<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0219</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Verrechnungspreisgestaltung</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0066/2024 - Berichterstatterin: Kira Marie Peter‑Hansen)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Verrechnungspreisgestaltung (COM(2023)0529 – C9-0339/2023 – 2023/0322(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0529),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0339/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0066/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung°2°a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sind Steuerplanungsstrategien multinationaler Unternehmen zu verstehen, die Lücken und Unstimmigkeiten in den Steuervorschriften ausnutzen, um die Zahlung von Steuern zu vermeiden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch die Verrechnungspreisgestaltung – die derzeit erforderlich ist, um festzustellen, wo die Gewinne ausgewiesen werden – wird auch die Steuerschuld von Unternehmen in Ländern mit höheren Steuersätzen missbräuchlich verringert, woraus sich Gewinnverlagerungen ergeben.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Fremdvergleichsgrundsatz sollte in den Mitgliedstaaten und von den Steuerpflichtigen in einer Weise angewendet werden, auf die eine größere Steuersicherheit für die Steuerpflichtigen sichergestellt wird und die Möglichkeiten einer Gewinnverlagerung minimiert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die langfristige Lösung zur wirksamen Bekämpfung der Steuervermeidung und zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an effektiver Besteuerung multinationaler Konzerne sollte ein System mit einer Formelaufteilung sein, die für alle Mitgliedstaaten von Nutzen ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Wird der Fremdvergleichsgrundsatz von den Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterschiedlich</STRING></STRING> angewandt oder ausgelegt, entstehen Situationen, die dem Binnenmarkt schaden können. Uneinheitlichkeit hinsichtlich der anwendbaren Verrechnungspreisvorschriften könnte nicht nur zu Doppelbesteuerung führen, sondern auch zu Gewinnverlagerung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Steuervermeidung. Eine solche Uneinheitlichkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist ein gravierendes steuerliches Hindernis</STRING></STRING> für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, verursacht aller Wahrscheinlichkeit nach wirtschaftliche Verzerrungen und Ineffizienz und hat negative Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wachstum</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Wird der Fremdvergleichsgrundsatz von den Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in erheblich unterschiedlicher Weise</STRING></STRING> angewandt oder ausgelegt, entstehen Situationen, die dem Binnenmarkt schaden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, den Unternehmen im Streitfall unnötige Kosten verursachen, einen schädlichen Steuerwettbewerb auslösen, Anreize für aggressive Mechanismen zur Steuervermeidung schaffen, zu rechtswidrigen staatlichen Beihilfen führen und die Einnahmen der Mitgliedstaaten verringern</STRING></STRING> können. Uneinheitlichkeit hinsichtlich der anwendbaren Verrechnungspreisvorschriften könnte nicht nur zu Doppelbesteuerung führen, sondern auch zu Gewinnverlagerung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Steuervermeidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und doppelter Nichtbesteuerung</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch</STRING></STRING> eine solche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhebliche</STRING></STRING> Uneinheitlichkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können die Steuereinnahmen, die Steuermoral und die begrenzten Kapazitäten der Steuerverwaltungen gravierend gefährdet werden. Darüber hinaus führt eine solche Uneinheitlichkeit zu Hindernissen</STRING></STRING> für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere für KMU,</STRING></STRING> verursacht aller Wahrscheinlichkeit nach wirtschaftliche Verzerrungen und Ineffizienz und hat negative Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollte die Kommission sicherstellen, dass diese Richtlinie nicht zu Unstimmigkeiten mit den aktuellen Leitlinien der OECD führt, einschließlich des Betrags A und des Betrags B der ersten Säule, mit denen die bestehenden Verrechnungspreisvorschriften vereinfacht werden sollen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Steuerbehörden sollten jedoch berücksichtigen, dass verbundene Unternehmen, wenn keine Marktkräfte walten oder wenn sie eine bestimmte Geschäftsstrategie verfolgen, einen Marktpreis tatsächlich genau ermitteln könnten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu Beginn des OECD-Projekts zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Projekt) im Jahr 2013 schätzte die OECD, wobei sie allerdings methodische und datentechnische Einschränkungen einräumte, dass sich die durch BEPS-Praktiken wie Verrechnungspreismanipulation entgangenen Einnahmen aus der Körperschaftsteuer weltweit auf zwischen 100 und 240 Mrd. USD jährlich belaufen könnten</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> https://www.oecd.org/tax/beps-project-explanatory-statement-9789264263437-en.htm</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>In dieser Richtlinie sind Vorschriften niedergelegt, mit denen eine unionsweit einheitliche Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sichergestellt werden soll, um so für mehr Steuersicherheit zu