<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0312</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit – Änderungsverordnung</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0444/2023 - Berichterstatter: Markus Ferber, Margarida Marques)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (15876/2023 – C9-0005/2024 – 2023/0137(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (15876/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C9‑0005/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0444/2023),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Entwurf des Rates;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><OTTXT><P><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></P><TI>ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS<FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.</FIELD></FOOTNOTE></TI><TI>zum Entwurf des Rates</TI><TI>---------------------------------------------------------</TI></OTTXT></TXTLST><TXTLST><TCONSOLID><TI>VERORDNUNG DES RATES<BRK/>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit<BRK/></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 2,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C vom, S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C 290 vom 18.8.2023, S. 17.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst die Einhaltung der folgenden richtungsweisenden Grundsätze: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, ein ausgefeiltes System der wirtschaftspolitischen Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, hat den Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen wirtschafts- und haushaltspolitischen Ziele die Richtung vorgegeben. Seit dem Vertrag von Maastricht von 1992 hat der Rahmen dazu beigetragen, makroökonomische Konvergenz zu erreichen, gesunde öffentliche Finanzen zu gewährleisten und makroökonomische Ungleichgewichte zu beseitigen. Zusammen mit einer gemeinsamen Geldpolitik und einer gemeinsamen Währung im Euro-Währungsgebiet hat er die Voraussetzungen für wirtschaftliche Stabilität, nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum und mehr Beschäftigung für die Bürgerinnen und Bürger der Union geschaffen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), der ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).</FIELD></FOOTNOTE> und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt<FOOTNOTE><FIELD>Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt, Amsterdam, 17. Juni 1997 (ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> bestand, beruht auf dem Ziel gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) besteht für die Mitgliedstaaten nach Artikel 126 Absatz 1 AEUV die vertragliche Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Um den zunehmenden Unterschieden bei der Haushaltslage, dem öffentlichen Schuldenstand, den wirtschaftlichen Herausforderungen und sonstigen Schwachstellen in den Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden. Die entschlossene politische Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie hat sich bei der Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise als äußerst wirksam erwiesen, hat aber auch zu einem signifikanten Anstieg der Schuldenquoten im öffentlichen und privaten Sektor geführt, was deutlich macht, wie wichtig es ist, die Schuldenquoten und Defizite schrittweise, stetig und auf realistische und wachstumsfreundliche Weise auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken, Raum für antizyklische Maßnahmen zu ermöglichen und makroökonomischen Ungleichgewichten unter gebührender Berücksichtigung beschäftigungs- und sozialpolitischer Ziele entgegenzuwirken. Zugleich sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden, damit er dazu beiträgt, die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union zu bewältigen, etwa die Verwirklichung eines fairen grünen und eines fairen digitalen Wandels, einschließlich des Europäischen Klimagesetzes<FOOTNOTE><FIELD>Nach dem Europäischen Klimagesetz, das ein unionsweites Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vorschreibt, sind die Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit zu erzielen, was erhebliche öffentliche Investitionen erfordern wird, um die negativen sozioökonomischen Auswirkungen des Klimawandels auf die EU und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich negativer Auswirkungen auf das Wachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, abzufedern.</FIELD></FOOTNOTE>, die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit, die Förderung der offenen strategischen Autonomie, die Bewältigung des demografischen Wandels, die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und der dauerhaften Konvergenz sowie die Umsetzung des strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, die allesamt in den kommenden Jahren Reformen und ein anhaltend hohes Investitionsniveau erfordern werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union sollte gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum fördern und folglich zwischen den Mitgliedstaaten differenzieren, indem ihren jeweiligen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand und ihren jeweiligen wirtschaftlichen Herausforderungen Rechnung getragen wird und mehrjährige länderspezifische haushaltspolitische Zielpfade zugelassen werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Um einen transparenten und gemeinsamen Unionsrahmen zu gewährleisten, der auf den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und dem dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwerten basiert, sollte als notwendiges Gegenstück zum risikobasierten Überwachungsrahmen, der länderspezifische haushaltspolitische Zielpfade zulässt, zudem eine auf multilateraler Überwachung fußende entschlossenere Durchsetzung erfolgen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Im Interesse einer Vereinfachung des haushaltspolitischen Rahmens der Union und einer höheren Transparenz sollte als Grundlage für die Festlegung des Nettoausgabenpfads und die jährliche haushaltspolitische Überwachung ein einziger, auf der Schuldentragfähigkeit beruhender operativer Indikator herangezogen werden. Dieser einzige Indikator sollte