<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF4" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0341</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Erzeugung und Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0149/2024 - Berichterstatter: Herbert Dorfmann)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial) (COM(2023)0414 – C9-0236/2023 – 2023/0227(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0414),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0236/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0149/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0227</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031</STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> (EU) 2017/625</STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on"> und (EU) 2018/848</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial) [Abänd. 1]</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Kleinbauern und -bäuerinnen und anderen Menschen, die in ländlichen Gebieten arbeiten, die am 28. September 2018 vom Menschenrechtsrat angenommen wurde,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Seit den 1960er-Jahren gelten auf Unionsebene Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) von landwirtschaftlichen Kulturen, Gemüse, Reben und Pflanzen von Obstarten. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM auf dem Gebiet der Union wird durch die Richtlinien 66/401/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).</FIELD></FOOTNOTE>, 66/402/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).</FIELD></FOOTNOTE>, 68/193/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).</FIELD></FOOTNOTE>, 2002/53/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, 2002/54/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).</FIELD></FOOTNOTE>, 2002/55/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).</FIELD></FOOTNOTE>, 2002/56/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).</FIELD></FOOTNOTE>, 2002/57/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).</FIELD></FOOTNOTE>, 2008/72/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).</FIELD></FOOTNOTE> und 2008/90/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).</FIELD></FOOTNOTE> des Rates (im Folgenden „Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM“) geregelt. Diese Rechtsakte bilden den Rechtsrahmen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM und waren daher für die Schaffung des Binnenmarktes von PVM in der Union von zentraler Bedeutung.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Die von der Kommission in den Jahren 2013 und 2023 durchgeführten Folgenabschätzungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass sich diese Richtlinien erheblich auf den freien Verkehr, die Verfügbarkeit und die hohe Qualität von PVM auf dem Unionsmarkt ausgewirkt und somit den Handel mit PVM innerhalb der Union erleichtert haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM sind jedoch an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in den Bereichen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugungstechniken und der Pflanzenzucht anzupassen. Überdies bedarf es einer Aktualisierung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Änderungen der internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen. Diese Vorschriften müssen präzisiert werden, um eine einheitlichere Umsetzung zu ermöglichen. Dementsprechend sollten die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM durch eine einzige Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union ersetzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>PVM bildet das Ausgangsmaterial für die Erzeugung von Pflanzen in der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING>. Somit ist es unerlässlich für die Erzeugung von Rohstoffen für Lebens- und Futtermittelzwecke sowie für die effiziente Nutzung von Pflanzenressourcen. Es <STRING STRIKE="on">trägt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">soll</STRING></STRING> zum Schutz der Umwelt und zur Qualität der Lebensmittelkette und der Lebensmittelversorgung in der gesamten <STRING STRIKE="on">Union bei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU beitragen</STRING></STRING>. Vor diesem Hintergrund scheinen die Verfügbarkeit, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hohe </STRING></STRING>Qualität und Vielfalt von PVM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich lokal angepasster Sorten, die den Vorteil haben können, eine größere Toleranz gegenüber biotischem oder abiotischem Stress aufzuweisen,</STRING></STRING> äußerst wichtig zu sein, um den in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).</FIELD></FOOTNOTE> geforderten Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, zu Nachhaltigkeit in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau, zum Umweltschutz, zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie zur Wirtschaft im Allgemeinen zu erreichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Damit dieser Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gelingt, sollten die Rechtsvorschriften der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> daher der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Anpassungsfähigkeit der Erzeugung von PVM an die sich verändernden landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und ökologischen Bedingungen <STRING STRIKE="on">zu gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU sicherzustellen</STRING></STRING>, die Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen, die biologische Vielfalt zu schützen<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> wiederherzustellen und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu fördern und für Ernährungssicherheit zu sorgen sowie</STRING></STRING> die steigenden Erwartungen von Landwirten und Verbrauchern hinsichtlich Qualität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Sicherheit, Vielfalt</STRING></STRING> und Nachhaltigkeit von PVM zu erfüllen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Mit dieser Verordnung sollten Innovationen für die Entwicklung von widerstandsfähigem PVM gefördert werden, das zur Verbesserung von Kulturpflanzen beitragen würde, die die Bodengesundheit fördern.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Diese Verordnung sollte nur für PVM bestimmter Gattungen und Arten von erhöhter wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung gelten. Ob diese Bedeutung gegeben ist, sollte danach beurteilt werden, ob diese Gattungen und Arten auf einer bedeutenden Fläche angebaut werden und einen hohen Erzeugungswert in der Union aufweisen, ob sie für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union eine Rolle spielen und ob sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. In Bezug auf diese Fläche und den Erzeugungswert können verschiedene technische Aspekte eine Rolle spielen. Je nach den Umständen können sie auf der Grundlage von Faktoren wie der Gesamtgröße der Anbauflächen in verschiedenen Gebieten der Union, dem Vermarktungspotenzial von PVM in Bezug auf bestimmte Sektoren oder der Nachfrage nach diesen Arten durch Landwirte, Endnutzer und die Industrie berechnet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Diese Gattungen und Arten sollten gelistet und nach ihrem Verwendungszweck klassifiziert werden, d. h. als landwirtschaftliche Kulturen, Gemüse, Pflanzen von Obstarten oder Reben. Diese Klassifizierung ist erforderlich, um einen verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen, da einige Arten nur für bestimmte Verwendungszwecke wichtig sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Einige Sorten können außerdem bestimmte Merkmale aufweisen, die beim Anbau unter bestimmten Bedingungen unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, durch die das Ziel der Verordnung, zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen, untergraben würde. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn diese Sorten unter geeigneten Anbaubedingungen angebaut werden, durch die diese unerwünschten agronomischen Auswirkungen vermieden werden. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder industriellen Werkstoffen gelten und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Daher sollte sich diese Verordnung nur auf die Bedingungen erstrecken, unter denen diese Sorten angebaut werden, auch für die Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Erzeugnissen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Die Definition von PVM sollte weit gefasst sein und sämtliche Pflanzen umfassen, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen in der Lage und bestimmt sind. Die Verordnung sollte zu diesem Zweck für Saatgut sowie alle anderen Formen von Pflanzen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium gelten, die dazu in der Lage und bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Diese Verordnung sollte sich nicht auf forstliches Vermehrungsgut erstrecken, da es besondere Merkmale aufweist und die Konzepte und anwendbare Terminologie sehr unterschiedlich sind. Aus diesem Grund unterliegt forstliches Vermehrungsgut einem gesonderten Rechtsakt, nämlich der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).</FIELD></FOOTNOTE><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">+</STRING> Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung in den Text (… (COD)) einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.</FIELD></FOOTNOTE>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Diese Verordnung sollte sich nicht auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen erstrecken, da nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern der Schluss gezogen wurde, dass die Richtlinie 98/56/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).</FIELD></FOOTNOTE> den Anforderungen der Branche weiterhin angemessen gerecht wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Diese Verordnung sollte weder für in Drittländer ausgeführtes PVM noch für PVM gelten, das <STRING STRIKE="on">ausschließlich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in irgendeiner Weise</STRING></STRING> für amtliche Untersuchungen, Züchtungen, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke <STRING STRIKE="on">verwendet wird</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verkauft oder weitergegeben wird, einschließlich Forschung in landwirtschaftlichen Betrieben</STRING></STRING>. Der Grund dafür ist, dass für diese Kategorien von PVM keine besonderen harmonisierten Identitäts- und Qualitätsanforderungen erforderlich sind und sie die Identität und Qualität von anderem in der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> in Verkehr gebrachtem PVM nicht beeinträchtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Diese Verordnung sollte sich nicht auf PVM erstrecken, das zwischen Personen für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit oder auf andere Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht. Es wäre unverhältnismäßig, Vorschriften für eine solche Verwendung von PVM aufzustellen, da diese Art von Weitergabe in der Regel auf sehr kleine Mengen beschränkt ist, dabei keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und sie auf private Tätigkeiten beschränkt ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung sollte sich nicht auf PVM erstrecken, das in begrenzten Mengen im Sinne von Anhang VIIa zum Zweck der dynamischen Erhaltung auf irgendeine Weise in Anspruch genommen, verkauft oder übergeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht, da für diese Art von PVM keine besonderen harmonisierten Identitäts- oder Qualitätsanforderungen erforderlich sind und sie die Identität und Qualität von anderem in der EU in Verkehr gebrachtem PVM nicht beeinträchtigt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Um den Nutzern sachkundige Entscheidungen zu ermöglichen, sollte PVM nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es zu den in einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorten gehört.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Es ist jedoch angezeigt, Unterlagen erforderlichenfalls von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte auszunehmen, da sie zwar einen bedeutenden Wert haben, aber häufig nicht unter die Definition einer Sorte fallen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Um Identität, Qualität und Transparenz zu gewährleisten und den Nutzern eine sachkundige Entscheidung zu ermöglichen, sollte PVM in der Regel in vordefinierten Kategorien erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden. Diese Kategorien sollten verschiedenen Erzeugungs- und Qualitätsstufen entsprechen und auf der Grundlage der international festgelegten Terminologie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardsaatgut“ sowie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardmaterial“ bezeichnet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>PVM jeder dieser Kategorien sollte in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, um ein höchstmögliches Maß an Identifizierung und Qualität zu gewährleisten und den neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Zu diesen Normen sollten gegebenenfalls die Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss zur Überarbeitung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut [OECD/LEGAL/0308].</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „OECD-Saatgutsysteme“), die Normen zu Saatkartoffeln der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und die Regeln für Probenahmen und Tests der Internationalen Vereinigung für die Saatgutprüfung (ISTA) gehören.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Gemäß diesen Normen sollte die Übereinstimmung von PVM mit den Anforderungen für die Kategorien „Vorstufen-“, „Basis-“ und „zertifiziertes Material/Saatgut“ durch Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen und den amtlichen Kontrollanbau durch die zuständigen Behörden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“) bestätigt und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorschriften für die In-vitro-Erzeugung von Klonen und ihr Inverkehrbringen sollten ebenfalls festgelegt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von <STRING STRIKE="on">Klonen, </STRING>selektierten Klonen<STRING STRIKE="on">, multiklonalen Mischungen</STRING> und polyklonalem PVM sollten aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung und Verwendung in der PVM-Branche besondere Vorschriften festgelegt werden. Um Transparenz, eine sachkundige Entscheidung der Nutzer und wirksame amtliche Kontrollen zu gewährleisten, sollten die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">selektierten </STRING></STRING>Klone<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und polyklonales PVM</STRING></STRING> in einem speziellen, von den zuständigen Behörden eingerichteten öffentlichen Register eingetragen werden.<STRING STRIKE="on"> Ferner sollten Vorschriften für die Erhaltung der Klone festgelegt werden, um ihre Erhaltung und Identifizierung zu gewährleisten.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Unternehmer sollten von der zuständigen Behörde die Zulassung erhalten, die Zertifizierung von PVM bestimmter Arten und Kategorien unter amtlicher Aufsicht vorzunehmen und das amtliche Etikett herzustellen. Für die jeweilige amtliche Aufsicht durch die zuständige Behörde und den Widerruf dieser Zulassung oder ihre Änderung sollten Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass das gesamte Zertifizierungssystem wirksam funktioniert.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Um die höchstmögliche Reinheit und Homogenität von PVM sicherzustellen, sollte PVM in separaten Partien und getrennt von anderem Material, das sich von PVM unterscheidet, z. B. Getreide für Lebens- oder Futtermittel, gelagert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Angesichts der großen Vielfalt von PVM sollten Unternehmer in der Lage sein, die Partien von PVM als einzelne Pflanzen oder in Verpackungen, Paketen oder Bündeln oder als lose Ware auf dem Markt bereitzustellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von PVM erlassen werden, um eine ordnungsgemäße Identifizierung dieses Materials nach Kategorie durch die Bestätigung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen an Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes und Standardsaatgut und -material zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Bei Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut und Material sollte ein amtliches Etikett von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, während für Standardsaatgut oder -material ein Etikett des Unternehmers ausgestellt werden sollte. Es ist notwendig, zwischen PVM, das einer Zertifizierung unterliegt (amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht) und PVM, das unter der Verantwortung des Unternehmers erzeugt wird, zu unterscheiden. Durch die Ausstellung eines spezifischen Etiketts soll es Unternehmern und Verbrauchern, die sich für PVM unterschiedlicher Standards entscheiden, erleichtert werden, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies würde auch die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Gestaltung ihrer amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen der einzelnen Kategorien erleichtern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Das amtliche Etikett sollte von einem befugten Unternehmer gedruckt und angebracht werden, und zwar unter amtlicher Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Da bestimmte Unternehmer unter Umständen nicht über die Ressourcen für alle Zertifizierungstätigkeiten bzw. für den Druck aller amtlichen Etiketten verfügen, sollte vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden auf Antrag der Unternehmer auch sämtliche Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Es sollten Vorschriften für den Inhalt und die Form des amtlichen Etiketts und des Etiketts des Unternehmers festgelegt werden, um eine einheitliche Anwendung der jeweiligen Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für jede Kategorie und die Identifizierung dieser Etiketten zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Jedes amtliche Etikett und jedes Etikett des Unternehmers sollte eine Kennnummer enthalten, sodass die ordnungsgemäße Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des betreffenden PVM und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>In den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sowie im Rahmen von internationalen Verfahren und Normen ist vorgeschrieben, dass Saatgut bestimmter Arten nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf, da es für die Ernährungssicherheit und die industrielle Verarbeitung wichtig ist und die Interessen der Landwirte, die es verwenden, geschützt werden müssen. Aus diesem Grund sollte bestimmtes Saatgut nur dann als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn die Kosten für seine Erzeugung und sein Inverkehrbringen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, die Qualität des Saatguts für die Landwirte sowie die Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, oder zu dem Zweck, einen hohen Wert der industriellen Verarbeitung sicherzustellen, stehen. Diese Kosten sollten ferner in einem angemessenen Verhältnis zur Erfüllung der höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts stehen, die den Anforderungen an Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entsprechen. Daher sollte eine Liste derjenigen Saatgutarten erstellt werden, deren Saatgut nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Saatgut wird häufig in Sortenmischungen derselben Art oder in Artenmischungen in Verkehr gebracht. Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, sollte jedoch nur in Mischungen mit Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Normen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen eingehalten werden. Zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und der natürlichen Umwelt sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von unter diese Verordnung fallendem Saatgut mit Saatgut, das nicht zu den unter diese Verordnung fallenden Gattungen oder Arten gehört, zuzulassen. Der Grund dafür ist, dass diese Arten für den Zweck der Erhaltung am besten geeignet sind. Es sollten Vorschriften für diese Mischungen festgelegt werden, um ihre Identität und Qualität zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Es sollten Anforderungen an die Umverpackung und Neukennzeichnung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Identität und Qualität des jeweiligen PVM bei diesen Vorgängen nicht verändert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Um die Sortenechtheit und -reinheit einzelner Saatgutpartien zu überprüfen, sollte ein Kontrollanbau durchgeführt werden. Für diese Untersuchungen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardsaatgut sollten auf der Grundlage der geltenden internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen besondere Vorschriften festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Bestimmte Typen von Sorten erfüllen die festgelegten Anforderungen an Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit nicht. Sie sind jedoch für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen wichtig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für die genetische Vielfalt von Kulturpflanzen von entscheidender Bedeutung und für die Anpassung an Umweltveränderungen und künftige Erfordernisse unerlässlich sind</STRING></STRING>. Es handelt sich um traditionell angebaute oder neue, vor Ort erzeugte Sorten, die unter besonderen örtlichen Bedingungen angebaut werden und an diese angepasst sind. Sie zeichnen sich insbesondere durch eine geringere Homogenität aufgrund einer <STRING STRIKE="on">hohen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausreichenden</STRING></STRING> genetischen und phänotypischen Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten aus. Diese Sorten werden als „Erhaltungssorten“ bezeichnet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Es ist angebracht anzuerkennen, dass die Erhaltung der genetischen Ressourcen ein dynamischer Prozess ist und dass neu gezüchtete Sorten, die an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, berücksichtigt werden sollten</STRING></STRING>. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieser Sorten trägt zu den Zielen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bei, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu fördern<STRING STRIKE="on">.(</STRING><FOOTNOTE><FIELD>Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">)</STRING> Als Vertragspartei hat sich die Union verpflichtet, diese Ziele zu unterstützen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>In Anbetracht dieser besonderen Merkmale der Erhaltungssorten und abweichend von den festgelegten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen sollten die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, das zu diesen Sorten gehört, unter weniger strengen Anforderungen zugelassen werden. Dieses Ziel steht im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Grünen Deals und insbesondere mit dem Grundsatz des Schutzes der biologischen Vielfalt. Es ist daher sachdienlich, bei diesem Material vorzusehen, dass es die Anforderungen an Standardmaterial für die betreffende Art erfüllt. Dieses PVM, das zu Erhaltungssorten gehört, sollte daher mit der Angabe „Erhaltungssorte“ gekennzeichnet werden. Diese Sorten sollten auch registriert werden, sodass sie von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen haben gezeigt, dass die Endnutzer von PVM (Hobbygärtner usw.) oft an der Verwendung von vielfältigerem PVM interessiert sind, das unterschiedlichen Anforderungen entspricht, ohne dass sie notwendigerweise dieselben Anforderungen an die Qualität stellen wie Unternehmer. Es sollte daher abweichend von bestimmten Vorschriften zugelassen sein, PVM an Endnutzer abzugeben, ohne dass die Anforderungen an die Sortenregistrierung und die Zertifizierung oder die Anforderungen für Standardmaterial erfüllt werden müssen. Diese Ausnahme ist notwendig, um eine größere Angebotsvielfalt von Sorten für Verbraucher sicherzustellen und gleichzeitig die allgemeinen Qualitätsanforderungen einzuhalten. Außerdem sollten aus Gründen der Transparenz und der besseren Kontrollen Vorschriften für die Verpackung und die Kennzeichnung von PVM, das nur für Endnutzer bestimmt ist, festgelegt werden. Aus demselben Grund sollten Unternehmer, die diese Ausnahme für die Abgabe an Endnutzer in Anspruch nehmen, diese Tätigkeit den zuständigen Behörden mitteilen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>In der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> gibt es zahlreiche<STRING STRIKE="on"> Genbanken,</STRING> Organisationen und Netze, die sich um die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dynamische </STRING></STRING>Erhaltung<STRING STRIKE="on"> pflanzengenetischer Ressourcen</STRING> bemühen. Zur Vereinfachung ihrer Tätigkeit sollte es gestattet sein, dass PVM, das an sie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, von ihnen an Dritte,</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> oder</STRING> von ihnen untereinander<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und innerhalb von ihnen</STRING></STRING> abgegeben wird, von den festgelegten Vorschriften an die Erzeugung und das Inverkehrbringen abweicht und stattdessen weniger strengen Vorschriften entspricht.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Landwirte tauschen gewöhnlich kleine Mengen an Saatgut in natura <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in Form eines finanziellen Ausgleichs </STRING></STRING>aus, um eine dynamische Verwaltung ihres eigenen <STRING STRIKE="on">Saatguts</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING> zu verwirklichen. Für den Austausch kleiner Mengen von <STRING STRIKE="on">Saatgut</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING> zwischen Landwirten sollte daher eine Ausnahme von den festgelegten Anforderungen vorgesehen werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Höchstmengen auf EU-Ebene festgelegt werden</STRING></STRING>. Eine solche Ausnahme könnte gelten, wenn dieses <STRING STRIKE="on">Saatgut</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING> nicht zu einer Sorte gehört, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates<STRING STRIKE="on">(</STRING><FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">)</STRING> erteilt wurde. <STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese geringen Mengen für bestimmte Arten pro Jahr festzulegen, um sicherzustellen, dass diese Ausnahme nicht missbraucht wird und sich nicht auf das Inverkehrbringen von Saatgut auswirkt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen für jede Art die Höchstmenge festgelegt wird, die ausgetauscht werden darf.</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sind für das Inverkehrbringen von PVM, das zu noch nicht registrierten Sorten gehört, von Sorten, die noch nicht umfassend getestet wurden, von Saatgut, das die geltenden Anforderungen nicht erfüllt und rasch auf dem Markt bereitgestellt werden soll, von noch nicht endgültig zertifiziertem Saatgut, von PVM, das vorübergehend zugelassen werden soll, um vorübergehende Versorgungsschwierigkeiten zu beheben, und von PVM für die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu gewissen Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Zugehörigkeit von PVM zu einer registrierten Sorte und die Erfüllung bestimmter Identitäts- und Qualitätsanforderungen Ausnahmen von den festgelegten Anforderungen zulässig. Diese Ausnahmen waren für die Unternehmer und die zuständigen Behörden nützlich und notwendig, ohne dass dadurch Nachteile für den Binnenmarkt für PVM entstanden. Sie sollten daher beibehalten werden. Für diese Ausnahmen sollten Bedingungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht missbraucht werden und sich nicht negativ auf den Binnenmarkt für PVM auswirken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Die Verwendung von PVM, das nicht zu einer Sorte im Sinne dieser Verordnung gehört, sondern zu einer pflanzlichen Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons, und das durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist (im Folgenden „heterogenes Material“), könnte insbesondere in der ökologischen Erzeugung und in der extensiven Landwirtschaft Vorteile bringen, indem die Resistenz verbessert und die genetische Vielfalt innerhalb der Kulturpflanzen erhöht wird. Daher sollte es zulässig sein, PVM aus heterogenem Material<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme von Futterpflanzen,</STRING></STRING> zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, ohne die Anforderungen für die Sortenregistrierung und die anderen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß dieser Verordnung erfüllen zu müssen. Es sollten besondere Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses Materials festgelegt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(38a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das heterogene Material sollte nicht aus einem GVO oder einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder Kategorie 2 im Sinne der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).</FIELD></FOOTNOTE><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">+</STRING> Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung in den Text (… (COD)) einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> [NGT-Verordnung] bestehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union muss den höchstmöglichen Normen genügen. Daher sollte die Einfuhr von PVM aus Drittländern nur dann zulässig sein, wenn eine Bewertung der dort geltenden Identitäts- und Qualitätsnormen und des Zertifizierungssystems ergibt, dass dieses PVM Anforderungen erfüllt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind. Diese Bewertung sollte auf einer gründlichen Prüfung der von dem Drittland vorgelegten Informationen und seiner einschlägigen Rechtsvorschriften beruhen. Sie sollte ferner auf dem zufriedenstellenden Ergebnis eines von der Kommission in dem jeweiligen Drittland durchgeführten Audits beruhen, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung und die Informationen festgelegt werden, die für das eingeführte PVM zur Verfügung gestellt werden müssen, damit es ordnungsgemäß identifiziert und zurückverfolgt werden kann, sodass die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und damit amtliche Kontrollen möglich sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung von PVM und dessen Inverkehrbringen gewährleistet werden können, sollten Unternehmer registriert werden. Es ist angezeigt, dass sie in die Register eingetragen werden, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).