<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0313</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten – Änderungsrichtlinie</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0440/2023 - Berichterstatterinnen: Markus Ferber, Margarida Marques)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (COM(15396/2023 – C9-0006/2024 – 2023/0136(NLE))</STRING></TI><NOTE>(Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (15396/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C9‑0006/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0440/2023),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING><BRK/>ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS<FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.</FIELD></FOOTNOTE><BRK/>zum Entwurf des Rates<BRK/>---------------------------------------------------------<BRK/><STRING BOLD="on">RICHTLINIE DES RATES</STRING><BRK/><STRING BOLD="on">zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten</STRING><BRK/></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C 290 vom 18.8.2023, S. 17.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich der Haushaltspolitik nachkommen, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite, wurden in der Richtlinie 2011/85/EU des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).</FIELD></FOOTNOTE> detaillierte Vorschriften über die Merkmale der haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten festgelegt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Angesichts der in der Wirtschafts- und Währungsunion seit Inkrafttreten der Richtlinie 2011/85/EU gesammelten Erfahrungen ist es erforderlich, die Anforderungen an die Vorschriften und Verfahren, auf die sich die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten stützen, zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Im Jahr 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof einen Bericht, in dem die Anforderungen der Union an die nationalen Haushaltsrahmen untersucht wurden und der Kommission empfohlen wurde, diese Anforderungen unter Berücksichtigung internationaler Standards und bewährter Verfahren zu überprüfen. Der Europäische Rechnungshof schlug spezifische Maßnahmen vor, um den Anwendungsbereich und die Wirksamkeit der nationalen Haushaltsrahmen zu verbessern, insbesondere mit Blick auf die mittelfristigen Haushaltsrahmen und die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen.<FOOTNOTE><FIELD>Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs von 2019 mit dem Titel „Die EU-Anforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen müssen weiter verschärft und ihre Anwendung muss besser überwacht werden“.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>In der Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung COM(2020)0055 der Kommission vom 5. Februar 2020 zur Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung – Bericht über die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011, 1174/2011, 1175/2011, 1176/2011, 1177/2011, 472/2013 und 473/2013 sowie über die Geeignetheit der Richtlinie 2011/85/EU des Rates.</FIELD></FOOTNOTE> wurde auf substanzielle, aber uneinheitliche Fortschritte bei der Entwicklung der nationalen Haushaltsrahmen verwiesen, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Unionsrecht lediglich Mindestanforderungen festgelegt sind und die Umsetzung und Einhaltung nationaler Vorschriften äußerst unterschiedlich gehandhabt wurde. Darüber hinaus wurden in der Mitteilung Überlegungen angestellt, inwieweit der Rahmen den mit dem Übergang zu einer klimaneutralen, ressourcenschonenden und digitalen europäischen Wirtschaft zusammenhängenden wirtschafts-, umwelt- und sozialpolitischen Erfordernissen gerecht werden und so die zentrale Funktion von Regulierung und Strukturreformen ergänzen kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung COM(2019)0640 der Kommission „Der europäische Grüne Deal“.</FIELD></FOOTNOTE> wurde ein verstärkter Einsatz von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung gefordert, um öffentliche Investitionen, Verbrauch und Besteuerung auf grüne Prioritäten umzulenken und schädliche Subventionen abzuschaffen. Im Europäischen Klimagesetz ist das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 festgelegt und werden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit zu sorgen. Die Kommission hat zugesagt, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Verfahren der umweltgerechten Haushaltsplanung zu überprüfen und zu bewerten. In der Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 über die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung COM(2021)0082 der Kommission „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“.</FIELD></FOOTNOTE> wurde auf die makrofiskalische Relevanz des Klimawandels hingewiesen und hervorgehoben, dass die Resilienz der Union gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels erhöht werden muss. Das Europäische Semester bietet einen zusätzlichen Rahmen zur Unterstützung dieser Bemühungen, und das Instrument für technische Unterstützung stellt praktische Unterstützung für die Umsetzung bereit.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>In der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2022 über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung COM(2022)0583 der Kommission über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung.</FIELD></FOOTNOTE> wurde hervorgehoben, dass die Schuldentragfähigkeit gestärkt und die hohen öffentlichen Schuldenquoten abgebaut werden müssen und gleichzeitig ein nachhaltiges und integratives Wachstum in allen Mitgliedstaaten gefördert werden muss. Kernziele der Leitlinien sind mehr nationale Eigenverantwortung, ein vereinfachter Rahmen und der Übergang zu einer stärker mittelfristigen Ausrichtung in Kombination mit einer verbesserten und konsequenteren Durchsetzung.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Um die Einhaltung der Bestimmungen des AEUV zu verbessern und insbesondere übermäßigen öffentlichen Defiziten im Sinne von Artikel 126 AEUV vorzubeugen, sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten spezifische Bestimmungen zur Stärkung der nationalen Eigenverantwortung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2022 über Leitlinien für eine Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU enthalten, die über die derzeit in der Richtlinie 2011/85/EU vorgeschriebenen hinausgehen. Aufbauend auf den bei der Umsetzung dieser Richtlinie gesammelten Informationen sollten die Änderungen auch Bestimmungen umfassen, die Transparenz und Statistiken, Prognosen und die mittelfristige Haushaltsplanung zum Gegenstand haben, um die bei der Umsetzung festgestellten Mängel zu beheben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines Pakets, das auch die Verordnung (EU) [XXX]<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom [<STRING ITALIC="on">Datum einfügen</STRING>] [<STRING ITALIC="on">vollständiger Titel</STRING>] (ABl. L ..).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> (präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts) und die Verordnung des Rates [XXX]<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) des Rates vom [<STRING ITALIC="on">Datum einfügen</STRING>] [<STRING ITALIC="on">vollständiger Titel</STRING>] (ABl. L ..).</FIELD></FOOTNOTE> zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).</FIELD></FOOTNOTE> (korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts) umfasst. Zusammen bilden sie einen reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, mit dem der Inhalt von Titel III (fiskalpolitischer Pakt) des zwischenstaatlichen Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion<FOOTNOTE><FIELD>Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012.</FIELD></FOOTNOTE> (SKS-Vertrag) gemäß Artikel 16 des SKS-Vertrags in das Unionsrecht überführt wird. Gestützt auf die Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten wird in dem Paket an der im fiskalpolitischen Pakt festgelegten mittelfristigen Ausrichtung als Instrument zur Erreichung von Haushaltsdisziplin und Wachstumsförderung festgehalten. Das Paket beinhaltet eine deutlichere länderspezifische Dimension, die auf mehr nationale Eigenverantwortung abzielt, unter anderem durch Beibehaltung der Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die sich auf die von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des SKS-Vertrags vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätze<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung COM(2012)0342 der Kommission vom 20. Juni 2012 „Gemeinsame Grundsätze für nationale fiskalpolitische Korrekturmechanismen“.</FIELD></FOOTNOTE> des fiskalpolitischen Pakts stützt. Die Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen für die Gesamtbewertung der Einhaltung des fiskalpolitischen Pakts ist in der Verordnung [XXX] zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgelegt. Wie im fiskalpolitischen Pakt vorgesehen, sind nach der Verordnung [XXX], die die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ersetzt, vorübergehende Abweichungen vom mittelfristigen Plan nur unter außergewöhnlichen Umständen gestattet. Ebenso sollten bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Plan Maßnahmen ergriffen werden, um die Abweichungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu korrigieren. Mit dem Paket werden die haushaltspolitische Überwachung und die Durchsetzungsverfahren gestärkt, um der Verpflichtung, gesunde und tragfähige öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, nachzukommen. Bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden somit die im SKS-Vertrag festgelegten grundlegenden Ziele der Haushaltsdisziplin und der Schuldentragfähigkeit beibehalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Vollständige und zuverlässige Systeme des öffentlichen Rechnungswesens für alle Teilsektoren des Staates sind Voraussetzung für die Erstellung von Statistiken von hoher Qualität, die die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene sind die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) von entscheidender Bedeutung. Das ESVG 2010 basiert darauf, dass Informationen nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung geliefert werden. Es ist folglich wünschenswert, für eine verbesserte Erhebung periodengerechter Daten und Informationen zu sorgen, damit periodengerechte Statistiken auf umfassende und über alle Teilsektoren des Staates kohärente Weise generiert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Verfügbare Hochfrequenzdaten können Muster aufzeigen, die eine genauere Überwachung rechtfertigen, und