> und Landnutzer sowie <STRING STRIKE="on">Nichtregierungsorganisationen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nichtstaatliche Organisationen</STRING></STRING>, die sich für den Schutz der <STRING STRIKE="on">menschlichen </STRING>Gesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Mensch oder Tier</STRING></STRING> oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Öffentlichkeit“ bezeichnet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich aus diesen Personen zusammensetzen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>„Bodenkontamination“ das Vorhandensein <STRING STRIKE="on">einer Chemikalie oder </STRING>eines Stoffes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Materials</STRING></STRING> im Boden in einer Konzentration, die <STRING STRIKE="on">für die menschliche</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkt oder indirekt zu schädlichen Auswirkungen auf die</STRING></STRING> Gesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Mensch oder Tier</STRING></STRING> oder die Umwelt <STRING STRIKE="on">schädlich sein</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">führen</STRING></STRING> kann;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>„Kontaminant“ einen Stoff, der Bodenkontamination verursachen kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>„Regenerierung“ eine absichtliche Maßnahme zur Wiederherstellung eines gesunden Zustands für geschädigte Böden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>„Risiko“ die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen auf die <STRING STRIKE="on">menschliche </STRING>Gesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Mensch oder Tier</STRING></STRING> oder die Umwelt infolge der Exposition gegenüber Bodenkontamination;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>„Bodenuntersuchung“ ein Verfahren zur Bewertung des Vorhandenseins und der Konzentration von Kontaminanten im Boden, das in der Regel in verschiedenen Phasen durchgeführt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>„geografisch explizit“ Daten, die so referenziert und gespeichert werden, dass sie mit spezifischer Genauigkeit und Präzision kartografisch dargestellt und lokalisiert werden können;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>„Bodensanierung“ eine Regenerierungsmaßnahme, mit der die Konzentration von Kontaminanten im Boden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter eine Toxizitätsgrenze </STRING></STRING>verringert, isoliert oder immobilisiert werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bei der eine erhebliche Gefährdung von Organismen, die mit dem Boden in Berührung kommen, ausgeschlossen werden kann, mit dem Ziel, den ökologischen Zustand zu verbessern</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Bodenbezirke</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten grenzen in <STRING STRIKE="on">ihrem gesamten Hoheitsgebiet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absprache mit den lokalen, regionalen und regionenübergreifenden Behörden</STRING></STRING> Bodenbezirke ab<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die sich gegebenenfalls auf bestehende Verwaltungseinheiten in ihrem Hoheitsgebiet und in grenzüberschreitenden Gebieten mit benachbarten Mitgliedstaaten stützen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Die Anzahl der Bodenbezirke in jedem Mitgliedstaat entspricht mindestens der Anzahl der NUTS-1-Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 221/rev1]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Festlegung der geografischen Ausdehnung der Bodenbezirke können die Mitgliedstaaten bestehende <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landnutzung, Leitungsstrukturen und </STRING></STRING>Verwaltungseinheiten berücksichtigen und sie bemühen sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorrangig </STRING></STRING>um Homogenität hinsichtlich folgender Parameter:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Bodentyp im Sinne der World Reference Base for Soil Resources<FOOTNOTE><FIELD>https://www.fao.org/soils-portal/data-hub/soil-classification/world-reference-base/en/</FIELD></FOOTNOTE>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>klimatische Bedingungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Umweltzone gemäß Alterra-Bericht 2281<FOOTNOTE><FIELD>M. J. Metzger, A. D. Shkaruba, R. H. G. Jongman und R. G. H. Bunce, Descriptions of the European Environmental Zones and Strata, Alterra Report 2281, ISSN 1566-7197.</FIELD></FOOTNOTE>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Bodennutzung oder -bedeckung im Sinne der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flussgebietseinheiten gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden, gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>db)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorhandensein abgelegener Archipele mit dazwischen verstreuten Inseln, wobei jede Insel einem Bodenbezirk entspricht;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 224/rev1]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>dc)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung von Copernicus bei der Abgrenzung der Bodenbezirke.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 226/rev1]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass Bodenbezirke benachbarter Mitgliedstaaten, in denen grenzübergreifende Auswirkungen auf den Boden, eine vergleichbare grenzübergreifende Landnutzung oder ähnliche Werte für die in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Parameter auftreten, zusammenarbeiten, um bewährte Verfahren auszutauschen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Bodenbezirke grenzübergreifend einen kohärenten Ansatz verfolgen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, eine grenzübergreifende Zusammenarbeit der Bodenbezirke sicherzustellen, und erleichtert die Harmonisierung der Überwachungssysteme, der Übertragungsfunktionen, des Überwachungskonzepts und der Klassifizierung des ökologischen Zustands auf der Ebene der in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Zuständige Behörden</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten benennen auf geeigneter Ebene die für die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zuständigen Behörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und berücksichtigen dabei bestehende Verwaltungsunterteilungen und Zuständigkeiten, auch wenn es sich um grenzüberschreitende Bodenbezirke handelt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten benennen für jeden gemäß Artikel 4 abgegrenzten Bodenbezirk eine zuständige Behörde.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten können eine zuständige Behörde für mehrere Bodenbezirke benennen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b die Liste der zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels. Die Kommission führt eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden auf ihrer Internetseite.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel II</TI><STI.GR>Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Überwachungsrahmen für Bodengesundheit und Flächenverbrauch</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten richten auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 1 abgegrenzten Bodenbezirke einen Überwachungsrahmen ein, um sicherzustellen, dass die Bodengesundheit im Einklang mit diesem Artikel und den Anhängen I und II regelmäßig und genau überwacht wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und ergänzen den in der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Bewertungsansatz</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten überwachen Bodengesundheit und Flächenverbrauch in jedem Bodenbezirk.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten nutzen das Fachwissen der nationalen Forschungsinstitute, die bestehenden nationalen Überwachungssysteme und verfügbare Daten. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Überwachungstätigkeiten dürfen nicht zu einer finanziellen Belastung für die Landbewirtschafter führen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Überwachungsrahmen stützt sich auf Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die in Artikel 7 genannten Bodendeskriptoren und Bodengesundheitskriterien;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die gemäß Artikel 8 Absatz 2 festzulegenden Bodenprobenahmestellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und -tiefen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>etwaige von der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels durchgeführte Bodenmessungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>etwaige<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wissenschaftlich fundierte</STRING></STRING> Fernerkundungsdaten und -produkte gemäß Absatz 5 dieses Artikels;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Kommission führt mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten und auf der Grundlage der einschlägigen Deskriptoren und Methoden gemäß den Artikeln 7 und 8 regelmäßige Messungen an vor Ort entnommenen Bodenproben durch, um die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Bodengesundheit zu unterstützen. Gibt ein Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Absatz seine Zustimmung, so stellt er sicher, dass die Kommission solche Bodenproben vor Ort entnehmen kann.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 227/rev1]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stellt sicher, dass die erste Bodenmessung gemäß Absatz 4 bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] durchgeführt wird.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission hilft den Mitgliedstaaten bei der Überwachung, indem sie die Probenahme und Analyse von mindestens 20 % der nationalen Probenahmen zur Verfügung stellt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats leistet die Kommission während der ersten nationalen Überwachungsrunde weitere Unterstützung bei bis zu 50 % der Probenahmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA) nutzen vorhandene weltraumgestützte Daten und Produkte im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der EU, um Bodenfernerkundungsprodukte zu erforschen und zu entwickeln und die Mitgliedstaaten so bei der Überwachung der einschlägigen Bodendeskriptoren zu unterstützen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission und die EUA richten auf der Grundlage vorhandener Daten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ein digitales Portal für Bodengesundheitsdaten ein, das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE>mindestens Zugriff auf folgende verfügbare Bodengesundheitsdaten in georeferenziertem Geodatenformat gewährt:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Bodenmessungen nach Artikel 8 Absatz 2;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Bodenmessungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>einschlägige Bodenfernerkundungsdaten und -produkte gemäß Absatz 5 dieses Artikels.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in den Absätzen 3 bis 6 genannte Bodenüberwachungsrahmen stützt sich auf bestehende Überwachungsrahmen auf Unionsebene und nationaler Ebene, einschließlich der Daten der LUCAS-Bodenbeobachtungsstelle.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Das in Absatz 6 genannte digitale Portal für Bodengesundheitsdaten kann auch Zugriff auf andere bodengesundheitsbezogene Daten als die dort genannten Daten gewähren, wenn diese Daten in den von der Kommission gemäß Absatz 8 festgelegten Formaten oder Methoden übertragen oder erhoben wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten enthält das in Artikel 10a genannte Instrumentarium für nachhaltige Bodenbewirtschaftung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formaten oder Methoden für die Übertragung oder Erhebung der in Absatz 7 genannten Daten oder für die Integration dieser Daten in das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und stellt sicher, dass das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten wird</STRING></STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitätsaufbau-, Unterstützungs- und Beratungsdienste zur Verfügung und unterstützt ihre Überwachungsinitiativen sowie die multilaterale Harmonisierung von Vorschriften, Methoden und Archiven und schließt dadurch bestehende Datenlücken und Engpässe bei den Arbeitsabläufen durch den Austausch gemeinsamen Fachwissens. Zu diesem Zweck baut die Kommission auf bestehenden Mechanismen auf, einschließlich der Initiative „Soil BON“.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Effiziente Nutzung und Konservierung von Bodenproben</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission ergreift gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Bodenbeobachtungsstelle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die physischen Archive von Böden, DNA-Extraktionen und das digitale Archiv der Rohdaten sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene für weitere Forschung und Innovation verfügbar bleiben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Proben so gelagert werden, damit sie langfristig nachhaltig genutzt werden können.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum = zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] stellt die Kommission Leitlinien mit Referenzprotokollen für die möglichst kosteneffiziente Nutzung von Bodenproben bereit.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Bodendeskriptoren, Kriterien für <STRING STRIKE="on">einen gesunden Bodenzustand</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den ökologischen Zustand des Bodens</STRING></STRING>, Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung<STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bei der Überwachung und Bewertung <STRING STRIKE="on">der Bodengesundheit wenden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Bodens können</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten die in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren <STRING STRIKE="on">und Bodengesundheitskriterien an</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwenden, die die Bodenmerkmale der einzelnen Bodentypen auf nationaler Ebene am besten abbilden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 228]</STRING></PARAG><PARAG>Bei der Überwachung des Flächenverbrauchs wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I genannten Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">können die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wählen die geeignete Stufe für das Bodenüberwachungskonzept aus, für das sie gemäß den Bedingungen</STRING></STRING> in Anhang I <STRING STRIKE="on">Teil A genannten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">infrage kommen, und stellen sicher, dass sie mindestens alle</STRING></STRING> Bodendeskriptoren <STRING STRIKE="on">und Bodengesundheitskriterien </STRING>gemäß<STRING STRIKE="on"> den in den Spalten 2 und 3 der Tabelle in</STRING> Anhang I Teil A <STRING STRIKE="on">genannten Spezifikationen anpassen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beinhalten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 85]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen die organischen Kontaminanten für den Bodenkontaminationsdeskriptor gemäß Anhang I Teil <STRING STRIKE="on">B</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">A</STRING></STRING> fest.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten legen Bodengesundheitskriterien für die in Anhang I Teil B aufgeführten Bodendeskriptoren gemäß den Bestimmungen in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil B fest.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 87]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bodendeskriptoren und Indikatoren für den Flächenverbrauch festlegen und zwar unter anderem die in Anhang I <STRING STRIKE="on">Teile C und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil</STRING></STRING> D aufgeführten<STRING STRIKE="on"> fakultativen</STRING> Deskriptoren und Indikatoren<STRING STRIKE="on"> („zusätzliche Bodendeskriptoren“ und „zusätzliche Indikatoren für den Flächenverbrauch“)</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gemäß Artikel 9 </STRING></STRING>Bodendeskriptoren, Indikatoren für den Flächenverbrauch und Bodengesundheitskriterien festlegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Messungen und Methoden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter Berücksichtigung von Risikobewertungen auf der Grundlage bestehender Überwachungssysteme</STRING></STRING> Probenahmestellen nach der in Anhang <STRING STRIKE="on">II Teil A</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">I</STRING></STRING> beschriebenen Methode <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß der für das Bodenüberwachungskonzept ausgewählten Stufe </STRING></STRING>fest.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten führen Bodenmessungen durch, indem sie an den in Absatz 1 genannten Probenahmestellen Bodenproben entnehmen und Daten erheben, verarbeiten und analysieren, um folgende Werte zu ermitteln:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Werte der Bodendeskriptoren gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der für die Bodenüberwachung gewählten Stufe gemäß </STRING></STRING>Anhang I;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>gegebenenfalls Werte der zusätzlichen Bodendeskriptoren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Werte der Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung gemäß Anhang I Teil D.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten befolgen die nachstehenden Verfahren und Bestimmungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Methoden zur Bestimmung oder Schätzung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Anhang II<STRING STRIKE="on"> Teil B</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>methodische Mindestkriterien für die Bestimmung der Werte der Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung gemäß Anhang II Teil C;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>etwaige von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegte Anforderungen.