<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF3" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0304</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU, Euratom und der Ukraine</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0077/2024 - Berichterstatterin: Sandra Kalniete)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (COM(2024)0050 – C9-0021/2024 – 2024/0028(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0050),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0021/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. April 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9‑0077/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe C) veröffentlicht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT TCLINK="YES"><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2024)0028</STRING></IDENT><OTTXT><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits</STRING></TI><NOTE><STRING ITALIC="on">(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1392.)</STRING></NOTE></OTTXT></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI>ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG</TI><STI><STRING BOLD="on">Erklärung der Kommission zur Überwachung der Einfuhren von Getreide aus der Ukraine anlässlich der Annahme der Verordnung (EU) 2024/1392</STRING></STI><P>Durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine wurden zuvor bestehende Lieferketten unterbrochen. Die EU unterstützt die Ukraine bei der Wiederaufnahme des normalen Handels mit Getreide und anderen Waren – insbesondere über die Solidaritätskorridore – und um sicherzustellen, dass Getreideausfuhren ihren Bestimmungsort, vor allem auch in Drittmärkten, erreichen können, um die weltweite Ernährungssicherheit zu fördern.</P><P>Die Kommission ist entschlossen, die Ukraine zu unterstützen und gleichzeitig die Interessen der Getreideerzeuger in der EU zu wahren und für ein reibungsloses Funktionieren des Getreidemarktes in der EU zu sorgen.</P><P>Angesichts der Bedeutung der Getreideerzeugung und der Getreidemärkte wird die Kommission der Überwachung der Einfuhren von Getreide, insbesondere von Weizen, und vor allem der Konzentration dieser Einfuhren in an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit widmen. Im Rahmen ihres regelmäßigen Dialogs mit der Ukraine wird sich die Kommission mit allen Problemen befassen, die bei der Überwachung zutage treten. Die Kommission erinnert daran, dass Einfuhren aus der Ukraine einer Überwachung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung unterliegen können, die in Form von Einfuhrlizenzen erfolgen kann, wenn die Entwicklung der Einfuhren die Unionshersteller zu schädigen droht und wenn die Interessen der Union dies erfordern. In diesem Zusammenhang wird die Kommission bei Bedarf die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten weiterhin in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse des regelmäßigen Dialogs mit der Ukraine Bericht erstatten.</P><P>Hinsichtlich Produkten, die unter autonome Handelsmaßnahmen fallen, erinnert die Kommission daran, dass die Verordnung auch einen verstärkten Schutzmechanismus vorsieht. Die Kommission hat diese Möglichkeit erstmals eingeführt und ist bereit, diesen Mechanismus im Falle nachteiliger Auswirkungen auf den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten – und nicht nur auf den EU-Markt insgesamt – in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission ihre Befugnisse in vollem Umfang nutzen, um den verstärkten Schutzmechanismus auf Einfuhren von Weizen aus der Ukraine von Amts wegen auszulösen.</P><P>Die Kommission erinnert daran, dass sie in den Jahren 2022 und 2023 Maßnahmen zur Unterstützung der europäischen Landwirte in allen Mitgliedstaaten, und insbesondere in den an die Ukraine angrenzenden, ergriffen hat.</P><P><STRING BOLD="on">Erklärung der Kommission zum Prüfverfahren nach Artikel 29 des Assoziierungsabkommens anlässlich der Annahme der Verordnung (EU) 2024/1392</STRING></P><P>Die Kommission bestätigt, dass sie nach der Annahme der neuen autonomen Handelsmaßnahmen durch die beiden gesetzgebenden Organe die erforderlichen Schritte nach Artikel 29 des Assoziierungsabkommens unternehmen wird, um den Prozess der gegenseitigen Liberalisierung der Zölle im Wege von Konsultationen mit der Ukraine fortzusetzen.</P><P>Die Kommission wird das Europäische Parlament eng einbeziehen und es über den Fortgang dieser Konsultationen mit der Ukraine auf dem Laufenden halten. Sie wird etwaigen diesbezüglichen Stellungnahmen des Europäischen Parlaments gebührend Rechnung tragen.</P><P>Die Kommission erinnert daran, dass diese Arbeitsmodalitäten keinen Präzedenzfall für Überprüfungsklauseln in anderen Abkommen darstellen und nicht von Artikel 218 AEUV abweichen.</P><P>Das Ergebnis dieses Verfahrens wird sowohl der Ukraine als auch der EU, den Landwirten und Unternehmen wirtschaftliche Sicherheit und einen stabilen Handel bieten. Es wird auch einen wichtigen Schritt für den Wiederaufbau der Ukraine und die weitere Integration in den EU-Binnenmarkt im Rahmen des künftigen Beitritts des Landes zur Union darstellen.</P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>