sie können die Qualität der Haushaltsprognosen verbessern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sollten vierteljährliche Defizit- und Schuldenstandsdaten unter Anwendung der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit veröffentlichen. Um die nationale Eigenverantwortung zu stärken, sollte die Veröffentlichung von Hochfrequenz-Haushaltsdaten, denen die nationalen haushaltsbezogenen Definitionen zugrunde liegen, unter Berücksichtigung nationaler Transparenzanforderungen und der Bedürfnisse der Nutzer erfolgen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Verzerrte und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen für die jährlichen und mehrjährigen Haushaltsgesetze können die Wirksamkeit der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und auf diese Weise das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren. Um die Basisannahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ihre makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und, sofern angemessen, mit denen anderer unabhängiger Einrichtungen vergleichen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Um die Qualität der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung des Staates zu verbessern, sollten sie regelmäßigen, objektiven und umfassenden Ex-post-Bewertungen unterzogen werden, die von einer unabhängigen Einrichtung oder von anderen Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist und die sich von der Einrichtung, die die Prognose erstellt, unterscheiden, vorgenommen werden. Diese Bewertungen sollten eine Untersuchung der wirtschaftlichen Annahmen, einen Vergleich mit den von anderen Stellen erstellten Prognosen sowie eine Bewertung der Zuverlässigkeit früherer Prognosen umfassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Ein wirksames Element für haushaltspolitische Rahmen sind unabhängige Einrichtungen, die die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten überwachen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).</FIELD></FOOTNOTE> müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über unabhängige finanzpolitische Institutionen verfügen, die damit betraut sind, makroökonomische Prognosen zu erstellen oder zu befürworten, und es werden besondere Vorkehrungen festgelegt, die deren Eigenständigkeit und technische Leistungsfähigkeit gewährleisten. Unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte die Aufgabe der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen, makroökonomische Prognosen gemäß Artikel 8 Absatz 4 zu erstellen, zu bewerten oder zu billigen, den in den Mitgliedstaaten etablierten nationalen Verfahren und Gepflogenheiten Rechnung tragen, einschließlich derjenigen, die den Zeitpunkt betreffen, zu dem die Aufgabe wahrgenommen wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Um die haushaltspolitische Verantwortung zu stärken, sollten die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen über ein hohes Maß an operativer Unabhängigkeit und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen verfügen sowie umfassend und zeitnah Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine unabhängige finanzpolitische Institution schaffen, und jede von ihnen kann eine oder mehrere der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben wahrnehmen, sofern die Zuständigkeiten klar verteilt werden und es keine Überschneidungen zwischen ihnen gibt. Von einer übermäßigen institutionellen Aufsplitterung der Überwachungsaufgaben sollte abgesehen werden. In Bezug auf die Struktur dieser Überwachungseinrichtungen sollte dem Institutionengefüge und der Verwaltungsstruktur des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung getragen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Um die Haushaltsplanung zu verbessern, sollte so weit wie möglich den aus dem Klimawandel erwachsenden makrofiskalischen Risiken, einschließlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Verteilungseffekte, gebührend Rechnung getragen werden. Mit Blick auf nationale Strategien zur Begrenzung und Bewältigung der haushaltspolitischen Risiken, die sich aus dem Klimawandel und damit zusammenhängenden Katastrophen ergeben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass nachvollzogen wird, über welche möglichen Kanäle sich klimabedingte Schocks auf die öffentlichen Finanzen auswirken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Auch wenn die Verabschiedung der jährlichen Haushaltsgesetze im Haushaltsprozess der entscheidende Schritt für die demokratische Rechenschaftspflicht ist, bietet eine einjährige Perspektive für die Haushaltsplanung eine beschränkte Grundlage für eine solide Haushaltspolitik, da die Auswirkungen der meisten Maßnahmen weit über den jährlichen Haushaltszyklus hinausgehen. Somit stärkt eine wirksame mittelfristige Haushaltsplanung die Glaubwürdigkeit der Haushaltspolitik und trägt der Schuldentragfähigkeit Rechnung. Grundlage einer wirksamen mittelfristigen Planung sollte eine klare und kohärente Festlegung der mittelfristigen nationalen Haushaltsziele des Staates sein, die in den mittelfristigen nationalen Plänen dargelegt werden. Zur Verbesserung einer mehrjährigen Haushaltsperspektive sollte die Planung der jährlichen Haushaltsgesetze mit den mittelfristigen nationalen Haushaltszielen nach Artikel 2 Buchstabe e in