<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0218</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Änderung der Richtlinie 2011/16/EU</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0064/2024 - Berichterstatterin: Lídia Pereira)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (COM(2023)0528 – C9-0340/2023 – 2023/0320(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0528),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0340/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0064/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>In der Union gibt es derzeit keinen gemeinsamen Ansatz für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Unternehmen</STRING></STRING> sind daher verpflichtet, die Vorschriften mehrerer Körperschaftsteuersysteme einzuhalten, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie tätig sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>In der Union gibt es derzeit keinen gemeinsamen Ansatz für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen in der Union</STRING></STRING> sind daher verpflichtet, die Vorschriften mehrerer Körperschaftsteuersysteme einzuhalten, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie tätig sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, was für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beim Zugang zum Binnenmarkt ein Hindernis darstellt</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da eine Lösung für die Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage fehlt, sind Unternehmen in der Union, insbesondere KMU, im Zusammenhang mit der Besteuerung mit erheblichen Befolgungskosten konfrontiert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Koexistenz von 27 verschiedenen Körperschaftsteuersystemen in der Union und die Wechselwirkungen zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesen</STRING></STRING> machen die Befolgung der Steuervorschriften zu einem komplexen Unterfangen und führen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ungleichen </STRING></STRING>Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen. Dieser Umstand wirkt sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stärker</STRING></STRING> auf KMU <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als auf größere Steuerpflichtige</STRING></STRING> aus und tritt immer deutlicher zutage, da die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft die Wahrnehmung von Grenzen und die Geschäftsmodelle erheblich verändert haben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Versuche der Regierungen, sich an diese neue Realität anzupassen, haben zu uneinheitlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten geführt, was weitere Verzerrungen im Binnenmarkt bewirkt hat.</STRING></STRING> Darüber hinaus haben die verschiedenen Rechtsrahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unweigerlich</STRING></STRING> unterschiedliche Verfahrensweisen der Steuerverwaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge. Dies führt häufig zu langwierigen Verfahren, die durch Unvorhersehbarkeit und Inkohärenz sowie hohe Befolgungskosten gekennzeichnet sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Koexistenz von 27 verschiedenen Körperschaftsteuersystemen in der Union und die Wechselwirkungen zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihnen</STRING></STRING> machen die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Kosten der</STRING></STRING> Befolgung der Steuervorschriften zu einem komplexen Unterfangen und führen zu Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die sich negativ auf grenzüberschreitende Investitionen auswirken können und die Entwicklung des Binnenmarkts im Vergleich zu Drittländern behindern</STRING></STRING>. Dieser Umstand wirkt sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beträchtlich</STRING></STRING> auf KMU aus und tritt immer deutlicher zutage, da die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft die Wahrnehmung von Grenzen und die Geschäftsmodelle erheblich verändert haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere durch die weitere Entwicklung des Binnenmarkts, wodurch es erforderlich ist, weitere Maßnahmen zu ergreifen</STRING></STRING>. Darüber hinaus haben die verschiedenen Rechtsrahmen unterschiedliche Verfahrensweisen der Steuerverwaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge. Dies führt häufig zu langwierigen Verfahren, die durch Unvorhersehbarkeit und Inkohärenz sowie hohe Befolgungskosten gekennzeichnet sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, von denen hauptsächlich KMU betroffen sind, wodurch sie davon abgeschreckt werden, in mehr als einem Mitgliedstaat zu investieren</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegenseitiges Vertrauen unter und Wohlwollen seitens der Mitgliedstaaten sind für die Zusammenarbeit bei Steuerentscheidungen erforderlich, um den Binnenmarkt zu vollenden, zu verbessern und weiter auszubauen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die 24 Millionen KMU in der Union stellen zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft und bilden mit 99 % aller Unternehmen in der Union das Rückgrat der Wirtschaft der Union.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist daher sehr wichtig, Kleinstunternehmen und KMU zu unterstützen, um die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstum zu fördern, zu fairem und transparentem Wettbewerb anzuregen, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Investitionen anzuziehen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufsichtsrechtliche Hürden bzw. der Verwaltungsaufwand stellen nach wie vor die größte Herausforderung für die KMU in der Union dar.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P>	 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KMU geben etwa 2,5 % ihres Umsatzes für Befolgungskosten im Zusammenhang mit steuerlichen Verpflichtungen aus. Sehr kleine Unternehmen sind in einer besonders schwierigen Lage, da ihre mit der Körperschaftsteuer verbundenen Befolgungskosten 90 % der geschätzten jährlichen Befolgungskosten der Unternehmen in der Union ausmachen, die sich auf 54 Mrd. EUR belaufen. Durch die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses auf der Grundlage der Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Hauptsitz (bzw. der Sitz des KMU) steuerlich ansässig ist, dürften sich die Kosten der Befolgung der Steuervorschriften erheblich verringern und Finanzierungsmittel freigesetzt werden, die KMU für Investitionen einsetzen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Aufgrund der großen Vielfalt der Geschäftsmodelle im Binnenmarkt bedarf es unterschiedlicher Lösungen für unterschiedliche Unternehmen, wenn es darum geht, die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus ihren grenzüberschreitenden Tätigkeiten ergeben. Für kleinere Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die nicht Teil einer Gruppe sind,</STRING></STRING> ist es schwieriger, grenzüberschreitend zu expandieren, als für größere Unternehmen. Für diese kleineren Unternehmen ist es somit mit einem größeren Aufwand verbunden, sich mit komplexen Verfahren und hohen Befolgungskosten auseinanderzusetzen. Es liegt daher auf der Hand, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Anfangsphase der Expansion eine Lösung wie einen vereinfachten Mechanismus für die Berechnung ihres steuerpflichtigen Ergebnisses benötigen, wenn sie ausschließlich über Betriebsstätten grenzüberschreitend tätig sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Aufgrund der großen Vielfalt der Geschäftsmodelle im Binnenmarkt bedarf es unterschiedlicher Lösungen für unterschiedliche Unternehmen, wenn es darum geht, die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus ihren grenzüberschreitenden Tätigkeiten ergeben. Für kleinere Unternehmen ist es schwieriger, grenzüberschreitend zu expandieren, als für größere Unternehmen. Für diese kleineren Unternehmen ist es somit mit einem größeren Aufwand verbunden, sich mit komplexen Verfahren und hohen Befolgungskosten auseinanderzusetzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie mit Unsicherheit, wenn es darum geht, eigenes Kapital in einen unbekannten Markt zu investieren</STRING></STRING>. Es liegt daher auf der Hand, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Anfangsphase der Expansion eine Lösung wie einen vereinfachten Mechanismus für die Berechnung ihres steuerpflichtigen Ergebnisses benötigen, wenn sie ausschließlich über Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder höchstens zwei Tochtergesellschaften </STRING></STRING>grenzüberschreitend tätig sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist Transparenz unentbehrlich.