<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0298</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Zahlungsdienste im Binnenmarkt und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0052/2024 - Berichterstatter: Marek Belka)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – 2023/0210(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0367),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0217/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/1594, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1594/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0052/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0210</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌ .</FIELD></FOOTNOTE><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Seit der Annahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).</FIELD></FOOTNOTE> hat sich der Markt für Massenzahlungsdienste vor allem durch die zunehmende Nutzung von Karten und anderen digitalen Zahlungsmitteln, die abnehmende Verwendung von Bargeld und die zunehmende Präsenz neuer Akteure und Dienste, einschließlich digitaler Brieftaschen und kontaktloser Zahlungen, erheblich verändert. Die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehende Wandel im Hinblick auf Konsum- und Zahlungspraktiken haben dazu geführt, dass sichere und effiziente Zahlungen immer wichtiger geworden sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>In der Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie für den Massenzahlungsverkehr<FOOTNOTE><FIELD> COM(2020)0592.</FIELD></FOOTNOTE> wurde die Einleitung einer umfassenden Überprüfung der Anwendung und der Auswirkungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 angekündigt, „<STRING ITALIC="on">die eine Gesamtbewertung der Frage umfassen sollte, ob sie unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen noch zweckmäßig ist</STRING>“.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurde das Ziel verfolgt, Hindernisse für neue Arten von Zahlungsdiensten zu beseitigen und das Niveau des Verbraucherschutzes und der Sicherheit zu verbessern. Die Bewertung der Auswirkungen und der Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die Kommission ergab, dass die Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf viele ihrer Ziele weitgehend erfolgreich war, es wurden jedoch auch bestimmte Bereiche ermittelt, in denen die Ziele dieser Richtlinie nicht vollständig erreicht wurden. So wurde in der Bewertung beispielsweise festgestellt, dass die Zunahme neuer Arten von Betrug ein Problem darstellt, das im Hinblick auf die Ziele des Verbraucherschutzes Anlass zur Sorge gibt. Mängel wurden auch im Hinblick auf das Ziel festgestellt, den Wettbewerb auf dem Markt dank der sogenannten „Open-Banking-Dienste“ (Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste) zu verbessern, indem Markthindernisse für Drittanbieter abgebaut werden. Auch bei der Verwirklichung des Ziels, die Erbringung grenzüberschreitender Zahlungsdienste zu verbessern, wurden nur begrenzte Fortschritte erzielt, was vor allem auf uneinheitliche Aufsichtspraktiken und Rechtsdurchsetzung in der Union zurückzuführen ist. Bei der Bewertung wurden auch Faktoren ermittelt, die die Fortschritte im Hinblick auf das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister zu schaffen, behindern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Bewertung wurden auch Probleme im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgestellt, die sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern auswirken, indem in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regulierungsbedingungen geschaffen werden, was Aufsichtsarbitrage begünstigt. Es sollte keinen Raum für „Forum Shopping“ geben, bei dem sich Zahlungsdienstleister als „Herkunftsland“ diejenigen Mitgliedstaaten aussuchen, in denen die Anwendung der Unionsvorschriften über Zahlungsdienste für sie vorteilhafter ist, und grenzüberschreitende Dienste in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die die Vorschriften strenger auslegen oder aktivere Durchsetzungsmaßnahmen auf dort niedergelassene Zahlungsdienstleister anwenden. Diese Praxis verfälscht den Wettbewerb. Die Unionsvorschriften über Zahlungsdienste sollten daher weiter harmonisiert werden, indem Vorschriften über die Ausübung der Zahlungsdienstetätigkeit, einschließlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten, in eine Verordnung aufgenommen werden. Diese Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die in einer Richtlinie verbleiben sollten, sollten präzisiert und detaillierter formuliert werden, um die Auslegungsspielräume so gering wie möglich zu halten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Obwohl die Ausgabe von E-Geld durch die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).</FIELD></FOOTNOTE> geregelt ist, wird die Verwendung von E-Geld zur Finanzierung von Zahlungsvorgängen weitgehend durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 geregelt. Folglich ist der Rechtsrahmen für E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute, insbesondere in Bezug auf die Wohlverhaltensregeln, bereits weitgehend angeglichen. Um die externen Kohärenzfragen anzugehen und angesichts der Tatsache, dass E-Geld-Dienste und Zahlungsdienste immer schwieriger voneinander zu unterscheiden sind, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute einander angenähert werden. Allerdings unterscheiden sich die Zulassungsanforderungen, insbesondere das Anfangskapital und die Eigenmittel, und einige grundlegende Schlüsselkonzepte für das E-Geld-Geschäft, wie z. B. die Ausgabe, Verteilung und Rücktauschbarkeit von E-Geld, von den von Zahlungsinstituten erbrachten Dienstleistungen. Diese Besonderheiten sollten daher bei der Zusammenführung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Richtlinie 2009/110/EG beibehalten werden. Da die Richtlinie 2009/110/EG durch die Richtlinie (EU) XXXX [PSD3] aufgehoben wird, sollten ihre Vorschriften, mit Ausnahme der Zulassungs- und Aufsichtsvorschriften, die in die Richtlinie (EU) XXX [PSD3] aufgenommen wurden, mit geeigneten Anpassungen in einen einheitlichen Rahmen gemäß der vorliegenden Verordnung gebracht werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Um Rechtssicherheit und einen klaren Anwendungsbereich der Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Zahlungs- und E-Geld-Diensten sicherzustellen, ist es erforderlich, die Kategorien von Zahlungsdienstleistern zu spezifizieren, die den Pflichten in Bezug auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit bei der Erbringung von Zahlungsdiensten und E-Geld-Diensten in der gesamten Union unterliegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Es gibt mehrere Kategorien von Zahlungsdienstleistern. Kreditinstitute nehmen Einlagen von Nutzern entgegen, die zur Ausführung von Zahlungsvorgängen verwendet werden können. Sie sind gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).</FIELD></FOOTNOTE> zugelassen. Zahlungsinstitute nehmen keine Einlagen entgegen. Sie können Nutzergeld halten und E-Geld ausgeben, das zur Ausführung von Zahlungsvorgängen verwendet werden kann. Sie sind gemäß der Richtlinie (EU) XXX [PSD3] zugelassen. Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht hierzu berechtigt sind, können auch E-Geld-Dienste und Zahlungsdienste erbringen. Weitere Kategorien von Zahlungsdienstleistern sind die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörden handeln, und Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Es ist angezeigt, den Dienst, der die Möglichkeit bietet, Bargeld von einem Zahlungskonto abzuheben, von der Tätigkeit der Führung eines Zahlungskontos zu trennen, da die Anbieter von Bargeldabhebungsdiensten keine Zahlungskonten führen dürfen. Die unter Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2015/2366 zusammen aufgeführten Dienste der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten sowie der Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen sollten als zwei verschiedene Zahlungsdienste dargestellt werden, als ob eine Dienstleistung ohne die andere nicht angeboten werden könnte. Eine gesonderte Auflistung der Ausgabe- und Acquiring-Dienste sollte zusammen mit unterschiedlichen Definitionen der einzelnen Dienste klarstellen, dass die Ausgabe- und Acquiring-Dienste von Zahlungsdienstleistern getrennt angeboten werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Der Ausschluss bestimmter Kategorien von Betreibern von Geldautomaten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 hat sich in der Praxis als schwierig erwiesen. Daher sollte die Kategorie der Geldautomatenbetreiber, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 von der Anforderung einer Zulassung als Zahlungsdienstleister ausgenommen waren, durch eine neue Kategorie von Geldautomatenbetreibern ersetzt werden, die keine Zahlungskonten führen. Diese Betreiber unterliegen zwar nicht den Zulassungsanforderungen der Richtlinie (EU) XXX [PSD3], sollten jedoch dann, wenn diese Geldautomatenbetreiber für Bargeldabhebungen Entgelte erheben, den Anforderungen an die Gebührentransparenz unterliegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Um den Zugang zu Bargeld weiter zu verbessern, was eine Priorität der Kommission darstellt, sollte es Händlern gestattet sein, im stationären Handel, auch wenn der Kunde keinen Kauf tätigt, Bargeldbereitstellungsdienste anzubieten, ohne eine Zulassung als Zahlungsdienstleister beantragen oder als Agent eines Zahlungsinstituts auftreten zu müssen. Diese Bargeldbereitstellungsdienste sollten jedoch der Verpflichtung unterliegen, dem Kunden gegebenenfalls in Rechnung gestellte Entgelte offenzulegen. Diese Dienstleistungen sollten von Einzelhändlern auf freiwilliger Basis erbracht werden und von der Verfügbarkeit von Bargeld beim betreffenden Einzelhändler abhängen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 für Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen im Auftrag des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelnden Handelsvertreter wurde in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich angewandt. Der Begriff des Handelsvertreters wird typischerweise im nationalen Zivilrecht definiert, das von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann, was zu einer uneinheitlichen Behandlung derselben Dienstleistungen in verschiedenen Rechtsräumen führt. Der Begriff des Handelsvertreters, der unter diese Ausnahme fällt, sollte daher harmonisiert und präzisiert werden, indem auf die Definition des Handelsvertreters gemäß der Richtlinie 86/653/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).</FIELD></FOOTNOTE> verwiesen wird. Darüber hinaus sollte mehr Klarheit darüber geschaffen werden, unter welchen Bedingungen Zahlungsvorgänge vom Zahler an den Zahlungsempfänger über Handelsvertreter vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden können. Dies wird dadurch erreicht, dass Vertreter durch eine Vereinbarung mit dem Zahler oder dem Zahlungsempfänger ermächtigt werden sollten, den Verkauf oder den Kauf von Waren oder Dienstleistungen allein im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers, aber nicht beider, auszuhandeln oder abzuschließen, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter im Besitz des Geldes des Kunden ist oder nicht. Plattformen für den elektronischen Geschäftsverkehr, die sowohl für einzelne Käufer als auch für Verkäufer als Handelsvertreter fungieren, ohne dass Käufer oder Verkäufer über eine echte Marge oder Autonomie verfügen, um den Verkauf oder den Kauf von Waren oder Dienstleistungen auszuhandeln oder abzuschließen, sollten nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte Leitlinien für den Ausschluss von Zahlungsvorgängen vom Zahler zum Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter ausarbeiten, um für mehr Klarheit und Konvergenz zwischen den zuständigen Behörden zu sorgen. Diese Leitlinien können ein Verzeichnis der Anwendungsfälle umfassen, die typischerweise unter die Ausnahme für Handelsvertreter fallen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf Instrumente mit besonderer Zweckbestimmung wurde in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt, obwohl Dienstleister, deren Instrumente unter diese Ausnahme fielen, verpflichtet waren, ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden. Weitere Empfehlungen gab die EBA in ihren „<STRING ITALIC="on">Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der PSD2</STRING>“ vom 24. Februar 2022<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA/GL/2022/02.</FIELD></FOOTNOTE>. Trotz dieser Versuche, die Anwendung der Ausnahme in Bezug auf spezielle Instrumente zu klären, gibt es nach wie vor Dienstleister, die Dienste anbieten, die erhebliche Zahlungsvolumen mit sich bringen, und eine Vielzahl von Produkten, die einer großen Zahl von Kunden angeboten werden, die beabsichtigen, von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen. In diesen Fällen profitieren die Verbraucher nicht von den erforderlichen Schutzvorkehrungen und die Dienste sollten nicht von der Ausnahme für spezielle Instrumente profitieren. Daher muss klargestellt werden, dass dasselbe zweckbestimmte Instrument nicht für Zahlungsvorgänge zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen in mehr als einem begrenzten Netz oder zum Erwerb eines unbegrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Um zu beurteilen, ob ein begrenztes Netz vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollte, sollten die geografische Lage der Annahmestellen eines solchen Netzes sowie die Zahl der Annahmestellen berücksichtigt werden. Zweckbestimmte Instrumente sollten es dem Inhaber ermöglichen, Waren oder Dienstleistungen nur in den stationären Räumlichkeiten des Ausstellers zu erwerben, während die Nutzung in der Umgebung eines Online-Geschäfts nicht unter den Begriff der Räumlichkeiten des Ausstellers fallen sollte. Zu den zweckbestimmten Instrumenten sollten je nach den jeweiligen vertraglichen Regelungen Karten gehören, die nur in einer bestimmten Kette von Geschäften oder in einem bestimmten Einkaufszentrum verwendet werden können, sowie Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, Parkkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für bestimmte Dienstleistungen, die einem spezifischen steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen zur Förderung des Einsatzes solcher Instrumente unterliegen können, um die in den Sozialvorschriften festgelegten Ziele zu erreichen, wie etwa Kinderbetreuungsgutscheine oder ökologische Gutscheine. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gleichzeitig sollte durch das Regelungsumfeld der Mitgliedstaaten für Gutscheine die Akzeptanz derartiger Gutscheine sichergestellt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Ausnahme für Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, sollte speziell auf Kleinstbetragszahlungen für digitale Inhalte und Sprachdienste ausgerichtet werden. Es sollte ein deutlicher Hinweis auf Zahlungsvorgänge für den Erwerb von elektronischen Tickets beibehalten werden, damit Kunden von jedem Ort aus und zu jeder Zeit einfach über ihr Mobiltelefon oder ein anderes Gerät elektronische Tickets bestellen, bezahlen, erhalten und validieren können. Elektronische Tickets ermöglichen und erleichtern die Bereitstellung von Diensten, die die Kunden andernfalls in Papierform erwerben würden, und gelten in den Bereichen Beförderung, Unterhaltung, Parken und Eintritt zu Veranstaltungen, jedoch nicht für körperliche Waren. Zahlungsvorgänge eines bestimmten Anbieters elektronischer Kommunikationsnetze, die von oder über ein elektronisches Gerät ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung für die Entgegennahme gemeinnütziger Spenden in Rechnung gestellt werden, sollten ebenfalls ausgenommen werden. Dies sollte nur dann gelten, wenn der Wert von Zahlungsvorgängen unter einem bestimmten Schwellenwert liegt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) hat die Einrichtung unionsweiter „Zahlungs- und Inkassozentralen“ erleichtert, die die Zentralisierung der Zahlungsvorgänge derselben Gruppe ermöglicht. In diesem Zusammenhang sollten Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens, die von einem Zahlungsdienstleister derselben Gruppe ausgeführt werden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Der Einzug von Zahlungsaufträgen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Entgegennahme von Geldern</STRING></STRING> im Namen der Gruppe durch ein Mutterunternehmen oder sein Tochterunternehmen für die Weiterleitung an einen anderen Zahlungsdienstleister <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> nicht als Zahlungsdienst gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Die Erbringung von Zahlungsdiensten erfordert die Unterstützung durch technische Dienste. Zu diesen technischen Diensten gehören die Verarbeitung und Speicherung von Daten, Zahlungs-Gateway-Dienste, Vertrauensdienste und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, die Authentifizierung von Daten und Einrichtungen, die Bereitstellung von Informationstechnologie (IT) und Kommunikationsnetzen, die Bereitstellung und Wartung von verbraucherseitigen Schnittstellen zur Erfassung von Zahlungsinformationen, einschließlich der für Zahlungsdienste verwendeten Endgeräte und Geräte. Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste sind keine technischen Dienste.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Technische Dienste stellen keine Zahlungsdienste dar, da Anbieter von technischen Diensten zu keinem Zeitpunkt das zu überweisende Geld in Besitz nehmen. Sie sollten daher von der Definition von Zahlungsdiensten ausgenommen werden. Für diese Dienste sollten jedoch bestimmte Anforderungen gelten, z. B. in Bezug auf die Haftung für den Fall, dass die Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung nicht unterstützt wird▐.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Angesichts der raschen Entwicklung des Massenzahlungsmarkts und des Aufkommens neuer Zahlungsdienste und Zahlungslösungen ist es angezeigt, einige der Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die Marktgegebenheiten anzupassen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union ihren Zweck erfüllen und technologieneutral bleiben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Die Klärung des Verfahrens und der verschiedenen Schritte, die bei der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zu befolgen sind, ist von wesentlicher Bedeutung für die Rechte und Pflichten der an einem Zahlungsvorgang beteiligten Parteien und für die Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung. Der Vorgang, der zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs führt, wird entweder vom Zahler oder in seinem Namen oder vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Der Zahler leitet den Zahlungsvorgang durch Erteilung eines Zahlungsauftrags ein. Sobald der Zahlungsauftrag erteilt wurde, prüft der Zahlungsdienstleister, ob der Vorgang autorisiert und authentifiziert wurde, gegebenenfalls auch durch eine starke Kundenauthentifizierung, und der Zahlungsdienstleister validiert dann den Zahlungsauftrag. Der Zahlungsdienstleister ergreift dann die erforderlichen Schritte zur Ausführung des Zahlungsvorgangs, einschließlich des Geldtransfers.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen, die die Kommission in ihrer Überprüfung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgestellt und die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2022 zur Überprüfung der Richtlinie (EU) 2015/2366 hervorgehoben hat, muss die Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ präzisiert werden. Das entscheidende Kriterium für die Einstufung eines Kontos als Zahlungskonto liegt in der Fähigkeit, tägliche Zahlungsvorgänge von einem solchen Konto auszuführen. Die Möglichkeit, Zahlungsvorgänge von einem Konto an einen Dritten zu tätigen oder von von einem Dritten getätigten Zahlungsvorgängen zu profitieren, ist ein charakteristisches Merkmal des Begriffs des Zahlungskontos. Ein Zahlungskonto sollte daher definiert werden als ein Konto, das verwendet wird, um Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu empfangen. Jedes Konto, das diese Merkmale aufweist, sollte als Zahlungskonto gelten und für die Erbringung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten zugänglich sein. Fälle, in denen ein anderes zwischengeschaltetes Konto benötigt wird, um Zahlungsvorgänge von oder an Dritte auszuführen, sollten nicht unter die Definition eines Zahlungskontos fallen. Sparkonten werden nicht verwendet, um Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu empfangen, sodass sie nicht unter die Definition eines Zahlungskontos fallen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Angesichts des Aufkommens neuer Arten von Zahlungsinstrumenten und der Unsicherheiten, die auf dem Markt hinsichtlich ihrer rechtlichen Qualifizierung bestehen, sollte die Definition eines „Zahlungsinstruments“ weiter präzisiert werden, indem einige Beispiele angeführt werden, um zu verdeutlichen, was ein Zahlungsinstrument darstellt und was nicht, wobei der Grundsatz der Technologieneutralität zu berücksichtigen ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Obwohl die Nahfeldkommunikation (Near-Field Communication, NFC) die Auslösung eines Zahlungsvorgangs ermöglicht, würde die Einstufung als vollwertiges „Zahlungsinstrument“ einige Herausforderungen mit sich bringen, beispielsweise die Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung für kontaktlose Zahlungen an der Verkaufsstelle und die Haftungsregelung des Zahlungsdienstleisters. Die Nahfeldkommunikation sollte daher eher als Funktion eines Zahlungsinstruments und nicht als Zahlungsinstrument als solches betrachtet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>In der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurde „Zahlungsinstrument“ als „personalisiertes Instrument“ definiert. Da es Guthabenkarten gibt, bei denen der Name des Inhabers des Instruments nicht auf der Karte aufgedruckt ist, könnte diese Formulierung der Begriffsbestimmung dazu führen, dass diese Kartenarten nicht unter die Definition des Zahlungsinstruments fallen. Die Definition des Begriffs „Zahlungsinstrument“ sollte daher dahin gehend geändert werden, dass auf „individuelle“ Instrumente und nicht auf „personalisierte“ Instrumente Bezug genommen wird, wodurch klargestellt wird, dass Guthabenkarten, bei denen der Name des Inhabers des Instruments nicht auf der Karte aufgedruckt ist, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Sogenannte digitale Pass-through-Brieftaschen, die die Tokenisierung eines bestehenden Zahlungsinstruments, z. B. einer Zahlungskarte, beinhalten, sind als technische Dienste anzusehen und sollten daher von der Definition des Zahlungsinstruments ausgenommen werden, da ein Token nach Ansicht der Kommission nicht selbst als Zahlungsinstrument, sondern vielmehr als „Zahlungsanwendung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> angesehen werden kann. Einige andere Kategorien digitaler Brieftaschen, nämlich vorausbezahlte elektronische Brieftaschen, wie z. B. „Staged-Wallets“, bei denen Nutzer Geld für künftige Online-Transaktionen speichern können, sollten jedoch als Zahlungsinstrument und ihre Ausstellung als Zahlungsdienst betrachtet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Die technischen Entwicklungen seit der Annahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 haben die Art und Weise, wie Kontoinformationsdienste bereitgestellt werden, verändert. Die Unternehmen, die diese Dienste anbieten, bieten den Zahlungsdienstnutzern aggregierte Online-Informationen zu einem oder mehreren Zahlungskonten bei einem oder mehreren Zahlungsdienstleistern, die über Online-Schnittstellen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters zugänglich sind. Die Zahlungsdienstnutzer erhalten somit in Echtzeit und zu jedem Zeitpunkt einen umfassenden und strukturierten Überblick über ihre Zahlungskonten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Bei der Überprüfung durch die Kommission wurde hervorgehoben, dass zugelassene Kontoinformationsdienstleister mitunter Zahlungskontodaten bereitstellen, die sie nicht für den Verbraucher, von dem sie die Erlaubnis zum Zugriff auf die Daten und zur Aggregierung der Daten erhalten haben, aggregiert haben, sondern für eine andere Partei, um es dieser zu ermöglichen, dem Verbraucher, der die Daten nutzt, andere Dienste zu erbringen. Es gibt jedoch unterschiedliche Ansichten darüber, ob diese Tätigkeit unter den regulierten Kontoinformationsdienst fällt. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Entwicklung der „Lizenz als Dienstleistung“ des Geschäftsmodells „Open Banking“ eine Quelle innovativer, datengestützter Dienste sein kann, was letztlich den Endnutzern zugutekommt. Dieses Geschäftsmodell ermöglicht es den Endnutzern nämlich, Zugang zu ihren Zahlungskontodaten zu gewähren, um andere Dienstleistungen als Zahlungsdienste wie Kreditvergabe, Rechnungslegung und Kreditwürdigkeitsprüfung in Anspruch zu nehmen. Es ist jedoch von wesentlicher Bedeutung, dass Zahlungsdienstnutzer genau wissen, wer auf ihre Zahlungskontodaten zugreifen kann, aus welchen rechtlichen Gründen und zu welchem Zweck. Zahlungsdienstnutzer sollten umfassend auf die Übermittlung ihrer Daten an ein anderes Unternehmen aufmerksam gemacht werden und deren Übermittlung an ein anderes Unternehmen genehmigen. Dieses neue Open-Banking-basierte Geschäftsmodell erfordert eine Änderung der Definition von Kontoinformationsdiensten, um klarzustellen, dass die vom autorisierten Kontoinformationsdienstleister aggregierten Informationen an einen Dritten übermittelt werden können, damit dieser Dritte mit Erlaubnis des Endnutzers einen anderen Dienst für den Endnutzer erbringen kann. Um den Verbrauchern einen angemessenen Schutz ihrer Zahlungskontodaten und Rechtssicherheit in Bezug auf den Status von Stellen, die auf ihre Daten zugreifen, zu bieten, sollte der Dienst der Datenaggregation von Zahlungskonten stets von einem regulierten Unternehmen auf der Grundlage einer Lizenz erbracht werden, auch wenn die Daten letztlich an einen anderen Dienstleister übermittelt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Der Finanztransfer ist ein Zahlungsdienst, der in der Regel auf der Bereitstellung von Bargeld durch einen Zahler an einen Zahlungsdienstleister beruht, ohne dass ein Zahlungskonto auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers eingerichtet wird. Der Zahlungsdienstleister überweist den entsprechenden Betrag an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßigen Haushaltsrechnungen. Diese Dienstleistungen für die Bezahlung von Rechnungen sollten wie Finanztransfers behandelt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Die Definition des Begriffs „Geld“ sollte▐ Zentralbankgeld umfassen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das</STRING></STRING> für die Verwendung auf der Retail-Stufe ausgegeben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING>, einschließlich Banknoten und Münzen, sowie etwaige künftige digitale Zentralbankwährung, E-Geld und Geschäftsbankgeld. Zentralbankgeld, das für die Verwendung zwischen der Zentralbank und Geschäftsbanken, d. h. für die Verwendung auf der Wholesale-Stufe, ausgegeben wird, sollte nicht erfasst werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>In der Verordnung (EU) 2023/1114 vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte ist festgelegt, dass E-Geld-Token als E-Geld <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Sinne jener Verordnung</STRING></STRING> gelten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zur Vermeidung von Doppelanforderungen ist es wichtig, dass mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eindeutig die Fälle festgelegt werden, in denen E-Geld-Token stattdessen der vorliegenden</STRING></STRING> Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterliegen sollten</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Um das Vertrauen des E-Geld-Inhabers zu erhalten, muss E-Geld zurückgetauscht werden können. Die Rücktauschbarkeit impliziert nicht, dass das für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Geld als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).</FIELD></FOOTNOTE> anzusehen sind. Ein Rücktausch sollte jederzeit zum Nennwert und ohne die Möglichkeit, eine Mindestgrenze für den Rücktausch zu vereinbaren, möglich sein. Für einen Rücktausch sollte grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden. Es sollte jedoch möglich sein, ein verhältnismäßiges und kostenbasiertes Entgelt zu verlangen. Dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Steuer- bzw. Sozialgesetzgebung oder von Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten aus anderen Unionsrechtsvorschriften bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, jeglicher Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern oder jeglicher Maßnahme im Zusammenhang mit der Verbrechensvorbeugung und -aufklärung.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Zahlungsdienstleister benötigen Zugang zu Zahlungssystemen, um den Nutzern Zahlungsdienste anbieten zu können. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen Zahlungsdienstleistern eine unionsweite Gleichbehandlung sicherzustellen, sollten die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen präzisiert werden. Dieser Zugang kann direkt oder indirekt über einen anderen Teilnehmer dieses Zahlungssystems erfolgen. Der Zugang sollte Anforderungen unterliegen, die die Integrität und Stabilität dieser Zahlungssysteme sicherstellen. Zu diesem Zweck sollte der Betreiber von Zahlungssystemen eine Risikobewertung eines Zahlungsdienstleisters durchführen, der eine direkte Teilnahme beantragt; bei der Risikobewertung sollten alle relevanten Risiken, gegebenenfalls einschließlich des Abwicklungsrisikos, des operationellen Risikos, des Kreditrisikos, des Liquiditätsrisikos und des Geschäftsrisikos, untersucht werden. Jeder Zahlungsdienstleister, der die Teilnahme an einem Zahlungssystem beantragt, sollte die Entscheidung für ein System auf eigenes Risiko treffen und gegenüber dem Zahlungssystem den Nachweis erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um diesen Arten von Risiken standhalten zu können. Ein Antrag auf direkte Teilnahme eines Zahlungsdienstleisters sollte nur von einem Betreiber von Zahlungssystemen abgelehnt werden, wenn der Zahlungsdienstleister die Regeln des Systems nicht einhalten kann oder ein unannehmbar hohes Risiko darstellt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31a)</NO.P> 	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um digitale Zahlungen online oder offline abzuwickeln, ist es unerlässlich, dass die Anbieter von Front-End-Zahlungsdiensten Zugang zu Technologie für die Nahfeldkommunikation auf mobilen Geräten erhalten. Zu den Komponenten einer derartigen Technologie gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Antennen für die Nahfeldkommunikation und die sogenannten sicheren Elemente von mobilen Geräten (z. B. Universal Integrated Circuit Card (UICC), eingebaute SE (eSE) und MikroSD). Daher muss sichergestellt werden, dass die Originalhersteller von mobilen Geräten bzw. die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste den Zugang zu Antennen für die Nahfeldkommunikation und sicheren Elementen nicht verweigern, wenn dieser für die Bereitstellung von Zahlungsdiensten erforderlich ist. In der digitalen Wirtschaft sollten die Anbieter von Front-End-Zahlungsdiensten daher berechtigt sein, Software auf der Hardware der entsprechenden mobilen Geräte zu speichern, um Online- und Offline-Vorgänge technisch zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Originalhersteller mobiler Geräte und die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet werden, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu allen Hardware- und Softwarekomponenten zu gewähren, die für Online- und Offline-Vorgänge erforderlich sind. In jedem Fall sollten sie verpflichtet werden, angemessene Kapazitäten für die entsprechenden Hardware- und Softwarefunktionen auf mobilen Geräten bereitzustellen, um Online-Zahlungsvorgänge abzuwickeln und Geld auf mobilen Geräten für Offline-Zahlungsvorgänge zu speichern. Diese Verpflichtung sollte Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unberührt lassen, wonach Torwächter verpflichtet sind, kostenlos wirksame Interoperabilität mit – und Zugang für Zwecke der Interoperabilität zu – dem Betriebssystem, Hardware- oder Software-Funktionen mobiler Geräte sicherzustellen, was für bestehende und neue digitale Zahlungsmittel gilt.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Betreiber von Zahlungssystemen sollten über Zugangsregeln und -verfahren verfügen, die verhältnismäßig, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sind. Betreiber von Zahlungssystemen sollten Zahlungsinstitute nicht in Bezug auf die Teilnahme diskriminieren, wenn die Systemregeln eingehalten werden können und kein unannehmbares Risiko für das System besteht. Zu diesen Systemen gehören unter anderem die in der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).</FIELD></FOOTNOTE> genannten Systeme. In Fällen, in denen das betreffende Zahlungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 795/2014<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).</FIELD></FOOTNOTE> der Europäischen Zentralbank bereits der Aufsicht des Europäischen Systems der Zentralbanken unterliegt, sollte(n) die Zentralbank(en) die Einhaltung dieser Vorschriften im Rahmen ihrer Aufsicht überwachen. Im Falle anderer Zahlungssysteme sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen nationalen Behörden benennen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Zahlungssystemen diese Anforderungen einhalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Um jedoch einen fairen Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern sicherzustellen, sollte einem Teilnehmer eines Zahlungssystems, das für einen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister Dienste im Zusammenhang mit einem solchen System erbringt, der Zugang zu diesen Diensten wie jedem anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister auf Antrag in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Die Bestimmungen über den Zugang zu den Zahlungssystemen sollten nicht für Systeme gelten, die von einem einzigen Zahlungsdienstleister eingerichtet und betrieben werden. Solche Zahlungssysteme können zwar auch in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen Zahlungssystemen stehen, in der Regel aber besetzen sie eine Marktnische, die von diesen nicht abgedeckt wird. Zu diesen Systemen zählen Dreiparteiensysteme, einschließlich Drei-Parteien-Kartensysteme, solange diese Systeme niemals de facto als Vier-Parteien-Kartensysteme betrieben werden ‒ auch nicht durch Rückgriff auf Lizenznehmer, Agenten oder Markenpartner („Co-Branding-Partner“). Zu ihnen zählen in der Regel auch Zahlungsdienste von Telekommunikationsdiensten, bei denen der Betreiber der Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers ist, und interne Systeme von Bankengruppen. Um den Wettbewerb zwischen solchen geschlossenen Zahlungssystemen und etablierten gängigen Zahlungssystemen zu fördern, sollte Dritten der Zugang zu diesen geschlossenen proprietären Zahlungssystemen nicht gewährt werden. Allerdings sollten auch solche geschlossenen Systeme den Wettbewerbsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten unterliegen, sodass es nötig sein könnte, Zugang zu diesen Zahlungssystemen zu gewähren, um einen wirksamen Wettbewerb in den Zahlungsmärkten aufrechtzuerhalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Zahlungsinstitute müssen in der Lage sein, ein Konto bei einem Kreditinstitut zu eröffnen und zu unterhalten, um ihre Zulassungsanforderungen in Bezug auf die Sicherung der Kundengelder zu erfüllen. Wie jedoch insbesondere die EBA in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2022<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA/Op/2022/01.</FIELD></FOOTNOTE> belegt hat, sind einige Zahlungsinstitute oder Unternehmen, die eine Zulassung für Zahlungsinstitute beantragen, trotz der in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Bestimmungen über Zahlungsinstitutskonten bei einer Geschäftsbank nach wie vor mit Praktiken einiger Kreditinstitute konfrontiert, die sich entweder weigern, für sie ein Konto zu eröffnen, oder ein Konto schließen, wenn ein solches besteht, da das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als höher eingeschätzt wird. Diese sogenannten „risikomindernden“ Praktiken stellen Zahlungsinstitute vor erhebliche Wettbewerbsherausforderungen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Kreditinstitute sollten daher Zahlungsinstituten und Antragstellern, die eine Zulassung als Zahlungsinstitut beantragen, sowie deren Agenten und Vertriebsstellen ein Zahlungskonto zur Verfügung stellen, außer in Ausnahmefällen, in denen schwerwiegende Gründe für die Verweigerung des Zugangs vorliegen. Antragsteller, die eine Zulassung als Zahlungsinstitut beantragen, müssen in diese Bestimmung eingeschlossen werden, da ein Bankkonto, auf dem Kundengelder verwahrt werden können, eine Voraussetzung für den Erhalt einer Zulassung als Zahlungsinstitut ist. Die Verweigerungsgründe sollten schwerwiegende Gründe für den Verdacht umfassen, dass von oder über das Zahlungsinstitut illegale Tätigkeiten ausgeübt werden, oder ein Geschäftsmodell oder ein Risikoprofil, das dem Kreditinstitut ernsthafte Risiken oder übermäßige Befolgungskosten verursacht. Beispielsweise können Geschäftsmodelle, bei denen Zahlungsinstitute ein weitreichendes Netz von Agenten nutzen, erhebliche Befolgungskosten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verursachen. Ein Zahlungsinstitut sollte das Recht haben, gegen die Verweigerung durch ein Kreditinstitut bei einer von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde Beschwerde einzulegen. Um die Ausübung dieses Beschwerderechts zu erleichtern, sollten die Kreditinstitute jede Verweigerung der Kontoführung oder eine spätere Schließung eines Kontos schriftlich und ausführlich begründen. Diese Begründung sollte sich auf spezifische Elemente in Bezug auf das betreffende Zahlungsinstitut beziehen, und nicht auf generelle oder allgemeine Erwägungen. Um den zuständigen Behörden die Bearbeitung von Beschwerden gegen die Verweigerung oder den Entzug von Konten und deren Begründung zu erleichtern, sollte die EBA technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Darlegung dieser Gründe harmonisiert wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Um sachkundige Entscheidungen treffen und ihren Zahlungsdienstleister innerhalb der Union problemlos auswählen zu können, sollten Zahlungsdienstnutzer vergleichbare und klare Informationen über Zahlungsdienste erhalten. Um sicherzustellen, dass Zahlungsdienstnutzer notwendige, ausreichende und verständliche Informationen über den Zahlungsdienstvertrag und die Zahlungsvorgänge erhalten, müssen die Pflichten der Zahlungsdienstleister hinsichtlich der Unterrichtung der Zahlungsdienstnutzer präzisiert und harmonisiert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen für Zahlungsdienstnutzer sollten die Zahlungsdienstleister je nach dem jeweiligen Zahlungsdienstvertrag den Bedürfnissen der Zahlungsdienstnutzer sowie praktischen Aspekten und der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Zahlungsdienstleister sollten entweder aktiv und rechtzeitig ohne Veranlassung durch den Zahlungsdienstnutzer kommunizieren oder die Informationen den Zahlungsdienstnutzern auf Anfrage zur Verfügung stellen. Im zweiten Fall sollten Zahlungsdienstnutzer selbst aktiv werden, um sich die Informationen zu verschaffen, einschließlich durch ausdrückliche Anforderung von Informationen bei den Zahlungsdienstleistern, durch Einloggen in eine bankkontospezifische Mailbox oder durch Eingabe einer Bankkarte in den Kontoauszugdrucker. Zu diesen Zwecken sollten die Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die Informationen zugänglich sind und Zahlungsdienstnutzern zur Verfügung stehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Da Verbraucher und Unternehmen nicht gleichermaßen gefährdet sind, brauchen sie nicht im selben Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch Vorschriften geschützt werden, die nicht vertraglich abbedungen werden können, doch sollte es Unternehmen und Organisationen freistehen, abweichende Vereinbarungen zu schließen, wenn es nicht um vertragliche Beziehungen zu Verbrauchern geht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit derartigen Vereinbarungen könnte geregelt werden, ob eine starke Kundenauthentifizierung angewandt wird oder nicht. </STRING></STRING>Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.</FIELD></FOOTNOTE> können wie Verbraucher behandelt werden. Es sollten stets bestimmte Regeln gelten, unabhängig vom Status des Nutzers.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Um ein hohes Verbraucherschutzniveau aufrechtzuerhalten, sollten die Verbraucher das Recht haben, kostenlos Informationen über die Dienstleistungsbedingungen und Preise zu erhalten, bevor sie durch einen Zahlungsdienstvertrag gebunden sind. Damit die Verbraucher die von Zahlungsdienstleistern angebotenen Dienste und Bedingungen vergleichen und im Streitfall ihre vertraglichen Rechte und Pflichten überprüfen können, sollten die Verbraucher diese Informationen und den Rahmenvertrag kostenlos und jederzeit während des Vertragsverhältnisses in Papierform anfordern können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Um die Transparenz zu erhöhen, sollten Zahlungsdienstleister dem Verbraucher grundlegende Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge ohne Berechnung eines zusätzlichen Entgelts zur Verfügung stellen. Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister diese Informationen nicht getrennt in Rechnung stellen. Ebenso sollten Zahlungsdienstleister anschließende Informationen über Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Rahmenvertrags kostenlos und monatlich zur Verfügung stellen. Da die Preisbildung jedoch transparent sein muss und die Kunden unterschiedliche Bedürfnisse haben, sollten die Vertragsparteien vereinbaren können, dass für die häufigere Übermittlung von Informationen oder die Übermittlung zusätzlicher Informationen Entgelte erhoben werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Zahlungsinstrumente für Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt werden, wobei auch die technischen Möglichkeiten berücksichtigt werden sollten, die von diesen für Kleinbetragszahlungen vorgesehenen Instrumenten berechtigterweise erwartet werden können. Der weniger strengen Regelung zum Trotz sollten die Zahlungsdienstnutzer unter Berücksichtigung der mit diesen Zahlungsinstrumenten verbundenen begrenzten Risiken, insbesondere mit Blick auf Instrumente auf Guthabenbasis, angemessen geschützt sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Bei Einzelzahlungen sollten die Zahlungsdienstleister die wichtigsten Informationen stets von sich aus zur Verfügung stellen müssen. Da Zahler in der Regel anwesend sind, wenn sie den Zahlungsauftrag erteilen, sollte es nicht notwendig sein, dass die Informationen immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Zahlungsdienstleister sollten entweder mündlich Auskunft erteilen können oder die Informationen anderweitig leicht zugänglich machen, einschließlich des Anbringens einer Tafel mit den Vertragsbedingungen in den Geschäftsräumen. Es sollte darauf hingewiesen werden, wo weitere Informationen erhältlich sind, einschließlich der Website. Allerdings sollte der Verbraucher auf Verlangen die wichtigsten Informationen auch auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger von Zahlungsdienstleistern erhalten können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein. Für Einzelzahlungen sollten andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Um eine sachkundige Entscheidung treffen zu können, sollten Zahlungsdienstnutzer die Entgelte für die Nutzung von Geldautomaten mit jenen anderer Anbieter vergleichen können. Um die Transparenz der Geldautomatenentgelte für die Zahlungsdienstnutzer zu erhöhen, sollten die Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzern Informationen über alle Entgelte zur Verfügung stellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die beim Auslösen eines Vorgangs zum Zwecke einer Geldabhebung an einem</STRING></STRING> Geldautomaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Union</STRING></STRING> in unterschiedlichen Situationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anfallen</STRING></STRING>, je nachdem, von welchem Geldautomaten die Zahlungsdienstnutzer Bargeld abheben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Insbesondere sollten an Geldautomaten, die von Kreditinstituten betrieben werden, alle festen Gebühren, die ein Nutzer beim Abheben von Bargeld an einem Geldautomaten dieses Kreditinstituts zu zahlen hat, in monetärer Form angezeigt werden. Diese feste Gebühr sollte zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nutzer seine Karte in den Geldautomaten einsteckt oder diesen mit seiner Karte berührt, um den Vorgang der Bargeldabhebung einzuleiten, oder bereits davor angezeigt werden. Mehr Transparenz bedeutet auch eine bessere Unterrichtung durch den Zahlungsdienstleister über den Währungsumtausch, falls zutreffend.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Rahmenverträge und unter diese Verträge fallende Zahlungsvorgänge sind weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher sollten die Anforderungen an Vorabinformationen zu Rahmenverträgen umfassend sein und die Informationen sollten stets auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer sollten jedoch im Rahmenvertrag vereinbaren können, wie spätere Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge zu erteilen sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Vertragliche Bestimmungen sollten nicht zu Diskriminierung von Verbrauchern mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes führen. Ist in einem Rahmenvertrag das Recht vorgesehen, ein Zahlungsinstrument aus objektiv gerechtfertigten Gründen zu sperren, sollte der Zahlungsdienstleister nicht die Möglichkeit haben, dieses Recht in Anspruch zu nehmen, nur weil der Zahlungsdienstnutzer seinen Wohnsitz innerhalb der Union geändert hat.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P>Um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbrauchers Beschränkungen oder Verbote einseitiger Änderungen der Bedingungen eines Rahmenvertrags aufrechterhalten oder einführen können, beispielsweise wenn eine solche Änderung nicht gerechtfertigt ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>Um die Mobilität der Zahlungsdienstnutzer zu erleichtern, sollten die Nutzer einen Rahmenvertrag gebührenfrei kündigen können. Wird ein Vertrag weniger als sechs Monate nach Inkrafttreten vom Zahlungsdienstnutzer gekündigt, sollte es Zahlungsdienstleistern allerdings gestattet sein, entsprechend den durch die Kündigung des Rahmenvertrags durch den Nutzer entstandenen Kosten ein Entgelt zu erheben. Werden im Wege eines Rahmenvertrags Zahlungsdienste gemeinsam mit technischen Diensten angeboten, die die Erbringung von Zahlungsdiensten unterstützen, wie z. B. die Anmietung von Terminals, die für Zahlungsdienste genutzt werden, so sollten Zahlungsdienstnutzer nicht durch strengere Bedingungen in den Vertragsklauseln für die technischen Dienste an ihren Zahlungsdienstleister gebunden werden. Um den Wettbewerb zu wahren, sollten solche Vertragsklauseln den Anforderungen des Rahmenvertrags in Bezug auf Kündigungsgebühren unterliegen. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens zwei Monate betragen. Diese Regeln sollten unbeschadet der Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters gelten, den Zahlungsdienstvertrag unter außergewöhnlichen Umständen im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, etwa zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, im Rahmen von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern oder im Rahmen spezifischer Maßnahmen zur Prävention und Aufklärung von Straftaten zu kündigen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P>Um Vergleichbarkeit zu erreichen, sollten die geschätzten Währungsumrechnungsentgelte für Überweisungen und Finanztransfers innerhalb der Union und aus der Union in ein Drittland in derselben Weise ausgedrückt werden, nämlich als prozentualer Aufschlag auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Referenzwechselkurs, was mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Einklang steht, und das sich daraus ergebende Währungsumrechnungsentgelt sollte als Geldbetrag in der von dem Kunden für die Veranlassung der Währungsumrechnung verwendeten Währung</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angegeben werden</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch die Genauigkeit und Integrität derartiger Referenzwerte, die anhand der mit jener Verordnung eingeführten Regelung für Referenzwert-Administratoren sichergestellt wird, werden die Interessen der Kunden von Zahlungsdienstleistern und der Parteien, die Währungsumrechnungsdienste erbringen, geschützt. Ein Zahlungsdienstleister sollte durchgängig und für Umrechnungen in beide Richtungen denselben Referenzwert anwenden. </STRING></STRING>Wird in dieser Verordnung auf „Entgelte“ Bezug genommen, sollte dies gegebenenfalls auch „Währungsumrechnungsentgelte“ einschließen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Eine Teilung der Entgelte zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß am effizientesten, da sie die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund sollte dafür gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Entgelte direkt beim Zahler bzw. beim Zahlungsempfänger erheben. Das Entgelt kann auch null betragen, denn die Regeln sollten die Praxis, dass Zahlungsdienstleister Kontogutschriften für Verbraucher kostenlos ausführen, nicht beeinträchtigen. Auch kann ein Zahlungsdienstleister je nach Vertragsbedingungen lediglich beim Zahlungsempfänger Entgelte für die Nutzung des Zahlungsdienstes erheben; in diesem Fall hat der Zahler keine Entgelte zu entrichten. Die Zahlungssysteme erheben möglicherweise Entgelte in Form einer Grundgebühr. Die Bestimmungen über die transferierten Beträge oder Entgelte haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Preisbildung zwischen Zahlungsdienstleistern oder sonstigen zwischengeschalteten Stellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(52)</NO.P>Ein Aufschlag ist eine Gebühr, die ein Händler einem Verbraucher zusätzlich zum geforderten Preis für Waren und Dienstleistungen berechnet, wenn der Verbraucher eine bestimmte Zahlungsmethode anwendet. Einer der Gründe für die Aufschläge besteht darin, die Verbraucher zu kostengünstigeren oder effizienteren Zahlungsinstrumenten zu lenken und so den Wettbewerb zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden zu fördern. Nach der mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingeführten Regelung wurden Zahlungsempfänger daran gehindert, Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten zu erheben, für die die Interbankenentgelte in Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 geregelt sind, d. h. für Verbraucherdebitkarten und Verbraucherkreditkarten, die im Rahmen von Vier-Parteien-Kartensystemen ausgegeben werden, sowie für Zahlungsdienste, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).