sorgen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie</STRING></STRING> die Zahl der Fälle von Doppelbesteuerung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. doppelter Nichtbesteuerung</STRING></STRING> zu reduzieren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>In dieser Richtlinie sind Vorschriften niedergelegt, mit denen eine unionsweit einheitliche Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sichergestellt werden soll, um so für mehr Steuersicherheit zu sorgen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die Zahl der Fälle von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">doppelter Nichtbesteuerung und</STRING></STRING> Doppelbesteuerung zu reduzieren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die steuerlichen Befolgungskosten und Rechtsstreitigkeiten, insbesondere für Steuerpflichtige, die grenzüberschreitend in der Union tätig sind, zu senken und Steuermissbrauch zu vermeiden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Um Doppelbesteuerung entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Verfahren vorsehen, die ihnen für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat oder -gebiet eine Primärberichtigung vorgenommen wird, eine entsprechende Gegenberichtigung ermöglichen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten Gegenberichtigungen vornehmen können, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit Verständigungsverfahren (MAP), sondern auch wenn Gegenberichtigungen erforderlich werden infolge i) eines beschleunigten Verfahrens, das innerhalb von 180 Tagen ohne Eröffnung eines Verständigungsverfahrens abgeschlossen wird, sofern es keinen Zweifel an der Begründetheit der Primärberichtigung gibt; oder ii) gemeinsamer Prüfungen oder anderer Formen der internationalen Zusammenarbeit, zum Beispiel multilateraler Risikobewertungsprogramme wie dem European Trust and Cooperation Approach (ETACA) und dem International Compliance Assurance Programme (ICAP).</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Um Doppelbesteuerung entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Verfahren vorsehen, die ihnen für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat oder -gebiet eine Primärberichtigung vorgenommen wird, eine entsprechende Gegenberichtigung ermöglichen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten Gegenberichtigungen vornehmen können, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit Verständigungsverfahren (MAP), sondern auch wenn Gegenberichtigungen erforderlich werden infolge i) eines beschleunigten Verfahrens, das innerhalb von 180 Tagen ohne Eröffnung eines Verständigungsverfahrens abgeschlossen wird, sofern es keinen Zweifel an der Begründetheit der Primärberichtigung gibt; oder ii) gemeinsamer Prüfungen oder anderer Formen der internationalen Zusammenarbeit, zum Beispiel multilateraler Risikobewertungsprogramme wie dem European Trust and Cooperation Approach (ETACA) und dem International Compliance Assurance Programme (ICAP). <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten alle in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC) vorgesehenen Verfahren und Vorkehrungen anwenden, insbesondere die Änderungen drei und sechs, die den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Verrechnungspreiszusagen und den Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, die von Intermediären oder dem betreffenden Steuerpflichtigen gemeldet wurden, betreffen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da die vorliegende Richtlinie möglicherweise zu einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten führt, ist es notwendig, straffe Mechanismen einzuführen, die allen Anforderungen gerecht werden können. Das Schiedssystem muss straff gestaltet sein, damit eine Einigung erzielt werden kann und somit von vornherein keine Probleme oder Streitigkeiten entstehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verfügbarkeit zugänglicher Mechanismen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten ist von entscheidender Bedeutung für den grenzüberschreitenden Handel, da so für Steuersicherheit gesorgt und die Doppelbesteuerung von Steuerpflichtigen beseitigt wird. Durch eine stärkere Nutzung von Verständigungsverfahren kann die Beilegung von Streitfällen, wie im EU-Schiedsübereinkommen dargelegt, beschleunigt werden. Die Mitgliedstaaten sind daher angehalten, angemessene Ressourcen bereitzustellen, damit die geltenden Fristen eingehalten und Verständigungsverfahren zu einem wirksamen Hilfsmittel zur Beseitigung der Doppelbesteuerung werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Es kann legitime Gründe dafür geben, dass die Gegenberichtigung nicht gewährt wird oder geringer ausfällt als die Primärberichtigung. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten keine Gegenberichtigung vornehmen, wenn i) die Primärberichtigung für nicht fremdvergleichskonform erachtet wird, ii) die Primärberichtigung nicht dazu führt, dass in einem anderen Steuerhoheitsgebiet Gewinne besteuert werden, die vom verbundenen Unternehmen im betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden, und iii) ein Drittstaat oder -gebiet betroffen ist, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Erfolgt keine Primärberichtigung, so kann ein Mitgliedstaat eine Berichtung nach unten nur vornehmen, sofern i) die Berichtigung nach unten nicht fremdvergleichskonform ist, ii) ein der Berichtigung nach unten entsprechender Betrag im Gewinn des verbundenen Unternehmens im anderen Steuerhoheitsgebiet enthalten ist und dort besteuert wird, und iii) die Absicht, eine Berichtigung nach unten vorzunehmen, dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet mitgeteilt wurde. Mit den vorstehenden Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass i) das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt wird, die Fremdvergleichskonformität der Primärberichtigung zu beurteilen, und ii) es weder zu Doppelbesteuerung noch zu doppelter Nichtbesteuerung kommt. Die Mitgliedstaaten sollten keine Situationen schaffen, in denen es zu doppelter Nichtbesteuerung kommt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Es kann legitime Gründe dafür geben, dass die Gegenberichtigung nicht gewährt wird oder geringer ausfällt als die Primärberichtigung. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten keine Gegenberichtigung vornehmen, wenn i) die Primärberichtigung für nicht fremdvergleichskonform erachtet wird, ii) die Primärberichtigung nicht dazu führt, dass in einem anderen Steuerhoheitsgebiet Gewinne besteuert werden, die vom verbundenen Unternehmen im betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden, und iii) ein Drittstaat oder -gebiet betroffen ist, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Erfolgt keine Primärberichtigung, so kann ein Mitgliedstaat eine Berichtung nach unten nur vornehmen, sofern i) die Berichtigung nach unten nicht fremdvergleichskonform ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und nicht zu einer doppelten Nichtbesteuerung führt,</STRING></STRING> ii) ein der Berichtigung nach unten entsprechender Betrag im Gewinn des verbundenen Unternehmens im anderen Steuerhoheitsgebiet enthalten ist und dort besteuert wird, und iii) die Absicht, eine Berichtigung nach unten vorzunehmen, dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet mitgeteilt wurde. Mit den vorstehenden Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass i) das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt wird, die Fremdvergleichskonformität der Primärberichtigung zu beurteilen, und ii) es weder zu Doppelbesteuerung noch zu doppelter Nichtbesteuerung kommt. Die Mitgliedstaaten sollten keine Situationen schaffen, in denen es zu doppelter Nichtbesteuerung kommt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P>Um die Zahl der Streitigkeiten möglichst gering zu halten und unionsweit einen gemeinsamen Ansatz sicherzustellen, ist in dieser Richtlinie des Weiteren vorgesehen, dass keine Anpassung vorzunehmen ist, wenn die Ergebnisse des Steuerpflichtigen innerhalb der Interquartilsbandbreite liegen, es sei denn, die Steuerverwaltung oder der Steuerpflichtige weist nach, dass eine bestimmte abweichende Positionierung innerhalb der Spanne angesichts der Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Liegen die Ergebnisse eines konzerninternen Geschäftsvorfalls außerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten, so sollten die Steuerverwaltungen eine Anpassung auf den Median aller Ergebnisse vornehmen müssen, es sei denn, der Steuerpflichtige oder die Steuerverwaltung weist nach, dass im gegebenen Fall ein anderer Punkt der Bandbreite einen zuverlässigeren Fremdvergleichspreis darstellt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(13)</NO.P>Um die Zahl der Streitigkeiten möglichst gering zu halten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die diesbezüglichen Kosten für die Unternehmen zu senken</STRING></STRING> und unionsweit einen gemeinsamen Ansatz sicherzustellen, ist in dieser Richtlinie des Weiteren vorgesehen, dass keine Anpassung vorzunehmen ist, wenn die Ergebnisse des Steuerpflichtigen innerhalb der Interquartilsbandbreite liegen, es sei denn, die Steuerverwaltung oder der Steuerpflichtige weist nach, dass eine bestimmte abweichende Positionierung innerhalb der Spanne angesichts der Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Liegen die Ergebnisse eines konzerninternen Geschäftsvorfalls außerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten, so sollten die Steuerverwaltungen eine Anpassung auf den Median aller Ergebnisse vornehmen müssen, es sei denn, der Steuerpflichtige oder die Steuerverwaltung weist nach, dass im gegebenen Fall ein anderer Punkt der Bandbreite einen zuverlässigeren Fremdvergleichspreis darstellt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Um den Befolgungsaufwand für grenzüberschreitend in der Union tätige Steuerpflichtige zu verringern, sollte des Weiteren ein gemeinsamer Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation eingeführt werden. Ein Standardmuster sowie Vorgaben zu Inhalt, Sprachregelungen, Zeiträumen und persönlichem Anwendungsbereich würden die Befolgung vereinfachen und Kosteneinsparungen ermöglichen sowie dem Kapitel V „Dokumentation“ der OECD-Verrechnungspreisleitlinien und dem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union<STRING SUPERSCRIPT="on">33</STRING> Rechnung tragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Um den Befolgungsaufwand für grenzüberschreitend in der Union tätige Steuerpflichtige zu verringern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und das Risiko der Steuervermeidung einzudämmen</STRING></STRING>, sollte des Weiteren ein gemeinsamer Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation eingeführt werden. Ein Standardmuster sowie Vorgaben zu Inhalt, Sprachregelungen, Zeiträumen und persönlichem Anwendungsbereich würden die Befolgung vereinfachen und Kosteneinsparungen ermöglichen sowie dem Kapitel V „Dokumentation“ der OECD-Verrechnungspreisleitlinien und dem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union<STRING SUPERSCRIPT="on">33</STRING> Rechnung tragen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ebenso ist eine harmonisierte Auslegung dieser Begriffe auf Unionsebene erforderlich, um den Steuerverwaltungen und Unternehmen die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Steuerverwaltungen stärken, sodass sie die Bemühungen um die gemeinsame Verrechnungspreisdokumentation effizient gestalten können.