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bekämpfung von Betrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sind vorrangige politische Prioritäten, zumal Praktiken aggressiver Steuerplanung unter dem Gesichtspunkt der Integrität des Binnenmarkts und der sozialen Gerechtigkeit nicht hinnehmbar sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Das steuerpflichtige Ergebnis von Betriebsstätten sollte auf der Grundlage der Vorschriften des Mitgliedstaats berechnet werden, in dem der Hauptsitz (Sitz des KMU) steuerlich ansässig ist, um Steuerunsicherheit und Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften eines unbekannten Steuersystems zu beseitigen, wenn KMU in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten tätig sind (die zu den wichtigsten Faktoren gehören, die KMU daran hindern, ins Ausland zu expandieren). Dies bedeutet auch, dass auch die Grundsätze für die Zurechnung von Erträgen zu einer Betriebsstätte, die in dem jeweiligen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte und dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes festgelegt sind, weiterhin gelten würden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass</STRING></STRING> neue Vorschriften eine Vereinfachung für KMU darstellen, sollte ihre Anwendung fakultativ sein und somit dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Das steuerpflichtige Ergebnis von Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaften </STRING></STRING>sollte auf der Grundlage der Vorschriften des Mitgliedstaats berechnet werden, in dem der Hauptsitz (Sitz des KMU) steuerlich ansässig ist, um Steuerunsicherheit und Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften eines unbekannten Steuersystems zu beseitigen, wenn KMU in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten tätig sind (die zu den wichtigsten Faktoren gehören, die KMU daran hindern, ins Ausland zu expandieren). Dies bedeutet auch, dass auch die Grundsätze für die Zurechnung von Erträgen zu einer Betriebsstätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Tochtergesellschaft</STRING></STRING>, die in dem jeweiligen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaft </STRING></STRING>und dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes festgelegt sind, weiterhin gelten würden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit</STRING></STRING> neue Vorschriften eine Vereinfachung für KMU darstellen, sollte ihre Anwendung fakultativ sein und somit dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zudem sollten sie ausreichend Spielraum für ihre Anwendung und Anpassung an die neue Norm bieten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Gleichbehandlung aller Steuerzahler, insbesondere aller Unternehmen, ist eine unerlässliche Voraussetzung für den Binnenmarkt.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein abgestimmter Ansatz bei der Umsetzung dieser Vorgabe ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ausschlaggebend und würde dazu beitragen, Steuervermeidung und Gewinnverlagerung zu verhindern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Zur Verhinderung missbräuchlicher Steuerpraktiken werden spezifisch auf die Bekämpfung von Steuermissbrauch ausgerichtete Vorschriften eingeführt, um beispielsweise das Risiko der Steuervermeidung durch die Verlegung des steuerlichen Sitzes eines KMU auszuschalten und zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vermeiden</STRING></STRING>, dass der Standort des Hauptsitzes aus steuerlichen Gründen gewählt wird. Dementsprechend wäre es erforderlich, die Entwicklung des den Betriebsstätten zugerechneten Umsatzes zu überwachen, damit deren Tätigkeiten weiterhin Nebentätigkeiten sind und die Haupttätigkeit am Hauptsitz ausgeübt wird. Damit würde verhindert, dass die Vorschriften missbraucht werden und leere Hauptsitze errichtet werden, während der Großteil der Geschäftstätigkeiten im Ausland stattfindet.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ebenso sollten die Inanspruchnahme des Systems der Steuervereinfachung sowie die Beendigung und Verlängerung der Option strengen Bedingungen unterliegen. Diese sollten an Anforderungen in Bezug auf den Umsatz des Hauptsitzes im Vergleich zum Umsatz der Betriebsstätte(n) gekoppelt werden. Ziel wäre es, noch stärker hervorzuheben, dass die über die Betriebsstätte(n) ausgeübte Tätigkeit lediglich eine Erweiterung der Haupttätigkeit des Hauptsitzes darstellen darf. Darüber hinaus sollte ein Unternehmen, das sich für die Inanspruchnahme des Steuervereinfachungsrahmens entschieden hat, für einen verbindlichen Zeitraum an seine Entscheidung gebunden sein, um zu vermeiden, dass es den Standort seines Hauptsitzes regelmäßig verlegt, um von gelegentlichen und kurzfristigen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Zur Verhinderung missbräuchlicher Steuerpraktiken werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">robuste und</STRING></STRING> spezifisch auf die Bekämpfung von Steuermissbrauch ausgerichtete Vorschriften eingeführt, um beispielsweise das Risiko der Steuervermeidung durch die Verlegung des steuerlichen Sitzes eines KMU auszuschalten und zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhindern</STRING></STRING>, dass der Standort des Hauptsitzes aus steuerlichen Gründen gewählt wird. Dementsprechend wäre es erforderlich, die Entwicklung des den Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. Tochtergesellschaften</STRING></STRING> zugerechneten Umsatzes zu überwachen, damit deren Tätigkeiten weiterhin Nebentätigkeiten sind und die Haupttätigkeit am Hauptsitz ausgeübt wird. Damit würde verhindert, dass die Vorschriften missbraucht werden und leere Hauptsitze errichtet werden, während der Großteil der Geschäftstätigkeiten im Ausland stattfindet.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Der internationale Seeverkehr ist ein spezifischer Tätigkeitsbereich, der in mehreren Mitgliedstaaten besonderen Steuerregelungen unterliegt. Diese Regelungen bestehen hauptsächlich darin, die Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage der Tonnage (d. h. der Ladekapazität) der betriebenen Schiffe und nicht anhand der tatsächlichen Gewinne oder Verluste des Unternehmens zu berechnen. Ausgehend davon sollten KMU mit Erträgen aus Seeverkehrstätigkeiten, die unter eine Tonnagesteuerregelung fallen, von der Inanspruchnahme der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KMU-Vereinfachungsvorschriften</STRING></STRING> in Bezug auf solche Erträge, die einer Betriebsstätte zugerechnet werden, ausgeschlossen werden. Durch diesen Ausschluss würden zusätzliche Komplikationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vermieden</STRING></STRING>, die sich aus der Wechselwirkung zwischen dem Steuervereinfachungsrahmen für KMU und den Tonnagesteuerregelungen ergeben dürften. Darüber hinaus erschiene eine solche mögliche Komplikation angesichts des Fehlens solcher Steuersonderregelungen in einigen Mitgliedstaaten unverhältnismäßig. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weitere Tätigkeitsbereiche werden nicht</STRING></STRING> vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Der internationale Seeverkehr ist ein spezifischer Tätigkeitsbereich, der in mehreren Mitgliedstaaten besonderen Steuerregelungen unterliegt. Diese Regelungen bestehen hauptsächlich darin, die Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage der Tonnage (d. h. der Ladekapazität) der betriebenen Schiffe und nicht anhand der tatsächlichen Gewinne oder Verluste des Unternehmens zu berechnen. Ausgehend davon sollten KMU mit Erträgen aus Seeverkehrstätigkeiten, die unter eine Tonnagesteuerregelung fallen, von der Inanspruchnahme der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tonnagesteuerregelung</STRING></STRING> in Bezug auf solche Erträge, die einer Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der Tochtergesellschaft </STRING></STRING>zugerechnet werden, ausgeschlossen werden. Durch diesen Ausschluss würden zusätzliche Komplikationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhindert</STRING></STRING>, die sich aus der Wechselwirkung zwischen dem Steuervereinfachungsrahmen für KMU und den Tonnagesteuerregelungen ergeben dürften. Darüber hinaus erschiene eine solche mögliche Komplikation angesichts des Fehlens solcher Steuersonderregelungen in einigen Mitgliedstaaten unverhältnismäßig. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In jedem Fall sollte dieser Ausschluss nach fünf Jahren der Anwendung dieser Richtlinie ordnungsgemäß evaluiert werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollte keine andere Tätigkeit als jene, die unter die Tonnagesteuerregelung fällt,</STRING></STRING> vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Der Vorschlag zielt darauf ab, die Verfahren erheblich zu vereinfachen, weshalb eine einzige Anlaufstelle eingerichtet werden sollte, damit die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und die Erhebung der von der/den Betriebsstätte(n) geschuldeten Steuer von einer einzigen Steuerbehörde (im Folgenden „Behörde der Erklärungsabgabe“), d. h. der Steuerbehörde im Mitgliedstaat des Hauptsitzes, bearbeitet werden. Im Sinne der uneingeschränkten Achtung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten würden Prüfungen, Rechtsbehelfe und Streitbeilegungsverfahren in erster Linie weiterhin in die inländische Zuständigkeit fallen und im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats durchgeführt werden. Für ein gutes Funktionieren einer einzigen Anlaufstelle wäre es von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Prüfungen vorzusehen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für den Mitgliedstaat des Hauptsitzes eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit begründen</STRING></STRING>, wenn die Steuerbehörde der Betriebsstätte um eine Prüfung ersucht, die die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses des Steuerpflichtigen zum Gegenstand hat.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Der Vorschlag zielt darauf ab, die Verfahren erheblich zu vereinfachen, weshalb eine einzige Anlaufstelle eingerichtet werden sollte, damit die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und die Erhebung der von der/den Betriebsstätte(n) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. Tochtergesellschaft(en) </STRING></STRING>geschuldeten Steuer von einer einzigen Steuerbehörde (im Folgenden „Behörde der Erklärungsabgabe“), d. h. der Steuerbehörde im Mitgliedstaat des Hauptsitzes, bearbeitet werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese einzige Anlaufstelle sollte alle Merkmale der Vereinfachung ausweisen, damit sie nicht zu einem weiteren Hindernis für Unternehmen wird, die im Ausland investieren wollen.