auf den national finanzierten Nettoprimärausgaben beruhen, d. h. den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Staatsausgaben</STRING></STRING> ohne <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zinsausgaben</STRING></STRING>, diskretionären einnahmenseitigen Maßnahmen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Unionsmitteln </STRING></STRING>und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationalen</STRING></STRING> Ausgaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, ausgeglichen werden</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie</STRING></STRING> konjunkturbedingten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Elementen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der </STRING></STRING>Ausgaben für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungen bei Arbeitslosigkeit</STRING></STRING>. Im Einklang mit den Leitlinien, die die Europäische Kommission für die Einstufung von Transaktionen als einmalige Maßnahmen herangezogen hat, sollten auch einmalige Maßnahmen und sonstige befristete Maßnahmen von den Nettoausgaben ausgenommen werden. Da dieser Indikator nicht von der Wirkung automatischer Stabilisatoren, einschließlich Einnahmen- und Ausgabenschwankungen, die sich der direkten Kontrolle der Regierung entziehen, beeinflusst wird, ermöglicht er eine makroökonomische Stabilisierung.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll Nr. 12 genannte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bei Verstößen gegen den Defizit-Referenzwert von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) („defizitbasiertes Defizitverfahren“) ist seit Langem fester Bestandteil des Unionsrahmens für die haushaltspolitische Überwachung und hat die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten wirksam geprägt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Um dem Defizitverfahren bei Verstößen gegen das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll Nr. 12 genannte Schuldenstandskriterium von 60 % des BIP („schuldenbasiertes Defizitverfahren“) mehr Schlagkraft zu verleihen, sollte der Schwerpunkt auf Abweichungen von dem vom Rat gemäß der Verordnung (EU) [ ...] des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) [ ...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ...] [über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung] (ABl. L ... vom ..., S ....).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] könnte der Rat den Mitgliedstaaten auf Empfehlung der Kommission gestatten, im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder im Falle außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage in dem betreffenden Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen, von dem vom Rat gemäß jener Verordnung festgelegten Nettoausgabenpfad abzuweichen, sofern dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Eine solche Abweichung sollte daher weder im Kontrollkonto verbucht werden noch zur Einleitung eines schuldenbasierten Defizitverfahrens führen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Bei der Prüfung nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht, sollte die Kommission alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigen. Erhebliche Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand in dem betreffenden Mitgliedstaat sollten als wesentlicher erschwerender Faktor betrachtet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14a)</NO.P>In Anbetracht der zunehmenden geopolitischen Spannungen und sicherheitspolitischen Herausforderungen und der damit verbundenen Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten ihre Fähigkeiten ausbauen, sollte die Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Verteidigung, soweit zutreffend, bei der Prüfung nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht, als einschlägiger Faktor betrachtet werden. Dieser Faktor könnte anhand der EU-Durchschnitte, der mittelfristigen Entwicklung oder anderer relevanter Richtwerte bewertet werden, wobei auch die statistischen Vorschriften betreffend den Zeitpunkt der Erfassung der Ausgaben für militärische Ausrüstung zu berücksichtigen sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Damit die tatsächlichen Abweichungen vom Nettoausgabenpfad nach Artikel 21 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] nachverfolgt werden können, sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat ein Kontrollkonto einrichten, in dem die jährlichen Abweichungen im Zeitverlauf aufaddiert werden. Die Informationen aus dem Kontrollkonto sollten die Grundlage für Durchsetzungsmaßnahmen bilden. Die Kommission erstellt insbesondere einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, der Haushalt nicht nahezu ausgeglichen ist oder keinen Überschuss aufweist und wenn die im Kontrollkonto des Mitgliedstaats verbuchten Abweichungen die festgelegten jährlichen oder kumulativen Schwellenwerte überschreiten. Der Haushalt gilt als nahezu ausgeglichen, wenn das Gesamtdefizit 0,5 Prozentpunkte des BIP nicht überschreitet.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens sollte bewirken, dass das gesamtstaatliche Defizit binnen der vom Rat gesetzten Frist unter den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll Nr. 12 genannten Referenzwert von 3 % des BIP gebracht bzw. dort gehalten wird. Der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens wäre grundsätzlich der vom Rat ursprünglich festgelegte Pfad, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einem Verstoß gegen das Defizitkriterium eine strukturelle Anpassung von mindestens 0,5 % des BIP sichergestellt werden muss oder dass die Abweichung von diesem Pfad im Falle eines Verstoßes gegen das Schuldenstandskriterium in der Regel korrigiert werden muss. Sollte der ursprüngliche Pfad aufgrund objektiver Umstände nicht mehr einzuhalten sein, sollte es dem Rat möglich sein, einen anderen Pfad im Rahmen des Defizitverfahrens festzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Für Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, sollte der Rat auf Empfehlung der Kommission weiterhin die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits verlängern können, wenn er gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] das Vorliegen eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt feststellt, oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage eines einzelnen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] erheblich beeinträchtigen, sofern dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 für die Beiträge zu Alterssicherungssystemen der zweiten Säule sollten gestrichen werden, da der vom Rat festgelegte Nettoausgabenpfad den mit diesen Beiträgen verbundenen Einnahmenverlusten bereits Rechnung tragen sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen haben ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu stärken. Um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, sollte die Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen in dem reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union beibehalten werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um ihre Kapazitäten schrittweise aufzubauen</STRING></STRING>. Ein unabhängigerer Europäischer Fiskalausschuss sollte in dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union eine bedeutendere beratende Rolle einnehmen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Für die Aufhebung von Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollten klare Bedingungen festgelegt werden. Für eine Aufhebung sollten die Voraussetzungen gelten, dass das Defizit glaubhaft unter dem in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll Nr. 12 genannten Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird, und dass der Mitgliedstaat bei einem schuldenbasierten Defizitverfahren nachweist, dass er den im Rahmen des Defizitverfahrens festgelegten Nettoausgabenpfad einhält.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Die in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehenen Geldbußen sollten keinen Mindestbetrag vorsehen, sondern sie sollten akkumuliert werden, bis wirksame Maßnahmen ergriffen werden, sodass ein echter Anreiz für die Befolgung der Inverzugsetzungen besteht, die im Rahmen eines Defizitverfahrens gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV an die Mitgliedstaaten gerichtet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Bestimmungen, die das Vereinigte Königreich betreffen, sollten gestrichen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Die vorliegende Verordnung bildet zusammen mit der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] und der Richtlinie (EU) [ ...] zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ein Paket. Zusammen schaffen sie einen reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, mit dem der Inhalt des Titels III „Fiskalpolitischer Pakt“ des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag)<FOOTNOTE><FIELD>Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012.</FIELD></FOOTNOTE> im Einklang mit Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt wird. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten wird auch bei dem vorgeschlagenen Gesetzgebungspaket die mittelfristige Ausrichtung des fiskalpolitischen Pakts als Instrument zur Erreichung von Haushaltsdisziplin und Wachstumsförderung beibehalten. Das Paket weist eine stärkere länderspezifische Dimension auf, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, unter anderem durch Beibehaltung der Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die sich auf die von der Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des SKS-Vertrags vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätze des fiskalpolitischen Pakts<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung COM(2012)0342 der Kommission vom 20. Juni 2012 „Gemeinsame Grundsätze für nationale fiskalpolitische Korrekturmechanismen“.</FIELD></FOOTNOTE> stützt. Die Analyse der Ausgaben ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen für die Gesamtbewertung der Einhaltung gemäß dem fiskalpolitischen Pakt ist in der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] festgelegt. Wie beim fiskalpolitischen Pakt sind vorübergehende Abweichungen vom mittelfristigen Plan nur unter außergewöhnlichen Umständen gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] und im Einklang mit den Bestimmungen über das Kontrollkonto zulässig. Ähnlich wie beim fiskalpolitischen Pakt sollten bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Plan Maßnahmen ergriffen werden, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu einer Korrektur der Abweichungen führen. Mit dem Paket werden die haushaltspolitische Überwachung und die Durchsetzungsverfahren gestärkt, um der Verpflichtung, gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, nachzukommen. Bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden somit die im SKS-Vertrag festgelegten grundlegenden Ziele der Haushaltsdisziplin und der Schuldentragfähigkeit beibehalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Für Mitgliedstaaten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des reformierten Rahmens in einem Defizitverfahren befinden, müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV, die vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung angenommen wurden, müssen geändert werden, um sie an die Bestimmungen des geänderten Artikels 3 Absatz 4 und des geänderten Artikels 5 Absatz 1 anzupassen. Dies würde es dem Rat ermöglichen, einen mit den neuen Bestimmungen in Einklang stehenden Nettoausgaben-Korrekturpfad für Mitgliedstaaten festzulegen, die Maßnahmen ergriffen haben, ohne dabei das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verschärfen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24a)</NO.P>In der Erwägung, dass die Vorschriften des defizitbasierten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit mit einer jährlichen strukturellen Mindestverbesserung von wenigstens 0,5 % des BIP als Richtwert vor dem Hintergrund des erheblich veränderten Zinsumfelds weiterhin unverändert gelten, kann die Kommission während eines Übergangszeitraums in den Jahren 2025, 2026 und 2027 – um die positiven Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht zu gefährden – den Richtwert anpassen, um so bei der Festlegung des vorgeschlagenen Korrekturpfads für den