<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0230</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2022: Gesamthaushaltsplan der EU – Gerichtshof der Europäischen Union</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0075/2024 - Berichterstatter: Luke Ming Flanagan)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union (2023/2132(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 45 vom 24.2.2022.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0251/2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/2, 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Gerichtshofs der Europäischen Union an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zusammen mit den Antworten der Organe<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112 vom 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0075/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union, sind (2023/2132(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0075/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie durch eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das Rechtsprechungsorgan der Union ist, das die Aufgabe hat, die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen, indem es die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verträge überwacht und die Rechtmäßigkeit der von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Maßnahmen sicherstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der EuGH dazu beiträgt, die Werte der Union zu bewahren, und über seine Rechtsprechung am europäischen Einigungswerk mitwirkt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der EuGH zwei Gerichte umfasst: den Gerichtshof und das Gericht;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>stellt fest, dass der Haushalt des EuGH unter die MFR-Rubrik 7 „Europäische öffentliche Verwaltung“ fällt, die sich 2022 auf insgesamt 11,6 Mrd. EUR belief (was 5,9 % des Gesamthaushalts der Union entsprach); stellt fest, dass 2022 der Haushalt des EuGH in Höhe von rund 0,5 Mrd. EUR etwa 3,9 % der gesamten Verwaltungsausgaben ausmachte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2022 eine Stichprobe im Bereich der Verwaltung von 60 Vorgängen geprüft hat, was der Anzahl der im Jahr 2021 geprüften Vorgänge entspricht; stellt ferner fest, dass dem Rechnungshof zufolge die Verwaltungsausgaben Ausgaben für Personal, einschließlich der Ausgaben für Ruhegehälter, umfassten, die im Jahr 2022 rund 70 % der gesamten Verwaltungsausgaben ausmachten, sowie die Ausgaben für Gebäude, Ausstattung, Energie, Kommunikation und Informationstechnologie, und dass seine langjährige Arbeit ergeben hat, dass diese Ausgaben insgesamt risikoarm sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof im Rahmen seiner Prüfung für das Jahr 2022 die Aufsichts- und Kontrollsysteme des EuGH untersucht hat, insbesondere die Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle, das Risikomanagement und das Funktionieren der in der Haushaltsordnung festgelegten Schlüsselkontrollen, einschließlich der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen von Zahlungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass 14 (23 %) der 60 Vorgänge Fehler enthielten und der Rechnungshof jedoch auf der Grundlage der fünf quantifizierten Fehler zu der Einschätzung kam, dass die Fehlerquote unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle lag;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2022 keine spezifischen Probleme in Bezug auf den EuGH festgestellt hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass sich der Gesamthaushalt des EuGH für das Jahr 2022 auf 467 900 000 EUR belief, was einen Anstieg gegenüber 444 049 000 EUR in den Jahren 2021 und 2020 bedeutete und einem Anstieg um 5,4 % im Jahr 2021 gegenüber 2022 entsprach, und dass 79 % des Haushalts für das Jahr 2022 für seine Mitglieder und sein Personal, 14 % für Gebäude, 6 % für IT und 1 % für sonstige Ausgaben verwendet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH im Laufe des Haushaltsjahres 2022 19 Mittelübertragungen gemäß Artikel 29 der Haushaltsordnung mit einem Gesamtbetrag von 12,7 Mio. EUR bzw. 2,7 % der Mittel des Haushaltsjahres vorgenommen hat; stellt ferner fest, dass die Haushaltsvollzugsquote für das Jahr 2022 98,43 % beträgt, was dem Niveau der Vorjahre entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass nach Angaben des bevollmächtigten Anweisungsbefugten die zugewiesenen Mittel für den vorgesehenen Zweck und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden und die eingerichteten Kontrollverfahren die nötigen Garantien hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge geboten haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH sowohl intern als auch über Leistungsvereinbarungen in verschiedenen Bereichen an einem breiten Spektrum von IT-Systemen arbeitet, wodurch er ressourceneffizienter werden wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine den Haushalt des EuGH auf verschiedene Weise belastet hat, unter anderem durch eine höhere Inflation und Gehaltsanpassungen und stark steigende Kosten für Energie und eine Reihe von Waren und Dienstleistungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass der allgemeine Haushalt für Dienstreisen des EuGH von 405 000 EUR im Jahr 2021 auf 390 000 EUR im Jahr 2022 gesunken ist, was einer Reduzierung von 3,7 % entspricht, die vorrangig auf Veränderungen in den Arbeitsmethoden mit einer höheren Anzahl an Sitzungen per Videokonferenz zurückzuführen ist; stellt des Weiteren fest, dass der EuGH nicht über eine spezifische Haushaltslinie für Dienstreisen und Reisen seines Präsidenten verfügt; stellt abschließend fest, dass die Haushaltslinie für die Dienstreisen aller Mitglieder des EuGH von 280 000 EUR im Jahr 2021 auf 270 000 EUR im Jahr 2022 gesunken ist, was einer Reduzierung von 3,6 % entspricht, die ebenfalls hauptsächlich auf die zunehmende Nutzung von Videokonferenzanwendungen zurückzuführen ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Internes Management, Leistung und interne Kontrolle</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass im Laufe des Jahres 2022 die Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausliefen und der EuGH begann, wieder normal zu funktionieren; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass sich die Besucherzahlen auf 11 653 Personen erhöht haben, auch wenn sie noch nicht das Niveau vor der Pandemie in Höhe von 17 136 (2019) erreicht haben, wobei dies zum Teil aber auch auf die neuen Möglichkeiten eines virtuellen Besuchs des EuGH zurückgeführt werden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2022 das 70-jährige Bestehen des EuGH begangen wurde, was für die gesamte Union ein sehr wichtiges Jubiläum war; begrüßt, dass der EuGH die Gelegenheit genutzt hat, um Initiativen zum Thema „Eine bürgernahe Justiz“ auf den Weg zu bringen, einschließlich des neu angebotenen Streamingdienstes für Anhörungen auf der Curia-Website;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass es sich im Jahr 2022 beim Gerichtshof bei 68 % der neuen Rechtssachen um Vorabentscheidungsersuchen, bei 24 % um Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts und bei 4 % um Vertragsverletzungsklagen gegen Mitgliedstaaten handelte; stellt ferner fest, dass im Jahr 2022 beim Gericht 46 % der neuen Rechtssachen Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen von Unionsorganen, 30 % Klagen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums und 7 % Streitigkeiten zwischen den Organen der Union und ihrem Personal betrafen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>stellt fest, dass die Zahl der im Jahr 2022 bei den beiden Gerichten anhängig gemachten Rechtssachen ungefähr der des Vorjahres entsprach (1 710 Rechtssachen im Jahr 2022 gegenüber 1 720 im Jahr 2021), und weist darauf hin, dass der Gerichtshof und das Gericht im Jahr 2022 zusammengenommen 1 666 Rechtssachen abschließen konnten (1 723 im Jahr 2021), was dem Durchschnitt der letzten Jahre gleichkam (1 692 Rechtssachen pro Jahr zwischen 2018 und 2021); stellt allerdings fest, dass die Gesamtzahl der anhängigen Rechtssachen zunimmt und von 2 541 im Jahr 2021 auf 2 585 im Jahr 2022 gestiegen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>stellt fest, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen mit 16,4 Monaten im Jahr 2022 im Vergleich zu 16,6 Monaten im Jahr 2021 fast unverändert geblieben ist; begrüßt, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer der beim Gericht anhängig gemachten Rechtssachen im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist und sich im Jahr 2022 auf 16,2 Monate belief gegenüber 17,3 Monaten im Jahr 2021;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH eine Zusammenfassung der Anzahl und der Art der im EuGH durchgeführten internen Prüfungen sowie eine Zusammenfassung der Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 118 Absatz 8 der Haushaltsordnung vorgelegt hat; stellt fest, dass der Interne Prüfer über ein Jahresarbeitsprogramm mit einer mehrjährigen Komponente verfügt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>stellt fest, dass die wichtigsten internen Prüfungen im Jahr 2022 die Führung von Bankkonten, die Kassenmittelverwaltung und die Ausführung von Zahlungsvorgängen, die Versicherungsverträge und die Risikodeckung, die Verbreitung von Informationen zur Nachhaltigkeit und die Abläufe im Übersetzungsmanagement betrafen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH in den Antworten auf den Fragebogen des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, der Teil des vorliegenden Entlastungsverfahrens war, erwähnt, dass die internen Prüfungen zu zahlreichen Empfehlungen geführt haben, die von den zuständigen Dienststellen begrüßt wurden; fordert, dass das Parlament informiert wird, sollten die Empfehlungen des Internen Prüfers von den zuständigen Dienststellen nicht befolgt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Personelle Ressourcen, Gleichstellung und Wohlbefinden des Personals</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>stellt fest, dass sich der Gerichtshof aus 27 Richtern und 11 Generalanwälten zusammensetzt und im Jahr 2022 kein neuer Richter sein Amt angetreten hat; stellt ferner fest, dass sich das Gericht aus 54 Richtern zusammensetzt und im Jahr 2022 acht neue Richter ihr Amt angetreten haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Gerichtshof und das Gericht weiterhin eine sehr unausgewogene Geschlechterzusammensetzung aufweisen und von den acht neuen Richtern, die 2022 ihr Amt beim Gericht angetreten haben, fünf Männer und drei Frauen sind; bekräftigt seine Wertschätzung für das Schreiben des Präsidenten des Gerichts an den Präsidenten der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im Jahr 2021, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, bei der Nominierung von Kandidaten für die Neubesetzung von Richterstellen der Notwendigkeit eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses Rechnung zu tragen; bedauert, dass das Schreiben unbeantwortet geblieben ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH im Rahmen seiner Antworten auf den Fragebogen des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments sehr detaillierte Informationen über die Verteilung des Personals Ende 2022 vorgelegt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH Ende 2022 2 253 Bedienstete beschäftigte, was einem leichten Anstieg gegenüber 2 247 Bediensteten Ende 2021 und 2 239 Bediensteten Ende 2020 entsprach; stellt fest, dass die Geschlechterverteilung Ende 2022 insgesamt 893 Männer (40 %) und 1 360 Frauen (60 %) betrug; stellt ferner fest, dass die Gesamtverteilung auf die Mitarbeiterkategorien ergab, dass 1 300 Beamte (58 %), 774 Bedienstete auf Zeit (34 %) und 179 Vertragsbedienstete (8 %) beim EuGH beschäftigt waren, was einen leichten Rückgang des prozentualen Anteils der Beamten im Vergleich zu 2021 bedeutet, während sich der prozentuale Anteil der Bediensteten auf Zeit leicht erhöht hat und bei den Vertragsbediensteten keine Veränderung zu verzeichnen war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>stellt fest, dass in der oberen Führungsebene neun Männer und sechs Frauen beschäftigt waren, was einer Geschlechterverteilung von 60 % Männern und 40 % Frauen entspricht; stellt fest, dass in der mittleren Führungsebene mit 36 Männer und 24 Frauen ebenfalls eine Geschlechterverteilung von 60 % und 40 % zu verzeichnen war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt es, dass alle Nationalitäten der Union im Personal des EuGH vertreten sind; stellt jedoch mit Bedauern fest, dass Staatsangehörige einiger Mitgliedstaaten überrepräsentiert sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von den 2 253 Bediensteten 505 französische Staatsangehörige sind, was einem Anteil von 22 % entspricht, und dass die Überrepräsentation bei den AST noch ausgeprägter ist, wo französische Staatsangehörige 223 von 719 Bediensteten also 31 % stellen; stellt fest, dass auf der Ebene der Verwaltungsräte (AD) belgische und italienische Staatsangehörige mit 108 bzw. 97 Mitarbeitern von 1 274 überrepräsentiert sind; stellt außerdem fest, dass Zypern mit nur zwei Staatsangehörigen auf einer AD-Stelle (ein Beamter und ein Beamter auf Zeit) das am stärksten unterrepräsentierte Land ist und dass keine Staatsangehörigen aus Zypern eine AST- oder AST/SC-Stelle innehaben; weist darauf hin, dass der EuGH eine ausgewogenere Vertretung von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten auf allen Stellen und eine adäquate geografische Verteilung anstreben sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>ruft den EuGH auf, eine mehrsprachige Arbeitsumgebung zu fördern; weist darauf hin, dass die Verfahrenssprache gemäß Kapitel 8 Artikel 36 der Verfahrensordnung des EuGH zwar jede Sprache der Union sein kann (Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch), dass aber die tägliche Verwaltungsarbeit dennoch zu 90 % auf Französisch abgewickelt wird; fordert, dass die beiden anderen Arbeitssprachen der Europäischen Union, nämlich Deutsch und Englisch, in der täglichen Verwaltungsarbeit des EuGH häufiger verwendet werden, um die Mehrsprachigkeit zu fördern und den Zugang zur Beschäftigung für Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, in denen in den Schulen kein Französischunterricht angeboten wird, zu erleichtern; weist darauf hin, dass dies auch zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Nationalitäten unter den Mitarbeitern des EuGH beitragen würde, und fordert alle Organe auf, für Mehrsprachigkeit zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>begrüßt die Arbeit, die in der Hochrangigen Fachgruppe für Fragen der interinstitutionellen Zusammenarbeit zur Erhöhung der Attraktivität des Standorts Luxemburg für die Mitarbeiter geleistet wurde; ermutigt den EuGH, die Zusammenarbeit mit den anderen in Luxemburg ansässigen Organen im Rahmen von verschiedenen Maßnahmen fortzusetzen und insbesondere die Idee einer speziellen Wohnbeihilfe weiterzuverfolgen, um die hohen Mietkosten auszugleichen, die vor allem für die Bediensteten der unteren Besoldungsgruppen eine Belastung darstellen, sowie dafür zu sorgen, dass die Bediensteten des EuGH in den Genuss geeigneter Regelungen für ihre Lebensbedingungen kommen; fordert, dass das Parlament über die Fortschritte bei all diesen Initiativen auf dem Laufenden gehalten wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass der EuGH am 1. Mai 2022 eine neue Regelung für die Telearbeit eingeführt hat, die die Möglichkeit vorsieht, zwei