</STRING></STRING> Im Sinne der uneingeschränkten Achtung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten würden Prüfungen, Rechtsbehelfe und Streitbeilegungsverfahren in erster Linie weiterhin in die inländische Zuständigkeit fallen und im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats durchgeführt werden. Für ein gutes Funktionieren einer einzigen Anlaufstelle wäre es von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Prüfungen vorzusehen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit zu begründen, wobei der Mitgliedstaat des Hauptsitzes kooperieren sollte</STRING></STRING>, wenn die Steuerbehörde der Betriebsstätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Tochtergesellschaft</STRING></STRING> um eine Prüfung ersucht, die die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses des Steuerpflichtigen zum Gegenstand hat. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Führt der Mitgliedstaat des Hauptsitzes von sich aus eine Prüfung durch, so sollte er folglich den Mitgliedstaat der Betriebsstätte auffordern, eine solche Prüfung gemeinsam durchzuführen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die einzige Anlaufstelle wird von den KMU in der Union als Lösung geschätzt, und ihre Einrichtung bietet ein optionales Mittel zur Erleichterung der steuerlichen Verfahren von KMU.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die positiven Erfahrungen mit der Mehrwertsteuererklärung über die einzige Anlaufstelle, bei der im Jahr 2022 130 000 Unternehmen ihre Mehrwertsteuererklärung auf diesem Wege ausgefüllt haben und mehr als 17 Mrd. EUR an Mehrwertsteuereinnahmen erhoben wurden, sind der Grund, dieses Modell im Zusammenhang mit dieser Richtlinie aufzugreifen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(13a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Evaluierungsbericht der Kommission sollten alle relevanten Aspekte der Umsetzung der Richtlinie bewertet werden und der Schwerpunkt auf den Vorteilen einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs, der Angemessenheit der Zulassungsvoraussetzungen, der Angemessenheit der Ausschlusssituationen (d. h. die Gründung von Tochtergesellschaften) und dem Erfordernis des Ausschlusses von Schifffahrtstätigkeiten liegen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte in ihrem etwaigen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie auf diese Aspekte eingehen oder begründen, warum eine Änderung der bestehenden Vorschriften nicht erforderlich ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(13b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da die mögliche Senkung der Kosten der Befolgung der Steuervorschriften für KMU unmittelbar davon abhängt, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften freiwillig befolgen, sollte die Kommission eine sorgfältige und umfangreiche unionsweite Informationskampagne für KMU ins Auge fassen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Informationskampagne sollte in eine breiter angelegte Kommunikationsstrategie zu den neuen steuerbezogenen Rechtsvorschriften der Union und ihren Auswirkungen auf Unternehmen in der Union eingebunden werden. Sämtliche Informationen sollten in allen Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats bereitgestellt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Mitgliedstaaten dürfen personenbezogene Daten im Rahmen dieser Richtlinie ausschließlich zu dem Zweck verarbeiten, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften zu prüfen oder die Steuerverbindlichkeiten von Betriebsstätten zu bestimmen. Jede für diese Zwecke durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Mitgliedstaaten dürfen personenbezogene Daten im Rahmen dieser Richtlinie ausschließlich zu dem Zweck verarbeiten, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften zu prüfen oder die Steuerverbindlichkeiten von Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Tochtergesellschaften</STRING></STRING> zu bestimmen. Jede für diese Zwecke durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Eine Aufbewahrungsfrist ist vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die meisten Verjährungsvorschriften einzuhalten und somit entsprechende innerstaatlichen Vorschriften in Bezug auf den Beginn oder die Aussetzung genau zu befolgen. Die Aufbewahrungsfrist sollte jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um sicherzustellen, dass</STRING></STRING> die zuständigen Steuerbehörden in der Lage sind, die Steuerschuld festzusetzen, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Möglichkeit für die Steuerbehörde, die Steuer ordnungsgemäß festzusetzen und zu erheben, und dem Recht der Steuerpflichtigen auf Rechtssicherheit besteht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhältnismäßige </STRING></STRING>Aufbewahrungsfrist ist vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die meisten Verjährungsvorschriften einzuhalten und somit entsprechende innerstaatlichen Vorschriften in Bezug auf den Beginn oder die Aussetzung genau zu befolgen. Die Aufbewahrungsfrist sollte jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">damit</STRING></STRING> die zuständigen Steuerbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> tatsächlich</STRING></STRING> in der Lage sind, die Steuerschuld festzusetzen, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Möglichkeit für die Steuerbehörde, die Steuer ordnungsgemäß festzusetzen und zu erheben, und dem Recht der Steuerpflichtigen auf Rechtssicherheit besteht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und gab am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[…]</STRING></STRING> seine Stellungnahme ab.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und gab am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3. November 2023</STRING></STRING> seine Stellungnahme ab.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vereinfachung der Steuervorschriften für bestimmte KMU, die im Binnenmarkt über (eine) Betriebsstätte(n) tätig sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen der bestehenden Herausforderungen, die sich aus der Wechselwirkung zwischen 27 verschiedenen Körperschaftsteuersystemen ergeben, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vereinfachung der Steuervorschriften für bestimmte KMU, die im Binnenmarkt über (eine) Betriebsstätte(n) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und bis zu zwei Tochtergesellschaften grenzüberschreitend</STRING></STRING> tätig sind, von den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzelnen</STRING></STRING> Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen der bestehenden Herausforderungen, die sich aus der Wechselwirkung zwischen 27 verschiedenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationalen</STRING></STRING> Körperschaftsteuersystemen ergeben, auf Unionsebene <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Wege der gegenseitigen Kooperation der Mitgliedstaaten</STRING></STRING> besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses von Betriebsstätten von KMU festgelegt, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 erfüllen (Hauptsitzsteuervorschriften).</P></OLD><NEW><P>Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses von Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Tochtergesellschaften</STRING></STRING> von KMU festgelegt, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 erfüllen (Hauptsitzsteuervorschriften).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>sie sind in anderen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausschließlich </STRING></STRING>über eine oder mehrere Betriebsstätten tätig;</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>sie sind in anderen Mitgliedstaaten über eine oder mehrere Betriebsstätten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und/oder bis zu zwei Tochtergesellschaften</STRING></STRING> tätig;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um Änderungen in den Gesetzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes Rechnung zu tragen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um Änderungen in den Gesetzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes Rechnung zu tragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar auf der Grundlage der von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Diese Richtlinie berührt weder das Recht des Mitgliedstaats, in dem eine Betriebsstätte gelegen ist, den anzuwendenden Steuersatz festzulegen, noch die Anwendbarkeit bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder die Sozialschutzvorschriften im Mitgliedstaat der Betriebsstätte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Diese Richtlinie berührt weder das Recht des Mitgliedstaats, in dem eine Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Tochtergesellschaft</STRING></STRING> gelegen ist, den anzuwendenden Steuersatz festzulegen, noch die Anwendbarkeit bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder die Sozialschutzvorschriften im Mitgliedstaat der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaft</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Nummer 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Tochtergesellschaft“ eine Tochtergesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/96/EU des Rates, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet und vom Hauptsitz kontrolliert wird;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>„Hauptsitz“ ein KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, das in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausschließlich </STRING></STRING>über eine oder mehrere Betriebsstätten tätig ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>„Hauptsitz“ ein KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, das in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten über eine oder mehrere Betriebsstätten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und/oder bis zu zwei Tochtergesellschaften</STRING></STRING> tätig ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>4.