<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF4" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0299</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0156/2024 - Berichterstatterin: Róża Thun und Hohenstein)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (COM(2023)0533 – C9-0338/2023 – 2023/0323(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0533),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0338/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/2101, 26.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2101/oj</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/1980, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1980/oj</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0156/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0323</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C , , S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Für die meisten Waren und Dienstleistungen erfolgen die Zahlungen im Binnenmarkt zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits im Wege des Zahlungsaufschubs, wobei gemäß den Vereinbarungen der Vertragsparteien, der Lieferantenrechnung oder den gesetzlichen Bestimmungen der Leistungserbringer seinem Kunden einen gewissen Zeitraum zur Begleichung der Rechnung einräumt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits werden später als zum vertraglich vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten oder gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt getätigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, obwohl die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Verspätete<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zahlungen und über die gesetzlich festgelegten Zeiträume hinaus aufgeschobene</STRING></STRING> Zahlungen wirken sich unmittelbar auf die Liquidität und die Vorhersehbarkeit der Zahlungsströme aus, wodurch sich der Bedarf an Betriebskapital erhöht und <STRING STRIKE="on">der Zugang des Unternehmens zu externer Finanzierung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Rentabilität</STRING></STRING> beeinträchtigt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn der Gläubiger aufgrund der verspäteten Zahlung eine externe Finanzierung benötigt</STRING></STRING>. Dies beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit, verringert die Produktivität, führt zu Entlassungen, erhöht die Wahrscheinlichkeit von Insolvenzen und Konkursen und stellt ein entscheidendes Wachstumshemmnis dar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zumal der tatsächliche Wert von Krediten inflationsbedingt im Laufe der Zeit abnimmt</STRING></STRING>. Die schädlichen Auswirkungen verspäteter Zahlungen erstrecken sich über die gesamte Lieferkette, da die Zahlungsverzögerungen häufig an die Lieferanten weitergegeben werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und insbesondere Kleinstunternehmen</STRING></STRING>, die auf regelmäßige und vorhersehbare Geldströme angewiesen sind, sind von diesen negativen Folgen stark betroffen. Zahlungsverzug stellt somit ein Problem für die Wirtschaft der Union dar, da er negative wirtschaftliche und soziale Folgen hat.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Risiko solcher Beeinträchtigungen steigt in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, wenn der Zugang zu Finanzmitteln noch schwieriger ist, erheblich.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Obwohl gerichtliche Klagen im Zusammenhang mit Zahlungsverzug bereits durch die Verordnungen (EG) Nr. 805/2004<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).</FIELD></FOOTNOTE>, (EG) Nr. 1896/2006<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, (EG) Nr. 861/2007<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) Nr. 1215/2012<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert werden, ist es notwendig, ergänzende Bestimmungen festzulegen, um von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr abzuschrecken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Unternehmen sollten in der Lage sein, im gesamten Binnenmarkt unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht größere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe. Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn es für den Binnenhandel und den grenzüberschreitenden Handel Regeln gäbe, die sich wesentlich voneinander unterscheiden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>In der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> werden Regeln zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgelegt. Im Jahr 2019 hat das Europäische Parlament mehrere Mängel dieser Richtlinie festgestellt. In der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa<FOOTNOTE><FIELD>COM(2020) 103 final.</FIELD></FOOTNOTE> wird gefordert, ein Umfeld ohne Zahlungsverzug für KMU zu schaffen und die Durchsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zu verbessern. Im Jahr 2021 wies die Plattform „Fit for Future“ in ihrer Stellungnahme auf entscheidende Probleme bei der Durchführung dieser Richtlinie hin. Die wichtigsten bei diesen Initiativen festgestellten Mängel beziehen sich auf folgende Punkte: die unklaren Bestimmungen des Begriffs „grob nachteilig“ in Bezug auf die Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr (B2B), die unlauteren Zahlungspraktiken und die Fristen für die Abnahme- und Überprüfungsverfahren, die pauschalen Entschädigungen, die Asymmetrie der Regeln für die Zahlungsbedingungen zwischen G2B- und B2B-Geschäftsvorgängen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Asymmetrien in der Verhandlungsmacht zwischen großen und mächtigeren Schuldnern und kleinen Gläubigern, </STRING></STRING>das Fehlen einer maximalen Zahlungsfrist für den Geschäftsverkehr bei B2B-Geschäftsvorgängen, die fehlende Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung, das Fehlen von Instrumenten zur Bekämpfung der Informationsasymmetrien sowie von Instrumenten für Gläubiger, um gegen ihre Schuldner vorzugehen, und das Fehlen von <STRING STRIKE="on">Synergien</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Synergieeffekten</STRING></STRING> mit dem Rahmen für <STRING STRIKE="on">das öffentliche Auftragswesen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Vergabe öffentlicher Aufträge</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Um diese Mängel zu beheben, sollte die Richtlinie 2011/7/EU ersetzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Es sollten Bestimmungen zur Vermeidung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgelegt werden, der in der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt besteht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern bzw. Auftraggebern erfolgt, wenn letztere die Schuldner sind, da diese öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen ein erhebliches Volumen an Zahlungen an Unternehmen abwickeln.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Bei öffentlichen Aufträgen und bei Bau- und Ingenieurleistungen kommt es häufig zu übermäßig langen Zahlungsfristen und Verzögerungen. Daher sollte diese Verordnung auch für diese Tätigkeiten gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die kulturelle Vielfalt ist in Artikel 167 AEUV verankert und muss geschützt werden, und die Branchen der Kulturwirtschaft weisen besondere Merkmale auf, insbesondere einen langsamen Warenumschlag im Buchhandel.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Geschäftsvorgänge mit Verbrauchern, Schadenersatzzahlungen<STRING STRIKE="on">, einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften,</STRING> und Zahlungsverpflichtungen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren oder einem Restrukturierungsverfahren, einschließlich präventiver Restrukturierungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates, aufgehoben, verschoben oder erlassen werden können, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zahlungen, die aufgrund von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen geleistet werden, sollten jedoch unter diese Verordnung fallen. Insbesondere Zahlungen, die im Zusammenhang mit Geschäftsvorgängen zwischen Versicherungsgesellschaften und Unternehmen im Austausch für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt erfolgen, auch als Zahlungen an andere Dritte, sollten unter diese Verordnung fallen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel<STRING STRIKE="on"> hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung, in der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bei dem umgehende Zahlungen fest im Denken und Handeln verankert werden, wobei</STRING></STRING> auch der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen nichtig ist, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Folglich sollten die vertraglichen Zahlungsfristen sowohl bei B2B-Geschäftsvorgängen als auch bei G2B-Geschäftsvorgängen, bei denen die öffentliche Stelle der Schuldner ist, auf 30 Kalendertage begrenzt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Änderung ist auch erforderlich, um den sogenannten Angstfaktor zu mindern, der bei Kleinst- und Kleinunternehmen zum Tragen kommt, wenn sie Forderungen gegenüber größeren Unternehmen haben, und durch den diese Gläubiger oft dazu bewegt werden, im Gegenzug für zugesagte künftige Aufträge längere Zahlungsfristen zu akzeptieren. Gleichzeitig sollte den Unternehmen mehr Flexibilität eingeräumt werden, damit sie sich die Vertragsfreiheit zunutze machen und eine längere Zahlungsfrist von bis zu 60 Kalendertagen aushandeln können. Eine solche verlängerte Zahlungsfrist sollte möglich sein, wenn sie für den Gläubiger und den Schuldner von beiderseitigem Nutzen ist. Zur Verkürzung der Zahlungsfrist kann auch eine elektronische Rechnungsstellung hilfreich sein, da dadurch die Gläubiger im Zweifels- oder Streitfall dabei unterstützt würden, das Datum des Rechnungseingangs zu belegen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor diesem Hintergrund muss zur Kenntnis genommen werden, dass es im Einzelhandel bestimmte Geschäftsmodelle und eine branchenspezifische Praxis gibt, die auf etwas längere Zahlungsfristen abzielt. Da diese Praxis auf einen geringen Warenumschlag und die Saisonabhängigkeit bestimmter Produktkategorien sowie auf den spezifischen Geschäftszyklus bei einigen kulturellen Gütern mit langsamem Warenumschlag wie Spielzeug, Schmuck, Sportgeräten oder Bücher zurückzuführen sind und für Gläubiger und Schuldner gleichermaßen vorteilhaft sind, ist es wünschenswert, diesbezüglich eine gewisse Flexibilität einzuräumen, damit sich die Vertragsparteien eine Zahlungsfrist von bis zu 120 Kalendertagen zunutze machen können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Abnahme- oder Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit den Anforderungen des Vertrags sowie die Überprüfung der Richtigkeit und Konformität der Rechnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind bei vielen Geschäftsvorgängen sehr nützliche Instrumente, die insbesondere dem Schutz der Interessen des Verkäufers und der Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien dienen. Mit dieser Verordnung soll der Rückgriff auf diese Instrumente nicht eingeschränkt </STRING></STRING>werden<STRING STRIKE="on"> häufig genutzt, um</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Dennoch wird mit derlei Verfahren</STRING></STRING> die Zahlungsfrist absichtlich <STRING STRIKE="on">zu verlängern. Ihre</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlängert. