<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0228</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2022: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäische Kommission</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0139/2024 - Berichterstatterin: Isabel García Muñoz)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen (2023/2129(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 45 vom 24.2.2022.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0248/2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/2, 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die jährliche Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2022 (COM(2023)0401),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2023)0323) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0214),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zusammen mit den Antworten der Organe<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE> und die Sonderberichte des Rechnungshofs,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06179/2024 – C9‑0066/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0139/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2129(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 45 vom 24.2.2022</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0248/2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/2, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/809, 22.11.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2023)0323) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0214),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06181/2024 – C9‑0125/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0139/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>3.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2129(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 45 vom 24.2.2022</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0248/2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/2, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/811, 22.11.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2023)0323) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0214),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06181/2024 – C9‑0125/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0139/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>4.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2129(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 45 vom 24.2.2022</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0248/2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/2, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/822, 22.11.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2023)0323) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0214),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06181/2024 – C9‑0125/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0139/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>5.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2129(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 45 vom 24.2.2022</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0248/2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/2, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/831, 22.11.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2023)0323) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0214),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06181/2024 – C9‑0125/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0139/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>6.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2129(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 45 vom 24.2.2022</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0248/2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/2, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/847, 22.11.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2023)0323) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0214),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06181/2024 – C9‑0125/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0139/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>7.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2129(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 45 vom 24.2.2022</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0248/2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/2, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/850, 22.11.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2023)0323) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0214),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06181/2024 – C9‑0125/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0139/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>8.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission (2023/2129(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 45 vom 24.2.2022</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0248/2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/2, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die jährliche Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2022 (COM(2023)0401),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2023)0323) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0214),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zusammen mit den Antworten der Organe<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023</FIELD></FOOTNOTE> und die Sonderberichte des Rechnungshofs,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06179/2024 – C9‑0066/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06181/2024 – C9‑0125/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0139/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>9.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind (2023/2129(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan III – Kommission,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0139/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel,</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Politische Prioritäten</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erinnert daran, dass es sich nachdrücklich für die im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsätze und Werte einsetzt, darunter der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV und die Bekämpfung von Betrügereien und der Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>hebt die Bedeutung des EU-Haushalts für die Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union sowie seine Rolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten unter unvorhergesehenen Umständen wie der COVID-19-Pandemie, internationalen Konflikten oder Krisen und ihren Folgen hervor; stellt in dieser Hinsicht die anhaltende Relevanz von Investitionen und Unterstützung aus dem EU-Haushalt für den Abbau von Ungleichheiten zwischen Mitgliedstaaten und Regionen, für die Förderung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und somit für die Verbesserung des Alltags der Unionsbürger und der wirtschaftlichen Auswirkungen in der EU fest; fordert die Kommission nachdrücklich auf, beim Tempo und den Ambitionen, die erforderlich sind, um die im europäischen Grünen Deal festgelegten Klimaziele zu erreichen, nicht nachzulassen, und betont, dass die zu diesem Zweck erforderlichen Investitionen aufgestockt werden müssen; betont, dass die EU im Jahr 2022 weit hinter dem Effizienzniveau zurückgeblieben ist, das erforderlich ist, um die für 2030, 2040 und 2050 gesetzten Klimaziele zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass eine solide und rechtzeitige Ausführung des Haushaltsplans dazu beiträgt, dass den Bedürfnissen und Herausforderungen in verschiedenen Politikbereichen effizienter und wirksamer begegnet werden kann; weist darauf hin, dass es zu Verzögerungen bei der Umsetzung sowie zu einer Zunahme von Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrug kommen kann, wenn mehrere Instrumente mit unterschiedlichen Vorschriften unter Zeitdruck, nicht zuletzt angesichts des endgültigen Abschlusses des MFR 2014-2020, gleichzeitig ausgeführt werden; weist auf die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge zum Schutz der finanziellen Interessen der EU hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont den Beitrag der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erholung von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie und der Schaffung einer widerstandsfähigen EU, die die Herausforderungen der Zukunft bewältigen kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die damit verbundenen Maßnahmen im Einklang mit den vereinbarten Etappenzielen und Zielwerten rasch umzusetzen; bedauert, dass die Etappenziele von der Kommission nicht besser definiert wurden und fordert die Kommission auf, die Umsetzung der damit verbundenen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit den vereinbarten Etappenzielen und Zielwerten rasch zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>hebt die entscheidende Rolle hervor, die der EU-Haushalt 2022 bei der Bewältigung der Konsequenzen von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine gespielt hat, um nämlich die Lebensmittelversorgungsketten zu sichern, energiebezogene Herausforderungen anzugehen, die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von ukrainischen Flüchtlingen zu unterstützen und die Ukraine bei der Versorgung ihrer Bürger zu unterstützen; stellt fest, dass dadurch der Haushalt unter Druck geraten ist und dass alle verfügbaren Flexibilitätsmaßnahmen in Anspruch genommen wurden; nimmt in diesem Zusammenhang die Annahme der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zur Kenntnis, durch die die Vergabe von Mitteln neu ausgerichtet wird und neue Mittel mobilisiert werden; betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission einen klaren und realistischen Fahrplan für die Rückzahlung der Schulden der EU vorlegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist darauf hin, dass die Finanzregelung der EU bei allen Programmen und bei allen Begünstigten strikt angewandt werden muss, um alle Formen von Betrug, Interessenkonflikte, Korruption, Doppelfinanzierung und Geldwäsche zu verhindern; betont in diesem Zusammenhang den zentralen Stellenwert der gesamten Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU und äußert seine Besorgnis über die Weigerung einiger Mitgliedstaaten, mit einem ihrer Elemente, nämlich der EUStA, zusammenzuarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, nachträgliche und Halbzeitbewertungen von Finanzierungsprogrammen durchzuführen, die als Reaktion auf Krisen aufgelegt wurden, und zwar in Bezug auf ihre Relevanz, Kohärenz und ihren europäischen Mehrwert zusätzlich zu der Einhaltung der Vorschriften und Ordnungsmäßigkeit, Effizienz, Wirksamkeit, Leistung und langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen; stellt fest, dass Entscheidungen im Zusammenhang mit den Instrumenten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unter enormem Zeitdruck getroffen wurden, obwohl diese Instrumente bis 2026 umgesetzt werden; betont, dass eine rasche Reaktion nicht zulasten einer angemessenen Ausgabenkontrolle gehen darf, und fordert die Kommission daher auf, Lehren aus diesen Instrumenten zu ziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist darauf hin, dass die ARF für die Bewältigung des Wirtschaftsabschwungs nach der COVID-19-Pandemie wichtig ist und weist erneut darauf hin, dass das Umsetzungsmodell der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Kommission mit weitaus weniger Anforderungen verbunden ist und sich der Kontrollaufwand für die Kommission durch eine entsprechende Übertragung von Aufgaben auf die Mitgliedstaaten reduziert; ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof bei seiner Bewertung der ARF Mängel bei der vorläufigen Bewertung sowie bei den Ex-post-Prüfungen der Kommission festgestellt hat, und ist der Auffassung, dass die Berichts- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten nach wie vor Schwachstellen aufweisen; ist besorgt darüber, dass diese Schwachstellen zur Festlegung von „Etappenzielen für die Kontrolle“ geführt haben, was darauf hindeutet, dass die einschlägigen Systeme der Mitgliedstaaten nicht voll funktionsfähig waren, als mit der Durchführung der Pläne begonnen wurde, und somit ein Risiko für die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben der ARF und den Schutz der finanziellen Interessen der Union darstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>unterstreicht das Risiko von Interessenkonflikten, wenn alle an der Ausführung des EU-Haushalts beteiligten Akteure – gleich auf welcher Ebene – möglicherweise aus Gründen, die über wirtschaftliche Interessen hinausgehen, beeinflusst sind; stellt fest, dass der Rechtsrahmen für Interessenkonflikte in den Mitgliedstaaten und Regionen sehr uneinheitlich ist, und fordert Leitlinien der Kommission, um die Rechtsklarheit sicherzustellen und eine einheitliche Auslegung und Anwendung zu fördern; unterstützt die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht 6/2023, dass „indem durch Data-Mining Informationen aus verschiedenen Quellen verglichen werden, [...] mögliche Interessenkonflikte aufgedeckt werden können“;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont die Rolle des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) bei der Korruptionsbekämpfung; fordert, dass die Kapazitäten der EUStA und des OLAF sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen weiter gestärkt werden sowie dass deren Zuständigkeiten besser definiert werden; würdigt die Bemühungen der EUStA bei der Ermittlung und Verfolgung von Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU und betont, wie wichtig ihre uneingeschränkte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist; erinnert daran, dass es wichtig ist, die EUStA und das OLAF mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten; fordert gemeinsame Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, die für alle Bediensteten der Einrichtungen der EU gelten, und fordert, das interinstitutionelle Transparenz-Register für alle Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU verbindlich vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit, die für bestimmte Organe und Einrichtungen der EU erforderlich ist, nicht beeinträchtigt wird; bekräftigt, dass die Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung sowohl auf Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten verstärkt werden müssen, und zwar in enger Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>weist auf die Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten hin und betont den zentralen Stellenwert der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der EU; fordert die Kommission auf, die verfügbaren Instrumente voll auszuschöpfen, um der eindeutigen Gefahr eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Werte der EU zu begegnen, und unverzüglich die Konditionalitätsverordnung anzuwenden, wenn Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen könnten;; unterstützt die Sperrung von EU-Mitteln, solange die Bedingungen nicht vollständig erfüllt sind, und warnt davor, Erpressungsversuchen nachzugeben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein einheitliches, umfassendes und integriertes Konzept für die verschiedenen Mittel und Rechtsinstrumente sicherzustellen und einen technokratischen und widersprüchlichen Ansatz für die verschiedenen Finanzierungsinstrumente zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass für klare Standards und eine wirksame Gewaltenteilung gesorgt werden muss; betont, dass alle Organe und Einrichtungen der Union den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz uneingeschränkt achten und davon absehen sollten, als Disziplinarkammer außerhalb der unabhängigen Justiz tätig zu werden; betont, dass im Falle von Rechtsverstößen die zuständigen Organe oder Einrichtungen der Union oder die nationalen Behörden verantwortlich sein sollten; betont, dass unfaire Denunziationsverfahren oder Verfahren zur Meldung von Missständen vermieden werden müssen und dass solche Verfahren auf klaren rechtsstaatlichen Normen beruhen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Kommission 2022 im Rahmen der Konditionalitätsverordnung ergriffen hat, ist jedoch der Auffassung, dass sie mit erheblichen Verzögerungen und aufgrund langwieriger politischer Abwägungen eingeführt werden; fordert die Kommission auf, in aktuellen und künftigen Fällen von mangelnder Achtung der Werte der EU und der Rechtsstaatlichkeit, die die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, gründliche Bewertungen vorzunehmen und angemessene Kontrollmechanismen sicherzustellen, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Schutz des EU-Haushalts zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>begrüßt die im Dezember 2023 in den Verhandlungen über die überarbeitete Finanzregelung der EU erzielte Einigung; begrüßt insbesondere die Verbesserungen im Zusammenhang mit der Nachverfolgung von EU-Mitteln durch digitale Instrumente und durch Interoperabilität, die den Schutz der finanziellen Interessen der EU verstärken, die gezielte Ausweitung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) auf die geteilte Mittelverwaltung nach dem MFR 2027, die Bezugnahme auf die an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsregelung und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU sowie die Möglichkeit, die Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen und einzelne Antragsteller durch die Einführung von Finanzhilfen von sehr geringem Wert zu straffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>erinnert die Kommission daran, dass alle Legislativvorschläge, die erhebliche wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen nach sich ziehen, mit soliden und gründlichen Folgenabschätzungen einhergehen müssen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Lebenshaltungskosten der Bürger der EU, den Grad der Bürokratisierung für die Begünstigten und die Verwaltung sowie geschlechtsspezifische Fragen, um eine gerechte Verteilung des EU-Haushalts sicherzustellen; betont, dass dies Teil der Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung ist; unterstreicht, dass die Kommission Folgenabschätzungen vollkommen neutral und unparteiisch durchführen sollte; erwartet darüber hinaus, dass die Kommission die Kosten-Nutzen-Analyse der betreffenden Optionen verbessert, indem sie für eine stärkere Beteiligung verschiedener Interessenträger mit unterschiedlichen Ansichten an offenen öffentlichen Konsultationen sorgt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter zu den Grundwerten der Union gehört und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; weist erneut darauf hin, dass sich die Union seit Langem für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in ihrer Politikgestaltung engagiert, um Ungleichheiten zu erkennen und auszugleichen sowie als notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Wachstum, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt; hält es für wichtig, insbesondere die Bemühungen um die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung wie etwa die Pilotmethode zur Verfolgung der Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter im mehrjährigen Finanzrahmen fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung im Haushaltsplan der Union erfolgreich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>weist darauf hin, dass Ausgabenbereiche, die komplexeren Regeln und Förderkriterien unterliegen, ein höheres Fehlerrisiko aufweisen und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Empfänger von Unterstützung, insbesondere für neue Marktteilnehmer, mit sich bringen; bekräftigt die Notwendigkeit, die Ausgabenprogramme der EU so weit wie möglich zu vereinfachen und dafür zu sorgen, dass solide Überprüfungen und Kontrollen in einem ausgewogenen Verhältnis hierzu stehen; betont, dass die Digitalisierung der Verwaltung, Berichterstattung und Prüfung von EU-Mitteln von wesentlicher Bedeutung ist, um den Zugang für potenzielle Empfänger auf gerechte Weise zu verbessern und die Verwaltung der Mittel für alle Bürger effizienter und transparenter zu gestalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>ist besorgt darüber, dass die späte Verabschiedung mehrerer bereichsspezifischer Verordnungen, mit denen verschiedene Politikbereiche der EU wie etwa die Kohäsionspolitik geregelt werden, bei der Durchführung des Programmplanungszeitraums 2021-2027 zu einer erheblichen Verzögerung geführt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ein weiteres Mal nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiterhin die Durchführung der politischen Maßnahmen vor Ort zu beschleunigen und dabei und dabei für eine bessere geografische Ausgewogenheit zu sorgen sowie genau auf die Einhaltung der Vorschriften, die Qualität der Projekte, das Erzielen von Ergebnissen und den Schutz der finanziellen Interessen der EU zu achten; hebt in diesem Zusammenhang das Risiko hervor, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen den EU-Haushalt belasten, da sie das Potenzial haben, erhebliche Aufhebungen von Mittelbindungen zu bewirken, die wiederum die Auswirkungen des Haushalts verringern würden; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um diesen Sachverhalt anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, Maßnahmen wie technische Hilfe zu ergreifen, um die Ausschöpfungsquote in den Mitgliedstaaten dauerhaft zu erhöhen; fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten genau zu überwachen, insbesondere in Fällen unzureichender Umsetzung und geringer Ausschöpfungsquoten, und der Entlastungsbehörde eine Länderanalyse vorzulegen, in der die wiederkehrenden Probleme sowie die Maßnahmen zur Optimierung der Situation aufgezeigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>erachtet die EU-Kohäsionspolitik für die wirtschaftliche und territoriale Konvergenz und die Entwicklung in den Regionen der EU sowie für die Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte als besonders wichtig; hebt die Synergieeffekte der Kohäsionsfonds in Abstimmung mit anderen EU-Programmen, insbesondere der Aufbau- und Resilienzfazilität, hervor, um die Wirkung und Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu maximieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">KAPITEL I – Mehrjähriger Finanzrahmen (MFR)</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING BOLD="on">Zuverlässigkeitserklärung des Europäischen Rechnungshofs sowie Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Zuverlässigkeit der Rechnungsführung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023</FIELD></FOOTNOTE> feststellt, dass die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Jahr 2022 zuverlässig ist; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung seit 2007 jedes Jahr einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk abgegeben hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>stellt fest, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2022 auf 577,2 Mrd. EUR beliefen, verglichen mit einem Gesamtvermögen in Höhe von 445,9 Mrd. EUR; stellt fest, dass die Differenz in Höhe von 131,3 Mrd. EUR dem (negativen) Nettovermögen – einschließlich Reserven sowie dem Teil der Ausgaben, die der EU bis zum 31. Dezember 2022 bereits entstanden sind und aus künftigen Haushaltsplänen finanziert werden müssen – entsprach;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt fest, dass sich zum Jahresende 2022 der geschätzte Wert der entstandenen förderfähigen Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden und als antizipative Passiva erfasst wurden, auf 148,7 Mrd. EUR belief (2021: 129,9 Mrd.), wovon 22,6 Mrd. EUR auf antizipative Passiva im Rahmen der ARF bezogen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission nach dem Ende des Übergangszeitraums im Anschluss an das Austrittsverfahren des Vereinigten Königreichs schätzte, dass in der Rechnungsführung der EU zum Abschlussstichtag eine Nettoforderung gegenüber dem Vereinigten Königreich in Höhe von 23,9 Mrd. EUR (2021: 41,8 Mrd.) ausgewiesen war, wobei davon ausgegangen wird, dass 9,1 Mrd. EUR dieses Betrags in den 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag ausgezahlt werden; ist der Ansicht, dass jeder Betrag, der über die geschätzten 9,1 Mrd. EUR hinausgeht, die vom Vereinigten Königreich eingehen, für eine Reduzierung der durch die Anleihe- und Darlehenstätigkeiten der Kommission entstandenen Schulden verwendet werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof die Auswirkungen des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Jahresrechnung der EU bewertet hat; begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass diese Auswirkungen angemessen berücksichtigt und in der konsolidierten Jahresrechnung offengelegt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Europäischen Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ (NGEU), in der konsolidierten Jahresrechnung sachgerecht dargestellt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der EU</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>bedauert den negativen Bestätigungsvermerk zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben aus dem EU-Haushalt, den der Rechnungshof im vierten Jahr in Folge abgegeben hat; betont, dass es wichtig ist, die Kontrollmechanismen der Kommission und der Mitgliedstaaten zu stärken, die nach Ansicht des Rechnungshofs unzuverlässig sind und daher die Zuverlässigkeit der jährlichen Management- und Leistungsbilanz (AMPR) gefährden; nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Einnahmen keine wesentlichen Fehler aufweisen und dass die vom Rechnungshof geprüften Verwaltungssysteme im Allgemeinen wirksam waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof die Fehlerquote für die Ausgaben 2022 auf 4,2 % schätzt, was mehr als das Doppelte der Wesentlichkeitsschwelle darstellt; stellt fest, dass dies eine weitere Verschlechterung gegenüber den beiden Vorjahren darstellt (3,0 % im Jahr 2021 und 2,7 % im Jahr 2020); stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof bei den erstattungsbasierten Ausgaben, die 66 % der Prüfungspopulation des Rechnungshofs (mit einer geschätzten Fehlerquote von 6 %) ausmachen, erhebliche Probleme festgestellt hat,  nimmt zur Kenntnis, dass die Auswirkungen der vom Rechnungshof ermittelten Fehler für die akzeptierten Ausgaben des Jahres sowohl als wesentlich als auch als umfassend eingeschätzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>stellt fest, dass nach der Schätzung der Kommission das Risiko bei Zahlung für 2022 (ähnlich wie 2020 und 2021) 1,9 %  betrug und somit unter der Wesentlichkeitsschwelle lag; stellt fest, dass die Kommission das Risiko bei Abschluss, nachdem Ex-post-Kontrollen und Korrekturen vorgenommen wurden, auf 0,9 % schätzt; nimmt die Diskrepanz zwischen der Gesamtfehlerquote des Rechnungshofs und dem Risiko bei Zahlung nach Angabe der Kommission zur Kenntnis, das bei den Gesamtausgaben aus dem EU-Haushalt im Jahr 2022 zu beobachten ist, wenn auch nicht in allen Ausgabenbereichen; stellt fest, dass dies wie in der Vergangenheit in den Rubriken 1 und 2 besonders deutlich zu beobachten ist; stellt außerdem fest, dass die von der Kommission vorgenommenen Risikoschätzungen bei Zahlung durchgängig im unteren Bereich oder unter den statistischen Schätzungen des Rechnungshofs liegen; begrüßt die vom Rechnungshof vorgenommene Schätzung der Fehlerquote als wichtigen Indikator für die bestehenden Risiken; fordert, dass eine Vereinbarung getroffen wird, damit es nicht mehr zu einer solchen Diskrepanz zwischen der Gesamtfehlerquote des Rechnungshofs und dem Risiko bei Zahlung nach Angabe der Kommission kommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>weist erneut mit Besorgnis auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, wonach die Kommission bei ihrer Risikobewertung das Risikoniveau in mehreren Bereichen wahrscheinlich unterschätzt; ist ferner besorgt über die vom Rechnungshof festgestellten wiederholten Schwachstellen bei den nachträglichen Kontrollen der Mitgliedstaaten in Rubrik 2, wodurch die Zuverlässigkeit ihrer Arbeit eingeschränkt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>betont, dass es sich bei der allgemeinen Schätzung der Fehlerquote im Haushaltsplan der EU, wie sie in der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs dargelegt ist, um eine Schätzung der Mittel handelt, die nicht hätten ausgezahlt werden dürfen, weil sie nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Regelungen verwendet wurden, und nicht um einen Indikator für Betrug oder Korruption; bedauert, dass die allgemeine Einschätzung der Fehlerquote im EU-Haushalt den Bürgern jedes Jahr ein schlechtes Bild vermitteln könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>weist darauf hin, dass der Prüfungsansatz und die Prüfungsmethodik des Rechnungshofs auf internationalen Prüfungsstandards beruhen, die die Prüfung einer repräsentativen Zufallsstichprobe von Vorgängen erfordern, die zu einer Schätzung der Fehlerquote führen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof zwischen risikoarmen Ausgaben, d. h. anspruchsbasierten Zahlungen im Rahmen vereinfachter Vorschriften, und Ausgaben mit hohem Risiko, d. h. erstattungsbasierten Zahlungen, die komplexen Vorschriften unterliegen, unterscheidet; stellt fest, dass der Rechnungshof für die Ausgaben 2022 66 % seiner Prüfungspopulation aus den mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben (63,2 % im Jahr 2021) ausgewählt hat, was 110,1 Mrd. EUR entspricht, und 34 % aus den Ausgaben mit geringem Risiko, d. h. einen Betrag von 56,7 Mrd. EUR; stellt fest, dass die vom Rechnungshof geschätzte Fehlerquote für 2022 (4,2 %) hauptsächlich auf „Kohäsion, Resilienz und Werte“ (2,5 % der Gesamtfehlerquote), „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ (0,8 %), „Nachbarschaft und die Welt“ (0,4 %) und „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ (0,3 %) zurückzuführen ist, die größtenteils vom Rechnungshof als Ausgabenbereiche mit hohem Risiko betrachtet werden; stellt fest, dass die Kommission in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz die Ausgaben in Kategorien mit höherem, mittlerem und geringerem Risiko unterteilt; stellt fest, dass der Rechnungshof die Risikokategorien größtenteils dazu verwendet, den Stichprobenumfang zu bestimmen, um sein Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben letztlich zu untermauern, während die Verwendung der Risikokategorien durch die Kommission dazu dient, Bereiche zu ermitteln, in denen zusätzliche verwaltungstechnische Aufmerksamkeit erforderlich ist, um Fehler zu korrigieren; betont, dass die Verwendung verschiedener Risikokategorien durch den Rechnungshof und die Kommission die Möglichkeit der Entlastungsbehörde einschränkt, eine vergleichende Analyse zwischen versehentlichen Formfehlern und schwerwiegenden Fehlern der Verwaltung vorzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>weist darauf hin, dass sich die Prüfung des Rechnungshofs auf das geprüfte Jahr konzentriert; merkt jedoch an, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht Feststellungen mehrerer Jahre berücksichtigt und sich eingehender mit bestimmten Themen in seinen Sonderberichten befasst; weist darauf hin, dass die Kommission im Gegensatz zu dieser Methode den gesamten, mehrere Jahre umfassenden Lebenszyklus der Programme und Fonds der EU sowie Korrekturen und Wiedereinziehungen nach Ende des überprüften Jahres berücksichtigt; ist jedoch der Ansicht, dass sich mit diesen unterschiedlichen Ansätzen der große Unterschied bei der Schätzung der Fehlerquote nicht vollständig erklären lässt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>weist darauf hin, dass die Ausgabenprogramme der EU auf mehrere Jahre ausgelegt sind und daher die damit verbundenen Kontrollsysteme und Managementzyklen ebenfalls mehrere Jahre umfassen; weist darauf hin, dass die Schätzungen der Kommission für das Risiko beim Abschluss eine mehrjährige Perspektive aufweisen, bei der Korrekturen und Wiedereinziehungen über mehrere Jahre Rechnung getragen wird; stellt fest, dass der Ansatz der Kommission auf Tests beruht, wie sie in Kontrollstrategien festgelegt sind, mit dem die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, um letztlich festzustellen, ob Mittel von den Begünstigten wieder eingezogen werden müssen; stellt fest, dass die Bandbreite des Risikos bei Zahlung, das im Rahmen dieses Ansatzes ermittelt wird, dem größten Teil der geschätzten Fehlerquote des Rechnungshofs ähnelt und von der Kommission als der beste Schätzwert betrachtet wird, um die Exposition des Haushalts der EU auszudrücken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>ist der Ansicht, dass beide Ansätze unterschiedlichen Zwecken dienen, Vorteile, Nachteile, Stärken und Schwächen aufweisen und genutzt werden sollten, um sich gegenseitig zu ergänzen und gleichzeitig die Unterschiede und Besonderheiten zu verstehen, etwa die unterschiedlichen Fehlerbegriffe und die Risikokategorisierung, die von den einzelnen Organen verwendet werden; erachtet die Fehlerquote des Rechnungshofs als wichtigen Indikator für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausführung des Haushaltsplans der EU; ist besorgt über die großen Unterschiede zwischen den Quoten, die der Rechnungshof und die Kommission jeweils in Bezug auf die bei der Kommission festgestellten Schwachstellen angegeben haben; begrüßt in diesem Zusammenhang die Feststellungen, Bemerkungen und Empfehlungen des Rechnungshofs als sehr nützlichen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Haushaltsführung und -ausführung im Rahmen der verschiedenen Arten der Mittelverwaltung und durch alle einschlägigen Interessenträger; bedauert, dass die tatsächliche Leistung, die Qualität, die Nachhaltigkeit und der europäische Mehrwert der durchgeführten Projekte in der bloßen Risikoanalyse nicht ausreichend berücksichtigt werden; bekräftigt seine Unterstützung für den Prüfungsansatz und die Prüfungsmethodik des Rechnungshofs, bei denen die Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen auf die Gesamtfehlerquote bewertet werden sollten, und fordert die Kommission auf, mit dem Rechnungshof zusammenzuarbeiten, um eine bessere Harmonisierung und eine bessere Vergleichbarkeit der Zahlen zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>stellt fest, dass die Feststellungen des Rechnungshofs und der Kommission in mehreren Punkten übereinstimmen, insbesondere in Bezug auf die Hauptursachen für