</FIELD></FOOTNOTE>) vorsehen, um den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer zu verringern. Dies ist auch deshalb verhältnismäßig, weil die überwiegende Mehrheit der Unternehmer, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen, bereits in den Registern der Unternehmer gemäß der genannten Verordnung registriert sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Den Unternehmern, die im Bereich der Erzeugung von PVM <STRING STRIKE="on">und dessen Inverkehrbringen </STRING>tätig sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und beabsichtigen, es in Verkehr zu bringen</STRING></STRING>, sollten besondere<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angemessene</STRING></STRING> Verpflichtungen auferlegt werden, um ihre Rechenschaftspflicht, wirksamere amtliche Kontrollen und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dabei sollten jedoch die besonderen Eigenschaften und Grenzen von Kleinstunternehmen berücksichtigt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Die Erfahrung zeigt, dass Sicherheit und Qualität von in Verkehr gebrachtem PVM infrage gestellt werden können, wenn die Rückverfolgung von Material, das nicht den geltenden Normen entspricht, nicht möglich ist. Folglich muss ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit eingerichtet werden, das die Rücknahme vom Markt oder die Übermittlung von Informationen an Nutzer von PVM oder die zuständigen Behörden ermöglicht. Deshalb sollte die Aufbewahrung der Informationen und Aufzeichnungen über die Weitergabe von und zu Unternehmern verpflichtend für die Unternehmer sein. Für das Inverkehrbringen im Einzelhandel ist eine solche Aufzeichnung jedoch nicht angemessen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Es ist sicherzustellen, dass das gesamte PVM der Gattungen und Arten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, im Allgemeinen der Registrierung der Sorte, zu der dieses PVM gehört, der Beschreibung der Sorte und den entsprechenden Vorschriften unterliegt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Die Sorten sollten in ein nationales Sortenregister eingetragen werden, um sachkundige Entscheidungen durch die Nutzer und wirksamere amtliche Kontrollen zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Das nationale Sortenregister sollte zwei Arten von Sorten enthalten: Sorten, die auf der Grundlage einer amtlichen Beschreibung eingetragen wurden, wenn sie die Anforderungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfüllen, und Sorten, die auf der Grundlage einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen wurden, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt. Es ist erforderlich, dass diese beiden unterschiedlichen Beschreibungen vorhanden sind, um die beiden Sortenkategorien zu trennen, wobei die erste auf den Ergebnissen der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit beruht, während die andere auf historischen Daten über die Verwendung der Sorte und praktischen Erfahrungen beruht. Zudem können durch einen solchen Ansatz die notwendigen Informationen über die Merkmale der Sorten und ihre Identität geliefert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Die registrierten Sorten sollten von den zuständigen Behörden über das EU-Sortenportal an das Sortenregister der Union übermittelt werden, um einen Überblick über alle in der Union zum Inverkehrbringen zugelassenen Sorten zu erhalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P>Bei herbizidtoleranten Sorten handelt es sich um Sorten, die gezielt so gezüchtet wurden, dass sie gegenüber Herbiziden tolerant sind, um in Kombination mit dem Einsatz dieser Herbizide angebaut zu werden. Erfolgt ein solcher Anbau nicht unter angemessenen Bedingungen, kann dies zur Entwicklung von Unkräutern, die gegen diese Herbizide resistent sind, zur Verbreitung solcher Resistenzgene in der Umwelt und dazu führen, dass die ausgebrachten Mengen an Herbiziden erhöht werden müssen. Da diese Verordnung zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen soll, sollten die für die Registrierung von Sorten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Mitgliedstaaten, in denen die Sorten angebaut werden sollen,</STRING></STRING> in der Lage sein, den Anbau dieser Sorten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechenden Anbaubedingungen zu unterwerfen, um diese unerwünschten Auswirkungen zu vermeiden. Weisen Sorten neben der Herbizidtoleranz noch andere besondere Merkmale auf, die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, sollten sie auch den Anbaubedingungen unterliegen, um diesen agronomischen Auswirkungen Rechnung zu tragen. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten für jeden Zweck gelten, einschließlich Lebensmittel, Futtermittel und anderen Erzeugnissen, und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, einen Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung über die Phase der Erzeugung und des Inverkehrbringens von PVM hinaus zu leisten, erforderlich.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>Um zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen und dem wirtschaftlichen, ökologischen und breiteren gesellschaftlichen Bedarf gerecht zu werden, sollten neue Sorten <STRING STRIKE="on">aller Gattungen oder Arten </STRING>im Vergleich zu den anderen Sorten derselben Gattung oder Art, die in demselben nationalen Sortenregister registriert sind, in bestimmten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> agronomischen, nutzungsbezogenen und ökologischen</STRING></STRING> Aspekten eine Verbesserung aufweisen. Unter diese Aspekte fallen der Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz, die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden, die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels, eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen, <STRING STRIKE="on">der geringere</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den geringeren</STRING></STRING> Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die </STRING></STRING>Merkmale, die die Nachhaltigkeit von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anbau, Ernte, </STRING></STRING>Lagerung, Verarbeitung<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Verteilung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Nutzung</STRING></STRING> verbessern, und Merkmale in Bezug auf die Qualität<STRING STRIKE="on"> oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> ernährungsphysiologische Merkmale (im Folgenden „Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung“)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder für die Verarbeitung wichtige Merkmale</STRING></STRING>. Bei der Entscheidung über die Sortenregistrierung und um genügend Flexibilität für die Registrierung von Sorten mit den erstrebenswertesten Merkmalen zu bieten, sollten diese Aspekte für eine bestimmte Sorte in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Angesichts der erheblichen Ressourcen und Vorbereitungen, die für diese Untersuchung erforderlich sind, sollte sie für die in Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P>Da sich ökologische Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten auszeichnen, ist es angezeigt, dass ihre Registrierung einer angepassten Regelung in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Homogenität. Damit diese Sorten besser an den spezifischen Bedarf der ökologischen Erzeugung angepasst werden können, sollte ferner eine Prüfung ihres Wertes auf den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen Bedingungen durchgeführt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Aus Gründen der Effizienz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten Sorten, denen der Sortenschutz gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erteilt wurde, als unterscheidbar, homogen und beständig angesehen und es sollte davon ausgegangen werden, dass sie über eine vorschriftsmäßige Bezeichnung für die Zwecke dieser Verordnung verfügen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(52)</NO.P>Das Verfahren der Sortenregistrierung sollte genau festgelegt werden, um Rechtssicherheit für Antragsteller und zuständige Behörden sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Antragsteller zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollten Vorschriften für die Einreichung, den Inhalt, die formale Prüfung und den Zeitpunkt der Einreichung der Anträge, die technischen Prüfungen, die Prüfung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörde, zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung, die Vertraulichkeit, den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung, den Prüfbericht und die endgültige amtliche Beschreibung, die Prüfung der Sortenbezeichnung und die Entscheidung über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(53)</NO.P>Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden und die Antragsteller sollten die zuständigen Behörden in ihre nationalen Sortenregister alle Sorten eintragen, die amtlich zugelassen sind oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die gemäß den Richtlinien 2002/53/EG, 2002/55/EG, 2008/90/EG und 68/193/EWG von ihren Mitgliedstaaten erstellten Kataloge, Verzeichnisse oder Register eingetragen wurden. Da diese Sorten bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden und von Landwirten und anderen Unternehmern verwendet werden, sollten sie nicht einem neuen Registrierungsverfahren unterworfen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(54)</NO.P>Es sollten Vorschriften für die technische Prüfung von Sorten festgelegt werden, um festzustellen, ob sie unterscheidbar, homogen und beständig sind. Aufgrund der Bedeutung dieser Prüfung für die Sortenzuchtbranche und der Tatsache, dass sie zur Ausstellung einer amtlichen Beschreibung führt, sollte diese technische Prüfung nur von der zuständigen Behörde durchgeführt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(55)</NO.P>Es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, die technische Prüfung im Hinblick auf den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte auf dem Betriebsgelände des Antragstellers und unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde durchzuführen. Dies ist erforderlich, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen zu gewährleisten und die Kosten für die zuständige Behörde zu senken. Die zuständige Behörde sollte jedoch die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen übernehmen. Des Weiteren haben sich die mit der Züchtung neuer Sorten befassten Unternehmer aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden als qualifiziert erwiesen, solche Prüfungen durchzuführen, da sie über das entsprechende Fachwissen, die Kenntnisse und die geeigneten Mittel verfügen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(56)</NO.P>Zur Wahrung der Glaubwürdigkeit und der hohen Qualität der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sollten die Räumlichkeiten der zuständigen Behörden, in denen diese Prüfungen stattfinden, vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (Community Plant Variety Office, im Folgenden „CPVO“) überprüft werden. Das Betriebsgelände der Antragsteller, auf dem die Prüfung des zufriedenstellenden Werts für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter amtlicher Aufsicht stattfindet, sollten von den jeweils zuständigen Behörden überprüft werden, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen sicherzustellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(57)</NO.P>Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte sollte zehn Jahre betragen, sodass Innovationen im Züchtungssektor gefördert werden und alte Sorten vom Markt genommen und durch neue ersetzt werden. Für Sorten von Gattungen oder Arten von Pflanzen von Obstarten und Reben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie für Erhaltungssorten </STRING></STRING>sollte diese Dauer jedoch 30 Jahre betragen, da diese Gattungen oder Arten mehr Zeit für die Vollendung ihres Erzeugungszyklus benötigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(58)</NO.P>Auf Antrag einer interessierten Person sollte die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte verlängert werden können, damit bestimmte Sorten weiterhin in Verkehr gebracht werden können, wenn ein Bedarf festgestellt wird und sie weiterhin die geltenden Anforderungen erfüllen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(59)</NO.P>Es sollten Vorschriften für die Sortenerhaltung in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren festgelegt werden. Dies ist erforderlich, um die Sortenechtheit während der Geltungsdauer der Registrierung zu gewährleisten, die nur dann sichergestellt werden kann, wenn die Erhaltung der jeweiligen Sorte durch den Antragsteller oder andere Personen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde mitgeteilt hat, gemäß bestimmten Anforderungen und unter amtlicher Kontrolle durch die zuständigen Behörden durchgeführt wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(60)</NO.P>Es sollten Vorschriften für den Inhalt der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union sowie für die Aufbewahrung von Proben der registrierten Sorten (im Folgenden „amtliche Probe“ oder „Standardprobe“) festgelegt werden, die eine lebendige Beschreibung der Sorte darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderlichen Informationen über die Sorte zugänglich sind, dass sie während der Geltungsdauer ihrer Registrierung identifiziert werden kann und dass Standardproben für den Kontrollanbau im Rahmen der Zertifizierung von PVM zur Verfügung stehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(61)</NO.P>Die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sollten aufgehoben werden, da sie durch diese Verordnung ersetzt werden. Infolgedessen sollte die Verordnung (EU) 2016/2031 geändert werden, um Verweise auf diese Richtlinien zu streichen und dafür Sorge zu tragen, dass geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge ausschließlich durch diese Verordnung geregelt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(62)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> sollte geändert werden, um die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im Einklang mit dieser Verordnung in ihren Geltungsbereich aufzunehmen. Dies ist notwendig, um einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf amtliche Kontrollen für die gesamte Pflanzenerzeugungs- und Lebensmittelkette zu gewährleisten, da die Verordnung (EU) 2017/625 auch für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> gilt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(63)</NO.P>In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen und für Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf PVM zu erlassen, insbesondere für die Festlegung von Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen von PVM zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften, für die Einfuhr von PVM in die Union und sein Inverkehrbringen in der Union sowie für die Tätigkeiten der Unternehmer bei der Erzeugung von PVM.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(64)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte geändert werden, um die Bestimmung der Begriffe „Pflanzenvermehrungsmaterial“ und „heterogenes Material“ an die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung anzugleichen. Überdies sollte die Befugnis der Kommission, spezifische Bestimmungen für das Inverkehrbringen von PVM aus ökologischem heterogenem Material zu erlassen, aus der Verordnung (EU) 2018/848 gestrichen werden, da sämtliche Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus Gründen der Rechtsklarheit in dieser Verordnung festgelegt werden sollten.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(65)</NO.P>Damit die Liste der Gattungen und Arten von PVM, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, an die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Bedeutung der Fläche und dem Wert der Erzeugung, der Lebensmittel-/Futtermittelsicherheit und der Zahl der Mitgliedstaaten, in denen sie angebaut werden, angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Listen zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(66)</NO.P>Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die geltenden internationalen Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie -saatgut zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(67)</NO.P>Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und den bei der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von heterogenem Material zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(68)</NO.P>Um den Inhalt der Sortenregister an die technischen Entwicklungen anzupassen und den bei der Sortenregistrierung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an diesen Inhalt zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(69)</NO.P>Um den Anbau von Sorten an die Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Annahme von Bedingungen für den Anbau von Sorten die herbizidtolerant sind oder andere Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Auswirkungen führen könnten, übertragen werden. Zu diesen Bedingungen sollten Maßnahmen auf dem Feld gehören, z. B. Fruchtwechsel, Überwachungsmaßnahmen, die Mitteilung dieser Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung dieser Maßnahmen und die Angabe dieser Bedingungen in den nationalen Sortenregistern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(70)</NO.P>Um die Untersuchungen und die Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung an die möglichen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die mögliche Entwicklung internationaler Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung um bestimmte Elemente zu ergänzen. Dabei handelt es sich um die erforderlichen Methoden für die Anbauprüfung, die durchgeführt werden muss, um den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung bestimmter Gattungen oder Arten zu bewerten und weitere Anforderungen festzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(71)</NO.P>Um die Vorschriften für die Sortenbezeichnung an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und die bei der Anwendung dieser Vorschriften gewonnenen Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch Festlegung spezifischer Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(72)</NO.P>Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die technischen Prüfungen von Sorten an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die praktischen Erfordernisse der zuständigen Behörden und der Unternehmer anzupassen und die bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gesammelten Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Prüfung des Betriebsgeländes von Unternehmern zur Durchführung technischer Prüfungen des zufriedenstellenden Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung zu ergänzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(73)</NO.P>Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die Prüfung des nachhaltigen Anbaus und der nachhaltigen Nutzung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an neue politische Maßnahmen oder Vorschriften der Union im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung der Mindestanforderungen für die Durchführung dieser Prüfung, die Festlegung der Methoden zur Bewertung der geprüften Merkmale, die Festlegung der Normen für die Evaluierung von und die Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Prüfung sowie die Änderung der geprüften Merkmale zu ergänzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(74)</NO.P>Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(75)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(76)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Verbesserung der Leistung der Unternehmer sowie der Identität und Qualität des von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anforderungen an die Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten für die amtliche Aufsicht der Unternehmer durch die zuständigen Behörden festzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(77)</NO.P>Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Handhabung und das Inverkehrbringen von PVM zu gewährleisten und die entsprechenden Vorschriften an die bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen anzupassen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für alle oder bestimmte Arten von PVM spezifische Anforderungen an das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, ihre Identifizierung, die Aufzeichnungen über diesen Vorgang und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung von Partien von PVM erlassen kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(78)</NO.P>Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, die Nachverfolgung der bei der Anwendung ihrer Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen und die Verbesserung der Integrität des in Verkehr gebrachten PVM zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM festlegen kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(79)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Lesbarkeit, Erkennbarkeit und Sicherheit der Etiketten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Bestimmungen über die amtlichen Etiketten, die für bestimmte Ausnahmen verwendeten Etiketten und die für bestimmte Arten von PVM verwendeten Etiketten übertragen werden, in denen Inhalt, Größe, Farbe und Form dieser Etiketten für die jeweiligen Kategorien oder Arten von PVM festgelegt sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(80)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Nachverfolgung der bei der Anwendung der jeweiligen Vorschriften gewonnenen praktischen Erfahrungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Vorschriften für Saatgutmischungen übertragen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(81)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf das Inverkehrbringen von PVM auf der Einzelhandelsstufe und um das Inverkehrbringen von PVM so praktisch und artspezifisch wie möglich zu gestalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass von Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Anforderungen an die Handhabung von Kleinpackungen für Saatgut sowie von Packungen und Bündeln für anderes PVM, das an Endnutzer abgegeben wird, übertragen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(82)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung dringender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr das Inverkehrbringen von PVM der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut, das weniger strengen Anforderungen unterliegt, oder die Abweichung von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte zulassen und diese Zulassung aufheben und ändern kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(83)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer gewissen Flexibilität für die Mitgliedstaaten beim Erlass nationaler Maßnahmen, die an ihre agroklimatischen Bedingungen und höheren Qualitätsnormen angepasst sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM strengere Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für das gesamte Hoheitsgebiet oder einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats zu erlassen und solche Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM erlassen wurden, aufzuheben oder zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(84)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer raschen Reaktion auf plötzlich auftretende Risiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Sofortmaßnahmen ergreifen kann, wenn die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder den Anbau anderer Arten darstellt und diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, sowie in Bezug auf die Aufhebung oder Änderung solcher Maßnahmen eines Mitgliedstaats.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(85)</NO.P><STRING STRIKE="on">Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten </STRING>Der Kommission <STRING STRIKE="on">Durchführungsbefugnisse</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte die Befugnis</STRING></STRING> übertragen werden, <STRING STRIKE="on">damit sie Entscheidungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen spezifische Regeln</STRING></STRING> über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zum Geltungsbereich und zu bestimmten Bestimmungen dieser Verordnung <STRING STRIKE="on">treffen kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(86)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Einfuhr von PVM und zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Anforderungen von Drittländern mit den entsprechenden Anforderungen der Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien, das in einem Drittland oder bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugt wird, als Voraussetzung für seine Einfuhr Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gleichwertig sind, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(87)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Sicherstellung einer angemessenen Erhaltung der registrierten Sorten auch in Drittländern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie diejenigen, die in der Union festgelegt sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(88)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung ihrer Bestimmungen an die sich entwickelnden geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPO) oder an die vom CPVO erstellten Protokolle sowie an die einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten festlegen kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(89)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Vorschriften über die Größe der für die amtlichen Nachkontrollen von PVM verwendeten Standardprobe registrierter Sorten sowie Vorschriften für die Erneuerung dieser Proben und die Bereitstellung dieser Proben für andere Mitgliedstaaten erlassen kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(90)</NO.P>Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seines internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Arten von PVM und Unternehmer eingeführt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(91)</NO.P>Diese Verordnung sollte drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer sich an ihre Bestimmungen anpassen können und genügend Zeit für den Erlass der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verfügung steht. Die Vorschriften über den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung von Sorten von Pflanzen von Gemüse- und Obstarten sollten jedoch erst fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten. Dieser zusätzliche Zeitraum ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer die notwendigen Vorkehrungen treffen und die ersten Untersuchungen auf den Feldern gemäß diesen neuen Vorschriften durchführen können —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL I</TI><STI.GR>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG>In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Erzeugung <STRING STRIKE="on">und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hinblick auf</STRING></STRING> das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) in der <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU und für das Inverkehrbringen von PVM in der EU</STRING></STRING> festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Erzeugung von PVM auf dem Feld und an anderen Standorten, die Materialkategorien, die Anforderungen an die Identität und die Qualität, die Zertifizierung, die Kennzeichnung, die Verpackung, die Einfuhr, die Unternehmer und die Registrierung von Sorten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></PARAG><PARAG>In dieser Verordnung sind ferner die Bedingungen für den Anbau bestimmter Sorten festgelegt,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die herbizidtolerant sind oder</STRING></STRING> die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, einschließlich des Anbaus zu Zwecken, die über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM hinausgehen, sowie zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Erzeugnissen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich und Ziele</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung gilt für die Gattungen und Arten, die für die jeweiligen in Anhang I Teile A bis E genannten Verwendungszwecke aufgeführt sind.</PARAG><PARAG>Ihre Anforderungen beziehen sich jeweils auf alle Arten von PVM, nur auf Saatgut bzw. nur auf anderes Material als Saatgut.</PARAG><PARAG>Die Anforderungen an die Erzeugung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Einfuhr </STRING></STRING>von PVM gelten nur<STRING STRIKE="on"> für die Erzeugung</STRING> im Hinblick auf sein Inverkehrbringen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in der EU</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Gewährleistung von Qualität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Sicherheit</STRING></STRING> und Vielfalt bei der Auswahl von PVM und seiner Verfügbarkeit für Unternehmer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Landwirte</STRING></STRING> und Endnutzer,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Gewährleistung <STRING STRIKE="on">gleicher</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fairer</STRING></STRING> Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer in der gesamten <STRING STRIKE="on">Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> und des Funktionierens des Binnenmarktes für PVM,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der PVM-Branche in der Union,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Beitrag zur<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dynamischen</STRING></STRING> Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung, die an die gegenwärtigen und künftigen <STRING STRIKE="on">Klimabedingungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klima- und Bodenbedingungen</STRING></STRING> angepasst ist,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Beitrag zur Ernährungssicherheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und -souveränität</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird gemäß Artikel 75 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um <STRING STRIKE="on">ihn</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesen Anhang</STRING></STRING> an den neuesten Stand der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie an die Daten aus der Wirtschaft über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Gattungen und Arten anzupassen, indem sie Gattungen und Arten in die Liste dieses Anhangs aufnimmt oder sie daraus streicht.