<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0279</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2022: Gesamthaushaltsplan der EU – Neunter, zehnter und elfter EEF</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0110/2024 - Berichterstatter: Joachim Kuhs)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2183(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0392 – C9‑0302/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2023)0392),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/109, 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 22. Februar 2024 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022 (05889/2024 – C9‑0123/2024, 05891/2024 – C9‑0122/2024, 05892/2024 – C9‑0124/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.</FIELD></FOOTNOTE> und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.</FIELD></FOOTNOTE> Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0110/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 zum Rechnungsabschluss betreffend den neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022 (2023/2183(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0392 – C9‑0302/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2023)0392),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Haushaltsjahr 2022, zusammen mit den Antworten der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/103, 4.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/109, 12.10.2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 22. Februar 2024 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022 (05889/2024 – C9‑0123/2024, 05891/2024 – C9‑0122/2024, 05892/2024 – C9‑0124/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2023)0384),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.</FIELD></FOOTNOTE> und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.</FIELD></FOOTNOTE> Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0110/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>3.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022 sind(2023/2183(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 35/2018 des Rechnungshofs,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0110/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit der Union im Sinne der Artikel 208 bis 211 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in einem globalen Kontext stattfindet, der durch die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung („Agenda 2030“) und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung bestimmt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union Kooperationsbeziehungen mit einer großen Zahl von Entwicklungsländern unterhält und damit vor allem das Ziel verfolgt, durch die Leistung von Entwicklungshilfe und technischer Hilfe für die Empfängerländer deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern, womit vorrangig die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut angestrebt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) von 1959 bis 2020 Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) bereitgestellt wurden; in der Erwägung, dass der Rahmen für die Beziehungen zwischen der Union und den AKP-Staaten sowie den ÜLG ein Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) war, das am 23. Juni 2000 in Cotonou für einen Zeitraum von 20 Jahren unterzeichnet und später vorübergehend verlängert wurde; in der Erwägung, dass das Samoa-Abkommen am 15. November 2023 unterzeichnet wurde,</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der elfte EEF bereits seine Endphase erreicht hat, da seine Auflösungsklausel zum 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass jedoch noch bis zum 31. Dezember 2023 besondere Verträge für bestehende Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet werden und die Umsetzung der laufenden, aus dem EEF finanzierten Projekte bis zu ihrem endgültigen Abschluss fortgesetzt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass für den MFR 2021-2027 die Hilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten in das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) und die Hilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den ÜLG in den Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands aufgenommen wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass der neunte, zehnte und elfte EEF nicht in den Gesamthaushaltsplan der Union aufgenommen wurden und ihre Ausführung und Rechnungslegung bis zu ihrem Abschluss nach wie vor gesondert erfolgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die EEF fast vollständig von der Generaldirektion für internationale Partnerschaften (GD INTPA) der Kommission verwaltet werden, wobei ein kleiner Teil (5 %) der EEF-Ausgaben 2022 von der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (GD ECHO) verwaltet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Entwicklungszusammenarbeit von einem traditionelleren Geber-Empfänger-Modell zu einer stärkeren Betonung der beiderseitigen Interessen hin entwickelt, die nicht nur soziale Bereiche, sondern auch nachhaltige Investitionen, Handel und die Entwicklung von Wirtschaftszweigen mit hohem Mehrwert sowie internationale Partnerschaften zur Bewältigung globaler Herausforderungen umfasst; in der Erwägung, dass gemäß dem AEUV das Hauptziel der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union im Rahmen eines Konzepts „Team Europa“ mit den Mitgliedstaaten vor Ort, Begünstigten vor Ort und den anderen Gebern zusammenarbeitet, um eine spürbare Wirkung zu erzielen und einen transformativen Wandel in den Partnerländern