</FIELD></FOOTNOTE> Anwendung findet, d. h. Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der Union. Die Mitgliedstaaten durften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 dem Zahlungsempfänger die Erhebung von Entgelten ferner untersagen oder dieses Recht begrenzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Union muss dieser Ansatz vereinheitlicht werden, was mit einem vollständigen Verbot von Aufschlägen in der gesamten Union einhergehen muss.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(53)</NO.P>▐ Bei der Überprüfung der Richtlinie (EU) 2015/2366 stellte die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine fehlende Harmonisierung, die Aufschläge für Zahlungsinstrumente ermöglicht, und</STRING></STRING> unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf die Zahlungsinstrumente fest, die unter das Verbot von Aufschlägen fallen. Daher ist es notwendig, das Aufschlagsverbot ausdrücklich auf alle Überweisungen und Lastschriften auszuweiten und nicht nur auf diejenigen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 fallen, wie dies bei der Richtlinie (EU) 2015/2366 der Fall war.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(54)</NO.P>Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste, die häufig als „Open-Banking-Dienste“ bezeichnet werden, sind Zahlungsdienste, die Zahlungsdienstleistern, die weder über das Geld des Kontoinhabers noch über ein Zahlungskonto verfügen, Zugang zu den Daten eines Zahlungsdienstnutzers verschaffen. Kontoinformationsdienste ermöglichen die Aggregation der Daten eines Nutzers auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers mit verschiedenen kontoführenden Zahlungsdienstleistern an einem einzigen Ort. Zahlungsauslösedienste ermöglichen die Auslösung einer Zahlung vom Konto des Nutzers, wie etwa eine Überweisung oder eine Lastschrift, auf eine für den Nutzer und den Zahlungsempfänger bequeme Weise, ohne dass ein Instrument wie eine Zahlungskarte verwendet wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(55)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister sollten Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern Zugang zu Zahlungskontodaten gewähren, wenn der Zahlungsdienstnutzer online auf das Zahlungskonto zugreifen kann und der Zahlungsdienstnutzer die Erlaubnis für diesen Zugang erteilt hat. Die Richtlinie (EU) 2015/2366 beruhte auf dem Grundsatz des Zugangs zu Zahlungskontodaten, ohne dass es einer vertraglichen Beziehung zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und den Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern bedurfte, was zur Folge hatte, dass eine Entgelterhebung für den Datenzugang in der Praxis nicht möglich war. Seit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfolgt der Zugang zu Daten im Rahmen des Open Banking auf einer solchen außervertraglichen Grundlage und ohne Entgelt. Wenn regulierte Datenzugangsdienste entgeltpflichtig wären, ohne dass bisher Entgelte erhoben wurden, könnten die Auswirkungen auf die weitere Erbringung dieser Dienste und damit auf den Wettbewerb und die Innovation auf den Zahlungsverkehrsmärkten erheblich sein. Dieser Grundsatz sollte daher beibehalten werden. Die Beibehaltung dieses Ansatzes steht im Einklang mit den Kapiteln III und IV des Vorschlags für eine Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz)<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag für eine Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz), (COM(2022)0068).</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere mit Artikel 9 Absatz 3 dieses Vorschlags über Ausgleichszahlungen, der durch die vorliegende Verordnung nicht berührt wird. Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) sieht eine mögliche Vergütung des Datenzugangs im Rahmen der FIDA vor. Eine solche Regelung würde sich somit von der in der vorliegenden Verordnung unterscheiden. Diese Ungleichbehandlung ist dadurch gerechtfertigt, dass im Gegensatz zum Zugang zu Zahlungskontodaten, der seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Unionsrecht geregelt ist, der Zugang zu anderen Finanzdaten noch nicht den Rechtsvorschriften der Union unterliegt. Es besteht daher keine Gefahr einer Störung, da dieser Markt im Gegensatz zum Zugang zu Zahlungskontodaten neu entsteht und mit der FIDA erstmalig reguliert wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(56)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister sowie Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister können für den Zugang zu Zahlungskontodaten und die Bereitstellung von Open-Banking-Diensten, die nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, ein Vertragsverhältnis, auch im Rahmen einer multilateralen vertraglichen Vereinbarung (z. B. eines Systems), eingehen, das eine Vergütung vorsehen kann. Ein Beispiel für solche Mehrwertdienste, die über sogenannte „Premium“-Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) angeboten werden, ist die Möglichkeit, künftige variable wiederkehrende Zahlungen zu planen. Jede Vergütung solcher Dienste müsste nach dem Geltungsbeginn mit den Kapiteln III und IV des vorgeschlagenen Datengesetzes im Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 über die Vergütung. Der Zugang von Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern zu Zahlungskontodaten, die unter diese Verordnung fallen, ohne dass ein Vertragsverhältnis verlangt wird, und für den damit kein Entgelt erhoben wird, sollte auch dann immer möglich sein, wenn eine multilaterale vertragliche Vereinbarung (z. B. ein System) besteht und dieselben Daten auch als Teil der besagten multilateralen vertraglichen Vereinbarung erhältlich sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(57)</NO.P>Um beim Datenzugang und -austausch ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollte der Zugang zu Zahlungskonten und den darin enthaltenen Daten vorbehaltlich besonderer Umstände den Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern über eine Schnittstelle, die für „Open-Banking“-Zwecke konzipiert und bestimmt ist, wie z. B. eine Anwendungsprogrammierschnittstelle, gewährt werden. Zu diesem Zweck sollte der kontoführende Zahlungsdienstleister eine sichere Kommunikation mit Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern einrichten. Damit keinerlei Unsicherheit darüber entsteht, wer Zugang zu den Daten des Zahlungsdienstnutzers hat, sollte die dedizierte Schnittstelle Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister in die Lage versetzen, sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu identifizieren und sich auf alle Authentifizierungsverfahren zu verlassen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung stellt. Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister sollten in der Regel die für ihren Zugang vorgesehene Schnittstelle nutzen und daher die Kundenschnittstelle eines kontoführenden Zahlungsdienstleisters nicht für die Zwecke des Datenzugangs nutzen, außer bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der dedizierten Schnittstelle unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. Unter solchen Umständen würde ihre Geschäftskontinuität dadurch gefährdet, dass sie nicht auf die Daten zugreifen können, für die ihnen eine Erlaubnis erteilt wurde. Es ist unerlässlich, dass Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister jederzeit in der Lage sind, auf die Daten zuzugreifen, die sie für ihren Kundenservice benötigen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(57a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kontoführende Zahlungsdienstleister sollten nicht verpflichtet werden, eine alternative Schnittstelle anzubieten als jene, die der kontoführende Zahlungsdienstleister für die Authentifizierung und die Kommunikation mit seinen Nutzern für den Zugriff auf Zahlungskontodaten verwendet, wenn die betreffende Schnittstelle nicht verfügbar ist.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(58)</NO.P>Um die reibungslose Nutzung der dedizierten Schnittstelle zu erleichtern, sollten deren technische Spezifikationen angemessen dokumentiert und sollte vom kontoführenden Zahlungsdienstleister eine Zusammenfassung öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit die Open-Banking-Dienstleister ihren künftigen Zugang angemessen vorbereiten und etwaige technische Probleme lösen können, sollte der kontoführende Zahlungsdienstleister Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister in die Lage versetzen, vor dem Datum, an dem die Schnittstelle aktiviert wird, eine Schnittstelle zu testen. Nur autorisierte Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister sollten über diese Schnittstelle auf Zahlungskontodaten zugreifen, auch wenn Antragsteller, die eine Zulassung als Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister beantragen, die Möglichkeit haben sollten, die technischen Spezifikationen einzusehen. Zur Sicherstellung der Interoperabilität der verschiedenen technischen Kommunikationslösungen sollte die Schnittstelle von internationalen oder europäischen Normungsorganisationen, insbesondere auch vom Europäischen Komitee für Normung (European Committee for Standardization, CEN) oder von der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization, ISO) entwickelte Kommunikationsstandards verwenden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(59)</NO.P>Damit Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister jederzeit ihre Geschäftskontinuität sicherstellen und für ihre Kunden hochwertige Dienstleistungen erbringen können, muss die von ihnen zu nutzende dedizierte Schnittstelle hohe Leistungs- und Funktionsanforderungen erfüllen. Sie sollte zumindest die „Datenparität“ mit der Kundenschnittstelle sicherstellen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinen Nutzern zur Verfügung stellt, und daher auch die Zahlungskontodaten einbeziehen, die auch den Zahlungsdienstnutzern über die ihnen vom kontoführenden Zahlungsdienstleister bereitgestellte Schnittstelle zur Verfügung stehen. In Bezug auf Zahlungsauslösedienste sollte die dedizierte Schnittstelle nicht nur die Auslösung von Einzelzahlungen, sondern auch die Auslösung von Daueraufträgen und Lastschriften ermöglichen. Detailliertere Anforderungen an dedizierte Schnittstellen sollten in von der EBA entwickelten technischen Regulierungsstandards festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(60)</NO.P>Angesichts der dramatischen Auswirkungen, die eine längere Nichtverfügbarkeit einer dedizierten Schnittstelle auf die Geschäftskontinuität der Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister hätte, sollten kontoführende Zahlungsdienstleister diese Nichtverfügbarkeit unverzüglich beheben. Kontoführende Zahlungsdienstleister sollten Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister über eine solche Nichtverfügbarkeit ihrer dedizierten Schnittstelle und die zu ihrer Behebung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich informieren. Falls keine dedizierte Schnittstelle verfügbar ist und der kontoführende Zahlungsdienstleister keine wirksame Alternativlösung anbietet, sollten Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister in der Lage sein, ihre Geschäftskontinuität zu wahren. Sie sollten ihre zuständige nationale Behörde ersuchen können, die ihren Nutzern vom kontoführenden Zahlungsdienstleister bereitgestellte Schnittstelle zu nutzen, bis die dedizierte Schnittstelle wieder verfügbar ist. Nach Eingang des Ersuchens sollte die zuständige Behörde ihre Entscheidung unverzüglich treffen. Bis zur Entscheidung der Behörde sollte es den ersuchenden Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern gestattet sein, die Schnittstelle, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinen Nutzern zur Verfügung stellt, vorübergehend zu nutzen. Die jeweils zuständige Behörde sollte dem kontoführenden Zahlungsdienstleister eine Frist setzen, um das uneingeschränkte Funktionieren der dedizierten Schnittstelle wiederherzustellen, wobei die Möglichkeit von Sanktionen besteht, falls dies nicht innerhalb der Frist geschieht. Alle Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister, nicht nur diejenigen, die das Ersuchen gestellt haben, sollten Zugang zu den Daten haben, die sie benötigen, um ihre Geschäftskontinuität sicherzustellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(61)</NO.P>Ein solcher vorübergehender direkter Zugang sollte keine negativen Auswirkungen auf die Verbraucher haben. Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister sollten sich daher stets ordnungsgemäß identifizieren und alle ihre Verpflichtungen einhalten, wie etwa die Grenzen der ihnen erteilten Erlaubnis, und insbesondere nur auf die Daten zugreifen, die sie benötigen, um ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den regulierten Dienst zu erbringen. Der Zugang zu Zahlungskontodaten ohne ordnungsgemäße Identifizierung (sogenanntes „Screenscraping“) sollte in keinem Fall erfolgen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(62)</NO.P>Da die Einrichtung einer dedizierten Schnittstelle für bestimmte kontoführende Zahlungsdienstleister als unverhältnismäßig aufwendig angesehen werden könnte, sollte eine zuständige nationale Behörde einen kontoführenden Zahlungsdienstleister auf Antrag von der Verpflichtung befreien können, über eine dedizierte Datenzugangsschnittstelle zu verfügen, und entweder den Zugang zu Zahlungsdaten nur über ihre „Kundenschnittstelle“ oder überhaupt keine Schnittstelle für den Zugang zu Open-Banking-Daten anzubieten. Im Falle eines sehr kleinen kontoführenden Zahlungsdienstleisters, für den eine dedizierte Schnittstelle eine erhebliche finanzielle und ressourcenbezogene Belastung darstellen würde, kann der Datenzugang über die Kundenschnittstelle (ohne dedizierte Schnittstelle) angemessen sein. Die Befreiung von der Verpflichtung, eine Schnittstelle für den Zugang zu „Open-Banking“-Daten zu unterhalten, kann gerechtfertigt sein, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister ein bestimmtes Geschäftsmodell hat, z. B. wenn Open-Banking-Dienste für seine Kunden nicht relevant wären. Detaillierte Kriterien für die Gewährung solcher unterschiedlicher Arten von Freistellungsentscheidungen sollten in technischen Regulierungsstandards festgelegt werden, die von der EBA ausgearbeitet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(63)</NO.P>Um das Potenzial des Open Banking in der Union voll auszuschöpfen, ist es von entscheidender Bedeutung, jede diskriminierende Behandlung von Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern durch kontoführende Zahlungsdienstleister zu verhindern. Hat der Zahlungsdienstnutzer beschlossen, die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters oder eines Zahlungsauslösedienstleisters in Anspruch zu nehmen, so sollte der kontoführende Zahlungsdienstleister diesen Auftrag genauso behandeln wie einen solchen Antrag, wenn er vom Zahlungsdienstnutzer direkt über seine „Kundenschnittstelle“ gestellt wird, es sei denn, der kontoführende Zahlungsdienstleister hat objektive Gründe, den Antrag auf Zugang zum Konto anders zu behandeln, einschließlich eines schwerwiegenden Betrugsverdachts.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(64)</NO.P>Für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten sollte der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsauslösedienstleister unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags alle ihm zugänglichen Informationen über die Ausführung des Zahlungsvorgangs zur Verfügung stellen. Mitunter erhält der kontoführende Zahlungsdienstleister weitere Informationen, nachdem er den Zahlungsauftrag erhalten, aber den Zahlungsvorgang noch nicht ausgeführt hat. Sofern dies für den Zahlungsauftrag und die Ausführung des Zahlungsvorgangs relevant ist, sollte der kontoführende Zahlungsdienstleister diese Informationen dem Zahlungsauslösedienstleister zur Verfügung stellen. Dem Zahlungsauslösedienstleister sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur </STRING></STRING>die Informationen zuteilwerden, die erforderlich sind, um das Risiko der Nichtausführung des ausgelösten Geschäfts einzuschätzen. Diese Informationen sind unerlässlich, damit der Zahlungsauslösedienstleister einem Zahlungsempfänger, in dessen Namen er den Vorgang veranlasst, einen Dienst anbieten kann, dessen Qualität mit anderen dem Zahlungsempfänger zur Verfügung stehenden elektronischen Zahlungsmitteln, einschließlich Zahlungskarten, im Wettbewerb stehen kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(65)</NO.P>Um das Vertrauen in Open Banking zu stärken, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Zahlungsdienstnutzer, die Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste nutzen, die volle Kontrolle über ihre Daten und Zugang zu klaren Informationen über die Datenzugangserlaubnisse haben, die diese Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleistern erteilt haben, einschließlich des Zwecks der Erlaubnis und der Kategorien der betreffenden Zahlungskontodaten und auch der Identitätsdaten des Kontos, des Vorgangs und des Kontosaldos. Kontoführende Zahlungsdienstleister sollten daher Zahlungsdienstnutzern, die solche Dienste in Anspruch nehmen, ein „Dashboard“ für die Überwachung und den Entzug ▌ des Datenzugangs für „Open-Banking“-Dienstleister zur Verfügung stellen. Erlaubnisse zur Auslösung einmaliger Zahlungen sollten nicht auf diesem Dashboard erscheinen. Ein Dashboard erlaubt es Zahlungsdienstnutzern möglicherweise nicht, neue Datenzugangserlaubnisse mit Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleistern zu erstellen, denen zuvor noch kein Datenzugang gewährt wurde. Kontoführende Zahlungsdienstleister sollten Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister unverzüglich über jeden Entzug des Datenzugangs informieren. Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister sollten kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich über neue und wiederhergestellte Datenzugangserlaubnisse informieren, die von Zahlungsdienstnutzern erteilt wurden, einschließlich der Geltungsdauer der Erlaubnis und ihres Zwecks (insbesondere, ob die Konsolidierung der Daten dem Nutzer oder der Übermittlung an Dritte dient). Ein kontoführender Zahlungsdienstleister sollte einen Zahlungsdienstnutzer in keiner Weise dazu anhalten, die Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern erteilten Erlaubnisse zurückzuziehen. Das Dashboard sollte den Zahlungsdienstnutzer standardmäßig vor dem Risiko möglicher vertraglicher Folgen des Entzugs des Datenzugangs eines Open-Banking-Dienstleisters warnen, da das Dashboard nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und einem „Open-Banking“-Anbieter regelt, sondern es Sache des Zahlungsdienstnutzers ist, dieses Risiko zu überprüfen. Ein Erlaubnis-Dashboard sollte die Kunden in die Lage versetzen, ihre Erlaubnisse in sachkundig und objektiv zu verwalten, und den Kunden ein hohes Maß an Kontrolle darüber geben, wie ihre personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten verwendet werden. Bei einem Erlaubnis-Dashboard sollten gegebenenfalls die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(65a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Begriff „Erlaubnis“ in der vorliegenden Verordnung sollte nicht so verstanden werden, als bedeute er dasselbe wie der Begriff „Einwilligung“ gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, für den die Anforderungen jener Verordnung gelten. Die Erlaubnis im Sinne der vorliegenden Verordnung bezieht sich auf die Autorisierung durch einen Zahlungsdienstnutzer zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder zum Zugang zu Kontoinformationen. Diese Anforderung gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22, http://data.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(65b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen eine standardisierte Liste der Kategorien der im Dashboard offenzulegenden Informationen festgelegt wird.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(66)</NO.P>Die Überprüfung der Richtlinie (EU) 2015/2366 hat ergeben, dass Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister trotz des erreichten Harmonisierungsgrads und des Verbots von Beeinträchtigungen nach Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389<FOOTNOTE><FIELD> Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).</FIELD></FOOTNOTE> der Kommission nach wie vor vielen ungerechtfertigten Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Diese Beeinträchtigungen schränken nach wie vor das volle Potenzial des Open Banking in der Union ein. Diese Beeinträchtigungen werden den Aufsichtsbehörden, den Regulierungsbehörden und der Kommission regelmäßig von Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern gemeldet. Sie wurden von der EBA in ihrer Stellungnahme vom Juni 2020 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Opinion of the European Banking Authority on obstacles under Article 32(3) of the RTS on SCA and CSC“ (Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde</STRING></STRING> zu den Hindernissen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der technischen Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation) analysiert. Trotz Klarstellungen besteht auf dem Markt und bei den Aufsichtsbehörden nach wie vor große Unsicherheit darüber, was eine „verbotene Beeinträchtigung“ für regulierte Open-Banking-Dienste darstellt. Daher ist es unerlässlich, eine klare und nicht erschöpfende Liste solcher verbotener Beeinträchtigungen für Open Banking vorzulegen, wobei insbesondere auf die Arbeit der EBA zurückgegriffen werden sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(67)</NO.P>Die Verpflichtung, personalisierte Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, ist äußerst wichtig, um das Geld des Zahlungsdienstnutzers zu schützen und Betrugsrisiken und den unbefugten Zugriff auf Zahlungskonten zu begrenzen. Die Geschäftsbedingungen oder andere dem Zahlungsdienstnutzer durch Zahlungsdienstleister auferlegte Pflichten zum Schutz personalisierter Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff sollten jedoch nicht so abgefasst sein, dass Zahlungsdienstnutzer davon abgehalten werden, die Vorteile der durch andere Zahlungsdienstleister angebotenen Dienste, einschließlich Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, zu nutzen. Solche Geschäftsbedingungen sollten keine Bestimmungen enthalten, die die Nutzung von Zahlungsdiensten anderer gemäß dieser Richtlinie (EU) XXX (PSD3) zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister in irgendeiner Weise erschweren. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten darstellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(68)</NO.P>Für den umfassenden Erfolg von „Open Banking“ müssen die Vorschriften, mit denen diese Tätigkeit geregelt wird, konsequent und wirksam durchgesetzt werden. Da es auf Unionsebene keine Behörde für die Durchsetzung der Rechte und Pflichten des „Open Banking“ gibt, sind die zuständigen nationalen Behörden die erste Ebene für die Durchsetzung der Vorschriften zum Open Banking. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen nationalen Behörden proaktiv und rigoros dafür sorgen, dass der Rechtsrahmen der Union für „Open Banking“ eingehalten wird. Die unzureichende Durchsetzung durch die zuständigen Behörden wird von Open-Banking-Betreibern regelmäßig als einer der Gründe für die nach wie vor begrenzte Inanspruchnahme in der Union angeführt. Die zuständigen nationalen Behörden sollten über angemessene Ressourcen verfügen, um ihre Durchsetzungsaufgaben wirksam und effizient wahrnehmen zu können. Die zuständigen nationalen Behörden sollten einen reibungslosen und regelmäßigen Dialog zwischen den verschiedenen Akteuren des „Open-Banking“-Ökosystems fördern und vermitteln. Kontoführende Zahlungsdienstleister sowie Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sollten mit angemessenen Sanktionen belegt werden. Eine von der EBA koordinierte regelmäßige Überwachung des Marktes für „Open Banking“ in der Union durch die zuständigen Behörden dürfte die Durchsetzung erleichtern, und die Erhebung von Daten über den Markt für „Open Banking“ wird eine derzeit bestehende Datenlücke schließen, wodurch eine wirksame Messung der tatsächlichen Inanspruchnahme von „Open Banking“ in der Union behindert wird. Kontoführende Zahlungsdienstleister sowie Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister sollten gemäß Artikel 10 des Vorschlags zum Datengesetz Zugang zu Streitbeilegungsstellen haben, sobald die genannte Verordnung in Kraft tritt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(69)</NO.P>Die parallele Verwendung des Begriffs „ausdrückliche Zustimmung“ in der Richtlinie (EU) 2015/2366 bzw. „ausdrückliche Einwilligung“ in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> hat zu Fehlinterpretationen geführt. Gegenstand der ausdrücklichen Zustimmung gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist die Erlaubnis, die personenbezogenen Daten, die für das Erbringen des Zahlungsdienstes notwendig sind, abzurufen, zu verarbeiten und zu speichern. Daher sollte eine Klarstellung vorgenommen werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und eine klare Differenzierung gegenüber den Datenschutzvorschriften vorzunehmen. Wo in der Richtlinie (EU) 2015/2366 der Ausdruck „ausdrückliche Zustimmung“ verwendet wurde, sollte in der vorliegenden Verordnung der Ausdruck „Erlaubnis“ verwendet werden. Wird auf eine „Erlaubnis“ Bezug genommen, so sollte diese Bezugnahme die Pflichten der Zahlungsdienstleister nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt lassen. Daher sollte „Erlaubnis“ nicht ausschließlich als „Einwilligung“ oder „ausdrückliche Einwilligung“ im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 verstanden werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(70)</NO.P>Die Sicherheit von Überweisungen ist von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Zahlungsdienstnutzer in diese Dienste zu stärken und deren Nutzung sicherzustellen. Zahler, die eine Überweisung an einen bestimmten Zahlungsempfänger in Auftrag geben wollen, geben möglicherweise aufgrund von Betrug oder aufgrund eines Fehlers einen Kundenidentifikator an, der nicht dem Konto des Zahlungsempfängers zuzuordnen ist. Um zur Verringerung von Betrug und Fehlern beizutragen, sollten Zahlungsdienstnutzer einen Service in Anspruch nehmen können, mit dem überprüft wird, ob zwischen dem Kundenidentifikator des Zahlungsempfängers und dem vom Zahler angegebenen Namen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder sonstigen Identifikator, wie etwa einer Steuernummer, einer europäischen einheitlichen Kennung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierung) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder einer Rechtsträgerkennung (LEI), anhand dessen der Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert werden kann,</STRING></STRING> Abweichungen bestehen, und der bei Feststellung solcher Abweichungen den Zahler davon in Kenntnis setzt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kundenidentifikator muss nicht die internationale Bankkontonummer (IBAN) sein. </STRING></STRING>Diese Leistungen haben sich in den Ländern, in denen sie verwendet werden, sehr positiv auf das Ausmaß von Betrug und Fehlern ausgewirkt. Angesichts der Bedeutung dieses Service für die Betrugs- und Fehlerprävention sollte dieser Service den Verbrauchern kostenlos zur Verfügung stehen. Um unnötige Reibungsverluste oder Verzögerungen bei der Bearbeitung des Vorgangs zu vermeiden, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine entsprechende Benachrichtigung innerhalb von höchstens wenigen Sekunden ab dem Zeitpunkt übermitteln, zu dem der Zahler die Angaben zum Zahlungsempfänger eingegeben hat. Damit der Zahler entscheiden kann, ob er den beabsichtigten Vorgang weiterverfolgen will, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine solche Benachrichtigung vornehmen, bevor der Zahler den Vorgang autorisiert. Den Zahlern können bestimmte Lösungen für die Auslösung von Überweisungen zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglichen, einen Zahlungsauftrag zu erteilen, ohne selbst den Kundenidentifikator einzufügen. Stattdessen werden solche Datenelemente vom Anbieter dieser Auslösungslösung bereitgestellt. In solchen Fällen ist kein Service erforderlich, der die Übereinstimmung zwischen dem Kundenidentifikator und dem Namen des Zahlungsempfängers überprüft, da das Betrugs- oder Fehlerrisiko erheblich verringert wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(71)</NO.P>Die Verordnung (EU) XXX zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sieht vor, dass den Nutzern von Sofortüberweisungen in Euro ein Service zur Überprüfung der Übereinstimmung zwischen dem Kundenidentifikator und dem Namen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder sonstigen Identifikator</STRING></STRING> des Zahlungsempfängers angeboten wird. Um einen kohärenten Rahmen für alle Überweisungen zu schaffen und gleichzeitig unnötige Überschneidungen zu vermeiden, sollte der in der vorliegenden Verordnung genannte Überprüfungsservice nur für Überweisungen gelten, die nicht unter die Verordnung (EU) XXX zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 fallen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(72)</NO.P>Einige Attribute des Namens des Zahlungsempfängers, an dessen Konto der Zahler eine Überweisung versenden möchte, könnten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Zahlungsdienstleister eine Unstimmigkeit feststellt, etwa das Vorhandensein diakritischer Zeichen oder unterschiedliche mögliche Transliterationen von Namen in verschiedenen Alphabeten, bei natürlichen Personen Unterschiede zwischen üblicherweise verwendeten Namen und Namen, die in formalen Identifikationsdokumenten angegeben sind, oder bei juristischen Personen Unterschiede zwischen Handels- und Firmennamen. Um unnötige Reibungsverluste bei der Bearbeitung von Überweisungen zu vermeiden und dem Zahler die Entscheidung darüber zu erleichtern, ob er einen beabsichtigten Vorgang fortsetzen will, sollten Zahlungsdienstleister anzeigen, wie deutlich sich die Angaben unterscheiden, indem sie in der Benachrichtigung angeben, ob es „keine Übereinstimmung“ oder eine „starke Übereinstimmung“ gibt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(73)</NO.P>Wird ein Zahlungsvorgang autorisiert, obwohl der Abgleichservice eine Abweichung festgestellt und dem Zahlungsdienstnutzer angezeigt hat, kann dies dazu führen, dass der Geldbetrag an einen unbeabsichtigten Zahlungsempfänger überwiesen wird. Die Zahlungsdienstleister sollten die Zahlungsdienstnutzer über die möglichen Folgen ihrer Entscheidung informieren, die gemeldete Abweichung zu ignorieren und mit der Ausführung des Vorgangs fortzufahren. Zahlungsdienstnutzer sollten sich während ihres Vertragsverhältnisses mit dem Zahlungsdienstleister jederzeit gegen die Nutzung eines solchen Service entscheiden können. Nachdem sie sich dagegen entschieden haben, sollten die Zahlungsdienstnutzer weiterhin die Möglichkeit haben, den Service wieder in Anspruch zu nehmen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(74)</NO.P>Der Zahlungsdienstnutzer sollte den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Beanstandungen im Zusammenhang mit angeblich nicht autorisierten, fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen oder autorisierten Überweisungen informieren, bei denen eine Fehlfunktion des Abgleichservice aufgetreten ist, sofern der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten nachgekommen ist. Hat der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist eingehalten, so sollte er diese Ansprüche innerhalb der nationalen Verjährungsfristen geltend machen können. Andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern sollten davon unberührt bleiben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(75)</NO.P>Für den Fall von Schäden durch nicht autorisierte Zahlungen oder bestimmte autorisierte Überweisungen sollte die Verlustzuweisung geregelt werden. Für andere Zahlungsdienstnutzer als Verbraucher können andere Bestimmungen gelten, da diese in der Regel besser in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen. Zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollten Zahler stets berechtigt sein, ihren Antrag auf Erstattung an den kontoführenden Zahlungsdienstleister zu richten, auch wenn ein Zahlungsauslösedienstleister am Zahlungsvorgang beteiligt war. Die Haftungsverteilung zwischen den Zahlungsdienstleistern sollte davon unberührt bleiben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(76)</NO.P>Im Fall von Zahlungsauslösediensten sollten der kontoführende Zahlungsdienstleister und der in den Zahlungsvorgang eingebundene Zahlungsauslösedienstleister durch Haftungsverteilung gezwungen sein, für den jeweils von ihnen kontrollierten Teil des Zahlungsvorgangs die Verantwortung zu übernehmen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(76a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit der Zahlungsdienstnutzer einen leichteren Zugang zum Zahlungsdienstleister hat, sollte dieser einen Kommunikationskanal einrichten und bedienen, damit der Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit hat, eine Anzeige vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments gemäß dieser Verordnung zu verlangen. Dieser Kanal sollte es dem Zahlungsdienstnutzer auch ermöglichen, einen betrügerischen Zahlungsvorgang zu melden, qualifizierte Beratung zu erhalten, wenn er den Verdacht hegt, Opfer eines Betrugsangriffs zu sein, und Probleme im Zusammenhang mit ausgeführten Zahlungen, beispielsweise Fehler der Zahlungsautomaten während der Zahlungen, zu melden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(77)</NO.P>Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs sollte der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag, der Gegenstand dieses Zahlungsvorgangs war, erstatten. Besteht jedoch ein dringender Verdacht, dass ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang Folge eines betrügerischen Verhaltens des Zahlers ist, und beruht dieser Verdacht auf objektiven Gründen, die der zuständigen nationalen Behörde vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wurden, so sollte der Zahlungsdienstleister eine Untersuchung durchführen können, bevor er dem Zahler den entsprechenden Betrag erstattet. Der Zahlungsdienstleister sollte dem Zahler innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14</STRING></STRING> Geschäftstagen nach Kenntnisnahme oder Benachrichtigung über den Zahlungsvorgang entweder den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erstatten oder dem Zahler die Gründe und Belege für die Ablehnung der Erstattung vorlegen und die Stellen angeben, an die sich der Zahler wenden kann, wenn der Zahler die angegebenen Gründe nicht akzeptiert. Um den Zahler vor Nachteilen zu schützen, sollte das Wertstellungsdatum der Erstattung nicht nach dem Datum liegen, an dem das Konto mit dem Betrag belastet wurde. Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Zahlungsdienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungsvorgänge zu verringern, sollte der Nutzer lediglich für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem Zusammenhang erscheint ein Betrag von 50 EUR zur Sicherstellung eines harmonisierten und hochgradigen Schutzes der Nutzer innerhalb der Union angemessen. Keine Haftung sollte bestehen, wenn der Zahler außerstande ist, den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zu bemerken. Auch sollte ein Zahlungsdienstnutzer, sobald er seinem Zahlungsdienstleister angezeigt hat, dass sein Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Zahlungsdienstleister sollten für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte verantwortlich sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(78)</NO.P>Haftungsbestimmungen für autorisierte Überweisungen bei fehlerhafter Anwendung oder Fehlfunktion des Services zur Feststellung von Abweichungen zwischen Namen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder sonstigem Identifikator </STRING></STRING>und Kundenidentifikator eines Zahlungsempfängers würden die richtigen Anreize für Zahlungsdienstleister schaffen, einen voll funktionsfähigen Service zu erbringen, um das Risiko schlecht informierter Zahlungsautorisierungen zu verringern. Beschließt der Zahler, einen solchen Service in Anspruch zu nehmen, so sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers für den vollen Betrag der Überweisung haftbar gemacht werden, wenn der Zahlungsdienstleister es unterlassen hat, den Zahler über eine Abweichung zwischen dem Kundenidentifikator <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder einem sonstigen von der EBA bestimmten Bevollmächtigten</STRING></STRING> und dem vom Zahler angegebenen Namen des Zahlungsempfängers zu unterrichten, obwohl er dies bei ordnungsgemäßem Funktionieren hätte tun müssen, und dieser Fehler dem Zahler einen finanziellen Schaden verursacht hat. Ist die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzurechnen, so sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den entstandenen finanziellen Schaden ersetzen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies geschieht im Einklang mit der Verordnung (EU) [202X/...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 in Bezug auf Sofortüberweisungen in Euro</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) [202X/...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 in Bezug auf Sofortüberweisungen in Euro (ABl. L …).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(78a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zahlungsdienstleister sollte jederzeit mit dem Zahlungsdienstnutzer zusammenarbeiten, wenn Unstimmigkeiten bei den Zahlungen nachgewiesen werden müssen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(79)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsdienstnutzer </STRING></STRING>sollten im Zusammenhang mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sogenanntem Betrug durch „Social Engineering“, bei dem ein Betrüger einen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsdienstnutzer so manipuliert, dass dieser eine bestimmte Handlung durchführt, etwa einen Zahlungsvorgang auslöst oder den Betrügern die eigenen Sicherheitsmerkmale übergibt,</STRING></STRING> angemessen geschützt werden. Die Zahl der Fälle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Art von </STRING></STRING>„Social Engineering“ ▌ hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Leider werden Fälle, in denen Betrüger vorgeben, Mitarbeiter des Zahlungsdienstleisters eines Kunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine einschlägige Stelle, die nach vernünftigem Ermessen mit einer vertrauten Quelle des Kunden, beispielsweise einer Zentralbank oder einer staatlichen Behörde, in Zusammenhang gebracht werden könnte, </STRING></STRING>zu sein („Spoofing“), und den Namen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">E-Mail-Adresse</STRING></STRING> oder die Telefonnummer des Zahlungsdienstleisters missbrauchen, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen und sie dazu zu bewegen, bestimmte Handlungen durchzuführen, in der Union immer häufiger. Diese neuen Arten des „Spoofing“-Betrugs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Identitätsbetrugs </STRING></STRING>verwischen die in der Richtlinie (EU) 2015/2366 getroffene Unterscheidung zwischen autorisierten und nicht autorisierten Vorgängen. ▌Die Bedingungen, unter denen der Kunde ▌ seine Erlaubnis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Ausführung einer Zahlung </STRING></STRING>erteilt hat, sollten – auch von Gerichten – gebührend berücksichtigt werden, um einen Vorgang als autorisiert oder nicht autorisiert einzustufen. So könnte ein Vorgang in einer Situation autorisiert worden sein, in der die Autorisierung in manipulierten Räumlichkeiten erteilt wurde, die die Integrität der Erlaubnis beeinträchtigten. Es ist daher nicht mehr möglich, wie in der Richtlinie (EU) 2015/2366, Erstattungen auf nicht autorisierte Vorgänge zu beschränken. ▐</P></CONS><CONS><P><NO.P>(79a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Bezug auf die Autorisierung von Zahlungsvorgängen sollte die Erlaubnis die Absicht des Zahlers in voller Kenntnis der relevanten Fakten, einschließlich des Betrags, des Empfängers und des Zwecks des Zahlungsvorgangs, zum Ausdruck bringen. Die Absicht des Zahlers auf der Grundlage der vollständigen Kenntnis der relevanten Fakten zum Zeitpunkt des Vorgangs sollte nach nationalem Recht beurteilt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(80)</NO.P>Zahlungsdienstleister haben ▌ mehr Möglichkeiten als Verbraucher, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fälle von „Spoofing“</STRING></STRING> zu unterbinden, und zwar durch angemessene Prävention und robuste technische Schutzmaßnahmen, die gemeinsam mit den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste wie Mobilfunkbetreibern, Internetplattformen usw. entwickelt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste sollten verpflichtet werden, mit Zahlungsdienstleistern bei der Bekämpfung von Betrug zusammenzuarbeiten. Wenn sie dies nicht tun, sollten sie im Betrugsfall gemeinsam zur Verantwortung gezogen werden. </STRING></STRING>Fälle, in denen sich Betrüger als Bankmitarbeiter ausgeben, beeinträchtigen den guten Ruf der Bank und des gesamten Bankensektors und können den Verbrauchern in der Union erheblichen finanziellen Schaden zufügen, indem sie ihr Vertrauen in den elektronischen Zahlungsverkehr und in das Bankensystem beeinträchtigen. Ein gutgläubiger Verbraucher, der Opfer eines solchen „Spoofing“-Betrugs geworden ist, bei dem Betrüger vorgeben, Mitarbeiter des Zahlungsdienstleisters eines Kunden zu sein, und den Namen, die Postanschrift oder die Telefonnummer des Zahlungsdienstleisters missbräuchlich verwenden, sollte daher Anspruch auf Erstattung des vollen Betrags des betrügerischen Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister haben, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. Sobald der Verbraucher Kenntnis davon erhält, dass er Opfer dieser Art von Spoofing-Betrug geworden ist, sollte er den Vorfall unverzüglich der Polizei, vorzugsweise über Online-Beschwerdeverfahren, sofern sie von der Polizei zur Verfügung gestellt werden, und seinem Zahlungsdienstleister unter Vorlage aller erforderlichen Belege melden. ▐</P></CONS><CONS><P><NO.P>(81)</NO.P>Aufgrund ihrer Verpflichtung, die Sicherheit ihrer Dienste gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).</FIELD></FOOTNOTE> zu gewährleisten, sind die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in der Lage, einen Beitrag zur gemeinsamen Bekämpfung von „Spoofing“-Betrug zu leisten. Unbeschadet der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen sollten die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste daher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls auch haften und </STRING></STRING>mit den Zahlungsdienstleistern zusammenarbeiten, um weitere Betrugsfälle dieser Art zu verhindern, indem sie unter anderem unverzüglich tätig werden, um sicherzustellen, dass geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation gemäß der Richtlinie 2002/58/EG getroffen werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Betrug begründete </STRING></STRING>Ansprüche ▌ gegen andere Anbieter, z. B. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Online-Plattformen</STRING></STRING>, wegen eines im Zusammenhang mit dieser Art von Betrug entstandenen finanziellen Schadens sollten im Einklang mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Verordnung</STRING></STRING> geltend gemacht werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(81a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auch Online-Plattformen können zum Anstieg der Zahl von Betrugsfällen beitragen. Daher und unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1),</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj). </STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (Gesetz über digitale Dienste) sollten sie haftbar gemacht werden, wenn Betrug unmittelbar darauf zurückzuführen ist, dass Betrüger ihre Plattform nutzen, um Verbraucher zu betrügen, wenn sie über betrügerische Inhalte auf ihrer Plattform informiert wurden und sie nicht entfernt haben.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(82)</NO.P>Zur Feststellung einer möglichen Fahrlässigkeit oder einer groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle Umstände berücksichtigt werden. Ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde, sollte nach nationalem Recht beurteilt werden. Während der Begriff der Fahrlässigkeit einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht impliziert, sollte der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ mehr als reine Fahrlässigkeit bedeuten, wenn es sich um ein Verhalten handelt, das ein erhebliches Maß an mangelnder Sorgfalt aufwies; beispielsweise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ausführung einer Zahlung an einen Betrüger ohne berechtigte Gründe für die Annahme, dass es sich bei dem Empfänger der betreffenden Zahlung um einen rechtmäßigen Zahlungsempfänger handelt, </STRING></STRING>die Aufbewahrung der zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs verwendeten Sicherheitsmerkmale neben dem Zahlungsinstrument in einem Format, das für Dritte offen und leicht auffindbar ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Verleitung einer Bank dazu, eine aufgrund einer Betrugswarnung veranlasste Sperrung aufzuheben, auf Anweisung eines unbekannten Dritten oder die Weitergabe eines entsperrten Smartphones an einen Dritten</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(82a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ in der Union sehr unterschiedlich ausgelegt wird, sollte die EBA Leitlinien dazu herausgeben, wie dieser Begriff für die Zwecke dieser Verordnung auszulegen ist.