<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0272</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2022: Gemeinsames Unternehmen für saubere Luftfahrt</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0087/2024 - Berichterstatter: Michal Wiezik)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2173(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Gemeinsamen Unternehmen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1025 vom 16.11.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112 vom 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06182/2024 – C9‑0111/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 71,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 26,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0087/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2173(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Gemeinsamen Unternehmen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1025 vom 16.11.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/112 vom 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Februar 2024 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilenden Entlastung (06182/2024 – C9‑0111/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 71,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 26,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0087/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>3.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt für das Haushaltsjahr 2022 sind (2023/2173(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0087/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt mit Sitz in Brüssel im November 2021 mit der Verordnung (EU) 2021/2085<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17).</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „einheitlicher Basisrechtsakt“) im Rahmen des Programms Horizont Europa für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet wurde; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt an die Stelle des Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für die Luftfahrt trat, das im Dezember 2007 im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet worden war<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> (Clean Sky 1) und dessen Bestandsdauer im Mai 2014 im Rahmen des Programms Horizont 2020 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77).</FIELD></FOOTNOTE> verlängert worden war (Clean Sky 2), und dass es dessen Rechtsnachfolger ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich bei dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt um eine öffentlich-private Partnerschaft mit Schwerpunkt auf Forschung und Innovation zur Umstellung des Luftverkehrs auf eine nachhaltige und klimaneutrale Zukunft handelt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Union, vertreten durch die Kommission, und die in Anhang I des einheitlichen Basisrechtsakts aufgeführten Organisationen des Luftverkehrssektors sind; in der Erwägung, dass Gemeinsame Unternehmen darüber hinaus assoziierte Mitglieder hat, die im Rahmen von Aufrufen zur Interessenbekundung ausgewählt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen im Interesse der Transparenz in seinen Jahresrechnungen relevante Angaben zu den Beiträgen der Mitglieder auf Programmebene machen sollte; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für jedes Programm, in dessen Rahmen es tätig ist, bis zum Jahresende für jede Mitgliederkategorie alle relevanten Informationen vorlegen sollte, einschließlich der für das jeweilige Programm festgelegten rechtlichen Zielvorgaben für die Beiträge, des Umfangs der erhaltenen Beiträge und des Umfangs der rechtlichen Verpflichtungen; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen die Transparenz weiter verbessern sollte;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2022 endende Haushaltsjahr in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2022, der Ergebnisse seiner Vorgänge und seiner Cashflows sowie der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr vermittelt und mit den Finanzvorschriften des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften im Einklang steht; nimmt zur Kenntnis, dass die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>begrüßt, dass 2022 das Programm für saubere Luftfahrt eingeführt wurde und das Gemeinsame Unternehmen an der Entwicklung innovativer Technologien zur Verringerung der Emissionen und des Lärms von Flugzeugen mitwirkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass sich das dem Gemeinsamen Unternehmen endgültig zur Verfügung gestellte Budget für das Jahr 2022 (darunter auch wieder eingesetzte, nicht in Anspruch genommene Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundene Einnahmen und auf das