<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0334</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2024/000 TA 2024 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0173/2024 - Berichterstatterin: Margarida Marques)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2024/000 TA 2024 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission) (COM(2024)0084 – C9-0042/2024 – 2024/0003(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0084 – C9‑0042/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.</FIELD></FOOTNOTE>, in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0173/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitnehmern, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen, sowie unter dem Übergang zu einer CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in erster Linie auf aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen ausgerichtet sein sollte, die darauf abzielen, die Begünstigten rasch wieder in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu bringen und sie gleichzeitig auf eine grünere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten, wobei die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über den Erlass von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF gebührend zu berücksichtigen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union den Anwendungsbereich des EGF zunächst so ausgeweitet hatte, dass bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen finanzielle Unterstützung geleistet wird, sodass wirtschaftliche Folgen der COVID-19-Krise abgedeckt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Annahme der neuen EGF-Verordnung im Jahr 2021 der Anwendungsbereich des EGF auch auf größere Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeweitet wurde, die durch den Übergang zu einer CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-armen Wirtschaft oder als Konsequenz von Digitalisierung oder Automatisierung ausgelöst werden, und dass auch der erforderliche Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EGF von 500 auf 200 Entlassungen gesenkt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des MFR der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführung des EGF überwachen und alle Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass allen gerechtfertigten Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der Union nachgekommen werden kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung bis zu 0,5 % dieses Höchstbetrags für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass technische Hilfe für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden kann, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF als Fonds, oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 165 000 EUR etwa 0,49 % der für den EGF 2024 maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel entspricht;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>ist mit der Mobilisierung von 165 000 EUR sowie damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>begrüßt, dass die Tätigkeit im Bereich der standardisierten Verfahren für die EGF-Anträge und der Verwaltung unter Rückgriff auf die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (Gemeinsames System für die geteilte Mittelverwaltung – SFC) fortgesetzt wird, was eine Vereinfachung und raschere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung ermöglicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die im Rahmen der administrativen Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel für Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF (zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat) und ein Seminar unter Beteiligung der EGF-Durchführungsstellen und der Sozialpartner aufwenden wird, um die Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission auch künftig systematisch zu diesen Sitzungen und Seminaren einzuladen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, die bewährten Verfahren, die während der COVID-19-Pandemie entwickelt wurden, anzupassen, insbesondere Maßnahmen, die dazu beitragen können, einen inklusiven grünen und digitalen Wandel zu beschleunigen und Kernprioritäten der Union, wie etwa die Gleichstellung der Geschlechter, zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass die allgemeine Bekanntheit und die Sichtbarkeit des EGF weiter gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass dieses Ziel dadurch erreicht werden kann, dass der EGF Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen und audiovisueller Maßnahmen der Kommission wird, wie es in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Unterhaltung einer eigenen Website für den EGF und fordert die Kommission auf, diese regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auszubauen, um die Sichtbarkeit der durch den EGF unter Beweis gestellten europäischen Solidarität in der Öffentlichkeit und die Transparenz des Handelns der Union zu erhöhen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>erinnert die antragstellenden Mitgliedstaaten daran, dass sie gemäß Artikel 12 der EGF-Verordnung die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit umfassend über die aus dem EGF finanzierten Maßnahmen informieren und diese unbedingt allgemein bekannt machen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2024/000 TA 2024 – technische Hilfe auf Initiative der Kommission)</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/1300.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>