<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0326</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0155/2024 - Berichterstatter: Pedro Marques)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0226 – C9-0139/2023 – 2023/0111(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0226),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0139/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0155/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0111</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.</FIELD></FOOTNOTE><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Unionsrahmen für die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde im Anschluss an die globale Finanzkrise der Jahre 2008-2009 in Anlehnung an die international anerkannten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ des Rates für Finanzstabilität<FOOTNOTE><FIELD> Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute), Rat für Finanzstabilität, 15. Oktober 2014.</FIELD></FOOTNOTE> geschaffen. Er besteht aus der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).</FIELD></FOOTNOTE> und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>. Beide Rechtsakte gelten für in der Union niedergelassene Institute sowie für jedes andere unter die Richtlinie oder die Verordnung fallende Unternehmen (im Folgenden „Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Instituten und Unternehmen ab, bei dem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll der Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts fördern, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsprobleme vermieden werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegenwärtig beruht die Bankenunion auf nur zwei ihrer drei vorgesehenen Säulen, nämlich dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM). Da ihre dritte Säule – das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS) – fehlt, ist sie nach wie vor unvollendet. Die Vollendung der Bankenunion ist wesentlicher Bestandteil der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der Finanzstabilität, insbesondere da sie die Risiken des Teufelskreises mindert, der sich aus dem Staaten-Banken-Nexus ergibt.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union in seiner derzeitigen Form bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen wird stattdessen jedoch in den meisten Fällen zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bedauerlicherweise</STRING></STRING> kommen anstatt der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, einschließlich der</STRING></STRING> Abwicklungsfinanzierungsmechanismen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, nach wie vor</STRING></STRING> Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese ergeben sich aus der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass den Einlegern einlagenfinanzierter Institute Verluste aufgebürdet werden, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel des Instituts oder Unternehmens oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei kleineren und mittleren Instituten ▌.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gelten Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen sind, für die Zwecke jener Verordnung als teilnehmende Mitgliedstaaten. Doch enthält die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 keinerlei Einzelheiten über das Verfahren, nach dem die Aufnahme der engen Zusammenarbeit bei abwicklungsbezogenen Aufgaben vorzubereiten ist. Diese Einzelheiten sollten daher festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für nicht als Abwicklungseinheiten bestimmte Tochterunternehmen erforderlich sind, hängen von der Größe und dem Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie ab. Wenn der Einheitliche Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, sollte er diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls eine vereinfachte Verfahrensweise wählen können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem betreffenden Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat, kein Plan für die bei Ausfall zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. Gleiches gilt für den in Abwicklung befindlichen verbleibenden Teil eines Instituts nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne festgelegt werden müssen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Wenn ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, darf der Ausschuss derzeit bestimmte Ausschüttungen untersagen. Um für Rechtssicherheit und für Angleichung an die bestehenden Verfahren für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses zu sorgen, sollten allerdings die Aufgaben der am Verbot von Ausschüttungen beteiligten Behörden präzisiert werden. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde zum Verbot solcher Ausschüttungen anweisen und diese den Beschluss des Ausschusses umsetzen sollte. In bestimmten Fällen könnte von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Pufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Ausschuss von seiner Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch macht, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden in solchen Fällen anweisen sollte, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“</FIELD></FOOTNOTE> ergibt, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Ausschuss die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich machen sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>In der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Befugnisse der Abwicklungsbehörden festgelegt, von denen einige nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 enthalten sind. Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus kann dies zu Unsicherheit darüber führen, wer diese Befugnisse ausüben sollte und unter welchen Voraussetzungen sie ausgeübt werden sollten. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie die nationalen Abwicklungsbehörden bestimmte, nur in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Befugnisse in Bezug auf Unternehmen und Gruppen ausüben sollten, die in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen. In solchen Fällen sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnisse anweisen können, wenn er es für notwendig hält. Insbesondere sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen können, von einem Institut oder Unternehmen die Führung detaillierter Aufzeichnungen über die Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut oder Unternehmen Vertragspartei ist, oder nach Artikel 33a der Richtlinie 2014/59/EU die Befugnis zur Aussetzung bestimmter finanzieller Pflichten ausüben können. Da für eine Erlaubnis zur Verringerung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, die auch für unter die MREL fallende Institute und Unternehmen gilt, jedoch keine nationalen Vorschriften angewandt werden müssen, sollte der Ausschuss diese Erlaubnis Instituten oder Unternehmen direkt erteilen können, ohne die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnis anweisen zu müssen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).</FIELD></FOOTNOTE> und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).</FIELD></FOOTNOTE> wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Die MREL-Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollten in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung des Teils der MREL verwendet werden könnten, die mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden sollten, mit der Umsetzung des TLAC-Standards bei G-SRI in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken entstehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Die Vorschriften zur Bestimmung der MREL sind hauptsächlich auf Festlegung einer angemessenen Höhe gerichtet, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Bail-in-Instrument die bevorzugte Abwicklungsstrategie ist. Doch darf der Ausschuss nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf andere Abwicklungsinstrumente zurückgreifen, insbesondere solche, die mit der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut einhergehen. Es sollte deshalb präzisiert werden, dass der Ausschuss für den Fall, dass der Abwicklungsplan den Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts▌ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten</STRING></STRING> vorsieht, die Höhe der MREL für die betreffende Abwicklungseinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Abwicklungsinstrumente und des damit einhergehenden unterschiedlichen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarfs festlegen sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten ist die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste und des Rekapitalisierungsbetrags, der es der Abwicklungseinheit ermöglicht, die Voraussetzungen für ihre Zulassung weiterhin zu erfüllen und ihre Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Bestimmte bevorzugte Abwicklungsstrategien gehen mit der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen Empfänger▌, insbesondere dem Instrument der Unternehmensveräußerung, einher. In solchen Fällen gelten die mit der Rekapitalisierungskomponente verfolgten Ziele möglicherweise nicht in gleichem Maße wie bei einer Strategie, mit der ein offener Bank-Bail-in verfolgt wird, da der Ausschuss nicht sicherstellen muss, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklungsmaßnahme ihre Eigenmittelanforderungen wieder erfüllt. Dennoch dürften die Verluste in solchen Fällen über die Eigenmittelanforderungen an die Abwicklungseinheit hinausgehen. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass in der MREL für diese Abwicklungseinheiten weiterhin ein Rekapitalisierungsbetrag enthalten sein muss, der in einer der Abwicklungsstrategie angemessenen Weise angepasst wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Sieht die Abwicklungsstrategie andere Abwicklungsinstrumente als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausschließlich</STRING></STRING> den Bail-in vor, wird der Rekapitalisierungsbedarf des betreffenden Unternehmens nach der Abwicklung in der Regel geringer sein als bei einem offenen Bank-Bail-in. Dieser Aspekt sollte in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kalibrierung der MREL die Rekapitalisierungsanforderung geschätzt wird. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss bei Anpassung der Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten, deren Abwicklungsplan das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts▌ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten</STRING></STRING> vorsieht, die Merkmale dieser Instrumente berücksichtigen, wozu auch der erwartete Umfang der Übertragung auf den privaten Käufer oder das Brückeninstitut, die Arten der zu übertragenden Instrumente, der voraussichtliche Wert und die voraussichtliche Marktfähigkeit dieser Instrumente sowie die Ausgestaltung der bevorzugten Abwicklungsstrategie, einschließlich des ergänzenden Einsatzes des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, zählen. Da es die Abwicklungsbehörde ist, die bei einer Abwicklung im Einzelfall über den etwaigen Einsatz von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem entscheiden muss, und eine solche Entscheidung im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, sollte der Ausschuss, wenn er bei der Abwicklung die Höhe der MREL kalibriert, den möglichen Beitrag des Einlagensicherungssystems unberücksichtigt lassen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch diese Vorgehensweise wird auch die Wahrscheinlichkeit eines moralischen Risikos verringert, indem sichergestellt wird, dass die Unternehmen nicht im Vorfeld davon ausgehen, dass Mittel aus dem jeweiligen Einlagensicherungssystem verwendet werden, um das Ziel von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel zu erreichen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).</FIELD></FOOTNOTE> ist die EZB für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf frühzeitiges Eingreifen zuständig. Die Risiken, die sich aus der unterschiedlichen Umsetzung der in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Frühinterventionsmaßnahmen in nationales Recht ergeben, sollten verringert werden und der EZB sollte die wirksame und kohärente Anwendung ihrer Befugnis zur Ergreifung von Frühinterventionsmaßnahmen erleichtert werden. Solche Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die in der Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Bestimmungen zu Frühinterventionsmaßnahmen sollten deshalb in die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übernommen werden, um für die EZB ein einheitliches und direkt anwendbares Rechtsinstrument zu gewährleisten, und die Bedingungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Gleichzeitig sollte die EZB gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die für den jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen auswählen müssen. Damit die EZB Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen kann, sollte sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Es sollte sichergestellt werden, dass der Ausschuss sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten kann. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und der Ausschuss sollte über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit der Ausschuss so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren kann, ist es wichtig, dass er auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen der EZB, den zuständigen nationalen Behörden und dem Ausschuss verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die EZB, die zuständigen nationalen Behörden und der Ausschuss ihren Informationsaustausch – auch in Bezug auf vorläufige Informationen – intensivieren und die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Benötigt der Ausschuss Informationen, die für die Aktualisierung von Abwicklungsplänen, die Vorbereitung einer möglichen Abwicklung eines Unternehmens oder die Durchführung einer Bewertung erforderlich sind, so sollten die EZB oder die jeweils zuständigen nationalen Behörden dem Ausschuss diese Informationen – soweit sie ihnen zur Verfügung stehen – übermitteln. Liegen der EZB oder den jeweils zuständigen nationalen Behörden die einschlägigen Informationen nicht schon vor, sollten der Ausschuss und die EZB oder die jeweils zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und sich abstimmen, um die vom Ausschuss als erforderlich erachteten Informationen zu erheben. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Informationen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erheben.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Wenn bei weniger bedeutenden grenzüberschreitenden Gruppen der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen dem Ausschuss und der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde sichergestellt sein. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Dabei sollte die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde die Gründe für ihre Einschätzung darlegen und einen Überblick über die alternativen Maßnahmen des privaten Sektors, die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen geben, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Unterrichtung sollte den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vorgreifen. Dass die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde den Ausschuss zuvor über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, unterrichtet hat, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen tatsächlich ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Außerdem muss der Ausschuss für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei dieser Bewertung sollte auch berücksichtigt werden, dass die Abwicklungsbehörde und das betreffende Unternehmen weiterhin in der Lage sein müssen, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, wenn dies letztlich erforderlich ist, dies sollte jedoch nicht verhindern, dass alternative Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere sollte der vorgesehene Zeitrahmen für die alternativen Maßnahmen so bemessen sein, dass er die Wirksamkeit einer möglichen Umsetzung der Abwicklungsstrategie nicht gefährdet. </STRING></STRING>Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und dem Ausschuss die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung des Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten der Ausschuss und die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte der Ausschuss je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Mutterunternehmen, einschließlich Holdinggesellschaften, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch ein Mutterunternehmen sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründet hätte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit einer positiven Bewertung des öffentlichen Interesses</STRING></STRING> angewandt werden können. Um dies sicherzustellen, sollte festgelegt werden, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass bestimmte Funktionen des Instituts oder des Unternehmens je nach den spezifischen Umständen als kritisch angesehen werden können, wenn ihr Wegfall die Finanzstabilität oder kritische Dienstleistungen auf regionaler Ebene beeinträchtigen würde, insbesondere wenn die Substituierbarkeit der kritischen Funktionen durch den georgrafisch relevanten Markt bestimmt wird.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte berücksichtigt werden, dass die Einleger besser geschützt sind, wenn die Mittel von Einlagensicherungssystemen effizienter eingesetzt und die Verluste bei diesen Mitteln möglichst gering gehalten werden. Deshalb sollte bei der Beurteilung, ob die Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, davon ausgegangen werden, dass sich das Abwicklungsziel, die Einleger zu schützen, mit einer Abwicklung besser erreichen lässt, wenn bei einer Insolvenz dem Einlagensicherungssystem höhere Kosten entstehen würden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte soweit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme) bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und sie sollten daher nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht gezogen werden</STRING></STRING>. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollte es der Ausschuss daher bei gleichem Mittelumfang für vorzugswürdig befinden, wenn Finanzmittel aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder Einlagensicherungssystem anstatt aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn nationale Insolvenz- und Abwicklungsrahmen die Ziele des Rahmens in gleichem Maße wirksam erreichen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, durch die das Risiko für die Steuerzahler und die Wirtschaft minimiert wird. Dieser Ansatz stellt ein umsichtiges und verantwortungsvolles Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel sicher, sowohl die Interessen der Steuerzahler als auch die wirtschaftliche Stabilität im weiteren Sinne zu wahren.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine aus Steuergeldern finanzierte außerordentliche finanzielle Unterstützung für Institute und Unternehmen sollte, wenn überhaupt, nur zur Abwendung einer schweren Störung der Wirtschaft gewährt werden, die außerordentlicher und systemischer Art ist, da sie die öffentlichen Finanzen erheblich belastet und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt stört.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsziele möglichst wirksam erreicht werden, sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der</STRING></STRING> Beurteilung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geprüft werden, ob</STRING></STRING> die Abwicklungsziele durch die Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren nicht nur im gleichen Umfang, sondern wirksamer erreicht würden als bei der Abwicklung.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU muss präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Damit Wettbewerbsverzerrungen, die aus den unterschiedlich gearteten Einlagensicherungssystemen in der Union erwachsen könnten, möglichst gering gehalten werden, sollten Interventionen solcher Systeme im Rahmen von Präventivmaßnahmen nach der Richtlinie 2014/49/EU, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet sein, wenn sie einem Institut oder Unternehmen zugutekommen, das keine der Voraussetzungen für die Einstufung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erfüllt. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Die EZB stützt ihre Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke der vorsorglichen Rekapitalisierung solvent ist, gegenwärtig auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in den folgenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen. Diese Praxis sollte in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geregelt werden. Darüber hinaus können Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass solche vorsorglichen Maßnahmen auch in Gestalt von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere im Fall einer Systemkrise,</STRING></STRING> zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene oder wahrscheinliche Verluste ermitteln, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).</FIELD></FOOTNOTE> errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden die Qualität der Aktiva prüfen. Die EZB und die zuständigen nationalen Behörden sollten zur Ermittlung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung zurückgreifen, wenn diese innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die EZB und die zuständigen nationalen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die unter den jeweiligen Umständen verlässlichste Art und Weise ermitteln, gegebenenfalls auch mit Vor-Ort-Prüfungen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Die vorsorgliche Rekapitalisierung zielt darauf ab, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit Hilfen aus öffentlichen Mitteln nicht an Unternehmen gehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung bereits unrentabel sind, sollten vorsorgliche Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme</STRING></STRING>) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen einem Stresstest oder einer gleichwertigen Übung zufolge benötigen würde, um in einem adversen Szenario solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen diesen Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass solche als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, die entsprechenden Leitlinien beherzigen, insbesondere auch die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften („AMC Blueprint“)<FOOTNOTE><FIELD> COM(2018) 133 final.</FIELD></FOOTNOTE> und die Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite<FOOTNOTE><FIELD> COM(2020) 822 final.</FIELD></FOOTNOTE>. Auch sollte für diese als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen als oberste Bedingung stets die Befristung gelten. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte die Bedingung der Befristung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen. Um sicherzustellen, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Institute, die unterstützt werden, den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme nachkommen, sollten die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden von Instituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan verlangen. Ist die EZB oder eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, oder hat das Institut den Abhilfeplan nicht eingehalten, so sollten die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 18 der Richtlinie(EU) Nr. 806/2014 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Geht eine Abwicklungsmaßnahme mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einher, sollte eine zügige und rechtzeitige Abwicklung durch den Ausschuss sichergestellt werden. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss das betreffende Abwicklungskonzept festlegen können, noch bevor die Kommission die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe oder Unterstützung mit dem Binnenmarkt geprüft hat. Um in einem solchen Fall das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten bei Abwicklungskonzepten, die mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einhergehen, diese Beihilfen bzw. diese Unterstützung letztlich weiterhin von der Kommission genehmigt werden müssen. Damit die Kommission so früh wie möglich beurteilen kann, ob eine Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und um einen reibungslosen Informationsfluss zu gewährleisten, sollte ebenfalls festgelegt werden, dass der Ausschuss und die Kommission einander unverzüglich alle erforderlichen Informationen über eine mögliche Unterstützung aus dem Fonds weiterleiten, und sollten spezifische Vorschriften dazu festgelegt werden, welche Informationen der Ausschuss der Kommission wann für ihre Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt übermitteln sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Das Verfahren, nach dem die Abwicklung eröffnet wird, und das Verfahren, nach dem über die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entschieden wird, ähneln einander. Aus diesem Grund sollten die jeweiligen Aufgaben des Ausschusses und der EZB bzw. der zuständigen nationalen Behörde, wenn diese beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gegeben sind, bzw. prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts gegeben sind, aneinander angeglichen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Es ist möglich, dass bei einer an der Spitze einer Abwicklungsgruppe stehenden Abwicklungseinheit eine Abwicklungsmaßnahme durchzuführen ist, während die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden sind. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen solchen Unternehmen, wie konsolidierte Kapitalanforderungen, die erneut erfüllt werden müssen, und die Notwendigkeit zur Aktivierung von Mechanismen, mit denen Verluste nach oben und Kapital nach unten geschoben werden, könnten es erschweren, den Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf für jedes Unternehmen getrennt zu bewerten und die erforderlichen Beträge zu bestimmen, die für jedes Unternehmen herabgeschrieben und umgewandelt werden müssen. Daher sollte das Verfahren festgelegt werden, nach dem in solchen Fällen von der Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht wird, wobei der Ausschuss solchen wechselseitigen Abhängigkeiten Rechnung tragen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss in Fällen, in denen ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis und ein anderes Unternehmen derselben Gruppe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, ein Abwicklungskonzept für beide Unternehmen festlegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus ungewissen künftigen Ereignissen, insbesondere auch dem Ausgang von zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten erwachsen können, sollte festgelegt werden, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Als Leitgrundsätze sollten dabei die Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden, insbesondere die Bilanzierungsvorschriften des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> in das EU-Recht übernommenen International Accounting Standard 37. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten vornehmen. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die mit einem wahrscheinlichen Mittelabfluss zusammenhängen und verlässlich geschätzt werden können. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als buchmäßige Verbindlichkeiten angesetzt, da sie sich auf eine Verpflichtung beziehen, die zum Zeitpunkt der Schätzung nicht als wahrscheinlich angesehen oder nicht verlässlich geschätzt werden kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Da es sich bei Rückstellungen um buchmäßige Verbindlichkeiten handelt, sollte präzisiert werden, dass sie in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Rückstellungen sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Rückstellungen bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass Rückstellungen zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie anzuwenden ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen dürfen Eventualverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten angesetzt werden und sollten daher nicht bail-in-fähig sein. Doch sollte sichergestellt werden, dass eine Eventualverbindlichkeit aus einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Abwicklung unwahrscheinlich ist oder sich nicht verlässlich schätzen lässt, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach der Abwicklung für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Bewerter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse insoweit auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine auf ein unwahrscheinliches Ereignis zurückzuführende Verbindlichkeit verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut sorgfältig prüfen und dabei u. a. die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, den zeitlichen Rahmen für dessen Eintreten und die Höhe der Eventualverbindlichkeit berücksichtigen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Unter bestimmten Umständen kann der Ausschuss, nachdem der Einheitliche Abwicklungsfonds einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, für seine Abwicklungsmaßnahme zusätzliche Finanzierungsquellen nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds möglich ist, wenn alle Verbindlichkeiten mit niedrigerem Rang als Einlagen, die nicht zwingend oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Der Erfolg einer Abwicklung hängt davon ab, wie rechtzeitig der Ausschuss auf relevante Informationen von den unter seine Zuständigkeit fallenden Instituten und Unternehmen sowie von öffentlichen Einrichtungen und Behörden zugreifen kann. In diesem Zusammenhang sollte er nicht nur Zugang zu Informationen haben, die der EZB als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Verfügung stehen, sondern auch zu statistischen Daten, die die EZB in ihrer Funktion als Zentralbank erhoben hat. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).</FIELD></FOOTNOTE> sollte der Ausschuss den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Daten gewährleisten und die Genehmigung der EZB für die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eventuell notwendige weitere Übermittlung dieser Daten einholen. Da der Ausschuss für seine Bewertung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, Informationen darüber benötigen könnte, für wie viele Kunden ein Institut oder Unternehmen die einzige oder wichtigste Anlaufstelle für Bankgeschäfte ist, sollte er diese Informationen, die von dem nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).</FIELD></FOOTNOTE> eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen geführt werden, im Einzelfall erhalten können. Auch sollte der genaue Zeitpunkt für den indirekten Zugang des Ausschusses zu diesen Informationen festgelegt werden. Insbesondere wenn die relevanten Informationen einer Einrichtung oder Behörde zur Verfügung stehen, die verpflichtet ist, bei Informationsersuchen des Ausschusses mit diesem zusammenzuarbeiten, sollte diese Einrichtung oder Behörde dem Ausschuss die Informationen zur Verfügung stellen. Stehen die Informationen zu diesem Zeitpunkt aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung, sollte der Ausschuss sie von der natürlichen oder juristischen Person, die über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt über die Informationen verfügt, nach entsprechender Unterrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden einholen können. Um zu gewährleisten, dass die Informationen so weit wie möglich dem Bedarf des Ausschusses entsprechen, sollte der Ausschuss bestimmen können, nach welchem Verfahren und in welcher Form die Finanzunternehmen die Informationen für ihn bereitstellen sollten, wozu auch virtuelle Datenräume zählen. Um eine weitestmögliche Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen zu gewährleisten, die im Besitz von Daten sein könnten, die für den Ausschuss relevant und für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und um eine Dopplung von Informationsersuchen an Institute und Unternehmen zu vermeiden, sollten die öffentlichen Einrichtungen und Behörden, mit denen der Ausschuss zusammenarbeiten, die Verfügbarkeit von Informationen abklären und Informationen austauschen können sollte, darüber hinaus die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, die betreffenden Einlagensicherungssysteme, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Stabilitätsmechanismus in diese Zusammenarbeit einbeziehen. Um zu gewährleisten, dass die für den einheitlichen Abwicklungsfonds getroffenen Finanzierungsvereinbarungen bei Bedarf rechtzeitig eingesetzt werden, sollte der Ausschuss die Kommission und die EZB informieren, sobald er die Aktivierung solcher Finanzierungsvereinbarungen für eventuell notwendig hält, und der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Finanzierungsvereinbarungen benötigen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Nach Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU dürfen reguläre Insolvenzverfahren bei den unter diese Richtlinie fallenden Instituten und Unternehmen nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden und darf eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Institut oder ein Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden. Diese Bestimmung spiegelt sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wider. Gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufteilung der Aufgaben sollten die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss konsultieren, bevor sie bei Instituten und Unternehmen, die in die direkte Zuständigkeit des Ausschusses fallen, gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses gelten dieselben Auswahlkriterien wie für das Amt des Vorsitzenden und der anderen Vollzeitmitglieder des Ausschusses. Aus diesem Grund sollte der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses auch mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet sein wie der Vorsitzende und die Vollzeitmitglieder des Ausschusses.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Damit der Ausschuss den Haushaltsvorentwurf bei seiner Plenarsitzung einer vorläufigen Bewertung unterziehen kann, bevor der Vorsitzende seinen endgültigen Entwurf vorlegt, sollte der Zeitraum, innerhalb dessen der Vorsitzende einen ersten Vorschlag für den jährlichen Haushalt des Ausschusses vorlegen kann, verlängert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Nach der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase des Einheitlichen Abwicklungsfonds könnten dessen verfügbare Finanzmittel leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen abgerufen werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es kann also sein, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den durch die Erhebung dieser Beiträge verursachten Kosten steht. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zu drei</STRING></STRING> Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub wirkt sich nicht wesentlich auf die Fähigkeit des Ausschusses zur Nutzung des Einheitlichen Abwicklungsfonds aus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel des Einheitlichen Abwicklungsfonds sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können, und welches Verfahren für die Beendigung dieser Verpflichtungen gilt, falls ein Institut oder Unternehmen nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds verpflichtet ist. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollte der Ausschuss diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, die pro Jahr maximal erhoben werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Einheitliche Abwicklungsfonds zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Stützen sich die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglichen Beiträge auf die im Voraus erhobenen Beiträge, könnte dies die Möglichkeiten des einheitlichen Abwicklungsfonds zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal erhoben werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Fonds festgesetzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Der Einheitliche Abwicklungsfonds kann genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts zu unterstützen, bei dem Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall kann der Ausschuss bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem Restinstitut oder Restunternehmen haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Einheitliche Abwicklungsfonds im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären, u. a. in Form von Garantien für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder als Deckung der Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Um sicherzustellen, dass die im Restinstitut oder -unternehmen verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit zur Rückzahlung an den Ausschuss im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Ausschusses gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben des Ausschusses ergeben, bei Insolvenz den gleichen Rang erhalten wie die Forderungen der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, welche den Forderungen aus Einlagen und den Forderungen von Einlagensicherungssystemen im Rang vorgehen sollten. Da mit Entschädigungen für Anteilseigner und Gläubiger, die aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, aus dem einheitlichen Abwicklungsfonds gezahlt werden, die Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen kompensiert werden sollen, sollten diese Entschädigungen nicht zu Forderungen des Ausschusses führen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Da einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die die mögliche Rolle von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung betreffen, den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU ähneln, sollten sich die Änderungen, die mit der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] an den betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommen werden, auch in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 widerspiegeln.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Transparenz ist zur Gewährleistung der Marktintegrität, der Marktdisziplin und des Anlegerschutzes von elementarer Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Ausschuss Bemühungen zur Erhöhung der Transparenz fördern und sich daran beteiligen kann, sollte er Informationen, die sich aus seinen eigenen Analysen, Bewertungen und Festlegungen, darunter auch seinen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit ergeben, offenlegen dürfen, sofern dies den Schutz des öffentlichen Interesses der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die den durch die [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] an der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommenen Änderungen entsprechen, ab demselben Datum gelten, zu dem die [Amt für Veröffentlichungen, bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] umgesetzt sein muss, d. h. dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung]. Allerdings besteht kein Grund, die Anwendung der ausschließlich die Funktionsweise des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffenden Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu verzögern. Diese Änderungen sollten deshalb ab dem [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen = 1 Monat nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014</STRING></STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Nummer 24a erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„24a. ‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die folgenden Nummern 24d und 24e werden eingefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0">„24d. 	‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>24e.</SYMBOL>‚G-SRI-Einheit‘ eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Nummer 49 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„49. ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich der zu buchmäßigen Rückstellungen führenden Verbindlichkeiten, und anderen Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines in Artikel 2 genannten Unternehmens, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>In Artikel 4 wird folgender Absatz 1a eingefügt:<CITATION><P>„1a 	Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich über jedes Ersuchen auf Eingehen einer engen Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.</P><P>Nach der Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und vor Eingehen einer engen Zusammenarbeit liefern die Mitgliedstaaten alle Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen und Gruppen, die der Ausschuss zur Vorbereitung der ihm durch diese Verordnung und das Übereinkommen übertragenen Aufgaben anfordern kann.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Artikel 7 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 10a, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 18 Absätze 1, 1a, 2 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4 und Artikel 32 gelten im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 5 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Die Worte „Artikel 12 Absatz 2“ werden durch die Worte „Artikel 12 Absatz 3“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Folgender Unterabsatz wird angefügt:<CITATION><P>„Nach Wirksamwerden der in Unterabsatz 1 genannten Unterrichtung können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug auf andere Unternehmen und Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auf die nationalen Abwicklungsbehörden zurückzuübertragen, wobei Unterabsatz 1 keine Anwendung mehr findet. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> wirksam.