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></PARAG><PARAG>In <STRING STRIKE="on">dem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> in Unterabsatz 1 genannten delegierten <STRING STRIKE="on">Rechtsakt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsakten</STRING></STRING> werden Gattungen oder Arten in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sie werden großflächig angebaut und weisen einen erheblichen Wert des in der Union in Verkehr gebrachten PVM auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Sie sind im Vergleich zu anderen Gattungen und Arten, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, von erheblicher Bedeutung für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">An ihnen besteht ein Interesse hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></PARAG><PARAG>Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt werden Gattungen oder Arten aus der Liste in Anhang I gestrichen, wenn sie nicht mehr mindestens zwei der in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfüllen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Diese Verordnung gilt nicht für:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/56/EG<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Vermehrungsmaterial von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gattungen oder Arten, die ausschließlich für Zierzwecke genutzt werden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>forstliches Vermehrungsgut im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).</FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on">+</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">+</STRING>ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung (… (COD)) in den Wortlaut einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Vermehrungsmaterial von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gattungen oder Arten, die ausschließlich für Zierzwecke genutzt werden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>PVM, das<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ausschließlich</STRING></STRING> zur Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>PVM, das zwischen Endnutzern für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit verkauft oder in irgendeiner Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>PVM, das<STRING STRIKE="on"> ausschließlich</STRING> für amtliche Untersuchungen, die Zucht, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke <STRING STRIKE="on">verwendet wird.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verkauft oder in irgendeiner Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht, einschließlich Forschung in landwirtschaftlichen Betrieben und Tätigkeiten, die von Genbanken durchgeführt werden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in kleinen Mengen im Sinne von Anhang VIIa durch die in Artikel 29 genannten Erhaltungsorganisationen und ‑netze, unabhängig davon, ob unentgeltlich oder nicht, zum Zwecke der dynamischen Erhaltung;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 353]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>eb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM, das von Landwirten für die eigene Verwendung hergestellt wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„Pflanzenvermehrungsmaterial“ (im Folgenden „PVM“) bezeichnet Pflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, die dazu in der Lage und dafür bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die in der Union berufsmäßig an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die gewerbliche Verwertung von </STRING></STRING>PVM beteiligt ist:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Erzeugung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Inverkehrbringen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Sortenerhaltung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder -vermehrung</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Erbringung von Leistungen für Identität und Qualität,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Erhaltung, Lagerung, Trocknung, Verarbeitung, Behandlung, Verpackung, Versiegelung, Kennzeichnung, Probenahme oder Untersuchung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„Inverkehrbringen“ bzw. „Abgabe“ bezeichnet die folgenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewerblichen </STRING></STRING>Handlungen eines Unternehmers: Verkauf, Bereithaltung, <STRING STRIKE="on">unentgeltliche Weitergabe, </STRING>Anbieten zum Verkauf<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich des Online-Verkaufs,</STRING></STRING> oder jede andere Art der Weitergabe oder den Vertrieb in der Union bzw. die Einfuhr in die Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die auf die gewerbliche Verwertung des PVM ausgerichtet sind</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„Sorte“ bezeichnet eine Sorte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„Klon“ bezeichnet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	einen einzelnen Pflanzennachkommen, der durch vegetative Vermehrung von einer anderen Einzelpflanze gewonnen wird und in genetischer Hinsicht mit dieser identisch bleibt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„selektierter Klon“ bezeichnet einen Klon, der aufgrund einiger besonderer intravarietal phänotypischer Merkmale und seines Pflanzengesundheitsstatus selektiert und ausgewählt wurde, weil sie dem selektierten Klon bessere Leistungseigenschaften verleihen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und </STRING></STRING>der der Beschreibung der <STRING STRIKE="on">Sorte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rebsorten und der Obstbaumarten</STRING></STRING> entspricht, <STRING STRIKE="on">der er angehört, und der im Falle selektierter Klone, die nicht einer Sorte angehören, der Beschreibung der Art entspricht, der er</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei denen eine solche intravarietale Variabilität aufgetreten ist und denen der selektierte Klon</STRING></STRING> angehört;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„polyklonales Pflanzenvermehrungsmaterial“ bezeichnet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vermehrungsmaterial, das durch eine Selektion aus einer</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">eine</STRING> Gruppe <STRING STRIKE="on">mehrerer unterschiedlicher einzelner Pflanzennachkommen, die von verschiedenen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit mindestens sieben</STRING></STRING> Genotypen <STRING STRIKE="on">stammen und von denen jeder einzelne jeweils der Beschreibung der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mithilfe der Prognose der genetischen Überlegenheit gewonnen wurde, durch quantitative genetische Instrumente erzeugt wurde und aus demselben experimentellen Satz einer bestimmten alten</STRING></STRING> Sorte <STRING STRIKE="on">entspricht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">besteht</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wobei der Großteil ihrer intravarietalen Vielfalt enthalten ist</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> der er angehört</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">„multiklonale Mischung“ bezeichnet eine Mischung selektierter Klone, die alle derselben Sorte oder Art angehören, wobei jeder einzelne von ihnen durch eine unabhängige Selektion gewonnen wurde;</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 44]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„zuständige Behörde“ bezeichnet die zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung, die Zertifizierung und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit dem Unionsrecht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„amtliche Beschreibung“ bezeichnet eine Beschreibung, die von einer zuständigen Behörde erstellt wurde, die maßgeblichen Merkmale der Sorte umfasst und die Sorte durch Überprüfung ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit identifizierbar macht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„amtlich anerkannte Beschreibung“ bezeichnet eine von einer zuständigen Behörde anerkannte schriftliche Beschreibung einer Erhaltungssorte, die die besonderen Merkmale der Sorte umfasst und durch andere Mittel als die Überprüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte erlangt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„Sortenerhaltung“ bezeichnet die Maßnahmen zur Kontrolle der Sortenreinheit und <STRING STRIKE="on">‑</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-</STRING></STRING>identität, die getroffen werden, damit <STRING STRIKE="on">eine</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Merkmale einer</STRING></STRING> Sorte während der anschließenden Vermehrungszyklen weiter ihrer Beschreibung <STRING STRIKE="on">entspricht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entsprechen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>„Saatgut“ bezeichnet Saatgut im botanischen Sinn;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>„Vorstufensaatgut“ bezeichnet Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basissaatguts vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II <STRING STRIKE="on">Teil A</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile A und D</STRING></STRING> erfüllt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>„Basissaatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut oder vorausgegangenen Generationen von Basissaatgut erzeugt wurde, das zur Erzeugung weiterer Generationen von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II <STRING STRIKE="on">Teil A</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile A und D</STRING></STRING> erfüllt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>„zertifiziertes Saatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Saatguts erzeugt wurde, und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II <STRING STRIKE="on">Teil A</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile A und D</STRING></STRING> erfüllt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>„Standardsaatgut“ bezeichnet Saatgut mit Ausnahme von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III <STRING STRIKE="on">Teil A</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile A und D</STRING></STRING> erfüllt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>„Vorstufenmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basismaterials vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II <STRING STRIKE="on">Teil B</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile B, C und E</STRING></STRING> erfüllt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>„Basismaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial oder vorausgegangenen Generationen von Basismaterial erzeugt wurde, das zur Erzeugung und Zertifizierung weiterer Generationen von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II <STRING STRIKE="on">Teil B</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile B, C und E</STRING></STRING> erfüllt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>„zertifiziertes Material“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial, Basismaterial oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Materials erzeugt wurde und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II <STRING STRIKE="on">Teil B</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile B, C und E</STRING></STRING> erfüllt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>„Standardmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut und außer Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III <STRING STRIKE="on">Teil B</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile B, C und E</STRING></STRING> erfüllt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>„amtliche Zertifizierung“ bezeichnet die amtliche Bescheinigung durch die zuständige Behörde, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenn diese Behörde alle einschlägigen Inspektionen vor Ort, Probenahmen und Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich des Kontrollanbaus, durchgeführt hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>„Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht“ bezeichnet die Bescheinigung durch einen eigens ermächtigten Unternehmer, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den geltenden Anforderungen entspricht, wenn dieser Unternehmer mindestens eine oder mehrere der einschlägigen Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen oder den Etikettendruck unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt hat und man zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>„Kategorie“ von PVM bezeichnet eine Gruppe oder einzelne Einheit von PVM, die als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut oder Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardmaterial gilt und durch die Erfüllung spezifischer Identitäts- und Qualitätsanforderungen identifizierbar ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>„genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>„Partie“ bezeichnet eine Einheit von PVM, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung und Ursprung identifizierbar ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>27.</NO.P>„heterogenes Material“ bezeichnet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die gemeinsame phänotypische Merkmale aufweist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist, sodass diese pflanzliche Gesamtheit durch das Material insgesamt und nicht durch eine kleine Zahl von Einheiten repräsentiert wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>bei der es sich um keine Sorte handelt und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>bei der es sich um keine Sortenmischung handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>28.</NO.P>„Endnutzer“ bezeichnet jede Person, die PVM zu Zwecken erwirbt, weitergibt und nutzt, die außerhalb ihrer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">primären </STRING></STRING>beruflichen Tätigkeit liegen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>29.</NO.P>„Erhaltungssorte“ bezeichnet eine Sorte, die</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING STRIKE="on">unter bestimmten lokalen Bedingungen in der Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entweder eine</STRING></STRING> traditionell <STRING STRIKE="on">angebaut oder lokal neu</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angebaute Landsorte oder eine neu gezüchtete Sorte (moderne Landsorte) ist, die aus einer Selektion im eigenen Betrieb hervorgegangen ist oder im Rahmen der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen</STRING></STRING> gezüchtet wurde<STRING STRIKE="on"> und an diese Bedingungen angepasst ist und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">keine F1-Hybridsorte ist;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>durch ein <STRING STRIKE="on">hohes</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zufriedenstellendes</STRING></STRING> Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insgesamt oder in Bezug auf ihre genetischen Bestandteile keinen Rechten des geistigen Eigentums unterliegt, die die Nutzung zum Zwecke der Erhaltung, Forschung, Züchtung oder Bildung einschränken, einschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem ein Landwirt das im Betrieb angebaute PVM von dieser Sorte für diese Zwecke verwendet;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30.</NO.P>„Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>es handelt sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Regulated Non-Quarantine Pests – im Folgenden „RNQPs“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie treten bei der Erzeugung oder Lagerung von PVM auf und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ihr Auftreten hat nicht hinnehmbare<STRING STRIKE="on"> nachteilige</STRING> Auswirkungen auf die Qualität des PVM und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses PVM in der Union;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31.</NO.P>„praktisch frei von <STRING STRIKE="on">Schädlingen“ bedeutet völlig frei von Schädlingen oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Qualitätsschädlingen“</STRING></STRING> bezeichnet eine Situation, in der das Auftreten von Qualitätsschädlingen auf dem betreffenden PVM so gering ist, dass diese Schädlinge die Qualität dieses PVM nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermäßig </STRING></STRING>beeinträchtigen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>32.</NO.P>„Saatkartoffeln“ bezeichnet Knollen von Solanum tuberosum L., die zur Vermehrung <STRING STRIKE="on">anderer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von</STRING></STRING> Kartoffeln verwendet werden;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>33.</NO.P>„Landwirt“ bezeichnet einen Landwirt im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>34.</NO.P>„Abweicher“ bezeichnet in Bezug auf Saatgut oder andere Pflanzen Saatgut oder anderes PVM, das nicht der Beschreibung der Sorte oder der Art entspricht, der es gemäß dieser Verordnung angehören soll;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35.</NO.P>„Hybridsorte“ bezeichnet eine Sorte, die mittels Kreuzung von zwei oder mehr anderen Sorten erzeugt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„dynamische Erhaltung“ bezeichnet die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb von Kulturpflanzenarten und zwischen unterschiedlichen Kulturpflanzenarten und umfasst sowohl In-situ-Erhaltung als auch Ex-situ-Erhaltung mit dem Ziel der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft auf eine Art und Weise und in einer Menge, die nicht zu einem langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führt, wodurch die Fähigkeit erhalten bleibt, den Bedürfnissen und Bestrebungen jetziger und künftiger Generationen gerecht zu werden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 354]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„NGT-Pflanze“ bezeichnet eine mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanze im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) …/… [NGT-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35c.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Handelssaatgut“ bezeichnet Saatgut, das für Mischungen im Sinne des Artikels 21 erzeugt und in Verkehr gebracht wird, das als zu einer Art, nicht aber zu einer Sorte gehörend identifiziert werden kann und bei dem durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die Voraussetzungen dieser Verordnung für zertifiziertes Saatgut mit Ausnahme der Anforderung des Artikels 5 erfüllt;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35d.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Kleinverpackungen“ bezeichnet Verpackungen mit höchstens</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10 kg Saatgut oder Material für Getreide,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5 kg Saatgut oder Material für Futterpflanzen, Rüben, Öl- und Faserpflanzen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10 kg Saatgut oder Material für Saatkartoffeln,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">500 g Saatgut oder Material für Hülsenfrüchte,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">100 g Saatgut oder Material für Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">20 g Saatgut oder Material für andere Gemüsearten,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10 Stecklingen für Obst- und Weinreben.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 353]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/2031 unberührt.</PARAG><PARAG>Jede Partie von PVM, das gemäß dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht wird, unterliegt auch den Vorschriften der Artikel 36, 37, 40, 41, 42, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge sowie den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL II</TI><STI.GR>ANFORDERUNGEN AN SORTEN, KATEGORIEN VON PVM, KENNZEICHNUNG, GENEHMIGUNGEN, HANDHABUNG, EINFUHREN UND AUSNAHMEN</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 1</TI><STI.GR>Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Zugehörigkeit zu einer registrierten Sorte</STI.ART><PARAG>In der Union darf nur PVM erzeugt und in Verkehr gebracht werden, das zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, mit Ausnahme der folgenden Fälle:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>als Unterlagen, wenn es mit einem Hinweis auf die Art, zu der es gehört, erzeugt und in Verkehr gebracht wird, der in einer angemessenen Weise auf dem Etikett angegeben ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>als heterogenes Material gemäß Artikel 27,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>als PVM, das gemäß Artikel 28 an Endnutzer abgegeben wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>als PVM, das zum Zweck der Erhaltung genetischer Ressourcen gemäß Artikel 29 erzeugt und in Verkehr gebracht wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>als <STRING STRIKE="on">Saatgut</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING>, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten <STRING STRIKE="on">in natura </STRING>ausgetauscht wird,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">als Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31,</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>als PVM von noch nicht registrierten Sorten gemäß Artikel 32,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>im Falle von Versorgungsschwierigkeiten bei PVM gemäß Artikel 33.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Zugehörigkeit zu bestimmten Kategorien von PVM</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nur PVM, das zu einer der folgenden Kategorien gehört, darf in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Vorstufenmaterial oder -saatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Basismaterial oder -saatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>zertifiziertes Material oder Saatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Standardmaterial oder -saatgut.</PARAG><PARAG>Wird in dieser Verordnung auf niedrigere oder höhere Kategorien in Bezug auf die Identität und Qualität von PVM verwiesen, so erfolgt diese Bestimmung auf der Grundlage der Reihenfolge der Buchstaben a bis d, wobei Buchstabe a den höchsten und Buchstabe d den niedrigsten Rang angibt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 kann PVM in folgenden Fällen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn es zu keiner der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kategorien gehört:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Abgabe an einen Endnutzer gemäß Artikel 28,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Abgabe an und zwischen den in Artikel 29 genannten Erhaltungsnetzen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>als <STRING STRIKE="on">Saatgut</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING>, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten <STRING STRIKE="on">in natura </STRING>ausgetauscht wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 69]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 2</TI><STI.GR>Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial und -saatgut</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Saatgut ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durch den Unternehmer,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>gemäß den Anforderungen in Anhang II <STRING STRIKE="on">Teil A</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile A und D</STRING></STRING>, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Material ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>gemäß den Anforderungen in Anhang II <STRING STRIKE="on">Teil B</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile B und E</STRING></STRING>, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen. Diese Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Entwicklungen der internationalen technischen und wirtschaftlichen Normen und <STRING STRIKE="on">können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffen lediglich</STRING></STRING> die Anforderungen für Folgendes<STRING STRIKE="on"> betreffen</STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut auf dem Feld,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Inverkehrbringen von Saatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material auf dem Feld,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugung und Inverkehrbringen von </STRING></STRING>Vorstufen-, Basis- und <STRING STRIKE="on">zertifiziertes</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zertifiziertem</STRING></STRING> Material von<STRING STRIKE="on"> Klonen,</STRING> selektierten Klonen<STRING STRIKE="on">multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM</STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in Anhang II<STRING STRIKE="on"> Teil A und Teil B</STRING> genannten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien von PVM und gegebenenfalls für bestimmte Stufen, Klassen, Generationen oder andere Unterteilungen der betreffenden Kategorie festgelegt werden. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>den Anbau auf dem Feld,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Ernte und Nachernte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an <STRING STRIKE="on">anderem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderen</STRING></STRING> PVM, die Feuchtigkeit<STRING STRIKE="on">, die Wuchskraft</STRING>, das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 75]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Zertifizierungsmethoden für PVM, einschließlich der Anwendung von molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden, sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren <STRING STRIKE="on">erlassen, um sie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwecks Anpassung</STRING></STRING> an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen <STRING STRIKE="on">anzupassen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer erlassen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Durchführungsrechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut und -material</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Standardsaatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>unter der Verantwortung des Unternehmers,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>gemäß den Anforderungen in Anhang III <STRING STRIKE="on">Teil A</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile A und D</STRING></STRING>, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Standardmaterial darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>unter der Verantwortung des Unternehmers,</PARAG><PARAG>i</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>gemäß den Anforderungen in Anhang III <STRING STRIKE="on">Teil B</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile B und E</STRING></STRING>, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Unternehmer legen der zuständigen Behörde einmal jährlich eine Erklärung über die von ihnen erzeugten Mengen an Standardsaatgut und -material je Art vor.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 79]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III zu ändern und die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen sowie an die geltenden internationalen Normen anzupassen. Diese Änderungen betreffen Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardsaatgut auf dem Feld,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardsaatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardmaterial auf dem Feld,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardmaterial,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Anforderungen an <STRING STRIKE="on">Klone, selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Erzeugung und das Inverkehrbringen von polyklonalem</STRING></STRING> PVM aus Standardmaterial,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>die Anforderungen an die Erzeugung von Standardmaterial durch In-vitro-Vermehrung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem Erlass der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis i bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Anforderungen unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer. Diese delegierten Rechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Anhang III<STRING STRIKE="on"> Teil A und Teil B</STRING> für bestimmte Gattungen oder Arten von Standardsaatgut oder -material erlassen. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>den Anbau auf dem Feld,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Ernte und Nachernte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an anderen PVM, die Feuchtigkeit, <STRING STRIKE="on">die Wuchskraft, </STRING>das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Anwendung von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> international anerkannten</STRING></STRING> molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 84]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zwecks Anpassung an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer </STRING></STRING>erlassen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Durchführungsrechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 85]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen an die </STRING></STRING>Erzeugung<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und das</STRING></STRING> Inverkehrbringen <STRING STRIKE="on">und Registrierung von Klonen,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von</STRING></STRING> selektierten Klonen<STRING STRIKE="on">, multiklonalen Mischungen</STRING> und polyklonalem PVM<STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING STRIKE="on">Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 bis 43 genannten Anforderungen wird </STRING>Vorstufen-, Basis-<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> zertifiziertes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Material von selektierten Klonen</STRING></STRING> und Standardmaterial von <STRING STRIKE="on">Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und </STRING>polyklonalem PVM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING> in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 und den Anforderungen in Anhang II Teil C bzw. Anhang III Teil C erzeugt und in Verkehr gebracht.