<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0328</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Anwendungsbereich der Einlagensicherung, Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Transparenz (DGSD2)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0154/2024 - Berichterstatterin: Kira Marie Peter‑Hansen)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (COM(2023)0228 – C9-0133/2023 – 2023/0115(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0228),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0133/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0154/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0115</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.</FIELD></FOOTNOTE><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C … vom …, S. ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Im Einklang mit Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (<STRING ITALIC="on">ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149</STRING>).</FIELD></FOOTNOTE> hat die Kommission die Anwendung und den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Ziel des Einlegerschutzes in der Union durch die Einrichtung von Einlagensicherungssystemen weitgehend erreicht wurde. Die Kommission kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die verbleibenden Lücken beim Einlegerschutz geschlossen und die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme verbessert werden müssen und gleichzeitig die Vorschriften für andere Inanspruchnahmen der Einlagensicherungssysteme, bei denen es sich nicht um Auszahlungsverfahren handelt, zu harmonisieren sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegenwärtig beruht die Bankenunion auf nur zwei ihrer drei vorgesehenen Säulen, nämlich dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM). Da ihre dritte Säule – das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS) – fehlt, ist sie nach wie vor unvollendet. Die laufende Überprüfung des Rahmens der Union für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung soll den Weg für die längst fällige Vollendung der Bankenunion ebnen, einschließlich der Schaffung des EDIS. Die Vollendung der Bankenunion ist wesentlicher Bestandteil der Wirtschafts- und Währungsunion und der Finanzstabilität, zumal sie die Risiken des Teufelskreises mindert, der sich aus der Verflechtung zwischen Staat und Banken ergibt.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um einen reibungslosen Übergang zur Vollendung der Bankenunion sicherzustellen, müssen die Funktionen, die Einlagensicherungssysteme erfüllen können, harmonisiert werden. Daher sollte die Anzahl der Ermessenspielräume nach nationalem Recht, die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehen sind, eingeschränkt werden, und alle Einlagensicherungssysteme sollten in der Lage sein, Abwicklungsmaßnahmen, präventive Maßnahmen und sonstige alternative Maßnahmen zur Auszahlung an die Einleger zu finanzieren.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dem Rahmen der Union für das Krisenmanagement im Bankensektor sollte jederzeit sichergestellt sein, dass Verluste nicht sozialisiert werden und Steuergelder nicht zur Unterstützung oder Rettung von Kreditinstituten, die sich in Schwierigkeiten befinden, verwendet werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Werden die Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme oder zur Bereitstellung von Informationen für Einleger und Einlagensicherungssysteme nicht eingehalten, so könnte dies das Ziel des Einlegerschutzes untergraben. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden können bei verspäteter Zahlung von Beiträgen finanzielle Sanktionen verhängen. Es ist wichtig, die Koordinierung zwischen Einlagensicherungssystemen, benannten Behörden und zuständigen Behörden zu verbessern, damit gegen Kreditinstitute, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden. Wenngleich die Anwendung von Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gegen Kreditinstitute in nationalen Rechtsvorschriften und in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).</FIELD></FOOTNOTE> geregelt ist, muss sichergestellt werden, dass benannte Behörden die zuständigen Behörden rechtzeitig über jeden Verstoß gegen die Verpflichtungen von Kreditinstituten im Rahmen der Einlagensicherungsvorschriften unterrichten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwürfe von Regulierungsstandards</STRING></STRING> für die Durchführung von Stresstests für Einlagensicherungssysteme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausarbeiten</STRING></STRING>, um die Konvergenz der Verfahren der Einlagensicherungssysteme weiter zu fördern und die Einlagensicherungssysteme bei der Prüfung ihrer Widerstandsfähigkeit zu unterstützen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/49/EU sind Einlagen bestimmter Finanzinstitute, einschließlich Wertpapierfirmen, von der Deckung durch das Einlagensicherungssystem ausgenommen. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollten jedoch die Mittel, die diese Finanzinstitute von ihren Kunden erhalten und die sie bei einem Kreditinstitut im Namen ihrer Kunden im Rahmen der Erbringung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen hinterlegen, geschützt sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Das Spektrum der Einleger, die derzeit durch die Erstattung durch Einlagensicherungssysteme geschützt sind, wurde so festgelegt, dass Kleinanleger abgesichert sind, während bei professionellen Anlegern davon ausgegangen wird, dass diese einen solchen Schutz nicht benötigen. Aus diesem Grund wurden staatliche Stellen von der Deckung ausgenommen. Allerdings können die meisten staatlichen Stellen (zu denen in einigen Mitgliedstaaten auch Schulen und Krankenhäuser zählen) nicht als professionelle Anleger angesehen werden. Infolgedessen muss sichergestellt werden, dass Einlagen aller Kleinanleger, einschließlich staatlicher Stellen, vom Schutz durch ein Einlagensicherungssystem profitieren können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Bestimmte Ereignisse, darunter Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder die Auszahlung bestimmter Versicherungsleistungen, können vorübergehend zu hohen Einlagen führen. Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU derzeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Einlagen, die aus solchen Ereignissen resultieren, für eine Dauer von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100 000 EUR hinaus geschützt sind. Um den Einlegerschutz in der Union zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand sowie die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Schutzes solcher Einlagen zu verringern, ist es erforderlich, deren Schutz so anzupassen, dass – zusätzlich zur Deckungssumme von 100 000 EUR – während einer harmonisierten Laufzeit von sechs Monaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Mindestbetrag von</STRING></STRING> 500 000 EUR <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ein Höchstbetrag von 2 500 000 EUR</STRING></STRING> geschützt sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Anschluss an die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission die geschützten Beträge überprüfen, um festzustellen, ob der Höchstbetrag verringert werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, ob die geschützten Beträge verhältnismäßig sind und durch sie gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sichergestellt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Bei einer Immobilientransaktion können Mittel auf verschiedene Konten transferiert werden, bevor die Transaktion tatsächlich abgewickelt ist. Damit Einleger, die Immobilientransaktionen durchführen, auf einheitliche Weise geschützt sind, sollte daher der Schutz zeitweilig hoher Salden sowohl für die Erlöse aus einem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie als auch für die Mittel gelten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">binnen einer vorab festgelegten kurzen Frist</STRING></STRING> für den Erwerb einer privaten Wohnimmobilie hinterlegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Um die rechtzeitige Auszahlung des von einem Einlagensicherungssystem zu erstattenden Betrags zu gewährleisten und die Verwaltungs- und Berechnungsvorschriften zu vereinfachen, sollte es bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags keinen Ermessensspielraum mehr zur Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten geben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Es ist notwendig, die operativen Kapazitäten der Einlagensicherungssysteme zu optimieren und deren Verwaltungsaufwand zu verringern. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass es bei der Ermittlung von Einlegern, die Anspruch auf Einlagen auf Begünstigtenkonten haben, oder bei der Beurteilung, ob Einleger den Schutz für zeitweilig hohe Salden in Anspruch nehmen können, nach wie vor den Einlegern und Kontoinhabern obliegt, ihre Ansprüche mit eigenen Mitteln nachzuweisen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Für bestimmte Einlagen kann eine längere Erstattungsfrist gelten, da die Einlagensicherungssysteme verpflichtet sind, die Erstattungsforderung zu überprüfen. Um die Vorschriften unionsweit zu harmonisieren, sollte die Erstattungsfrist auf 20 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen begrenzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Die im Zusammenhang mit der Erstattung kleiner Beträge auf ruhenden Konten anfallenden Verwaltungskosten können höher sein als der Nutzen für den Einleger. Daher muss präzisiert werden, dass Einlagensicherungssysteme nicht verpflichtet sein sollten, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einlagen auf solchen Konten, die unter bestimmten, auf nationaler Ebene festzulegenden Schwellenwerten liegen, zu erstatten. Das Recht der Einleger, ihren Anspruch auf einen solchen Betrag geltend zu machen, sollte jedoch erhalten bleiben. Verfügt ein und derselbe Einleger zudem über weitere aktive Konten, sollten die Einlagensicherungssysteme den betreffenden Betrag bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Einlagensicherungssysteme können bei der Entschädigung der Einleger verschiedene Methoden anwenden, die von Barauszahlungen bis zu elektronischen Überweisungen reichen. Damit gewährleistet ist, dass sich die Erstattungsverfahren von Einlagensicherungssystemen zurückverfolgen lassen und die Ziele des Unionsrahmens zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gewahrt bleiben, sollten Erstattungen an Einleger standardmäßig per Überweisung erfolgen, wenn der zu erstattende Betrag 10 000 EUR übersteigt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Finanzinstitute sind von der Einlagensicherung ausgenommen. Allerdings hinterlegen bestimmte Finanzinstitute, darunter E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Wertpapierfirmen, die von ihren Kunden erhaltenen Finanzmittel – oft vorübergehend – ebenfalls auf Bankkonten, um den Sicherungsanforderungen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).</FIELD></FOOTNOTE>, der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).</FIELD></FOOTNOTE> und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).</FIELD></FOOTNOTE>, nachzukommen. Angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Finanzinstitute sollten solche Einlagen durch Einlagensicherungssysteme unter der Bedingung geschützt werden, dass die betreffenden Kunden bekannt sind oder ermittelt werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Kunden von Finanzinstituten wissen nicht immer, bei welchem Kreditinstitut das Finanzinstitut ihre Gelder hinterlegt hat. Daher sollten Einlagensicherungssysteme solche Einlagen nicht mit Einlagen zusammenführen, die die betreffenden Kunden möglicherweise bei dem Kreditinstitut hinterlegt haben, bei dem das Finanzinstitut ihre Einlagen eingezahlt hat. Die Kreditinstitute haben möglicherweise keine Kenntnis von der Identität der Kunden, die Anspruch auf die auf den Kundenkonten gehaltene Summe haben, oder könnten nicht in der Lage sein, individuelle Daten dieser Kunden zu überprüfen und aufzuzeichnen. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Bei der Entschädigung von Einlegern können Situationen entstehen, in denen bei den Einlagensicherungssystemen Bedenken hinsichtlich Geldwäsche aufkommen. Die Einlagensicherungssysteme sollten daher die Auszahlung an einen Einleger zurückhalten, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass eine zentrale Meldestelle ein Bank- oder Zahlungskonto gemäß den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche ausgesetzt hat.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>In Artikel 9 der Richtlinie 2014/49/EU ist festgelegt, dass ein Einlagensicherungssystem, das im Rahmen von Abwicklungsverfahren Zahlungen leistet, gegen das betreffende Kreditinstitut eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen hat und dass diese Forderung im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein muss. In dieser Bestimmung wird nicht zwischen dem Beitrag eines Einlagensicherungssystems zur Nutzung des Instruments eines offenen Bank-Bail-in und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung einer Übertragungsstrategie (Instrument der Unternehmensveräußerung / Instrument des Brückeninstituts), gefolgt von der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens, unterschieden. Um mit Blick auf das Bestehen und die Höhe einer Forderung eines Einlagensicherungssystems in verschiedenen Szenarien für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, muss festgelegt werden, dass in dem Fall, in dem das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts oder alternativer Maßnahmen beiträgt, mit denen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, einschließlich Einlagen, des Kreditinstituts auf einen Empfänger übertragen werden, dieses Einlagensicherungssystem eine Forderung gegen den verbleibenden Teil des Unternehmens in dessen späteren Liquidationsverfahren nach nationalem Recht haben sollte. Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des verbleibenden Teils des Unternehmens übrigen Anteilseigner und Gläubiger des Kreditinstituts die Verluste dieses Kreditinstituts wirksam ausgleichen, und damit eine bessere Möglichkeit besteht, dass im Insolvenzfall Erstattungen an das Einlagensicherungssystem geleistet werden, sollte die Forderung des Einlagensicherungssystems im Rang mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den gedeckten Einlagen</STRING></STRING> gleichgestellt sein. Wird das Instrument eines offenen Bank-Bail-in angewandt (d. h. das Kreditinstitut setzt seine Geschäftstätigkeit fort), leistet das Einlagensicherungssystem einen Beitrag in Höhe des Betrags, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt würden, wenn sie Gegenstand des Bail-in wären, um die Verluste dieses Kreditinstituts aufzufangen. Daher sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems keine Forderung gegen das in Abwicklung befindliche Institut begründen, da der Beitrag des Einlagensicherungssystems sonst keinen Sinn hätte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Um für Konvergenz der Verfahren der Einlagensicherungssysteme zu sorgen, bei der Inanspruchnahme von Einlagen Rechtssicherheit für Einleger zu gewährleisten und um operative Hürden für Einlagensicherungssysteme zu verhindern, ist es wichtig, einen angemessen langen Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen Einleger die Erstattung ihrer Einlagen verlangen können, wenn das Einlagensicherungssystem im Falle einer Auszahlung die Einleger nicht innerhalb der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Fristen entschädigt hat.