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Zahlungsfrist sollte die</STRING></STRING> Aufnahme<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieser Verfahren</STRING></STRING> in den Vertrag<STRING STRIKE="on"> sollte</STRING> daher objektiv durch die besondere Natur des betreffenden Vertrags oder durch einige seiner Merkmale gerechtfertigt sein<FOOTNOTE><FIELD>Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, ECLI:EU:C:2022:806, Rn. 53.</FIELD></FOOTNOTE><STRING SUPERSCRIPT="on">.</STRING>. Es sollte daher möglich sein, ein solches Überprüfungs- oder Abnahmeverfahren in einem Vertrag nur dann vorzusehen, wenn dies aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen im nationalen Recht vorgesehen ist. <STRING STRIKE="on">Um zu vermeiden, dass</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit die Zahlungsfrist nicht unter Rückgriff auf</STRING></STRING> das Abnahme- oder Überprüfungsverfahren <STRING STRIKE="on">zur Verlängerung der Zahlungsfrist genutzt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlängert</STRING></STRING> wird, <STRING STRIKE="on">sollte der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten im</STRING></STRING> Vertrag die Einzelheiten eines solchen Verfahrens, einschließlich seiner Dauer, klar <STRING STRIKE="on">beschreiben</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beschrieben werden</STRING></STRING>. Aus demselben Grund sollte der Schuldner das Überprüfungs- oder Abnahmeverfahren <STRING STRIKE="on">unverzüglich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofort</STRING></STRING> einleiten, sobald er die Waren und/oder Dienstleistungen vom Gläubiger erhalten hat, die Gegenstand des Geschäftsvorgangs sind, unabhängig davon, ob der Gläubiger eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht zu gefährden, ist es angebracht, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Zusammenhang mit der Festlegung der Zahlungsfrist </STRING></STRING>eine Höchstdauer für ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren festzulegen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Diese Verordnung sollte kürzere Fristen, die im nationalen Recht vorgesehen sein können und für den Gläubiger vorteilhafter sind, unberührt lassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Die öffentliche Auftragsvergabe kann eine wichtige Rolle bei der Verbesserung des Zahlungsverhaltens spielen. Daher sollten verstärkte Synergien zwischen der Politik und den Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und den Zielen in Bezug auf die Beseitigung des Zahlungsverzugs geschaffen werden. Vor allem bei öffentlichen Bauvorhaben werden Unterauftragnehmer oft nicht rechtzeitig vom Hauptauftragnehmer bezahlt, selbst wenn die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Zahlungen an sie geleistet haben, wodurch ein schädlicher Domino-Effekt in der Lieferkette entstehen kann. Es ist daher angebracht, dass die Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggebern oder den Auftraggebern Nachweise über die Zahlungen an ihre direkten Unterauftragnehmer vorlegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts sollten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen „öffentlicher Auftraggeber“ und „Auftraggeber“ der Richtlinien 2014/23/EU<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, 2014/24/EU<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).</FIELD></FOOTNOTE>, 2014/25/EU<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).</FIELD></FOOTNOTE> und 2009/81/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Die Verzugszinsen sollten in Form eines einfachen Zinses auf Tagesbasis berechnet werden. Die Verzugszinsen werden zusätzlich zum fälligen Betrag erhoben. Die Verpflichtungen des Schuldners gelten erst dann als erfüllt, wenn der Gläubiger den fälligen Betrag, einschließlich der entsprechenden Zinsen und der pauschalen Entschädigung, erhalten hat. Die Verzugszinsen sollten bis zur Zahlung des fälligen Betrags an den Gläubiger weiter anfallen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Es sollte dem Gläubiger nicht möglich sein, auf sein Recht auf Verzugszinsen zu verzichten, da Verzugszinsen eine doppelte Funktion haben: einen Teil des Schadens auszugleichen, der dem Gläubiger durch den Verzug entstanden ist, und den Schuldner für den Vertragsbruch zu sanktionieren. Um den Erhalt von Zinsen und Entschädigungen bei Zahlungsverzug des Gläubigers zu erleichtern, sollte der Gläubiger automatisch einen Anspruch darauf haben, es sei denn, die Zahlungsverzögerung ist nicht auf das Verschulden des Schuldners zurückzuführen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Diese Kosten sollten die Erstattung von Verwaltungskosten und die Entschädigung für interne Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind, umfassen und sollten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> an den Wert der jeweiligen Rechnung angepasst sowie</STRING></STRING> mit Verzugszinsen für jeden einzelnen Geschäftsvorgang, der verspätet bezahlt wurde, kumuliert werden, wie vom Gerichtshof festgelegt<FOOTNOTE><FIELD>Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, ECLI:EU:C:2022:806.</FIELD></FOOTNOTE>. Der festgelegte Mindestbetrag für die Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger eine Entschädigung für einen durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen zusätzlichen Schaden zusprechen kann, festgelegt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Verordnung werden die Vertragsfreiheit und die Umsetzung von Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf die unternehmerische Freiheit gewahrt. Zu diesem Zweck bleibt es nach dieser Verordnung den Vertragsparteien überlassen, die vertraglichen Beziehungen sowie die Art und die Modalitäten des Vertrags festzulegen. Die Auswahl aus verschiedenen Vertragsarten, einschließlich Kommissionsverträgen, bei denen die Rechnung zu einem vereinbarten Zeitpunkt nach der Lieferung der Waren ausgestellt wird, wird in keiner Weise eingeschränkt. Bei Kommissionsverträgen oder ähnlichen Vertragsarten sollten die in dieser Verordnung festgelegten Fristen ab Rechnungseingang laufen. Da der Schwerpunkt dieser Verordnung auf der Zahlungsfrist nach Ausstellung der Rechnung liegt und damit zur Verbesserung der gesamten Zahlungskultur beigetragen und lediglich sichergestellt wird, dass in Vereinbarungen über die Zahlungsfrist nicht missbräuchlich zum Nachteil des Gläubigers auf die Vertragsfreiheit zurückgegriffen wird, sollten die Parteien sich die Vertragsfreiheit zunutze machen und die von ihnen bevorzugte Art der Vereinbarung treffen können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Es sollte möglich sein, Raten- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Jedoch sollte jede einzelne Rate oder Zahlung nach den vereinbarten Bedingungen gezahlt werden und den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Zahlungsverzug unterliegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Neben dem Festbetrag für interne Beitreibungskosten sollte der Gläubiger auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben. Zu diesen Kosten sollten beispielsweise diejenigen zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Ein <STRING STRIKE="on">Missbrauch der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">missbräuchlicher Rückgriff auf die</STRING></STRING> Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte <STRING STRIKE="on">vermieden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhindert</STRING></STRING> werden. Folglich sollte eine Vertragsklausel oder eine Praktik, die <STRING STRIKE="on">sich auf das</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit dem</STRING></STRING> Datum oder <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Zahlungsfrist, <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Zahlung oder <STRING STRIKE="on">den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Verzugszinssatz, <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Entschädigung für Beitreibungskosten, <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Verlängerung des Überprüfungs- oder Abnahmeverfahrens oder <STRING STRIKE="on">die absichtliche Verzögerung oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Verhinderung der Übermittlung der Rechnung <STRING STRIKE="on">bezieht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusammenhängt</STRING></STRING>, nichtig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und in jedem Fall untersagt</STRING></STRING> sein, wenn sie nicht mit dieser Verordnung übereinstimmt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ebenso sollten bestimmte Praktiken, die zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf die Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers führen, untersagt werden. Der Schuldner sollte die Abtretung von Krediten an Dritte oder den Rückgriff des Gläubigers auf einen gerichtlichen Zahlungsbefehl weder verhindern noch einschränken dürfen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Um Anstrengungen zur <STRING STRIKE="on">Vermeidung des Missbrauchs der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhinderung des missbräuchlichen Rückgriffs auf