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">33</STRING> Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD) (2006/C 176/01), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2006.176.01.0001.01.DEU&amp;toc=OJ%3AC%3A2006%3A176%3AFULL</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">33</STRING> Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD) (2006/C 176/01), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2006.176.01.0001.01.DEU&amp;toc=OJ%3AC%3A2006%3A176%3AFULL</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>Um den Steuerpflichtigen mehr Sicherheit zu geben und der Gefahr einer Doppelbesteuerung entgegenzuwirken, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist in dieser Richtlinie die Möglichkeit vorgesehen, durch Durchführungsrechtsakte</STRING></STRING> weitere gemeinsame verbindliche Verrechnungspreisvorschriften festzulegen. Solche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsrechtsakte</STRING></STRING> sollten den Steuerpflichtigen Aufschluss darüber geben, was von den Steuerbehörden in der Union für bestimmte Geschäftsvorfälle als akzeptabel angesehen würde, und auch sogenannte Safe Harbours vorsehen, durch die sich der Befolgungsaufwand und die Zahl der Streitfälle verringern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Solche Maßnahmen können Auswirkungen haben, was die nationalen Ausführungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf die direkte Besteuerung und auf die Ausübung von Besteuerungsrechten angeht, die auf der Grundlage von zwei- oder mehrseitigen Besteuerungsabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung bestehen; im Hinblick darauf wie auch auf die potenziellen Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten sollten die Durchführungsbefugnisse für den Erlass von auf dieser Richtlinie beruhenden Beschlüsse dem Rat übertragen werden, der auf Vorschlag der Kommission handelt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(16)</NO.P>Um den Steuerpflichtigen mehr Sicherheit zu geben und der Gefahr einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">doppelten Nichtbesteuerung oder</STRING></STRING> Doppelbesteuerung entgegenzuwirken, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen einschlägiger Maßnahmen auf die nationalen Ausführungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf die direkte Besteuerung und auf die Ausübung von Besteuerungsrechten, die durch bi- oder multilaterale Besteuerungsabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung zugewiesen sind, sowie der potenziellen Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Befugnisse für den Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission übertragen werden, um</STRING></STRING> weitere gemeinsame verbindliche Verrechnungspreisvorschriften festzulegen. Solche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakte</STRING></STRING> sollten den Steuerpflichtigen Aufschluss darüber geben, was von den Steuerbehörden in der Union für bestimmte Geschäftsvorfälle als akzeptabel angesehen würde, und auch sogenannte Safe Harbours vorsehen, durch die sich der Befolgungsaufwand und die Zahl der Streitfälle verringern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(16a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da sich die Verrechnungspreisgestaltung im Laufe der Zeit weiterentwickelt, wird es von entscheidender Bedeutung sein, die notwendigen Anpassungen dieser Richtlinie kontinuierlich zu überwachen, um die Einheitlichkeit der Verrechnungspreismethoden innerhalb der Union und weltweit sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(16b)</NO.P>	 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Gemeinsame Verrechnungspreisforum der Europäischen Union bot praktische Lösungen für Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verrechnungspreispraxis in sämtlichen Mitgliedstaaten. Durch die Wiedereinrichtung dieses Forums mit einem erweiterten Mandat können nationale Sachverständige der Mitgliedstaaten die Kommission gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft unterstützen, sodass Rechtsvorschriften erarbeitet werden können, mit denen das erklärte Ziel erreicht werden kann, den Unternehmen in der Union mehr Rechtssicherheit zu bieten.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Indem sowohl die Perspektive der Steuerpflichtigen als auch jene der Steuerverwaltungen einbezogen werden, ergibt sich ein weiterer Blickwinkel, wenn es darum geht, praktische Lösungen zu finden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie niedergelegten neuen Vorschriften zu bewerten, sollte die Kommission auf Grundlage von durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderen verfügbaren Daten eine Bewertung vornehmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Um die Wirksamkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Auswirkungen</STRING></STRING> der in dieser Richtlinie niedergelegten neuen Vorschriften zu bewerten, sollte die Kommission auf Grundlage von durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderen verfügbaren Daten eine Bewertung vornehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ihr erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(17a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie auf multinationale Konzerne, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT) fallen, überprüfen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Um