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen. Damit objektiv beurteilt werden kann, ob die Einlagensicherungssysteme diese Anforderung erfüllen, sollte für die Bestimmung der Höhe der gedeckten Einlagen und der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme ein klarer Bezugszeitraum festgelegt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs in Bezug auf die Verwendung von Einlagensicherungssystemen sollte die Angemessenheit der Zielausstattung von 0,8 % genau überwacht und bewertet werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Zur Gewährleistung der Resilienz der Einlagensicherungssysteme sollten deren Finanzmittel aus stabilen und unwiderruflichen Beiträgen stammen. Bei bestimmten Finanzierungsquellen der Einlagensicherungssysteme, darunter Kredite und erwartete Wiedereinziehungen, bestehen zu hohe Abhängigkeiten, als dass sie auf die Mittel zur Erreichung der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems angerechnet werden könnten. Um die Bedingungen hinsichtlich der Erreichung der Zielausstattung durch die Einlagensicherungssysteme zu harmonisieren und um sicherzustellen, dass die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Branche finanziert werden, sollte zwischen Finanzmitteln, die auf die Zielausstattung anrechenbar sind, und Mitteln unterschieden werden, die als ergänzende Finanzierungsquellen betrachtet werden. Abflüsse von Finanzmitteln aus Einlagensicherungssystemen, einschließlich vorhersehbarer Rückzahlungen von Krediten, sind planbar und können mit Blick auf die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder des Einlagensicherungssystems berücksichtigt werden und sollten daher nicht dazu führen, dass die verfügbaren Finanzmittel zurückgehen und unter das Niveau der Zielausstattung sinken. Daher muss festgelegt werden, dass – sobald die Zielausstattung erstmalig erreicht worden ist – die Frist für einen Wiederauffüllungszeitraum von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Jahren nur dann ausgelöst werden sollte, wenn ein Defizit an verfügbaren Finanzmitteln im Einlagensicherungssystem durch eine Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems (Auszahlung oder präventive, Abwicklungs- oder alternative Maßnahmen) verursacht wurde. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind die verfügbaren Finanzmittel nach einer solchen Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems um weniger als ein Drittel zurückgegangen, sollte der Wiederauffüllungszeitraum zwei Jahre betragen.</STRING></STRING> Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode festgelegt wird, nach der die Einlagensicherungssysteme die Zielausstattung berechnen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems sollten unmittelbar genutzt werden können, damit sie bei plötzlich eintretenden Auszahlungsereignissen oder sonstigen Inanspruchnahmen bereitstehen. Angesichts der unterschiedlichen Verfahren in der Union ist es angezeigt, Anforderungen hinsichtlich der Anlagestrategie der Einlagensicherungssysteme festzulegen, um etwaige negative Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Einlagensicherungssystems, sein Mandat zu erfüllen, abzumildern. Ist ein Einlagensicherungssystem nicht für die Festlegung der Anlagestrategie zuständig, so sollte die dafür zuständige Behörde oder Einrichtung oder Stelle im Mitgliedstaat bei der Festlegung der Anlagestrategie auch die Grundsätze der Diversifizierung und der Investitionen in risikoarme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und liquide</STRING></STRING> Vermögenswerte beachten. Um die vollständige operative Unabhängigkeit und Flexibilität des Einlagensicherungssystems hinsichtlich des Zugangs zu seinen Mitteln zu wahren, sollten Mittel der Einlagensicherungssysteme, die bei der Finanzverwaltung hinterlegt sind, zweckgebunden und auf ein getrenntes Konto eingezahlt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Die Option, bei der die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems durch Pflichtbeiträge erhoben werden, die von den Mitgliedsinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko entstehenden Kosten errichtet hat, wurde nie genutzt und sollte daher gestrichen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Es ist notwendig, den Einlegerschutz zu verbessern, wobei eine kurzfristige Veräußerung der Vermögenswerte eines Einlagensicherungssystems vermieden und mögliche negative prozyklische Auswirkungen auf den Bankensektor, die auf die Erhebung von Sonderbeiträgen zurückzuführen sind, begrenzt werden müssen. Den Einlagensicherungssystemen sollte es daher gestattet sein, alternative Finanzierungsmechanismen zu nutzen, sodass sie jederzeit kurzfristige Finanzierungen aus anderen Quellen als Beiträgen erhalten können, auch vor der Verwendung ihrer verfügbaren Finanzmittel und der in Form von Sonderbeiträgen erhobenen Mittel. Da die Kosten und die Verantwortung für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen in erster Linie von den Kreditinstituten getragen werden sollten, sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte alternative Finanzierungsmechanismen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">untersagt sein</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Zur Gewährleistung einer angemessen diversifizierten Anlage von Finanzmitteln aus einem Einlagensicherungssystem und konvergenter Praktiken sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um den Einlagensicherungssystemen diesbezüglich Orientierung an die Hand zu geben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Wenngleich die primäre Rolle der Einlagensicherungssysteme darin besteht, abgesicherte Einleger zu entschädigen, können Maßnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, für die Einlagensicherungssysteme kosteneffizienter sein und einen ununterbrochenen Zugang zu Einlagen gewährleisten, indem Übertragungsstrategien erleichtert werden. Einlagensicherungssysteme können verpflichtet werden, zur Abwicklung von Kreditinstituten beizutragen. Darüber hinaus können Einlagensicherungssysteme in einigen Mitgliedstaaten präventive Maßnahmen, mit denen die langfristige Rentabilität von Kreditinstituten wiederhergestellt wird, oder alternative Maßnahmen im Insolvenzfall finanzieren. Wenngleich solche präventiven und alternativen Maßnahmen den Schutz der Einlagen signifikant verbessern können, müssen diese Maßnahmen angemessenen Schutzbestimmungen unterliegen, auch in Form einer harmonisierten Kostenoptimierungsprüfung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie die Wirksamkeit und Kosteneffizienz dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Schutzbestimmungen sollten nur für Inanspruchnahmen gelten, die aus den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems finanziert werden, die unter diese Richtlinie fallen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei jeglicher Einbeziehung des Einlagensicherungssystems in jedem Szenario ein Schwerpunkt auf Kosteneffizienz und Transparenz gelegt wird. Dieser Ansatz ist von wesentlicher Bedeutung, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass bestimmten Marktteilnehmern keine unlauteren Vorteile gewährt werden. Transparenz und Kosteneffizienz sind Grundprinzipien, die der Integrität und der gerechten Funktionsweise des Einlagensicherungssystems zugrunde liegen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts durch hinreichend frühe Inanspruchnahmen können entlang des Kontinuums der Instrumente zur Krisenbewältigung wirksam dazu beitragen, das Einlegervertrauen und die Finanzstabilität zu wahren. Diese Maßnahmen können verschiedene Formen annehmen – Kapitalhilfemaßnahmen durch Eigenmittelinstrumente (darunter Instrumente des harten Kernkapitals) oder andere Kapitalinstrumente, Garantien oder Kredite. Einlagensicherungssysteme haben auf unterschiedliche Weise auf diese Maßnahmen zurückgegriffen. Um mit Blick auf die Instrumente zur Krisenbewältigung ein Kontinuum zu wahren und sicherzustellen, dass der Rückgriff auf präventive Maßnahmen im Einklang mit dem Abwicklungsrahmen und den Beihilfevorschriften erfolgt, müssen der Zeitplan und die Bedingungen für deren Anwendung festgelegt werden. Präventive Maßnahmen sind nicht geeignet, um entstandene Verluste auszugleichen, wenn das Kreditinstitut bereits ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und sie sollten frühzeitig genutzt werden, um zu verhindern, dass sich die Finanzlage der Bank verschlechtert. Die benannten Behörden sollten daher überprüfen, ob die Bedingungen für eine solche Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems erfüllt sind. Diese Bedingungen für die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sollten unbeschadet der Bewertung durch die zuständige Behörde gelten, ob ein institutsbezogenes Sicherungssystem die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Kriterien erfüllt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Um sicherzustellen, dass mit den präventiven Maßnahmen das jeweilige Ziel erreicht wird, sollten die Kreditinstitute <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der zuständigen Behörde</STRING></STRING> einen Vermerk über die Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorlegen </STRING></STRING>müssen, zu denen sie sich verpflichten. ▌In dem Vermerk sollten sämtliche Elemente aufgeführt sein, die darauf abzielen, Mittelabflüsse zu verhindern und die Kapital- und Liquiditätslage des Kreditinstituts zu stärken, sodass das Kreditinstitut künftig alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen erfüllen kann. Daher sollte der Vermerk Angaben zu Kapitalbeschaffungsmaßnahmen enthalten, einschließlich Regelungen über die Ausgabe von Rechten, die freiwillige Umwandlung nachrangiger Schuldtitel, Passivmanagementoptionen, kapitalgenerierende Veräußerungen von Vermögenswerten, die Verbriefung von Portfolios sowie die Einbehaltung von Gewinnen, darunter Dividendenverbote und Verbote des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollten in dem Vermerk die anfängliche Kapitallücke des Kreditinstituts, die durchgeführten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sowie die Vorkehrungen zur Verhinderung des Abflusses von Mitteln im Einzelnen dargelegt werden. </STRING></STRING>Aus demselben Grund sollten Kreditinstitute während der Umsetzung der im Vermerk vorgesehenen Maßnahmen auch ihre Liquiditätsposition stärken und von aggressiven Geschäftspraktiken sowie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der Ausschüttung von Dividenden oder variablen Vergütungen und</STRING></STRING> vom Rückkauf eigener Aktien oder der Inanspruchnahme hybrider Kapitalinstrumente absehen. Ein solcher Vermerk sollte auch eine Ausstiegsstrategie für etwaige in Anspruch genommene Unterstützungsmaßnahmen enthalten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Kreditinstitut sollte der zuständigen Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen Reorganisationsplan vorlegen, um die langfristige Rentabilität zu sichern. Präventive Maßnahmen, die einem Kreditinstitut gewährt werden, sollten ausgesetzt werden, wenn die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig und durchführbar ist, um die langfristige Rentabilität zu sichern. Ist das Kreditinstitut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c, so sollte das institutsbezogene Sicherungssystem den Reorganisationsplan nach Anhörung der zuständigen Behörde genehmigen. Ist die zuständige Behörde mit dem Reorganisationsplan nicht zufrieden, sollte sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die langfristige Rentabilität gesichert ist.</STRING></STRING> Die zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Abwicklungsbehörden</STRING></STRING> sind am besten in der Lage, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Relevanz und Glaubwürdigkeit der im <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reorganisationsplan</STRING></STRING> vorgesehenen Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu bewerten</STRING></STRING>. Um sicherzustellen, dass die benannten Behörden des Einlagensicherungssystems, das vom Kreditinstitut um Finanzierung einer präventiven Maßnahme ersucht wurde, beurteilen können, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung präventiver Maßnahmen erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden mit den benannten Behörden zusammenarbeiten. Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung eines solchen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reorganisationsplans</STRING></STRING> zu unterstützen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um gegebenenfalls das moralische Risiko zu mindern, sollten das Kreditinstitut, das von Einlagensicherungssystemen Unterstützung in Form von präventiven Maßnahmen erhält, seine Anteilseigner, seine Gläubiger oder die Unternehmensgruppe, der es angehört, aus eigenen Mitteln zur Umstrukturierung beitragen und eine angemessene Vergütung für die vom Einlagensicherungssystem gewährte präventive Maßnahme bereitstellen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die von Einlagensicherungssystemen in Form von präventiven Maßnahmen unterstützt werden, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollten die zuständigen Behörden von Kreditinstituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Rückzahlung des im Rahmen der präventiven Maßnahmen geleisteten Beitrags oder die Einhaltung der Ausstiegsstrategie</STRING></STRING> verlangen. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Rentabilität des Kreditinstituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, so sollte das Einlagensicherungssystem dem Kreditinstitut keine weitere präventive Unterstützung gewähren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die gleichen Konsequenzen sollten greifen, wenn das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht einhält.</STRING></STRING> Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung eines solchen Abhilfeplans zu unterstützen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Um nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Binnenmarkt zu vermeiden, muss festgelegt werden, dass bei alternativen Maßnahmen im Insolvenzfall die einschlägigen Stellen, die ein Kreditinstitut im Rahmen eines nationalen Insolvenzverfahrens vertreten (Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Verwalter oder sonstiges), Vorkehrungen für die Vermarktung der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts oder eines Teils davon in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren treffen und gleichzeitig darauf abzielen sollten, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Das Kreditinstitut oder jeglicher Intermediär, der im Namen des Kreditinstituts handelt, sollte Regelungen anwenden, die für die Vermarktung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten, die potenziellen Käufern übertragen werden sollen, geeignet sind. In jedem Fall sollte die Verwendung staatlicher Mittel, sofern erforderlich, weiterhin den einschlägigen Beihilfevorschriften gemäß dem Vertrag unterliegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Da die Einlagensicherungssysteme in erster Linie für den Schutz gedeckter Einlagen sorgen sollen, sollten sie nur dann andere Inanspruchnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, finanzieren dürfen, wenn diese Maßnahmen günstiger sind als Auszahlungen. Die bei der Anwendung dieser Regel („Kostenoptimierungsprüfung“) gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass diesbezüglich mehrere Mängel bestehen, da im geltenden Rahmen nicht im Einzelnen festgelegt ist, wie die Kosten dieser Inanspruchnahmen oder die Kosten der Auszahlung bestimmt werden. Um eine einheitliche Anwendung der Kostenoptimierungsprüfung in der gesamten Union zu gewährleisten, muss festgelegt werden, wie diese Kosten berechnet werden. Gleichzeitig sollten keine übermäßig strengen Bedingungen festgelegt werden, die eine Verwendung der Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen für andere Inanspruchnahmen als die Auszahlung de facto unmöglich machen würden. Bei der Kostenoptimierungsprüfung sollten die Einlagensicherungssysteme zunächst überprüfen, ob die Kosten für die Finanzierung der ausgewählten Maßnahme niedriger sind als die Kosten für die Erstattung der gedeckten Einlagen. Im Rahmen der Methode für die Kostenoptimierungsprüfung sollte der Zeitwert des Geldes berücksichtigt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Die Liquidation kann ein langwieriger Prozess sein, dessen Effizienz von der Effizienz der nationalen Gerichte, den Insolvenzregelungen, den jeweiligen Merkmalen der einzelnen Bank und den Umständen des Ausfalls abhängt. Bei Inanspruchnahmen von Einlagensicherungssystemen im Rahmen alternativer Maßnahmen sollte sich die Kostenoptimierungsprüfung auf die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und auf die Schätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der genannten Richtlinie stützen. Die genaue Bewertung von Wiedereinziehungen im Rahmen eines Liquidationsverfahrens kann jedoch mit Blick auf die Kostenoptimierungsprüfung für präventive Maßnahmen, die lange vor einer vorhersehbaren Liquidation erfolgen sollten, eine Herausforderung darstellen. Daher sollte das kontrafaktische Szenario für die Kostenoptimierungsprüfung für präventive Maßnahmen entsprechend angepasst werden, und die erwarteten Wiedereinziehungen sollten in jedem Fall auf einen angemessenen Betrag begrenzt werden, der auf der Höhe von Wiedereinziehungen in früheren Auszahlungsfällen beruht.