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten können andere als die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Methoden anwenden, sofern validierte Übertragungsfunktionen wie in Anhang II Teil B Spalte 4 vorgeschrieben verfügbar sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder durch den Vergleich von auf nationaler Ebene erhobenen Daten mit der von der Kommission koordinierten Überwachung vor Ort geschätzt werden können</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersten Bodenmessungen spätestens bis zum ... (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: <STRING STRIKE="on">4</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie) durchgeführt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle <STRING STRIKE="on">fünf</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Jahre<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder früher, wenn eine Veränderung des Bodenzustands vermutet wird,</STRING></STRING> neue Bodenmessungen durchgeführt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten erleichtern außerdem die von der Kommission koordinierte Bodenüberwachung vor Ort.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Werte der Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung mindestens <STRING STRIKE="on">einmal jährlich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle zwei Jahre</STRING></STRING> aktualisiert werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 95]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II und zur Anpassung der darin genannten Referenzmethoden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen<STRING STRIKE="on">, insbesondere wenn die Werte von Bodendeskriptoren durch Fernerkundung gemäß Artikel 6 Absatz 5 bestimmt werden können</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 96]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Bewertung der Bodengesundheit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten bewerten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß der für das Bodenüberwachungskonzept ausgewählten Stufe</STRING></STRING> die Bodengesundheit in all ihren Bodenbezirken auf Grundlage der im Zusammenhang mit der Überwachung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 für jeden der in Anhang I <STRING STRIKE="on">Teile A und B </STRING>genannten Bodendeskriptoren erhobenen Daten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar unter Berücksichtigung der historischen und natürlichen Gegebenheiten des Bodens</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 97]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Bewertung des ökologischen Zustands des Bodens berücksichtigen </STRING></STRING>die Mitgliedstaaten<STRING STRIKE="on"> berücksichtigen</STRING> außerdem die im Zusammenhang mit den Bodenuntersuchungen gemäß Artikel 14 erhobenen Daten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 98]</STRING></PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die <STRING STRIKE="on">Bodengesundheitsbewertungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertungen des ökologischen Zustands des Bodens</STRING></STRING> mindestens alle <STRING STRIKE="on">fünf</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Jahre und die erste Bewertung<STRING STRIKE="on"> der Bodengesundheit</STRING> bis zum ... (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie) durchgeführt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und diesen Bewertungen Berichte über die jeweiligen Verbesserungen, Trends, Fortschritte oder Rückschritte beigelegt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 99]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Böden gelten als gesund im Sinne dieser Richtlinie, wenn <STRING STRIKE="on">alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie entweder in guten oder sehr guten ökologischen Zustand eingestuft werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Werte aller in Anhang I Teil A aufgeführten Bodendeskriptoren erfüllen die dort festgelegten und gegebenenfalls gemäß Artikel 7 angepassten Kriterien.</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Werte aller in Anhang I Teil B aufgeführten Bodendeskriptoren erfüllen die gemäß Artikel 7 festgelegten Kriterien („gesunder Boden“).</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 100]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Abweichend von Unterabsatz 1 werden bei der Bewertung von Böden innerhalb einer in Anhang I Spalte 4 aufgeführten Bodenfläche die in Spalte 3 für diese Fläche festgelegten Werte nicht berücksichtigt.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 101]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Böden gelten als ungesund, wenn mindestens eines der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nicht erfüllt ist („ungesunder Boden“).</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 102]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten analysieren die Werte der in Anhang I <STRING STRIKE="on">Teil</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile A, B und</STRING></STRING> C aufgeführten Bodendeskriptoren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß der für die Bodenüberwachung gewählten Stufe</STRING></STRING> und prüfen unter Berücksichtigung der einschlägigen Daten und verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ob ein kritischer Verlust von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendiversität und </STRING></STRING>Ökosystemleistungen vorliegt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 103]</STRING></PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten analysieren die Werte der Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung gemäß Anhang I Teil D und bewerten deren Auswirkungen auf den Verlust von Ökosystemleistungen sowie auf die in der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Ziele und Vorgaben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertung der Bodengesundheit ermittelt die zuständige Behörde – gegebenenfalls in Abstimmung mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden – für jeden Bodenbezirk die Flächen <STRING STRIKE="on">mit ungesunden Böden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die sich nicht in sehr gutem oder gutem ökologischen Zustand befinden,</STRING></STRING> und informiert die Öffentlichkeit gemäß Artikel 19 darüber.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 104]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Festlegung einer Methode zur Bestimmung der Schwellenwerte für die in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren für jeden ökologischen Zustand des Bodens zu ergänzen. Die Methode trägt den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen und Bodenarten Rechnung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 105]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 30. Juni 2028 Entwürfe von Schwellenwerten für die in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren vor, wobei sie die klimatischen Bedingungen, die Art des Bodens und der Landfläche sowie die wissenschaftliche Begründung und die Belege, auf die sie ihre Wahl gestützt haben, berücksichtigen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 106]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der in Absatz 4b genannten Entwürfe der Schwellenwerte nimmt die Kommission zu den Entwürfen der Schwellenwerte Stellung, bewertet die wissenschaftliche Begründung und sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Auf Antrag der Kommission stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls die vorgeschlagenen Schwellenwerte.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 107]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sofern etwaigen Stellungnahmen der Kommission gemäß Absatz 4c angemessen Rechnung getragen wurde, genehmigt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten spätestens bis zum 31. Dezember 2029 die Schwellenwerte.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 108]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Anwendung einer Stufe 2 für das Bodenüberwachungskonzept können die Mitgliedstaaten bis zu 20 % von den gemäß Absatz 4d festgelegten Schwellenwerten abweichen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 110]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten richten einen Mechanismus für Landbesitzer und -bewirtschafter zur freiwilligen Zertifizierung der Bodengesundheit gemäß den Bedingungen in Absatz 2 dieses Artikels ein.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 111]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um das Format der Bodengesundheitszertifizierung zu vereinheitlichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 112]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Landbesitzern und Landbewirtschaftern <STRING STRIKE="on">auf deren Ersuchen </STRING>Bodengesundheitsdaten und deren Bewertung gemäß den Artikeln 6 bis 9<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und stellen diese kostenlos zur Verfügung</STRING></STRING>, insbesondere zur Unterstützung bei der Bereitstellung der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratung.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Forschungseinrichtungen kostenlos einfachen und ständigen Zugang zu Proben, DNA-Extraktionen und Rohdaten haben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 113]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL III</TI><STI.GR>Nachhaltige Bodenbewirtschaftung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Nachhaltige Bodenbewirtschaftung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Ab dem (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 4 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie) ergreifen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Typ, Nutzung und Zustand der Böden mindestens folgende Maßnahmen:</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Festlegung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungspraktiken unter Einhaltung der in Anhang III aufgeführten Grundsätze für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung, die schrittweise auf allen bewirtschafteten Böden anzuwenden sind, sowie auf Grundlage der Ergebnisse der gemäß Artikel 9 durchgeführten Bewertung der Bodengesundheit Festlegung von Regenerierungsverfahren, die schrittweise für die ungesunden Böden der Mitgliedstaaten einzuführen sind;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Festlegung von Bodenbewirtschaftungs- und sonstigen Praktiken, die sich negativ auf die Bodengesundheit auswirken und von Bodenbewirtschaftern zu vermeiden sind.</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Bei der Festlegung der in diesem Absatz genannten Praktiken und Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in Anhang IV aufgeführten Programme, Pläne, Zielvorgaben und Maßnahmen sowie die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der Ergebnisse der Mission von Horizont Europa „Ein Boden-Deal für Europa“.</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit den in Anhang IV aufgeführten Programmen, Plänen und Maßnahmen. Die Daten aus der Überwachung der Bodengesundheit, die Ergebnisse der Bewertungen der Bodengesundheit, die in Artikel 9 genannte Analyse sowie die Maßnahmen zur nachhaltigen Bodenbewirtschaftung fließen in die Ausarbeitung der Programme, Pläne und Maßnahmen gemäß Anhang IV ein.</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Praktiken offen, inklusiv und wirksam erfolgt und dass die betroffene Öffentlichkeit, insbesondere Landbesitzer und -bewirtschafter, eingebunden wird und ihr frühzeitig und in effektiver Weise Möglichkeiten geboten werden, sich an der Ausarbeitung zu beteiligen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 248]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sorgen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in all ihren Bodenbezirken </STRING></STRING>für einen einfachen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gleichberechtigten</STRING></STRING> Zugang zu unparteiischer und unabhängiger Beratung zu nachhaltiger Bodenbewirtschaftung, zu Schulungen sowie Kapazitätsaufbau für Bodenbewirtschafter, Landbesitzer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Landbewirtschafter</STRING></STRING> und zuständige Behörden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 120 und 249]</STRING></PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem folgende Maßnahmen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sensibilisierung für die zahlreichen mittel- und langfristigen Vorteile einer nachhaltigen Bodenbewirtschaftung und das Erfordernis, Böden nachhaltig zu bewirtschaften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Förderung von Forschung, Innovation und Bürgerwissenschaft sowie </STRING></STRING>Förderung der <STRING STRIKE="on">Forschung und </STRING>Einführung <STRING STRIKE="on">ganzheitlicher</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachhaltiger</STRING></STRING> Bodenbewirtschaftungskonzepte;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 121 und 250]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Bereitstellung einer regelmäßig aktualisierten Bestandsaufnahme der verfügbaren Finanzierungsinstrumente und Tätigkeiten zur Unterstützung der Umsetzung einer nachhaltigen Bodenbewirtschaftung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und anderer Tätigkeiten zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich Forschung und Bürgerwissenschaft</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 122]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten bewerten regelmäßig die Wirksamkeit der gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen und überprüfen und überarbeiten diese gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit gemäß den Artikeln 6 bis 9.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 251]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III und zur Anpassung der Grundsätze der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 123 und 252]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten auf Anfrage bei der Entwicklung spezifischer Maßnahmen im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Grundsätzen der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung und stellt ihnen Leitlinien zur Verfügung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 124]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Instrumentarium für nachhaltige Bodenbewirtschaftung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen, richtet die Kommission ein Instrumentarium für nachhaltige Bodenbewirtschaftung ein, das den Bodenbewirtschaftern praktische Informationen über die Anwendung von Methoden der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung an die Hand gibt und von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen umfasst.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Instrumentarium umfasst</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfehlungen und Beispiele für bewährte Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Auswirkungen von Methoden der Bodenbewirtschaftung überwachen, sowie Informationen über die Auswirkungen solcher Methoden auf verschiedene Ökosystemleistungen und Gefährdungen für den Boden,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die kontextspezifischen Informationen über Kombinationen von Bodenart, Landnutzung und klimatischen Bedingungen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neue Fachkenntnisse aus Forschung und Innovation, einschließlich der Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ im Rahmen von Horizont Europa,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sonstige relevante Informationen, die von der Kommission erhoben oder der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Instrumentarium ist kostenlos öffentlich zugänglich und wird in das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten aufgenommen, das gemäß Artikel 6 Absatz 6 eingerichtet wurde.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission aktualisiert das Instrumentarium aktiv und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Inhalt des Instrumentariums bei Landbewirtschaftern bekannt zu machen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 125]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Grundsätze zur </STRING>Minderung des Flächenverbrauchs</STI.ART><PARAG><STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass </STRING>Bei Flächenverbrauch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">prüfen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten und sozioökonomischer Auswirkungen </STRING></STRING>die folgenden <STRING STRIKE="on">Grundsätze eingehalten werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 127]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Vermeidung des Verlusts der Fähigkeit des Bodens, zahlreiche Ökosystemleistungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und andere Leistungen </STRING></STRING>wie unter anderem<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Landwirtschaft,</STRING></STRING> die Erzeugung von Nahrungsmitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und nachhaltige Forstwirtschaft</STRING></STRING> zu erbringen, oder dessen Verringerung auf das <STRING STRIKE="on">kleinste,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geringste</STRING></STRING> technisch<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sozial</STRING></STRING> und wirtschaftlich mögliche Maß, unter Anwendung folgender Mittel:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 128 und 254]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weitestgehende </STRING></STRING>Verringerung der vom Flächenverbrauch betroffenen Fläche<STRING STRIKE="on"> auf ein Mindestmaß</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 129]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P><STRING STRIKE="on">Auswahl</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Priorisierung</STRING></STRING> von Gebieten, in denen der Verlust von Ökosystemleistungen möglichst gering gehalten würde;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 130]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Durchführung des Flächenverbrauchs auf eine Art und Weise, <STRING STRIKE="on">durch die die negativen Auswirkungen auf den Boden minimiert werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die mit der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht, einschließlich der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, der biologischen Vielfalt und der Wasserdurchlässigkeit, ‑filtration und ‑rückhaltung, soweit möglich</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 131]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern möglich, </STRING></STRING>weitestgehende Kompensierung des Verlusts der Fähigkeit des Bodens, zahlreiche Ökosystemleistungen zu erbringen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">; eine solche Kompensierung kann gegebenenfalls in aggregierter Form oder grenzüberschreitend zwischen Mitgliedstaaten erfolgen, wenn der Bodenbezirk die gleichen Merkmale aufweist wie ein angrenzender Bodenbezirk in einem benachbarten Mitgliedstaat oder ein grenzüberschreitender Bodenbezirk</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 132]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Annahme von Maßnahmen zur Gewährleistung einer gerechten Kompensation der Grundeigentümer im Falle des Flächenverbrauchs;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 133]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>bb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Flächenverbrauchs, einschließlich der Kartierung aufgegebener Brachflächen und Industriestandorte und einschließlich Anreizen für die Wiederherstellung und Wiederverwendung aufgegebener Flächen mit versiegelten Böden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 134]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel IV</TI><STI.GR>Kontaminierte Standorte</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Risikobasierter Ansatz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten beherrschen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und reduzieren</STRING></STRING> die Risiken potenziell und tatsächlich kontaminierter Standorte für die <STRING STRIKE="on">menschliche </STRING>Gesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Mensch und Tier</STRING></STRING> und die Umwelt und senken diese Risiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter Berücksichtigung der beabsichtigten Funktion des Bodens</STRING></STRING> auf ein annehmbares Maß, wobei sie die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Bodenkontamination und der gemäß Artikel 15 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen zur Risikominderung berücksichtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 135]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bis zum … (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 4 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie) führen die Mitgliedstaaten einen risikobasierten Ansatz für Folgendes ein:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 13;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 14;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Umgang mit potenziell kontaminierten Standorten gemäß Artikel 15.