<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0237</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2022: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0117/2024 - Berichterstatter: Luke Ming Flanagan)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2139(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/594, 27.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der der Europäischen Staatsanwaltschaft für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06179/2024 – C9‑0077/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 94,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 105,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Staatsanwaltschaft Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Staatsanwaltschaft, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2139(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/594, 27.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der der Europäischen Staatsanwaltschaft für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06179/2024 – C9‑0077/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 94,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 105,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Staatsanwaltschaft, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>3.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2022 sind (2023/2139(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) die unabhängige Staatsanwaltschaft der Union ist und für die Untersuchung und Verfolgung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten sowie für die Anklageerhebung in Bezug auf Personen zuständig ist, die als Täter oder Mittäter Straftaten begangen haben, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.</FIELD></FOOTNOTE> und in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgesehen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zuständigkeit der EUStA mehrere Arten von Betrug umfasst, darunter Mehrwertsteuerbetrug mit Schäden von mehr als 10 Mio. EUR, Geldwäsche, Korruption und andere Fälle, in denen die EUStA die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor den zuständigen Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten wahrnimmt, bis der Fall endgültig abgeschlossen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA ein Bestandteil der Betrugsbekämpfungsarchitektur der Europäischen Union ist und ihre Maßnahmen daher mit denjenigen der anderen Bestandteile der besagten Architektur abgestimmt sind und diese ergänzen, damit ein Endergebnis erzielt wird, das größer als die Summe seiner Einzelteile ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA nur dann eingreift, wenn die nationalen Behörden diese Straftaten zwar untersuchen und strafrechtlich verfolgen könnten, ihre Befugnisse jedoch an ihren jeweiligen Landesgrenzen enden und andere Einrichtungen wie Eurojust, OLAF und Europol nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen würden, um den jeweiligen Fall entsprechend strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Verfahrenshandlungen der EUStA der gerichtlichen Kontrolle durch die nationalen Gerichte unterliegen und der Europäische Gerichtshof – im Wege einer Vorabentscheidung oder gerichtlichen Überprüfung dieser Verfahrenshandlungen – über ergänzende Befugnisse verfügt, um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA über eine zentrale Ebene verfügt, die in Luxemburg angesiedelt ist und sich aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt, 22 Europäischen Staatsanwälten (einem pro teilnehmendem EU-Mitgliedstaat) und dem Verwaltungsdirektor zusammensetzt, sowie eine dezentrale (nationale) Ebene, die aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den 22 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten besteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass auf der zentralen Ebene der Europäische Generalstaatsanwalt und die 22 Europäischen Staatsanwälte das Kollegium der EUStA bilden und die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte auf nationaler Ebene überwachen, die völlig unabhängig von ihren jeweiligen nationalen Behörden arbeiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Verwaltungsdirektor der EUStA in seiner Funktion als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan der EUStA eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel ausführt und der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Ergebnisse der Bewertungsverfahren übermittelt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rechnungsführer der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Finanzregelung der EUStA auch als Rechnungsführer der EUStA fungiert und für die Aufstellung der Jahresrechnung, die mit jener der Union konsolidiert wird, verantwortlich ist,</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die endgültige Jahresrechnung nach dem derzeitigen Rahmen vom Rechnungshof geprüft wird und dass der Rat eine Empfehlung dazu abzugeben hat und das Europäische Parlament darüber zu entscheiden hat, ob dem Verwaltungsdirektor der EUStA die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für ein bestimmtes Haushaltsjahr erteilt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA ihre operative Tätigkeit am 1. Juni 2021 aufgenommen hat und ihren Haushaltsplan erst seit dem 24. Juni 2021 eigenständig ausführt und dass dieser kurze Zeitraum nur eine begrenzte vergleichende Analyse und Trendermittlung ermöglicht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die Vorschriften über die Verwaltung der Ressourcen der EUStA und der damit verbundenen Ausgaben an die Besonderheiten der Strafverfolgungs- und Ermittlungsmaßnahmen angepasst werden müssen, und dass die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung derzeit im Rahmen der Neufassung der betreffenden Verordnung und darüber hinaus zwischen der EUStA und der Kommission erörtert werden;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt das positive Prüfungsurteil des Europäischen Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der EUStA für das am 31. Dezember 2022 endende Haushaltsjahr sowie zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Einnahmen und Zahlungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass das Parlament die Einrichtung der EUStA nachdrücklich unterstützt hat; betont die wichtige Rolle, die der EUStA als unabhängiger Einrichtung der Union zukommt, und betont die besondere Verantwortung, die sich daraus gegenüber den anderen Institutionen und der breiten Öffentlichkeit in Bereichen der Justiz ergibt; begrüßt und würdigt die Arbeit, die die EUStA bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil des Unionshaushalts und der finanziellen Interessen der Union, etwa im Fall von Betrug, Korruption und schwerem grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug, und bei der Herstellung von Gerechtigkeit leistet; erkennt die wichtige Rolle der EUStA in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union und insbesondere des Unionshaushalts und ihren Beitrag hierzu an; weist darauf hin, dass die einzigartige Rolle der EUStA im Strafverfolgungsrahmen der Union als Staatsanwaltschaft eine Verpflichtung für die EUStA begründet, alle in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten zu untersuchen, wenn sie ihnen zur Kenntnis gebracht werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA für das Jahr 2022 mit einem endgültigen Gesamthaushalt von 51,2 Mio. EUR ausgestattet wurde, was zwar einer Verringerung der ursprünglichen Mittelausstattung in Höhe von 57,1 Mio. EUR, aber einer deutlichen Erhöhung gegenüber den 35,4 Mio. EUR des Jahres 2021 entsprach; weist darauf hin, dass die Rückerstattung in Höhe von 5,9 Mio. EUR (10 % des ursprünglichen Haushaltsplans für 2022) eine Verbesserung gegenüber 2021 darstellt, als sich die Rückerstattung in den Haushalt der Union auf 9,5 Mio. EUR (21 % des ursprünglichen Haushaltsplans für 2021) belief; stellt fest, dass die Rückerstattung dieses Betrags im Jahr 2022 schrittweise erfolgte, teilweise wegen der Überschätzung des tatsächlichen Bedarfs (die Veranschlagung für den Sprachendienst lag 65 % höher), teilweise weil er nicht zur Erstattung außergewöhnlich hoher Kosten von Ermittlungen teilnehmender Mitgliedstaaten verwendet werden konnte, etwa nach Artikel 91 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939, (bis zur Gewährung einer Ausnahmeregelung im Jahr 2023 wurde dies durch die Haushaltsordnung verhindert) und schließlich wegen des verzögerten Beginns der Auswahl und Einstellung neuer Bediensteter (die 2021 hätten geplant werden sollen, was aber erst später, nach der Annahme des Haushaltsplans 2022, möglich wurde);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass ein Vergleich der Haushaltsleistung der EUStA erst ab dem Zeitraum nach Erlangung ihrer Finanzautonomie im Juni 2021 möglich ist; begrüßt den zufriedenstellenden Haushaltsvollzug von 98,1 % der Mittel für Verpflichtungen (gegenüber 97,4 % im