folgende Jahr übertragene Mittel) aus Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 411,2 Mio. EUR (gegenüber 182,6 Mio. EUR im Jahr 2021) und Mitteln für Zahlungen in Höhe von 415,3 Mio. EUR (gegenüber 189,9 Mio. EUR im Jahr 2021) zusammensetzte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass die Änderungen am Umfang des Haushalts des Gemeinsamen Unternehmens in hohem Maße von der Durchführungsphase der mehrjährigen Forschungs- und Innovationsprogramme abhängig sind; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen 2022 mit der Durchführung des Programms „Horizont Europa“ begonnen hat und dass der Haushalt 2022 folglich die Mittelbindungen für die ersten, für 2022 geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von „Horizont Europa“ und die Mittel für Zahlungen für die entsprechenden Vorfinanzierungszahlungen umfasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass sich die verbuchten Beiträge je nach Mitgliederkategorie (Union und private Mitglieder) in der Jahresrechnung 2022 des Gemeinsamen Unternehmens erheblich voneinander unterscheiden; stellt fest, dass dies daran liegt, dass die Finanzbeiträge der Union validiert und verbucht werden, wenn sie – zu Beginn der Projektdurchführung – an das Gemeinsame Unternehmen gezahlt werden, die Sachbeiträge der Mitglieder jedoch erst nach Validierung der angefallenen und für die Projektdurchführung geltend gemachten Kosten verbucht werden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, sich mit dem Unterschied zwischen dem verbuchten Betrag der Finanzbeiträge einerseits und der Sachbeiträge andererseits zu befassen und hierzu Informationen über die rechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens am Jahresende bereitzustellen; begrüßt die Zusage des Gemeinsamen Unternehmens, das Problem in der Jahresrechnung des nächsten Jahres anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen mit Blick auf das Programm „Horizont 2020“ Ende 2022 den maximalen operativen Beitrag der Union von 1 716 Mio. EUR für unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen vollständig gebunden hatte und dass von diesem gebundenen Betrag in den kommenden Jahren noch etwa 70,1 Mio. EUR (bzw. 4,1 %) für noch abzuschließende Projekte zu zahlen sind; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass sich die privaten Mitglieder rechtlich verpflichtet hatten, Sachbeiträge zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens in Höhe von 968,3 Mio. EUR und Sachbeiträge zu den zusätzlichen Tätigkeiten in Höhe von 1 223,1 Mio. EUR bzw. 101,6 % der Mindestzielvorgabe von 154,9 Mio. EUR zu leisten; nimmt ferner zur Kenntnis, dass diese zugesagten Beträge Ende 2022 vollständig gemeldet waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 keine neuen operativen Mittel für Verpflichtungen erhielt, da es seine letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Ende 2020 abgeschlossen hatte; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den operativen Mitteln für Zahlungen bei 78 % (gegenüber 96 % im Jahr 2021) lag;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass sich die technischen Tätigkeiten bei einer beträchtlichen Anzahl laufender Horizont-2020-Projekte infolge der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs gegen die Ukraine verzögerten oder verringerten und dass diese Projekte daher geändert oder verlängert und die Abschlusszahlungen auf 2023 verschoben werden mussten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Jahr 2022 im Hinblick auf das Programm Horizont Europa Finanzbeiträge in Höhe von 178 Mio. EUR leistete und dass das Gemeinsame Unternehmen den operativen Beitrag in Höhe von 176 Mio. EUR für Vorfinanzierungszahlungen fast vollständig im Zusammenhang mit den ersten im Rahmen des genannten Programms geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen verwendete;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass die Verwendungsquote des Gemeinsamen Unternehmens bei den für Verwaltungskosten bereitgestellten Mitteln für Zahlungen (Titel 2) Ende 2022 mit 54 % gering ausfiel; nimmt zur Kenntnis, dass dies gemäß dem Bericht des Gemeinsamen Unternehmens über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement hauptsächlich auf die im letzten Quartal 2022 erbrachten und 2023 zu zahlenden IT- und Kommunikationsdienstleistungen sowie auf geringere Kosten für die von der Kommission erbrachten Dienstleistungen zurückzuführen war;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auftragsvergabe und Personal</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>entnimmt dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2022, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2022 zwei offene Ausschreibungsverfahren veröffentlichte, von denen das erste