<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0224</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Gunnar Beck</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0170/2024 - Berichterstatter: Ibán García Del Blanco)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Gunnar Beck (2023/2192(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 25. Juli 2023 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu mutmaßlichen Straftaten übermittelten und  am 11. September 2023 im Plenum bekannt gegeben Antrag der leitenden Oberstaatsanwältin in Düsseldorf auf Aufhebung der Immunität von Gunnar Beck,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Gunnar Beck gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019,<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio, C‑200/07 und Clemente C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T‑42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE></P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Artikel 192b der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0170/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt wurde, das die leitende Oberstaatsanwältin in Düsseldorf gegen Gunnar Beck, für Deutschland gewähltes Mitglied, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 242 Absatz 1, 248a, 223 Absatz 1, 230 Absatz 1 Satz 1, 113 Absatz 1 und 53 StGB einleiten will;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Gunnar Beck am 29. Oktober 2022 in einem Kaufhaus in Neuss, Deutschland, Proben von Testerprodukten entnommen hat, die für Kunden ausgestellt wurden, angeblich in der Absicht, diese zu entfernen, ohne dafür zu bezahlen; in der Erwägung, dass ein Strafantrag wegen Ladendiebstahls gestellt worden ist; in der Erwägung, dass Gunnar Beck angeblich versucht hat, die Räumlichkeiten zu verlassen, und die Ladendetektive ihn festhielten; in der Erwägung, dass anschließend Vollstreckungsbeamte vor Ort einschritten und Gunnar Beck ihrer Anweisung, keinen Widerstand zu leisten, nicht nachgekommen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen keine in Ausübung des Amtes des Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betreffen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt lautet:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0">„2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er beim Begehen der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>3)</SYMBOL>Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>4)</SYMBOL>Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“;</ITEM></LIST></P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 192b der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments regelt und insbesondere in Absatz 1 Folgendes festgelegt ist:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P>„1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland steht die einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuerkannte Immunität zu. [...]“;</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf;<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T‑214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität der Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten ist, die nicht von diesem Amt getrennt werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnte, dass ein fumus persecutionis vorlag, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Gunnar Beck aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Gunnar Beck zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>