Jahr 2021) und 76,6 % der Mittel für Zahlungen (gegenüber 78,2 % im Jahr 2021); würdigt, dass hinsichtlich der allgemeinen Ausführungsquote der Zahlungen im Jahr 2022 mit 76,6 % der ausgezahlten Mittel im endgültigen Haushaltsplan gegenüber 71 % im Jahr 2021 Fortschritte erzielt wurden; stellt fest, dass sich die durchschnittliche Zahlungsdauer im Jahr 2022 auf 23,8 Tage gegenüber 21,0 Tagen im Jahr 2021 erhöht hat, ist sich jedoch bewusst, dass dieser Trend im Zusammenhang mit der erheblichen Zunahme der im Jahr bearbeiteten Zahlungsanträge steht (2 316 Zahlungsanträge gegenüber 657 im Jahr 2021, was einer Zunahme von 252 % entspricht); fordert die EUStA erneut auf, die Einführung des elektronischen Rechnungsstellungsmoduls (E-Invoicing) fortzuführen, die erst 2023 begonnen wurde, um die Verwaltungslasten, die Zeit bis zur Zahlung und die Verarbeitungskosten allgemein zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA nach der Erlangung ihrer Finanzautonomie im Juni 2021 den Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsmaßnahmen Vorrang eingeräumt und die nichtoperativen Ausgaben auf die Einhaltung wesentlicher Anforderungen und grundlegende Unterstützungsdienste beschränkt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>nimmt den Aufwärtstrend bei einer Reihe von Haushaltslinien für Betriebskosten zur Kenntnis; stellt fest, dass sich die Bezüge der Delegierten Europäischen Staatsanwälte auf 8,7 Mio. EUR beliefen und im Jahr 2022 aufgrund der höheren Zahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte den größten Teil der Betriebskosten ausmachten; stellt fest, dass die Kosten für Dienstreisen und operative Sitzungen 5,2 % der Betriebsausgaben (1,1 Mio. EUR) ausmachten – gegenüber 2,9 % im Jahr 2021 – und dass allein der Anstieg bei den Dienstreisen im Jahr 2022 gegenüber 2021 (nachdem die EUStA ihre Finanzautonomie erlangt hatte) bei 170 % lag, was auf die Aufstockung des Personals und die vermehrten auswärtigen Tätigkeiten im ersten vollen Betriebsjahr zurückzuführen ist; weist außerdem darauf hin, dass 2,8 Mio. EUR für Übersetzungsdienste gebunden wurden, was 14 % der Betriebsausgaben entspricht – gegenüber 7,6 % im Jahr 2021; räumt ein, dass angesichts des zu erwartenden Anstiegs der Ermittlungsverfahren in den kommenden Jahren zusätzliche Ressourcen für die Übersetzung benötigt werden; fordert die EUStA auf, das Parlament über ihre Pläne zu unterrichten, die Nutzung automatisierter Übersetzungsdienste auf der Grundlage des intern entwickelten „Übersetzungsportals“ und durch den verstärkten Einsatz vereidigter Übersetzer aus den Mitgliedstaaten, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten bezahlt werden, weiter auszubauen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass eine Vorhersage der Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit der EUStA sehr komplex ist, und zwar aufgrund des Ausmaßes der Betrugsaufdeckung, der Typologie und Art der Fälle, der Effizienz der EUStA bei der Durchführung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unter Berücksichtigung ihres verpflichtenden Charakters und der Verfahren und Zwänge der nationalen Justizsysteme, des Fehlens einer festen Korrelation zwischen der Zahl der Ermittlungen und ihren Kosten und nicht zuletzt des Umfangs der finanziellen Interessen der Union, die geschützt werden müssen, und auch der Pläne Polens und Schwedens, Mitglieder der EUStA zu werden; stellt überdies fest, dass es schwierig ist, im Vorfeld eine Schätzung der zu erwartenden Ausgaben für die Fallzahlen im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) abzugeben, da es sich um eine völlig neue Umsetzungsform handelt und der Umfang der materiellen Ausstattung sehr groß ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>bekräftigt seine Forderung, in der Prognose, die die EUStA der Kommission im Rahmen des Haushaltsverfahrens vorzulegen hat, die Auswirkungen der Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität zu berücksichtigen; teilt die Auffassung, dass das Arbeitsvolumen der EUStA, das anfänglich unterschätzt wurde, deutlich zugenommen hat und dies auch in den kommenden Jahren der Fall sein wird, insbesondere in Bezug auf die Zahl der Fälle in Verbindung mit der ARF (2022 wurden nur in 15 Fällen Verfahren eingeleitet, 2023 werden es mehr sein, da der Höhepunkt der Umsetzung erreicht ist), und dass bei Fällen in der Verhandlungsphase häufiger ein anderer Schwerpunkt erforderlich ist als bei Fällen in der Untersuchungsphase;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>erkennt an, dass die EUStA eindeutig zu einem europäischen Mehrwert in Bezug auf die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beiträgt und dass sie die in der Verordnung (EU) 2017/1939 vom 12. Oktober 2017 diesbezüglich festgelegten Ziele erreicht hat; erwartet, dass die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und der EUStA alle einschlägigen Fälle melden; stellt mit Besorgnis fest, dass die Mitgliedstaaten in mehreren Fällen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als nationale Fälle eingestuft haben, obwohl sie in die Zuständigkeit der EUStA fallen; stellt fest, dass in mehreren Fällen in mehreren Mitgliedstaaten Fragen der Zuständigkeit zwischen den nationalen Behörden und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten aufgeworfen wurden; ist sich bewusst, dass gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 Fälle von Uneinigkeit in Bezug auf die Zuständigkeiten der EUStA von derselben nationalen Justizbehörde zu entscheiden sind, die für die Bestimmung der für die Strafverfolgung auf nationaler Ebene zuständigen Stelle zuständig ist; bedauert, dass in zahlreichen teilnehmenden Mitgliedstaaten die geltenden Verfahren und die nationalen Behörden, die mit den Entscheidungen über solche Fälle von Zuständigkeitskonflikten betraut sind, nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, betont, dass in Fällen von Zuständigkeitskonflikten zwischen der EUStA und einer nationalen Strafverfolgungsbehörde die nationale Behörde, die für die Verteilung der Strafverfolgungszuständigkeiten auf nationaler Ebene zuständig ist, zu einem Ergebnis kommen könnte, ohne den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und stattdessen eine Entscheidung treffen kann, die für die EUStA bindend ist, und weist darauf hin, dass dies dem Geist der Verordnung (EU) 2017/1939 zuwiderläuft, wonach der Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmung über Zuständigkeitskonflikte zwischen der EUStA und den nationalen Behörden entscheidet; ist der Ansicht, dass es der derzeitigen Situation an Rechtsklarheit mangelt; legt allen Mitgliedstaaten nahe, enger mit der EUStA zusammenzuarbeiten; betont, dass die Zuständigkeit der EUStA in Artikel 22 Absätze 1 und 2 und in Artikel 23 klar festgelegt ist und dass sich alle Mitgliedstaaten an die Verordnung (EU) 2017/1939 halten sollten; stellt fest, dass in Fällen, in denen Mitgliedstaaten Zweifel an der Zuständigkeit der EUStA in einem bestimmten Fall haben, die Möglichkeit besteht, den Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1939 um eine Vorabentscheidung zu ersuchen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2017/1939 den Gerichtshof anzurufen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Frage der Zuständigkeit zu einem Stopp der Untersuchung führen kann; ist besorgt, dass Beweismittel verloren gehen könnten, wenn Fälle auf Eis gelegt werden; fordert die Kommission auf, Informationen über Fälle von Zuständigkeitskonflikten für den Evaluierungsbericht, der 2026 vorgelegt wird, zu sammeln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2022 von den 15 die ARF betreffenden aktiven Fällen, die im Jahresbericht der EUStA aufgeführt sind, neun Fälle in Italien, zwei in Portugal und drei in Rumänien aufgetreten sind und ein Fall in Kroatien aufgetreten ist; legt der EUStA dringend nahe, in Ländern, in denen mehr als ein Fall in Bezug auf die ARF aufgetreten ist, nach Betrugsmustern zu suchen und sowohl das OLAF als auch die Taskforce „Aufbau und Resilienz“ über diese Muster in Kenntnis zu setzen, damit die Zahl der Betrugsfälle von vornherein verringert werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA im Zusammenhang mit die ARF betreffenden Fällen derzeit schätzungsweise 170 Ermittlungen in mehr als sieben Ländern führt und dass sich der Schaden im Zusammenhang mit diesen laufenden Ermittlungen derzeit auf schätzungsweise 530 Mio. EUR beläuft; stellt fest, dass die EUStA schätzt, dass die Zahl der neu eröffneten Ermittlungen im Zusammenhang mit ARF-Mitteln zunehmen wird, da die Anzahl der Länder, die Mittel aus der ARF erhalten, zunehmen wird, und fordert die EUStA auf, den Einsatz ihrer Mittel und Kapazitäten dementsprechend zu planen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont in Bezug auf die Höhe der der EUStA zugewiesenen Mittel, dass die zugewiesenen Haushaltsmittel und Personalressourcen angemessen sein sollten, um