Tage pro Woche von zu Hause aus zu arbeiten; stellt ferner fest, dass die Regelung es den Bediensteten ermöglicht, bis zu zehn Tage pro Jahr Telearbeit von außerhalb des Arbeitsorts zu leisten, und dass eine Umfrage unter den Führungskräften ergab, dass die Bediensteten allgemein mit dieser Möglichkeit zufrieden sind, deren Vereinbarkeit mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Dienststellen erwiesen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahl der Krankheitstage im Jahr 2022 beim EuGH 23 702 betrug, was einem Anstieg von 38 % gegenüber 2021 entspricht, als sich die Zahl der Krankheitstage auf 17 138 belief; stellt zugleich fest, dass im Jahr 2019 25 629 Krankheitstage zu verzeichnen waren und dass die relativ niedrige Zahl im Jahr 2021 mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass 46 Bedienstete Erschöpfung aus arbeitsbedingten Gründen gemeldet haben, während der ärztliche Dienst des EuGH schätzt, dass es im Jahr 2022 23 Fälle gab, in denen Bedienstete Symptome aufwiesen, die mit der Diagnose Burnout in Verbindung gebracht werden könnten; stellt fest, dass der EuGH Schulungskurse für Führungskräfte angeboten hat, um das Bewusstsein für die verschiedenen Risiken im Zusammenhang mit Burnout und für das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu schärfen; ermutigt den EuGH, sich weiterhin mit dieser Problematik zu befassen, weitere Überlegungen dazu anzustellen, wie sich Burnout verhindern lässt, und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Wohlbefinden seiner Mitarbeiter sicherzustellen und so die Zahl der Krankheitsfälle in Verbindung mit Burnout zu verringern; schlägt vor, dass der EuGH und andere Institutionen ein Postfach einrichten, über das das Personal Kommentare abgeben kann, wobei sicherzustellen ist, dass das Personal keinen Repressalien ausgesetzt ist; fordert nachdrücklich, dass ein solches Postfach für Kommentare ernst genommen wird und die Kommentare analysiert werden, damit Burnout-Ursachen ermittelt und gemindert werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert die Personalabteilung auf, die Folgen und Symptome von Long COVID und anderen Virus- und Autoimmunerkrankungen stärker zu berücksichtigen; fordert nachdrücklich, dass die vom EuGH und allen Unionsorganen bereitgestellte Krankenversicherung die zur Behandlung dieser Erkrankungen erforderlichen Therapien finanziell abdeckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2023 eine behördliche Ermittlung zu einem möglichen Fall sexueller Belästigung, der Vorkommnisse aus dem Jahr 2022 betrifft, eingeleitet wurde und derzeit noch im Gange ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>nimmt mit Anerkennung zur Kenntnis, dass der EuGH Schulungskurse anbietet, um die Vielfalt innerhalb seiner Dienststellen zu fördern und zu unterstützen; stellt ferner fest, dass der EuGH 27 Mitarbeiter mit einer Behinderung beschäftigt, von denen 14 als schwerbehindert gelten; würdigt, dass im Jahr 2022 umfangreiche Folgemaßnahmen zu einer internen Prüfung aus dem Jahr 2021 getroffen wurden, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2022 267 Praktikanten aufgenommen hat; nimmt mit Anerkennung zur Kenntnis, dass der EuGH auf eine Empfehlung des Europäischen Parlaments hin beschlossen hat, ab Herbst 2022 alle Praktikanten zu vergüten, mit Ausnahme derjenigen, die ein Stipendium aus anderen Quellen erhalten; fordert den EuGH auf, zu prüfen, ob in der Praktikantenschaft alle Mitgliedstaaten proportional vertreten sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>stellt mit Bedauern fest, dass der EuGH im Jahr 2022 unbezahlte Praktikanten angenommen hat, sei es während der Übergangszeit nach Annahme des neuen Beschlusses zu den Praktika im November 2021 oder aufgrund alternativer Finanzierungsquellen; unterstreicht den Kontrast zwischen dem EuGH, der keine Politik bezahlter Praktika verfolgt, und anderen europäischen Organen, die sich für eine solche Politik entschieden haben; fordert den EuGH nachdrücklich auf, für Transparenz hinsichtlich der externen Finanzierungsquellen unbezahlter Praktikanten zu sorgen und die Gründe für die Beibehaltung dieser Politik näher zu erläutern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Ethikrahmen und Transparenz</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>begrüßt weiterhin die im Jahr 2021 vorgenommenen Reformen in Bezug auf den für Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts geltenden Verhaltenskodex sowie die Interessenerklärungen, die zusammen mit den neuen Anforderungen an den Lebenslauf der Mitglieder die Transparenz des EuGH verbessern; ist jedoch der Ansicht, dass sich die Aussagekraft und Nützlichkeit der Interessenerklärungen durch eine Form der Überprüfung und Qualitätskontrolle verbessern ließe;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH seit 2018 eine Liste der von den Mitgliedern des Gerichtshofs und des Gerichts ausgeübten externen Tätigkeiten veröffentlicht; stellt fest, dass die Liste für die allgemeine Öffentlichkeit schwer zu deuten ist, und empfiehlt, sie aussagekräftiger zu gestalten, indem Informationen über die Art der externen Tätigkeit in die Liste aufgenommen werden; betont, dass