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Artikel 8 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:<CITATION><P>„Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 9 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der folgende Buchstabe wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„aa) gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Gründe für die Feststellung, dass ein Institut als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass das Institut keine kritischen Funktionen hat“;</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der folgende Buchstabe wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ja) eine Beschreibung, wie die in Artikel 14 festgelegten Abwicklungsziele durch die verschiedenen Abwicklungsstrategien am besten erreicht werden könnten;“;</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der folgende Buchstabe wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„pa) eine ausführliche und quantifizierte Liste der gedeckten Einlagen und erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen.“;</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>In Absatz 10 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden folgende Unterabsätze</STRING></STRING> angefügt:<CITATION><P>„Die Maßnahmen, die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen zu ergreifen sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können vom Ausschuss nach einem vereinfachten Ansatz festgelegt werden,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nachdem die betreffende nationale Abwicklungsbehörde konsultiert wurde und</STRING></STRING> wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, das Fehlen kritischer Funktionen und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Gruppenabwicklungsplan wird festgelegt, ob Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt, als Liquidationseinheiten einzustufen sind. Unbeschadet anderer Faktoren, die vom Ausschuss als relevant erachtet werden könnten, dürfen Unternehmen, die kritische Funktionen wahrnehmen, nicht als Liquidationseinheiten eingestuft werden.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 11 wird folgender Buchstabe eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-aa) 	ist eine detaillierte Beschreibung der Gründe für die Feststellung enthalten, dass ein Unternehmen der Gruppe als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gekommen ist, dass das Institut keine kritische Funktionen wahrnimmt, und wie das Verhältnis des Gesamtrisikobetrags und der Betriebserträge des Instituts zum Gesamtrisikobetrag und den Betriebserträgen der Gruppe sowie die Verschuldungsquote des Unternehmens der Gruppe im Kontext der Gruppe berücksichtigt wurden;</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Folgender Absatz 14 wird angefügt:<CITATION><P>„(14) 	Der Ausschuss legt für die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen keine Abwicklungspläne fest, wenn Artikel 22 Absatz 5 Anwendung findet oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hinblick auf</STRING></STRING> das Unternehmen oder die Gruppe gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU nach geltendem nationalen Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Insolvenzverfahren eingeleitet wurden</STRING></STRING>.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Artikel 10 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 4 Unterabsatz 4 werden die Worte „Unterabsatz 1“ durch die Worte „Unterabsatz 3“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>In Absatz 7 werden die Worte „an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten“ durch die Worte „an das Unternehmen oder das Mutterunternehmen gerichteten“ und die Worte „Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts“ durch die Worte „Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens oder der Gruppe“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 10 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>In Unterabsatz 2 wird das Wort „Institut“ durch die Worte „betroffenen Unternehmen“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>In Unterabsatz 3 wird das Wort „Institut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Folgender Unterabsatz wird angefügt:<CITATION><P>„Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vom betroffenen Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt, fasst der Ausschuss nach Anhörung der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde einen Beschluss. In diesem Beschluss wird festgestellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt werden, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Institut, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verlangen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(13a) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht am Ende jedes Abwicklungsplanungszyklus eine anonymisierte Liste, in der in aggregierter Form alle ermittelten wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, und einschlägige Maßnahmen zu deren Beseitigung dargestellt sind. Die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 88 finden Anwendung.</STRING></STRING> “;</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Artikel 10a wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, die nationale Abwicklungsbehörde anzuweisen, es einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag („Maximum Distributable Amount“) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („M-MDA“) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Absatz 7 wird angefügt:<CITATION><P>„(7) 	Muss ein Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 12d und 12e genannten Anforderungen, so wendet der Ausschuss die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission* berechneten Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung an. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.</P><P>Der Ausschuss bezieht die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 12d und 12e genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Informationen öffentlich zugänglich.</P><P>______________________________</P><P>*	Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>In Artikel 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:<CITATION><P>„(8) 	Der Ausschuss ist für die Erteilung der in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnisse an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen zuständig. Der Ausschuss teilt dem betroffenen Unternehmen seine Entscheidung mit.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten jederzeit einhalten, wenn dies im vorliegenden Artikel und in den Artikeln 12a bis 12i vorgeschrieben ist und vom Ausschuss gemäß diesen Artikeln bestimmt wurde.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Artikel 12c wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>In Absatz 7 werden im einleitenden Teil die Worte „Absatz 3“ durch die Worte „Absatz 4“ und das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 8 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>In Unterabsatz 1 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>in Unterabsatz 2 Buchstabe c werden die Worte „ein G-SRI“ durch die Worte „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Folgender Absatz 10 wird angefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(10) Der Ausschuss kann Abwicklungseinheiten gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen mit den in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>In Artikel 12d Absatz 3 Unterabsatz 8 und Absatz 6 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Der folgende Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 12da</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei Übertragungsstrategien</STRING>▌</P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Wird Artikel 12d auf eine Abwicklungseinheit angewandt, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten</STRING></STRING> ▌die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts ▌vorsieht, setzt der Ausschuss den in Artikel 12d Absatz 3 vorgesehenen Rekapitalisierungsbetrag auf verhältnismäßige Art und Weise anhand folgender Kriterien fest:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Größe, Geschäftsmodell, Finanzierungsmodell und Risikoprofil der Abwicklungseinheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls die Größe des Teils der Abwicklungseinheit, auf den das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts angewendet wird</STRING></STRING>;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf einen im Abwicklungsplan genannten übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen der Abwicklungseinheit;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die nach Artikel 27 Absatz 3 vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die in den Artikeln 73 bis 80 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Schutzbestimmungen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iiia)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die erwarteten Eigenmittelanforderungen für Brückeninstitute, die zur Umsetzung des Marktaustritts der Abwicklungseinheit erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU durch das Brückeninstitut sicherzustellen; </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iiib</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)	die erwartete Forderung des übernehmenden Rechtsträgers nach kapitalneutraler Transaktion in Bezug auf die für das erwerbende Unternehmen geltenden Anforderungen; </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>voraussichtlicher Wert und voraussichtliche Marktfähigkeit der unter Buchstabe b genannten Anteile, anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>alle von der Abwicklungsbehörde ermittelten wesentlichen Abwicklungshindernisse, die ▌mit der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zusammenhängen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Verluste, die sich aus den beim Restinstitut verbliebenen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten ergeben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iia)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein potenziell ungünstiges Marktumfeld zum Zeitpunkt der Abwicklung;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln der Abwicklungseinheit oder die Übertragung aller oder eines Teils der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit vorsieht;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten vorsieht.</ITEM></LIST></P><P>▌</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht zu einem höheren Betrag führen als dem, der sich aus der Anwendung von Artikel 12d Absatz 3 ergibt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder zu einem Betrag, der geringer ist als 13,5 % des Gesamtrisikobetrags, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 berechnet wurde, und geringer als 5 % der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens</STRING></STRING>.</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>In Artikel 12e Absatz 1 werden die Worte „um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRIs “ durch die Worte „um eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>Artikel 12g wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen und auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>In Unterabsatz 3 werden die Worte „Unterabsatz 1“ durch die Worte „den Unterabsätzen 1 und 2“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Absatz 4 wird angefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(4) 	Wenn es sich bei in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder einem Unionsmutterunternehmen und seinen Tochterinstituten der globalen Abwicklungsstrategie zufolge nicht um Abwicklungseinheiten handelt und die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums – sollte ein solches nach Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet worden sein – dieser Strategie zustimmen, ist die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung von den in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder vom Unionsmutterunternehmen (bei Letzterem auf konsolidierter Basis) zu erfüllen, indem die in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Instrumente an eines der folgenden Unternehmen begeben werden:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>Artikel 12k wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>▌Folgender Absatz ▌wird eingefügt:<CITATION><P>„(<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1a</STRING></STRING>) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legt der Ausschuss für Unternehmen angemessene Übergangszeiträume fest, um die in Artikel 12f oder 12g genannten Anforderungen oder die Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 12c Absätze 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn die Institute oder Unternehmen nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung diesen Anforderungen unterliegen</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Frist für Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung].</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausschuss legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder für Anforderungen fest, die sich gegebenenfalls aus der Anwendbarkeit von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, die Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum ... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung] erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall sichergestellt, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.</STRING></STRING></P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausschuss kann einen Übergangszeitraum festsetzen, der am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung] endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens, </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen punktueller Natur ist oder auf eine marktweite Störung zurückzuführen ist.