die effiziente und erfolgreiche Erfüllung ihres Mandats und die ordnungsgemäße Abwicklung der entsprechenden Verwaltungsverfahren zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, den Haushaltsrahmen der EUStA in enger Zusammenarbeit mit der EUStA zu überprüfen, um angemessene Wege zu finden, wie sie bei ihrer Arbeit unterstützt werden kann, auch in dem Wissen, dass angesichts einer wachsenden Zahl komplexer Fälle zusätzliche Ressourcen benötigt werden und diese nicht von der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939 und/oder ihres Mandats abhängig gemacht werden sollten; stellt fest, dass auch in dieser Hinsicht eine zunehmende Zahl rechtlicher Herausforderungen zu erwarten ist, durch die die Auslegung des Rechtsrahmens der EUStA und ihre Einbindung in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten oder vor dem Gerichtshof in Frage gestellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt, was die Verwendung der der EUStA zugewiesenen Mittel betrifft, fest, dass die EUStA ihre internen Finanzvorschriften, die die finanziellen Aspekte ihrer Tätigkeit regeln, ständig aktualisiert und überarbeitet; begrüßt zu diesem Zweck den laufenden Dialog mit der Kommission und ist sich bewusst, dass das Kollegium der EUStA mit einem kürzlich gefassten Beschluss seine Finanzvorschriften im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission dahingehend geändert hat, dass die Finanzvorschriften um die Möglichkeit ergänzt wurden, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Verträge zu schließen, ohne auf ein öffentliches Vergabeverfahren zurückzugreifen, wenn eine Auftragsvergabe nicht möglich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2022 ein Pilot-Rahmenübereinkommen für die Erstattung der Zahlungsanträge gemäß Artikel 91 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 eingeführt wurde, um außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen zu decken, die auf nationaler Ebene im Auftrag der EUStA durchgeführt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>weist darauf hin, dass die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 91 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 ermöglicht werden muss, und unterstreicht, dass die besonderen Merkmale der Ausgaben für Strafverfolgungs- und Ermittlungsmaßnahmen (einschließlich der in Artikel 91 Absatz 6 geregelten Ausnahmefälle der operativen Ausgaben der EUStA) berücksichtigt werden müssen; bedauert, dass der Vorschlag, der in den Trilog-Verhandlungen über die Neufassung vorgelegt wurde, fallengelassen wurde; vertritt die Auffassung, dass die Kommission im Dialog mit der EUStA alternative Wege prüfen sollte, um eine wirksame und effiziente Umsetzung der Bestimmung zu ermöglichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>hebt hervor, dass der Finanzbogen 2017 nach der Aufnahme der operativen Tätigkeit der EUStA aufgrund eines deutlich unterschätzten Arbeitsaufwands nicht mehr zweckmäßig war und keine Aktualisierung vorgeschlagen wurde; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das Fehlen einer mittelfristigen Haushaltsüberprüfung für die EUStA die EUStA daran hindert, ein klares Verständnis der für die künftigen Tätigkeiten der bereits bestehenden Fälle verfügbaren Ressourcen zu erlangen und die Vorbereitungstätigkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans vor dem Ende des Haushaltsverfahrens zu antizipieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>bekräftigt seine Auffassung, dass das Fehlen eines mittelfristigen Ressourcenrahmens für die EUStA – sowohl in Bezug auf den Haushalt als auch auf das Personal – zu einem Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten rasch ausgebaut und die Grundlagen der Verwaltung geschaffen werden müssen, eine Einschränkung für die Optionen bedeutet, die verfügbar sein sollten, um größtmögliche Flexibilität beim Aufbau einer Organisationsinfrastruktur für ein so innovatives Projekt wie die EUStA zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA sich um Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Mitgliedstaaten in der Frage bemüht, wie Betrugsfälle im Zusammenhang mit der ARF der EUStA gemeldet und auf der Ebene der Ermittlungen und im Rahmen der Strafverfolgung behandelt werden sollten und wie die EUStA in dieser Hinsicht wirksam eingreifen könnte; ist der Ansicht, dass die Beteiligung der EUStA an der Untersuchung und Verfolgung von Betrugsfällen im Zusammenhang mit Mitteln aus der ARF für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von wesentlicher Bedeutung ist; weist darauf hin, dass die EUStA eine unabhängige Einrichtung der Union ist, und bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, der EUStA angemessene Leitlinien dafür an die Hand zu geben, wie die Annahme von Abhilfemaßnahmen im Anschluss an die unabhängige Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Betrug zulasten der ARF durch die EUStA unterstützt und gefördert werden kann, und die Haushaltsbehörde über die verfügbaren Möglichkeiten auf dem Laufenden zu halten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Internes Management, Leistung und interne Kontrolle</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>stellt fest, dass die Zahl der bei der EUStA eingehenden Strafanzeigen (3 318 im Jahr 2022 gegenüber 2 832 im Jahr 2021) und die Zahl der sich daraus ergebenden laufenden Ermittlungsverfahren (865 im Jahr 2022 mit einem geschätzten Schaden in Höhe von 9,9 Mrd. EUR gegenüber 576 im Jahr 2021, wobei sich der finanzielle Schaden schätzungsweise auf 5,4 Mrd. EUR beläuft) gestiegen ist; stellt fest, dass sich die Zahl der abgeschlossenen Fälle (251 im Jahr 2022 gegenüber 57 im Jahr 2021) und die Zahl der Anklagen (87 im Jahr 2022 gegenüber 5 im Jahr 2021) zusammen mit den von der EUStA erwirkten Sicherstellungsentscheidungen allein im Jahr 2022 auf 359,1 Millionen Euro beliefen (gegenüber 516 Millionen Euro, die beantragt wurden); stellt fest, dass im Jahr 2022 20 Fälle vor Gericht abgeschlossen wurden, und hält es für wichtig, dass die EUStA systematisch über die Weiterverfolgung dieser Fälle im Hinblick auf die ergriffenen finanziellen Maßnahmen (Einziehung und/oder Wiedereinziehung) berichtet, um ein klareres Verständnis der Auswirkungen der Maßnahmen der EUStA zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Möglichkeiten am besten geeignet sind, um die EUStA bei der Überwachung und den Folgemaßnahmen zu unterstützen, und zwar so, dass die Ressourcen der EUStA nicht von ihren Ermittlungs‑ und Strafverfolgungsaufgaben abgezogen werden; fordert die EUStA auf, soweit möglich und angemessen, eine bessere Zusammenarbeit mit anderen Bestandteilen der Betrugsbekämpfungsarchitektur, wie Eurojust und Europol, einzugehen oder – über das OLAF – die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>fordert die EUStA auf, ein System zur Überwachung von Effizienzgewinnen und Zeit‑ und Kostenersparnissen einzurichten, und begrüßt die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems, um wichtige Prozesse zu optimieren und eine Steigerung der organisatorischen Leistungsfähigkeit, der Dienstleistungsqualität und der Kosteneffizienz zu erreichen; stellt fest, dass einige Verfahren umgestaltet wurden, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern und Entlassungen zu beschränken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA bei all ihren Tätigkeiten einen risikobasierten Ansatz verfolgt, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung von Hochrisikogebieten liegt; begrüßt die Verabschiedung der Strategie der EUStA in Bezug auf das Umfeld der internen Verwaltungskontrolle und fordert die Leitung der EUStA auf, die wirksame Umsetzung der 17 Grundsätze für die interne Kontrolle zu überwachen, um zu überprüfen, ob sie kontinuierlich an den organisatorischen Reifungsprozess der EUStA angepasst werden; würdigt in diesem Zusammenhang die kürzlich durchgeführte Bewertung, die zu einem Umsetzungsfahrplan geführt hat, der sich auf die festgestellten Mängel konzentriert; weist darauf hin, dass die wichtigsten verbleibenden Hochrisikogebiete auf einen Mangel an Ressourcen zurückzuführen sind (in Fällen, in denen die EUStA gezwungen ist, zwischen Tätigkeiten zu wählen, die für die Erfüllung ihres Mandats gleichermaßen wichtig sind, oder in denen es nicht gelingt, eine angemessene Gewähr für die Einhaltung aller Verwaltungsstandards zu bieten);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>begrüßt die Annahme von zentralen Leistungsindikatoren für die operativen und administrativen Tätigkeiten, die mit dem jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramm verknüpft sind; stellt fest, dass die wichtigsten zentralen Leistungsindikatoren für die operativen Tätigkeiten keinen spezifischen Hinweis auf die wiedereingezogenen Beträge aus dem Haushalt der Union enthalten, deren Sicherung letztlich die Daseinsberechtigung der Betrugsbekämpfungsarchitektur ist, in deren Rahmen die EUStA