von den Mitgliedern erwartet wird, dass sie sich uneingeschränkt der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim EuGH widmen, und dass sie nur dann externen Tätigkeiten nachgehen können, wenn sie mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Zusammenhang stehen, wenn eine vorherige Genehmigung erteilt wurde und wenn diese Tätigkeiten mit den Anforderungen des Verhaltenskodex und insbesondere mit der Verpflichtung, für die gerichtlichen Tätigkeiten zur Verfügung zu stehen, vereinbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>nimmt den Beschluss aus dem Jahr 2021 über Reisen, Dienstreisen und die Nutzung von Fahrern und Kraftfahrzeugen durch die Mitglieder zur Kenntnis, der vorsieht, dass die Mitglieder alle laufenden Kosten für die Nutzung eines Fahrzeugs ohne Dienstreiseauftrag ab einer zurückgelegten Strecke von 10 000 km übernehmen müssen; ist der Ansicht, dass der Fuhrpark außerhalb der ausschließlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder des EuGH unter keinen Umständen genutzt werden darf; fordert alle Organe der Union auf, sich auf ein einziges, horizontal anwendbares System zu einigen, das für weniger Verwirrung sorgen und die Transparenz und Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Gelder erhöhen würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH alle neuen Mitarbeiter in sämtlichen ethischen Aspekten sowie in den Rechten und Pflichten von Beamten und Bediensteten, wie sie im Statut festgelegt sind, schult und dabei auch die Meldung von Missständen, das Verbot von Mobbing, die Vermeidung von Interessenkonflikten und sonstige Ethikfragen behandelt; begrüßt auch, dass sechs Schulungskurse zu Verhaltensregeln organisiert wurden, an denen 70 Bedienstete teilgenommen haben, sowie elf Schulungskurse zur internen Kontrolle, an denen 80 Bedienstete teilgenommen haben; fordert den EuGH auf, für alle neuen und bereits tätigen Bediensteten, einen Schulungskurs zu Verhaltensregeln zur Pflicht zu machen, um ein sicheres und produktives Arbeitsumfeld und die ethische Behandlung von Rechtssachen zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 2022 keine neuen Untersuchungen eingeleitet hat, die den EuGH betrafen, wobei allerdings noch eine Untersuchung zum Verhalten von Bediensteten, das möglicherweise eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, im Gange ist, und dass die Europäische Bürgerbeauftragte in vier Fällen, die den EuGH betrafen, keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat, was bedeutet, dass die Europäische Bürgerbeauftragte im Jahr 2022 keine Empfehlungen in Bezug auf den EuGH ausgesprochen hat; stellt fest, dass 2022 keine Meldungen von Missständen im EuGH zu verzeichnen waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>bedauert zutiefst, dass der neue Verhaltenskodex für die Bediensteten, der ursprünglich bis Ende 2021 abgeschlossen sein sollte, Ende 2022 noch immer nicht fertiggestellt war; stellt fest, dass sich der neue Verhaltenskodex, der bis Ende 2023 angenommen werden sollte, noch im Annahmeverfahren befindet; fordert den EuGH auf, in Einklang mit Aufforderungen im Rahmen früherer Entlastungsverfahren einen neuen Verhaltenskodex fertigzustellen und anzunehmen und das Parlament schnellstmöglich über die Annahme und den Inhalt zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>begrüßt, dass 2022 keine Interessenkonflikte festgestellt wurden; stellt fest, dass 112 Anträge nach Artikel 16 des Statuts betreffend die beruflichen Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geprüft und allesamt genehmigt wurden; stellt ferner fest, dass es neun Erklärungen über eine Nebentätigkeit während der Beurlaubung aus persönlichen Gründen gab, die alle genehmigt wurden; ist der Ansicht, dass dieser Bereich unter Umständen vom Internen Prüfer oder vom vorgeschlagenen interinstitutionellen Gremium für ethische Normen geprüft werden könnte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH die Umsetzung eines integrierten Fallbearbeitungssystems (SIGA), das einen komplett digitalen, sicheren und integrierten Arbeitsablauf ermöglichen wird, beschleunigt hat und bei der Umsetzung des Programms HAN/Ares in Bezug auf alle Verwaltungsdienste des EuGH vorangekommen ist; fordert den EuGH auf, das Parlament im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens über diese Umsetzung auf dem Laufenden zu halten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH beschlossen hat, keine Cloud-Plattformen mehr für die Verarbeitung sensibler Gerichtsdaten zu nutzen, um die Daten und das Eigentum an den Systemen zu schützen, damit alle Daten im Haus gespeichert werden und keine betriebskritische Abhängigkeit von externen Systemen entstehen kann; begrüßt ferner die Politik des EuGH, auf die Nutzung von über eine Cloud bereitgestellten Programmen oder Infrastrukturen für die Verarbeitung nichtöffentlicher Informationen zu verzichten, um personenbezogene Daten zu schützen und eine vollständige Kontrolle über seine Systeme und Daten zu behalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass e-Curia zunehmend verwendet wird, wobei im Jahr 2022 94 % der Verfahrensschriftstücke beim Gericht über e-Curia im Vergleich zu 