Unregelmäßigkeiten im Bereich „Kohäsion“ und die höheren Risiken bei Marktmaßnahmen und der Entwicklung des ländlichen Raums im Bereich „Natürliche Ressourcen und Umwelt“; stellt fest, dass insbesondere im Bereich „Kohäsion“ einige vom Rechnungshof ermittelte und quantifizierte Fälle von Förderfähigkeitsfehlern von der Kommission nicht unbedingt als nicht förderfähig erachtet werden; weist darauf hin, dass die Kommission keine Rechtsgrundlage dafür sieht, die Fehler als Unregelmäßigkeit einzustufen, die im Einklang mit der Definition in Artikel 2 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 („Dachverordnung“)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159</FIELD></FOOTNOTE> zu korrigieren ist, dass die Kommission daher keine Finanzkorrekturverfahren durchführen kann und dass solche Fehler nicht in die von der Kommission vorgenommene Schätzung des Risikos bei Zahlung einfließen würden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission ihre Berichterstattung über Präventiv- und Korrekturmaßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts vor rechtswidrigen und vorschriftswidrigen Ausgaben verbessert hat; stellt fest, dass die Kommission klargestellt hat, dass der in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz als Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen gemeldete Gesamtbetrag (4,95 Mrd. EUR) Präventiv- und Korrekturmaßnahmen umfasst, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten ergriffen wurden; stellt fest, dass die Kommission Nettokorrekturen in Höhe von 734 Mio. EUR und Wiedereinziehungen zu Unrecht geleisteter Zahlungen von den Endempfängern in Höhe von 195 Mio. EUR gemeldet hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in Ausübung seines Mandats keinen Betrug untersucht, sondern das Betrugsrisiko berücksichtigt; stellt fest, dass der Rechnungshof der EUStA Verdachtsfälle von Straftaten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sowie dem OLAF Verdachtsfälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, die bei seinen Prüfungen festgestellt wurden, übermittelt; stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2022 14 mutmaßliche Betrugsfälle dem OLAF und parallel dazu sechs dieser Fälle der EUStA gemeldet hat, was bislang zu sechs Untersuchungen des OLAF und drei Untersuchungen der EUStA geführt hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>hebt hervor, dass 2022 98,5 % der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen in Anspruch genommen wurden (179,4 Mrd. EUR von 182,2 Mrd. EUR); stellt fest, dass die verfügbaren Mittel über der MFR-Obergrenze von 179,9 Mrd. EUR lagen, was auf den Einsatz besonderer Instrumente zurückzuführen ist, der durch unvorhergesehene Ereignisse gerechtfertigt war, wobei die gesamte im Rahmen des MFR verfügbare Flexibilität genutzt wurde; stellt fest, dass 98,1 % der Mittel für Zahlungen in Anspruch genommen wurden (167,3 Mrd. EUR von verfügbaren 170,6 Mrd. EUR); begrüßt die entschlossene und flexible haushaltspolitische Reaktion der Kommission und der Haushaltsbehörde auf die im Jahr 2022 zu bewältigenden Herausforderungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die gesamten noch abzuwickelnden Mittelbindungen, die, wenn sie nicht aufgehoben werden, künftige Schulden darstellen, 2022 einen historischen Höchststand von 450 Mrd. EUR erreicht haben, was sowohl auf höhere Mittelbindungen im Zusammenhang mit NGEU (mit der Annahme aller nationalen Aufbau- und Resilienzpläne im Jahr 2022) als auch auf den langsamen Beginn der Umsetzung des Programmplanungszeitraums 2021-2027 zurückzuführen ist; stellt fest, dass die Kommission erwartet, dass dieser Betrag 2023 weiter in Richtung 460 Mrd. EUR steigen wird, und einen Rückgang von 2024 bis 2027 voraussieht, da dann sowohl für NGEU als auch für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 gebundene Beträge ausgezahlt werden sollten; stellt fest, dass etwa 90 Mrd. EUR an Darlehen nicht in Anspruch genommen werden, und weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten derzeit hinter dem Plan für die Zahlungen zurückliegen, der in dem Durchführungsbeschluss zur Genehmigung ihrer jeweiligen nationalen Aufbau- und Resilienzpläne (ARP) festgelegt wurde; stellt fest, dass die Mittelbindungen im Rahmen des MFR nach wie vor zunehmen und in den kommenden Jahren aufgrund des langsamen Beginns der Umsetzung des Programmplanungszeitraums auch noch weiter ansteigen werden, wobei die entsprechenden Zahlungen sogar noch später erfolgen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>hebt hervor, dass die Zeit, die für die Ausführung der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des MFR 2021-2027 zur Verfügung steht, aufgrund der n+2-Regel für das letzte Jahr des Zeitraums kürzer ist als bei früheren MFR; ist sich der Herausforderungen bewusst, die die Verwaltung und Kontrolle der kombinierten Mittel des MFR und des Instruments NGEU wegen ihres Umfangs und der unterschiedlichen Verwaltungs-, Planungs-, Ausführungs- und Kontrollmechanismen mit sich bringen; nimmt mit Besorgnis die erheblichen Unterschiede bei den Ausschöpfungsquoten der einzelnen Mitgliedstaaten zur Kenntnis; bedauert, dass die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um die Ausschöpfungskapazität der Programme zu erhöhen und so eine deutliche und dauerhafte Reduzierung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu erreichen; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die administrative Unterstützung für die Mitgliedstaaten zu leisten, die benötigt wird, um insbesondere ihre Aufnahmekapazität zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>betont, dass die Projektionen der Kommission für die Reduzierung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf den Annahmen beruhen, dass die Mitgliedstaaten tatsächlich größere Anstrengungen unternehmen, um die Ausschöpfung der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung 2021-2027 zu beschleunigen, und dass automatische technische Anpassungen der Obergrenze für Zahlungen ausreichen, um den Zahlungsbedarf zu decken; ist besorgt, dass diese beiden Annahmen möglicherweise nicht zutreffen, wodurch eine sehr gefährliche Situation für den Unionshaushalt entstehen würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>nimmt die Warnung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass das Risiko der Aufhebung von Mittelbindungen für die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum 2021-2027 im Rahmen der Dachverordnung aufgrund einer Reihe von Faktoren erheblich gestiegen ist, und zwar wegen des langsamen Beginns aufgrund der späten Annahme bereichsspezifischer Verordnungen, der Priorisierung der verbleibenden Finanzierung für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und NGEU, der Tatsache, dass für diese Fonds im Vergleich zum vorangegangenen MFR-Zeitraum ein um ein Jahr kürzerer Zahlungszeitraum gilt, und der Überschneidung mit den Zahlungen im Rahmen von NGEU bis 2026; betont daher die Empfehlung des Rechnungshofs aus dem Jahr 2021 an die Kommission, dafür zu sorgen, dass die nationalen Behörden zusätzlich beratend unterstützt werden, damit alle für die Verwaltung und Kontrolle dieser Mittel zuständigen Stellen eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherstellen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>begrüßt, dass nichtstaatliche Organisationen bei der Vertretung der Zivilgesellschaft und der Förderung und Verteidigung der in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Werte eine zentrale Rolle spielen, während sie aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme und Projekte unter vollständiger Einhaltung der Finanzvorschriften der Union und unter Wahrung der finanziellen Interessen der Union durchführen; fordert, dass alle Empfänger von Unionsmitteln, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, die Unionsmittel missbräuchlich verwendet oder veruntreut haben oder sich an Aktivitäten, die im Widerspruch zu den Werten der Union stehen, darunter die Anstiftung zu Terrorismus, Hetze, Unterstützung oder Verherrlichung von Gewalt sowie politischem und religiösem Extremismus, beteiligt haben, im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) aufgeführt werden und ihnen der Zugang zu den Organen und Finanzierungsprogrammen der Union verwehrt wird; ist der Ansicht, dass Betrug, Interessenkonflikte, Doppelfinanzierung, Korruption, Geldwäsche und Unterschlagung in allen Situationen und bei allen Begünstigten ungeachtet ihrer Art und Rechtsstellung verhindert und bekämpft werden müssen (wie in der Entschließung des Parlaments vom 17. Januar 2024 zu Transparenz und Rechenschaftspflicht von aus dem EU-Haushalt finanzierten nichtstaatlichen Organisationen festgestellt); fordert die Kommission auf, den Empfehlungen dieser Entschließung unverzüglich nachzukommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Schulden der Union von 236,7 Mrd. EUR im Jahr 2021 auf 344,3 Mrd. EUR im Jahr 2022 gestiegen sind; stellt fest, dass von der gesamten Verschuldung nur der Anteil der nicht rückzahlbaren NGEU-Unterstützung (185,6 Mrd. EUR, 53,9 %) für den Unionshaushalt ein Zinsrisiko birgt; stellt fest, dass die Kosten der neuen NGEU-Finanzierung aufgrund steigender Marktzinssätze von 0,14 % im zweiten Halbjahr 2021 auf 1,24 % im ersten Halbjahr 2022 gestiegen sind und dass im zweiten Halbjahr 2022 ein weiterer Anstieg auf 2,60 % zu verzeichnen ist, was zu Zinszahlungen in Höhe von 0,5 Mrd. EUR für NGEU im Jahr 2022 geführt hat, und dass für 2023 ein erheblicher Anstieg prognostiziert wurde; ist besorgt über den starken Anstieg der Zinssätze seit 2020, der zu einer höheren finanziellen Belastung für den Jahreshaushalt führt; weist darauf hin, dass zudem die Rückzahlungen von NGEU-Anleihen im Jahr 2028 beginnen sollten und bis 2058 abgeschlossen sein müssen, was ausreichende Finanzmittel erfordern wird; stellt fest, dass die maximale Ausschöpfung des Unionshaushalts im Jahr 2022 unter Nutzung aller verfügbaren Spielräume keine Schuldentilgung zulässt, es sei denn, es werden Kürzungen in anderen Bereichen von Unionsausgaben vorgenommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Tilgungsplan aus neuen Eigenmitteln, jedoch ohne Beeinträchtigung des neuen MFR zu entwickeln und zu vereinbaren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>stellt fest, dass bei der Kommission seit Dezember 2022 eine neue Schuldenpolitik gilt, nämlich eine „diversifizierte Finanzierungsstrategie“, die aus den von hoheitlichen Emittenten verwendeten Techniken und Finanzierungsinstrumenten besteht; weist auf den Sonderbericht 16/2023 des Rechnungshofs über das NGEU-Schuldenmanagement hin, in dem der Schluss gezogen wurde, dass die Kommission ihr System für das Schuldenmanagement zügig entwickelt hat, durch das die Mittelaufnahme zeitnah begonnen werden konnten, wodurch sie alle regulatorischen Anforderungen in Bezug auf das Schuldenportfolio und das Risikomanagement erfüllte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die Kommission proaktiver handeln sollte, um sicherzustellen, dass bei den verfügbaren Instrumenten zur Minderung der Expositionsrisiken ausreichende Kapazitäten vorhanden sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>stellt fest, dass die Gesamtbelastung des Unionshaushalts aufgrund von Garantien und Eventualverbindlichkeiten aus Darlehen auf 248,3 Mrd. EUR gestiegen ist, davon 57,8 Mrd. EUR für eine zusätzliche Absicherung, die über den gemeinsamen Dotierungsfonds (CPF) geschaffen wurde; stellt fest, dass höhere Zinssätze künftig auch eine höhere Dotierungsquote erfordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2022 die Offenlegung von Eventualverbindlichkeiten in ihren konsolidierten Jahresabschlüssen geändert hat, wodurch sich der Jahr-zu-Jahr-Vergleich äußerst komplex und langwierig gestaltet; fordert die Kommission zu einer klareren Berichterstattung in ihrem Jahresabschluss auf, um Schlussfolgerungen und Analysen auch im Hinblick auf das Entlastungsverfahren zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>stellt fest, dass die Belastung des Unionshaushalts zugunsten der Ukraine im Jahr 2022 auf 15,6 Mrd. EUR mit entsprechenden Rückstellungen gestiegen ist; stellt mit Besorgnis fest, dass für die Ende 2022 vereinbarte und im Laufe des Jahres 2023 ausgezahlte MFA+-Unterstützung für die Ukraine im Wert von 18,0 Mrd. EUR keine Rückstellungen im CPF zur Deckung der Ausfallrisiken erforderlich waren, was ein ernsthaftes Risiko für den Unionshaushalt darstellt, wie in der Stellungnahme 07/2022 ausgeführt; weist darauf hin, dass mögliche Verluste im Zusammenhang mit der MFA+ durch künftige Unionshaushalte oder durch den „Spielraum“ zwischen der MFR-Obergrenze und der Eigenmittelobergrenze gedeckt werden müssen; fordert die Kommission auf, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Unionhaushalt vor künftigen Verlusten im Zusammenhang mit der MFA+ zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>stellt fest, dass die Verbraucherpreisinflation im Jahr 2022 erheblich gestiegen ist, was sich in mehrfacher Hinsicht auf den Unionshaushalt auswirkt, da sich der relative Umfang des Unionshaushalts und die Effizienz der Unionsmittel mit Blick darauf, die Ziele im gleichen Maße wie ursprünglich geplant zu erreichen, verringert; ist der Auffassung, dass sich die hohe Inflation auf den Anteil der Einnahmen aus verschiedenen Quellen auswirkt, was zu einer Nettoverringerung des Anteils der BNE-Eigenmittel führt; unterstützt nachdrücklich die Empfehlung des Rechnungshofs an die Kommission, die Auswirkungen der steigenden Inflation auf den Unionshaushalt zu bewerten, um proaktiv Abhilfe zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>begrüßt die von der Kommission entwickelten und unterhaltenen Online-Transparenzplattformen, die Daten über die Durchführung der Ausgabenprogramme der Union enthalten und eine Suche nach den Empfängern von Unionsmitteln und nach Projekten ermöglichen, wie z. B. das Finanztransparenzsystem, dem Informationen über direkt und indirekt verwaltete Unionsmittel entnommen werden können, das ARF-Scoreboard, die offene Datenplattform für die Kohäsionspolitik oder die Plattform Kohesio;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>nimmt die Methode der Kommission für die Verfolgung geschlechtsspezifischer Aspekte der Ausgaben ab 2023 zur Kenntnis; weist darauf hin, dass bei lediglich 2 % der Haushaltsmittel der Union festgestellt wurde, dass sie hauptsächlich zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter bestimmt sind; fordert die Kommission auf, diesen Wert zu verbessern, indem der Geschlechteraspekt von Beginn einer Programmgestaltung an durchgängig berücksichtigt wird; bekräftigt, dass weitere Einzelheiten erforderlich sind, damit der Großteil der Ausgaben (73 %), die derzeit als 0* („kann zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen“) bewertet werden, vollständig verstanden werden kann; stellt mit Besorgnis fest, dass in dem vom Rechnungshof veröffentlichten Sonderbericht 10/2021 bestätigt wurde, dass die Gleichstellung der Geschlechter im Haushaltszyklus der Union noch nicht angemessen berücksichtigt wird, da Schlüsselelemente wie geschlechtsspezifische Analysen, Ziele und Indikatoren sowie eine diesbezügliche Rechenschaftspflicht durch Berichterstattung weitgehend fehlen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>bekräftigt angesichts der kritischen Situation auf dem Gebiet der geschlechtsspezifischen Gewalt, mit der die Union konfrontiert ist, seine Forderung nach Schaffung einer speziellen Haushaltslinie für die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere im Rahmen des Programms Daphne; betont, wie wichtig es ist, die eigens eingerichtete Daphne-Initiative zu stärken, indem ihre Mittel aufgestockt werden, insbesondere für Maßnahmen, mit denen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/692 sämtliche Ebenen und Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen und häuslicher Gewalt bekämpft sowie Opfer angemessen unterstützt werden sollen; betont ferner, wie wichtig es ist, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds wie den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) zu nutzen, um die Gleichstellung der Geschlechter, die Beschäftigung von Frauen, die Stärkung der Rolle von Frauen, Unternehmertum, Führungs- und Managementfunktionen sowie Langzeitpflegeeinrichtungen zu fördern; stellt fest, dass aus einer vom FEMM-Ausschuss in Auftrag gegebenen Studie<FOOTNOTE><FIELD> https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2022/736899/IPOL_STU(2022)736899_EN.pdf</FIELD></FOOTNOTE> hervorgeht, dass bei der Gestaltung von Subventionen und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ sowie anderer politischer Strategien, Programme und Finanzierungsinstrumente für den grünen Wandel Männer häufig gegenüber Frauen und marginalisierten Gruppen bevorzugt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2022)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE> sowie in den damit zusammenhängenden Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert den Rechnungshof auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>bei den Fehlerarten zu differenzieren und die Quote der Fehler, die auf schwerwiegende missbräuchliche Verwendung, Betrug oder andere kriminelle Handlungen zurückzuführen sind, sowie die Quote der Fehler, die auf Versäumnisse der Verwaltung oder eine fehlerhafte Anwendung der Vorschriften zurückzuführen sind, transparenter zu machen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>auch die Qualität, den europäischen Mehrwert, die Nachhaltigkeit, die Leistung und die Durchführbarkeit der umgesetzten Projekte umfassender zu bewerten;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission insbesondere auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>mit dem Rechnungshof zusammenarbeiten, um das Verständnis, die Konvergenz und die Vergleichbarkeit der beiden Ansätze zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten zu verbessern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>eine Ex-post-Bewertung der Zuverlässigkeit ihrer eigenen Schätzung des Risikos zum Zeitpunkt des Abschlusses für das Haushaltsjahr, mit Blick auf welches die Programme abgeschlossen wurden, vorzunehmen und die Ergebnisse dieser Bewertung der Entlastungsbehörde vorzulegen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>Vorschriften und Verfahren weiter zu vereinfachen, ohne die Qualität der Kontrollen zu beeinträchtigen, und die Digitalisierung der Prüfungsverfahren fortzusetzen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Transparenz bei der Verwendung der Mittel, auch in Bezug auf Informationen über die Endbegünstigten, zu verbessern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>weiterhin die Verwaltungskapazitäten der Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen; Wege zu finden, wie die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden können, die Verwendung von Unionsmitteln zu beschleunigen, und um das Niveau noch abzuwickelnder Mittelbindungen zu reduzieren, insbesondere bei Fonds mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der Dachverordnung;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>im Rahmen ihrer Offenlegung über Eventualverbindlichkeiten und darüber, wie hoch die jährliche Belastung des Unionshaushalts ist, die sich aus Haushaltsgarantien und aus dem finanziellen Beistand für Drittländer ergibt, zu berichten und ihre Schätzung der jährlichen Gesamtbelastung zu veröffentlichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>ausreichende Maßnahmen vorzusehen, um den Unionshaushalt vor den verschiedenen ermittelten Risiken zu schützen, insbesondere den RAL, der zunehmenden Verschuldung, der erhöhten Exposition des Haushalts, auch gegenüber der Ukraine, der steigenden Inflation usw.;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>weiterhin bei allen Fonds das mögliche Risiko von Korruption und Betrug zu überwachen und Rückmeldungen aus Untersuchungen der EUStA und des OLAF dazu zu nutzen und die systematische Nutzung der Datenbanksysteme Archane und EDES zu fördern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>die IT-Infrastruktur für die EUStA so lange bereitzustellen und zu finanzieren, wie dies erforderlich ist, damit die EUStA ein unabhängiges und angemessenes IT-System einführen kann, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Datenverluste zu vermeiden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Neufassung der Haushaltsordnung dringend ein verpflichtendes integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>das ARF-Scoreboard und die entsprechende ARF-Website der Kommission zu ändern und zu verbessern, um sicherzustellen, dass die Anwendung, die Leistung und die Erfüllung der Indikatoren regelmäßig aktualisiert werden und korrekt, klar strukturiert und transparent sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Prüfungen transparent sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten die Systeme und Zentralregister nutzen, um über die wirtschaftlichen Eigentümer und Endbegünstigten zu berichten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>die Auswirkungen einer über mehrere Jahre anhaltenden hohen Inflation auf den Unionshaushalt zu bewerten und Instrumente zur Minderung der daraus resultierenden Hauptrisiken zu ermitteln;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Leistung des Unionshaushalts</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeit des Rechnungshofs zur Leistung des Unionshaushalts wieder in seinen Jahresbericht aufgenommen wurde; bedauert, dass der Inhalt des entsprechenden Kapitels wesentlich weniger tiefgreifend ist als der Leistungsbericht zum Vorjahr; bedauert insbesondere, dass die Verknüpfung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung im derzeitigen Rahmen viel weniger deutlich wird; stellt fest, dass die Arbeit des Rechnungshofs zur Leistung, wie sie in seinem Jahresbericht 2022 enthalten ist, in erster Linie in der Zusammenfassung der Feststellungen aus Sonderberichten besteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof die Umsetzung von 213 seiner Empfehlungen aus dem Jahr 2019 weiterverfolgt hat, von denen 179 an die Kommission gerichtet waren; stellt fest, dass die Umsetzungsfrist von vier der 179 Empfehlungen zum Zeitpunkt der Weiterverfolgungsprüfung noch nicht abgelaufen war und dass die Kommission von den verbleibenden 175 Empfehlungen 101 (58 %) vollständig, 26 (15 %) weitgehend, 24 (13 %) teilweise und 17 (10 %) überhaupt nicht umgesetzt hat, wobei der Rechnungshof in sieben Fällen (4 %) keine Schlussfolgerung ziehen konnte, weil die geprüfte Stelle die Empfehlung nicht akzeptiert hatte oder es zu früh war, ihre Umsetzung zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Übersicht über die Sonderberichte, die den größten Teil von Kapitel 3 des Jahresberichts des Rechnungshofs ausmacht, einen guten Überblick über die vom Rechnungshof zu strategischen Bereichen des Jahres 2022 vorgelegten Berichte bietet; ist der Ansicht, dass eine eingehende Analyse der Leistung des Unionshaushalts einen Mehrwert für die Weiterverfolgung der Empfehlungen des Prüfers darstellen könnte; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Frage nach der Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Veröffentlichung der jährlichen Management- und Leistungsbilanz stellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission die „Berichte über die Programmleistung“, die einen Überblick über die Leistungsinformationen der Programme des Unionshaushalts 2021–2027 darstellen, und die „horizontalen Prioritäten“ veröffentlicht, bei denen es sich um einen Abschnitt darüber handelt, wie die Kommission nachverfolgt und darüber berichtet, was für umweltgerechte Haushaltsplanung, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, die digitale Nachverfolgung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung ausgegeben wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>nimmt die Analyse des Rechnungshofs 06/2023 zur von der Kommission vorgelegten jährlichen Management- und Leistungsbilanz 2022 und seine Schlussfolgerung zur Kenntnis, dass Band I der jährlichen Management- und Leistungsbilanz 2022 den strategischen Leitlinien des Managementkontrollgremiums der Kommission entspricht, das die Fakten und Ergebnisse in Bezug auf die Haushaltsführung für 2022 vorgestellt hat, und stellt fest, dass Spielraum zur Verbesserung der Qualität der Leistungsdaten besteht; nimmt die Antworten der Kommission auf schriftliche Anfragen, bei denen es um eine Prüfung ihres Kontrollsystems durch den IAS in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Leistungsinformationen ging, sowie ihre Zusicherung zur Kenntnis, dass das festgestellte Problem in Angriff genommen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission in ihre jährliche Management- und Leistungsbilanz Informationen über die umweltgerechte Haushaltsplanung, die digitale Nachverfolgung und die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen des Unionshaushalts aufgenommen hat; stellt fest, dass die Zahl der Programme, deren Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter unbekannt ist, auf 72 % zurückgegangen ist; schließt sich dem Standpunkt der Kommission an, dass diese Zahl weiter gesenkt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>weist auf die Feststellungen im Sonderbericht 09/2022 des Rechnungshofs mit dem Titel „Klimaschutz im EU-Haushalt 2014–2020“ hin; nimmt darüber hinaus den Sonderbericht 26/2023 des Rechnungshofs über den Leistungsüberwachungsrahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) zur Kenntnis; kommt zu dem Schluss, dass der Rechnungshof in beiden Sonderberichten Probleme mit der Art und Weise festgestellt hat, wie die Kommission die Leistungsinformationen sowohl im MFR als auch in der ARF darstellt; stellt insbesondere fest, dass die Offenlegung von Mängeln bei den Methoden zur Leistungsüberwachung Schwachstellen offenbart, die insbesondere auf die Vermischung von Schätzungen mit den tatsächlichen Zahlen der erzielten Ergebnisse und realisierten Projekte oder die Vermischung von veranschlagten Beträgen mit tatsächlich ausgezahlten Beträgen zurückzuführen sind; ist der Ansicht, dass die von der Kommission vorgelegten Leistungsinformationen keine Schätzungen, sondern nur Zahlenmaterial zu bereits durchgeführten Maßnahmen enthalten sollten; ist nach wie vor besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs, dass im Rahmen der Klimaberichterstattung 2021–2027 nur begrenzte Verbesserungen zu erwarten sind; bedauert, dass die Kommission die Schwachstellen bei den gemeldeten Zahlen im Rahmen ihrer neuen Methodik noch nicht behoben hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Einnahmen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>stellt fest, dass die Einnahmen des Unionshaushalts Eigenmittel, externe zweckgebundene Einnahmen und sonstige Einnahmen umfassen; stellt fest, dass sich die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) im Jahr 2022 auf 103,9 Mrd. EUR (42,3 %) beliefen, die externen zweckgebundenen Einnahmen auf 62,2 Mrd. EUR (25,4 %), die traditionellen Eigenmittel (TEM) auf 25,9 Mrd. EUR (10,6 %), die Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit den Abkommen und Programmen der Union auf 20,9 Mrd. EUR (8,5 %), die Mehrwertsteuereigenmittel auf 19,7 Mrd. EUR (8,0 %), die Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff auf 6,3 Mrd. EUR (2,6 %) und die sonstigen Einnahmen auf 6,4 Mrd. EUR (2,6 %);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>nimmt den Sonderbericht 25/2022 des Rechnungshofs über die Überprüfung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke der Finanzierung des EU-Haushalts zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die von den Mitgliedstaaten gemeldeten BNE-Daten die Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Mitgliedstaaten sind, und hält es daher für wesentlich, dass die Kommission die Effizienz des Überprüfungszyklus entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofs verbessert; begrüßt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs, wonach die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) durchgeführte Überprüfung der BNE-Daten wirksam war; begrüßt, dass Eurostat einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um den Empfehlungen nachzukommen und sie im Anschluss an den Zyklus 2020–2024 umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>stellt fest, dass der Haushalt der Union auf die vielfältigen Herausforderungen mit zusätzlichen Finanzierungsprogrammen, wie dem Aufbauinstrument NextGenerationEU, reagieren muss; stellt fest, dass die Einnahmen aus traditionellen Eigenmitteln im Jahr 2022 relativ stabil geblieben sind, während Haushaltsgarantien für Anleihe- und Darlehenstransaktionen einen wesentlichen Teil der Einnahmen ausmachten; verweist in diesem Zusammenhang auf die Entschließung des Parlaments vom 10. Mai 2023 zum Thema „Eigenmittel: ein Neubeginn für die Finanzen der EU, ein Neubeginn für Europa“;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs in seinem Bericht für das Jahr 2022, dass die Einnahmenvorgänge keine wesentliche Fehlerquote aufwiesen und dass die Systeme zur Verwaltung der Einnahmen allgemein wirksam sind; ist besorgt über die Schwachstellen, die der Rechnungshof bei der Verbuchung und Verwaltung traditioneller Eigenmittel in bestimmten Mitgliedstaaten sowie bei den Maßnahmen der Union zur Verringerung der Zolllücke und zur Sicherstellung der Vollständigkeit der TEM festgestellt hat; begrüßt die diesbezüglichen Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>entnimmt dem Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Union<FOOTNOTE><FIELD> COM(2023)0464.</FIELD></FOOTNOTE>, dass die Zahl der betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit TEM (454) im Jahr 2022 um 6,8 % zurückgegangen ist und die Zahl der nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten (4 207) im Vergleich zum Fünfjahresdurchschnitt von 2018-2022 um 9,4 % gestiegen ist; stellt fest, dass es bei den meisten der 2022 gemeldeten Betrugsfälle um die Angabe eines falschen Wertes, eine falsche Klassifizierung oder falsche Beschreibung von Waren betreffen, wobei Schmuggel nach wie vor zu den am weitesten verbreiteten Vorgehensweisen gehört; stellt fest, dass die meisten Betrugsfälle bei Kontrollen nationaler Betrugsbekämpfungsdienste und Zollkontrollen aufgedeckt werden; stellt fest, dass die Einziehungsquote derzeit bei 48 % liegt, dass jedoch davon auszugehen ist, dass sie aufgrund der Dauer des Verfahrens in Zukunft steigen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>nimmt die Zusammenfassung der festgestellten Forderungen, auf deren Einziehung verzichtet wurde, in Anhang 9 der jährlichen Management- und Leistungsbilanz 2022 zur Kenntnis; stellt fest, dass sich der allgemeine Gesamtwert der Forderungen, auf deren Einziehung verzichtet wurde, auf 40,4 Mio. EUR belief, was einem Anstieg um 28 % im Vergleich zu 2021 (damals 31,4 Mio. EUR) entspricht, und sieht darin einen Einnahmeverlust für den Unionshaushalt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine eingehende Analyse aller auf der Grundlage von Meldungen der EUStA wieder eingezogenen Beträge vorzunehmen und die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse in Kenntnis zu setzen; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung hauptverantwortlich für die Nachverfolgung und Wiedergutmachung von am EU-Haushalt entstandenen Schäden sind, einschließlich Einziehungen nach entsprechenden Meldungen der EUStA, und dass die Kommission Finanzkorrekturen auferlegen kann; bedauert, dass die EUStA bisher keine Kenntnis von den von der Kommission zu diesem Zweck eingerichteten Mechanismen hat; stellt fest, dass die Frage der Meldungen der EUStA in der interinstitutionellen Aussprache über die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 49).