die</STRING></STRING> Vertragsfreiheit zum Nachteil der Gläubiger zu verstärken, sollten<STRING STRIKE="on"> die</STRING> Organisationen, die offiziell als Vertreter von Gläubigern anerkannt sind, und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, Unternehmen zu vertreten, die nationalen Gerichte oder die Verwaltungsbehörden anrufen können, um Zahlungsverzug zu verhindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und unzulässige Vertragsklauseln und -praktiken für null und nichtig erklären zu lassen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Um die vollständige Bezahlung des fälligen Betrages zu gewährleisten, ist es wichtig, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an der Ware behält, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vor der Lieferung der Ware ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um den Besonderheiten bestimmter Waren mit dem Merkmal eines langsamen Warenumschlags Rechnung zu tragen, können die Verkäufer auch vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, um ihren Käufern z. B. bei Kommissionsverkäufen in einer mit dieser Verordnung vereinbaren Weise einen erweiterten Kredit zu gewähren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Um die ordnungsgemäße <STRING STRIKE="on">Anwendung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchsetzung</STRING></STRING> dieser Verordnung <STRING STRIKE="on">zu gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen</STRING></STRING>, ist es wichtig, für Transparenz hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten zu sorgen. <STRING STRIKE="on">Um sicherzustellen, dass</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit</STRING></STRING> die richtigen Zinssätze angewandt werden, ist es wichtig, dass sie von den Mitgliedstaaten und der Kommission veröffentlicht werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten die Rechtsbehelfe gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Publikationen und mit Kampagnen stärker bekannt machen und die Verbreitung bewährter Verfahren fördern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Die Sanktionen für Zahlungsverzug können jedoch nur abschreckend wirken, wenn sie mit Beitreibungsverfahren gekoppelt sind, die für den Gläubiger schnell und wirksam sind. Daher sollten allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zügige Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit dem in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) festgelegten Grundsatz der unterschiedslosen Behandlung </STRING></STRING>zur Verfügung stehen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern und sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten für ihre Durchsetzung zuständige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängige </STRING></STRING>öffentliche Stellen benennen, die ihre <STRING STRIKE="on">Aufgaben</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflichten</STRING></STRING> und Aufgaben objektiv und fair wahrnehmen und die Gleichbehandlung von privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen gewährleisten. Diese Durchsetzungsbehörden sollten auf eigene Initiative Untersuchungen durchführen, auf Beschwerden reagieren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch auf anonyme Beschwerden oder Meldungen,</STRING></STRING> und unter anderem befugt sein, Sanktionen zu verhängen und ihre Entscheidungen regelmäßig zu veröffentlichen. <STRING STRIKE="on">Darüber hinaus</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Erleichterung dieses Verfahrens</STRING></STRING> sollten die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> darüber hinaus</STRING></STRING> im Interesse einer wirksameren Durchsetzung der Vorschriften digitale Werkzeuge einsetzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Kommission sollte bewerten, wie die Durchsetzungsbehörden alle ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">, soweit dies möglich ist</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P><STRING STRIKE="on">Um einfache und zugängliche</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit</STRING></STRING> Rechtsmittel <STRING STRIKE="on">zu gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einfach und zugänglich sind</STRING></STRING>, sollten die Mitgliedstaaten die freiwillige Nutzung wirksamer und unabhängiger alternativer Streitbeilegungsmechanismen zur Beilegung von Zahlungsstreitigkeiten im Geschäftsverkehr fördern.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten könnten ihre jeweiligen Industrie- und Handelskammern als für die alternative Streitbeilegung zuständige Stellen benennen, sofern sie ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von den Parteien nachweisen können. Da die Parteien möglicherweise Verhandlungen aufnehmen, um eine gütliche Einigung über strittige Geldforderungen zu erzielen, können solche Einigungen die Anpassung von Zins- und Entschädigungsansprüchen umfassen, sofern sie mit den Grundsätzen der Fairness im Einklang stehen und der Gläubiger nicht unangemessen benachteiligt wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da Transparenz und Rechenschaftspflicht im Geschäftsverkehr verbessert werden müssen und eine verantwortungsvolle Finanzverwaltung und eine faire Geschäftspraxis gefördert werden sollen, ist es zwingend notwendig, spezifische Berichterstattungspflichten für öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU einzuführen. Öffentliche Auftraggeber sollten jährlich über ihre Zahlungspraxis Bericht erstatten, wobei ausführlich auf die Pünktlichkeit ihrer Zahlungen einzugehen ist. Um bei der Zahlungspraxis für mehr Transparenz zu sorgen und Bereiche mit Verbesserungsbedarf zu ermitteln, ist bei der Berichterstattung ein strukturierter Ansatz erforderlich. Die Berichterstattungspflicht sollte die Offenlegung der Beträge in Euro umfassen, die innerhalb verschiedener Zeiträume nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Zahlungsfrist gezahlt wurden. Bei dieser ausführlichen Berichterstattung sollten die Zahlungen in Kategorien eingeteilt werden, d. h. in Zahlungen, die nach 1 bis 30 Tagen, nach 31 bis 60 Tagen, nach 61 bis 90 Tagen oder nach mehr als 90 Tagen nach der vereinbarten Zahlungsfrist getätigt wurden, und auch die durchschnittliche Dauer der Rechnungsbegleichung sollte Teil der Berichterstattung sein. Damit anhand der Angaben nicht nur die Einhaltung der Rechtsvorschriften überwacht wird, sondern die Angaben auch als Instrument der öffentlichen Kontrolle und der Förderung bewährter Verfahren bei der Zahlungsdisziplin dienen, sollten die Berichte öffentlich zugänglich gemacht und der zuständigen Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats in elektronischem Format übermittelt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf der Grundlage von </STRING></STRING>Rechnungen <STRING STRIKE="on">erzeugen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entstehen</STRING></STRING> Zahlungsaufforderungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und Rechnungen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und</STRING> sind wichtige Dokumente in der Kette der Geschäftsvorgänge für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, unter anderem zur Festlegung der Zahlungsfrist. Es ist wichtig, Systeme zu fördern, <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit denen</STRING></STRING> Rechtssicherheit hinsichtlich des genauen Datums des Eingangs von Rechnungen bei den Schuldnern <STRING STRIKE="on">schaffen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschaffen wird</STRING></STRING>, auch im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung, in dem der Eingang von Rechnungen elektronisch nachgewiesen werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der auch zur besseren Einhaltung der Mehrwertsteuerpflicht beitragen</STRING></STRING> könnte und der teilweise durch die Bestimmungen über die Rechnungsstellung, die in der Richtlinie 2006/112/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> des Rates und der Richtlinie 2014/55/EU<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sind, geregelt <STRING STRIKE="on">wird</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch die schrittweise erfolgende Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung kann die Zahlungsdauer verringert, die Zahlungskontrolle verbessert und der digitale Wandel bei KMU gefördert werden. Zur Unterstützung von KMU sollten die nationalen Behörden eine angemessene Infrastruktur und angemessene Unterstützung sicherstellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Ein wirksamer Zugang von Unternehmen, insbesondere von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Kleinstunternehmen und</STRING></STRING> KMU, zu Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch in Bezug auf Finanzdienstleistungen,</STRING></STRING> kann sich erheblich auf die Verringerung von Zahlungsverzögerungen, die Aufrechterhaltung eines optimalen Cashflows, die Verringerung des Ausfallrisikos und die Steigerung des Wachstumspotenzials auswirken. Dennoch fehlt den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kleinstunternehmen und </STRING></STRING>KMU oft die Kapazität, in solche Schulungen zu investieren, und es gibt derzeit nur sehr wenige Schulungen und Schulungsmaterialien, die sich auf die Verbesserung der Kenntnisse der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Kleinstunternehmen und</STRING></STRING> KMU im Bereich Kreditmanagement und Rechnungsverwaltung konzentrieren. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Schulungen in den Bereichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechnungsverwaltung, Werkzeuge für das </STRING></STRING>Kreditmanagement<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Factoring,</STRING></STRING> und Finanzwissen für<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Kleinstunternehmen und</STRING></STRING> KMU verfügbar und zugänglich sind, auch in Bezug auf die Nutzung digitaler Werkzeuge für fristgerechte Zahlungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Finanzdienstleistungen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(29a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da sich Zahlungsverzug kritisch auf das Wirtschaftsumfeld der Europäischen Union auswirkt und es die Transparenz zu verbessern, die Vorschriften einzuhalten und bewährte Verfahren zu befolgen gilt, sollte die Kommission eine Europäische Beobachtungsstelle für Zahlungsverzug („Beobachtungsstelle“) einrichten. Die Beobachtungsstelle sollte ein zentrales Instrument zur Beobachtung, Analyse und zum Austausch von Erkenntnissen über das Zahlungsverhalten in der gesamten Union sein und in erster Linie dafür zuständig sein, sowohl fristgerechte als auch verspätete Zahlungen zu beobachten, Fachwissen zu sammeln und zu verbreiten, bewährte und potenziell schädliche Verfahren zu ermitteln und die Effizienz der Durchsetzungsbehörden bei der Regulierung zu bewerten. Hauptaufgabe der Beobachtungsstelle sollte es sein, die Kommission laufend zu beraten und ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen, das für das Verständnis und die Gestaltung der Entwicklung der Zahlungspraxis und des Zahlungsverzugs in der Union von entscheidender Bedeutung ist. Um eine umfassende Beobachtung und ein wirksames Funktionieren zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle wesentliche Informationen übermitteln, darunter Verzeichnisse von Waren und Dienstleistungen, für die bestimmte Zahlungsverfahren gelten, aggregierte Daten über einschlägige Artikel sowie Einzelheiten zu Durchsetzungsmaßnahmen und deren Ergebnissen. Die Beobachtungsstelle, die von der Kommission geleitet wird und in der Sachverständige und Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind, sollte jährlich Berichte, Stellungnahmen und Beiträge zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung veröffentlichen. Mit diesen Veröffentlichungen sollte ein Einblick in die tatsächliche Zahlungspraxis gegeben werden, und darin sollten Leitlinien und Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit und Fairness des Regelungsrahmens für den Zahlungsverzug umfassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(29b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu beurteilen und sicherzustellen, sollte die Kommission die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Verordnung in einem umfassenden Bericht eingehend bewerten. In Anbetracht der Dynamik des Geschäftsverkehrs und der sich wandelnden Marktbedingungen sollte der Bericht ein zentrales Instrument sein, mit dem sich ermitteln lässt, ob die Verordnung wirksam ist und in welchen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Die Kommission sollte darauf vorbereitet sein, dem Bericht auf der Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnisse einen Gesetzgebungsvorschlag beizufügen und damit sicherzustellen, dass die Verordnung auch künftig relevant, wirksam und auf die Förderung einer fairen und effizienten Zahlungspraxis in der Union ausgerichtet ist. Daher sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und im Anschluss daran alle drei Jahre einen Bericht vorlegen, in dem die Transparenz gewahrt wird, die Fortschritte bewertet werden und notwendige Änderungen an der Verordnung vorgenommen werden. In dem Bericht sollten die Auswirkungen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung untersucht werden, wobei der Schwerpunkt auf den Auswirkungen auf bestimmte Branchen und Geschäftsmodelle liegen sollte, und er sollte Einblicke darin bieten, wie sich die Verordnung auf das jeweilige geschäftliche Umfeld auswirkt. Zur Beantwortung der Frage, ob die ergriffenen Maßnahmen in der Praxis tatsächlich für eine Verbesserung der finanziellen Dynamik sorgen, sollten in dem Bericht die Auswirkungen dieser Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die sich auf die Zahlungsfristen beziehen, auf die Verbesserung des Cashflows und der Liquidität auf dem Markt bewertet werden. Gegenstand des Berichts sollte auch die Bewertung der Effizienz der Durchsetzungsbehörden bei der Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften und der Behandlung von Zahlungsproblemen sein. Ferner sollte in dem Bericht der potenzielle Nutzen einer unionsweiten Einführung der elektronischen Rechnungsstellung und der damit geleistete Beitrag zur Verkürzung der Zahlungsfristen untersucht werden. Zur Erleichterung einer solchen umfassenden Bewertung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, darunter auch Angaben zu Durchsetzungsmaßnahmen und deren Ergebnissen. Der Bericht sollte auch eine Bewertung der Gesamtauswirkungen dieser Verordnung auf den Geschäftsverkehr und eine Beurteilung der Effizienz der Europäischen Beobachtungsstelle für Zahlungsverzug bei der Beobachtung der Zahlungspraxis in der Union enthalten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Einige Bestimmungen dieser Verordnung sind mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).</FIELD></FOOTNOTE> verknüpft. Der Zusammenhang zwischen Richtlinie 2011/7/EU und Richtlinie (EU) 2019/633 wird in den Erwägungsgründen 17 und 18 sowie in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 erläutert. Da <STRING STRIKE="on">die vorliegende</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit der vorliegenden</STRING></STRING> Verordnung die Richtlinie 2011/7/EU ersetzt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wird</STRING></STRING>, sollte <STRING STRIKE="on">sie nicht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die vorliegende Verordnung</STRING></STRING> die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/633 <STRING STRIKE="on">berühren, einschließlich der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unberührt lassen, auch die</STRING></STRING> Bestimmungen, die für Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms<FOOTNOTE><FIELD>Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).</FIELD></FOOTNOTE>, für Wertaufteilungsvereinbarungen<FOOTNOTE><FIELD>Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).</FIELD></FOOTNOTE> und für bestimmte Zahlungen für den Verkauf von Trauben, Most und nicht <STRING STRIKE="on">Fasswein</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgefüllten Wein</STRING></STRING> im Weinsektor<FOOTNOTE><FIELD>Artikel 147a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).</FIELD></FOOTNOTE>gelten<STRING STRIKE="on">, mit Ausnahme der bei der Lieferung nicht verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse gültigen maximalen Zahlungsfristen.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Durch</STRING></STRING> diese Verordnung <STRING STRIKE="on">hindert</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gehindert</STRING></STRING>, für den Agrar- und Lebensmittelsektor geltende nationale Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, die strengere Zahlungsbedingungen oder eine andere Berechnung von Zahlungsfristen, Tag des Fristbeginns und Abnahmeverfahren für Lieferanten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorsehen, die für den Gläubiger vorteilhafter sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P><STRING STRIKE="on">Diese</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ziele dieser</STRING></STRING> Verordnung <STRING STRIKE="on">dient der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind die</STRING></STRING> Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, <STRING STRIKE="on">um sicherzustellen, dass</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">damit</STRING></STRING> der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Förderung der </STRING></STRING>Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kleinstunternehmen und </STRING></STRING>KMU<STRING STRIKE="on"> zu fördern</STRING>. Diese Ziele können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Umsetzung nationaler Lösungen voraussichtlich zu <STRING STRIKE="on">einem Mangel an einheitlichen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">uneinheitlichen</STRING></STRING> Vorschriften, einer Zersplitterung des <STRING STRIKE="on">Binnenmarktes</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Binnenmarkts</STRING></STRING> und höheren Kosten für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grenzübergreifend tätige </STRING></STRING>Unternehmen<STRING STRIKE="on">, die grenzüberschreitend tätig sind, führen würde</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> führt</STRING></STRING>. Daher <STRING STRIKE="on">können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING> diese Ziele besser auf Unionsebene <STRING STRIKE="on">erreicht werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verwirklichen</STRING></STRING>. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union <STRING STRIKE="on">niedergelegten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verankerten</STRING></STRING> Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Um allen Beteiligten genügend Zeit einzuräumen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, <STRING STRIKE="on">um</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">damit sie</STRING></STRING> der vorliegenden Verordnung <STRING STRIKE="on">nachzukommen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachkommen können</STRING></STRING>, sollte <STRING STRIKE="on">ihre Anwendung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Beginn ihrer Anwendbarkeit</STRING></STRING> verschoben werden. Um jedoch einen besseren Schutz der Gläubiger zu gewährleisten, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für Geschäftsvorgänge, die nach <STRING STRIKE="on">ihrem </STRING>Inkrafttreten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Verordnung zu bezahlen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">zu zahlen</STRING> sind, selbst wenn der betreffende Vertrag vor <STRING STRIKE="on">ihrem Inkrafttreten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Geltungsbeginn dieser Verordnung</STRING></STRING> unterzeichnet wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Im Fall von Kleinstunternehmen, die in Sachen Cashflow besonders große Herausforderungen bewältigen müssen, sollte die Anwendung dieser Verordnung in Situationen, in denen sie Schuldner sind, um weitere zwölf Monate verschoben werden</STRING></STRING> —<STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(-1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ziele dieser Verordnung sind die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere KMU.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Diese Verordnung gilt für Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei denen die öffentliche Stelle der Schuldner ist, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (im Folgenden „Geschäftsverkehr“).