eingeleitet wurde, um seinen eigenen Bedarf zu decken, während das zweite im Namen von sechs Gemeinsamen Unternehmen als interinstitutionelle Ausschreibung (verwaltete IT-Dienste) eingeleitet wurde; stellt darüber hinaus fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Anfang 2022 elf interinstitutionelle Rahmendienstleistungsverträge im Bereich Kommunikation vergab und unterzeichnete, die das Ergebnis des interinstitutionellen offenen Ausschreibungsverfahrens waren, das 2021 im Namen von drei Gemeinsamen Unternehmen eingeleitet wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>begrüßt die erste offene Aufforderung des Gemeinsamen Unternehmens zur Einreichung von Vorschlägen, die bis zum Jahresende zu 19 Finanzhilfevereinbarungen mit einem Gesamtvolumen von 654 Mio. EUR für drei Kernbereiche führte: Regionalflugzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb, wasserstoffbetriebene Flugzeuge sowie hocheffiziente Kurz- und Mittelstreckenflugzeuge; stellt fest, dass im Rahmen der Aufforderung 14 Themen abgedeckt wurden, darunter 13 Innovationsmaßnahmen und eine Maßnahme zur Unterstützung der Koordinierung; stellt zudem fest, dass insgesamt 244 Teilnehmer aus 24 Ländern ausgewählt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>begrüßt die 20 Projekte, mit denen der Luftverkehr in Zukunft nachhaltig gestaltet werden soll; stellt fest, dass dank der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein breites Spektrum an öffentlichen und privaten Partnern, Forschungszentren und Hochschulen zusammengebracht wurde, das wirksame Lösungen ermitteln soll, die umweltfreundliche Luftfahrzeuge und in Zukunft einen klimaneutralen Luftverkehr ermöglichen und mit Finanzhilfen der Union in Höhe von 654 Mio. EUR gefördert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass der Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2022 insgesamt 44 Statutsbedienstete (Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige) umfasste, wobei Ende 2022 40 Planstellen besetzt waren; stellt fest, dass die beiden Stellen für abgeordnete nationale Sachverständige nicht besetzt wurden, da im Stellenplan für 2023 nur 41 Stellen und keine abgeordneten nationalen Sachverständige vorgesehen sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Management- und Kontrollsysteme</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass bei den Ausgaben im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa der Gemeinsame Auditdienst der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) der Kommission für die Ex-post-Prüfungen zuständig ist; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für die Ausgaben im Rahmen von Horizont 2020 (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) eine repräsentative Fehlerquote von 1,6 % und eine Restfehlerquote von 0,4 %<FOOTNOTE><FIELD> Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht 2022 des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, Kapitel 4.1.1.</FIELD></FOOTNOTE> meldete und dass für das Programm Horizont Europa noch keine Ex-post-Prüfungen durchgeführt wurden, da die ersten Zwischenzahlungen erst 2024 erwartet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Ebene der Endbegünstigten eine Zufallsstichprobe von Zahlungen prüfte, die 2022 zulasten des Programms Horizont 2020 geleistet wurden, um die Kontrollen der operativen Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten<FOOTNOTE><FIELD> Im Hinblick auf die bei den Begünstigten geprüften Finanzhilfezahlungsvorgänge betrug die Berichterstattungsschwelle für quantifizierbare Fehler 1 % der geprüften Kosten.</FIELD></FOOTNOTE>; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in einem Fall einen schwerwiegenden Fehler im Zusammenhang mit überhöhten Angaben zu den Personalkosten feststellte und ihn quantifizierte, wobei der Fehler darauf zurückzuführen war, dass der Begünstigte eine Kostenabrechnung auf der Grundlage der veranschlagten Personalkosten eingereicht hatte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2022 einen vollständigen risikobasierten Ansatz für Ex-ante-Kontrollen im Einklang mit den Leitlinien des Gemeinsamen Umsetzungszentrums der GD RTD der Kommission entwickelt und umgesetzt und dabei der spezifischen Risikosituation des Gemeinsamen Unternehmens Rechnung getragen hatte; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen zu diesem Zweck die besonders relevanten Risikokriterien bestimmte und auf deren Grundlage einen risikobasierten Überwachungsansatz konzipierte; stellt fest, dass es dieser Ansatz dem Gemeinsamen Unternehmen ermöglichte, das Risikoniveau der einzelnen Projekte und Begünstigten während der Hauptphasen der Projektdurchführung – wie der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung, der Änderung der Finanzhilfevereinbarung, der