</FIELD></FOOTNOTE> angesprochen wurde; begrüßt die Arbeitsregelung der EUStA und die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die sicherstellen soll, dass die Meldungen der EUStA die Kommission in die Lage versetzen, die Wiedereinziehung von Mitteln aus dem Unionshaushalt zu maximieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>begrüßt die Entwicklungen, infolge derer sowohl der quantifizierte als auch der nicht quantifizierte Vorbehalt im Bereich der aus China eingeführten Textilien und Schuhe aufgehoben wurde; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Vereinigte Königreich nun den fälligen Gesamtbetrag (Abschlusszahlung in Höhe von 1,57 Mrd. EUR im Januar 2023) einschließlich Zinsen (1,4 Mrd. EUR im Februar 2023) gezahlt hat; stellt fest, dass bis Ende 2023 27 Mitgliedstaaten erhebliche vorläufige Zahlungen für die Beträge geleistet haben, die sie dem Unionshaushalt erwartungsgemäß schulden, und dass die Kommission im Einklang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-213/19 im Falle dieser Mitgliedstaaten dieselbe Quantifizierungsmethode wie im Fall des Vereinigten Königreichs anwenden wird, was zur Neuberechnung von Beträgen führen wird, infolgedessen die Kommission das Verfahren vollständig abschließen können wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Vorschläge, die das Europäische Parlaments in seinen Entschließungen zu Eigenmitteln vorgebracht hat, zu übernehmen, um für ausreichende Mittel zur Tilgung im Zusammenhang mit im Rahmen von NextGenerationEU getätigten Investitionen zu sorgen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>alle verfügbaren Mittel zu nutzen, um die Zusammenarbeit zwischen Betrugsbekämpfungsdiensten und Zollbehörden zu fördern, damit Betrug, der sich auf die Einnahmen der Union auswirkt, aufgedeckt, verhindert und zu behoben wird,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung der erhobenen Eigenmittel zu unterrichten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die Unterschiede bei den Einziehungsquoten in den einzelnen Mitgliedstaaten sorgfältig zu prüfen, um mögliche spezifische Schwachstellen zu ermitteln,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde im Einzelnen zu erläutern, weshalb die Kommission 13 % der Empfehlungen des Rechnungshofs aus dem Jahr 2019 nur teilweise und weitere 10 % seiner Empfehlungen überhaupt nicht umgesetzt hat;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Binnenmarkt, Innovation und Digitales </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 1 „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ auf 25,2 Mrd. EUR (12,9 % des Unionshaushalts) beliefen und wie folgt aufgeteilt waren: 15,8 Mrd. EUR (62,8 %) für Forschung, 3,5 Mrd. EUR (14 %) für Verkehr, Energie und Digitales, 2,7 Mrd. EUR (10,6 %) für das Programm „InvestEU“, 2 Mrd. EUR (8 %) für Raumfahrt und 1,2 Mrd. EUR (4,6 %) für andere Bereiche; stellt fest, dass sich die endgültig angenommenen Mittel für Verpflichtungen zum 31. Dezember 2022 auf 21 845,08 Mio. EUR beliefen und 99,99 % davon ausgeführt wurden (21 842,58 Mio. EUR); stellt ferner fest, dass sich die endgültig bewilligten Haushaltsmittel für Zahlungen auf 20 605,64 Mio. EUR beliefen und 99,35 % davon ausgeführt wurden (20 4710,31 Mio. EUR);</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Innovation und Forschung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>betont die Bedeutung von FuI-Finanzierungsprogrammen der Union für die wissenschaftliche, gesellschaftliche und technologische/wirtschaftliche Entwicklung der Union, den Abbau von Ungleichheiten, die Erholung, den ökologischen und digitalen Wandel und die notwendige Verringerung der Energieabhängigkeit der Union von Russland; weist darauf hin, dass Horizont Europa mit einem Gesamtbudget von 95,5 Mrd. EUR, einschließlich 5,4 Mrd. EUR aus dem Instrument NextGenerationEU, das wichtigste Forschungs- und Innovationsprogramm in Europa ist; stellt fest, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität rund 48 Mrd. EUR für Investitionen im Bereich FuI bereitgestellt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>nimmt die späte Annahme der Rechtsgrundlagen für das Programm Horizont Europa im Jahr 2021 zur Kenntnis und begrüßt, dass es der Kommission gelungen ist, in den Jahren 2021 und 2022 einen Haushaltsvollzug von fast 100 % zu erreichen; stellt fest, dass bis Ende 2022 5 509 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet wurden; stellt fest, dass trotz der Tatsache, dass die durchschnittliche Erfolgsquote der Vorschläge von 11,9 % im Rahmen von Horizont 2020 auf 15,9 % im Rahmen von Horizont Europa gestiegen ist, sieben von zehn hochwertigen Vorschlägen nach wie vor nicht finanziert werden können und zusätzliche 34,3 Mrd. EUR zur Finanzierung dieser Vorschläge erforderlich gewesen wären;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof 127 Vorgänge geprüft hat, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik, insbesondere das Programm Horizont 2020, die Fazilität „Connecting Europe“, Finanzierungsinstrumente und das Weltraumprogramm, abdecken, darunter die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) und der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>stellt fest, dass die Fehlerquote bei den Ausgaben für die Rubrik „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ im Jahr 2022 nach Schätzungen des Rechnungshofs bei 2,7 % lag und damit wesentlich war; stellt mit Zufriedenheit fest, dass dies einen erheblichen Rückgang gegenüber den 4,4 % im Jahr 2021 darstellt; nimmt die Beobachtung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass Ausgaben für Forschung und Innovation, insbesondere im Bereich der Personalkosten, am stärksten fehlerbehaftet sind; ist besorgt darüber, dass die Kommission für diese Rubrik eine Fehlerquote von 1,5 % berechnet hat, die in der unteren Hälfte der vom Rechnungshof geschätzten Spanne liegt; ist besorgt darüber, dass die vom Rechnungshof festgestellte Unterschätzung der Quote durch die Kommission schon mehrere Jahre anhält, wobei sich insbesondere die Ex-post-Prüfungen der Kommission durch Schwächen auszeichnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>stellt fest, dass quantifizierbare Fehler im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Kosten 98 % der vom Rechnungshof im Jahr 2022 geschätzten Fehlerquote von 2,7 % ausmachen; stellt insbesondere mit Besorgnis fest, dass die Vorschriften für die Meldung von Personalkosten im Rahmen des Programms Horizont 2020 nach wie vor komplex sind und dass ihre Berechnung nach wie vor eine erhebliche Fehlerquelle darstellt (67 % der geschätzten Fehlerquote im Jahr 2022); stellt fest, dass die Kommission den „Personnel Costs Wizard“ ausarbeitet hat, der Begünstigten dabei helfen soll, ihre Personalkosten korrekt anzugeben, und seine Nutzung empfiehlt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>stellt fest, dass die große Mehrheit der Projekte in der Stichprobe des Rechnungshofs nach wie vor aus dem Programm Horizont 2020 stammen und in der Stichprobe 2022 nur ein Projekt aus dem Programm Horizont Europa enthalten war; betont, dass dem Rechnungshof zufolge bestimmte Vereinfachungen im Rahmen von Horizont 2020, insbesondere die Einführung eines Pauschalsatzes für indirekte Kosten, zu einem Rückgang des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten geführt haben und das Fehlerrisiko potenziell verringern können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>nimmt die Bemerkungen des Generaldirektors für Forschung und Innovation in seiner Anhörung zur Entlastung zur Kenntnis, wonach die Kommission beabsichtigt, die Auszahlung von Mitteln im Rahmen des Programms Horizont Europa in Form von Pauschalbeträgen von 2 % im Jahr 2022 auf 50 % im Jahr 2027 zu erhöhen; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die Verfahren und Leitlinien der Kommission zur Bereitstellung von Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen im Forschungsbereich genau überprüft hat; nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass bei der Bewertung von sich auf Pauschalbeträge beziehenden Anträgen ein höheres Maß an Kontrolle in Bezug auf Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit besteht; betont, dass die tatsächliche Durchführung von Projekten unter Nutzung von Pauschalbeträgen zu überprüfen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>betont, dass der Privatwirtschaft eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Innovationslücke in der Union und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums in der Union zukommt; ist insbesondere der Ansicht, dass es unerlässlich ist, die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an Finanzierungsprogrammen der Union für Forschung und Innovation weiterhin so weit wie möglich zu fördern und zu erleichtern; nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass bei KMU und neuen Teilnehmern die Fehlerwahrscheinlichkeit höher als bei anderen Begünstigten ist, da ihnen die Erfahrung und die Ressourcen für die Verwaltung der Mittel fehlen, und begrüßt die Bemühungen der Kommission, sie gezielt, beispielsweise durch Informationskampagnen, Kontakte mit dem System der nationalen Kontaktstellen und den speziellen Helpdesk des Auskunftsdienstes für den Bereich Forschung, zu unterstützen; ist der Ansicht, dass die Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren das Schlüsselelement für eine größere Beteiligung von KMU ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>betont, dass in allen Exekutivagenturen transparente und klare Regeln für das Auswahlverfahren und die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten müssen; bedauert die Zunahme der Zahl von Beschwerden von Forschern über mangelnde Transparenz, insbesondere bei der Exekutivagentur für die Forschung; weist darauf hin, dass die Exekutivagentur für die Forschung im Rahmen des langfristigen Haushalts der Union 2021–2027 mehrere Programme und Unterstützungsdienste der Union verwaltet; fordert die Kommission auf, eine Bewertung aller Verfahren und eine Ex-post-Evaluierung des Mehrwerts aller ihrer Exekutivagenturen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1), durchzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>stellt fest, dass die Bewertung des Betrugsrisikos im gesamten Bereich FuI im Jahr 2022 als Vorarbeit für die Aktualisierung der gemeinsamen Betrugsbekämpfungsstrategie im Jahr 2023 aktualisiert wurde; nimmt zur Kenntnis, dass 2022 Leitlinien für Ex-ante-Kontrollen zur Betrugsbekämpfung im Rahmen von Horizont Europa ausgearbeitet und angenommen wurden, die Teil der Ex-ante-Kontrollstrategie im Rahmen von Horizont Europa sind; stellt fest, dass das wichtigste Forum für Betrugsbekämpfung im Bereich FuI der Ausschuss für Betrug und Unregelmäßigkeiten in der Forschung (FAIR-Ausschuss) ist, der 2022 zweimal zusammengetreten ist; stellt fest, dass die GD RTD 2022 auch ihre Betrugsbekämpfungsstrategie aktualisiert hat; ist der Ansicht, dass eine Null-Toleranz-Politik für Betrug auch im Bereich der Forschung notwendig ist; ist in Anbetracht der laufenden Bemühungen um Vereinfachungen der Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass alle europäischen Finanzhilfen und Subventionen den angestrebten Zielen dienen, und dass wirksame Instrumente zur Ermittlung von Betrug und Betrugsmustern im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen entwickelt werden müssen; stellt fest, dass ein wichtiges Element zur Verhinderung von betrügerischem Missbrauch die Befassung des Gremiums des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) mit entsprechenden Fällen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>weist darauf hin, dass die Förderung, Anwerbung und das Halten von Talenten eine der fünf Leitinitiativen der neuen europäischen Innovationsagenda ist, die am 5. Juli 2022 angenommen wurde; nimmt die Erklärungen von Iliana Ivanova, Mitglied der Kommission, in ihrer Anhörung zur Entlastung zur Kenntnis, wonach sich die Kommission bemüht, die Inklusivität im Rahmen der Programme Horizont 2020 und Horizont Europa zu erhöhen; nimmt zur Kenntnis, dass das Mitglied der Kommission eingeräumt hat, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Beteiligung von Frauen und jungen Menschen an Programmen der Union im Bereich FuI zu erhöhen; nimmt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission zur Umsetzung der Bestimmungen über Gleichstellungspläne im Rahmen von Horizont Europa und die gemeinsamen Bemühungen der Generaldirektionen RTD und EAC zur Kenntnis, weibliche Talente für den MINT-Bereich zu gewinnen; begrüßt, dass die Kommission zusätzlich zu anderen Initiativen der Union, mit denen Frauen in den Bereichen Technologie und Innovation unterstützt und gestärkt werden sollen, im Jahr 2022 die zweite Ausgabe der Initiative „Women TechEU“ gestartet hat, deren Mitteln auf 10 Mio. EUR aufgestockt wurden und für die 467 Bewerbungen aus 35 Mitgliedstaaten und mit Horizont Europa assoziierten Ländern – ein neuer Rekord –eingereicht wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>begrüßt die Rolle, die der Europäische Forschungsrat (ERC) bei der Förderung von Spitzenforschern in Europa spielt, von der deren zahlreiche Auszeichnungen, darunter 14 Nobelpreise, 6 Fields-Medaillen und 11 Wolf-Preise, zeugen; begrüßt die 2 300 Patentanmeldungen und die 400 Spin-out-Unternehmen, die dank Projekten des ERC entstanden sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>betont, dass der ERC bei der Erfüllung seiner Aufgabe, Spitzenforschung in der Union zu fördern, unabhängig und autonom ist; weist darauf hin, dass der ERC eine einzigartige Struktur benötigt, die das Personal der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA), den Wissenschaftlichen Rat des ERC und die für die Bewertungen des ERC-Gremiums zuständigen Sachverständigen umfasst, und dass diese Struktur für seine Arbeit unerlässlich ist; ist erstaunt über den Plan der Kommission, mehrere Exekutivagenturen und die ERCEA in neue Gebäude zu verlegen, ohne sie ordnungsgemäß konsultiert und ihr Einverständnis eingeholt zu haben, infolgedessen ihr tatsächlicher Bedarf an Büroraum unberücksichtigt bleibt und somit die Aufrechterhaltung ihres Dienstbetriebs gefährdet wird; hebt hervor, dass sogar einige Kommissionsdienststellen nicht angemessen über diese Pläne informiert wurden; betont, dass die ERCEA das Recht hat, selbstständig und ohne Genehmigung der Kommission Mietverträge zu unterzeichnen, um ihr außergewöhnliches Geschäftsmodell aufrechtzuerhalten; hebt hervor, dass die Kommission rechtzeitig planen und mit der ERCEA zusammenarbeiten muss, um geeignete Büroräume zu finden, die deren Anforderungen entsprechen, sodass die Tätigkeit der ERCEA nicht gefährdet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>nimmt die Unterschiede beim Entwicklungsstand von FuI innerhalb der Union zur Kenntnis und begrüßt die verschiedenen Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um die Investitionen der Mitgliedstaaten in FuI insbesondere in Ländern mit geringeren Leistungen in diesem Bereich anzukurbeln, darunter die Bereitstellung von rund 48 Mrd. EUR aus der ARF in Verbindung mit 43 Mrd. EUR aus den Mitteln für Kohäsionspolitik und 3 Mrd. EUR aus dem Bereich „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Programms Horizont Europa; stellt fest, dass trotz der Bemühungen der Kommission, die Mittel für Forscher in Ausweitungsländern aufzustocken, in mehreren Ländern mit Aufholbedarf noch keine Fortschritte zu verzeichnen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission die Beteiligung russischer öffentlicher Einrichtungen an laufenden Horizont-2020-Projekten und künftigen Projekten im Rahmen des Programms Horizont Europa infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine beendet hat; stellt fest, dass die jüngste Änderung des zentralen Arbeitsprogramms 2021–2022 für das Programm Horizont Europa, das am 10. Mai 2022 angenommen wurde, Maßnahmen zur Unterstützung von Forschern umfasst hat, die zuvor in der Ukraine tätig waren; stellt fest, dass die Kommission der Nationalen Forschungsstiftung der Ukraine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses in Höhe von 1,5 Mio. EUR für die Einrichtung eines Büros im Rahmen des Programms Horizont Europa in der Ukraine (Kyjiw) bereitgestellt hat, das über Finanzierungsmöglichkeiten informieren und Unterstützung bei der Ausarbeitung von Vorschlägen und der Suche nach Partnern in Europa anbieten wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Fazilität „Connecting Europe“ im Jahr 2022 in die vollständige Umsetzungsphase eingetreten ist, was als Erfolg zu betrachten ist; bedauert, dass die Mittel, die für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Finanzierungsinstruments der Fazilität „Connecting Europe – Verkehr“ für 2022 für Projekte zugunsten einer neuen, modernisierten und verbesserten europäischen Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung standen, gegenüber 2021 zurückgegangen sind; nimmt zur Kenntnis, dass mit den im dritten Quartal 2022 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe – Verkehr“ für 2022 weitere Finanzierungsmöglichkeiten, nämlich zusätzliche 6 Mrd. EUR in Form einer EU-Kofinanzierung, eröffnet wurden; betont, dass eine ausreichend hohe Haushaltslinie für Verkehr im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ entscheidend für die Umsetzung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), einschließlich seiner Erweiterung in der östlichen Region, und damit für eine Anbindung an die östlichen Partnerländer wie die Ukraine, die Ökologisierung des europäischen Verkehrs, eine erhöhte militärische Mobilität und den Ausgleich der beispielslos hohen Inflationsraten ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>begrüßt die Initiative eines freiwilligen Solidaritätsfonds im Rahmen des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zugunsten der Ukraine und der Republik Moldau unter der Verantwortung der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL), durch den Personal- und Schulungskosten sowie alle sonstigen Kosten getragen werden sollen, damit bei Wiederaufnahme des Luftverkehrs Einsatzbereitschaft besteht; begrüßt außerdem einen weiteren Solidaritätsmechanismus im Rahmen der EUROCONTROL, durch den die Staaten an vorderster Front unterstützt werden, die mit den Auswirkungen eines drastischen Rückgangs des Luftverkehrs zu kämpfen haben; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL beschlossen haben, zwei spezifische Fonds einzurichten, einen in Form einer Schenkung an die Ukraine und die Republik Moldau in Höhe von 46,5 Mio. EUR und einen in Form eines Darlehens in Höhe von 46,1 Mio. EUR an Estland, Lettland, Litauen und Polen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Energie</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>nimmt die Komplexität des energiepolitischen Rahmens der Union zur Kenntnis und betont, dass die Sicherstellung einer besseren Verbundfähigkeit im Mittelpunkt des Energiemarkts der Union steht; begrüßt die Annahme der neuen Verordnung (EU) 2022/869 über die transeuropäische Energieinfrastruktur („TEN-E-Verordnung“)<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).</FIELD></FOOTNOTE>; ist der Ansicht, dass die Union durch die TEN-E-Verordnung, die Fazilität „Connecting Europe“ und die ARF bzw. den REPowerEU-Plan einen soliden Rechtsrahmen für Investitionen in die Energieinfrastruktur geschaffen hat, mit dem sich die Herausforderungen der Dekarbonisierung und der Verringerung der Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe angehen lassen; nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, die unternommen wurden, um den Bau vorrangiger Strominfrastruktur in den Mitgliedstaaten zu koordinieren, das Energiesystem der Union zu digitalisieren und Netzinvestitionen durch ein geeignetes Regelungsumfeld zu fördern, insbesondere über die Fazilität „Connecting Europe“ – Energie;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>stellt fest, dass im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – Energie 1 und 2 (2014–2022) insgesamt 6,24 Mrd. EUR an Unterstützung für Energieprojekte (5,74 Mrd. EUR für Arbeiten, 0,5 Mrd. EUR für Studien) für 118 Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt wurden und bis Ende 2022 123 Maßnahmen abgeschlossen wurden, die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – Energie 1 unterstützt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>stellt fest, dass Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und die Instrumentalisierung von Energie als Waffe die Energiemärkte im Jahr 2022 erschüttert haben, was im Energiesystem der Union zu Preisschwankungen und Energieunsicherheit geführt hat; hebt hervor, dass die Kommission in Reaktion auf die Krise den REPowerEU-Plan entwickelt hat, mit dem die Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen verringert und die russischen Energieeinfuhren bis 2030 schrittweise eingestellt werden sollen; stellt fest, dass im Rahmen des REPowerEU-Plans nahezu 300 Mrd. EUR mobilisiert werden, davon etwa 72 Mrd. EUR in Form von Zuschüssen und 225 Mrd. EUR in Form von Darlehen; stellt fest, dass mit dem REPowerEU-Plan zudem sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission eine Rechtsgrundlage geschaffen wurde, um die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu ändern und um zu prüfen, ob die Etappenziele und Zielwerte klar definiert sind, und sie erforderlichenfalls genauer zu formulieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>zusätzliche für Horizont 2020 und Horizont Europa benötigte Mittel in den Haushaltsentwurf 2025 aufzunehmen, um die derzeitige Situation zu verbessern, in der immer noch sieben von zehn hochwertigen Vorschlägen nicht finanziert werden können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>weiterhin vereinfachte Vorschriften und Verfahren, Digitalisierungsmaßnahmen und vereinfachte Kostenoptionen anzuwenden und dabei insbesondere das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie die Kosten für Kontrollen zu berücksichtigen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Vorschriften und Verfahren im Einklang mit der neuen Haushaltsordnung weiter zu vereinfachen und Schulungen und die Bereitstellung praktischer Informationen für Antragsteller in den Mitgliedstaaten, insbesondere für KMU, Spin-offs, Start-ups, regionale nichtstaatliche Organisationen oder lokale Aktionsgruppen, zu unterstützen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die Verwendung des „Personnel Costs Wizards“ durch Begünstigte, insbesondere neue Teilnehmer und KMU, weiter zu fördern, um die Fehlerquote im Zusammenhang mit Personalkosten zu senken,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>ihre Bemühungen um ein inklusiveres Forschungsprogramm der Union fortzusetzen, indem sie Unterstützung leistet, klare Ziele festlegt und spezielle Forschungsprogramme für unterrepräsentierte Zielgruppen wie Frauen und junge Menschen organisiert und dabei auch eine ausgewogene geografische Verteilung in der gesamten Union anstrebt,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>die Mitgliedstaaten, insbesondere die Länder mit Aufholbedarf, zu ermutigen und zu unterstützen, die Synergieeffekte zwischen den verfügbaren Unionsmitteln, einschließlich der ARF und dem Kohäsionsfonds, in vollem Umfang zu nutzen, sodass sich die Zahl der Forschungs- und Innovationstätigkeiten in diesen Ländern erhöht;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>die Bereitstellung von Mitteln zur Schaffung einer integrierten, innovativen und widerstandsfähigen Energieunion fortzusetzen, in deren Rahmen sichere, nachhaltige, wettbewerbsfähige und erschwingliche Energie für alle, insbesondere KMU und bedürftige und von Energiearmut betroffene Verbraucher, gefördert und gleichzeitig die saubere und gerechte Energiewende in Europa beschleunigt wird, damit Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>Bekanntheitsgrad, Kohärenz und Nachhaltigkeit der Unterstützung für die Internationalisierung von KMU zu steigern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>die tatsächliche Durchführung von Projekten zu überprüfen, bei denen Pauschalbeträge angewandt werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a.</SYMBOL>wie viele Fälle von Betrugsverdacht von den zuständigen Kommissionsdienststellen an das EDES-Gremium verwiesen wurden, welches die Ausschlussgründe waren und wie viele dieser Fälle 1. zu einer Früherkennungsentscheidung oder 2. zu einer Ausschlussentscheidung des Gremiums geführt haben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b.</SYMBOL>wie lange die Einrichtungen von der Teilnahme an Verfahren zum Erhalt von Mitteln der Union ausgeschlossen wurden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c.</SYMBOL>ob eine der ausgeschlossenen Einrichtungen nach dem Auslaufen der Ausschlussentscheidung Unionsmittel erhalten hat;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Zusammenhalt, Resilienz und Werte </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 2 „Zusammenhalt, Resilienz und Werte“ auf 79,1 Mrd. EUR (40,4 % des Unionshaushalts) beliefen, die sich wie folgt verteilten: 53,6 % für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und andere regionale Vorhaben, 23,6 % für den Europäischen Sozialfonds (ESF), 12,6 % für den Kohäsionsfonds, 4,4 % für Erasmus+, 2,3 % für die Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr, 0,6 % für den ESF und 2,9 % für andere Bereiche; stellt fest, dass sich die endgültig angenommenen Mittel für Verpflichtungen zum 31. Dezember 2022 auf 67 805,19 Mio. EUR beliefen und 98,29 % davon ausgeführt wurden (66 644,24 Mio. EUR); stellt ferner fest, dass sich die endgültig bewilligten Haushaltsmittel für Zahlungen auf 63 104,31 Mio. EUR beliefen und 99,86 % davon ausgeführt wurden (63 054,76 Mio. EUR);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>stellt fest, dass die Umsetzung der Kohäsionspolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 im Jahr 2022 fortgesetzt wurde und dass die Kommission für den Zeitraum 2021-2027 die Verhandlungen über alle Programme abgeschlossen und ausschließlich Vorschusszahlungen in Höhe von 6,5 Mrd. EUR geleistet hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Ausgaben in der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ (Teilrubrik 2a) darauf ausgerichtet sind, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen der Union zu verringern; betont, dass der Kohäsionspolitik der Union große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte zu unterstützen und ihre Kernziele zu verwirklichen, den Mitgliedstaaten und Regionen dabei zu helfen, neue Chancen zu nutzen und Herausforderungen wie etwa die Globalisierung, die Arbeitslosigkeit, die Armut und soziale Ausgrenzung, den industriellen Wandel und die Digitalisierung zu bewältigen, sowie Umschulung, Weiterbildung und das lebenslange Lernen zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>weist auf den Sonderbericht 27/2021 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU‑Unterstützung für den Tourismus: Neue strategische Ausrichtung und besseres Finanzierungskonzept erforderlich“ hin; weist darauf hin, dass der Rechnungshof eine Empfehlung an die Kommission gerichtet hat, wonach diese in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine konsolidierte neue Strategie für das Tourismusökosystem der Union festlegen sollte und für EFRE-geförderte Investitionen in den Tourismus Auswahlverfahren anzuwenden, um diese neue strategische Ausrichtung zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Kommission dafür verantwortlich ist, die Mitgliedstaaten im Einklang mit der strategischen Agenda bei der Förderung tourismusbezogener Investitionen zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>stellt fest, dass die Ausschöpfungsquote für die Mittel der Kohäsionspolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 Ende 2022 bei 79,2 % lag (Ende 2023 lag sie bei 86 %, einschließlich der neu hinzugefügten Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) im Zeitraum 2021-2022), und damit zum selben Zeitpunkt ähnlich hoch war wie im Zeitraum 2007-2013; ist besorgt darüber, dass dieser Grad der Ausschöpfung nur durch eine vorübergehende hundertprozentige Kofinanzierung durch die Union erreicht wurde, wobei auf das Erfordernis einer nationalen Kofinanzierung der Projekte verzichtet wurde, obgleich dies ein seit Langem geltender Grundsatz bei Unionsfinanzierungen ist; stellt fest, dass die Programme für den Zeitraum 2014-2020 mehr als eine Million Projekte umfassen und dass mit ihnen bislang 2,4 Millionen Unternehmen unterstützt, 370 000 neue Arbeitsplätze geschaffen, die Energieeffizienz von mehr als 540 000 Haushalten verbessert und 6 000 Megawatt an neuen erneuerbaren Energiequellen geschaffen wurden sowie 6,3 Millionen Haushalte von Breitbanddiensten profitiert haben; stellt fest, dass sich die Mittelausschöpfung im Jahr 2022 größtenteils aufgrund von CRII, CRII+, CARE und FAST-CARE zum Zweck der Krisenbewältigung verbessert hat, wodurch Projekte zur Unterstützung der strukturellen Kohäsionsziele, nämlich der Erzielung von Konvergenz und Zusammenhalt in der Union, abgenommen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>begrüßt, dass im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Mitteln aus den Kohäsionsfonds finanzielle Flexibilität gegeben ist, und betont, dass die Kohäsionspolitik dank dieser Flexibilität bei der Bewältigung der COVID-19-Krise, der kriegsbedingten Notlagen sowie der Energiekrise eine herausragende Rolle gespielt hat; weist jedoch darauf hin, dass der eigentliche Zweck dieser Politik darin besteht, für eine langfristige Planung von Maßnahmen zu sorgen, mit denen der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt zwischen den Regionen in der EU gestärkt werden soll; vertritt die Auffassung, dass auch im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik für den Zeitraum nach 2027 für die notwendige Flexibilität bei der Verwendung der Fonds zu sorgen ist, damit die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stets im Einklang mit den langfristigen Zielen der Kohäsionspolitik die Mittel angemessen und zuverlässig zuweisen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>stellt ferner fest, dass 2022 durch den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) und die „Flexible Unterstützung der Gebiete“ (Flexible Assistance to Territories/FAST-CARE) mehr als 1,3 Mrd. EUR mobilisiert wurden, um die Mitgliedstaaten und Regionen dabei zu unterstützen, Millionen ukrainischer Flüchtlinge, die im Gebiet der Union Zuflucht suchen, zu unterstützen, unter anderem durch die durchgängige Berücksichtigung von Programmen zur sozialen Integration, Gesundheitsversorgung, Nahrungsmittel oder wesentliche Hilfe sowie Orientierungshilfe für den Arbeitsmarkt; begrüßt, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen denselben Verpflichtungen in Bezug auf angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung unterliegen, die für die Fonds der Kohäsionspolitik gelten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 260 Vorgängen, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb der MFR-Rubrik 2 abdeckt, geprüft hat; stellt mit Besorgnis fest, dass die vom Rechnungshof geschätzte Gesamtfehlerquote in der Rubrik „Zusammenhalt, Resilienz und Werte“ im Jahr 2022 auf 6,4 % gestiegen ist, was deutlich über der Wesentlichkeitsschwelle liegt, wobei die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2022 vorgenommenen Korrekturen im Gesamtwert von 618 Mio. EUR bereits berücksichtigt wurden; weist auf den deutlichen Anstieg der vom Rechnungshof im Jahr 2022 geschätzten Gesamtfehlerquote im Vergleich zu den Vorjahren (3,6 % im Jahr 2021, 3,5 % im Jahr 2020) hin, während die Schätzung der Kommission für das Zahlungsrisiko für 2022 ähnlich wie in den Vorjahren zwischen 1,9 % bis 2,7 % liegt (1,9 % bis 2,5 % im Jahr 2021, 2,1 % bis 2,6 % im Jahr 2020); weist auf den Bericht des Rechnungshofs hin, wonach ein erheblicher Teil der Fehler (3 % der 6,4 %) bei den Ausgaben im Rahmen von CRII und CRII+ gemacht wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>104.</NO.P>ist besorgt über die Bemerkung des Rechnungshofs, dass das Ende des Förderzeitraums für die Programme des Zeitraums 2014-2020 (31. Dezember 2023) den Druck bezüglich der Mittelausschöpfungen erhöht hat und dass die Wirksamkeit der Kontrollen und Überprüfungen durch die Verwaltungs- und Prüfbehörden während der COVID-19-Pandemie möglicherweise verringert worden sein könnte, wodurch sich das Risiko nicht aufgedeckter Fehler und Unregelmäßigkeiten erhöht haben könnte; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission anerkennt, dass die besondere Situation und die Flexibilität während der COVID-19-Pandemie möglicherweise eine Rolle beim Risiko von Unregelmäßigkeiten gespielt haben könnten, da alternative Möglichkeiten (aus der Ferne) zur Kontrolle der Ausgaben gefunden werden mussten; betont jedoch, dass der Kommission zufolge die festgestellten Risiken und Unregelmäßigkeiten eher mit der Art der während der COVID-19-Pandemie durchgeführten Maßnahmen oder mit der Umsetzung oder dem Verständnis der in den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführten Flexibilität zusammenhängen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>105.</NO.P>nimmt die Erläuterungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach sich seine Fehlerquote auf den Anteil der geltend gemachten Ausgaben bezieht, bei dem seiner Ansicht nach die Zahlungsbedingungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“)<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, der Dachverordnung und der Richtlinie (EU) 2017/1371 über den Schutz der finanziellen Interessen der Union<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).</FIELD></FOOTNOTE> nicht vollständig erfüllt sind, was direkte und messbare finanzielle Auswirkungen auf den zu diesem Zeitpunkt aus dem Unionshaushalt genehmigten Betrag der Zahlungen hat; nimmt die Klarstellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Fehlerquote nicht so ausgelegt werden sollte, dass sie dem potenziellen Betrag der Finanzkorrekturen entspricht, die die Kommission im Einklang mit den geltenden Vorschriften verhängen kann; ist der Ansicht, dass die hohe Fehlerquote auf eine Verschwendung von Ressourcen hindeutet, insbesondere in der Kohäsionspolitik, wo sich viele Verwaltungsbehörden der parallelen Umsetzung der ARF gegenübersehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>106.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission in den jährlichen Tätigkeitsberichten das Zahlungsrisiko für jedes Programm und für die Fonds insgesamt angibt, das sich auf Unregelmäßigkeiten bezieht, die zu Finanzkorrekturen führen; stellt fest, dass die Kommission zur Verhängung von Finanzkorrekturen zu dem Schluss kommen muss, dass eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 36 der Dachverordnung aufgetreten ist, während nicht alle formalen Verstöße und Fehler, die der Rechnungshof in seiner geschätzten Fehlerquote als quantifizierbare Fehler berücksichtigt hat, zu nicht förderfähigen Ausgaben führen, da sie nicht als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 36 der Dachverordnung gelten; weist darauf hin, dass es für die Entlastungsbehörde hilfreich ist, die festgestellten Fehler auch aus verwaltungstechnischer Sicht zu betrachten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>107.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission alle Empfehlungen des Rechnungshofs unter Rubrik 2 des MFR („Zusammenhalt, Resilienz und Werte“) annimmt, wenn auch nach wie vor Unterschiede bei der Klassifizierung der von den beiden Organen ermittelten Fehler bestehen; fordert die Kommission auf, eng mit dem Rechnungshof und allen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um die geltenden Vorschriften weiter zu präzisieren und Abweichungen zu verringern und gleichzeitig sicherzustellen, dass Prüfungen nicht zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Begünstigten führen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>108.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof einen Anstieg der spezifischen Fehlerarten wie nicht förderfähige Kosten und Projekte und Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und über staatliche Beihilfen, festgestellt hat, und betont, dass diese Fehlerarten mit einer schwachen Governance zusammenhängen könnten; stellt fest, dass 3 % der geschätzten Fehlerquote des Rechnungshofs von 6,4 % in Rubrik 2 auf 100 % kofinanzierte Prioritäten im Rahmen der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+) zurückzuführen sind, wodurch flexiblere Ausgaben ermöglicht wurden; bekräftigt, dass mehr Flexibilität niemals zulasten der Qualität und der Kontrollen gehen darf; fordert die Kommission auf, die derzeitige Situation zu prüfen, um ähnlichen Situationen in Zukunft vorzubeugen; stellt fest, dass die Kommission keine Prüfungsnachweise für erhebliche Gesamtauswirkungen der neuen Arten von Maßnahmen und Flexibilität auf die Programmfehlerquoten gefunden hat, und nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission Maßnahmen ergriffen hat, um einem solchen Risiko vorzubeugen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>109.