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Anforderung nach Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ergeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die<STRING STRIKE="on"> betroffene</STRING> Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 136]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>zur Ausarbeitung und konkreten Umsetzung des risikobasierten Ansatzes im Sinne dieses Artikels<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 13, der Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 14 sowie der Bewertung und dem Umgang mit potenziell kontaminierten Standorten gemäß Artikel 15</STRING></STRING> beizutragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn noch alle Optionen verfügbar sind</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 137]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jederzeit </STRING></STRING>relevante Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nachweise </STRING></STRING>für die <STRING STRIKE="on">Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 13, die Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 14 und den Umgang mit potenziell kontaminierten Standorten gemäß Artikel 15</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten</STRING></STRING> bereitzustellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, z. B. Daten über das Human-Biomonitoring oder die Umweltüberwachung</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 138]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine Berichtigung der Daten im Register für tatsächlich und potenziell kontaminierte Standorte gemäß Artikel 16 zu beantragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten – auch durch öffentliche Bekanntmachungen und elektronische Medien – sicher, dass die Öffentlichkeit rechtzeitig, angemessen und wirksam über alle relevanten Informationen unterrichtet wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 139]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 bereitgestellten Informationen bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels und in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren für Bodenkontamination gebührend.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 140]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ergeben die Nachweise eine weit verbreitete Bodenkontamination oder eine Exposition gegenüber dem betreffenden Stoff oder Gemisch über den Boden, so leitet die zuständige Behörde ein Verfahren für das Risikomanagement ein. Ergeben die Nachweise, dass keine ausreichenden Informationen über das für die Gesundheit oder die Umwelt entstandene Risiko vorliegen, das von einem im Boden vorhandenen gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgeht, so stellt die zuständige Behörde weitere Untersuchungen an, um bei Bedarf Maßnahmen zum Risikomanagement im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip zu ergreifen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 141]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit umgehend über Entscheidungen oder Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 4 und 4c getroffen bzw. ergriffen wurden, sowie über die Gründe und Erwägungen, auf die sich die Entscheidung oder Maßnahme stützt, und erläutern, wie die Informationen berücksichtigt wurden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 142]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten ermitteln systematisch und aktiv sämtliche Standorte, bei denen aufgrund von Nachweisen, die mit allen <STRING STRIKE="on">verfügbaren</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessenen</STRING></STRING> Mitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Bürgerbeiträgen und festgelegten Verfahren,</STRING></STRING> gesammelt wurden, der Verdacht einer Bodenkontamination besteht (im Folgenden „potenziell kontaminierte Standorte“).<STRING BOLD="on"> [Abänd. 143]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Ausführung einer aktiven oder inaktiven potenziell kontaminierenden Tätigkeit;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Ausführung einer Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Führen eines Betriebs gemäß der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Ausführung einer Tätigkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">;</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 144]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>potenziell kontaminierende Unfälle, Unglücke, Katastrophen, Vorfälle oder Austritte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>sonstige Ereignisse, die Bodenkontamination verursachen können;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>fa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle Bereiche, die für die Entnahme von Trinkwasser genutzt werden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 145]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>alle Informationen aus der gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 durchgeführten Überwachung der Bodengesundheit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ga)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auftreten von Krankheiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie mit einer Exposition gegenüber Kontamination über den Boden in Verbindung stehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 146]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>gb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle von der Öffentlichkeit oder den Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 147]</STRING></PARAG><PARAG>Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste potenziell kontaminierender Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten können auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse weiter nach ihrem Risiko einer Bodenkontamination eingestuft werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle potenziell kontaminierten Standorte bis zum (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 7 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie) ermittelt und in das Register gemäß Artikel 16 eingetragen werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle gemäß Artikel 13 ermittelten potenziell kontaminierten Standorte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entsprechend der Rangfolge ihrer Priorität </STRING></STRING>eine Bodenuntersuchung durchgeführt wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 148]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Frist, Gegenstand, Form und Priorisierung der Bodenuntersuchungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und berücksichtigen dabei ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte</STRING></STRING>. Diese Vorschriften werden im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz gemäß Artikel 12 und der Liste der potenziell kontaminierenden Tätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 149]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Potenziell kontaminierte Standorte in Gebieten, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, sind bei der Bodenuntersuchung vorrangig zu berücksichtigen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 150]</STRING></PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten können Berichte über den Ausgangszustand und gemäß der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführte Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls als Bodenuntersuchungen einstufen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen auch fest, welche spezifischen Ereignisse eine Untersuchung vor Ablauf der gemäß Absatz 2 festgelegten Frist auslösen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Risikobewertung und Umgang mit kontaminierten Standorten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen die spezifische Methode für die Ermittlung der standortspezifischen Risiken kontaminierter Standorte fest. Diese Methode beruht auf den in Anhang VI aufgeführten Phasen und Anforderungen für die standortspezifische Risikobewertung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen fest, welche kontaminierten Standorte ein unannehmbares Risiko für die <STRING STRIKE="on">menschliche </STRING>Gesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Mensch und Tier</STRING></STRING> und die Umwelt darstellen und berücksichtigen dabei derzeitige wissenschaftliche Erkenntnisse, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Stellungnahme von Angehörigen der Gesundheitsberufe und von Gesundheitsbehörden, </STRING></STRING>das Vorsorgeprinzip, lokale Besonderheiten sowie die gegenwärtige und künftige Landnutzung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 151]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für jeden gemäß Artikel 14 oder auf andere Weise ermittelten kontaminierten Standort führt die zuständige Behörde eine standortspezifische Bewertung der derzeitigen und geplanten Landnutzung durch, um zu ermitteln, ob von dem kontaminierten Standort unannehmbare Risiken für die <STRING STRIKE="on">menschliche </STRING>Gesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Mensch und Tier</STRING></STRING> oder die Umwelt ausgehen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 152]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können Bewertungen, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU, 2011/92/EU oder 2012/18/EU durchgeführt wurden, gegebenenfalls als ausreichend ansehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 153]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Bewertung <STRING STRIKE="on">ergreift</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt</STRING></STRING> die zuständige Behörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sicher, dass</STRING></STRING> die erforderlichen Maßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ergriffen werden</STRING></STRING>, um die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein annehmbares Maß zu reduzieren (im Folgenden „Maßnahmen zur Risikominderung“).<STRING BOLD="on"> [Abänd. 154]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Maßnahmen zur Risikominderung <STRING STRIKE="on">können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">basieren auf</STRING></STRING> den in Anhang V genannten Maßnahmen<STRING STRIKE="on"> entsprechen</STRING>. Bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen zur Risikominderung berücksichtigt die zuständige Behörde deren Kosten, Nutzen, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit und technische Durchführbarkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf kurze und lange Sicht</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten sind stets bestrebt, die Kontamination des Bodens zu verhindern und zu beseitigen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 155]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen zur Risikominderung, die sich auf umliegende Gewässer auswirken, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, müssen den in der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Standards für annehmbare Risiken entsprechen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 156]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung von zulässigen Höchstwerten in Bezug auf die Definition eines unannehmbaren Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das von kontaminierten Standorten im Sinne von Absatz 2 ausgeht, zu erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 157]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge V und VI zu erlassen, um die Liste der Maßnahmen zur Risikominderung und die Anforderungen für die standortspezifische Risikobewertung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Register</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum … (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 4 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie) erstellen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 ein Register der tatsächlich und potenziell kontaminierten Standorte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das Register enthält die in Anhang VII aufgeführten Informationen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Register wird von der zuständigen Behörde verwaltet und regelmäßig überprüft und aktualisiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">veröffentlichen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">machen</STRING></STRING> das in den Absätzen 1 und 2 genannte Register und die darin enthaltenen Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf benutzerfreundliche Weise zugänglich und veröffentlichen sie kostenlos</STRING></STRING>. Die Offenlegung von Informationen kann von der zuständigen Behörde verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen aus Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).</FIELD></FOOTNOTE> erfüllt sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Register wird in Form einer georeferenzierten Online-Geodatenbank bereitgestellt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 158]</STRING></PARAG><PARAG>Das Register wird in Form einer Geodatenbank mit georeferenzierten Daten bereitgestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum = ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen]</STRING></STRING> im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format des Registers fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 159]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel V</TI><STI.GR>Finanzierung, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Finanzierung durch die Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Mitgliedstaaten</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 160]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	Da die Bodenüberwachung sowie eine nachhaltige Bewirtschaftung und Regenerierung der Böden Priorität genießt, <STRING STRIKE="on">wird die Durchführung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">legt die Kommission bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = zwölf Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie] dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die auf Unionsebene für die Umsetzung</STRING></STRING> dieser Richtlinie <STRING STRIKE="on">im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Bedingungen durch bestehende Finanzierungsprogramme der Union unterstützt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verfügbaren Finanzmittel bewertet</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 161]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission bewertet etwaige Lücken zwischen den verfügbaren Unionsmitteln und dem Finanzierungsbedarf für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie, wobei sie den Erfordernissen der Umweltüberwachung, einschließlich der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung, besondere Aufmerksamkeit widmet.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 162]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zeit nach 2027 werden zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Böden und ihre dauerhafte Regenerierung sowie Überwachungstätigkeiten zu fördern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 163]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Durchführung dieser Richtlinie nutzen die Mitgliedstaaten zur Finanzierung von Maßnahmen, deren Schwerpunkt auf Bodenschutz, einer nachhaltigen Bewirtschaftung und Regenerierung liegt, Finanzmittel aus geeigneten Quellen, wozu auch Unionsmittel gehören.