einen wichtigen Bestandteil darstellt; fordert die EUStA auf, Indikatoren für die Erfüllung dieser wesentlichen Aufgabe festzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>begrüßt, dass das Kollegium der EUStA im Jahr 2022 die Charta der internen Prüfung und den risikobasierten Prüfplan der Internen Auditstelle angenommen hat, in denen die Prioritäten der Internen Prüfung für die Jahre 2022-2024 festgelegt sind; bestärkt den Internen Auditdienst (IAS) und die Interne Auditstelle (IAC) darin, ihre Maßnahmen zu koordinieren, um die EUStA bei der Festlegung ihrer wichtigsten Kernprozesse und der Verwirklichung ihrer Ziele zu beraten und zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert ein besseres System für die Überwachung der Ergebnisse und für die Überwachung der finanziellen Auswirkungen der Arbeit der EUStA; stellt fest, dass mehr aggregierte fallbezogene Daten benötigt werden, um Betrugsmuster besser erkennen zu können; spricht sich für eine kontinuierliche Koordinierung mit Europol in diesem Bereich aus;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>weist darauf hin, dass die EUStA die vollständige Einhaltung der Managementstandards der Union für die öffentliche Verwaltung anstrebt, und erinnert daran, dass die Annahme eines umfassenden Plans für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zu diesen grundlegenden Anforderungen gehört;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personelle Ressourcen, Gleichstellung und Wohlbefinden des Personals</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>nimmt den Aufwärtstrend bei der Zahl der Bediensteten zur Kenntnis, die von 58 im Jahr 2020 über 122 im Jahr 2021 auf 217 Bedienstete Ende 2022 anstieg; ist sich bewusst, dass die EUStA für 2022 171 Bedienstete auf Zeit, 48 Vertragsbedienstete und 29 abgeordnete nationale Sachverständige beantragt hat, was insgesamt 248 Stellen entspricht (gegenüber 95 Bediensteten auf Zeit, 35 Vertragsbediensteten und null abgeordneten nationalen Sachverständigen für insgesamt 130 Stellen im Jahr 2021); stellt fest, dass die Haushaltsbehörde 100 % der beantragten Stellen bewilligt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>weist darauf hin, dass die Bemühungen der EUStA, mittels schneller Verfahren eine angemessene Anzahl qualifizierter Mitarbeiter einzustellen, im Jahr 2022 zur Einstellung von 85 Statutsbediensteten in der Zentrale der EUStA und 22 Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den nationalen Büros geführt haben; stellt fest, dass der Besetzungsgrad der Stellen für Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige mit 217 der 248 Planstellen Ende 2022 auf 87,5 % (gegenüber 94 % im Jahr 2021) gesunken ist, während der Besetzungsgrad bei den Delegierten Europäischen Staatsanwälten (mit 115 der 140 Planstellen für Delegierte Europäische Staatsanwälte) auf 82,1 % gegenüber 68 % im Jahr 2021 (mit nur 95 der 140 Planstellen für delegierte europäische Staatsanwälte) gestiegen ist, sodass der Gesamtbesetzungsgrad 85,56 % beträgt (gegenüber 81 % im Jahr 2021);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont, dass die EUStA während des Besuchs bei der EUStA im Zuge der Delegationsreise des Haushaltskontrollausschusses nach Luxemburg im Jahr 2023 den dringenden Bedarf an mehr Rechtsexperten für die Bearbeitung der großen Zahl von Ermittlungen zum Ausdruck brachte; stellt fest, dass 2022 über 1117 aktive Ermittlungen durchgeführt wurden (Statistik der EUStA 2022); erkennt an, dass die Kommission in diesem Bereich bereits aktiv war, fordert jedoch, dass weitere Kapazitäten geschaffen werden, insbesondere angesichts des Rückstands und zusätzlicher Fälle im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie des weitreichenden Mehrwertsteuerbetrugs; weist darauf hin, dass die Kommission den Bedarf und die Kapazitäten möglicherweise unterschätzt hat; stellt fest, dass die GD Haushalt und die Kommission den Forderungen der EUStA bisher nachgekommen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>stellt fest, dass die administrativen und zentralen Unterstützungsfunktionen im Einklang mit dem wachsenden operativ tätigen Personal zunehmen werden und dass zusätzliche Einstellungen im Bereich der Digital‑ und Sicherheitsdienste ebenfalls entscheidend sein werden; begrüßt, dass der zusätzliche Bedarf an operativ tätigem Personal im Einheitlichen Programmplanungsdokument 2024-2026 der EUStA und im Haushaltsantrag für 2024 berücksichtigt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>stellt fest, dass der luxemburgische Arbeitsmarkt sehr wettbewerbsintensiv ist und dass die von der Verwaltung der Union angebotenen Bedingungen im Vergleich zum lokalen Markt (der im Laufe des kommenden Jahres verschiedene Gehaltsindexierungen vorsieht) nicht attraktiv sind, und den hohen Lebenshaltungskosten (insbesondere im Bereich Wohnen) auch nicht angemessen Rechnung tragen; stellt fest, dass diese schwierige Situation für Praktikanten und Vertragsbedienstete noch akuter ist, weshalb Vertragsbedienstete schrittweise durch Bedienstete auf Zeit ersetzt werden, da sie über für sich vorteilhaftere Verträge verfügen; stellt fest, dass es im Jahr 2022 aufgrund der Inflation und des Anstiegs der Lebenshaltungskosten noch schwieriger geworden ist, Personal zu gewinnen und zu halten, und dass die Höhe der Vergütung nicht die gleichen positiven Auswirkungen hat wie außerhalb der Unionsverwaltung, wo die nationalen Lohnindexierungen den Schutz der Kaufkraft der Bürger aufrechterhalten haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stellt fest, dass die Arbeitsbedingungen bei der EUStA weniger attraktiv sind als jene bei den vier anderen Unionsorganen, die von Luxemburg aus tätig sind, da eine Tätigkeit bei der EUStA nicht die Chance einer Verbeamtung bei der Union bietet; betont, dass die EUStA Vertragsbediensteten und Bediensteten auf Zeit eine attraktive Vergütung bieten muss, die mit dem Angebot in der Privatwirtschaft mithalten kann, einschließlich Rechts- und IT-Dienstleistungen, um die besten und herausragendsten Kräfte mit internationaler Erfahrung zu gewinnen; betont, dass die derzeitige Vergütung und das aktuelle Budget möglicherweise angepasst werden müssen, um diesem Umstand Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>stellt fest, dass Ende 2022 die geografische und geschlechtsspezifische Ausgewogenheit bei den 217 Bediensteten (mit 122 Männern und 95 Frauen) insgesamt angemessen ist; begrüßt, dass die Aufschlüsselung des Personals der EUStA nach Staatsangehörigkeit von den für die Einstellung zuständigen Bediensteten kontinuierlich überwacht wird, um ein ausgewogenes Verhältnis zu gewährleisten, insbesondere angesichts der ungleichen Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber; weist jedoch darauf hin, dass die Geschlechterverteilung in den höheren und mittleren Führungspositionen (mit einem Verhältnis von vier zu eins) immer noch suboptimal ist, und bekräftigt, dass dieser Aspekt im Rahmen der allgemeinen Diversitätsstrategie verbessert werden sollte, wobei auch Maßnahmen ergriffen werden sollten, mit denen Menschen mit Behinderungen angemessen dazu ermutigt werden, sich zu bewerben; bekräftigt seine Forderung an die EUStA, ihre Charta für Vielfalt und Integration in Anbetracht der im vergangenen Jahr erfolgten Aufstockung des Personals unverzüglich zu verabschieden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>stellt fest, dass Ende 2022 insgesamt 275 von 332 Bediensteten (was einem Anteil von 82,83 % entspricht – gegenüber 186 Bediensteten im Jahr 2021, was einem Anteil von 86% entsprach) mit Ermittlungsaufgaben betraut waren (Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und delegierte europäische Staatsanwälte), während 57 Bedienstete mit administrativen Unterstützungs‑ und Kontrollfunktionen beschäftigt waren (17,17%) und neun Stellen für Ermittlungsaufgaben unbesetzt blieben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>stellt fest, dass die Ernennung Delegierter Europäischer Staatsanwälte in die gemeinsame Verantwortung der EUStA und der Mitgliedstaaten fällt; betont, dass das Ernennungsverfahren stets im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1939 und dem Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie durchgeführt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>begrüßt die gestiegene Zahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die in mehreren Mitgliedstaaten eingestellt wurden; ist sich bewusst, dass die Beteiligung qualifizierter Bewerber verbessert werden könnte und das Ernennungsverfahren selektiver gestaltet werden könnte, indem eine klare Karriereperspektive und eine günstigere Verwaltungsdisziplin in Bezug auf die Sozial‑ und Krankenversicherung angenommen werden; ist der Ansicht, dass die Schaffung eines besonderen Status für Delegierte Europäische Staatsanwälte, wie er durch die Art ihrer richterlichen Funktion nahegelegt wird, diese Stellen attraktiver machen würde; fordert