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Die benannten Behörden sollten die Kosten der Maßnahme für das Einlagensicherungssystem, auch nach der Rückzahlung eines Kredits, einer Kapitalzuführung oder der Inanspruchnahme einer Garantie, abzüglich der erwarteten Erträge, der operativen Aufwendungen und der potenziellen Verluste, anhand eines kontrafaktischen Szenarios auf der Grundlage eines hypothetischen endgültigen Verlusts am Ende des Insolvenzverfahrens schätzen, wobei Wiedereinziehungen des Einlagensicherungssystems im Rahmen des Liquidationsverfahrens einer Bank zu berücksichtigen sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollten im kontrafaktischen Szenario die möglichen Kosten der wirtschaftlichen und finanziellen Instabilität für das Einlagensicherungssystem berücksichtigt werden, einschließlich der Notwendigkeit, im Rahmen des Mandats des Einlagensicherungssystems zusätzliche Mittel einzusetzen, um die Einleger und die Finanzstabilität zu schützen und eine Ansteckung zu verhindern. </STRING></STRING>Um ein faires und umfassenderes Bild der tatsächlichen Kosten einer Entschädigung der Einleger zu erhalten, sollte die Schätzung der Verluste, die durch die Erstattung gedeckter Einlagen entstehen, auch die indirekt durch die Entschädigung der Einleger anfallenden Kosten enthalten. Diese Kosten sollten ▌die Kosten umfassen, die dem Einlagensicherungssystem durch den Rückgriff auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten entstehen könnten. Um die einheitliche Anwendung der Kostenoptimierungsprüfung zu gewährleisten, sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, deren Gegenstand die Methode zur Berechnung der Kosten der verschiedenen Inanspruchnahmen eines Einlagensicherungssystems ist. Zur Gewährleistung, dass die Methode für die Kostenoptimierungsprüfung mit dem gesetzlichen oder vertraglichen Mandat des Einlagensicherungssystems ▌kohärent ist, sollte die EBA ▌Entwürfe technischer Regulierungsstandards <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausarbeiten</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Um den harmonisierten Einlegerschutz zu verbessern und die jeweiligen Zuständigkeiten in der gesamten Union festzulegen, sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats die Auszahlung an Einleger sicherstellen, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen die Kreditinstitute, die Mitglieder des Einlagensicherungssystems sind, Einlagen und andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen, indem sie Einlagendienstleistungen auf grenzüberschreitender Basis anbieten, ohne im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen zu sein. Um die Auszahlungsvorgänge und die Bereitstellung von Informationen für Einleger zu erleichtern, sollte es dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gestattet sein, als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten, die ihre Dienstleistungsfreiheit ausüben, zu fungieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Die Zusammenarbeit zwischen Einlagensicherungssystemen in der gesamten Union ist von entscheidender Bedeutung, um eine rasche und kosteneffiziente Entschädigung der Einleger zu gewährleisten, wenn Kreditinstitute Bankdienstleistungen über Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Angesichts des technologischen Fortschritts, der die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungen und die Fernidentifizierung fördert, sollte es dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats gestattet sein, die Erstattungen direkt an Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat zu entrichten, sofern der Verwaltungsaufwand und die Kosten geringer sind als bei der Erstattung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats. Diese Flexibilität sollte den derzeitigen Kooperationsmechanismus ergänzen, wonach Einleger von Zweigstellen Erstattungen vom Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erhalten. Zur Wahrung des Einlegervertrauens in den Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Einlagensicherungssysteme bei dieser Zusammenarbeit zu unterstützen, indem sie unter anderem eine Liste von Bedingungen vorschlägt, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen könnte, Erstattungen an Einleger von Zweigstellen im Aufnahmemitgliedstaat zu entrichten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angehört, kann sich ändern, wenn das Kreditinstitut seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder eine Tochtergesellschaft in eine Zweigstelle umwandelt oder umgekehrt. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU werden die Beiträge eines solchen Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung entrichtet wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen. Um sicherzustellen, dass die Übertragung von Beiträgen auf das empfangende Einlagensicherungssystem nicht von divergierenden nationalen Vorschriften über die Rechnungsstellung oder dem tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung von Beiträgen abhängt, sollte das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den zu übertragenden Betrag auf der Grundlage der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbindlichkeiten</STRING></STRING> berechnen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die dem empfangenden Einlagensicherungssystem infolge der Übertragung entstehen könnten</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode für die Berechnung des zu übertragenden Betrags festgelegt wird, um eine neutrale Auswirkung der Übertragung auf die Finanzlage des empfangenden Einlagensicherungssystems und des ursprünglichen Einlagensicherungssystems in Bezug auf die von diesen abgedeckten Risiken sicherzustellen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>In der gesamten Union muss für einen einheitlichen Einlegerschutz gesorgt werden; ein solcher Schutz lässt sich jedoch nicht vollständig durch Regelungen herstellen, die zur Bewertung der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes in Drittstaaten angewandt werden. Aus diesem Grund sollten sich in der Union belegene Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, einem Einlagensicherungssystem in dem Mitgliedstaat anschließen, in dem sie ihre Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen ausüben. Diese Anforderung würde auch die Kohärenz mit den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU gewährleisten, die darauf abzielen, robustere Aufsichts- und Abwicklungsrahmen für Gruppen aus Drittstaaten einzuführen, die Bankdienstleistungen in der Union erbringen. Es sollte jedoch vermieden werden, dass Einlagensicherungssysteme den wirtschaftlichen und finanziellen Risiken von Drittstaaten ausgesetzt sind. Einlagen bei Zweigstellen in Drittstaaten, die von Kreditinstituten in der Union eingerichtet wurden, sollten daher nicht unter den Schutz fallen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Die standardisierte und regelmäßige Offenlegung von Informationen sorgt auf Einlegerseite für eine stärkere Sensibilisierung für die Einlagensicherung. Bei der Anpassung der Offenlegungspflichten an die technologischen Entwicklungen sollte den neuen digitalen Kommunikationskanälen Rechnung getragen werden, über die die Kreditinstitute mit Einlegern interagieren. Die Einleger sollten klare und einheitliche Informationen erhalten, aus denen hervorgeht, wie ihre Einlagen geschützt werden, und gleichzeitig sollte der damit verbundene Verwaltungsaufwand für Kreditinstitute oder Einlagensicherungssysteme verringert werden. Die EBA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen zum einen Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens, der den Einlegern jährlich zu übermitteln ist, und zum anderen die im Muster enthaltenen Informationen festgelegt werden, die den Einlegern entweder von Einlagensicherungssystemen oder von Kreditinstituten in bestimmten Situationen, einschließlich bei Verschmelzungen von Kreditinstituten, der Feststellung, dass Einlagen nicht verfügbar sind, oder der Erstattung von Einlagen von Kundengeldern, zu übermitteln sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Die Verschmelzung von Kreditinstituten oder die Umwandlung eines Tochterunternehmens in eine Zweigstelle oder umgekehrt könnte sich auf die wesentlichen Merkmale des Einlegerschutzes auswirken. Um Nachteile für Einleger zu vermeiden, deren Einlagen nach einer Verschmelzung bei beiden fusionierten Banken hinterlegt wären und deren Anspruch auf Einlagensicherung infolge von Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit einer Bank zu einem Einlagensicherungssystem geringer ausfiele, sollten alle Einleger über solche Änderungen informiert werden und das Recht haben, ihre Gelder entschädigungsfrei bis zur Höhe des Betrags abzuziehen, der der entgangenen Deckung der Einlagen entspricht.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Damit die Finanzstabilität gewahrt bleibt, eine Ansteckung vermieden wird und den Einlegern ermöglicht wird, gegebenenfalls ihr Recht auf Inanspruchnahme von Einlagen wahrzunehmen, sollten die benannten Behörden, betreffenden Einlagensicherungssysteme und Kreditinstitute die Einleger über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen informieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Um die Transparenz für Einleger zu erhöhen und die finanzielle Solidität und das Vertrauen der Einlagensicherungssysteme untereinander bei der Erfüllung ihres Mandats zu fördern, sollten die geltenden Meldepflichten verbessert werden. Aufbauend auf den geltenden Verpflichtungen, die es den Einlagensicherungssystemen ermöglichen, sämtliche benötigten Informationen von ihren Mitgliedsinstituten anzufordern, um eine Auszahlung vorzubereiten, sollten die Einlagensicherungssysteme auch in der Lage sein, Informationen anzufordern, die für die Vorbereitung einer Auszahlung im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig sind. Die Mitgliedsinstitute sollten verpflichtet sein, auf Ersuchen eines Einlagensicherungssystems allgemeine Informationen über jegliche wesentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten bereitzustellen. Um der EBA ein angemessenes Spektrum an Informationen über die Entwicklung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und über die Verwendung dieser Mittel zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme die EBA jährlich über die Höhe der gedeckten Einlagen und verfügbaren Finanzmittel unterrichten und der EBA die Umstände mitteilen, die zur Verwendung der Mittel des Einlagensicherungssystems für Auszahlungen oder andere Maßnahmen geführt haben. Um der gestärkten Rolle der Einlagensicherungssysteme bei der Bewältigung der Bankenkrise Rechnung zu tragen, wobei darauf abgezielt wird, die Verwendung der Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung zu erleichtern, sollten die Einlagensicherungssysteme das Recht haben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jährlich</STRING></STRING> die Zusammenfassung der Abwicklungspläne von Kreditinstituten zu erhalten, damit sie insgesamt besser darauf vorbereitet sind, die Finanzmittel bereitzustellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten EU-weit eine kohärente Harmonisierung und einen angemessenen Einlegerschutz erleichtern. Da die EBA über hochgradig spezialisierte Fachleute verfügt, wäre es effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission zur Annahme vorzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie festgelegt – von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).</FIELD></FOOTNOTE> erlassen, um Folgendes festzulegen: a) die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden von Finanzinstituten zum Zweck der Auszahlung von Einlagen von Kundengeldern, die Kriterien für die Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten der einzelnen Kunden oder für eine Direkterstattung an den Kunden sowie die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern, b) die Methode, nach der die Kostenoptimierungsprüfung vorgenommen wird, und c) die Methode für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die Zielausstattung angerechnet werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie festgelegt – befugt sein, von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen, um Folgendes festzulegen: a) Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens, das Muster für Informationen, die entweder Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern übermitteln sollten, b) die Verfahren, die von Kreditinstituten bei der Übermittlung von Informationen an ihr Einlagensicherungssystem und die von Einlagensicherungssystemen und benannten Behörden bei der Übermittlung von Informationen an die EBA einzuhalten sind, sowie die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Die Richtlinie 2014/49/EU sollte daher entsprechend geändert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Damit Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in der Union sind, sich einem Einlagensicherungssystem in der Union anschließen können, sollte diesen Zweigstellen hinreichend Zeit eingeräumt werden, um die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Nach der Richtlinie 2014/49/EU können die Mitgliedstaaten ein institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem anerkennen, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Anforderungen der Richtlinie 2014/49/EU genügt. Um dem spezifischen Geschäftsmodell dieser institutsbezogenen Sicherungssysteme und insbesondere der Relevanz der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Funktionen Rechnung zu tragen</STRING></STRING>, die für deren Mandat von grundlegender Bedeutung sind <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die sie zusätzlich zu den unter diese Richtlinie fallenden Funktionen erfüllen,</STRING></STRING> sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den institutsbezogenen Sicherungssystemen zu gestatten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solche Funktionen weiterhin wahrzunehmen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um ihnen ausreichend Zeit zu geben</STRING></STRING>, sich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> an die</STRING></STRING> neuen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmungen, insbesondere die</STRING></STRING> Schutzbestimmungen für die Anwendung von präventiven Maßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, anzupassen, sollte den institutsbezogenen Sicherungssystemen außerdem ein dreijähriger Übergangszeitraum eingeräumt werden</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und ein hohes Maß an Einlegerschutz aufrechtzuerhalten, sollten die Funktionen und Aufgaben, die zusätzlich zu den unter diese Richtlinie fallenden Funktionen und Aufgaben wahrgenommen werden, über die Zielausstattung hinaus durch zusätzliche Finanzmittel finanziert werden. Institutsbezogene Sicherungssysteme sollten für ihre anderen Zwecke, die nicht zu den unter diese Richtlinie fallenden Funktionen gehören, einen getrennten Fonds füllen, wie es </STRING></STRING>zwischen der Europäischen Zentralbank, der zuständigen nationalen Behörde und den einschlägigen institutsbezogenen Sicherungssystemen ▌vereinbart wurde.