es den Unternehmen zu ermöglichen, ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts direkt nutzen zu können, sollten die Informationen über die Steuerbestimmungen dieser Richtlinie in dem mit der Verordnung (EU) 2018/1724<STRING SUPERSCRIPT="on">34</STRING> eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor zugänglich gemacht werden. Beim einheitlichen digitalen Zugangstor handelt es sich um eine einzige Anlaufstelle für grenzüberschreitende Nutzer, über die die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevanten Informationen, Verfahren und Hilfsdienste online bereitgestellt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Um es den Unternehmen zu ermöglichen, ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts direkt nutzen zu können, sollten die Informationen über die Steuerbestimmungen dieser Richtlinie in dem mit der Verordnung (EU) 2018/1724<STRING SUPERSCRIPT="on">34</STRING> eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor zugänglich gemacht werden. Beim einheitlichen digitalen Zugangstor handelt es sich um eine einzige Anlaufstelle für grenzüberschreitende Nutzer, über die die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevanten Informationen, Verfahren und Hilfsdienste online bereitgestellt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese einzige Anlaufstelle sollte benutzerfreundlich, leicht zugänglich und mit den notwendigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, damit den Unternehmen keine zusätzlichen bürokratischen Hürden entstehen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die positiven Erfahrungen mit der zentralen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer sind ein gutes Beispiel dafür, wie eine solche Stelle konzipiert werden sollte, damit sie ordnungsgemäß funktioniert.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">34</STRING> Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">34</STRING> Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P>Um den Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen zu verringern, sollten die in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Befugnisse zum Erlass von Rechtsakten über die Verrechnungspreisdokumentation, mit denen gemeinsame Muster, sprachliche Anforderungen sowie die Gruppe der zur Verwendung der Formulare verpflichteten Steuerpflichtigen und die abzudeckenden Zeiträumen festgelegt werden, der Kommission übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(21)</NO.P>Um den Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und das Risiko der Steuervermeidung</STRING></STRING> zu verringern, sollten die in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Befugnisse zum Erlass von Rechtsakten über die Verrechnungspreisdokumentation, mit denen gemeinsame Muster, sprachliche Anforderungen sowie die Gruppe der zur Verwendung der Formulare verpflichteten Steuerpflichtigen und die abzudeckenden Zeiträumen festgelegt werden, der Kommission übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Mit den Bestimmungen dieser Richtlinie werden die Verrechnungspreisvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisiert, um eine unionsweit einheitliche Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sicherzustellen.</P></OLD><NEW><P>Mit den Bestimmungen dieser Richtlinie werden die Verrechnungspreisvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisiert, um eine unionsweit einheitliche Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sicherzustellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um so die Einhaltung der Vorschriften für Unternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig für die unionsweite Durchsetzung der Steuervorschriften zu sorgen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>„Fremdvergleichsgrundsatz“ den internationalen Standard, laut dem verbundene Unternehmen ihre Geschäfte miteinander so tätigen müssen, als ob sie unabhängige Dritte wären. Anders ausgedrückt sollten die Geschäftsvorfälle zwischen zwei verbundenen Unternehmen dem Ergebnis entsprechen, das erzielt worden wäre, wenn die Beteiligten nicht verbunden gewesen wären, d. h., wenn die Beteiligten voneinander unabhängig gewesen wären und das Ergebnis (Preis oder Margen) durch die Marktkräfte (in einem freien Markt) bestimmt worden wäre;</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>„Fremdvergleichsgrundsatz“ den internationalen Standard <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen</STRING></STRING>, laut dem verbundene Unternehmen ihre Geschäfte miteinander so tätigen müssen, als ob sie unabhängige Dritte wären. Anders ausgedrückt sollten die Geschäftsvorfälle zwischen zwei verbundenen Unternehmen dem Ergebnis entsprechen, das erzielt worden wäre, wenn die Beteiligten nicht verbunden gewesen wären, d. h., wenn die Beteiligten voneinander unabhängig gewesen wären und das Ergebnis (Preis oder Margen) durch die Marktkräfte (in einem freien Markt) bestimmt worden wäre;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>18.</NO.P>„OECD-Verrechnungspreisleitlinien“ die vom Rat der OECD mit der Recommendation of the Council on the Determination of Transfer Pricing between Associated Enterprises (Empfehlung des Rates der OECD über die Bestimmung des Verrechnungspreises zwischen verbundenen Unternehmen) [C(95)126/Final] angenommenen OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022 in der in Anhang I beigefügten Änderungsfassung vom 20. Januar 2022 sowie jegliche weiteren Änderungsfassungen dieser OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Union</STRING></STRING> im Zusammenhang mit dem OECD-Ausschuss für Steuerfragen durch Festlegung eines Standpunkts der Union gemäß Artikel 218 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 9</STRING></STRING> AEUV angenommen wurden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>18.