93 % im Jahr 2021 eingereicht wurden, während e-Curia im Falle des Gerichtshofs bei etwa 87 % aller auf diese Weise eingereichten Verfahrensschriftstücke gegenüber 85 % im Jahr 2021 verwendet wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>stellt fest, dass 2022 keine weiteren Untersuchungen durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) mitgeteilt wurden; sieht mit Interesse der Entscheidung über die Untersuchung von Anfang 2021 in Bezug auf die Nutzung von Webdiensten Dritter und auf die Verpflichtung entgegen, den Inhalt einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit („Joint Controller Agreement“) zur Verfügung zu stellen; sieht außerdem mit Interesse der Entscheidung über die Untersuchung zur Nutzung der von Amazon Web Services und Microsoft im Rahmen der Cloud-II-Verträge bereitgestellten Cloud-Dienste durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entgegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH prüft, wie und in welchem Maße digitale Technologien bei seiner Arbeit eingesetzt werden sollten, beispielsweise zur Ermittlung von Ähnlichkeiten zwischen Fällen, für die Übersetzung, für die Verschriftung gesprochener Sprache und für automatisierte Zusammenfassungen von langen Dokumenten; hebt hervor, dass insbesondere bei einer rechtsprechenden Einrichtung wie dem EuGH automatisierte Prozesse immer auch unter ethischen Aspekten betrachtet werden müssen und Menschen zusätzlich die Aufsicht und Kontrolle übernehmen sollten; hebt hervor, dass es wichtig ist, die Fälle anhand von Schlüsselbegriffen und Schlüsselindikatoren miteinander zu vergleichen, um inhaltliche Überschneidungen oder Muster bei den Fällen zu identifizieren; fordert den EuGH außerdem auf, Möglichkeiten für eine bessere Informationsübermittlung an Richter und ihre Mitarbeiter zu prüfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH bei etwa einem Drittel seiner Server quelloffene Betriebssysteme einsetzt und sich vorrangig für intern beherbergte Systeme entscheidet, die auf quelloffener Technologie basieren, da der EuGH somit die technische Kontrolle über seine Systeme behalten und die Datenspeicherung und den Datenfluss kontrollieren kann, wodurch ein besserer Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre sichergestellt werden; fordert den EuGH auf, sich der vom ECSB ins Leben gerufenen Initiative für quelloffene Software anzuschließen und die quelloffene Lösungen von Nextcloud zu implementieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert den EuGH auf, nach der Veröffentlichung des Urteils alle mit einer Rechtssache zusammenhängenden Akten auf seiner Website zugänglich zu machen und dabei sicherzustellen, dass private oder sensible Informationen nicht weitergegeben werden, um personenbezogene Daten zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>begrüßt, dass sich der EuGH darum bemüht, Instrumente künstlicher Intelligenz (KI) in seine Arbeit einzubinden, und dass er eine umfassende Strategie zu KI im Juli 2023 angenommen hat; hebt hervor, dass beim Einsatz von KI die Unabhängigkeit, die Qualität und die Sachlichkeit der juristischen Verfahren in vollem Umfang gewahrt bleiben und ethische Fragen umfassend berücksichtigt werden müssen und dass der Einsatz von KI unter menschlicher Aufsicht erfolgen muss, damit eingegriffen werden kann, um negative Folgen oder Risiken zu verhindern oder das System zu deaktivieren, wenn es nicht wie vorgesehen funktioniert; begrüßt, dass der EuGH einen KI-Ausschuss eingerichtet hat, der dafür verantwortlich ist, ethische Aspekte zu behandeln und klare Grenzen für die Nutzung von KI zu ziehen; weist erneut darauf hin, dass der EuGH die vollständige Nutzerkontrolle gemäß der Europäischen Ethik-Charta über den Einsatz künstlicher Intelligenz in der Justiz und in ihrem Umfeld sicherstellen sollte; erwartet, dass die Leitlinien des Personals für den Einsatz von künstlicher Intelligenz, wie angegeben, bis Ende Herbst 2023 angenommen wurden, und fordert, dass das Parlament über den Inhalt dieser Leitlinien informiert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass Angaben des EuGH zufolge die Zahl der Cyberangriffe im Jahr 2022 weiter zugenommen hat; zeigt sich erleichtert, dass alle Angriffe trotz ihrer unterschiedlichen Art und ihres Umfangs mithilfe der vorhandenen Schutzsysteme bzw. des speziellen Teams für die Reaktion auf Zwischenfälle beim EuGH bewältigt werden konnten, wie aus den Antworten des EuGH auf Fragen des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments vom Oktober 2023 hervorgeht; begrüßt gleichzeitig, dass der EuGH in den einschlägigen interinstitutionellen Unionsstrukturen aktiv mitwirkt, um die allgemeine Cybersicherheit der Unionsorgane zu stärken; fordert die Führungsebene des EuGH nachdrücklich auf, der Stärkung der Cybersicherheit weiterhin Priorität einzuräumen, vorausschauend zu prüfen, welcher Aspekt der IT-Infrastruktur das EuGH anfällig für Angriffe macht, und diese Mängel schnellstmöglich zu beheben sowie für regelmäßige Prüfungen und Tests seiner Cyberabwehrmaßnahmen zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>nimmt zu Kenntnis, dass der EuGH die Möglichkeiten in Bezug auf offene Daten für 