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 87]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING STRIKE="on">Klone, </STRING>Selektierte Klone<STRING STRIKE="on">, multiklonale Mischungen</STRING> und polyklonales PVM dürfen nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde in mindestens einem von einem Mitgliedstaat eingerichteten amtlichen Register für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">selektierte </STRING></STRING>Klone<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und polyklonales PVM</STRING></STRING> eingetragen sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></PARAG><PARAG>Dieses Register enthält alle Elemente, auf die im Antrag auf Eintragung eines <STRING STRIKE="on">Klons, eines </STRING>selektierten Klons<STRING STRIKE="on">, einer multiklonalen Mischung</STRING> und eines polyklonalen PVM Bezug genommen wird, wie in <STRING STRIKE="on">Anhang II Teil B, Teil C Nummer 2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 53a</STRING></STRING> dargelegt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING STRIKE="on">Klone, </STRING>Selektierte Klone<STRING STRIKE="on">, multiklonale Mischungen</STRING> und polyklonales PVM werden zwecks Bewahrung ihrer Identität erhalten. Die für die Erhaltung der <STRING STRIKE="on">Klone, der </STRING>selektierten Klone<STRING STRIKE="on">, der multiklonalen Mischungen</STRING> und des polyklonalen PVM verantwortlichen Personen ergreifen alle Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass sie anhand der geführten Aufzeichnungen durch die zuständigen Behörden oder jede andere Person überprüft werden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Polyklonales PVM, das in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Register eingetragen ist, darf nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es alle Anforderungen an Standardmaterial gemäß Anhang III Teil C erfüllt. Im Einklang mit Artikel 17 wird dem polyklonalen PVM ein Etikett eines Unternehmers mit der Angabe „Polyklonales Material“ beigefügt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 3</TI><STI.GR>Zulassung von Unternehmern und amtliche Aufsicht der zuständigen Behörden</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Zulassung von Unternehmern zur Durchführung der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ein Unternehmer kann auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Zulassung zur Durchführung aller oder bestimmter für die Zertifizierung von PVM erforderlichen Tätigkeiten unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut und <STRING STRIKE="on">zur Ausstellung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Ausdrucken</STRING></STRING> eines amtlichen Etiketts dafür erhalten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></PARAG><PARAG>Um eine solche Zulassung zu erhalten, erfüllt der Unternehmer je nach den zuzulassenden Tätigkeiten folgende Voraussetzungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Er verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in Artikel 7 genannten Anforderungen zu erfüllen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Er ist für die Durchführung der in Anhang II genannten Inspektionen qualifiziert oder beschäftigt Personal, das für solche Inspektionen qualifiziert ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Er beschäftigt Personal, das für die Durchführung der in Anhang II genannten Probenahmen qualifiziert ist, oder schließt Verträge mit Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Unternehmerverbänden</STRING></STRING>, die qualifiziertes Personal für diese Tätigkeiten beschäftigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Er beschäftigt Fachpersonal und verfügt über die Ausrüstung für die Durchführung der in Anhang II genannten Untersuchungen oder nimmt <STRING STRIKE="on">Laboratorien</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM-Prüflaboratorien</STRING></STRING> in Anspruch, die für diese Tätigkeiten qualifiziertes Personal beschäftigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Er hat die kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses, die die Qualität und Identität des PVM beeinträchtigen können, ermittelt und ist in der Lage, diese zu überwachen, und er führt Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Überwachung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Identifizierung von Partien gemäß Artikel 13 sicherzustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 42 sicherzustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 <STRING STRIKE="on">in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Elemente </STRING>zu erlassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Folgendes betreffen</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 95]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">das Verfahren für den Antrag des Unternehmers,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 96]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	spezifische Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zu ergreifen sind, um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a bis g zu bestätigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 97]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Widerruf oder Änderung der Zulassung eines Unternehmers</STI.ART><PARAG>Erfüllt ein zugelassener Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, innerhalb einer festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.</PARAG><PARAG>Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung unverzüglich oder ändert sie erforderlichenfalls, falls der Unternehmer die Korrekturmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht innerhalb der festgelegten Frist ergreift. Wird festgestellt, dass die Zulassung infolge eines Betrugs erteilt wurde, so verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gegen den Unternehmer.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Amtliche Aufsicht durch die zuständigen Behörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">regelmäßige Audits durch, </STRING></STRING>mindestens einmal <STRING STRIKE="on">pro Jahr Audits durch</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle 18 Monate</STRING></STRING>, um sicherzustellen, dass der Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 98]</STRING></PARAG><PARAG>Sie organisieren ferner die Schulung und Prüfung des Personals, das die in dieser Verordnung vorgesehenen Feldinspektionen, Probenahmen und Untersuchungen durchführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden amtliche Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen an einem Teil der Kulturen am Erzeugungsort und an Partien von PVM durch, um die Übereinstimmung dieses Materials mit den Anforderungen gemäß Artikel 7 zu bestätigen.</PARAG><PARAG>Dieser Anteil wird auf der Grundlage der Bewertung des potenziellen Risikos der Nichterfüllung der genannten Anforderungen durch das PVM festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> Kommission <STRING STRIKE="on">kann im Wege von Durchführungsrechtsakten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen</STRING></STRING> die Anforderungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten <STRING STRIKE="on">festlegen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 99]</STRING></PARAG><PARAG>In solchen <STRING STRIKE="on">Durchführungsrechtsakten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakten</STRING></STRING> können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 100]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Risikokriterien gemäß Absatz 2 und der Mindestanteil der Kulturen und der Partien von PVM, die den Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen gemäß Absatz 2 zu unterziehen sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Überwachungstätigkeiten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Nutzung bestimmter Akkreditierungssysteme durch den Unternehmer und die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die in diesem Artikel genannten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen sowie die Überwachungstätigkeiten aufgrund der Nutzung dieser Systeme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Sinne des Absatzes 2 </STRING></STRING>einzuschränken.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 101]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 102]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 4</TI><STI.GR>Handhabungsvorschriften</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Partien</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>PVM ist in Partien in Verkehr zu bringen. Der Gehalt an Sorten und Arten jeder Partie muss <STRING STRIKE="on">hinreichend </STRING>homogen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemischt</STRING></STRING> sein, um sich von anderen Partien von PVM zu unterscheiden und für die Nutzer erkennbar zu sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 103]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Während der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung dürfen Partien von PVM nur dann zu einer neuen Partie zusammengefasst werden, wenn sie derselben Sorte <STRING STRIKE="on">und demselben Erntejahr </STRING>angehören.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 104]</STRING></PARAG><PARAG>Werden Partien, die verschiedene Zertifizierungskategorien umfassen, zusammengefasst, so fällt die neue Partie unter die Kategorie der Komponente der niedrigsten Kategorie. Das Zusammenfassen darf nur in einer Einrichtung und von Personen vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Zweck zugelassen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung können Partien von PVM in zwei oder mehrere neue Partien aufgeteilt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Beim Zusammenfassen oder bei der Aufteilung von Partien von PVM gemäß den Absätzen 2 und 3 bewahrt der Unternehmer Aufzeichnungen zum Ursprung der neuen Partien auf.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen für alle oder bestimmte Arten von PVM erlassen, die die höchstzulässige Größe von Partien, ihre Identifizierung und Kennzeichnung, das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, die Aufzeichnung dieser Vorgänge und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Verpackungen, Bündel und Behälter</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>PVM wird in verschlossenen Verpackungen, Bündeln oder Behältern mit einer Versiegelung und einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Handelt es sich um anderes PVM als Saatgut<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Saatkartoffeln</STRING></STRING>, kann es auch in Form von einzelnen Pflanzen in Verkehr gebracht werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 105]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Verpackungen, Bündel und Behälter sind so zu verschließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne diesen Verschluss zu zerstören oder Spuren daran zu hinterlassen, die zeigen, dass die Verpackung, das Bündel oder der Behälter geöffnet wurde. Die Wirksamkeit des Verschlusses wird entweder durch die Aufnahme der in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Etiketten in den Verschluss oder durch die Verwendung eines Siegels gewährleistet. Die Verpackungen und Behälter sind von dieser Vorschrift ausgenommen, wenn der Verschluss nicht wiederverwendet werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Falle von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM werden diese Verpackungen, Bündel und Behälter von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde verschlossen. Diese Verpackungen und Behälter dürfen nicht wieder verschlossen werden, es sei denn, dies geschieht durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde. Wird eine Verpackung, ein Bündel oder ein Behälter neu verschlossen, so sind das Datum des erneuten Verschließens und die Angaben zur verantwortlichen zuständigen Behörde auf dem in Artikel 15 genannten Etikett anzugeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Partien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM dürfen nur <STRING STRIKE="on">unter amtlicher Kontrolle oder</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch die zuständige Behörde oder durch den Unternehmer</STRING></STRING> unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde umverpackt, neu gekennzeichnet und neu versiegelt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 106]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> Saatgut<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Saatkartoffeln</STRING></STRING> von einem Unternehmer lose direkt an einen Landwirt abgegeben werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 107]</STRING></PARAG><PARAG>Dieser Unternehmer muss von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sein. Er informiert die zuständige Behörde im Voraus über diese Tätigkeit und über die Partie, aus der das Saatgut <STRING STRIKE="on">stammt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Saatkartoffeln stammen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 108]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Wird das</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werden</STRING></STRING> Saatgut<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Saatkartoffeln</STRING></STRING> direkt in die Maschinen oder den Anhänger des Landwirts geladen, stellen der Unternehmer und der betreffende Landwirt die Rückverfolgbarkeit dieses Saatguts<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dieser Saatkartoffeln</STRING></STRING> sicher, indem sie Dokumente ausstellen und aufbewahren, aus denen die Art und Sorte, die Menge, der Zeitpunkt der Weitergabe und die Identifizierung der Partie hervorgehen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 109]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde oder der Unternehmer führen Aufzeichnungen über Folgendes:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Genehmigung, Kauf, Verladung und Transport des PVM sowie</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Qualität, Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des PVM.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 110]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Anforderungen an die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM erlassen und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von losem Saatgut <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und losen Saatkartoffeln </STRING></STRING>festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 111]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 5</TI><STI.GR>Kennzeichnungsanforderungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Amtliches Etikett</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material und Saatgut werden gekennzeichnet und ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung wird durch ein amtliches Etikett bescheinigt, das ausgestellt wird, nachdem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das amtliche Etikett wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und trägt eine von der zuständigen Behörde vergebene laufende Nummer.</PARAG><PARAG>Es ist zu drucken:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>von der zuständigen Behörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die das amtliche Etikett ausgestellt hat</STRING></STRING>, falls der Unternehmer dies beantragt, oder, wenn der Unternehmer nicht dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durchzuführen, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 oder<STRING BOLD="on"> [Abänd. 112]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>vom Unternehmer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Unternehmerverbänden</STRING></STRING> unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde, wenn der Unternehmer dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 10 vorzunehmen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 113]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das amtliche Etikett wird vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, an der Außenseite des Bündels, der Verpackung oder des Behälters angebracht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Das amtliche Etikett wird neu ausgestellt. Es können amtliche Klebeetiketten verwendet werden, wenn dies von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und kein Risiko der Wiederverwendung besteht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels durch Festlegung von Vorschriften über Folgendes zu erlassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden ergriffen wurden, um das amtliche Etikett auszustellen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verbunden werden, um die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung zu erleichtern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten.</PARAG><PARAG>Nach Erlass eines diesbezüglichen delegierten Rechtsakts kann das amtliche Etikett auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches amtliches Etikett“).</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 werden Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes<STRING STRIKE="on"> Material und</STRING> Saatgut, die gemäß Artikel 39 aus Drittländern eingeführt werden, in der Union mit dem jeweiligen Etikett der OECD in Verkehr gebracht, mit dem sie bei der Einfuhr versehen waren.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 114]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Etikett des Unternehmers</STI.ART><PARAG>Standardmaterial und Standardsaatgut sind mit einem Etikett des Unternehmers zu kennzeichnen. Mit diesem Etikett wird nachgewiesen, dass Standardmaterial oder Standardsaatgut die einschlägigen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8 auf der Grundlage der vom Unternehmer durchgeführten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen erfüllt.</PARAG><PARAG>Das Etikett des Unternehmers wird vom Unternehmer oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, ausgestellt, gedruckt und auf der Außenseite eines <STRING STRIKE="on">Bündels</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflanzenbündels</STRING></STRING>, einer Verpackung oder eines Behälters angebracht.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die auf dem Etikett des Unternehmers anzugebenden Informationen können durch den Unternehmer oder eine Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, auch direkt auf das Pflanzenbündel, die Verpackung oder den Behälter gedruckt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 115]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Inhalt der Etiketten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind in zumindest einer der Amtssprachen der Union verfasst.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind lesbar, unverwischbar, bei Manipulationen nicht veränderbar, einseitig bedruckt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus unzerreißbarem Material hergestellt, es sei denn, es handelt sich um ein Klebeetikett, </STRING></STRING>noch nicht benutzt worden und deutlich sichtbar.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sie enthalten gegebenenfalls einen Verweis auf den Sortenschutz und im Falle weiterer Rechte des geistigen Eigentums einen Verweis auf das in Artikel 46 genannte Register.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 116]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sofern relevant, verwendet </STRING></STRING>die zuständige Behörde <STRING STRIKE="on">kann jede</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine</STRING></STRING> beliebige Stelle auf dem amtlichen Etikett oder dem Etikett des Unternehmers, abgesehen von den in Absatz 4 genannten Elementen, für zusätzliche Informationen<STRING STRIKE="on"> verwenden</STRING>. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts oder des Etiketts des Unternehmers gemäß Absatz 4 verwendet werden. Diese zusätzlichen Informationen sind rein sachbezogen, stellen keine Werbung dar und beziehen sich ausschließlich auf die Vorschriften der Erzeugung und des Inverkehrbringens oder die Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Organismen oder NGT-Pflanzen der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein).<STRING BOLD="on"> [Abänd. 117]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt, die Größe, die Farbe und die Form des amtlichen Etiketts bzw. des Etiketts des Unternehmers für die jeweiligen Kategorien oder Typen von PVM fest, und zwar für:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das in Artikel 21 Absatz 1 genannte Etikett für Mischungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Etikett für Erhaltungsmischungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>das in Artikel 23 Absatz 5 genannte Etikett für umverpacktes und neu gekennzeichnetes Saatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>das in Artikel 26 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das zu den Erhaltungssorten gehört,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>das in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a genannte Etikett für PVM, das an Endnutzer abgegeben wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">das in Artikel 29 genannte Etikett für PVM, das von bestimmten Genbanken, Organisationen und Netzen in Verkehr gebracht wird,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 118]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">das in Artikel 31 Absatz 2 genannte Etikett für Zuchtmaterial,</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 119]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>das in Artikel 32 Absatz 5 genannte Etikett für PVM von noch nicht registrierten Sorten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>das in Artikel 33 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten zugelassen wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>das in Artikel 34 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut mit einer vorläufigen Zulassung für das Inverkehrbringen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>das in Artikel 35 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut, das nicht endgültig zertifiziert ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>das in Artikel 40 Absätze 1 und 2 genannte Etikett für PVM, das aus Drittländern eingeführt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>na)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das in Artikel 9 Absatz 4 genannte Etikett für polyklonales Material.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 120]</STRING></PARAG><PARAG>Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer die Zulassung erteilen, am Rand des amtlichen Etiketts in einem Bereich, der nicht größer als 20 % der Gesamtfläche des amtlichen Etiketts ist, andere Informationen als die in Absatz 4 genannten Inhalte und als Werbematerial mit der Überschrift „Nicht amtliche Informationen“ anzugeben. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts gemäß Absatz 4 verwendet werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Verweis auf Partien</STI.ART><PARAG>Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers werden für jede Partie ausgestellt.</PARAG><PARAG>Wird eine Partie derselben Sorte in zwei oder mehrere Partien aufgeteilt, so ist für jede Partie ein neues amtliches Etikett bzw. ein neues Etikett des Unternehmers auszustellen.</PARAG><PARAG>Werden mehrere Partien derselben Sorte in einer neuen Partie zusammengefasst, so ist ein neues amtliches Etikett oder Etikett des Unternehmers für diese neue Partie auszustellen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Nichteinhaltung der Anforderungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM</STI.ART><PARAG>Wird bei amtlichen Kontrollen während des Inverkehrbringens von PVM festgestellt, dass <STRING STRIKE="on">Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut oder Material oder Standardsaatgut oder -material</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> nicht in Übereinstimmung mit den jeweiligen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für dieses PVM geltenden </STRING></STRING>Anforderungen<STRING STRIKE="on"> gemäß Artikel 7 oder 8</STRING> in der Union erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde<STRING STRIKE="on">, oder wurde die Sortenechtheit und -reinheit des PVM beim Kontrollanbau gemäß Artikel 24 nicht bestätigt</STRING>, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass der betreffende Unternehmer gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturmaßnahmen in Bezug auf das <STRING STRIKE="on">betreffende </STRING>PVM, sein Betriebsgelände und seine Erzeugungsmethoden ergreift. Mit diesen Maßnahmen wird eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgt:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 121]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Das entsprechende PVM erfüllt die jeweiligen Anforderungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Das betreffende PVM wird vom Markt genommen oder als Material verwendet, das kein PVM ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Das betreffende PVM – mit Ausnahme von Standardsaatgut oder Standardmaterial<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, heterogenem Saatgut oder heterogenem Material und PVM, das im Rahmen der Ausnahmen gemäß den Artikeln 27 bis 30 vermarktet wird</STRING></STRING> – wird in einer niedrigeren Kategorie gemäß den für diese Kategorie geltenden Anforderungen <STRING STRIKE="on">erzeugt und </STRING>in Verkehr gebracht.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 122]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegebenenfalls kann </STRING></STRING>der Unternehmer<STRING STRIKE="on"> wird</STRING> zusätzlich zum Widerruf oder der Änderung der Zulassung gemäß Artikel 11 mit weiteren Sanktionen belegt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 123]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>PVM, das nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>PVM, das zu den in Anhang IV gelisteten Gattungen oder Arten gehört, darf nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang IV zu ändern.</PARAG><PARAG>Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art in Anhang IV aufgenommen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Es besteht ein Bedarf an strengeren Garantien für die Qualität des Saatguts der betreffenden Gattung oder Art.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die Kosten für die Zertifizierungstätigkeiten, die erforderlich sind, um das jeweilige Saatgut als Vorstufen-, Ausgangs- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, sind angemessen im Verhältnis zu</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>der Gewährleistung der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder der Sicherstellung eines hohen Wertes der industriellen Verarbeitung und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus den höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts erwachsen, die sich aus der Erfüllung der Anforderungen für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut im Vergleich zu denen für Standardsaatgut ergeben.</PARAG><PARAG>Diese Verhältnismäßigkeit beruht auf einer Gesamtbewertung der folgenden kombinierten Elemente: der Bedeutung der jeweiligen Gattung oder Art für die Lebens- und Futtermittelsicherheit der Union, dem Umfang ihrer Erzeugung in der Union, ihrer Nachfrage bei den Unternehmern und Akteuren der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, den Kosten für die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu den Kosten für die Erzeugung von anderem Saatgut derselben Gattung oder Art, den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu anderem Saatgut derselben Gattung oder Art ergeben.</PARAG><PARAG>Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art aus Anhang IV gestrichen, wenn eine der in Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigen, dass ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung befreit wird, die in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen auf die Erzeugung und Vermarktung von PVM in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, das speziell zu einer in Anhang IV aufgeführten Gattung oder Art gehört und in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung stützt sich auf eine Bewertung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung wird regelmäßig überprüft. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die Genehmigung aufzuheben ist, wenn sie der Auffassung ist, dass sie angesichts der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 124]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 6</TI><STI.GR>BESONDERE ANFORDERUNGEN AN SAATGUTMISCHUNGEN, DIE UMVERPACKUNG VON SAATGUT UND DEN KONTROLLANBAU VON SAATGUT</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Saatgutmischungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Mischungen von zertifiziertem Saatgut oder Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gattungen oder Arten, die in Anhang I <STRING STRIKE="on">Teil A</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile A und B</STRING></STRING> gelistet sind und den Anforderungen der Artikel 5 bis 8 entsprechen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unabhängig davon, ob sie mit Handelssaatgut kombiniert sind</STRING></STRING>, sowie von verschiedenen Sorten dieser Gattungen oder Arten können in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 125]</STRING></PARAG><PARAG>Das in diesen Mischungen enthaltene Saatgut ist versehen mit</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einem amtlichen Etikett, wenn die Mischung nur aus zertifiziertem Saatgut besteht, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einem Etikett des Unternehmers<STRING STRIKE="on">, wenn die Mischung nur aus Standardsaatgut oder aus zertifiziertem und Standardsaatgut besteht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in allen anderen Fällen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 126]</STRING></PARAG><PARAG>Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a übermitteln die Unternehmer der zuständigen Behörde die Liste der Sorten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der Komponenten von Handelssaatgut</STRING></STRING>, aus denen sich die Mischung zusammensetzt, und deren Verhältnis zueinander, um die Zulässigkeit dieser Sorten zu überprüfen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 127]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Saatgutmischungen gemäß Absatz 1 dürfen nur von Unternehmern erzeugt werden, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sind. Um eine Zulassung für die Erzeugung solcher Mischungen zu erhalten, erfüllen die Unternehmer die folgenden Anforderungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sie verfügen über geeignete Mischeinrichtungen und geeignete Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die fertige Mischung homogen ist und das angegebene Verhältnis zwischen den einzelnen Sorten in jedem Behälter erreicht werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Sie verfügen über eine Person, die die direkte Verantwortung für den Misch- und Verpackungsvorgang hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Sie führen ein Register mit Saatgutmischungen und deren Verwendungszweck.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Mischen und Verpacken des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Saatguts erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörde.</PARAG><PARAG>Der Mischvorgang erfolgt so, dass das Risiko ausgeschlossen ist, dass nicht für die Beimischung bestimmtes Saatgut vorhanden ist, und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die resultierende Mischung so homogen wie möglich ist.</PARAG><PARAG>Das Gewicht des Saatguts in einem einzigen Behälter, der eine Mischung aus sowohl kleinsamigen Arten als auch aus Arten enthält, deren Saatgut größer als Weizen ist, darf 40 kg nicht überschreiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und der bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen Vorschriften festlegen, die Folgendes betreffen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Mischeinrichtungen und den Mischvorgang,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die maximalen Größen der Partien für bestimmte Arten und Sorten.