die EUStA und die Kommission auf, alle möglichen Lösungen zu prüfen, um ihren Dialog zur Erreichung dieses Ergebnisses zu intensivieren und dabei die Vorteile zu berücksichtigen, die sich daraus in Bezug auf die Zuständigkeiten und die operative Effizienz ergeben würden; bekräftigt seine Auffassung, dass diese Situation die Forderung nach einer Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939 und des Status der EUStA zusätzlich stützt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA immer noch externe Dienstleistungserbringer beschäftigt, die vor Ort tätig sind (39 Mitarbeiter im Jahr 2022); ist sich bewusst, dass die EUStA auch im Jahr 2022 für die Abwicklung von finanziellen Transaktionen wieder auf Leiharbeitskräfte zurückgreifen musste, was einen Verstoß gegen ihre eigene Finanzregelung darstellt; geht davon aus, dass diese Entscheidung, die transparent offengelegt wurde, der Notwendigkeit geschuldet war, das verfügbare Statutspersonal für Ermittlungs‑ und Strafverfolgungszwecke einzusetzen; weist jedoch darauf hin, dass die EUStA seit der Aufstockung ihrer Personalkapazitäten für die Abwicklung von finanziellen Transaktionen nicht mehr auf Leiharbeitskräfte zurückgreift;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>stellt fest, dass die Kosten für Schulungskurse im Jahr 2022 gestiegen sind, und stellt fest, dass dies zu einer intensiveren Nutzung der Plattform EU Learn geführt hat, wobei sich die Kosten für die Plattform fast verdoppelt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>betont, dass flexible Arbeitsregelungen und die Telearbeitsregelung derzeit durch zwei Regelwerke definiert sind, wobei der im Oktober 2021 angenommene Beschluss des Kollegiums der EUStA über Arbeitszeiten nur für Staatsanwälte und den Verwaltungsdirektor gilt und für das übrige Personal der im Dezember 2022 angenommene Beschluss des Kollegiums der EUStA gilt; betont, dass beide Beschlüsse in Kraft sind und gleichzeitig auf die jeweiligen Adressaten angewendet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>stellt fest, dass der erste Beschluss restriktiver ist und die Arbeitszeiten und die in diesem Zusammenhang verfügbaren Möglichkeiten für Bedienstete auf den Führungsebenen dadurch auf die Anforderungen der EUStA zugeschnitten werden, um Kohärenz und Kontinuität in den Entscheidungsprozessen sicherzustellen, während der zweite Beschluss darauf abzielt, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu optimieren; stellt fest, dass für die Telearbeitsregelung eine ähnliche Unterscheidung getroffen wird, wobei Personal der Führungsebenen berechtigt ist, an maximal 60 Tagen pro Kalenderjahr Telearbeit zu leisten, während das übrige Personal zwischen 20 % und 60 % der wöchentlichen Arbeitszeit in Telearbeit leisten kann; stellt fest, dass beide Personalgruppen an bis zu maximal 10 Arbeitstagen pro Jahr vom Ausland aus Telearbeit leisten können; regt an, dass die EUStA ihr Personal konsultiert, indem sie eine Umfrage durchführt, um den Grad der Zufriedenheit zu ermitteln, und die Personalvertretung zu allen weiteren Beschlüssen in dieser Angelegenheit zu konsultieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>stellt fest, dass kein Fall von Burnout oder Mobbing gemeldet wurde und dass die Zahl der Mitarbeiter in Langzeitkrankheitsurlaub sehr gering ist; begrüßt die Annahme eines strukturierten Verfahrens für die Meldung von Fällen von Mobbing durch den Europäischen Generalstaatsanwalt und die Europäischen Staatsanwälte sowie die Weitergabe von Informationen zu diesen Verfahren an das gesamte Personal;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>begrüßt, dass das Wohlbefinden des Personals eine zentrale Dimension der umfassenderen Umsetzung des HR-Rahmens sein wird und dass die EUStA mehr Ressourcen für das Wohlbefinden des Personals aufwenden wird; fordert die EUStA nachdrücklich auf, ihre derzeitige und künftige Politik in Bezug auf Integration, Belästigung und Gleichstellung zu harmonisieren, und zwar nach Möglichkeit indem der gegenseitige Austausch mit anderen Bestandteilen der Betrugsbekämpfungsarchitektur (Eurojust, OLAF usw.) und ganz allgemein die Vielfalt gefördert werden, um den Arbeitsplatz für Bewerber mit besonderen Bedürfnissen attraktiver zu machen, und in regelmäßigen Abständen Umfragen unter ihren Bediensteten durchzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2022 keine Praktikanten eingestellt wurden, Praktika jedoch im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur Festlegung der Voraussetzungen für künftige Komponenten des Personalmanagements als eine Komponente vorgesehen waren; befürwortet den Vorschlag und die Durchführung eines Pilotprogramms für Praktika Anfang 2023, dessen Ergebnisse derzeit im Hinblick auf die Umsetzung eines Praktikantenprogramms ab 2024 geprüft werden; betont, dass die Herausforderungen, die durch die Lebenshaltungskosten in Luxemburg entstehen, ein erhebliches Hindernis für potenzielle Praktikanten darstellen; bekräftigt, dass Praktika bei der EUStA vergütet werden sollten und Praktika in diesem Sinne den Forderungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2023 mit Empfehlungen an die Kommission zu hochwertigen Praktika in der Union (2020/2005(INL)) entsprechen sollten, in der gefordert wird, dass alle Praktikanten in Europa bezahlt werden sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ethikrahmen und Transparenz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>stellt fest, dass der Verhaltenskodex der EUStA die erwarteten Verhaltensstandards für Mitarbeiter auf allen Ebenen umreißt und dass im Jahr 2022 die ethischen Entscheidungsfindungsprozesse durch die Einführung spezifischer Richtlinien für den Umgang mit ethischen Dilemmata und für ethische Entscheidungen über externe Tätigkeiten und die Annahme von Geschenken und die Inanspruchnahme von Gastfreundschaft verstärkt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>stellt fest, dass regelmäßige Schulungen (zweimal pro Monat) für die Mitarbeiter der EUStA über den Ethikrahmen der EUStA, den Kodex für ein einwandfreies Verhalten und die Betrugsbekämpfungsstrategie organisiert werden und dass 2022 ein spezieller Bereich des Intranets der EUStA über den Ethikrahmen eingerichtet wurde; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die derzeitige Teilnahme des Personals an Sensibilisierungskursen begrenzt zu sein scheint (2022 nahmen insgesamt 69 Bedienstete an Schulungen teil); fordert die EUStA auf, praktikable Möglichkeiten zu prüfen, um die Beteiligung zu erhöhen; bedauert, dass noch keine Umfrage durchgeführt wurde, um das Bewusstsein des Personals für Ethikfragen zu bewerten, und bestärkt die EUStA darin, ihren Dialog mit dem Personal durch Umfragen und die Förderung der Teilnahme des Personals an regelmäßigen allgemeinen Versammlungen zu intensivieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2022 keine nachweisbaren Interessenkonflikte gemeldet wurden; begrüßt die Regeln für Interessenkonflikte, die derzeit ausgearbeitet werden; stellt fest, dass für die Mitglieder des Kollegiums der EUStA, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und die Mitarbeiter der operativen Einheit spezielle Regeln für Interessenkonflikte aufgestellt wurden; stellt fest, dass ein Verhaltenskodex für die mit dem Haushaltsvollzug betrauten Bediensteten der EUStA und die Charta der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Regeln für mögliche Interessenkonflikte enthalten; stellt jedoch fest, dass die EUStA zwar die allgemeine Bestimmung von Artikel 16 des Statuts einhält, aber keine gezielten Maßnahmen zur Regulierung des „Drehtüreffekts“ verfolgt hat; fordert die EUStA auf, entsprechende Maßnahmen anzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>stellt fest, dass der Interne Kontrollbeauftragte der EUStA im Jahr 2022 eine Überprüfung des Aktionsplans der Betrugsbekämpfungsstrategie der EUStA für 2021-2022 vornahm, woraufhin am 1. März 2023 eine aktualisierte Fassung (Betrugsbekämpfungsstrategie 2023-2025) angenommen wurde, die auf die im ersten Jahr der Umsetzung festgestellten Mängel und neu auftretenden Risiken abzielt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>betont, dass ein spezielles Verfahren zur Meldung von Missständen und zur Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen noch nicht formalisiert ist, aber im Laufe des Jahres 2023 ausgearbeitet wird, und dass die Finanzvorschriften der EUStA derzeit Anweisungen zu den Maßnahmen enthalten, die von einem Mitarbeiter oder einem anderen Bediensteten, einschließlich der zur EUStA entsendeten nationalen Sachverständigen, zu befolgen sind; betont, dass die Politik zur Meldung von Missständen und zur Bekämpfung von Repressalien möglichst bald formalisiert werden sollte, um Sicherheit und Schutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten; fordert nachdrücklich, dass ein solcher Mechanismus sorgfältig geplant und strukturiert wird, um echte