2022 und 2023 analysiert hat und beabsichtigt, alle veröffentlichten Informationen, die auf seiner Website verfügbar sind, als offene Daten weiterzugeben; mahnt jedoch an, dass der EuGH Kontrollpersonen einsetzt, bevor er veröffentlichte Informationen als offene Daten weitergibt, und dabei der Sicherheit, der Vertraulichkeit, den Datenschutzrechten und den Rechten des geistigen Eigentums Rechnung trägt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Gebäude</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass der EuGH eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus verschiedenen Teilen des EuGH und seiner Personalvertretung eingerichtet hat, um Überlegungen darüber anzustellen, wie die Belegung der Räumlichkeiten des EuGH optimiert werden kann, und dass die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe 2023 vorgelegt wurden; fordert, dass das Parlament über die Umsetzung dieser Schlussfolgerungen und die Folgen für die Organisation des Arbeitsumfelds auf dem Laufenden gehalten wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass eine interne Prüfung zur Barrierefreiheit der Gebäude für Menschen mit Behinderung durchgeführt wurde und der EuGH aufgrund neuer luxemburgischer Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen ergriffen hat; begrüßt, dass im Rahmen dieser Maßnahmen Gerichtssäle für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich gemacht werden, etwa durch Blindenleitsysteme und Handläufe; fordert, dass das Parlament über weitere Initiativen in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Umwelt und Nachhaltigkeit</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>begrüßt nachdrücklich, dass der EuGH einen gesonderten Jahresbericht zum ökologischen Fußabdruck des Organs erstellt, der anderen Institutionen als Vorbild dienen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>beglückwünscht den EuGH zu den Ergebnissen, die er im Hinblick auf eine erhebliche Verringerung seines allgemeinen Verbrauchs im Jahr 2022 im Vergleich zum Bezugsjahr 2015 erzielt hat; ist besonders beeindruckt, dass der Heizungsaufwand um 23,6 %, der Papierverbrauch um 42,6 %, die Kantinenabfälle um 49,9 % und die Treibhausgasemissionen um 31,7 % reduziert wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH Solarpaneele auf einer Fläche von 3 447,8 m<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> installieren ließ, mit denen im Jahr 2022 insgesamt 452 959 kWh erzeugt wurden; fordert den EuGH auf, weiter nach Möglichkeiten in den Bereichen Verringerung des allgemeinen Verbrauchs, des Recyclings und der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu suchen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH mehrere Initiativen zur Förderung und Steigerung der nachhaltigen Mobilität ergriffen hat, einschließlich Zuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel und für Mietfahrräder, verbesserter Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und verbesserter Anlagen für Hybrid- und Elektroautos;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Interinstitutionelle Zusammenarbeit</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH über ein breites Spektrum von Dienstleistungsvereinbarungen mit den anderen Unionsorganen verfügt, was dazu beiträgt, die Kosten für die beteiligten Organe zu reduzieren, und dafür sorgt, dass in den Organen ähnliche Verfahren, Methoden und Arbeitsabläufe zur Anwendung kommen; würdigt insbesondere die Dienstleistungsvereinbarungen mit dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission und die Dienstleistungsvereinbarung mit der Generaldirektion Digitale Dienste der Kommission als Dienstleister, der die Informationssysteme des EuGH, darunter e-Curia und das CURIA Portal, beherbergt; nimmt ferner die fortgesetzte Zusammenarbeit innerhalb des interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschusses zur Kenntnis; begrüßt außerdem, dass nach Verhandlungen im Jahr 2022 im Jahr 2023 mit dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine neue Dienstleistungsvereinbarung unterzeichnet wurde, die erstmals alle Aspekte der Zusammenarbeit abdeckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der EuGH zusammen mit allen anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union eine gemeinsame Beschaffung für die Bereitstellung von Unfallversicherungen gemäß Artikel 73 des Statuts beschlossen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>begrüßt, dass die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) weiter ausgebaut und eine Vereinbarung unterzeichnet wurde, um eine weitreichende Kooperation im Hinblick auf bibliografische und dokumentarische Dienste zum Nutzen beider Institutionen zu schaffen; begrüßt ferner, dass den Staatsanwälten der EUStA eine spezifische Schulung angeboten wurde, damit sie sich mit den Tätigkeiten des EuGH vertraut machen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH umfassend mit OLAF, dem Rechnungshof, dem EDSB und der Europäischen Bürgerbeauftragten zusammenarbeitet, unter anderem, indem er sicherstellt, dass seine internen Beschlüsse zu OLAF-Untersuchungen aktualisiert werden, damit die neuesten Anforderungen erfüllt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>fordert