<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0336</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0178/2024 - Berichterstatter: Loránt Vincze)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises (COM(2023)0930 – C9-0015/2024 – 2023/0441(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0930),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0015/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0178/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/637 sollte auch über die Unionsbürger hinaus auf alle anderen Personen ausgeweitet werden, die Anspruch auf konsularischen Schutz eines Mitgliedstaats haben, damit diese Personen diesen Schutz aus einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen erhalten können wie nicht vertretene Bürger. Zu dieser Personengruppe können anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen gehören, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, Personen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, sowie Personen, die vorübergehenden Schutz genießen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Häufigkeit und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, nehmen zu. Die COVID-19-Pandemie, die Krise in Afghanistan, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza sowie weitere ähnliche Krisen haben Gelegenheit geboten, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiter erleichtert werden kann. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und zur Vereinfachung der Verfahren für Bürger und Konsularbehörden sollten die Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 präzisiert und gestrafft werden, um die Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürger insbesondere in Krisensituationen zu verbessern. Die in den Mitgliedstaaten und der Union verfügbaren Ressourcen sollten sowohl vor Ort in Drittländern als auch auf Ebene der Hauptstädte bestmöglich genutzt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Häufigkeit und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, nehmen zu. Die COVID-19-Pandemie, die Krise in Afghanistan<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2021</STRING></STRING>, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die immer zahlreicheren humanitären Krisen, Naturkatastrophen und menschengemachten Katastrophen</STRING></STRING> sowie weitere ähnliche Krisen haben Gelegenheit geboten, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiter erleichtert werden kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Fähigkeit der Union, auf diese immer zahlreicheren Krisen zu reagieren, sollte gestärkt werden, um etwaige Mängel zu beheben und die Fähigkeit der Union zur Vorsorge, Informationsbeschaffung und Entscheidungsfindung vor und während Krisen zu stärken</STRING></STRING>. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und zur Vereinfachung der Verfahren für Bürger und Konsularbehörden sollten die Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 präzisiert und gestrafft werden, um die Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürger insbesondere in Krisensituationen zu verbessern. Die in den Mitgliedstaaten und der Union verfügbaren Ressourcen sollten sowohl vor Ort in Drittländern als auch auf Ebene der Hauptstädte bestmöglich genutzt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Konsularbehörden und Bürger sollten detailliertere Kriterien festgelegt werden, anhand deren leichter beurteilt werden kann, ob ein Unionsbürger als nicht vertreten anzusehen ist und somit von dem Mitgliedstaat, an dessen Konsularbehörden er sich gewandt hat, konsularischen Schutz erhalten kann. Diese Kriterien sollten ausreichend flexibel sein und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. der Reiseeinschränkungen oder der Sicherheitslage in dem betreffenden Drittland, angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erreichbarkeit und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nähe</STRING></STRING> wichtige Aspekte bleiben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Konsularbehörden und Bürger sollten detailliertere Kriterien festgelegt werden, anhand deren leichter beurteilt werden kann, ob ein Unionsbürger als nicht vertreten anzusehen ist und somit von dem Mitgliedstaat, an dessen Konsularbehörden er sich gewandt hat, konsularischen Schutz erhalten kann. Diese Kriterien sollten ausreichend <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">pragmatisch und </STRING></STRING>flexibel sein und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. der Reiseeinschränkungen oder der Sicherheitslage in dem betreffenden Drittland, angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erreichbarkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Nähe</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherheit</STRING></STRING> wichtige Aspekte bleiben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Als erstes Kriterium sollten die Konsularbehörden berücksichtigen, wie schwierig es für einen Bürger ist, innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines angemessenen Zeitraums</STRING></STRING> die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und insbesondere die dem Bürger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Betracht zu ziehen sind. Beispielsweise sollte ein Bürger, der aufgrund des Verlusts von Reisedokumenten einen EU-Rückkehrausweis benötigt, grundsätzlich als nicht vertreten gelten, wenn das Erreichen der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Übernachtung oder Flugreise erfordern würde, da von ihm nicht erwartet werden kann, unter solchen Umständen zu reisen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Als erstes Kriterium sollten die Konsularbehörden berücksichtigen, wie schwierig es für einen Bürger ist, innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">48 Stunden</STRING></STRING> die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und insbesondere die dem Bürger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Betracht zu ziehen sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Auch wenn der angemessene Zeitraum von den Besonderheiten jedes Hilfeersuchens abhängt, sollte die