<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0333</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/003 – DE/Vallourec</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0166/2024 - Berichterstatter: Jens Geier )</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Deutschlands (EGF/2023/003 DE/Vallourec) (COM(2024)0030 – C9-0041/2024 – 2024/0049(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0030 – C9‑0041/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweise auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11</FIELD></FOOTNOTE>, in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0166/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Deutschland infolge von 1 518 Entlassungen<FOOTNOTE><FIELD> Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung</FIELD></FOOTNOTE> im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2, Abteilung 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), tätig sind, den Antrag EGF/2023/003 DE/Vallourec auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingereicht hat, wobei die Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums vom 26. April 2023 bis zum 26. August 2023 in den Nachbarstädten Düsseldorf und Mülheim an der Ruhr erfolgt sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antrag 1 518 Arbeitnehmer betrifft, die von Vallourec Deutschland GmbH (VAD) entlassen wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt, was entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, einschließt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt haben und sich negativ auf das Wirtschaftswachstum in Deutschland auswirken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass VAD, die deutsche Tochtergesellschaft des Unternehmens Vallourec S.A., Frankreich, nahtlose warmgewalzte Stahlrohre in ihren beiden Stahlwerken in Deutschland hergestellt hat; in der Erwägung, dass nach Jahren finanzieller Verluste im Jahr 2018 eine Reihe von Umstrukturierungs- und Verkleinerungsmaßnahmen sowie eigens ein Sanierungsplan auf den Weg gebracht wurden, die Zugeständnisse der Arbeitnehmer an den Beschäftigungsbedingungen umfasste; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Lage nach der COVID-19-Pandemie trotz einiger Erfolge den deutschen Rohrwalzwerken weitere Schwierigkeiten bereitet hat und dass seit 2015 bereits mehr als 1 400 Arbeitsplätze im Zuge einer Umstrukturierung abgebaut wurden; in der Erwägung, dass Vallourec S.A. im Jahr 2021 beschlossen hatte, seine beiden Rohrwalzwerke in Deutschland zu verkaufen und die Produktion nach Brasilien auszulagern; in der Erwägung, dass dieser Verkauf gescheitert ist, was zur endgültigen Schließung der beiden Standorte und zur Entlassung der verbleibenden Arbeitnehmer zum 1. Januar 2025 geführt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass VAD der Einrichtung einer Transfergesellschaft für jede Entlassungswelle zugestimmt und außerdem eine Vorruhestandsregelung für Arbeitskräfte des Jahrgangs 1966 oder früher sowie freiwillige Kündigungsregelungen für Personen angeboten hat, die bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine längere Unterstützung benötigen dürften;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu bringen und sie gleichzeitig auf eine stärker klimaneutrale und digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des MFR der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführung des EGF überwachen und alle Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass allen gerechtfertigten Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der EU nachgekommen werden kann;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 984 627 EUR hat, was 60 % der sich auf 4 974 379 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 4 783 057 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie für die Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 191 322 EUR zusammensetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag am 15. November 2023 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Deutschland am 29. Februar 2024 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass der Antrag 1 518 Arbeitnehmer betrifft, die von dem Unternehmen Vallourec Deutschland GmbH (VAD) entlassen wurden; stellt ferner fest, dass es insgesamt 835 zu unterstützende Begünstigte geben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass diese Entlassungen voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben werden, die in den letzten Jahrzehnten tiefgreifende strukturelle Veränderungen mit einem deutlichen Rückgang der Arbeitsplätze im produzierenden Gewerbe und insbesondere in der Metallerzeugung erfahren hat; weist darauf hin, dass die Entlassungen dazu führen werden, dass die Arbeitslosenquote in den Städten Mülheim und Düsseldorf um 11,6 % bzw. 5,6 % steigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist darauf hin, dass die Profile der entlassenen Arbeitskräfte nicht den Kompetenzen entsprechen, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind; betont ferner, dass sich die meisten betroffenen Arbeitnehmer in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer beruflichen Laufbahn befinden, da sie lange Zeit für VAD gearbeitet haben und über formale Qualifikationen verfügen, die auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt sind, wobei hinzukommt, dass 20,1 % von ihnen älter als 54 Jahre sind; betont, dass die Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte entsprechend der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt nach qualifizierten Arbeitskräften daher eine Herausforderung darstellen wird, insbesondere angesichts der großen Zahl von Personen, die gleichzeitig entlassen werden; betont ferner, dass bei der Weiterbildung und Umschulung entlassener Arbeitnehmer dem mittel- bis langfristigen Qualifikationsbedarf im Hinblick auf den industriellen Wandel in eine klimaneutrale Zukunft Rechnung getragen werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>hält es für eine soziale Verantwortung der EU, diesen entlassenen Arbeitskräften die erforderlichen Qualifikationen für den ökologischen und gerechten Umbau der Industrie in der EU im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu vermitteln, da sie in einer Branche mit hohem CO2-Ausstoß tätig waren; betont, wie wichtig Forschung und Innovation sind, um Europas industrielle Fertigung zukunftsfähig zu machen und zu verhindern, dass die EU den Weg einer Dekarbonisierung durch Deindustrialisierung einschlägt; begrüßt deshalb die personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften im Rahmen des EGF angeboten werden, zu denen etwa Qualifizierungsmaßnahmen, Seminare, Berufsorientierungsmaßnahmen, Jobberatung sowie Transferkurzarbeitergeld gehören, damit die Region und der Arbeitsmarkt insgesamt für die Zukunft tragfähiger und stabiler gemacht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Deutschland in Absprache mit zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und Sozialpartnern ausgearbeitet wurde; begrüßt vor allem die Tatsache, dass unmittelbar nach der Entscheidung, die Rohrwalzwerke zu schließen, die Unternehmensleitung und die Arbeitnehmervertreter Verhandlungen über einen Sozialplan und insbesondere die Gründung einer Transfergesellschaft aufgenommen haben. nimmt zur Kenntnis, dass VAD erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die sozialen Auswirkungen der Standortschließungen zu minimieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: maßgeschneiderte Aus- und Weiterbildung, Berufsberatung, individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Unterstützung und Förderung einer Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>begrüßt nachdrücklich die vorgeschlagene Maßnahme für die digitale Grundqualifizierung, mit der im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung auf die Verbreitung der im digitalen industriellen Zeitalter erforderlichen Kompetenzen abgezielt wird; nimmt zur Kenntnis, dass diese Maßnahme sich insbesondere an diejenigen Teilnehmenden richtet, die über keine oder nur sehr geringe digitale Kompetenzen verfügen; begrüßt, dass den Teilnehmenden Laptops zur Verfügung gestellt werden, damit sie dem Kurs folgen und zu Hause üben können, und dass ein besonderes Augenmerk auf die praktischen Kompetenzen gelegt wird, die es ihnen ermöglichen, Internet-Tools für die Arbeitssuche zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass Deutschland am 1. Dezember 2023 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 1. Dezember 2023 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass Deutschland seit dem 1. Januar 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 1. Januar 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>hebt hervor, dass die deutschen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geachtet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Deutschlands (EGF/2023/003 DE/Vallourec)</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/1298.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>