</NO.P>„OECD-Verrechnungspreisleitlinien“ die vom Rat der OECD mit der Recommendation of the Council on the Determination of Transfer Pricing between Associated Enterprises (Empfehlung des Rates der OECD über die Bestimmung des Verrechnungspreises zwischen verbundenen Unternehmen) [C(95)126/Final] angenommenen OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022 in der in Anhang I beigefügten Änderungsfassung vom 20. Januar 2022 sowie jegliche weiteren Änderungsfassungen dieser OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Mitgliedstaaten</STRING></STRING> im Zusammenhang mit dem OECD-Ausschuss für Steuerfragen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder von der Union</STRING></STRING> durch Festlegung eines Standpunkts der Union gemäß Artikel 218 AEUV angenommen wurden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um alle weiteren Änderungsfassungen der in Absatz 18 dieses Artikels definierten OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem OECD-Ausschuss für Steuerfragen oder von der Union durch Festlegung eines Standpunkts der Union gemäß Artikel 218 AEUV angenommen wurden, aufzunehmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die Person ist an der Geschäftsleitung der anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann;</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>enthält Angaben zu allen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die erforderlich sind, um die im anderen Staat vorgenommene Primärberichtigung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu beurteilen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>enthält Angaben zu allen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich der den Mitgliedstaaten übermittelten einschlägigen Verrechnungspreisdokumentation,</STRING></STRING> die erforderlich sind, um die im anderen Staat vorgenommene Primärberichtigung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu beurteilen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>iia)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält mit Blick auf jeden von der Anpassung betroffenen Mitgliedstaat Angaben zu dem gemäß Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> berechneten effektiven Steuersatz;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erklären den Antrag, sofern alle der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Angaben gemacht wurden, innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">30</STRING></STRING> Tagen durch Mitteilung an den Steuerpflichtigen für zulässig. Sollten erforderliche Angaben fehlen, so teilen die Mitgliedstaaten dies dem Steuerpflichtigen innerhalb derselben Frist mit und gewähren mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">30</STRING></STRING> Tage Frist für deren Beibringung. Bringt der Steuerpflichtige die angeforderten Angaben nicht fristgerecht bei, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erklären den Antrag, sofern alle der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Angaben gemacht wurden, innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">40</STRING></STRING> Tagen durch Mitteilung an den Steuerpflichtigen für zulässig. Sollten erforderliche Angaben fehlen, so teilen die Mitgliedstaaten dies dem Steuerpflichtigen innerhalb derselben Frist mit und gewähren mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">40</STRING></STRING> Tage Frist für deren Beibringung. Bringt der Steuerpflichtige die angeforderten Angaben nicht fristgerecht bei, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Ergibt sich aus einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Primärberichtigung eine Doppelbesteuerung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verfahren innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">180</STRING></STRING> Tagen nach Eingang des Antrags des Steuerpflichtigen durch begründete Stattgabe oder Ablehnung abgeschlossen wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Ergibt sich aus einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Primärberichtigung eine Doppelbesteuerung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verfahren innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">200</STRING></STRING> Tagen nach Eingang des Antrags des Steuerpflichtigen durch begründete Stattgabe oder Ablehnung abgeschlossen wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Verfahren kann einmal um einen Zeitraum von 100 Tagen verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige und die betroffenen Mitgliedstaaten einer solchen Verlängerung zustimmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Im <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Falle</STRING></STRING> der Stattgabe teilen die Mitgliedstaaten der Steuerbehörde des anderen betroffenen Steuerhoheitsgebiets die Anerkennung der Gegenberichtigung mit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Im <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fall</STRING></STRING> der Stattgabe teilen die Mitgliedstaaten der Steuerbehörde des anderen betroffenen Steuerhoheitsgebiets die Anerkennung der Gegenberichtigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofort</STRING></STRING> mit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 wenden die Mitgliedstaaten alle in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC) vorgesehenen Verfahren und Vorkehrungen an.