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 164]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überwacht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Unionsmitteln, die für Bodenschutz, eine nachhaltige Bewirtschaftung und Regenerierung bestimmt sind. Die Kommission bietet Schulungen und technische Unterstützung an, damit die Mitgliedstaaten ihre Aufnahmekapazität erhöhen können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 165]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und die Kommission verbessern und erleichtern in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank den Einsatz innovativer Finanzierungsmechanismen und fördern die Mobilisierung von privatem Kapital für Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 166]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen bei der Durchführung dieser Richtlinie dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 Rechnung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 167]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens alle sechs</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">alle fünf</STRING> Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 168]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Daten und Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 bis 9 durchgeführten Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die unterstützenden Daten, Metadaten und eine </STRING></STRING>Trendanalyse zur Bodengesundheit für die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Deskriptoren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> entsprechend der ausgewählten Stufe für die Gestaltung der Bodenüberwachung</STRING></STRING> und für die Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung gemäß Anhang I Teil D im Einklang mit Artikel 9<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der von den einzelnen Mitgliedstaaten angegebenen erweiterten Deskriptoren</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 169]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zusammenfassung der Fortschritte in folgenden Bereichen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Umsetzung der Grundsätze für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung gemäß Artikel 10;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Registrierung, Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte sowie Umgang mit diesen gemäß den Artikeln 12 bis 16;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Daten und Informationen aus dem in Artikel 16 genannten Register.</PARAG><PARAG>Die ersten Berichte sind bis zum (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: <STRING STRIKE="on">5</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Jahre<STRING STRIKE="on"> und 6 Monate</STRING> nach Inkrafttreten der Richtlinie) vorzulegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 171]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und die EUA ständigen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten und Informationen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission online auf Folgendes Zugriff:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>aktuelle Liste und Geodaten ihrer Bodenbezirke gemäß Artikel 4 bis zum … (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: <STRING STRIKE="on">2 Jahre und 3</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und, soweit vorhanden, deren jeweilige Bodenbezirkspläne</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 172]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>aktuelle Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 bis zum … (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: <STRING STRIKE="on">2 Jahre und 3</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie);<STRING BOLD="on"> [Abänd. 173]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Maßnahmen und nachhaltige Bodenbewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 10 bis zum … (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 4 Jahre und 3 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Messungen der Bodendeskriptoren auf der Ebene der Probenahmestelle.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 174]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung der Öffentlichkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Einklang mit den Bestimmungen aus Artikel 11 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> für geografisch explizite Daten und den Bestimmungen aus Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 für andere Daten veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Daten aus der Überwachung gemäß Artikel 8 und aus <STRING STRIKE="on">der Bewertung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Bewertungen</STRING></STRING> gemäß Artikel 9<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Artikel 10 Absatz 3</STRING></STRING> dieser Richtlinie.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 175]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission stellt sicher, dass die über das in Artikel 6 genannte digitale Portal für Bodengesundheitsdaten bereitgestellten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> relevanten</STRING></STRING> Bodengesundheitsdaten der Öffentlichkeit gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in aggregierter und anonymisierter Form und nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Landbesitzer und -bewirtschafter</STRING></STRING> zugänglich gemacht werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 231]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 18 dieser Richtlinie genannten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> relevanten</STRING></STRING> Informationen verfügbar und gemäß Richtlinie 2003/4/EG, Richtlinie 2007/2/EG und Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).</FIELD></FOOTNOTE> für die Öffentlichkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Landbesitzer und -bewirtschafter in aggregierter und anonymisierter Form </STRING></STRING>zugänglich sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 232]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Offenlegung von nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen aus Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bodenbezogene Informationen, die im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie erhoben werden, dem potenziellen Käufer oder Pächter der betreffenden Fläche zur Verfügung gestellt werden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel VI</TI><STI.GR>Befugnisübertragung und Ausschussverfahren</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, <STRING STRIKE="on">10, 15 und 16</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9 und 15</STRING></STRING> wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie übertragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 177]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, <STRING STRIKE="on">10, 15 und 16</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9 und 15</STRING></STRING> kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 178]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, <STRING STRIKE="on">10, 15 und 16</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9 und 15</STRING></STRING> erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 179]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Ausschuss</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VII</TI><STI.GR>Schlussbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Zugang zu Gerichten</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder die eine Rechtsverletzung geltend machen, im Einklang mit dem nationalen Recht Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Bewertung der Bodengesundheit, der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen oder etwaige Unterlassungen der zuständigen Behörden anzufechten.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten bestimmen im Einklang mit dem Ziel, der Öffentlichkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 9 des Übereinkommens von Aarhus </STRING></STRING>einen <STRING STRIKE="on">weitreichenden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weiten</STRING></STRING> Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. <STRING STRIKE="on">Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt jede Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als Träger von Rechten, die verletzt werden können, und ihr Interesse als ausreichend</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Klagebefugnis wird nicht davon abhängig gemacht, dass das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie eine Rolle gespielt hat</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 180]</STRING></PARAG><PARAG>Die in Absatz 1 genannten Überprüfungsverfahren müssen fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, kostenlos bzw. nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, gegebenenfalls auch Unterlassungsanordnungen, vorsehen.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemacht werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING STRIKE="on">Artikel 23</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Sanktionen</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen natürlicher und juristischer Personen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und stellen sicher, dass diese Vorschriften umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen Geldstrafen, die proportional zu dem Umsatz der juristischen Person bzw. dem Einkommen der natürlichen Person sind, die den Verstoß begangen hat. Die Höhe der Geldstrafen wird so berechnet, dass sie der für den Verstoß verantwortlichen Person wirksam den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen entzieht. Im Falle eines Verstoßes einer juristischen Person stehen diese Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zum Jahresumsatz der juristischen Person in dem betreffenden Mitgliedstaat, wobei unter anderem die Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu berücksichtigen sind.</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Art, Schweregrad und Ausmaß des Verstoßes;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen.</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 234]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Bewertung und Überprüfung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission führt bis zum (Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: <STRING STRIKE="on">6</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie) eine Bewertung dieser Richtlinie durch, um die Fortschritte bei der Verwirklichung ihrer Ziele und die Notwendigkeit einer Änderung ihrer Bestimmungen zur <STRING STRIKE="on">Festlegung spezifischerer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anpassung der</STRING></STRING> Anforderungen <STRING STRIKE="on">zu bewerten und so sicherzustellen, dass ungesunde Böden regeneriert werden und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Richtlinie zwecks Sicherstellung anhaltender Fortschritte im Hinblick darauf,</STRING></STRING> dass alle Böden bis 2050 in einem gesunden Zustand sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zu bewerten</STRING></STRING>. In diese Bewertung wird unter anderem Folgendes einbezogen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 186]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die in Artikel 18 genannten Daten und Informationen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>relevante wissenschaftliche und analytische Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und den Mitgliedstaaten </STRING></STRING>finanziert wurden;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 187]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>eine Lückenanalyse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die</STRING></STRING> im Hinblick auf die Erreichung gesunder Böden bis 2050<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erforderlichen Maßnahmen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 188]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>eine Analyse des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Bestimmungen dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Definition gesunder Böden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die Festlegung von Kriterien für die in Anhang I <STRING STRIKE="on">Teil C </STRING>aufgeführten Bodendeskriptoren;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 189]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>zusätzliche Bodendeskriptoren für Überwachungszwecke<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die Anpassung der bestehenden Bodendeskriptoren und Kriterien in Anhang I;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 190]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Analyse der von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Überwachungskonzepte und festgelegten Schwellenwerte;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 191]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>eb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 192]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung vor<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt wird</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 193]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erstattet ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = acht Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und anschließend alle fünf Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung der vorliegenden Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Der Bericht enthält eine Gesamtbewertung der Fortschritte, die bei der Erreichung gesunder Böden erzielt wurden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 194]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] bewertet die Kommission als Teil der im Rahmen der in Absatz 1 genannten Bewertung die in den Mitgliedstaaten gesammelten Informationen über das Auftreten, die Ausbreitung und die Werte von Bodenkontaminanten, um gegebenenfalls eine Liste prioritärer Stoffe, gefolgt von einer Überwachungsliste für Bodenkontaminanten, zu erstellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 195]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 24a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Forum der EU-Bodenbeobachtungsstelle (EUSO)</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erleichtert über das EUSO-Forum die regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf allen relevanten Ebenen, der Industrie, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaftsgemeinschaft. Das EUSO-Forum erleichtert die koordinierte Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Überwachung und der Verbesserung der Bodengesundheit, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, auch in Bezug auf nachhaltige Bodenbewirtschaftungs- und ‑regenerationsverfahren, sowie durch den Austausch von Erfahrungen zu zu vermeidenden Bodenbewirtschaftungsmethoden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 196]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</PARAG><PARAG>Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am […]</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI>ANHANG I</TI><P>BODENDESKRIPTOREN, KRITERIEN <STRING STRIKE="on">FÜR EINEN GESUNDEN BODENZUSTAND,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">UND METHODEN ZUR BESTIMMUNG DES ÖKOLOGISCHEN ZUSTANDS DES BODENS SOWIE</STRING></STRING> INDIKATOREN FÜR FLÄCHENVERBRAUCH UND BODENVERSIEGELUNG<STRING BOLD="on"> [Abänd. 197]</STRING></P><P>Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck</P><P><NO.P>(1)</NO.P>„Flächenrenaturierung“ die Umwandlung künstlich angelegter Flächen in natürliche oder naturnahe Flächen;</P><P><NO.P>(2)</NO.P>„Netto-Flächenverbrauch“ das Ergebnis aus Flächenverbrauch minus Flächenrenaturierung.</P><P><TABLE><TGROUP COLS="7"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="24.05*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="2.59*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="20.3*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="12.91*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="17.61*"/><COLSPEC COLNAME="C6" COLNUM="6" COLWIDTH="4.92*"/><COLSPEC COLNAME="C7" COLNUM="7" COLWIDTH="17.62*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Art der Bodendegradation</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Kriterien für einen gesunden Bodenzustand </STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Von der Erfüllung des entsprechenden Kriteriums ausgenommene Landflächen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING STRIKE="on">Teil A: Bodendeskriptoren mit unionsweiten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand</STRING></STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Versalzung</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Elektrische Leitfähigkeit (in Dezi-Siemens pro Meter)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING STRIKE="on">&lt; 4 dS m</STRING><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">−1</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> bei Messung anhand gesättigter Bodenpaste (Bodensättigungsextrakt, eEC) oder gleichwertiges Kriterium bei Verwendung anderer Messmethoden</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING STRIKE="on">Natürliche Salzflächen; </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Bodenflächen, die direkt vom Anstieg des Meeresspiegels betroffen sind</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Bodenerosion</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Bodenerosionsrate</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">(in Tonnen pro Hektar und Jahr)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING STRIKE="on">≤ 2 t ha</STRING><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">-1</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> a</STRING><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">-1</STRING></STRING> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING STRIKE="on">Unland und andere nicht bewirtschaftete natürliche Flächen, es sei denn, sie bergen ein wesentliches Katastrophenrisiko</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Verlust von organischem Kohlenstoff im Boden</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Konzentration an organischem Kohlenstoff im Boden (g pro kg)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Organische Böden: Einhaltung der nationalen Zielvorgaben für diese Böden gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) …/…</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">+</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der in Dokument COM(2022) 304 genannten Verordnung über die Wiederherstellung der Natur in den Text einfügen. </STRING></FIELD></FOOTNOTE> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING STRIKE="on">Keine Ausnahmen</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Mineralböden: Verhältnis organischer Kohlenstoff im Boden/Ton &gt; 1/13 </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten können einen Korrekturfaktor anwenden, wenn bestimmte Bodentypen oder klimatische Bedingungen dies rechtfertigen, und berücksichtigen dabei den tatsächlichen Gehalt an organischem Kohlenstoff im Boden von Dauergrünland</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING STRIKE="on">Nicht bewirtschaftete Böden auf natürlichen Flächen</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Unterboden­verdichtung</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Lagerungsdichte im Unterboden (oberer Bereich </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">des B- oder </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">E-Horizonts</STRING><FOOTNOTE><FIELD>Im Sinne der FAO Guidelines for Soil Description, Kapitel 5 (https://www.fao.org/3/a0541e/a0541e.pdf).</FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">); die Mitgliedstaaten können diesen Deskriptor durch einen gleichwertigen Parameter ersetzen (g pro cm</STRING><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">3</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="61.61*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="38.39*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Bodentextur</STRING><FOOTNOTE><FIELD>Im Sinne von Arshad, M. A., B. Lowery, und B. Grossman. 1996. Physical tests for monitoring soil quality. S. 123-142. In: J. W. Doran und A. J. Jones (Hg.) Methods for assessing soil quality. Soil Sci. Soc. Am. Spec. Publ. 49. SSSA, Madison, WI.</FIELD></FOOTNOTE></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING STRIKE="on">Bereich</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Sand, Lehmsand, sandiger Lehm, Lehm</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING STRIKE="on">&lt; 1,80</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Sandig-toniger Lehm, Lehm, toniger Lehm, Schluff, schluffiger Lehm</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING STRIKE="on">&lt; 1,75</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Schluffiger Lehm, schluffig-toniger Lehm</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING STRIKE="on">&lt; 1,65</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Sandiger Ton, schluffiger Ton, toniger Lehm mit </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">35-45 % Ton</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING STRIKE="on">&lt; 1,58</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Ton</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING STRIKE="on">&lt; 1,47</STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING STRIKE="on">Ersetzt ein Mitgliedstaat den Bodendeskriptor „Lagerungsdichte im Unterboden“ durch einen gleichwertigen Parameter, so führt er für den betreffenden Bodendeskriptor ein Kriterium für einen gesunden Bodenzustand ein, das dem Kriterium für die „Lagerungsdichte im Unterboden“ entspricht.</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING STRIKE="on">Nicht bewirtschaftete Böden auf natürlichen Flächen</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil A: Bodenüberwachungskonzepte der Stufe 1</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Mitgliedstaat kommt für ein Bodenüberwachungskonzept der Stufe 1 in Frage, wenn er alle in der zweiten Spalte festgelegten Kriterien erfüllt und alle Bodendeskriptoren einbezieht.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stichprobenkonzept</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzmethode</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu erfüllende Kriterien</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Stichprobe wird anhand einer umfassenden Stichprobengrundlage mit den besten verfügbaren Informationen über die Verteilung der Bodeneigenschaften erhoben, unter anderem mit Informationen aus früheren nationalen Messungen und aus Messungen im Rahmen des LUCAS-Programms.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Stichproben werden mittels geschichteter Zufallsstichproben erhoben.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Umfang der nationalen Stichprobe muss groß genug sein, um eine maximale Abweichung (Variationskoeffizient) von 5 % für die Schätzung der Fläche mit gesunden Böden zu gewährleisten.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 entnommene Bodenprobe muss mindestens 20 % der nationalen Stichproben ausmachen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufteilung und Größe der Stichprobe werden per Anwendung des Bethel-Algorithmus (Bethel, 1989) unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Schätzfehlers festgelegt.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhebung geschichteter Zufallsstichproben je nach Art der Fläche; Schichter können klimatische Bedingungen, Bodenart, Flächenart und Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 4 umfassen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Schätzung der Anzahl der Stichproben muss unter Anwendung des Bethel-Algorithmus und unter Berücksichtigung des erforderlichen maximalen Schätzfehlers erfolgen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Prozentsatz (bis zu 20 % und mindestens 10 %) der Probenahmestellen kann für gezielte Probenahmen im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Risikobewertungen verwendet werden.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist auf Ebene der Mitgliedstaaten ein Stichprobenkonzept vorhanden, das die Kriterien für Stufe 1 erfüllt, kann man die Referenzmethodik anpassen oder der Kommission andere Auslegungskonzepte vorschlagen, sofern das umgesetzte Konzept den Mitgliedstaat gemäß der Referenzmethodik, einschließlich nationaler und LUCAS-Proben, ausreichend abdeckt. Bei der Anpassung der Referenzmethodik halten sich die Mitgliedstaaten dennoch an das In-situ-Konzept der Kommission.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schädigungsfaktoren</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schädigungsfaktor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenerosion</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Bodenerosionsrate (Bodenverlust in Tonnen pro Hektar und Jahr (t ha</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Jahr</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">))</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verlust von organischem Kohlenstoff im Boden</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Konzentration an organischem Kohlenstoff im Boden (in g Kohlenstoff pro kg (g kg</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">))</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm)</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenverdichtung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Lagerungsdichte im Oberboden (in g c</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">m-3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überschüssiger Nährstoffgehalt im Boden</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Extrahierbarer Phosphor (in mg/kg</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Gesamter Stickstoff im Boden (in mg g</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm)</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenkontamination</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Konzentration an Schwermetallen im Boden: As, Sb, Cd, Co, Cr (Gesamtkonzentration), Cr (VI), Cu, Hg, Pb, Ni, Tl, V, Zn (in µg/kg)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Konzentration einer Auswahl organischer Kontaminanten, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Kontaminanten, die durch die Verordnung (EU) 2019/1021 geregelt sind, und bestehender Konzentrationsgrenzwerte (z. B. für Wasserqualität und Luftemissionen) in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere prioritärer Stoffe im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie und der damit verbundenen Umweltqualitätsnormen (Richtlinie 2008/105/EG) und der Grundwasserrichtlinie (Richtlinie 2006/118/EG), festgelegt werden</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Pflanzenschutzmittel, die Substitutionskandidaten sind, und im Rahmen einer Notfallregelung zugelassene Stoffe sowie Biozid-Rückstände</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) insgesamt oder Summe der PFAS insgesamt</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verringerung der Wasserrückhaltung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Wasserspeicherkapazität des Bodens gemäß der Bodenprobe (in % des Wasservolumens)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Volumen des gesättigten Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versauerung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Bodensäure (pH-Wert)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ökologische Funktionen des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ökologische Funktion</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenzusammensetzung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Wasserstabile Aggregate (in %)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenatmung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Mikrobielle Basalatmung im Boden (in μl O</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> h</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> g</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bodentrockenmasse)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenbiomasse</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Mikrobieller Biomassekohlenstoff im Boden (in Cmic μg C g</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1 </STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodentrockenmasse)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Biologische Vielfalt des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Merkmal der biologischen Vielfalt des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Taxonomische Vielfalt</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Vielfalt der Bodenorganismen durch Präsenzzählungen pro taxonomische Gruppe auf der Grundlage einer Metabarcodierung, die auf die Genregionen 16S und 18S rRNA ausgerichtet ist, und unter Verwendung der „Internal transcribed spacer region“ (ITS), insbesondere für Pilze (zusätzlich können andere Marker wie COI für die Bodenfauna in Betracht gezogen werden)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Populationsgröße</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Gesamtgröße der Populationen von Bakterien und Archae (unter Verwendung von Kopien der 16S-rRNA-Genregion)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Gesamtgröße der Populationen von Pilzen (unter Verwendung von Kopien der 18S-rRNA-Genregion)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Gesamtzahl und Anteil pathogener Pilze</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtgröße der Populationen von Nematoden je Funktionsgruppe auf der Grundlage der Morphologie (Bakterienesser, Pilzesser, Wurzelesser, Omnivore, Räuber)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenhabitat</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Merkmal des Bodenhabitats</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenstruktur</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Größenklassenanteile (Sand, Schluff, Ton)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Anteil grober Materialien (&gt; 2 mm)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm)</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 198]</STRING></P><P><TABLE><TGROUP COLS="7"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="24.05*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="5.64*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="17.25*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="17.06*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="13.45*"/><COLSPEC COLNAME="C6" COLNUM="6" COLWIDTH="3.61*"/><COLSPEC COLNAME="C7" COLNUM="7" COLWIDTH="18.94*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING STRIKE="on">Teil B: Bodendeskriptoren mit auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand</STRING></STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Überschüssiger Nährstoffgehalt im Boden</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Extrahierbarer Phosphor (mg/kg)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING STRIKE="on">&lt; „Maximalwert“ </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Der „Maximalwert“ wird vom jeweiligen Mitgliedstaat im Bereich von 30-50 mg kg</STRING><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">-1</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> festgelegt. </STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING STRIKE="on">Keine Ausnahmen</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Bodenkontamination</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Konzentration an Schwermetallen im Boden: As, Sb, Cd, Co, Cr (Gesamt­konzentration), Cr (VI), Cu, Hg, Pb, Ni, Tl, V, Zn (µg/kg) </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">- Konzentration einer Auswahl an organischen Kontaminanten, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung bestehender Konzentrations­grenzwerte festgelegt wird, z. B. im Unionsrecht für Wasserqualität und Luftemissionen </STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING STRIKE="on">Durch Bodenproben, Ermittlung und Untersuchung kontaminierter Standorte und sonstige einschlägige Informationen erlangte hinreichende Sicherheit, dass keine unannehmbare Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch Bodenkontamination besteht</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Lebensräume mit natürlich hoher Konzentration an Schwermetallen, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).</FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> aufgeführt sind, genießen weiterhin einen Schutzstatus</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING STRIKE="on">Keine Ausnahmen</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Verringerung der Wasserrückhalte­kapazität des Bodens</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Wasserspeicher­kapazität des Bodens gemäß der Bodenprobe (% des Wasservolumens am Volumen des gesättigten Bodens)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING STRIKE="on">Der geschätzte Wert für die Gesamtwasser­speicherkapazität eines Bodenbezirks nach Einzugsgebieten oder Teileinzugsgebieten liegt über dem Mindestwert. </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Der Mindestwert (in Tonnen) wird vom jeweiligen Mitgliedstaat auf Ebene der Bodenbezirke und der Einzugsgebiete bzw. Teileinzugsgebiete so festgelegt, dass die Auswirkungen von Überschwemmungen nach Starkregen oder von geringer Bodenfeuchtigkeit aufgrund von Dürreereignissen eingedämmt werden. </STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING STRIKE="on">Keine Ausnahmen</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil B: Bodenüberwachungskonzepte der Stufe 2</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Mitgliedstaat kommt für ein Bodenüberwachungskonzept der Stufe 2 in Betracht, wenn</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er kumulativ alle Bodendeskriptoren der Stufe 1 und die in Spalte 2 für das Probenkonzept in Teil B festgelegten Kriterien und mindestens 50 % der Bodendeskriptoren in Teil B einbezieht, oder </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kumulativ die Kriterien für das Bodenprobenkonzept der Stufe 1 erfüllt und alle Bodendeskriptoren in den Teilen A und B einbezieht.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stichprobenkonzept</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzmethode</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu erfüllende Kriterien</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschichtete systematische Stichproben unter Verwendung eines räumlichen Rasters, um eine homogene Abdeckung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats für alle Arten von Land zu gewährleisten. Zusätzliche Informationen wie Umweltzonen oder Bodentypen können auch verwendet werden, um das Probenkonzept weiter zu verfeinern.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Soweit verfügbar, stimmen die Mitgliedstaaten die Zuweisung von Probenahmestellen mit anderen bestehenden Überwachungsprogrammen wie nationalen Vegetations- und Waldinventaren ab. Das Gleiche gilt für andere Arten von Zählungen, wie die Landwirtschaftszählung, um eine bessere Datenerhebung über Bewirtschaftungsverfahren und eine Kostenoptimierung zu ermöglichen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zuteilung und der Umfang der Stichprobe werden anhand wissenschaftlich festgelegter Methoden für das angewandte Stichprobenkonzept bestimmt, wie sie in Bethel (1989) für geschichtete Zufallsstichproben genannt sind.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherstellung einer homogenen Abdeckung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats für alle Arten von Land (z. B. durch Einführung eines systematischen Schichters, z. B. eines kontinuierlichen Rasters) als Teil des Stichprobenkonzepts.</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhebung geschichteter Zufallsstichproben je nach Art der Fläche; Schichter können klimatische Bedingungen, Bodenart, Flächenart und Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 4 umfassen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schätzung der Gesamtzahl der mindestens erforderlichen Proben nach dem Verfahren der Stufe 1.</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">20 % der Probenahmestellen können für gezielte Probenahmen im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Risikobewertungen verwendet werden.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wird empfohlen, bei der Konzeption und Umsetzung des Bodenüberwachungssystems eine Vielzahl von Interessenträgern und erforderlichenfalls internationale Grenzabkommen einzubeziehen, um sicherzustellen, dass kosteneffiziente Maßnahmen in Betracht gezogen werden und verfügbares Fachwissen berücksichtigt wird.