ersten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan für die Jahre 2025, 2026 und 2027 im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit den höheren Zinszahlungen Rechnung zu tragen, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat erfüllt die in Artikel 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] festgelegten Bedingungen im Einklang mit dem Ziel der Verwirklichung eines grünen und eines digitalen Wandels und des Aufbaus von Verteidigungsfähigkeiten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sollte daher entsprechend geändert werden —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><PARAG>Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 1</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit fest. Mit diesem Verfahren wird das Ziel verfolgt, übermäßige öffentliche Defizite möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚teilnehmende Mitgliedstaaten‘ die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente].</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert als ausnahmsweise überschritten im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sofern dies auf das vom Rat nach Artikel 24 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] festgestellte Vorliegen eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 25 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente], die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage des betreffenden Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen, zurückzuführen ist.</P><P>Darüber hinaus gilt der Referenzwert dann als vorübergehend überschritten, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass das Defizit nach Beendigung des in Unterabsatz 1 genannten schweren Konjunkturabschwungs oder der in Unterabsatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände unter den Referenzwert sinken wird.</P><P><NO.P>(1a)</NO.P>Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so gilt dieses Verhältnis als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinen Nettoausgabenpfad einhält.</P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die Kommission erstellt einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, der Haushalt nicht nahezu ausgeglichen ist oder keinen Überschuss aufweist und wenn die im Kontrollkonto des Mitgliedstaats verbuchten Abweichungen entweder</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr oder</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP überschreiten.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, die in jenem Artikel vorgesehen sind, sofern sie die Prüfung der Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien durch den betreffenden Mitgliedstaat in erheblichem Maße betreffen.</P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Der Bericht spiegelt Folgendes in angemessener Weise wider:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(a)</SYMBOL>das Ausmaß der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand auf der Grundlage der Methode nach Artikel 8 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente], die Entwicklung der Schuldenstandsquote und ihrer Finanzierung sowie die damit verbundenen Risikofaktoren, insbesondere die Fälligkeitsstruktur, die Währungszusammensetzung der Schulden und die Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jeglicher impliziter Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und der privaten Verschuldung;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die mittelfristige Entwicklung der öffentlichen Haushalte, einschließlich insbesondere der Größenordnung der mittels Kontrollkonto gemessenen tatsächlichen Abweichung vom Nettoausgabenpfad in jährlicher und kumulativer Betrachtung;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die mittelfristige Wirtschaftsentwicklung, einschließlich Potenzialwachstum, Inflationsentwicklung und konjunkturellen Entwicklungen im Vergleich zu den dem Nettoausgabenpfad zugrunde liegenden Annahmen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>die Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen, insbesondere auch von Maßnahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und von Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union, einschließlich der durch NextGenerationEU unterstützten Maßnahmen, sowie die Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit der nationalen haushaltspolitischen Rahmen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>da)</SYMBOL>soweit zutreffend die Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Verteidigung, auch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Erfassung der Ausgaben für militärische Ausrüstung.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission schenkt allen sonstigen Faktoren gebührende und ausführliche Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere finanzielle Beiträge zur Förderung der internationalen Solidarität und zur Erreichung der gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] berücksichtigt.</P><P>Der Rat und die Kommission nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder des Schuldenstandskriteriums als erschwerende oder erleichternde Faktoren erweisen. Steht der Mitgliedstaat mit Blick auf seinen öffentlichen Schuldenstand vor erheblichen Herausforderungen wie in Absatz 3 Buchstabe a dargelegt, so gilt dies als wesentlicher erschwerender Faktor. Günstige wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Entwicklungen gelten nicht als erleichternde Faktoren, wohingegen ungünstige Entwicklungen als erleichternde Faktoren angesehen werden können.</P><P>Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes – dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird – vollständig erfüllt ist.</P><P>Allerdings werden diese Faktoren in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, bei der Bewertung der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums berücksichtigt.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Ist es den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad abzuweichen, so können die Kommission und der Rat im Rahmen ihrer Bewertung davon absehen, das Bestehen eines übermäßigen Defizits festzustellen.