herbeizuführen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausführung des Haushaltsplans</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>stellt fest, dass die finanzielle Ausführung des zehnten und elften EEF (individuelle Mittelbindungen: 853 Mio. EUR; Zahlungen: 2 386 Mio. EUR) im Jahr 2022 durch den Beschluss (EU) 2022/1223 des Rates, 600 Mio. EUR an freigegebenen Mitteln aus dem zehnten und elften EEF wiederzuverwenden, geprägt war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>nimmt den Beschluss des Rates zu Kenntnis, mit dem 600 Mio. EUR aus freigegebenen Projektmitteln im Rahmen des zehnten und elften EEF für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den AKP-Staaten infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine bereitgestellt wurden; ist der Ansicht, dass diese Mittel angesichts der außergewöhnlich schwierigen Ernährungslage in den AKP-Staaten durch geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Nahrungsmittelautonomie der Bevölkerung vor Ort ergänzt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass die Durchführung des EEF im Jahr 2022 zu Verbesserungen in den Bereichen Wasser- und Sanitärversorgung, Zugang zu Elektrizität, Zugang zu Rechtsbeistand, Ernährungssicherheit und Ernährung, Umweltschutz, Strategien zur Eindämmung des Klimawandels und natürliche Ökosysteme, Gesundheit, Bildung und Unternehmertum sowie Beschäftigungsfähigkeit beigetragen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass der EEF in Bezug auf die Zahlungen im Jahr 2022, die sich auf 2 452 Mio. EUR (d. h. 98,08 % des Jahresziels) beliefen, insgesamt 33,2 % des Portfolios der GD INTPA ausmachte; stellt fest, dass sich die Zahlungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf 461 Mio. EUR beliefen; stellt fest, dass aufgrund des Auslaufens der Auflösungsklausel des elften EEF am 31. Dezember 2020 keine neuen Mittelbindungen im Jahr 2022 vorgenommen wurden, mit Ausnahme von Mittelbindungen im Zusammenhang mit Mitteln aus der Wiederverwendung der Reserve des zehnten und elften EEF gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1223 des Rates in Bezug auf die Sondermaßnahmen für die Reaktion der Union auf die Nahrungsmittelkrise und den wirtschaftlichen Schock in den AKP-Staaten; stellt fest, dass sich die Zahlungen der EIB für die Investitionsfazilität des Abkommens von Cotonou auf 400 Mio. EUR beliefen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont die Bedeutung des Konzepts „Team Europa“ für die Wirksamkeit und die Sichtbarkeit der Unionshilfe und begrüßt die Initiative der Kommission, die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten zu vertiefen und deren vorhandenes Fachwissen in den Partnerländern bestmöglich zu nutzen, um für ein stärkeres Europa zu sorgen; nimmt die regionalen Team-Europa-Initiativen für die westliche Mittelmeerroute zur Kenntnis, deren Managementgruppe Vertreter sowohl der GD NEAR als auch der GD INTPA umfasst, um die Kohärenz der Maßnahmen und den optimalen Einsatz der Finanzmittel sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist darauf hin, dass 60 % der Verträge im Rahmen des elften EEF abgeschlossen wurden und dass die Kommission den neunten EEF im Jahr 2024 abschließen sollte; nimmt die Fortschritte beim Abschluss des zehnten EEF zur Kenntnis, in dessen Rahmen 95,2 % der Verträge abgeschlossen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>nimmt die Bemühungen der GD INTPA, alte Vorfinanzierungen und alte noch abzuwickelnde Mittelbindungen zu verringern, wobei die Vorgabe bei 40 % bzw. 35 % liegt, zur Kenntnis; stellt fest, dass die GD INTPA ihre Vorgabe übertroffen hat, indem sie alte EEF-Vorfinanzierungen um 54,31 % bzw. um 52,51 % sowohl für alte noch abzuwickelnde Mittelbindungen als auch für ihren Zuständigkeitsbereich insgesamt reduziert hat; stellt fest, dass sie für die EEF bei den noch abzuwickelnden Mittelbindungen mit 36,83 % die Vorgabe von 35 % erreicht hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt jedoch fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Rahmen des wesentlichen Leistungsindikators der GD INTPA zur Verringerung alter Vorfinanzierungen nicht die Anzahl der Jahre berücksichtigt wird, in denen einzelne Vorfinanzierungsvorgänge offen blieben, weshalb der Rechnungshof der Auffassung ist, dass in der Erreichung dieses wesentlichen Leistungsindikators nicht die Schwierigkeiten zum Ausdruck kommen, auf die die GD INTPA bei der Abrechnung älterer Vorfinanzierungsvorgänge gestoßen war, von denen einige seit bis zu zwölf Jahren offen waren; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach in Bezug auf ältere offene Rechnungen und Vorfinanzierungen, die seit bis zu zwölf Jahren offen waren, die meisten dieser alten Vorfinanzierungen mit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang stehen; fordert die Kommission auf, dem Parlament weiterhin über diese Rechtsstreitigkeiten Bericht zu erstatten, wie dies im Anschluss an die Empfehlung Nr. 2015/PAR/0463 des Europäischen Parlaments bereits geschehen ist; stellt ferner fest, dass die Kommission zur Verringerung der alten Vorfinanzierungen und zur Bewältigung der Nichtbearbeitung von Rechnungen bereits jährliche Kontrollen eingeführt hat, wobei 93 % der EEF-Zahlungen im Jahr 2022 rechtzeitig geleistet wurden, dass sie ein (im Oktober 2023 aktualisiertes) Portfolio-Management-Dashboard verwendet, das es dem Personal ermöglicht, das Bestehen verbleibender Vorfinanzierungen zu überwachen und längst überfällige Rechnungen weiterzuverfolgen, und dass sie zusätzliche Maßnahmen ergreift, darunter Ad-hoc-Kampagnen, Seminare und