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof Fälle von Projekten identifiziert hat, bei denen nicht förderfähige Ausgaben akzeptiert wurden, und weist auf deren Beitrag zur geschätzten Gesamtfehlerquote hin; betont, dass es wichtig es ist, die systembedingten Ursachen zu beseitigen, und dass die Prüfbehörden die Kriterien für die Förderfähigkeit wirksam bewerten müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>110.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass Eigenerklärungen ein nützliches Instrument sind, um Sicherheit zu bieten, wenn die Beibringung alternativer Nachweise für die Begünstigten schwierig oder verwaltungstechnisch zu kostspielig wäre; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, die Kontrollen der von den Mittelempfängern abgegebenen Eigenerklärungen durch die Prüfbehörden zu verbessern, um deren Gültigkeit und Zuverlässigkeit sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>111.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission für den EFRE und den Kohäsionsfonds Finanzkorrekturen und Rücknahmen in Höhe von 11 Mrd. EUR im Programmplanungszeitraum vorgenommen hat, darunter 2,4 Mrd. EUR für das Rechnungslegungsjahr 2021-2022; stellt fest, dass diese Finanzkorrekturen bisher nicht zu einem Verlust von Finanzmitteln für die Mitgliedstaaten geführt haben, da die Kommission im Zeitraum 2014-2020 noch keine Nettofinanzkorrekturen vorgenommen hat; stellt ferner fest, dass die Kommission die Umsetzung ihres gezielten „Aktionsplans zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zu staatlichen Beihilfen“ in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortsetzt; nimmt zur Kenntnis, dass in erster Linie die nationalen Behörden für die Vornahme der von der Kommission beschlossenen Finanzkorrekturen verantwortlich sind, ist jedoch der Auffassung, dass zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden sollten, um zu bestätigen, dass alle Korrekturen korrekt vorgenommen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>112.</NO.P>nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Überschneidungen der Programmplanungszeiträume in Verbindung mit der Verfügbarkeit zusätzlicher Finanzierungsinstrumente im Rahmen von NextGenerationEU (REACT-EU und die ARF) mit einer stärker begrenzten Laufzeit die Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum und zu Beginn der Umsetzung ihrer Kohäsionsprogramme 2021-2027 möglicherweise belastet haben; stellt fest, dass sich die nationalen und regionalen Behörden 2022 auf die Neuprogrammierung der kohäsionspolitischen Programme 2014-2020 konzentrieren mussten, einschließlich der Einführung von Maßnahmen, die im Rahmen der Programme CRII(+), REACT-EU, „Flexible Unterstützung der Gebiete“ (FAST-CARE) und Unterstützung erschwinglicher Energie (Supporting Affordable Energy/SAFE) finanziert werden, sowie auf die Umsetzung der nationalen Pläne im Rahmen der ARF, um verschiedene Krisen-, Erholungs- und Rettungsmaßnahmen zu bewältigen; stellt fest, dass die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) die nationalen und regionalen Behörden dabei unterstützt, die vollständige Umsetzung der Programme für den Zeitraum 2014-2020 sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>113.</NO.P>ist zutiefst besorgt über den jüngsten Fall eines mutmaßlichen Missbrauchs von Unionsmitteln bei Verträgen über den Erwerb von Gesichtsmasken, den sogenannten „Fall Koldo“; ist besorgt darüber, dass dieser Missbrauch von Unionsmitteln und Steuergeldern der Union 14,6 Mio. EUR aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und 3,1 Mio. EUR aus dem Solidaritätsfonds der EU umfasste; bedauert, dass die EUStA die einschlägigen Informationen von einer Privatperson und nicht von der zuständigen nationalen Behörde erhalten hat; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der EUStA gemäß Artikel 24 der EUStA-Verordnung unverzüglich jeden Verdacht auf Missbrauch von Unionsmitteln zu melden; fordert die Kommission auf, zu Prüfungszwecken externe Sachverständige heranzuziehen, wenn in einem Mitgliedstaat ein gravierender Mangel an Kapazitäten festgestellt wird; stellt fest, dass der mutmaßliche Missbrauch von Mitteln in diesem Fall von der Kommission nicht aufgedeckt wurde, obwohl sie Prüfungen durchgeführt hatte; spricht sich für die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips und eine Überprüfung in mehreren Schritten während der Vergabe von Aufträgen in Krisensituationen aus, wenn Vergabeverfahren aufgrund der Krise nicht möglich sind, um einen möglichen Missbrauch von Unionsmitteln zu verhindern; betont, dass die Kommission in Krisensituationen in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingehende Ex-post-Prüfungen für Aufträge durchführen sollte, die ohne Vergabeverfahren vergeben wurden; stellt ferner fest, dass es in anderen Mitgliedstaaten zu ähnlichen Situationen gekommen ist, unter anderem in einem kürzlich aufgedeckten Fall von mutmaßlichem Betrug in Portugal im Zusammenhang mit EFRE-Mitteln und in mehreren Fällen in der Tschechischen Republik wegen mutmaßlicher missbräuchlicher Verwendung von REACT-EU-Mitteln beim Erwerb medizinischer Ausrüstung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>114.</NO.P>stellt fest, dass das Verhältnis zwischen den Fonds der Kohäsionspolitik und den anderen Finanzierungsinstrumenten der Union von Komplementarität gekennzeichnet ist; weist darauf hin, dass sich die Fonds der Kohäsionspolitik und die ARF zwar in Bezug auf die allgemeinen Ziele, den Zeitplan, die Art der Mittelverwaltung und die Finanzierung unterscheiden, dass aber die derzeitige Erfahrung zeigt, dass mehrere ARP Investitionen vorsehen, die für eine Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik infrage gekommen wären; betont, dass eine Komplementarität zwischen den Fonds der Kohäsionspolitik und der ARF möglich ist und erwartet wird, sofern die ARF einen echten Mehrwert bringt und dieselben Kosten nicht doppelt gedeckt werden; betont, dass das Risiko von Überschneidungen gegen Ende der Laufzeit der ARF zunehmen wird, und fordert die Kommission auf, alles zu tun, um diese Risiken zu mindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>115.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Lage zu beobachten, insbesondere wenn die nationalen Koordinierungsbehörden im Rahmen der ARF dieselben sind wie bei den Fonds der Kohäsionspolitik, und besteht darauf, dass ausreichende zusätzliche Verwaltungskapazitäten und Humanressourcen für die verschiedenen Bereiche der Unionsfinanzierung bereitgestellt werden; weist jedoch auf das potenzielle Risiko hin, dass diese Parallelität dazu führen könnte, dass Fälle von Doppelfinanzierung unerkannt bleiben; fordert die Kommission auf, Lehren aus den Erfahrungen mit zwei unterschiedlichen Finanzierungsmodellen zu ziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>116.</NO.P>begrüßt, dass derzeit weder der Rechnungshof noch die Kommission Fälle ermittelt haben, in denen die obligatorische nationale Kofinanzierung eines Kohäsionsprojekts im Rahmen der Auszahlungen aus der ARF für 2022 aus Mitteln der ARF bezahlt wurde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Situation weiterhin zu beobachten und zu verhindern, dass es zu derartigen Finanzierungen kommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>117.</NO.P>ist besorgt über die anhaltenden Bemerkungen des Rechnungshofs zu den festgestellten Mängeln bei der Arbeitsweise der Prüf- und Verwaltungsbehörden (insbesondere Schwachstellen bei den Ex-post-Kontrollen der Prüfbehörden und bei den Kontrollen der Verwaltungsbehörden, die Unregelmäßigkeiten bei den von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben nicht immer wirksam verhindern oder aufdecken) sowie über die starke Abhängigkeit der Kommission von der Qualität der Arbeit der Programmbehörden im Zusammenhang mit dem Umstand, dass den Aktenprüfungen der Kommission inhärente Grenzen gesetzt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>118.</NO.P>nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, dass ihre Bewertung auf der Grundlage einer Kombination von Aktenprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen, die die verschiedenen einzelnen Programme und Gewährpakete abdeckt, es ihr ermöglicht, eine angemessene und faire Schätzung der Fehlerquoten für jedes Programm, jedes Jahr und kumulativ für die Fonds der Kohäsionspolitik, vorzunehmen; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass den Aktenprüfungen der Kommission in Bezug auf die Bestätigung der Gültigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten Gesamtrestfehlerquoten inhärente Grenzen gesetzt sind; stellt fest, dass sich diese Schwachstellen auch auf das geschätzte Risiko der Kommission beim Abschluss auswirken könnten, da die Kommission möglicherweise nicht in allen Fällen die erforderlichen Korrekturen vornimmt, um die Restfehlerquote unter die Wesentlichkeitsschwelle zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>119.</NO.P>hebt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs hervor, dass der Anteil der Gewährpakete mit Restfehlerquoten von über 2 % in der Stichprobe des Rechnungshofs im Jahr 2022 einen Höchststand von 61 % der Ausgaben im Vergleich zu 39 % im Vorjahr erreichte, was die anhaltenden Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörden widerspiegelt; betont mit Besorgnis, dass die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs in den vergangenen sechs Jahren gezeigt haben, dass die derzeit bestehenden Kontrollen noch nicht ausreichen, um das hohe inhärente Fehlerrisiko in Bereich der Kohäsion auszugleichen, und dass Verwaltungsbehörden Unregelmäßigkeiten bei den von den Begünstigten angegebenen Ausgaben nicht immer wirksam verhindern oder aufdecken; stellt mit Besorgnis fest, dass die vom Rechnungshof festgestellten Fehler erhebliche Mängel in der Arbeit der Prüfbehörden zur Überprüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben und Projekten sowie der Einhaltung der Binnenmarktvorschriften abbilden; stellt fest, dass ein Teil der vom Rechnungshof in den geprüften Gewährpaketen neu berechneten Restfehlerquoten von über 2 % auf die genannten Abweichungen zurückzuführen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>120.</NO.P>zeigt sich besorgt über die anhaltenden Mängel, die der Rechnungshof bei den nationalen Prüfungen festgestellt hat und die auf einen unzureichenden Umfang, eine unklare Dokumentation der Prüfungen und die Filterung von Stichproben durch die nationalen Prüfbehörden sowie auf Ressourcenprobleme zurückzuführen sein können, darunter eine unzureichende Finanzierung und ein Mangel an qualifizierten Sachverständigen; hebt seine Besorgnis darüber hervor, dass der Rechnungshof bei einer Vielzahl von Prüfungen Schwachstellen festgestellt hat, z. B. Fälle, in denen die von den Begünstigten vorgelegten Informationen über die Förderfähigkeit von Projekten, die Einhaltung der Binnenmarktvorschriften und das Risiko von Betrug und Interessenkonflikten nicht ausreichend geprüft wurden; stellt fest, dass die Kommission ansonsten die Arbeit der meisten Prüfbehörden für zuverlässig hält und dass nur 10 von 116 Prüfbehörden ernsthaft verbessert werden müssen; weist erneut auf seine Empfehlungen in der Entschließung vom 21. November 2023 über Optionen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit von Prüfungen und Kontrollen der nationalen Behörden bei geteilter Mittelverwaltung hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>121.</NO.P>nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, ihre enge Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden fortzusetzen, um deren Kapazitäten zur Verhinderung und Korrektur von Fehlern und zur besseren Dokumentation ihrer Prüftätigkeit zu stärken und somit einen Beitrag zum Prozess der Erlangung von Prüfungssicherheit zu leisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>122.</NO.P>nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Empfänger von Mitteln der Kohäsionspolitik zur Vereinfachung der Ausgaben vereinfachte Kostenoptionen für 77 Vorgänge oder 30 % seiner Stichprobe genutzt haben, wobei entweder Pauschalsätze, Standardverkäufe von Einheitskosten oder eine Kombination aus beidem angewandt wurden; betont, dass vereinfachte Kostenoptionen eine der wichtigsten Maßnahmen sind, um die Verwaltungskosten und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern und somit kleinen Begünstigten den Zugang zu den Finanzmitteln zu erleichtern und sich stärker auf die Verwirklichung der Ziele zu konzentrieren und gleichzeitig die Fehlerquote zu senken; hebt hervor, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass vereinfachte Kostenoptionen nicht immer angemessen umgesetzt werden, und teilt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass vereinfachte Kostenoptionen nicht zu einem übermäßigen finanziellen Vorteil für einen Mitgliedstaat führen dürfen; ist andererseits der Ansicht, dass vereinfachte Kostenoptionen in der Praxis zu einer echten Verringerung des bürokratischen Aufwands und nicht zu umfangreichen Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen führen sollten; stellt fest, dass geringfügige Preisabweichungen bei den Schätzungen der vereinfachten Kostenoptionen im Vergleich zu den bei Ex-post-Kontrollen ermittelten Preisen akzeptabel sein sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>123.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission die Programmbehörden für die Programme des Zeitraums 2021-2027 dazu ermutigt hat, die in der Dachverordnung vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahmen zu nutzen, insbesondere die Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen und nicht an Kosten geknüpfte Finanzierungen, um Probleme bei der Förderfähigkeit anzugehen, Verwaltungsüberprüfungen zu erleichtern und den Aufwand für die Begünstigten zu kontrollieren; stellt fest, dass infolge dieser Bemühungen beispielsweise für den EFRE und den Kohäsionsfonds bislang in 11 Mitgliedstaaten 120 Programme mit vereinfachten Kostenoptionen auf Programmebene und für Interreg-Programme (5,7 Mrd. EUR des Gesamtbeitrags) sowie in vier Mitgliedstaaten vier nicht an Kosten geknüpfte Finanzierungen (für 1,2 Mrd. EUR des Gesamtbeitrags) angenommen wurden; unterstreicht, dass es dringend einer weiteren Vereinfachung und noch mehr Flexibilität bedarf; fordert die Kommission auf, das richtige Gleichgewicht zwischen der notwendigen Flexibilität für geringfügige Preisabweichungen und der Verhinderung unangemessener vorsätzlicher Überschätzungen der Kosten und Preise zu finden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>124.</NO.P>ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs in Bezug auf ein ERFE-Programm in der Slowakei, welches die Renovierung des Innenraums eines öffentlichen Gebäudes zum Ziel hat, obwohl im Rahmen dieses Programms nur Energieeffizienzmaßnahmen förderfähig waren; nimmt die Beobachtung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass dieses Projekt die Bewertungsphase nicht hätte erfolgreich durchlaufen dürfen, da im Antrag der Schwellenwert von mindestens 25 % der Ausgaben für das Projekt in Verbindung mit der Energieeffizienz nicht erreicht wurde; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof vergleichbare Fälle identifiziert hat, zu denen keine Antwort der Kommission vorliegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>125.</NO.P>weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021-2027 bestimmte horizontale oder thematische grundlegende Voraussetzungen der Dachverordnung erfüllen müssen, die Voraussetzungen für die wirksame und effiziente Umsetzung der spezifischen Ziele der Fonds sind; weist darauf hin, dass in Fällen, in denen die grundlegenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einreichung eines Zahlungsantrags bei der Kommission für das betreffende spezifische Ziel nicht erfüllt sind, die entsprechenden Ausgaben nicht aus dem Unionshaushalt erstattet werden, bis sich die Kommission davon überzeugt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>126.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission am 15. Dezember 2022 den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn angenommen hat; betont, dass diese Entscheidung aufgrund von Bedenken der Kommission hinsichtlich schwerwiegender Probleme im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn getroffen wurde; begrüßt die vorübergehende Aussetzung von 55 % der Mittelbindungen für bestimmte kohäsionspolitische Programme für den Zeitraum 2021-2027; stellt fest, dass die Kommission die Umsetzung der von Ungarn im Rahmen der „Konditionalitätsverordnung“ vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen überwacht; stellt fest, dass die Kommission im Dezember 2023 aus eigener Initiative die Lage in Ungarn neu bewertet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass für den Haushalt der Union weiterhin das gleiche Risiko besteht, da es immer noch Verpflichtungen gibt, die weder ordnungsgemäß noch rechtzeitig erfüllt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>127.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission im Dezember 2022 zu dem Schluss gekommen war, dass Ungarn die in der Dachverordnung vorgesehenen horizontalen grundlegenden Voraussetzungen der Charta betreffend die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Bestimmungen mehrerer Gesetze nicht erfüllt hat, was eine ernsthafte Gefahr für die Rechte von LGBTIQ+-Personen, die akademische Freiheit und das Recht auf Asyl darstellt; bedauert zutiefst die Entscheidung der Kommission vom 13.12.2023<FOOTNOTE><FIELD> Beschluss der Kommission vom 13.12.2023 über die auf Initiative der Kommission durchgeführte Neubewertung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 im Anschluss an den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 in Bezug auf Ungarn, C(2023)8999.</FIELD></FOOTNOTE>, die horizontale grundlegende Voraussetzung im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz als durch Ungarn erfüllt zu erachten und damit den ungarischen Behörden die Möglichkeit zu geben, Erstattungsanträge in Höhe von bis zu 10,2 Mrd. EUR einzureichen, ohne dass angemessene Kontrollmechanismen oder Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorhanden sind, mit denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Schutz des Unionshaushalts sichergestellt werden; ist der Ansicht, dass diese Entscheidung politisch im Widerspruch zur Verlängerung der im Rahmen der Konditionalitätsverordnung angenommenen Maßnahmen steht, und bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass das Europäische Parlament während des Verfahrens nicht angemessen informiert wurde; bekräftigt seine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, auch nach den jüngsten Reformen, wie sie in seiner Entschließung vom 18. Januar 2024 zur Lage in Ungarn und den eingefrorenen EU-Geldern zum Ausdruck gebracht wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>128.</NO.P>bekräftigt die Notwendigkeit, alle Maßnahmen, die gemäß der Konditionalitätsverordnung, der Dachverordnung und der ARF-Verordnung für die Freigabe von Unionsmitteln erforderlich sind, als ein einziges, integriertes Paket zu behandeln; betont, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union auch für die Auszahlung von Vorfinanzierungen wichtig ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>129.</NO.P>entnimmt dem PIF-Bericht für das Jahr 2022, dass die Zahl der betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik von 2021 bis 2022 um 11,6 % gesunken ist (233 Meldungen im Jahr 2021 im Vergleich zu 206 Meldungen im Jahr 2022), während die Zahl der nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten um 9,3 % gestiegen ist; stellt fest, dass die Kommission die Prüfbehörden aufgefordert hat, neuen Risiken im Zusammenhang mit der Vervielfachung von Fonds und zusätzlichen Mitteln im Rahmen von NextGenerationEU, insbesondere „Doppelfinanzierung“, Interessenkonflikten, Betrug oder Korruption, besondere Aufmerksamkeit zu widmen; nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, die Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne in den zögernden Mitgliedstaaten zu fördern und Verbesserungen an diesem Instrument einzuführen; nimmt zur Kenntnis, dass die Prüfbehörden bei 65 % der geprüften Vorhaben im Zeitraum 2014-2020 dem Betrugsrisiko ausdrücklich Rechnung getragen hatten, was einer Verbesserung gegenüber den 38 % darstellt, die der Rechnungshof 2021 festgestellt hatte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>130.</NO.P>betont, dass der Rechnungshof, das OLAF und die EUStA Zugang zu einem einzigen von der Kommission bereitgestellten integrierten IT-System zur Datenauswertung und Risikobeurteilung haben sollten, und zwar in verhältnismäßiger Weise, im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse und wie in der Neufassung der Haushaltsordnung beabsichtigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>131.</NO.P>betont, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Kohäsionsausgaben von großer Bedeutung sind und die Verwaltungs- und Prüfbehörden in dieser Hinsicht eine entscheidende Aufgabe wahrnehmen; weist darauf hin, dass die Prüfungen zu vereinfachen und rationell zu gestalten sind, wobei man sich auf das beschränken sollte, was zur Betrugsbekämpfung notwendig ist; weist ferner darauf hin, dass die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 alle ermittelten Fälle von mutmaßlichem oder festgestelltem Betrug im Zusammenhang mit unionsfinanzierten Projekten melden sollten, und zwar auch dann, wenn sie diese Fälle identifizieren, bevor sie die Ausgaben gegenüber der Kommission geltend machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>132.</NO.P>hebt hervor, dass dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beim Schutz des Unionshaushalts eine wichtige Aufgabe zukommt; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an der EUStA zu beteiligen; weist darauf hin, dass die Europäische Staatsanwältin bei ihrem Erscheinen vor dem Ausschuss für regionale Entwicklung am 25. Mai 2023 anmerkte, dass das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für Ausgaben der Union nicht darauf ausgelegt ist, Betrug aufzudecken, und dass bei Prüfungen oder Verwaltungsuntersuchungen nur selten Finanzverbrechen aufgedeckt werden, die oftmals eine grenzübergreifende Dimension haben; betont, dass die EUStA mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden muss, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann; ist der Ansicht, dass eine gestärkte EUStA es dem Gesetzgeber ermöglichen würde, den rechtlichen Rahmen der Kohäsionspolitik weiter zu vereinfachen und so die Mittelverwendung zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>133.</NO.P>fordert das OLAF auf, den möglichen Missbrauch von Unionsmitteln über Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps durch Netze von Vereinigungen, die falsche Projekte vorlegen, gründlich zu untersuchen, um die Meldungen, die in letzter Zeit von einigen nationalen Agenturen zu diesem Thema übermittelt wurden, zu überprüfen, das Ausmaß und die Bedeutung solcher Betrugsfälle zu messen und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu analysieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>134.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>sich proaktiv an einem konstruktiven Dialog mit dem Rechnungshof zu beteiligen, um die wachsende Anzahl an Situationen, in denen die offizielle Antwort der Kommission auf die Erkenntnisse des Rechnungshofs darin besteht, sich darauf zu einigen, dass man sich uneins ist, und ihre Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof fortzusetzen, um die Ergebnisse ihrer geschätzten Fehlerquoten und die Auslegung von Rechtstexten anzugleichen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Feststellungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Erklärungen der Mitgliedstaaten mit den Informationen abzugleichen, die aus der Ausübung der Kommission von Risiken bei Zahlung und Abschluss zu Verwaltungsbehörden stammen, um Fehler-Hotspots zu erkennen, die dringend behandelt werden müssen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>ihre enge Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden fortzusetzen, um deren Kapazitäten zur Verhinderung und Korrektur von sich wiederholenden Fehlern und zur besseren Dokumentation ihrer Prüftätigkeit zu stärken und somit einen Beitrag zum Prozess der Erlangung von Prüfungssicherheit zu leisten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Mitgliedstaaten zu stärken und zu verbessern, um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten nur zuschussfähige Kosten gegenüber der Kommission geltend machen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten über angemessene Methoden zur Prüfung von Eigenerklärungen verfügen, indem bewährte Verfahren ermittelt werden und den Mitgliedstaaten eine Leitlinie zur Verfügung gestellt wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>spezifische gezielte Prüfungen als Teil der Abschlussprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten die erforderlichen Finanzkorrekturen für erkannte Fehler vorgenommen haben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>bei ihren Prüfungen den Risiken im Zusammenhang mit den Flexibilitätsregelungen, die mit den Änderungen der CRII/CRII+ eingeführt wurden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, eine sofortige Prüfung der Ausgaben im Rahmen dieser Programme in die Wege zu leiten, um systemische Probleme, die zu einem abrupten Anstieg der Fehlerhäufigkeit führten, zu erkennen und zu berichtigen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>ihre Unterstützung für die Mitgliedstaaten fortzusetzen und gleichzeitig einen Aktionsplan dazu vorzubereiten, wie man die übermäßige administrative Belastung gegen Ende des mehrjährigen Finanzrahmens, die zum geplanten ARF-Förderzeitraum hinzukommt, angesichts des Abschlusses des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und der Umsetzung des derzeitigen Programmplanungszeitraums am besten vermeidet, insbesondere durch Unterstützung des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>die Umsetzung der 4. Überarbeitung des „Aktionsplans zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, um die Programmbehörden und die öffentlichen Auftraggeber dabei zu unterstützen, ihre Verfahren im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern, einschließlich der Frage, wie die häufigsten Fehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der Verwaltung der ESI-Fonds vermieden werden können, sowie die Bereitstellung gezielter Schulungen für Beamte der Mitgliedstaaten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>ihre Zusage, der Entlastungsbehörde sowie der breiten Öffentlichkeit die Liste der größten Endbegünstigten von Unionsmitteln zur Verfügung zu stellen, wobei der Endbegünstigte in einer solchen Liste als natürliche oder juristische Person gilt, die als Letzter in der Empfängerkette die Unionsmittel erhält;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>die Umsetzung der Kohäsionsprogramme weiter zu vereinfachen, die Kommission ferner dazu zu ermuntern, Werkzeuge zur Digitalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens auf Grundlage des E-Procurement-Modells einzuführen und Mitgliedstaaten bei diesem Übergang zu unterstützen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>gemeinsam mit allen Interessenträgern an einer Harmonisierung der Methodik und der Zuverlässigkeit zu arbeiten, um eine erfolgreiche Einführung vereinfachter Kostenoptionen zu erreichen, damit für die Begünstigten ausreichend vorhersehbar ist, wie diese Optionen umgesetzt werden sollen, und dafür zu sorgen, dass Prüfungen nicht zu einer weiteren Bürokratisierung der Umsetzung und zu einem unnötigen Prüfungsaufwand für die Begünstigten führen, sicherstellen, dass vereinfachte Kostenoptionen nicht so umgesetzt werden, dass Mitgliedstaaten dadurch einen übermäßigen finanziellen Vorteil erlangen, und gleichzeitig eine angemessene Flexibilität der Kosten- und Preisschätzungen zu gewährleisten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass das besondere Risiko einer Doppelfinanzierung, insbesondere bei Finanzierungen im Rahmen der ARF, durch nationale Kontrollen und Prüfungen reduziert wird, wobei er betont, dass die Kommission thematische Prüfungen oder Compliance-Prüfungen durchführen muss, die gezielt auf Bereiche und Mitgliedstaaten mit hohem Risiko zugeschnitten sind und</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>einen umfassenden Mechanismus für die Verwendung der Kohäsionsfonds im Falle außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände unter Verwendung von Leitlinien zu Umfang, Verfügbarkeit von Finanzmitteln, Governance, Prüfung und Kontrolle sowie Anwendung einzurichten; unterstreicht, dass eine solche Verwendung unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifische und gut definierte Situationen beschränkt, in ihrer Dauer und Tragweite begrenzt und mit einem höheren Grad der Regelung belegt sein sollte, um Risiken einzudämmen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xv)</SYMBOL>fordert die Kommission auf, ihre Entscheidung, den eingefrorenen Kohäsionsfonds an Ungarn in Höhe von 10,2 Milliarden EUR freizugeben, neu zu bewerten, und von jeglicher Auszahlung von Geldern abzusehen, bis die einschlägigen Rechtsvorschriften umgesetzt wurden und die Effektivität der übernommenen Maßnahmen faktisch erwiesen ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvi)</SYMBOL>die Nutzung von IT-Tools wie EDES und Arachne für alle Unionsmittel, einschließlich die gemeinsame Verwaltung, obligatorisch und systematisch zu machen und eine bessere Nutzung neuer Technologien sicherzustellen, um Kontrollen zu erhöhen und um das Budget der Union vor Betrug und Missbrauch von Mitteln im Kontext der anstehenden Neufassung der Haushaltsordnung zu schützen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvii)</SYMBOL>dem Rechnungshof, dem OLAF und der EUStA Zugang zu einem einzigen von der Kommission bereitgestellten integrierten IT-System zur Datenauswertung und Risikobeurteilung zu den in der Neufassung der Haushaltsordnung vereinbarten Bedingungen zu gewähren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xviii)</SYMBOL>über die zu Beginn des Programmplanungszeitraums durchgeführten frühzeitigen vorbeugenden Systemprüfungen Bericht zu erstatten, um die Wirksamkeit der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten, einschließlich der bestehenden Systeme zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten, zu bestätigen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xix)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde Bericht darüber zu erstatten, welche Auswirkungen die Nutzung von Flexibilitätsmaßnahmen in der Kohäsionspolitik, die die Absorption verbessert haben, auf die strukturellen Kohäsionsziele der Konvergenz und Kohäsion hatte;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Kultur und Bildung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>135.</NO.P>begrüßt die Bemühungen der Kommission und der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA), Erasmus+, das Europäische Solidaritätskorps und das Programm Kreatives Europa an eine sich verändernde Realität anzupassen, indem beispielsweise die individuellen Unterstützungssätze für Finanzhilfen angehoben wurden, um ihren inklusiven Charakter zu wahren, die Antragsfristen und die Projektlaufzeit verlängert und die Aktivitäten auf freiwilliger Basis neu auf die Ukraine ausgerichtet wurden, und erwartet zusätzliche Bemühungen, um Maßnahmen zur Inklusion und die entsprechende Unterstützung weiter zu verstärken, damit die Teilnahme schutzbedürftiger Gruppen gefördert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>136.</NO.P>begrüßt, dass es der Kommission und der EACEA gelungen ist, im Jahr 2022 einen nahezu vollständigen Haushaltsvollzug bei Erasmus+ und einen vollständigen Haushaltsvollzug beim Europäischen Solidaritätskorps zu erreichen, weshalb es sogar erforderlich war, Mittel aus anderen Programmen umzuschichten, um den Zahlungsbedarf zu decken; nimmt die Herausforderungen bei der Ausführung der Zahlungen beim Programm Kreatives Europa im Jahr 2022 zur Kenntnis, wobei die Zahlung von etwa 50 Mio. EUR aufgrund von operativen Problemen und Verzögerungen bei den Gewährungsverfahren auf 2023 verschoben wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die GD Bildung, Jugend, Sport und Kultur (GD EAC) und die EACEA Bemühungen unternommen haben, um die Auswirkungen dieser Verzögerungen zu begrenzen und 2023 zu einem normalisierten Tempo zurückzukehren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>137.</NO.P>bekräftigt, dass die Haushaltsmittel für die Jugend-, Kultur- und Bildungsprogramme der EU weiter aufgestockt werden müssen, um insbesondere junge Menschen, Künstler und Fachkräfte mit geringeren Chancen besser zu erreichen und diese stärker einzubeziehen sowie die politische Bildung zu unterstützen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>138.</NO.P>begrüßt, dass – dank einer Aufstockung der Mittel für das Europäische Jahr der Jugend 2022 auf Drängen des Europäischen Parlaments um 3 Mio. EUR – eine Reihe von Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres der Jugend gestärkt werden konnten, darunter Solidaritätsprojekte, Freiwilligentätigkeiten und Vernetzungsaktivitäten; betont, dass die positiven Ergebnisse des Europäischen Jahres der Jugend nun nachhaltig umgesetzt werden sollten, damit es sich dauerhaft auswirkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>139.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltsmittel des Programms Kreatives Europa im Jahr 2022 weiterhin vorzeitig bereitgestellt wurden, um die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kultur- und Kreativbranche abzumildern; stellt fest, dass dank dieser vorgezogenen Bereitstellung 2022 mehr Projekte im Bereich der europäischen kulturellen Zusammenarbeit ausgewählt werden konnten als je zuvor; befürchtet jedoch, dass die vorgezogene Bereitstellung von Mitteln in den Jahren 2021 und 2022 ab 2023 zu einem Mangel an Finanzmitteln führen könnte, und bedauert, dass das Programm insgesamt vor dem Hintergrund der zu erreichenden Ziele nach wie vor unterfinanziert ist, insbesondere angesichts der hohen Anmeldequote;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>140.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die anhaltenden Schwierigkeiten für Begünstigte von Aufforderungen im Jahr 2022 im Zusammenhang mit den Instrumenten zur elektronischen Verwaltung von Finanzhilfen, die von der EACEA verwaltet werden, zur Kenntnis; fordert die Kommission und die EACEA nachdrücklich auf, diese IT-Probleme ein für alle Mal zu lösen, damit sie nicht die Verwirklichung der Ziele beeinträchtigen, das Fehlerrisiko verringert wird und die Verfahren vereinfacht werden; ist der Ansicht, dass eine effizientere und besser zugängliche IT-Infrastruktur auch kleinen Begünstigten den Zugang zu Programmressourcen erleichtern würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>141.