</NO.P>„Hauptsitzsteuervorschriften“ die Steuervorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes, die zur Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses des Hauptsitzes und seiner Betriebsstätten herangezogen werden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>4.</NO.P>„Hauptsitzsteuervorschriften“ die Steuervorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes, die zur Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses des Hauptsitzes und seiner Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaften</STRING></STRING> herangezogen werden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>5.</NO.P>„Mitgliedstaat der Betriebsstätte“ den Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte eines KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 gelegen ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>5.</NO.P>„Mitgliedstaat der Betriebsstätte“ den Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaft</STRING></STRING> eines KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 gelegen ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>6.</NO.P>„steuerpflichtiges Ergebnis der Betriebsstätte“ die gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechneten steuerbaren Erträge oder steuerlichen Verluste;</P></OLD><NEW><P><NO.P>6.</NO.P>„steuerpflichtiges Ergebnis der Betriebsstätte“ die gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechneten steuerbaren Erträge oder steuerlichen Verluste<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die der Betriebsstätte und bis zu zwei Tochtergesellschaften zuzurechnen sind</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>8.</NO.P>„Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung“ die von einem KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 eingereichte Steuererklärung über die steuerpflichtigen Ergebnisse des Hauptsitzes und der Betriebsstätte(n), die gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechnet wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>8.</NO.P>„Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung“ die von einem KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 eingereichte Steuererklärung über die steuerpflichtigen Ergebnisse des Hauptsitzes und der Betriebsstätte(n) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaft(en)</STRING></STRING>, die gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechnet wurden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Hauptsitz kann entscheiden, die Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätte(n) in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Hauptsitz kann entscheiden, die Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätte(n) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Tochtergesellschaft(en)</STRING></STRING> in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten hat in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">letzten beiden</STRING></STRING> Geschäftsjahren das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zweifache</STRING></STRING> des vom Hauptsitz erzielten Umsatzes nicht überschritten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Tochtergesellschaften</STRING></STRING> hat in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vergangenen drei</STRING></STRING> Geschäftsjahren das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dreifache</STRING></STRING> des vom Hauptsitz erzielten Umsatzes nicht überschritten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>der Hauptsitz war während der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">letzten beiden Geschäftsjahre</STRING></STRING> im Mitgliedstaat des Hauptsitzes steuerlich ansässig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>der Hauptsitz war während <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des vergangenen Geschäftsjahrs oder seit </STRING></STRING>der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung des Hauptsitzes, wenn dieser Zeitraum kürzer ist,</STRING></STRING> im Mitgliedstaat des Hauptsitzes steuerlich ansässig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>der Hauptsitz hat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in den letzten beiden Geschäftsjahren die Bedingungen nach</STRING></STRING> Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erfüllt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>der Hauptsitz hat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im vergangenen Geschäftsjahr oder seit der Einrichtung des Hauptsitzes, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, die in</STRING></STRING> Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">niedergelegten Bedingungen</STRING></STRING> erfüllt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Entscheidet der Hauptsitz sich für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften gemäß Absatz 1, so wendet er diese Vorschriften auf alle seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten an. Richtet er eine neue Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat ein, so wendet er die Hauptsitzsteuervorschriften auf diese Betriebsstätte ab dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Entscheidet der Hauptsitz sich für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften gemäß Absatz 1, so wendet er diese Vorschriften auf alle seine Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Tochtergesellschaften</STRING></STRING> in anderen Mitgliedstaaten an. Richtet er eine neue Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat ein, so wendet er die Hauptsitzsteuervorschriften auf diese Betriebsstätte ab dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung an. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtet er eine erste Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ein, so wendet er die Hauptsitzsteuervorschriften auf diese Tochtergesellschaft ab dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung an und setzt den Mitgliedstaat der Betriebsstätte hiervon in Kenntnis.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Hauptsitz weniger als drei Jahre vor dem Datum errichtet wurde, an dem entschieden wurde, die Hauptsitzsteuervorschriften anzuwenden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Erzielt der Hauptsitz Erträge aus Seeverkehrstätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> und unterliegen diese Erträge im Mitgliedstaat des Hauptsitzes einer Tonnagesteuerregelung, so ist dieser Hauptsitz von der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften in Bezug auf seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen, soweit diese Erträge aus Schifffahrtstätigkeiten erzielen.</P></OLD><NEW><P>Erzielt der Hauptsitz Erträge aus Seeverkehrstätigkeiten und unterliegen diese Erträge im Mitgliedstaat des Hauptsitzes einer Tonnagesteuerregelung, so ist dieser Hauptsitz von der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften in Bezug auf seine Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Tochtergesellschaften </STRING></STRING>in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen, soweit diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätten und Tochtergesellschaften</STRING></STRING> Erträge aus Schifffahrtstätigkeiten erzielen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Hauptsitz, der für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätte(n) optiert, teilt der Behörde der Erklärungsabgabe seine Entscheidung sowie den Namen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten der Betriebsstätte(n) mit. Diese Mitteilung erfolgt mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem das KMU die Hauptsitzsteuervorschriften erstmals anwenden möchte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Hauptsitz, der für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätte(n) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und/oder die Tochtergesellschaft(en) </STRING></STRING>optiert, teilt der Behörde der Erklärungsabgabe seine Entscheidung sowie den Namen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten der Betriebsstätte(n) mit. Diese Mitteilung erfolgt mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem das KMU die Hauptsitzsteuervorschriften erstmals anwenden möchte.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Einrichtung ihrer ersten Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat können KMU die Hauptsitzsteuervorschriften ab dem Jahr anwenden, in dem die Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft eingerichtet wurde, ohne dass dies der Behörde der Erklärungsabgabe drei Monate vor Ablauf des vorangegangenen Steuerjahres mitgeteilt werden muss.