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 5 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Berichtigung nach unten führt nicht zu einer doppelten Nichtbesteuerung, was bedeutet, dass die Berichtigung nach unten in den steuerpflichtigen Gewinnen des verbundenen Unternehmens in dem anderen Steuerhoheitsgebiet enthalten ist;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Keiner der etwaigen Unterschiede zwischen den verglichenen Geschäftsvorfällen oder zwischen den diese Geschäftsvorfälle tätigenden Unternehmen vermag den Preis auf dem freien Markt erheblich zu beeinflussen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Keiner der etwaigen Unterschiede zwischen den verglichenen Geschäftsvorfällen oder zwischen den diese Geschäftsvorfälle tätigenden Unternehmen vermag den Preis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Marge</STRING></STRING> auf dem freien Markt erheblich zu beeinflussen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Rat kann </STRING></STRING>weitere, mit den<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> OECD-Verrechnungspreisleitlinien in</STRING></STRING> Einklang stehende Vorschriften dazu erlassen, wie der Fremdvergleichsgrundsatz und die übrigen Vorschriften gemäß Kapitel II dieser Richtlinie auf spezifische Geschäftsvorfälle anzuwenden sind, um mehr Steuersicherheit zu gewährleisten und der Gefahr einer Doppelbesteuerung entgegenzuwirken. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei diesen spezifischen Geschäftsvorfällen oder Geschäften handelt es sich um folgende:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um </STRING></STRING>weitere, mit den<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> jüngsten international anerkannten Verrechnungspreisleitlinien der OECD oder der Vereinten Nationen im</STRING></STRING> Einklang stehende Vorschriften dazu festzulegen, wie der Fremdvergleichsgrundsatz und die übrigen Vorschriften gemäß Kapitel II dieser Richtlinie auf spezifische Geschäftsvorfälle anzuwenden sind, um mehr Steuersicherheit zu gewährleisten und der Gefahr einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">doppelten Nichtbesteuerung und</STRING></STRING> Doppelbesteuerung entgegenzuwirken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie Steuerstreitigkeiten und Steuermissbrauch zu reduzieren</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Übertragung von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten (einschließlich schwer zu bewertender immaterieller Werte) zwischen verbundenen Unternehmen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich der Erbringung von Marketing- und Vertriebsleistungen) zwischen verbundenen Unternehmen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kostenumlagevereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">finanzielle Transaktionen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschäfte zwischen dem Hauptsitz und seinen Betriebsstätten.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte erlassen, um weitere Vorschriften, etwa die Einführung sogenannter Safe Harbours, festzulegen, um so die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in der Union zu vereinfachen, für mehr Steuersicherheit zu sorgen und der Gefahr einer doppelten Nichtbesteuerung und Doppelbesteuerung entgegenzuwirken sowie Steuerstreitigkeiten und Steuermissbrauch zu reduzieren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann gemäß Artikel 18 einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Vorschriften über die Aufnahme des vorgeschlagenen vereinfachten Konzepts für die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften für Vertriebs- und Fertigungstätigkeiten gemäß der Richtlinie XX/XX/EU des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT) in die vorliegende Richtlinie erlassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Vorschriften gemäß Absatz 2 werden auf Vorschlag der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten des Rates erlassen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 14a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wiedereinrichtung des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission richtet das Europäische Verrechnungspreisforum (European Forum on Transfer Pricing, EFTP) ein und führt darin den Vorsitz.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das EFTP berät und unterstützt den Ausschuss im Sinne des Artikels 17, insbesondere bei der Bewertung, ob die vorliegende Richtlinie angepasst werden muss, um die durchgehende Einheitlichkeit der Verrechnungspreismethoden innerhalb der Union und weltweit sicherzustellen, wobei insbesondere die Entwicklungen auf Ebene der OECD oder der Vereinten Nationen zu berücksichtigen sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das EFTP setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einer ausgewogenen Vertretung von Steuerzahlern, Wissenschaftlern und der Zivilgesellschaft zusammen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament ist als Beobachter Mitglied des EFTP.