</NO.P>nimmt die positive Entwicklung der Personalsituation der EACEA zur Kenntnis, wobei das Personal bis Ende 2022 erheblich aufgestockt wurde;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Natürliche Ressourcen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>142.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen“ auf 58,3 Mrd. EUR (29,7 % des Unionshaushalts) beliefen, die sich wie folgt verteilten: 65,9 % für Direktzahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), 26,2 % für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), 4,7 % für marktbezogene Ausgaben im Rahmen des EGFL, 1,8 % für Meerespolitik und Fischerei, 0,9 % für Umwelt und Klima (LIFE) und 0,5 % für andere Bereiche; weist darauf hin, dass sich die endgültig angenommenen Mittel für Verpflichtungen unter der MFR-Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ zum 31. Dezember 2022 auf 56 681,11 Mio. EUR beliefen und 98,92 % davon ausgeführt wurden (56 069,86 Mio. EUR); stellt ferner fest, dass sich die endgültig bewilligten Mittel für Zahlungen auf 55 826,77 Mio. EUR beliefen und 98,89 % davon ausgeführt wurden (55 205,48 Mio. EUR);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>143.</NO.P>weist darauf hin, dass 2022 das zweite und letzte Jahr des Übergangszeitraums war, in dem die Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten der neuen gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) am 1. Januar 2023 Mittel aus der GAP 2021-2027 und zusätzliche externe zweckgebundene Einnahmen in Höhe von 8 Mrd. EUR aus den NextGenerationEU-Mitteln für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zusagen konnten und dass die zugehörigen Zahlungen der Mitgliedstaaten an Landwirte und andere GAP-Begünstigte bis zum 31. Dezember 2025 geleistet werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>144.</NO.P>stellt fest, dass es im Haushaltsjahr 2022 mehr als 5,9 Millionen Begünstigte von Direktzahlungen, rund 3,5 Millionen Begünstigte von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und etwa 0,11 Millionen Begünstigte von Marktmaßnahmen gab; betont, dass die Widerstandsfähigkeit der Landwirte und des Lebensmittelsystems in der Union trotz der Herausforderungen, mit denen sie 2022 konfrontiert waren, weiterhin für Ernährungssicherheit in der Union und darüber hinaus gesorgt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>145.</NO.P>stellt fest, dass der grundlose Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unter anderem die Aktivierung der Krisenreserve in Form eines Unterstützungspakets in Höhe von 500 Mio. EUR ausgelöst hat, von dem 350 Mio. EUR aus der Reserve und weitere 150 Mio. EUR aus dem EGFL für betroffene Erzeuger bereitgestellt wurden; begrüßt die hohe Ausführungsquote (über 492 Mio. EUR) und die rasche Umsetzung; stellt fest, dass den Mitgliedstaaten Flexibilität eingeräumt wurde, um über die Bereiche zu entscheiden, die ihrer Ansicht nach am stärksten von den Marktstörungen betroffen waren, sowie über die Arten von Beihilferegelungen, die das angewandte Kontrollsystem bestimmten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>146.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 218 Vorgängen, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik abdeckt, geprüft hat; stellt fest, dass der Rechnungshof auch die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) und der Generaldirektion Klimapolitik (GD CLIMA) sowie ausgewählte Systeme in 17 Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich geprüft hat; weist darauf hin, dass der Rechnungshof die Fehlerquote für den Bereich „Natürliche Ressourcen“ auf 2,2 % schätzt (1,8 % im Jahr 2021) und dass die Mehrzahl der festgestellten Fehler Vorgänge zur Entwicklung des ländlichen Raums betraf; stellt fest, dass die GD AGRI ein Risiko bei Zahlung von 1,76 % schätzt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>147.</NO.P>weist darauf hin, dass der Rechnungshof 21 quantifizierbare Fehler bei der Entwicklung des ländlichen Raums, sieben bei Direktzahlungen, zwei bei Ausgaben im Zusammenhang mit Marktmaßnahmen und zwei bei Ausgaben außerhalb der GAP festgestellt hat; ist beruhigt, dass die Kommission erklärt hat, dass acht der quantifizierbaren Fehler finanzielle Auswirkungen von weniger als 100 EUR haben (Übererklärung von Flächen), und dass bei den meisten von ihnen der ordnungswidrig ausgegebene Betrag unter 1 000 EUR liegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>148.</NO.P>stellt fest, dass der Großteil der vom Rechnungshof festgestellten Fehler auf fehlerhafte Angaben zu Flächen oder Tieren (42 %) sowie nicht förderfähige Begünstigte, Tätigkeiten, Projekte oder Ausgaben zurückzuführen war; nimmt wie im Jahr 2021 mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission in einigen Fällen über ausreichende Informationen verfügt hätten, um die Fehler zu verhindern bzw. vor Anerkennung der Ausgaben aufzudecken und zu berichtigen und dass die geschätzte Fehlerquote für dieses Kapitel 1,3 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen ordnungsgemäß verwendet hätten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>149.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten für die Bekämpfung von Betrug bei den GAP-Ausgaben verantwortlich sind; stellt fest, dass Betrugsbekämpfungsmaßnahmen für die Union und die Mitgliedstaaten weiterhin hohe Priorität haben sollten, da durch Betrug die Verwirklichung der mit den Unionsmitteln angestrebten politischen Ziele verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>150.</NO.P>nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass das Umsetzungsmodell der GAP 2023-2027 darauf abzielt, Vorschriften zu vereinfachen und den Einsatz neuer Technologien wie des Flächenüberwachungssystems zu verstärken, was dazu beitragen wird, Fehler zu verringern; stellt fest, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) neben den Fehlern der Landwirte die Grundlage für den geodatenbasierten Beihilfeantrag darstellt, und weist auf die erheblichen potenziellen Vorteile von Technologien zur Überwachung der Flächenbeihilfen für Landwirte, Verwaltungen und die Umwelt hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>151.</NO.P>nimmt das Beispiel einer fehlerhaften Angabe einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zur Kenntnis, die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht vorgestellt und in mehreren Medien als „Zitronenbäume-Fall“ bezeichnet wurde, bei dem ein Landwirt erklärte, Dauerkulturen anzubauen, während das Grundstück in Wirklichkeit mehrere Jahre lang nicht bewirtschaftet wurde; stellt fest, dass die finanziellen Auswirkungen dieses Fehlers nach Angaben der Kommission bei 8 349,06 EUR lagen und nimmt die von den zuständigen nationalen Behörden ergriffenen Korrekturmaßnahmen, einschließlich der Wiedereinziehung des in Anspruch genommenen Betrags, zur Kenntnis; würdigt die gründliche Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs und der Kommission sowie die rasche Weiterverfolgung durch die betreffende Zahlstelle; betont jedoch, dass dieser Fall nicht als seltener und einzelner Zufall, sondern vielmehr als systematisches Risiko aufzufassen ist, das den Erhalt von Unionsmitteln auf betrügerische Weise ermöglicht und daher nicht unterschätzt werden darf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>152.</NO.P>stellt fest, dass vereinfachte Kostenoptionen in der gesamten GAP angewandt werden, auch im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, wo die Förderbedingungen komplexer sind und das Fehlerrisiko höher ist, und dass es nach wie vor Potenzial gibt, Maßnahmen zu vereinfachen, die nicht auf Angaben zu Flächen oder Tieren beruhen, wobei die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie die tatsächlichen Kosten erstatten oder auf der Grundlage vorab festgelegter Outputs zahlen; weist darauf hin, dass nach Angaben der Kommission bei fast 92 % der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vereinfachte Kostenoptionen genutzt werden; fordert die Kommission auf, den durch vereinfachte Kostenoptionen ausgezahlten Betrag offenzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>153.</NO.P>weist darauf hin, dass das Zuverlässigkeitsmodell im Bereich der GAP die Verwaltungsüberprüfung durch die Zahlstellen, die Prüfungstätigkeit der unabhängigen Bescheinigenden Stellen, die jährliche Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben der Zahlstellen abgeben, sowie die Arbeit der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses umfasst; begrüßt, dass der Rechnungshof trotz einiger Unstimmigkeiten aufgrund der unterschiedlichen Aktualisierungspläne der Kontroll- und Zahlungsdatensätze festgestellt hat, dass die Systeme der ausgewählten Zahlstellen die Beihilfezahlungen zuverlässig berechnet haben, was ein Beleg für die allgemeine Qualität und Kohärenz der Kontrollstatistiken und Zahlungsdaten der Mitgliedstaaten ist, die der Kommission gemeldet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>154.</NO.P>begrüßt das zunehmende Interesse der Mitgliedstaaten am integrierten IT-Instrument zur Datenauswertung ARACHNE, wobei 13 Mitgliedstaaten das Instrument zumindest für einige Maßnahmen nutzen und fünf Mitgliedstaaten an einem allgemeinen Einführungsworkshop zu ARACHNE teilnahmen; bedauert, dass die Verwendung des integrierten IT-Instruments zur Datenauswertung ARACHNE durch die Mitgliedstaaten nicht verpflichtend ist; nimmt die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Hindernisse und die anhaltenden Bemühungen der Kommission zur Verbesserung von ARACHNE zur Kenntnis; bedauert die selektive Annahme von ARACHNE durch die Mitgliedstaaten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>155.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission für die Mittelbindungen im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) im Jahr 2022 eine Vollzugsquote von 99,69 % gemeldet hat, was eine deutliche Verbesserung in Höhe von 15,98 % gegenüber der Vollzugsquote des EMFAF im Jahr 2021 darstellt; stellt jedoch fest, dass 94,76 % der im Jahr 2022 gebundenen Mittel in Höhe von 1 135,74 Mio. EUR und 97,06 % der im Jahr 2021 gebundenen Mittel in Höhe von 148,12 Mio. EUR am Ende des entsprechenden Jahres noch nicht ausgezahlt waren; stellt ferner fest, dass die Vollzugsquote der bewilligten Mittel für Zahlungen im Jahr 2022 für den EMFAF 99,99 % und im Jahr 2021 für den EMFF 86,55 % betrug;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>156.</NO.P>nimmt den Sonderbericht 09/2023 des Rechnungshofs mit dem Titel „Sicherung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten während der COVID-19-Pandemie“ und die darin enthaltene Schlussfolgerung zur Kenntnis, dass die Reaktion der Kommission auf die Gefährdung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten durch die COVID-19-Pandemie weitestgehend angemessen, aber nicht hinreichend zielgerichtet war; weist darauf hin, dass die Direktbeihilfen mit einem Budget von 712 Mio. EUR rasch durch Umschichtung nicht verwendeter ELER-Mittel umgesetzt wurden, was dazu führte, dass diese Maßnahme größtenteils von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wurde, die Ende 2019 einen erheblichen Teil der ELER-Mittel nicht in Anspruch genommen hatten; weist ferner darauf hin, dass fünf der 14 Mitgliedstaaten die Unionsmittel allen Landwirten zugänglich machten, denen Verluste entstanden waren, während die Hilfen in den anderen neun Mitgliedstaaten auf ausgewählte Sektoren ausgerichtet waren und Begünstigte unabhängig davon unterstützt wurden, ob diese Verluste erlitten hatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>157.</NO.P>stellt fest, dass aus vorläufigen Schätzungen (auf der Grundlage der Mittel für Verpflichtungen) des Klimaschutzbeitrags der wichtigsten Programme hervorgeht, dass 34,8 % des Unionshaushalts im Jahr 2022 auf Klimaschutzausgaben entfielen, was dem Ziel der Interinstitutionellen Vereinbarung entspricht, wonach mindestens 30 % der Mittel des MFR 2021-2027 für den Klimaschutz zu verwenden sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>158.</NO.P>nimmt die Änderungen an der Methodik der Kommission zur Erfassung der klimabezogenen Ausgaben im Jahr 2022 zur Kenntnis, mit denen auf die Bedenken hinsichtlich der Feststellung des Rechnungshofs im Sonderbericht 09/2022<FOOTNOTE><FIELD> Klimaschutz im EU-Haushalt 2014-2020: weniger Ausgaben als gemeldet, 30. Mai 2022.</FIELD></FOOTNOTE> reagiert wurde, wonach die gemeldeten Ausgaben nicht immer für den Klimaschutz relevant waren und dass der Betrag, der als für diesen Zweck ausgegeben gemeldet wurde, um mindestens 72 Mrd. EUR zu hoch angesetzt worden war, was bedeutet, dass nur etwa 13 % der Haushaltsmittel im Zeitraum 2014-2020 für klimabezogene Zwecke ausgegeben wurden; ist der Ansicht, dass dies als Warnung dienen sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Nachverfolgungsmethode zwischen Eindämmung des Klimawandels einerseits und Anpassung an den Klimawandel andererseits zu unterscheiden, indem sie die Kategorie „Überwachung und Berichterstattung“ in die Bereiche „Anpassung an den Klimawandel“ und „Eindämmung des Klimawandels“ aufteilt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>159.</NO.P>hebt die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Überprüfung der auf Klimaschutz und biologische Vielfalt entfallenden Ausgaben im Unionshaushalt hervor und stellt fest, dass die Kommission für die Anwendung einer soliden und zuverlässigen Methodik im Einklang mit den in der MFR-Vereinbarung und in Nummer 16d der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich ist; fordert die Kommission auf, eine irreführende annähernde Berechnung des Beitrags der Ausgaben zu den Klima- und Biodiversitätszielen, das Fehlen expliziter Zielvorgaben und die nur teilweise Abdeckung potenzieller negativer oder unklarer Auswirkungen auf das Klima und die biologische Vielfalt zu verhindern; nimmt zur Kenntnis, dass es Interventionen mit gemeinsamem Nutzen gibt, betont jedoch, dass Doppelzählungen verhindert werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>160.</NO.P>fordert die Kommission auf, dem Parlament jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, in dem der Beitrag jedes Haushaltspostens zu den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen detailliert aufgeführt ist, um die Überwachung zu erleichtern; fordert die Kommission ferner auf, darüber Bericht zu erstatten, ob das in der Taxonomie-Verordnung genannte Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bei einzelnen Haushaltsposten nicht erfüllt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>161.</NO.P>stellt fest, dass die Europäische Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) nach ihrer Einrichtung als interne Dienststelle der Kommission am 1. Oktober 2021 ihre Tätigkeiten während des gesamten Jahres 2022 ausgeweitet hat und ihre Aufgabe darin besteht, die Prioritäten der Kommission in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Vorsorge und Krisenmanagement sowie in den Bereichen Gesundheit, Forschung, Innovation und Industrie zu unterstützen; nimmt mit Besorgnis die Überschneidung von Zuständigkeiten und Doppelarbeit zwischen den Mandaten der GD HERA mit der GD SANTE und des ECDC zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, den Mehrwert der HERA als integraler Bestandteil der Kommission sicherzustellen und Doppelarbeit und einen doppelten Einsatz von Ressourcen zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>162.</NO.P>bedauert, dass sich der Beschluss der Kommission über die Finanzierung der HERA in hohem Maße auf das Programm EU4Health stützte, dessen Mittelausstattung um mehr als die Hälfte gekürzt wurde, wobei sich der Beitrag des Programms EU4Health zur HERA zwischen 2021 und 2027 auf 2,795 Mrd. EUR beläuft; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass diese Kürzung die Fähigkeit von EU4Health beeinträchtigt hat, andere in der Verordnung (EU) 2021/522 vorgesehene Tätigkeiten nachhaltig zu finanzieren, was auch die Maßnahmen im Rahmen von Europas Plan gegen den Krebs und die notwendige Unterstützung für die Schaffung des Europäischen Raums für Gesundheitsdaten gefährdet; bedauert, dass die Kommission durch diese hohen Mittelzuweisungen an HERA gegen die vereinbarten Finanzierungsobergrenzen für Mindest- und Höchstausgaben verstoßen hat, die in der EU4Health-Verordnung festgelegt sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>163.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>bei der Ex-post-Bewertung der GAP 2014-2020 ausdrücklich auf den Übergangszeitraum 2021-2022 und die in den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2020/2220<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> enthaltenen zusätzlichen Anforderungen zu achten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Entlastungsbehörde über die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen in der derzeitigen und der neuen GAP auf dem Laufenden zu halten und deren Anwendung gemeinsam mit den Behörden der Mitgliedstaaten und (potenziellen) Begünstigten zu bewerten, um die relativ langsam anlaufende Inanspruchnahme dieser Optionen zu verstehen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>den Einsatz von ARACHNE weiterhin zu fördern, um sowohl die Anzahl der Mitgliedstaaten, die das System verwenden, als auch den Nutzungsumfang zu erhöhen und so alle Programme im Kontext der anstehenden Neufassung der Haushaltsordnung aufzunehmen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die Risikoindikatoren in ARACHNE sorgfältig zu prüfen, um die Zahl falscher Indikatoren zu verringern und die verbleibenden Indikatoren bei der Erkennung von Situationen mit einem hohen Risiko für den Schutz der finanziellen Interessen der Union effizienter zu gestalten, und</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die Nutzung von IT-Tools wie „Copernicus-Satellitenbilder“ und anderen bildgebenden Verfahren bei der Überwachung im Agrarbereich zu fördern, Anreize dafür zu schaffen und die Zahlstellen der Mitgliedstaaten bei der Nutzung zu unterstützen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>den Einsatz von KI und Daten aus neuen Technologien wie den unionseigenen Copernicus-Sentinel-Satelliten zur Überwachung und Kontrolle der korrekten Verwendung der GAP-Mittel zu verbessern und zu fördern;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Migration und Grenzmanagement, Sicherheit und Verteidigung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>164.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 4 „Migration und Grenzmanagement“ auf 3,4 Mrd. EUR (1,7 % des Unionshaushalts) beliefen, die sich wie folgt verteilten: 43,9 % für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), 23,1 % für den Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF) und 33 % für drei dezentrale Agenturen: die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX), die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) und die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA); weist darauf hin, dass sich die endgültig angenommenen Mittel für Verpflichtungen zum 31. Dezember 2022 auf 3 410,39 Mio. EUR beliefen und 99,54 % davon ausgeführt wurden (3 394,69 Mio. EUR); stellt ferner fest, dass sich die endgültig bewilligten Mittel für Zahlungen auf 3 372,54 Mio. EUR beliefen und 97,61 % davon ausgeführt wurden (3 292,03 Mio. EUR);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>165.</NO.P>weist darauf hin, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“ auf 1,2 Mrd. EUR beliefen, die sich wie folgt verteilten: 45,6 % für den Europäischen Verteidigungsfonds, 17 % für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF), 19,2 % für die dezentralen Agenturen Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), Europol und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), 6,8 % für nukleare Sicherheit und Stilllegung und 11,4 % für andere Bereiche; stellt fest, dass sich die endgültig angenommenen Mittel für Verpflichtungen zum 31. Dezember 2022 auf 1 813,03 Mio. EUR beliefen und 99,8 % davon ausgeführt wurden (1 809,43 Mio. EUR); stellt ferner fest, dass sich die endgültig bewilligten Mittel für Zahlungen auf 1 158,67 Mio. EUR beliefen und 97,54 % davon ausgeführt wurden (1 130,20 Mio. EUR);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>166.</NO.P>weist darauf hin, dass ein erheblicher Teil der Ausgaben unter den MFR-Rubriken 4 und 5 im Jahr 2022 den Abschluss noch ausstehender Projekte aus dem MFR 2014-2020 betraf; stellt fest, dass erhebliche Beträge der nationalen AMIF- und ISF-Programme für den Zeitraum 2014-2020 nach wie vor nicht ausgezahlt wurden (26 % für den AMIF und 33 % für den ISF, Stand Ende 2022), obwohl die Mittel für den Zeitraum 2014-2020 bis Juni 2024 ausgegeben werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>167.</NO.P>weist darauf hin, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 23 Vorgängen geprüft hat, die für die Ausgaben unter den MFR-Rubriken 4 und 5 nicht repräsentativ genug ist und daher keine Schätzung der Fehlerquote liefern kann; betont mit Besorgnis, dass aus den Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs hervorgeht, dass die Ausgaben von Problemen der Förderfähigkeit und der Auftragsvergabe betroffen sind und dass es sich um einen Bereich mit hohem Risiko handelt (11 von 23 geprüften Vorgängen, d. h. 48 %, waren mit Fehlern behaftet), und fordert den Rechnungshof daher auf, eine klare Schätzung der Fehlerquote für dieses Kapitel vorzulegen; stellt fest, dass der Rechnungshof neun Fehler festgestellt hat, die sich auf die zulasten des Unionshaushalts gehenden Beträge ausgewirkt haben, und dass er darüber hinaus vier Fälle von Nichteinhaltung rechtlicher und finanzieller Vorgaben ermittelt hat, die sich jedoch nicht auf den Haushalt der Union ausgewirkt haben; weist darauf hin, dass die Kommission zu dem Schluss kommt, dass das Risiko bei Zahlung bei den Ausgaben für Migration und Grenzmanagement sowie für Sicherheit und Verteidigung bei unter 2 % liegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>168.</NO.P>begrüßt die Fortschritte, die der Rechnungshof bei seiner Überprüfung der Arbeit der Prüfbehörden von sechs Mitgliedstaaten zur Vorbereitung der Jahresrechnungen des AMIF, des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) und des ISF für den Zeitraum 2021-2027 festgestellt hat; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass zum Zeitpunkt seiner Besuche (zwischen September 2022 und Februar 2023) die Prüfungsstrategien der sechs Mitgliedstaaten noch nicht angenommen worden waren, was eine Voraussetzung für die Vorlage eines „Gewährpakets“ ist; stellt fest, dass die IT-Systeme zur Speicherung von Informationen und Dokumentationen, welche für Prüfungen durch die Verwaltungsbehörden der sechs Mitgliedstaaten erforderlich sind, sich zum Zeitpunkt des Besuchs durch den Rechnungshof entweder in der Entwicklung befanden oder noch nicht entwickelt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>169.</NO.P>stellt fest, dass die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD DEFIS im Februar 2022 aktualisiert wurde und dass ihre Umsetzung überwacht und der Leitung jährlich darüber Bericht erstattet wird; begrüßt, dass 100 % der Empfehlungen des OLAF in Bezug auf die GD DEFIS umgesetzt wurden und dass auf Ebene der Kommission oder von ihren Partnern keine Betrugsfälle gemeldet wurden; weist darauf hin, dass die letzte Aktualisierung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) im Oktober 2021 vorgenommen wurde und derzeit umgesetzt wird; begrüßt, dass bis Ende 2022 72 % der finanziellen Empfehlungen des OLAF aus dem Vorjahr vollständig umgesetzt waren und sich 28 % in Umsetzung befanden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Migration und Grenzmanagement </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>170.</NO.P>stellt fest, dass die Mittel unter der MFR-Rubrik 4 im Jahr 2022 entscheidend dazu beigetragen haben, die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Mittel für den Zeitraum 2014-2020 mehr Flexibilität eingeführt wurde, um die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zu verbessern, Mittel auf neuen Bedarf auszurichten, und dass im Rahmen der Thematischen Fazilitäten 400 Mio. EUR an Soforthilfe mobilisiert wurden; stellt fest, dass die Annahme der Programme der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021-2027 ihnen den Zugang zu mehr als 10 Mrd. EUR im Rahmen der neuen Fonds für den Programmplanungszeitraum ermöglicht hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>171.</NO.P>stellt fest, dass seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine mehr als 16 Millionen Menschen aus der Ukraine und der Republik Moldau in die Union eingereist sind und dass mehr als 4 Millionen Menschen, die vor dem Krieg geflohen sind, in der Union Schutz erhalten haben; stellt fest, dass die Kommission der Internationalen Organisation für Migration im Rahmen eines mit 15 Mio. EUR ausgestatteten Projekts zur Erleichterung der Überstellung schutzbedürftiger Personen aus der Republik Moldau, die aus der Ukraine geflohen sind, finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt hat, um den Prozess zu unterstützen; stellt ferner fest, dass die Kommission am 30. November 2022 den Beschluss bekannt gegeben hat, finanzielle Unterstützung in Höhe von 5,5 Mio. EUR für ein Projekt zu gewähren, das von der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften durchgeführt werden soll, um Gastfamilien und all diejenigen zu unterstützen, die an der Bereitstellung privater Unterkünfte für Vertriebene beteiligt sind, wobei bewährte Verfahren für den künftigen Bedarf zusammengebracht werden; weist darauf hin, dass die Kommission 2022 im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ukraine Beschlüsse zur Genehmigung der Verwendung von nicht mit Kosten verknüpften Mitteln in Höhe von 248 Mio. EUR (Mai 2022) und 137 Mio. EUR (August 2022) sowie für kleinere Finanzhilfen, sichere Unterkünfte und psychosoziale Unterstützung in Höhe von 15 Mio. EUR angenommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>172.</NO.P>stellt fest, dass die GD HOME im Jahr 2022 27 Mio. EUR für den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen und 25,5 Mio. EUR für die Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich Terrorismus, bereitgestellt hat; stellt ferner fest, dass die Kommission im Juli 2022 über den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) den Mitgliedstaaten 15,7 Mio. EUR zugewiesen hat, um langfristige Projekte und Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) – einem von den Mitgliedstaaten „geleiteten“ Sicherheitsinstrument zur Ermittlung, Priorisierung und Bewältigung von Bedrohungen durch organisierte und schwere internationale Kriminalität – weiter zu unterstützen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Sicherheit und Verteidigung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>173.</NO.P>begrüßt, dass die Beteiligung von KMU am Europäischen Verteidigungsfonds (insbesondere die grenzüberschreitende Beteiligung von KMU an Industriekonsortien) durch gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds, finanzielle Boni, spezifische Zuschlagskriterien und die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands erleichtert wird; stellt fest, dass bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds im Jahr 2022 38,2 % der teilnehmenden Einrichtungen KMU waren und 20 % der über diese Aufforderungen insgesamt verfügbaren Mittel für KMU bestimmt sind (166 Mio. EUR);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>174.</NO.P>weist darauf hin, dass die Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung ein Vorläuferprogramm des Europäischen Verteidigungsfonds mit einem Budget von 90 Mio. EUR war, mit dem 18 Forschungsprojekte finanziert wurden, die im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den Jahren 2017 bis 2019 ausgewählt wurden; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht 10/2023 mit dem Titel „Die Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“ feststellt, dass es der Union nach wie vor an einer langfristigen Strategie für die Projekte im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds mangelt, insbesondere was die Auswirkungen, weitere Forschung, Entwicklung, Fertigung, Beschaffung und andere Aspekte betrifft; begrüßt, dass die Kommission alle Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>175.</NO.P>nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht 10/2023 zur begrenzten Verfügbarkeit von Humanressourcen bei der Kommission und zu dem daraus resultierenden Risiko für den Europäischen Verteidigungsfonds zur Kenntnis; stellt fest, dass aufgrund von Sicherheitsproblemen die Zahl des für die Verwaltung von Verteidigungsprojekten benötigten Personals höher ist als bei anderen Projekten; weist darauf hin, dass die ständig wachsende Zahl der zu bewertenden Vorschläge und der zu verwaltenden Projekte einen erheblichen Druck auf das Personal ausübt und Herausforderungen in Bezug auf die Einstellung von qualifiziertem und entsprechend erfahrenem Personal mit sich bringt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>176.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>eine längerfristige Strategie für den Europäischen Verteidigungsfonds auszuarbeiten, die auf den Erfahrungen mit der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung und den Empfehlungen des Rechnungshofs aufbaut;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Bereitstellung von angemessenen Mitteln und qualifiziertem Personal sicherzustellen, um die Zusammenarbeit und Investitionen im Verteidigungsbereich zu verbessern und den Europäischen Verteidigungsfonds durchzuführen, und</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>ihre Kontrollen auf die Ausgaben zu konzentrieren, die nach Ansicht des Rechnungshofs im Jahr 2022 in hohem Maße von Problemen der Förderfähigkeit und der Auftragsvergabe betroffen sind, und den Rechnungshof darum zu ersuchen, eine Stichprobe der geprüften Vorgänge auszuweiten, um eine Schätzung der Fehlerquote vornehmen zu können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die Umsetzung der noch ausstehenden finanziellen Empfehlungen des OLAF zu überwachen;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Nachbarschaft und die Welt</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>177.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ auf 14,5 Mrd. EUR (7,4 % des Unionshaushalts) beliefen und wie folgt aufgeteilt waren: 64,8 % für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt), 16,8 % für humanitäre Hilfe (HUMA), 14,4 % für Heranführungshilfe (IPA III) und 4 % für sonstige Maßnahmen und Programme; stellt fest, dass sich die endgültig bewilligten Mittel für Verpflichtungen zum 31. Dezember 2022 auf 17 670,49 Mio. EUR beliefen und 99,79 % davon verwendet worden waren (17 632,52 Mio. EUR); stellt ferner fest, dass sich die endgültig bewilligten Mittel für Zahlungen auf 13 156,10 Mio. EUR beliefen und 99,19 % davon verwendet worden waren (13 049,50 Mio. EUR);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>178.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 72 Vorgängen geprüft hat, dass sie für die Ausgaben unter dieser MFR-Rubrik jedoch nicht ausreichend repräsentativ ist und daher keine Schätzung der Fehlerquote liefern kann; fordert den Rechnungshof vor dem Hintergrund, dass die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs zeigen, dass es sich um einen Bereich mit hohem Risiko handelt (34 der 72 geprüften Vorgänge, d. h. 47 %, wiesen Fehler auf), zur Vorlage einer klaren Schätzung der Fehlerquote für dieses Kapitel auf; stellt fest, dass der Rechnungshof 25 Fehler festgestellt hat, die finanzielle Auswirkungen auf den Unionshaushalt hatten, und dass sie nicht förderfähige Kosten, das Fehlen von Belegen, die Vergabe öffentlicher Aufträge und nicht getätigte Ausgaben betrafen, d. h. Bereiche, die auf Risiken des unzuverlässigen Funktionierens der Kontrollmechanismen der nationalen Behörden oder sogar eine fehlende administrative oder politische Bereitschaft, die Finanzvorschriften der Union ordnungsgemäß umzusetzen, hindeuten könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>179.</NO.P>weist darauf hin, dass die Generaldirektion Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen (GD NEAR) in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten auf der Grundlage einer von einem externen Auftragnehmer durchgeführten Studie über das Risiko bei Abschluss berichtet, das als Restfehlerquote bekannt ist, mit der die vom System der internen Kontrolle nicht aufgedeckte Fehlerquote geschätzt und die Wirksamkeit des Systems festgestellt werden soll; nimmt die Ergebnisse der Analyse der Restfehlerquote für 2022 zur Kenntnis, wonach die Restfehlerquote im Jahr 2022 bei 1 % und somit unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>180.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof Einschränkungen in Bezug auf die Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote festgestellt hat, die dazu beitragen können, dass sie zu niedrig angegeben wird, und dass sie insbesondere darin bestehen, dass sich der Auftragnehmer in einigen Fällen vollständig auf die Ergebnisse früherer Kontrolltätigkeiten stützen kann und die Schätzung der Restfehlerquote bei Zuschüssen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung nicht in die Berechnung der Restfehlerquote der GD NEAR insgesamt einbezogen wird; stellt fest, dass die Kommission bestätigt, dass die Ermittlung solchen Einschränkungen nicht unterliegt, da i) für den Rückgriff auf frühere Kontrolltätigkeiten strenge Bedingungen gelten und ii) die Gesamtfehlerquote Zuschüsse im Rahmen der direkten Mittelverwaltung umfasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>181.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission die Empfehlungen des Rechnungshofs umgesetzt hat, wonach sie in den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD NEAR ab 2021 auf die Einschränkungen bei der Analyse der Restfehlerquote hinweisen sollte, sie die Kontrollen verstärken sollte, indem wiederkehrende Fehler ermittelt und verhindert werden, und wonach die GD NEAR den mit der Analyse der Restfehlerquote betrauten Auftragnehmer dazu verpflichten sollte, der Kommission jeden mutmaßlichen Betrug zulasten des Unionshaushalts zu melden, der im Zuge seiner Arbeit im Rahmen der Analyse der Restfehlerquote aufgedeckt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>182.