</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 umfasst die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie von Hoch- und Tiefbauarbeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Zahlungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Zahlungen für Geschäftsvorgänge mit Verbrauchern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Schadenersatzzahlungen<STRING STRIKE="on">, einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren oder einem Restrukturierungsverfahren, einschließlich präventiver Restrukturierungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates, aufgehoben, verschoben oder erlassen werden können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungen aufgrund von Käufen, Verkäufen, Lieferungen, Kommissionsverträgen oder Agenturtätigkeiten, die einen Beitrag zur Herstellung von Büchern leisten sowie zur Lieferung von Papier und anderen Verbrauchsmaterialien, die für den Druck, das Binden oder das Verlegen von Büchern in ihrer besonderen Eigenschaft als kulturelles Gut mit langsamem Warenumschlag bestimmt sind, wobei die Zahlungsbedingungen durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien festgelegt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 109]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Buchstabens b fallen Zahlungen, die aufgrund von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen geleistet werden, unter diese Verordnung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P><STRING STRIKE="on">Mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 1 lässt </STRING>Die vorliegende Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> lässt</STRING></STRING> die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/633 unberührt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Geschäftsverkehr“ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„Unternehmen“ jede Organisation, die – ungeachtet ihrer Rechtsform und Finanzierungsweise – ihre wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit unabhängig ausführt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„öffentliche Stelle“ jeden öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 2 Absatz 1 und Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unabhängig vom Gegenstand oder Wert des Vertrags</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„Zahlungsverzug“, dass die Zahlung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des fälligen Betrags</STRING></STRING> nicht innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsfrist gemäß Artikel 3 erfolgt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„fälliger Betrag“ die Summe, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist gemäß Artikel 3 hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„vollstreckbarer Titel“ Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde, Privaturkunden und sonstige ausgestellte Dokumente – auch vorläufig vollstreckbare –, nach denen eine Zahlung unverzüglich oder in Raten zu leisten ist und mit denen der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„Eigentumsvorbehalt“ die vertragliche Vereinbarung, nach der der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstands bleibt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„Abnahme- oder Überprüfungsverfahren“ das Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit den Anforderungen des Vertrags<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie die Überprüfung der Richtigkeit der Rechnung und ihrer Konformität mit diesen Anforderungen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„Schuldner“ jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Stelle, die eine Zahlung für eine gelieferte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder zu liefernde </STRING></STRING>Ware oder eine erbrachte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder zu erbringende </STRING></STRING>Dienstleistung schuldet;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Gläubiger“ jede natürliche oder juristische Person<STRING STRIKE="on"> oder öffentliche Stelle</STRING>, die dem Schuldner Waren geliefert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hat oder zu deren Lieferung sie verpflichtet ist bzw. die für den Schuldner</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">oder</STRING> Dienstleistungen erbracht hat<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder zu deren Erbringung verpflichtet ist;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„großes Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EG;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Waren mit langsamem Warenumschlag“ Waren, die von der tatsächlichen Lieferung durch den Hersteller oder Großhändler bis zum endgültigen Verkauf durch den Einzelhändler durchschnittlich mehr als 60 Tage beim Händler verbleiben;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9c.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Saisonwaren“ Waren, die zu bestimmten Zeiten im Jahr oder in bestimmten Jahreszeiten besonders stark nachgefragt sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9d.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Buchlieferkette“ alle Akteure und Lieferanten, die an der Herstellung und Vermarktung von gedruckten oder digitalen Büchern beteiligt sind, insbesondere die Akteure der Buchbranche (Autoren, Verlage, Druckereien, Vertriebsunternehmen, Buchhandlungen) und ihre Lieferanten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Zahlungsfristen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Im Geschäftsverkehr darf die Zahlungsfrist 30 Kalendertage nicht überschreiten, gerechnet ab dem Tag des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner, sofern <STRING STRIKE="on">dieser</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er</STRING></STRING> die Waren oder Dienstleistungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß den vertraglichen Vereinbarungen </STRING></STRING>erhalten hat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, darf die Zahlungsfrist 30 Kalendertage nicht überschreiten, gerechnet ab dem Tag des Erhalts der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen</STRING></STRING>. Diese Frist gilt sowohl für Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen als auch zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen.<STRING STRIKE="on"> Derselbe Zahlungszeitraum gilt auch für die regelmäßige und unregelmäßige Lieferung nicht verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Richtlinie (EU) 2019/633, es sei denn, die Mitgliedstaaten sehen für diese Erzeugnisse eine kürzere Zahlungsfrist vor.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 39]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Geschäftsvorgängen zwischen Unternehmen kann die in Absatz 1 genannte Zahlungsfrist auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Absatz 1 kann die Zahlungsfrist im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen beim Erwerb von Waren mit langsamem Warenumschlag oder von Saisonwaren auf bis zu 120 Kalendertage verlängert werden, gerechnet ab dem Tag des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner, sofern er die Waren erhalten hat.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beschließt und veröffentlicht die Kommission technische Leitlinien mit Einzelheiten zur praktischen Anwendung dieses Absatzes in Bezug auf Waren, die unter die Begriffsbestimmung von Waren mit langsamem Warenumschlag in Artikel 2 Nummer 9b und unter die Begriffsbestimmung von Saisonwaren in Artikel 2 Nummer 9c fallen. Mit diesen technischen Leitlinien soll insbesondere der unterschiedlichen Zahlungspraxis der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer entgegengewirkt werden, die die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarktes birgt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit dem die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll,</STRING></STRING> kann<STRING STRIKE="on"> nur dann ausnahmsweise</STRING> im nationalen Recht vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall sind im Vertrag die Einzelheiten des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens, einschließlich seiner Dauer, zu beschreiben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Sieht der Vertrag ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren gemäß Absatz 2 vor, so darf die Dauer dieses Verfahrens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die Zwecke dieser Verordnung</STRING></STRING> 30 Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Waren oder Dienstleistungen beim Schuldner nicht überschreiten, auch wenn diese Waren oder Dienstleistungen vor Ausstellung der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung geliefert bzw. erbracht wurden. In diesem Fall leitet der Schuldner das Abnahme- oder Überprüfungsverfahren <STRING STRIKE="on">unverzüglich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofort</STRING></STRING> ein, sobald er die Waren und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Geschäftsvorgangs sind, vom Gläubiger erhalten hat. Die Zahlungsfrist darf 30 Kalendertage nach Durchführung eines solchen Verfahrens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder nach Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung, wenn Letzteres später erfolgt, </STRING></STRING>nicht überschreiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die in <STRING STRIKE="on">Absatz 1</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen 1, 1a und 1b</STRING></STRING> genannte Zahlungsfrist ist die maximale Zahlungsfrist und lässt eine kürzere Frist, die im nationalen Recht vorgesehen sein kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> unberührt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zahlungspraxis öffentlicher Stellen gegenüber Unternehmen zu verbessern. In diesem Zusammenhang prüfen die Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass ein Unternehmen, das ein Gläubiger im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 ist, auf Antrag bei der öffentlichen Stelle, die den fälligen Betrag innerhalb der in Absatz 1 festgelegten maximalen Zahlungsfrist nicht bezahlt hat, die Verrechnung des fälligen Betrags mit ausstehenden Beträgen des Gläubigers bei derselben öffentlichen Stelle erlangen kann.