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Behörde der Erklärungsabgabe prüft, ob die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften erfüllt sind, und unterrichtet den Hauptsitz innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von zwei Monaten</STRING></STRING> nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung über ihre Feststellungen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Behörde der Erklärungsabgabe prüft, ob die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften erfüllt sind, und unterrichtet den Hauptsitz innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Monats</STRING></STRING> nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung über ihre Feststellungen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Behörde der Erklärungsabgabe holt von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, die Bestätigung ein, dass es sich bei der Niederlassung in diesem Mitgliedstaat um eine Betriebsstätte für die Zwecke bilateraler Steuerabkommen handelt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften erfüllt, so setzt die Behörde der Erklärungsabgabe die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Betriebsstätten innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von zwei Monaten</STRING></STRING> nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung davon in Kenntnis, dass das steuerpflichtige Ergebnis der betreffenden Betriebsstätten ab dem folgenden Geschäftsjahr gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechnet wird, die im Mitgliedstaat des Hauptsitzes gelten. Die Steuerbehörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten der Betriebsstätten teilen der Behörde der Erklärungsabgabe den anzuwendenden Steuersatz mit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften erfüllt, so setzt die Behörde der Erklärungsabgabe die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Betriebsstätten innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Monats</STRING></STRING> nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung davon in Kenntnis, dass das steuerpflichtige Ergebnis der betreffenden Betriebsstätten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Tochtergesellschaften</STRING></STRING> ab dem folgenden Geschäftsjahr gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechnet wird, die im Mitgliedstaat des Hauptsitzes gelten. Die Steuerbehörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten der Betriebsstätten teilen der Behörde der Erklärungsabgabe den anzuwendenden Steuersatz mit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der Mitgliedstaat der Betriebsstätte kann die Entscheidung der Behörde der Erklärungsabgabe über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 anfechten. Ungeachtet solcher Verfahren können die KMU mit der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften beginnen.</P></OLD><NEW><P>Der Mitgliedstaat der Betriebsstätte kann die Entscheidung der Behörde der Erklärungsabgabe über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 anfechten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Fall werden die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes angewandt.</STRING></STRING> Ungeachtet solcher Verfahren können die KMU mit der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften beginnen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P>Kommt die Behörde der Erklärungsabgabe zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften nicht erfüllt sind, so setzt sie den Hauptsitz innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von zwei Monaten</STRING></STRING> nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung davon in Kenntnis, und der Hauptsitz kann gegen diese Entscheidung nach Maßgabe des nationalen Rechts Rechtsbehelf einlegen.</P></OLD><NEW><P>Kommt die Behörde der Erklärungsabgabe zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften nicht erfüllt sind, so setzt sie den Hauptsitz innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Monats</STRING></STRING> nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung davon in Kenntnis, und der Hauptsitz kann gegen diese Entscheidung nach Maßgabe des nationalen Rechts Rechtsbehelf einlegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, während er weiter die Hauptsitzsteuervorschriften anwendet</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die endgültige Entscheidung entfaltet erst ab dem folgenden Steuerjahr Rechtswirkung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Gelangt der Mitgliedstaat einer Betriebsstätte zu dem Schluss, dass die Präsenz eines KMU in seinem Hoheitsgebiet als Betriebsstätte gilt, so setzt er die Behörde der Erklärungsabgabe davon in Kenntnis. Nach Erhalt dieser Informationen teilt die Behörde der Erklärungsabgabe der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte mit, ob der Hauptsitz die Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätten anwendet.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Gelangt der Mitgliedstaat einer Betriebsstätte zu dem Schluss, dass die Präsenz eines KMU in seinem Hoheitsgebiet als Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaft </STRING></STRING>gilt, so setzt er die Behörde der Erklärungsabgabe davon in Kenntnis. Nach Erhalt dieser Informationen teilt die Behörde der Erklärungsabgabe der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte mit, ob der Hauptsitz die Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaften </STRING></STRING>anwendet. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Hauptsitz ist unverzüglich ordnungsgemäß über diese Verfahren zu unterrichten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Hauptsitz, der für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätten optiert, wendet diese Vorschriften für einen Zeitraum von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Geschäftsjahren an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Hauptsitz, der für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaften </STRING></STRING>optiert, wendet diese Vorschriften für einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlängerbaren </STRING></STRING>Zeitraum von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sieben</STRING></STRING> Geschäftsjahren an.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums finden die Hauptsitzsteuervorschriften auf die in den Mitgliedstaaten der Betriebstätten belegenen Betriebsstätten keine Anwendung mehr, es sei denn, der Hauptsitz teilt der Behörde der Erklärungsabgabe mit, dass er für die Verlängerung der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften gemäß dem in Artikel 9 dargelegten Verfahren optiert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums finden die Hauptsitzsteuervorschriften auf die in den Mitgliedstaaten der Betriebstätten belegenen Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Tochtergesellschaften </STRING></STRING>keine Anwendung mehr, es sei denn, der Hauptsitz teilt der Behörde der Erklärungsabgabe mit, dass er für die Verlängerung der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften gemäß dem in Artikel 9 dargelegten Verfahren optiert.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften wird vor Ablauf des in Artikel 7 Absatz 1 genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fünfjahreszeitraums</STRING></STRING> aus einem der folgenden Gründe beendet:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften wird vor Ablauf des in Artikel 7 Absatz 1 genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Siebenjahreszeitraums</STRING></STRING> aus einem der folgenden Gründe beendet:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Das in Artikel 2 Absatz 1 genannte KMU verlegt seinen Steuersitz aus dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Das in Artikel 2 Absatz 1 genannte KMU verlegt seinen Steuersitz aus dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn es die einschlägigen Steuervorschriften nicht mehr anwendet</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">letzten zwei</STRING></STRING> Geschäftsjahren hat der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten einen Betrag überstiegen, der dem Dreifachen des Umsatzes des Hauptsitzes entspricht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vergangenen drei</STRING></STRING> Geschäftsjahren hat der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten einen Betrag überstiegen, der dem Dreifachen des Umsatzes des Hauptsitzes <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Tochtergesellschaften</STRING></STRING> entspricht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das in Artikel 2 Absatz 1 genannte KMU gilt nicht mehr als KMU;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das in Artikel 2 Absatz 1 genannte KMU gründet mehr als zwei Tochtergesellschaften.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Artikel 8 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In jedem der in Absatz 1 genannten Fälle finden</STRING></STRING> die Hauptsitzsteuervorschriften ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die in Absatz 1 genannten Gründe eingetreten sind, keine Anwendung mehr.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Hauptsitzsteuervorschriften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> finden</STRING></STRING> ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die in Absatz 1 genannten Gründe eingetreten sind, keine Anwendung mehr.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Behörde der Erklärungsabgabe unterrichtet die Mitgliedstaaten der Betriebsstätten vor Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Gründe für die Beendigung eingetreten sind, über die Beendigung gemäß Absatz 1.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Behörde der Erklärungsabgabe unterrichtet die Mitgliedstaaten der Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so bald wie möglich und in jedem Fall </STRING></STRING>vor Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Gründe für die Beendigung eingetreten sind, über die Beendigung gemäß Absatz 1.