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(83)</NO.P>Klauseln und Bedingungen in einem Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung eines Zahlungsinstruments, die eine Erschwerung der Beweislast für den Verbraucher oder eine Verringerung der Beweislast für die kartenausgebende Stelle zur Folge hätten, sollten nichtig sein. Darüber hinaus ist es angemessen, dass in bestimmten Situationen und insbesondere dann, wenn das Zahlungsinstrument bei der Verkaufsstelle nicht vorliegt, wie im Falle von Online-Zahlungen, die Beweislast für eine angebliche Fahrlässigkeit beim Zahlungsdienstleister liegt, da die entsprechenden Möglichkeiten des Zahlers in solchen Fällen sehr begrenzt sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(84)</NO.P>Verbraucher sind besonders gefährdet in Fällen von kartengebundenen Zahlungsvorgängen, bei denen der genaue Betrag zum Zeitpunkt, an dem der Zahler seine Erlaubnis zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt, noch nicht bekannt ist, beispielsweise an automatisierten Tankstellen, bei Mietwagenverträgen oder bei Hotelbuchungen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte in der Lage sein, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, der zu dem Betrag des Zahlungsvorgangs im Verhältnis steht, der vom Zahler vernünftigerweise erwartet werden kann, und nur dann, wenn der Zahler dem Blockieren dieses genauen Betrags zugestimmt hat. Diese Gelder sollten unmittelbar nach Erhalt der Informationen über den genauen endgültigen Betrag des Zahlungsvorgangs und spätestens unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags freigegeben werden. Um eine rasche Freigabe der Differenz zwischen dem blockierten Betrag und dem genauen Betrag des Zahlungsvorgangs sicherzustellen, sollte der Zahlungsempfänger den Zahlungsdienstleister unverzüglich nach der Erbringung der Dienstleistung oder der Lieferung der Waren an den Zahler informieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(85)</NO.P>Es bestehen in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, weiterhin herkömmliche Lastschriftverfahren für andere Währungen als den Euro. Diese Verfahren haben sich als effizient erwiesen und gewährleisten dem Zahler das gleiche hohe Schutzniveau durch andere Formen des Schutzes, der nicht immer auf einem bedingungslosen Erstattungsanspruch beruht. In diesem Fall sollte der Zahler durch den allgemeinen Grundsatz der Erstattung geschützt werden, wenn der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Recht auf Erstattung festlegen können, die für den Zahler günstiger sind als die in der vorliegenden Verordnung festgelegten. Es wäre verhältnismäßig, es dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zu gestatten, in einem Rahmenvertrag zu vereinbaren, dass der Zahler in Fällen, in denen der Zahler geschützt ist, keinen Erstattungsanspruch hat. Ein Grund dafür könnte entweder sein, dass er die Erlaubnis zur Ausführung des Zahlungsvorgangs seinem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat – auch wenn der Zahlungsdienstleister im Auftrag des Zahlungsempfängers handelt – oder dass die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang dem Zahler in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden. In jedem Fall sollte der Zahler im Falle von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen oder im Falle von autorisierten Überweisungen, bei denen der Abgleichservice fehlerhaft angewandt wurde oder sich Betrüger als Mitarbeiter des Zahlungsdienstleisters ausgegeben haben, durch die allgemeine Erstattungsregel geschützt sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(86)</NO.P>Für ihre Finanzplanung und die fristgerechte Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen müssen Verbraucher und Unternehmen genau wissen, wie lange es dauert, bis ein Zahlungsauftrag ausgeführt ist. Daher muss festgelegt werden, wann Rechte und Pflichten wirksam werden, d. h. wann der Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag erhält, und auch wann der Zahlungsdienstleister die Möglichkeit hatte, ihn über die im Zahlungsdienstvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel zu erhalten. Dies gilt ungeachtet einer vorherigen Beteiligung an dem Prozess, der zur Erstellung und Übermittlung des Zahlungsauftrags führt, einschließlich der Sicherheit und Verfügbarkeit von Mitteln, Informationen über die Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer oder der Erteilung eines Zahlungsversprechens. Darüber hinaus sollte als Eingang eines Zahlungsauftrags der Zeitpunkt gelten, zu dem der Zahlungsauftrag, mit dem das Konto des Zahlers belastet werden soll, beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Der Zeitpunkt, an dem ein Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister Zahlungsaufträge z. B. für das Inkasso von Kartenzahlungen oder Lastschriften übermittelt oder an dem er von seinem Zahlungsdienstleister eine Vorfinanzierung der entsprechenden Beträge (Gutschrift unter Vorbehalt) erhält, sollte hingegen unerheblich sein. Die Nutzer sollten sich darauf verlassen können, dass ihr vollständig ausgefüllter und gültiger Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird, wenn der Zahlungsdienstleister keinen vertraglichen oder gesetzlichen Grund hat, ihn abzulehnen. Lehnt der Zahlungsdienstleister es ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, sollte der Zahlungsdienstnutzer von der Ablehnung und den Gründen dafür vorbehaltlich des Unionsrechts und des nationalen Rechts so rasch wie möglich in Kenntnis gesetzt werden. Bestimmt der Rahmenvertrag, dass der Zahlungsdienstleister ein Entgelt für die Ablehnung erheben kann, sollte ein derartiges Entgelt objektiv begründet und so niedrig wie möglich sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(87)</NO.P>Da vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsaufträge ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss eine Widerrufsfrist festgelegt werden. Allerdings sollten die Parteien je nach Art des Zahlungsdienstes und des Zahlungsauftrags unterschiedliche Zeitpunkte vereinbaren können. Der Widerruf sollte dabei nur zwischen einem Zahlungsdienstnutzer und einem Zahlungsdienstleister gelten und nicht die Unwiderrufbarkeit und Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in Zahlungssystemen berühren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(88)</NO.P>Die Unwiderrufbarkeit eines Zahlungsauftrags sollte nicht die Rechte oder Pflichten eines Zahlungsdienstleisters nach dem Recht der Mitgliedstaaten ‒ soweit sie sich aus dem Rahmenvertrag des Zahlers, innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Leitlinien ergeben ‒ berühren, im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger dem Zahler den Betrag, der Gegenstand des ausgeführten Zahlungsvorgangs war, zu erstatten. Eine solche Erstattung sollte als neuer Zahlungsauftrag gelten. In allen anderen Fällen sollten Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Vertragsbeziehung ergeben, ausschließlich zwischen Zahler und Zahlungsempfänger geregelt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(89)</NO.P>Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen der Zahlungsdienstnutzer untereinander sollte der vom Zahler transferierte Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden. Aus diesem Grund sollte keine der an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligten zwischengeschalteten Stellen Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen dürfen. Zahlungsempfänger sollten jedoch mit ihrem Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Vereinbarung treffen dürfen, die Letztere zum Abzug ihrer eigenen Entgelte berechtigt. Damit der Zahlungsempfänger jedoch überprüfen kann, ob der geschuldete Betrag ordnungsgemäß bezahlt wurde, sollten in den Informationen über die Ausführung des Zahlungsvorgangs nicht nur die transferierten Beträge in voller Höhe, sondern auch die abgezogenen Entgelte aufgeführt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(90)</NO.P>Im Interesse einer unionsweit effizienteren Abwicklung von Zahlungen sollte für alle vom Zahler ausgelösten Zahlungsaufträge, die auf den Euro oder die Währung eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, lauten, einschließlich für andere Überweisungen als Sofortüberweisungen und für Finanztransfers, eine Ausführungsfrist von maximal einem Tag festgelegt werden. Für alle anderen Zahlungen, z. B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden (einschließlich Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte ebenfalls eine Eintagesfrist gelten, sofern Zahlungsdienstleister und Zahler nicht ausdrücklich eine längere Ausführungsfrist vereinbart haben. Diese Fristen sollten um einen zusätzlichen Geschäftstag verlängert werden können, wenn ein Zahlungsauftrag beleghaft erteilt wird, damit auch weiterhin Zahlungsdienste für Verbraucher erbracht werden können, die nur mit der Papierform vertraut sind. Wenn ein Lastschriftverfahren genutzt wird, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Inkassoauftrag so rechtzeitig innerhalb der zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger vereinbarten Frist übermitteln, dass eine Verrechnung zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ausgabenobergrenzen sollten in dem Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler festgelegt werden, können aber geändert werden. </STRING></STRING>Es sollte möglich sein, Vorschriften beizubehalten oder festzulegen, in denen eine Ausführungsfrist von weniger als einem Geschäftstag festgelegt wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(91)</NO.P>Ist einer der Zahlungsdienstleister nicht in der Union ansässig, sollten die Regeln über die Gutschrift des vollen Betrags und die Ausführungsfrist als gute Praxis gelten. Bei Überweisungen oder Finanztransfers an einen außerhalb der Union ansässigen Zahlungsempfänger sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler eine Schätzung des Zeitraums vorlegen, der für die Gutschrift der Überweisung oder des Finanztransfers an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union benötigt wird. Von Zahlungsdienstleistern in der Union kann nicht erwartet werden, dass sie den Zeitraum schätzen, den ein Zahlungsdienstleister außerhalb der Union benötigt, um das Geld nach dessen Erhalt dem Konto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(92)</NO.P>Um ihr Vertrauen in die Zahlungsmärkte zu stärken, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Zahlungsdienstnutzer die tatsächlichen Entgelte für Zahlungsdienste kennen. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unzulässig sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(93)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister sollte unmissverständlich angeben können, welche Angaben für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte die gebührende Sorgfalt („Due Diligence“) walten lassen und ‒ soweit technisch und ohne manuellen Eingriff möglich ‒ überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist, und wenn das nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückweisen und den Zahler davon unterrichten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(94)</NO.P>Reibungslos und zügig funktionierende Zahlungssysteme setzen voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. In der Regel ist der Zahlungsdienstleister in der Lage, die mit einem Zahlungsvorgang verbundenen Risiken einzuschätzen. Er ist es, der das Zahlungssystem vorgibt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen, und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche zwischengeschalteten Stellen an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligt werden. Daher ist es außer im Falle ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister die Haftung für die Ausführung eines vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsvorgangs zu übertragen, außer für Handlungen und Unterlassungen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, für dessen Auswahl allein der Zahlungsempfänger verantwortlich ist. Um jedoch den Zahler im unwahrscheinlichen Fall, dass unklar bleibt, ob der Zahlungsbetrag tatsächlich beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder nicht, nicht ungeschützt zu lassen, sollte die entsprechende Beweislast in diesem Fall beim Zahlungsdienstleister des Zahlers liegen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass das zwischengeschaltete Institut (üblicherweise eine unparteiische Stelle wie eine Zentralbank oder eine Clearingstelle), das den Zahlungsbetrag vom sendenden zum empfangenden Zahlungsdienstleister transferiert, die Kontodaten speichert und in der Lage ist, sie erforderlichenfalls mitzuteilen. Ist der Zahlungsbetrag dem Konto des empfangenden Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben worden, so sollte der Zahlungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister auf Gutschrift des Betrags auf seinem Konto haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(95)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, also der kontoführende Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls der Zahlungsauslösedienstleister, sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, einschließlich dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, und für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers vollverantwortlich sein. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der vollständige Betrag nicht oder zu spät gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach nationalem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich erstatten. Wegen der Haftung des Zahlungsdienstleisters sollten Zahler oder Zahlungsempfänger im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Zahlung keine Kosten tragen. Für den Fall der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung von Zahlungsvorgängen sollte das Wertstellungsdatum korrigierender Zahlungen durch Zahlungsdienstleister stets dem Datum der Wertstellung bei korrekter Ausführung entsprechen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(96)</NO.P>Das ordnungsgemäße Funktionieren von Überweisungen und anderen Zahlungsdiensten setzt voraus, dass die Zahlungsdienstleister und ihre zwischengeschalteten Stellen, einschließlich Verarbeiter, an Verträge gebunden sind, die ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten festlegen. Haftungsfragen bilden einen wesentlichen Teil dieser Verträge. Um das gegenseitige Vertrauen unter den an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern und zwischengeschalteten Stellen sicherzustellen, muss Rechtssicherheit dahin gehend geschaffen werden, dass ein Zahlungsdienstleister bei Nichtverschulden für Verluste oder gemäß der Haftungsregeln gezahlte Beträge entschädigt wird. Weitere Ansprüche und Einzelheiten der Ausgestaltung des Regressanspruchs sowie die Frage der praktischen Abwicklung von Ansprüchen gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle aufgrund eines fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sollten Gegenstand einer Vereinbarung sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(97)</NO.P>Das Erbringen von Zahlungsdiensten durch den Zahlungsdienstleister kann mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine solche Verarbeitung sollte nur mit der Erlaubnis des Zahlungsdienstnutzers möglich sein. </STRING></STRING>Die Bereitstellung von Kontoinformationsdiensten kann die Verarbeitung personenbezogener Daten einer betroffenen Person umfassen, die nicht Nutzer eines bestimmten Zahlungsdienstleisters ist, deren personenbezogene Daten jedoch für die Erfüllung eines Vertrags zwischen diesem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer durch den Zahlungsdienstleister verarbeitet werden müssen. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, sollte die Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE>, einschließlich der Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung, erfolgen. In allen im Rahmen dieser Verordnung entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen sollte der Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebaut sein. Daher sollten die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung zuständig sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(98)</NO.P>Wie in der Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie für den Massenzahlungsverkehr anerkannt, ist das reibungslose Funktionieren der EU-Zahlungsmärkte von erheblichem öffentlichen Interesse. Wenn dies im Zusammenhang mit dieser Verordnung für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, sollten Zahlungsdienstleister und Zahlungssystembetreiber daher in der Lage sein, besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verarbeiten. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sollten Zahlungsdienstleister und Zahlungssystembetreiber geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu schützen. Diese Maßnahmen sollten technische Beschränkungen für die Weiterverwendung von Daten und die Anwendung modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, einschließlich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, aber nicht beschränkt auf</STRING></STRING> Pseudonymisierung oder Verschlüsselung, umfassen, um die Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen. Die Zahlungsdienstleister und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungssystembetreiber </STRING></STRING>sollten auch spezifische organisatorische Maßnahmen umsetzen, darunter Schulungen zur Verarbeitung solcher Daten, die Beschränkung des Zugangs zu besonderen Datenkategorien und die Aufzeichnung eines solchen Zugangs.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(99)</NO.P>Die Unterrichtung natürlicher Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(100)</NO.P>Betrüger richten sich häufig gegen die schutzbedürftigsten Personen unserer Gesellschaft. Die rechtzeitige Aufdeckung betrügerischer Zahlungsvorgänge ist von wesentlicher Bedeutung, und die Überwachung von Transaktionen spielt bei dieser Aufdeckung eine wichtige Rolle. Es ist daher angezeigt, den Zahlungsdienstleistern vorzuschreiben, dass sie über Mechanismen zur Überwachung von Transaktionen verfügen müssen, die dem entscheidenden Beitrag dieser Mechanismen zur Betrugsprävention Rechnung tragen und über den Schutz hinausgehen, den eine starke Kundenauthentifizierung in Bezug auf Zahlungsvorgänge, einschließlich Zahlungsauslösediensten, bietet. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfügen Zahlungsdienstleister nicht über die geeigneten Mechanismen zur Verhinderung von Betrug, so sollten sie für jegliche durch Betrug verursachten finanziellen Verluste der Zahlungsdienstnutzer aufkommen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(100a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten mit Zahlungsdienstleistern und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zusammenarbeiten, um an die Bürgerinnen und Bürger gerichtete Aufklärungskampagnen darüber zu finanzieren, wie Zahlungsbetrug aufgedeckt werden kann und wie man verhindern kann, Opfer von Zahlungsbetrügern zu werden. Zahlungsdienstleister und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste sollten in dieser Frage kostenlos mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(101)</NO.P>Die EBA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den spezifischen technischen Anforderungen im Zusammenhang mit Mechanismen zur Überwachung von Transaktionen ausarbeiten. Diese Anforderungen sollten auf dem Mehrwert aufbauen, der sich aus umgebungs- und verhaltensbezogenen Merkmalen im Zusammenhang mit den Zahlungsgewohnheiten des Zahlungsdienstnutzers ergibt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(102)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Mechanismen zur Überwachung von Transaktionen wirksam funktionieren und die Zahlungsdienstleister so in die Lage versetzen, Betrug aufzudecken und zu verhindern, insbesondere durch Aufdeckung einer atypischen Nutzung von Zahlungsdiensten, die auf einen potenziell betrügerischen Vorgang hindeuten könnte, sollten die Zahlungsdienstleister in der Lage sein, Informationen über die Zahlungsvorgänge ihrer Kunden und ihre Zahlungskonten zu verarbeiten. Die Zahlungsdienstleister sollten jedoch angemessene Aufbewahrungsfristen für verschiedene Datentypen festlegen, die zur Betrugsprävention verwendet werden. Diese Aufbewahrungsfristen sollten strikt auf den Zeitraum beschränkt sein, der für die Aufdeckung atypischer, potenziell betrügerischer Verhaltensweisen erforderlich ist, und die Zahlungsdienstleister sollten die Daten, die für die Aufdeckung und Prävention von Betrug nicht mehr erforderlich sind, regelmäßig löschen. Daten, die für die Zwecke der Transaktionsüberwachung verarbeitet werden, sollten nicht mehr verwendet werden, nachdem der Zahlungsdienstnutzer nicht mehr Kunde des Zahlungsdienstleisters ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(103)</NO.P>Überweisungsbetrug ist naturgemäß wandelbar und umfasst eine unerschöpfliche Vielfalt an Verfahren und Techniken, einschließlich des Diebstahls von Authentifizierungsdaten, Manipulation von Rechnungen und sozialer Manipulation. Um immer neue Arten von Betrug verhindern zu können, sollte die Überwachung von Transaktionen daher unter umfassender Nutzung von Technologien wie künstlicher Intelligenz kontinuierlich verbessert werden. Häufig ist ein Zahlungsdienstleister nicht über alle Elemente im Bilde, die zu einer zeitnahen Aufdeckung von Betrug führen könnten. Diese kann jedoch wirksamer gestaltet werden, wenn mehr Informationen über potenziell betrügerische Tätigkeiten anderer Zahlungsdienstleister bereitgestellt werden. Daher sollte der Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Zahlungsdienstleistern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwingend vorgeschrieben</STRING></STRING> sein. Um betrügerische Zahlungsvorgänge besser aufdecken und ihre Kunden besser schützen zu können, sollten Zahlungsdienstleister für die Zwecke der Transaktionsüberwachung die von anderen Zahlungsdienstleistern auf multilateraler Basis ausgetauschten Daten zum Betrug nutzen, z. B. spezielle IT-Plattformen auf der Grundlage von Vereinbarungen über den Informationsaustausch. Um den Schutz der Zahler vor Überweisungsbetrug zu verbessern, sollten sich die Zahlungsdienstleister auf möglichst umfassende und aktuelle Informationen stützen können, insbesondere indem sie gemeinsam Informationen über Kundenidentifikatoren, Manipulationstechniken und andere Umstände im Zusammenhang mit betrügerischen Überweisungen verwenden, die von den einzelnen Zahlungsdienstleistern identifiziert werden. Bevor Zahlungsdienstleister eine Vereinbarung über den Informationsaustausch schließen, sollten sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen. Geht aus der Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass die Verarbeitung ohne Garantien, Sicherheitsmaßnahmen und Mechanismen zur Minderung des Risikos zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führen würde, sollten Zahlungsdienstleister die zuständige Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/679 konsultieren. Eine neue Folgenabschätzung sollte nicht erforderlich sein, wenn ein Zahlungsdienstleister einer bestehenden Vereinbarung über den Informationsaustausch beitritt, für die bereits eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wurde. In der Vereinbarung über den Informationsaustausch sollten technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt werden. Sie sollte die datenschutzrechtlichen Rollen und Zuständigkeiten aller Zahlungsdienstleister, auch im Falle gemeinsam Verantwortlicher, festlegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(103a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA sollte eine spezielle IT-Plattform für den Austausch von Informationen über betrügerische Konten einrichten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(103b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn die Überwachungsmechanismen stichhaltige Anhaltspunkte für den Verdacht auf einen betrügerischen Zahlungsvorgang liefern oder wenn der Nutzer dem Zahlungsdienstleister einen Polizeibericht übermittelt, sollten Zahlungsdienstleister das Recht haben, die Ausführung des Zahlungsauftrags zu blockieren oder die entsprechenden Beträge zu sperren und wiederzuerlangen. Diese Anhaltspunkte sollten so verstanden werden, dass sie objektiv gerechtfertigte Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsvorgangs oder dem Verdacht auf nicht autorisierte oder betrügerische Vorgänge umfassen. Wenn ein Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrags nicht blockiert, sollte dieser Zahlungsdienstleister etwaige daraus folgende finanzielle Verluste eines Zahlungsdienstnutzers decken, wenn der Zahlungsdienstnutzer Opfer eines solchen Betrugs ist.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P> ▐</P></CONS><CONS><P><NO.P>(104a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach dieser Verordnung sollte der Kundenidentifikator für alle Überweisungen überprüft werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(104b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen festgelegt wird, welche anderen Identifikatoren als die IBAN als Kundenidentifikatoren akzeptiert werden sollten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(105)</NO.P>Um zu verhindern, dass ein rechtmäßiger Informationsaustausch über potenziell betrügerische Aktivitäten zu einer ungerechtfertigten Risikominderung oder einem ungerechtfertigten Entzug von Zahlungskontodiensten für Zahlungsdienstnutzer führt, ohne dass eine Erklärung gegeben oder ein Rechtsbehelf eingelegt wird, sollten Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Im Rahmen einer multilateralen Vereinbarung über den Informationsaustausch ausgetauschte Daten über Zahlungsbetrug, die die Offenlegung personenbezogener Daten, einschließlich Kundenidentifikatoren von Zahlungsempfängern, die möglicherweise an Betrug bei Überweisungen beteiligt sind, nach sich ziehen können, sollten von Zahlungsdienstleistern nur zur Verbesserung der Transaktionsüberwachung verwendet werden. Zahlungsdienstleister sollten zusätzliche Schutzvorkehrungen treffen, wie z. B. die Kontaktaufnahme mit dem Kunden, wenn er der Auftraggeber einer Überweisung ist, die als betrügerisch angesehen werden kann, und die weitere Überwachung eines Kontos, wenn der als potenziell betrügerisch ausgetauschte Kundenidentifikator einen Kunden dieses Zahlungsdienstleisters benennt. Daten über Zahlungsbetrug, die im Rahmen solcher Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern ausgetauscht werden, sollten ohne eingehende Untersuchung keinen Grund für den Entzug von Bankdienstleistungen darstellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(106)</NO.P>Zahlungsbetrug wird immer raffinierter, wobei Betrüger manipulative und personenbezogene Techniken einsetzen, die für Zahlungsdienstnutzer ohne ausreichende Sensibilisierung und Information über Betrug nur schwer aufzudecken sind. Zahlungsdienstleister können eine wichtige Rolle bei der Verstärkung der Betrugsprävention spielen, indem sie regelmäßig alle erforderlichen Initiativen ergreifen, um das Verständnis und das Bewusstsein ihrer Zahlungsdienstnutzer für die Risiken und Trends bei Zahlungsbetrug zu verbessern. Insbesondere sollten Zahlungsdienstleister angemessene Sensibilisierungsprogramme und -kampagnen für Betrugstrends und -risiken durchführen, die sich an Kunden und Mitarbeiter von Zahlungsdienstleistern richten, um den Kunden erkennen zu helfen, dass sie Opfer eines Betrugsversuchs sind. Zahlungsdienstleister sollten ihren Verbrauchern über verschiedene Medien angepasste Informationen über Betrug zur Verfügung stellen, ihnen klare Botschaften und Warnungen geben und ihnen dabei helfen, angemessen zu reagieren, wenn sie potenziell betrügerischen Situationen ausgesetzt sind. Die EBA sollte Leitlinien zu den verschiedenen Arten von Programmen entwickeln, die von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungsbetrugsrisiken zu entwickeln sind, wobei dem sich ständig wandelnden Charakter von Betrugsrisiken Rechnung zu tragen ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(107)</NO.P>Die Sicherheit elektronischer Zahlungen ist von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des Schutzes der Nutzer und die Entwicklung einer gesunden E-Commerce-Umgebung. Alle elektronisch angebotenen Zahlungsdienste sollten sicher abgewickelt werden, wobei Technologien einzusetzen sind, die eine sichere Authentifizierung des Nutzers sicherstellen und das Betrugsrisiko möglichst weitgehend einschränken können. Im Bereich Betrug bestand die wichtigste Neuerung der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der Einführung der starken Kundenauthentifizierung. Die Kommission kam in ihrer Bewertung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu dem Schluss, dass die starke Kundenauthentifizierung bei der Eindämmung von Betrug bereits sehr erfolgreich war.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(107a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit Verbraucher von einer fortlaufend starken Kundenauthentifizierung profitieren können und die starke Kundenauthentifizierung weiterhin ein wirksames Instrument bei der Bekämpfung von Betrug im elektronischen Zahlungsverkehr sein kann, sollte bei der Anwendung der starken Kundenauthentifizierung ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Die Vorschriften für die starke Kundenauthentifizierung wiederum sollten ausreichenden Spielraum für Innovationen in der Zahlungsverkehrsbranche vorsehen, unter anderem für die Entwicklung neuer Lösungen für die starke Kundenauthentifizierung.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(108)</NO.P>Die starke Kundenauthentifizierung sollte insbesondere nicht durch eine ungerechtfertigte Berufung auf Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung umgangen werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Von der EBA </STRING></STRING>sollten klare Definitionen der Begriffe „von Händlern ausgelöste Zahlungsvorgänge“ und „Bestellungen per Post oder Telefon“ eingeführt werden, da diese Begriffe, die herangezogen werden können, um die Nichtanwendung der starken Kundenauthentifizierung zu rechtfertigen, unterschiedlich verstanden und angewandt werden und missbräuchlich verwendet werden können. In Bezug auf von Händlern ausgelöste Zahlungsvorgänge sollte bei der Festlegung des ursprünglichen Mandats eine starke Kundenauthentifizierung angewandt werden, ohne dass für nachfolgende von Händlern ausgelöste Zahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung erforderlich ist. In Bezug auf Bestellungen per Post oder Telefon sollte nur die Auslösung von Zahlungsvorgängen – nicht ihre Ausführung – nicht digital sein müssen, damit eine Transaktion als Bestellung per Post oder Telefon betrachtet werden kann und daher nicht unter die Verpflichtung zur Anwendung der starken Kundenauthentifizierung fällt. Zahlungsvorgänge auf der Grundlage von beleghaften Zahlungsaufträgen oder Bestellungen per Post oder Telefon, die vom Zahler erteilt werden, sollten jedoch nach wie vor Sicherheitsanforderungen und Kontrollen durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers zur Authentifizierung des Zahlungsvorgangs beinhalten. Die starke Kundenauthentifizierung sollte auch nicht durch Praktiken umgangen werden, einschließlich des Rückgriffs auf einen außerhalb der Union niedergelassenen Erwerber, um sich den Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung zu entziehen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gleichzeitig sollte die starke Kundenauthentifizierung stets kostenlos zur Verfügung gestellt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(109)</NO.P>Da der Zahlungsdienstleister, der eine starke Kundenauthentifizierung anwenden sollte, der Zahlungsdienstleister ist, der die personalisierten Sicherheitsmerkmale ausgibt, sollten Zahlungsvorgänge, die nicht vom Zahler, sondern nur vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden, keiner starken Kundenauthentifizierung unterliegen, sofern diese Transaktionen ohne jegliche Interaktion oder Beteiligung des Zahlers ausgelöst werden. Der Regulierungsansatz für ▌ Lastschriften ▌ sollte angeglichen werden und dieselben Verbraucherschutzmaßnahmen, einschließlich Erstattungen, beinhalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(109a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Zusammenhang mit Zahlungen von Unternehmen zu Unternehmen (B2B) oder von Unternehmen zu Regierungen (B2G) sollte die starke Kundenauthentifizierung dem Risikoniveau der jeweiligen Vorgänge entsprechen, wobei insbesondere zwischen diesen Betreibern bereits vorhandene Kontrollen berücksichtigt werden sollten. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte die starke Kundenauthentifizierung nicht für jeden derartigen Vorgang vorgeschrieben sein und nach einem risikobasierten Ansatz angepasst werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(110)</NO.P>Um die finanzielle Inklusion zu verbessern und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).</FIELD></FOOTNOTE> über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sollten alle Zahlungsdienstnutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Menschen mit geringen digitalen Kompetenzen und Personen, die keinen Zugang zu digitalen Geräten wie Smartphones haben, von dem von der starken Kundenauthentifizierung bereitgestellten Schutz vor Betrug profitieren, insbesondere wenn es um die Nutzung digitaler Fernzahlungsvorgänge und den Online-Zugang zu Zahlungskonten als grundlegende Finanzdienstleistungen geht. Mit der Einführung der starken Kundenauthentifizierung war es einigen Verbrauchern in der Union nicht möglich, Online-Transaktionen durchzuführen, weil sie materiell nicht in der Lage waren, die starke Kundenauthentifizierung durchzuführen. Daher sollten Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass ihre Kunden von verschiedenen Methoden zur Durchführung der starken Kundenauthentifizierung profitieren können, die an ihre Bedürfnisse und Situationen angepasst sind. Diese Methoden sollten nicht von einer einzigen Technologie, einem Gerät oder Mechanismus oder vom Besitz eines Smartphones <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eines sonstigen intelligenten Geräts</STRING></STRING> abhängen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(111)</NO.P>EUid-Brieftaschen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung [XXX], umgesetzt werden, sind elektronische Identifizierungsmittel, die Identifizierungs- und Authentifizierungsinstrumente für den grenzüberschreitenden Zugang zu Finanzdienstleistungen, einschließlich Zahlungsdiensten, bieten. Die Einführung der EUid-Brieftasche würde die grenzüberschreitende digitale Identifizierung und Authentifizierung für sichere digitale Zahlungen weiter erleichtern und die Entwicklung einer gesamteuropäischen digitalen Zahlungslandschaft erleichtern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(112)</NO.P>Die Zunahme des E-Commerce und der mobilen Zahlungen sollte mit einer allgemeinen Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Im Falle der Fernauslösung eines Zahlungsvorgangs, d. h. wenn ein Zahlungsauftrag über das Internet erteilt wird, sollte sich die Authentifizierung von Transaktionen auf dynamische Codes stützen, um den Nutzer jederzeit über den Betrag und den Zahlungsempfänger des Zahlungsvorgangs zu informieren, den der Nutzer autorisiert.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(113)</NO.P>Die Anforderung, bei Fernzahlungsvorgängen die starke Kundenauthentifizierung über Codes anzuwenden, die die Transaktion dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen, sollte dem Wachstum mobiler Zahlungen und der Entstehung einer Vielzahl von Modellen Rechnung tragen, über die mobile Zahlungen ausgeführt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(114)</NO.P>Da die dynamische Verknüpfung das Risiko einer Manipulation des Namens des Zahlungsempfängers und des konkreten Betrags der Transaktion zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung eines Zahlungsauftrags und der Authentifizierung von Zahlungen, aber auch das Betrugsrisiko im Allgemeinen adressiert, sollten die Zahlungsdienstleister bei mobilen Zahlungen, bei denen die Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung die Nutzung des Internets auf dem Gerät des Zahlers erfordert, auch Elemente anwenden, die die Transaktion dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen, oder harmonisierte Sicherheitsmaßnahmen mit gleicher Wirkung, die die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der Transaktion in allen Phasen der Auslösung sicherstellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(115)</NO.P>Gemäß der Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung nach Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 durften Zahlungsdienstleister von der Anwendung der starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn der Zahler einen elektronischen Fernzahlungsvorgang ausgelöst hat, der vom Zahlungsdienstleister als mit einem geringen Risiko behaftet eingestuft wurde, das auf der Grundlage von Transaktionsüberwachungsmechanismen bewertet wurde. Die Rückmeldungen aus dem Markt haben jedoch gezeigt, dass es, damit mehr Zahlungsdienstleister eine Transaktionsrisikoanalyse durchführen, erforderlich ist, geeignete Vorschriften über den Umfang der Transaktionsrisikoanalyse zu erlassen, klare Prüfungsanforderungen einzuführen, detailliertere und bessere Definitionen der Anforderungen an die Risikoüberwachung und die auszutauschenden Daten bereitzustellen und die potenziellen Vorteile zu bewerten, die sich daraus ergäben, dass Zahlungsdienstleister betrügerische Zahlungsvorgänge, für die sie allein haften, melden könnten. Die EBA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Vorschriften für die Transaktionsrisikoanalyse ausarbeiten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit die Ausnahme von der Transaktionsrisikoanalyse stärker in Anspruch genommen wird, sollten in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards zusätzliche Schwellenwerte für diese Ausnahme in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus sollte die EBA prüfen, ob geklärt werden muss, ob in die Betrugsquoten der Zahlungsdienstleister nur die Haftung gegenüber dem Zahler einzubeziehen ist. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(116)</NO.P>Die Sicherheitsmaßnahmen sollten dem Risikoniveau der Zahlungsdienste angemessen sein. Um die Entwicklung benutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Zahlungsmittel für Zahlungen mit einem niedrigen Risiko wie kontaktlose Kleinbetragszahlungen an der Verkaufsstelle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in einem Unternehmenskontext durch einen Firmenkunden getätigte Zahlungen</STRING></STRING>, unabhängig davon, ob diese Zahlungen an ein Mobiltelefon gebunden sind, zu ermöglichen, sollten in den technischen Regulierungsstandards die Ausnahmen von der Anwendung der Sicherheitsanforderungen dargelegt sein. Die sichere Nutzung personalisierter Sicherheitsmerkmale ist notwendig, um die Risiken im Zusammenhang mit Spoofing, Phishing und anderen Betrugspraktiken einzuschränken. Der Nutzer sollte sich darauf verlassen können, dass Vorkehrungen getroffen werden, die die Vertraulichkeit und Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale schützen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(117)</NO.P>Zahlungsdienstleister sollten die starke Kundenauthentifizierung unter anderem dann anwenden, wenn der Zahlungsdienstnutzer über einen Fernkanal Maßnahmen durchführt, die das Risiko von Zahlungsbetrug oder anderem Missbrauch bergen können. Die Zahlungsdienstleister sollten über angemessene Sicherheitsmaßnahmen verfügen, um die Vertraulichkeit und Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers zu schützen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(118)</NO.P>Es gibt kein einheitliches Verständnis der Marktakteure in allen Mitgliedstaaten über die Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung, die für die Registrierung von Zahlungsinstrumenten, insbesondere Zahlungskarten, in digitalen Brieftaschen gelten. Die Schaffung eines Tokens oder dessen Ersatzvorgangs kann die Gefahr von Zahlungsbetrug oder anderen Formen des Missbrauchs bergen. Die Erstellung oder der Austausch eines Tokens eines Zahlungsinstruments, die über einen Fernkanal unter Beteiligung des Zahlungsdienstnutzers erfolgt, sollte daher die Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers zum Zeitpunkt der Ausgabe oder des Ersatzes des Tokens erfordern. Durch die Anwendung der starken Kundenauthentifizierung in der Phase der Erstellung oder Ersetzung eines Tokens sollte der Zahlungsdienstleister aus der Ferne überprüfen, ob der Zahlungsdienstnutzer der rechtmäßige Nutzer des Zahlungsinstruments ist, und den Nutzer und die digitalisierte Version des Zahlungsinstruments mit dem jeweiligen Gerät in Verbindung bringen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(119)</NO.P>Betreiber digitaler Pass-through-Brieftaschen, die die Elemente der starken Kundenauthentifizierung überprüfen, wenn in den digitalen Brieftaschen gespeicherte tokenisierte Instrumente für Zahlungen verwendet werden, sollten verpflichtet werden, Auslagerungsvereinbarungen mit den Zahlungsdienstleistern des Zahlers zu schließen, damit diese diese Überprüfungen fortsetzen können, aber auch dazu verpflichtet werden, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers sollten im Rahmen solcher Vereinbarungen die volle Haftung für den Fall behalten, dass Betreiber digitaler Pass-through-Brieftaschen die starke Kundenauthentifizierung nicht anwenden, und das Recht haben, die Sicherheitsbestimmungen des Betreibers der Brieftasche zu prüfen und zu kontrollieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(120)</NO.P>Wenn Anbieter von technischen Diensten oder Zahlungssystembetreiber für Zahlungsempfänger oder Zahlungsdienstleister von Zahlungsempfängern oder Zahlern Dienstleistungen erbringen, sollten sie die Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung im Rahmen ihrer Rolle bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen unterstützen. Angesichts der Rolle, die sie dabei spielen, sicherzustellen, dass die zentralen Sicherheitsanforderungen für Massenzahlungen ordnungsgemäß umgesetzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung geeigneter IT-Lösungen, sollten Anbieter von technischen Diensten und Zahlungssystembetreiber für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unmittelbaren finanziellen Schaden </STRING></STRING>haftbar gemacht werden, der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Zahlungsempfänger, dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dadurch entsteht, dass sie im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung nicht die Leistungen erbringen, die erforderlich sind, um die Durchführung einer </STRING></STRING>starken Kundenauthentifizierung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ermöglichen, auf verhältnismäßige Weise und nicht über den Betrag des betreffenden Vorgangs hinaus.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(121)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden für die Zulassung von Zahlungsinstituten sowie für die Akkreditierung und Überwachung von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung benennen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(122)</NO.P>Unbeschadet des Rechts der Kunden, Gerichte anzurufen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass leicht zugängliche, adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern bestehen. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.</FIELD></FOOTNOTE> sieht vor, dass der Schutz, der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch vertragliche Bestimmungen über das auf den Vertrag anzuwendende Recht ausgehöhlt werden darf. Im Hinblick auf die Einführung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich Zahlungsdienstleister einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung im Einklang mit den Qualitätsanforderungen der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).</FIELD></FOOTNOTE> unterwerfen, um Streitigkeiten beizulegen, bevor sie ein Gericht anrufen. Die benannten zuständigen Behörden sollten der Kommission eine oder mehrere zuständige Stellen zur alternativen Streitbeilegung in ihrem Hoheitsgebiet mitteilen, die für die Beilegung nationaler und grenzüberschreitender Streitigkeiten zuständig sind und bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung zusammenarbeiten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alternative Streitbeilegungsverfahren sollten für Zahlungsdienstleister zwingend vorgeschrieben sein.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(123)</NO.P>Die Verbraucher sollten berechtigt sein, ihre Rechte in Bezug auf die Pflichten, die Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Dienstleistern gemäß dieser Verordnung auferlegt werden, durch Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409, 4.12.2020, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> durchzusetzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(124)</NO.P>Es sollten geeignete Verfahren eingeführt werden, um gegen Zahlungsdienstleister, die ihren Pflichten nicht nachkommen, Beschwerde zu erheben, und sicherzustellen, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).</FIELD></FOOTNOTE> erfüllen und unabhängig von den Zahlungsdienstleistern handeln. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitteilen, welche Behörden benannt wurden, und eine genaue Beschreibung ihrer Aufgaben vorlegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(125)</NO.P>Unbeschadet des Rechts, vor Gericht zu klagen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse nach dieser Verordnung ausüben, einschließlich der Befugnis, mutmaßliche Verstöße zu untersuchen und verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen aufzuerlegen, wenn der Zahlungsdienstleister die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung nicht einhält, insbesondere wenn die Gefahr eines erneuten Verstoßes oder andere Bedenken im Hinblick auf die kollektiven Verbraucherinteressen bestehen. Die zuständigen Behörden sollten wirksame Mechanismen einrichten, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße zu fördern. Die Verteidigungsrechte eines Angeklagten sollten von diesen Mechanismen unberührt bleiben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(126)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorzusehen. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen, Zwangsgelder und Verwaltungsmaßnahmen sollten bestimmten Mindestanforderungen genügen, einschließlich der Mindestbefugnisse, die den zuständigen Behörden übertragen werden sollten, um sie verhängen zu können, der Kriterien, die die zuständigen Behörden bei ihrer Anwendung, bei ihrer Veröffentlichung und bei der Berichterstattung über sie berücksichtigen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Vorschriften und wirksame Mechanismen für die Verhängung von Zwangsgeldern festlegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(127)</NO.P>Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, Geldbußen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie den zu erwartenden Nutzen aufwiegen und selbst auf größere Institute abschreckend wirken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(128)</NO.P>Bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen sollten die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen etwaige frühere strafrechtliche Sanktionen berücksichtigen, die gegen dieselbe natürliche oder juristische Person verhängt wurden, die für denselben Verstoß verantwortlich ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schwere aller Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die im Falle einer Kumulierung von Verwaltungs- und Strafverfahren zu Strafzwecken verhängt werden, auf das Maß beschränkt ist, das angesichts der Schwere des betreffenden Verstoßes erforderlich ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(129)</NO.P>Ein wirksames Aufsichtssystem setzt voraus, dass die Aufsichtsbehörden sich der Schwächen bei der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch die Zahlungsdienstleister bewusst sind. Daher ist es wichtig, dass Aufseher sich gegenseitig über verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen informieren können, die gegen Zahlungsdienstleister verhängt werden, sofern diese Informationen auch für andere Aufseher relevant sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(130)</NO.P>Die Wirksamkeit des Unionsrahmens für Zahlungsdienste hängt von der Zusammenarbeit zwischen einem breiten Spektrum zuständiger Behörden ab, darunter nationale Behörden für Steuern, Datenschutz, Wettbewerb, Verbraucherschutz, Audit, Polizei und andere Durchsetzungsbehörden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihr Rechtsrahmen die erforderliche Zusammenarbeit ermöglicht und erleichtert, um die Ziele des Unionsrahmens für Zahlungsdienste auch durch die ordnungsgemäße Durchsetzung seiner Vorschriften zu erreichen. Diese Zusammenarbeit sollte den Informationsaustausch sowie die Amtshilfe bei der wirksamen Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen, insbesondere bei der grenzüberschreitenden Beitreibung von Geldstrafen, umfassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(131)</NO.P>Unabhängig von ihrer Bezeichnung nach nationalem Recht gibt es in vielen Mitgliedstaaten Formen von beschleunigten Durchsetzungsverfahren oder Vergleichsvereinbarungen, die als Alternative zu förmlichen Verfahren genutzt werden, um eine schnellere Annahme einer Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer Verwaltungsmaßnahme oder zur Beendigung des mutmaßlichen Verstoßes und seiner Folgen zu erreichen, bevor ein förmliches Sanktionsverfahren eingeleitet wird. Auch wenn es aufgrund der sehr unterschiedlichen rechtlichen Ansätze auf nationaler Ebene nicht angebracht erscheint, auf Unionsebene solche Durchsetzungsmethoden zu harmonisieren, die von vielen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, sollte anerkannt werden, dass solche Methoden es den zuständigen Behörden, die sie anwenden können, ermöglichen, Verfahren wegen Regelverstößen unter Umständen schneller, kostengünstiger und insgesamt effizienter zu bearbeiten. Diese Methoden sollten daher gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet sein, solche Durchsetzungsmethoden in ihren Rechtsrahmen aufzunehmen oder die zuständigen Behörden zur Anwendung dieser Methoden zu zwingen, wenn sie dies nicht für angemessen halten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(132)</NO.P>Die Mitgliedstaaten haben eine Vielzahl von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen die wichtigsten Bestimmungen zur Regelung der Zahlungsdienste eingeführt und sehen derzeit uneinheitliche Ansätze für die Untersuchung und Ahndung von Verstößen gegen diese Bestimmungen vor. Wenn nicht genauer festgelegt würde, welche Kernbestimmungen eine hinreichend abschreckende Durchsetzung überall in der Union auslösen müssen, würde dies die Verwirklichung des Binnenmarkts für Zahlungsdienste behindern und die Gefahr bergen, Anreize für die Wahl des günstigsten Gerichtsstands zu schaffen, da die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten nicht über dieselbe Handhabe verfügen, um diese Verstöße rasch und mit derselben Abschreckungswirkung ahnden zu können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(133)</NO.P>Da der Zweck der Zwangsgelder darin besteht, natürliche oder juristische Personen, die als für einen andauernden Verstoß verantwortlich identifiziert wurden oder einer Anordnung der untersuchenden zuständigen Behörde nachkommen müssen, zu zwingen, dieser Anordnung nachzukommen oder den andauernden Verstoß zu beenden, sollte die Verhängung von Zwangsgeldern die zuständigen Behörden nicht daran hindern, spätere verwaltungsrechtliche Sanktionen für denselben Verstoß zu verhängen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(134)</NO.P>Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, sollten Zwangsgelder tageweise berechnet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(135)</NO.P>Die zuständigen Behörden sollten von den Mitgliedstaaten ermächtigt werden, solche verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen gegen Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls andere natürliche oder juristische Personen zu verhängen, um im Falle eines Verstoßes Abhilfe zu schaffen. Die Sanktionen und Maßnahmen sollten ausreichend breit gefächert sein, damit die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den Unterschieden zwischen Zahlungsdienstleistern, insbesondere zwischen Kreditinstituten und anderen Zahlungsinstituten und in Bezug auf ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(136)</NO.P>Die Veröffentlichung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer Verwaltungsmaßnahme bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kann eine starke abschreckende Wirkung gegen die Wiederholung eines solchen Verstoßes haben. Die Veröffentlichung informiert auch andere Stellen über die Risiken, die mit dem sanktionierten Zahlungsdienstleister verbunden sind, bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen, und unterstützt die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Risiken, die mit einem Zahlungsdienstleister verbunden sind, wenn dieser in ihrem Mitgliedstaat grenzüberschreitend tätig ist. Aus diesen Gründen sollte die Veröffentlichung von Entscheidungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen zulässig sein, solange sie juristische Personen betrifft. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Verwaltungsmaßnahme sollten die zuständigen Behörden die Schwere des Verstoßes und die abschreckende Wirkung, die die Veröffentlichung voraussichtlich haben wird, berücksichtigen. Eine solche Veröffentlichung, die sich auf natürliche Personen bezieht, kann jedoch in unverhältnismäßiger Weise in deren Rechte eingreifen, die sich aus der Charta der Grundrechte und den geltenden Datenschutzvorschriften der Union ergeben. Daher sollte die Veröffentlichung anonymisiert erfolgen, es sei denn, die zuständige Behörde hält es für erforderlich, Entscheidungen, die personenbezogene Daten enthalten, für die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu veröffentlichen, auch im Falle öffentlicher Erklärungen oder vorübergehender Verbote. In solchen Fällen sollte die zuständige Behörde ihre Entscheidung begründen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(137)</NO.P>Um genauere Informationen über den Grad der Einhaltung des Unionsrechts vor Ort zu erlangen und gleichzeitig die Durchsetzungstätigkeit der zuständigen Behörden sichtbarer zu machen, ist es notwendig, den Anwendungsbereich auszuweiten und die Qualität der Daten, die die zuständigen Behörden der EBA melden, zu verbessern. Die zu meldenden Informationen sollten anonymisiert werden, um den geltenden Datenschutzvorschriften zu entsprechen, und in aggregierter Form bereitgestellt werden, um den Vorschriften über die Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit von Verfahren Rechnung zu tragen. Die EBA sollte der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei den Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten Bericht erstatten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(138)</NO.P>Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der Inflation die Beträge zu aktualisieren, bis zu denen ein Zahler verpflichtet sein kann, die Verluste im Zusammenhang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zu tragen, die sich aus der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder aus der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments ergeben. Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(139)</NO.P>Um eine kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte sich die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA verlassen können, die die Aufgabe haben sollte, Leitlinien auszuarbeiten und Entwürfe für die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards auszuarbeiten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erlassen. Die EBA sollte bei der Ausarbeitung von Leitlinien, Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich derer des Zahlungsdienstmarktes, anhören und den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(140)</NO.P>Die EBA sollte im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit Produktinterventionsbefugnissen ausgestattet werden, um in der Union bestimmte Arten oder Merkmale eines Zahlungsdienstes oder eines E-Geld-Dienstes, bei denen festgestellt wird, dass sie den Verbrauchern schaden und das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte gefährden könnten, vorübergehend verbieten oder beschränken zu können. Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Befugnisse sollte die EBA möglichst erst nach Konsultation der Zahlungsdienstleister bzw. Drittanbieter ausüben.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(140a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der EBA sollten sämtliche – auch personellen – Ressourcen an die Hand gegeben werden, die erforderlich sind, damit sie ihr Mandat gemäß dieser Verordnung erfüllen kann.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(141)</NO.P>Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Verordnung geändert werden, damit die grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der vorliegenden Verordnung erleichtert wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(142)</NO.P>Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die weitere Integration eines Binnenmarktes für Zahlungsdienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es die Harmonisierung einer Reihe von unterschiedlichen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfordert, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(143)</NO.P>Da mit dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) XXX (PSD3) der Rechtsrahmen für die Erbringung von Massenzahlungsdiensten und E-Geld-Diensten in der Union festgelegt wird, um Rechtssicherheit und die Kohärenz des Rechtsrahmens der Union sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen müssen, um der Richtlinie (EU) XXX (PSD3) nachzukommen. Die Bestimmungen, nach denen Zahlungsdienstleister bei Überweisungen Abweichungen zwischen dem Namen und dem Kundenidentifikator eines Zahlungsempfängers überprüfen müssen, und die jeweilige Haftungsregelung sollten jedoch 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, sodass die Zahlungsdienstleister genügend Zeit haben, um die erforderlichen Schritte zur Anpassung ihrer internen Systeme zu unternehmen, um diesen Anforderungen nachzukommen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(144)</NO.P>Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte diese Verordnung auf ihre Wirksamkeit und Effizienz bei der Erreichung ihrer Ziele überprüft werden. Die Überprüfung sollte so lange nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erfolgen, dass ausreichende Nachweise vorliegen, auf die sich die Überprüfung stützen kann. Fünf Jahre gelten als angemessener Zeitraum. Während bei der Überprüfung die vorliegende Verordnung als Ganzes berücksichtigt werden sollte, sollte bestimmten Themen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, nämlich dem Funktionieren des Open Banking, der Erhebung von Gebühren für Zahlungsdienste und weiteren Lösungen zur Betrugsbekämpfung. In Bezug auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung ist es jedoch angesichts der Bedeutung, die diesem Gegenstand in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> beigemessen wird, angezeigt, eine Überprüfung zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich drei Jahre nach ihrem Geltungsbeginn, vorzunehmen. Bei dieser Überprüfung des Anwendungsbereichs sollte sowohl die mögliche Ausweitung der Liste der erfassten Zahlungsdienste auf Dienste wie solche, die von Zahlungssystemen und Zahlverfahren erbracht werden, als auch die mögliche Aufnahme einiger derzeit ausgeschlossener technischer Dienste in den Anwendungsbereich geprüft werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(145)</NO.P>Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, einschließlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(146)</NO.P>Verweise auf Beträge in Euro sind als Verweise auf den entsprechenden Gegenwert in der nationalen Währung der Mitgliedstaaten zu verstehen, deren Währung nicht der Euro ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(146a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verbraucher sollten Zugang zu verhältnismäßigen und wirksamen Rechtsbehelfen und zu einer Entschädigung für jeden von ihnen erlittenen Schaden haben. Diese Rechtsbehelfe sollten die Anwendung anderer Rechtsbehelfe, die den Verbrauchern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Verfügung stehen, unberührt lassen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(147)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> konsultiert und hat am [XX XX 2023]<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C […] vom […], S. […].</FIELD></FOOTNOTE> eine Stellungnahme abgegeben ––</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TITITRE"><STRING BOLD="on">TITEL I</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegenstand</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Mit dieser Verordnung werden für die Erbringung von Zahlungsdiensten und E-Geld-Diensten einheitliche Anforderungen in Bezug auf Folgendes festgelegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Transparenz der Vertragsbedingungen und die Informationspflichten bei Zahlungsdiensten und E-Geld-Diensten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und E-Geld-Dienstnutzern sowie von Zahlungs- und E-Geld-Dienstleistern im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungs- und E-Geld-Diensten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sofern nicht anders angegeben, sind Bezugnahmen auf Zahlungsdienste in dieser Verordnung als Bezugnahmen auf Zahlungs- und E-Geld-Dienste zu verstehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sofern nicht anders angegeben, sind Bezugnahmen auf Zahlungsdienstleister in dieser Verordnung als Bezugnahmen auf Zahlungs- und E-Geld-Dienstleister zu verstehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbereich</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union von folgenden Kategorien von Zahlungsdienstleistern erbracht werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, einschließlich deren Zweigniederlassungen, sofern diese sich in der Union befinden, unabhängig davon, ob sich der Hauptsitz innerhalb oder außerhalb der Union befindet,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Postscheckämtern, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zahlungsinstituten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken, wenn diese nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>den Mitgliedstaaten oder ihren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn diese nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Diese Verordnung gilt nicht für</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Zahlungsvorgänge, die über einen Handelsvertreter im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653/EWG zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger abgewickelt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) der Handelsvertreter ist aufgrund einer Vereinbarung befugt, den Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers, nicht aber beider, auszuhandeln oder abzuschließen, unabhängig davon, ob er im Besitz des Kundengeldes ist oder nicht, und ii) eine solche Vereinbarung verschafft dem Zahler oder Zahlungsempfänger eine echte Marge, um mit dem Handelsvertreter zu verhandeln oder den Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen abzuschließen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler im Rahmen eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen Bargeld aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor Ausführung des Zahlungsvorgangs ausdrücklich darum gebeten hat,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Dienste, bei denen unabhängig von der Ausführung eines Zahlungsvorgangs und ohne jede Verpflichtung zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen in Einzelhandelsgeschäften auf ausdrücklichen Wunsch des Zahlungsdienstnutzers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">freiwillig</STRING></STRING> Bargeld ausgehändigt wird. Der Zahlungsdienstnutzer ist vor Aushändigung des verlangten Bargelds über alle etwaigen Entgelte für diesen Dienst zu informieren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung von Geld an einen Zahlungsempfänger vorsieht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>ein Papierscheck, der dem unter Ziffer i genannten ähnlich ist und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegt, die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>ein im Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das Einheitliche Wechselgesetz genannter Wechsel in Papierform,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>ein Wechsel in Papierform, der dem in Ziffer iii genannten ähnlich ist und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegt, die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das Einheitliche Wechselgesetz sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>ein Gutschein in Papierform,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>vi)</NO.P>ein Reisescheck in Papierform,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>vii)</NO.P>eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; Artikel 31 bleibt hiervon unberührt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie z. B. Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Buchstabe g genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ha)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsvorgänge, die mithilfe von E-Geld-Token gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die Ausführung von Handels- oder Abwicklungsdienstleistungen genutzt werden, wenn der Zahlungsdienstleister bereits als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat gemäß Titel V der genannten Verordnung zugelassen worden ist,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 und der Artikel 58 und 87 Dienste, die von Anbietern von technischen Diensten erbracht werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Dienste, die auf bestimmten Zahlungsinstrumenten beruhen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">physischen oder virtuellen</STRING></STRING> Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines einzigen begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wozu unter anderem Instrumente zählen, die auf die Nutzung im Rahmen von Transaktionen zwischen Unternehmen beschränkt sind,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die Instrumente sind nur in einem Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und können nicht in Bargeld umgewandelt werden,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>Zahlungsvorgänge eines Anbieters elektronischer Kommunikationsnetze im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).</FIELD></FOOTNOTE> oder Dienste, die zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der genannten Richtlinie für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes zu folgendem Zweck bereitgestellt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>zum Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, und die über die entsprechende Rechnung abgerechnet werden, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und über die entsprechende Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden,</PARAG><PARAG>sofern der Wert jeder Einzelzahlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">60</STRING></STRING> EUR nicht überschreitet und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>–</NO.P>die Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers kumuliert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">360</STRING></STRING> EUR monatlich nicht überschreiten oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>–</NO.P>bei Teilnehmern, die auf ihr Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen leisten, die Zahlungsvorgänge kumuliert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">360</STRING></STRING> EUR monatlich nicht überschreiten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigniederlassungen auf eigene Rechnung ausgeführt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens und damit verbundene Dienste<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Einziehung von Geldbeträgen sowie der Ausführung von Zahlungen durch </STRING></STRING>Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die</STRING></STRING> derselben Gruppe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angehören,</STRING></STRING> im Namen der Gruppe durch ein Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen▐.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Titel II und III gelten für Zahlungsvorgänge in der Währung eines Mitgliedstaats, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers oder – falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist – dieser in der Union ansässig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Titel II, mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe e und Artikel 24 Buchstabe a und Titel III, mit Ausnahme der Artikel 67 bis 72, gelten für Zahlungsvorgänge in einer Währung, die nicht die Währung eines Mitgliedstaats ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig ist oder – falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist – dieser in der Union ansässig ist, und zwar für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Titel II, mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 5 Buchstabe h und Artikel 24 Buchstabe a sowie Titel III, mit Ausnahme von Artikel 28 Absätze 2 und 3, Artikel 62, 63 und 67, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 75 und 78 gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, und zwar für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Institute ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA entwickelt bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien, in denen die Kriterien für den </STRING></STRING>Ausschluss der in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten, über einen Handelsvertreter abgewickelten Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angegeben sind</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen für die in Absatz 2 Buchstabe j genannten Ausschlüsse präzisiert werden. Dabei berücksichtigt sie die Erfahrungen, die bei der Anwendung der EBA-Leitlinien vom 24. Februar 2022 über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 gesammelt wurden.</PARAG><PARAG>Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 6 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bestimmungen in Artikel 59 gelten auch für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und Online-Plattformen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 3</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Begriffsbestimmungen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„Herkunftsmitgliedstaat“</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister seinen Sitz hat, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten, eine Vertriebsstelle oder eine Zweigniederlassung hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„Zahlungsdienst“ eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„Zahlungsinstitut“ eine juristische Person, der nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) [PSD3] eine Zulassung für die unionsweite Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten erteilt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„Zahlungsvorgang“ die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung von Geld auf der Grundlage eines Zahlungsauftrags, der unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vom Zahler oder in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger oder in dessen Namen erteilt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„Auslösung eines Zahlungsvorgangs“ die zur Vorbereitung der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erforderlichen Schritte, einschließlich der Erteilung eines Zahlungsauftrags und der vollständigen Durchführung des Authentifizierungsverfahrens;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„Fernauslösung eines Zahlungsvorgangs“ einen Zahlungsvorgang, für den ein Zahlungsauftrag über das Internet erteilt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„Ausführung eines Zahlungsvorgangs“ den Vorgang, der unmittelbar nach Auslösung eines Zahlungsvorgangs beginnt und endet, sobald das bereitgestellte, abgehobene oder transferierte Geld dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Zahlungssystem“ ein System zum Geldtransfer mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„Zahlungssystembetreiber“ eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungssystems rechtlich verantwortlich ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und von diesem Zahlungskonto aus einen Zahlungsauftrag erteilt oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsauftrag erteilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die das bei einem Zahlungsvorgang transferierte Geld als Empfänger erhalten soll;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst oder einen E-Geld-Dienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>„Zahlungsdienstleister“ eine Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß den Artikeln 34, 36 und 38 der Richtlinie (EU) [PSD3] gilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>„Zahlungskonto“ ein von einem Zahlungsdienstleister im Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>„Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>„Mandat“ die Autorisierung des Zahlungsempfängers und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) des Zahlungsdienstleisters durch den Zahler, aufgrund deren der Zahlungsempfänger einen Zahlungsvorgang zur Belastung des angegebenen Zahlungskontos des Zahlers auslösen und der Zahlungsdienstleister einen solchen Auftrag ausführen kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>„Zahlungsinstrument“ jedes individualisierte Instrument und/oder jeden individualisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und die Auslösung eines Zahlungsvorgangs ermöglicht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>„kontoführender Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>„Zahlungsauslösedienst“ einen Dienst, der auf Antrag des Zahlers oder des Zahlungsempfängers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto erteilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>„Kontoinformationsdienst“ einen Online-Dienst, der entweder direkt oder über einen Anbieter von technischen Diensten Informationen zu einem oder mehreren Zahlungskonten eines Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern sammelt und konsolidiert;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>„Zahlungsauslösedienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der Zahlungsauslösedienste erbringt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>„Kontoinformationsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der Kontoinformationsdienste erbringt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>„Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den unter dieser Verordnung fallenden Zahlungsdienstverträgen nicht für die Zwecke ihrer Handels-, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>„Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner sowie sukzessiver Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>„Finanztransfer“ einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers Geld des Zahlers zum alleinigen Zweck des Transfers des entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem das Geld im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>27.</NO.P>„Lastschrift“ einen Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund eines Mandats des Zahlers an den Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinen eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>28.</NO.P>„Überweisung“ einen Zahlungsdienst, der auch Sofortüberweisungen einschließt, bei dem dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers auf Anweisung des Zahlers zulasten von dessen Zahlungskonto in einem Zahlungsvorgang oder in einer Serie von Zahlungsvorgängen, die vom Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder vom Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers führt,</STRING></STRING> ausgeführt werden, ein Betrag gutgeschrieben wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>29.</NO.P>„Sofortüberweisung“ eine Überweisung, die unabhängig von Tag oder Uhrzeit unverzüglich ausgeführt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30.</NO.P>„Geld“ für den Massenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31.</NO.P>„Wertstellungsdatum“ den Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen für das von einem Zahlungskonto abgebuchte oder diesem gutgeschriebene Geld zugrunde legt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>32.</NO.P>„Referenzwechselkurs“ den Wechselkurs, der als Grundlage für die Berechnung von Währungsumrechnungskosten zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister angegeben wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>33.</NO.P>„Referenzzinssatz“ den Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>34.</NO.P>„Authentifizierung“ ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>34a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Autorisierung“ eine Genehmigung, die in einem Verfahren erteilt wird, bei dem der Zahlungsdienstnutzer einen bestimmten Vorgang freiwillig und in voller Kenntnis aller relevanten Fakten authentifiziert;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35.</NO.P>„starke Kundenauthentifizierung“ eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten sichergestellt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>36.</NO.P>„Anbieter von technischen Diensten“ einen Anbieter von Diensten, der die Erbringung von Zahlungsdiensten unterstützt, aber zu keinem Zeitpunkt in den Besitz des zu transferierenden Geldes gelangt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>37.</NO.P>„personalisierte Sicherheitsmerkmale“ personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>38.</NO.P>„sensible Zahlungsdaten“ Daten, die für Betrugszwecke genutzt werden können, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>39.</NO.P>„Kundenidentifikator“ eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer mitteilt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder einen mit dieser Kombination eindeutig verbundenen Proxy,</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. den</STRING></STRING> der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder das Zahlungskonto dieses anderen Zahlungsdienstnutzers bei einem Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>40.</NO.P>„Fernkommunikationsmittel“ ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>41.</NO.P>„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass die Information für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer zugänglich bleibt, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>42.</NO.P>„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>43.</NO.P>„Geschäftstag“ einen Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers geöffnet hat und einen Zahlungsvorgang ausführen kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>44.</NO.P>„Agent“ eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste außer E-Geld-Diensten ausführt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>45.</NO.P>„Zweigniederlassung“ eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Kredit- bzw. Zahlungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>46.</NO.P>„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die durch eine in Artikel 22 Absätze 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).</FIELD></FOOTNOTE> genannte Beziehung miteinander verbunden sind, oder in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).</FIELD></FOOTNOTE> genannte Unternehmen, die durch eine in Artikel 10 Absatz 1, in Artikel 113 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder in Artikel 113 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung miteinander verbunden sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>47.</NO.P>„digitale Inhalte“ Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>48.</NO.P>„Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)“ einen den Geldtransfer zum Zahlungsempfänger bewirkenden Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>49.</NO.P>„Ausgabe von Zahlungsinstrumenten“ einen Zahlungsdienst, bei dem sich ein Zahlungsdienstleister vertraglich dazu verpflichtet, einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung seiner Zahlungsvorgänge zur Verfügung zu stellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>50.</NO.P>„E-Geld“ einen elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen eine Geldzahlung ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>51.</NO.P>„Vertriebsstelle“ eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts E-Geld vertreibt oder zurücktauscht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>52.</NO.P>„E-Geld-Dienste“ die Ausgabe von E-Geld, die Führung von Zahlungskonten für E-Geld-Einheiten und den Transfer von E-Geld-Einheiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>53.</NO.P>„Handelsname“ den Namen, der vom Zahlungsempfänger im Allgemeinen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Handel und bei der Vermarktung seines Unternehmens</STRING></STRING> verwendet wird, um sich gegenüber dem Zahler zu identifizieren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>54.</NO.P>„Geldautomatenbetreiber“ die Betreiber von Geldautomaten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht über</STRING></STRING> Zahlungskonten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verfügen</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>55.</NO.P>„Zahlungsinstitut, das E-Geld-Dienste erbringt“ ein Zahlungsinstitut, das E-Geld ausgibt, Zahlungskonten für E-Geld-Einheiten führt und E-Geld-Einheiten transferiert, unabhängig davon, ob es darüber hinaus auch einen der in Anhang I genannten Dienste erbringt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>55a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ jeden Anbieter, der in den Anwendungsbereich einer der folgenden Rechtsvorschriften fällt:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie (EU) 2018/1972 (Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation) oder</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste). </STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 39 arbeitet die EBA unter Berücksichtigung einschlägiger Verfahren auf dem Markt und unterschiedlicher Identifizierungsmethoden, die in der Union verwendet werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine umfassende Liste der Methoden festgelegt wird, die als Kundenidentifikator verwendet werden können. </STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum … [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. </STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE"><STRING BOLD="on">TITEL II</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ZAHLUNGSDIENSTEN</STRING></STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KAPITEL 1</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Vorschriften</STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 4</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbereich</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dieser Titel gilt für Einzelzahlungen, für Rahmenverträge und für die unter solche Verträge fallenden Zahlungsvorgänge. Die an solchen Einzelzahlungen, Rahmenverträgen und unter solche Verträge fallenden Zahlungsvorgängen beteiligten Parteien können vereinbaren, dass Teile oder die Gesamtheit dieses Titels nicht gelten, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können diesen Titel in gleicher Weise auf Kleinstunternehmen anwenden wie auf Verbraucher.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 5</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Währung und Währungsumrechnung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zahlungen sind in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu leisten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung den Zahler über alle damit verbundenen Entgelte und den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs informieren. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Entgelte umfassen jeden Aufschlag gegenüber dem neuesten verfügbaren geltenden Wechselkurs der jeweiligen Zentralbank. Die Informationen über die Entgelte und den Wechselkurs sind vor der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahler deutlich und transparent sichtbar anzugeben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Dem Zahler muss die Möglichkeit gegeben werden, der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zuzustimmen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 6 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem eindeutigen, transparenten und zugänglichen Format</STRING></STRING> mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Verlangt der Zahlungsdienstleister oder eine andere, an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt der Zahlungsdienstleister oder die andere Partei dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem eindeutigen, transparenten und zugänglichen Format</STRING></STRING> mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Zahler ist nur dann zur Zahlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entgelte verpflichtet, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7 </STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationspflichten bei Bargeldabhebungsdiensten </STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Natürliche oder juristische Personen, die die in Artikel 38 der Richtlinie (EU) [PSD3] genannten Bargeldabhebungsdienste erbringen, informieren ihre Kunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf transparente, unterscheidbare und verständliche Weise</STRING></STRING> über sämtliche Entgelte, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich des Wechselkurses und jedes Aufschlags auf den letzten verfügbaren von der betreffenden Zentralbank ausgegebenen anwendbaren Wechselkurs,</STRING></STRING> und zwar sowohl <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unmittelbar bei Einleitung des Abhebungsverfahrens</STRING></STRING> als auch bei Empfang des Bargelds, wenn der Vorgang abgeschlossen ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 8 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entgelte für Informationen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zahlungsdienstleister dürfen Zahlungsdienstnutzern die Bereitstellung von Informationen nach diesem Titel nicht in Rechnung stellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen, für deren häufigere Bereitstellung oder für deren Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die in Absatz 2 genannten Entgelte für Informationen müssen angemessen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem angemessenen Verhältnis zu</STRING></STRING> den tatsächlichen Kosten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stehen</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 9 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beweislast bei den Informationspflichten</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Die Beweislast, dass die in diesem Titel festgelegten Informationspflichten erfüllt sind, liegt bei den Zahlungsdienstleistern.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 10</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahme von Kleinbetragszahlungsinstrumenten und E-Geld von den Informationspflichten</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Bei Zahlungsinstrumenten, die dem betreffenden Rahmenvertrag zufolge nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 50 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">250</STRING></STRING> EUR haben oder zu keiner Zeit mehr als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">250</STRING></STRING> EUR speichern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Artikeln 19, 20 und 24 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes mit, darunter die Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen, die der Zahler für eine fundierte Entscheidung benötigt; ferner gibt er an, wo die weiteren in Artikel 20 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>können die Parteien des Rahmenvertrags vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 22 Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>können die Parteien des Rahmenvertrags vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von den Artikeln 25 und 26 nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die unter Ziffer i genannten Informationen nicht erteilen bzw. zugänglich machen muss, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister ansonsten technisch nicht zur Erteilung dieser Informationen in der Lage ist. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahler die Möglichkeit zur Überprüfung der Höhe der gespeicherten Geldbeträge bieten.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KAPITEL 2</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einzelzahlungen</STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 11 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbereich</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht unter einen Rahmenvertrag fallen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister bereits erhalten hat oder noch erhalten wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 12 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine vorvertragliche Informationen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot für einen Einzelzahlungsdienst gebunden ist, stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in Artikel 13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen für seine eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form zur Verfügung. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers werden die Informationen und Vertragsbedingungen vom Zahlungsdienstleister in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger geliefert. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und leicht verständlich abzufassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wurde der Vertrag über den Einzelzahlungsdienst auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen in Absatz 1 genannten Pflichten nachzukommen, kommt er diesen Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs nach.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Zahlungsdienstleister können ihren in Absatz 1 genannten Pflichten auch nachkommen, indem sie Zahlungsdienstnutzern eine Kopie des Entwurfs des Vertrags über den Einzelzahlungsdienst oder des Entwurfs des Zahlungsauftrags samt der in Artikel 13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 13 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen und Vertragsbedingungen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestens</STRING></STRING> folgende Informationen und Vertragsbedingungen werden den Zahlungsdienstnutzern von den Zahlungsdienstleistern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf transparente, unterscheidbare und leicht verständliche Weise</STRING></STRING> geliefert▐:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Informationen oder der Kundenidentifikator, die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen sind, damit ein Zahlungsauftrag ordnungsgemäß erteilt oder ausgeführt werden kann,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die geschätzte Dauer bis zum Eingang des Geldes der Überweisungen und Finanztransfers bei einem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>falls zutreffend, der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>falls zutreffend, die geschätzten Entgelte für die Währungsumrechnung bei Überweisungen und Finanztransfers, ausgedrückt als prozentualer Aufschlag auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen</STRING></STRING> Referenzwechselkurs<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 steht, sowie als tatsächlicher monetärer Wert in der Währung des Zahlers. Diese Entgelte werden spätestens zu dem Zeitpunkt angezeigt, zu dem der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>ein Hinweis auf die alternativen Streitbeilegungsverfahren, die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Artikeln 90, 94 und 95 zur Verfügung stehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zudem erteilen Zahlungsauslösedienstleister dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen oder machen diese für den Zahler zugänglich:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Kontaktdaten der im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Alle anderen in Artikel 20 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer – falls zutreffend – in leicht zugänglicher Form zugänglich zu machen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 14 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Erteilung eines Zahlungsauftrags</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt, so liefert dieser dem Zahler sowie gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten oder macht sie für sie zugänglich:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Bestätigung, dass der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers erfolgreich erteilt wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Betrag des Zahlungsvorgangs,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>falls zutreffend, die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und falls zutreffend, eine betragsmäßige Aufschlüsselung dieser Entgelte.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 15 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers, wenn ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienst erteilt wird</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt, so stellt dieser dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zur Verfügung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 16 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen für den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags liefert der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler bezüglich seiner eigenen Dienste in der in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Weise alle nachstehenden Daten oder macht sie für den Zahler zugänglich:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des Zahlungsvorgangs ermöglicht, und die Angaben, die der Zahler zur zweifelsfreien Identifizierung des Zahlungsempfängers benötigt, einschließlich des Handelsnamens des Zahlungsempfängers,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und falls zutreffend, eine betragsmäßige Aufschlüsselung dieser Entgelte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>falls zutreffend, den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 17 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen für den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Unmittelbar nach Ausführung des Zahlungsvorgangs liefert der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger bezüglich seiner eigenen Dienste in der in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Weise alle nachstehenden Daten oder macht sie für den Zahlungsempfänger zugänglich:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Betrag des Zahlungsvorgangs in der Währung, in der der Zahlungsempfänger über das Geld verfügen kann,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und – falls zutreffend – eine betragsmäßige Aufschlüsselung dieser Entgelte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>falls zutreffend, den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>das Wertstellungsdatum.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KAPITEL 3</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rahmenverträge</STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 18 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbereich</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die unter einen Rahmenvertrag fallen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 19 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine vorvertragliche Informationen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister liefert dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig bevor dieser durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in Artikel 20 genannten Informationen und Vertragsbedingungen. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und leicht verständlich abzufassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen in Absatz 1 genannten Pflichten nachzukommen, kommt er diesen Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags nach.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Zahlungsdienstleister können ihren in Absatz 1 genannten Pflichten auch nachkommen, indem sie Zahlungsdienstnutzern eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs samt der in Artikel 20 genannten Informationen und Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 20 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen und Vertragsbedingungen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Der Zahlungsdienstleister liefert dem Zahlungsdienstnutzer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf transparente, unterscheidbare und verständliche Weise</STRING></STRING> folgende Informationen und Vertragsbedingungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Zum Zahlungsdienstleister selbst:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>den Namen des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten, seiner Vertriebsstelle oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Angaben über die im Rahmen der Richtlinie (EU) [PSD3] benannten zuständigen Aufsichtsbehörden und das in den Artikeln 17 und 18 dieser Richtlinie vorgesehene Register oder über jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in dem betreffenden Register verwendete Kennung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Zur Nutzung des Zahlungsdiensts:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die vom Zahlungsdienstnutzer zu liefernden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Erteilung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die Form und das Verfahren für die Erteilung eines Zahlungsauftrags oder die Erteilung der Erlaubnis zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs und für den Entzug einer solchen Erlaubnis gemäß den Artikeln 49 und 66;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>den Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gemäß Artikel 64 und gegebenenfalls den vom Zahlungsdienstleister festgelegten Annahmeschluss;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>vi)</NO.P>die geschätzte Dauer bis zum Eingang des Geldes der Überweisung bei einem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>vii)</NO.P>die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, gemäß Artikel 51 Absatz 1 Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments zu vereinbaren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>viii)</NO.P>bei kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die durch Co-Badging mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die damit zusammenhängen, wie und wie oft die in dieser Verordnung verlangten Informationen erteilt oder zugänglich gemacht werden, sowie – falls zutreffend – eine betragsmäßige Aufschlüsselung dieser Entgelte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>soweit zutreffend, alle etwaigen Entgelte für Abhebungen an Geldautomaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb der Union</STRING></STRING>, die Zahlungsdienstnutzer an ihren Zahlungsdienstleister entrichten müssen, wenn es sich handelt um:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>einen Geldautomaten ihres Zahlungsdienstleisters,</PARAG><PARAG>▐</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>einen Geldautomaten eines Zahlungsdienstleisters, der einem Geldautomatennetz angehört, mit dem der Zahlungsdienstleister des Nutzers eine vertragliche Beziehung unterhält,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>einen Geldautomaten eines Betreibers, der Bargeldabhebungsdienste anbietet, aber keine Zahlungskonten führt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>falls zutreffend, die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen und -wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den maßgeblichen Index oder die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses und die Benachrichtigungspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>falls zutreffend, die geschätzten Entgelte für Währungsumrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Überweisung, ausgedrückt als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtbetrag in tatsächlichem monetären Wert und</STRING></STRING> als prozentualer Aufschlag auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzwechselkurs, der mit der Verordnung (EU) 2016/1011 im Einklang steht</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Entgelte und der prozentuale Aufschlag werden vor der endgültigen Ausführung des Vorgangs durch den Zahler in der Heimatwährung des Zahlers deutlich sichtbar angezeigt</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Zur Kommunikation:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>falls zutreffend, die Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Übermittlung von Informationen oder Anzeigen nach Maßgabe dieser Verordnung vereinbart werden, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Angaben dazu, wie und wie oft die in dieser Verordnung verlangten Informationen zu erteilen oder zugänglich zu machen sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen der Rahmenvertrag geschlossen wird und in der bzw. denen die Kommunikation für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses stattfinden soll;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags gemäß Artikel 21 zu erhalten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>falls zutreffend, eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 52 Buchstabe b nachzukommen hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>eine Beschreibung des sicheren Verfahrens, mit dem der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer im Falle vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken unterrichtet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>sofern vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument gemäß Artikel 51 zu sperren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Informationen zur Haftung des Zahlers gemäß Artikel 57 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister – und bei einem in Artikel 59 genannten Identitätsbetrug auch der Polizei – jeden nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgelösten oder ausgeführten Zahlungsvorgang oder jede nach einer fehlerhaften Anwendung des Abgleichservice für Namen und Kundenidentifikator oder nach einem Identitätsbetrug autorisierte Überweisung gemäß Artikel 54 anzeigen muss;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>vi)</NO.P>Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 56, bei fehlerhafter Anwendung des Abgleichservice für Namen und Kundenidentifikator gemäß Artikel 57 und bei Identitätsbetrug gemäß Artikel 59;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>vii)</NO.P>Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß den Artikeln 75 und 76;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>viii)</NO.P>die Bedingungen für Erstattungen gemäß den Artikeln 62 und 63;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Zu Änderungen und zur Kündigung des Rahmenvertrags:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen nach Artikel 22 als erteilt gilt, sofern der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen anzeigt, dass er diese Änderung ablehnt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die Laufzeit des Rahmenvertrags;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Zum Rechtsbehelf:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Vertragsklauseln über das für den Rahmenvertrag geltende Recht und/oder die zuständigen Gerichte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>ein Hinweis auf die alternativen Streitbeilegungsverfahren, die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Artikeln 90, 94 und 95 zur Verfügung stehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 21</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfügbarkeit der Informationen und der Rahmenvertragsbedingungen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Während der vertraglichen Beziehung hat der Zahlungsdienstnutzer jederzeit das Recht, auf Verlangen die Bedingungen des Rahmenvertrags sowie die in Artikel 20 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 22 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen der Rahmenvertragsbedingungen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister schlägt jede Änderung am Rahmenvertrag oder an den in Artikel 20 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Weise vor, spätestens jedoch zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Geltungsbeginn. Der Zahlungsdienstnutzer kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Falls zutreffend unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer gemäß Artikel 20 Buchstabe f Ziffer i, dass dessen Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen seine Ablehnung angezeigt hat. Der Zahlungsdienstleister klärt den Zahlungsdienstnutzer ferner über sein Recht auf, den Rahmenvertrag jederzeit bis zum Geltungsbeginn der Änderungen kostenlos zu kündigen, sollte er diese Änderungen ablehnen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse können vom Zahlungsdienstleister unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Zinssatz- oder Wechselkursänderungen auf den gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffern iii und iv vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstleister unterrichtet den Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich in der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Weise über jede Zinssatzänderung, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen zu erteilen oder zugänglich zu machen sind. Für den Zahlungsdienstnutzer vorteilhafte Zinssatz- oder Wechselkursänderungen können vom Zahlungsdienstleister jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Änderungen an den bei Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten Zinssätzen oder Wechselkursen sind vom Zahlungsdienstleister neutral anzuwenden und zu berechnen, sodass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 23 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kündigung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Sofern die Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart haben, kann der Zahlungsdienstnutzer den Rahmenvertrag jederzeit kündigen. Eine solche Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kündigung des Rahmenvertrags muss für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos sein, es sei denn, der Vertrag war weniger als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monate in Kraft. Sofern für die Kündigung des Rahmenvertrags Entgelte anfallen, müssen diese angemessen und an den Kosten ausgerichtet sein. Werden Zahlungsdienste dem Rahmenvertrag zufolge gemeinsam mit technischen Diensten angeboten, die die Erbringung von Zahlungsdiensten unterstützen sollen und vom Zahlungsdienstleister oder einem Dritten erbracht werden, mit dem der Zahlungsdienstleister eine Partnerschaft eingegangen ist, so gelten für diese technischen Dienste in Bezug auf Kündigungsentgelte die Anforderungen des Rahmenvertrags.