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission in den folgenden Verfahrensschritten des Artikels 126 Absatz 6 AEUV die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Faktoren, insoweit sie die Lage des betreffenden Mitgliedstaats beeinflussen, einschließlich wie in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ausgeführt, insbesondere bei der Festlegung einer Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits und bei der möglichen Verlängerung dieser Frist. Für den Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher seiner Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV werden diese einschlägigen Faktoren jedoch nicht berücksichtigt.“</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">________________</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">*	Verordnung (EU) [ ...] of [Datum einfügen] [Titel einfügen] (ABl. L ...).</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Artikel 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 3</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Hat die Kommission einen Bericht gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV angenommen, so gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 126 Absatz 4 AEUV innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme ab.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter vollständiger Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels dem Rat gemäß Artikel 126 Absätze 5 und 6 AEUV eine Stellungnahme und einen Vorschlag vor und unterrichtet hiervon das Europäische Parlament.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Rat beschließt gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 festgelegten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Beschließt der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat. Der Rat veröffentlicht seine Beschlüsse nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. Wenn der Ernst der Lage es erfordert, kann die Frist für wirksame Maßnahmen drei Monate betragen. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt. In seiner Empfehlung ersucht der Rat auch darum, dass der Mitgliedstaat einen Nettoausgaben-Korrekturpfad umsetzt, der sicherstellt, dass das gesamtstaatliche Defizit innerhalb der in der Empfehlung festgesetzten Frist unter dem Referenzwert bleibt oder unter den Referenzwert gesenkt und unter dem Referenzwert gehalten wird. Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Defizitkriteriums eingeleitet, so muss für die Jahre, in denen das gesamtstaatliche Defizit den Referenzwert voraussichtlich überschreiten wird, der Nettoausgaben-Korrekturpfad als Richtwert mit einer jährlichen strukturellen Mindestanpassung von wenigstens 0,5 % des BIP vereinbar sein.</P><P>Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums eingeleitet, so ist der Nettoausgaben-Korrekturpfad mindestens ebenso anspruchsvoll wie der vom Rat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] angenommene Nettoausgabenpfad und gewährleistet in der Regel eine Korrektur der kumulierten Abweichungen des Kontrollkontos innerhalb der vom Rat gesetzten Frist.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Frist Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Der Mitgliedstaat veröffentlicht diesen Bericht. Der Mitgliedstaat kann die zuständige unabhängige finanzpolitische Institution auffordern, einen unverbindlichen, gesonderten Bericht über die Angemessenheit der ergriffenen und geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele zu erstellen.</P><P><NO.P>(6)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV anzunehmen, sofern</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>als Reaktion auf eine solche Empfehlung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] erfüllt sind oder</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Bedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] erfüllt sind.</ITEM></LIST></P><P>In der geänderten Empfehlung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Artikel 4 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 4</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen und hinreichend detaillierten Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.</P><P>Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber entsprechend Bericht.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Jeder Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 8 AEUV, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, in denen festgestellt wird, dass keine wirksamen Maßnahmen getroffen wurden, ergeht unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Artikel 5 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat durch Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat darum, dass der Mitgliedstaat einen Nettoausgaben-Korrekturpfad umsetzt, der den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 genügt. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erreichung des Nettoausgaben-Korrekturpfads förderlich sind.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(2) 	Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV abzugeben, sofern</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>als Reaktion auf eine solche Inverzugsetzung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] erfüllt sind oder</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Bedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] erfüllt sind.</ITEM></LIST></P><P>In der geänderten Inverzugsetzung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>In Artikel 6 erhält Absatz 1 folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen und hinreichend detaillierten Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats. Das Ergebnis der von der Kommission gemäß Artikel 10a der vorliegenden Verordnung durchgeführten Überwachungsbesuche wird berücksichtigt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Artikel 8 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 8</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Ein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV wird nur dann gefasst, wenn das Defizit unter den Referenzwert gesenkt wurde und den Prognosen der Kommission zufolge im laufenden und kommenden Jahr auf diesem Stand bleiben dürfte und – sofern das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums eingeleitet wurde – der betreffende Mitgliedstaat den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Nettoausgaben-Korrekturpfad eingehalten hat.