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Zahlungen an Unterauftragnehmer im öffentlichen Auftragswesen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Bei öffentlichen Bauaufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, erbringen die Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggebern oder den Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien den Nachweis, dass sie gegebenenfalls ihre an der Ausführung des Auftrags beteiligten direkten Unterauftragnehmer innerhalb der Fristen und gemäß den Bedingungen dieser Verordnung bezahlt haben. Der Nachweis kann in Form einer schriftlichen Erklärung des Auftragnehmers erbracht werden und ist dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber vor oder spätestens zusammen mit einer Zahlungsaufforderung vorzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Hat der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber die Nachweise gemäß Absatz 1 nicht erhalten oder liegen ihm Informationen über eine verspätete Zahlung des Hauptauftragnehmers an seine direkten Unterauftragnehmer vor, so unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unverzüglich die Durchsetzungsbehörde seines Mitgliedstaats darüber.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Verzugszinsen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Bei Zahlungsverzug <STRING STRIKE="on">ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss</STRING></STRING> der Schuldner <STRING STRIKE="on">verpflichtet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Gläubiger</STRING></STRING> Verzugszinsen<STRING STRIKE="on"> zu</STRING> zahlen, es sei denn, der Schuldner ist nicht für die Zahlungsverzögerung verantwortlich.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Verzugszinsen sind vom Schuldner automatisch an den Gläubiger zu zahlen, ohne dass der Gläubiger eine Zahlungserinnerung versenden muss, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Schuldner hat die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung erhalten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Gläubiger hat den in der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufforderung genannten fälligen Betrag nicht innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsfrist gemäß Artikel 3 erhalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist der Schuldner eine öffentliche Stelle oder ein Großunternehmen, so kann </STRING></STRING>der Gläubiger<STRING STRIKE="on"> darf</STRING> nicht auf sein Recht verzichten, Verzugszinsen zu verlangen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufforderung darf nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Schuldner übermittelt dem Gläubiger alle sachdienlichen Informationen, um sicherzustellen, dass die Rechnung des Gläubigers oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vom Schuldner akzeptiert und bearbeitet wird, sobald sie eingeht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so beginnen die Verzugszinsen ab dem <STRING STRIKE="on">letzten der folgenden Ereignisse</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tag, der auf den Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsfrist folgt, und im Einklang mit Artikel 3</STRING></STRING> anzufallen<STRING STRIKE="on">:</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Erhalt der Waren oder Dienstleistungen durch den Schuldner.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Verzugszinsen fallen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an, bis der fällige Betrag beim Gläubiger eingegangen ist</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">bis zur Begleichung des fälligen Betrags an</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Höhe der Verzugszinsen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Verzugszinsen belaufen sich auf den Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stellen sicher, dass der Bezugszinssatz einem der folgenden Werte entspricht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>dem marginalen Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank ergibt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>In den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt der von der jeweiligen nationalen Zentralbank festgelegte Satz als Bezugszinssatz.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Bezugszinssatz für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres ist der am 1. Januar des betreffenden Jahres ermittelte Zinssatz. Der Bezugszinssatz für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres ist der am 1. Juli des betreffenden Jahres ermittelte Zinssatz.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Ratenzahlungen</STI.ART><PARAG>Erfolgt die Zahlung in Raten und wird eine der Raten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt, so werden die in Artikel 5 genannten Verzugszinsen auf der Grundlage des überfälligen Betrags berechnet. Die Entschädigung wird ebenfalls gemäß Artikel 8 gezahlt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Entschädigung für Beitreibungskosten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Werden gemäß Artikel 5 Verzugszinsen fällig, so hat der Schuldner dem Gläubiger automatisch eine pauschale Entschädigung für die Beitreibungskosten zu zahlen, die sich auf einen Festbetrag von 50 EUR für jeden einzelnen Geschäftsvorgang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit einem Wert zwischen 0 und 1 500 EUR, von 100 EUR für jeden einzelnen Geschäftsvorgang mit einem Wert zwischen 1 501 und 15 000 EUR und von 150 EUR für jeden einzelnen Geschäftsvorgang über 15 000 EUR </STRING></STRING>beläuft.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die pauschale Entschädigung nach Absatz 1 ist vom Schuldner an den Gläubiger als Ausgleich für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen<STRING STRIKE="on">, ohne dass es einer Zahlungserinnerung bedarf</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist der Schuldner eine öffentliche Stelle oder ein großes Unternehmen, so kann </STRING></STRING>der Gläubiger<STRING STRIKE="on"> kann</STRING> nicht auf sein Recht in Bezug auf die in Absatz 1 vorgesehene pauschale Entschädigung verzichten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten pauschalen Entschädigung einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diese pauschale Entschädigung überschreiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte des Gläubigers auf anderweitige Entschädigung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Nichtige</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Verbot bestimmter</STRING></STRING> Vertragsklauseln und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>praktiken<STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die folgenden Vertragsklauseln und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>praktiken sind nichtig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und in jedem Fall verboten</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Festsetzung der Zahlungsfrist unter Verstoß gegen Artikel 3;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Ausschluss oder Einschränkung des Rechts des Gläubigers auf Verzugszinsen gemäß Artikel 5 oder des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten gemäß Artikel 8;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Ausschluss oder die Einschränkung des Rechts des Gläubigers auf</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Abtretung des Kredits an Dritte zum Zwecke der Inanspruchnahme von Finanzierungsdienstleistungen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Rückgriff auf einen gerichtlichen Zahlungsbefehl;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Verlängerung der Dauer des Überprüfungs- oder Abnahmeverfahrens über die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegte Frist hinaus;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P><STRING STRIKE="on">absichtliche Verzögerung oder </STRING>Behinderung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Aufschiebung</STRING></STRING> des Zeitpunkts der Übermittlung der Rechnung<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> durch den Schuldner;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbot, Ausschluss oder Einschränkung der Abtretung von Forderungen an ein entsprechendes Finanzinstitut;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>db)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung von Zahlungsmitteln, durch die die Zahlungsbedingungen geändert werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um die in Absatz 1 genannten Vertragsklauseln und ‑praktiken zu beenden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Zu den in Absatz 2 genannten Mitteln gehört ferner die Möglichkeit, dass eine Organisation, die offiziell als Vertretung von Gläubigern anerkannt ist, oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung von Unternehmen haben, vor den Gerichten oder den zuständigen Verwaltungsorganen Klage erheben können.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Eigentumsvorbehalt</STI.ART><PARAG>Der Gläubiger behält das Eigentum an einer Sache bis zu deren vollständiger Bezahlung, wenn ein Eigentumsvorbehalt zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vor der Lieferung der Ware ausdrücklich vereinbart wurde.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Transparenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Sensibilisierung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen die Transparenz in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten sicher; dazu gehört auch die Veröffentlichung des anwendbaren Verzugszinssatzes.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Kommission macht die in den Mitgliedstaaten geltenden Verzugszinssätze im Internet öffentlich zugänglich.