Einklang gebracht werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Um wirksam die Haushaltsdisziplin zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern, sollten die öffentlichen Finanzen umfassend von den haushaltspolitischen Rahmen abgedeckt werden. Daher sollte den Transaktionen, die von den staatlichen Einrichtungen und Fonds durchgeführt werden, die in den regulären Haushalten nicht erfasst sind, sondern zum Staatssektor, einschließlich der Teilsektoren des Staates, gehören und die sich kurz- oder mittelfristig auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten auswirken, besondere Beachtung geschenkt werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auch Werte, die den kombinierten Auswirkungen dieser staatlichen Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den öffentlichen Schuldenstand entsprechen. Es sollten detaillierte Informationen darüber veröffentlicht werden, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Instrumente zur umweltgerechten Haushaltsplanung können dazu beitragen, die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben auf grüne Prioritäten auszurichten. In dieser Hinsicht werden die Haushaltsentscheidungen durch die regelmäßige Berichterstattung über einschlägige Informationen verbessert. Die Mitgliedstaaten könnten Informationen darüber veröffentlichen, wie die einschlägigen Elemente ihrer Haushalte zur Verwirklichung der auf nationaler und internationaler Ebene eingegangenen Klima- und Umweltverpflichtungen beitragen, sowie die verwendete Methodik. Die Mitgliedstaaten sollten die Angaben und beschreibenden Informationen getrennt für Ausgaben, Steuerausgaben- und -einnahmenposten veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten könnten Informationen zur Verteilungswirkung haushaltspolitischer Maßnahmen veröffentlichen und Beschäftigungs-, Sozial- und Verteilungsaspekten bei der Entwicklung der umweltgerechten Haushaltsplanung Rechnung tragen.<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung COM(2022)0494 der Kommission vom 28. September 2022 „Bessere Abschätzung der Verteilungsfolgen von Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Dem Bestehen von Eventualverbindlichkeiten sollte gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eventualverbindlichkeiten beinhalten insbesondere mögliche Verpflichtungen, die vom Eintreten oder Nichteintreten eines mehr oder weniger unsicheren künftigen Ereignisses abhängen, oder gegenwärtige Verpflichtungen, bei denen eine Zahlung nicht wahrscheinlich ist oder bei deren wahrscheinlicher Zahlung deren Höhe nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Sie umfassen beispielsweise Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen, Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften sowie – so weit wie möglich – katastrophen- und klimabezogene Eventualverbindlichkeiten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Die meisten Mitgliedstaaten waren bereits von Naturkatastrophen und extremen Wetterereignissen betroffen, und durch den Klimawandel dürften Häufigkeit und Intensität solcher Ereignisse zunehmen. Die Staaten investieren in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und tragen dazu bei, die Kosten für Soforthilfe, Erholung und Wiederaufbau im Katastrophenfall zu decken und in einigen Fällen als Versicherer „der letzten Instanz“ zu fungieren. Angesichts der bestehenden und künftigen Herausforderungen für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sollte den Verpflichtungen des Staates und den Risiken für die öffentlichen Finanzen, die sich aus Naturkatastrophen und klimabedingten Schocks ergeben, besondere Aufmerksamkeit zukommen, angefangen – so weit wie möglich – bei der Erhebung und Veröffentlichung von Informationen über die Haushaltskosten vergangener Ereignisse.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Berichterstattung über die aus dem Klimawandel erwachsenden makrofiskalischen Risiken, klimabezogene Eventualverbindlichkeiten und katastrophenbezogene Haushaltskosten wird verbessert, befindet sich jedoch noch in der Anfangsphase, und die Methoden und Indikatoren für eine solche Berichterstattung befinden sich noch in der Entwicklung. Die Anpassung an diese Berichterstattung erfordert erhebliche Anstrengungen seitens der öffentlichen Verwaltungen. Unter Berücksichtigung dieser Herausforderungen sollte die Berichterstattung in diesen Bereichen so weit wie möglich parallel zu solchen Fortschritten bei der Methodik erfolgen und weiterentwickelt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Die Kommission sollte die Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU weiterhin regelmäßig überwachen. Es sollten bewährte Verfahren für die Umsetzung der Bestimmungen der genannten Richtlinie ermittelt und ausgetauscht werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Die Richtlinie 2011/85/EU sollte daher entsprechend geändert werden —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART>Die Richtlinie 2011/85/EU wird wie folgt geändert:</TI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Artikel 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:<CITATION><P>„Ferner gilt die Definition der Teilsektoren des Staates gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.