<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0270</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2022: Europäisches Gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0090/2024 - Berichterstatter: Michal Wiezik)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2178(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung des Europäischen Gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1025 vom 16.11.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112 vom 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06182/2024 – C9‑0116/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 5,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0090/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Direktor des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2178(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung des Europäischen Gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1025 vom 16.11.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112 vom 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06182/2024 – C9‑0116/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 5,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0090/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2022</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>3.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2022 sind (2023/2178(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0090/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass das europäische gemeinsame Unternehmen für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) im April 2007 durch die Entscheidung 2007/198/Euratom<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.</FIELD></FOOTNOTE> vom 27. März 2007 für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), vertreten durch die Kommission, die Euratom-Mitgliedstaaten<FOOTNOTE><FIELD> Mitglieder von Euratom sind die EU-Mitgliedstaaten; bis 2020 waren zudem die Schweiz und das Vereinigte Königreich assoziierte Staaten.</FIELD></FOOTNOTE> und Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Gemeinsamen Unternehmen das Ziel verfolgt wird, den Beitrag der Union zum internationalen Fusionsenergieprojekt ITER zu erbringen, das Abkommen über das breiter angelegte Konzept zwischen der Euratom und Japan umzusetzen und den Bau eines Fusionsreaktors und verbundenen Einrichtungen zu Demonstrationszwecken vorzubereiten<FOOTNOTE><FIELD> Die Fusionsanlagen befinden sich in Cadarache (Frankreich), seinen Sitz hat das Gemeinsame Unternehmen in Barcelona.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass an dem ITER-Projekt sieben globale Partner beteiligt sind – die Union, vertreten durch Euratom, die Vereinigten Staaten, Russland, Japan, China, Südkorea und Indien – und dass die Union mit einem Anteil von 45,4 % an den Baukosten die Führung übernimmt, während die restlichen Partner jeweils 9,1 % beitragen, wobei sich diese Kostenaufteilung in der operativen Phase der Fusionstests ändern und die Union dann 34 % der Betriebskosten tragen wird<FOOTNOTE><FIELD> ITER-Dokumente „Value estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ und „Cost Sharing for all Phases of the ITER Project“.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die aktuelle Schätzung der Kommission in Bezug auf die erforderlichen Euratom-Gesamtmittel für das Gemeinsame Unternehmen zur Finanzierung des auf die Union entfallenden Teils der Durchführung des ITER-Projekts und der damit verbundenen Tätigkeiten bis 2035 auf 15 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) beläuft; in der Erwägung, dass der ITER-Gastgeberstaat (Frankreich) und die Euratom-Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 3,2 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) beisteuern müssen<FOOTNOTE><FIELD> Die Schätzungen beruhen auf der Mitteilung COM(2017)0319 der Kommission und der dazugehörigen Arbeitsunterlage SWD(2017)0232 der Kommissionsdienststellen, Tabelle 4.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und die Schweiz nicht mehr an den ITER-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens beteiligt sind und auch nicht mehr dessen Mitglieder sind<FOOTNOTE><FIELD> Das Vereinigte Königreich trat am 31. Januar 2020 aus der Union und Euratom aus. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union (Euratom) und dem Vereinigten Königreich wurde am 30. Dezember 2020 geschlossen. In diesem Abkommen ist festgelegt, dass das Vereinigte Königreich an den in Protokoll I genannten Unionsprogrammen, einschließlich des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung und der ITER-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens, teilnimmt und zu ihnen beiträgt. Solange sich die Parteien jedoch nicht auf das Protokoll einigen, ist das Vereinigte Königreich weder an den ITER-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens beteiligt noch dessen Mitglied. Was die Schweiz betrifft, so wurde das Abkommen nicht automatisch verlängert und lief daher im Jahr 2020 aus.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen im Interesse der Transparenz in seinen Jahresrechnungen relevante Angaben zu den Beiträgen der Mitglieder auf Programmebene machen sollte; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für jedes Programm, in dessen Rahmen es tätig ist, bis zum Jahresende für jede Mitgliederkategorie alle relevanten Informationen vorlegen sollte, einschließlich der für das jeweilige Programm festgelegten rechtlichen Zielvorgaben für die Beiträge, des Umfangs der erhaltenen Beiträge und des Umfangs der rechtlichen Verpflichtungen; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen die Transparenz weiter verbessern sollte;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeines</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2022 („Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss gelangt, dass die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2022 und die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das Haushaltsjahr 2022 in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden; stellt außerdem fest, dass die der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>hebt hervor, dass der Rechnungshof darauf hinweist, dass das Gemeinsame Unternehmen in der Jahresrechnung 2022 seine Schätzung der Gesamtkosten für die vollständige Erzielung seiner im Zusammenhang mit dem ITER-Projekt vorgesehenen Ergebnisse (das sogenannte Estimate at Completion, EaC) offengelegt hat, die sich auf 19,1 Mrd. EUR (zu Preisen von 2022) beläuft, und dass in diesem Betrag alle bis zum Jahresende 2022 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 9,2 Mrd. EUR und die künftigen Zahlungen enthalten sind, die auf 9,9 Mrd. EUR (zu Preisen von 2022) geschätzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>nimmt jedoch zur Kenntnis, dass diese 2022 vorgenommene Schätzung nach wie vor auf der Zwischenetappe und den Kostenannahmen von 2016 basiert und einer gründlichen Überarbeitung unterzogen wird, sobald die neue Ausgangsbasis und die neuen Anforderungen für das ITER-Projekt festgelegt, vom ITER-Rat genehmigt und dem Gemeinsamen Unternehmen förmlich mitgeteilt worden sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass sich im Jahr 2022 die Inflation stark auf das Gemeinsame Unternehmen auswirkte, was zunächst auf Probleme in der Lieferkette aufgrund der COVID-19-Krise und dann (nach Februar 2022) auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zurückzuführen war; ist besorgt darüber, dass sich laut der aktuellen Bewertung die Auswirkungen dieser Probleme auf das EaC des Gemeinsamen Unternehmens auf schätzungsweise 144 Mio. EUR (Preise von 2008) belaufen; stellt zudem fest, dass dieses EaC voraussichtlich als zusätzliche Ausgaben in den Jahren 2023 bis 2026 zum Tragen kommt; stellt darüber hinaus fest, dass dieser Inflationseffekt bei den Rohstoffpreisen sowohl in bestehenden Verträgen als auch bei den 2022 eingegangenen Angeboten deutlich ist und je nach Entwicklung der internationalen Lage wahrscheinlich auch in Zukunft anhält;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Russland Mitglied der ITER-IO und verpflichtet ist, mehrere Komponenten für das ITER-Projekt an den ITER-Montagestandort in Frankreich (Cadarache) zu liefern und jährliche Beiträge zur ITER-IO zu leisten; betont, dass diese Situation die Gefahr von Verzögerungen und höheren Kosten für das ITER-Projekt birgt; besteht darauf, dass Lösungen entwickelt werden müssen, um diese Risiken angemessen zu mindern; ist der Ansicht, dass bei jeder Entscheidung die strategischen Interessen und politischen Prioritäten der Union gewahrt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass sich der ITER-Rat im November 2022 auf seiner 31. Tagung<FOOTNOTE><FIELD> https://www.iter.org/doc/www/content/com/Lists/list_items/Attachments/1061/2022_11_IC-31.pdf</FIELD></FOOTNOTE> auf eine