Frist, innerhalb deren die Bürger die Botschaft oder das Konsulat ihres Mitgliedstaats sicher erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht werden können, in keinem Fall 48 Stunden überschreiten</STRING></STRING>. Beispielsweise sollte ein Bürger, der aufgrund des Verlusts von Reisedokumenten einen EU-Rückkehrausweis benötigt, grundsätzlich als nicht vertreten gelten, wenn das Erreichen der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Übernachtung oder Flugreise erfordern würde, da von ihm nicht erwartet werden kann, unter solchen Umständen zu reisen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Der Begriff der fehlenden Vertretung sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf konsularischen Schutz ausgelegt werden. Wenn der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert, sollte der Bürger ebenfalls als nicht vertreten betrachtet werden. Dies ist besonders in Krisensituationen von Bedeutung, in denen eine nicht rechtzeitige Leistung von Hilfe besonders negative Auswirkungen auf den Bürger haben könnte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Der Begriff der fehlenden Vertretung sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf konsularischen Schutz ausgelegt werden. Wenn der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert, sollte der Bürger ebenfalls als nicht vertreten betrachtet werden. Dies ist besonders in Krisensituationen von Bedeutung, in denen eine nicht rechtzeitige Leistung von Hilfe besonders negative Auswirkungen auf den Bürger haben könnte. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollte ein erheblicher Personalabbau in der Botschaft oder im Konsulat, der die Effektivität und Effizienz ihrer Tätigkeit erheblich beeinträchtigen kann, berücksichtigt werden, da er die Probleme der Bürger, die konsularischen Beistand suchen, noch verschärfen könnte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Anträge sollten nicht weitergeleitet werden, wenn dadurch der konsularische Schutz beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, an den sich der Bürger gewandt hat, erfordert. Dies könnte beispielsweise bei schweren medizinischen Notfällen oder offensichtlich willkürlichen Verhaftungen der Fall sein. Außerdem sollten nicht vertretene Bürger über solche Weiterleitungen auf dem Laufenden gehalten werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Anträge sollten nicht weitergeleitet werden, wenn dadurch der konsularische Schutz beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, an den sich der Bürger gewandt hat, erfordert. Dies könnte beispielsweise bei schweren medizinischen Notfällen oder offensichtlich willkürlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder politisch motivierten </STRING></STRING>Verhaftungen der Fall sein. Außerdem sollten nicht vertretene Bürger über solche Weiterleitungen auf dem Laufenden gehalten werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P>Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger sollten die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen – wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität, Menschen mit Behinderungen oder diskriminierungsgefährdete Personen, wie sie in Artikel 21 der Charta genannt sind – Rechnung tragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(13)</NO.P>Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger sollten die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem intersektionalen Ansatz mit Blick auf die</STRING></STRING> besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen – wie unbegleitete Minderjährige, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Opfer von Zwangsehen oder ehelicher Gefangenschaft, die rechtliche und psychologische Unterstützung erhalten sollten, </STRING></STRING>Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ältere Menschen</STRING></STRING>, Menschen mit Behinderungen oder diskriminierungsgefährdete Personen, wie sie in Artikel 21 der Charta genannt sind – Rechnung tragen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Um für mögliche konsularische Krisen, die die Unterstützung nicht vertretener Bürger erfordern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorzusorgen</STRING></STRING>, sollte die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in Drittländern den Austausch über für diese Bürger relevante Angelegenheiten, einschließlich ihrer Sicherheit, die Erstellung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne und die Organisation konsularischer Übungen umfassen. In diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, dass die Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der konsularischen Krisenvorsorge und -reaktion in diese konsularische Zusammenarbeit vor Ort einbezogen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Um für mögliche konsularische Krisen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vorzusorgen</STRING></STRING>, die die Unterstützung nicht vertretener Bürger erfordern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Terroranschläge</STRING></STRING>, sollte die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in Drittländern den Austausch über für diese Bürger relevante Angelegenheiten, einschließlich ihrer Sicherheit, die Erstellung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Mechanismen für eine rasche Reaktion</STRING></STRING> und die Organisation konsularischer Übungen umfassen. In diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, dass die Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der konsularischen Krisenvorsorge und -reaktion in diese konsularische Zusammenarbeit vor Ort einbezogen werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Zur wirksamen Koordinierung der konsularischen Hilfe sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne gegebenenfalls auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der federführenden Staaten berücksichtigen, d. h. der in einem bestimmten Drittland vertretenen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfe für nicht vertretene Bürger zuständig sind. Zur Überprüfung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit sollten die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne jährlich im Rahmen konsularischer Übungen evaluiert werden. Gleichzeitig sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne nicht so verstanden werden, dass sie bestehende nationale Krisenpläne der Mitgliedstaaten ersetzen oder die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Leistung konsularischer Hilfe für ihre eigenen Staatsangehörigen berühren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Zur wirksamen Koordinierung der konsularischen Hilfe sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne gegebenenfalls auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der federführenden Staaten berücksichtigen, d. h. der in einem bestimmten Drittland vertretenen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfe für nicht vertretene Bürger zuständig sind. Zur Überprüfung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit sollten die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne jährlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. öfter, sollten außerordentliche Umstände dies erfordern, </STRING></STRING>im Rahmen konsularischer Übungen evaluiert werden. Gleichzeitig sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne nicht so verstanden werden, dass sie bestehende nationale Krisenpläne der Mitgliedstaaten ersetzen oder die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Leistung konsularischer Hilfe für ihre eigenen Staatsangehörigen berühren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sondern als kohärenter Ansatz zur zusätzlichen Unterstützung der Koordinierung der Bemühungen der vertretenen Mitgliedstaaten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Reisehinweise, d. h. Informationen der Mitgliedstaaten über die relative Sicherheit von Reisen in bestimmte Drittländer, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ermöglichen es</STRING></STRING> Reisenden, fundierte Entscheidungen über bestimmte Reiseziele, einschließlich Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, zu treffen. Die Bereitstellung von Reisehinweisen fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch ist es angebracht, dass sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Krisensituationen</STRING></STRING>, abstimmen, um für ein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> möglichst</STRING></STRING> kohärentes Niveau der Hinweise zu sorgen. Dazu könnte auch gehören, sich unter Nutzung der sicheren Plattform des EAD auf eine gemeinsame Struktur der in den Reisehinweisen angegebenen Risikoniveaus zu einigen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Möglichkeit sollte </STRING></STRING>eine solche Koordinierung zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, d. h. wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Risikoniveaus ihrer Reisehinweise zu ändern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Reisehinweise, d. h. Informationen der Mitgliedstaaten über die relative Sicherheit von Reisen in bestimmte Drittländer, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten regelmäßig aktualisiert werden, um</STRING></STRING> Reisenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu ermöglichen</STRING></STRING>, fundierte Entscheidungen über bestimmte Reiseziele, einschließlich Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, zu treffen. Die Bereitstellung von Reisehinweisen fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch ist es angebracht, dass sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Krisen</STRING></STRING>, abstimmen, um für ein kohärentes Niveau der Hinweise zu sorgen. Dazu könnte auch gehören, sich unter Nutzung der sicheren Plattform des EAD auf eine gemeinsame Struktur der in den Reisehinweisen angegebenen Risikoniveaus zu einigen. Eine solche Koordinierung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollte</STRING></STRING> zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, d. h. wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Risikoniveaus ihrer Reisehinweise zu ändern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Eine effiziente Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Krisenreaktion. Um eine solche Koordinierung zu gewährleisten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten durch das Krisenreaktionszentrum des EAD und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission unterstützt werden. Eine koordinierte Krisenreaktion der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union</STRING></STRING> ist besonders wichtig in Fällen, in denen Evakuierungen erforderlich sind; sie trägt dazu bei, dass die verfügbare Unterstützung effizient bereitgestellt und die verfügbaren Evakuierungskapazitäten bestmöglich genutzt werden. Aus diesem Grund sollten Informationen über die verfügbaren Evakuierungskapazitäten zeitnah ausgetauscht werden, auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fälle</STRING></STRING> von Rettungs- und Evakuierungseinsätzen mit militärischen Mitteln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Eine effiziente Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Krisenreaktion. Um eine solche Koordinierung zu gewährleisten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten durch das Krisenreaktionszentrum des EAD und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission unterstützt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und rechtzeitig Informationen von ihnen erhalten</STRING></STRING>. Eine koordinierte Krisenreaktion der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> ist besonders wichtig in Fällen, in denen Evakuierungen erforderlich sind; sie trägt dazu bei, dass die verfügbare Unterstützung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> schnell und</STRING></STRING> effizient bereitgestellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird </STRING></STRING>und die verfügbaren Evakuierungskapazitäten bestmöglich genutzt werden. Aus diesem Grund sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägige </STRING></STRING>Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus erster Hand, etwa </STRING></STRING>über die verfügbaren Evakuierungskapazitäten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> zeitnah ausgetauscht werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um rasch und wirksam reagieren zu können, </STRING></STRING>auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Fällen</STRING></STRING> von Rettungs- und Evakuierungseinsätzen mit militärischen Mitteln. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Zusammenhang sollte der EAD in der Lage sein, automatisierte und kontinuierliche Informationen von den Mitgliedstaaten über die Lage in Drittländern zu erhalten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 28</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(28)</NO.P>Gemeinsame konsularische Teams sollten auf den Grundsätzen der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">freiwilligen Beteiligung, der </STRING></STRING>Solidarität mit den vertretenen Mitgliedstaaten, der Gleichheit bei Entscheidungen über interne Arbeitsstrukturen, der Einfachheit in Bezug auf die Zusammensetzung der Teams, der Kostenteilung – wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ oder jede Einrichtung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union</STRING></STRING> seine bzw. ihre eigenen operativen Kosten trägt – der Flexibilität, der Sichtbarkeit der koordinierten Reaktion der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union</STRING></STRING> und der Offenheit gegenüber den betreffenden Drittländern beruhen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(28)</NO.P>Gemeinsame konsularische Teams sollten auf den Grundsätzen der Solidarität mit den vertretenen Mitgliedstaaten, der Gleichheit bei Entscheidungen über interne Arbeitsstrukturen, der Einfachheit in Bezug auf die Zusammensetzung der Teams, der Kostenteilung – wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ oder jede Einrichtung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> seine bzw. ihre eigenen operativen Kosten trägt – der Flexibilität, der Sichtbarkeit der koordinierten Reaktion der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> und der Offenheit gegenüber den betreffenden Drittländern beruhen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(30)</NO.P>Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unionsbürger</STRING></STRING>, die Hilfe benötigen, zu unterstützen, ist es wichtig, ihnen zuverlässige Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie konsularische Hilfe in Drittländern in Anspruch nehmen können. Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu diesem Ziel beitragen, indem sie</STRING></STRING> einschlägige Informationen bereitstellen, einschließlich Informationen von Mitgliedstaaten über ihre konsularischen Netze und über Drittländer, in denen sie praktische Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger getroffen haben. Zu ihrer leichteren Verarbeitung sollten diese Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(30)</NO.P>Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Bürger</STRING></STRING>, die Hilfe benötigen, zu unterstützen, ist es wichtig, ihnen zuverlässige<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und leicht zugängliche</STRING></STRING> Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie konsularische Hilfe in Drittländern in Anspruch nehmen können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Möglichkeiten zur elektronischen Kontaktaufnahme</STRING></STRING>. Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in enger Abstimmung mit den Mitgliedstatten</STRING></STRING> einschlägige Informationen bereitstellen, einschließlich Informationen von Mitgliedstaaten über ihre konsularischen Netze und über Drittländer, in denen sie praktische Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger getroffen haben. Zu ihrer leichteren Verarbeitung sollten diese Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(30a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Bürger leichten Zugang zu aktuellen Informationen über den konsularischen Schutz haben. In diesem Zusammenhang sollten die EU-Bürger unverzüglich über ihre Rechte und die Verfahren für die Wahrnehmung dieser Rechte in Drittländern informiert werden, insbesondere in Krisensituationen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz weiter zu schärfen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der geringen Kosten, die dies <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Mitgliedstaaten </STRING></STRING>mit sich bringt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestünde eine Möglichkeit darin,</STRING></STRING> den Wortlaut von Artikel 23 AEUV in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wiederzugeben</STRING></STRING>, um das Bewusstsein der Bürger für das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden zu schärfen, wie dies bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING> zum Ausdruck kommt. Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnten</STRING></STRING> auch Informationen über das Recht nicht vertretener Bürger auf konsularischen Schutz in Reisehinweisen und Kampagnen im Zusammenhang mit konsularischer Hilfe aufnehmen. Sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnten</STRING></STRING> auch mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten, zusammenarbeiten, indem sie sie beispielsweise auffordern, relevante Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in das Kundeninformationsmaterial aufzunehmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz weiter zu schärfen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der geringen Kosten, die dies mit sich bringt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> den Wortlaut von Artikel 23 AEUV in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wiedergeben</STRING></STRING>, um das Bewusstsein der Bürger für das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden zu schärfen, wie dies bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission zum Ausdruck kommt. Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> auch Informationen über das Recht nicht vertretener Bürger auf konsularischen Schutz in Reisehinweisen und Kampagnen im Zusammenhang mit konsularischer Hilfe aufnehmen. Sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> auch mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten, zusammenarbeiten, indem sie sie beispielsweise auffordern, relevante Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in das Kundeninformationsmaterial aufzunehmen.