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schädigungsfaktoren</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schädigungsfaktor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versalzung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Elektrische Leitfähigkeit (in Siemens pro Meter (S m</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">))</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flächenverbrauch</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Bodenversiegelung (in Prozent der Flächen, die durch jede Art von menschengemachter Infrastruktur versiegelt sind, pro 100 m²)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als Referenz sollte die Probenahmestelle als Zentroid dieser Bewertung betrachtet werden.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenkontamination</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Arzneimittel und Tierarzneimittel</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenverdichtung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Massendichte im Untergrund; die Mitgliedstaaten können diesen Deskriptor durch einen gleichwertigen Parameter ersetzen (g pro cm</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nicht bewirtschaftete Böden auf natürlichen Flächen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Untergrund durchzuführen (30-50 cm, 50-100 cm)</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ökologische Funktionen des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ökologische Funktion</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nährstoffkreislauf</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Stickstoffmineralisierung, </STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Stickstoffverfügbarkeit</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenzusammensetzung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Wasserstabile Fraktion-Grobstoffe</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Enzymaktivität</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Enzymaktivitätspotenzial von Säurephosphatase (EC 3.13.2)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Enzymaktivitätspotenzial von N-Acetylglucosaminidase (EC 3.2.1.50)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Enzymaktivitätspotenzial von Xylosidase (EC 3.2.1.37)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Enzymaktivitätspotenzial von Cellobiohydrolas (EC 3.2.1.91)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Enzymaktivitätspotenzial von β-Glukosidase (EC 3.2.1.21)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenbiomasse</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mikrobielle Biomasse gemäß Marker-Fettsäuren (Biomasse je mikrobieller Funktionsgruppe, in ng FAME g</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">-1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bodentrockenmasse)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Biologische Vielfalt des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Merkmal der biologischen Vielfalt des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Taxonomische Vielfalt</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Vielfalt (Artenreichtum) der Bodentiere pro Gruppe auf der Grundlage morphologischer Methoden, wozu auch die Bilderkennung gehören kann (Nematoden (bei Nematoden sollte die Einstufung mindestens auf der Ebene der Familie erfolgen) und Regenwürmer (bei Regenwürmern sollte die Einstufung auf Artenebene erfolgen))</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Metagenomebasierte taxonomische Zählungen der biologischen Vielfalt im Boden je taxonomische Gruppe</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Populationsgröße</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Gesamtgröße der Populationen von Pilzen (unter Verwendung der „Internal transcribed spacer region“ (ITS))</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C7" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenhabitat</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Merkmal des Bodenhabitats</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C4" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 199]</STRING></P><P><TABLE><TGROUP COLS="5"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="29.91*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="6.99*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="27.91*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="14.4*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="20.79*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C5" NAMEST="C1"><P><STRING STRIKE="on">Teil C: Bodendeskriptoren ohne Kriterien</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING STRIKE="on">Art der Bodendegradation</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C4" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Bodendeskriptor</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING STRIKE="on">Überschüssiger Nährstoffgehalt im Boden</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C4" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Stickstoff im Boden (in mg g</STRING><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">-1</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING STRIKE="on">Versauerung</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C4" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Bodensäure (pH-Wert)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING STRIKE="on">Oberbodenverdichtung</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C4" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Lagerungsdichte im Oberboden (A-Horizont</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING STRIKE="on"> Im Sinne der FAO Guidelines for Soil Description, Kapitel 5 (https://www.fao.org/3/a0541e/a0541e.pdf).</STRING></STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">) (in g cm</STRING><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">-3</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING STRIKE="on">Verlust an biologischer Vielfalt im Boden</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C4" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Bodenbasalatmung (in mm</STRING><STRING SUPERSCRIPT="on"><STRING STRIKE="on">3</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> O2 g-1 hr-1) in trockenem Boden</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche fakultative Bodendeskriptoren für die biologische Vielfalt wie beispielsweise folgende auswählen:</STRING></P><P><STRING STRIKE="on"> - Metabarcoding für Bakterien, Pilze, Protisten und Tiere;</STRING></P><P><STRING STRIKE="on"> - Größe und Vielfalt der Nematodenpopulationen;</STRING></P><P><STRING STRIKE="on"> - mikrobielle Biomasse;</STRING></P><P><STRING STRIKE="on"> - Größe und Vielfalt der Regenwurmpopulationen (bei Kulturflächen);</STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">invasive gebietsfremde Arten und Pflanzenschädlinge.</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C5" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil C: Bodenüberwachungskonzepte der Stufe 3</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Mitgliedstaat kommt für ein Bodenüberwachungskonzept der Stufe 3 in Frage, wenn er die Anforderungen der Stufe 2 erfüllt und mindestens 50 % der Bodendeskriptoren in Teil C einbezieht.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C5" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schädigungsfaktoren</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schädigungsfaktor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenkontamination</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Konzentration von Mikroplastik und Nanoplastik</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C5" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ökologische Funktionen des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ökologische Funktion</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenbiomasse</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierbiomasse im Boden (je taxonomische Gruppe (Nematoden und Regenwürmer), in mg Frischgewicht (bei Nematoden)/Trockengewicht (bei Regenwürmern) je g Bodentrockenmasse)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Wurzelbiomasse (in mg Trockengewicht pro g Bodentrockenmasse)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemeinschaftliche Merkmale der Wurzeln</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Gesamter Stickstoffgehalt in Wurzeln</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Wurzellängendichte</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Mittlerer Wurzeldurchmesser</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Variation des Wurzeldurchmessers</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Trockenmassegehalt der Wurzeln</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C4" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Biologische Vielfalt des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Merkmal der biologischen Vielfalt des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Taxonomische Vielfalt</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Vielfalt (Artenreichtum) der Bodentiere pro Gruppe (Collembolen und Milben)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Vielfalt von Viren mittels metagenomischer Verfahren</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Populationsgröße</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Gesamtes Vorkommen von Bodentieren je taxonomische Gruppe (bei Nematoden und Regenwürmern)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Oberboden durchzuführen (0-10 cm, 10-30 cm (optional))</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C5" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenhabitat</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Merkmal des Bodenhabitats</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 200]</STRING></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="26.2*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="73.8*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil D: Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on">Art der Bodendegradation</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on">Indikatoren für Flächenverbrauch und Bodenversiegelung</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Flächenverbrauch und Bodenversiegelung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Künstlich angelegte Flächen insgesamt (in km² und in % der Fläche des Mitgliedstaats)</P><P>Flächenverbrauch, Flächenrenaturierung, Netto-Flächenverbrauch (jährlicher Durchschnitt – in km² und in % der Fläche des Mitgliedstaats)</P><P>Bodenversiegelung (in km² insgesamt und in % der Fläche des Mitgliedstaats)</P><P>Die Mitgliedstaaten können auch andere fakultative Indikatoren wie beispielsweise folgende messen:</P><P><NO.P>—</NO.P>Flächenfragmentierung</P><P><NO.P>—</NO.P>Flächenrecyclingrate</P><P><NO.P>—</NO.P>Flächenverbrauch für gewerbliche Tätigkeiten, Logistik-Drehkreuze, erneuerbare Energien sowie Flächen wie Flughäfen, Straßen und Bergwerke</P><P><NO.P>—</NO.P>Auswirkungen des Flächenverbrauchs wie die Bestimmung der Höhe des Verlusts an Ökosystemleistungen, Änderung der Hochwasserintensität</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG II</TI><P>METHODEN</P><P>Teil A:<STRING STRIKE="on"> Methode zur Festlegung von Probenahmestellen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptoren mit unionsweiten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand</STRING></STRING></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="37.45*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="62.55*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Tätigkeit</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Methodische Mindestkriterien</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Festlegung von Probenahmestellen (Stichprobenerhebung)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING STRIKE="on">Die Stichprobe wird anhand einer umfassenden Stichprobengrundlage mit den besten verfügbaren Informationen über die Verteilung der Bodeneigenschaften erhoben, unter anderem mit Informationen aus früheren nationalen Messungen und aus Messungen im Rahmen des LUCAS-Programms.</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Die Stichproben werden mittels geschichteter Zufallsstichproben erhoben, die für die Bodengesundheitsdeskriptoren optimiert werden. </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Der Umfang der nationalen Stichprobe muss groß genug sein, um eine maximale Abweichung (Variationskoeffizient) von 5 % für die Schätzung der Fläche mit gesunden Böden zu gewährleisten.</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Die von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 entnommene Bodenprobe darf maximal 20 % der nationalen Stichproben ausmachen.</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Aufteilung und Größe der Stichprobe werden per Anwendung des Bethel-Algorithmus (Bethel, 1989)</STRING><FOOTNOTE><FIELD>Bethel, J. 1989. Sample Allocation in Multivariate Surveys. Survey Methodology 15: 47-57.</FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Schätzfehlers festgelegt. </STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="36.2*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="63.8*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tätigkeit</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzkriterien für die Methodik</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ökologische Überwachung des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziel ist die Verwendung eines einfachen Bodenprobenprotokolls, mit dem die ökologische Bodenprobenahme in allen Mitgliedstaaten standardisiert werden kann und das für alle ökologischen Bodendeskriptoren der Stufen 1 und 2 gilt (Deskriptoren für die ökologischen Funktionen des Bodens, die biologische Vielfalt im Boden und Bodenhabitate), mit Ausnahme der Deskriptoren für die Bodenfauna.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach dem für „Soil BON“ angenommenen Probenprotokoll werden unter Berücksichtigung einer homogenen Quadratfläche von 30 x 30 m neun Teilproben erstellt, die den Ecken der Quadrate, der Mitte und den Zwischenpunkten entsprechen. Mit Hilfe eines Metallkernprobennehmers oder eines ähnlichen Instruments wird der Boden mit einem Volumen von 5 cm Durchmesser und 10 cm Tiefe extrahiert. Die Bodentiefe kann auf 30 cm erhöht werden, aber die erste (bis zu 10 cm) und die zweite Schicht sollten getrennt werden. </STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überwachung der Bodenfauna</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Regenwürmern: Handsortierung nach Protokollen gemäß dem in Briones et al. 2020 beschriebenen Probenprotokoll.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Nematoden: gemäß den im „Soil BON“-Standardprobenprotokoll festgelegten Kriterien.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Collombolen und Milben: gemäß dem in Guerra et al., 2022 festgelegten Protokollen.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sonstige punktbasierte Bodendeskriptoren</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten verwenden die „LUCAS Soil“-Methode als Referenz für die Bodenproben.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 201]</STRING></P><P>Teil B: Methode zur Bestimmung oder Schätzung der Werte der Bodendeskriptoren</P><P>Wird eine Referenzmethode festgelegt, so wird entweder diese Referenzmethode oder eine andere in der wissenschaftlichen Literatur oder öffentlich zugängliche Methode angewandt, sofern dafür eine validierte Übertragungsfunktion verfügbar ist.</P><P><TABLE><TGROUP COLS="7"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="19.4*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="1.61*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="27.29*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="0.72*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="33.65*"/><COLSPEC COLNAME="C6" COLNUM="6" COLWIDTH="0.6*"/><COLSPEC COLNAME="C7" COLNUM="7" COLWIDTH="16.73*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Boden­deskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Referenzmethode</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Methodische Mindestkriterien</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Validierte Über­tragungs­funktion erforderlich (bei Anwen­dung einer anderen als der Referenz­methode</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Die von der Referenzmethode abweichenden Methoden müssen entweder in der wissenschaftlichen Literatur oder öffentlich zugänglich sein.</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">)? </STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Bodentextur (Ton-, Schluff- und Sandgehalt – für die Bestimmung anderer Deskriptoren und damit verbundener Wertebereiche erforderlich)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Bevorzugte Methode: ISO 11277:2020-04 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung in Mineralböden – Verfahren mittels Sieben und Sedimentation</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Alternativmethode: ISO 13320:2020-01 Partikelgrößenanalyse – Laserbeugungsverfahren</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Elektrische Leitfähigkeit</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Option 1: </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Messung anhand gesättigter Bodenpaste (Bodensättigungsextrakt, eEC) (FAO SOP:  GLOSOLAN-SOP-08</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">https://www.fao.org/3/cb3355en/cb3355en.pdf </STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">)</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Option 2: ISO 11265:1994-10 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der spezifischen elektrischen Leitfähigkeit </STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Bodenerosions­rate</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P><STRING STRIKE="on">Bei der Schätzung der Bodenerosionsrate sind sämtliche Maßnahmen zu berücksichtigen, die zur Minderung oder Kompensierung des Erosionsrisikos ergriffen wurden, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der Bodenerosion nach Bränden.</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Die Schätzung der Bodenerosionsrate umfasst alle relevanten Erosionsprozesse wie Erosion durch Wasser, Wind, Ernte und Bodenbearbeitung.