Aktualisierung der Ausgangsbasis einigte und auf seiner 32. Tagung<FOOTNOTE><FIELD> https://www.iter.org/doc/www/content/com/Lists/list_items/Attachments/1115/2023_06_IC-32.pdf</FIELD></FOOTNOTE> vom 21./22. Juni 2023 den Generaldirektor der ITER-IO beauftragte, einen Vorschlag für eine aktualisierte ITER-Ausgangsbasis vorzulegen, der 2024 geprüft und gebilligt werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass auch bei dem Gemeinsamen Unternehmen das Risiko für die Haushaltsverwaltung als mittel eingestuft wurde, da neue Risiken weiterer Verzögerungen und Kostensteigerungen beim ITER-Projekt bestehen, die mit der geplanten neuen Ausgangsbasis, Lieferproblemen aufgrund der Sanktionen gegen Russland und Verzögerungen der französischen Behörde für nukleare Sicherheit<FOOTNOTE><FIELD> Die französische Behörde für nukleare Sicherheit (ASN) hat die oberste Entscheidungsbefugnis und arbeitet nur mit der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation (ITER-IO) zusammen, und etwaige künftige Änderungen könnten hohe Kosten verursachen. Im Januar 2022 verhängte die ASN einen vollständigen Baustopp für den ITER, bis die ITER-IO nachweisen kann, dass es den Schutz und die Sicherheit seines Personals gewährleisten kann.</FIELD></FOOTNOTE> bei der Genehmigung von Konstruktionsänderungen während des Montageprozesses zusammenhängen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>begrüßt, dass der Unionshaushalt für den Zeitraum 2014-2020 Ende 2020 bei den Mitteln für Verpflichtungen vollständig ausgeführt wurde; stellt zudem fest, dass der Zahlungsplan für die noch abzuwickelnden Mittelbindungen mit dem Umsetzungsplan im Einklang steht, der für 2022 Zahlungen in Höhe von 232,2 Mio. EUR, für 2023 Zahlungen in Höhe von 150 Mio. EUR und für die Folgejahre die übrigen verbleibenden Zahlungen vorsieht<FOOTNOTE><FIELD> Kommission, ITER performance, 2023.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>stellt fest, dass der Europäische Rat für den nächsten MFR-Zeitraum 2021-2027 einen Haushaltsplan für den Euratom-Beitrag zum ITER in Höhe von insgesamt 5,614 Mrd. EUR (zu aktuellen Preisen) vereinbart hat, wovon 5,56 Mrd. EUR (zu aktuellen Preisen) als direkter Beitrag zu dem Projekt vorgesehen sind; stellt darüber hinaus fest, dass zu diesem Betrag – vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der zuständigen Haushaltsbehörde – die Beiträge des ITER-Gastgeberstaats und die Mitgliedsbeiträge addiert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens ursprünglich dessen Haushaltsplan 2022 gebilligt hat, der Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 854,49 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 845,45 Mio. EUR vorsah, und dass er in seinen Sitzungen im Juli und Dezember 2022 den Haushaltsplan zwei Mal geändert hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass sich die endgültig verfügbaren Mittel, einschließlich der Übertragung aus dem Vorjahr, auf Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 981,18 Mio. EUR (gegenüber 1 069,9 Mio. EUR im Jahr 2021) und Mittel für Zahlungen in Höhe von 844,02 Mio. EUR (gegenüber 764,8 Mio. EUR im Jahr 2021) beliefen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass die Ausführungsquote der endgültigen verfügbaren Mittel des Gemeinsamen Unternehmens 72 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 91 % bei den Mitteln für Zahlungen betrug (gegenüber 99,7 % bzw. 97,4 % im Jahr 2021); nimmt zur Kenntnis, dass die niedrigen Ausführungsquoten auf die Verlangsamung der operativen Tätigkeiten auf der Ebene sowohl der ITER-IO als auch des Gemeinsamen Unternehmens zurückzuführen sind und dass diese Verlangsamung wiederum in erster Linie durch die Nachwirkungen der COVID-19-Krise, Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und die jüngsten Probleme beim technischen Design im Zusammenhang mit der derzeitigen Montagephase des ITER-Projekts bedingt war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen seine für operative Kosten bereitgestellten Mittel für Zahlungen in Form eines Berichtigungshaushalts um 92 Mio. EUR verringerte und außerdem 9,5 Mio. EUR der für operative Kosten bereitgestellten Mittel für Zahlungen auf den Verwaltungshaushalt (Gehälter) übertrug, um den Verpflichtungen gegenüber der Kommission im Hinblick auf die Finanzierung des Pensionsfonds des Gemeinsamen Unternehmens nachzukommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass die Ausführung des Verwaltungshaushalts des Gemeinsamen Unternehmens Mängel aufweist, da dieser Haushalt mit nichtgetrennten Mitteln ausgestattet ist; nimmt zur Kenntnis, dass daher Mittelbindungen für Verwaltungsausgaben auf der Grundlage von verwaltungsrechtlichen Verträgen und Verpflichtungen, für die am Jahresende noch keine Zahlungen geleistet wurden, mit Blick auf die Zahlung auf das folgende Jahr übertragen werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Ausführungsquote für Titel 2 (Infrastruktur und Verwaltungsausgaben) Ende 2022 bei 63 % lag, wenn nur der neue Haushalt für Verwaltungsausgaben für 2022 berücksichtigt wird, aber bei 69 % lag, wenn auch die in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mittel aus dem Haushalt für Verwaltungsausgaben im Jahr 2022 wieder zur Ausführung aktiviert werden, und dass gleichzeitig die Annullierungsquote der aus dem Vorjahr übertragenen Mittelbindungen mit durchschnittlich 20 % hoch war;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personal und Einstellungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>stellt fest, dass zum 31. Dezember 2022 bei dem Gemeinsamen Unternehmen 46 Beamte, 224 Bedienstete auf Zeit und 164 Vertragsbedienstete beschäftigt waren; stellt zudem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von 12,5 Zeitarbeitskräften (in VZÄ) und drei abgeordneten nationalen Sachverständigen unterstützt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>stellt darüber hinaus fest, dass 2022 insgesamt elf neue Bedienstete (sechs Bedienstete auf Zeit, vier Vertragsbedienstete und ein abgeordneter nationaler Sachverständiger) ihre Tätigkeit aufgenommen haben und dass vier Bedienstete (allesamt Vertragsbedienstete) auf der Grundlage von Auswahlverfahren zu Bediensteten auf Zeit ernannt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf das unausgewogene Geschlechterverhältnis leichte Verbesserungen erzielt hat; entnimmt dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht in Bezug auf die ausgewogene Vertretung der Geschlechter, dass in der Belegschaft des Gemeinsamen Unternehmens etwa 38 % Frauen und 62 % Männer waren; schlägt vor, dass das Gemeinsame Unternehmen in dieser Hinsicht das unausgewogene Geschlechterverhältnis weiter verbessert und zudem ein ausgewogenes geografisches Verhältnis anstrebt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>betont, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass die Instabilität auf der höheren Führungsebene des Gemeinsamen Unternehmens fortbestand und sich die höhere Führungsebene Ende 2022 in erheblichem Umbruch befand, wobei das Ausscheiden des Direktors im Juni 2022 und die Ernennung des Leiters der Abteilung für das breiter angelegte Konzept („Broader Approach Department“) zum Generaldirektor des ITER-IO im September 2022 zu personellen Veränderungen auf vier der sieben Stellen der höheren Führungsebene des Gemeinsamen Unternehmens führte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>teilt die vom Rechnungshof geäußerte Besorgnis, dass diese Situation – zu einem Zeitpunkt, zu dem erfahrene Führungskräfte benötigt werden, um die neue ITER-Ausgangsbasis umzusetzen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens haben wird – ein Risiko für das solide Management und die Kontinuität des Gemeinsamen Unternehmens darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>nimmt mit Besorgnis das Schreiben der Gewerkschaften von Anfang 2022 an die Kommission<FOOTNOTE><FIELD> https://u4unity.eu/link/Topic_91_F4E.pdf</FIELD></FOOTNOTE> zur Kenntnis, in dem auf Management- und Personalfragen eingegangen und die Kommission auf die Risiken hingewiesen wird, die sich aus der Situation für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Unternehmens, das Wohlergehen seiner Bediensteten und den Ruf der Union im ITER-Projekt ergeben;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schutzmaßnahmen gegen Betrug und Interessenkonflikte</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>entnimmt dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2022, dass die Umsetzung der im Aktionsplan für Betrugsbekämpfung vorgesehenen Maßnahmen systematisch mithilfe einer speziellen Datenbank (RAPID) weiterverfolgt wurde, in der weitere Fortschritte bei der Umsetzung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Jahr 2022 dokumentiert sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Betrugsbekämpfungs- und Ethikbeauftragte