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Erhaltungsmischungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> den Artikeln 5 bis 8 und</STRING></STRING> Artikel 21 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von Saatgut verschiedener in Anhang I Teil A<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, B und C</STRING></STRING> gelisteter Gattungen oder Arten <STRING STRIKE="on">sowie verschiedener Sorten dieser Gattungen oder Arten zusammen mit Saatgut</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> von Gattungen oder Arten anderer Teile des genannten Anhangs oder von Gattungen oder Arten, die nicht in diesem Anhang gelistet sind, zulassen, sofern bei <STRING STRIKE="on">einer </STRING>solchen <STRING STRIKE="on">Mischung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mischungen</STRING></STRING> alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 128]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sie <STRING STRIKE="on">trägt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tragen</STRING></STRING> zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 129]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Sie <STRING STRIKE="on">ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING> mit einem bestimmten Gebiet natürlich verbunden (im Folgenden „<STRING STRIKE="on">Quellgebiet“) und trägt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsregion“) und tragen</STRING></STRING> zur Erhaltung der genetischen Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 130]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Sie <STRING STRIKE="on">erfüllt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfüllen</STRING></STRING> die Anforderungen von Anhang V;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 131]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie bestehen nicht aus einem GVO oder einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… [NGT Regulation] oder aus einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der genannten Verordnung. </STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 132]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Eine </STRING>Solche <STRING STRIKE="on">Mischung stellt eine „Erhaltungsmischung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mischungen stellen „Erhaltungsmischungen</STRING></STRING>“ dar; dies muss auf dem Etikett vermerkt sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 133]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang V zu erlassen, der die folgenden Elemente betrifft:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Anforderungen für die Zulassung von Mischungen von Saatgut, das direkt an einem natürlichen Ort, der zu <STRING STRIKE="on">einem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer</STRING></STRING> bestimmten <STRING STRIKE="on">Quellgebiet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsregion</STRING></STRING> gehört, für die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt gesammelt wurde (direkt geerntete Erhaltungsmischungen),<STRING BOLD="on"> [Abänd. 134]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Anforderungen für die Zulassung angebauter Erhaltungsmischungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Verwendung und den Inhalt bestimmter Arten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Anforderungen an Versiegelung und Verpackung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Anforderungen für die Zulassung von Unternehmern.</PARAG><PARAG>Diese <STRING STRIKE="on">Änderungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakte</STRING></STRING> stützen sich auf die bei der Durchführung dieses Artikels gesammelten Erfahrungen sowie auf alle technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die Verbesserung der Qualität und Identifizierung von Erhaltungsmischungen. Sie können nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 135]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Unternehmer melden den jeweils zuständigen Behörden für jede Erzeugungssaison die Menge der von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen sowie gegebenenfalls die Namen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder der zu diesem Zweck anerkannten Organisationen mit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Umverpackung und Neukennzeichnung von <STRING STRIKE="on">Saatgutpartien</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM-Partien</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 136]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING STRIKE="on">Saatgutpartien</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM-Partien</STRING></STRING> von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut werden gemäß diesem Artikel und den Artikeln 14 und 15 umverpackt und neu gekennzeichnet, sofern dies für die Aufteilung oder das Zusammenfassen von Partien erforderlich ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 137]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Umverpackung und Neukennzeichnung einer <STRING STRIKE="on">Saatgutpartie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM-Partie</STRING></STRING> erfolgt durch<STRING BOLD="on"> [Abänd. 138]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einen Saatgutprobennehmer, der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und ihr Bericht erstattet.</PARAG><PARAG>Im Falle von Buchstabe b wird der Unternehmer von der zuständigen Behörde im Voraus benachrichtigt, sodass er seine Zusammenarbeit mit dem Saatgutprobennehmer organisieren kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Unternehmer und der Saatgutprobennehmer, die die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien vornehmen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Umverpackung die Sortenechtheit und -reinheit der Saatgutpartie erhalten bleiben, keine Verunreinigungen auftreten und die sich daraus ergebende Saatgutpartie so homogen wie möglich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Unternehmer und die Saatgutprobennehmer bewahren Aufzeichnungen über die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien drei Jahre lang nach der jeweiligen Neukennzeichnung und Umverpackung auf. Die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen umfassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bezugsnummer der ursprünglichen Saatgutpartie,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bezugsnummer der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das Gewicht der ursprünglichen Saatgutpartie,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>das Gewicht der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>das Datum der endgültigen Entsorgung der Partie.</PARAG><PARAG>Diese Aufzeichnungen werden in einer Form geführt, die es ermöglicht, die Echtheit der ursprünglichen Saatgutpartie, die umverpackt und neu gekennzeichnet wird, zu ermitteln und zu überprüfen. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die ursprünglichen Siegel und Etiketten sind von der Saatgutpartie zu entfernen. Die Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer bewahren auch das Etikett jeder enthaltenen Saatgutpartie, das ersetzt wurde, auf.</PARAG><PARAG>Auf den neuen Etiketten ist entweder die ursprüngliche Bezugsnummer der Saatgutpartie oder eine von der zuständigen Behörde zugeteilte neue Bezugsnummer der Saatgutpartie anzugeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Vergibt die zuständige Behörde eine neue Bezugsnummer für die Saatgutpartie, so bewahrt sie entweder die vorherige Bezugsnummer für die Saatgutpartie auf oder stellt sicher, dass diese vorherige Nummer auf den neuen Etiketten angegeben wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Umverpackung von Mischungen von zertifiziertem Saatgut darf nur dann erfolgen, wenn der Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer festgestellt hat, dass das Verhältnis der verschiedenen Komponenten innerhalb einer Mischung während des Vorgangs der Umverpackung beibehalten wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Kontrollanbau für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nach der Erzeugung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut führen die zuständigen Behörden unmittelbar nach oder während der Saison, die auf die Ziehung der Proben folgt, zusätzlich zur Feldbesichtigung jährliche Feldversuche in Parzellen durch, in denen die Sorte mit einer amtlich validierten Saatgutprobe der Sorte verglichen wird, um festzustellen, ob die Sortenmerkmale im Erzeugungsverfahren unverändert geblieben sind, und um die Sortenechtheit und -reinheit der einzelnen Saatgutpartien zu überprüfen.</PARAG><PARAG>Diese Versuche dienen der Bewertung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ob die Anforderungen für die nächsten Kategorien oder Generationen erfüllt sind. Stellt sich bei solchen Versuchen der unmittelbar nachfolgenden Kategorie oder Generation heraus, dass die Sortenechtheit oder -reinheit des Saatguts nicht gewahrt wurde, so zertifiziert die zuständige Behörde das Saatgut der betreffenden Partie nicht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ob dieses Saatgut die jeweiligen Anforderungen an Identität, Qualität und andere Zertifizierungsanforderungen erfüllt. Ergibt ein solcher Versuch, dass die Anforderungen des Artikels 7 nicht erfüllt sind, nimmt die zuständige Behörde die betreffende Partie vom Markt oder sorgt dafür, dass sie die geltenden Anforderungen erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Welcher Anteil dieses Kontrollanbaus auf Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entfällt, wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse in Bezug auf die mögliche Nichterfüllung der jeweiligen Anforderungen durch das Saatgut festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Risikoanalyse wird anhand von Proben, die die zuständige Behörde dem geernteten Saatgut entnimmt, ein Kontrollanbau durchgeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für den Kontrollanbau von Saatgut je Gattung und Art festlegt. Diese Vorschriften tragen den Entwicklungen der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und der internationalen Normen Rechnung und können für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien festgelegt werden. Sie können Folgendes betreffen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Kriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 2,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das Anbauverfahren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Auswertung der Ergebnisse der Versuche.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Kontrollanbau von Standardsaatgut</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nach dem Inverkehrbringen von Standardsaatgut führen die zuständigen Behörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn dies aufgrund der Risikoanalyse geboten erscheint,</STRING></STRING> einen Kontrollanbau durch, um zu prüfen, ob das Saatgut <STRING STRIKE="on">die jeweiligen Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit sowie </STRING>gegebenenfalls <STRING STRIKE="on">weitere</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in Artikel 8 und in Anhang III festgelegten</STRING></STRING> Anforderungen erfüllt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 139]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Anteil des Kontrollanbaus wird auf der Grundlage einer Analyse des Risikos, dass das betreffende Saatgut nicht den genannten Anforderungen entspricht, festgelegt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Risikoanalyse wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von territorialen Eigenschaften, dem Vorhandensein von Risiken für die Pflanzengesundheit in der Region und der Erfolgsbilanz des Unternehmers durchgeführt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 140]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Auf der Grundlage der Risikoanalyse der Nichteinhaltung der jeweiligen Vorschriften wird der in Absatz 1 genannte Kontrollanbau jährlich anhand von Proben durchgeführt, die von der zuständigen Behörde aus homogenen Saatgutpartien gezogen werden. Bei diesem Kontrollanbau werden die Identität und die Sortenreinheit des betreffenden Saatguts sowie seine Keimfähigkeit und analytische Reinheit bewertet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 7</TI><STI.GR>Ausnahmen von den Anforderungen der Artikel 5 bis 25</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>PVM, das zu Erhaltungssorten gehört</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 20 kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> PVM von in Anhang IV aufgeführten Gattungen und Arten und</STRING></STRING> PVM, das zu einer Erhaltungssorte gehört, die in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b registriert ist, in der Union als Standardsaatgut oder -material erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es alle Anforderungen an Standardsaatgut und -material für die jeweilige Art gemäß Artikel 8 erfüllt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 141]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett des Unternehmers mit dem Hinweis „Erhaltungssorte“ versehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich <STRING STRIKE="on">unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen </STRING>mit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 142]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>PVM aus heterogenem Material</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 5 kann PVM aus heterogenem Material<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme der Erzeugung und des Inverkehrbringens von in Anhang I aufgeführten Futterpflanzen,</STRING></STRING> ohne Zugehörigkeit zu einer Sorte in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden. <STRING STRIKE="on">Das heterogene</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM aus heterogenem</STRING></STRING> Material wird der zuständigen Behörde vor seiner Erzeugung und/oder seinem Inverkehrbringen gemäß den Anforderungen in Anhang VI mitgeteilt und von ihr registriert.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 143]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Artikel 7<STRING STRIKE="on"> Absätze 1 und 3 und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Artikel 8<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 13</STRING></STRING> Absätze <STRING STRIKE="on">1 und 3</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 und 5 und den Artikeln 18 und 20</STRING></STRING> wird das in Absatz 1 genannte PVM aus heterogenem Material gemäß den in Anhang VI festgelegten Anforderungen erzeugt und in Verkehr gebracht.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 144]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen. Diese Änderungen können alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>verbessern die Bereitstellung von Informationen in den Mitteilungen sowie die Beschreibung und die Identifizierung von heterogenem PVM auf der Grundlage der bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gewonnenen Erfahrungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>verbessern die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von heterogenem PVM auf der Grundlage der Erfahrungen aus den von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>verbessern die Vorschriften für die Erhaltung von heterogenem PVM <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls </STRING></STRING>auf der Grundlage des Entstehens bewährter Verfahren.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 145]</STRING></PARAG><PARAG>Diese Änderungen werden erlassen, um der Entwicklung der jeweiligen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und der internationalen Normen Rechnung zu tragen und die Erfahrungen zu berücksichtigen, die bei der Anwendung dieses Artikels auf alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten gesammelt wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Jeder Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt und/oder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, übermittelt der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung darüber. Fordert die zuständige nationale Behörde innerhalb <STRING STRIKE="on">einer von ihr festgelegten Frist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von drei Monaten</STRING></STRING> keine weiteren Informationen an, kann das PVM aus heterogenem Material in Verkehr gebracht werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 146]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Unternehmer stellt die Rückverfolgbarkeit des PVM aus heterogenem Material sicher, indem er Informationen aufbewahrt, anhand derer die Unternehmer identifiziert werden können, die ihm das für die Erzeugung von heterogenem Material verwendete Ausgangsmaterial (Elternmaterial) geliefert haben.</PARAG><PARAG>Der Unternehmer bewahrt diese Informationen fünf Jahre lang auf.</PARAG><PARAG>Der Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt, das zum Inverkehrbringen bestimmt ist, zeichnet auch die folgenden Informationen auf und bewahrt diese auf:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Namen der Art und die Bezeichnung, die für jedes mitgeteilte heterogene Material verwendet wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Art der Technik, die zur Erzeugung von heterogenem Material im Sinne von Absatz 1 verwendet wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Beschreibung des mitgeteilten heterogenen Materials,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>den <STRING STRIKE="on">Zuchtstandort</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zucht- oder Erzeugungsstandort</STRING></STRING> des PVM aus heterogenem Material<STRING STRIKE="on"> und den Standort der Erzeugung</STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 147]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Erzeugungsfläche für das PVM aus heterogenem Material und die erzeugte Menge.</PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden erhalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem Inverkehrbringen</STRING></STRING> Zugang zu den in diesem Absatz genannten Informationen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 148]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Artikel 54 gilt entsprechend für die Eignung der Bezeichnung von heterogenem Material.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Heterogenes Material, das gemäß Absatz 1 mitgeteilt wird, wird von den zuständigen Behörden in ein besonderes Register (im Folgenden „Register für heterogenes Material“) eingetragen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Eintragung ist für Unternehmer kostenlos.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 149]</STRING></PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden führen, pflegen und veröffentlichen dieses Register<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, machen es online zugänglich</STRING></STRING> und teilen der Kommission unverzüglich dessen Inhalt und Aktualisierungen mit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 150]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>PVM, das an Endnutzer abgegeben wird</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von den Artikeln 5 bis 12, 14, 15 und 20 darf PVM an Endnutzer abgegeben werden, wenn es alle folgenden Anforderungen erfüllt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Es ist mit einem Etikett des Unternehmers mit der Bezeichnung des PVM und dem Hinweis „Pflanzenvermehrungsmaterial für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ oder im Falle von Saatgut „Saatgut für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ versehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Falls es nicht zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, ist eine Beschreibung auf der Grundlage privater Unterlagen in einem vom Unternehmer geführten Handelskatalog öffentlich zugänglich zu machen. Diese privaten Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Es muss praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln sein, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten, und über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – eine zufriedenstellende Keimfähigkeit verfügen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Es muss als einzelne Pflanzen oder, im Falle von Saatgut und Knollen, in kleinen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.</PARAG><PARAG>Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich <STRING STRIKE="on">unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen </STRING>mit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 151]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Handhabung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kleinverpackungen.</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 152]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>PVM, das an<STRING STRIKE="on"> Genbanken,</STRING> Organisationen und Netze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die dynamische Erhaltung und von ihnen,</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">und</STRING> von ihnen untereinander <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zwischen ihnen </STRING></STRING>abgegeben wird<STRING BOLD="on"> [Abänd. 153]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann PVM an <STRING STRIKE="on">Genbanken, </STRING>Organisationen und <STRING STRIKE="on">Netzen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Netze, einschließlich Landwirten, die sich der dynamischen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen widmen,</STRING></STRING> abgegeben werden, <STRING STRIKE="on">die das satzungsgemäße oder der zuständigen Behörde amtlich mitgeteilte Ziel verfolgen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder von diesen</STRING></STRING>,<STRING STRIKE="on"> pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, oder es kann</STRING> von ihnen untereinander<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zwischen ihnen</STRING></STRING> abgegeben werden, wobei alle Tätigkeiten ohne Erwerbszweck auszuüben sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 154]</STRING></PARAG><PARAG>Es kann ferner ausgehend von diesen <STRING STRIKE="on">Genbanken, Organisationen oder </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhaltungsorganisationen oder ‑</STRING></STRING>netzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder ihren Mitgliedern</STRING></STRING> an Personen<STRING STRIKE="on"> abgegeben werden</STRING>, die dieses PVM als Endverbraucher <STRING STRIKE="on">und nicht zu Erwerbszwecken</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dynamisch</STRING></STRING> erhalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder zu landwirtschaftlichen Zwecken abgegeben werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 155]</STRING></PARAG><PARAG>In den in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen muss das PVM die folgenden Anforderungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Es wird in einem von diesen <STRING STRIKE="on">Genbanken, Organisationen und </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhaltungsorganisationen und ‑</STRING></STRING>netzen geführten Register mit einer <STRING STRIKE="on">angemessenen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grundlegenden</STRING></STRING> Beschreibung dieses PVM aufgeführt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, falls es nicht zu einer Sorte gehört, die in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 156]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Es wird von diesen <STRING STRIKE="on">Genbanken, Organisationen und Netzwerken</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhaltungsorganisationen und ‑netzen</STRING></STRING> erhalten und Proben dieses PVM werden von ihnen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, soweit die Mengen dies erlauben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 157]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten<STRING STRIKE="on">, und es verfügt über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – zufriedenstellende Keimfähigkeit</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 158]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die <STRING STRIKE="on">Genbanken, Organisationen und </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhaltungsorganisationen und ‑</STRING></STRING>netze teilen der zuständigen Behörde die Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 und die betreffenden Arten mit.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 159]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Saatgut</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING>, das zwischen Landwirten <STRING STRIKE="on">in natura </STRING>ausgetauscht wird<STRING BOLD="on"> [Abänd. 160]</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 können Landwirte untereinander <STRING STRIKE="on">Saatgut</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING> in natura<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder gegen eine finanzielle Entschädigung</STRING></STRING> austauschen, wenn dieses <STRING STRIKE="on">Saatgut</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING> alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 161]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Es wird im eigenen Betrieb des jeweiligen Landwirts erzeugt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 162 - betrifft nicht die deutsche Fassung]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Es stammt aus <STRING STRIKE="on">der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> eigenen <STRING STRIKE="on">Ernte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kulturen</STRING></STRING> des jeweiligen Landwirts.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 163]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P><STRING STRIKE="on">Es ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle von Saatgut ist es</STRING></STRING> nicht Gegenstand eines Dienstleistungsvertrags, den der betreffende Landwirt mit einem Unternehmer für die Saatguterzeugung geschlossen hat.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 164]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P><STRING STRIKE="on">Es</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das PVM</STRING></STRING> wird für die dynamische Verwaltung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Erhaltung </STRING></STRING>des eigenen <STRING STRIKE="on">Saatguts</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING> des Landwirts verwendet, um einen Beitrag zur biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft zu leisten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 165]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Solches <STRING STRIKE="on">Saatgut</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING> erfüllt alle folgenden Anforderungen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 166]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Es gehört nicht zu einer Sorte, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erteilt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Es ist <STRING STRIKE="on">auf kleine</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hinsichtlich der</STRING></STRING> Mengen beschränkt<STRING STRIKE="on">, die von den zuständigen Behörden für bestimmte Arten pro Jahr und Landwirt festgelegt werden</STRING>, ohne dass gewerbliche Mittlerorganisationen oder öffentliche Angebote zu deren Inverkehrbringen genutzt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 167]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität <STRING STRIKE="on">als Saatgut </STRING>beeinträchtigen könnten, und <STRING STRIKE="on">es</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Saatgut</STRING></STRING> weist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> es</STRING></STRING> eine zufriedenstellende Keimfähigkeit auf.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 168]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich die gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Mengen je Art mit.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 169]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 30a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Höchstmenge jeder Art, die ausgetauscht werden darf</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um für jede Art die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b genannte Höchstmenge festzulegen, die ausgetauscht werden darf. Diese Menge wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse kleiner Landwirte sowie der Risiken für die Pflanzengesundheit festgelegt, wobei gleichzeitig die Entwicklung und Aufrechterhaltung vielfältiger landwirtschaftlicher Systeme gefördert wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 170]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING STRIKE="on">Artikel 31</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Zuchtsaatgut </STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern die Zulassung erteilen, Saatgut der der Vorstufenkategorie vorangehenden Generationen an einen anderen Unternehmer zum Zwecke der Züchtung neuer Sorten (Züchtersaatgut) abzugeben.</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Die zuständige Behörde legt bei der Erteilung der Zulassung die Dauer der Zulassung und die Mengen pro Art fest.</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Das in Absatz 1 genannte PVM wird mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Züchtersaatgut“ versehen, das auf dem Behälter, dem Bündel bzw. der Verpackung dieses Materials angebracht wird.</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Es wird versiegelt und mit einer Partienummer versehen, die zur Identifizierung verwendet wird, und es wird ein Kontrollanbau durchgeführt, bevor es als Vorstufensaatgut verwendet wird.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 171]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>PVM von noch nicht registrierten Sorten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 5 kann eine zuständige Behörde Unternehmern die Zulassung erteilen, Vorstufensaatgut, Vorstufenmaterial, Basissaatgut<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Basismaterial<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Standardsaatgut und Standardmaterial</STRING></STRING> einer Sorte, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, zum Zwecke der Vermehrung zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 172]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die jeweiligen Marktsektoren müssen dieses Material oder Saatgut im Voraus erwerben, sodass ausreichende Bestände zur Verfügung stehen, wenn die jeweilige Sorte registriert wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Das jeweilige PVM gehört zu einer Sorte, für die ein Antrag auf Eintragung in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 55 gestellt wurde.