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde“ durch die Worte „der Ausschuss“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>In Absatz 4 wird das Wort „G-SRI“ durch die Worte „G-SRI oder Nicht-EU-G-SRI“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte „legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden“ bzw. „teilen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden“ durch die Worte „legt der Ausschuss“ bzw. „teilt der Ausschuss“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>Artikel 13 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 13</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Frühinterventionsmaßnahmen</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die EZB <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">prüft ohne unangemessene Verzögerung und ergreift erforderlichenfalls </STRING></STRING>Frühinterventionsmaßnahmen, wenn ein in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genanntes Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>das Unternehmen erfüllt die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen und auf das Unternehmen trifft einer der folgenden Fälle zu:</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die ▌Probleme anzugehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>das Unternehmen verstößt gegen die Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU, der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Artikel 12f oder 12g dieser Verordnung oder wird in den auf die Bewertung durch die EZB folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen.</ITEM></LIST></P><P>Die EZB kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn sich die Bedingungen erheblich verschlechtern, widrige Umstände eintreten oder neue Informationen über ein Unternehmen bekannt werden,</STRING></STRING> die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen und insbesondere die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse ausgeübt zu haben.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet die EZB oder, je nach Anwendbarkeit, die zuständige Behörde gemäß Richtlinie 2014/65/EU oder der Ausschuss die zuständige nationale Behörde unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Für die Zwecke von Absatz 1 beinhalten Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Aufforderung des Leitungsorgans des Unternehmens zu einer der folgenden Handlungen:</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>Aktualisierung des Sanierungsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und Umsetzung einer oder mehrerer der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Aufforderung des Leitungsorgans des Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aktionsplan</STRING></STRING> für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung zu erstellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Instituts zu verändern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Unternehmens nach Artikel 13a zu entlassen oder abzulösen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Unternehmen gemäß Artikel 13b.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>fa)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls das zuständige Organ des Unternehmens beschließt, die freiwillige Liquidation des Unternehmens einzuleiten.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die EZB wählt die Frühinterventionsmaßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rechtzeitig</STRING></STRING> danach aus, was mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigt, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des Unternehmens verschlechtert.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Für jede der in Absatz 2 genannten Maßnahmen setzt die EZB eine Frist, die angemessen ist, um die betreffende Maßnahme abschließen zu können, und die es ihr ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahme zu bewerten.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bewertung der Maßnahme wird unmittelbar nach Ablauf der Frist durchgeführt und dem Ausschuss und den betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden mitgeteilt. Führt die Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, so nimmt die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde nach Konsultation des Ausschusses und der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde eine Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung vor.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P>Umfasst eine Gruppe Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so vertritt die EZB die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/59/EU.</P><P>Umfasst eine Gruppe Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sowie Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder dort ansässige bedeutende Zweigstellen, so teilt die EZB den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats alle in den Artikeln 13 bis 13c genannten, für die Gruppe relevanten Beschlüsse oder Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeitnah</STRING></STRING> mit.</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>Folgende Artikel 13 a, 13b und 13c werden eingefügt:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 13a</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans</STRING></P><P>Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e werden die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt und muss diese Bestellung von der EZB genehmigt werden.</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 13b</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Vorläufiger Verwalter</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f kann die EZB – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – einen vorläufigen Verwalter bestellen, der</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>das Leitungsorgan des Unternehmens vorübergehend ablöst;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Unternehmens zusammenarbeitet.</ITEM></LIST></P><P>Die EZB gibt ihre Entscheidung für Option a oder b zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.</P><P>Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters außerdem die Rolle, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.</P><P>Die EZB gibt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt, es sei denn, dieser ist nicht befugt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, das Unternehmen zu vertreten oder Entscheidungen im Namen des Unternehmens zu treffen</STRING></STRING>.</P><P>Jeder vorläufige Administrator hat die in Artikel 91 Absätze 1, 2 und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">8</STRING></STRING> der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen zu erfüllen. Die von der EZB vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die EZB gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Unternehmens gemäß seiner Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Befugnisse können von der EZB angepasst werden, wenn sich die Umstände ändern.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und die Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt. Diese können Folgendes umfassen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Ermittlung der Finanzlage des Unternehmens;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte des Unternehmens, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Ergreifung von Maßnahmen, um erneut eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des Unternehmens sicherzustellen.</ITEM></LIST></P><P>Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Zur Bestellung und Abberufung jedes vorläufigen Verwalters ist ausschließlich die EZB befugt. Die EZB kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die EZB kann die Bedingungen der Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Die EZB kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen. Derartige Anforderungen gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.</P><P>In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der EZB ausüben.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Auf Verlangen der EZB erstattet der vorläufige Verwalter in von der EZB festzulegenden Abständen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mindestens einmal nach Ablauf der ersten sechs Monate,</STRING></STRING> und in jeden Fall zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Unternehmens sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht.</P><P><NO.P>(7)</NO.P>Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt. Dieser Zeitraum kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einmal</STRING></STRING> ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Die EZB legt diese Voraussetzungen fest und begründet jede Verlängerung der Bestellung des vorläufigen Verwalters gegenüber den Anteilseignern.</P><P><NO.P>(8)</NO.P>Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die im Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Anteilseignerrechte unberührt.</P><P><NO.P>(9)</NO.P>Ein nach den Absätzen 1 bis 8 bestellter vorläufiger Verwalter gilt nicht als Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 13c</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Vorbereitung der Abwicklung</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen teilen die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden – wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – dem Ausschuss unverzüglich alles Folgende mit:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>jede der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen, die sie von einem Unternehmen oder einer Gruppe verlangen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und mit denen eine Verschlechterung der Lage dieses Unternehmens oder dieser Gruppe angegangen werden soll</STRING></STRING>;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>wenn die Aufsichtstätigkeit ergibt, dass die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen bei einem Unternehmen oder einer Gruppe erfüllt sind, die Einschätzung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig von etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Anwendung einer jeden in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frühinterventionsmaßnahme.</ITEM></LIST></P><P>Der Ausschuss setzt die Kommission über jede gemäß Unterabsatz 1 empfangene Mitteilung in Kenntnis.</P><P>Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde überwacht in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enger</STRING></STRING> Zusammenarbeit mit dem Ausschuss genau, wie sich die Lage der in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage dieser Unternehmen und Gruppen angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.</P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde teilt dem Ausschuss so früh wie möglich mit, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen oder einem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt. Diese Mitteilung enthält:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Gründe für die Mitteilung;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>einen Überblick über die Maßnahmen, mit denen der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 18 Absatz 4 genannten Fälle und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.</ITEM></LIST></P><P>Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet der Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei er das Tempo, in dem sich die Lage des Unternehmens verschlechtert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die möglichen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auf den Schutz von Einlegern und auf den Schutz von Kundengeldern, das Risiko, dass ein längerer Prozess die Gesamtkosten für Kunden und die Wirtschaft erhöhen</STRING></STRING>, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie und alle sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Der Ausschuss teilt der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde seine Einschätzung so früh wie möglich mit.</P><P>Nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde in enger Zusammenarbeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit dem Ausschuss</STRING></STRING> die Lage des Unternehmens, die Umsetzung jeglicher einschlägigen Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen der Ausschuss und die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei die Sitzungshäufigkeit vom Ausschuss je nach Sachlage im Einzelfall festgelegt wird. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde und der Ausschuss übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.</P><P>Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, an die Kommission weiter.</P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss alle von diesem angeforderten Informationen zur Verfügung, die für alles Folgende benötigt werden:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmens oder eines in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmens, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Durchführung der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 genannten Bewertung.</ITEM></LIST></P><P>Liegen der EZB oder den zuständigen nationalen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten der Ausschuss und die EZB sowie diese zuständigen nationalen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die EZB und die zuständigen nationalen Behörden befugt, vom Unternehmen, insbesondere auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, die Erteilung dieser Informationen zu verlangen, und diese Informationen an den Ausschuss weiterzugeben.</P><P><NO.P>(4)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Der Ausschuss ist befugt, das in Artikel 7 Absatz 2 genannte Unternehmen oder das in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannte Unternehmen an potenzielle Erwerber zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, oder dies vom Unternehmen zu verlangen, um</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und der in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Abwicklung dieses Unternehmens vorzubereiten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Informationen zu der vom Ausschuss vorzunehmenden Einschätzung beizutragen, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Voraussetzung erfüllt ist.