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(1) 	Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ruht,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV tätig wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>wenn der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV tätig wird.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Artikel 10 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 10</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">Der Rat und die Kommission überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die der betreffende Mitgliedstaat aufgrund von Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergreift;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ergreift.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Werden von einem teilnehmenden Mitgliedstaat keine Maßnahmen durchgeführt oder erweisen sie sich nach Auffassung des Rates als unangemessen, so trifft der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 bzw. Artikel 126 Absatz 11 AEUV.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Geht aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervor, dass ein übermäßiges Defizit von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der in den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder der in einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 festgelegten Frist korrigiert worden ist, so fasst der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV bzw. Artikel 126 Absatz 11 AEUV.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Artikel 10a wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Die Kommission gewährleistet einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. Dazu führt die Kommission insbesondere Besuche durch, die zur Prüfung der tatsächlichen Wirtschaftslage in dem Mitgliedstaat und zur Ermittlung möglicher Risiken oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung dienen und einen Austausch mit anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der nationalen unabhängigen finanzpolitischen Institutionen, erlauben.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(2) 	Nach Annahme einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV durch den Rat und auf Antrag des Parlaments des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission ihre Bewertung der Wirtschafts- und Haushaltslage im betreffenden Mitgliedstaat vorstellen. Eine verstärkte Überwachung zum Zwecke der Beobachtung vor Ort kann für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Gegenstand von Empfehlungen und Inverzugsetzungen aufgrund eines Beschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV oder von Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen alle zur Vorbereitung und zur Durchführung der Besuche erforderlichen Informationen zur Verfügung.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Artikel 12 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 12</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf bis zu 0,05 % der letzten Schätzung des BIP des Vorjahres für einen Zeitraum von sechs Monaten und wird alle sechs Monate gezahlt, bis der Rat zu der Bewertung gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat aufgrund der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>In jedem Sechsmonatszeitraum, der auf den Sechsmonatszeitraum folgt, in dem die Geldbuße verhängt worden ist, bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser halbjährlichen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV, die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Inverzugsetzung durch den Rat nachgekommen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 14</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat die in Artikel 126 Absatz 11 erster und zweiter Gedankenstrich AEUV genannten Sanktionen in dem Maße auf, wie der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat bei der Korrektur des übermäßigen Defizits Fortschritte erzielt hat.</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 15</STRING></P><P>Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat sämtliche ausstehenden Sanktionen auf, wenn der Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufgehoben worden ist. Sind nach Artikel 12 dieser Verordnung Geldbußen verhängt worden, so werden die entsprechenden Beträge nicht an den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat rücküberwiesen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>Artikel 16 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 16</STRING></P><P>Die Geldbußen nach Artikel 12 stellen allgemeine Einnahmen für den Unionshaushalt dar.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12a.</NO.P>Artikel 17 wird aufgehoben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>Artikel 17a erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Bis 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und fügt diesem – soweit angebracht – einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht. In diesem Bericht werden die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele gemäß Artikel 1 und die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV überprüft.</P><P>▌</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>Folgender Artikel 17b wird eingefügt:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 17b</STRING></P><P>Der Rat richtet auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV an Mitgliedstaaten, die am [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV waren und wirksame Maßnahmen getroffen haben.</P><P>Er nimmt die geänderte Empfehlung oder die geänderte Inverzugsetzung zusammen mit der Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) [über die präventive Komponente] zur Festlegung des Nettoausgabenpfads an.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>Der Anhang wird gestrichen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu Brüssel am</P><P><STRING ITALIC="on">	Im Namen des Rates 	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>