Leitlinien;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>stellt fest, dass die GD INTPA ihr Ziel, für den EEF nicht mehr als 13 % an alten, ausgelaufenen Verträgen zu haben, erreicht hat; stellt fest, dass sie einen Prozentsatz von 10,56 % für den EEF und 8,39 % für den Gesamthaushaltsplan der Union erreicht hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>weist darauf hin, dass sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen der EEF im Jahr 2022 auf 12,6 % bzw. 8 250 Mio. EUR beliefen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auswirkungen der Tätigkeiten im Jahresabschluss</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass die Vorfinanzierungen um 239 Mio. EUR zurückgegangen sind, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass aufgrund des Rückgangs der Zahl der unterzeichneten Verträge weniger Vorauszahlungen geleistet wurden (2 118 Mio. EUR im Jahr 2021 gegenüber 853 Mio. EUR im Jahr 2022), und dass die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente infolge des Rückgangs der Vorfinanzierungen und anderer Zahlungen um 34 Mio. EUR gestiegen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass antizipative Passiva infolge des Anstiegs der Zahl der offenen Verträge ohne validierte Zahlungsanträge zum Jahresende um 123 Mio. EUR gestiegen sind, weshalb für diese Anträge die Ausgaben geschätzt werden mussten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt ferner fest, dass die operativen Ausgaben um insgesamt 74 Mio. EUR zurückgegangen sind, was hauptsächlich auf die Abwicklung der Treuhandfonds zurückzuführen ist, die zu einer Verringerung der zur Deckung der entsprechenden Ausgaben erforderlichen Beiträge führte, und dass die Ausgaben für Soforthilfe gestiegen sind, da freigegebene Mittel aus dem zehnten und elften EEF wiederverwendet wurden, um den negativen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine entgegenzuwirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu dem Schluss kam, dass in den EEF-Jahresrechnungen 2022 keine finanziellen Auswirkungen anzugeben sind und dass in den EEF-Jahresrechnungen zum 31. Dezember 2022 der Stand des Austrittsverfahrens zu diesem Zeitpunkt korrekt zum Ausdruck kommt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuverlässigkeit der Rechnungsführung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>stellt fest, dass der Haushalt des neunten EEF (2000-2007) nur 13,8 Mrd. EUR betrug, der des zehnten EEF (2008-2013) mit 22,7 Mrd. EUR fast doppelt so umfangreich war und der des elften EEF sich auf einen hohen Betrag von 30,5 Mrd. EUR belief, wovon 29,1 Mrd. EUR den AKP-Staaten und 0,4 Mrd. EUR den ÜLG zugewiesen wurden und 1 Mrd. EUR auf Verwaltungskosten entfiel;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>nimmt die Ankündigung der Kommission von Oktober 2021, den achten EEF abzuschließen, zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die Kommission in den Jahresrechnungen des EEF für das Haushaltsjahr 2022 angab, dass alle Tätigkeiten im Rahmen des achten EEF und alle Verträge und Finanzbeschlüsse in den EFF-Jahresrechnungen abgeschlossen und die verbleibenden offenen Einziehungsanordnungen auf den neunten EEF übertragen wurden; stellt jedoch fest, dass die Jahresrechnungen nach wie vor Finanzinformationen zum achten EEF umfassten, während einige Salden des achten EEF im Jahr 2022 noch offen waren; stellt fest, dass der operative Abschluss des achten EEF wie im Jahr 2021 vorgesehen erfolgte und dass der vollständige Rechnungsabschluss des achten EEF aufgrund laufender Einziehungsanordnungen noch aussteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des neunten, zehnten und elften EEF für das Haushaltsjahr 2022 zu dem Schluss kam, dass die Jahresrechnungen für das am 31. Dezember 2022 endende Haushaltsjahr die Vermögens- und Finanzlage der EEF, die Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihre Cashflows und die Veränderungen ihres Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Jahr im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> (EEF-Finanzregelung) und den Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor „in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht“ darstellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>nimmt den Standpunkt des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die den Jahresrechnungen für das am 31. Dezember 2022 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>stellt fest, dass die Durchführung der EEF Länder betrifft, die mit den sich verschärfenden Auswirkungen des Klimawandels, dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Ernährungsunsicherheit konfrontiert sind und durch die Folgen der COVID-19-Pandemie, des ungerechtfertigten und grundlosen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie steigender Schulden, neuer und vergessener humanitärer Krisen und von Konflikten geschwächt werden, was zu zunehmenden Ungleichheiten und Armut führt; besteht daher darauf, dass die verbleibenden Projekte im Rahmen der EEF darauf ausgerichtet werden, die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung voranzubringen; bekräftigt, dass Sicherheit, für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften und die internationale Zusammenarbeit grundlegende Voraussetzungen dafür sind, dass die Welt Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 und darüber hinaus erzielt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>bekräftigt seine Besorgnis über die vielen möglichen Gründe für die aufeinanderfolgenden versagten Prüfungsurteile des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die darauf zurückzuführen