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Verlegt das in Artikel 2 Absatz 1 genannte KMU seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat, so kann es sich dafür entscheiden, die Hauptsitzsteuervorschriften seines neuen Mitgliedstaats der steuerlichen Ansässigkeit gemäß den Artikeln 4 bis 7 anzuwenden. Dies ist als neue Option zu betrachten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Verlegt das in Artikel 2 Absatz 1 genannte KMU seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat, so kann es sich dafür entscheiden, die Hauptsitzsteuervorschriften seines neuen Mitgliedstaats der steuerlichen Ansässigkeit gemäß den Artikeln 4 bis 7 anzuwenden. Dies ist als neue Option zu betrachten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Anforderung ist nicht anwendbar, wenn die Verlegung des Steuersitzes des KMU aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/133/EG des Rates erfolgt ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der Hauptsitz ist nicht berechtigt, die Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften zu verlängern, wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in dem Fünfjahreszeitraum, in dem die Hauptsitzsteuervorschriften angewendet wurden, </STRING></STRING>eine der folgenden Situationen eingetreten ist:</P></OLD><NEW><P>Der Hauptsitz ist nicht berechtigt, die Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften zu verlängern, wenn eine der folgenden Situationen eingetreten ist:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>In <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Geschäftsjahren jeweils für sich genommen hat der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zweifache</STRING></STRING> des vom Hauptsitz erzielten Umsatzes überschritten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>In <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Geschäftsjahren jeweils für sich genommen hat der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaften </STRING></STRING>das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dreifache</STRING></STRING> des vom Hauptsitz erzielten Umsatzes überschritten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>das KMU hat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine oder mehrere</STRING></STRING> Tochtergesellschaften innerhalb<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder außerhalb</STRING></STRING> der Union gegründet;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>das KMU hat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehr als zwei</STRING></STRING> Tochtergesellschaften innerhalb der Union gegründet;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Kriterium wurde in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erfüllt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Kriterium wurde in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erfüllt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Hauptsitz reicht die Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung bei der Behörde der Erklärungsabgabe ein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Hauptsitz reicht die Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung bei der Behörde der Erklärungsabgabe ein. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Mitgliedstaat des Hauptsitzes unterstützt die KMU bei der Erstellung der Steuererklärung, insbesondere in Bezug auf die Zuordnung des steuerpflichtigen Ergebnisses zu den einzelnen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften in den anderen Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Steuerschuld des KMU in Bezug auf das steuerpflichtige Ergebnis jeder Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> Die Steuerschuld<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wird</STRING></STRING> berechnet, indem der nationale Steuersatz des jeweiligen Mitgliedstaats der Betriebsstätte auf das gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechnete steuerpflichtige Ergebnis angewendet wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Steuerschuld des KMU in Bezug auf das steuerpflichtige Ergebnis jeder Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und bis zu zwei Tochtergesellschaften </STRING></STRING>in einem anderen Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dabei wird</STRING></STRING> die Steuerschuld berechnet, indem der nationale Steuersatz des jeweiligen Mitgliedstaats der Betriebsstätte auf das gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechnete steuerpflichtige Ergebnis angewendet wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Sind eine oder mehrere Betriebsstätten des KMU nach dem Recht des Mitgliedstaats der Betriebsstätten nicht verpflichtet, separate Einzelabschlüsse zu erstellen, muss die Steuererklärung nach den Hauptsitzsteuervorschriften folgende Angaben enthalten:</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Aktiva und Passiva, die der/den Betriebsstätte(n) zugeordnet sind,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Aktiva und Passiva, die der/den Betriebsstätte(n) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und bis zu zwei Tochtergesellschaften </STRING></STRING>zugeordnet sind,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Gewinne, die der/den Betriebsstätte(n) in anderen Mitgliedstaaten zuzurechnen sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Gewinne, die der/den Betriebsstätte(n) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und bis zu zwei Tochtergesellschaften </STRING></STRING>in anderen Mitgliedstaaten zuzurechnen sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 4 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>einen vorläufigen Steuerbescheid für jede Betriebsstätte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>einen vorläufigen Steuerbescheid für jede Betriebsstätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Tochtergesellschaft</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>einen vorläufigen Steuerbescheid für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffende(n) Betriebsstätte(n)</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>einen vorläufigen Steuerbescheid für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffenden Betriebsstätten und Tochtergesellschaften</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Lehnt die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte den vorläufigen Steuerbescheid ab, so ändert sie diesen vorläufigen Steuerbescheid bezüglich der Zurechnung von Gewinnen zu der Betriebsstätte gemäß den Bestimmungen des anwendbaren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bilateralen </STRING></STRING>Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zwischen dem</STRING></STRING> Mitgliedstaat der Betriebsstätte und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Mitgliedstaat des Hauptsitzes. Nachdem die Zurechnung von Gewinnen zur Betriebsstätte geändert und der Behörde der Erklärungsabgabe gemäß Artikel 8ae der Richtlinie 2011/16/EU mitgeteilt wurde, berechnet die Behörde der Erklärungsabgabe das steuerpflichtige Ergebnis im Einklang mit den Besteuerungsvorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes erneut, und der Mitgliedstaat erlässt einen geänderten Steuerbescheid. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Hauptsitzes Rechtsbehelf gegen diesen geänderten Steuerbescheid einzulegen. Streitigkeiten über die Höhe der der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne werden im Einklang mit dem anwendbaren bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017<STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> beigelegt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Lehnt die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte den vorläufigen Steuerbescheid ab, so ändert sie diesen vorläufigen Steuerbescheid bezüglich der Zurechnung von Gewinnen zu der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und den Tochtergesellschaften </STRING></STRING>gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dessen Partei der</STRING></STRING> Mitgliedstaat der Betriebsstätte und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Mitgliedstaat des Hauptsitzes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sind</STRING></STRING>. Nachdem die Zurechnung von Gewinnen zur Betriebsstätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zu den Tochtergesellschaften</STRING></STRING> geändert und der Behörde der Erklärungsabgabe gemäß Artikel 8ae der Richtlinie 2011/16/EU mitgeteilt wurde, berechnet die Behörde der Erklärungsabgabe das steuerpflichtige Ergebnis im Einklang mit den Besteuerungsvorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes erneut, und der Mitgliedstaat erlässt einen geänderten Steuerbescheid. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Hauptsitzes Rechtsbehelf gegen diesen geänderten Steuerbescheid einzulegen. Streitigkeiten über die Höhe der der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und den Tochtergesellschaften</STRING></STRING> zuzurechnenden Gewinne werden im Einklang mit dem anwendbaren bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017<STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> beigelegt.