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass in den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD NEAR und der Generaldirektion für internationale Partnerschaften (GD INTPA) auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung des neuen operationellen Informationssystems OPSYS hingewiesen wurde, das zuweilen instabil war, Erwartungen nicht erfüllte und häufiges Eingreifen der Unterstützungsteams der GD DIGIT erforderte, was dazu führte, dass es in der Risikobewertung der GD NEAR als kritisches Risiko eingestuft wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>183.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof die Sensibilisierung des Personals der Delegationen der Union in den Bereichen Betrugsprävention, Ethik und Integrität bewertete; stellt mit Besorgnis fest, dass einige vom Rechnungshof befragte Bedienstete in den letzten fünf Jahren nicht im Bereich der Betrugsprävention geschult worden waren; stellt fest, dass die GD NEAR ihrem Personal eine Reihe von Instrumenten und Ressourcen zur Bewältigung betrugsbezogener Probleme zur Verfügung stellt, wie z. B. Schulungen, ein Betrugsbekämpfungsnetz mit Anlaufstellen und Leitlinien; nimmt die positiven Ergebnisse der von der GD NEAR durchgeführten Umfragen zur Überwachung der Sensibilisierung ihres Personals für Betrug zur Kenntnis, und stellt fest, dass einige Bereiche ermittelt wurden, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und ein entsprechender Aktionsplan umgesetzt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>184.</NO.P>nimmt die Bedeutung von nichtstaatlichen Organisationen zur Kenntnis, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Union als weltweit größter Geber von Entwicklungshilfe weiterhin zur Förderung der Stabilität und des Friedens, zur Überwindung der Armut und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung beiträgt; würdigt insbesondere die Tätigkeiten, denen nichtstaatliche Organisationen in Konfliktgebieten nachgehen, um sicherzustellen, dass die humanitäre Hilfe die Zivilbevölkerung rasch und wirksam erreicht; nimmt die auf Kontrollen, Prüfungen, Transparenz und Rechenschaftspflicht bezogenen Anforderungen zur Kenntnis, die für alle Unionsmittel und unterschiedliche Interessenträger gelten, ist jedoch der Auffassung, dass es stets Spielraum für Verbesserungen gibt, insbesondere indem größtmöglicher Nutzen aus der Digitalisierung gezogen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>185.</NO.P>betont die Rolle von nichtstaatlichen Organisationen und Partnern vor Ort bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Unterstützung lokaler Gemeinschaften; erachtet es als wichtig, ihre Fähigkeit zur Verwaltung und Durchführung der von der Union finanzierten Maßnahmen zu verbessern, und fordert die Kommission auf, eine angemessene Schulung im Hinblick auf dieses Ziel zu erleichtern; ist besorgt angesichts der anhaltenden Schwierigkeiten kleiner lokaler Organisationen beim Zugang zu Unionsmitteln; fordert die Kommission auf, diese Finanzierungsverfahren zu verbessern und lokalen Organisationen systematisch Vorrang einzuräumen, um einen besseren Kapazitätsaufbau vor Ort zu ermöglichen; betont die Wirksamkeit einer lokalen Eigenverantwortung bei der Durchführung von Projekten in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten, die Zuweisung von Ressourcen und den Aufbau von lokalem Fachwissen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>186.</NO.P>betont, dass die Legitimität und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit der Union von der ordnungsgemäßen Umsetzung der Tätigkeiten und ihrer angemessenen Finanzierung abhängt; nimmt die Bemühungen der Kommission bei der Durchführung von Kontrollen zur Kenntnis, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Transaktionen auf rechtmäßige Weise erfolgen und die Tätigkeiten im Einklang mit den vom Gesetzgeber festgelegten Prioritäten durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, die Kontrollen weiter zu verbessern, um die Anzahl der Fehler bei Transaktionen zu verringern, und fordert die Kommission ferner auf, den noch nicht umgesetzten Empfehlungen des Rechnungshofs nachzukommen und die Anstrengungen zu verdoppeln, wenn es darum geht, förderfähige Projekte zu ermitteln und einen ausreichenden Betrag an Zahlungen im Rahmen der derzeitigen Ausgabenobergrenze sicherzustellen; begrüßt die Feststellung im Bericht des Rechnungshofs über den Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2022, dass die GD ECHO die Empfehlung des Rechnungshofs umgesetzt und ein Verfahren eingeführt hat, mit dem sichergestellt wird, dass sich die Partnerorganisationen bei ihrer Zuweisung geteilter Kosten auf die tatsächlich getätigten Ausgaben stützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>187.</NO.P>fordert die Kommission auf, klare Signale an die Bewerberländer zu richten, in denen Rückschritte bei den Normen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit – darunter Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, der Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Schikanierung von nichtstaatlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern – den Beitritt zur Union gefährden oder verzögern; fordert die Kommission auf, die Effizienz der für die Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in den Beitrittsländern ausgegebenen Mittel zu prüfen und dem AFET- und dem CONT-Ausschuss darüber Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>188.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission mehrere Mechanismen eingeführt hat, um Risiken zu mindern und die ordnungsgemäße Verwendung von Unionsmitteln sicherzustellen, die in von Instabilität gekennzeichneten Gebieten oder Konfliktgebieten ausgegeben werden; stellt fest, dass die Kommission Korruptionsrisiken in Partnerländern systematisch bewertet und eine Reihe von Instrumenten einsetzt, um sie zu mindern, und gleichzeitig Kriterien und Leistungsindikatoren anwendet, um die haushaltspolitische Transparenz und Rechenschaftspflicht durch ihre Budgethilfe zu fördern; begrüßt, dass die Länder, die Budgethilfe der Union erhalten, nach Angaben der Weltbank im Laufe der Zeit bei der Korruptionsbekämpfung Verbesserungen erzielt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>189.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht 14/2023 mit dem Titel „Programmplanung beim Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt“ festgestellt hat, dass die Kommission und der EAD zwar die Finanzierung in einem einzigen Instrument – dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ – zusammengeführt hatten, das mehr als 70 % der im Finanzierungszeitraum 2021-2027 für das auswärtige Handeln bereitgestellten Unionsmittel umfasst, sie aber für die Zuweisung der Mittel an Nachbarschaftsländer und Nicht-Nachbarschaftsländer zwei unterschiedliche Methoden verfolgten, und dass mit den Mehrjahresrichtprogrammen nicht sichergestellt wurde, dass die ausgewählten Interventionsbereiche diejenigen sind, in denen die Unionsmittel hohe Wirkung entfalten könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>190.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, alle im Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ dargelegten ausgaben- und programmbezogenen Ziele zu erreichen, und fordert, dass umfassende Informationen über die erzielten Fortschritte bereitgestellt werden; bedauert die erheblichen Defizite bei der Verwirklichung des im Rahmen des Instruments angestrebten Klimaziels von 30 %, bei der Erreichung des für 2026 und 2027 festgelegten Biodiversitätsziels von 10 % im Rahmen des MFR und bei der Sicherstellung, dass die Union ihren globalen finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich des Beitrags zum Fonds für Klimaschäden und -verluste, nachkommt; hebt hervor, dass die Nahrungsmittelproduktion und der Zugang zu Nahrungsmitteln, insbesondere in gefährdeten Regionen, durch den Klimawandel zunehmend unter Druck geraten, was sich zudem auf die Ernährungssicherheit und die Ernährung auswirkt; weist darauf hin, dass die biologische Vielfalt für die Bekämpfung des Klimawandels von entscheidender Bedeutung ist und dass durch den Verlust an ihr die Fortschritte bei etwa 80 % der bewerteten Zielvorgaben der Ziele für nachhaltige Entwicklung beeinträchtigt werden; fordert die Kommission auf, in einem detaillierten Plan darzulegen, wie sie das Ausgabenziel und die geschlechtsspezifischen Ziele bis zum Ende der Laufzeit des MFR zu erreichen beabsichtigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>191.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Programmplanung und Verwendung von Mitteln aus dem Bereich Inneres in Drittstaaten und aus dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ zu sorgen, etwa in Ländern wie Tunesien und Libyen; fordert die Kommission auf, eine öffentlich zugängliche Übersicht über alle migrationsbezogenen Ausgaben in Drittstaaten zu erstellen, und fordert nachdrücklich, dass Ex-ante-Bewertungen der Auswirkungen migrationsbezogener Ausgaben in Drittstaaten auf die Menschenrechte vorgenommen und diese Bewertungen in den vorgeschriebenen Fällen dem Europäischen Parlament mitgeteilt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>192.</NO.P>betont, dass die Kommission nach den abscheulichen Terroranschlägen, die die Hamas am 7. Oktober 2023 gegen Israel verübt hat, am 9. Oktober 2023 ihren Beschluss bekannt gegeben hat, die Unterstützung der Union für Palästina zu überprüfen; begrüßt, dass die am 21. November 2023 abgeschlossene Überprüfung gezeigt hat, dass die Kommission angemessene Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen anwendet, dass vorhandene Schutzmaßnahmen effektiv sind und dass bislang keine Belege dafür gefunden wurden, dass Geld für unbeabsichtigte Zwecke umgeleitet wurde; besteht auf der Notwendigkeit, dass Unionsmittel ausschließlich an Begünstigte fließen, die die Werte der Union im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte teilen; weist in diesem Zusammenhang erneut auf den Bericht des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2024 über Transparenz und Rechenschaftspflicht von aus dem EU-Haushalt finanzierten nichtstaatlichen Organisationen (2023/2122(INI)) hin, in dem eine Verstärkung der Kontrollmechanismen der Kommission und die Entwicklung eines harmonisierten Überwachungssystems, anhand dessen Unionsmittel bis zu den Endbegünstigten nachverfolgt werden können, gefordert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>193.</NO.P>betont, dass aus dem Unionshaushalt weiterhin Unterstützung geleistet werden muss, um für Frieden und Stabilität im Nahen Osten zu sorgen, Hass und Fundamentalismus zu bekämpfen und die Menschenrechte zu fördern; sieht der von der Kommission durchgeführten Überprüfung der Verwendung der Unionsmittel erwartungsvoll entgegen; weist auf die Zusammenhänge zwischen Stabilität und nachhaltiger Entwicklung hin, insbesondere in fragilen Ländern und Regionen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>194.</NO.P>betont, dass mit der Hilfe der Union unter keinen Umständen direkt oder indirekt Terrorismus finanziert werden darf und daher damit keine Einrichtungen unterstützt werden dürfen, die mit der Hamas oder einer anderen terroristischen Organisation im Zusammenhang stehen; betont, dass die Union die palästinensische Zivilbevölkerung unterstützen und den Frieden in der Region fördern sollte; fordert die Kommission auf, das Parlament über neue Entwicklungen und Bemühungen, die unternommen werden, um die palästinensische Zivilbevölkerung und palästinensische Flüchtlinge direkt zu unterstützen und zu verhindern, dass Terroristen Mittel abzweigen, auf dem Laufenden zu halten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>195.</NO.P>ist besorgt über glaubwürdige Berichte, wonach Steuergelder der Union oder Gelder anderer Geber womöglich teilweise von der terroristischen Organisation Hamas missbraucht wurden; betont, dass die betreffenden Unionsmittel der palästinensischen Zivilbevölkerung zugutekommen und mit ihnen der leidenden Bevölkerung und insbesondere Kindern, Frauen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen Nahrungsmittel, medizinische Ausstattung, Wohnraum und grundlegende Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterstützung und humanitärer Hilfe für die palästinensische Bevölkerung vertrauenswürdige Partner zu diversifizieren, beispielsweise die WHO, die Unicef oder verschiedene Organisationen des Roten Halbmonds; ist darüber hinaus besorgt über andere glaubwürdige Berichte, wonach bestimmte Mitarbeiter des UNRWA an Terroranschlägen der terroristischen Organisation Hamas beteiligt gewesen sein oder damit in Verbindung stehen könnten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für unabhängige Kontrollen des UNRWA durch externe Sachverständige, den Europäischen Rechnungshof und erfahrene internationale Partner wie unter anderem Global Affairs Canada oder AusAid zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>196.</NO.P>ist zutiefst besorgt angesichts der kürzlich erfolgten Ankündigung einiger Länder, die Finanzierung des UNRWA auszusetzen, bis das Ergebnis der Untersuchung vorliegt; fordert eine verstärkte und dauerhafte Finanzausstattung in Anerkennung der entscheidenden Rolle, die das Hilfswerk bei der humanitären Hilfe im Gazastreifen einnimmt, und die Sicherstellung einer ununterbrochenen Bereitstellung grundlegender Dienste für die schutzbedürftige Bevölkerung im Nahen Osten; weist erneut auf die wesentliche Rolle der humanitären Hilfe hin, die palästinensische Flüchtlinge im gesamten Nahen Osten erhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>197.</NO.P>betont, dass Bildung enorm wichtig ist und dass es von entscheidender Bedeutung ist, alle Erscheinungsformen von Hetze und gewalttätigen Handlungen auf beiden Seiten anzuprangern und diesen ein Ende zu setzen; betont, dass eine Aussetzung der Zahlung von Finanzmitteln nicht willkürlich oder ohne transparente und unabhängige Belege für eine missbräuchliche Verwendung erfolgen darf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>198.</NO.P>weist darauf hin, dass eine von der Kommission beim Georg-Eckert-Institut in Auftrag gegebenen Studie zu den palästinensischen Schulbüchern ein komplexes Bild ergab, wobei die Schulbücher i) den UNESCO-Standards entsprechen und darin im internationalen Bildungsdiskurs maßgebende Kriterien übernommen werden, einschließlich einer starken Ausrichtung auf Menschenrechte, ii) darin ein Narrativ des Widerstands im Kontext des Konflikts zwischen Israelis und Palästinensern wiedergegeben wird und sie iii) Feindseligkeiten gegenüber Israel aufweisen; stellt fest, dass die palästinensischen Schulbücher nicht von der Union finanziert werden und auch nicht in den Verantwortungsbereich des UNWRA fallen, das sich um die Bereitstellung einer hochwertigen Bildung bemüht, auch in schwierigen Zeiten, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Förderung einer Kultur der Menschenrechte; unterstreicht, dass Bildung und der Zugang der Schüler zu friedlichen und unvoreingenommenen Schulbüchern von wesentlicher Bedeutung sind; hebt den Standpunkt des Europäischen Parlaments hervor, dass die vollständige Einhaltung der UNESO-Standards für Frieden und Toleranz eine Voraussetzung dafür sein muss, dass Schulbücher mit Unionsmitteln erstellt werden; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament dies bereits in seiner Empfehlung 2023 zu den Beziehungen zur Palästinensischen Behörde beschlossen und in seinen neuesten angenommenen Entschließungen zu den Zukunftsaussichten der Zweistaatenlösung immer wieder gefordert hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>199.</NO.P>weist erneut auf die EU-Strategie zur Förderung und Sicherstellung von hochwertiger Bildung für Kinder auf der ganzen Welt hin, insbesondere wenn gezielte finanzielle Unterstützung durch die Union bereitgestellt wird; verurteilt die problematischen und hasserfüllten Gewaltaufrufe, die Verbreitung von Antisemitismus und die Aufstachelung zu Hass in palästinensischen Schulbüchern, die von durch die Union finanzierten Beamten erstellt wurden, sowie in ergänzenden Lehrmaterialien, die von UNRWA-Mitarbeitern ausgearbeitet und in UNWRA-Schulen für den Unterricht verwendet werden; bekräftigt im Zusammenhang mit den abscheulichen Terroranschlägen, die die Hamas am 7. Oktober 2023 verübt hat, dass eine Erziehung zum Hass unmittelbare und dramatische Auswirkungen auf die Sicherheit der Israelis sowie auf die Aussichten auf eine bessere Zukunft junger Palästinenser hat; fordert die Kommission daher auf, genau zu überprüfen, ob Mittel direkt oder indirekt für den Einsatz solcher Lehrmaterialien bereitgestellt werden oder damit in Verbindung stehen und ob die Palästinensische Behörde den gesamten Lehrplan zügig ändert, wie dies in den Entlastungsbeschlüssen für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2016, 2018, 2019, 2020 und 2021 immer wieder gefordert wurde; betont, dass ein nationaler palästinensischer Lehrplan mit Schulbüchern und Lehrmaterial, der frei von antisemitischen Inhalten und Aufstachelungen zur Gewalt ist und die Anforderungen an eine hochwertige Bildung erfüllt, Voraussetzung für finanzielle Unterstützung vonseiten der Union für die Palästinensische Behörde im Bereich Bildung sein muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Fachwissen zur Verfügung zu stellen, Wissen zu teilen und Leitlinien und technische Unterstützung bereitzustellen, um palästinensische Lehrkräfte, Ausbilder und Experten in die Lage zu versetzten, eine vollständig mit den UNESCO-Standards konforme Bildung anzubieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>200.</NO.P>hebt hervor, dass sich den Antworten des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Nachbarschaft und Erweiterung im Rahmen des Entlastungsberichts für 2021 zufolge das laufende Entwicklungsportfolio für die Palästinenser im Rahmen der Verordnung zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf 681 Mio. EUR für den Zeitraum 2021 bis 2023 für die Palästinensische Behörde, das UNRWA und Entwicklungsprojekte im Westjordanland und im Gazastreifen beläuft; stellt fest, dass etwa ein Drittel der Finanzausstattung Projekten im Gazastreifen und zwei Drittel Projekten im Westjordanland zugutekamen; unterstreicht, dass die Union dem UNRWA 271 Mio. EUR für die Erbringung von Sozialdiensten für palästinensische Flüchtlinge zur Verfügung gestellt und außerdem Unterstützung für die laufenden Ausgaben der Palästinensischen Behörde geleistet hat, hauptsächlich für die Gehälter und Pensionen von Beamten, die durch das Geldtransferprogramm gezahlten Sozialleistungen und einen Teil der Kosten von Überweisungen in Krankenhäuser in Ostjerusalem im Rahmen des PEGASE-Mechanismus;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>201.</NO.P>ist entsetzt über die Terroranschläge vom 7. Oktober 2023, bei denen die Hamas Gewalt, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Folter gegen Frauen, Teenagerinnen und Mädchen israelischer und anderer Nationalitäten verübt hat; betont, dass diese gezielte Form der gegen Frauen gerichteten sexuellen Gewalt und Folter systematisch als Kriegsverbrechen und Terrorismus eingesetzt wird; bedauert, dass der EAD und die Kommission auf sexuelle Gewalt gegen Frauen im Zusammenhang mit Konflikten keinen Schwerpunkt legen; fordert die Einrichtung eines Mechanismus, um Opfer zu identifizieren und zu unterstützen, Zeugenaussagen zu sammeln, Täter zu identifizieren und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, damit es in Zukunft nicht zu ähnlichen Situationen kommt; fordert die Einrichtung einer Plattform, um Opfern und ihrem Leid zu Sichtbarkeit zu verhelfen; fordert, dass Einrichtungen wie die Vereinigung der Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer in Israel oder ähnliche Einrichtungen in Konfliktgebieten stärker unterstützt werden; betont, dass für Opfer sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten sowie für einschlägige Bildungsmaßnahmen zusätzliche Unionsmittel bereitgestellt werden sollten; stellt fest, dass in den jährlichen Tätigkeitsberichten keine Daten über die Höhe der Unionsmittel enthalten sind, die für die Unterstützung solcher Opfer und einschlägige Einrichtungen vorgesehen sind; empfiehlt der Kommission, klarer über die Hilfe der Union für solche Opfer und einschlägige Einrichtungen Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>202.</NO.P>betont, dass im Jahresbericht 2022 des Rechnungshofs ein Beispiel für die Einbeziehung nicht förderfähiger Ausgaben in die Kostenaufstellungen hervorgehoben wird, die ein Projekt in Palästina zur nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen betreffen, mit dem der Übergang Palästinas zu einer grünen Wirtschaft gefördert werden sollte und das eine Anreizkomponente umfasste, durch die KMU in Form von Zuschüssen für „grüne“ Projekte in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energie und Bekämpfung der Verschmutzung unterstützt werden sollten; betont, dass 190 500 EUR genehmigt und an eine Entwicklungsagentur gezahlt wurden, die mit der Überwachung der Projektumsetzung durch den Endbegünstigten betraut war, dass das Projekt aber nicht umgesetzt wurde<FOOTNOTE><FIELD> https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/AR-2022/AR-2022_DE.pdf</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>203.</NO.P>ist besorgt angesichts der Vernichtung und Beschlagnahme von EU-finanzierten Projekten im Westjordanland und stellt fest, dass im Jahr 2022 insgesamt 101 von der Union oder Mitgliedstaaten finanzierte Strukturen im Wert von 337 019 EUR durch Israel zerstört oder beschlagnahmt wurden, was den dritthöchsten finanziellen Schaden seit 2016 darstellt; weist erneut darauf hin, dass Vertreter von Organen der Union, betroffene Mitgliedstaaten und andere Geber bei mehreren Gelegenheiten die Rückgabe der von der Union finanzierten Vermögenswerte, die zerstört, auseinandergenommen oder beschlagnahmt wurden, oder eine entsprechende Entschädigung gefordert haben; weist erneut auf den Standpunkt des Rates hin, der erklärt hat, sich dafür einzusetzen, dass sichergestellt wird, dass in allen Abkommen zwischen Israel und der Union unmissverständlich und ausdrücklich angegeben wird, dass sie nicht für die von Israel seit 1967 besetzten Gebiete gelten, und dass er sich dafür einsetzt, dass das geltende Unionsrecht und die geltenden bilateralen Vereinbarungen, die auf Erzeugnisse aus den Siedlungen anwendbar sind, weiterhin wirksam angewandt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>204.</NO.P>stellt fest, dass die GD NEAR im Jahr 2022 bilaterale Hilfe in Höhe von 910,8 Mio. EUR an die Ukraine gezahlt hat, wovon 698 Mio. EUR im Rahmen von Budgethilfe gezahlt wurden; stellt fest, dass für laufende Projekte vorgesehene Mittel in Höhe von fast 200 Mio. EUR erfolgreich umgewidmet wurden, um die Begünstigten zu erreichen, bevor die humanitären Partner ihre Hilfsprogramme mobilisieren konnten; stellt fest, dass die Einschränkungen bei der angemessenen Überwachung von Projekten in der Ukraine zu einem Vorbehalt im jährlichen Tätigkeitsbericht 2022 der GD NEAR geführt haben und dass Korrekturmaßnahmen umgesetzt werden, wie etwa die Überwachung der Fortschritte bei der Projektdurchführung durch Aktenprüfungen, Fernlösungen und die Nutzung eines Dienstleisters;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>205.</NO.P>nimmt den Reform- und Wachstumsplan für den Westbalkan, den die Kommission zur weiteren Unterstützung der Konvergenzbestrebungen in der Region vorgeschlagen hat, zur Kenntnis; betont den Bedarf an mehr Klarheit bezüglich der Verwendung verschiedener Finanzierungsinstrumente in der Region, in erster Linie im Hinblick auf IPA III, den Wirtschafts- und Investitionsplan und den Reform- und Wachstumsplan; fordert die Kommission auf, der subnationalen Ebene direkteren Zugriff auf Unionsmittel zu ermöglichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>206.</NO.P>begrüßt, dass die Ukraine-Fazilität Bestimmungen zur Sicherstellung effektiver Kontrollen enthält; weist erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament am 7. April 2022 forderte, dass sich im Besitz von Personen und Einrichtungen aus Russland befindendes und aufgrund der restriktiven Maßnahmen der Union eingefrorenes Vermögen konfisziert wird, um den Wiederaufbau der Ukraine zu finanzieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>207.</NO.P>begrüßt die Global-Gateway-Strategie als konzertierte Antwort der Union auf globale Herausforderungen, bei der öffentliche und private Investitionen zusammengeführt werden; stellt fest, dass 2022 das erste vollständige Jahr der Umsetzung der Global-Gateway-Strategie war; betont den Bedarf an mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und regelmäßigen Bewertungen der Umsetzung der Global-Gateway-Strategie sowie an einer verstärkten Einbindung des Parlaments, die seiner Aufgabe der demokratischen Kontrolle gerecht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>208.</NO.P>begrüßt, dass das OLAF am 11. Februar 2021 eine Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit mit der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine und im März 2023 eine entsprechende Vereinbarung mit dem staatlichen Auditdienst der Ukraine unterzeichnet hat; stellt fest, dass die Ukraine in Kürze mit dem Betrugsbekämpfungsprogramm der Union assoziiert werden soll, und begrüßt, dass das OLAF die ukrainischen Behörden bei ihren nationalen Bemühungen und Strategien im Bereich der Betrugsbekämpfung unterstützt; begrüßt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft im Juli 2023 eine Arbeitsvereinbarung mit dem nationalen Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine zur Erleichterung der Zusammenarbeit bei der Untersuchung von Korruptionsfällen und im März 2022 eine Arbeitsvereinbarung mit der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine unterzeichnet hat, um die finanziellen Interessen der Union und der Ukraine durch wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>209.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>in Bezug auf das Anwendungssystem OPSYS die Qualität der neuen Software zu verbessern, die Anwendung zu stabilisieren, die Schnittstellen zwischen den verschiedenen OPSYS-Modulen zu verbessern und die Ressourcen zuzuweisen, die erforderlich sind, um die Reife/Robustheit des Systems zu verbessern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>auch künftig dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen aller Verträge, bei denen Unionsmittel bereitgestellt werden, die geltenden Werte und Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Rechenschaftspflicht, der Transparenz und des Schutzes der Unionsmittel, in vollem Umfang eingehalten werden; durch strenge Überwachungsmechanismen und strenge Mechanismen der Ex-ante- und Ex-post-Kontrolle sicherzustellen, dass alle Personen, die an von der Union finanzierten Maßnahmen beteiligt sind, ausschließlich Ziele und Tätigkeiten der Union verfolgen, deren Förderfähigkeit aus Unionsmitteln anerkannt ist, und soweit erforderlich, die Wiederherstellung oder Entschädigung für von der Union finanzierte Vermögenswerte, die zerstört, auseinandergenommen oder beschlagnahmt wurden, zu fordern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>ihre Kommunikation mit internationalen Organisationen zu intensivieren, um dem Rechnungshof vollständigen, uneingeschränkten und zeitnahen Zugang – nicht nur in Form eines reinen Lesezugriffs – zu den Dokumenten zu gewähren, die er zur Erfüllung seines Auftrags im Einklang mit dem AEUV benötigt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>angemessene Maßnahmen der Ex-ante- und der Ex-post-Kontrolle in von Instabilität gekennzeichneten Gebieten oder Konfliktgebieten einzuführen, um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Verwendung von Unionsmitteln und Wege für die Einziehung von Unionsmitteln sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>eine ordnungsgemäße, zeitnahe und gründliche Prüfung aller im Rahmen der Ukraine-Fazilität und der künftigen Fazilität für den Westbalkan bereitgestellten Mittel sicherzustellen, einschließlich durch Einbeziehung der Europäischen Staatsanwaltschaft und des Rechnungshofs;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Europäische öffentliche Verwaltung</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Personalausstattung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>210.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 7 „Europäische öffentliche Verwaltung“ auf 11,6 Mrd. EUR (5,9 % des Unionshaushalts) beliefen, was die Ausgaben der Organe und Einrichtungen der Union für Personal und Ruhegehälter (etwa 70 % des Gesamtbetrags), Gebäude, Ausrüstung, Energie, Kommunikation und Informationstechnologien umfasst; stellt fest, dass 58,6 % des Gesamtbetrags von der Kommission ausgegeben werden (6,7 Mrd. EUR); nimmt zur Kenntnis, dass sich die endgültig bewilligten Mittel für Verpflichtungen für die Kommission zum 31. Dezember 2022 auf 6 298,13 Mio. EUR beliefen (99,84 % davon wurden verwendet, d. h. 6 288,14 Mio. EUR) und dass sich die endgültig bewilligten Mittel für Zahlungen auf 6 298,22 Mio. EUR beliefen (94,66 % davon wurden verwendet, d. h. 5 961,72 Mio. EUR);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>211.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 60 Vorgängen geprüft hat, die das gesamte Spektrum der Ausgaben unter der MFR-Rubrik 7 abgedeckt und alle Organe und Einrichtungen der Union umfasst hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof darüber hinaus die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit geprüft hat, die in den jährlichen Tätigkeitsberichten aller Organe und Einrichtungen – einschließlich der für Verwaltungsausgaben primär zuständigen Generaldirektionen und Ämter der Kommission – enthalten sind und in die jährliche Management- und Leistungsbilanz der Kommission aufgenommen wurden; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof davon ausgeht, dass die Fehlerquote in der Rubrik 7 des MFR nicht wesentlich war, und stellt fest, dass keine neuen Empfehlungen an die Kommission gerichtet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>212.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im April 2022 ihre neue Personalstrategie angenommen hat, mit der auf im Anschluss an die COVID-19-Krise neu entstandene Bedürfnisse eingegangen werden soll und deren Schwerpunkt auf der Schaffung attraktiver Arbeitsplätze, einer rascheren und flexibleren Personalauswahl und -einstellung sowie einer flexiblen und befriedigenden Laufbahnentwicklung für alle Bediensteten liegt; stellt fest, dass das Dokument eine Reihe von Änderungs- und Verbesserungsabsichten umfasst, die schrittweise umgesetzt werden sollten, und dass ein Teil seines Inhalts zunächst im sozialen Dialog mit der Personalvertretung verhandelt werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>213.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission als Reaktion auf besondere oder dringliche Situationen und sogar als Ausgleich für geografisch unausgewogene Einstellungen zunehmend Dauerplanstellen mit Vertragsbediensteten oder Bediensteten auf Zeit besetzt, die neue Aufgaben wahrnehmen sollen, die sich aus sich rasch ändernden Prioritäten ergeben; bekräftigt seine Besorgnis über den Wissensverlust für die Institutionen und die negativen Auswirkungen auf die betroffenen Bediensteten, was ihre Perspektive und Arbeitsplatzsicherheit anbelangt; hebt hervor, dass die Einstellung von Vertragsbediensteten oder Bediensteten auf Zeit keine nachhaltige Lösung für das Problem der Rückläufigkeit der Bewerberzahlen bei Auswahlverfahren der Union und die dabei auftretende geografische Unausgewogenheit und noch weniger für das seit Langem bekannte und komplexe Problem der abnehmenden Attraktivität der Union als Arbeitgeber ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>214.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich der Prozentsatz von Frauen in leitenden Positionen seit Beginn des Mandats deutlich vergrößert hat, da sich im Juli 2023 der Anteil von Frauen in leitenden Positionen auf 45,2 % auf der höheren Führungsebene (eine Steigerung um fast 9 Prozentpunkte seit Beginn des Mandats) und auf 47,5 % auf der mittleren Führungsebene (eine Steigerung um 6 Prozentpunkte) belief;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>215.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Ursachen für Unterrepräsentation ganz zu Beginn des Einstellungsverfahrens angegangen werden müssen, wenn die Einstellung von Personal auf möglichst breiter geografischer Basis erfolgen soll; begrüßt, dass sich die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zur Stärkung der geografischen Ausgewogenheit in den unterschiedlichen Kategorien von Kommissionsbediensteten mit allen Mitgliedstaaten getroffen hat, um ihre Vertretung zu erörtern, und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten alle gemeinsamen Aktionspläne fertiggestellt hat, mit denen die möglichen Ursachen einer Unterrepräsentation gemeinsam angegangen werden sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>216.</NO.P>nimmt die Annahme und Umsetzung eines Aktionsplans zur Kenntnis, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass Laufbahnen in Luxemburg attraktiver werden; nimmt die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Einführung eines Berichtigungskoeffizienten für Luxemburg zum gegenwärtigen Zeitpunkt in ihrem Bericht über die Entwicklung der Kaufkraft der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Union (COM(2022)0180) zur Kenntnis; weist erneut darauf hin, dass es die Kommission wiederholt aufgefordert hat, Wege zu finden, um das zunehmende Problem des ungleichen Kaufkraftverhältnisses, unter dem die in Luxemburg eingesetzten Bediensteten leiden und das hauptsächlich durch die Lebenshaltungskosten bedingt ist, einzudämmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>217.</NO.P>weist erneut auf die Prüfung der Tätigkeit des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) durch den Rechnungshof und seine Bemerkungen zu dessen Wirksamkeit und Effizienz hin<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 23/2020 des Rechnungshofes mit dem Titel „Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO): Es ist an der Zeit, den Auswahlprozess an den sich verändernden Einstellungsbedarf anzupassen“.