sind, dass die akzeptierten Ausgaben, die in den Jahresrechnungen für das am 31. Dezember 2022 endende Haushaltsjahr ausgewiesen sind, eine wesentliche Fehlerquote aufwiesen; stellt gleichzeitig fest, dass der Kontext, in dem die Durchführung des EEF erfolgt, risikoreich und komplex ist sowie einem raschen Wandel unterliegt und dabei eine bemerkenswerte Vielfalt in Bezug auf die geografische Streuung, die Durchführungsstellen und die Partnerländer sowie die Methoden zur Bereitstellung von Unterstützung aufweist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge eine Stichprobe von 140 Vorgängen untersucht hat, die für das gesamte Spektrum der Ausgaben der EEF repräsentativ ist; stellt ferner fest, dass sie 27 Vorgänge im Zusammenhang mit dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika, 98 von 20 EU-Delegationen<FOOTNOTE><FIELD> Benin, Botsuana, Burkina Faso, Dschibuti, Äthiopien, Fidschi, Gabun, São Tomé und Príncipe, Guinea-Bissau, Haiti, Côte d’Ivoire, Liberia, Madagaskar, Malawi, Nigeria, Tansania, Gambia, Togo, Uganda und Simbabwe.</FIELD></FOOTNOTE> bewilligte Vorgänge und 15 von den zentralen Kommissionsdienststellen genehmigte Zahlungen umfasste;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass von den 140 geprüften Vorgängen 57 (40,7 %) Fehler aufwiesen, während es 2021 bei derselben Zahl von Vorgängen 54 (38,8 %) waren; betont darüber hinaus, dass der Rechnungshof 48 Fehler quantifiziert hat (43 im Jahr 2021) und dass er auf dieser Grundlage die Fehlerquote für das Haushaltsjahr 2022 auf 7,1 % geschätzt hat (4,6 % im Jahr 2021);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass sich die geschätzte Fehlerquote, aufgeschlüsselt nach Fehlerart, im Haushaltsjahr 2022 im Zusammenhang mit nicht getätigten Ausgaben auf 51 % (14,9 % im Jahr 2021), im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Ausgaben auf 24 % (38,6 % im Jahr 2021), im Zusammenhang mit schwerwiegender Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf 16 % (14,6 % im Jahr 2021), im Zusammenhang mit dem Fehlen wesentlicher Belege auf 7 % (23,3 % im Jahr 2021) und im Zusammenhang mit anderen Fehlerarten auf 2 % (8,6 % im Jahr 2021) belief; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach die meisten Fehler, die hätten vermieden werden können, für überhöhte Abrechnungen (nicht getätigte Ausgaben) relevant sind, was auf eine unzureichende Rechnungslegung durch die Durchführungspartner im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung zurückzuführen ist und sich nicht auf die Umsetzung der Projekte auswirkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach im Jahr 2022 etwa 50 % der addierten Fehler auf eine überhöhte Abrechnung zurückzuführen sind, d. h. eine Praxis, bei der nicht getätigte Ausgaben in der Rechnungslegung als getätigte Ausgaben ausgewiesen werden, und diese Fehler daher vorübergehend sind, da sie nach den endgültigen Abrechnungen nicht mehr bestehen werden; nimmt ferner die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Kommission ergriffen hat, um die Ermittlung der angefallenen Ausgaben zu erleichtern, und fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde über die Wirkung dieser Maßnahmen zu unterrichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>stellt fest, dass die Ex-ante-Überprüfungen der GD INTPA im Jahr 2022 die Zahlung eines Betrags von insgesamt 167,94 Mio. EUR an nicht förderfähigen Ausgaben verhindert haben, was 2,91 % des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags entspricht und über dem von der GD INTPA für diesen Indikator festgelegten Richtwert (2 %) und über dem Ergebnis von 2021 (2,62 %) liegt; fordert die Kommission auf, die Kontrollsysteme weiter zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>	ist besorgt darüber, dass Benins nationaler Anweisungsbefugter für den EEF einen Auftrag an ein Beratungsunternehmen vergab, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Land zu stärken, und somit einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge beging; stellt mit Besorgnis fest, dass der Evaluierungsausschuss nach Angaben der Kommission von seinem „Ermessen“ Gebrauch gemacht hat, um eine Berechnungsmethode anzuwenden, die im Verfahren nicht ausreichend dokumentiert war; nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Kommission ergriffen hat, um die in dieser Delegation festgestellten Schwachstellen zu beheben und ähnliche Probleme in anderen Delegationen zu verhindern; stellt fest, dass die Fehlerquote in der EU-Delegation in Benin etwa 30 % der Gesamtfehlerquote ausmachte und dass die Gesamtfehlerquote bei etwa 4,7 % anstatt 7,1 % gelegen hätte, wenn man die Fehlerquote in der besagten Delegation nicht berücksichtigen würde; weist darauf hin, dass die Transparenz und die Rechenschaftspflicht für nichtstaatliche Organisationen, die aufgefordert sind, unter uneingeschränkter Einhaltung der Finanzvorschriften und Werte der Union zu handeln, insbesondere bei der Verwaltung von Unionsmitteln, von wesentlicher Bedeutung sind, und betont, dass nichtstaatliche Organisationen, insbesondere diejenigen, die in Drittländern tätig sind, in Bezug auf ihre Kontroll- und Überwachungssysteme unterstützt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass nichtstaatliche Organisationen demselben Kontroll- und Untersuchungsniveau unterliegen wie alle anderen Empfänger von Unionsmitteln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die geschätzte Fehlerquote systematisch über der Wesentlichkeitsschwelle (2 %) liegt; stellt mit Besorgnis fest, dass die geschätzte Fehlerquote im Vergleich zum Haushaltsjahr 2021 um 2,5 % gestiegen ist, während zwischen den Haushaltsjahren 2020 und 2021 ein Anstieg von 0,8 % zu verzeichnen war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2022 insgesamt 333 Einziehungsanordnungen für 293 Verträge über einen Gesamtbetrag von 62,92 Mio. EUR erteilt hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transparenz und Wirksamkeit der Überwachungs- und Sicherungssysteme</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>entnimmt der Bemerkung des Rechnungshofs, dass der Kommission und ihren Durchführungspartnern im Jahr 2022 bei Vorgängen, die Leistungsprogramme und Zuschüsse sowie Beitragsvereinbarungen und Übertragungsvereinbarungen mit Empfängerländern, internationalen Organisationen und Agenturen von Mitgliedstaaten betrafen, mehr Fehler unterliefen als bei anderen Formen der Unterstützung (die beispielsweise Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge betrafen); stellt ferner fest, dass von den 99 vom Rechnungshof untersuchten Vorgängen dieser Art 46 quantifizierbare Fehler aufwiesen, die 86 % der geschätzten Fehlerquote ausmachten; stellt fest, dass die GD INTPA ihre Kontrollstrategie, einschließlich der Berichtspflichten, derzeit überprüft und dabei mögliche Abhilfemaßnahmen prüft; fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde über ihre überarbeitete Kontrollstrategie zu unterrichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Kommission in 23 Fällen quantifizierbarer Fehler und fünf Fällen nicht quantifizierbarer Fehler über ausreichende Informationen verfügte, um die Fehler zu verhindern bzw. vor Anerkennung der Ausgaben aufzudecken und zu berichtigen; stellt darüber hinaus fest, dass der Bewertung des Rechnungshofs zufolge die geschätzte Fehlerquote 5,5 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen ordnungsgemäß genutzt hätte, während sie in dem Fall 2021 2,4 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach die meisten Fehler, die hätten vermieden werden können, auf eine unzureichende Rechnungslegung durch die Durchführungspartner im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung zurückzuführen sind; nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, ihre Kontrollstrategie, einschließlich der Berichtspflichten, zu überprüfen, und fordert die Kommission auf, dabei auf die ergriffenen Abhilfemaßnahmen Bezug zu nehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge 22 Vorgänge mit quantifizierbaren Fehlern, die 2,3 Prozentpunkte zur geschätzten Fehlerquote beitrugen, einer Prüfung oder Ausgabenüberprüfung unterzogen wurden; stellt ferner fest, dass das Kontrollsystem der GD INTPA auf Ex-ante-Kontrollen beruht und dass die Angaben in den Prüfungs-/Überprüfungsberichten, in denen die tatsächlich durchgeführten Arbeiten beschrieben werden, dem Rechnungshof keine Beurteilung der Frage ermöglichten, ob die Fehler bei diesen Ex-ante-Kontrollen hätten aufgedeckt und korrigiert werden können, da die Berichte nicht 100 % der gemeldeten Ausgaben abdecken und auch nicht hinreichend detailliert sind, um festzustellen, ob die Posten, bei denen der Rechnungshof Fehler festgestellt hat, Teil der Ex-ante-Kontrollen waren; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission die Vorgaben für die Ausgabenüberprüfungen regelmäßig aktualisiert, um die Vollständigkeit und die Klarheit der Berichterstattung zu verbessern; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>hebt hervor, dass der Rechnungshof zwei Ausgabenbereiche ermittelt hat, in denen die Vorgänge aufgrund spezifischer Zahlungsbedingungen weniger fehleranfällig sind, und zwar a) Budgethilfe und b) von internationalen Organisationen umgesetzte Projekte mit mehreren Gebern, die der sogenannten hypothetischen Strategie unterliegen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof 2022 zwei Budgethilfevorgänge und acht von internationalen Organisationen verwaltete Projekte im Rahmen der „hypothetischen Strategie“ geprüft hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>hebt die Bedeutung der lokalen Durchführungspartner hervor und betont, dass ihre Unterstützung und ihr Kapazitätsaufbau sichergestellt werden müssen; stellt fest, dass nach dem Auslaufen von EEF-Projekten das lokale Know-how im Umgang mit Unionsmitteln aufrechterhalten werden muss, damit es bei Projekten im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) angewendet werden kann, und betont, dass EU-Projekte einem Prozess der Bewertung, Überwachung und Berichterstattung unterzogen werden sollten, um ihre Wirksamkeit zu ermitteln und unbeabsichtigten negativen Auswirkungen vorzubeugen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>ist besorgt darüber, dass manche internationale Organisationen wie in den Vorjahren nur begrenzten Zugang zu Dokumenten (z. B. in Form eines reinen Lesezugriffs) gewährten, was die Planung, Durchführung und Qualitätskontrolle der Prüfung des Rechnungshofs behinderte und zu Verzögerungen führte; stellt fest, dass Kontrollfragen mehrmals mit Einrichtungen der Vereinten Nationen und der Weltbank erörtert wurden, unter anderem im Rahmen der Sitzungen der gemeinsamen technischen Referenzgruppe und der FAFA-Arbeitsgruppe der Europäischen Union und der Vereinten Nationen, und dass gemeinsame technische Arbeitsgruppen eingerichtet wurden, um regelmäßig Prüfungs- und Kontrollfragen zu erörtern; stellt ferner fest, dass die Kommission mit den betreffenden internationalen Organisationen zusammenarbeitet und die Kommunikation mit ihnen über den Zugang des Rechnungshofs zu Dokumenten intensiviert hat; fordert die Kommission auf, diese Bemühungen zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>stellt