</P></NEW><OLD><P>_________________</P></OLD><NEW><P>_________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Sind nach den Steuervorschriften des Mitgliedstaats der Betriebsstätte bestimmte mit den Arbeitnehmern der Betriebsstätte verbundene Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, insoweit die entsprechenden Beträge auf Ebene des Arbeitnehmers besteuert werden oder Sozialabgaben unterliegen, und ist im Mitgliedstaat des Hauptsitzes keine vergleichbare steuerliche Behandlung vorgesehen, die einen solchen Abzug zulässt, so ergreifen der Mitgliedstaat der Betriebsstätte und der Mitgliedstaat des Hauptsitzes geeignete Maßnahmen, um mögliche Inkongruenzen zu verhindern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Sind nach den Steuervorschriften des Mitgliedstaats der Betriebsstätte bestimmte mit den Arbeitnehmern der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der Tochtergesellschaft </STRING></STRING>verbundene Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, insoweit die entsprechenden Beträge auf Ebene des Arbeitnehmers besteuert werden oder Sozialabgaben unterliegen, und ist im Mitgliedstaat des Hauptsitzes keine vergleichbare steuerliche Behandlung vorgesehen, die einen solchen Abzug zulässt, so ergreifen der Mitgliedstaat der Betriebsstätte und der Mitgliedstaat des Hauptsitzes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter Anleitung durch die Kommission</STRING></STRING> geeignete Maßnahmen, um mögliche Inkongruenzen zu verhindern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Leitlinien für geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Absatz 8 dieses Artikels genannten Inkongruenzen fest.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Erhebung der von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der bzw. den Betriebsstätte(n)</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem bzw. </STRING></STRING>den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaat(en) der Betriebsstätte(n)</STRING></STRING> geschuldeten Steuer</P></OLD><NEW><P>Erhebung der von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Betriebsstätten und Tochtergesellschaften</STRING></STRING> in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten der Betriebsstätten</STRING></STRING> geschuldeten Steuer</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Hauptsitz begleicht die Einkommensteuerschuld sowohl in Bezug auf sein steuerpflichtiges Ergebnis als auch in Bezug auf das steuerpflichtige Ergebnis seiner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätte(n)</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem bzw. </STRING></STRING>den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaat(en) der Betriebsstätte(n)</STRING></STRING> über die Behörde der Erklärungsabgabe.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Hauptsitz begleicht die Einkommensteuerschuld sowohl in Bezug auf sein steuerpflichtiges Ergebnis als auch in Bezug auf das steuerpflichtige Ergebnis seiner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätten</STRING></STRING> in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten der Betriebsstätten und Tochtergesellschaften</STRING></STRING> über die Behörde der Erklärungsabgabe.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Behörde der Erklärungsabgabe erhebt die Steuer, die der Steuerschuld der einzelnen Betriebsstätten des Hauptsitzes in der Union entspricht, wendet den Steuersatz des jeweiligen Mitgliedstaats der Betriebsstätte an und überweist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den entsprechenden Betrag an die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Behörde der Erklärungsabgabe erhebt die Steuer, die der Steuerschuld der einzelnen Betriebsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Tochtergesellschaften </STRING></STRING>des Hauptsitzes in der Union entspricht, wendet den Steuersatz des jeweiligen Mitgliedstaats der Betriebsstätte an und überweist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats unverzüglich den entsprechenden Betrag</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Regelungen fest, die erforderlich sind, um die Erhebung und die Überweisung der Steuern, die der Steuerschuld der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätte(n)</STRING></STRING> entsprechen, vom Mitgliedstaat des Hauptsitzes an den Mitgliedstaat der Betriebsstätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu gewährleisten</STRING></STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Regelungen fest, die erforderlich sind, um die Erhebung und die Überweisung der Steuern, die der Steuerschuld der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften</STRING></STRING> entsprechen, vom Mitgliedstaat des Hauptsitzes an den Mitgliedstaat der Betriebsstätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">/Tochtergesellschaft sicherzustellen</STRING></STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Sofern nichts anderes bestimmt ist, lassen die Vorschriften dieser Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für lokale Steuerprüfungen, Rechtsbehelfe und Verfahren sowie die auf Unionsebene oder in den anwendbaren bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen unberührt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Sofern nichts anderes bestimmt ist, lassen die Vorschriften dieser Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für lokale Steuerprüfungen, Rechtsbehelfe und Verfahren sowie die auf Unionsebene oder in den anwendbaren bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen unberührt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die gewerblichen, buchhalterischen und steuerlichen Pflichten der Betriebsstätten und Tochtergesellschaften gemäß den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats der Betriebsstätte bleiben von dieser Richtlinie unberührt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Steuerbehörde</STRING></STRING> des Mitgliedstaats der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> darum ersuchen, dass gemeinsam mit der Behörde der Erklärungsabgabe eine Prüfung durchgeführt wird, die sich auf die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses der Betriebsstätte gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften, die Zurechnung der Gewinne zur Betriebsstätte und/oder den anwendbaren Steuersatz erstreckt. Gemeinsame Prüfungen werden im Einklang mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> durchgeführt. Ungeachtet der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmungen der genannten Richtlinie nimmt die ersuchte zuständige Behörde ein solches Ersuchen durch die Behörden des Mitgliedstaats der Betriebsstätte an</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Steuerbehörden</STRING></STRING> des Mitgliedstaats der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> darum ersuchen, dass gemeinsam mit der Behörde der Erklärungsabgabe eine Prüfung durchgeführt wird, die sich auf die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der Tochtergesellschaft </STRING></STRING>gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften, die Zurechnung der Gewinne zur Betriebsstätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und/oder zur Tochtergesellschaft</STRING></STRING> und/oder den anwendbaren Steuersatz erstreckt. Gemeinsame Prüfungen werden im Einklang mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> durchgeführt. Ungeachtet der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2011/16/EU kann der Antrag auf gemeinsame Prüfung auch von der Steuerbehörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes bei der Steuerbehörde des Mitgliedstaats jeder einzelnen Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft gestellt werden</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Soll eine Prüfung auf Veranlassung des Mitgliedstaats des Hauptsitzes durchgeführt werden, so fordert der Mitgliedstaat des Hauptsitzes den Mitgliedstaat der Betriebsstätte auf, eine solche Prüfung gemeinsam durchzuführen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/16/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8ae – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Erfüllt ein Hauptsitz im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING>, der gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätte(n) optiert, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Vorschriften, so teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte im Wege des automatischen Informationsaustauschs mit, dass das steuerpflichtige Ergebnis der betreffenden Betriebsstätte gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften zu berechnen ist. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von zwei Monaten</STRING></STRING> ab dem Zeitpunkt, an dem der Hauptsitz seine Entscheidung, die Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt hat.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Erfüllt ein Hauptsitz im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING>, der gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätte(n) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaften </STRING></STRING>optiert, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Vorschriften, so teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaften </STRING></STRING>im Wege des automatischen Informationsaustauschs mit, dass das steuerpflichtige Ergebnis der betreffenden Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaften </STRING></STRING>gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften zu berechnen ist. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Monats</STRING></STRING> ab dem Zeitpunkt, an dem der Hauptsitz seine Entscheidung, die Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt hat.</P></NEW><OLD><P>______________________</P></OLD><NEW><P>______________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Richtlinie … [ABl.: Bitte Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie einfügen].</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Richtlinie … [ABl.: Bitte Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie einfügen].