Berichterstattung und der Zahlung – zu bewerten; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen auch interne Leitlinien zu seinem risikobasierten Ansatz erstellte und sein Personal in Bezug auf dessen ordnungsgemäße Anwendung und einheitliche Umsetzung schulte und unterstützte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>stellt fest, dass eine vom Rechnungshof durchgeführte detaillierte Analyse einer Stichprobe der Fälle, in denen das Gemeinsame Unternehmen die verstärkte Überwachung einsetzte, mehrere Schwachstellen aufzeigte, durch die eine wirksame und effiziente Überwachung verhindert wurde; stellt fest, dass die Kennzeichnung für die verstärkte Überwachung nach dem festgelegten Zieldatum weder erneuert noch beendet wurde und dass das Risikoniveau nach der Durchführung der Kontrollmaßnahmen vom Bediensteten nicht neu bewertet wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>pflichtet dem Rechnungshof darin bei, dass das Gemeinsame Unternehmen sicherstellen sollte, dass alle Maßnahmen der verstärkten Überwachung mit spezifischen Kontrollmaßnahmen einhergehen, die auf die ermittelten Risiken ausgerichtet sind, und dass sie zu einem vorab festgelegten Zieldatum weiterverfolgt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont wie der Rechnungshof, dass es für das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa wichtiger wurde, seinen spezifischen risikobasierten Ansatz für die Verwaltung von Finanzhilfen umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>hebt hervor, dass sich die Begünstigten- und/oder Projektstruktur des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des Programms Horizont Europa erheblich verändert, etwa mit Blick auf die gestiegene Zahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), neue Teilnehmer und größere Konsortien sowie auf die Anforderung, nur offene Verfahren für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa zu nutzen, und dass infolgedessen die in früheren Programmen ermittelten Risikofaktoren möglicherweise nicht mehr relevant sind und neue Risikofaktoren auftauchen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt im September 2022 Gründungsmitglied der Allianz für emissionsfreie Luftfahrt war, die öffentliche und private Interessenträger aus der gesamten Luftfahrtbranche zusammenbringt, um die Einführung von mit Wasserstoff oder Strom betriebenen Luftfahrzeugen zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt fest, dass das Programm „Clean Sky 2“ in die Phase der Ergebnisse übergegangen ist, und nimmt zur Kenntnis, dass die erhöhte Arbeitsbelastung im Jahr 2022 auf die gleichzeitige Verwaltung mehrerer „Clean Sky 2“-Projekte und auf die Einleitung des Programms „Saubere Luftfahrt“ zurückzuführen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>stellt fest, dass in einer unabhängigen Studie der geschätzte sozioökonomische Gesamtnutzen des Programms „Clean Sky 2“ für Europa auf 8,6 Mrd. EUR beziffert wird; betont ferner, dass der Studie zufolge die strategische Forschungs- und Innovationsagenda des Programms „Saubere Luftfahrt“ sowohl belastbar als auch zweckmäßig sei; weist darauf hin, dass dies auch bei einer Vielzahl möglicher wirtschaftlicher Szenarien, potenzieller Entwicklungen und struktureller Veränderungen des Luftverkehrssystems gelten würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert, dass die Integration von Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten für eine klimaneutrale Luftfahrt, in denen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und KMU vertreten sind, ausgeweitet und gefördert wird, dabei Synergieeffekte mit nationalen Programmen und Programmen der Union genutzt werden und gleichzeitig die Einführung industriebezogener Fähigkeiten in der gesamten Wertschöpfungskette vereinfacht wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>stellt fest, dass es sich bei den Bemerkungen in den spezifischen Jahresberichten über die gemeinsamen Unternehmen eigentlich um zeitlich nicht begrenzte Empfehlungen des Rechnungshofs handelt; stellt fest, dass der Rechnungshof diesen Bemerkungen jährlich nachgeht und dann ihren Status als „offen“ oder „abgeschlossen“ einstuft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>stellt fest, dass zwei von den drei Bemerkungen des Rechnungshofs (eine zum Jahr 2020 und zwei zum Jahr 2022) abgeschlossen sind; stellt fest, dass sich die offene Bemerkung auf den Einsatz von Leiharbeitskräften bezieht, den das Gemeinsame Unternehmen mit Einschränkungen des Stellenplans hinsichtlich fester Stellen und der außergewöhnlichen Arbeitsbelastung begründet, die auf die parallele Durchführung der Programme Horizont 2020 und Horizont Europa zurückzuführen ist.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>