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschließt der Ausschuss bei der Ausübung der in Absatz 4 genannten Befugnis, das betreffende Unternehmen direkt an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt er den Umständen des Einzelfalls und den möglichen Auswirkungen, die die Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtposition des Unternehmens haben könnte, gebührend Rechnung.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Für die Zwecke des Absatzes 4 ist der Ausschuss befugt,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>das betreffende Unternehmen zur Einrichtung einer digitalen Plattform aufzufordern, über die die für die Vermarktung des Unternehmens benötigten Informationen mit potenziellen Erwerbern oder vom Ausschuss hinzugezogenen Beratern und Bewertern ausgetauscht werden können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>von der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts für das betroffene Unternehmen zu verlangen.</ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übt der Ausschuss seine Befugnis nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes aus, so findet Artikel 88 Anwendung.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Feststellung, dass die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen sind keine notwendigen Voraussetzungen dafür, dass der Ausschuss die Abwicklung des Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Befugnisse ausüben kann.</P><P><NO.P>(7)</NO.P>Der Ausschuss unterrichtet die Kommission, die EZB, die jeweils zuständigen nationalen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 4 und 5 ergriffene Maßnahme.</P><P><NO.P>(8)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die EZB, die zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten eng zusammen,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens und einer Gruppe angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen zu ergreifen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>wenn sie erwägen, eine der in den Absätzen 4 und 5 genannten Schritte zu unternehmen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>während sie die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen ergreifen bzw. Schritte unternehmen.</ITEM></LIST></P><P>Die EZB, die zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>In Artikel 14 Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„c) 	der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>der Schutz der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gedeckten Einlagen und, soweit möglich, auch des ungedeckten Teils der erstattungsfähigen Einlagen natürlicher Personen und Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen</STRING></STRING> und der Schutz der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(2) 	Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.</P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Für diese Zwecke gilt ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>das Mutterunternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d genannten Voraussetzungen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>das Mutterunternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>Artikel 18 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Absätze 1, 1a, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(1) 	Der Ausschuss legt für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen – sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 6 fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative festgestellt hat, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>▌<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es</STRING></STRING> besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder wahrscheinliche Ausfall</STRING></STRING> des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch eine alternative Maßnahme des privaten Sektors, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, der Aufsichtsbehörden, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.</ITEM></LIST></P><P>Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist, wird bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB und bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der jeweils zuständigen nationalen Behörde nach Anhörung des Ausschusses vorgenommen. Der Ausschuss darf eine solche Bewertung bei seiner Präsidiumssitzung nur vornehmen, wenn er diese Absicht zuvor der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt hat und die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung die Bewertung nicht selbst vornimmt. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss, bevor oder nachdem dieser seine Absicht mitgeteilt hat, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzung zu bewerten, unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die der Ausschuss für die Zwecke seiner Bewertung anfordert.</P><P>Ist die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung bei einem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung unverzüglich der Kommission und dem Ausschuss mit.</P><P>Die Bewertung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> in Unterabsatz 1 Buchstabe b <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannten</STRING></STRING> Voraussetzung ▌wird vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung und in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach der unverzüglichen Konsultation einer benannten Behörde des Einlagensicherungssystems und gegebenenfalls eines institutsbezogenen Sicherungssystems, dessen Mitglied das Institut ist,</STRING></STRING> vorgenommen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Konsultation des institutsbezogenen Sicherungssystems umfasst eine Erörterung der Verfügbarkeit von Maßnahmen durch das institutsbezogene Sicherungssystem, die den Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern könnten.</STRING></STRING> Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die dieser für die Zwecke seiner Bewertung anfordert. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde kann dem Ausschuss auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.</P><P><NO.P>(1a)</NO.P>Der Ausschuss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">legt</STRING></STRING> in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, gemäß Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> ein Abwicklungskonzept <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur dann fest</STRING></STRING>, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen, teilt der Ausschuss – sollte er nach Absatz 1 eine Mitteilung in Bezug auf ein in Artikel 7 Absatz 3 genanntes Unternehmen oder eine dort genannte Gruppe erhalten – seine Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 4 unverzüglich der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde mit.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 4 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„d) 	Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 5 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(5) 	Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn diese Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und diese Ziele bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirkungsvoller erreicht würden.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Abwicklungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, die vereinfachten Anforderungen für ein Institut gemäß Artikel 4 anzuwenden. Die Vermutung ist widerlegbar und gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele gefährdet wären, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden würde.</STRING></STRING></P><P>Wenn der Ausschuss auf Basis der ihm zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung durchführt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bewertet</STRING></STRING> und vergleicht er die gesamte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Unternehmen sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährt wird</STRING></STRING>.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes halten die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Einlagensicherungssysteme und gegebenenfalls die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU den Ausschuss über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Gewährung der in Artikel 18a Absatz 1 Buchstaben c und d der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen auf dem Laufenden, einschließlich etwaiger Kontakte mit der Kommission im Vorfeld der Mitteilung.</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Binnen 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss billigt die Kommission das Abwicklungskonzept oder erhebt Einwände dagegen – entweder mit Hinweis auf die diskretionären Aspekte des Abwicklungskonzepts in den nicht unter Unterabsatz 3 fallenden Fällen oder mit Hinweis auf die vorgeschlagene Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds, die als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden Absätze werden </STRING></STRING>angefügt:<CITATION><P>„(11) 	Sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 33a der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um.</P><P><NO.P>(11a)</NO.P> 	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Leitlinien und Anweisungen für die Anwendung der in Artikel 32 Absatz 5a der Richtlinie 2014/59/EU genannten technischen Regulierungsstandards.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>Folgender Artikel 18a wird eingefügt:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 18a</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln darf einem in Artikel 2 genannten Unternehmen außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme nur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausnahmsweise</STRING></STRING> in einem der nachstehend genannten Fälle und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">außergewöhnlicher oder systembedingter Natur und</STRING></STRING> zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>in Form einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>in Form einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>in Form eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder in Form einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu Bedingungen, die das betreffende Institut oder Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine kosteneffektive</STRING></STRING> Intervention eines Einlagensicherungssystems▌ im Einklang mit den in den Artikeln 11a und 11b der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen, sofern keine der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine kosteneffektive</STRING></STRING> Intervention eines Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Liquidation eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kreditinstituts</STRING></STRING> gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU, die die in Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen erfüllt.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die im Rahmen der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, und nicht um Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Die Maßnahmen sind solventen Unternehmen vorbehalten, was durch die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde bestätigt wurde.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Die Maßnahmen sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde genehmigten vorab festgelegten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme</STRING></STRING>, die für jede vorgesehene Maßnahme insbesondere auch einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Informationen werden erst ein Jahr nach Abschluss der Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme oder der Durchführung des Abhilfeplans oder der Bewertung gemäß Unterabsatz 7 dieses Absatzes offengelegt.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Die Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>Die Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Unternehmen erlitten hat oder in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den nächsten zwölf Monaten</STRING></STRING> voraussichtlich erleiden wird.</ITEM></LIST></P><P>Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Unternehmen als solvent, wenn die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">basierend auf aktuellen Erwartungen </STRING></STRING>in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist.</P><P>Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die jeweils zuständige Behörde die Verluste, die das Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich zumindest auf die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde. Kann dies nicht rechtzeitig geschehen, kann die zuständige Behörde ihre Bewertung auf die </STRING></STRING>Bilanz des Instituts <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stützen</STRING></STRING>, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Prüfer zu bestätigen ist▌.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die zuständige Behörde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass die Quantifizierung auf dem Marktwert der Aktiva, Passiva und außerbilanziellen Posten des Instituts oder Unternehmens beruht.</STRING></STRING></P><P>Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Unternehmens zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sichern</STRING></STRING>, indem seine Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der EZB, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt wurde, was von der EZB oder der jeweils zuständigen Behörde zu bestätigen ist.</P><P>Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Unternehmen nicht ermöglichen würde, seine im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Instituts oder Unternehmens nicht überschreiten.