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten greifen, falls zweckmäßig, auf Fachpublikationen, Informationskampagnen oder sonstige geeignete Mittel zurück, um die Rechtsbehelfe gegen Zahlungsverzug zwischen Unternehmen besser bekannt zu machen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Gläubiger erhalten einen vollstreckbaren Titel – auch durch ein beschleunigtes Verfahren und unabhängig von dem Betrag der Geldforderung – binnen <STRING STRIKE="on">90</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">60</STRING></STRING> Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde, sofern die Geldforderung und das Verfahren nicht bestritten werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist sind folgende Zeiträume nicht zu berücksichtigen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Fristen für Zustellungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>etwaige vom Gläubiger verursachte Verzögerungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Dieser Artikel <STRING STRIKE="on">berührt nicht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">lässt sowohl</STRING></STRING> die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> als auch die der Verordnung (EG) Nr</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 861/2007 unberührt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 62]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Durchsetzungsbehörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere öffentliche Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind (im Folgenden „Durchsetzungsbehörden“)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und teilt sie der Kommission unverzüglich mit</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten statten diese öffentlichen Stellen mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln aus, damit sie ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wirksam ausüben können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Durchsetzungsbehörden müssen von anderen öffentlichen Stellen, auch von an Vergabeverfahren beteiligten öffentlichen Stellen, unabhängig sein.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Durchsetzungsbehörden treffen<STRING STRIKE="on"> gegebenenfalls die erforderlichen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, falls zweckmäßig, verhältnismäßige</STRING></STRING> Maßnahmen, <STRING STRIKE="on">um sicherzustellen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit denen sie sicherstellen</STRING></STRING>, dass die Zahlungsfristen eingehalten werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Durchsetzungsbehörden arbeiten untereinander und mit der Kommission wirksam zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei Untersuchungen<STRING STRIKE="on">, die eine grenzüberschreitende</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit grenzübergreifender</STRING></STRING> Dimension<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Kommission erleichtert die wirksame Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> haben</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Durchsetzungsbehörden veröffentlichen aggregierte Informationen über die Zahl der Beschwerden, die gegen Unternehmen und Behörden wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 dieser Verordnung eingereicht wurden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Durchsetzungsbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten mit anderen öffentlichen Stellen, die für die Durchsetzung anderer Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zuständig sind, unter anderem durch Verpflichtungen zum Informationsaustausch.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Durchsetzungsbehörden leiten die eingegangenen Beschwerden über Zahlungsverzug im Agrar- und Lebensmittelsektor gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls </STRING></STRING>an die zuständigen Durchsetzungsbehörden weiter.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Artikel lässt die Bestimmungen der Verordnungen (EG) 805/2004, (EG) 1896/2006, (EG) 861/2007 und (EU) 1215/2012 unberührt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Befugnisse der Durchsetzungsbehörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Durchsetzungsbehörden <STRING STRIKE="on">verfügen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING> über die zur<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wirksamen</STRING></STRING> Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">personellen, finanziellen und technischen </STRING></STRING>Mittel und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> über</STRING></STRING> Fachkenntnisse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verfügen</STRING></STRING> und haben folgende Befugnisse:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Befugnis, Untersuchungen auf eigene Initiative oder aufgrund einer Beschwerde einzuleiten und durchzuführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Befugnis, von Gläubigern und Schuldnern alle erforderlichen Informationen zu verlangen, um Untersuchungen im Zusammenhang mit Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr durchzuführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Befugnis, im Rahmen ihrer Untersuchungen unangekündigte Nachprüfungen vor Ort durchzuführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Befugnis, Entscheidungen zu erlassen, mit denen ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt und der Schuldner zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 5 oder zur Leistung von Entschädigung an den Gläubiger gemäß Artikel 8 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder zu beidem </STRING></STRING>verpflichtet wird;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Befugnis, gegen die für den Verstoß verantwortlichen Personen Bußgelder und andere Sanktionen sowie einstweilige Verfügungen zu verhängen oder diesbezügliche Verfahren zu veranlassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Befugnis, vom Schuldner die Beendigung der Zuwiderhandlung zu verlangen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Befugnis zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen gemäß den Buchstaben d, e und f.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission bewertet, wie die Durchsetzungsbehörden alle ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen [<STRING STRIKE="on">bis zum …/</STRING>unverzüglich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung</STRING></STRING>] mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Beschwerden und Vertraulichkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Der Gläubiger kann Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder bei der Durchsetzungsbehörde der Mitgliedstaaten einreichen, in denen der Schuldner niedergelassen ist. Die Durchsetzungsbehörde, an welche die Beschwerde gerichtet ist, ist für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Organisationen, die offiziell als Vertreter von Gläubigern anerkannt sind, oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung von Unternehmen haben, haben das Recht, auf Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ihrer Mitgliedsorganisationen eine Beschwerde bei den in Artikel 13 genannten Durchsetzungsbehörden einzureichen, wenn diese Mitglieder der Auffassung sind, dass sie von einem Verstoß gegen diese Verordnung betroffen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P><STRING STRIKE="on">Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft </STRING>Die Durchsetzungsbehörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> trifft</STRING></STRING> die erforderlichen Maßnahmen, um die Identität des Beschwerdeführers angemessen zu schützen. Der Beschwerdeführer <STRING STRIKE="on">muss</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann seine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde anonym einreichen oder</STRING></STRING> alle Informationen angeben, für die er eine vertrauliche Behandlung beantragt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Durchsetzungsbehörde, bei der die Beschwerde eingeht, teilt dem Beschwerdeführer innerhalb <STRING STRIKE="on">einer angemessenen Frist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von 30 Tagen</STRING></STRING> nach dem Eingang der Beschwerde mit, wie sie mit der Beschwerde zu verfahren gedenkt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 75]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Ist eine Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so </STRING></STRING>teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe für ihre Entscheidung innerhalb <STRING STRIKE="on">einer angemessenen Frist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von 30 Tagen</STRING></STRING> nach dem Eingang der Beschwerde mit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Ist eine Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass ausreichend Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, so leitet sie innerhalb <STRING STRIKE="on">einer angemessenen Frist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von 90 Tagen nach dem Eingang der Beschwerde</STRING></STRING> eine Untersuchung der Beschwerde ein, führt sie durch und schließt sie ab.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Stellt eine Durchsetzungsbehörde fest, dass ein Schuldner gegen diese Verordnung verstoßen hat, so fordert sie den Schuldner auf, die rechtswidrige Praxis einzustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stellt den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten ein standardisiertes EU-Beschwerdeformular zur Verfügung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Alternative Streitbeilegung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Unbeschadet des Rechts der Gläubiger, Beschwerden gemäß Artikel 15 einzureichen, und unbeschadet der in den Artikeln 13, 14 und 15 festgelegten Pflichten und Befugnisse der Durchsetzungsbehörden<STRING STRIKE="on">,</STRING> fördern die Mitgliedstaaten die freiwillige Inanspruchnahme wirksamer und unabhängiger alternativer Streitbeilegungsmechanismen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Schuldnern und Gläubigern.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b können die Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, um eine gütliche Einigung über strittige Geldforderungen zu erzielen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Alternative Streitbeilegungsmechanismen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsverzug sollen die Streitparteien ermutigen, selbst eine Lösung zu finden, und müssen gleichzeitig schnell, effizient und kostengünstig sein und das Vertrauen zwischen den Parteien erhalten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 16a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berichterstattungspflichten</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU erstatten jährlich Bericht über ihre Zahlungspraxis.