im Laufe des Jahres dem Personal, das mit Auftragsvergabe, Vertragsverwaltung, Finanz- und Personalverwaltung befasst ist, Informationen und Unterstützung zu Fragen der Betrugsprävention bereitgestellt hat und dass für das Personal und das Management des Gemeinsamen Unternehmens Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Betrugsbekämpfung organisiert wurden, einschließlich Schulungen für Neuankömmlinge; nimmt zur Kenntnis, dass der Stand der Umsetzung in den Sitzungen des Audit-Ausschusses mitgeteilt wurde und dass darüber hinaus das interne Netz der Betrugsbekämpfungsbeauftragten des Gemeinsamen Unternehmens einzeln und im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen des Netzwerks der Gewährsleute auf dem Laufenden gehalten wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>stellt fest und würdigt, dass dem Personal Regeln, Verfahren, Prozesse und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Ethik und der Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten mitgeteilt wurden, insbesondere im Handbuch des Gemeinsamen Unternehmens, das in seinem Intranet zu finden ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt, dass seit 2022 alle Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens verpflichtet sind, jedes Jahr eine allgemeine Interessenerklärung abzugeben; stellt fest, dass die Abgabe und Bewertung der Erklärungen nun durch ein neu eingerichtetes digitalisiertes Register für Interessenkonflikte beim Gemeinsamen Unternehmen verwaltet wird, mit dem die Weiterverfolgung und Rückverfolgbarkeit verbessert und somit die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten beim Gemeinsamen Unternehmen ermöglicht wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwaltungs- und Kontrollsysteme</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass die Vertragsverwaltung des Gemeinsamen Unternehmens Mängel aufweist, durch die die Erreichung der Ziele des Vertrags erheblich beeinträchtigt wurden und – falls sie nicht behoben werden – auch andere operative Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens beeinträchtigt werden können, da aufgrund der aktualisierten Ausgangsbasis des ITER-Projekts erhebliche Änderungen der laufenden komplexen Verträge erforderlich sein könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass 2013 ein Vertrag in Höhe von 500 Mio. EUR über die Planung, die Ausstattung und die Installation der Gebäude für die nuklearen und nicht nuklearen Elemente des ITER-Projekts unterzeichnet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen und die ITER-IO im Dezember 2020 als Reaktion auf Bedenken und Unzufriedenheit hinsichtlich der Fortschritte und Effizienz des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den noch ausstehenden Arbeiten an den Gebäuden für die nicht nuklearen Elemente mit Unterstützung externer Rechtssachverständiger die möglichen Folgen alternativer Vergabestrategien wie der Neuausschreibung von Ausstattungsdiensten oder der Übertragung der verbleibenden Arbeiten auf andere Auftragnehmer bewertete; nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer im Februar 2021 eine Kostenaufstellung in Höhe von insgesamt 150 Mio. EUR für die Bau- und Ausstattungsdienste im nuklearen Bereich und im September 2021 eine weitere Kostenaufstellung in Höhe von 30 Mio. EUR für die verbleibenden Arbeiten an den Gebäuden für die nicht nuklearen Elemente vorlegte; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Direktor des Gemeinsamen Unternehmens mit dem Auftragnehmer auf der Grundlage einer Risikoanalyse und der Rückmeldungen der Rechtssachverständigen nur hinsichtlich der ersten Kostenaufstellung auf einen Betrag von 75 Mio. EUR einigte und der Auftragnehmer einen Rechtsstreit eröffnete, der die zweite Kostenaufstellung – über die keine Einigung erzielt worden war – betraf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>weist darauf hin, dass der Rechnungshof bei seiner Analyse der Unterlagen über die Vertragsdurchführung Mängel bei der Verwaltung dieses Vertrags durch das Gemeinsame Unternehmen aufgedeckt hat und das Gemeinsame Unternehmen insbesondere wesentliche Verstöße des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags nicht korrekt bewertet hat, was zu unterschiedlichen Auslegungen und zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien hinsichtlich des Umfangs der Arbeit, der Fristen und der Projektanforderungen führte; weist zudem darauf hin, dass