Hinweisgeber von denjenigen zu trennen, die falsche Anschuldigungen erheben, fordert, dass für Personen, die fälschlicherweise beschuldigt oder verleumdet werden, Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, und spricht sich dafür aus, dass diesbezüglich Standards ausgearbeitet werden, die jenen anderer Einrichtungen der Union ähneln;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission über ihre Generaldirektion Informatik (jetzt umbenannt in „Digitale Dienste“) nicht in der Lage sein wird, der EUStA nach Mitte 2024 digitale Arbeitsplatzdienste zur Verfügung zu stellen, und zwar aufgrund einer Umstellung der IT-Systeme der Kommission und einer IT-Strategie, mit der die Bereitstellung digitaler Arbeitsplatzdienste auf die Dienststellen der Kommission beschränkt wird; stellt fest, dass der anfängliche Ansatz der EUStA darin bestand, die Ressourcen vorrangig für die Einrichtung und den Betrieb wesentlicher digitaler Dienste im Zusammenhang mit ihren operativen Tätigkeiten, wie z. B. ihres Fallbearbeitungssystems, zu verwenden, stellt jedoch fest, dass die digitalen Dienste der EUStA, die zumindest teilweise von denen der Kommission abweichen, mittelfristig einen maßgeschneiderten Ansatz erfordert hätten; stellt fest, dass die beabsichtigte Unterbrechung des Dienstes durch die Kommission ein zusätzliches Problem für die Organisation der EUStA in der entscheidenden Phase der Konsolidierung ihrer Einrichtung darstellen könnte; fordert die Kommission auf, den Übergang der EUStA zu einem zufriedenstellenden Maß an digitaler Autonomie in ihren Kerndiensten zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert nachdrücklich, dass die Inanspruchnahme der IT-Dienste der Kommission nicht beendet wird, bis die EUStA über ein zuverlässiges IT-System verfügt, um den Verlust von Daten, insbesondere im Rahmen von Fallakten, zu verhindern; betont, dass diesbezüglich auf höchster Ebene eine klare Kommunikation und operative Koordinierung zwischen der Kommission und der EUStA erforderlich ist; betont, dass ein reibungsloser und kontinuierlicher Übergang zwischen den Systemen von entscheidender Bedeutung für die Kontinuität der Geschäftstätigkeit, die Zuverlässigkeit der Daten und die Funktion der operativen Strukturen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA mit Hindernissen bei der Verarbeitung nicht digitalisierter Dokumente konfrontiert ist, die von nationalen Behörden und privaten Parteien im Rahmen von Ermittlungen zusammengetragen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Dokumente und Verfahren zu digitalisieren, damit die EUStA kosteneffizienter arbeiten kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>ist sich dessen bewusst, dass die derzeitige Herausforderung im Bereich der Digitalisierung darin besteht, die automatisierten Suchvorgänge und Aufgaben zu verbessern, um die Leistung und die Benutzerfreundlichkeit des Fallbearbeitungssystems der EUStA zu erhöhen, das von wesentlicher Bedeutung ist, um der EUStA eine ganzheitliche Sicht auf kriminelle Netze zu verschaffen und Verbindungen zwischen den Fällen zu erkennen; stellt fest, dass die Verringerung der Auslagerung und die Verstärkung der Sicherheit von wesentlicher Bedeutung für eine effiziente Reaktion auf die zunehmenden physischen und Cyber-Bedrohungen der zentralen und dezentralen Büros der EUStA sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>nimmt die Aufstockung der Mittel für IT-Projekte im Jahr 2022 zur Kenntnis (11,3 Mio. EUR gegenüber 6,1 Mio. EUR im Jahr 2021 im Zeitraum der Finanzautonomie); würdigt insbesondere die Aufmerksamkeit, die der Einrichtung und Umsetzung des Fallbearbeitungssystems der EUStA gewidmet wird, das die Fähigkeit zur Interoperabilität mit 22 Mitgliedstaaten bieten soll; ist sich dessen bewusst, dass die Effizienz der vorhandenen Instrumente im Hinblick auf die Interoperabilität suboptimal ist und dass nur die Annahme von gemeinsamen Mindestvereinbarungen über den Datenaustausch und von Instrumenten für die justizielle Interoperabilität einen wirksamen Informationsaustausch und eine wirksame Zusammenarbeit über die verschiedenen von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Plattformen ermöglichen wird; bestärkt die EUStA darin, die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen fortzusetzen, um ein Modell für den gemeinsamen Austausch zu entwickeln, das sich von der derzeitigen Situation unterscheidet, in der die Trefferquote auf bilateralen Modellen beruht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>betont die zunehmende Bedrohung der IT-Struktur der EUStA durch die Aggressivität des organisierten Verbrechens, das von der EUStA bekämpft wird, und die daraus resultierende Notwendigkeit, die physische und digitale Sicherheit zu erhöhen; befürwortet die Absicht der EUStA, ihre eigenen Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit aufzubauen, um die Dienste von CERT-EU und der GD DIGIT zu ergänzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten; unterstützt die EUStA in ihrer Forderung nach zusätzlichen Mitteln für den Schutz ihrer Cybersicherheit; fordert die Mitarbeiter der EUStA auf, den Bedarf an zusätzlicher Cybersicherheitsinfrastruktur bzw. Cybersicherheitsschulungen sowohl innerhalb der Einrichtung selbst als auch gegenüber dem Parlament und der Kommission über die geeigneten Kommunikationskanäle aktiv zum Ausdruck zu bringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>begrüßt die Entwicklung eines eigenen Ökosystems für die Fallbearbeitung durch die EUStA, dessen Komponenten alle im EUStA-Rechenzentrum untergebracht sind und von den EUStA-Mitarbeitern verwaltet werden, wodurch die Kontrolle, die Aufbewahrung und das Eigentum an den Systemen und den verarbeiteten Daten durch die EUStA sichergestellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>erkennt an, dass die EUStA dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Ausrüstung sowie entsprechende Cybersicherheitsmaßnahmen und IT-Systeme benötigt, um die zunehmend komplizierten Straftaten, die häufig digitale Elemente umfassen, bearbeiten zu können; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA im Zuge der Delegationsreise des Haushaltskontrollausschusses nach Luxemburg im Oktober 2023 im Rahmen einer Präsentation die stetige Zunahme von Straftaten im Zusammenhang mit digitalen Elementen, unter anderem Cyber-Währungsbetrug, erläutert hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>fordert die digitalen Dienste der Kommission und die EUStA auf, leicht identifizierbare E-Mail-Adressen für die EUStA festzulegen, die nicht irreführend sind, da die in den E-Mail-Adressen verwendete Endung „ext.ec“ derzeit für Bedienstete anderer Organe und im Rahmen der externen Kommunikation verwirrend sein kann, da diese Endung in der Regel ausschließlich für externe Berater verwendet wird und die Legitimität der Mitarbeiter der EUStA, die E-Mail-Adressen dieser Art verwenden, somit untergraben wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>fordert die Dienststellen der EUStA und der Delegierten Europäischen Staatsanwälte auf, ihre Arbeit in koordinierter Weise fortzusetzen und die wirksame Überwachung der von ihnen erfassten Datenverarbeitungstätigkeiten sicherzustellen und zugleich die Achtung der Rechte des Einzelnen in Bezug auf den Datenschutz zu gewährleisten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gebäude und Sicherheit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>begrüßt die Unterzeichnung des Mietvertrags mit den luxemburgischen Behörden über die Nutzung des Gebäudes, in dem sich derzeit der Hauptsitz der EUStA befindet (TOB-Gebäude), und die Formalisierung der mietfreien Bereitstellung der derzeitigen EUStA-Büros bis zum 31. Dezember 2029; stellt fest, dass diese Vereinbarung stillschweigend jährlich verlängert werden kann, sofern sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt wird; stellt fest, dass die EUStA eine Dienstleistungsgebühr in Höhe von 716 724 EUR pro Jahr und einmalige Kosten für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und andere von der EUStA gewünschte zusätzliche Einrichtungen zahlt; weist darauf hin, dass im Jahr 2022 mit der Renovierung von zwei zusätzlichen Stockwerken des TOB-Gebäudes begonnen wurde, die von der EUStA genutzt und an die Art der Arbeit der EUStA angepasst werden sollen, die mit offenen Räumen und Hot Desks nicht vollständig vereinbar ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>betont, dass die EUStA in Bezug auf die physische Sicherheit Sicherheitsmaßnahmen, Ausrüstung und Verfahren eingeführt hat, um Bedrohungen für ihre Räumlichkeiten, Vermögenswerte und ihr Personal zu begegnen; weist darauf hin, dass mit einer Reihe von Strategien, Verfahren und Leitlinien auch die Umsetzung von Maßnahmen zur physischen Sicherheit unterstützt wird; würdigt in diesem Zusammenhang die Durchführung einer Risikobewertung der physischen Sicherheit im Jahr 2022, um Lücken zu ermitteln und diese