</PARAG><PARAG>Eine solche Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für <STRING STRIKE="on">kleine</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begrenzte</STRING></STRING> Mengen pro Art erteilt werden, wie von der zuständigen Behörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Abhängigkeit von der auf Ebene des Mitgliedstaats erzeugten Menge </STRING></STRING>festgelegt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 173]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Ausnahme gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 174]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von den Artikeln 5, 7, 10 bis 12, 15, 20, 23 und 24 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für <STRING STRIKE="on">kleine</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begrenzte</STRING></STRING> Mengen je Art, wie von der zuständigen Behörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Abhängigkeit von der auf Ebene des Mitgliedstaats erzeugten Menge</STRING></STRING> festgelegt, die Zulassung erteilen, PVM zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, das zu einer Sorte gehört, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 175]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Das zugelassene PVM wird nur für Untersuchungen oder Versuche verwendet, die von Unternehmern durchgeführt werden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der betreffenden Sorte in landwirtschaftlichen Betrieben zu sammeln.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Das Inverkehrbringen erfolgt nur an diese Unternehmer, ohne dass danach ein weiteres Inverkehrbringen erfolgt, die einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen oder Versuche in Bezug auf die Informationen über den Anbau oder die Verwendung dieser Sorte erstellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Das zugelassene PVM entspricht den Anforderungen von Standard-PVM für die jeweilige Art.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Um eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erhalten, stellt der Unternehmer bei den zuständigen Behörden einen Antrag mit den folgenden Angaben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Erzeugung des Bestands an Vorstufensaatgut und -material, Basissaatgut und -material sowie zertifiziertem Saatgut und Material, das vor der Sortenregistrierung zur Verfügung steht, und die geplanten Untersuchungen und Versuche für das Standardsaatgut und -material,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 176]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Angaben zum Züchter der Sorte gemäß dem Antrag auf Eintragung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>gegebenenfalls das Verfahren für die Sortenerhaltung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Behörde, bei der der Antrag auf Eintragung der Sorte in ein Register gestellt wurde, sowie die Referenznummer des Antrags.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">der Standort, an dem die Erzeugung stattfinden wird,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 177]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die Materialmengen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 178]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilt haben, teilen dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Das in den Absätzen 1 und 2 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht gelistete Sorte“ versehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Genehmigung im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Um vorübergehende Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit PVM zu beseitigen, die in der Union aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen oder anderer unvorhersehbarer Umstände auftreten können, <STRING STRIKE="on">kann die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird der</STRING></STRING> Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um</STRING></STRING> den Mitgliedstaaten<STRING STRIKE="on"> im Wege eines Durchführungsrechtsakts</STRING> für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr die Genehmigung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu</STRING></STRING> erteilen, Kategorien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material oder Saatgut in Verkehr zu bringen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 179]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Es gehört zu einer Sorte, die nicht in einem nationalen Sortenregister eingetragen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Es erfüllt weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Anforderungen.</PARAG><PARAG>Buchstabe a gilt abweichend von Artikel 5, und Buchstabe b gilt abweichend von Artikel 7 Absatz 1.</PARAG><PARAG>In diesem <STRING STRIKE="on">Durchführungsrechtsakt können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakt werden</STRING></STRING> die Höchstmengen, die pro Gattung oder Art in Verkehr gebracht werden dürfen, festgelegt<STRING STRIKE="on"> sein</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 180]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 181]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett versehen, auf dem gegebenenfalls angegeben wird, dass das betreffende PVM zu einer nicht registrierten Sorte gehört oder weniger strenge Qualitätsanforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> Kommission <STRING STRIKE="on">kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um zu</STRING></STRING> beschließen, dass die betreffende Genehmigung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass <STRING STRIKE="on">dies</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese</STRING></STRING> zur Behebung der vorübergehend auftretenden Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit dem betreffenden PVM nicht mehr notwendig oder verhältnismäßig ist.<STRING STRIKE="on"> Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 182]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können ohne die in Absatz 1 genannte Genehmigung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und für eine begrenzte Menge je Gattung und Art, die für die betreffenden Versorgungsschwierigkeiten erforderlich ist, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut zulassen, dessen Keimfähigkeit um bis zu 15 Prozentpunkte gegenüber den in dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Werten verringert ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 4 genannte Ausnahmeregelung nutzt, muss dies der Kommission mitteilen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 183]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 184]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen von Saatgut, das nicht als konform mit den geltenden Anforderungen an die Qualität zertifiziert ist, in dringenden Fällen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden können für einen Zeitraum von höchstens einem Monat das Inverkehrbringen von Saatgut als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut zulassen, bevor es hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 7 in Bezug auf die Keimfähigkeit, den Höchstgehalt an anderen Arten oder die Reinheit als konform zertifiziert wurde, wenn es erforderlich ist, dieses Saatgut rasch auf dem Markt bereitzustellen, um einen dringenden Versorgungsbedarf zu decken.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zulassung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage eines vom Unternehmer ausgestellten Berichts über die Analyse des Saatguts erteilt, in dem bescheinigt wird, dass das Saatgut die gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Anforderungen an die Keimfähigkeit, den Gehalt an anderen Arten oder die Reinheit erfüllt.</PARAG><PARAG>Der Name und die Anschrift des unmittelbaren Empfängers des Saatguts werden der zuständigen Behörde vom Unternehmer mitgeteilt. Der Unternehmer hält die Informationen über den vorläufigen Analysebericht für die zuständige Behörde bereit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das in Absatz 1 genannte Saatgut ist mit einem Etikett mit der Angabe „Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen“ versehen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Noch nicht zertifiziertes PVM</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>PVM, das in der Union erzeugt, jedoch noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann mit einem Hinweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Vor der Ernte wurde eine Feldinspektion durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt und bei dieser Inspektion wurde die Übereinstimmung dieses PVM mit den Anforderungen an die Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestätigt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die Zertifizierung durch die zuständige Behörde oder durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde wurde eingeleitet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Die Anforderungen der Absätze 2 bis <STRING STRIKE="on">5</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5a</STRING></STRING> sind erfüllt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 185]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das in Absatz 1 genannte PVM darf nur von dem Unternehmer, der dieses PVM erzeugt hat, an den Unternehmer, der die Zertifizierung durchführen soll, abgegeben werden. Solches PVM darf vor seiner endgültigen Zertifizierung nicht an eine andere Person weitergegeben werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das in Absatz 1 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut/Material“ zu versehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Handelt es sich bei der zuständigen Behörde, bei der das PVM geerntet wurde (im Folgenden „für die Erzeugung zuständige Behörde“), und der zuständigen Behörde, bei der das PVM gemäß Artikel 7 zertifiziert wird (im Folgenden „für die Zertifizierung zuständige Behörde“), um unterschiedliche Behörden, so tauschen sie die einschlägigen Informationen über die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses PVM aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>PVM, das in einem Drittland geerntet, aber noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann in der Union mit Verweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>in Bezug auf dieses Drittland ein Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 erlassen wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt sind und die Unternehmer des betreffenden Drittlandes der amtlichen Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt wurden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats und des betreffenden Drittlandes untereinander die relevanten Informationen zum Inverkehrbringen dieses Materials austauschen und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zertifizierung alle relevanten Informationen zur Erzeugung übermitteln, sofern dies beantragt wird.</PARAG><PARAG>Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Verweise auf die für die Erzeugung zuständige Behörde als Verweise auf die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes und die in diesen Absätzen enthaltenen Verweise auf die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 als Verweise auf gleichwertige Anforderungen des Drittlandes, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 anerkannt wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Ausnahme gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 186]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Strengere Anforderungen an die Erzeugung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten die Genehmigung erteilen, für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon strengere als die in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen an die Erzeugung oder das Inverkehrbringen festzulegen, sofern diese strengeren Anforderungen den besonderen Erzeugungsbedingungen und agroklimatischen Erfordernissen dieses Mitgliedstaats in Bezug auf das jeweilige PVM entsprechen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den freien Verkehr von PVM, das mit dieser Verordnung in Einklang steht, nicht verbieten, behindern oder beschränken</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 187]</STRING></PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Um eine Genehmigung gemäß Absatz 1 zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag, der folgende Elemente umfasst:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Anforderungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angesichts möglicher zusätzlicher Kosten für Vermarktung und Inverkehrbringen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 188]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Eine Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Umsetzung des Entwurfs der Bestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a gewährleistet eine Verbesserung von Identität und Qualität des betreffenden PVM und ist durch die besonderen landwirtschaftlichen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Der Entwurf der Bestimmungen ist im Hinblick auf das Ziel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahme notwendig und verhältnismäßig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Gegebenenfalls überprüft jeder Mitgliedstaat bis zum … [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 5 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 7 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 24 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 5 der Richtlinie 2002/56/EG und Artikel 7 der Richtlinie 2002/57/EG angenommen hat, und hebt diese Maßnahme entweder auf oder ändert sie, um die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten und gemäß diesen Artikeln angenommenen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen zu erfüllen.</PARAG><PARAG>Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen in Kenntnis.</PARAG><PARAG>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, wenn sie als überflüssig und/oder in Bezug auf ihr Ziel unverhältnismäßig angesehen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Sofortmaßnahmen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Stellt die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen, für die Umwelt oder für den Anbau anderer Arten dar, und kann einer solchen Gefahr durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unverzüglich geeignete vorläufige Sofortmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind mit einer Frist versehen. Sie können Bestimmungen umfassen, durch die je nach der Schwere der Lage das Inverkehrbringen des betreffenden PVM eingeschränkt oder untersagt wird oder geeignete Bedingungen für seine Erzeugung oder sein Inverkehrbringen festgelegt werden.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Unterabsatz 1 werden bei Nichteinhaltung der Schutzanforderungen oder anderer Anforderungen für den Anbau von Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, Maßnahmen getroffen, mit denen das Inverkehrbringen des betreffenden Pflanzenvermehrungsmaterials eingeschränkt oder untersagt wird, bis die Anforderungen wieder vollständig erfüllt sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 189]</STRING></PARAG><PARAG>Solche Maßnahmen können auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG><PARAG>Aus ausreichend gerechtfertigten zwingenden Dringlichkeitsgründen erlässt die Kommission zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für die menschliche Gesundheit unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte im Wege des in Artikel 76 Absatz 3 genannten Verfahrens.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Setzt ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission nicht gemäß Absatz 1 gehandelt, so kann der Mitgliedstaat angemessene<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, verhältnismäßige, zeitlich begrenzte</STRING></STRING> vorläufige Sofortmaßnahmen ergreifen. Solche Maßnahmen können je nach der Schwere der Lage Bestimmungen umfassen, mit denen die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingeschränkt oder untersagt wird oder angemessene Bedingungen dafür festgelegt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Zeitraum, für den sie gelten, und </STRING></STRING>begründet dabei seinen Beschluss.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dieser Ansatz ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen rasch und wirksam zu handeln, um die Gesundheit, die Umwelt und die wirtschaftlichen Interessen zu schützen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 190]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 2 entscheiden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen in Anbetracht der jeweiligen Gefahr gemäß Absatz 1 nicht gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat darf seine vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen bis zum Geltungsbeginn des in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakts bzw. der in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte beibehalten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Befristete Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 9, 20, 26, 27 und 47 bis 53 wird der</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und 20 kann die</STRING> Kommission <STRING STRIKE="on">im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 75 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, damit</STRING></STRING> befristete Versuche durchgeführt werden, um bessere Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung über die Gattungen und Arten, für die sie gilt, über die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu <STRING STRIKE="on">einer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> registrierten <STRING STRIKE="on">Sorte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PVM</STRING></STRING>, über die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial oder <STRING STRIKE="on">-</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‑</STRING></STRING>saatgut<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie über die verpflichtende Zugehörigkeit zu Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material oder Saatgut sowie Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen für heterogene Materialien</STRING></STRING> sowie über die verpflichtende Zugehörigkeit zu Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material oder Saatgut zu erkunden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 191]</STRING></PARAG><PARAG>Bei diesen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, bei denen die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit neuer Anforderungen im Vergleich zu den in den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 9, 20, 26, 27 und 47 bis 53</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und 20</STRING> festgelegten Anforderungen untersucht wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 192]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die <STRING STRIKE="on">Durchführungsrechtsakte</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakte</STRING></STRING> nach Absatz 1<STRING STRIKE="on"> werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen und</STRING> enthalten Angaben zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem oder mehreren der </STRING></STRING>folgenden <STRING STRIKE="on">Elementen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elemente</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 193]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den betreffenden Gattungen oder Arten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Versuchsbedingungen für die einzelnen Gattungen oder Arten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Dauer der Versuche,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.</PARAG><PARAG>Diese<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> delegierten</STRING></STRING> Rechtsakte werden an die Entwicklung der Techniken für die Erzeugung des betreffenden PVM angepasst und stützen sich auf alle von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vergleichsprüfungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 194]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission überprüft die Ergebnisse dieser Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, in dem sie gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Änderung der Artikel 2, 5<STRING STRIKE="on">, 6, 7</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bis 9</STRING></STRING>,<STRING STRIKE="on"> 8 oder</STRING> 20<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 26, 27 und 47 bis 53</STRING></STRING> hinweist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 195]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 8</TI><STI.GR>Einfuhren aus Drittländern</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Einfuhren auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>PVM darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind.</PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Für Erhaltungsmischungen gemäß Artikel 22 und </STRING>Für PVM<STRING STRIKE="on">, das den Ausnahmeregelungen der Artikel 26 bis 30 unterliegt, ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach den Artikeln 22 bis 29 darf</STRING></STRING> weder eine solche Einfuhr <STRING STRIKE="on">zulässig</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genehmigt werden</STRING></STRING>, noch wird eine solche Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 anerkannt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, es hat seinen Ursprung in Nachbarländern</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 196]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass in einem Drittland oder in bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugtes PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, und zwar auf der Grundlage aller folgenden Elemente:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eines von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Audits, aus dem hervorgeht, dass das betreffende PVM Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>im Falle von Saatgut der Tatsache, dass das betreffende Land sich an den OECD-Systemen für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, beteiligt und die Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (International Seed Testing Association; ISTA) anwendet oder gegebenenfalls den Vorschriften des Verbands der amtlichen Saatgutanalytiker (AOSA) nachkommt.</PARAG><PARAG>Zu diesem Zweck prüft die Kommission:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die für die betreffenden Arten geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Aufbau und die Befugnisse der zuständigen Behörden des Drittlandes und seiner Kontrolldienste, die Zusicherungen, die hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der für die betreffende Branche geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes gegeben werden können, und die Zuverlässigkeit der Verfahren der amtlichen Zertifizierung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Drittlandes hinsichtlich der Identifizierung und Qualität des PVM der betreffenden Art,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Zusicherungen des Drittlandes, dass</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die für die Erzeugungsstätten, aus denen PVM in die Union ausgeführt wird, geltenden Bedingungen Anforderungen erfüllen, die den in diesem Artikel genannten Anforderungen gleichwertig sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>diese Erzeugungsstätten durch die zuständigen Behörden des Drittlandes regelmäßigen und wirksamen Kontrollen unterzogen werden.</PARAG><PARAG>Die Kommission kann auch Audits durchführen, um die Einhaltung von Unterabsatz 2 Buchstaben b bis d zu überprüfen.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden, soweit dies für das jeweilige PVM angemessen ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bedingungen im Zusammenhang mit Inspektionen in der Erzeugungsstätte, die in Drittländern durchgeführt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>im Falle von Saatgut die Bedingungen für die Ausstellung eines Zertifikats der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung durch das Drittland,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Bedingungen für noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Bedingungen für die Verpackung, die Versiegelung und die Kennzeichnung von PVM,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Bedingungen für die Erzeugung, die Identität und das Inverkehrbringen von PVM, zusätzlich zu den in den Rechtsvorschriften des Drittlandes vorgesehenen Voraussetzungen, sofern dies erforderlich ist, um besondere Aspekte der Identität und Qualität dieses PVM zu berücksichtigen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Anforderungen, die von den Unternehmern erfüllt werden müssen, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie in Artikel 72 Absätze 1, 2 und 4 festgelegt, falls die in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union eingetragenen Sorten in dem betreffenden Drittland erhalten werden sollen.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Kennzeichnung von aus Drittländern eingeführtem PVM und dafür erforderliche Angaben</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 39 darf nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem OECD-Etikett versehen ist.</PARAG><PARAG>Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett versehen ist, das von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausgestellt wurde.</PARAG><PARAG>Diese Etiketten enthalten alle folgenden Angaben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>das Drittland der Erzeugung und die jeweilige zuständige Behörde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>den Namen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Endnutzers, Landwirts oder Unternehmers, der</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">der Person, die</STRING> das PVM einführt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 197]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Standardsaatgut und -material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem Etikett des Unternehmers versehen ist, das alle folgenden Angaben enthält:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>das Drittland der Erzeugung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>den Namen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Endnutzers, Landwirts oder Unternehmers, </STRING></STRING>der<STRING STRIKE="on"> Person, die</STRING> das PVM einführt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 198]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>PVM darf nur in die Union eingeführt werden, nachdem der Einführer die in Absatz 1 oder 2 genannten Angaben elektronisch an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats übermittelt hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) unverzüglich alle festgestellten Verstöße des eingeführten PVM gegen die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL III</TI><STI.GR>ANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMER</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Pflichten der Unternehmer, die PVM erzeugen</STI.ART><PARAG>Unternehmer, die PVM <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Zweck der kommerziellen Nutzung </STRING></STRING>erzeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, müssen</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 199]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sind in der Union ansässig,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sind gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in das in Artikel 65 dieser Verordnung genannte Register eingetragen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>stehen zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen persönlich für den ständigen Kontakt mit den zuständigen Behörden zur Verfügung oder benennen eine andere Person dafür,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>ermitteln und überwachen kritische Punkte im Prozess der Erzeugung oder des Inverkehrbringens, die die Identität und Qualität von PVM beeinflussen können,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P><STRING STRIKE="on">führen </STRING>Aufzeichnungen über die Überwachung der kritischen Punkte gemäß Buchstabe <STRING STRIKE="on">b und stellen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">d führen und</STRING></STRING> sie den zuständigen Behörden auf entsprechende Aufforderung für eine Überprüfung zur Verfügung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stellen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 200]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>stellen sicher, dass Partien von PVM gesondert ermittelt werden können,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>bewahren aktualisierte Informationen über die Anschrift des Betriebsgeländes und andere Orte auf, die für die Erzeugung von PVM genutzt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>gewährleisten, dass die zuständigen Behörden Zugang zum Betrieb und anderen Orten der Erzeugung, einschließlich der Betriebe und Felder dritter Vertragsparteien, und zu den Aufzeichnungen über die Überwachung sowie allen diesbezüglichen Unterlagen haben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhaltung der Identität des PVM gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>stellen auf Anfrage der zuständigen Behörde alle Verträge mit Dritten zur Verfügung.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e gelten nicht für Kleinstunternehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 201]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die unter die Artikel 29 und 30 fallenden Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 202]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Rückverfolgbarkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer stellen sicher, dass PVM auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens zurückverfolgt werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke von Absatz 1 bewahren die Unternehmer Informationen auf, anhand derer sie Folgendes identifizieren können:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Unternehmer, die ihnen das betreffende Saatgut und das betreffende Material geliefert haben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Personen, an die sie PVM geliefert haben, mit Ausnahme von Endnutzern, und das betreffende PVM.</PARAG><PARAG>Auf Anfrage stellen sie diese Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen über das PVM und die in Absatz 2 genannten Unternehmer und Personen drei Jahre lang auf, nachdem es ihnen bzw. von ihnen geliefert wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die unter die Artikel 29 und 30 fallenden Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 203]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Jährliche Mitteilung der geplanten Erzeugung und Zertifizierung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material</STI.ART><PARAG>Die Unternehmer teilen den zuständigen Behörden jährlich Folgendes mit:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING STRIKE="on">mindestens einen Monat </STRING>vor Beginn der Erzeugung ihre Absicht, Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 204]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, die in früheren Jahren begonnen hat und im betreffenden Jahr fortgesetzt wird.