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dreimonatigen</STRING></STRING> Kündigungsfrist in der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Weise kündigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind vom Zahlungsdienstnutzer nur anteilsmäßig bis zur Kündigung des Vertrags zu entrichten. Werden solche Entgelte im Voraus entrichtet, sind sie vom Zahlungsdienstleister anteilsmäßig zu erstatten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Recht der Parteien, den Rahmenvertrag für aufgehoben oder nichtig zu erklären, bleiben von diesem Artikel unberührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können für die Kündigung von Verträgen Vorschriften erlassen, die für die Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ziele dieser Vorschriften müssen auf die vorliegende Verordnung abgestimmt sein und der Kommission mitgeteilt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Geltungsbeginn dieser Verordnung] ihre nach Absatz 6 erlassenen gesetzlichen Vorschriften mit. Alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften teilen sie umgehend mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 24 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Bei einem einzelnen Zahlungsvorgang, der innerhalb eines Rahmenvertrags vom Zahler ausgelöst wird, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers für diesen bestimmten Zahlungsvorgang alles Folgende ausdrücklich mit:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die maximale Ausführungsfrist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die vom Zahler zu entrichtenden Entgelte, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgedrückt in der Währung der Zahlung, und, falls zutreffend, den prozentualen Aufschlag auf jeden zugrunde gelegten Wechselkurs im Vergleich zu einem Referenzwechselkurs, der mit der Verordnung (EU) 2016/1011 im Einklang steht</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>falls zutreffend, eine betragsmäßige Aufschlüsselung aller Entgelte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bevor der Zahler die Zahlung ausführt</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 25 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen für den Zahler zu einzelnen Zahlungsvorgängen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet – nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich in der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Weise alles Folgende mit:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung jedes Zahlungsvorgangs ermöglicht, und die Angaben, die zur zweifelsfreien Identifizierung des Zahlungsempfängers erforderlich sind, einschließlich des Handelsnamens des Zahlungsempfängers,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Betrag des Zahlungsvorgangs in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und – falls zutreffend – eine betragsmäßige Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>falls zutreffend, den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ein Rahmenvertrag muss eine Klausel enthalten, wonach der Zahler verlangen kann, dass die in Absatz 1 genannten Informationen▐ kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so erteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler sie unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen mindestens einmal monatlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger kostenlos zu erteilen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Geltungsbeginn dieser Verordnung] ihre nach Absatz 3 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen mit. Alle nachfolgenden Änderungen dieser Bestimmungen teilen sie umgehend mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 26 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen für den Zahlungsempfänger zu einzelnen Zahlungsvorgängen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich in der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Weise alles Folgende mit:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine betragsmäßige Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>falls zutreffend, den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>das Wertstellungsdatum.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ein Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens einmal monatlich nach einem vereinbarten Verfahren so erteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger sie unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen mindestens einmal monatlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger kostenlos zu erteilen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Geltungsbeginn dieser Verordnung] ihre nach Absatz 3 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen mit. Alle nachfolgenden Änderungen dieser Bestimmungen teilen sie umgehend mit.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE"><STRING BOLD="on">TITEL III</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN</STRING></STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KAPITEL 1</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Bestimmungen</STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 27 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbereich</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass Artikel 28 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 7 sowie die Artikel 55, 60, 62, 63, 66, 75 und 76 ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister können auch andere als die in Artikel 54 festgelegten Fristen vereinbaren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 95 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Vorschriften müssen in vollem Maße auf die vorliegende Verordnung und die zugehörigen Ziele abgestimmt sein und der Kommission mitgeteilt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Geltungsbeginn dieser Verordnung] ihre nach den Absätzen 2 und 3 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen mit. Alle nachfolgenden Änderungen dieser Bestimmungen teilen sie umgehend mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 28 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entgelte</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 65 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 4 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen sein und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem angemessenen Verhältnis zu</STRING></STRING> den tatsächlichen Kosten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stehen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei Zahlungsvorgängen innerhalb der Union, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union ansässig ist oder – falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist – dieser in der Union ansässig ist, tragen Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für die Nutzung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungen</STRING></STRING> darf der Zahlungsempfänger keine Entgelte verlangen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn ein Geldautomatenbetreiber in der Union als Kreditinstitut oder Zahlungsdienstleister zugelassen ist und Bargeldabhebungsdienste erbringt, muss dieser Betreiber Informationen über alle festen Gebühren mitteilen oder zugänglich machen, die bei Einleitung des Auszahlungsvorgangs anfällt, insbesondere vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Karte des Nutzers in den Geldautomaten eingeführt oder vor ihn gehalten wird. Jede derartige feste Gebühr ist als monetärer Wert anzugeben und dabei ist sicherzustellen, dass der Nutzer auf transparente, unterscheidbare und verständliche Weise über die von diesem Geldautomatenbetreiber für die Bargeldabhebung erhobenen festen Entgelte informiert wird, und zwar unabhängig von der Herkunft der verwendeten Geldautomatenkarte.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler eine Ermäßigung anzubieten oder dem Zahler anderweitig einen Anreiz zur Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu geben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING ITALIC="on">▐</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 29</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bei Zahlungsinstrumenten, die dem Rahmenvertrag zufolge nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 50 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">250</STRING></STRING> EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">250</STRING></STRING> EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Artikel 52 Buchstabe b, Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 60 Absatz 4 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder seine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Artikel 55 und 56 sowie Artikel 60 Absätze 1 und 4 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>abweichend von Artikel 65 Absatz 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>abweichend von Artikel 66 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nach Autorisierung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger nicht widerrufen kann,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>abweichend von den Artikeln 69 und 70 andere Ausführungsfristen gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Artikel 56 und 60 gelten auch für E-Geld, außer in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder auf Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung ihre nach Absatz 2 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen mit. Alle nachfolgenden Änderungen dieser Bestimmungen teilen sie umgehend mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 30 </STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>E-Geld-Emittenten geben E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldes aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Auf Verlangen des E-Geld-Inhabers tauscht der E-Geld-Emittent den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes jederzeit zum Nennwert zurück.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber sind die Rücktauschbedingungen, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Entgelte, eindeutig und an gut erkennbarer Stelle anzugeben; der E-Geld-Inhaber ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Beim Rücktausch von E-Geld darf nur dann ein Entgelt erhoben werden, wenn dies gemäß Absatz 3 im Vertrag festgelegt wurde und einer der folgenden Fälle vorliegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der E-Geld-Inhaber verlangt den Rücktausch vor Ablauf des Vertrags,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Vertrag sieht ein Ablaufdatum vor und der E-Geld-Inhaber kündigt den Vertrag vor diesem Termin,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Rücktausch wird mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt.</PARAG><PARAG>Ein solches Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Verlangt der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Vertragsablauf, so kann er entweder einen Teil oder den gesamten E-Geld-Betrag verlangen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Verlangt der E-Geld-Inhaber den Rücktausch am Tag des Vertragsablaufs oder bis zu einem Jahr nach Ablauf des Vertrags, so</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>tauscht der E-Geld-Emittent den vollen monetären Wert des E-Gelds zurück oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>tauscht der E-Geld-Emittent alle vom E-Geld-Inhaber verlangten Gelder zurück, falls das Zahlungsinstitut eine oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie XXX [PSD3] genannten Tätigkeiten ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Gelder von den E-Geld-Inhabern als E-Geld verwendet werden soll.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Unbeschadet der Absätze 4, 5 und 6 unterliegen die Rücktauschrechte von Personen, die E-Geld akzeptieren und bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem E-Geld-Emittenten und diesen Personen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Ein Zahlungsinstitut, das E-Geld-Dienste erbringt, darf einem E-Geld-Inhaber keine Zinsen oder sonstigen Leistungen gewähren, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem der E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KAPITEL 2</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Zahlungssystemen und zu Konten bei Kreditinstituten</STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 31</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Zahlungssystemen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zahlungssystembetreiber verfügen über objektive, nichtdiskriminierende, transparente und verhältnismäßige Regeln, nach denen zugelassene oder registrierte Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um juristische Personen handelt, Zugang zu einem Zahlungssystem erhalten können. Zahlungssystembetreiber dürfen den Zugang zu einem Zahlungssystem nur so weit einschränken, wie es für den Schutz gegen spezifische Risiken, wie gegebenenfalls das Abwicklungsrisiko, das operationelle Risiko, das Kreditrisiko, das Liquiditätsrisiko und das Geschäftsrisiko oder für den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems erforderlich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ein Zahlungssystembetreiber stellt seine Regeln und Verfahren, nach denen er die Zulassung für die Teilnahme an diesem Zahlungssystem erteilt, sowie die Kriterien und Methoden, nach denen er die Risikobewertung für Antragsteller vornimmt, öffentlich zur Verfügung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wenn ein Zahlungssystembetreiber von einem Zahlungsdienstleister einen Antrag auf Teilnahme erhält, bewertet er, mit welchen Risiken es im jeweiligen Fall verbunden ist, dem antragstellenden Zahlungsdienstleister Zugang zum System zu gewähren. Ein Zahlungssystembetreiber verweigert einem antragstellenden Zahlungsdienstleister die Teilnahme nur dann, wenn der Antragsteller für das System im Sinne von Absatz 1 mit Risiken verbunden ist. Der Zahlungssystembetreiber teilt dem antragstellenden Zahlungsdienstleister schriftlich mit, ob seinem Teilnahmeantrag stattgegeben wird oder nicht und begründet jede Ablehnung umfassend.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus Zahlungsdienstleistern derselben Unternehmensgruppe bestehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Zahlungssystembetreiber dürfen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>restriktive Regeln hinsichtlich der effektiven Mitgliedschaft in anderen Zahlungssystemen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Regeln, die zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister untereinander in Bezug auf Rechte, Pflichten und Ansprüche von Mitgliedern diskriminieren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Beschränkungen, die auf den Status als Institut abstellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Gestattet ein Zahlungssystemteilnehmer einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Zahlungssystems ist, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge über dieses Zahlungssystem zu erteilen, muss er anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise dieselbe Möglichkeit einräumen. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, ist diese Ablehnung vom Zahlungssystemteilnehmer gegenüber jedem antragstellenden Zahlungsdienstleister umfassend zu begründen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Für Zahlungssysteme, die nach der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 nicht vom Eurosystem überwacht werden, benennen die Mitgliedstaaten eine für die Zahlungssystemüberwachung zuständige Behörde, um die Durchsetzung der Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 durch die ihrem nationalen Recht unterliegenden Zahlungssysteme sicherzustellen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 32 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungskonten, die von Kreditinstituten für Zahlungsinstitute bereitgestellt werden</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ein Kreditinstitut darf die Eröffnung eines Zahlungskontos für ein Zahlungsinstitut oder dessen Agenten oder Vertriebsstellen oder für einen Antragsteller, der eine Zulassung als Zahlungsinstitut erhalten möchte, nur in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solchen</STRING></STRING> Fällen verweigern bzw. ein solches Konto nur in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solchen Fällen schließen, in denen es aus objektiven, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Gründen gerechtfertigt ist, insbesondere in den nachstehend genannten Fällen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Kreditinstitut hat schwerwiegende Gründe für den Verdacht, dass die Kontrollen des Antragstellers auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung mangelhaft sind, oder dass der Antragsteller oder dessen Kunden rechtswidrige Handlungen begehen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Antragsteller hat eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhebliche</STRING></STRING> Vertragsverletzung begangen oder ist dabei, dies zu tun,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Antragsteller hat unzureichende Informationen und Unterlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Bezug auf die in diesem Absatz dargelegten Angelegenheiten</STRING></STRING> vorgelegt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>das Risikoprofil des Antragstellers oder seines Geschäftsmodells ist übermäßig hoch,</PARAG><PARAG>▐</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die zuständige Behörde hat eine Zulassung als Zahlungsinstitut verweigert oder entzogen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschließt ein Kreditinstitut, ein Zahlungskonto gemäß diesem Absatz zu schließen, so wird die Schließung des Kontos nach Ablauf einer Kündigungsfrist von mindestens vier Monaten wirksam, es sei denn, das Zahlungskonto wird aus Gründen im Zusammenhang mit Betrug oder rechtswidrigen Handlungen geschlossen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Rechte, die Agenten oder Vertriebsstellen nach Absatz 1 gewährt werden, gelten ausschließlich für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Namen des Zahlungsinstituts.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ein Kreditinstitut setzt das Zahlungsinstitut oder dessen Agenten oder Vertriebsstellen oder den Antragsteller, der eine Zulassung als Zahlungsinstitut erhalten möchte, über jede Entscheidung in Kenntnis, dem Zahlungsinstitut, seinen Agenten oder Vertriebsstellen oder dem Antragsteller, der eine Zulassung als Zahlungsinstitut erhalten möchte, die Eröffnung eines Zahlungskontos zu verweigern oder ein solches Konto zu schließen; jede derartige Entscheidung ist gebührend zu begründen. Eine solche Begründung muss speziell auf die Risiken abstellen, mit denen die Tätigkeit oder geplante Tätigkeit dieses Zahlungsinstituts oder seiner Agenten oder Vertriebsstellen nach Einschätzung des Kreditinstituts verbunden ist, und darf nicht allgemeiner Natur sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ergänzend zu der in Absatz 3 genannten Mitteilung unterrichtet ein Kreditinstitut die nationale zuständige Behörde über seine Entscheidung, die Eröffnung eines bestimmten Zahlungskontos zu verweigern oder ein solches Konto zu schließen. Die zuständigen Behörden veröffentlichen aggregierte Daten zu verweigerten Eröffnungen von Zahlungskonten und zu Schließungen von Zahlungskonten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Zahlungsinstitute, deren Agenten oder Vertriebsstellen oder Antragsteller, die eine Zulassung als Zahlungsinstitut erhalten möchten, die von einem Kreditinstitut über dessen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurden, den Zugang zu Zahlungskontodiensten zu verweigern oder solche Konten zu schließen, können bei einer zuständigen Behörde Beschwerde einlegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen das harmonisierte Format und die Informationen, die in der in Absatz 3 genannten Mitteilung und der dort genannten Begründung enthalten sein müssen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die objektiven, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Gründe und die entsprechenden Situationen, in denen ein Kreditinstitut die Eröffnung eines Zahlungskontos für ein Zahlungsinstitut, seine Agenten oder Vertriebsstellen oder für einen Antragsteller, der eine Zulassung als Zahlungsinstitut beantragt, verweigern oder ein solches Konto schließen kann, festgelegt werden. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden auch die ausgearbeiteten einheitlichen Ziele, Befugnisse und Verfahren festgelegt, die von den zuständigen Behörden bei Beschwerden, die bei ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels eingehen, zu befolgen sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Die EBA übermittelt der Kommission den Entwurf der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel 3</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste</STRING></STRING></STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION"><STRING BOLD="on">Abschnitt 1</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Allgemeine Grundsätze</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 33 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechte der Zahlungsdienstnutzer</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zahlungsdienstleister hindern Zahlungsdienstnutzer nicht daran, für die in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsauslösedienste einen Zahlungsauslösedienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese Verpflichtung gilt für alle online zugänglichen Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsempfänger müssen Zahlungsdienstnutzern mindestens eine Zahlungsmethode ohne Aufschlag anbieten, bei der nicht auf einen Zahlungsauslösedienstleister zurückgegriffen wird.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zahlungsdienstleister hindern Zahlungsdienstnutzer nicht daran, die in Anhang I Nummer 7 genannten Kontoinformationsdienste in Anspruch zu nehmen. Diese Verpflichtung gilt für alle online zugänglichen Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Händler wie Kreditgeber und Versicherungsgesellschaften bieten Zahlungsdienstnutzern eine Möglichkeit der Datenbereitstellung an, bei der nicht auf Kontoinformationsdienstleister zurückgegriffen wird.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 setzen Zahlungsdienstleister die Verbraucher in klarer und verständlicher Weise in Kenntnis, wenn ihnen ein personalisiertes Angebot auf der Grundlage der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vorgelegt wird.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 34 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vertragliche Beziehungen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Bereitstellung von Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten darf von keiner Partei davon abhängig gemacht werden, dass zwischen den Anbietern solcher Dienste und einem kontoführenden Zahlungsdienstleister eine entsprechende vertragliche Beziehung besteht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Besteht eine mehrseitige vertragliche Vereinbarung und stehen die unter diese Verordnung fallenden Zahlungskontodaten auch im Rahmen dieser mehrseitigen vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung, so müssen Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister stets auf die unter diese Verordnung fallenden Zahlungskontodaten zugreifen können, ohne Partei der mehrseitigen vertraglichen Vereinbarung sein zu müssen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION"><STRING BOLD="on">Abschnitt 2</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Datenzugangsschnittstellen für Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 35 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereitstellung dedizierter Zugangsschnittstellen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister, die einem Zahler ein online zugängliches Zahlungskonto bereitstellen, haben für den Datenaustausch mit Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern mindestens eine dedizierte Schnittstelle eingerichtet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet der Artikel 38 und 39 dürfen kontoführende Zahlungsdienstleister, die einem Zahler ein online zugängliches Zahlungskonto bereitstellen und eine dedizierte Schnittstelle im Sinne von Absatz 1 eingerichtet haben, nicht dazu verpflichtet werden, für den Datenaustausch mit Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern zur Sicherheit dauerhaft eine weitere Schnittstelle zu unterhalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, jedoch müssen sie diesen Dienstleistern stets Zugang zu Schnittstellen gewähren, die die Geschäftskontinuität ermöglichen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass ihre in Absatz 1 genannten dedizierten Schnittstellen den von europäischen oder internationalen Normungsorganisationen, einschließlich des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO), herausgegebenen Standards für die Kommunikation entsprechen. Kontoführende Zahlungsdienstleister stellen zudem sicher, dass die technischen Spezifikationen einer jeden in Absatz 1 genannten dedizierten Schnittstelle dokumentiert sind und die Routinen, Protokolle und Tools enthalten, die von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern benötigt werden, damit die Interoperabilität ihrer Software und ihrer Anwendungen mit den Systemen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters gegeben ist. Kontoführende Zahlungsdienstleister machen die Dokumentation der technischen Spezifikationen für ihre in Absatz 1 genannten dedizierten Schnittstellen auf Verlangen der zugelassenen Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister oder Zahlungsdienstleister, die ihre entsprechende Zulassung bei den zuständigen Behörden beantragt haben, kostenfrei zugänglich und veröffentlichen eine Zusammenfassung dieser Dokumentation auf ihrer Website.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass jegliche Änderung der technischen Spezifikation für ihre in Absatz 1 genannte dedizierte Schnittstelle den zugelassenen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsdienstleistern, die ihre entsprechende Zulassung bei den zuständigen Behörden beantragt haben, so bald wie möglich und nicht später als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs Wochen</STRING></STRING> vor Implementierung der Änderung im Voraus zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, sie werden durch eine Notfallsituation daran gehindert. Kontoführende Zahlungsdienstleister dokumentieren Notfallsituationen, in denen Änderungen ohne vorherige Ankündigung implementiert wurden, und machen die Dokumentation den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister veröffentlichen auf ihrer Website vierteljährliche Statistiken über die Verfügbarkeit und die Leistung ihrer dedizierten Schnittstelle. Bewertet wird die Leistung der dedizierten Schnittstellen anhand der Zahl der erfolgreichen Kontoinformationsabfragen im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Kontoinformationsabfragen und anhand der Zahl und des Transaktionsvolumens der erfolgreichen Zahlungsauslöseanfragen im Verhältnis zur Gesamtanzahl und zum Gesamttransaktionsvolumen der Zahlungsauslöseanfragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister stellen eine Testumgebung, einschließlich Unterstützung, für den Verbindungsaufbau zu den dedizierten Schnittstellen und für Funktionstests zur Verfügung, damit die zugelassenen Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister oder Zahlungsdienstleister, die eine entsprechende Zulassung beantragt haben, ihre Software und ihre Anwendungen testen können, die sie verwenden, um Benutzern einen Zahlungsdienst anzubieten. Über die Testumgebung dürfen keine sensiblen Zahlungsdaten oder andere personenbezogene Daten weitergegeben werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der kontoführende Zahlungsdienstleister sieht für den Fall, dass während der Identifizierung, der Authentifizierung oder des Austauschs von Datenelementen über die dedizierte Schnittstelle ein unvorhergesehenes Ereignis oder ein unvorhergesehener Fehler auftritt, vor, dass Benachrichtigungen an den Zahlungsauslösedienstleister oder den Kontoinformationsdienstleister geschickt werden, in denen der Grund für das unvorhergesehene Ereignis oder den unvorhergesehenen Fehler erläutert wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 36 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen an dedizierte Datenzugangsschnittstellen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die in Artikel 35 Absatz 1 genannte dedizierte Schnittstelle die folgenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>während der Authentifizierung des Zahlungsdienstnutzers werden über die dedizierte Schnittstelle Kommunikationssitzungen zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Kontoinformationsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister und dem betreffenden Zahlungsdienstnutzer aufgebaut und aufrechterhalten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die dedizierte Schnittstelle stellt die Integrität und Vertraulichkeit der personalisierten Sicherheitsmerkmale und der Authentifizierungscodes, die durch oder über den Zahlungsauslösedienstleister oder den Kontoinformationsdienstleister übertragen werden, sicher,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Antwortzeit der dedizierten Schnittstelle bei Zugangsanfragen von Kontoinformationsdienstleistern und Zahlungsauslösedienstleistern ist nicht länger als die Antwortzeit der Schnittstelle, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzern für den direkten Online-Zugriff auf ihr Zahlungskonto zur Verfügung stellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die in Artikel 35 Absatz 1 genannte dedizierte Schnittstelle es sowohl Kontoinformationsdienstleistern als auch Zahlungsauslösedienstleistern ermöglicht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu identifizieren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den kontoführenden Zahlungsdienstleister anzuweisen, ausgehend von der Erlaubnis, die der Zahlungsdienstnutzer dem Kontoinformationsdienstleister oder den Zahlungsauslösedienstleistern gemäß Artikel 49 Absatz 2 erteilt hat, mit der Authentifizierung zu beginnen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>auf nichtdiskriminierende Weise von etwaigen Authentifizierungsausnahmen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters Gebrauch zu machen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>vor Auslösung der Zahlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens</STRING></STRING> den Kundenidentifikator für das Konto, die zugehörigen Namen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder sonstigen Identifikatoren</STRING></STRING> des Kontoinhabers und die dem Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung stehenden Währungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und den Kontosaldo</STRING></STRING> einzusehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister müssen es Kontoinformationsdienstleistern ermöglichen, über die dedizierte Schnittstelle auf sichere Weise zu kommunizieren, um Informationen über ein oder mehrere bezeichnete Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehende Zahlungsvorgänge anzufordern und zu empfangen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die dedizierte Schnittstelle es Zahlungsauslösedienstleistern zumindest ermöglicht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einen Dauerauftrag oder eine Lastschrift zu erteilen oder zu widerrufen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine Einzelzahlung auszulösen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine auf einen Termin in der Zukunft datierte Zahlung auszulösen oder zu widerrufen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Zahlungen an mehrere Begünstigte auszulösen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Zahlungen auszulösen, unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger auf der Liste der Begünstigten des Zahlers steht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>auf sichere Weise zu kommunizieren, um vom Zahlungskonto des Zahlers einen Zahlungsauftrag zu erteilen, und alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs sowie alle dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zugänglichen Informationen in Bezug auf die Ausführung des Zahlungsvorgangs zu empfangen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>vor Auslösung der Zahlung und unabhängig davon, ob der Name des Kontoinhabers über die direkte Schnittstelle verfügbar ist, den Namen des Kontoinhabers zu überprüfen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>eine Zahlung mit einer einzigen starken Kundenauthentifizierung auszulösen, sofern der Zahlungsauslösedienstleister dem kontoführenden Zahlungsdienstleister alle folgenden Informationen zur Verfügung gestellt hat:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>den Kundenidentifikator des Zahlers,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>den eingetragenen Namen und den Handelsnamen sowie den „Kundenidentifikator“ des Zahlungsempfängers,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>eine Transaktionsreferenz,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>den Zahlungsbetrag und die Währung der Zahlung, aufgrund deren die einzige starke Kundenauthentifizierung ausgelöst wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ha)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den Fall, dass der kontoführende Zahlungsdienstleister mehrere Authentifizierungsoptionen anbietet, zu entscheiden, welche Authentifizierungsmethode dem Zahler unter Berücksichtigung der für ihn mit dem geringsten Aufwand verbundenen Option angeboten werden sollte,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>hb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auslösung eines Zahlungsvorgangs in begründeten Fällen abzulehnen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die dedizierte Schnittstelle Zahlungsauslösedienstleistern</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>auf Verlangen die sofortige Bestätigung in Form eines einfachen „Ja“ oder „Nein“ übermittelt, ob der für die Ausführung eines Zahlungsvorgangs erforderliche Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schnellstmöglich und nicht später als 30 Sekunden nach der Autorisierung durch den Zahler</STRING></STRING> die Bestätigung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters übermittelt, dass die Zahlung ausgehend von den ihm vorliegenden Informationen ausgeführt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">worden ist oder</STRING></STRING> wird, wobei etwaige bereits erteilte Zahlungsaufträge, die die vollständige Ausführung des erteilten Zahlungsauftrags beeinflussen könnten, berücksichtigt werden.</PARAG><PARAG>Die unter Buchstabe b genannten Angaben dürfen nicht an den Zahlungsauslösedienstleister weitergegeben werden, können vom kontoführenden Zahlungsdienstleister aber dafür verwendet werden, die Ausführung des Vorgangs zu bestätigen.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister Kontrollen durchführt, die sich auf die Ausführung der Zahlung auswirken könnten, müssen diese Kontrollen vor der Zahlungsbestätigung erfolgen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 37 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenzugang für Dritte</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 36 müssen kontoführende Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass ihre in Artikel 35Absatz 1 genannte dedizierte Schnittstelle jederzeit zumindest denselben Grad an Verfügbarkeit und Leistung, einschließlich technischer und IT-bezogener Unterstützung, aufweist wie die Schnittstellen, die kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer für den direkten Online-Zugriff auf sein Zahlungskonto zur Verfügung stellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister erteilen Kontoinformationsdienstleistern ▐dieselben Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen, die auch dem Zahlungsdienstnutzer erteilt werden, wenn er den Zugang zu Kontoinformationen direkt anfordert, sofern diese Informationen keine sensiblen Zahlungsdaten enthalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister erteilen Zahlungsauslösedienstleistern ▐dieselben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> die Auslösung und Ausführung des Zahlungsvorgangs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">notwendigen </STRING></STRING>Informationen, die auch dem Zahlungsdienstnutzer erteilt oder zugänglich gemacht werden, wenn dieser den Zahlungsvorgang direkt auslöst. Diese Informationen werden unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags erteilt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und alle Aktualisierungen dieser Informationen, unter anderem zum Zahlungsstatus, werden dem Zahlungsauslösedienstleister laufend über die dedizierte Schnittstelle als Push-Nachricht in Echtzeit mitgeteilt,</STRING></STRING> bis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zahlung ausgeführt oder abgelehnt wurde</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 arbeitet die EBA nach Anhörung des Europäischen Datenschutzausschusses Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels in Bezug auf Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste aus.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 38 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Notfallmaßnahmen bei Nichtverfügbarkeit einer dedizierten Schnittstelle</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister treffen alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen, um eine Nichtverfügbarkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und eine unzureichende Leistung</STRING></STRING> der dedizierten Schnittstelle zu verhindern. Nichtverfügbarkeit gilt als gegeben, wenn fünf aufeinanderfolgende Informationsanfragen für die Erbringung von Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdiensten nicht innerhalb von 30 Sekunden von der dedizierten Schnittstelle des kontoführenden Zahlungsdienstleisters beantwortet werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei Nichtverfügbarkeit der dedizierten Schnittstelle teilen die kontoführenden Zahlungsdienstleister den die die dedizierte Schnittstelle nutzenden Zahlungsdienstleistern mit, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Schnittstelle getroffen werden, und wie lange die Lösung des Problems schätzungsweise in Anspruch nehmen wird. Solange die Schnittstelle nicht verfügbar ist, bieten die kontoführenden Zahlungsdienstleister den Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne schuldhafte Verzögerung</STRING></STRING> eine wirksame alternative Lösung an, wie die Nutzung der Schnittstelle, die der jeweilige kontoführende Zahlungsdienstleister für die Authentifizierung und die Kommunikation mit seinen Nutzern für den Zugriff auf Zahlungskontodaten verwendet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ist die dedizierte Schnittstelle nicht verfügbar und hat der kontoführende Zahlungsdienstleister nicht gemäß Absatz 2 eine schnelle und wirksame alternative Lösung angeboten, können Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister bei der für sie zuständigen Behörde unter Vorlage aller notwendigen Informationen und Nachweise die Erlaubnis zur Nutzung der Schnittstelle beantragen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister für die Authentifizierung und Kommunikation mit seinen Nutzern für den Zugriff auf Zahlungskontodaten verwendet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Ausgehend von dem in Absatz 3 genannten Antrag kann die zuständige Behörde für begrenzte Zeit, bis die dedizierte Schnittstelle wieder verfügbar ist, allen Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern die Erlaubnis erteilen, über eine Schnittstelle, die der kontoführende Zahlungsdienstleister für die Authentifizierung und die Kommunikation mit seinen Nutzern verwendet, auf Zahlungskontodaten zuzugreifen. Die zuständige Behörde teilt dem antragstellenden Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleister ihre Entscheidung mit und macht sie auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die zuständige Behörde weist den kontoführenden Zahlungsdienstleister an, die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der dedizierten Schnittstelle bis zum Ablauf der befristeten Erlaubnis wiederherzustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die zuständige Behörde entscheidet über jeden nach Absatz 3 gestellten Antrag unverzüglich. Solange die zuständige Behörde nicht über den Antrag entschieden hat, darf der antragstellende Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister ausnahmsweise über eine Schnittstelle, die der kontoführende Zahlungsdienstleister für die Authentifizierung und die Kommunikation mit seinen Nutzern nutzt, auf Zahlungskontodaten zugreifen. Der antragstellende Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister stellt diese Nutzung wieder ein, wenn die dedizierte Schnittstelle wieder verfügbar ist oder – sollte dies früher der Fall sein – die zuständige Behörde entscheidet, dass die Erlaubnis für eine solche Nutzung nicht erteilt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>In Fällen, in denen der kontoführende Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet wird, Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu der Schnittstelle zu gestatten, die er für die Authentifizierung und Kommunikation mit seinen Nutzern verwendet, stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister umgehend alle technischen Spezifikationen zur Verfügung, die Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleister benötigen, um eine angemessene Verbindung zu der Schnittstelle herzustellen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister für die Authentifizierung und Kommunikation mit seinen Nutzern verwendet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Beim Zugriff auf die Schnittstelle, die der kontoführende Zahlungsdienstleister für die Authentifizierung und Kommunikation mit seinen Nutzern verwendet, müssen die Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleister alle in Artikel 45 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen sich die Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleister stets ordnungsgemäß bei dem kontoführenden Zahlungsdienstleister identifizieren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 39 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausnahme von der Pflicht zur Bereitstellung einer dedizierten Datenzugangsschnittstelle</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 kann die zuständige Behörde einen kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Antrag hin von der Pflicht, über eine dedizierte Schnittstelle zu verfügen, befreien und ihm gestatten, entweder als Schnittstelle für den sicheren Datenaustausch eine der Schnittstellen anzubieten, die er für die Authentifizierung und Kommunikation mit seinen Zahlungsdienstnutzern verwendet, oder, wenn dies gerechtfertigt ist, überhaupt keine Schnittstelle für den sicheren Datenaustausch anzubieten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, nach denen ein kontoführender Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1 von der Pflicht, über eine dedizierte Schnittstelle zu verfügen, befreit werden und die Erlaubnis erhalten kann, entweder als Schnittstelle für den sicheren Datenaustausch mit Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern die Schnittstelle bereitzustellen, die er seinen Zahlungsdienstnutzern für den Online-Zugriff auf deren Zahlungskonten zur Verfügung stellt, oder gegebenenfalls ganz auf eine Schnittstelle für den sicheren Datenaustausch zu verzichten.</PARAG><PARAG>Die EBA übermittelt der Kommission den Entwurf der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION"><STRING BOLD="on">Abschnitt 3</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Rechte und Pflichten kontoführender Zahlungsdienstleister</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 40 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflichten kontoführender Zahlungsdienstleister in Bezug auf Zahlungsauslösedienste</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Um das Recht des Zahlers auf Nutzung des Zahlungsauslösedienstes sicherzustellen, unternimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>er kommuniziert auf sichere Weise mit Zahlungsauslösedienstleistern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags eines Zahlungsauslösedienstleisters erteilt er diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle Informationen, über die er selbst hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs verfügt, oder macht diese dem Zahlungsauslösedienstleister zugänglich,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>er behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Zahlungsauslösedienstleisters übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte wie Zahlungsaufträge, die direkt vom Zahler oder Zahlungsempfänger übermittelt werden.