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj)</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 32</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 sollten angepasst werden, um Erstattungen zu vereinfachen und weiterhin eine Aufteilung der finanziellen Lasten sicherzustellen. Insbesondere sollte es nicht vertretenen Bürgern möglich sein, die Kosten für die vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats direkt zu erstatten, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich aus der Beantragung von Erstattungen bei dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ergibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Einforderung dieser Kosten zu verzichten. Da nicht vertretene Bürger in bestimmten Situationen möglicherweise nicht in der Lage sind, bei der Stellung des Hilfeersuchens Zahlungen zu leisten, insbesondere wenn ihr Bargeld und ihre Mittel für den Zugang zu Geldern gestohlen wurden, ist festzulegen, dass sie von den Konsularbehörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung aufgefordert werden können. Auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung können die Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier Wochen</STRING></STRING> nach Gewährung der Hilfe die Erstattung der Kosten verlangen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 sollten angepasst werden, um Erstattungen zu vereinfachen und weiterhin eine Aufteilung der finanziellen Lasten sicherzustellen. Insbesondere sollte es nicht vertretenen Bürgern möglich sein, die Kosten für die vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats direkt zu erstatten, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich aus der Beantragung von Erstattungen bei dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ergibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Einforderung dieser Kosten zu verzichten. Da nicht vertretene Bürger in bestimmten Situationen möglicherweise nicht in der Lage sind, bei der Stellung des Hilfeersuchens Zahlungen zu leisten, insbesondere wenn ihr Bargeld und ihre Mittel für den Zugang zu Geldern gestohlen wurden, ist festzulegen, dass sie von den Konsularbehörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung aufgefordert werden können. Auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung können die Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei Monate</STRING></STRING> nach Gewährung der Hilfe die Erstattung der Kosten verlangen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 33</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(33)</NO.P>In Fällen, in denen die Kosten nicht direkt vom Bürger erstattet wurden – d. h. weder unmittelbar bei der Stellung des Ersuchens noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung beantragt hat –, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat berechtigt sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Kostenerstattung aufzufordern. Um zu vermeiden, dass Erstattungen nach langen Zeiträumen beantragt werden, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, eine geeignete Frist für die Beantragung bzw. die Erstattung eingeräumt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(33)</NO.P>In Fällen, in denen die Kosten nicht direkt vom Bürger erstattet wurden – d. h. weder unmittelbar bei der Stellung des Ersuchens noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung beantragt hat –, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat berechtigt sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Kostenerstattung aufzufordern. Um zu vermeiden, dass Erstattungen nach langen Zeiträumen beantragt werden, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, eine geeignete Frist für die Beantragung bzw. die Erstattung eingeräumt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei der Festsetzung der Frist sollte der Komplexität des Problems, der Einbeziehung des Personals der Einrichtung und der Dauer der Unterstützung Rechnung getragen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(34a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusätzlich zu den Einnahmen aus den Erstattungen der Mitgliedstaaten sollte eine angemessene Aufstockung des Haushalts und Personals des EAD gewährt werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Zuständigkeiten bei der Bereitstellung von Unterstützung bzw. Schutz für EU-Bürger sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 41</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(41)</NO.P>Bei der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und gezielte Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen sorgen. Dies sollte, soweit möglich, die Verschlüsselung dieser personenbezogenen Daten und die spezifische Erteilung von Zugriffsrechten für Bedienstete umfassen, die Zugang zu den genannten Arten besonderer Kategorien personenbezogener Daten haben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(41)</NO.P>Bei der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und gezielte Maßnahmen zur Wahrung der Interessen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Rechte </STRING></STRING>der betroffenen Personen sorgen. Dies sollte, soweit möglich, die Verschlüsselung dieser personenbezogenen Daten und die spezifische Erteilung von Zugriffsrechten für Bedienstete umfassen, die Zugang zu den genannten Arten besonderer Kategorien personenbezogener Daten haben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 4 wird folgender Unterabsatz 1a eingefügt: </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und sonstige Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, haben Anspruch auf konsularischen Schutz unter den gleichen Bedingungen, die für nicht vertretene Bürger gelten, wenn ein Wohnsitzmitgliedstaat nicht durch eine diplomatische oder konsularische Behörde vertreten ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die Schwierigkeit für den betreffenden Bürger, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und