</PARAG><PARAG>In dieser Mitteilung geben sie die betreffenden Pflanzenarten, die Sorten und die Kategorien sowie den genauen Ort der Erzeugung an.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL IV</TI><STI.GR>SORTENREGISTRIERUNG</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 1</TI><STI.GR>SORTENREGISTER</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Einrichtung nationaler Sortenregister</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat richtet ein einziges nationales Register für Sorten (im Folgenden „nationales Sortenregister“) in elektronischer Form ein<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> veröffentlicht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> es</STRING></STRING> und aktualisiert <STRING STRIKE="on">dieses</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es laufend</STRING></STRING>; es enthält Folgendes:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 205]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>alle Sorten, die gemäß dem in den Artikeln 55 bis 68 beschriebenen Verfahren eingetragen wurden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die in Artikel 26 genannten und gemäß Artikel 53 eingetragenen Erhaltungssorten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>PVM, das zu einer in mindestens einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorte gehört, darf in der Union im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Nach der Einrichtung und jeder Aktualisierung ihrer nationalen Sortenregister teilen die Mitgliedstaaten diese der Kommission unverzüglich mit, damit sie in das in Artikel 45 genannte Sortenregister der Union aufgenommen werden können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Dieser Artikel und die Artikel 45 bis 74 gelten nicht für Sorten, die ausschließlich als Komponenten von Hybridsorten gezüchtet werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Einrichtung eines Sortenregisters der Union</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission richtet ein einziges Register der Sorten (im Folgenden „Sortenregister der Union“) in elektronischem Format ein und veröffentlicht und aktualisiert dieses.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das Sortenregister der Union enthält die in den nationalen Sortenregistern eingetragenen und gemäß Artikel 44 mitgeteilten Sorten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und wird monatlich aktualisiert</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 206]</STRING></PARAG><PARAG>Das Sortenregister der Union kann über ein elektronisches Portal zugänglich sein, das auch andere Register für den Sortenschutz, für forstliches Vermehrungsgut oder für andere Pflanzen enthält.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Inhalte der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle in Anhang VII aufgeführten Angaben zu den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorten.</PARAG><PARAG>Im Falle der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erhaltungssorten enthalten diese Register zumindest eine kurze Zusammenfassung der amtlich anerkannten Beschreibung, der ersten Ursprungsregion, der Bezeichnung und der Person, die sie erhält.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang VII<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> durch Hinzufügung weiterer Elemente, die in die Sortenregister aufzunehmen sind, zu ändern, und zwar</STRING></STRING> unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen<STRING STRIKE="on"> zu ändern,</STRING> wenn diese darauf hindeuten, dass die zuständigen Behörden oder die Unternehmer präzisere Informationen über die registrierten Sorten benötigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 207]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 2</TI><STI.GR>ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG VON SORTEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Anforderungen an die Eintragung in nationale Sortenregister</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Sorten werden nur dann gemäß den Artikeln 55 bis 68 in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sie Folgendes aufweisen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>eine amtliche Beschreibung, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen hinsichtlich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 und die Tatsache hervorgeht, dass sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, ausgenommen Ausläufergras, sowie der in Anhang I Teile D und E aufgeführten Arten </STRING></STRING>die Anforderungen an einen zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 erfüllen, oder<STRING BOLD="on"> [Abänd. 208]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>eine amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Artikel 53, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie eine Bezeichnung tragen, die gemäß Artikel 54 für geeignet erachtet wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>falls die Sorten genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, der Organismus in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder Artikel 7 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder gegebenenfalls in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG für den Anbau zugelassen ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze abstammt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze gemäß Kapitel III der genannten Verordnung zugelassen wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>falls die Sorten herbizidtolerant sind, sie den gemäß Absatz 3 festgelegten Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für die Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei, falls die Sorten in einem anderen Mitgliedstaat angebaut werden sollen, von der jeweiligen zuständigen Behörde entsprechende Bedingungen festgelegt werden müssen, </STRING></STRING>um die Entwicklung von Herbizidresistenzen bei Unkräutern aufgrund ihrer Verwendung zu vermeiden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Hat ein Mitgliedstaat bereits einen Plan für die Anbaubedingungen aufgestellt, so gelten diese Bedingungen gegebenenfalls auch für die Eintragung nachfolgender Sorten mit ähnlichen Merkmalen in diesem Mitgliedstaat</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 209]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>falls die Sorten andere als die unter Buchstabe f genannten besonderen Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, sie Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen, die gemäß Absatz 3 festgelegt wurden oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für ihre Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und, falls die Sorten in einem anderen Mitgliedstaat angebaut werden sollen, den Bedingungen unterliegen, die von der jeweiligen zuständigen Behörde festgelegt wurden, </STRING></STRING>um diese besonderen unerwünschten agronomischen Wirkungen, wie die Entwicklung von Resistenzen von Schädlingen gegen die jeweiligen Sorten oder unerwünschte Wirkungen auf Bestäuber, zu vermeiden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Hat ein Mitgliedstaat bereits Anbaubedingungen aufgestellt, so gelten diese Bedingungen gegebenenfalls auch für die Eintragungen nachfolgender Sorten mit ähnlichen Merkmalen in diesem Mitgliedstaat.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 210]</STRING></PARAG><PARAG>Eine Sorte kann nicht sowohl mit einer amtlichen Beschreibung als auch mit einer amtlich anerkannten Beschreibung registriert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich der Versuchsgestaltung und der Anbaubedingungen </STRING></STRING>in Bezug auf<STRING BOLD="on"> [Abänd. 211]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), der vom CPVO erstellten Protokolle oder anderer einschlägiger technischer und wissenschaftlicher Nachweise und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>spezifische Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung und Art gemäß Buchstabe a von ökologischen/biologischen Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, auf der Grundlage der geltenden Protokolle des UPOV oder des CPVO und insbesondere durch Anpassung der Anforderungen an die Homogenität.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG><PARAG>Durch sie werden die jeweiligen Anforderungen an die Entwicklung internationaler Normen, sofern zutreffend, sowie an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst.</PARAG><PARAG>Bis zur Festlegung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt die Prüfung der Homogenität von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten Sorten, die nicht zu den in Artikel 68 Absatz 1 genannten Sorten gehören, anhand von Abweichern. Für selbstbestäubende Arten gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %. Bei frei abblühenden, fremdbefruchteten Sorten gilt ein Populationsstandard von 20 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 80 %.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um die Mindestanforderungen <STRING STRIKE="on">für den Anbau</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an die Anbaubedingungen</STRING></STRING> zu erlassen, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben f und g festzulegen sind in Bezug auf<STRING BOLD="on"> [Abänd. 212]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ia)</NO.P>Maßnahmen auf dem Feld, einschließlich Fruchtfolge,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 213]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iib)</NO.P>Überwachungsmaßnahmen,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 214]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">iii</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">c</STRING></STRING>)	die Art der Mitteilung der unter <STRING STRIKE="on">Ziffer i</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe a</STRING></STRING> genannten Bedingungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 215]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ivd)</NO.P>die Vorschriften für die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung der unter <STRING STRIKE="on">Ziffer i</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe a</STRING></STRING> genannten Bedingungen,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 216]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ve)</NO.P>die Angabe der unter <STRING STRIKE="on">Ziffer i</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe a</STRING></STRING> genannten Bedingungen in den nationalen Sortenregistern.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 217]</STRING></PARAG><PARAG>Diese Bedingungen entsprechen den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für die Zwecke der Eintragung einer Sorte in ihr nationales Sortenregister erkennt die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erstellte amtliche Beschreibung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, amtlich anerkannte Beschreibung</STRING></STRING> oder amtliche Prüfung der Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i an<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern die beiden zuständigen Behörden gleichwertige Anerkennungssysteme anwenden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 218]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Unterscheidbarkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Sorte als unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem besonderen Genotyp oder einer besonderen Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, <STRING STRIKE="on">deren Bestehen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> zum gemäß Artikel 58 festgestellten Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 219]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das Bestehen einer anderen Sorte gemäß Absatz 1 gilt als allgemein bekannt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Sorte ist in einem nationalen Sortenregister <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in Unterlagen </STRING></STRING>eingetragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die der zuständigen Behörde von natürlichen oder juristischen Personen, die am Verkauf von PVM an Endnutzer oder an der dynamischen Erhaltung beteiligt sind, zur Verfügung gestellt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 220]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Ein Antrag auf Eintragung der Sorte oder ein Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzes für diese Sorte in der Union wurde gestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Es existiert eine amtliche Beschreibung dieser Sorte in der Union, sie ist weltweit allgemein bekannt oder die technische Prüfung gemäß Artikel 59 wurde durchgeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ist Absatz 2 Buchstabe c zutreffend, so stellt bzw. stellen die für die technischen Prüfungen zuständige(n) Person(en) den zuständigen Behörden die amtliche Beschreibung der von ihnen geprüften Sorte zur Verfügung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Homogenität</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung und Art zu erwarten ist – in der Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur amtlichen Beschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Beständigkeit</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als beständig, wenn die Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall von Vermehrungszyklen am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Erteilte Sortenschutzrechte</STI.ART><PARAG>Wurde für eine Sorte gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Sortenschutz erteilt, so gilt diese Sorte für die Zwecke der amtlichen Beschreibung als unterscheidbar, homogen und beständig, und es wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b eine geeignete Bezeichnung besitzt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c gilt der Wert einer Sorte für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte als zufriedenstellend, wenn ihre Merkmale im Vergleich zu anderen Sorten derselben Art, die im nationalen Sortenregister des jeweiligen Mitgliedstaats eingetragen sind, in ihrer Gesamtheit eine deutliche Verbesserung für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung der Kulturpflanzen, anderer Pflanzen oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse bieten.</PARAG><PARAG>Bei den in Unterabsatz 1 genannten Merkmalen handelt es sich um die folgenden, je nach Art, Region, agrarökologischen Bedingungen und Verwendungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>den Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>den geringeren Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Merkmale, die die Nachhaltigkeit von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anbau, Ernte, </STRING></STRING>Lagerung, Verarbeitung<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Verteilung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nutzung </STRING></STRING>verbessern,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 221]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Qualität oder <STRING STRIKE="on">ernährungsphysiologische</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ernährungsphysiologischen</STRING></STRING> Merkmale<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Merkmale, die für die Verarbeitung von Bedeutung sind;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 222]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ga)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Reduzierung der vor oder nach der Ernte anfallenden Abfälle.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 223]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung wird für die in Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten auf freiwilliger Basis ermöglicht. Wurde die Prüfung des nachhaltigen Anbaus und der nachhaltigen Nutzung durch eine zuständige Behörde oder unter der amtlichen Aufsicht und Anleitung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 61 durchgeführt, so ist die Angabe in dem in Artikel 17 Absatz 5 genannten Bereich des Etiketts gestattet. Diese Angabe darf sich nur auf die Merkmale beziehen, bei denen sich bei der Prüfung eine deutliche Verbesserung gegenüber anderen Sorten derselben Art gezeigt hat. Das freiwillige System ermöglicht es den zuständigen Behörden, Methoden zur Bewertung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g aufgeführten Merkmale zu entwickeln.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 224]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten mit ähnlichen agrarökologischen Bedingungen zusammenarbeiten. Diese Mitgliedstaaten können gemeinsame Einrichtungen für die Durchführung der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einrichten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Mindestanforderungen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfung festlegt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Methoden zur Bewertung der in Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 2 </STRING></STRING>Buchstaben a bis <STRING STRIKE="on">g</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ga</STRING></STRING> aufgeführten Merkmale festlegt,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 225]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Normen für die Bewertung und die Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung festlegt.</PARAG><PARAG>Mit diesen delegierten Rechtsakten werden die Anforderungen, Methoden und Normen der Buchstaben a bis c an die geltenden technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an alle neuen politischen Maßnahmen oder Vorschriften der Union zur nachhaltigen Landwirtschaft angepasst.</PARAG><PARAG>Wurden diese Vorschriften noch nicht festgelegt, können die Mitgliedstaaten solche Vorschriften für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erlassen. Sie teilen sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit diesen delegierten Rechtsakten wird sichergestellt, dass die Mindestanforderungen, Methoden und Standards gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c, die für Anhang I Teile D und E gelten, auf die besonderen Merkmale dieser Arten und ihre Endnutzungen sowie auf die Ziele Vielfalt und Innovation abgestimmt sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 226]</STRING></PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss erlassen, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, diese Vorschriften aufzuheben oder zu ändern, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse als ungeeignet für die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte erachtet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 227]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für die Zwecke der Registrierung ökologischer/biologischer Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, erfolgt die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen/biologischen Bedingungen nach der genannten Verordnung, insbesondere nach Artikel 5 Buchstaben d, e, f und g sowie Artikel 12 und Anhang II Teil I der genannten Verordnung.</PARAG><PARAG>Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, eine Prüfung unter ökologischen/biologischen Bedingungen oder eine Prüfung bestimmter Merkmale, einschließlich der Krankheitsanfälligkeit, durchzuführen, so können die Untersuchungen unter Bedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder Bedingungen </STRING></STRING>mit geringem Aufwand und nur mit den für den Abschluss der <STRING STRIKE="on">Untersuchung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Prüfung</STRING></STRING> unbedingt erforderlichen Behandlungen mit Pestiziden und anderen externen Produktionsmitteln durchgeführt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Gegebenenfalls erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht über die Gründe dafür, dass keine Prüfungen unter ökologischen/biologischen Bedingungen durchgeführt werden, sowie über die Durchführung von Prüfungen unter nichtökologischen/nichtbiologischen Bedingungen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 228]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden können Prüfungen von konventionellem Saatgut unter Bedingungen mit geringem Aufwand, unter Bedingungen der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder unter Bedingungen des ökologischen/biologischen Landbaus einbeziehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 229]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Ergebnisse des freiwilligen Systems nach Absatz 1a und fasst die Ergebnisse dieser Bewertung in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat zusammen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 230]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Registrierung von Erhaltungssorten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von den Artikeln 48, 49, 50, 52, 55 Absatz 2, 56, 57 und 59 bis 65 wird eine Erhaltungssorte in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sie verfügt über eine amtlich anerkannte Beschreibung, in der die Merkmale aufgeführt sind, aufgrund derer sie gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 29 als Erhaltungssorte eingestuft wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Sie verfügt über einen Hinweis auf ihre erste Ursprungsregion<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, soweit bekannt, oder auf die örtlichen Bedingungen, unter denen sie neu gezüchtet wurde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 231]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Sie ist mit einer Bezeichnung versehen, die Artikel 54 entspricht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Sie wird in der Union erhalten.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Registrierung gemäß diesem Artikel ist für den Antragsteller kostenlos.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 232]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eine Erhaltungssorte wird auf Antrag eines in der Union niedergelassenen Unternehmers in das nationale Sortenregister eingetragen. In diesem Antrag sind alle in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Elemente enthalten.</PARAG><PARAG>Die zuständige Behörde erkennt die Registrierung einer Erhaltungssorte an oder lehnt sie ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie den Anforderungen von Absatz 1 entspricht.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller ihren Beschluss. Im Falle einer Ablehnung der Eintragung gibt sie die Gründe für diese Ablehnung an.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 233]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Eine Sorte wird nicht als Erhaltungssorte in das nationale Sortenregister eingetragen, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sie bereits im Sortenregister der Union mit einer amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt ist oder innerhalb der letzten zwei Jahre oder innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der gemäß Artikel 71 Absatz 2 gewährten Frist aus dem Sortenregister der Union als Sorte mit amtlicher Beschreibung gestrichen wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beruht auf Ergebnissen nicht amtlicher Untersuchungen, auf Erkenntnissen aus der Praxis des Anbaus, der Vermehrung und der Nutzung oder auf sonstigen Informationen, insbesondere vonseiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.</PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Merkmale und Informationen festlegen, die diese Beschreibung gegebenenfalls für bestimmte Arten umfassen sollte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 234]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die für die Erhaltung einer Erhaltungssorte verantwortliche Person bewahrt Proben davon auf und stellt sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 53a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen an die Registrierung eines selektierten Klons und von polyklonalem PVM im Register des jeweiligen Mitgliedstaats</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er Folgendes angibt:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Art und gegebenenfalls die Sorte, zu der der selektierte Klon oder das polyklonale PVM gehört, wobei die Sorte in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen sein muss,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die vorgeschlagene Bezeichnung und Synonyme,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls die Beschreibung des polyklonalen PVM,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Erhaltungszüchter des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Verweis auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sorte, zu der der selektierte Klon oder das polyklonale PVM gehört,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die geschätzte genetische Überlegenheit des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM in Bezug auf die Gesamtleistung der betreffenden Sorte,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen darüber, ob der selektierte Klon oder das polyklonale PVM bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um im Register des jeweiligen Mitgliedstaats registriert zu werden, muss der selektierte Klon folgende Anforderungen erfüllen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Er wird innerhalb der Sorte, zu der er gehört, aufgrund einiger besonderer intravarietal phänotypischer Merkmale und seines Pflanzengesundheitsstatus, die dem selektierten Klon bessere Leistungseigenschaften verleihen, nach international anerkannten Methoden, die auf den Methoden der Internationalen Organisation für Rebe und Wein beruhen, selektiert.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Übereinstimmung des selektierten Klons mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um im Register des jeweiligen Mitgliedstaats registriert zu werden, muss das polyklonale PVM folgende Anforderungen erfüllen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wird in einem einzigen Feldversuch mit einer repräsentativen Stichprobe der gesamten genetischen Vielfalt der Sorte nach einem Versuchsplan ausgewählt, der auf international anerkannten Methoden beruht. Dieser Plan beruht auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vorgeschriebenen Methoden und setzt sich aus sieben bis 20 verschiedenen Genotypen zusammen</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Internationale Organisation für Rebe und Wein, Entschließung OIV-VITI 564B[1]2019.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Übereinstimmung des polyklonalen PVM mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde entscheidet erst dann über die Registrierung im Register des Mitgliedstaats, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die für die jeweilige Art von Material geltenden Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bzw. 3 erfüllt sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 235]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Eignung von Sortenbezeichnungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b gilt die Bezeichnung einer Sorte nicht als geeignet, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ihrer Verwendung im Gebiet der Union das ältere Recht eines Dritten entgegensteht,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie ihren Verwendern allgemein Schwierigkeiten dabei bereitet, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>sie mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>unter der eine andere Sorte derselben oder einer eng verwandten Art in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in Unterlagen </STRING></STRING>eingetragen ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die der zuständigen Behörde von einer natürlichen oder juristischen Person, die an der dynamischen Erhaltung beteiligt ist, vorgelegt werden;</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> oder</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 236]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>unter der Material einer anderen Sorte auf dem Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem Verbandsstaat des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen bereitgestellt worden ist,</PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">es sei denn, diese in Ziffer i oder ii genannte Sorte besteht nicht mehr fort und ihre Bezeichnung hat keine größere Bedeutung erlangt,</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 237]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>sie mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die bei der Bereitstellung von Waren auf dem Markt allgemein benutzt werden oder nach den Rechtsvorschriften der Union als freizuhaltende Bezeichnung gelten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>sie in einem der Mitgliedstaaten Ärgernis erregen kann oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>sie geeignet ist, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Echtheit der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Bezeichnung, wenn eine Sorte bereits in anderen nationalen Sortenregistern eingetragen ist, nur dann als geeignet, wenn sie mit der eingetragenen Bezeichnung in diesen Registern übereinstimmt.</PARAG><PARAG>Dieser Absatz gilt nicht, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bezeichnung in Bezug auf die jeweilige Sorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Stellt die zuständige Behörde nach der Registrierung einer Sorte fest, dass die Bezeichnung der Sorte zum Zeitpunkt der Registrierung nicht geeignet im Sinne der Absätze 1 und 2 war, übermittelt der Antragsteller einen Antrag auf eine neue Bezeichnung. Die zuständige Behörde entscheidet nach Konsultation des CPVO über diesen Antrag.</PARAG><PARAG>Die zuständige Behörde kann die vorübergehende Verwendung der früheren Bezeichnung erlauben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie spezifische Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen in Bezug auf Folgendes festlegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ihren Zusammenhang mit Marken,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ihren Zusammenhang mit geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>schriftliche Zustimmungen der Inhaber früherer Rechte zur Beseitigung von Hindernissen für die Eignung einer Bezeichnung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Feststellung, ob eine Bezeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe f zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Verwendung einer Bezeichnung in Form eines Codes.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 3</TI><STI.GR>VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG VON SORTEN IN DIE NATIONALEN SORTENREGISTER</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Stellung von Anträgen</STI.ART><PARAG>Jeder in der Union niedergelassene Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege einen Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister stellen.