</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Die wasserbedingte Bodenerosion wird anhand folgender Faktoren bewertet: </STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Bodeneigenschaften (z. B. Erosionsanfälligkeit, Bodenverkrustung, Bodenrauheit); </STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Klima (z. B. Erosivität der Niederschläge – Intensität und Dauer unter Berücksichtigung relevanter Klimawandelprognosen für ein bestimmtes Gebiet); </STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Topografie (z. B. Hangneigung und ‑länge); </STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Pflanzendecke, Kulturart, Landnutzung und Bewirtschaftungs­praktiken zur Eindämmung oder Verringerung der Erosion;</STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Bewirtschaftungs­praktiken (z. B. Deckpflanzen, reduzierte Bodenbearbeitung, Mulchen usw.);</STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Brandflächen.</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Die windbedingte Bodenerosion wird anhand folgender Faktoren bewertet: </STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Bodeneigenschaften (z. B. Erosionsanfälligkeit); </STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Klima (z. B. Bodenfeuchtigkeit, Windgeschwindigkeit, Verdunstung); </STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Vegetation (z. B. Kulturart);</STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Bewirtschaftungs­praktiken zur Eindämmung oder Verringerung der Erosion (z. B. Windschutz­anlagen).</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">Nicht zutreffend</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Organischer Kohlenstoff im Boden</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">ISO 10694:1995-03 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von organischem Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (Elementaranalyse)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Lagerungs­dichte im Unterboden </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">(B-Horizont</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Im Sinne der FAO Guidelines for Soil Description, Kapitel 5 (https://www.fao.org/3/a0541e/a0541e.pdf). </STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">) oder gleichwertiger</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Gleichwertig im Sinne des EUA-Berichts mit dem Titel Soil monitoring in Europe – Indicators and thresholds for soil health assessments — European Environment Agency (europa.eu).</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">, von den Mitgliedstaaten gewählter Parameter</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">DIN EN ISO 11272:2017-07 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Trockenrohdichte </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Wird ein gleichwertiger Parameter gewählt, so wird entweder eine europäische oder eine internationale Norm angewandt, sofern verfügbar; ist keine derartige Norm verfügbar, so muss die gewählte Methode entweder in der wissenschaftlichen Literatur oder öffentlich zugänglich sein. </STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Extrahierbarer Phosphor</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">ISO 11263:1994-12 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Phosphor – Spektrometrische Bestimmung des natriumhydrogen­carbonatlöslichen Phosphors</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">Konzentration an Schwermetallen im Boden: As, Sb, Cd, Co, Cr (Gesamt­konzentration), Cr (VI), Cu, Hg, Pb, Ni, Tl, V, Zn </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">- Konzentration einer Auswahl an organischen Kontaminanten, die von den Mitgliedstaaten unter Berück­sichtigung bestehenden Unionsrechts festgelegt wird (z. B. für Wasserqualität und Pestizide)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Potenziell in der Umwelt verfügbarer Gehalt an Schwermetallen in Böden nach ISO 17586:2016 unter Verwendung von verdünnter Salpetersäure</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P><STRING STRIKE="on">Anwendung europäischer oder internationaler Normen, sofern verfügbar; ist keine derartige Norm verfügbar, so muss die gewählte Methode entweder in der wissenschaftlichen Literatur oder öffentlich zugänglich sein</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Nicht zutreffend</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Wasserspeicher­kapazität des Bodens</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Methode zur Bestimmung des Wertes für eine Probenahmestelle:</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Option 1: </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">LABOR: DIN EN ISO 11274:2020-04 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Wasserrückhalte­vermögens – Laborverfahren</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Option 2: SCHÄTZUNG: Anwendung der im wissenschaftlichen Artikel „New generation of hydraulic pedotransfer functions for Europe“</STRING><FOOTNOTE><FIELD/></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> (Neue Generation von hydraulischen Pedotransferfunktionen für Europa) beschriebenen Methode auf der Grundlage der Textur (oder Partikelgrößenverteilung) und des organischen Kohlenstoffs im Boden</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P><STRING STRIKE="on">Mindestkriterien für die Schätzung der Gesamtwasserspeicher­kapazität eines Bodenbezirks auf Ebene von Einzugsgebieten oder Teileinzugsgebieten:</STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">nicht genutzte Flächen: Schätzung der Gesamtwasserspeicher­kapazität des Bodens </STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING STRIKE="on">genutzte Flächen: Wasserspeicher­kapazität versiegelter Flächen gegebenenfalls mit Null veranschlagen und für teilversiegelte und andere künstlich angelegte Flächen proportionale Zwischenwerte berechnen</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA (Wert für Probenahme­stelle)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Stickstoff im Boden </STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">ISO 11261:1995-06-01 Bodenbeschaffenheit. Bestimmung von Gesamt-Stickstoff. Modifiziertes Kjeldahl-Verfahren</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Bodensäure</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">DIN EN ISO 10390:2022-08 Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">pH-Werts</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Lagerungs­dichte im „Oberboden“ (A-Horizont</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Im Sinne der FAO Guidelines for Soil Description, Kapitel 5 (https://www.fao.org/3/a0541e/a0541e.pdf).</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">DIN EN ISO 11272:2017-07 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Trockenrohdichte </STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Bodenbasal­atmung</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten können auch fakultative Deskriptoren für die biologische Vielfalt des Bodens wie beispielsweise folgende auswählen: </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">-Meta­barcoding</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">Sequenzierung von DNA-Barcodes zur Messung der taxonomischen und funktionalen Vielfalt von Archae, Bakterien, Pilzen und anderen Eukaryoten wie im Rahmen des LUCAS-Moduls zur biologischen Vielfalt des Bodens auf der Grundlage von https://doi.org/10.1111/ejss.13299. </STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> für Bakterien, Pilze, Protisten und Tiere; </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">- Größe und Vielfalt der Nematoden­populationen; </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">- mikrobielle Biomasse; </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">- Größe und Vielfalt der Regenwurm­populationen (bei Kulturflächen).</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING STRIKE="on">Vorgaben aus dem wissenschaftlichen Artikel „Microbial biomass and activities in soil as affected by frozen and cold storage”</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0038071797001259 </STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> (Mikrobielle Biomasse und Aktivitäten im Boden und deren Beeinträchtigung durch Kühl- und Tiefkühllagerung)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3" NAMEEND="C5" NAMEST="C3"><P><STRING STRIKE="on">Anwendung europäischer oder internationaler Normen, sofern verfügbar; ist keine derartige Norm verfügbar, so muss die gewählte Methode entweder in der wissenschaftlichen Literatur oder öffentlich zugänglich sein.</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING STRIKE="on">JA</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Andere Deskriptoren für die biologische Vielfalt des Bodens: Nicht zutreffend</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodendeskriptor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzmethode</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Methodische Mindestkriterien</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Validierte Übertragungs-funktion erforderlich (bei Anwendung einer anderen als der Referenz-methode)</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodentextur (Ton-, Schluff- und Sandgehalt – für die Bestimmung anderer Deskriptoren und damit verbundener Wertebereiche erforderlich)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevorzugte Methode: ISO 11277:2020-04 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung in Mineralböden – Verfahren mittels Sieben und Sedimentation</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alternativmethode: ISO 13320:2020-01 Partikelgrößenanalyse – Laserbeugungsverfahren</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elektrische Leitfähigkeit</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Option 1: Messung anhand gesättigter Bodenpaste (Bodensättigungsextrakt, eEC) (FAO SOP;  GLOSOLAN-SOP-08</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">https://www.fao.org/3/cb3355en/cb3355en.pdf.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Option 2: ISO 11265:1994-10 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der spezifischen elektrischen Leitfähigkeit  </STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenerosionsrate</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Schätzung der Bodenerosionsrate sind sämtliche Maßnahmen zu berücksichtigen, die zur Minderung oder Kompensierung des Erosionsrisikos ergriffen wurden, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der Bodenerosion nach Bränden.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Schätzung der Bodenerosionsrate umfasst alle relevanten Erosionsprozesse wie Erosion durch Wasser, Wind, Ernte und Bodenbearbeitung.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die wasserbedingte Bodenerosion wird anhand folgender Faktoren bewertet: </STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodeneigenschaften (z. B. Erosionsanfälligkeit, Bodenverkrustung, Bodenrauheit); </STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klima (z. B. Erosivität der Niederschläge – Intensität und Dauer unter Berücksichtigung relevanter Klimawandelprognosen für ein bestimmtes Gebiet); </STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Topografie (z. B. Hangneigung und -länge); </STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflanzendecke, Kultur- und Waldart, Landnutzung und Bewirtschaftungs-praktiken zur Eindämmung oder Verringerung der Erosion;</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftungspraktiken (z. B. Deckpflanzen, reduzierte Bodenbearbeitung, Mulchen usw.);</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Brandflächen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die windbedingte Bodenerosion wird anhand folgender Faktoren bewertet: </STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodeneigenschaften (z. B. Erosionsanfälligkeit); </STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klima (z. B. Bodenfeuchtigkeit, Windgeschwindigkeit, Verdunstung); </STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vegetation (z. B. Kulturart);</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftungspraktiken zur Eindämmung oder Verringerung der Erosion (z. B. Windschutzanlagen),</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Brandflächen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nicht zutreffend</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Organischer Kohlenstoff im Boden</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ISO 10694:1995-03 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von organischem Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (Elementaranalyse)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lagerungsdichte im Unterboden oder gleichwertiger</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gleichwertig im Sinne des EUA-Berichts mit dem Titel Soil monitoring in Europe – Indicators and thresholds for soil health assessments — European Environment Agency (europa.eu)</STRING></STRING>.</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, von den Mitgliedstaaten gewählter Parameter</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">DIN EN ISO 11272:2017-07 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Trockenrohdichte </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird ein gleichwertiger Parameter gewählt, so wird entweder eine europäische oder eine internationale Norm angewandt, sofern verfügbar; ist keine derartige Norm verfügbar, so muss die gewählte Methode entweder in der wissenschaftlichen Literatur oder öffentlich zugänglich sein. </STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Extrahierbarer Phosphor</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ISO 11263:1994-12 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Phosphor – Spektrometrische Bestimmung des natriumhydrogencarbonatlöslichen Phosphors</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Konzentration an Schwermetallen im Boden: As, Sb, Cd, Co, Cr (Gesamtkonzentration), Cr (VI), Cu, Hg, Pb, Ni, Tl, V, Zn</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">- Konzentration einer Auswahl an organischen Kontaminanten, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung bestehenden Unionsrechts festgelegt wird (z. B. für Wasserqualität und Pestizide)</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückstände von Schädlingsbe-kämpfungsmitteln und Bioziden, Tierarzneimittel</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PFAS</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Potenziell in der Umwelt verfügbarer Gehalt an Schwermetallen in Böden nach ISO 17586:2016 unter Verwendung von verdünnter Salpetersäure</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung europäischer oder internationaler Normen, sofern verfügbar; ist keine derartige Norm verfügbar, so muss die gewählte Methode entweder in der wissenschaftlichen Literatur oder öffentlich zugänglich sein</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nicht zutreffend</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wasserspeicherkapazität des Bodens</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Methode zur Bestimmung des Wertes für eine Probenahmestelle:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Option 1: LABOR: DIN EN ISO 11274:2020-04 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Wasserrückhaltevermögens – Laborverfahren                    </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Option 2: SCHÄTZUNG: Anwendung der im wissenschaftlichen Artikel „New generation of hydraulic pedotransfer functions for Europe“ (Neue Generation von hydraulischen Pedotransferfunktionen für Europa) beschriebenen Methode auf der Grundlage der Textur (oder Partikelgrößenverteilung) und des organischen Kohlenstoffs im Boden</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestkriterien für die Schätzung der Gesamtwasserspeicherkapazität eines Bodenbezirks auf Ebene von Einzugsgebieten oder Teileinzugsgebieten:</STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht genutzte Flächen: Schätzung der Gesamtwasserspeicherkapazität des Bodens </STRING></STRING></P><P><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genutzte Flächen: Wasserspeicherkapazität versiegelter Flächen gegebenenfalls mit Null veranschlagen und für teilversiegelte und andere künstlich angelegte Flächen proportionale Zwischenwerte berechnen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stickstoff im Boden </STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ISO 11261:1995-06-01 Bodenbeschaffenheit. Bestimmung von Gesamt-Stickstoff.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodensäure</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">DIN EN ISO 10390:2022-08 Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des pH-Werts</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Massendichte im „Oberboden“</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">DIN EN ISO 11272:2017-07 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der Trockenrohdichte </STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nährstoffkreislauf</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Stickstoffmineralisierung werden luftgetrocknete Bodenproben auf 80 % ihrer Wasserhaltekapazität wiederbefeuchtet und 14 Tage lang bei 30 °C im Labor inkubiert. Die potenzielle N-Nettomineralisierungsrate wird als Differenz zwischen anfänglichem und endgültigem anorganischem Stickstoff geschätzt. Die Verfügbarkeit von Bodennährstoffen wird mithilfe von Wurzelsimulatoren berechnet, verfügbare N und P werden anhand einer kolorimetrischen Bestimmung auf Basis der Reaktion mit Ammoniummolybdat bestimmt.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenzusammen-setzung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Bodendeskriptoren werden als wasserstabile Bodenaggregate gemeldet, die durch die Bestimmung der Widerstandsfähigkeit von Bodenaggregaten gegen Wasser als zerfallende Kraft unter Anwendung eines modifizierten Ansatzes von Kemper und Rosenau (1986) bewertet werden. Der daraus resultierende Index gibt den prozentualen Anteil wasserstabiler Aggregate</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit einem Durchmesser von weniger als 4 mm an. Darüber hinaus werden Abfälle (d. h. grobe Bestandteile) von der wasserstabilen Fraktion getrennt, um den Anteil der wasserstabilen Aggregate (WSA) der Probe korrekt zu bestimmen: %WSA=(wasserstabile Fraktion-Grobstoffe)/(4 g-Grobstoff).