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Damit die Einlagensicherungssysteme und die benannten Behörden die für die Anwendung der neuen Vorschriften über die Verwendung von präventiven Maßnahmen erforderlichen operativen Kapazitäten aufbauen können, ist es angezeigt, eine spätere Anwendung dieser neuen Vorschriften vorzusehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Gewährleistung eines einheitlichen Einlegerschutzes in der Union, aufgrund der Risiken, die divergierende nationale Ansätze für die Integrität des Binnenmarkts nach sich ziehen, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können und sich durch Änderung von Vorschriften, die auf Unionsebene bereits festgelegt sind, besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Änderung der Richtlinie 2014/49/EU </STRING></STI.ART><PARAG>Die Richtlinie 2014/49/EU wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Artikel 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1)	Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen, die Deckung und Erstattung von Einlagen und die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme für Maßnahmen, die darauf abzielen, den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen sicherzustellen, und legt die Verfahren dafür fest.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„d)	die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Nummer 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:<CITATION><P>„3.	‚Einlage‘ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt, die Kreditinstitute im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs tätigen, und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>In Nummer 13 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:<CITATION><P>„13.	‚Zahlungsverpflichtung‘ eine unwiderrufliche, vollständig besicherte Verpflichtung eines Kreditinstituts, einem Einlagensicherungssystem einen Geldbetrag zu zahlen, wenn dieser von diesem Einlagensicherungssystem abgerufen wird, vorausgesetzt die Sicherheiten“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Die folgenden Nummern 19 bis 23 werden angefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0">19.	‚Abwicklungsbehörde‘ eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>20.</SYMBOL>‚Einlagen von Kundengeldern‘ Gelder, die Kontoinhaber, bei denen es sich um Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei einem Kreditinstitut für Rechnung ihrer Kunden hinterlegen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>21.</SYMBOL>‚Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen‘ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>22.</SYMBOL>‚Geldwäsche‘ Geldwäsche im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420]*;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>23.</SYMBOL>‚Terrorismusfinanzierung‘ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420] **.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(3)	Anteile an irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.“</P><P>____________________________________________</P><P>*	[Bitte vollständigen Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420]</P><P>**	[Bitte vollständigen Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420]</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Artikel 4 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] ein institutsbezogenes Sicherungssystem, das gemäß diesem Absatz als Einlagensicherungssystem anerkannt ist, seine verfügbaren Finanzmittel, die einer Zielausstattung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie unterliegen, von den zusätzlichen Finanzmitteln für die Erfüllung anderer als der in der vorliegenden Richtlinie geregelten Mandate trennt.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 4 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(4)	Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Einlagensicherungssystem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die benannte Behörde und</STRING></STRING> die für dieses Kreditinstitut zuständige Behörde hiervon umgehend in Kenntnis setzt.</P><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständige</STRING></STRING> Behörde in Zusammenarbeit mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der benannten Behörde</STRING></STRING> unverzüglich alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geeigneten</STRING></STRING> Maßnahmen ergreift, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erforderlichenfalls auch die Verhängung von Sanktionen,</STRING></STRING> um sicherzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut seinen Verpflichtungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als Mitglied eines Einlagensicherungssystems</STRING></STRING> nachkommt. ▌</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über die Sanktionen fest, die bei Verstößen von Kreditinstituten gegen die ihnen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems obliegenden Pflichten verhängt werden können. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Absatz 4a wird eingefügt:<CITATION><P>„(4a)	Entrichtet ein Kreditinstitut die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Beiträge nicht innerhalb der vom Einlagensicherungssystem festgelegten Frist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem für die Dauer des Verzugs Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz auf den fälligen Betrag berechnet.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„(5)	Kommt das Kreditinstitut trotz der in den Absätzen 4 und 4a genannten Maßnahmen den Verpflichtungen nicht nach, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem die benannte Behörde unterrichtet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde bewertet, ob das Institut die Voraussetzungen für eine weitere Mitgliedschaft im Einlagensicherungssystem noch erfüllt, und die zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bewertung unterrichtet.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Beschließt die zuständige Behörde, die Zulassung im Einklang mit Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU zu entziehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Kreditinstitut nicht länger Mitglied des Einlagensicherungssystems ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagen, die zu dem Zeitpunkt gehalten werden, zu dem die Mitgliedschaft eines Kreditinstituts bei dem Einlagensicherungssystem endet, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten</STRING></STRING> weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem abgesichert sind.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Die benannten Behörden verfügen über die erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich der Befugnis zur Verhängung von Sanktionen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, um Verstößen gegen diese Richtlinie durch Einlagensicherungssysteme abzuhelfen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 8 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Folgender Absatz 13 wird angefügt:<CITATION><P>„(13)	▌Die EBA arbeitet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwürfe technischer Regulierungsstandards</STRING></STRING> zu Umfang, Inhalt und Verfahren der in Absatz 10 genannten Stresstests aus.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] der Kommission vor.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Artikel 5 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1)	Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Buchstabe c erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„c)	Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sind,“</P></CITATION></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Buchstabe f erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„f)	Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 16 der Verordnung (EU) …. [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420] die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind, ausgenommen, wenn ein Inhaber eine Auszahlung fordert und nachweist, dass die nicht erfolgte Feststellung der Identität nicht auf seine Handlungen zurückzuführen ist,“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>Buchstabe j wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>va)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Buchstabe wird angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ka)	Einlagen von natürlichen oder juristischen Personen, die gezielten finanziellen Sanktionen der Union unterliegen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(2)	Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden, bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Artikel 6 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen mindestens bis zum Betrag von 500 000 EUR <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und höchstens bis zum Betrag von 2 500 000 EUR</STRING></STRING> für eine Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, geschützt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Buchstabe a erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„a)	Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, und Einlagen, die für solche Transaktionen bestimmt sind, sofern diese Transaktionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem Zeitraum von vier Monaten</STRING></STRING> von einer natürlichen Person abgeschlossen werden und diese natürliche Person Dokumente vorlegen kann, die eine solche Transaktion belegen,“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iia)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Unterabsatz wird angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Überprüfung der in Unterabsatz 1 genannten und entsprechend der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten geschützten Beträge vor, um festzustellen, ob der in jedem Unterabsatz genannte Höchstbetrag verringert werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, ob die geschützten Beträge verhältnismäßig sind und durch sie gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sichergestellt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Absatz 2a wird eingefügt:<CITATION><P>„(2a)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Deckungssumme gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme ergänzt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Artikel 7 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 5 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 6 erhält folgende Fassung</STRING></STRING>:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(6)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute ihren Einlagensicherungssystemen mindestens einmal jährlich den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Einlagen melden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die erstattungsfähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger zu informieren.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 7 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(7)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem Einlagenzinsen erstattet, die bis zu dem Tag aufgelaufen sind, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben oder belastet wurden. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme oder – unter den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umständen – die in jenem Absatz festgelegte Deckungssumme wird nicht überschritten.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn die Zinssätze für bestimmte Einlagen den geltenden Marktzinssatz, der auf der Grundlage transparenter und öffentlich zugänglicher Daten bestimmt wird, deutlich übersteigen, ist das Einlagensicherungssystem befugt, die erstatteten Zinsen anzupassen, um dem zum Zeitpunkt der Feststellung durch die einschlägige Verwaltungsbehörde oder der Entscheidung durch das Gericht geltenden Marktzinssatz Rechnung zu tragen. Diese Anpassung ist vorzunehmen, um ein moralisches Risiko abzuwenden. Die Kriterien und Methoden für die Definition von ‚deutlich übersteigen‘ und für die Anpassung werden in transparenter Weise im Einklang mit den von der EBA entwickelten Leitlinien und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde festgelegt.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Folgender Artikel 7a wird eingefügt:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 7a</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Nachweislast für die Erstattungsfähigkeit und den Anspruch auf Einlagen</STRING></P><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Einleger oder gegebenenfalls ein Kontoinhaber nachweist, dass entweder die betreffenden Einlagen die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllen oder dass er unter den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Umständen über die Einlagen verfügen kann.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Artikel 8 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a getroffen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b gefällt hat, zur Verfügung steht.</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 wird gestrichen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(3)	Abweichend von Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen, für die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8b genannten Einlagen eine längere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frist für die Erstattung</STRING></STRING> anzuwenden, die 20 Arbeitstage ab dem Tag, an dem diese Einlagensicherungssysteme die vollständigen Unterlagen erhalten haben, die sie von einem Einleger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls von einem Kontoinhaber</STRING></STRING> angefordert haben, um die Ansprüche zu prüfen und festzustellen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind, nicht überschreiten darf. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 genannten Einlagen müssen Einlagensicherungssysteme, sofern sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von weniger als sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen können, sicherstellen, dass die Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Stellung eines entsprechenden Antrags Zugang zu einem angemessenen Betrag aus ihren gedeckten Einlagen erhalten, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 4 wird gestrichen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 5 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Buchstabe c erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„c)	abweichend von Absatz 9 haben in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto), es sei denn, ein Einleger verfügt auch über Einlagen auf einem anderen, nicht ruhenden Konto;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Buchstabe d wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 8 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 9 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(9)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme – wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat – einen Schwellenwert für die Verwaltungskosten festlegen können, die diesen Einlagensicherungssystemen bei einer solchen Erstattung entstünden. Die Einlagensicherungssysteme sind nicht verpflichtet, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts entschädigen, wenn diese darum ersuchen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Folgende Artikel 8a, 8b und 8c werden eingefügt:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 8a</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Erstattung von Einlagen über 10 000 EUR</STRING></P><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Einleger durch Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* entschädigen, wenn die zu erstattenden Beträge 10 000 EUR übersteigen.