</PARAG><PARAG>Für die Zwecke des Buchstaben b gewährleistet der kontoführende Zahlungsdienstleister für den Fall, dass die Gesamtheit oder ein Teil der dort genannten Informationen bei Eingang des Zahlungsauftrags nicht verfügbar ist, dass dem Zahlungsauslösedienstleister sämtliche Informationen über die Ausführung des Zahlungsauftrags<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter anderem die aktualisierten Informationen zum Zahlungsstatus,</STRING></STRING> umgehend zur Verfügung gestellt werden, sobald sie dem kontoführenden Zahlungsdienstleister selbst zur Verfügung stehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 41 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflichten kontoführender Zahlungsdienstleister in Bezug auf Kontoinformationsdienste</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Um das Recht des Zahlungsdienstnutzers auf Nutzung des Kontoinformationsdienstes sicherzustellen, unternimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>er kommuniziert auf sichere Weise mit dem Kontoinformationsdienstleister,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>er behandelt Anfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, als wären die Daten vom Zahlungsdienstnutzer über die Schnittstelle angefordert worden, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzern für den direkten Zugriff auf ihr Zahlungskonto zur Verfügung stellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister gestatten Kontoinformationsdienstleistern den Zugriff auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen, die von kontoführenden Zahlungsdienstleistern für Kontoinformationsdienstzwecke gespeichert werden, gleich ob der Zahlungsdienstnutzer diese Informationen aktiv anfragt oder nicht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 42 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschränkung des Zugangs zu Zahlungskonten für Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister aus objektiv gerechtfertigten und hinreichend nachgewiesenen Gründen den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern. Diese Gründe müssen mit einem nicht autorisierten (im Sinne von Artikel 49 Absatz 3) oder betrügerischen Zugriff auf das Zahlungskonto durch diesen Kontoinformationsdienstleister oder diesen Zahlungsauslösedienstleister, worunter auch die nicht autorisierte oder betrügerische Auslösung eines Zahlungsvorgangs fällt, in Zusammenhang stehen. In solchen Fällen informiert der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer unter Angabe von Gründen darüber, dass der Zugang zum Zahlungskonto verweigert wird. Diese Information ist dem Zahlungsdienstnutzer möglichst vor Verweigerung des Zugangs, spätestens jedoch sofort danach zu erteilen, es sei denn, eine solche Information würde objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In den in Absatz 1 genannten Fällen setzt der kontoführende Zahlungsdienstleister die zuständige Behörde unverzüglich über den Vorfall im Zusammenhang mit dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister in Kenntnis. Diese Mitteilung umfasst auch die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden. Die zuständige Behörde bewertet den Fall und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 43 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenzugangsmanagement durch die Zahlungsdienstnutzer</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der kontoführende Zahlungsdienstleister stellt dem Zahlungsdienstnutzer ein in seine Nutzerschnittstelle integriertes Dashboard für Überwachung und Management der Erlaubnisse zur Verfügung, die der Zahlungsdienstnutzer für die Zwecke von Kontoinformationsdiensten oder Zahlungsauslösediensten für mehrere oder wiederkehrende Zahlungen erteilt hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Dieses Dashboard muss</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>dem Zahlungsdienstnutzer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in dem Maße, in dem die Informationen sich im Besitz des kontoführenden Zahlungsdienstleisters befinden,</STRING></STRING> einen Überblick über jede aktive Erlaubnis geben, die für die Zwecke von Kontoinformations- oder Zahlungsauslösediensten erteilt wurde, und alle folgenden Angaben umfassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>den Namen des Kontoinformationsdienstleisters oder Zahlungsauslösedienstleisters, dem der Zugriff gestattet wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>das Kundenkonto, für das der Zugriff gestattet wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>den Zweck der Erlaubnis,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>die Geltungsdauer der Erlaubnis,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>die Kategorien der weitergegebenen Daten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>va)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Datum, an dem der Zugriff auf die Daten erfolgte.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, allen Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleistern oder</STRING></STRING> einem bestimmten Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleister das Recht auf Datenzugriff zu entziehen,</PARAG><PARAG>▐</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglichen, die Datenweitergabe an Dritte grundsätzlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Anträge auf Datenzugangserlaubnis abzulehnen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>eine zwei Jahre umfassende Aufstellung der entzogenen oder abgelaufenen Datenzugriffserlaubnisse umfassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit den FIDA-Dashboards im Einklang stehen und es den Dateninhabern ermöglichen, Datenberechtigungen, die sich sowohl aus der genannten Verordnung als auch aus der vorliegenden Verordnung ergeben, auf Antrag des Nutzers über ein einziges Dashboard zu verwalten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA arbeitet Leitlinien aus, in denen die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kategorien von Daten so präzisiert werden, dass die Daten für die Verbraucher leicht verständlich sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschließt ein Zahlungsdienstnutzer gemäß Absatz 2 Buchstabe b, das Recht auf Datenzugriff zu entziehen, so muss der betreffende Kontoinformationsdienstleister oder Zahlungsauslösedienstleister</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fortan die Verwendung der Daten unterlassen, </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Daten entfernen und </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne schuldhafte Verzögerung sämtliche Daten löschen, die er aufgrund der vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Datenzugangsberechtigung erhalten hat. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der kontoführende Zahlungsdienstleister gewährleistet, dass das Dashboard in seiner Nutzerschnittstelle leicht auffindbar ist und dass die im Dashboard enthaltenen Informationen klar, richtig und für den Zahlungsdienstnutzer leicht verständlich sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der kontoführende Zahlungsdienstleister und der Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleister, dem die Erlaubnis erteilt wurde, arbeiten zusammen, um dem Zahlungsdienstnutzer über das Dashboard Informationen in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Für die Zwecke von Absatz 2▐</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>unterrichtet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Kontoinformationsdienstleister oder den Zahlungsauslösedienstleister in Echtzeit über Änderungen, die ein Zahlungsdienstnutzer über das Dashboard an einer Erlaubnis für den betreffenden Dienstleister vorgenommen hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>unterrichtet ein Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleister den kontoführenden Zahlungsdienstleister in Echtzeit über eine neue Erlaubnis, die ein Zahlungsdienstnutzer für ein von diesem kontoführenden Zahlungsdienstleister bereitgestelltes Zahlungskonto erteilt hat, und nennt dabei u. a. Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(i)</NO.P>den Zweck der vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Erlaubnis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einer für den Nutzer klar und leicht verständlichen Art und Weise</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(ii)</NO.P>die Geltungsdauer der Erlaubnis,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(iii)</NO.P>die davon betroffenen Datenkategorien.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 44 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unzulässige Hindernisse für den Datenzugriff </STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass ihre dedizierte Schnittstelle die Bereitstellung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten nicht behindert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und dass die Verbraucher die Dienste direkt und reibungslos nutzen können</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>Unzulässige Hindernisse umfassen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem</STRING></STRING> Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister daran gehindert werden, die von kontoführenden Zahlungsdienstleistern für ihre Zahlungsdienstnutzer ausgestellten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">personalisierten Sicherheitsmerkmale</STRING></STRING> zu nutzen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Zahlungsdienstnutzer für die Nutzung von Kontoinformations- oder Zahlungsauslösediensten ihren Kundenidentifikator manuell in der Domäne des kontoführenden Zahlungsdienstleisters eingeben müssen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Erlaubnis, die der Zahlungsdienstnutzer einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister erteilt hat, zusätzlich überprüft werden muss,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister sich zusätzlich registrieren müssen, um auf das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers oder auf die dedizierte Schnittstelle zugreifen zu können,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister ihre Kontaktdaten vorab beim kontoführenden Zahlungsdienstleister registrieren müssen, es sei denn, dies ist unerlässlich, um den Informationsaustausch zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern und Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern insbesondere bezüglich der Aktualisierung des in Artikel 43 genannten Dashboards zu erleichtern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>ein Zahlungsdienstnutzer Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister nur auslösen kann, wenn der Zahlungsempfänger auf der Liste der Begünstigten des Zahlers steht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Auslösung eingehender oder ausgehender Zahlungen auf inländische Kundenidentifikatoren beschränkt ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>im Vergleich zur starken Kundenauthentifizierung bei einem direkten Zugriff des Zahlungsdienstnutzers auf sein Zahlungskonto oder bei der Auslösung einer Zahlung direkt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister eine häufigere starke Kundenauthentifizierung verlangt wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die bereitgestellte dedizierte Schnittstelle nicht alle Authentifizierungsverfahren unterstützt, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinem Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung stellt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>für Kontoinformationen oder Zahlungsauslösungen ein Verlauf vorgeschrieben wird, der mit einer Umleitung oder Entkopplung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für </STRING></STRING>die Authentifizierung des Zahlungsdienstnutzers einhergeht, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> im Vergleich zum entsprechenden Authentifizierungsverfahren, das Zahlungsdienstnutzern beim direkten Zugriff auf ihre Zahlungskonten oder bei der Auslösung einer Zahlung direkt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister angeboten wird, zusätzliche Schritte oder Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gefordert werden</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>der Nutzer bei der Authentifizierung automatisch zur Adresse der Website des kontoführenden Zahlungsdienstleisters weitergeleitet wird, wenn dies die einzige vom kontoführenden Zahlungsdienstleister unterstützte Authentifizierungsmethode für den Zahlungsdienstnutzer ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>bei einem Verlauf, der ausschließlich in der Auslösung einer Zahlung besteht, zwei starke Kundenauthentifizierungen verlangt werden, bei denen der Zahlungsauslösedienstleister dem kontoführenden Zahlungsdienstleister alle für die Auslösung der Zahlung erforderlichen Informationen übermittelt, d. h. einer starken Kundenauthentifizierung für die Bestätigung durch „ja“ oder „nein“ und einer zweiten starken Kundenauthentifizierung für die Auslösung der Zahlung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen und Instrumente, die kontoführende Zahlungsdienstleister bei Verdacht auf Betrug oder zum Zwecke der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 einsetzen, stellen keine unzulässigen Hindernisse dar.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten stellen der Name und die Kontonummer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ein anderer Kundenidentifikator</STRING></STRING> des Kontoinhabers keine sensiblen Zahlungsdaten dar.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION"><STRING BOLD="on">Abschnitt 4</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Rechte und Pflichten von Kontoinformationsdienstleistern und Zahlungsauslösedienstleistern</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 45 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nutzung der Kundenschnittstelle durch Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister dürfen außer in den in Artikel 38 Absätze 4 und 5 und Artikel 39 genannten Fällen nur über die in Artikel 35 genannte dedizierte Schnittstelle auf Zahlungskontodaten zugreifen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Greift ein Kontoinformationsdienstleister oder ein Zahlungsauslösedienstleister gemäß Artikel 38 Absätze 4 und 5 auf Zahlungskontodaten über eine Schnittstelle zu, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzern für einen direkten Zugriff auf ihr Zahlungskonto zur Verfügung stellt, oder handelt es dabei gemäß Artikel 39 um die einzige verfügbare Schnittstelle, muss der Kontoinformationsdienstleister oder der Zahlungsauslösedienstleister</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sich stets gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister identifizieren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sich stets auf die Authentifizierungsverfahren verlassen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung stellt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>stets die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass er Daten nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung des vom Zahlungsdienstnutzer angeforderten Dienstes verarbeitet (worunter auch Datenzugriff und Datenspeicherung fallen),</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>stets die Daten protokollieren, die über die vom kontoführenden Zahlungsdienstleister für seine Zahlungsdienstnutzer betriebene Schnittstelle abgerufen werden, und der zuständigen Behörde auf Verlangen die Protokolldateien unverzüglich zur Verfügung stellen. Die Protokolle werden drei Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht. Protokolle können auch länger aufbewahrt werden, wenn sie für bereits laufende Überwachungsverfahren benötigt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jedoch nur so lange, wie es für die Durchführung dieser Verfahren unbedingt erforderlich ist.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">▐ Artikel 46 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spezielle Pflichten von Zahlungsauslösedienstleistern</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zahlungsauslösedienstleister</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>müssen kontoführenden Zahlungsdienstleistern dieselben Informationen erteilen, wie sie vom Zahlungsdienstnutzer beim direkten Auslösen des Zahlungsvorgangs angefordert werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>dürfen ihre Dienste gemäß Artikel 49 nur mit Erlaubnis des Zahlungsdienstnutzers erbringen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>dürfen in Verbindung mit der Erbringung des Zahlungsauslösedienstes zu keiner Zeit Gelder des Zahlers halten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>müssen gewährleisten, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers außer für den Zahler und den Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale für keine andere Partei, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters selbst,</STRING></STRING> zugänglich sind und über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>müssen sicherstellen, dass alle sonstigen Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die sie bei der Erbringung von Zahlungsauslösediensten erhalten, nur an den Zahlungsempfänger und nur mit Erlaubnis des Zahlungsdienstnutzers weitergegeben werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>müssen sich bei jeder Zahlungsauslösung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister identifizieren und mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise kommunizieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zahlungsauslösedienstleister dürfen</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sensible Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers nicht speichern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht darauf zugreifen und sie nicht verwenden</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>vom Zahlungsdienstnutzer keine anderen als die für die Erbringung des Zahlungsauslösedienstes erforderlichen Daten verlangen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>personenbezogene oder nicht personenbezogene Daten nicht für andere Zwecke als die vom Zahlungsdienstnutzer erlaubte Erbringung des Zahlungsauslösedienstes verarbeiten (worunter auch die Datennutzung, der Datenzugriff oder die Datenspeicherung fällt),</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>den Betrag, den Zahlungsempfänger oder ein sonstiges Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 47 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spezielle Pflichten von Kontoinformationsdienstleistern und sonstige Bestimmungen für Kontoinformationsdienstleister</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Kontoinformationsdienstleister</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>darf seine Dienste gemäß Artikel 49 nur mit Erlaubnis des Zahlungsdienstnutzers erbringen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers außer für den Nutzer und den Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale für keine andere Partei, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich des Kontoinformationsdienstleisters selbst,</STRING></STRING> zugänglich sind, und dass für den Fall, dass diese Sicherheitsmerkmale vom Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, diese Übermittlung über sichere und effiziente Kanäle erfolgt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>muss sich für jede Kommunikationssitzung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers identifizieren und mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise kommunizieren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und zugehörigen Zahlungsvorgängen zugreifen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>muss über geeignete und wirksame Mechanismen verfügen, damit der Zugriff auf andere Informationen als die von bezeichneten Zahlungskonten und zugehörigen Zahlungsvorgängen gemäß der Erlaubnis des Zahlungsdienstnutzers verhindert wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kontoinformationsdienstleister darf</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den Zahlungskonten in Verbindung stehen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 Daten nicht für andere Zwecke als für den vom Zahlungsdienstnutzer erlaubten Kontoinformationsdienst verwenden, abrufen oder speichern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die folgenden Artikel gelten nicht für Kontoinformationsdienstleister: die Artikel 4 bis 8, Artikel 10, 11 und 12, die Artikel 14 bis 19, Artikel 21 bis 29, Artikel 50 und 51, die Artikel 53 bis 79 sowie Artikel 83 und 84.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION"><STRING BOLD="on">Abschnitt 5</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Umsetzung</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 48 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rolle der zuständigen Behörden</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass kontoführende Zahlungsdienstleister ihren Pflichten bezüglich der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Schnittstelle jederzeit nachkommen und dass jedes in Artikel 44 aufgeführte festgestellte unzulässige Hindernis vom betreffenden kontoführenden Zahlungsdienstleister unverzüglich beseitigt wird. Wird – u. a. durch Informationen von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern – festgestellt, dass dedizierte Schnittstellen nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügen oder Hindernisse bestehen, ergreifen die zuständigen Behörden ohne <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schuldhafte Verzögerung</STRING></STRING> die notwendigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und angemessenen</STRING></STRING> Durchsetzungsmaßnahmen und verhängen angemessene <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und verhältnismäßige</STRING></STRING> Sanktionen oder gewähren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern angemessen und hinreichend begründet,</STRING></STRING> gemäß Artikel 38 Absatz 4 die Zugriffsrechte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die zuständigen Behörden ergreifen unverzüglich jede Durchsetzungsmaßnahme, die erforderlich ist, um die Zugangsrechte von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu erhalten. Solche Durchsetzungsmaßnahmen können angemessene Sanktionen umfassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister ihren Pflichten bezüglich der Nutzung von Datenzugangsschnittstellen jederzeit nachkommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die zuständigen Behörden müssen über die notwendigen Ressourcen, insbesondere das entsprechende Personal verfügen, um ihre Aufgaben jederzeit erfüllen zu können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, arbeiten die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 mit den Aufsichtsbehörden zusammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die zuständigen Behörden halten auf eigene Initiative regelmäßig gemeinsame Sitzungen mit kontoführenden Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern ab und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, dass mögliche Probleme zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern, die sich aus der Nutzung von Schnittstellen für den Datenaustausch und dem Zugang zu solchen Schnittstellen ergeben, rasch und dauerhaft gelöst werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Kontoführende Zahlungsdienstleister stellen den zuständigen Behörden Daten über den Zugriff von Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern auf die von ihnen geführten Zahlungskonten zur Verfügung. Die zuständigen Behörden dürfen von Kontoinformationsdienstleistern und Zahlungsauslösedienstleistern gegebenenfalls auch die Vorlage aller relevanten Daten über ihre Tätigkeiten verlangen. Die EBA koordiniert diese Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden gemäß ihren Befugnissen nach Artikel 29 Buchstabe b, Artikel 31 und Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, um doppelte Datenmeldungen zu vermeiden. Die EBA erstattet der Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Größe und Funktionsweise der Märkte für Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste in der Union. Diese regelmäßigen Berichte können gegebenenfalls Empfehlungen enthalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Daten den zuständigen Behörden nach Absatz 7 zu übermitteln sind, und nach welcher Methodik und in welchen Abständen die Daten zu übermitteln sind.</PARAG><PARAG>Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.</PARAG><PARAG>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on">KAPITEL 4</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Autorisierung von Zahlungsvorgängen</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 49</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Autorisierung </STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ein Zahlungsvorgang oder eine Serie von Zahlungsvorgängen wird nur dann autorisiert, wenn der Zahler seine Erlaubnis zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Ein Zahlungsvorgang kann vom Zahler autorisiert werden, bevor oder – falls zwischen dem Zahler und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister so vereinbart – nachdem der Zahlungsvorgang ausgeführt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Zugriff von Zahlungsdienstleistern auf ein Zahlungskonto für die Zwecke von Kontoinformationsdiensten oder Zahlungsauslösediensten wird nur dann autorisiert, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Kontoinformationsdienstleister bzw. dem Zahlungsauslösedienstleister die Erlaubnis erteilt hat, auf das Zahlungskonto und auf die einschlägigen Daten auf diesem Konto zuzugreifen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Liegt keine Erlaubnis vor, gelten ein Zahlungsvorgang oder der Zugriff eines Kontoinformationsdienstleisters oder eines Zahlungsauslösedienstleisters auf ein Zahlungskonto als nicht autorisiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Erlaubnis, die der Zahlungsdienstnutzer dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister erteilt hat, wird vom kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht überprüft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Erlaubnis wird in der zwischen dem Zahler und dem betroffenen Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Erlaubnis zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder den Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis wird zwischen dem Zahler und dem betroffenen Zahlungsdienstleister vereinbart.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der </STRING></STRING>Zahlungsdienstnutzer kann die Erlaubnis, einen Zahlungsvorgang auszuführen oder für die Zwecke von Zahlungsauslösediensten oder Kontoinformationsdiensten auf ein Zahlungskonto zuzugreifen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jederzeit</STRING></STRING> widerrufen ▐. Der Zahlungsdienstnutzer kann auch die Erlaubnis, eine Serie von Zahlungsvorgängen auszuführen, widerrufen, woraufhin jeder darauffolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 50 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unstimmigkeiten zwischen Namen und Kundenidentifikator des Zahlungsempfängers bei Überweisungen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bei Überweisungen überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters des Zahlers kostenlos, ob der Kundenidentifikator und der Name des Zahlungsempfängers, wie sie vom Zahler angegeben wurden, übereinstimmen, und teilt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers das Ergebnis dieser Überprüfung mit. Stimmen Kundenidentifikator und Name des Zahlungsempfängers nicht überein, benachrichtigt der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahler über jede festgestellte Unstimmigkeit dieser Art und unterrichtet den Zahler über den Grad dieser Unstimmigkeit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister erbringen die in Absatz 1 genannten Leistung sofort, nachdem der Zahler seinem Zahlungsdienstleister den Kundenidentifikator und den Namen des Zahlungsempfängers übermittelt und bevor der Zahler die Möglichkeit erhält, die Überweisung zu autorisieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Feststellung einer in Absatz 1 genannten Unstimmigkeit und die entsprechende Benachrichtigung des Zahlers diesen nicht daran hindern, die Überweisung zu autorisieren. Autorisiert der Zahler die Überweisung, nachdem er über eine festgestellte Unstimmigkeit benachrichtigt wurde, und wird der Vorgang gemäß dem vom Zahler angegebenen Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Vorgang als korrekt ausgeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Zahlungsdienstnutzer das Recht haben, auf das in Absatz 1 genannte Leistungsangebot zu verzichten, und teilen den Nutzern ihrer Zahlungsdienste mit, wie sie diesen Verzicht zum Ausdruck bringen können. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahlungsdienstnutzer, die anfänglich auf die in Absatz 1 genannte Leistung verzichtet haben, das Recht haben, diese Leistung auf Wunsch wieder in Anspruch zu nehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister informieren die Nutzer ihrer Zahlungsdienste darüber, dass die Autorisierung eines Vorgangs trotz festgestellter Unstimmigkeit und trotz entsprechender Benachrichtigung oder der Verzicht auf die in Absatz 1 genannte Leistung dazu führen können, dass das Geld auf ein Zahlungskonto überwiesen wird, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist. Die Zahlungsdienstleister erteilen diese Information zeitgleich mit der Benachrichtigung über Unstimmigkeiten oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstnutzer seinen Verzicht auf die in Absatz 1 genannte Leistung erklärt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die in Absatz 1 genannte Leistung wird bei Zahlungsaufträgen, die über elektronische Wege der Zahlungsauslösung erteilt werden, und bei nicht-elektronischen Zahlungsaufträgen erbracht, die eine Echtzeit-Interaktion zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister umfassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der in Absatz 1 genannte Abgleichservice ist nicht vorgeschrieben, wenn der Zahler den Kundenidentifikator und den Namen des Zahlungsempfängers nicht selbst eingegeben hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Dieser Artikel gilt nicht für Sofortüberweisungen in Euro, die unter die Verordnung XXX (IPR) fallen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 50a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bekämpfung standortbezogener Diskriminierung in Bezug auf Identifikatoren für Zahlungskonten</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nimmt ein Zahler eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger, der Inhaber eines Zahlungskontos in der Union ist, vor, ist der Zahler nicht verpflichtet, den Mitgliedstaat anzugeben, indem das Zahlungskonto geführt wird, sofern das Zahlungskonto erreichbar ist.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nimmt ein Zahlungsempfänger eine Überweisung an oder verwendet eine Lastschrift, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos in der Union ist, ist der Zahlungsempfänger nicht verpflichtet, den Mitgliedstaat anzugeben, indem das Zahlungskonto geführt wird, sofern das Zahlungskonto erreichbar ist. </STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 51 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Begrenzung und Sperrung der Nutzung des Zahlungsinstruments</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird eine Erlaubnis mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bieten</STRING></STRING> der Zahler und der Zahlungsdienstleister des Zahlers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit an, angemessene und verhältnismäßige </STRING></STRING>Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge zu vereinbaren, die mit diesem Zahlungsinstrument ausgeführt werden. Zahlungsdienstleister dürfen die mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbarten Ausgabenobergrenzen nicht einseitig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ändern</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ausgabenobergrenzen werden standardmäßig auf einem niedrigen Niveau festgelegt und in dem Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler festgehalten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>▐<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> Zahlungsdienstleister sperrt ein Zahlungsinstrument, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn</STRING></STRING> objektive <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Risiken</STRING></STRING> im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht oder wenn im Falle eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein erheblich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erfolgt eine solche Sperrung trotz hinreichender Gründe für den Verdacht von Betrug nicht, so kommt der Zahler nicht für die finanziellen Folgen auf, es sei denn, der Zahler hat betrügerisch gehandelt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch sofort nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form über die Sperrung und die Gründe hierfür, es sei denn, diese Unterrichtung würde objektiv berechtigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt es durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 52 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>hält bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung ein, die objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>zeigt dem Zahlungsdienstleister oder der vom Zahlungsdienstleister benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der einschlägigen personalisierten Sicherheitsmerkmale</STRING></STRING> unverzüglich nach deren Feststellung an.</PARAG><PARAG>Für die Zwecke des Buchstabens a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 53</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 52 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich eines kostenlosen Kommunikationskanals, der eine menschliche Unterstützung in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats ermöglicht,</STRING></STRING> jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 52 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments gemäß Artikel 51 Absatz 4 zu verlangen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>muss dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit bieten, eine Anzeige gemäß Artikel 52 Buchstabe b kostenlos vorzunehmen, und darf nur etwaige direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundene Ersatzkosten in Rechnung stellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>muss jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 52 Buchstabe b erfolgt ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss sichere Kommunikationskanäle nutzen und grundsätzlich davon absehen, Links und Dokumente per E-Mail zu übermitteln;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Für die Zwecke von Buchstabe c stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen Beweismittel zur Verfügung, mit denen dieser bis zu 18 Monate nach der Anzeige den Beweis erbringen kann, dass der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versäumt es der Zahlungsdienstleister des Zahlers die in dem vorliegenden Artikel dargelegten Verpflichtungen zu erfüllen, trägt der Zahler keine sich daraus ergebenden finanziellen Verluste, es sei denn, der Zahler hat sich betrügerisch verhalten.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 54</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzeige und Korrektur nicht autorisierter, autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge </STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister korrigiert einen nicht autorisierten, einen fehlerhaft ausgeführten oder einen autorisierten Zahlungsvorgang nur dann, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister gemäß den Artikeln 57 und 59 den betreffenden Zahlungsvorgang, der einen Anspruch, einschließlich eines Anspruchs nach Artikel 75, begründet, unverzüglich nach dessen Feststellung, spätestens jedoch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> Monate nach dem Tag der Belastung, anzeigt.</PARAG><PARAG>Die in Unterabsatz 1 festgelegten Anzeigefristen gelten nicht, wenn der Zahlungsdienstleister die Informationen über den Zahlungsvorgang nach Maßgabe von Titel II nicht erteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ist ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer die Korrektur gemäß Absatz 1 unbeschadet des Artikels 56 Absatz 4 und des Artikels 75 Absatz 1 durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 55</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachweis der Autorisierung und der Ausführung von Zahlungsvorgängen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder macht ein Zahlungsdienstnutzer geltend, dass der Zahlungsvorgang nicht korrekt ausgeführt wurde, so trägt der Zahlungsdienstleister die Beweislast, dass der Zahlungsvorgang autorisiert war, korrekt aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht durch eine technische Störung oder einen anderen Mangel des von dem Zahlungsdienstleister erbrachten Dienstes beeinträchtigt wurde.</PARAG><PARAG>Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trägt der Zahlungsauslösedienstleister die Beweislast, dass der Zahlungsvorgang — innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs — autorisiert, korrekt aufgezeichnet und nicht durch eine technische Störung oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters, aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments allein nicht als Beweis dafür aus, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert hat oder dass der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 52 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters, muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers zu beweisen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 56 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 54 erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs sofort, in jeden Fall jedoch spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem er den nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat oder dieser ihm angezeigt wurde, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass der Zahler Betrug begangen hat, und teilt der zuständigen nationalen Behörde diese Gründe schriftlich mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Hatte der Zahlungsdienstleister des Zahlers berechtigte Gründe für den Verdacht, dass der Zahler Betrug begangen hat, so unternimmt der Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vierzehn</STRING></STRING> Geschäftstagen nach Feststellung oder Erhalt der Anzeige dieses Vorgangs einen der folgenden beiden Schritte:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Er erstattet dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach weiteren Untersuchungen zu dem Schluss gelangt ist, dass der Zahler keinen Betrug begangen hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Er liefert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der zuständigen nationalen Behörde und dem Zahler </STRING></STRING>eine Begründung, warum er die Erstattung ablehnt, und nennt die Stellen, an die sich der Zahler gemäß den Artikeln 90, 91, 93, 94 und 95 wenden kann, falls der Zahler die angegebenen Gründe nicht akzeptiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt außerdem sicher, dass die Wertstellung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlers nicht später erfolgt als zu dem Datum, an dem der Betrag belastet wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs sofort, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Ist der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang haftbar, so entschädigt der Zahlungsauslösedienstleister den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen sofort für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs. Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 1 trägt der Zahlungsauslösedienstleister die Beweislast, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs autorisiert, korrekt aufgezeichnet und nicht durch eine technische Störung oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Gegebenenfalls kann der Zahler nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister oder auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister anwendbaren Recht Anspruch auf eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung durch den Zahlungsdienstleister haben.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 57</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haftung des Zahlungsdienstleisters für fehlerhafte Anwendung des Abgleichservice</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dem Zahler werden keine durch autorisierte Überweisungen entstandenen finanziellen Verluste angelastet, wenn es der Zahlungsdienstleister des Zahlers unter Verstoß gegen Artikel 50 Absatz 1 versäumt hat, den Zahler bei einer festgestellten Unstimmigkeit zwischen dem vom Zahler angegebenen Kundenidentifikator und dem vom Zahler angegebenen Namen des Zahlungsempfängers zu benachrichtigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vierzehn</STRING></STRING> Geschäftstagen nach Feststellung oder Erhalt der Anzeige eines unter den in Absatz 1 genannten Umständen ausgeführten Überweisungsvorgangs unternimmt der Zahlungsdienstleister einen der folgenden beiden Schritte:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Er erstattet dem Zahler die autorisierte Überweisung in voller Höhe.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Er liefert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Zahler schriftlich </STRING></STRING>eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genaue und stichhaltige</STRING></STRING> Begründung, warum er die Erstattung ablehnt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, legt der zuständigen Behörde einen Nachweis dafür vor, das kein Verstoß gegen Artikel 50 Absatz 1 vorlag,</STRING></STRING> und nennt die Stellen, an die sich der Zahler gemäß den Artikeln 90, 91, 93, 94 und 95 wenden kann, falls der Zahler die angegebenen Gründe nicht akzeptiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für den vom Zahlungsdienstleister des Zahlers begangenen Verstoß gegen Artikel 50 Absatz 1 verantwortlich, so erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den finanziellen Schaden, der dem Zahlungsdienstleister des Zahlers entstanden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder in dem in Absatz 3 genannten Fall des Zahlungsempfängers trägt die Beweislast, dass nicht gegen Artikel 50 Absatz 1 verstoßen wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat oder wenn der Zahler gemäß Artikel 50 Absatz 4 auf die Inanspruchnahme des Abgleichservice verzichtet hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Dieser Artikel gilt nicht für Sofortüberweisungen in Euro, die unter die Verordnung XXX (IPR) fallen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 58 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haftung der Anbieter von technischen Diensten und der Betreiber von Zahlverfahren für fehlende Unterstützung der Durchführung der starken Kundenauthentifizierung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Anbieter von technischen Diensten und Betreiber von Zahlverfahren, die entweder Dienstleistungen für den Zahlungsempfänger oder für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder des Zahlers erbringen, haften für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unmittelbare</STRING></STRING> finanzielle Schäden, die dem Zahlungsempfänger, dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder des Zahlers dadurch entstehen, dass sie es im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung versäumt haben, die für die Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung erforderlichen Dienste zu erbringen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar auf verhältnismäßige Weise und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem Umfang, der den Betrag des betreffenden Vorgangs nicht überschreitet</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 59 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Identitätsbetrug</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wurde ein Zahlungsdienstnutzer, bei dem es sich um einen Verbraucher handelt, von einem Dritten manipuliert, der sich unter Verwendung des Namens oder der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer des Zahlungsdienstleisters des Verbrauchers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder einer anderen entsprechenden öffentlichen oder privaten Einrichtung</STRING></STRING> als Mitarbeiter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Einrichtung</STRING></STRING> ausgab, und hatte diese Manipulation anschließend autorisierte betrügerische Zahlungsvorgänge zur Folge, so erstattet der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher den autorisierten betrügerischen Zahlungsvorgang unter der Bedingung in voller Höhe, dass der Verbraucher den Betrug unverzüglich polizeilich gemeldet und seinem Zahlungsdienstleister angezeigt hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Innerhalb von zehn Geschäftstagen nach▐ Erhalt der Anzeige des autorisierten betrügerischen Zahlungsvorgangs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch den Verbraucher und der Vorlage des Polizeiberichts</STRING></STRING> unternimmt der Zahlungsdienstleister einen der folgenden beiden Schritte:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Er erstattet dem Verbraucher den Betrag des autorisierten betrügerischen Zahlungsvorgangs.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Hat der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht, dass der Verbraucher betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt hat, liefert er <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der zuständigen nationalen Behörde</STRING></STRING> eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stichhaltige </STRING></STRING>Begründung, warum er die Erstattung ablehnt, und nennt dem Verbraucher die Stellen, an die er sich gemäß den Artikeln 90, 91, 93, 94 und 95 wenden kann, falls er die angegebenen Gründe nicht akzeptiert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt hat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder sich weigert, bei der Untersuchung des Zahlungsdienstleisters zu kooperieren oder sachdienliche Angaben zu den Umständen des Betruges zu machen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Verbrauchers trägt die Beweislast, dass der Verbraucher betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Werden Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste von einem Zahlungsdienstleister darüber unterrichtet, dass es zu einem in Absatz 1 genannten Betrugsfall gekommen ist, arbeiten diese Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste eng mit den Zahlungsdienstleistern zusammen und handeln umgehend, um sicherzustellen, dass angemessene organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere auch in Bezug auf die Rufnummeranzeige und die E-Mail-Adresse, sicherzustellen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entfernen die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste die betrügerischen oder rechtswidrigen Inhalte nicht, nachdem sie darüber unterrichtet wurden, erstatten sie dem Zahlungsdienstleister den vollen Betrag des autorisierten betrügerischen Zahlungsvorgangs unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher den Betrug unverzüglich bei der Polizei angezeigt und seinen Zahlungsdienstleister unterrichtet hat.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ergreifen alle erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen, einschließlich der Warnung ihrer Kunden mithilfe aller geeigneten Mittel und Medien, wenn neue Formen von Online-Betrug aufkommen, wobei sie den Bedürfnissen ihrer schutzbedürftigsten Kundengruppen Rechnung tragen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste geben ihren Kunden klare Hinweise, wie sie Betrugsversuche erkennen können, und machen sie darauf aufmerksam, welche Maßnahmen und Vorkehrungen sie treffen müssen, um keinen betrügerischen Handlungen zum Opfer zu fallen. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste informieren ihre Kunden über das Verfahren für die Meldung betrügerischer Handlungen und darüber, wie sie in Sachen Betrug schnell Informationen erhalten können.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Anbieter, die Glieder der Betrugskette sind, handeln rasch, um sicherzustellen, dass geeignete organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden, um für den Schutz der Zahlungsnutzer bei der Ausführung von Transaktionen zu sorgen. Zahlungsdienstleister, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und Anbieter digitaler Plattformen verfügen über Betrugspräventions- und Betrugsminderungstechniken, um gegen Betrug in all seinen Formen, einschließlich Betrug mit nicht autorisierter und mit autorisierter Push-Zahlung, vorzugehen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA gibt bis zum ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] technische Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf den Begriff „grob fahrlässig“ im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter Beachtung der einschlägigen nationalen Rechtsrahmen heraus.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 60 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 56 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Verluste, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen.</PARAG><PARAG>Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Sicherheitsmerkmale </STRING></STRING>für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Mitarbeiters, eines Agenten oder einer Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an den bzw. die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde.</PARAG><PARAG>Der Zahler trägt alle mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zusammenhängenden Verluste, wenn diese Verluste durch betrügerisches Handeln des Zahlers oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer seiner in Artikel 52 festgelegten Pflichten entstehen. In diesen Fällen findet der Höchstbetrag nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.</PARAG><PARAG>Hat der Zahler weder betrügerisch gehandelt noch seine Pflichten nach Artikel 52 vorsätzlich verletzt, können die zuständigen nationalen Behörden oder die Zahlungsdienstleister die in diesem Absatz genannte Haftung einschränken, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie den besonderen Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Verletzt der Zahlungsdienstleister seine in Artikel 85 niedergelegte Pflicht, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, trägt der Zahler finanzielle Verluste nur im Falle eigenen betrügerischen Handelns. Gleiches gilt, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine Ausnahme von der Durchführung der starken Kundenauthentifizierung anwendet. Versäumt es der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, die Systeme, die Hardware und die Software, die für die Durchführung der starken Kundenauthentifizierung notwendig sind, anzupassen oder weiterzuentwickeln, erstattet der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den finanziellen Schaden, der dem Zahlungsdienstleister des Zahlers entstanden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wendet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine Ausnahme von der Durchführung der starken Kundenauthentifizierung an, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für alle finanziellen Verluste, die dem Zahlungsdienstleister des Zahlers entstehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Nach der Anzeige gemäß Artikel 52 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, der Zahler hat betrügerisch gehandelt.</PARAG><PARAG>Kommt der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c nicht nach, jederzeit geeignete Mittel für die Anzeige des Verlusts, des Diebstahls oder der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments bereitzustellen, haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, der Zahler hat betrügerisch gehandelt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 61 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einer Konto-zu-Konto-Transaktion oder einer Überweisung</STRING></STRING> ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst und ist der genaue künftige Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler die Ausführung des Zahlungsvorgangs autorisiert, noch nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers Geld auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur dann blockieren, wenn der Zahler seine Erlaubnis für die genaue Höhe des zu blockierenden Geldbetrags erteilt hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der vom Zahlungsdienstleister des Zahlers blockierte Geldbetrag muss im Verhältnis zu dem Betrag des Zahlungsvorgangs stehen, den der Zahler nach vernünftigem Ermessen erwarten kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Zahlungsempfänger teilt seinem Zahlungsdienstleister den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs sofort mit, nachdem die Dienstleistung erbracht oder die Ware geliefert wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Zahlers gibt das auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockierte Geld sofort nach Erhalt der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs frei.