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bedingungen für die Mitgliedschaft werden vom Ausschuss gemäß Artikel 17 festgelegt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 14b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausweitung des Programms „European Trust and Cooperation Approach“ (ETACA)</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Geltungsbereich des Programms „European Trust and Cooperation Approach“ (ETACA) umfasst auch die Anpassung von Verrechnungspreisen für spezifische unionsinterne Ströme durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht nur Transaktionen mit geringer Wertschöpfung, wie es aktuell vorgesehen ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zwischen dem ETACA und den APA eine Verknüpfung einzuführen, sodass über das ETACA zügig solide Lösungen gefunden werden können, falls im Laufe der Überprüfung Probleme auftreten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission untersucht und evaluiert alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5</STRING></STRING> Jahre die Anwendung der vorliegenden Richtlinie und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erstattet</STRING></STRING> dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2031</STRING></STRING> vorzulegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission untersucht und evaluiert alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Jahre die Anwendung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Auswirkungen</STRING></STRING> der vorliegenden Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie ihr Zusammenwirken mit den jüngsten Leitlinien der OECD oder der Vereinten Nationen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">legt</STRING></STRING> dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen</STRING></STRING> Bericht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor, dem erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen ist</STRING></STRING>. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2029</STRING></STRING> vorzulegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann von diesen Fristen abweichen, wenn auf der Ebene der OECD oder der Vereinten Nationen neue Leitlinien zu Verrechnungspreisen vereinbart werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Einklang mit Absatz 3 Informationen, die für die Bewertung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Verbesserung der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die Verringerung der Doppelbesteuerung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> die Bekämpfung des Steuermissbrauchs relevant sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Einklang mit Absatz 3 Informationen, die für die Bewertung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Verbesserung der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die Verringerung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">doppelten Nichtbesteuerung und der</STRING></STRING> Doppelbesteuerung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die Bekämpfung des Steuermissbrauchs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Verhinderung von Steuerstreitigkeiten</STRING></STRING> relevant sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die der Kommission gemäß Absatz 2 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die der Kommission gemäß Absatz 2 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und das Europäische Parlament</STRING></STRING> weitergegeben werden. Die Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und zwar im Einklang mit den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden nationalen Verjährungsvorschriften, keinesfalls jedoch länger als zehn Jahre.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und zwar im Einklang mit den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden nationalen Verjährungsvorschriften, keinesfalls jedoch länger als zehn Jahre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 13 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 Absatz 2,</STRING></STRING> Artikel 13 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 14 Absätze 2, 2a und 2b</STRING></STRING> wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die in Artikel 13 genannte Befugnisübertragung kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit eines delegierten Rechtsakts, der bereits in Kraft ist, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 Absatz 2,</STRING></STRING> Artikel 13 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 14 Absätze 2, 2a und 2b</STRING></STRING> genannte Befugnisübertragung kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit eines delegierten Rechtsakts, der bereits in Kraft ist, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das gemäß Artikel 14a eingerichtete Europäische Verrechnungspreisforum fungiert als zuständiges Sachverständigengremium.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament kann als Beobachter an den internationalen Verhandlungen über Verrechnungspreisleitlinien in den einschlägigen internationalen Foren teilnehmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überprüfung</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie auf multinationale Konzerne, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT) fallen, sobald diese Richtlinie in Kraft getreten ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 8a Absatz 6 Ziffer i der Richtlinie 2011/16/EU erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„i)	Angaben zu der der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Methode oder zu anderen Bewertungsmethoden und -techniken zur Schätzung des Fremdvergleichspreises gemäß der Definition in Artikel 9 der Richtlinie [2024/XX/XX über die Verrechnungspreisgestaltung] sowie die Gründe für die Anwendung dieses Verfahrens oder, im Fall einer Vorabvereinbarung, des Verrechnungspreises;“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2025</STRING></STRING>] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024</STRING></STRING> die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [1. Januar <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING>] an.</P></OLD><NEW><P>Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2025</STRING></STRING> an.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>