</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 8b</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Deckung von Einlagen von Kundengeldern</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagen von Kundengeldern von den Einlagensicherungssystemen gedeckt werden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>derartige Einlagen werden im Namen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausschließlich</STRING></STRING> für Rechnung von Kunden hinterlegt, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 geschützt werden können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>derartige Einlagen werden zur Trennung von Kundengeldern im Einklang mit den Sicherungsanforderungen hinterlegt, die im Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Unternehmen festgelegt sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die unter Buchstabe a genannten Kunden sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter der endgültigen Verantwortung des Unternehmens, das das Konto im Auftrag von Kunden hält,</STRING></STRING> vor dem Tag identifiziert oder identifizierbar, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme für jeden Kunden gilt, der die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Bestimmung des an einen einzelnen Kunden zu erstattenden Betrags nicht die Gesamtheit der Einlagengelder, die dieser Kunde bei demselben Kreditinstitut hinterlegt hat.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Erstattung von</STRING></STRING> gedeckten Einlagen ▌direkt an den Kunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchführen</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(4)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden für die Erstattung im Einklang mit Artikel 8;</ITEM></LIST></P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">▌</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern.</ITEM></LIST></P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA sämtliche der folgenden Aspekte:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Besonderheiten des Geschäftsmodells der verschiedenen Arten von Finanzinstituten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die spezifischen Anforderungen des geltenden Unionsrechts zur Regelung der Tätigkeiten der Finanzinstitute nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Blick auf die Behandlung von Kundengeldern.</ITEM></LIST></P><P>Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 8c</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Aussetzung von Erstattungen im Falle von Bedenken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung </STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der in Artikel 48 Absatz 4 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] genannten Informationen bei ihr das Einlagensicherungssystem über das Ergebnis der in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) ... [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM/2021/420 final] genannten Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Informationsaustausch zwischen der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem auf die Informationen beschränkt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Einlagensicherungssysteme gemäß dieser Richtlinie unbedingt erforderlich sind, und dass dieser Informationsaustausch den in der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** festgelegten Anforderungen entspricht.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 aussetzen, wenn einem Einleger oder einer Person, die Anspruch auf die auf ihrem Konto gehaltenen Beträge hat, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Last gelegt wird, bis ein Urteil ergangen ist.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 für die gleiche Dauer aussetzen wie in Artikel 20 der [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] festgelegt, wenn sie von der zentralen Meldestelle nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] darüber unterrichtet werden, dass diese Stelle beschlossen hat, eine Transaktion auszusetzen oder die Zustimmung zur Durchführung einer solchen Transaktion zu verweigern oder ein Bank- oder ein Zahlungskonto nach Artikel 20 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] auszusetzen.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme nicht für Maßnahmen haftbar gemacht werden, die im Einklang mit den Anweisungen der zentralen Meldestelle ergriffen werden. Die Einlagensicherungssysteme verwenden jegliche von der zentralen Meldestelle erhaltenen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie.</P><P>_________________</P><P>*	Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).</P><P>**	Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:<CITATION><P>„(2)	Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Einlagensicherungssysteme, die auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von den Einlagensicherungssystemen geleisteten Zahlungen an die Einleger in deren Rechte einzutreten. Leisten Einlagensicherungssysteme im Rahmen der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsinstrumente oder im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie einen Beitrag, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entsteht ihnen für</STRING></STRING> Verluste, die infolge von Beiträgen zur Abwicklung nach Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU oder zur Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie entstanden sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter der Voraussetzung, dass das verbleibende Kreditinstitut abgewickelt wird, eine Forderung gegenüber dem verbleibenden Kreditinstitut, deren Höhe dem von ihnen geleisteten Beitrag entspricht</STRING></STRING>. Im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren muss diese Forderung im Rang mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gedeckten</STRING></STRING> Einlagen gleichgestellt sein.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von den Einlagensicherungssystemen erstattet oder anerkannt worden sind, die Erstattung ihrer Einlagen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren fordern können.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Artikel 10 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Unterabsätze eingefügt:<CITATION><P>„Für die Berechnung der Zielausstattung nach Unterabsatz 1 liegt der Bezugszeitraum zwischen dem 31. Dezember vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erreicht werden soll, und diesem Zeitpunkt.</P><P>Bei der Feststellung, ob das Einlagensicherungssystem diese Zielausstattung erreicht hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten lediglich verfügbare Finanzmittel, die direkt von Mitgliedern an das Einlagensicherungssystem geleistet oder von diesen eingezogen wurden, ohne Verwaltungsgebühren und -entgelte. Diese verfügbaren Finanzmittel umfassen Kapitalerträge aus den Beiträgen der Mitglieder zum Einlagensicherungssystem, jedoch keine Erstattungssummen, die von unter die Einlagensicherung fallenden Einlegern während der Auszahlungsverfahren nicht in Anspruch genommen wurden, und keine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems, einschließlich</STRING></STRING> Kredite <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von anderen</STRING></STRING> Einlagensicherungssystemen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder alternative Finanzierungsregelungen gemäß Artikel 10 Absatz 9.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der ausstehende Betrag eines Kredits an ein anderes Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 12 wird als Vermögenswert des Einlagensicherungssystems, das den Kredit bereitgestellt hat, behandelt und wird auf die Zielausstattung des betreffenden Einlagensicherungssystems angerechnet.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Haben sich die verfügbaren Mittel nach erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Zielausstattung und nach einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, so setzen die Einlagensicherungssysteme den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Jahren zu erreichen.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haben sich die verfügbaren Mittel nach erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Zielausstattung und nach einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 um weniger als ein Drittel der Zielausstattung verringert, so setzen die Einlagensicherungssysteme den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von zwei Jahren zu erreichen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iia)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum um maximal vier Jahre verlängern, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen getätigt hat, um Erstattungen an Einleger vorzunehmen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(3)	Die verfügbaren Finanzmittel, die das Einlagensicherungssystem mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung nach Unterabsatz 2 berücksichtigt, können Zahlungsverpflichtungen umfassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die auf Verlangen des Einlagensicherungssystems innerhalb von 48 Stunden zu leisten sind</STRING></STRING>. Der Gesamtanteil solcher Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 2 erhobenen verfügbaren Finanzmittel.</P><P>Die EBA gibt Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen heraus, in denen Kriterien für die Zulässigkeit dieser Verpflichtungen festgelegt werden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 4 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 7 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(7)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme, benannte Behörden oder zuständige Behörden die Anlagestrategie für die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme festlegen und dass diese Anlagestrategie dem Grundsatz der Diversifizierung und Investitionen in risikoarme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und liquide</STRING></STRING> Vermögenswerte entspricht.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Anlagestrategie den Grundsätzen der Artikel 4, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission* entspricht.</STRING></STRING></P><P>____________________________________________</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">*	Delegierte Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds. (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S 2).</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Folgender Absatz 7a wird eingefügt:<CITATION><P>„(7a)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme ihre verfügbaren Finanzmittel ganz oder teilweise bei ihrer nationalen Zentralbank oder ihrem nationalen Schatzamt hinterlegen können, sofern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dies für die Einlagensicherungssysteme kosteneffizient ist und</STRING></STRING> diese verfügbaren Finanzmittel auf einem gesonderten Konto geführt werden und dem Einlagensicherungssystem im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 ohne Weiteres zur Verfügung stehen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 9 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(9)	Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Finanzierungsregelungen der Einlagensicherungssysteme nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Absatz 10 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Folgende Absätze 11, 12 und 13 werden angefügt:<CITATION><P>„(11)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen die aus den alternativen Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 9 erwachsenden Mittel verwenden können,▌bevor sie auf die verfügbaren Finanzmittel zurückgreifen und bevor sie die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Sonderbeiträge erheben. ▌</P><P><NO.P>(12)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Methode für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die in Absatz 2 genannte Zielausstattung angerechnet werden können, einschließlich der Einteilung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und der Kategorien der verfügbaren Finanzmittel, die aus Beiträgen stammen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Einzelheiten des Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zielausstattung, nachdem ein Einlagensicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel im Einklang mit Artikel 11 verwendet hat.</ITEM></LIST></P><P>Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.</P><P><NO.P>(13)</NO.P>Die EBA arbeitet bis zum ... [OP – Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien aus, um den Einlagensicherungssystemen bei der Diversifizierung ihrer verfügbaren Finanzmittel zu helfen und darzulegen, wie die Einlagensicherungssysteme in risikoarme Vermögenswerte investieren könnten, die für die Anlage der verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen infrage kommen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>Artikel 11 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 11</P><P><STRING BOLD="on">Verwendung der Mittel</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die in Artikel 10 genannten verfügbaren Finanzmittel in erster Linie dazu verwenden, Einleger im Einklang mit Artikel 8 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicher</STRING></STRING> zu entschädigen.▌</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel verwenden, um die Abwicklung von Kreditinstituten im Einklang mit Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zu finanzieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden den Betrag ermitteln, den ein Einlagensicherungssystem zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten beitragen soll, nachdem diese Abwicklungsbehörden das Einlagensicherungssystem zu den Ergebnissen der Kostenoptimierungsprüfung gemäß Artikel 11e dieser Richtlinie konsultiert haben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme unverzüglich auf diese Konsultation reagieren.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestatten</STRING></STRING> den Einlagensicherungssystemen, die verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen nach Artikel 11a zugunsten eines Kreditinstituts zu verwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Kreditinstitut wurde nicht gemäß </STRING></STRING>Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft</STRING></STRING>;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>das Einlagensicherungssystem hat bestätigt, dass die Kosten der Maßnahme die im Einklang mit Artikel 11e berechneten Kosten für die Entschädigung der Einleger nicht übersteigen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>sämtliche in Artikel 11a und 11b festgelegten Bedingungen sind erfüllt.