die Rechtssachverständigen überdies zu dem Schluss kamen, dass das Gemeinsame Unternehmen aufgrund der Formulierung der entsprechenden Vertragsbestimmungen den Vertrag nicht kündigen konnte, um die vom Umfang her verringerten Arbeiten selbst auszuführen oder die Ausführung der Arbeiten durch andere Auftragnehmer zu veranlassen; bedauert, dass das Gemeinsame Unternehmen, weil es kein Projektdossier geführt hatte, die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers nicht eindeutig feststellen konnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2022 festgestellt wird, dass das Gemeinsame Unternehmen weiterhin ein anerkanntes, ausgereiftes und gut funktionierendes Systeme der internen Kontrolle umsetzt; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen einräumt, dass sich die Veränderungen auf der obersten Führungsebene (Direktor und leitende Führungskräfte), die seit Mitte 2022 erfolgen, unmittelbar auf die Umsetzung einiger Maßnahmen sowie auf die Organisationskultur des Gemeinsamen Unternehmens auswirken und dass es einige Zeit dauern kann, bis die vollständige Umsetzung von Initiativen erkennbar wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen unter Anwendung des Vorsichtsprinzips zwei Mängel – in Bezug auf die externen Dienstleister (Personal, Kompetenz und Kontinuität) bzw. auf die Arbeitslast und das Wohlbefinden des Personals – als schwerwiegend eingestuft hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>nimmt zudem zur Kenntnis, dass die höhere Führungsebene des Gemeinsamen Unternehmens die Maßnahmen in den Bereichen, in denen erhebliche Mängel festgestellt wurden, kontinuierlich überwacht und der Auffassung ist, dass das Gemeinsame Unternehmen die damit verbundenen Risiken erheblich gemindert und konkrete Aktionspläne ausgearbeitet hat, um den noch bestehenden Bedenken Rechnung zu tragen, wodurch die Aufhebung des Vorbehalts für 2021 im Jahr 2022 gerechtfertigt sei;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>stellt fest, dass es sich bei den Bemerkungen in den spezifischen Jahresberichten über die gemeinsamen Unternehmen eigentlich um zeitlich nicht begrenzte Empfehlungen des Rechnungshofs handelt; stellt fest, dass der Rechnungshof diesen Bemerkungen jährlich nachgeht und dann ihren Status als „offen“ oder „abgeschlossen“ einstuft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass von den fünf Bemerkungen des Rechnungshofs aus den Jahren 2019 und 2021 nur zwei abgeschlossen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>stellt fest, dass die ausstehende Bemerkung aus dem Jahr 2019 den verstärkten Rückgriff auf Zeitarbeitskräfte (etwa 62 % im Jahr 2019) betrifft, was erhebliche Risiken für das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Wahrung der Kernkompetenzen, unklare Rechenschaftspflicht, potenzielle Rechtsstreitigkeiten und geringere Effizienz des Personals aufgrund des dezentralen Managements birgt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen 2022 eine Arbeitsgruppe einrichtete, die den hohen Einsatz externer Ressourcen bewerten soll, um den Bedarf des Gemeinsamen Unternehmens besser zu planen und zu begründen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die ausstehenden Bemerkungen aus dem Jahr 2021 zwei Sachverhalte betrafen, nämlich i) den Mangel an Belegen dafür, dass die zusätzlichen Kontrollen – die regelmäßigen jährlichen Bewertungen durch externe Sachverständige und intensive interne Prüfungen, die die meisten kritischen Tätigkeitsbereiche des Gemeinsamen Unternehmens abdecken, was zu einem Anstieg des Verwaltungsaufwands führte – effizient waren und dadurch das System verbessert wurde, und ii) die Verschlechterung des Arbeitsumfelds im Gemeinsamen Unternehmen<FOOTNOTE><FIELD> Die Hauptgründe hierfür sind die Mängel auf der höheren Führungsebene, z. B. intransparente und dysfunktionale Entscheidungsfindung und mangelnder sozialer Dialog.</FIELD></FOOTNOTE> und den unverhältnismäßig umfangreichen Einsatz von externem Personal, durch den sich die Herausforderungen und Risiken für das Arbeitsumfeld erhöhten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Jahr 2022 im Anschluss an zwei Empfehlungen aus dem zehnten jährlichen Bewertungsbericht<FOOTNOTE><FIELD> 56. Sitzung des Verwaltungsrats am 7./8. Juli 2022 in Barcelona.</FIELD></FOOTNOTE> zur Personalverwaltung einen Aktionsplan für deren Umsetzung gebilligt hat.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>