</FIELD></FOOTNOTE>; stellt fest, dass das EPSO in den Jahren 2022 und 2023 Tests mit Fernaufsicht eingeführt hat, und bedauert, dass dieses System gegenwärtig aufgrund der zahlreichen technischen Schwierigkeiten, mit denen sich viele Bewerber konfrontiert sahen, überprüft werden muss; bedauert die Unannehmlichkeiten für die Bewerber, die durch die Aussetzung der externen Auswahlverfahren entstandenen direkten Haushaltskosten und die zusätzlichen Anstrengungen, die die einstellenden Dienststellen der Kommission unternehmen mussten, um angemessenen Ersatz zu finden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>218.</NO.P>weist auf die Schlussfolgerung des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht 13/2019 hin, wonach jegliches unethisches Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der Union inakzeptabel ist und ein derartiges Verhalten – selbst wenn es nur vermeintlich ist – großes öffentliches Interesse auf sich zieht und das Vertrauen in die Union schmälert; bedauert die zwei Fälle potenzieller Interessenkonflikte bei hochrangigen Beamten in der GD MOVE im Zusammenhang mit Dienstreisen und der GD NEAR im Zusammenhang mit Eigentum, über die die Presse im Jahr 2022 berichtete; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission laut dem Bericht des Rechnungshofs von 2019 und der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Untersuchung zu Drehtüreffekten effektive Systeme der internen Kontrolle in Fragen des Ethikmanagements umsetzt; weist darauf hin, dass unethisches Verhalten auch Budgetkosten für die betreffende Institution verursacht, und bekräftigt seinen Standpunkt und seine Erwartungen im Hinblick auf das interinstitutionelle Gremium der EU für ethische Normen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>219.</NO.P>nimmt die Einsetzung und anschließende Einstellung eines KMU-Beauftragten der EU zur Kenntnis, bei dem es sich um einen Sonderbeauftragten auf Zeit der Besoldungsgruppe AD15 handelt; bedauert, dass mehrere Medien berichtet haben, dass der erfolgreiche Bewerber schließlich ernannt wurde, obwohl sich bei den Einstellungsbewertungen herausstellte, dass die beiden anderen Kandidatinnen aus unterrepräsentierten Mitgliedstaaten über höhere Qualifikationen verfügten, was die Frage aufwirft, ob die Grundsätze der Leistung, der Ausgewogenheit der Geschlechter und der geografischen Ausgewogenheit berücksichtigt wurden; stellt mit Besorgnis fest, dass es sich bei dem erfolgreichen Kandidaten um ein ausscheidendes Mitglied der deutschen politischen Partei von Präsidentin von der Leyen handelt; fordert die Kommission auf, Abhilfe zu schaffen, indem sie die Ernennung rückgängig macht und ein wirklich transparentes und offenes Verfahren für die Auswahl des KMU-Beauftragten der EU einleitet;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Gebäude und Verwaltung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>220.</NO.P>stellt fest, dass das neue zentrale Finanzsystem der Kommission, SUMMA, bis Ende 2023 in Produktion gehen sollte und seine Entwicklung entsprechend dem Ziel, Anfang 2024 in Betrieb genommen zu werden, fortgeschritten ist; bedauert, dass die Frist für die Umsetzung des neuen Rechnungsführungssystems um ein Jahr verlängert wurde, da sich die gleichzeitige Umsetzung der Verbindungen zwischen operationellen Programmen (geteilte Mittelverwaltung, elektronische Verwaltung von Finanzhilfen, elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, Zahlungen an Bedienstete) und SUMMA als komplexer als erwartet erwiesen hat; betont mit Besorgnis, dass sich die Kosten für das Programm SUMMA seit seiner Aufnahme Anfang 2018 bis Ende 2022 auf rund 95 Mio. EUR belaufen haben und dass die Verlängerung des Zeitplans 2024 zusätzliche Mittel erforderlich machen wird, die auf rund 7 Mio. EUR geschätzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>221.</NO.P>nimmt die am 5. April 2022 angenommene Mitteilung mit dem Titel „Ökologisierung der Kommission“ zur Kenntnis, die auf die Erreichung von Klimaneutralität bis spätestens 2030 abzielt und der ein Aktionsplan zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Kommission beigefügt ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, diese Ziele zu erreichen, indem sie energieeffizientere und umweltfreundlichere Gebäude erwirbt, den Übergang zu dynamischen kollaborativen Arbeitsbereichen vollzieht und die Anzahl der Büros verringert, und weist erneut mahnend darauf hin, dass das Wohlergehen und die Zufriedenheit des Personals bei allen diesbezüglichen Entscheidungen berücksichtigt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>222.</NO.P>nimmt die Medienberichte über Verhandlungen zwischen der belgischen Regierung und der Kommission über eine Immobilientransaktion im Wert von fast 1 Mrd. EUR, die Pläne der Kommission, Büroräume im Norden Brüssels anzumieten, und die Ablehnung unter den davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis; betont, dass Entwicklungen der Immobilienpolitik der Kommission in keinem Fall zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ihres Personals führen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>223.</NO.P>ist besorgt darüber, dass sich die Kommission geweigert hat, Aufzeichnungen über die Gespräche mit einem Pharmaunternehmen vorzulegen, und bedauert die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit den zwischen der Präsidentin der Kommission und den Pharmaunternehmen in Bezug auf den Erwerb von COVID-19-Impfstoffen versandten Kurznachrichten; nimmt die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten in dem damit verbundenen Fall 1316/2021/MIG zur Kenntnis, wonach der Umstand, dass Kurznachrichten nicht in das Dokumentenregister aufgenommen wurden, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, und ist besorgt darüber, dass die Kommission der Empfehlung, eine weitere Suche nach einschlägigen Kurznachrichten durchzuführen, nicht nachgekommen ist; stellt fest, dass die Kommission den Mitgliedern des Europäischen Parlaments die nicht geschwärzte Fassungen der unterzeichneten Verträge bislang nicht zur Verfügung gestellt hat; weist erneut auf seine Entschließung vom 13. Juli 2023 zu dem Jahresbericht für die Jahre 2019-2021 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten hin;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Europäische Schulen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>224.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2022 der Europäischen Schulen keine wesentlichen Fehler in der endgültigen konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Schulen für das Haushaltsjahr 2022 festgestellt hat; begrüßt, dass sich die Qualität der endgültigen Einzelrechnungen und der endgültigen konsolidierten Rechnungen im Vergleich zu den Vorjahren weiter verbessert hat, wie der Rechnungshof betonte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>225.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass sowohl der Rechnungshof als auch der externe Prüfer unwesentliche Fehler festgestellt haben, die hauptsächlich die Berechnung der Rückstellungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrafen, und dass die Prüfungsurteile des externen Prüfers nicht dem mit dem Kabinett des Generalsekretärs (dem „Büro“) geschlossenen Rahmenvertrag entsprachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>226.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof zwar Verbesserungen bei den Einstellungs- und Vergabeverfahren des Büros begrüßt hat, jedoch bei zwei der sieben von ihm überprüften Schulen (Frankfurt und Luxemburg I) Mängel bei diesen Verfahren festgestellt hat; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof erneut Schwachstellen bei den Zahlungsverfahren des Büros und der beiden überprüften Schulen festgestellt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>227.</NO.P>weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 12. September 2023 zum System der Europäischen Schulen: Sachstand, Herausforderungen und Perspektiven<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2023)0306.</FIELD></FOOTNOTE> betont hat, dass das derzeitige System der Einstellung von Lehrkräften im System der Europäischen Schulen schwerwiegende Mängel aufweist, die zu einer Diskrepanz zwischen dem Bedarf vor Ort und dem von den Mitgliedstaaten tatsächlich abgeordneten Personal, Fragen im Zusammenhang mit den jährlichen Einstellungsplänen, Schwierigkeiten, qualifizierte Lehrkräfte und sonstiges qualifiziertes Personal zu finden, prekären Arbeitsbedingungen für vor Ort eingestellte Lehrkräfte und sonstige pädagogische Fachkräfte und Problemen bei der fortlaufenden beruflichen Weiterbildung führen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>228.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>bei der Umsetzung der neuen Personalstrategie die effiziente Nutzung von Büroraum sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bediensteten gleichermaßen zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, und die Personalvertretung bei der Änderung der Arbeitsbedingungen gebührend einzubeziehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>auch künftig auf die Prävention und Ermittlung von Burnout-Fällen und den angemessenen Umgang mit ihnen allgemein bei der Personalausstattung, der Arbeitsbelastung und des Wohlbefindens des Personals zu achten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Maßnahmen zur Förderung von Frauen, die eine Laufbahn in leitenden Funktionen anstreben, zu verstärken, um die Zahl der Bewerbungen hoch qualifizierter Frauen auf Stellen in der mittleren und höheren Führungsebene sowohl in der Kommission als auch in den Agenturen der Union zu erhöhen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>sich weiterhin für die geografische Ausgewogenheit des Personals auf allen Ebenen einzusetzen und gleichzeitig die Anforderungen des Statuts in Bezug auf die Kompetenzen und Verdienste der Bewerber zu erfüllen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>unverzüglich und auf effiziente Weise die Herausforderungen in Angriff zu nehmen, vor denen in Luxemburg eingesetztes und dort lebendes Personal steht;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>angemessene Investitionen in den Aufbau von IT-Kapazitäten und -Ressourcen zu tätigen, damit das EPSO effizienter und wirksamer wird und damit vor allem für optimale Prüfungsbedingungen bei künftigen Auswahlverfahren gesorgt ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>für einen besseren und strengeren Ansatz für das Risikomanagement im Vorfeld der Einführung von SUMMA zu sorgen und bedeutende Risiken, die zu zeitweiligen Störungen führen könnten, auszuschließen, bis das neue Rechnungsführungssystem voll funktionsfähig ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>der Empfehlung der Bürgerbeauftragten im Fall 1316/2021/MIG nachzukommen und sicherzustellen, dass die internen Leitlinien der Kommission für die Registrierung von Dokumenten mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).</FIELD></FOOTNOTE>im Einklang stehen;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>229.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Europäischen Schulen weiterhin dabei zu unterstützen,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Empfehlungen des Rechnungshofs aus seinem Bericht über den Jahresabschluss 2022 der Europäischen Schulen unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>den anhaltenden Mangel an Lehrkräften rasch zu beheben und für eine stabile und faire Beschäftigungssituation für alle Lehrkräfte zu sorgen, indem das Personal gehalten und Fluktuation verringert und damit auch die Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte verhindert wird, und</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>unter einem unabhängigen Vorsitz eine eingehende Überprüfung der Verwaltungs- und Leitungsstrukturen im gesamten System der Europäischen Schulen durchzuführen und die Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur der Kommission einzubinden;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">KAPITEL II – Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Allgemeine Bemerkungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>230.</NO.P>weist darauf hin, dass der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 die wirtschaftlichen und sozialen Aussichten der Union abrupt verändert und zu vereinten Bemühungen geführt hat, das Aufbaupaket für Europa auf den Weg zu bringen, das aus dem MFR 2021-2027 und dem Aufbauinstrument NextGenerationEU besteht, dessen Eckpfeiler die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) ist; weist darauf hin, dass mit der ARF zum einen die Mitgliedstaaten finanziell dabei unterstützt werden sollen, die schweren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzumildern, und zum anderen die Nachhaltigkeit, Resilienz und Inklusivität der europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften gestärkt und sie besser auf die Herausforderungen und Chancen des ökologischen und des digitalen Wandels vorbereitet werden sollen; weist darauf hin, dass es sich bei der ARF um ein innovatives und befristetes leistungsbasiertes Instrument handelt, was bedeutet, dass Zahlungen an die zufriedenstellende Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten geknüpft sind, die die Fortschritte bei den in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Reformen und Investitionen widerspiegeln und in einem Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>231.</NO.P>stellt fest, dass alle 27 Aufbau- und Resilienzpläne bis Ende 2022 angenommen wurden und damit 335,1 Mrd. EUR an Finanzhilfen und 165,3 Mrd. EUR an Darlehen bereitgestellt wurden, die bei Erfüllung von 2 557 Maßnahmen (davon etwa ein Drittel für Reformen und zwei Drittel für Investitionen) und der damit verbundenen 6 237 Etappenziele und Zielwerte bis 2026 ausgezahlt werden; stellt fest, dass die Kommission 2022 einschließlich Vorfinanzierungen insgesamt 74,4 Mrd. EUR (davon 47,2 Mrd. EUR als Finanzhilfen und 27,2 Mrd. EUR als Darlehen) ausgezahlt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>232.</NO.P>stellt fest, dass im Mai 2022 der REPowerEU-Plan auf den Weg gebracht wurde, um die Union dabei zu unterstützen, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland durch Energieeinsparungen, die Erzeugung sauberer Energie und die Diversifizierung der Energieversorgung zu verringern, was mit dem ökologischen Wandel im Einklang steht; stellt fest, dass durch die mit der Verordnung (EU) 2023/435 über REPowerEU<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) 2021/241 (im Folgenden „ARF-Verordnung“)<FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on">  </STRING>Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).</FIELD></FOOTNOTE> zusätzliche Finanzmittel und Prioritäten in die ARF aufgenommen wurden; stellt fest, dass alle 27 Mitgliedstaaten geänderte Aufbau- und Resilienzpläne vorgelegt haben, um REPowerEU-Kapitel aufzunehmen, aber auch um zusätzliche Unterstützung in Form von Darlehen zu beantragen, Anpassungen nach der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags vorzunehmen oder Änderungen aufgrund objektiver Umstände vorzunehmen, was durch die ARF-Verordnung ermöglicht wurde; weist darauf hin, dass die Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne denselben Bewertungskriterien unterliegt wie die ursprünglichen Pläne, wobei für die REPowerEU-Kapitel spezifische Anforderungen gelten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>233.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU von Mitte 2021 bis 2026 bis zu 806,9 Mrd. EUR durch die Ausgabe von Unionsanleihen aufbringen kann; stellt fest, dass die Kommission im Juni 2022 einen Finanzierungsplan für den Zeitraum Juni bis Ende Dezember 2022 angekündigt und weitere 50 Mrd. EUR an langfristigen Finanzierungen für das Aufbauinstrument NextGenerationEU mobilisiert hat, was durch die Ausgabe kurzfristiger EU-Bills ergänzt wurde, wodurch sich der ausstehende Gesamtbetrag der Anleihen im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU auf 171 Mrd. EUR erhöht hat, wovon 36,5 Mrd. EUR durch die Ausgabe grüner Anleihen aufgebracht wurden; stellt fest, dass diese Schulden aus geliehenen Beträgen mit unterschiedlichen Fälligkeiten zwischen einem Jahr und mehr als 25 Jahren bestehen; stellt fest, dass die Rückzahlung der Schulden im Zusammenhang mit dem Aufbauinstruments NextGenerationEU erst nach 2028 beginnen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>234.</NO.P>nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, Mittel auf den Finanzmärkten zu beschaffen, um die Finanzmittel für die ARF bereitzustellen; stellt fest, dass 2020 im MFR 2021-2027 ein Betrag von 14,9 Mrd. EUR zur Deckung der Zinszahlungen für nicht rückzahlbare Unterstützung im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU vorgesehen war; ist besorgt über die Auswirkungen der höheren Zinssätze auf die Kaufkraft des Unionshaushalts, da die Zinssätze für EU-Anleihen mit zehnjähriger Laufzeit von 0,09 % im Jahr 2021 auf 3,2 % im Jahr 2023 angestiegen sind; stellt fest, dass die AAA-Fremdkapitalkosten der Kommission höher ausfallen als die von Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Rating; stellt fest, dass geschuldete Beträge zurückgezahlt werden müssen und dass eine Fremdmittelaufnahme nicht nur weiterhin erforderlich ist, um neue Mittel aufzubringen, sondern auch, um bestehende Schulden abzulösen; ist angesichts des hohen Betrags, den die Kommission zur Finanzierung der Aufbau- und Resilienzfazilität aufnimmt, besorgt über die steigenden Zinssätze und insbesondere den Anstieg im Jahr 2022 sowie über die daraus resultierenden Schulden und die Ungewissheit, ob das geliehene Geld zurückgezahlt werden kann; stellt jedoch fest, dass die Schulden derzeit 90 Mrd. EUR weniger betragen als ursprünglich angenommen; nimmt den langfristigen Plan der Kommission für die Rückzahlung der Schulden zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, diesen regelmäßig zu aktualisieren und die Entlastungsbehörde über alle neuen Risiken zu unterrichten, die sich auf seine Umsetzung auswirken könnten; nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass die Union ihre Verpflichtungen gegenüber Anleihegläubigern unter allen Umständen erfüllen wird, sowie ihren Vorschlag für eine technische Änderung des MFR, durch die die haushaltsmäßige Behandlung von Fremdkapitalkosten im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU optimiert werden soll; stellt fest, dass Informationen über die Schulden der EU und die geplanten Rückzahlungen Teil der regelmäßigen Berichterstattung sind, die im Rahmen des zum Aufbauinstrument NextGenerationEU gehörenden Dialogs erfolgt; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament auch weiterhin mehr Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie die Rückzahlung erfolgen wird und von welchen Institutionen Geldmittel aufgenommen werden; betont, dass diese Schulden den EU-Haushalt belasten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>235.</NO.P>begrüßt die Schätzungen der Kommission, denen zufolge durch die vollständige Umsetzung quantifizierbarer Etappenziele und Zielwerte bis Ende 2026, die durch grüne NGEU-Anleihen finanziert werden und 57 % der förderfähigen Ausgaben für diese grünen NGEU-Anleihen ausmachen, die Treibhausgasemissionen um 44 Mio. Tonnen CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING> jährlich verringert werden können, was 1,2 % der aggregierten Treibhausgasemissionen der Union aus dem Jahr 2022 entspricht, und besteht auf einer ordnungsgemäßen Umsetzung; erachtet es ferner als wichtig, mit den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne durchgeführten Reformen und Investitionen die Klimaziele der Verordnung zu erfüllen und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen uneingeschränkt zu achten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Bemerkungen des Hofes</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>236.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Jahr 2022 im Rahmen der ARF getätigten Ausgaben ausgestellt hat; ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass elf der 13 im Jahr 2022 getätigten ARF-Zahlungen von quantitativen Feststellungen und sechs dieser Zahlungen von wesentlichen Fehlern betroffen waren; stellt fest, dass der Rechnungshof die im Jahresabschluss 2022 akzeptierten Ausgaben für die ARF mit Ausnahme der vorgenannten Sachverhalte in allen wesentlichen Punkten als rechtmäßig und ordnungsgemäß ansieht; stellt fest, dass die Art des Ausgabenmodells der ARF von den von der Kommission vorzunehmenden Bewertungen abhängt und der Rechnungshof daher keine Fehlerquote vorlegt, sondern eine Schätzung abgibt, wonach die finanziellen Mindestauswirkungen seiner Feststellungen zwar unterhalb, aber nahe an der Wesentlichkeitsschwelle liegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>237.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof 244 von 274 Etappenzielen und alle 37 Zielwerte geprüft hat, die in den Zahlungsanträgen im Rahmen von Finanzhilfevereinbarungen für 2022 enthalten waren; bedauert, dass 15 von ihnen (weniger als 5 % der Gesamtzahl) nach Auffassung des Rechnungshofs Probleme hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit aufwiesen; stellt fest, dass die Anforderungen im Hinblick auf acht Etappenziele und Zielwerte nach Auffassung des Rechnungshofs bei acht Zahlungen nicht zufriedenstellend erfüllt wurden und dass die Kommission die entsprechenden Zahlungen getätigt hatte; stellt fest, dass die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs auf umfangreichen Prüfarbeiten beruhen und dass die Kommission die vom Rechnungshof vorgenommene Auslegung der vom Rat festgelegten rechtlichen Anforderungen oder von anderen qualitativen Urteilen als denen der Kommission anficht; stellt fest, dass alle im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität getätigten Zahlungen anhand des von der Kommission mitgeteilten und angewandten Rahmens bewertet werden müssen, und weist darauf hin, dass die Kommission bei jeder Zahlung die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses und die Kontrolle durch Sachverständige der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschussverfahrens berücksichtigen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>238.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof zwei Fälle ermittelt hat, in denen seiner Ansicht nach ein bereits bestehendes Projekt, das vor dem Förderzeitraum begonnen worden war, fortgesetzt wurde, sowie Zielwerte, mit denen wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben ersetzt wurden; ist besorgt über Situationen dieser Art, wenn auch diese Schlussfolgerung nicht mit der Auffassung des Rechnungshofs übereinstimmt, dass es sich bei wiederkehrenden Maßnahmen um Ausgabenarten wie Personal- und Betriebskosten staatlicher Stellen handelt; weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität nicht zur Finanzierung wiederkehrender Haushaltsausgaben verwendet werden darf, und fordert, dass angemessene Maßnahmen wie etwa Teilzahlungen ergriffen werden, wenn die Kommission derartige Fälle erkennt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>239.</NO.P>weist auf die Feststellung des Rechnungshofs aus dem Sonderbericht 21/2022 und seinem Jahresbericht für 2021 hin, wonach Etappenziele und Zielwerte oft nicht klar genug und nicht genau definiert sind, und weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für 2022 die gleiche Bemerkung anbringt; fordert die Kommission auf, aus Erfahrungswerten zu lernen, wenn es um den Entwurf zukünftiger leistungsbasierter Instrumente geht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>240.</NO.P>ist besorgt angesichts der Feststellungen des Rechnungshofs aus dem Sonderbericht 26/2023, wonach Etappenziele und Zielwerte je nach Mitgliedstaat variieren, und ist der Auffassung, dass dies ein weiteres Beispiel für die Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten durch die Kommission ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Unterschiede bestätigt hat und versuchen wird, die Gleichbehandlung während der Umsetzungsphase zu verbessern; vertritt die Ansicht, dass Mitgliedstaaten standardmäßig gleich behandelt werden sollten, und bedauert, dass dies bei der Aushandlung der Aufbau- und Resilienzpläne nicht der Fall war; besteht darauf, dass bei der Bewertung des Abschlusses von Etappenzielen und Zielwerten für Gleichbehandlung gesorgt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>241.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass es 2022 zu einer Doppelförderung gekommen ist, obwohl für die fragliche Maßnahme im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität keine Kosten anfallen; nimmt die Bemerkung der Kommission zur Kenntnis, dass gemäß der ARF-Verordnung eine Doppelförderung ausdrücklich mit Kosten verknüpft ist und es daher keine Doppelförderung geben kann, wenn der Mitgliedstaat im Rahmen seines nationalen Plans keine Kostenschätzung vorgelegt hat; stellt fest, dass die Kommission betont, dass kostenneutrale Reformen die Finanzausstattung nicht erhöhen, aber dennoch wesentliche Kriterien für die positive Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission sowie für ihre vollständige Umsetzung für die relevanten Zahlungen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>242.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof auch mehrere Fälle einer unzulänglichen Gestaltung der Etappenziele und Zielwerte sowie Probleme mit der Zuverlässigkeit der Informationen, die die Mitgliedstaaten in ihre Verwaltungserklärungen aufgenommen haben, festgestellt hat; stellt fest, dass die Kommission bereit ist, Etappenziele und Zielwerte zu überprüfen, sofern eine rechtliche Begründung für die Änderung der Elemente eines Durchführungsbeschlusses des Rates vorliegt, nämlich dass ein Mitgliedstaat einen geänderten Plan vorlegt und die Änderungen durch das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage gerechtfertigt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>243.</NO.P>betont, dass die Kommission dem OLAF bis Ende 2022 sechs Fälle potenzieller Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Maßnahmen gemeldet hat, die bei Ex-post-Prüfungen festgestellt wurden oder aus offenen Quellen hervorgingen; begrüßt, dass das OLAF 2022 einen Rahmen für Risiken im Zusammenhang mit der ARF herausgegeben hat und mehr als 50 Schulungen zur Sensibilisierung für Betrugsfälle für Kommissionsdienststellen, Agenturen und andere externe Partner, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, durchgeführt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>244.</NO.P>betont, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union zu den obersten Prioritäten gehört und dass eine genauere Umsetzung und Leistungsüberwachung dazu beitragen wird, Betrug in einem frühen Stadium zu verhindern und zu verringern; betont, dass insbesondere die Etappenziele und Zielwerte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, korrupte Einzelpersonen, Organisationen, Regierungen oder kriminelle Systeme an ihren Machenschaften zu hindern; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der Etappenziele und Zielwerte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung genau zu überwachen und über mögliche Rückgängigmachungen Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>245.</NO.P>erklärt sich besorgt über die Feststellung des Rechnungshofes, wonach es bei der Meldung von Betrugsfällen in Zusammenhang mit ARF-Ausgaben an einem standardisierten Ansatz mit solider Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fehlt; begrüßt, dass die Kommission das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten bereits so angepasst hat, dass es von den zuständigen nationalen Behörden für die ARF genutzt werden kann; fordert die Kommission, die EUStA und andere einschlägige Einrichtungen auf Unionsebene und nationaler Ebene auf, eine strukturierte Zusammenarbeit einzugehen, um Fälle und mögliche Muster von Betrug und Straftaten, die den finanziellen Interessen der Union schaden, entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu ermitteln und zu melden und so das Geld der Steuerzahler besser zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kapazitäten zur Aufdeckung von Straftaten in diesem Bereich auszubauen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>246.</NO.P>begrüßt die Anstrengungen, die im Rahmen der systematischen und umfassenden Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs in Bezug auf die ARF unternommen wurden, deren Schwerpunkt auf dem Schutz der finanziellen Interessen der Union liegt und die eine gründliche Analyse der einschlägigen Aspekte der Fazilität und wertvolle Einblicke in ihre Umsetzung bietet; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission die Empfehlungen des Rechnungshofs weitgehend annimmt und umsetzt, und nimmt zur Kenntnis, dass viele der vom Rechnungshof ermittelten Probleme mit der Rechtsgrundlage der ARF zusammenhängen; ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs, die sich aus der von ihm vorgenommenen Prüfung der ARF ergeben, für die beiden gesetzgebenden Organe im Hinblick auf künftige leistungsbasierte Finanzierungsinstrumente der Union besonders relevant sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>247.</NO.P>hebt hervor, dass die ARF als das gemeinsame Instrument der Union eingerichtet wurde, das dazu dient, die schweren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzumildern und die Nachhaltigkeit, Resilienz und Inklusivität der europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften zu stärken und sie besser auf die Herausforderungen und Chancen des ökologischen und des digitalen Wandels vorzubereiten, und ist der Ansicht, dass ihre finanziellen Mittel daher nicht als eigene Haushaltsmittel der Mitgliedstaaten aufgefasst werden können; betont die entscheidende Rolle, die der Rechnungshof und die Kommission mit ihren proaktiven Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen spielen, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, dass die Mittel wirksam ausgegeben und die Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise erreicht werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Rechnungsprüfung und Kontrolle</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>248.</NO.P>hebt hervor, dass der Kontrollrahmen auf den einzigartigen Charakter der ARF zugeschnitten ist und auf zwei Arten von Kontrollen beruht, nämlich i) Kontrollen durch die Kommission, um hinreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Mittelbindungen und Zahlungen zu bieten, und zwar beruhend auf der zufriedenstellenden Erreichung der in den Durchführungsbeschlüssen des Rates zur Genehmigung der Aufbau- und Resilienzpläne festgelegten Etappenziele und Zielwerte, und ii) Kontrollen durch die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>249.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Rechnungshofs und der gewonnenen Erfahrungen ihre Methoden für i) die Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte, ii) die Berechnung der ausgesetzten Beträge bei Nichterfüllung eines Etappenziels oder eines Zielwerts und iii) den Umgang mit möglichen Situationen, in denen das ursprüngliche Urteil der Kommission, die die Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten als zufriedenstellend eingestuft hat, von den Mitgliedstaaten anschließend rückgängig gemacht wird, vorgelegt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>250.</NO.P>stellt fest, dass es dem Rahmen für die Bewertung von Etappenzielen und Zielwerten an Erklärungen unter anderem in Bezug auf die Frage mangelt, warum der Überwachungsmechanismus, wie er in der operativen Vereinbarung beschrieben ist, nicht für die Bewertung berücksichtigt werden sollte; stellt fest, dass die Definitionen der „zufriedenstellenden Erfüllung“ der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte durch Begriffe bestimmt werden, die nicht klar definiert sind und subjektive Elemente wie „minimale Abweichung von einer Anforderung“ oder „verhältnismäßige Verzögerungen“ enthalten, und dass die Methode zur Bestimmung von Teilzahlungen keine Erklärung in Bezug auf die als Koeffizienten gewählten Werte liefert; fordert, dass weitere Klarstellungen vorgenommen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>251.</NO.P>ist besorgt darüber, dass die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen angewiesen ist, und empfiehlt eine aktivere Kommunikation, um mögliche Rückgängigmachungen von Etappenzielen und Zielwerten proaktiv zu ermitteln; begrüßt, dass die Kommission die Empfehlung annimmt, eine Überarbeitung ihrer Ex-post-Prüfungsverfahren vorzunehmen, um die mögliche Rückgängigmachung von Etappenzielen und Zielwerten nach der Zahlung zu überprüfen; bedauert jedoch, dass sie keine Überwachung in Bezug auf mögliche Rückgängigmachungen von Etappenzielen oder Zielwerten über 2026 hinaus vorsieht; ist besonders besorgt darüber, dass die ARF-Verordnung keine Rechtsvorschrift enthält, die sich mit der Rückgängigmachung von Etappenzielen und Zielwerten nach dem letzten Termin für Zahlungen aus der ARF befasst, und dass die Methodik der Kommission folglich keine Rechtsklarheit für Fälle schafft, in denen Etappenziele und Zielwerte nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Aufbau- und Resilienzfazilität rückgängig gemacht werden, nachdem alle Zahlungen geleistet wurden, wobei dies insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten ist, dass einige der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen wichtigen Etappenziele und Zielwerte voraussichtlich im letzten Abschnitt der Laufzeit der ARF erfüllt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>252.</NO.P>stellt fest, dass zwölf nationale Aufbau- und Resilienzpläne in ihren Etappenzielen und Zielwerten Reformen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit oder Korruptionsbekämpfung enthalten; nimmt den jüngsten Fall einer möglichen Rückgängigmachung von zwei Etappenzielen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat zur Kenntnis; betont, dass die Kommission der möglichen Rückgängigmachung von Etappenzielen und Zielwerten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit mehr Aufmerksamkeit widmen muss, da diese besonders anfällig für willkürliche Regierungsentscheidungen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>253.