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(4)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Werden Finanzmittel für präventive <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder alternative Maßnahmen</STRING></STRING> nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen 3 und 5 </STRING></STRING>verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die für solche Maßnahmen zu verwendenden Mittel – erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen – unverzüglich zur Verfügung, falls einer der folgenden Fälle zutrifft:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>es müssen Einleger entschädigt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder es ist eine Intervention im Rahmen einer Abwicklung notwendig</STRING></STRING>, und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems betragen weniger als zwei Drittel der Zielausstattung;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sinken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach der Finanzierung des Rückgriffs auf präventive Maßnahmen</STRING></STRING> unter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">40</STRING></STRING> % der Zielausstattung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, der Tilgungsplan des Instituts oder der Institute, dem bzw. denen präventive Maßnahmen gewährt werden, sieht eine Erstattung durch diese Institute innerhalb von 12 Monaten vor, was dazu führt, dass die verfügbaren Finanzmittel 40 % der Zielausstattung übersteigen</STRING></STRING>.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(5)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Wird ein Kreditinstitut im Einklang mit Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU abgewickelt, um aus dem Markt auszuscheiden oder seine Banktätigkeit einzustellen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestatten</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, damit der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen gewahrt wird, einschließlich durch Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und der Übertragung des Einlagenportfolios, sofern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>das Einlagensicherungssystem hat bestätigt, dass die Kosten der Maßnahme die im Einklang mit Artikel 11e dieser Richtlinie berechneten Kosten für die Entschädigung der Einleger nicht übersteigen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>▌alle in Artikel 11d dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind erfüllt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">falls die Maßnahme in Form einer Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt, schließt diese Übertragung Verbindlichkeiten ein, die eine oder mehrere der folgenden Formen haben:</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gedeckte Einlagen,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen sowie von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf außerhalb der Union befindliche Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle Verbindlichkeiten, die in der nationalen Gläubigerrangfolge der Forderungen im Insolvenzfall gegenüber gedeckten Einlagen als vorrangig eingestuft wurden.</STRING></STRING>“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>Die folgenden Artikel 11a bis 11e werden eingefügt:<CITATION><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 11a</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Präventive Maßnahmen</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel für die in Artikel 11 Absatz 3 genannten präventiven Maßnahmen verwenden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>dem Antrag eines Kreditinstituts auf Finanzierung solcher präventiven Maßnahmen ist ein Vermerk beigefügt, der die in Artikel 11b genannten Maßnahmen enthält;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>das Kreditinstitut hat die zuständige Behörde zu den im Vermerk nach Artikel 11b vorgesehenen Maßnahmen konsultiert;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>der Rückgriff des Einlagensicherungssystems auf präventive Maßnahmen ist an Bedingungen geknüpft, die dem unterstützten Kreditinstitut auferlegt werden und mindestens eine strengere Risikoüberwachung des Kreditinstituts <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verbindung mit Governance-Vereinbarungen, die eine solche Überwachung erleichtern, sowie</STRING></STRING> weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und eine häufigere Berichterstattung an die zuständigen Behörden</STRING></STRING> umfassen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>die Inanspruchnahme der präventiven Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem hängt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom wirksamen</STRING></STRING> Zugang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Einlegers</STRING></STRING> zu gedeckten Einlagen ab;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>die angeschlossenen Kreditinstitute sind in der Lage, die Sonderbeiträge nach Artikel 11 Absatz 4 zu entrichten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>das Kreditinstitut erfüllt seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, hat in den letzten fünf Jahren noch keine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erhalten</STRING></STRING> und hat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Rückzahlungsplan vollständig eingehalten oder eine frühere außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder</STRING></STRING> alle früheren präventiven Maßnahmen vollständig zurückgezahlt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>fa)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die präventiven Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Kreditinstitut oder Unternehmen erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird, es sei denn, das Fehlen dieser Maßnahme führt zu einer Beeinträchtigung der Finanzstabilität.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme über Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren verfügen, die für die Auswahl und Umsetzung von präventiven Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken geeignet sind.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme präventive Maßnahmen nur dann umsetzen dürfen, wenn die benannte Behörde bestätigt hat, dass alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gehört das begünstigte Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c an, so bestimmt dieses institutsbezogene Sicherungssystem auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenoptimierungsprüfung gemäß Artikel 11e den Betrag der verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen, der der benannten Behörde mitgeteilt wird.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem ▌seine verfügbaren Finanzmittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur dann</STRING></STRING> für Kapitalhilfemaßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Rekapitalisierungen, Wertminderungsmaßnahmen für Vermögenswerte und Garantien für Vermögenswerte,</STRING></STRING> verwendet, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn die Voraussetzungen von Artikel 11b erfüllt sind</STRING></STRING>.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem</STRING></STRING> seine an dem unterstützten Kreditinstitut gehaltenen Anteile oder anderen Kapitalinstrumente ▌überträgt, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies zulassen.</P><P><NO.P>(4a)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren, über die die Einlagensicherungssysteme gemäß Absatz 2 verfügen müssen;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung der in Artikel 11b festgelegten Anforderungen die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden, den benannten Behörden und den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie]. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“ </STRING></STRING></P><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 11b</STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen an die Finanzierung von</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> präventiven Maßnahmen</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die bei einem Einlagensicherungssystem die Finanzierung von präventiven Maßnahmen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 beantragen, der zuständigen Behörde einen Vermerk über die Maßnahmen vorlegen, zu denen sich diese Kreditinstitute verpflichten, um die Einhaltung der ▌geltenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufsichtsanforderungen gemäß</STRING></STRING> der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>In dem in Absatz 1 genannten Vermerk sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen das Risiko einer Verschlechterung der finanziellen Solidität verringert und die Kapital- und Liquiditätslage des Kreditinstituts verbessert werden sollen.</P><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werden die Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für präventive Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie verwendet, so weist die zuständige Behörde das begünstigte Kreditinstitut an, den Sanierungsplan im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU oder den Gruppensanierungsplan im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 33 dieser Richtlinie gegebenenfalls zu aktualisieren. Die zuständige Behörde weist das unterstützte Kreditinstitut an, die in Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Maßnahmen umzusetzen, sofern die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 6 der genannten Richtlinie erfüllt sind.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Wird eine Kapitalhilfemaßnahme ergriffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Absatz 1 die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nur die aktuelle Kapitallücke abdecken, und zwar auf der Grundlage der folgenden Elemente, wie im Vermerk aufgeführt:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die anfängliche Kapitallücke, die bei einem Stresstest der Union, einer Überprüfung der Qualität der Vermögenswerte oder einer gleichwertigen Prüfung oder während des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses festgestellt und von der zuständigen Behörde bestätigt wurde;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, die innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Reorganisationsplans durchzuführen sind;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Schutzbestimmungen zur Verhinderung von Mittelabflüssen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der in Absatz 5 genannten Maßnahmen;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls Beiträge der Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger des unterstützten Kreditinstituts.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Bestimmung der Kapitallücke kann das Einlagensicherungssystem auch eine</STRING></STRING> vorausschauende Bewertung der Angemessenheit des Eigenkapitals<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darunter auch den in Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kapitalerhaltungsplan, berücksichtigen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein Kreditinstitut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ist, die Kapitallücke durch das institutsbezogene Sicherungssystem bestimmt wird.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Ermittlung der Kapitallücke unterrichtet das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P>▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem in Absatz 1 genannten Vermerk <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Strategie zur Aufhebung der präventiven Maßnahmen, darunter</STRING></STRING> ein klar festgelegter Zeitplan des Kreditinstituts für die Erstattung aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rückzahlbaren,</STRING></STRING> im Rahmen der präventiven Maßnahmen erhaltenen Mittel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> vorgesehen ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Informationen werden erst ein Jahr nach Abschluss der Strategie zur Aufhebung der präventiven Maßnahmen, der Umsetzung des Sanierungsplans oder des Abschlusses der Bewertung nach Artikel 11c Absatz 3 offengelegt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Dividenden oder variablen Vergütungen ausgezahlt oder Aktienrückkäufe vorgenommen werden und das unterstützte Kreditinstitut keine unwiderrufliche Verpflichtung zur Auszahlung von Dividenden oder variablen Vergütungen oder zu Aktienrückkäufen eingeht. Die zuständige Behörde kann dieses Verbot in Ausnahmefällen teilweise einschränken, wenn das Kreditinstitut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass es rechtlich verpflichtet ist, die Dividenden auszuzahlen. </STRING></STRING>▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschränkungen nach diesem</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so lange in Kraft bleiben, bis das unterstützte Kreditinstitut dem Einlagensicherungssystem den für die präventiven</STRING></STRING> Maßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verwendeten Betrag erstattet hat</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das begünstigte Kreditinstitut der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der ersten finanziellen Unterstützung einen Reorganisationsplan vorlegt. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig und durchführbar ist, um die langfristige Rentabilität zu sichern, so werden die präventiven Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Kreditinstitut ausgesetzt, und die zuständige Behörde ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die langfristige Rentabilität gesichert ist.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird der Reorganisationsplan, wenn ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c angehört, nach Konsultation der zuständigen Behörde vom institutsbezogenen Sicherungssystem genehmigt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(6)</NO.P>▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Reorganisationsplan</STRING></STRING> nach Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5a</STRING></STRING> vorgesehenen Maßnahmen mit dem Umstrukturierungsplan <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Kreditinstituts</STRING></STRING> in Einklang stehen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen von</STRING></STRING> der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlangt wird</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den Reorganisationsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Reorganisationsplan prüfen, um Maßnahmen zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken könnten, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben. Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Bewertung und ihre Empfehlungen innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens.“</STRING></STRING></P><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 11c</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Abhilfeplan</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis setzt, wenn das Kreditinstitut die in dem Vermerk nach Artikel 11b Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in dem Reorganisationsplan nach Artikel 11b Absatz 5a Unterabsatz 1</STRING></STRING> aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt oder den im Rahmen der präventiven Maßnahmen geleisteten Beitrag nicht bei Fälligkeit zurückzahlt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Strategie zur Aufhebung der präventiven Maßnahmen nach Artikel 11b Absatz 4 nicht befolgt</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>In dem in Absatz 1 genannten Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde das Kreditinstitut auffordert, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem</STRING></STRING> einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einmaligen</STRING></STRING> Abhilfeplan vorzulegen, in dem die Schritte beschrieben werden, die das Kreditinstitut ergreifen wird, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen sicherzustellen ▌, seine langfristige Rentabilität zu gewährleisten und den fälligen Betrag zurückzuzahlen, den das Einlagensicherungssystem zur präventiven Maßnahme geleistet hat, sowie den zugehörigen Zeitrahmen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die benannte Behörde und das Einlagensicherungssystem konsultieren die zuständige Behörde zu den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder hält das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht ein,</STRING></STRING> so ergreift das Einlagensicherungssystem keine weiteren präventiven Maßnahmen zugunsten dieses Kreditinstituts<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und die zuständigen Behörden bewerten gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die EBA gibt bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einfügen = <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie] Leitlinien heraus, in denen die Elemente des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reorganisationsplans</STRING></STRING> festgelegt werden, der den in Artikel 11b <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze 3 bis 5a</STRING></STRING> genannten präventiven Maßnahmen und dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abhilfeplan beigefügt wird.“</P><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 11d</STRING></P><P>▌<STRING BOLD="on">Alternative Maßnahmen </STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">▌Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ermöglichen</STRING></STRING> die Verwendung von Mitteln von Einlagensicherungssystemen für die in Artikel 11 Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> stellen ▌sicher, dass die Kreditinstitute – wenn Einlagensicherungssysteme solche Maßnahmen finanzieren – die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die diese Kreditinstitute zu übertragen gedenken, vermarkten oder Vorkehrungen für die Vermarktung treffen. Unbeschadet des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen muss eine solche Vermarktung sämtlichen der folgenden Anforderungen genügen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Vermarktung erfolgt auf offene und transparente Weise und die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten werden dabei nicht falsch dargestellt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>bei der Vermarktung werden potenzielle Käufer weder begünstigt noch diskriminiert, und einem potenziellen Käufer werden keinerlei Vorteile gewährt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>bei der Vermarktung ist jeglicher Interessenkonflikt ausgeschlossen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>bei der Vermarktung wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass für eine Feststellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 rasch eine Lösung umgesetzt werden muss;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>mit der Vermarktung wird darauf abgezielt, den Verkaufspreis für die betreffenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten so weit wie möglich zu maximieren.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(1a)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, falls im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 das Einlagensicherungssystem in Bezug auf ein Kreditinstitut in Anspruch genommen wird, und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass natürliche Personen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, um sie vor Verlusten zu schützen, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angeschlossen ist, die folgenden Beträge beiträgt:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben, und dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.“</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING ITALIC="on">„Artikel 11e</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Kostenoptimierungsprüfung</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Wird in Erwägung gezogen, Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen zu verwenden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Folgendes miteinander vergleichen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die geschätzten Kosten, die dem Einlagensicherungssystem durch die Finanzierung der in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen entstehen würden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Für den Vergleich nach Absatz 1 gilt Folgendes:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>bei der Schätzung der Kosten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt das Einlagensicherungssystem die erwarteten Erträge, die operativen Aufwendungen und die potenziellen Verluste im Zusammenhang mit der Maßnahme;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>bei den in Artikel 11 Absätze 2 und 5 genannten Maßnahmen stützt sich das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b auf die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kreditinstituts nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und die Einschätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der genannten Richtlinie;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>bei den in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger gemäß Absatz 1 Buchstabe b den erwarteten Anteil der Wiedereinziehungen, ▌die potenziellen zusätzlichen Finanzierungskosten für das Einlagensicherungssystem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die potenziellen Kosten für das Einlagensicherungssystem, die aufgrund potenzieller wirtschaftlicher und finanzieller Instabilität entstehen könnten, einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mittel im Rahmen des Mandats des Einlagensicherungssystems, um Einleger zu schützen, die Finanzstabilität zu wahren und eine Ansteckung zu verhindern</STRING></STRING>;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>bei den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Maßnahmen multipliziert das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger den geschätzten Anteil der Wiedereinziehungen, der nach der in Absatz 5 Buchstabe b genannten Methode berechnet wird, mit 85 %.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betrag, der zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten nach Artikel 11 Absatz 2, für die präventiven Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 oder für die alternativen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 verwendet wird, den Betrag der gedeckten Einlagen bei dem Kreditinstitut nicht übersteigt.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden dem Einlagensicherungssystem sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für den Vergleich nach Absatz 1 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde dem Einlagensicherungssystem die geschätzten Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems zur Abwicklung eines Kreditinstituts nach Artikel 11 Absatz 2 übermittelt.</P><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme so bald wie möglich nach der Durchführung alternativer Maßnahmen der zuständigen Behörde, der Abwicklungsbehörde und der benannten Behörde eine Zusammenfassung der Kernelemente der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Berechnung übermitteln. Diese Zusammenfassung umfasst insbesondere die Netto-Einziehungsquote, die sich aus den geschätzten Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger für das Einlagensicherungssystem ergibt, sowie eine umfassende Begründung der zugrundeliegenden Annahmen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die EBA arbeitet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 36 Absatz 16 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen technischen Regulierungsstandards</STRING></STRING> Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Methode für die Berechnung der geschätzten Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, die den spezifischen Merkmalen der betreffenden Maßnahme Rechnung trägt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Methode für die Berechnung der geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger nach Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erwarteten</STRING></STRING> Wiedereinziehungen nach Absatz 2 Buchstabe c<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der potenziellen zusätzlichen Finanzierungskosten für das Einlagensicherungssystem und der potenziellen Kosten für das Einlagensicherungssystem, die aufgrund potenzieller wirtschaftlicher und finanzieller Instabilität entstehen könnten, einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mittel im Rahmen des Mandats des Einlagensicherungssystems, um Einleger zu schützen, die Finanzstabilität zu wahren und eine Ansteckung zu verhindern</STRING></STRING>;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Art und Weise, wie bei den Methoden gemäß den Buchstaben a, b und c gegebenenfalls die Änderung des Zeitwerts aufgrund potenzieller aufgelaufener Gewinne zu berücksichtigen ist.</ITEM></LIST></P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Berechnung der potenziellen zusätzlichen Kosten für das Einlagensicherungssystem gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird im Rahmen dieser Methode Folgendes berücksichtigt:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die mit dem Rückzahlungsverfahren verbundenen Verwaltungskosten;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verwaltungskosten für die Erhebung von Beiträgen gemäß Artikel 10 Absatz 8, falls solche Beiträge für die Erstattung zugunsten der Einleger erforderlich sein sollten, und die Kosten für die Inanspruchnahme alternativer Finanzierungsregelungen gemäß Artikel 10 Absatz 9, falls diese Regelungen in Anspruch genommen werden. </STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P>Bei der Berechnung der geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger nach Absatz 1 Buchstabe b <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> im Falle von ▌Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5</STRING></STRING> im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Methode <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Gefahren einer Ansteckung, die wirtschaftlichen und finanziellen Risiken und jegliche Reputationsschäden für das Bankensystem, gegebenenfalls auch der Schutz der gemeinsamen Unternehmensmarke</STRING></STRING> berücksichtigt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie</STRING></STRING> welche Bedeutung die präventiven Maßnahmen für das gesetzliche oder vertragliche Mandat des Einlagensicherungssystems, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme, haben.</P><P>Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 13 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme nach Artikel 10 beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut eines jeden Einlagensicherungssystems ausgesetzt ist.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Sektoren, von Kreditinstituten, die einem Einlagensicherungssystem angeschlossen sind, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Zentralorganisation und alle Kreditinstitute, die dieser Zentralorganisation nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Einlagensicherungssysteme können ihre eigenen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der Mitglieder, und es werden in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle berücksichtigt. Bei diesen Methoden können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigt werden.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Methode wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde genehmigt. Die EBA wird über die genehmigten Methoden unterrichtet.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um für eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu sorgen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels konkretisiert werden.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] der Kommission vor.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>Artikel 14 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger von Zweigstellen absichern, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden, sowie Einleger in Mitgliedstaaten, in denen die Kreditinstitute, die ihre Mitglieder sind, von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen kann, Einleger von Zweigstellen direkt zu entschädigen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen zutreffen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>Der Verwaltungsaufwand und die Kosten einer solchen Erstattung sind geringer als die Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass die Einleger nicht schlechter gestellt sind, als wenn die Erstattung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt wäre<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iia)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Erstattung erfolgt in derselben Währung, wie es bei einer Erstattung gemäß Unterabsatz 1 der Fall gewesen wäre.</STRING></STRING>“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:<CITATION><P>„(2a)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einlagensicherungssystem eines Aufnahmemitgliedstaats vorbehaltlich einer Vereinbarung mit einem Einlagensicherungssystem eines Herkunftsmitgliedstaats als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten fungieren kann, die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, und dass es für die entstandenen Kosten entschädigt wird.</P><P><NO.P>(2b)</NO.P>In den in den Absätzen 2 und 2a genannten Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats eine Vereinbarung über die Auszahlungsbedingungen, einschließlich in Bezug auf die Entschädigung für entstandene Kosten, die Kontaktstelle für Einleger, den Zeitplan und die Zahlungsmethode, getroffen haben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Einlagensicherungssystem eines Herkunftsmitgliedstaats übermittelt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über die Anzahl der Einleger, die Höhe der gedeckten Einlagen und mögliche diesbezügliche Änderungen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(3)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats anschließt, oder wenn ein Teil der Tätigkeiten des Kreditinstituts auf ein Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats übertragen wird, das ursprüngliche Einlagensicherungssystem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Betrag </STRING></STRING>auf das empfangende Einlagensicherungssystem überträgt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der die zusätzlichen Verbindlichkeiten widerspiegelt, die dem empfangenden Einlagensicherungssystem infolge der Übertragung entstehen könnten, wobei die Auswirkungen der Übertragung auf die Finanzlage des empfangenden Einlagensicherungssystems und des ursprünglichen Einlagensicherungssystems in Bezug auf die von diesen abgedeckten Risiken zu berücksichtigen ist</STRING></STRING>. ▌</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode für die Berechnung des zu übertragenden Betrags festgelegt wird, um eine neutrale Auswirkung der Übertragung auf die Finanzlage der beiden Einlagensicherungssysteme in Bezug auf die von diesen abgedeckten Risiken sicherzustellen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [zwölf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] der Kommission vor.