</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/16/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8ae – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten, nachdem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes sie über die Inanspruchnahme der Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften informiert hat, den Steuersatz mit, der für die Festsetzung der Steuerschuld der in ihrem Hoheitsgebiet belegenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätte(n)</STRING></STRING> gilt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tochtergesellschaft </STRING></STRING>teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten, nachdem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes sie über die Inanspruchnahme der Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften informiert hat, den Steuersatz mit, der für die Festsetzung der Steuerschuld der in ihrem Hoheitsgebiet belegenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften</STRING></STRING> gilt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/16/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8ae – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes übermittelt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständige(n) Behörde(n) des Mitgliedstaats bzw.</STRING></STRING> der Mitgliedstaaten der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätte(n)</STRING></STRING> im Einklang mit den gemäß Artikel 21 erlassenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">praktischen Regelungen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes übermittelt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen Behörden</STRING></STRING> der Mitgliedstaaten der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften</STRING></STRING> im Einklang mit den gemäß Artikel 21 erlassenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Praxisregelungen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/16/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8ae – Absatz 4 – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P>einen vorläufigen Steuerbescheid für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffende(n) Betriebsstätte(n)</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P>einen vorläufigen Steuerbescheid für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffenden Betriebsstätten und Tochtergesellschaften</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/16/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8ae – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Ändert die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätte(n)</STRING></STRING> den vorläufigen Steuerbescheid bezüglich der Zurechnung von Gewinnen zu der Betriebsstätte gemäß den Bestimmungen des anwendbaren bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte und dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes nach Ablehnung des vom Mitgliedstaat des Hauptsitzes erlassenen vorläufigen Steuerbescheids, so übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätte(n)</STRING></STRING> diesen geänderten Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach seinem Erlass an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes, damit das steuerpflichtige Ergebnis der Betriebsstätte neu berechnet, ein geänderter Steuerbescheid erlassen und die Steuer erhoben werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Ändert die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften</STRING></STRING> den vorläufigen Steuerbescheid bezüglich der Zurechnung von Gewinnen zu der Betriebsstätte gemäß den Bestimmungen des anwendbaren bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Tochtergesellschaft</STRING></STRING> und dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes nach Ablehnung des vom Mitgliedstaat des Hauptsitzes erlassenen vorläufigen Steuerbescheids, so übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften</STRING></STRING> diesen geänderten Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach seinem Erlass an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes, damit das steuerpflichtige Ergebnis der Betriebsstätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Tochtergesellschaft</STRING></STRING> neu berechnet, ein geänderter Steuerbescheid erlassen und die Steuer erhoben werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.</P></OLD><NEW><P>Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und eines Durchführungsrechtsakts</STRING></STRING>, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie, insbesondere für die Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften oder die Festsetzung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen, erforderlich ist, und zwar im Einklang mit den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden innerstaatlichen Verjährungsvorschriften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, keinesfalls jedoch länger als zehn Jahre</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie, insbesondere für die Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften oder die Festsetzung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbedingt </STRING></STRING>erforderlich ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (die „Aufbewahrungsfrist“)</STRING></STRING>, und zwar im Einklang mit den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden innerstaatlichen Verjährungsvorschriften.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Aufbewahrungsfrist beginnt, wenn die personenbezogenen Daten erstmalig für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden, und beträgt keinesfalls mehr als sieben Jahre.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Funktionsweise und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegebenenfalls wird</STRING></STRING> dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie beigefügt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie überprüft <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und evaluiert</STRING></STRING> die Kommission ihre Funktionsweise und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem Bericht prüft die Kommission unter anderem, ob die Hauptsitzsteuervorschriften auch auf eine oder mehrere Tochtergesellschaften der KMU angewandt werden sollten.</STRING></STRING> Dem Bericht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wird erforderlichenfalls</STRING></STRING> ein Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie beigefügt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bericht werden auch die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie, vor allem auf die in Artikel 3 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Unternehmen, die Zweckdienlichkeit der in Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften mit Blick auf die Einhaltung der Hauptsitzsteuervorschriften durch die KMU und insbesondere die Angemessenheit einer Anforderung im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Umsatz der Betriebsstätten und/oder Tochtergesellschaften evaluiert. In dem Bericht wird auch evaluiert, ob die in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien für den Ausschluss in Bezug auf KMU mit mehr als zwei Tochterunternehmen und ob der in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie niedergelegte Ausschluss der Seeverkehrstätigkeiten angemessen sind. Zudem wird in dem Bericht bewertet, ob und wie die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren weiter gestrafft werden können, um die Befolgungskosten zu senken, und ob aus der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auf die Unternehmensbesteuerung im Allgemeinen Lehren gezogen werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die Bewertung der Richtlinie relevante Informationen gemäß Absatz 3, einschließlich aggregierter Daten zur Zahl der infrage kommenden KMU im Vergleich zu der Zahl der KMU, die sich für die Anwendung der Option entschieden haben, zu deren Umsatz und den Befolgungskosten im Verhältnis zum Umsatz, Daten zur Zahl von KMU, die durch die Einrichtung einer Betriebsstätte grenzüberschreitend expandiert haben, und zur Zahl der KMU, die aufgrund der Gründung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Tochterunternehmens</STRING></STRING> nicht länger in den Anwendungsbereich dieser Option fallen, oder zu den Befolgungskosten für KMU, die die Option anwenden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die Bewertung der Richtlinie relevante Informationen gemäß Absatz 3, einschließlich aggregierter Daten zur Zahl der infrage kommenden KMU im Vergleich zu der Zahl der KMU, die sich für die Anwendung der Option entschieden haben, zu deren Umsatz und den Befolgungskosten im Verhältnis zum Umsatz, Daten zur Zahl von KMU, die durch die Einrichtung einer Betriebsstätte grenzüberschreitend expandiert haben, und zur Zahl der KMU, die aufgrund der Gründung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von mehr als zwei Tochtergesellschaften</STRING></STRING> nicht länger in den Anwendungsbereich dieser Option fallen, oder zu den Befolgungskosten für KMU, die die Option anwenden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission evaluiert mögliche rechtliche Hindernisse bei der Anwendung dieser Richtlinie, etwa das Fehlen einer gemeinsamen und harmonisierten Definition von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften in der Union, und trägt dabei internationalen Normen Rechnung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2025</STRING></STRING> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024</STRING></STRING> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING> an.</P></OLD><NEW><P>Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2025</STRING></STRING> an.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>