fest, dass in der elften Studie der GD INTPA zur Restfehlerquote, die 2022 von einem externen Auftragnehmer in ihrem Auftrag durchgeführt wurde, davon ausgegangen wurde, dass die Restfehlerquote mit insgesamt 1,15 % (1,14 % im Jahr 2021) das siebte Jahr in Folge unter der von der Kommission festgelegten Wesentlichkeitsschwelle von 2 % lag;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>betont, dass der Bewertung des Rechnungshofs zufolge die Analyse der Restfehlerquote keinem Auftrag zur Erlangung von Prüfungssicherheit entspricht, keine Prüfung darstellt und auf der Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und dem entsprechenden Handbuch, das von der GD INTPA bereitgestellt wird, beruht; nimmt zur Kenntnis, dass die GD INTPA klarstellt, dass die Analyse der Restfehlerquote ein Schlüsselindikator für die geschätzten finanziellen Auswirkungen von Restfehlern sein soll, d. h. dass mit ihr das reibungslose Funktionieren des Systems der internen Kontrolle gemessen und somit die Korrekturkapazität der Kommission aufgezeigt wird; betont, dass der Rechnungshof wie in den Vorjahren Einschränkungen der Analyse festgestellt hat; stellt fest, dass der Rechnungshof bei der Überprüfung der in der Analyse der Restfehlerquote 2022 verwendeten Berechnungsmethode zu dem Schluss kam, dass die Restfehlerquote unterschätzt wurde, und stellt fest, dass die Berechnung des Rechnungshofs eine Restfehlerquote von 1,35 % ergab; nimmt ferner die Auffassung des Rechnungshofs, die der aus den Vorjahren entspricht, zur Kenntnis, wonach die Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote es dem Auftragnehmer ermöglicht, sich vollständig auf die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen der GD INTPA zu stützen, und dass der Rückgriff auf die Arbeit anderer Prüfer dem Zweck einer Analyse der Restfehlerquote zuwiderläuft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>stellt fest, dass die GD INTPA ab 2018 den Umfang der Vorbehalte (d. h. den Anteil der von ihnen abgedeckten Ausgaben) in den jährlichen Tätigkeitsberichten erheblich verringert hat und dass auch der jährliche Tätigkeitsbericht 2022 keine Vorbehalte enthält; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof das Fehlen von Vorbehalten im jährlichen Tätigkeitsbericht 2022 für nicht gerechtfertigt hält und die Auffassung vertritt, dass dies zum Teil auf die Einschränkungen der Analyse der Restfehlerquote zurückzuführen ist; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach das Fehlen von Vorbehalten durch die korrekte Umsetzung der Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und der Anweisungen ihrer zentralen Dienststellen gerechtfertigt ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die GD INTPA den Gesamtrisikobetrag bei Zahlung auf 83,3 Mio. EUR (1,4 % der Ausgaben 2022) und den Gesamtrisikobetrag bei Abschluss auf 71,7 Mio. EUR schätzt; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die GD INTPA bezüglich des Risikobetrags bei Zahlung davon ausgeht, dass 11,6 Mio. EUR (19 %) durch ihre Kontrollen in den Folgejahren korrigiert werden (dieser Betrag wird als „Korrekturkapazität“ bezeichnet);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>stellt fest, dass der Aktionsplan 2022 der GD INTPA zur Beseitigung der festgestellten Schwachstellen im Bereich der Kontrolle und zur Bewältigung der hohen Risiken auch die Verbesserung der Folgemaßnahmen zu den Feststellungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Restfehlerquote umfasst und dass im September 2022 neue Fassungen des Handbuchs und der Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote angenommen wurden, um die in den früheren Bemerkungen des Rechnungshofs angesprochenen Probleme anzugehen; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach mit den geänderten Vorschriften ein übermäßiger Rückgriff auf frühere Kontrolltätigkeiten vermieden wird, da es nun erforderlich ist, dass Fälle, in denen auf vorherige Kontrollen zurückgegriffen wird, auf der Grundlage der historischen Durchschnittswerte überwacht werden; stellt ferner fest, dass die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs aus dem Jahresbericht 2020 vollständig umgesetzt hat, wonach der mit der Analyse zur Restfehlerquote betraute Auftragnehmer dazu verpflichtet werden sollte, der Kommission jeden mutmaßlichen Betrug zulasten des Unionshaushalts zu melden, der im Zuge seiner Arbeit aufgedeckt wird; bedauert jedoch, dass die Kommission die im Jahresbericht 2022 des Rechnungshofs enthaltene Empfehlung, die Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote zu verbessern und ihre ordnungsgemäße Anwendung zu überprüfen, nicht akzeptiert, da sie keine Notwendigkeit sieht, die für die Analyse der Restfehlerquote verwendete Methode für die Extrapolation hochwertiger Posten zu ändern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhinderung, Ermittlung und Korrektur von Betrug</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>stellt fest, dass die GD INTPA seit 2014 auf der Grundlage der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bereitgestellten Methode eine eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt und umgesetzt hat und dass diese Strategie seit ihrem Inkrafttreten dreimal aktualisiert wurde; stellt fest, dass die GD INTPA aufgrund mehrerer laufender Prüfungen und Aktualisierungen unter Leitung des Internen Auditdienstes, des Rechnungshofs und des OLAF beschlossen hat, die Halbzeitbewertung ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie (ursprünglich geplant für 2022) zu verschieben; stellt darüber hinaus fest, dass die