</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Enzymaktivität</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß den in Zeiss et al., 2022 beschriebenen Indikationen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenatmung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorgaben aus dem wissenschaftlichen Artikel „Microbial biomass and activities in soil as affected by frozen and cold storage”</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0038071797001259.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (Mikrobielle Biomasse und Aktivitäten im Boden und deren Beeinträchtigung durch Kühl- und Tiefkühllagerung)</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zersetzung der Abfälle</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung europäischer oder internationaler Normen, sofern verfügbar; ist keine derartige Norm verfügbar, so muss die gewählte Methode entweder in der wissenschaftlichen Literatur oder öffentlich zugänglich sein.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nicht zutreffend</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenbiomasse</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß den in Guerra et al., 2021, Briones et al. 2020, und Potapov et al. 2022 beschriebenen Indikationen. </STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemeinschaftliche Merkmale der Wurzeln</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß den in Guerra et al., 2021 beschriebenen Indikationen.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Taxonomische Vielfalt</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß den in Guerra et al., 2021 beschriebenen Indikationen.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Populationsgröße</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß den in Guerra et al., 2021 beschriebenen Indikationen.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Intraspezifische genetische Vielfalt</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß den in Guerra et al., 2021 beschriebenen Indikationen.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bodenstruktur</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Analyse der Korngrößenverteilung wird auf gesiebtem Boden (Ø &lt; 2 mm)) nach der Zerstörung der organischen Substanz mit H2O2 durchgeführt. Die Dispersion wird mit einer Lösung von Hexaphosphat/Natriumcarbonat durchgeführt und 16 Stunden lang gerührt. Die berücksichtigten Korngrößenfraktionen sind die von der Internationalen Union für Bodenforschung (Atterberg-Skala) empfohlenen Fraktionen, d. h. Grobsand (2 &gt; Ø &gt; 0,2 mm), feiner Sand (0,2 &gt; Ø &gt; 0,02 mm), Schluff (0,02 &gt; Ø &gt; 0,002 mm) und Ton (Ø &amp; 0,002 mm). Die Grobsandfraktion wird durch Sieben bestimmt, die Schluff- und Tonfraktionen werden durch Sedimentation und Pipettieren mit einer Robinson-Pipette und der feine Sand durch Sedimentation und Dekantierung bestimmt. Die Sedimentationszeiten werden nach dem Stokes-Gesetz berechnet.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4" NAMEEND="C5" NAMEST="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">JA</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 202]</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Teil C: Methodische Mindestkriterien für die Ermittlung der Werte von Flächenverbrauch und Bodenversiegelung</STRING></P><P><NO.P>—</NO.P>Die Methoden für Flächenverbrauch, Flächenrenaturierung und Netto-Flächenverbrauch sollten den Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 und Anhang I entsprechen.</P><P><NO.P>—</NO.P>Die Bodenversiegelung ist als prozentualer Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche auszudrücken.</P><P><NO.P>—</NO.P>Die gewählten Methoden müssen entweder in der wissenschaftlichen Literatur oder öffentlich zugänglich sein.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING STRIKE="on">ANHANG III</STRING></TI><P><STRING STRIKE="on">GRUNDSÄTZE DER NACHHALTIGEN BODENBEWIRTSCHAFTUNG </STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Folgende Grundsätze gelten:</STRING></P><P><NO.P>(a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Vermeidung vegetationsloser Böden durch Schaffung und Erhaltung einer Vegetationsdecke, insbesondere in umweltsensiblen Zeiträumen;</STRING></P><P><NO.P>(b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Minimierung physischer Bodenstörungen;</STRING></P><P><NO.P>(c)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Vermeidung von Einträgen oder Freisetzungen von Stoffen im Boden, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich sein oder die Bodengesundheit beeinträchtigen können;</STRING></P><P><NO.P>(d)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">an die Tragfähigkeit des Bodens angepasster Maschineneinsatzes sowie Begrenzung der Anzahl und Häufigkeit der Arbeiten auf den Böden zum Schutz der Bodengesundheit;</STRING></P><P><NO.P>(e)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">bei Düngung: Anpassung an den Bedarf der Pflanzen und Bäume am jeweiligen Standort und im betreffenden Zeitraum sowie an den Zustand des Bodens; Priorisierung kreislauffähiger Lösungen, bei denen der Gehalt an organischen Stoffen gesteigert wird;</STRING></P><P><NO.P>(f)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">bei Bewässerung: Maximierung der Effizienz der Bewässerungssysteme und des Bewässerungsmanagements und Gewährleistung, dass die Wasserqualität bei Verwendung von aufbereitetem Abwasser die Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING><STRING STRIKE="on">Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> erfüllt und bei Verwendung von Wasser aus anderen Quellen die Bodengesundheit nicht beeinträchtigt wird;</STRING></P><P><NO.P>(g)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Gewährleistung des Bodenschutzes durch Schaffung und Erhaltung angemessener Landschaftselemente auf Landschaftsebene</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING><STRING STRIKE="on">Dieser Grundsatz gilt nicht für Waldböden.</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">;</STRING></P><P><NO.P>(h)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Verwendung standortangepasster Arten beim Anbau von Kulturen, Pflanzen oder Bäumen, sofern dadurch eine Bodendegradation verhindert oder zur Verbesserung der Bodengesundheit beigetragen werden kann, wobei auch die Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt wird;</STRING></P><P><NO.P>(i)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Gewährleistung optimierter Wasserstände in organischen Böden, sodass die Struktur und Zusammensetzung der Böden nicht beeinträchtigt werden</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING><STRING STRIKE="on">Dieser Grundsatz gilt nicht für städtische Böden.</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">;</STRING></P><P><NO.P>(j)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">bei Anbau von Kulturpflanzen: Gewährleistung von Fruchtfolge und Kulturpflanzenvielfalt unter Berücksichtigung von verschiedenen Kulturpflanzenfamilien, Wurzelsystemen, Wasser- und Nährstoffbedarf und integriertem Pflanzenschutz;</STRING></P><P><NO.P>(k)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Anpassung von Viehverkehr und Weidezeit unter Berücksichtigung der Tierarten und der Besatzdichte, sodass weder die Bodengesundheit noch die Fähigkeit des Bodens zur Erzeugung von Futtermitteln beeinträchtigt wird;</STRING></P><P><NO.P>(l)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">bei bekanntem unverhältnismäßigem Verlust einer oder mehrerer Funktionen, durch den die Fähigkeit des Bodens zur Erbringung von Ökosystemleistungen erheblich verringert wird: Ergreifen gezielter Maßnahmen zur Wiederherstellung dieser Bodenfunktionen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 260]</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG IV</TI><P>PROGRAMME, PLÄNE, ZIELVORGABEN UND MAẞNAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 10</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgende indikative Liste mit Programmen, Plänen, Zielvorgaben und Maßnahmen ist zu berücksichtigen:</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 214]</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Nationale Wiederherstellungspläne gemäß der Verordnung …/…<FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING>+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der in Dokument COM(2022) 304 genannten Verordnung über die Wiederherstellung der Natur in den Text einfügen.</FIELD></FOOTNOTE>+</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Strategiepläne, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erstellen sind</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete gemäß der Richtlinie 91/676/EWG</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Erhaltungsmaßnahmen und prioritärer Aktionsrahmen für Natura-2000-Gebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands von Oberflächengewässern und eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern in Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement in Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der Richtlinie 2007/60/EG</P><P><NO.P>(7)</NO.P>Dürremanagementpläne gemäß der Strategie der Union zur Anpassung an den Klimawandel</P><P><NO.P>(8)</NO.P>Nationale Aktionsprogramme gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung</P><P><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erstellte nationale Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 215]</STRING></P><P><NO.P>(9)</NO.P>Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/841</P><P><NO.P>(10)</NO.P>Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/842</P><P><NO.P>(11)</NO.P>Nationale Luftreinhalteprogramme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und gemäß dieser Richtlinie gemeldete Überwachungsdaten über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme</P><P><NO.P>(12)</NO.P>Integrierte nationale Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999</P><P><NO.P>(13)</NO.P>Risikobewertungen und Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU</P><P><NO.P>(14)</NO.P>Nationale Aktionspläne gemäß Artikel <STRING STRIKE="on">8 der Verordnung …/…</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING><STRING STRIKE="on">+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der in Dokument COM(2022) 305 genannten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in den Text einfügen.</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">+</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4 der Richtlinie 2009/128/EG</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 216]</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG V</TI><P>INDIKATIVE LISTE DER RISIKOMINDERUNGSMAẞNAHMEN</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Sanierungstechniken für die In- oder Ex-situ-Sanierung:</P><P><NO.P>(a)</NO.P>Physikalische Sanierungstechniken:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Dampfextraktion, Air-Sparging;</P><P><NO.P>b)</NO.P>Wärmebehandlung, Dampfinjektion, Wärmedesorption, Verglasung;</P><P><NO.P>c)</NO.P>Bodenwäsche und Bodenspülung;</P><P><NO.P>d)</NO.P>elektrokinetische Extraktion;</P><P><NO.P>e)</NO.P>Entnahme von Flüssigkeitsphasen;</P><P><NO.P>f)</NO.P>Abtragen und Deponieren.</P><P><NO.P>(b)</NO.P>Biologische Sanierungstechniken:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Stimulierung des aeroben oder anaeroben Abbaus: Bioremediation, Biostimulation, Bioaugmentation, Bioventing, Bio-Sparging;</P><P><NO.P>b)</NO.P>Phytoextraktion, Phytovolatilisation, Phytodegradation;</P><P><NO.P>c)</NO.P>Kompostierung, Bodenverbesserungsmittel, Landfarming und Bioreaktorsysteme;</P><P><NO.P>d)</NO.P>Biofiltration, biologische Behandlung von Feuchtgebieten, Biobeete;</P><P><NO.P>e)</NO.P>natürlicher Abbau.</P><P><NO.P>(c)</NO.P>Chemische Sanierungstechniken:</P><P><NO.P>a)</NO.P>chemische Oxidation;</P><P><NO.P>b)</NO.P>chemische Reduktion und Reduktions-Oxidations-Reaktionen (Redoxreaktionen);</P><P><NO.P>c)</NO.P>Pump-and-treat-Verfahren für Grundwasser.</P><P><NO.P>(d)</NO.P>Sanierungstechniken für Isolierung, Eindämmung und Überwachung:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Oberflächenabdichtung, Reaktionswände, Einkapselung;</P><P><NO.P>b)</NO.P>chemische Stabilisierung, Verfestigung und Immobilisierung;</P><P><NO.P>c)</NO.P>geohydrologische Isolierung und Eindämmung;</P><P><NO.P>d)</NO.P>Phytostabilisierung;</P><P><NO.P>e)</NO.P>Kontrolle und Nachsorge durch Überwachungsbrunnen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Andere Maßnahmen zur Risikominderung als Sanierung:</P><P><NO.P>(a)</NO.P>Beschränkung von Anbau und Verzehr von Kulturpflanzen und Gemüse;</P><P><NO.P>(b)</NO.P>Beschränkung des Verzehrs von Eiern;</P><P><NO.P>(c)</NO.P>Beschränkung des Zugangs für Heimtiere oder Vieh;</P><P><NO.P>(d)</NO.P>Beschränkung der Entnahme oder Verwendung von Grundwasser für Trinkwasser, Körperpflege oder Industrie;</P><P><NO.P>(e)</NO.P>Beschränkung von Abriss, Entsiegelung oder Bau am Standort;</P><P><NO.P>(f)</NO.P>Beschränkung des Zugangs zum Standort oder dessen Umgebung (z. B. durch Einzäunung);</P><P><NO.P>(g)</NO.P>Beschränkung von Landnutzung oder Landnutzungsänderungen;</P><P><NO.P>(h)</NO.P>Beschränkung von Grabungen, Bohrungen oder Aushub;</P><P><NO.P>(i)</NO.P>Vermeidung des Kontakts mit Boden, Staub oder Raumluft und Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit (z. B. Atemschutzgeräte, Handschuhe, Nassreinigung usw.).</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Beste verfügbare Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Maßnahmen durch die zuständigen Behörden und Industrieunternehmen nach schweren Unfällen gemäß der Richtlinie 2012/18/EU</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG VI</TI><P>PHASEN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE STANDORTSPEZIFISCHE RISIKOBEWERTUNG</P><P><NO.P>1.</NO.P>Zur Beschreibung der Kontamination müssen die am Standort vorhandenen Kontaminanten sowie deren Quelle, Konzentration, chemische Form und Verteilung im Boden und im Grundwasser ermittelt werden. Das Vorhandensein und die Konzentration von Kontaminanten werden per Bodenproben und Untersuchungen ermittelt.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Bei der Expositionsbewertung wird der Pfad ermittelt, über den die Kontaminanten im Boden Rezeptoren erreichen können. Zu den Expositionspfaden können unter anderem Inhalation, Aufnahme über den Mund, Hautkontakt, Aufnahme durch Pflanzen sowie Migration in das Grundwasser gehören. Diese Informationen werden zur Schätzung der Kontaminantenaufnahme mit der Häufigkeit und Dauer der Exposition sowie Rezeptorenmerkmalen wie Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand in Beziehung gesetzt. Die Beziehungen zwischen Quelle, Pfad und Rezeptor werden in einer grafischen, schematischen und vereinfachten Darstellung zusammengefasst: dem konzeptuellen Standortmodell.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Die Toxizitäts- oder Gefahrenbewertung umfasst die Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Kontaminanten auf Gesundheit und Umwelt in Abhängigkeit von Dosis und Dauer der Exposition. Bei der Toxizitäts- oder Gefahrenbewertung werden die inhärente Toxizität der Kontaminanten und die Anfälligkeit von verschiedenen Populationen wie Tieren, Mikroorganismen, Pflanzen, Kindern, Schwangeren und älteren Menschen berücksichtigt. Die toxikologischen Daten werden verwendet, um die Referenzdosen oder -konzentrationen für die Risikobeschreibung zu schätzen.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Für die Risikobeschreibung müssen mithilfe der Informationen aus den vorangegangenen Schritten das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen des kontaminierten Standorts auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt eingeschätzt werden, wobei auch die Auswirkungen der Migration der Kontaminanten in andere Umweltmedien zu berücksichtigen sind. Mithilfe der Risikobeschreibung kann der Bedarf an Maßnahmen zur Risikominderung und Sanierung priorisiert werden. Außerdem können damit Sanierungs- oder Bewirtschaftungsziele für einen Standort festgelegt werden, zum Beispiel um zulässige Höchstgrenzen einzuhalten oder standortspezifische risikobasierte Screening-Werte zu erreichen.</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG VII</TI><P>INHALT DES REGISTERS POTENZIELL UND TATSÄCHLICH KONTAMINIERTER STANDORTE</P><P>Durch die Gestaltung und Darstellung der Daten im Register kann die Öffentlichkeit die Fortschritte beim Umgang mit potenziell und tatsächlich kontaminierten Standorten nachverfolgen. Das Register enthält folgende standortspezifischen Informationen zu den bekannten potenziell kontaminierten Standorten, tatsächlich kontaminierten Standorten, kontaminierten Standorten, für die weitere Maßnahmen erforderlich sind, sowie kontaminierten Standorten, für die bereits Maßnahmen ergriffen wurden oder werden:</P><P><NO.P>(a)</NO.P>Koordinaten, Adresse oder Katasterparzelle(n) des Standorts gemäß den Richtlinien (EU) 2019/1024 und 2007/2/EG;</P><P><NO.P>(b)</NO.P>Jahr der Aufnahme in das Register;</P><P><NO.P>(c)</NO.P>tatsächlich oder potenziell kontaminierende Tätigkeiten, die am Standort stattgefunden haben oder stattfinden;</P><P><NO.P>(d)</NO.P>Kontaminationsstatus des Standorts;</P><P><NO.P>(e)</NO.P>Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens oder Nichtvorhandenseins einer Kontamination (oder Restkontamination nach Sanierung), ihrer Konzentration, Art und ihres Risikos, sofern bereits Informationen über diese Elemente aus den Bodenuntersuchungen und der Risikobewertung gemäß den Artikeln 14 und 15 vorliegen;</P><P><NO.P>(f)</NO.P>die nächsten erforderlichen Maßnahmen und Schritte gemäß den Artikeln 14 und 15 sowie deren Zeitplan.</P><P>Sofern verfügbar, kann das Register zudem folgende standortspezifischen Informationen zu den bekannten potenziell kontaminierten Standorten, tatsächlich kontaminierten Standorten, kontaminierten Standorten, für die weitere Maßnahmen erforderlich sind, sowie kontaminierten Standorten, für die bereits Maßnahmen ergriffen wurden oder werden, enthalten:</P><P><NO.P>(a)</NO.P>Informationen über die für den Standort erteilten Umweltgenehmigungen einschließlich Beginn und Ende der Tätigkeit;</P><P><NO.P>(b)</NO.P>derzeitige und geplante Landnutzung;</P><P><NO.P>(c)</NO.P>Ergebnisse von Bodenuntersuchungen und Sanierungsberichten wie unter anderem Konzentrationen und Ausmaß der Kontamination, konzeptionelles Standortmodell, Risikobewertungsmethode, verwendete oder geplante Techniken, Wirksamkeit und geschätzte Kosten von Maßnahmen zur Risikominderung.</P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>