*</P><P>___________</P><P>* 	ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>Absatz 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Buchstabe a erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„a) 	die Systeme des öffentlichen Rechnungswesens und der statistischen Berichterstattung des Staates;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Buchstabe c erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„c) 	die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, die dazu beitragen, dass die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten mit ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem AEUV in Einklang steht, in Form eines Indikators für die Qualität des Haushaltsergebnisses, wie etwa öffentliches Defizit, Kreditaufnahme, Schuldenstand oder deren maßgebliche Komponenten;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Buchstabe e erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„e) 	mittelfristige Haushaltsrahmen als spezifischer Satz nationaler Haushaltsverfahren, die den Zeithorizont der Haushaltspolitik über die jährliche Haushaltsplanung hinaus erweitern, einschließlich der Festlegung politischer Prioritäten und nationaler Haushaltsziele auf mittlere Sicht;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>folgender Buchstabe h wird angefügt:<CITATION><P>„h) 	unabhängige finanzpolitische Institutionen als strukturell unabhängige Einrichtungen oder Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist und die durch nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 8 geschaffen wurden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Artikel 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abdecken und die Informationen liefern, die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene erforderlich sind. Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens des Staates unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten vor Ablauf des folgenden Vierteljahres oder nach der Veröffentlichung der einschlägigen Daten durch die Kommission (Eurostat) vierteljährlich Daten zum Schuldenstand und – sofern sie nicht über integrierte, umfassende und auf nationaler Ebene harmonisierte Systeme des periodengerechten Rechnungswesens verfügen – zum Defizit getrennt für Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht alle drei Monate die vierteljährlichen Statistikdaten zu den Staatsfinanzen im Einklang mit den Tabellen 25, 27 und 28 von Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.</P><P>___________</P><P>*	ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Artikel 4 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jährliche und mehrjährige Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltsplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen sind mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und gegebenenfalls mit den Prognosen anderer unabhängiger Einrichtungen zu vergleichen. Signifikante Unterschiede zwischen den makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen des Mitgliedstaats und den Prognosen der Kommission werden erläutert, einschließlich wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 4 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„(5) 	Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Institution für die Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zuständig ist, und veröffentlichen die für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen. Mindestens einmal pro Jahr führen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen technischen Dialog über die Annahmen, die der Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung sollten regelmäßigen, objektiven und umfassenden Ex-post-Bewertungen unterzogen werden, die von einer unabhängigen Einrichtung oder von anderen Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist und die sich von der Einrichtung, die die Prognose erstellt, unterscheiden, vorgenommen werden. Das Ergebnis dieser Bewertung wird veröffentlicht und bei zukünftigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen entsprechend berücksichtigt. Ergibt die Bewertung einen erheblichen systematischen Fehler, der Auswirkungen auf die makroökonomischen Prognosen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren hat, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen und veröffentlicht sie.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 7 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Artikel 5 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 5</P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Jeder Mitgliedstaat führt seine spezifischen numerischen Haushaltsregeln ein, um wirksam zur Einhaltung seiner jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einen mehrjährigen Zeitraum durch den Staat als Ganzes beizutragen. Diese Regeln dienen insbesondere</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>der Einhaltung der im Einklang mit dem AEUV festgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>der Einführung eines mittelfristigen Finanzplanungshorizonts, der mit den Bestimmungen der Verordnung [XXX präventive Komponente des SWP] in Einklang steht.*</ITEM></LIST></P><P>__________________</P><P>* 	Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum einfügen] [vollständiger Titel] (ABl. L..).