zu beheben; ist sich dessen bewusst, dass die EUStA im Juni 2023 21 zusätzliche Stellen beantragt hat; weist darauf hin, dass dieser Bedarf, Sicherheit zu gewährleisten, von den Mitarbeitern der EUStA im Zuge der Delegationsreise des Haushaltskontrollausschusses nach Luxemburg im Oktober 2023 noch einmal hervorgehoben wurde und dass dieser Forderung im November 2023 mit einem Berichtigungshaushalt für acht Stellen entsprochen wurde und die verbleibenden 13 Stellen in den Haushalt für 2024 aufgenommen werden; betont, dass auch weiterhin ein angemessener Teil der Haushaltsmittel der EUStA für Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitspersonal zweckgebunden werden muss, um das gesamte Personal besser zu schützen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Ermittlungen in Betrugsfällen auf hoher Ebene mit hohem Risiko; fordert nachdrücklich, dass die Staatsanwälte und die Bediensteten umfassend geschützt werden, damit sie ihre Arbeit in vollem Umfang ohne die Gefahr physischer oder psychischer Gewalt und ohne Einflussnahme oder Druck von außen ausüben können;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umwelt und Nachhaltigkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>ist sich dessen bewusst, dass die EUStA aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Sitz in Luxemburg hat und die entsprechenden Dienstleistungen von den nationalen Behörden erbracht werden, die auch für Investitionen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit und Energieeffizienz zuständig sind, keine spezifischen Maßnahmen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen – wie die Installation von Solarpaneelen –, der EMAS-Vorschriften und des CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Ausgleichs ergriffen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>ist sich dessen bewusst, dass sich das TOB-Gebäude in der Nähe öffentlicher Verkehrsmittel befindet, und fordert die EUStA auf, auf der derzeitigen Situation aufzubauen und eine Strategie für die nachhaltige Mobilität ihres Personals anzunehmen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interinstitutionelle Zusammenarbeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>lobt die Bemühungen der EUStA um eine intensive Zusammenarbeit und Koordinierung mit Partnern und Interessenträgern und ist der Auffassung, dass die Funktion der EUStA als wesentliche operative Komponente der Betrugsbekämpfungsarchitektur ständige Bemühungen um Kommunikation und Koordinierung mit den verschiedenen Partnern voraussetzt, deren Maßnahmen so konzipiert sind, dass sie sich gegenseitig ergänzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA angegeben hat, dass von den 3 318 im Jahr 2022 eingegangenen Anzeigen von Straftaten 103 von Einrichtungen der Union erstattet wurden (55 vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, 16 von der Kommission, 9 von Eurojust, 8 vom Rechnungshof, 3 von der Europäischen Zentralbank und eine vom Parlament); begrüßt in diesem Zusammenhang die wirksame interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen der EUStA und den einschlägigen Einrichtungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>weist darauf hin, dass der operativen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EUStA und dem OLAF große Bedeutung zukommt, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von ergänzenden OLAF-Untersuchungen und Verwaltungsuntersuchungen zur Unterstützung der EUStA; fordert die beiden Ämter auf, ihren Dialog weiter voranzutreiben, um ihre Zusammenarbeit in Anbetracht der Vorteile, die sich daraus im Hinblick auf die sinnvolle Nutzung der verfügbaren Ressourcen ergeben würden, zu verstärken; fordert die EUStA und das OLAF ferner auf, Überschneidungen von Tätigkeiten und Doppelarbeit zu vermeiden, und regt eine aufrichtige, beidseitige und synergetische Zusammenarbeit bei der Ausübung ihrer Mandate an, um die Effizienz ihrer Maßnahmen zu maximieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>hebt hervor, dass die in Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Meldungen der EUStA an die Kommission ein innovatives Instrument zum Schutz des Unionshaushalts darstellen; stellt fest, dass in diesem speziellen Zusammenhang bisher keine der beiden Parteien eine Rückmeldung gegeben hat, was die Gesetzgeber daran hindert, ein umfassendes Verständnis der zugrunde liegenden Fragen zu erlangen; begrüßt die Bemühungen der EUStA und der Kommission, den internen Mechanismus zu verbessern, mit dem die Übermittlung solcher Meldungen sichergestellt wird, und betont, dass die kürzlich mit der Kommission eingerichtete Arbeitsgruppe dafür sorgen sollte, dass die EUStA-Meldungen zum Zwecke der verwaltungsrechtlichen Wiedereinziehung gemäß Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe c die Kommission ordnungsgemäß und wirksam in die Lage versetzen, die Wiedereinziehung von Mitteln aus dem Unionshaushalt zu maximieren, wobei die Vertraulichkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen gewahrt bleiben müssen; fordert nachdrücklich, dass sich die jährlichen Sitzungen zur Umsetzung der Arbeitsregelungen zwischen der Kommission und der EUStA auf die Koordinierung der Annahme von Schutz- und Abhilfemaßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts konzentrieren sollten; fordert die EUStA auf, die Delegierten Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Unterstützung der Maßnahmen der Kommission zum Schutz des Unionshaushalts zu beraten; fordert erneut sowohl die EUStA als auch die Kommission auf, über diese spezifische Angelegenheit Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>stellt fest, dass Arbeitsregelungen und Arbeitsvereinbarungen zwischen der EUStA und ihren Hauptpartnern – d. h. Europol, Eurojust, OLAF, Kommission, Rechnungshof und EIB-Gruppe – in den Bereichen Verhütung, Aufdeckung, Analyse und Intervention unterzeichnet wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA eine interne Kapazität aufbaut, um ihre Arbeit durch Einzelfallanalysen zu unterstützen; fordert die EUStA und ihre Partner auf, ihre Zusammenarbeit auszubauen, um auf den bereits erprobten Kompetenzen und Erfahrungen aufzubauen, Doppelarbeit vorzubeugen und zu verhindern, dass der Kern des Mandats der einzelnen Komponenten der Betrugsbekämpfungsarchitektur aus den Augen verloren wird, sowie die Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu optimieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>fordert die EUStA angesichts der großen Zahl aktiver Fälle im Zusammenhang mit Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität auf, die Kommission über eine Zunahme der aktiven Fälle im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu unterrichten; fordert die EUStA ferner auf, die Kommission und insbesondere die Taskforce „Aufbau und Resilienz“ über mögliche Aufsichts- oder Kontrolllücken oder auch Betrugsmuster in aktiven Fällen im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität zu unterrichten, damit die Kommission die Instrumente und Mechanismen für die Leistungsüberwachung und die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten auf den neuesten Stand bringen kann, um künftigen Betrug zu verhindern; weist alle Akteure erneut darauf hin, dass es sich bei den Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität um EU-Mittel und nicht um nationale Mittel handelt und dass sie der Zuständigkeit der EUStA unterliegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Verhandlungen mit dem Parlament zur Aktualisierung der Arbeitsregelungen noch nicht abgeschlossen sind; ist der Auffassung, dass diese Situation eine Gelegenheit bieten könnte, neue Möglichkeiten der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen der EUStA und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments zu ergründen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>bedauert die unzureichende Würdigung, die die EUStA bei der Bearbeitung der an das Parlament gerichteten Anträge auf Aufhebung der Immunität im Jahr 2022 gezeigt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>weist darauf hin, dass sie erst kürzlich eingerichtet wurde, fordert sie dennoch auf, sich im Rahmen der offiziellen Beziehungen, die sie mit den nationalen Institutionen und Unionsorganen entwickeln soll, über die verschiedenen von ihnen angewandten Verfahren zu informieren und diese einzuhalten, wobei sie darauf achten sollte, dass ihr Status und ihre Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA im Jahr 2022 20 Leistungsvereinbarungen oder Absichtserklärungen mit anderen Organen und Einrichtungen der Union unterzeichnet hat und dass dies die Maximierung von Haushaltseinsparungen durch die bestehenden vertraglichen Instrumente im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung ermöglicht hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, einen produktiven Dialog mit den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten aufzunehmen, damit wirksame