GD INTPA 90 % des dazugehörigen Aktionsplans umgesetzt hat und dass alle darin enthaltenen Maßnahmen innerhalb der angekündigten Fristen umgesetzt wurden, mit Ausnahme der im Jahr 2023 umgesetzten gemeinsamen Prüfung mit dem OLAF, ob anonymisierte Beispiele für Betrugsfälle innerhalb des internen Netzwerks der Kommission verbreitet werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>stellt fest, dass die GD INTPA auch zur Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission beigetragen und Folgemaßnahmen zu den finanziellen Empfehlungen des OLAF aus den Jahren 2018-2022 ergriffen hat, was dazu führte, dass nur 24 % der finanziellen Empfehlungen abgeschlossen und Folgemaßnahmen zu 76 % der finanziellen Empfehlungen ergriffen wurden; begrüßt die im Jahr 2022 erzielten Ergebnisse, wie das Inkrafttreten neuer interner Leitlinien für den Umgang mit Informationen in Sachen Betrug, die Stärkung des Ernennungssystems des Netzes für Betrugsbekämpfung der GD INTPA, die Einleitung externer Sensibilisierungsmaßnahmen für die Durchführungspartner und Begünstigten der GD INTPA, die kontinuierliche Aktualisierung aller internen Webseiten, Handbücher und Datenbanken, die jährliche Mitteilung für das gesamte Personal über berufsethische Normen, Betrugsverhütung und -aufdeckung sowie Vorschriften für die Offenlegung von Informationen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>stellt fest, dass die GD INTPA Ende 2022 Kenntnis von 24 laufenden Untersuchungen hatte und vom OLAF über den Abschluss von sechs Untersuchungen mit finanziellen und/oder administrativen Empfehlungen und sieben Untersuchungen ohne Empfehlung sowie über die Weiterleitung von zwei Fällen an die Europäische Staatsanwaltschaft informiert wurde; stellt fest, dass die GD INTPA alle mutmaßlichen Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten systematisch an das OLAF weitergeleitet und allen vom OLAF mitgeteilten finanziellen Empfehlungen genau nachgekommen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>stellt fest, dass das oberste Ziel der Betrugsbekämpfungsstrategie 2021-2024 der GD INTPA darin besteht, das interne und externe Bewusstsein für betrugsrelevante Themen zu schärfen, unter anderem durch Schulungsmöglichkeiten; bedauert jedoch, dass der Rechnungshof bei seiner Reise zu vier Delegationen festgestellt hat, dass es an Schulungen zur Betrugsverhütung mangelt (das Personal hatte in den letzten fünf Jahren keine Schulungen zur Betrugsverhütung erhalten);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>begrüßt, dass die GD INTPA den Einsatz des Früherkennungs- und Ausschlusssystems als Instrument zur Betrugssanktion optimiert und die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Budgethilfe verbessert hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Budgethilfe der Union</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>stellt fest, dass sich die Budgethilfezahlungen im Rahmen der EEF für das Haushaltsjahr 2022 auf 105,2 Mio. EUR beliefen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>weist zu Vergleichszwecken darauf hin, dass das drittgrößte Budgethilfeportfolio im Jahr 2022 mit laufenden Rechnungsvorgängen in Höhe von etwa 800 Mio. EUR die Ukraine betraf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>hebt hervor, dass in den letzten drei Jahren im Rahmen der Budgethilfe der EU Zahlungen in Höhe von insgesamt 6 Mrd. EUR geleistet wurden – 3 Mrd. EUR im Jahr 2020, 1,2 Mrd. EUR im Jahr 2021 und 1,8 Mrd. EUR im Jahr 2022; stellt ferner fest, dass die Budgethilfe 15 % der Zahlungen der Kommission im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt), des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III), des Übersee-Assoziationsbeschlusses einschließlich Grönlands oder der Vorgängerinstrumente ausmachte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>stellt fest, dass die europäische Nachbarschaft im Jahr 2022 zum größten Empfänger von Budgethilfe (38 %) wurde, gefolgt von den afrikanischen Ländern südlich der Sahara (24 %), Asien (18 %), dem Westbalkan (8 %), Lateinamerika (6 %), der Karibik (2 %), den überseeischen Ländern und Gebieten (2 %) und der Pazifikregion (2 %), und dass die Verträge über die Ausführung von Sektorreformen (SRPC) als Vertragsart mit 74 % des Portfolios gegenüber Verträgen über Staats- und Resilienzaufbau (SRBC) mit 24,5 % und Verträgen über die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG-C) mit 1,5 % überwiegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>weist darauf hin, dass sich die Ordnungsmäßigkeitsprüfung des Rechnungshofs<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht Nr. 25/2019 des Europäischen Rechnungshofes: Datenqualität im Bereich der Budgethilfe: Mängel bei einigen Indikatoren und bei der Überprüfung der Zahlung variabler Tranchen.