<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0225</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Andris Ameriks</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0169/2024 - Berichterstatter: Gilles Lebreton)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Andris Ameriks (2023/2090(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 24. Mai 2023 vom Staatsanwalt im Referat Koordinierung der Korruptionsbekämpfung in der Abteilung Strafrecht der Generalstaatsanwaltschaft Riga gestellten und am selben Tag vom Generalstaatsanwalt der Republik Lettland im Zusammenhang mit einem Strafverfahren in der Republik Lettland übermittelten und am 14. Juni 2023 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Andris Ameriks,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Nils Ušakovs im Namen von Andris Ameriks gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 29 und 30 der Verfassung Lettlands,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0169/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Staatsanwalt im Referat Koordinierung der Korruptionsbekämpfung in der Abteilung Strafrecht der Generalstaatsanwaltschaft Riga die Aufhebung der Immunität des für Lettland gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments Andris Ameriks beantragt hat, um ein Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 320 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs Lettlands gegen ihn einzuleiten, weil Andris Ameriks die Straftat der Vorteilsannahme vor der Begehung einer rechtswidrigen Handlung im Interesse einer anderen Person unter Ausnutzung seiner amtlichen Stellung begangen haben soll;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Andris Ameriks in der Zeit vom 22. Juli 2017 bis zum 17. September 2017 in seiner Eigenschaft als stellvertretender Bürgermeister der Stadt Riga und damit als Träger öffentlicher Gewalt in verantwortlicher Funktion unter anderem über den zwischengeschalteten Eigentümer eines Minibus-Unternehmens Bestechungsgeld in Höhe von 50 % der Geldbeträge verlangt haben soll, die dieses Unternehmen für die von ihm beförderten Fahrgäste, die Anspruch auf ermäßigte Beförderungstarife gehabt hätten, von der Stadt Riga erhalten hätte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Andris Ameriks bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass das mutmaßliche Delikt keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme von Andris Ameriks im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 29 und 30 der Verfassung Lettlands folgendermaßen lauten:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P>„Artikel 29</P></CONS><CONS><P>Ein Mitglied der Saeima darf ohne Zustimmung der Saeima weder festgenommen noch einer Hausdurchsuchung unterzogen oder auf eine andere Art und Weise in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden. […]</P></CONS><CONS><P>Artikel 30</P></CONS><CONS><P>Ohne Einwilligung der Saeima darf kein Mitglied der Saeima strafrechtlich oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.“;</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität der Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten und untrennbar mit diesem Amt verbundenen Tätigkeiten ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass bei den Ermittlungen weder der genaue Ort noch der genaue Zeitpunkt des mutmaßlichen Delikts mit Sicherheit festgestellt werden konnten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Andris Ameriks vorgeworfene Handlung im Jahr 2017 begangen worden sein soll und dass der Generalstaatsanwalt der Republik Lettland den Antrag auf Aufhebung der Immunität erst am 23. Mai 2023 eingereicht hat; in der Erwägung, dass es keine überzeugende Begründung für ein solches verzögertes Handeln gibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt, dass dem Parlament „bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität orientieren möchte, wegen des politischen Charakters einer solchen Entscheidung ein weites Ermessen einzuräumen“ ist<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 2013, Gollnisch, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23, Randnr. 59 und die zitierte Rechtsprechung.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass das Zusammentreffen dieser konkreten Anhaltspunkte eine schwerwiegende Vermutung begründet, dass die Absicht darin besteht, Andris Ameriks in seiner politischen Tätigkeit, insbesondere in seiner Arbeit als Mitglied des Europäischen Parlaments, zu schaden; in der Erwägung, dass auf der Grundlage der in dieser Rechtssache vorgelegten Informationen und Erläuterungen, einschließlich der Antworten des m.d.W.d.A.b. Staatsanwalts der Republik Lettland in dem mit ihm geführten Schriftwechsel, Unklarheit hinsichtlich der Anhaltspunkte, auf denen der Antrag auf Aufhebung der Immunität beruht, und erhebliche Zweifel am Verfahren bestehen, auch an der Begründung des Antrags auf Aufhebung der Immunität;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich daher offensichtlich um einen Fall handelt, in dem das Vorliegen von „fumus persecutionis“ angenommen werden kann, d. h. von „konkreten Anhaltspunkten“<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2020, Troszczynski, C-12/19, ECLI:EU:C:2020:725, Randnr. 26.</FIELD></FOOTNOTE>, die darauf hindeuten, dass die fraglichen Strafverfolgungsmaßnahmen in der Absicht eingeleitet wurden, der politischen Tätigkeit von Andris Ameriks und damit unter anderem seiner Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Andris Ameriks nicht aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Republik Lettland und Andris Ameriks zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>