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 62 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ein Zahler hat gegenüber dem Zahlungsdienstleister Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Der Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den Betrag, den der Zahler angesichts des bisherigen Ausgabenmusters, der Bedingungen des Rahmenvertrags und der jeweiligen Umstände des Einzelfalls nach vernünftigem Ermessen hätte erwarten können.</PARAG><PARAG>Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters erbringt der Zahler den Beweis, dass diese Bedingungen erfüllt sind.</PARAG><PARAG>Erstattet wird der volle Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Die Wertstellung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlers erfolgt nicht später als zu dem Datum, an dem der Betrag belastet wurde.</PARAG><PARAG>Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler ▐Lastschriften nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zusätzlich zu dem in Unterabsatz 1 genannten Anspruch einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der in Artikel 63 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf der Zahler keine mit möglichen Währungsumtauschkosten zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii vereinbarte Referenzwechselkurs angewandt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Zahler und der Zahlungsdienstleister können in einem Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler keinen Erstattungsanspruch hat, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Zahler die Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt beim Zahlungsdienstleister autorisiert hat,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>dem Zahler, soweit anwendbar, die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für Lastschriften in anderen Währungen als dem Euro dürfen Zahlungsdienstleister im Rahmen ihrer Lastschriftverfahren günstigere Erstattungsansprüche anbieten, sofern diese für den Zahler vorteilhafter sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 63 </STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstattungsanträge für Zahlungsvorgänge, die von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurden</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Zahler kann die in Artikel 62 genannte Erstattung eines autorisierten Zahlungsvorgangs, der von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags beantragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsantrags unternimmt der Zahlungsdienstleister einen der folgenden beiden Schritte:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Er erstattet den vollen Betrag des Zahlungsvorgangs.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Er liefert eine Begründung, warum er die Erstattung ablehnt, und nennt die Stellen, an die sich der Zahler gemäß den Artikeln 90, 91, 93, 94 und 95 wenden kann, falls der Zahler die angegebenen Gründe nicht akzeptiert.</PARAG><PARAG>Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1 auf Ablehnung einer Erstattung gilt nicht in dem in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegten Fall.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KAPITEL 5</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausführung von Zahlungsvorgängen</STRING></STRING></STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION"><STRING BOLD="on">Abschnitt 1</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Zahlungsaufträge und transferierte Beträge</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 64 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eingang von Zahlungsaufträgen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht.</PARAG><PARAG>Das Konto des Zahlers darf nicht vor Eingang des Zahlungsauftrags belastet werden. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.</PARAG><PARAG>Der Zahlungsdienstleister kann als Annahmeschluss einen Zeitpunkt gegen Ende des Geschäftstages festlegen, nach dem Zahlungsaufträge als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister das Geld zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 69 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, gilt der eingegangene Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Dieser Artikel gilt nicht für Sofortüberweisungen in Euro, die unter die Verordnung XXX (IPR) fallen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 65 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ablehnung von Zahlungsaufträgen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags oder die Auslösung eines Zahlungsvorgangs ab, teilt er dem Zahlungsdienstnutzer die Ablehnung und, sofern möglich, die Gründe dafür sowie das Verfahren mit, mit dem sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, es sei denn, dies ist nach sonstigem einschlägigem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten untersagt.</PARAG><PARAG>Der Zahlungsdienstleister hat diese Mitteilung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 69 festgelegten Fristen zu übermitteln oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung der Zahlung aufgrund objektiver Gründe für den Verdacht auf einen betrügerischen Zahlungsvorgang gemäß Artikel 83 Absatz 1 ab, so werden in der Mitteilung die Informationen berücksichtigt, die der Zahlungsdienstnutzer benötigt, um den verdächtigen Zahlungsvorgang zu stoppen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für eine solche Ablehnung ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, jedoch nicht im Falle einer Weigerung aufgrund eines Verdachts auf einen betrügerischen Zahlungsvorgang</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, darf der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsvorgangs, unabhängig davon, ob der Zahlungsauftrag von einem Zahler, einschließlich eines Zahlungsauslösedienstleisters, erteilt oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, nicht ablehnen, es sei denn, er ist durch sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten untersagt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für die Zwecke der Artikel 69 und 75a gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 66 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nach dessen Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen, sofern in dem vorliegenden Artikel nichts anderes vorgesehen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Erlaubnis erteilt hat, den Zahlungsvorgang auszulösen, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis erteilt hat, den Zahlungsvorgang auszuführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Falle einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages, der dem vereinbarten Belastungstag vorausgeht, widerrufen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>In dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Fall kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages, der dem vereinbarten Tag vorausgeht, widerrufen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur dann widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ist auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Falls im Rahmenvertrag vereinbart, kann der betreffende Zahlungsdienstleister für den Widerruf ein Entgelt in Rechnung stellen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 67 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transferierte und erhaltene Beträge</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der oder die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle etwaigen zwischengeschalteten Stellen der Zahlungsdienstleister transferieren den vollen Betrag des Zahlungsvorgangs und ziehen keine Entgelte vom transferierten Betrag ab.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Zahlungsempfänger und der Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der betreffende Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er diesen dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der volle Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Werden von dem transferierten Betrag andere als die in Absatz 2 genannten Entgelte abgezogen, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den vollen Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den vollen Betrag des Zahlungsvorgangs erhält.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION"><STRING BOLD="on">Abschnitt 2</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 68 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbereich</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dieser Abschnitt gilt für</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Zahlungsvorgänge in Euro,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>inländische Zahlungsvorgänge in der Währung des Mitgliedstaats, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Dieser Abschnitt findet auf in Absatz 1 nicht genannte Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 73, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere als die in Artikel 69 festgelegte Frist, so darf diese längere Frist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Geschäftstage ab dem in Artikel 64 genannten Zeitpunkt des Eingangs nicht überschreiten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 69</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass nach dem in Artikel 64 genannten Zeitpunkt des Eingangs der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers bis zum Ende des darauffolgenden Geschäftstags gutgeschrieben wird. Diese Frist kann für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nimmt die Wertstellung und die Verfügbarmachung des Betrags des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 73 vor, nachdem er seinerseits das Geld erhalten hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn die in Artikel 83 Absatz 1 genannten Transaktionsüberwachungsmechanismen hinreichenden Verdacht auf einen betrügerischen Zahlungsvorgang begründen, kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die sofortige Bereitstellung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verweigern. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers lässt sich gegebenenfalls unverzüglich über den vermuteten betrügerischen Zahlungsvorgang aufklären und macht die Mittel je nach Ergebnis entweder verfügbar oder sendet sie an den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers zurück.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom oder über den Zahlungsempfänger erteilten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen und ermöglicht so im Falle von Lastschriften die Abwicklung zum vereinbarten Fälligkeitstermin.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Absatz [2a] ist entsprechend anzuwenden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 70</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Unterhält der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, der das Geld für den Zahlungsempfänger erhält, das Geld für den Zahlungsempfänger innerhalb der in Artikel 69 Absatz 1 genannten Frist verfügbar.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 71 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag sofort nach Eingang des Geldes verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, muss der Betrag spätestens an dem auf den Eingang folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 72 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inländische Zahlungsvorgänge</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Bei inländischen Zahlungsvorgängen können die Mitgliedstaaten kürzere als die in diesem Abschnitt vorgesehenen Ausführungsfristen vorsehen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen sind der Kommission von den Mitgliedstaaten mitzuteilen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 73 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wertstellung und Verfügbarkeit der Gelder</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erfolgt nicht später als an dem Geschäftstag, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger sofort zur Verfügung steht, nachdem der Betrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde, wenn aufseiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>entweder keine Währungsumrechnung erfolgt</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>oder eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Mitgliedstaats oder zwischen den Währungen zweier Mitgliedstaaten erfolgt.</PARAG><PARAG>Die in diesem Absatz festgelegte Verpflichtung gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Wertstellung einer Lastschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlers erfolgt nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Zahlungskonto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 74 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fehlerhafte Kundenidentifikatoren</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird ein Zahlungsvorgang gemäß Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsvorgang im Hinblick auf den mittels Kundenidentifikator angegebenen Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht im Rahmen von Artikel 75 für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsvorgangs.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich im Rahmen des Zumutbaren, das Geld, das Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers beteiligt sich an diesen Bemühungen auch dadurch, dass er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Einziehung des Geldbetrags maßgeblichen Informationen übermittelt.</PARAG><PARAG>Ist die Einziehung des Geldbetrags nach Unterabsatz 1 nicht möglich, übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftlichen Antrag hin alle Informationen, über die der Zahlungsdienstleister des Zahlers verfügt und die für den Zahler relevant sind, damit der Zahler seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem Rechtsweg geltend machen kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Falls im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiedererlangung ein Entgelt in Rechnung stellen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Entgelt muss angemessen und zu den entstandenen Kosten verhältnismäßig sein.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Übermittelt der Zahlungsdienstnutzer zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii genannten Angaben weitere Informationen, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ist der vom Zahlungsauslösedienstleister angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, haften die Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 76.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 75 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haftung der Zahlungsdienstleister für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt erteilt, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des Artikels 54, des Artikels 74 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 79 gegenüber dem Zahler für die korrekte Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 69 Absatz 1 erhalten hat. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die korrekte Ausführung des Zahlungsvorgangs.</PARAG><PARAG>Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler den Betrag des nicht ausgeführten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sofort und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.</PARAG><PARAG>Die Wertstellung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlers erfolgt nicht später als zu dem Datum, an dem der Betrag belastet wurde.</PARAG><PARAG>Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs sofort zur Verfügung und schreibt den entsprechenden Betrag gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gut.</PARAG><PARAG>Die Wertstellung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erfolgt nicht später als zu dem Datum, an dem der Betrag bei korrekter Ausführung gemäß Artikel 73 wertgestellt worden wäre.</PARAG><PARAG>Wird ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters des Zahlers sicher, dass die Wertstellung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers nicht später erfolgt als zu dem Datum, an dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.</PARAG><PARAG>Im Falle eines nicht ausgeführten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler erteilt wurde, unternimmt der Zahlungsdienstleister des Zahlers ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz auf Verlangen und ohne dem Zahler ein Entgelt dafür in Rechnung zu stellen, sofortige Bemühungen zur Rückverfolgung des Zahlungsvorgangs und unterrichtet den Zahler über das Ergebnis.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird ein Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger erteilt, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 54, des Artikels 74 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 79 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die korrekte Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 69 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, übermittelt er den fraglichen Zahlungsauftrag sofort erneut an den Zahlungsdienstleister des Zahlers.</PARAG><PARAG>Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags erfolgt die Wertstellung des Betrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers nicht später als zu dem Datum, an dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.</PARAG><PARAG>Unbeschadet des Artikels 54, des Artikels 74 Absätze 2 und 3 und des Artikels 79 haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs gemäß seinen Verpflichtungen nach Artikel 73. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, stellt er sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger sofort, nachdem der Betrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde, zur Verfügung steht. Die Wertstellung des Betrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erfolgt nicht später als zu dem Datum, an dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.</PARAG><PARAG>Im Falle eines nicht ausgeführten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 3 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler.</PARAG><PARAG>Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers in dieser Weise, erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht ausgeführten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Die Wertstellung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlers erfolgt nicht später als zu dem Datum, an dem der Betrag belastet wurde.</PARAG><PARAG>Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gemäß Unterabsatz 4 besteht nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs lediglich eine Verzögerung aufgetreten ist. In diesem Fall nimmt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Wertstellung auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers nicht später vor als zu dem Datum, an dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.</PARAG><PARAG>Im Falle eines nicht ausgeführten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch oder über den Zahlungsempfänger erteilt wurde, unternimmt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz auf Verlangen und ohne dem Zahler ein Entgelt dafür in Rechnung zu stellen, sofortige Bemühungen zur Rückverfolgung des Zahlungsvorgangs und unterrichtet den Zahler über das Ergebnis.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und für Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge einer nicht erfolgten oder fehlerhaften, einschließlich verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 76 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haftung im Falle von Zahlungsauslösediensten für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler oder vom Zahlungsempfänger über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet des Artikels 54 und des Artikels 74 Absätze 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht ausgeführten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.</PARAG><PARAG>Der Zahlungsauslösedienstleister trägt die Beweislast, dass der Zahlungsauftrag gemäß Artikel 64 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, korrekt aufgezeichnet und nicht durch eine technische Störung oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen sofort für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 77</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusätzliche finanzielle Entschädigung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Eine etwaige über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 78 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Regressanspruch</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 56, 57, 59, 75 und 76 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, entschädigt dieser andere Zahlungsdienstleister oder diese zwischengeschaltete Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 56, 57, 59, 75 und 76 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dies beinhaltet auch eine Entschädigung in dem Fall, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung durchführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 79 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Die Haftung nach den Kapiteln 4 oder 5 besteht nicht im Falle ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, auf die die Partei, die sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz aller Gegenbemühungen nicht abwendbar gewesen wären, oder falls ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen nach dem Recht der Union oder nach nationalem Recht gebunden ist.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KAPITEL 6</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenschutz</STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 80</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenschutz</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister dürfen die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse eines gut funktionierenden Zahlungsdienstebinnenmarkts verarbeiten, soweit dies für die Erbringung von Zahlungsdiensten und für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung notwendig ist, wobei sie für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen angemessene Vorkehrungen zu treffen haben, die Folgendes einschließen müssen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>technische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung eingehalten werden, was auch technische Beschränkungen für die Weiterverwendung von Daten und die Anwendung modernster Sicherheits- und Datenschutzvorkehrungen, wie Pseudonymisierung oder Verschlüsselung, einschließen muss;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>organisatorische Maßnahmen, einschließlich Schulungen in Sachen Verarbeitung besonderer Datenkategorien, Beschränkung des Zugangs zu besonderen Datenkategorien und Aufzeichnung eines solchen Zugangs.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on">KAPITEL 7</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken und Authentifizierung</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 81 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister schaffen einen Rahmen mit angemessenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen für das Management der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten. Als Teil dieses Rahmens müssen die Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für das Management von Vorfällen – auch zur Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle — festlegen und anwenden.</PARAG><PARAG>Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> auf</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der vorliegenden Verordnung genannten Zahlungsdienstleister,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die in Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) (PSD3) genannten Kontoinformationsdienstleister und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) (PSD3) ausgenommen sind.</PARAG><PARAG>Die Zahlungsdienstleister übermitteln der gemäß der Richtlinie (EU) XXX (PSD3) benannten zuständigen Behörde jährlich oder in den von den zuständigen Behörden festgelegten kürzeren Abständen eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die EBA fördert die Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs von Informationen, unter den zuständigen Behörden, zwischen den zuständigen Behörden und der EZB sowie gegebenenfalls der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit im Bereich der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 82 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berichterstattung über Betrug</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister stellen den für sie zuständigen Behörden mindestens jährlich statistische Daten zu Betrug im Zusammenhang mit den verschiedenen Zahlungsmitteln bereit. Die betreffenden zuständigen Behörden stellen der EBA und der EZB diese Daten in aggregierter Form bereit.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die statistischen Daten über Betrug enthalten die Anzahl und die Höhe der erstatteten betrügerischen Transaktionen. Wurde die Erstattung verweigert, so geben die Zahlungsdienstleister den Grund für die Ablehnung an, etwa, dass der Verbraucher in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt hat.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA und die EZB veröffentlichen die statistischen Daten mindestens einmal jährlich in aggregierter Form.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche statistischen Daten nach Absatz 1 für die in Absatz 1 genannte Berichterstattung über Betrug bereitzustellen sind.</PARAG><PARAG>Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards bis zum [OP, bitte Datum einfügen: ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare und -meldebögen für die in Absatz 1 genannte Übermittlung von Zahlungsbetrugsdaten durch die zuständigen Behörden an die EBA festgelegt werden.</PARAG><PARAG>Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards bis zum [OP, bitte Datum einfügen: ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 83</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transaktionsüberwachungsmechanismen und Betrugsdatenaustausch</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister müssen über Transaktionsüberwachungsmechanismen verfügen, die</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">risikobasierte</STRING></STRING> Durchführung der starken Kundenauthentifizierung gemäß Artikel 85 unterstützen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Ausnahmen von der Durchführung der starken Kundenauthentifizierung auf Basis der in Artikel 85 Absatz 11 genannten Kriterien vorsehen, die unter bestimmten, begrenzten und auf das jeweilige Risiko abgestimmten Bedingungen auf der Art und den Einzelheiten der vom Zahlungsdienstleister bewerteten Daten beruhen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem über die in Absatz 2 dieses Artikels dargelegten Transaktionsüberwachungsmechanismen</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>▐potenziell betrügerische Zahlungsvorgänge, einschließlich Zahlungsvorgänge unter Beteiligung von Zahlungsauslösediensten, verhindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> aufdecken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und, soweit möglich, auflösen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Transaktionsüberwachungsmechanismen stützen sich auf die Analyse früherer Zahlungsvorgänge und Online-Zugriffe auf Zahlungskonten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie auf die ausgetauschten Daten zum Betrug und beobachtete Betrugsmuster</STRING></STRING>. Die Verarbeitung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umfasst</STRING></STRING> die folgenden Daten, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, einschließlich umgebungs- und verhaltensbezogener Merkmale, die für den Zahlungsdienstnutzer im Rahmen einer normalen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale typisch sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Informationen über das Zahlungskonto, einschließlich Zahlungsvorgangshistorie;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Informationen über den Vorgang, einschließlich Betrag des Vorgangs und Kundenidentifikator des Zahlungsempfängers;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Sitzungsdaten, einschließlich Internetprotokoll-Adressbereich, von dem aus mit einem Gerät auf das Zahlungskonto zugegriffen wurde.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn die Transaktionsüberwachungsmechanismen stichhaltige Anhaltspunkte für den Verdacht auf eine betrügerische Transaktion liefern oder wenn der Nutzer dem Zahlungsdienstleister einen Polizeibericht übermittelt, haben Zahlungsdienstleister das Recht, die Ausführung des Zahlungsauftrags zu blockieren oder die entsprechenden Beträge zu sperren und wiedereinzuziehen. Diese Anhaltspunkte müssen verstanden werden als objektiv gerechtfertigte Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsvorgangs oder dem Verdacht auf nicht autorisierte oder auf betrügerische Transaktionen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zahlungsdienstleister der Zahlungsempfänger stellen den an der Transaktion beteiligten Zahlungsdienstleistern die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen Daten zur Verfügung.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Die Zahlungsdienstleister speichern die in diesem Absatz genannten Daten nicht länger, als es für die in Absatz 1 festgelegten Zwecke erforderlich ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auf keinen Fall aber länger als zehn Jahre</STRING></STRING> nach Beendigung der Kundenbeziehung. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Transaktionsüberwachungsmechanismen zumindest alle nachstehend genannten risikobasierten Faktoren einbeziehen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Liste der missbräuchlich verwendeten oder gestohlenen Authentifizierungselemente,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Betrag eines jeden Zahlungsvorgangs,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>bekannte Betrugsszenarien bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Anzeichen für eine Malware-Infektion in einer Phase des Authentifizierungsverfahrens,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>falls das Zugangsgerät oder die Zugangssoftware vom Zahlungsdienstleister bereitgestellt wird, ein Protokoll über die Nutzung des Zugangsgeräts oder der Zugangssoftware, die dem Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung gestellt werden, sowie über die ungewöhnliche Nutzung dieses Geräts oder der Software.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsdienstleister dürfen die in Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Daten für eine starke Kundenauthentifizierung als Element der „Inhärenz“ gemäß Artikel 3 Nummer 35 verarbeiten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Zur▐ Erfüllung von Absatz 1 Buchstabe c <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING> die Zahlungsdienstleister <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen, darunter </STRING></STRING>den Kundenidentifikator, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Namen, die persönliche Identifikationsnummer, die Organisationsnummer, die Vorgehensweise oder andere Transaktionsinformationen</STRING></STRING> eines Zahlungsempfängers mit anderen, den in Absatz 5 genannten Vereinbarungen über den Informationsaustausch unterliegenden Zahlungsdienstleistern austauschen, wenn der Zahlungsdienstleister ausreichende Beweise für die Annahme hat, dass ein betrügerischer Zahlungsvorgang stattgefunden hat. Von ausreichenden Beweisen für den Austausch von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eindeutigen Informationen</STRING></STRING> wird ausgegangen, wenn mindestens zwei unterschiedliche Zahlungsdienstnutzer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die Kunden ein und desselben Zahlungsdienstleisters sind, mitgeteilt haben, dass ein Kundenidentifikator eines Zahlungsempfängers für eine betrügerische Überweisung verwendet wurde. Die Zahlungsdienstleister bewahren die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen</STRING></STRING>, die sie im Zuge des in diesem Absatz und in Absatz 5 genannten Informationsaustauschs erhalten, nicht länger auf als für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zwecke erforderlich.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Soweit dies zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstabe c erforderlich ist, können die Zahlungsdienstleister, Strafverfolgungsbeamten und Behörden die in Absatz 3 genannten Informationen auch an Behörden weitergeben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Vereinbarungen über den Austausch von Informationen regeln die Einzelheiten der Beteiligung sowie die Einzelheiten der operativen Elemente, gegebenenfalls einschließlich der Nutzung dedizierter IT-Plattformen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, falls zutreffend.</STRING></STRING> Vor Abschluss derartiger Vereinbarungen führen die Zahlungsdienstleister gemeinsam eine Datenschutz-Folgenabschätzung im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 36 jener Verordnung durch. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Vereinbarungen über den Informationsaustausch werden spätestens am [bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] abgeschlossen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA richtet eine spezielle IT-Plattform ein, die es Zahlungsdienstleistern ermöglicht, Informationen über betrügerische Kundenidentifikatoren und andere in diesem Artikel beschriebene relevante Informationen mit anderen Zahlungsdienstleistern auszutauschen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Plattform wird bis zum ... [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eingerichtet.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister zeigen den zuständigen Behörden ihre Beteiligung an den in Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING> genannten Vereinbarungen über den Austausch von Informationen an, sobald ihre Mitgliedschaft von den Beteiligten an der Vereinbarung über den Austausch von Informationen bestätigt wurde, bzw. zeigen den zuständigen Behörden die Beendigung ihrer Mitgliedschaft an, sobald diese Beendigung wirksam wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versäumt es der Zahlungsdienstleister, einen Kundenidentifikator zu sperren, der diesem Zahlungsdienstleister als betrügerisch gemeldet wurde oder an nachweislich betrügerischen Vorgängen beteiligt war, so trägt der Zahlungsdienstnutzer keine sich daraus ergebenden finanziellen Verluste.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geht der Zahlungsbetrug auf die Veröffentlichung betrügerischer Inhalte im Internet zurück, unterrichten die Zahlungsdienstleister die Anbieter von Hosting-Diensten unverzüglich nach dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) festgelegten Verfahren.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4 darf weder die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden durch den Zahlungsdienstleister zur Folge haben noch das künftige Onboarding durch einen anderen Zahlungsdienstleister beeinträchtigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, eine gründliche Untersuchung des Betrugs durch die zuständigen Behörden hat ergeben, dass der Kunde an der betrügerischen Aktivität beteiligt war</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 84</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsbetrugsrisiken und -trends</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister warnen ihre Kunden über alle geeigneten Wege und Medien, wenn neue Formen von Zahlungsbetrug aufkommen, wobei sie den Bedürfnissen ihrer schutzbedürftigsten Kundengruppen Rechnung tragen. Die Zahlungsdienstleister geben ihren Kunden klare Hinweise, wie sie Betrugsversuche erkennen können, und machen sie darauf aufmerksam, welche Maßnahmen und Vorkehrungen sie treffen müssen, um keinen betrügerischen Handlungen zum Opfer zu fallen. Die Zahlungsdienstleister informieren ihre Kunden darüber, wo sie betrügerische Handlungen melden und in Sachen Betrug schnell Informationen erhalten können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen erhebliche Mittel für Investitionen in die Aufklärung über Betrug im Zusammenhang mit Zahlungen bereit. Diese Aufklärung kann in Form einer Medienkampagne oder von Unterrichtseinheiten an Schulen erfolgen. Zahlungsdienstleister und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste arbeiten bei diesen Aufklärungstätigkeiten kostenlos mit den Mitgliedstaaten zusammen. Die Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Parlament und die Kommission über die geplanten Kampagnen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsdienstleister sorgen in Zusammenarbeit mit Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste für angemessene Prävention und robuste technische Schutzmaßnahmen, um Fälle zu verhindern, in denen Betrüger den Namen, die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer des Zahlungsdienstleisters replizieren und missbräuchlich nutzen, um die Zahlungsdienstnutzer irrezuführen und zu betrügerischen Transaktionen zu veranlassen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste arbeiten mit Zahlungsdienstleistern zusammen, um sicherzustellen, dass angemessene organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere auch in Bezug auf die Rufnummernanzeige und die E-Mail-Adresse, zu gewährleisten. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister organisieren für ihre Mitarbeiter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die im Bereich der Konzeption und Aufrechterhaltung von Zahlungsdiensten und deren Angebot an die Kunden tätig sind, </STRING></STRING>mindestens jährlich Schulungsprogramme zu den Risiken und Trends in Sachen Zahlungsbetrug und stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter angemessen ausgebildet sind, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten gemäß den einschlägigen Sicherheitsrichtlinien und -verfahren zur Minderung und Steuerung von Zahlungsbetrugsrisiken wahrnehmen zu können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bis zum [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen: 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Programme zu Zahlungsbetrugsrisiken heraus.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 85 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Starke Kundenauthentifizierung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ein Zahlungsdienstleister führt eine starke Kundenauthentifizierung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Grundlage der Risikobewertung im Rahmen des in Artikel 83 dargelegten Transaktionsüberwachungsmechanismus</STRING></STRING> durch, wenn der Zahler</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>online auf sein Zahlungskonto zugreift,</PARAG><PARAG>▐</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>einen Zahlungsauftrag für einen elektronischen Zahlungsvorgang erteilt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Zahlungsbetrugs oder anderen Missbrauchs birgt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zahlungsvorgänge, die nicht vom Zahler, sondern nur vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden, unterliegen keiner starken Kundenauthentifizierung, sofern die betreffenden Vorgänge ohne jegliche Interaktion oder Beteiligung des Zahlers ausgelöst werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Ausnahmen gelten auch für Erstattungen, die vom ursprünglichen Zahlungsempfänger zugunsten des Zahlers ausgelöst werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Hat der Zahler ein Mandat erteilt, das den Zahlungsempfänger zur Erteilung eines Zahlungsauftrags für einen Zahlungsvorgang oder eine Serie von Zahlungsvorgängen mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments ermächtigt, das dafür ausgegeben wird, dass der Zahler damit Zahlungsaufträge für die Zahlungsvorgänge erteilen kann, und beruht das Mandat auf einer Vereinbarung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger über die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, so können die anschließend vom Zahlungsempfänger auf der Grundlage eines solchen Mandats ausgelösten Zahlungsvorgänge als vom Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsvorgänge gelten, sofern diesen Vorgängen keine bestimmte Handlung des Zahlers vorausgehen muss, damit ihre Auslösung durch den Zahlungsempfänger erfolgen kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Zahlungsvorgänge, für die der Zahlungsempfänger auf der Grundlage des vom Zahler erteilten Mandats Zahlungsaufträge erteilt, unterliegen den für vom Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsvorgänge im Sinne der Artikel 61, 62 und 63 geltenden allgemeinen Bestimmungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Wird das Mandat des Zahlers an den Zahlungsempfänger zur Erteilung von Zahlungsaufträgen für Zahlungsvorgänge im Sinne von Absatz 3 über einen Fernzugang unter Beteiligung des Zahlungsdienstleisters erteilt, so unterliegt die Einrichtung eines solchen Mandats einer starken Kundenauthentifizierung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Wird bei Lastschriften das Mandat, das der Zahler dem Zahlungsempfänger für die Auslösung einer oder mehrerer Lastschriften erteilt, über einen Fernzugang unter direkter Beteiligung eines Zahlungsdienstleisters an der Einrichtung des betreffenden Mandats erteilt, so ist eine starke Kundenauthentifizierung durchzuführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Zahlungsvorgänge, bei denen der Zahler Zahlungsaufträge auf anderem Wege als durch Nutzung elektronischer Plattformen oder Geräte erteilt, etwa mittels beleghafter Zahlungsaufträge, oder Bestellungen per Post oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">telefonbasierter Verfahren</STRING></STRING>, dürfen unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang elektronisch ausgeführt wird, keiner starken Kundenauthentifizierung unterliegen, sofern der Zahlungsdienstleister des Zahlers Sicherheitsanforderungen und -kontrollen anwendet, die eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere </STRING></STRING>Form der Authentifizierung des Zahlungsvorgangs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als die starke Kundenauthentifizierung</STRING></STRING> ermöglichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Für die Erteilung eines in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zahlungsauftrags über einen Fernzugang verlangen die Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Für die Erteilung eines in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zahlungsauftrags über ein Gerät des Zahlers, das für den Informationsaustausch mit der Infrastruktur des Zahlungsempfängers Nahbereichstechnik nutzt, deren Authentifizierung die Nutzung des Internets auf dem Gerät des Zahlers erfordert, wenden die Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung mit Elementen, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen, oder harmonisierte Sicherheitsmaßnahmen mit gleicher Wirkung an, die die Vertraulichkeit, die Authentizität und die Integrität des Betrags des Zahlungsvorgangs und des Zahlungsempfängers in allen Phasen der Auslösung gewährleisten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen die Zahlungsdienstleister angemessene Sicherheitsmaßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>Für etwaige Ausnahmen von der Durchführung der starken Kundenauthentifizierung, die nach Artikel 89 von der EBA auszuarbeiten sind, werden eines oder mehrere der folgenden Kriterien herangezogen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>mit der Dienstleistung verbundenes Risikoniveau,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Betrag des Zahlungsvorgangs oder dessen Periodizität, oder beide,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>für die Ausführung des Zahlungsvorgangs genutzter Zahlungsweg<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob es sich bei den Parteien des Zahlungsvorgangs um Verbraucher oder Zahler, die Unternehmen sind, handelt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(12)</NO.P>Die in Artikel 3 Nummer 35 genannten mindestens zwei Elemente, die bei der starken Kundenauthentifizierung heranzuziehen sind, müssen nicht zwingend verschiedenen Kategorien angehören. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Unabhängigkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Elemente muss jederzeit</STRING></STRING> vollständig gewahrt sein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und das Authentifizierungsverfahren muss jederzeit für ein hohes Maß an Sicherheit sorgen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Element der Inhärenz einer starken Kundenauthentifizierung kann umgebungs- und verhaltensbezogene Merkmale umfassen, z. B. im Zusammenhang mit dem Standort des Zahlungsdienstnutzers, dem Zeitpunkt der Transaktion oder dem verwendeten Gerät.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 86 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Starke Kundenauthentifizierung bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Artikel 85 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze 8 und 9</STRING></STRING> gilt auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Artikel 85 Absatz 10 gilt auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden und wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die kontoführenden Zahlungsdienstleister gestatten den Zahlungsauslösedienstleistern und den Kontoinformationsdienstleistern, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Artikel 85 Absätze 1 und 10 sowie in Fällen, in denen der Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist, gemäß Artikel 85 Absätze 1, 8, 9, 10 und 11 bereitstellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 2 darf der kontoführende Zahlungsdienstleister in dem Falle, dass ein Kontoinformationsdienstleister auf Zahlungskontoinformationen zugreift, eine starke Kundenauthentifizierung nur beim Erstzugriff des betreffenden Kontoinformationsdienstleisters auf Zahlungskontoinformationen durchführen, sofern der kontoführende Zahlungsdienstleister keine berechtigte Gründe für einen Betrugsverdacht hat, jedoch nicht bei weiteren Zugriffen dieses Kontoinformationsdienstleisters auf dieses Zahlungskonto.</PARAG><PARAG>▐</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 88 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Barrierefreiheitsanforderungen für die starke Kundenauthentifizierung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 stellen die Zahlungsdienstleister sicher, dass allen ihren Kunden, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Älteren, Menschen mit geringen digitalen Kompetenzen und Menschen, die keinen Zugang zu digitalen Wegen oder Zahlungsinstrumenten haben, mindestens ein auf ihre besondere Situation abgestimmtes Mittel zur Verfügung steht, um eine starke Kundenauthentifizierung durchführen zu können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister dürfen die Leistungsfähigkeit der starken Kundenauthentifizierung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – die kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss –</STRING></STRING> nicht von der ausschließlichen Verwendung eines einzigen Authentifizierungsverfahrens abhängig machen und dürfen die Leistungsfähigkeit der starken Kundenauthentifizierung weder explizit noch implizit vom Besitz eines Smartphones <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eines sonstigen intelligenten Geräts</STRING></STRING> abhängig machen. Die Zahlungsdienstleister entwickeln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehr als ein Mittel für die Durchführung der</STRING></STRING> starken Kundenauthentifizierung, um den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verschiedenen</STRING></STRING> spezifischen Situationen all ihrer Kunden gerecht zu werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere denjenigen mit Behinderungen, geringen digitalen Kompetenzen, älteren Personen und Personen, die keinen Zugang zu digitalen Kanälen oder Zahlungsinstrumenten haben</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 88a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fairer, angemessener und diskriminierungsfreier Zugang zu mobilen Geräten</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 ermöglichen Erstausrüster mobiler Geräte und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 den Anbietern von Front-End-Diensten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen eine wirksame Interoperabilität mit den technischen Funktionen, die für die Speicherung und Übertragung von Daten zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen erforderlich sind, und den Zugang zu diesen Funktionen für die Zwecke der Interoperabilität.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstausrüster mobiler Geräte und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Absatz 1 dürfen nicht daran gehindert werden, unbedingt notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durch die Interoperabilität die Integrität der von der Interoperabilitätsverpflichtung betroffenen Hardware- und Software-Funktionen nicht beeinträchtigt wird, sofern diese Maßnahmen hinreichend begründet sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der Anwendung fairer, angemessener und nichtdiskriminierender Bedingungen gemäß Absatz 1 veröffentlichen die Erstausrüster mobiler Geräte und die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des genannten Absatzes die allgemeinen Bedingungen für die wirksame Interoperabilität und den wirksamen Zugang.