</FIELD></FOOTNOTE> nur bis zu dem Punkt erstrecken kann, an dem die Kommission die Budgethilfemittel an das jeweilige Empfängerland auszahlt, da sie dann mit den Haushaltsmitteln dieses Landes verschmelzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>stellt fest, dass Mosambik, Sudan und die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2022 die größten Empfänger von EEF-Zahlungen waren, während die Bereiche Verwaltung und Zivilgesellschaft, Landwirtschaft, Energie und soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen die meisten Mittel erhielten; stellt fest, dass die Durchführung der EEF Länder betrifft, die mit den sich verschärfenden Auswirkungen des Klimawandels, dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Ernährungsunsicherheit konfrontiert sind und durch steigende Schulden, neue und vergessene humanitäre Krisen und Konflikte geschwächt werden, was zu wachsender Ungleichheit und Armut führt; fordert, dass der EEF an Bedingungen geknüpft wird, wenn Beweise für Menschenrechtsverletzungen vorliegen und dass bei ihm Überprüfungen im Hinblick auf Korruption und Steuerhinterziehung vorgenommen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>fordert eine stärkere Koordinierung zwischen der Kommission, dem EAD und den EU-Delegationen, damit Diskussionen und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen lokalen Akteuren vor Ort erleichtert werden, um Projekte zu ermitteln, die die Ziele der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit am besten erfüllen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>stellt fest, dass lokale nichtstaatliche Akteure gut aufgestellte Partner sind, um Unionshilfe für bedürftige Menschen, insbesondere in abgelegenen Gebieten, zu leisten; betont, dass eine verstärkte Zusammenarbeit der Union mit diesen Organisationen die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit steigern könnte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgemaßnahmen zur Entlastung 2021</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>entnimmt dem Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2021, dass die Digitalisierung der Kontrollen im Bereich des auswärtigen Handelns im Gange ist, damit die internen Verfahren und Instrumente übernommen werden können, und dass der bevorstehende Übergang zur kommissionsinternen elektronischen Rechnungsprüfung eine systematischere und stärker integrierte Überwachung der Ergebnisse von Prüfungen und Überprüfungen erleichtern wird, wodurch ganzheitlichere Folgemaßnahmen ermöglicht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>stellt fest, dass die gemeinsamen Schulungen mit Mitarbeitern der Vereinten Nationen 2023 wieder aufgenommen wurden, dass die Kommission mit den Vereinten Nationen vereinbart hat, gemeinsame technische Arbeitsgruppen einzurichten, um regelmäßig Prüfungs- und Kontrollfragen zu erörtern, und dass die Kommission weiterhin Maßnahmen ergreifen wird, um praktische und langfristige Lösungen für diese Probleme zu finden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>stellt fest, dass die GD INTPA im Jahr 2022 die systemischen Feststellungen bei Ausgabenüberprüfungen im Zusammenhang mit Maßnahmen bewertet hat, die von 20 internationalen Organisationen durchgeführt wurden, deren Prüfungsaufgaben zentral verwaltet werden, und dass sie ihre Feststellungen sowie die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen im Januar 2023 dem zuständigen Personal am Hauptsitz und in den Delegationen übermittelt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission und ihre Partnereinrichtungen (einschließlich Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und Entwicklungsagenturen) aktiv mit Organisationen der Privatwirtschaft vor Ort zusammenarbeiten, um Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln durch Finanzierungsinstrumente wie Mischfinanzierungen zu erörtern, und dass der politische Dialog im Rahmen von Partnerschaften mit Partnerländern über die Delegationen der Union und die nationalen Investitionsforen geführt wird; erachtet es als wichtig, die Privatwirtschaft zu mobilisieren, um die Lücke bei der Entwicklungsfinanzierung zu schließen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>begrüßt die Global-Gateway-Strategie als konzertierte Reaktion der Union auf die globalen Herausforderungen; ist der Ansicht, dass die Akteure der Außen- und Sicherheitspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit der Union in Zeiten neuer geostrategischer Herausforderungen besser koordiniert sein müssen, um die Präsenz und die Sichtbarkeit der Union weltweit durch Investitionen sowohl in die harte als auch in die weiche Infrastruktur zu erhöhen, die durch die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung einen nationalen Wert in den Partnerländern schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>weist darauf hin, dass globale Krisen Ungleichheiten sowohl innerhalb als auch zwischen Ländern mit sich gebracht und diese auch verstärkt haben, wodurch der soziale Zusammenhalt untergraben wurde, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines Markers zur Ungleichheit (I-Marker), mit dem ein solides Berichterstattungssystem sowie ein System der vergleichenden Analyse für den Beitrag aller Interventionen zum Abbau von Ungleichheiten geschaffen werden sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">schließt sich den folgenden Empfehlungen des Rechnungshofs an die Kommission an:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>zu überprüfen, dass die Rechnungsführungssalden für abgeschlossene EEF fristgerecht abgerechnet werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>sicherzustellen, dass Vorfinanzierungen und Rechnungen in den Jahresrechnungen fristgerecht abgerechnet werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrollsysteme der EU-Delegationen für die Abrechnung von Vorfinanzierungen zu ergreifen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>erneut auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften hinzuweisen und geeignete Kontrollen durchzuführen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>die Ex-ante-Kontrollen vor der Anerkennung von Ausgaben zu verstärken;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>die Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote zu verbessern und ihre ordnungsgemäße Anwendung zu überprüfen.</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>