Arbeitsvereinbarungen getroffen werden können; stellt fest, dass die fünf nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2022 an 86 Untersuchungen der EUStA beteiligt waren (im Vergleich zu 48 Untersuchungen im Jahr 2021);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit Dänemark, Ungarn und Schweden auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsakte der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen reibungslos funktioniert, wenn auch in einem anderen Tempo als mit den teilnehmenden Ländern; stellt fest, dass die Arbeitsregelung mit Polen auf technischer Ebene fertiggestellt wurde, aber 2022 nicht unterzeichnet wurde, weil die Änderungen der polnischen Strafprozessordnung (mit denen die EUStA als zuständige Behörde für die einschlägigen Unionsinstrumente zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen anerkannt wird) erst am 27. Dezember 2022 in Kraft traten; weist darauf hin, dass dies auch dazu geführt hat, dass die EUStA der Kommission gemäß der Konditionalitätsverordnung über den systematischen Mangel an Zusammenarbeit mit Polen in den Jahren 2021 und 2022 und dessen direkte negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der EUStA, den Unionshaushalt durch strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungen zu schützen, Bericht erstattet hat; begrüßt daher nachdrücklich den Beginn des Verfahrens zum Beitritt zur EUStA im Anschluss an Anträge, die von der neuen polnischen Regierung im Dezember 2023 und von Schweden gestellt wurden, wie im Januar 2024 angekündigt, und ist davon überzeugt, dass der Beitritt Schwedens und Polens zur EUStA den allgemeinen Schutz der finanziellen Interessen der Union stärken wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>bedauert, dass sich die irischen Behörden im Jahr 2022 unter Berufung auf eine fehlende Rechtsgrundlage geweigert haben, mit der EUStA zusammenzuarbeiten und mehrere Rechtshilfeersuchen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte zu bearbeiten; stellt auch fest, dass dies dazu geführt hat, dass die EUStA die Kommission gemäß der Konditionalitätsverordnung über diese Situation unterrichtet hat; begrüßt jedoch die jüngste Entscheidung der irischen Behörden, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ändern und so den rechtlichen Rahmen für die Rechtshilfe an die EUStA bereitzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>bekräftigt, dass die fehlende Zusammenarbeit mit der EUStA durch einen Mitgliedstaat – unabhängig davon, ob sich dieser an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt oder nicht – die Gefahr birgt, dass Nischen der Immunität und Privilegien geschaffen werden, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union bestenfalls uneinheitlich und ineffizient machen; fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um das derzeitige Szenario mit den wenigen, aber sehr wichtigen fehlenden Komponenten zu ergänzen und die Ausweitung der Beteiligung an der EUStA durch die übrigen noch nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten so zu fördern, dass die Wirksamkeit des Schutzes des Unionshaushalts und der nationalen Haushalte gestärkt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>begrüßt, dass mit Behörden von Drittländern, insbesondere in der Ukraine, Albanien, Moldau, Montenegro, Georgien und Nordmazedonien, eine Reihe von Arbeitsabkommen geschlossen wurden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommunikation</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>lobt die Bemühungen der EUStA zur Verbesserung der internen und externen Kommunikation; ist sich bewusst, dass die interne Kommunikation verbessert wurde, um die Zusammenarbeit zwischen den Referaten zu stärken und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu erleichtern; würdigt die intensiven Maßnahmen, die über die Plattformen der sozialen Netzwerke durchgeführt werden, und beobachtet die Trends, um die Möglichkeiten zu nutzen, die kostenlose, selbst gehostete quelloffene Plattformen der sozialen Netzwerke bieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Bemühungen der EUStA, ihre Aktivitäten zu kommunizieren und die Steuerzahler für die Tragweite ihrer Maßnahmen zu sensibilisieren, sehr wichtig sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zunahme der öffentlichen Mitteilungen und die Bemühungen dahin gehend, die Sichtbarkeit der Funktion „Eine Straftat anzeigen“ („Report a crime“) auf der Website der EUStA zu verbessern; fordert die EUStA auf, die Ergebnisse und Erkenntnisse klar zu kommunizieren und dabei ein optimales Gleichgewicht zwischen Transparenz und öffentlichem Interesse einerseits und Vertraulichkeit und ordnungsgemäßer Durchführung der Untersuchung andererseits herzustellen; fordert die EUStA auf, für eine neutrale Kommunikation in Bezug auf ihre Tätigkeiten zu sorgen und sicherzustellen, dass alle zuvor angemerkten Probleme angemessen angegangen werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>ist sich bewusst, dass die erhöhte Inflationsrate als Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 Auswirkungen auf die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EUStA hatte (was zu einer Indexierung der Gehälter des Personals um 6,9 % und einem allgemeinen Preisanstieg beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen führte);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>hebt hervor, dass den Maßnahmen der EUStA zur Aufrechterhaltung einer intensiven Kommunikation und eines intensiven Austauschs mit den ukrainischen Behörden sowie mit den anderen Partnern der Union, die an den Ausgaben und der Betrugsaufdeckung in der Ukraine beteiligt sind, eine große Bedeutung zukommt, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>begrüßt die Bemühungen der EUStA, klarzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit Unionsmitteln, die Drittländern zugewiesen wurden, in ihre Zuständigkeit fallen, auch wenn sie ganz oder teilweise außerhalb des gemeinsamen Hoheitsgebiets der 22 teilnehmenden Mitgliedstaaten begangen werden, wenn die Straftat von einem Staatsangehörigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder von einem Unionsbeamten begangen wird, oder wenn ein Tatbestandsmerkmal der Straftat in Belgien oder Luxemburg – die als Sitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten, die an den Ausgaben des Unionshaushalts beteiligt sind – begangen wird, und selbst wenn die anderen Tatbestandsmerkmale der Straftat in der Ukraine oder einem anderen Drittland begangen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA zwei Arbeitsvereinbarungen mit der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft und dem nationalen Amt für Korruptionsbekämpfung unterzeichnet hat, um die Zusammenarbeit bei Ermittlungen auf der Grundlage des Übereinkommens des Europarats von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen zu erleichtern; stellt fest, dass in ihren Räumlichkeiten Schulungskurse für ukrainische Staatsanwälte und Ermittler organisiert werden, um ihr Fachwissen über finanzielle und komplexe Ermittlungen weiterzugeben, und dass seit der Unterzeichnung der Arbeitsvereinbarungen regelmäßige Treffen auf strategischer und operativer Ebene stattgefunden haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>begrüßt die Bereitschaft der EUStA-Zentrale, eine Taskforce mit den ukrainischen Behörden zu aktivieren, um die Ermittlungen zu koordinieren; ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit den künftigen Mechanismen der Fazilität für die Ukraine der bestehende Rahmen und die mit den ukrainischen Behörden geschaffene Partnerschaft die Ermittlungen und die Strafverfolgung unterstützen und eine rasche und zuverlässige Zusammenarbeit erleichtern würden; fordert die betreffenden Behörden auf, ein neues Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Union und der Ukraine anzunehmen, um die Zusammenarbeit im spezifischen Kontext des Mechanismus der Fazilität, insbesondere bei der Beschlagnahme, Einziehung und Wiedererlangung von Vermögenswerten, weiter zu verstärken.</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>nimmt allerdings die hohe Korruptions- und Betrugsquote in der Ukraine sowohl vor dem derzeitigen Krieg als auch aktuell zur Kenntnis; rät dazu, dass bei der Zusammenarbeit bei Ermittlungen zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden sollten, um Mitarbeiter und Zeugen zu schützen; stellt fest, dass beispielsweise die 2017 von der Union finanzierte EU-Initiative zur Korruptionsbekämpfung vom Rechnungshof im Jahr 2021 für unwirksam befunden wurde, was die Betrugsbekämpfung angeht; erkennt die Bemühungen des ukrainischen Parlaments, der Werchowna Rada, bei der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union an und stellt fest, dass weitere Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung erforderlich sind, damit die Transparenzziele erfolgreich erreicht werden.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>