<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0223</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Abfertigung von schweren Lastfahrzeugen an Grenzübergangsstellen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B9-0201/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 zur Abfertigung von schweren Lastfahrzeugen an Grenzübergangsstellen auf der Grundlage der Petition Nr. 0146/2023 (2024/2540(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 26, 28 bis 37 und 67 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Beratungen zur Petition Nr. 0146/2023 in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 29. November 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung zum Thema „Schengener Grenzen – von Petenten angesprochene Fragen“ vom 18. Juli 2023, abgehalten vom Petitionsausschuss gemeinsam mit dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. November 2022 mit dem Titel „Schengen durch vollständige Einbeziehung Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens in den Raum ohne Binnengrenzen-Kontrollen stärken“ (COM(2022)0636),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Oktober 2022 zum Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum Schengen-Raum<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 149 vom 28.4.2023, S. 11.</FIELD></FOOTNOTE> und seine Entschließung vom 12. Juli 2023 zum Beitritt zum Schengen-Raum<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2023)0278.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den einstimmigen Beschluss des Rates vom 30. Dezember 2023, Rumänien und Bulgarien in den Schengen-Raum aufzunehmen, wobei zunächst ab Mitte März 2024 die Kontrollen an den Luft- und Seegrenzen aufgehoben werden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2021 zur Sicherheit von Lkw-Parkplätzen in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 224 vom 8.6.2022, S. 95.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Mai 2023 zum neuen europäischen Rahmen für urbane Mobilität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1058, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1058/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2023 zu großen Transportinfrastrukturvorhaben in der EU — Umsetzung der Vorhaben und Überwachung und Kontrolle der EU-Mittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/481, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/481/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1315/2013 (COM(2021)0812),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass jeden Tag Hunderte Nutzfahrzeuge an den Binnengrenzen der EU – auch an den Grenzen zwischen EU-Mitgliedstaaten, die dem Schengen-Raum angehören, und jenen, die ihm nicht angehören – aufgehalten werden, wo sie mit äußerst langen Wartezeiten und Verzögerungen wegen Abfertigungen und Kontrollen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass in dem derzeit geltenden europäischen Rechtsrahmen nicht auf eine konkrete Höchstdauer für die Abfertigung von Waren an den Grenzen eingegangen wird und keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Gründe für diese Warteschlangen und Verzögerungen an den Grenzen der Mitgliedstaaten auf viele Faktoren im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Sicherheit, der Technik und auch der Interoperabilität zurückzuführen sind, etwa unzureichende betriebliche und technische Kapazitäten, Personalmangel, ein Mangel an Kontrollschaltern und Brückenwaagen für Nutzfahrzeuge sowie eine Konzentration vieler institutioneller Organe an den Grenzen und langwierige Frachtkontrollen; in der Erwägung, dass in Artikel 22 des Schengener Grenzkodex<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2016/399 vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> der Grundsatz des Wegfalls von Überprüfungen und Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen Schengen-Staaten im Einklang mit dem Grundsatz der Freizügigkeit nach Artikel 26 Absatz 2 AEUV verankert ist, während in Artikel 24 konkret festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen beseitigen müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Ansammlung von in der EU zugelassenen Lkw an den Grenzen nachteilig auf die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen der Fahrer, die Straßensicherheit und den Geschäftsbetrieb von Güterkraftverkehrsunternehmen auswirken kann, nachteilige Folgen für den Wettbewerb und die Funktionsweise des EU-Binnenmarktes hat und zu höheren Kosten für die Güterkraftverkehrsunternehmer führt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Bulgarien und Rumänien nach wie vor auf einen Beschluss des Rates betreffend den Zeitpunkt der Aufhebung der Kontrollen an den Landbinnengrenzen warten; in der Erwägung, dass sich die Aufhebung von Kontrollen und Überprüfungen an den Binnengrenzen positiv auf die Beteiligung Rumäniens und Bulgariens am EU-Binnenmarkt auswirken würde, da Hindernisse für die Mobilität abgebaut würden, die Verzögerungen bei Geschäftstätigkeiten infolge von Störungen der Lieferfristen im Güterverkehr verursachen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass europäischen Unternehmen insbesondere in den Branchen Logistik, Tourismus und im Gastgewerbebereich durch Nutzfahrzeuge, die an den Grenzen Verzögerungen ausgesetzt sind, Verluste in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro entstehen; in der Erwägung, dass die Risiken, die sich aus diesen Einschränkungen beim Grenzübertritt ergeben, während der COVID-19-Pandemie besonders deutlich wurden; in der Erwägung, dass durch die Beibehaltung des Status quo die Resilienz der EU in Bezug auf andere potenzielle Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Länge der Nutzfahrzeug-Schlangen an den EU-Außengrenzen zu den Ländern des westlichen Balkans besonders besorgniserregend ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass diese Ereignisse die Gesundheit und Sicherheit