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verfahren zu erlassen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Folgender Absatz 3a wird eingefügt:<CITATION><P>„(3a)	Für die Zwecke von Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den in jenem Absatz genannten Betrag innerhalb eines Monats nach der Änderung der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem überträgt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Folgender Absatz 9 wird angefügt:<CITATION><P>„(9)	Die EBA gibt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum ... [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] </STRING></STRING>Leitlinien heraus, in denen ▌die jeweilige Rolle von Einlagensicherungssystemen des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dargelegt wird, einschließlich einer Aufzählung der </STRING></STRING>Umstände und Bedingungen, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats ▌Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entschädigt</STRING></STRING>.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>Artikel 15 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 15</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland</STRING></P><P>Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union vor, sich einem Einlagensicherungssystem in ihrem Hoheitsgebiet anzuschließen, bevor sie solchen Zweigstellen die Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen in diesen Mitgliedstaaten gestatten.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Zweigstellen gemäß Artikel 13 Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>Folgender Artikel 15a wird eingefügt:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 15a</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Kreditinstitute, die Mitglieder sind und Zweigstellen in einem Drittland errichtet haben</STRING></P><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme keine Einleger von Zweigstellen absichern, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in Drittländern errichtet wurden, es sei denn – und vorbehaltlich der Zustimmung der benannten Behörde –, diese Einlagensicherungssysteme erheben entsprechende Beiträge von den betreffenden Kreditinstituten.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die benannten Behörden der Absicherung von Einlegern von Zweigstellen zustimmen sollten, die von Kreditinstituten, die Mitglieder von Einlagensicherungssystemen sind, in Drittländern errichtet wurden.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>Artikel 16 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1)	Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die Informationen zur Verfügung stellt, die diese Einleger benötigen, um das Einlagensicherungssystem zu ermitteln, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören. Die Kreditinstitute stellen diese Informationen in Form eines Informationsbogens zur Verfügung, der in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [ESAP-Verordnung]*** erstellt wird.</P><P>_______________________________________________</P><P>***	Verordnung (EU) XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom TT MM JJJJ zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Absatz 1a wird eingefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(1a)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Informationsbogen sämtliche der folgenden Angaben enthält:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Kontaktdaten des Kreditinstituts als erster Kontaktstelle für Informationen über den Inhalt des Informationsbogens;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Deckungssumme für Einlagen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 in EUR oder gegebenenfalls in einer anderen Währung;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>anwendbare Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die Sicherungsobergrenze im Zusammenhang mit Gemeinschaftskonten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>die Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>die Währung der Erstattung;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>das Einlagensicherungssystem, das für den Schutz einer Einlage zuständig ist, einschließlich eines Verweises auf dessen Website.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(2)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute den in Absatz 1 genannten Informationsbogen vor dem Abschluss eines Vertrags über die Entgegennahme von Einlagen und anschließend <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">immer dann</STRING></STRING> zur Verfügung stellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn sich die bereitgestellten Informationen ändern</STRING></STRING>. Die Einleger bestätigen den Empfang dieses Informationsbogens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, die Informationen werden öffentlich zugänglich gemacht</STRING></STRING>.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>In Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:<CITATION><P>„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleger auf ihren Kontoauszügen eine Bestätigung der Kreditinstitute erhalten, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, einschließlich eines Verweises auf den in Absatz 1 genannten Informationsbogen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Absatz 4 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(4)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute die in Absatz 1 genannten Informationen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung stellen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„(6)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten, einer Umwandlung von Tochterunternehmen eines Kreditinstituts in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge ihre Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informieren, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Finanzstabilität eine kürzere Frist zu. In dieser Mitteilung werden die Auswirkungen des Vorgangs auf den Einlegerschutz erläutert.</P><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine infolge eines Vorgangs nach Unterabsatz 1 verringerte Einlagensicherung Auswirkungen auf Einleger mit Einlagen bei den betreffenden Kreditinstituten hat, die betreffenden Kreditinstitute diese Einleger innerhalb von drei Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung informieren, dass sie ihre erstattungsfähigen Einlagen, einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, entschädigungsfrei bis zu einem Betrag abheben oder auf ein anderes Kreditinstitut übertragen können, der der entgangenen Deckung ihrer Einlagen entspricht.</P><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, deren Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem endet, ihre Einleger mindestens einen Monat vor einer solchen Änderung darüber informieren. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Unterrichtung muss eine Erläuterung der Auswirkungen des Endes der Mitgliedschaft auf den Einlegerschutz umfassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleger eines Kreditinstituts, das nicht mehr Mitglied des Einlagensicherungssystems ist, ihre Einlagen auf ein anderes Institut, das Mitglied desselben Einlagensicherungssystems ist, übertragen können, wobei ihnen durch die Übertragung keine Kosten entstehen dürfen.</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Folgender Absatz 7a wird eingefügt:<CITATION><P>„(7a)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme und betroffene Kreditinstitute die Einleger darüber informieren, einschließlich durch Veröffentlichung auf ihren Websites, wenn eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a vorgenommen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b getroffen hat.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Absatz 8 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(8)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute den Einlegern, die Internetbanking nutzen, die den Einlegern nach dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermitteln, es sei denn, ein Einleger ersucht darum, diese Informationen in Papierform zu erhalten.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Folgender Absatz 9 wird angefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(9)	Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Inhalt und Format des in Absatz 1a genannten Informationsbogens;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen, die benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern in den in den Artikeln 8b und 8c sowie in den Absätzen 6, 7 und 7a des vorliegenden Artikels genannten Situationen mitteilen müssen, und deren Inhalt.</ITEM></LIST></P><P>Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>Folgender Artikel 16a wird eingefügt:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 16a</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten und Einlagensicherungssystemen und Berichterstattung durch die Behörden</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme von ihren angeschlossenen Kreditinstituten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens einmal jährlich sowie </STRING></STRING>jederzeit ▌auf Anfrage alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um eine Erstattung an Einleger im Einklang mit der Anforderung hinsichtlich der Ermittlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 vorzubereiten, einschließlich der Informationen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 sowie der Artikel 8b und 8c.</P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dessen Mitglied sie sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens einmal jährlich sowie jederzeit </STRING></STRING>auf Anfrage Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Einleger von Zweigstellen dieser Kreditinstitute;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Einleger, die Empfänger von Dienstleistungen sind, die von Mitgliedsinstituten auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden.</ITEM></LIST></P><P>Aus den unter den Buchstaben a und b genannten Informationen geht hervor, in welchen Mitgliedstaaten diese Zweigstellen oder Einleger ansässig sind.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme der EBA alljährlich bis zum 31. März den Betrag der gedeckten Einlagen in ihrem Mitgliedstaat zum 31. Dezember des Vorjahres mitteilen. Bis zum selben Tag melden die Einlagensicherungssysteme der EBA zudem den Betrag ihrer verfügbaren Finanzmittel, einschließlich des Anteils der aufgenommenen Mittel, der Zahlungsverpflichtungen und des Zeitplans für die Erreichung der Zielausstattung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">infolge einer Auszahlung von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 10 Absatz 2</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(4)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Behörden der EBA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss </STRING></STRING>unverzüglich Folgendes mitteilen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>ob festgestellt wurde, dass Einlagen aufgrund der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 genannten Umstände nicht verfügbar sind, und deren Betrag;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>ob eine der in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen angewandt wurde, den Betrag der im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 verwendeten Mittel sowie gegebenenfalls und sobald verfügbar den Betrag der wiedereingezogenen Mittel, die sich daraus ergebenden Kosten für das Einlagensicherungssystem und die Dauer des Einziehungsverfahrens;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Verfügbarkeit und Nutzung alternativer Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 3;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>alle Einlagensicherungssysteme, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, oder neu eingerichtete Einlagensicherungssysteme, darunter auch solche, die infolge einer Verschmelzung oder aufgrund des Umstands entstanden sind, dass ein Einlagensicherungssystem begonnen hat, grenzüberschreitend tätig zu sein.</ITEM></LIST></P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Zusammenfassung, in der Folgendes dargelegt wird:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Ausgangslage des Kreditinstituts;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Maßnahmen, für die die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems verwendet wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der spezifischen Instrumente, die für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen verwendet wurden;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>der erwartete Betrag der verwendeten verfügbaren Finanzmittel.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(5)</NO.P>Die EBA veröffentlicht die im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen und die in Absatz 4 genannte Zusammenfassung unverzüglich.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden der Kreditinstitute, die Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, dem Einlagensicherungssystem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jährlich</STRING></STRING> die Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Abwicklungspläne nach Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stellen▌.</P><P><NO.P>(7)</NO.P>Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die bei der Übermittlung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen einzuhalten sind, die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen und der Inhalt dieser Informationen unter Berücksichtigung der Arten von Einlegern näher festgelegt werden.</P><P>Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>Anhang I wird gestrichen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Übergangsbestimmungen</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz außerhalb der Union haben und am ... [OP: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens] in einem Mitgliedstaat erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen und zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, sich bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = drei Monate nach Inkrafttreten] einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Einlagensicherungssystem anschließen. Artikel 1 Absatz 15 gilt für solche Zweigstellen erst ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = drei Monate nach Inkrafttreten].</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und von den Artikeln 11a, 11b, 11c und 11e in Bezug auf präventive Maßnahmen können die Mitgliedstaaten bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">36</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] gestatten, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der am [OP: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung einhalten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 3</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Umsetzung</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am … [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</PARAG><PARAG>Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. Die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 11 Absatz 3 in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung und den Artikeln 11a, 11b, 11c und 11e in Bezug auf präventive Maßnahmen nachzukommen, wenden sie jedoch ab dem ... [OP: Bitte Datum einfügen = <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">36</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.</PARAG><PARAG>Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 4</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Inkrafttreten</STRING></STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 5</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Adressaten</STRING></STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu ... am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin				Der Präsident</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>