den EuGH auf, der Kommission und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Zahl der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und die spezifischen Streitpunkte mitzuteilen, um die Gründe zu untersuchen, warum 30 % der einschlägigen Klagen vor dem Gericht im Jahr 2022 das geistige Eigentum betrafen, und so dazu beizutragen, mögliche Lücken in Unionsrechtsakten zu identifizieren; ist der Ansicht, dass dem Unionshaushalt die Befassung mit diesen Rechtsstreitigkeiten erspart bleiben könnte, wenn ein konkreter Streitpunkt ermittelt und durch einen neuen Unionsrechtsakt ausgeräumt werden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>würdigt die fortgesetzten Tätigkeiten des Justiziellen Netzes der Europäischen Union, das zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten beiträgt, insbesondere in den Bereichen gerichtliche Kontrolle, Rechtsforschung, mehrsprachige Terminologie und neue Technologien sowie zur Förderung der Bündelung der effizientesten Verfahren in der Justizverwaltung;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Kommunikation</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>stellt fest, dass sich das Budget für Kommunikation, darunter die Erstellung von Inhalten und der Druck von internen und externen Veröffentlichungen, im Jahr 2022 auf 527 500 EUR belief, was einem Anstieg um 3,3 % im Vergleich zum Jahr 2021 entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH sein 70-jähriges Jubiläum als Gelegenheit genutzt hat, um seine Transparenz und seine Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern der Union zu stärken und um zwei Tage der offenen Tür zu organisieren, bei denen die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit hatten, vor Ort Fragen zu stellen; fordert den EuGH auf, diese Initiativen auch in den kommenden Jahren weiterzuverfolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der EuGH im Jahr 2022 einen Streamingdienst für die Anhörungen zu Rechtssachen, die der Großen Kammer zugewiesen wurden, gestartet hat, wodurch der Öffentlichkeit eine Möglichkeit geboten wird, ein besseres Verständnis der Funktionsweise des EuGH zu erlangen; fordert den EuGH auf, diese Initiative auszuweiten, um für mehr Transparenz zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH aktiv an dem vom EDSB ins Leben gerufenen Projekt EU Voice teilnimmt, um mit der Öffentlichkeit zu interagieren und die Nutzung dezentralisierter, freier und quelloffener sozialer Netzwerke als Alternative zu den geschützten Netzwerken zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>stellt fest, dass Transparenz und Offenheit des Gerichtsverfahrens der Union gestärkt werden sollten, da der Gerichtshof zunehmend über verfassungsrechtliche Angelegenheiten und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Menschenrechten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entscheiden muss; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Streaming-Systems für die Anhörungen des Gerichtshofs, mit dem die Rolle des EuGH als „bürgernaher Gerichtshof“, gestärkt wird, indem der Zugang für die breite Öffentlichkeit verbessert wird; betont hierbei, dass das neue Streaming-System schrittweise durch zusätzliche externe Kommunikationsmittel ergänzt werden muss, die dann dafür sorgen, dass die Arbeit des Organs noch besser herausgestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>begrüßt, dass 2022 nach Abschluss der Pilotphase im Jahr 2021 eine Initiative gestartet wurde, mit der Besuche des EuGH per Videokonferenz angeboten werden, wodurch jungen Menschen im Alter von 15 bis 18 Jahren ein Verständnis des EuGH und der Auswirkungen der Rechtsprechung auf ihren Alltag sowie ein besseres Verständnis ihrer Rechte als Bürgerinnen und Bürger der Union und der demokratischen Werte der Union vermittelt wird; fordert den EuGH auf, diese auf junge Menschen ausgerichteten Besuche per Videokonferenz auf die Altersgruppe der 15- und 29-Jährigen auszuweiten; fordert den EuGH außerdem auf, auch Besuche per Videokonferenz für Bürgerinnen und Bürger jeden Alters anzubieten, und betont, dass Besuche im diesem Format allen Europäerinnen und Europäern so weit wie möglich zugänglich sein sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>stellt fest, dass sich der EuGH gemeinsam mit mehreren anderen Institutionen der Union aktiv an einem Projekt des EDSB mit regelmäßigen Veröffentlichungen über das dezentrale Social-Media-Netzwerk Mastodon, das freie und quelloffene Software nutzt, beteiligt; stellt fest, dass der EuGH auch die Plattformen X (ehemals Twitter) und LinkedIn nutzt und sein früheres Verfahren, bei dem Inhalte sowohl auf der Plattform X (ehemals Twitter) als auch auf Mastodon veröffentlicht wurden, fortführte, sobald eine technische Lösung gefunden worden war, die eine automatisierte parallele Veröffentlichung ermöglichte; empfiehlt dem EuGH, regelmäßig Beiträge zu posten, wenn er auf einer Social-Media-Plattform präsent ist, um zu verhindern, dass die Konten in den sozialen Medien ruhen, da dies den Eindruck erwecken könnte, dass der EuGH in seiner täglichen Arbeit untätig ist.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>