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 89 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Technische Regulierungsstandards für Authentifizierung, Kommunikation und Transaktionsüberwachungsmechanismen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Anforderungen für die in Artikel 85 genannte starke Kundenauthentifizierung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Ausnahmen von der Anwendung des Artikels 85 Absätze 1, 8 und 9 nach den in Artikel 85 Absatz 11 niedergelegten Kriterien,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Anforderungen, die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 10 erfüllen müssen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die gemäß Artikel 87 geltenden Anforderungen für die Auslagerungsvereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern der Zahler und den Anbietern von technischen Diensten hinsichtlich der Bereitstellung und Überprüfung der Elemente der starken Kundenauthentifizierung durch die Anbieter von technischen Diensten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dabei berücksichtigt die EBA ihre bestehenden Leitlinien zu Auslagerungen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Anforderungen nach Titel III Kapitel 3 an gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern, Zahlern, Zahlungsempfängern und anderen Zahlungsdienstleistern zum Zwecke der Identifizierung, der Authentifizierung, der Meldung und der Weitergabe von Informationen sowie der Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>ergänzende Bestimmungen über sichere offene Standards für die Kommunikation über dedizierte Schnittstellen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die technischen Anforderungen an die in Artikel 83 genannten Transaktionsüberwachungsmechanismen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG>für die Zwecke von Buchstabe b wird mit Blick auf die Ausnahme von der Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung bei Zahlungsvorgängen auf Basis einer Transaktionsrisikoanalyse in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards unter anderem Folgendes festgelegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein elektronischer Fernzahlungsvorgang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung des Betrugsniveaus bei den einzelnen Wirtschaftstätigkeiten</STRING></STRING> als risikoarm gilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die Methoden und Modelle für die Durchführung der Transaktionsrisikoanalyse;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die Kriterien für die Berechnung der Betrugsraten, einschließlich der Verteilung der Betrugsraten zwischen den Zahlungsdienstleistern, die Ausgabe- und Acquiring-Dienstleistungen erbringen, oder innerhalb von Zahlungsdienstleistern, die über eine einzige juristische Person Ausgabe- und Acquiring-Dienstleistungen erbringen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>detaillierte und verhältnismäßige Melde- und Prüfungsanforderungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ga)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine standardisierte Liste der Kategorien von Informationen, die im Dashboard offenzulegen sind;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>gb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine erschöpfende Liste der Methoden, die als Kundenidentifikator verwendet werden können;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>gc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kriterien für den Ausschluss der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, über einen Handelsvertreter abgewickelten Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die EBA Folgendem Rechnung:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Notwendigkeit, ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister sicherzustellen, indem wirksame und risikobasierte Anforderungen festgelegt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Notwendigkeit, die Sicherheit des Geldes und der personenbezogenen Daten der Zahlungsdienstnutzer zu gewährleisten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Notwendigkeit, fairen Wettbewerb unter allen Zahlungsdienstleistern sicherzustellen und zu erhalten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der Notwendigkeit, Technologie- und Geschäftsmodellneutralität zu gewährleisten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>der Notwendigkeit, die Entwicklung benutzerfreundlicher, barrierefreier und innovativer Zahlungsmittel zu ermöglichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Betrugsrisiko und der Verbrauchererfahrung bei Zahlungsvorgängen mit geringem Wert;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>eb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den unterschiedlichen Situationen und besonderen Bedürfnissen von Zahlern, bei denen es sich um Verbraucher handelt, und Zahlern, bei denen es sich um Unternehmen handelt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevor die EBA der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards übermittelt, führt sie eine offene Konsultation mit öffentlichen und privaten Interessenträgern durch, um sicherzustellen, dass die aktuellsten technischen Fortschritte und Fortschritte bei der Zahlungsabwicklung sowie die Besonderheiten von Zahlungsvorgängen zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und Staat in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards berücksichtigt werden. </STRING></STRING></PARAG><PARAG>Die EBA übermittelt der Kommission die in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP, bitte Datum einfügen: ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüft die EBA die technischen Regulierungsstandards regelmäßig und aktualisiert sie gegebenenfalls, unter anderem um Innovationen und technologischen Entwicklungen sowie den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) 2022/2554 und den im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeführten EUid-Brieftaschen Rechnung zu tragen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on">KAPITEL 8</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Durchsetzungsverfahren, zuständige Behörden und Sanktionen</STRING></STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION"><STRING BOLD="on">Abschnitt 1</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Beschwerdeverfahren</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 90 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschwerden</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, nach denen Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherverbänden im Falle mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Verordnung bei den für die Durchsetzung dieser Verordnung als zuständig benannten Behörden Beschwerde einlegen können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, nach dem nationalen Verfahrensrecht die Gerichte anzurufen, informieren die zuständigen Behörden den Beschwerdeführer in ihrer Antwort auf die in Absatz 1 genannten Beschwerden über die nach Artikel 95 eingerichteten alternativen Streitbeilegungsverfahren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 91</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuständige Behörden und Untersuchungsbefugnisse</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse zur Untersuchung potenzieller Verstöße gegen diese Verordnung und zur Verhängung von in ihrem nationalen Rechtsrahmen vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung auf eine der folgenden Arten aus:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>unmittelbar,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>durch Übertragung von Befugnissen auf andere Behörden oder Stellen, wobei sie für die Überwachung der beauftragten Behörde oder Stelle verantwortlich bleiben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.</PARAG><PARAG>Übertragen die zuständigen Behörden die Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Buchstabe c auf andere Behörden oder Stellen, so werden in der Befugnisübertragung die übertragenen Aufgaben, die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, und die Bedingungen festgelegt, unter denen die Befugnisübertragung widerrufen werden kann. Die Behörden oder Stellen, auf die Befugnisse übertragen werden, müssen so organisiert sein, dass Interessenkonflikte vermieden werden. Die zuständigen Behörden überwachen die Tätigkeit der Behörden oder Stellen, denen die Befugnisse übertragen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der tatsächlichen Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.</PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden sind entweder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Behörden</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>oder Stellen, die nach nationalem Recht oder durch Behörden, die nach nationalem Recht ausdrücklich hierzu befugt sind, insbesondere auch durch nationale Zentralbanken, anerkannt wurden.</PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden müssen von Wirtschaftsgremien unabhängig sein und Interessenkonflikte vermeiden. Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b dürfen Zahlungsinstitute, Kreditinstitute oder Postscheckämter nicht als zuständige Behörden benannt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die in Absatz 2 genannten Behörden werden mit allen Untersuchungsbefugnissen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.</PARAG><PARAG>Zu diesen Befugnissen gehören:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Befugnis, im Laufe von Verfahren zur Untersuchung potenzieller Verstöße gegen diese Verordnung alle für die Durchführung der betreffenden Untersuchung erforderlichen Informationen unter anderem von den folgenden natürlichen oder juristischen Personen einzuholen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Zahlungsdienstleistern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Anbietern von technischen Diensten und Zahlungssystembetreibern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Geldautomatenbetreibern, die keine Zahlungskonten führen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>natürlichen Personen, die den unter den Ziffern i, ii und iii genannten Unternehmen angehören,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>vi)</NO.P>Dritten, an die die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>vii)</NO.P>Agenten und Vertriebsstellen der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Unternehmen und ihrer im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigniederlassungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede unter Buchstabe a Ziffer i bis vii genannte Person durchzuführen, die im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde niedergelassen oder ansässig ist, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich der Befugnis,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Vorlage von Dokumenten zu verlangen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die Bücher und Aufzeichnungen der unter Buchstabe a Ziffer i bis vii genannten Personen zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>von einer unter Buchstabe a Ziffer i bis vii genannten Person oder, sofern anwendbar, deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>jede andere natürliche Person zu befragen, die dieser Befragung zwecks Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Befugnis, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Prüfungen in den Geschäftsräumen der unter Buchstabe a Ziffer i bis vii genannten juristischen oder natürlichen Personen durchzuführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sieht das Recht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 96 Absatz 2 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vor, so muss der betreffende Mitgliedstaat über die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verfügen, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>mit den zuständigen Justizbehörden in Verbindung zu treten, um spezifische Informationen über strafrechtliche Ermittlungen in Bezug auf mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung, über eingeleitete Strafverfahren wegen derlei mutmaßlicher Verstöße und über das Ergebnis solcher Verfahren, einschließlich des rechtskräftigen Urteils, einzuholen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>diese Informationen anderen zuständigen Behörden und der EBA bereitzustellen, damit diese ihre Verpflichtung erfüllen können, für die Zwecke dieser Verordnung miteinander und mit der EBA zusammenzuarbeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Durchführung und Ausübung der in diesem Artikel festgelegten Befugnisse muss verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, stehen. Die in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen müssen der Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes angemessen sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Bis zum [OP, bitte Datum einfügen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Beschwerdeverfahren, insbesondere auch zu den Wegen für die Einreichung von Beschwerden, den von den Beschwerdeführern erbetenen Informationen und der Bekanntmachung der Gesamtanalyse der in Artikel 90 Absatz 1 genannten Beschwerden heraus.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 92</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geheimhaltungspflicht</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der unter das nationale Strafrecht fallenden Fälle unterliegen alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen in Bezug auf die Informationen, die mit den von den zuständigen Behörden durchgeführten Untersuchungen zusammenhängen, der beruflichen Geheimhaltungspflicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die gemäß Artikel 93 ausgetauschten Informationen unterliegen sowohl aufseiten der Behörde, die die Informationen weitergibt, als auch der Behörde, die sie empfängt, der beruflichen Geheimhaltungspflicht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 93 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gerichtsbarkeit und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die Titel II und III sind die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters zuständig, es sei denn, es handelt sich um Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, in welchem Falle die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zuständig sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die Titel II und III durch Anbieter von technischen Diensten, Zahlungssystembetreiber, Geldautomatenbetreiber, die keine Zahlungskonten führen, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste oder deren Agenten oder Zweigniederlassungen sind die Behörden desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dem die betreffende Dienstleistung erbracht wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei der Ausübung ihrer Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, insbesondere auch in grenzüberschreitenden Fällen, arbeiten die zuständigen Behörden miteinander und mit anderen Behörden etwaiger betroffener Sektoren gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zusammen, indem sie Informationen miteinander austauschen und die gegenseitige Amtshilfe für andere betroffene zuständige Behörden sicherstellen, soweit dies für die wirksame Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen erforderlich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die in Absatz 3 genannten Behörden anderer betroffener Sektoren arbeiten mit den zuständigen Behörden zusammen, damit verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen effektiv durchgesetzt werden.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION"><STRING BOLD="on">Abschnitt 2</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 94 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Streitbeilegung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister richten angemessene und wirksame Verfahren ein und wenden diese an, um Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern in Bezug auf deren Rechte und Pflichten aus den Titeln II und III beizulegen. Die zuständigen Behörden wachen über die Leistungsfähigkeit dieser Verfahren.</PARAG><PARAG>Diese Verfahren gelten in jedem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet, und stehen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zahlungsdienstleister ▐beantworten Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder bei entsprechender Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer auf einem anderen dauerhaften Datenträger. In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 15 Geschäftstagen nach Erhalt der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle angesprochenen Fragen einzugehen. Kann der Zahlungsdienstleister in Ausnahmefällen aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht innerhalb von 15 Geschäftstagen antworten, so versendet er ein vorläufiges Antwortschreiben mit klaren Angaben dazu, warum sich die Beantwortung der Beschwerde verzögert und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer die endgültige Antwort erhalten wird. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Geschäftstage keinesfalls überschreiten.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über Streitbeilegungsverfahren einführen oder beibehalten, die für den Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind als die in Unterabsatz 1 genannten. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, gelten jene Vorschriften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Zahlungsdienstleister informiert den Zahlungsdienstnutzer über mindestens eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden „AS-Stelle“), die für die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus Titel II und III zuständig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die in Absatz 3 genannte Information muss klar, umfassend und leicht zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters und in der betreffenden mobilen Anwendung, sofern vorhanden, in der Zweigniederlassung sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer angegeben werden. Der Zahlungsdienstleister gibt auch an, wo weitere Informationen über die betreffende AS-Stelle und über die Bedingungen für deren Anrufung erhältlich sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 95 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alternative Streitbeilegungsverfahren</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten schaffen entsprechend den in der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Qualitätsanforderungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über aus den Titeln II und III erwachsende Rechte und Pflichten, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Alternative Streitbeilegungsverfahren sind auf Zahlungsdienstleister anwendbar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beteiligung von Zahlungsdienstleistern an alternativen Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher ist obligatorisch, es sei denn, der Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus den Titeln II und III wirksam zusammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2013/11/EU eine zuständige Behörde für die Akkreditierung, die Überwachung und die öffentliche Bekanntgabe des Qualitätsniveaus der AS-Stelle(n), die in ihrem Hoheitsgebiet mit der Beilegung von Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus den Titeln II und III betraut ist bzw. sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden melden der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/11/EU die AS-Stelle(n), die in ihrem Hoheitsgebiet mit der Beilegung von Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus den Titeln II und III betraut ist bzw. sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission macht eine Liste der ihr gemäß Absatz 4 gemeldeten AS-Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Liste jedes Mal, wenn Änderungen mitgeteilt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 96</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der gemäß der Richtlinie (EU) XXX (PSD3) benannten zuständigen Behörden nach Maßgabe von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 3 jener Richtlinie und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und stellen sicher, dass diese umgesetzt werden. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße gegen diese Verordnung, die Sanktionen nach ihrem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen zu erlassen. In diesem Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen und alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen gemäß Artikel 103 mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Gelten die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften für Zahlungsdienstleister und andere juristische Personen, so sind bei Verstößen und vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen auf die Mitglieder des Leitungsorgans der betreffenden Zahlungsdienstleister sowie auf die juristischen Personen und anderen natürlichen Personen anwendbar, die für einen Verstoß gegen diese Verordnung für verantwortlich befunden werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihrem nationalen Recht Vorschriften erlassen, die es ihren zuständigen Behörden ermöglichen, die Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung im Anschluss an eine Vergleichsvereinbarung oder ein beschleunigtes Durchsetzungsverfahren einzustellen.</PARAG><PARAG>Die Ermächtigung der zuständigen Behörden zu Vergleichsvereinbarungen oder beschleunigten Durchsetzungsverfahren lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 unberührt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 97 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen für bestimmte Verstöße</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 96 Absatz 2 regeln die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen für den Fall, dass die folgenden Bestimmungen verletzt oder umgangen werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die in Artikel 32 festgelegten Vorschriften für den Zugang zu Konten bei einem Kreditinstitut;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die in Titel III Kapitel 3, unbeschadet des Artikels 45, festgelegten Vorschriften für den sicheren Datenzugang entweder durch kontoführende Zahlungsdienstleister oder durch Kontoinformationsdienstleister und Zahlungsauslösedienstleister;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Verpflichtung zur Organisation oder Anwendung von Mechanismen für die Betrugsprävention, einschließlich der starken Kundenauthentifizierung gemäß den Artikeln 85, 86 und 87;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Pflicht zur Erfüllung der Anforderungen für die Gebührentransparenz durch Geldautomatenbetreiber oder andere Bargeldvertriebsstellen gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Nichteinhaltung der Frist für die Entschädigung der Zahlungsdienstnutzer gemäß Artikel 56 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 59 Absatz 2 durch die Zahlungsdienstleister.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In den in Absatz 1 genannten Fällen müssen die anwendbaren verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und</STRING></STRING> Folgendes beinhalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Geldstrafen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>bei juristischen Personen eine Höchstgeldstrafe von mindestens 7,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne von Absatz 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>bei natürlichen Personen eine Höchstgeldstrafe von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 750 000</STRING></STRING> EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>eine Höchstgeldstrafe von mindestens dem Zweifachen des durch den Verstoß erzielten Gewinns, sofern sich dieser Gewinn bestimmen lässt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die öffentliche Bekanntgabe der für den Verstoß verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und der Art des Verstoßes;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche juristische oder natürliche Person das rechtswidrige Verhalten einzustellen und künftig davon abzusehen hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans der juristischen Person oder für jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, Leitungsaufgaben wahrzunehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels und in Artikel 98 Absatz 1 dieser Verordnung genannte jährliche Gesamtumsatz entspricht den Nettoumsatzerlösen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU laut dem zum letzten Bilanzstichtag verfügbaren Jahresabschluss, für den die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans der juristischen Person verantwortlich zeichnen.</PARAG><PARAG>Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss zu erstellen hat, so entspricht der relevante jährliche Gesamtumsatz den Nettoumsatzerlösen oder den gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu bestimmenden Nettoeinnahmen laut dem zum letzten Bilanzstichtag verfügbaren konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens, für den die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans des obersten Unternehmens verantwortlich zeichnen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht ermächtigen, andere Arten von Sanktionen und andere Arten von Sanktionsbefugnissen zusätzlich zu den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 98 über Zwangsgelder genannten vorzusehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 98 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Zwangsgelder</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden sind befugt, Zwangsgelder gegen juristische oder natürliche Personen zu verhängen, wenn diese einem Beschluss, einer Anordnung, einer vorläufigen Maßnahme, einer Aufforderung, einer Verpflichtung oder einer anderen gemäß dieser Verordnung beschlossenen Maßnahme nicht nachkommen.</PARAG><PARAG>Die in Unterabsatz 1 genannten Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein und einen Betrag beinhalten, der täglich zu entrichten ist, bis die Regeltreue wiederhergestellt ist. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem im Beschluss über das Zwangsgeld genannten Zeitpunkt verhängt.</PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden sind befugt, als Höchststrafe Zwangsgelder in mindestens folgender Höhe zu verhängen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>bei juristischen Personen 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bei natürlichen Personen 30 000 EUR.</PARAG><PARAG>Der durchschnittliche Tagesumsatz entspricht dem in Artikel 97 Absatz 3 genannten jährlichen Gesamtumsatz, geteilt durch 365.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können höhere als die in Absatz 1 festgelegten Zwangsgelder vorsehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 99 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Faktoren, die bei der Festlegung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Festlegung von Art und Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen alle relevanten Faktoren und Umstände, damit die angewandten Sanktionen verhältnismäßig sind, insbesondere auch</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Schwere und Dauer des Verstoßes;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich unter anderem am jährlichen Gesamtumsatz der juristischen Person oder den Jahreseinkünften der natürlichen Person, die für den für den Verstoß verantwortlich ist, ablesen lässt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Größenordnung der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sie sich bestimmen lassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Verluste, die Dritten durch den Verstoß verursacht wurden, sofern sie sich bestimmen lassen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>den Nachteil, der der für den Verstoß verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Sanktionen greifen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen von Verbrauchern und anderen Zahlungsdienstnutzern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>alle tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Mittäterschaft oder Beteiligung von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person an dem Verstoß;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>frühere Verstöße durch die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>die Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(l)</NO.P>Abhilfemaßnahmen oder Handlungen der für den Verstoß verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person mit dem Ziel, eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zuständige Behörden, die nach Artikel 96 Absatz 4 Vergleichsvereinbarungen oder beschleunigte Durchsetzungsverfahren nutzen, passen die in den Artikeln 96, 97 und 98 festgelegten einschlägigen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen an den betreffenden Fall an, um die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen sicherzustellen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 100 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsmittel</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die gemäß dieser Verordnung ergangenen Beschlüsse der zuständigen Behörden können gerichtlich angefochten werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 101</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Öffentliche Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website alle Beschlüsse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen gegen juristische und natürliche Personen wegen Verstößen gegen diese Verordnung sowie gegebenenfalls alle Vergleichsvereinbarungen. Die öffentliche Bekanntmachung beinhaltet eine kurze Beschreibung des Verstoßes, der verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme oder gegebenenfalls eine Erklärung über die Vergleichsvereinbarung. Die Identität der natürlichen Person, die Gegenstand des Beschlusses zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Verwaltungsmaßnahme ist, wird nicht veröffentlicht.</PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden veröffentlichen den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss und die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung sofort, nachdem die juristische oder natürliche Person, die Gegenstand des Beschlusses ist, von dem betreffenden Beschluss in Kenntnis gesetzt oder die Vergleichsvereinbarung unterzeichnet wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige nationale Behörde in Fällen, in denen die zuständige nationale Behörde die öffentliche Bekanntmachung der Identität oder anderer personenbezogener Daten natürlicher Personen für erforderlich hält, um die Stabilität der Finanzmärkte zu schützen oder die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, auch im Falle von in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Bekanntgaben oder in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe d genannten vorübergehenden Verboten die Identität der Personen oder personenbezogenen Daten veröffentlichen, sofern sie diesen Beschluss begründet und sich die öffentliche Bekanntmachung auf die personenbezogenen Daten beschränkt, die zwingend erforderlich sind, um die Stabilität der Finanzmärkte zu schützen oder die wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wird der Beschluss zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme vor der einschlägigen Justiz- oder einer sonstigen Behörde angefochten, veröffentlichen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis der Anfechtung auf ihrer offiziellen Website unverzüglich, sofern juristische Personen davon betroffen sind. Betrifft der angefochtene Beschluss eine natürliche Person und kommt nicht die abweichende Regelung nach Absatz 2 zur Anwendung, veröffentlichen die zuständigen Behörden die Informationen über die Anfechtung nur in anonymisierter Form.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass öffentliche Bekanntmachungen nach diesem Artikel bis zu fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website bleiben. Enthält die öffentliche Bekanntmachung personenbezogene Daten, so bleiben diese nur dann auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wenn eine jährliche Überprüfung ergibt, dass diese Daten öffentlich einsehbar bleiben müssen, um die Stabilität der Finanzmärkte zu schützen oder die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, auf keinen Fall aber länger als fünf Jahre.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 102 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überwachung von Verfahren, Sanktionen und Maßnahmen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden melden der EBA anonymisiert und aggregierter Form regelmäßig</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die eingeleiteten, ausgesetzten oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, die zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen geführt haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zwangsgelder, die nach Artikel 98 wegen laufender Verstöße gegen diese Verordnung verhängt worden sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>falls anwendbar, die Vergleichsvereinbarungen und beschleunigten Durchsetzungsverfahren sowie deren Ergebnis, unabhängig von ihrer öffentlichen Bekanntmachung, nach Artikel 96 Absatz 4;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die von den Justizbehörden gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe a gemeldeten strafrechtlichen Verfahren, die zu einer Verurteilung und damit verbundenen Sanktionen geführt haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>etwaige Anfechtungen von Beschlüssen zur Verhängung von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen und das Ergebnis einer solchen Anfechtung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Macht die zuständige Behörde eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine Verwaltungsmaßnahme öffentlich bekannt, meldet sie diese gleichzeitig der EBA.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und sodann alle zwei Jahre übermittelt die EBA der Kommission einen Bericht über die Anwendung von Sanktionen durch die zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 103</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [OP, bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich aller einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen, mit, die sie gemäß diesem Kapitel erlassen haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede spätere Änderung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften unverzüglich mit.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on">KAPITEL 9</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">Produktinterventionsbefugnisse der EBA</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 104 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA, wenn die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, eine bestimmte Art von Zahlungsdienst oder -instrument oder E-Geld-Dienst oder -Instrument oder ein bestimmtes Merkmal eines solchen Dienstes oder Instruments in der Union vorübergehend verbieten oder beschränken. Ein Verbot oder eine Beschränkung kann in Fällen oder vorbehaltlich von Ausnahmen zur Anwendung kommen, die von der EBA festgelegt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die EBA fasst einen Beschluss nach Absatz 1 nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die vorgeschlagene Maßnahme richtet sich an eine signifikante Zahl von Zahlungsdienstnutzern oder E-Geld-Dienstnutzern oder gegen eine Bedrohung für die geordnete Funktionsweise der Zahlungs- oder E-Geld-Märkte und für die Integrität dieser Märkte oder die Stabilität der Gesamtheit oder eines Teils dieser Märkte in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die nach dem Unionsrecht auf den jeweiligen Zahlungsdienst oder E-Geld-Dienst anwendbaren Regulierungsanforderungen werden der Bedrohung nicht gerecht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht ausreichend gerecht.</PARAG><PARAG>Sind die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, kann die EBA das in Absatz 1 genannte Verbot oder die in Absatz 1 genannte Beschränkung vorsorglich verhängen, bevor ein Zahlungsdienst oder ein E-Geld-Dienst angeboten oder an Zahlungsdienstnutzer vertrieben wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei Maßnahmen gemäß diesem Artikel hat die EBA alles Folgende sicherzustellen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Maßnahme darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Effizienz des Zahlungsmarkts oder des E-Geld-Dienstemarkts oder auf Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienstleister haben, die gemessen am Nutzen der Maßnahme unverhältnismäßig sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Maßnahmen darf kein Risiko der Aufsichtsarbitrage schaffen und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>vor der Maßnahme muss die jeweils zuständige nationale Behörde konsultiert worden sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bevor die EBA beschließt, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr geplantes Vorgehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die EBA gibt jeden Beschluss, im Sinne dieses Artikels Maßnahmen zu ergreifen, auf ihrer Website bekannt. In der Bekanntmachung sind die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung sowie der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Maßnahmen im Anschluss an die Bekanntmachung wirksam werden, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass Bekanntmachungen von Beschlüssen, die natürliche Personen betreffen, nur anonymisiert veröffentlicht werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gilt erst für Handlungen, die nach Wirksamwerden der Maßnahmen vorgenommen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die EBA überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate. Wird das Verbot oder die Beschränkung nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist nicht verlängert, endet die Gültigkeit automatisch.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der EBA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 106 zur Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der EBA zu berücksichtigen sind, wenn diese ermittelt, ob im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a eine signifikante Zahl von Zahlungsdienstnutzern oder E-Geld-Dienstnutzern oder eine Bedrohung für die geordnete Funktionsweise der Zahlungs- oder E-Geld-Dienstemärkte und für die Integrität dieser Märkte oder die Stabilität der Gesamtheit oder eines Teils dieser Märkte in der Union vorliegt.</PARAG><PARAG>Zu diesen Kriterien und Faktoren gehören:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Komplexität eines Zahlungsdienstes oder -instruments oder eines E-Geld-Dienstes oder -Instruments und die Beziehung zu der Art von Nutzern, insbesondere auch Verbrauchern, denen sie angeboten werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Risikogehalt eines Zahlungsdienstes oder -instruments oder eines E-Geld-Dienstes oder -Instruments für die Verbraucher;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die mögliche Nutzung des Zahlungsdienstes oder -instruments oder des E-Geld-Dienstes oder -Instruments durch Betrüger;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Größenordnung oder der Grad der Nutzung des Zahlungsdienstes oder -instruments oder des E-Geld-Dienstes oder -Instruments;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>der Innovationsgehalt eines Zahlungsdienstes oder -instruments oder eines E-Geld-Dienstes oder -Instruments.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE"><STRING BOLD="on">TITEL IV</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">DELEGIERTE RECHTSAKTE</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 105 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Delegierte Rechtsakte</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 106 zu erlassen, um diese Verordnung durch Aktualisierung der in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">60</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> genannten Beträge zu ändern.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 106 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausübung der Befugnisübertragung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 105 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 105 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 105 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TITITRE"><STRING BOLD="on">TITEL V</STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on">SCHLUSSBESTIMMUNGEN</STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 107 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Günstigere Erstattungsansprüche und strengere Betrugsbekämpfungsmaßnahmen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten oder Zahlungsdienstleister können den Zahlungsdienstnutzern günstigere Erstattungsansprüche für autorisierte Überweisungen im Sinne der Artikel 57 und 59 einräumen und strengere Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vorsehen, die über die in Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 84 festgelegten hinausgehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [OP, bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Vorschriften mit, die sie gemäß Absatz 1 erlassen haben. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung unverzüglich mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 108 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überprüfungsklausel</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung und insbesondere über folgende Aspekte vor:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Angemessenheit und die Auswirkungen der Vorschriften für den Zugang zu Zahlungskontodaten sowie die Geschäftstätigkeit von Kontoinformationsdiensten und Zahlungsauslösediensten und insbesondere der Vorschriften über dedizierte Schnittstellen und der zugehörigen Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 38 und 39 auf den Wettbewerb und die Nutzung von Open Banking;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Auswirkungen der Vorschriften nach Artikel 34, wonach keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen müssen und der Zugang von Kontoinformationsdienstleistern und Zahlungsauslösedienstleistern zu Schnittstellen kostenfrei möglich sein muss;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Angemessenheit und die Auswirkungen der Vorschriften über Entgelte, insbesondere auch über Entgeltaufschläge, nach Artikel 28;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Angemessenheit und die Auswirkungen der Vorschriften über die Betrugsprävention und die Regressmöglichkeiten bei Betrug sowohl im Falle autorisierter als auch nicht autorisierter Zahlungsvorgänge<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzahl und die Beträge der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen, die gemäß oder im Zusammenhang mit dieser Verordnung verhängt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>db)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Qualität der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der EBA;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>dc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Arten und Tendenzen betrügerischer Verhaltensweisen sowie Schätzungen und die Anteile des finanziellen Schadens, die auf dem Markt auf diese Verhaltensweisen entfallen, quantifiziert nach Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag bei.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [OP, bitte Datum einfügen: drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht über den Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere mit Blick auf Zahlungssysteme, Zahlverfahren und Anbieter von technischen Diensten vor. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag bei.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 109 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2008/48/EG<STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING>, der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING>, der Richtlinie 2013/36/EU<STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING>, der Richtlinie 2014/49/EU<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING>, der Richtlinie 2014/92/EU<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING>, der Richtlinie (EU) [...] (PSD3), der Verordnung (EU) [...] (PSR) des Europäischen Parlaments und des Rates und, soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Ziffer i erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„zuständige Behörden oder Aufsichtsbehörden innerhalb des Anwendungsbereichs der in Artikel 1 Absatz 2 genannten sektoralen Rechtsakte, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Angelegenheiten, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die Ziffern iii, vi, vii und viii werden gestrichen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 110</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer angefügt:<CITATION><P>„29.	Verordnung (EU) xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxxx über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 111</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entsprechungstabelle</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 und die Richtlinie 2009/110/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) (PSD3) oder die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 112 </STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttreten und Anwendung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">21</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</PARAG><PARAG>Die Artikel 50 und 57 gelten jedoch ab dem [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">27</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu ... am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident // Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG I</STRING></STRING></TI><P>ZAHLUNGSDIENSTE</P><P>(im Sinne von Artikel 3 Nummer 3)</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Dienste, die es ermöglichen, Bargeld auf ein Zahlungskonto einzuzahlen und/oder davon abzuheben.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Ausführung von Zahlungsvorgängen, einschließlich Geldtransfers von einem und auf ein Zahlungskonto, einschließlich wenn das Geld durch einen Kreditrahmen beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister gedeckt ist.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Ausgabe von Zahlungsinstrumenten.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Finanztransfers.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Zahlungsauslösedienste.</P><P><NO.P>(7)</NO.P>Kontoinformationsdienste.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG II</STRING></STRING></TI><P>E-GELD-DIENSTE</P><P>(im Sinne von Artikel 3 Nummer 52)</P><P>Ausgabe von E-Geld, Führung von Zahlungskonten für E-Geld-Einheiten und Übertragung von E-Geld-Einheiten.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG III</STRING></STRING></TI><P>ENTSPRECHUNGSTABELLE</P><P><TABLE><TGROUP COLS="4"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="29.4*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="26.94*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="19.4*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="24.26*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on">RICHTLINIE (EU) 2015/2366</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on">RICHTLINIE 2009/110/EG</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on">RICHTLINIE XXX (PSD3)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on">VERORDNUNG XXX (PSR)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 1 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 2 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Buchstabe a</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Buchstabe c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Buchstabe c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Buchstabe b</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Buchstabe d</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Buchstabe c</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Buchstabe e</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Buchstabe d</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Buchstabe d</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Buchstabe f</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Buchstabe e</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Buchstabe e</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 1 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Artikel 1 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 1 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Artikel 1 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 1 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 1 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 2 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 2 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Buchstabe a</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" 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2, 3, 4 und 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 50 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 69 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 52</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 70 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 53 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 70 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 53 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COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 96 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 96 Absätze 2, 3 und 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 103 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 101 Absätze 1, 2, 3 und 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 97 Absätze 1, 2, 3 und 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY 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COLNAME="C4"><P>Artikel 105</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 105 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Artikel 41 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 106 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 105 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Artikel 41 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 106 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 105 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Artikel 41 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Artikel 106 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY 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