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 1 aufgeführten Berichterstattungspflichten umfassen Folgendes:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den in EUR bezahlten Betrag</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 bis 30 Tage nach der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Frist;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">31 bis 60 Tage nach der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Frist;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">61 bis 90 Tage nach der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Frist;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>—</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehr als 90 Tage nach der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Frist;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die durchschnittliche Zeit bis zur Bezahlung einer Rechnung.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bericht wird der in Artikel 13 genannten Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats von den öffentlichen Auftraggebern in elektronischer Form übermittelt und ist der Öffentlichkeit zugänglich.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Digitale Werkzeuge, Kreditmanagement und Schulungen in Finanzwissen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten nutzen so weit wie möglich digitale Werkzeuge zur wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Werkzeuge für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Rechnungsverwaltung und </STRING></STRING>das Kreditmanagement<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Factoring und ähnliche Finanzdienstleistungen, sowie</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und</STRING> Schulungen in Finanzwissen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und andere Initiativen gegen Zahlungsverzug</STRING></STRING> für kleine und mittlere Unternehmen verfügbar und zugänglich sind, auch im Hinblick auf die Nutzung digitaler Werkzeuge für fristgerechte Zahlungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Europäische Beobachtungsstelle für Zahlungsverzug</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission richtet bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] eine Beobachtungsstelle für Zahlungsverzug („Beobachtungsstelle“) ein.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beobachtungsstelle beobachtet nicht nur die Zahlungspraxis und die Zahlungsverzugspraktiken in der Union zur Sammlung und zum Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren sowie zur Erkennung potenziell schädlicher Verfahren, sondern auch die Effizienz der Durchsetzungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, um die Kommission mit Ratschlägen und Fachwissen bei der Beobachtung der Entwicklungen bei der Zahlungspraxis und Zahlungsverzugspraktiken zu unterstützen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten übermitteln der Beobachtungsstelle Folgendes:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen, die dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahren unterliegen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aggregierte Daten, die die in Artikel 13 Absatz 3a, Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 16a Absatz 3 genannten Informationen umfassen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben zu den Durchsetzungsbehörden, zur Zahl der Beschwerden und Untersuchungen sowie zu den ergriffenen Maßnahmen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beobachtungsstelle veröffentlicht jährlich Berichte, Stellungnahmen und schriftliche Beiträge zur Umsetzung dieser Verordnung, einschließlich einer entsprechenden Bewertung sowie der Leitlinien für die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beobachtungsstelle wird von der Kommission geleitet und setzt sich aus Vertretern der einschlägigen Sachverständigen und Interessenträger zusammen. Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist eine ausgewogene Vertretung aller Interessenträger sicherzustellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17b</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 5 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Antrag ist in elektronischer Form einzureichen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 6 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(6)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Antrag ist gemäß Artikel [2 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Diese Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat ohne weitere Bedingungen anerkannt. Die Mitgliedstaaten führen alternative elektronische Kommunikationssysteme ein, die eine sichere Identifizierung der Nutzer ermöglichen. In diesem Fall ist keine elektronische Signatur erforderlich.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind die in Artikel 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formulars E in Anhang V. Bei der Berechnung der 14-tägigen Frist wird die Zeit, die der Antragsteller benötigt, um den Antrag auszufüllen, zu korrigieren oder zu ändern, nicht berücksichtigt.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls versandt werden.</STRING></STRING>“<STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17c</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers unter Einhaltung der Frist des Artikels 5 Absatz 3 oder Absatz 6 eingegangen sind, erlässt das Gericht ein Urteil oder verfährt wie folgt:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es fordert die Parteien auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die 14 Tage nicht überschreiten darf, weitere Informationen zu der Forderung vorzulegen,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es führt eine Beweisaufnahme nach Artikel 9 durch,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor, die innerhalb von 14 Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat.</STRING></STRING>“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten führen alternative elektronische Kommunikationssysteme ein, die eine sichere Identifizierung der Nutzer ermöglichen. In diesem Fall ist keine elektronische Signatur erforderlich.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(4a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Artikel 5 Absätze 2 und 6 genannten Schriftstücke und gemäß Artikel 7 ergangene Urteile werden ab dem 1. Januar 2027 durch elektronische Übermittlung zugestellt. Die Zustellung wird durch eine Empfangsbestätigung, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht, nachgewiesen. Der gesamte nicht in Absatz 1 genannte Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten wird durch elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung zugestellt. Die Mitgliedstaaten stellen die hierfür erforderlichen technischen Mittel bis zum 1. Januar 2027 bereit.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Frist für die Beantragung einer Überprüfung des Urteils beträgt 14 Tage. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Beklagte vom Inhalt des Urteils tatsächlich Kenntnis erlangt hat und in der Lage war, entsprechend zu handeln, spätestens jedoch am Tag der ersten Vollstreckungsmaßnahme, die dazu geführt hat, dass die Vermögensgegenstände dem Beklagten ganz oder teilweise seiner Verfügung entzogen wurden. Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen.</STRING></STRING>“<STRING BOLD="on"> [Abänd. 84]</STRING></P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Bericht</STI.ART><PARAG>Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen: 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und danach alle drei Jahre</STRING></STRING>] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 85]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem Bericht wird Folgendes bewertet:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs einschließlich der Auswirkungen auf bestimmte Branchen und Geschäftsmodelle,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen der umgesetzten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 3 festgelegten Zahlungsfristen, auf die Erhöhung des Cashflows und der Liquidität auf dem Markt,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Effizienz der Durchsetzungsbehörden gemäß den Artikeln 13, 14 und 15,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der potenzielle Nutzen einer unionsweiten Einführung der elektronischen Rechnungsstellung im Hinblick auf die Verkürzung der Zahlungsfristen auf dem Markt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen, darunter auch Informationen über die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Untersuchungen, Prüfungen, Entscheidungen, Verfahren und Veröffentlichungen der Durchsetzungsbehörden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 87]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Bericht enthält eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Geschäftsverkehr und eine Beurteilung der Auswirkungen der Europäischen Beobachtungsstelle für Zahlungsverzug auf die Beobachtung der Zahlungsverzugspraktiken in der Union.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Bericht wird, sofern es für erforderlich und zweckmäßig erachtet wird, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><PARAG>Die Richtlinie 2011/7/EU der Kommission wird aufgehoben.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem … [Geltungsbeginn dieser Verordnung] bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gilt sie jedoch weiterhin in Situationen, in denen Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU und Selbstständige der Schuldner sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></PARAG><PARAG>Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Sie gilt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorbehaltlich des Artikels 19 Unterabsatz 2 </STRING></STRING>ab dem<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> …</STRING></STRING> [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: <STRING STRIKE="on">12</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].<STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Geschäftsvorgänge, die nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, auch wenn der zugrunde liegende Vertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am […]</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>