“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Artikel 6 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„b) 	effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, die auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von im Einklang mit Artikel 8 geschaffenen unabhängigen finanzpolitischen Institutionen oder anderen Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Enthalten die numerischen Haushaltsregeln Ausnahmeklauseln, so sind in diesen Klauseln im Einklang mit den aus dem AEUV und der Verordnung [XXX präventive Komponente des SWP] erwachsenden Pflichten des Mitgliedstaats eine begrenzte Anzahl spezifischer Umstände zu benennen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Artikel 7 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 7</P><P>Die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten sind mit den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln kohärent.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>In Kapitel V erhält die Überschrift folgende Fassung: „UNABHÄNGIGE FINANZPOLITISCHE INSTITUTIONEN“.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Artikel 8 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 8</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unabhängige finanzpolitische Institutionen, wie strukturell unabhängige Einrichtungen oder Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist, durch nationale Rechts- oder verbindliche Verwaltungsvorschriften geschaffen werden.</P><P><NO.P>(1a)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können mehr als eine unabhängige finanzpolitische Institution schaffen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Institutionen bestehen aus Mitgliedern, die im Rahmen transparenter Verfahren aufgrund ihrer Erfahrung und Sachkenntnis in den Bereichen öffentliche Finanzen, Makroökonomie oder Haushaltsführung ausgewählt und ernannt werden.</P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die in Absatz 1 genannten Institutionen</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>nehmen keine Weisungen von den Haushaltsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen entgegen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>können ihre Bewertungen und Stellungnahmen öffentlich und zeitnah kommunizieren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>verfügen über angemessene und stabile Ressourcen, um ihre Aufgaben, einschließlich jeglicher Art von Analyse im Rahmen ihrer Aufgaben, wirksam wahrnehmen zu können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>haben zeitnah angemessenen Zugang zu den Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>unterliegen regelmäßigen externen Evaluierungen durch unabhängige Bewerter.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(4)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Aufgaben von einer der in Absatz 1 genannten Institutionen wahrgenommen werden:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(a)</SYMBOL>Erstellung, Bewertung oder Billigung jährlicher und mehrjähriger makroökonomischer Prognosen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(d)</SYMBOL>Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, es sei denn, dies wird von anderen Einrichtungen vorgenommen; </ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(e)</SYMBOL>Wahrnehmung von Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen Artikeln der Verordnung [XXX präventive Komponente des SWP] und der Verordnung [XXX korrektive Komponente des SWP]*;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(f)</SYMBOL>Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(g)</SYMBOL>Teilnahme – auf Einladung – an regelmäßigen Anhörungen und Erörterungen im nationalen Parlament.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(5)</NO.P>Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, nehmen die Institutionen im Rahmen der in Absatz 4 Buchstaben a, d, e und f genannten Aufgaben Bewertungen vor. Die Mitgliedstaaten kommen diesen Bewertungen nach oder erläutern, warum sie ihnen nicht nachkommen. Die Erläuterung wird veröffentlicht und zwei Monate nach Veröffentlichung der Bewertungen vorgelegt.</P><P><STRING BOLD="on">_</STRING>________________</P><P>* 	Verordnung (EU) des Rates vom [Datum einfügen] [vollständiger Titel] (ABl. L ..).“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Artikel 9 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Die Mitgliedstaaten legen einen glaubwürdigen, effektiven nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmen fest, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale Finanzplanung einer mehrjährigen Planungsperspektive folgt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(2) 	Der nationale mittelfristige Haushaltsrahmen umfasst auch Verfahren zur“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Buchstabe a erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„a) 	Festlegung umfassender und transparenter mehrjähriger Haushaltsziele nach Artikel 2 Buchstabe e in Bezug auf öffentliches Defizit, Schuldenstand und andere Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, wobei die Kohärenz der Indikatoren mit den in Kapitel IV dieser Richtlinie vorgesehenen länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung [XXX präventive Komponente des SWP] zu gewährleisten ist;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Buchstabe c erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„c) 	Erstellung einer Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen<STRING BOLD="on">,</STRING> einschließlich Investitionen und Reformen, die Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum haben, aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die nationalen Haushaltsziele auf mittlere Sicht nach Artikel 2 Buchstabe e gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Buchstabe d erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„d) 	Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im Hinblick auf ihre unmittelbare mittelfristige und langfristige Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen wahrscheinlich die mittelfristige und langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum beeinflussen werden. Bei der Bewertung wird so weit wie möglich den aus dem Klimawandel erwachsenden makrofiskalischen Risiken und deren Auswirkungen auf Umwelt und Verteilungseffekte Rechnung getragen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 3 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 10</P><P>Die jährlichen Haushaltsgesetze müssen mit den nationalen Haushaltszielen auf mittlere Sicht gemäß Artikel 2 Buchstabe e in Einklang stehen. Jede Abweichung ist gebührend zu erläutern.</P><P>Artikel 11</P><P>Diese Richtlinie soll in keiner Weise einer neuen Regierung eines Mitgliedstaats untersagen, die mittelfristige Haushaltsplanung zu ändern, um sie ihren neuen politischen Prioritäten anzupassen. In einem solchen Fall gibt die neue Regierung an, inwieweit sich die neue mittelfristige Haushaltsplanung von der vorherigen mittelfristigen Haushaltsplanung unterscheidet.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>In Kapitel VI erhält die Überschrift folgende Fassung: „TRANSPARENZ DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN“</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>Artikel 12 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 12</P><P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, über alle Teilsektoren des Staates kohärent sind und diese Teilsektoren umfassend abdecken. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten insbesondere kohärente Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren des Staatssektors und die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme vor.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>Artikel 14 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 14</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Haushaltsprozesse veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen zu den Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, sondern zum Staatssektor, einschließlich der Teilsektoren des Staates, gehören. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auch Werte, die den kombinierten Auswirkungen dieser staatlichen Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den öffentlichen Schuldenstand entsprechen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen so weit wie möglich auch Informationen über katastrophen- und klimabezogene Eventualverbindlichkeiten. Die veröffentlichten Informationen tragen Informationen über Haushaltskosten, die durch Katastrophen und klimabedingte Schocks entstanden sind, so weit wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>Artikel 15 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 15</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Entsprechungstabellen zu erstellen, die so weit wie möglich die Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen deutlich machen, und diese zu veröffentlichen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission erstellt einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Informationen aus den Mitgliedstaaten, der dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2025 vorgelegt wird.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>Artikel 16 wird aufgehoben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>Folgender Artikel 16a wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 16a</P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre berichtet die Kommission über den Sachstand</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>des öffentlichen Rechnungswesens des Staatssektors in der Union, wobei sie die Fortschritte berücksichtigt, die seit ihrer im Jahr 2013 vorgenommenen Bewertung der Frage erzielt wurden, ob die internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (‚International Public Sector Accounting Standards‘) für die Mitgliedstaaten geeignet sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>der Kapazitäten und Aufgaben der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen der EU, wobei sie die Fortschritte berücksichtigt, die seit Inkrafttreten dieser Richtlinie erzielt wurden, aufbauend auf den Ergebnissen der Datenbank der Kommission zur haushaltspolitischen Steuerung (‚Fiscal Governance Database‘) und den Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern, um Mindeststandards zu sondieren.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission eine Überprüfung der Wirksamkeit dieser Richtlinie.“ </P></CITATION></PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu Brüssel am […]</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Rates	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>