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission die Angemessenheit der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten als Voraussetzung für eine positive Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne überprüft hat; stellt fest, dass in den Aufbau- und Resilienzplänen von 16 Mitgliedstaaten zusätzlich spezifische „Kontroll-Etappenziele“ als Voraussetzung für die ersten Zahlungen hinzugefügt wurden, soweit Lücken oder Mängel zusätzliche Maßnahmen erforderten, um die uneingeschränkte Eignung der Systeme, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sicherzustellen; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass der Rechnungshof in den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten anhaltende Schwachstellen festgestellt hat, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf ARF-Mittel gefährden, und fordert die Kommission und die nationalen Behörden nachdrücklich auf, diese Schwachstellen rasch zu beheben; begrüßt, dass der Rechnungshof keine Fragen aufgeworfen hat, was ihre 2022 als zufriedenstellend beurteilte Erfüllung anbelangt; weist auf Probleme im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von in den Verwaltungserklärungen der Mitgliedstaaten enthaltenen Informationen hin und ist der Ansicht, dass diese Probleme Zweifel aufkommen lassen, ob diese Erklärungen bei der Bewertung von Etappenzielen und Zielwerten als belastbar herangezogen werden können; stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2022 16 Systemprüfungen und im Jahr 2023 14 Systemprüfungen durchgeführt hat, wobei auch überprüft wurde, ob sie die Einhaltung der Unionsvorschriften und der nationalen Vorschriften prüfen, und dass alle Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bis Ende 2023 somit mindestens einmal geprüft wurden; ist der Auffassung, dass die ARF-Verordnung die Hauptverantwortung für die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts und des Unionsrechts den Mitgliedstaaten zuschreibt, ist jedoch besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass in Bezug auf die Einhaltung eine Lücke hinsichtlich Gewähr und Rechenschaftspflicht besteht, weil die Kommission bei aus der ARF finanzierten Investitionsvorhaben keine Konformitätsprüfungen durchführt; fordert eine angemessene und gleichberechtigte Anwendung von Artikel 22 der ARF-Verordnung für alle Mitgliedstaaten und weist darauf hin, dass die Nichterfüllung von Etappenzielen und Zielwerten im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem eines Mitgliedstaats zur Aussetzung der gesamten Tranche und aller künftigen Tranchen führen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>254.</NO.P>weist darauf hin, dass in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „EUStA-Verordnung“) vorgesehen ist, dass die EUStA gemäß den in der EUStA-Verordnung und insbesondere in deren Kapitel IV festgelegten Bedingungen für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).</FIELD></FOOTNOTE> zuständig ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>255.</NO.P>äußert sich besorgt über die der EUStA nach dem ersten Jahr der Umsetzung der ARF gemeldeten Fälle, wobei es sich laut dem Jahresbericht 2022 der EUStA um 15 aktive Fälle handelt; fordert die Kommission auf, mit dem OLAF und der EUStA zusammenzuarbeiten, um Muster von Betrug, Korruption und Geldwäsche im Zusammenhang mit der ARF zu erkennen, und fordert die Kommission auf, in solchen Situationen tätig zu werden; fordert die Kommission auf, Konsequenzen für Mitgliedstaaten zu ziehen, in denen zu viele Betrugsfälle auftreten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>256.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Zuständigkeit der EUStA für die Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit ARF-Mitteln in neun Fällen von einem Mitgliedstaat infrage gestellt wird; weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof im Wege einer Vorfrage um Stellungnahme zu einem dieser Fälle gebeten wurde;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Umsetzung und Auswirkungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>257.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2022 13 Zahlungen an 11 Mitgliedstaaten in Höhe von insgesamt 72,2 Mrd. EUR geleistet hat, nachdem 366 Etappenziele und Zielwerte (328 Etappenziele und 38 Zielwerte) zufriedenstellend erreicht worden waren; stellt fest, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des zweiten Umsetzungsberichts im September 2023 32 Zahlungsanträge von 20 Mitgliedstaaten erhalten und einen Gesamtbetrag von 153,4 Mrd. EUR (106,3 Mrd. EUR in Form von Finanzhilfen und 47,1 Mrd. EUR in Form von Darlehen) ausgezahlt hatte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>258.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission berichtet, dass die Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte im Großen und Ganzen auf gutem Weg ist, nachdem das Funktionieren der ARF im ersten Jahr stärker auf die Reformen ausgerichtet war, die erforderlich sind, um den Rahmen für nachfolgende Investitionsprojekte zu schaffen, sodass sich eine größere Wirkung erzielen lässt; stellt fest, dass die Kommission Verzögerungen im Vergleich zum vorläufigen Zeitplan für Zahlungen meldet, die auf das Verfahren zur Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne im Zusammenhang mit dem REPowerEU-Plan und auf Herausforderungen bei der Umsetzung zurückzuführen sind, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, wie Problemen im Zusammenhang mit der Verwaltungskapazität, Investitionsengpässen und den Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, darunter die Energiekrise, unerwartete Preisschocks, Engpässe bei bestimmten Materialien und eine hohe Inflation;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>259.</NO.P>weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten mit der administrativen Last gleichzeitiger Transfers größerer Summen von ARF-Mitteln und Kohäsionsfonds überfordert sein könnten, was somit zu einer Verzögerung der Implementierung und zu einer potenziellen Gefahr für die Transparenz führen könnte; nimmt das Risiko einer Doppelfinanzierung zwischen der ARF und den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, die Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten, einschließlich der einschlägigen Datenbanken, aktiv zu überprüfen und mit den Mitgliedstaaten darüber zu kommunizieren, um sicherzustellen, dass keine Doppelfinanzierung stattfindet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>260.</NO.P>stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten vorgeschlagen haben, Mittel aus der ARF über Finanzierungsinstrumente zu nutzen, die von der EIB und anderen nationalen Investitionsbanken angewandt werden, um unter bestimmten Bedingungen Anreize für private Investitionen zu schaffen; ist besorgt über den möglichen Einsatz dieser Instrumente mit dem Ziel, die Verwendung der Mittel aus der ARF über 2026 hinaus zu verlängern; weist darauf hin, dass es sich bei der ARF um ein Kriseninstrument handelt und dass die Mittel innerhalb ihrer Laufzeit eingesetzt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>261.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission alle Mitgliedstaaten, unter anderem über das Instrument für technische Unterstützung, dabei unterstützt, die Umsetzung und Überarbeitung ihrer Pläne zu beschleunigen; betont den Stellenwert der proaktiven Rolle der Kommission, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das Problem von Verzögerungen und Nichtausschöpfung bestmöglich zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die finanziellen Interessen der Union schützen und dass EU-Steuergelder adäquat ausgegeben werden; weist darauf hin, dass insbesondere der Bekämpfung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten und von Doppelfinanzierung angemessene Mittel und Aufmerksamkeit gewidmet werden sollten; nimmt die der Entlastungsbehörde mitgeteilten Bedenken über die administrative Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Mittel zu absorbieren und hochwertige Projekte durchzuführen, insbesondere gegen Ende der Laufzeit der ARF, zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>262.</NO.P>ist besorgt darüber, dass dem ARF-Scoreboard der Kommission zufolge drei Mitgliedstaaten der Kommission bis Ende Dezember 2023 keine Zahlungsanträge übermittelt haben; fordert eine rasche Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne einschließlich einer Evaluierung hinsichtlich der Hindernisse und der Ergebnisse durch die Kommission; ist besorgt darüber, dass eine unzulängliche Mittelausschöpfung, sofern sie nicht rasch abgemildert wird, zu einer Zahlungskrise führen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>263.</NO.P>kritisiert, dass die Definition von „Resilienz“ nicht ausreicht, um die Vorbereitung auf künftige Krisensituationen zu verbessern, was zu den Hauptzielen der Fazilität im Widerspruch steht; stellt fest, dass bei der Betonung von Etappenzielen und Zielwerten nur sehr wenig Gewicht auf Resilienz oder auf einen Mehrwert durch einen Beitrag zur Resilienz gelegt wird, wenn Etappenziele und Zielwerte hervorgehoben werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Indikator des „Beitrags zur Resilienz“ für das ARF-Scoreboard zu erstellen und Auswirkungen im Resilienzbereich in einer Tabelle darzustellen; fordert die Kommission ferner mit Nachdruck auf, den Beitrag zur Resilienz zu berücksichtigen, wenn neue Etappenziele und Zielwerte für die Einführung in überarbeitete Aufbau- und Resilienzpläne in Betracht gezogen werden; legt dem Rechnungshof nahe, die ARF-Auswirkungen von Resilienz in allen Säulen in einer zukünftigen Studie eingehender zu betrachten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>264.</NO.P>betont, dass die Kommission bei der Prüfung von überarbeiteten nationalen Konjunkturprogrammen die „Bewertungsleitlinien für die Fazilität“ weiterhin sorgfältig anwenden sollte, wie in Anhang V der ARF-Verordnung dargelegt, wonach die Kommission nationale Aufbau- und Resilienzpläne nach den Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz (Artikel 19 Absatz 3) sowie der Reichweite der sechs Säulen einschätzen und bewerten muss: a) ökologischer Wandel, b) digitaler Wandel, c) intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, d) sozialer und territorialer Zusammenhalt, e) Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz, f) Maßnahmen für die nächste Generation (Artikel 3); vertritt die Auffassung, dass dieser Prozess wichtig ist, um nationale Konjunkturprogramme zu vermeiden, die wesentlich schwächer sind als die ursprünglichen Pläne oder die Kriterien nicht mehr erfüllen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>265.</NO.P>stellt fest, dass die ARF Synergien schaffen und umgesetzte Maßnahmen zu Strukturreformen mit Mehrwert führen sollten; ist besorgt darüber, dass einige Länder alte nationale Reformen in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen neu verpackt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>266.</NO.P>betont, dass es in allen Mitgliedstaaten ein besseres Konzept der Mitverwaltung geben sollte, sodass lokale und regionale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartner, Hochschulen oder andere relevante Interessenträger angemessen in die Gestaltung und Durchführung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen werden; fordert, dass sie auf der Grundlage klarer, fairer, transparenter und nicht politisierter Grundsätze an der Durchführung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne so weit wie gemäß dem nationalen Rechtsrahmen möglich beteiligt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>267.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten bei Korruption und Betrug, einschließlich Veruntreuung, ausnahmslos einen Null-Toleranz-Ansatz anwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>268.</NO.P>begrüßt die ARF als einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung eines schweren Wirtschaftsabschwungs und einer sozialen Krise im Anschluss an die COVID-19-Pandemie sowie die Tatsache, dass sie eine beispiellose Welle von Reformen und Investitionen in der gesamten Union ermöglicht hat, die erhebliche langfristige Auswirkungen auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) haben werden; weist darauf hin, dass sich der europäische Mehrwert der ARF schon lange dadurch bewiesen hat, dass es ihr innovativer und flexibler Charakter den Mitgliedstaaten ermöglicht, gemeinsame politische Ziele der Union zu verwirklichen; stellt fest, dass die ARF es den Mitgliedstaaten gleichzeitig ermöglicht, länderspezifische Herausforderungen durch die Gestaltung der Aufbau- und Resilienzpläne anzugehen, während auf alle Mitgliedstaaten und Zahlungsanträge derselbe einheitliche Bewertungsrahmen in gleicher Weise angewandt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>269.</NO.P>begrüßt, dass die von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels vorgeschlagenen Reformen und Investitionen die in der ARF‑Verordnung festgelegten Ziele übertroffen haben, da sich die geschätzten Klimaschutzausgaben auf etwa 40 % und die Ausgaben für den digitalen Bereich auf 26 % belaufen, während die gesetzten Ziele mit 37 % bzw. 20 % niedriger lagen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>270.</NO.P>nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei den sechs Säulen der ARF und insbesondere bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen gemeldet wurden, wobei mindestens einige Fortschritte bei 68 % der länderspezifischen Empfehlungen 2019-2020 und erhebliche Fortschritte bei 12 % von ihnen erzielt wurden, was die durch die ARF gebotenen Anreize belegt; stellt fest, dass auch bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2022 wesentliche Fortschritte erzielt wurden, wobei bei fast 52 % der im Juli 2022 an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen zumindest einige Fortschritte erzielt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>271.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie strukturelle Schwachstellen in Gesundheitsversorgungssystemen in der gesamten EU offengelegt hat, etwa einen Mangel an Resilienz und Krisenreaktionsfähigkeit; betont, dass Gesundheit ein Politikbereich innerhalb einer der sechs Säulen der ARF ist, die Reformen und Investitionen ermöglichen, um ihre Kapazität, Qualität und Resilienz zu stärken; stellt fest, dass 531 Etappenziele und Zielwerte und 223 Maßnahmen sowie 48 % des geschätzten Beitrags zu dieser Säule mit der Gesundheitsversorgung zusammenhängen, bedauert jedoch, dass in einigen nationalen Aufbau- und Resilienzplänen gesundheitsbezogene Etappenziele oder Zielwerte festgelegt sind, die keinen Beitrag zur Stärkung des nationalen Gesundheitssystems leisten; stellt fest, dass geschätzte 45 Millionen Menschen dank des RRF neue oder modernisierte Gesundheitseinrichtungen nutzen oder von diesen versorgt werden können; fordert die Kommission nachdrücklich zur Stärkung von Etappenzielen und Zielwerten im Zusammenhang mit Vorsorge und Resilienz im Gesundheitssektor auf, wo dies möglich ist, wenn Aufbau- und Resilienzpläne überarbeitet werden, und der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>272.</NO.P>entnimmt dem Sonderbericht 26/2023, dass es der Kommission und den Mitgliedstaaten trotz der geringen Zeit für die Gestaltung des Leistungsmodells der ARF gelungen ist, ein Überwachungssystem, einschließlich eines IT-Systems, einzurichten, mit dem die Fortschritte bei der Umsetzung gemessen werden können; begrüßt die Zusage der Kommission, die ermittelten Probleme anzugehen und die entsprechenden Empfehlungen umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>273.</NO.P>betont, dass der bloße Abschluss von durch die ARF-Mittel finanzierten Projekten weder positive wirtschaftliche und soziale Auswirkungen noch Qualität und Nachhaltigkeit garantiert; nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, in denen er einige der Nachteile eines leistungsbasierten Rahmens hervorhebt, insbesondere wenn ein Versuch unternommen wird, Ergebnisse zu quantifizieren, da bei Etappenzielen und Zielwerten eher Outputs gemessen werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die aus den Beobachtungen des Rechnungshofs gezogenen Lehren anzuwenden und sicherzustellen, dass bei der Gestaltung künftiger leistungsbezogener Instrumente auch Ergebnisse und nicht nur Outputs gemessen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>274.</NO.P>begrüßt die bis Dezember 2022 erzielten erheblichen Fortschritte in allen Säulen, die anhand der gemeinsamen Indikatoren deutlich wurden, wie etwa 22 Mio. Megawattstunden („MWh“) an Einsparungen beim jährlichen Energieverbrauch, 1,43 Millionen Unternehmen, denen entweder durch finanzielle Unterstützung oder durch Sachleistungen geholfen wurde, 4 Millionen Menschen, die an Schulungen teilgenommen haben, und 4 115 196 junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 Jahren, denen Unterstützung gewährt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>275.</NO.P>weist darauf hin, dass der Rat am 15. Dezember 2022 einen Durchführungsbeschluss annahm, mit dem er auf der Grundlage der positiven Evaluierung durch die Kommission die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans für Ungarn billigte; weist darauf hin, dass 27 „Super-Etappenziele“ mit Abhilfe-, Prüf- und Kontrollmaßnahmen zum nationalen Aufbau- und Resilienzplan hinzugefügt wurden; stellt fest, dass der Rat am 7. Dezember 2023 den Durchführungsbeschluss annahm, mit dem er den ergänzten Aufbau- und Resilienzplan für Ungarn billigte, einschließlich eines Kapitels zu REPowerEU, das Ungarn den Bezug von 0,9 Mrd. EUR in Form einer Vorfinanzierung der REPowerEU-Mittel ermöglicht; bedauert, dass die genannte Vorfinanzierung nicht dem laufenden Verfahren im Rahmen des an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus unterliegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>276.</NO.P>stellt fest, dass im ARF-Scoreboard Echtzeitinformationen zu den Auszahlungen und Fortschritten der Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Daten, Indikatoren und thematische Analysen bereitgestellt werden, und begrüßt die Einführung der interaktiven Karte zur gesamten Union, auf der die ARF-Projekte nach geografischem Standort geordnet und Informationen zum Stand der Dinge angezeigt werden; ist jedoch besorgt darüber, dass der Rechnungshof zu dem Schluss kam, dass es bei der dargestellten Leistung an Transparenz mangelt, was die Einbeziehung von Schätzungen betrifft, dass die aggregierten Informationen keinen Vergleich zulassen und dass die Angaben zu den Fortschritten im Rahmen der sechs Säulen irreführend sind, d. h. dass, wenn eine Maßnahme einem primären und einem sekundären Politikbereich zugeordnet wird, die derselben Säule angehören, der Beitrag jeder Maßnahme doppelt gezählt wird; weist darauf hin, dass Transparenz in Bezug auf die Einschränkungen von größter Bedeutung ist, da sie sich auf die (wahrgenommene) Zuverlässigkeit aller vorgelegten Informationen auswirkt; fordert die Kommission auf, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben und proaktiv über die Einschränkungen der im ARF-Scoreboard vorgelegten Daten zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>277.</NO.P>stellt fest, dass viele rein nationale Projekte als grenzübergreifende Projekte aufgeführt werden, sobald sie Aspekte von Energieeinsparung oder Reduzierung des Energieverbrauchs aufweisen; kritisiert die Überschätzung der veröffentlichten Anzahl von grenzübergreifenden Projekten, da diese irreführend ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>278.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof bezüglich der Berichterstattung zu den häufigsten Indikatoren festgestellt hat, dass die Qualität und zugrunde liegende Methoden in keinem der besuchten Mitgliedstaaten von den nationalen Prüfbehörden geprüft werden; ist erstaunt darüber, dass in einem Mitgliedstaat bei Ausgaben im Rahmen der MFR-Rubrik 3 die angegebene Anpflanzung von Bäumen nicht vorhanden war, als der Rechnungshof eine Vor-Ort-Kontrolle vornahm; stellt fest, dass die Kommission keine Belege oder Erklärungen zu den gemeldeten Daten anfordert, außer in Fällen, in denen Schätzwerte gemeldet werden; stellt fest, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gelangt, dass dies eine Gefahr für die Datenzuverlässigkeit und Vergleichbarkeit in den Mitgliedstaaten darstellt; kommt zu dem Schluss, dass Datenzuverlässigkeit ohne Prüfungen sich in einem größeren Maße auf die Leistungsinformationen zu den häufigsten Indikatoren auswirken könnte als Informationen, die auf Etappenzielen und Zielwerten basieren; erachtet dies angesichts der Probleme, die vom Rechnungshof bei den Etappenzielen und Zielwerten festgestellt wurden, als besorgniserregende Situation, und fordert die Kommission auf, ihr Zuverlässigkeitsniveau bei der Berichterstattung zu häufigen Indikatoren zu verbessern; weist auf die unterschiedlichen Verfahren der Prüfbehörden hin, was den Zeitpunkt von Prüfungen der Erreichung von Zielwerten und Reformen angeht; ist der Ansicht, dass solche Prüfungen stärker harmonisiert werden sollten und eine obligatorische Prüfung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten zu Etappenzielen und Zielwerte umfassen sollten, bevor diese Etappenziele und Zielwerte in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden; weist auf die Risiken hin, die mit einem Ansatz, bei dem in erster Linie Ex-post-Kontrollen eingesetzt werden, verbunden sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, von solchen Verfahren Abstand zu nehmen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Transparenz</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>279.</NO.P>stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte anerkennt, dass Fortschritte bei der proaktiven Transparenz erzielt wurden, insbesondere durch das ARF-Scoreboard und die Veröffentlichung der 100 größten Empfänger; weist jedoch auf die Aspekte hin, bei denen nach Ansicht der Bürgerbeauftragten Verbesserungsbedarf besteht, und schließt sich ihren Empfehlungen an, denen zufolge für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die ARF gesorgt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>280.</NO.P>stellt fest, dass die Mitgliedstaaten infolge einer ausdrücklichen Forderung des Parlaments nun gemäß der geänderten ARF-Verordnung dazu verpflichtet sind, Informationen über die 100 Endempfänger, die den höchsten Betrag an Mitteln aus der ARF erhalten, zu veröffentlichen; bedauert die späte Veröffentlichung der Listen durch die Mitgliedstaaten und stellt fest, dass alle Mitgliedstaaten bis Dezember 2023 die vorgeschriebene Liste im ARF-Scoreboard veröffentlicht haben; stellt fest, dass der Umfang der Zahlungen sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der einzelnen Länder sehr unterschiedlich ist, was darauf zurückzuführen ist, dass die Aufbau- und Resilienzpläne heterogen sind; ist besorgt über die Auslegung des Begriffs „Endempfänger“ im Rahmen der ARF durch die Kommission, da die Betreffenden häufig nur auf Ministeriumsebene aufgeführt sind, und darüber, dass die Beschreibungen äußerst vage sind, wofür in fast allen von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Listen viele Beispiele vorliegen; wiederholt seine Forderung, dass in der Liste der 100 größten Empfänger die tatsächlichen natürlichen oder juristischen Personen aufgeführt werden sollten, die am Ende einer Kette von Geldtransfers stehen; ist darüber besorgt, dass es andernfalls problematisch sein wird, die Auswirkungen zu messen und die Sichtbarkeit der ARF-Mittel für die Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>281.</NO.P>weist darauf hin, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union von entscheidender Bedeutung sind, und betont in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen müssen; begrüßt die übrigen von der Kommission ergriffenen Initiativen, mit denen die Transparenz bei der Ausführung der ARF verbessert werden soll; stellt fest, dass wichtige Dokumente, die die Umsetzung regeln, wie Aufbau- und Resilienzpläne, operative Vereinbarungen, Bewertungsmethoden und Dokumente, die wichtige Entscheidungen über die Ausführung durch die Mitgliedstaaten untermauern oder enthalten, öffentlich verfügbar und leicht zugänglich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>282.</NO.P>ist besorgt über die Berichte des Rechnungshofes, dass es im Rahmen der Ausübung seiner Verpflichtungen zu Schwierigkeiten beim Zugriff auf ARF-Daten kommt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugriff auf die einschlägigen Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Union zu gewähren; fordert die Kommission ebenso nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Daten in der Datenbank FENIX zu Prüf- und Kontrollzwecken rechtzeitig aktualisiert werden; betont, dass die Daten korrekt sein und in einem standardisierten Format übermittelt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>283.</NO.P>empfiehlt, dass bei der zukünftigen Anwendung leistungsbezogener Instrumente Etappenziele und Zielwerte klar definiert und rechtzeitig verknüpft werden sollten, damit Lücken bei den Rechenschaftspflichten vermieden und Messungen der Ergebnisse ermöglicht werden; empfiehlt im Zusammenhang mit leistungsbezogenen Instrumenten die Einrichtung eines klaren und präzisen Überwachungsmechanismus direkt zu Beginn; weist darauf hin, dass dies im Kontext der Transparenz und der Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union von entscheidender Bedeutung ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>284.</NO.P>macht sich Sorgen um die Transparenz und die Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit; fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, mit den Mitgliedstaaten über eine angemessene Kennzeichnung von Projekten zu kommunizieren, etwa über den Hinweis, dass ein Projekt Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten hat; bedauert im Zuge des Jahresberichts des Rechnungshofs für 2022, dass es selbst auf Ebene der Kommission keine klare Übersicht darüber gibt, welche Projekte genau aus ARF-Mitteln finanziert werden; unterstreicht, dass die europäischen Steuerzahler das Recht haben, zu erfahren, welche Projekte aus EU-Mitteln finanziert werden, wo diese Projekte durchgeführt werden und mit welchem Mehrwert sie verbunden sind; fordert die Kommission auf, die Sichtbarkeit zu erhöhen und auf einer klaren Kennzeichnung der Projekte zu bestehen, sei es in Form von Beschilderungen bei Gebäuden oder Renovierungen, von Hinweisen auf Websites, von Ankündigungen auf Konferenzen oder im Rahmen von Schulungen oder von Verweisen in ausgedruckten Dokumenten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>285.</NO.P>unterstützt die Empfehlungen, die der Rechnungshofs in seinem Jahresbericht und in den damit zusammenhängenden Sonderberichten ausgesprochen hat, und begrüßt, dass die Kommission die meisten dieser Empfehlungen annimmt; fordert die Kommission auf, diese umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>286.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission darüber hinaus auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die nachträgliche Überwachung der kontinuierlichen zufriedenstellenden Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte, auch im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, zu verbessern und die Bestimmungen der ARF und der angenommenen Leitlinien strikt anzuwenden, um konkrete Rücknahmefälle durch Rückgriff auf klare finanzielle Maßnahmen anzugehen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen und der Einziehung von Mitteln, wenn die Rücknahme von Etappenzielen und Zielwerten im Einklang mit der Verordnung und den Methoden über die ARF erfolgt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>eng mit der Entlastungsbehörde zusammenzuarbeiten, um eine Bestandsaufnahme verschiedener Optionen und der einschlägigen Rechtsgrundlage durchzuführen, mit denen gegen die Rückgängigmachung von Etappenzielen nach Ablauf des Durchführungszeitraums vorgegangen werden kann;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Klarheit der Maßnahmen und der damit verbundenen Etappenziele und Zielwerte weiter zu verbessern sowie sicherzustellen, dass diese den horizontalen Grundsätzen der Regelung entsprechen, wenn ein Mitgliedstaat eine Überarbeitung des nationalen Aufbau- und Resilienzplans vorlegt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>in die operative Vereinbarung klare Überprüfungsmechanismen für Etappenziele und Zielwerte aufzunehmen, sodass eine eindeutige Bewertung ihrer Erreichung möglich ist, und ihren Zweck in künftigen leistungsbasierten Instrumenten klarer zu umreißen sowie bei der Analyse der zufriedenstellenden Erreichung der Etappenziele und Zielwerte den Überprüfungsmechanismus zu berücksichtigen, um zur Genauigkeit der Messungen beizutragen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>weiterhin Prüfungen der Systeme der Mitgliedstaaten durchzuführen, um ihre Angemessenheit zu überprüfen sowie sich hinreichend zu vergewissern, dass die Vorschriften der Union und der einzelnen Staaten eingehalten werden, insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, und eng mit dem Rechnungshof zusammenzuarbeiten, um Möglichkeiten zu suchen, wie sich seine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeitslücke ausräumen lassen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>nicht nur die Angemessenheit des Aufbaus, sondern auch das tatsächliche Funktionieren der Prüf- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten für künftige leistungsbasierte Instrumente zu prüfen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Projekte im Rahmen der ARF innerhalb des vorgesehenen Zeitplans zu unterstützen und die Methode für die Kategorisierung grenzüberschreitender Projekte zu ändern, sodass nur eine echte geografische grenzüberschreitende Komponente in Betracht gezogen wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>die Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Verwaltungskapazitäten für die gleichzeitige Verwendung der Mittel weiter zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, unnötigen Verwaltungsaufwand, insbesondere für KMU, zu verringern, Ausschreibungen zu vereinfachen und gezieltere Informationen bereitzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen und einen laufenden Dialog mit Mitgliedstaaten weiterzuführen, damit die Reformen und Investitionen die Klimaziele der ARF-Verordnung erfüllen und dabei der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ uneingeschränkt gewahrt bleibt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>gemeldete Verzögerungen frühzeitig anzugehen, indem sie den Mitgliedstaaten unter anderem technische Unterstützung leistet;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>weiterhin mit dem Rechnungshof zusammenzuarbeiten, um die Auslegung von Etappenzielen und Zielwerten so weit wie möglich anzugleichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>die Transparenz und Aufmachung des ARF-Scoreboards zu verbessern, indem jede Möglichkeit einer Fehlinterpretation von Zahlen ausgeschlossen wird, und im Rahmen der Ex-post-Bewertung der ARF den Beitrag zur Resilienz genauer zu messen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>die Bestimmungen in Bezug auf die „Endempfänger“ der ARF-Verordnung konsequent und korrekt anzuwenden und mit den Mitgliedstaaten über die korrekte Anwendung der Definition des Begriffs „Endempfänger“ zu kommunizieren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>dem Rechnungshof, dem OLAF und der EUStA im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Zugang zu den Daten im Zusammenhang mit der ARF, auch zu FENIX, zu gewähren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xv)</SYMBOL>mit den Mitgliedstaaten aktiv über die Zuständigkeit der EUStA für mit den ARF-Mitteln zusammenhängende Strafsachen zu kommunizieren, die sich daraus ergibt, dass Korruption und Betrug unter Nutzung von ARF-Mitteln den finanziellen Interessen der Union schaden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvi)</SYMBOL>aktiver mit Mitgliedstaaten über Betrugsprävention zu kommunizieren und ihnen nahezulegen, die Berichterstattung über Betrugsfälle auf eine digitale, standardisierte Weise anzugleichen und das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten zu nutzen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvii)</SYMBOL>dem OLAF auf aggregierter Ebene über die bei ihren eigenen Prüfungen aufgedeckten mutmaßlichen Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie über die von den Mitgliedstaaten in den Verwaltungserklärungen gemeldeten Fälle zu berichten und die eingegangenen Informationen zu evaluieren, um den Mitgliedstaaten bei Bedarf Orientierungshilfe anzubieten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xviii)</SYMBOL>sich mit der Interaktion zwischen Kohäsions- und ARF-Mitteln und insbesondere denjenigen Anforderungen zu befassen, aufgrund derer es womöglich leichter ist, einen Fonds anstelle des anderen in Anspruch zu nehmen, sowie mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und sie darin anzuleiten, Mittel danach auszuwählen, was für das betreffende Projekt am besten geeignet und am effizientesten ist; Datenbanken aktiv miteinander abzugleichen, um dafür zu sorgen, dass keine Doppelfinanzierung stattfindet;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xix)</SYMBOL>den Mitgliedstaaten nahezulegen, mehr Gewicht auf die Berücksichtigung der Bedürfnisse lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zu legen, indem sie die Mitgliedstaaten auffordert, im Rahmen eines Konzepts der Mitverwaltung aktiver zusammenzuarbeiten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xx)</SYMBOL>das Ziel der Resilienz und der Erholung zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Bereiche, die im Krisenfall von entscheidender Bedeutung sind, wie die Bereiche Gesundheit und Güter;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxi)</SYMBOL>erforderlichenfalls die Empfehlungen des Rechnungshofs aus seiner Arbeit zur ARF und die Erfahrungen aus ihrer Umsetzung für die Gestaltung und Anwendung künftiger leistungsbasierter Instrumente der Union zu nutzen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxii)</SYMBOL>bei der Bewertung der Etappenziele und Zielwerte für ein vergleichbares und verhältnismäßiges Maß an Genauigkeit zu sorgen und die Mitgliedstaaten bei der Evaluierung der zufriedenstellenden Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte weiterhin gleich zu behandeln;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxiii)</SYMBOL>bei der Veröffentlichung von Dokumenten und Statistiken über die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten proaktiver vorzugehen, da solche Informationen dazu beitragen würden, den proaktiven Ansatz der Organe beim Zugang zu Dokumenten zu bewerten; weist darauf hin, dass ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument unverzüglich bearbeitet werden muss.</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>