</P><P>Wird eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme</STRING></STRING> getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fordert</STRING></STRING> die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde das Institut oder das Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Abhilfeplan beschreibt die Schritte, die unternommen werden müssen, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die langfristige Rentabilität des Instituts oder des Unternehmens und seine Fähigkeit zur Rückzahlung des bereitgestellten Betrags zu erhalten oder wiederherzustellen, sowie den zugehörigen Zeitrahmen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Befindet die EZB oder die zuständige nationale Behörde den einmaligen Abhilfeplan für unglaubwürdig oder nicht durchführbar oder hält das Institut oder das Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so wird gemäß Artikel 18 bewertet, ob das Institut oder das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde unterrichtet den Ausschuss über ihre Bewertung, ob die in Absatz 2 Buchstaben a, b und d genannten Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen sowie die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen erfüllt sind.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>Artikel 19 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, darf das in Artikel 18 Absatz 6 dieser Verordnung genannte Abwicklungskonzept erst dann in Kraft treten, wenn die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einen befürwortenden oder einen an Bedingungen geknüpften Beschluss gefasst oder beschlossen hat, keine Einwände zu erheben. Den Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt fasst die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zeitnahen Ausführung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss</STRING></STRING> spätestens, wenn sie das Abwicklungskonzept gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 billigt oder Einwände dagegen erhebt oder – sollte dies früher der Fall sein – wenn der in Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 genannte 24-Stunden-Zeitraum abläuft. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ergeht innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss kein solcher Beschluss, so gilt das Abwicklungskonzept als von der Kommission genehmigt und tritt gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 in Kraft.</STRING></STRING></P><P>Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 übertragenen Aufgaben verfügen die Organe der Union über strukturelle Vorkehrungen, die operative Unabhängigkeit gewährleisten und möglichen Interessenkonflikten zwischen den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Funktionen und anderen Funktionen vorbeugen, und veröffentlichen diese alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation auf angemessene Weise.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(3) 	Sobald sich aus Sicht des Ausschusses eine Inanspruchnahme des Fonds als notwendig erweisen könnte, setzt dieser sich umgehend informell und vertraulich mit der Kommission in Verbindung, um die mögliche Inanspruchnahme des Fonds, darunter auch die mit dieser Inanspruchnahme verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erörtern. Sobald sich der Ausschuss hinreichend sicher ist, dass das geplante Abwicklungskonzept mit dem Einsatz von Fondsmitteln einhergehen wird, teilt er der Kommission förmlich die geplante Inanspruchnahme des Fonds mit. Diese Mitteilung muss alle Informationen enthalten, die die Kommission für ihre Bewertungen gemäß diesem Absatz benötigt und über die der Ausschuss verfügt oder zu deren Einholung er gemäß dieser Verordnung befugt ist.</P><P>Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet die Kommission, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen durch die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden oder zu deren Einholung er gemäß dieser Verordnung befugt ist, und die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für notwendig hält.</P><P>Bei ihrer Bewertung richtet die Kommission sich nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach ihren eigenen einschlägigen Mitteilungen und Leitlinien und sämtlichen Maßnahmen, die sie in Anwendung der zum Bewertungszeitpunkt in Kraft befindlichen Beihilfevorschriften der Verträge angenommen hat. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.</P><P>Die Kommission stellt in einem Beschluss fest, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und richtet diesen Beschluss an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein und trägt der Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme durch den Ausschuss Rechnung.</P><P>In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat/den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern zutreffend und soweit diese Pflichten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen</STRING></STRING>, durch die die Einhaltung des Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.</P><P>Jeder nach diesem Absatz gefasste Beschluss wird im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> veröffentlicht.</P><P>Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie befindet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Nach Erhalt eines solchen Beschlusses hat der Ausschuss sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 10 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(10) 	Abweichend von Absatz 3 kann der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Ausschusses innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung einstimmig beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Bleibt ein Beschluss des Rates innerhalb dieser sieben Tage aus, wird der Beschluss von der Kommission gefasst.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>Artikel 20 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Bevor festgestellt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt sind, stellt der Ausschuss sicher, dass eine von staatlichen Stellen – einschließlich des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde – und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 vornimmt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Absatz 8a wird eingefügt:<CITATION><P>„(8a) 	Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 5 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>In Absatz 18 wird folgender Buchstabe d angefügt:<CITATION><P>„d) 	bei der Bestimmung der Verluste, die das Einlagensicherungssystem erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, unter Anwendung der Kriterien und Methoden, die in Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und jeglichen gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>Artikel 21 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>–</NO.P>Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen – sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – nur dann die in Absatz 7a genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative feststellt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>–</NO.P>Buchstabe e erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„e) 	Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB bzw. für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der jeweils zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„b) 	Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse oder die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam anzuwenden, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall dieses Unternehmens oder dieser Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann als durch die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Absatz 7a.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 9 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(9) 	Sind bei einem in Absatz 1 genannten Unternehmen eine oder mehrere der dort genannten Voraussetzungen erfüllt und sind bei diesem oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen auch die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung.</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>Artikel 27 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 7 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(7) 	Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>von den Anteilseignern oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Verringerung, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung und Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 13 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„Bei der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>um unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Deckung von Eventualverbindlichkeiten ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und das in Abwicklung befindliche Institut in die Lage zu versetzen, während mindestens eines Jahres die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen, und	um die Tätigkeiten, für die das Institut nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>Artikel 30 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Titel erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on">Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch</STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:<CITATION><P>„(2a) 	Der Ausschuss, der ESRB, die EBA, die ESMA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.</P><P><NO.P>(2b)</NO.P>Die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen und stellen diesem alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich solcher, die von ihnen gemäß ihrer Satzung erhoben wurden. Für diesen Austausch gilt Artikel 88 Absatz 6.</P><P><NO.P>(2c)</NO.P>Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU genannten benannten Behörden arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die benannten Behörden und der Ausschuss </STRING></STRING>stellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einander</STRING></STRING> alle zur Wahrnehmung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ihrer jeweiligen</STRING></STRING> Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 6 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(6) 	Der Ausschuss bemüht sich, eng mit den Fazilitäten für öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, und zwar insbesondere in allen folgenden Fällen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 7 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(7) 	Falls erforderlich, schließt der Ausschuss mit der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den nationalen Abwicklungsbehörden und den zuständigen nationalen Behörden eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2, 2a, 2b und 4 und gemäß Artikel 74 Unterabsatz 2 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>Folgender Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 30a</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Von zentralen automatischen Mechanismen geführte Informationen</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Behörden, die die durch Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates** eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen betreiben, übermitteln dem Ausschuss auf Anfrage Informationen zur Zahl der Kunden, für die ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen die einzige oder wichtigste Anlaufstelle für Bankgeschäfte ist.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Ausschuss fordert die in Absatz 1 genannten Informationen nur im Einzelfall an und wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Ausschuss kann die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen an nationale Abwicklungsbehörden weitergeben, wenn diese Weitergabe im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erfolgt.</P><P>______________________________</P><P>**	Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>27.</NO.P>▌Artikel 31wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch erfolgt unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU. In diesem Rahmen und zwecks Beurteilung von Abwicklungsplänen wird der Ausschuss: </STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, ihm alle erforderlichen Informationen, die sie sich beschafft haben, vorzulegen; </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer nationalen Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf deren Ersuchen alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese Behörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt. </STRING></STRING></ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> angefügt:<CITATION><P>„(3) 	Bei den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen konsultieren die nationalen Abwicklungsbehörden – wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – den Ausschuss, bevor sie nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>28.</NO.P>Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern gemäß den Artikeln 7, 8, 12, 13, 16, 18, 45h, 55 und 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>29.</NO.P>Artikel 34 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:<CITATION><P>„Der Ausschuss kann unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB gemäß ihrer Satzung erhoben wurden, oder aller den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA oder der EIOPA vorliegenden Informationen über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nachdem er diese Behörden entsprechend informiert hat, von den nachstehend genannten juristischen oder natürlichen Personen verlangen, ihm nach dem von ihm vorgegebenen Verfahren und in der von ihm verlangten Form alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt:“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„(5) 	Der Ausschuss, die EZB, die Mitglieder des ESZB, die zuständigen nationalen Behörden, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen schließen, in denen das Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt wird. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA, der EIOPA und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Die zuständigen nationalen Behörden, die EZB, die Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um zu überprüfen, ob die angeforderten Informationen zum Zeitpunkt der Anforderung bereits ganz oder teilweise vorliegen. Liegen die Informationen bereits vor, teilen die zuständigen nationalen Behörden, die EZB und die anderen Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss dies mit.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30.