von Berufskraftfahrern stark gefährden, da ihre Arbeitsbedingungen beeinträchtigt werden, die Qualität der Arbeitsplätze in der Branche unterminiert wird und damit zusätzlich zum globalen Mangel an Lkw-Fahrern beigetragen wird; in der Erwägung, dass Lkw-Fahrer in allen EU-Mitgliedstaaten häufig unter verschiedenen Formen von chronischen Schmerzen leiden, etwa Schmerzen im unteren Rücken, den Knien und den Schultern; in der Erwägung, dass gleichzeitig die häufig willkürliche Anforderung, Güter ab- und wieder aufzuladen, erhebliche zusätzliche Gesundheitsrisiken mit sich bringt und oftmals zu Verletzungen führt, da viele Lkw-Fahrer nicht über die körperliche Kraft oder entsprechende Ausrüstung zum Heben schwerer Lasten verfügen; in der Erwägung, dass Arbeitgeber den Lkw-Fahrern diese Verpflichtung und Verantwortung ganz beliebig und ohne zusätzliche Vergütung auferlegen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Schlangen von Nutzfahrzeugen, die an den Grenzen warten, unmittelbaren Einfluss auf die Gesundheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger haben, da sie sich nachteilig auf die Luftqualität auswirken und Wasser- und Lärmverschmutzung verursachen, was unter anderem zu negativen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete führt; in der Erwägung, dass beispielsweise in der Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 2023 betont wurde, dass jährlich 46 000 Tonnen CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen dadurch entstehen, dass an den Binnengrenzen zu Rumänien und Bulgarien nach wie vor Kontrollen durchgeführt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass Verkehrsstörungen durch Nutzfahrzeuge darüber hinaus die Qualität der bestehenden Infrastruktur beeinträchtigen, die Straßenverkehrssicherheit beeinträchtigen und die Gefahr von Verkehrsunfällen steigern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass eine verstärkte öffentliche und private Finanzierung von sicheren Lkw-Parkplätzen erforderlich ist, damit die Fahrer ihre Pausen in aller Sicherheit verbringen können; in der Erwägung, dass durch stärkere Sicherheitsmaßnahmen, etwa die Entwicklung spezieller mobiler Anwendungen, die Gefahr gesenkt würde, dass Lkw-Fahrer Opfer von Straftaten werden;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>fordert das Parlament, den Rat und die Kommission auf, einen Schwerpunkt auf konkrete Maßnahmen für einen reibungslosen und effizienten Grenzübergang im Güterverkehr zu legen, wenn sie zentrale EU-Maßnahmen wie das Transeuropäische Verkehrsnetz ausarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, nach einer Folgenabschätzung zu den in diesem Entschließungsantrag dargelegten Themen umgehend geltende und verbindliche Legislativmaßnahmen vorzuschlagen, damit ein unionsweiter Standard von durchschnittlich einer Minute für die Abfertigung von Lkw an Grenzübergangsstellen innerhalb der EU eingerichtet wird, sodass für fließenden Verkehr an Schengen- und Nicht-Schengen-Binnengrenzen gesorgt ist und der Waren- und Dienstleistungsverkehr rasch und effizient ablaufen kann; betont, dass durch diese Maßnahme die Wettbewerbsfähigkeit des Straßengüterverkehrs deutlich gesteigert und für ein reibungsloses Funktionieren der Branche im Binnenmarkt gesorgt würde; hebt hervor, dass das Fortbestehen der Kontrollen an den Landgrenzen den ökonomischen Interessen aller Mitgliedstaaten schadet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission seit 2011 immer wieder betont hat, dass Rumänien wie auch Bulgarien alle formalen Kriterien für einen Beitritt zum Schengen-Raum erfüllen; betont, dass in dem Beschluss des Rates vom 30. Dezember 2023 zur Aufhebung der Kontrollen an den Luft- und Seegrenzen zu Rumänien und Bulgarien nur teilweise die Frage der derzeitigen Verzerrungen im Binnenmarkt angesprochen wird; hebt hervor, dass sich dieser Beschluss nicht mit dem größten und dringlichsten Problem befasst, nämlich den Landgrenzübergängen, zumal nach wie vor Kontrollen an den Schengen-Landgrenzen durchgeführt werden, was den reibungslosen Grenzübertritt von Nutzfahrzeugen, Bussen, Privatfahrzeugen und Zügen behindert; bekräftigt den seit Langem vertretenen Standpunkt, dass der Schengen-Besitzstand uneingeschränkte auf Bulgarien und Rumänien angewendet werden sollte; fordert den belgischen Ratsvorsitz und alle Mitglieder des Rates nachdrücklich auf, möglichst umgehend und bis spätestens Mitte 2024 einen Beschluss über die uneingeschränkte Anwendung des Schengen-Besitzstands auf Rumänien und Bulgarien anzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert daher, dass die Kommission die Einhaltung und Überwachung der Anwendung der ergriffenen Maßnahmen gewährleistet, auch durch Auferlegung von Strafen; betont, dass es einer Finanzierung und technischer Unterstützung der EU in angemessener und ausreichender Höhe bedarf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, EU-Rechtsvorschriften anzunehmen, wonach Lkw-Fahrer kleinere Grenzübergänge nutzen dürfen, wenn die Hauptverkehrswege wegen Instandhaltungsarbeiten geschlossen sind, damit die Fahrer nicht von willkürlichen Maßnahmen einzelner Länder abhängig sind, da dies im allgemeinen Interesse der EU liegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessengruppen konkrete Maßnahmen gegen den Mangel an Berufskraftfahrern in der EU vorzuschlagen, indem das Interesse junger Menschen geweckt wird, etwa durch die Finanzierung spezifischer (Um-)Schulungen und Qualifikationen und die Förderung von Partnerschaften zwischen Berufsschulen und Transportunternehmen, auch mit konkreter Unterstützung aus dem Unionshaushalt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver für die Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei Diebstahl aus Nutzfahrzeugen einzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den einschlägigen staatlichen Stellen zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>