die dem Bürger zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die Schwierigkeit für den betreffenden Bürger, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und die dem Bürger zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Auch wenn der angemessene Zeitraum von den Besonderheiten jedes Hilfeersuchens abhängt, darf die Frist, innerhalb deren die Bürger die Botschaft oder das Konsulat ihres Mitgliedstaats sicher erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht werden können, in keinem Fall 48 Stunden überschreiten</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind Delegationen der Union die einzige Vertretung, die sich physisch in einem Drittland befindet, oder besteht aufgrund unzureichender Kapazitäten der Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten ein objektiver Bedarf an zusätzlicher Unterstützung für nicht vertretene Bürger in einer Krisensituation, so leisten die Delegationen der Union konsularische Unterstützung, einschließlich der Ausstellung von Rückkehrausweisen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/997.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger tragen die Mitgliedstaaten einem intersektionalen Ansatz in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen und Personen Rechnung, die aus irgendeinem Grund diskriminierungsgefährdet sind, darunter aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen, d. h. wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Artikel 9 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstaben e und f erhält folgende Fassung</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In</STRING></STRING> Artikel 9 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird folgender Buchstabe angefügt</STRING></STRING>:</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„e)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Unterstützung, Evakuierung und Rückführung in Notfällen, </STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei Bedarf an einem EU-Rückkehrausweis nach der Richtlinie (EU) 2019/997*. </STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>fa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei Gerichtsverfahren in dringenden Fällen, in denen unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">* Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/997/oj).“ </STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich </STRING></STRING>alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der EAD und die Delegationen der Union erhalten die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Deckung der Gemeinkosten und des zusätzlichen horizontalen Verwaltungsaufwands.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich aktualisiert und enthält:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – oder unter außergewöhnlichen Umständen öfter –</STRING></STRING> aktualisiert und enthält:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>eine Analyse der konsularischen Situation in dem Land, einschließlich einer Übersicht über die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, einer Schätzung der Zahl und des Aufenthaltsorts der Unionsbürger und einer Risikobewertung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">plausibelsten</STRING></STRING> die Unionsbürger betreffenden Szenarien;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>eine Analyse der konsularischen Situation in dem Land, einschließlich einer Übersicht über die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, einer Schätzung der Zahl und des Aufenthaltsorts der Unionsbürger und einer Risikobewertung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wahrscheinlichsten</STRING></STRING> die Unionsbürger betreffenden Szenarien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, beispielsweise, aber nicht ausschließlich, militärische, politische und gesundheitliche Risiken, Risiken im Zusammenhang mit Kriminalität sowie Naturkatastrophen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt.</P></OLD><NEW><P>Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erforderlichenfalls kann dabei mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammengearbeitet werden.</STRING></STRING> Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union arbeiten bei der Bereitstellung von Frühwarnsystemen zusammen, damit potenzielle Krisen oder Gefahren wie Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Drittland rechtzeitig erkannt werden können. Im Rahmen dieser Systeme werden Datenanalysen, Risikobewertungen und der Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse genutzt, um frühzeitige Indikatoren für neu auftretende Bedrohungen zu liefern und so die Wirksamkeit der Krisenvorsorge und -reaktion zu verbessern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geben ihren Bürgern</STRING></STRING> im Einklang mit dem nationalen Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Möglichkeit</STRING></STRING>, mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu </STRING></STRING>registrieren oder diese darüber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu informieren</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">treffen</STRING></STRING> im Einklang mit dem nationalen Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">proaktiv Maßnahmen, um dafür zu sorgen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dass ihre Bürger</STRING></STRING> mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden registrieren oder diese darüber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">informieren, insbesondere wenn die betreffenden Länder nicht als vollumfänglich sicher gelten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten sollten einander stets informieren, wenn sie von erhöhten Sicherheitsrisiken Kenntnis erlangen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten verbessern mit den Delegationen der EU die Lageerfassung in Drittländern, unter anderem durch die regelmäßige Weitergabe aktualisierter Risikobewertungen und von Informationen bezüglich möglicher Bedrohungen für die Sicherheit der Unionsbürger sowie durch den Austausch von Informationen über ihre Reisehinweise.