</NO.P>In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:<CITATION><P>„aa) 	dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 45 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Titel erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Transparenz und Rechenschaftspflicht“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3a) 	Der Ausschuss veröffentlicht seine Strategien, Leitlinien, allgemeinen Anweisungen, Anleitungen und Arbeitspapiere zu Abwicklungen im Allgemeinen und zu den Abwicklungspraktiken und -methoden, die im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus anzuwenden sind, sofern eine solche Veröffentlichung nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen führt.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31.</NO.P>Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„n) 	Ernennung eines Rechnungsführers und eines internen Prüfers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, die ihren Aufgaben funktional unabhängig nachkommen;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 50 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„qa) 	Sicherstellung, dass die nationalen Abwicklungsbehörden zu den Leitlinien, allgemeinen Anweisungen, Strategien oder Leitfäden konsultiert werden, in denen Abwicklungsstrategien, -praktiken oder -methoden festgelegt werden, zu deren Umsetzung diese nationalen Abwicklungsbehörden beitragen werden.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>32.</NO.P>Artikel 53 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder teil.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>In Absatz 5 werden die Worte „Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b“ durch die Worte „Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>33.</NO.P>In Artikel 55 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 3 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 4 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>34.</NO.P>Artikel 56 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„d) 	Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder beträgt fünf Jahre. ▌</P><P>Nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Amtszeit</STRING></STRING> als Vorsitzender, als stellvertretender Vorsitzender oder als ein in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genanntes Mitglied kann der Amtsinhaber nicht für eines der beiden anderen Ämter ernannt werden.</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>▌Absatz 6▌ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG>▌<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(6) 	Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament nach Anhörung der Plenarsitzung des Ausschusses eine geschlechtsspezifisch ausgewogene Auswahlliste der Kandidaten für die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und unterrichtet den Rat über die Auswahlliste. Das Europäische Parlament kann Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis im Europäischen Parlament unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und ersucht um dessen Annahme. Im Anschluss an die Annahme dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG>	▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>In Absatz 7 erhält der letzte Satz folgende Fassung:<CITATION><P>„Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt sind und ihr Amt gemäß dem in Absatz 6 genannten Ratsbeschluss angetreten haben.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 8 wird gestrichen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35.</NO.P>Artikel 61 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 61</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Aufstellung des Haushalts</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Vorsitzende erstellt bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Vorentwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses im Folgejahr und den Stellenplan für das Folgejahr und legt ihn dem Ausschuss bei dessen Plenarsitzung vor.</P><P>Falls notwendig, ändert der Ausschuss den Haushaltsvorentwurf und den Entwurf des Stellenplans bei seiner Plenarsitzung.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Ausgehend von dem vom Ausschuss bei seiner Plenarsitzung angenommenen Haushaltsvorentwurf erstellt der Vorsitzende einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses und legt ihn dem Ausschuss bei seiner Plenarsitzung zur Annahme vor.</P><P>Bis zum 30. November eines jeden Jahres ändert der Ausschuss den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf erforderlichenfalls bei seiner Plenarsitzung und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan an.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3) 	Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Rahmen seiner Plenarsitzung im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers Standards für die interne Kontrolle festzulegen und geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>36.</NO.P>Artikel 69 Absatz 4 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(4) 	Liegen die verfügbaren Mittel nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase unter der dort angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Der Ausschuss kann die Erhebung der regelmäßigen Beiträge nach Artikel 70 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zu drei Jahre</STRING></STRING> lang aufschieben, um zu gewährleisten, dass der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass der Ausschuss den Fonds nach Abschnitt 3 nutzen kann. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Jahren zu erreichen.</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>37.</NO.P>Artikel 70 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(3) 	Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">30</STRING></STRING> % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt der Ausschuss jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Absatz 3a wird eingefügt:<CITATION><P>„(3a) 	Der Ausschuss fordert die nach Absatz 3 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Fonds nach Artikel 76 in Anspruch genommen werden muss.</P><P>Fällt ein Institut oder Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 2 und unterliegt es nicht mehr der Beitragspflicht nach Absatz 1, fordert der Ausschuss die nach Absatz 3 eingegangenen und noch fälligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein. Wird der mit der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verbundene Beitrag bei der ersten Aufforderung ordnungsgemäß gezahlt, löscht der Ausschuss die Verpflichtung und gibt die Sicherheit zurück. Wird der Beitrag bei der ersten Aufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt, pfändet der Ausschuss die Sicherheit und löscht die Verpflichtung.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>38.</NO.P>Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache von 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>39.</NO.P>In Artikel 74 wird folgender Absatz eingefügt:<CITATION><P>„Sobald es aus Sicht des Ausschusses notwendig sein könnte, die für den Fonds gemäß diesem Artikel getroffenen Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen zu aktivieren, teilt er dies der Kommission und der EZB mit und stellt der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen benötigen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>40.</NO.P>Artikel 76 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(3) 	Stellt der Ausschuss fest, dass die Inanspruchnahme des Fonds für die in Absatz 1 genannten Zwecke voraussichtlich dazu führt, dass ein Teil der Verluste eines in Artikel 2 genannten Unternehmens an den Fonds weitergegeben wird, gelten die in Artikel 27 für die Inanspruchnahme des Fonds genannten Grundsätze.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:<CITATION><P>„(5) 	Werden die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung nur eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Ausschuss gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Fonds durch Beiträge zur Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Zusammenhang mit Verlusten entstanden sind, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels und in Artikel 22 Absatz 6 genannten Forderungen des Ausschusses haben in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat den gleichen Rang wie die Forderungen, die die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach den nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 108 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU haben.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>41.</NO.P>Artikel 79 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„(1) 	Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls der Ausschuss in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von gedeckten Einlagen und natürliche Personen sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die erstattungsfähige Einlagen halten, </STRING></STRING>weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem dieses Kreditinstitut angehört, zu den in Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecken und zu den dort genannten Bedingungen zum Schutz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser </STRING></STRING>Einleger vor Verlusten Beiträge leistet.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Ausschuss legt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in enger Zusammenarbeit mit dem Einlagensicherungssystem</STRING></STRING> die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems gemäß Absatz 1 fest, nachdem er das Einlagensicherungssystem sowie erforderlichenfalls die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zu den geschätzten Kosten der Einlegerentschädigung gemäß Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und entsprechend den in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen konsultiert hat.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Ausschuss setzt die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU und das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angeschlossen ist, über seine in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung in Kenntnis. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>In Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>41a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden Artikel werden eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 79a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berichterstattung über die Liquidität in Abwicklung</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 31. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage der Liquidität in Abwicklung vor.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem Bericht wird untersucht, ob ein vorübergehender Liquiditätsengpass nach der Rekapitalisierung eines Instituts in Abwicklung unter anderem durch ein fehlendes Instrument in dem Abwicklungsinstrumentarium verursacht wird, und es werden die effizientesten Möglichkeiten zur Bewältigung vorübergehender Liquiditätsengpässe unter Berücksichtigung von Praktiken in anderen Rechtsräumen untersucht. Der Bericht soll konkrete politische Optionen aufzeigen. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Artikel 79b</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Beratungen über die Bankenunion einen Bericht über die Wirksamkeit und den Umfang des internen Verlustübertragungsmechanismus in Abwicklungsgruppen vor, der sich aus der Reform des Krisenmanagementrahmens ergibt. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem Bericht wird insbesondere eine Bestandsaufnahme des Abwicklungsbereichs, des Grads der Einhaltung der internen MREL-Ziele und der Bedingungen für den Zugang zu den von der Branche finanzierten Sicherheitsnetzen, insbesondere dem Fonds, vorgenommen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>42.</NO.P>In Artikel 85 Absatz 3 werden die Worte „einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 “ durch die Worte „einen nach Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 gefassten Beschluss des Ausschusses“ ersetzt.“</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>43.</NO.P>In Artikel 88 wird folgender Absatz 7 angefügt:<CITATION><P>„(7) 	Dieser Artikel steht einer Offenlegung der Analysen oder Bewertungen des Ausschusses nicht im Wege – auch dann nicht, wenn diese auf Informationen beruhen, die von den in Artikel 2 genannten Unternehmen oder in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten anderen Behörden bereitgestellt werden – sofern der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt, dass diese Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das andere in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Interessen überwiegt. Eine solche Offenlegung durch den Ausschuss gilt für die Zwecke des Absatzes 1 als Offenlegung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>43a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 94 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„aa) 	das Zusammenspiel zwischen dem bestehenden Rahmen und der Einrichtung des europäischen Einlagenversicherungssystems.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Inkrafttreten und Anwendung</STRING></STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum einfügen: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</PARAG><PARAG>Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummern 2 und 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstaben a, b und c Ziffern i und ii, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, Nummer 13 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstaben a, b und d, Nummer 19 Buchstaben d und e, Nummer 21, Nummer 23 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich und Nummer 23 Buchstaben b und d, Nummern 25 bis 35 und Nummern 39, 42 und 43 gelten jedoch ab dem... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 1 Monat ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung].</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am […]</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>