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der EAD bietet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungen zur Krisenvorsorge, -simulation und -reaktion für Beamte der EU und diplomatisches und konsularisches Personal der Mitgliedstaaten an, um deren Fähigkeit zur Bewältigung von Krisensituationen sowie zur Unterstützung von Unionsbürgern im Ausland zu verbessern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13a – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der EAD und die Kommission fördern die Einsatzbereitschaft dieser Experten und der gemeinsamen konsularischen Teams.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13a – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um Unterstützung </STRING></STRING>durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und – über</STRING></STRING> das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> –</STRING></STRING> das Katastrophenschutzverfahren der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ersuchen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können auch</STRING></STRING> das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> das Katastrophenschutzverfahren der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie gegebenenfalls, wie gemäß dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung vorgesehen, EU-Missionen und -Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der EU-Schnelleingreifkapazität einbeziehen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13a – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Kapitel 2 wird folgender Artikel 13ad eingefügt: „Artikel 13ad Besonderer Schutz von Kindern Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Delegationen der Union spezielle Maßnahmen, um das Recht von Kindern, die Unionsbürger sind, auf konsularischen Schutz in Drittländern sicherzustellen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass ihre in der Charta der Grundrechte der EU und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte verletzt werden. Bei der Gewährung konsularischer Hilfe für Kinder berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestens einmal jährlich</STRING></STRING> stellen die Mitgliedstaaten der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik</STRING></STRING> die folgenden Informationen zur Verfügung:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle sechs Monate</STRING></STRING> stellen die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem EAD und</STRING></STRING> der Kommission die folgenden Informationen zur Verfügung:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13b – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstaben a, b und c</STRING></STRING> genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13b – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Ersuchen der Kommission stellen die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen</STRING></STRING> die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13c – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hierzu können</STRING></STRING> insbesondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die folgenden Maßnahmen gehören</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren, insbesondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wiedergabe des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 AEUV in den nationalen Reisepässen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereitstellung digitaler Technologien und automatisierter Informationssysteme, etwa die Übermittlung von SMS über Telefonnetze, um Unionsbürgern bei der Einreise in ein Drittland wesentliche Kontaktdaten für den konsularischen Schutz und um ihnen in Krisensituationen Warnmeldungen zur Verfügung zu stellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13c – Absatz 1a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten drucken zudem den ersten Satz des Artikels 23 AEUV in den nationalen Reisepässe an einer sichtbaren Stelle ab.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier Wochen</STRING></STRING> nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz.</P></OLD><NEW><P>Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei Monate</STRING></STRING> nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in allen Sprachen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und</STRING></STRING> für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 4 in Bezug auf die Registrierung und Benachrichtigung von Bürgern, die in Drittländer reisen oder sich dort aufhalten, sicherzustellen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Informationen und Warnhinweise gemäß Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe -a bereitzustellen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Erfassung von Reisen oder Aufenthalten oder Informationen dazu, die gemäß Artikel 13 Absatz 4 mitgeteilt werden, zu verarbeiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16a – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Rechte</STRING></STRING> der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16a – Absatz 7 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679.</P></OLD><NEW><P>Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten werden dabei nicht übermittelt, es sei denn, der betreffende Unionsbürger hat zuvor ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16b – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretenen Bürgern bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein wirksamer Rechtsbehelf</STRING></STRING> nach nationalem Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusteht</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretene Bürger bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksam Zugang zu Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfen</STRING></STRING> nach nationalem Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/637</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frühestens</STRING></STRING> [<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht</STRING></STRING> Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens</STRING></STRING> [<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>