</PARAG><PARAG>Für die Stellung dieses Antrags kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr anfallen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Inhalt des Antrags auf Eintragung einer Sorte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister umfasst Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einen Antrag auf Eintragung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bezeichnung des botanischen Taxons, zu dem die Sorte gehört,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>gegebenenfalls die Registernummer des Antragstellers, seinen Namen und seine Adresse sowie gegebenenfalls die Namen und Adressen der gemeinsamen Antragsteller sowie die Vollmachten für Verfahrensvertreter,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P><STRING STRIKE="on">den Vorschlag einer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine vorläufige</STRING></STRING> Bezeichnung,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 238]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine von dem Antragsteller vorgeschlagene Sortenbezeichnung, die dem Antrag beigefügt werden kann,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 239]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Namen und die Adresse der für die Sortenerhaltung verantwortlichen Person sowie gegebenenfalls die Registernummer dieser Person,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Sorte, Informationen darüber, ob sie nur für bestimmte Jahreszeiten geeignet ist, und, sofern verfügbar, einen ausgefüllten technischen Fragebogen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>eine Beschreibung des Verfahrens zur Sortenerhaltung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>den Ort, an dem die Sorte gezüchtet wurde, und gegebenenfalls ihre besondere Ursprungsregion,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Informationen darüber, ob die Sorte in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist und ob der Antragsteller Kenntnis von einem anhängigen Antrag auf Eintragung in ein solches Register hat,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>wenn die Sorte einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, den Nachweis, dass der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau in der Union oder gegebenenfalls gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie den Nachweis, dass die Anbau- und Überwachungsvorschriften in der jeweiligen Vegetationsperiode eingehalten wurden,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 240]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">wenn sich der Antrag auf Erhaltungssorten bezieht, Informationen über die Erstellung einer amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte, einen Nachweis dieser Beschreibung und etwaige Belegdokumente oder Veröffentlichungen,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 241]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>bei einem Antrag für Sorten, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Sortenschutzrecht erteilt wurde, den Nachweis, dass die Sorte durch ein solches Recht geschützt ist, und die zugehörige amtliche Beschreibung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über … (ABl. … vom …, S. …).</FIELD></FOOTNOTE> (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthält oder aus einer solchen besteht, den Nachweis, dass die Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze bzw. solchen Pflanzen abstammt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht, die Angabe dieser Tatsache,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P><STRING STRIKE="on">den beabsichtigten Verwendungszweck oder die Anbaubedingungen der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">falls die</STRING></STRING> Sorte<STRING STRIKE="on">, gegebenenfalls gemäß Artikel</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> herbizidtolerant im Sinne des Artikels</STRING></STRING> 47 Absatz <STRING STRIKE="on">2.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 Buchstabe f ist oder im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe g besondere Merkmale aufweist, die zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, die Angabe dieser Tatsache,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 242]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>oa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die für die Entwicklung der Sorte eingesetzten Züchtungsverfahren,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 243]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ob)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Bestehen von Rechten des geistigen Eigentums an der Sorte, ihren Bestandteilen und Merkmalen innerhalb der Grenzen der für diese Sorte beantragten oder dem Antragsteller gewährten Rechte, auch wenn der Antragsteller eine vertragliche Lizenz unterzeichnet oder eine Zwangslizenz für die Nutzung eines Patents erhalten hat, das Eigentum eines anderen Unternehmers ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 244]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister ist eine Probe einzureichen, die für die Prüfung der Sorte zu verwenden ist. Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats setzt eine Frist für die Einreichung dieser Probe fest und gibt deren Qualität und Menge vor.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Formalprüfung des Antrags</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats registriert jeden Antrag gemäß Artikel 55 und prüft, ob dieser die Anforderungen nach Artikel 56 erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen gemäß Artikel 56, räumt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu berichtigen. Erfüllt der Antragsteller diese Anforderungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht, so lehnt die zuständige Behörde den Antrag ab und stellt die Sortenregistrierung ein.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><STI.ART>Datum des Antrags auf Registrierung</STI.ART><PARAG>Als Datum, an dem der Antrag auf Registrierung gestellt wird, gilt das Datum, an dem der Antrag, der die in Artikel 56 festgelegten Anforderungen vollständig erfüllt, bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats eingeht.</PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden übermitteln dem Antragsteller unverzüglich eine Bestätigung über die erfolgreiche Stellung des Antrags, einschließlich Angaben zum Datum der Antragstellung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Technische Prüfung der Sorte</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ergibt die Formalprüfung, dass der Antrag den Anforderungen gemäß Artikel 56 entspricht, wird eine technische Prüfung der Sorte durchgeführt.</PARAG><PARAG>Die technische Prüfung wird durch den Anbau der Sorte unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der Anbaubedingungen der Sorte durchgeführt. Als ergänzendes Instrument können andere Mittel, einschließlich des Einsatzes molekularbiologischer Methoden, eingesetzt werden, sofern dies für die Zwecke der technischen Prüfung, die betreffende Art oder die zu prüfenden Merkmale gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit zweckmäßig ist.</PARAG><PARAG>Bei der technischen Prüfung wird Folgendes überprüft:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte gemäß den Artikeln 48 bis 50,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn es sich um die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Sorten handelt, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die technische Prüfung gemäß Absatz 1 wird von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 60 durchgeführt, sofern nicht die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Ausnahme gilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ist bereits ein förmlicher Bericht über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte verfügbar, der vom CPVO oder einer anderen zuständigen Behörde erstellt wurde, so berücksichtigt die zuständige Behörde die in diesem Bericht enthaltenen Schlussfolgerungen für den Abschluss der technischen Prüfung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten technischen Prüfung kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><STI.ART>Audit der Räumlichkeiten der zuständigen Behörde</STI.ART><PARAG>Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darf die technische Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit nach den Artikeln 48 bis 50 erst dann durchführen, wenn ihre Räumlichkeiten und die diesem Zweck dienenden Arbeitsmodalitäten bei einem Audit des CPVO oder der Kommission als für die Durchführung dieser Prüfung geeignet befunden wurden.</PARAG><PARAG>Auf der Grundlage des Audits gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission der zuständigen Behörde gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörden sicherzustellen. Die Kommission kann weitere Audits durchführen und den zuständigen Behörden gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung ihrer Räumlichkeiten und Organisation sicherzustellen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><STI.ART>Zulassung des Antragstellers zur Durchführung der technischen Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 59 Absatz 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und nur für Unternehmer im Rahmen des freiwilligen Systems gemäß Artikel 52 Absatz 1a, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Zulassung erteilen,</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> kann</STRING> die technische Prüfung, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat, oder <STRING STRIKE="on">ein</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen</STRING></STRING> Teil davon <STRING STRIKE="on">vom Antragsteller durchgeführt werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchzuführen</STRING></STRING>, wenn<STRING BOLD="on"> [Abänd. 245]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">dieser Antragsteller von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassen wurde,</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 246]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Prüfung unter der amtlichen Aufsicht und Anleitung der betreffenden zuständigen Behörde durchgeführt wird und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Prüfung auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände stattfindet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Prüfung nicht die Risikobewertung ersetzt, die in dem Antrag auf Zulassung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über genetisch veränderte Organismen gewonnene Pflanzen vorgesehen ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 247]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bevor sie die Zulassung zur Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters erteilt, prüft die zuständige Behörde das Betriebsgelände, die Ressourcen und die organisatorischen Kapazitäten des Antragstellers. Bei diesem Audit wird untersucht, ob das Betriebsgelände, die Laboreinrichtungen, die Organisation und die Durchführung der Anbauversuche für die Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 geeignet sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für das in Absatz 2 genannte Audit festlegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Auf der Grundlage des Audits gemäß Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Antragsteller gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und der Organisation der Prüfung sicherzustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Audits weitere Audits durchführen und dem Antragsteller gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und seiner Arbeitsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass das Betriebsgelände und die Arbeitsverfahren des Antragstellers nach Ablauf dieser Frist nicht geeignet sind, kann sie die Zulassung gemäß Absatz 1 widerrufen oder ändern.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><STI.ART>Zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 59 festgelegten Anforderungen an die technische Prüfung zu ergänzen. Solche delegierten Rechtsakte können Folgendes betreffen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Qualifikation, Schulung und Tätigkeiten des Personals der zuständigen Behörde oder des Antragstellers für die Zwecke der technischen Prüfung gemäß Artikel 61,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die notwendige Ausrüstung, einschließlich Prüflaboratorien, die zur Durchführung der technischen Prüfung erforderlich ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>den Aufbau einer Sortenreferenzsammlung zum Vergleich der geprüften Sorten mit anderen Sorten, um die Unterscheidbarkeit zu bewerten, und die Lagerverwaltung einer solchen Referenzsammlung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Einrichtung von Qualitätsmanagementsystemen, einschließlich der Aufzeichnung von Tätigkeiten, Protokollen oder Leitlinien, die für die technische Prüfung genutzt werden sollen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Durchführung von Anbauprüfungen und Labortests für bestimmte Gattungen oder Arten, einschließlich molekularbiologischer Methoden.</PARAG><PARAG>Diese delegierten Rechtsakte tragen den verfügbaren internationalen technischen und wissenschaftlichen Protokollen Rechnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wurden keine Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt, werden die technischen Prüfungen in Übereinstimmung mit nationalen Protokollen für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Elemente durchgeführt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><STI.ART>Vertraulichkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Erweist sich bei der technischen Prüfung gemäß Artikel 59 eine Prüfung der genealogischen Komponenten als erforderlich, so werden die Ergebnisse dieser Prüfung und die Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Im Falle von Sorten von PVM, die ausschließlich zur Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für die industrielle Verwendung bestimmt sind, werden bestimmte Elemente der technischen Prüfung und die beabsichtigten Verwendungszwecke dieser Sorten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt, wenn deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des Antragstellers beeinträchtigen könnte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/625.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die zuständigen Behörden tragen der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen gebührend Rechnung, soweit eine solche Vertraulichkeit nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses vorgesehen ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 248]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><STI.ART>Vorläufiger Prüfbericht und vorläufige amtliche Beschreibung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Anschluss an die technische Prüfung gemäß Artikel 59 erstellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit sowie gegebenenfalls die Merkmale des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 und erstellt auf der Grundlage dieses Berichts eine vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der vorläufige Prüfbericht kann sich auf Feststellungen anderer Prüfberichte beziehen, die von der betreffenden zuständigen Behörde, anderen zuständigen Behörden oder dem CPVO zu der betreffenden Sorte erstellt wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte. Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Kalendertagen zu diesen Unterlagen Stellung nehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Sieht die zuständige Behörde den vorläufigen Prüfbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Registrierung der Sorte an, so verlangt sie vom Antragsteller gegebenenfalls zusätzliche Informationen, Prüfungen oder andere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sorte die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sowie den Wert für den nachhaltigen Anbau und/oder die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 erfüllt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><STI.ART>Prüfbericht und endgültige amtliche Beschreibung</STI.ART><PARAG>Nach Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Antragstellers zum vorläufigen Prüfbericht und zur vorläufigen amtlichen Beschreibung erstellt die zuständige Behörde einen endgültigen Prüfbericht und eine endgültige amtliche Beschreibung über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte, einschließlich einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse über den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung.</PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden stellen Dritten die Prüfberichte und die amtliche Beschreibung auf der Grundlage eines begründeten Antrags und vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz und der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften zur Verfügung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Bezeichnung einer Sorte</STI.ART><PARAG>Nach der Formalprüfung des Antrags gemäß Artikel 57 und vor der Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 67 konsultiert die zuständige Behörde das CPVO bezüglich der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung.</PARAG><PARAG>Das CPVO übermittelt der zuständigen Behörde eine Empfehlung zur Eignung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung gemäß Artikel 54. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über diese Empfehlung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><STI.ART>Beschluss über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird auf der Grundlage des in den Artikeln 55 bis 66 beschriebenen Verfahrens der Schluss gezogen, dass die Sorte den Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 entspricht, beschließt die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats die Eintragung der Sorte in das nationale Sortenregister.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die zuständige Behörde erlässt einen Beschluss über die Verweigerung der Eintragung in das nationale Sortenregister, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sie feststellt, dass die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 48 </STRING></STRING>nicht erfüllt sind,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 249]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Antragsteller einer der in den Artikeln 55 bis 64 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In einem Beschluss zur Verweigerung der Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister sind die Gründe für diese Verweigerung anzugeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den Beschluss gemäß den Absätzen 1 und 2.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse kann nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Jeder Rechtsbehelf gegen einen Beschluss nach Absatz 1 hat aufschiebende Wirkung für die Eintragung der betreffenden Sorte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Für den Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><STI.ART>Gemäß den Richtlinien 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/55/EG und 2008/90/EG eingetragene Sorten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von den Artikeln 54 bis 67 tragen die zuständigen Behörden alle Sorten, die amtlich zugelassen sind oder vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 3 der Richtlinie 2002/53/EG<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG<STRING STRIKE="on"> und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/90/EG</STRING> von ihren Mitgliedstaaten erstellten Katalogen, Verzeichnissen oder Registern eingetragen wurden,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Sorten mit einer amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG</STRING></STRING> unverzüglich in ihre nationalen Sortenregister ein, ohne das in diesen Artikeln festgelegte Registrierungsverfahren anzuwenden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 250]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Artikel 53 werden Sorten, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/62/EG<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 3 Absatz 1</STRING></STRING> und Artikel <STRING STRIKE="on">3</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">21</STRING></STRING> Absatz 1 der Richtlinie 2009/145/EG <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugelassen wurden, sowie Sorten, für die </STRING></STRING>vor dem … [<STRING STRIKE="on">Amt für Veröffentlichungen, bitte das </STRING>Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung<STRING STRIKE="on"> einfügen</STRING>] <STRING STRIKE="on">zugelassen wurden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG vorliegt</STRING></STRING>, unverzüglich in die nationalen Sortenregister als Erhaltungssorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen, ohne dass das in dem genannten Artikel vorgesehene Registrierungsverfahren angewendet wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 251]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 4</TI><STI.GR>Geltungsdauer der Registrierung und Sortenerhaltung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><STI.ART>Geltungsdauer der Registrierung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Geltungsdauer der Eintragung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister (im Folgenden „Geltungsdauer der Registrierung“) beträgt zehn Jahre.</PARAG><PARAG>Für<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Erhaltungssorten und</STRING></STRING> Sorten von Arten, die Pflanzen von Obstarten angehören, und von Vermehrungsgut von Reben, die in Anhang I Teil C bzw. D gelistet sind, beträgt diese Geltungsdauer der Registrierung jedoch 30 Jahre.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 252]</STRING></PARAG><PARAG>Im Falle von Sorten, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten oder aus einem solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.</PARAG><PARAG>Bei Sorten, die eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthalten oder aus einer solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum beschränkt, für den diese Pflanze gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann in Übereinstimmung mit dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 70 um einen weiteren Zeitraum von zehn bzw. 30 Jahren verlängert werden.</PARAG><PARAG>Im Falle einer Sorte, die einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für die Registrierung einer Sorte kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Jahresgebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><STI.ART>Verfahren und Bedingungen für die Verlängerung der Registrierung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Personen, die die Registrierung einer Sorte verlängern möchten, stellen frühestens 12 Monate und spätestens sechs Monate vor dem Ablaufen der Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 einen entsprechenden Antrag.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Antrag wird elektronisch gestellt. Ihm werden Nachweise beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Verlängerung der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann nur gewährt werden, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Antragsteller hinreichende Nachweise dafür vorgelegt hat, dass die Sorte weiterhin die jeweiligen Anforderungen des Artikels 47 Absatz 1 erfüllt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt hat, dass es eine Person gibt, die gemäß Artikel 72 für die Sortenerhaltung verantwortlich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die zuständige Behörde kann von Amts wegen die Registrierung einer Sorte verlängern, wenn sie von den betreffenden Unternehmern und Landwirten weiterhin stark nachgefragt wird oder dies im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern die Sorte nicht mehr durch einen Sortenschutztitel gemäß der Verordnung (EG) Nr</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2100/94geschützt ist und sofern die Sorte seit mindestens zwei Jahren von der Liste gestrichen ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 253]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 71</TI.ART><STI.ART>Streichung aus nationalen Sortenregistern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats streicht eine Sorte aus dem nationalen Sortenregister, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sie auf der Grundlage neuer Nachweise zu dem Schluss kommt, dass die Registrierungsanforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nicht länger erfüllt sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Antragsteller die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 55, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 6 und Artikel 69 Absatz 3 festgesetzte Gebühr nicht entrichtet,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person gemäß Artikel 72 dies beantragt oder diese Person die Sortenerhaltung eingestellt hat und keine andere Person die Verantwortung für die Erhaltung übernommen hat,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Sorte nicht länger gemäß den Anforderungen des Artikels 72 erhalten wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Sorte in einem Drittland erhalten wird, das bei den Kontrollen dieser Erhaltung keine Unterstützung gemäß Artikel 72 Absatz 7 geleistet hat,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>bei der Beantragung falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, von denen der Beschluss über die Registrierung abhing,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>innerhalb der in Artikel 70 Absatz 1 genannten Frist kein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 abgelaufen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Auf Antrag des Antragstellers kann die zuständige Behörde zulassen, dass eine Sorte, die gemäß Absatz 1 Buchstabe g aus dem nationalen Sortenregister gestrichen wurde, bis zum 30. Juni des dritten Jahres nach der Streichung aus dem Register weiter auf dem Markt bereitgestellt wird.</PARAG><PARAG>Dieser Antrag ist spätestens an dem Tag zu stellen, an dem die Geltungsdauer der Registrierung ausläuft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Nach der Streichung aus einem nationalen Sortenregister gemäß Absatz 1 wird die betreffende Sorte unverzüglich aus dem Sortenregister der Union gestrichen, sofern sie nicht in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 72</TI.ART><STI.ART>Sortenerhaltung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Erhaltung von Sorten, die in einem nationalen Sortenregister eingetragen sind, erfolgt durch den Antragsteller oder eine andere Person, die der zuständigen Behörde vom Antragsteller mitgeteilt wurde. Die zuständige Behörde erteilt dieser anderen Person die Zulassung, die Sortenerhaltung durchzuführen, wenn sie nachweist, dass sie dazu in der Lage ist, und die zuständige Behörde entzieht ihr diese Zulassung, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist. Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats den Namen und die Registernummer dieser Person mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Sortenerhaltung erfolgt in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren je nach Fall für die jeweiligen Gattungen, Arten oder besonderen Typen von Sorten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Personen führen Aufzeichnungen über die Sortenerhaltung. Es ist der zuständigen Behörde jederzeit zu ermöglichen, die Sortenerhaltung anhand dieser Aufzeichnungen zu kontrollieren. Diese Aufzeichnungen umfassen auch die Erzeugung von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie die Erzeugungsstufen vor dem Vorstufenmaterial.</PARAG><PARAG>Der zuständigen Behörde wird auf Verlangen eine Standardprobe der betreffenden Sorte zur Verfügung gestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die zuständige Behörde kontrolliert, auf welche Weise die Sortenerhaltung durchgeführt wird; zu diesem Zweck kann sie Proben der betreffenden Sorten entnehmen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person die Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, räumt sie dieser Person eine angemessene Frist ein, um Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder eine andere Person mit der Durchführung der Sortenerhaltung zu beauftragen. Werden innerhalb dieser Frist keine derartigen Maßnahmen ergriffen, streicht die zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Erfolgt die Sortenerhaltung in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, unterstützen sich die zuständigen Behörden der beiden betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig bei den Kontrollen der Sortenerhaltung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Erfolgt die Sortenerhaltung in einem Drittland, so ersuchen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, die Behörden des Drittlandes um Unterstützung bei den Kontrollen der Sortenerhaltung, wenn eine solche Erhaltung Gegenstand der Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 5 war. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">ABSCHNITT 5</TI><STI.GR>AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTATION UND PROBEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 73</TI.ART><STI.ART>Dokumentation zu nationalen Sortenregistern</STI.ART><PARAG>Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats bewahrt zu jeder Sorte, die im nationalen Sortenregister eingetragen ist, eine Akte auf, die Folgendes enthält:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die amtliche Beschreibung oder die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den Prüfbericht und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>etwaige zusätzliche Prüfungsberichte gemäß Artikel 64 Absatz 4.</PARAG><PARAG>Bei einer amtlich anerkannten Beschreibung enthält die Akte nur diese Beschreibung und die sie stützenden Dokumente.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 74</TI.ART><STI.ART>Proben der eingetragenen Sorten</STI.ART><PARAG>Die zuständigen Behörden bewahren Proben der in den nationalen Sortenregistern eingetragenen Sorten auf und stellen sie Dritten auf Anfrage zur Verfügung.</PARAG><PARAG>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Menge dieser Proben, die Vorschriften für ihren Ersatz für den Fall, dass die Menge der ursprünglichen Probe zu gering ist oder sie aufgrund ihrer Verwendung bei anderen Prüfungen nicht mehr ausreichend ist, und ihre Weitergabe an andere zuständige Behörden festlegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL V</TI><STI.GR>VERFAHRENSVORSCHRIFTEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 75</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die <STRING STRIKE="on">Befugnisübertragung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte</STRING></STRING> gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 12 Absatz 3</STRING></STRING>, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 38 Absätze 1 und 2</STRING></STRING>, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">… [</STRING></STRING>Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">]</STRING></STRING> übertragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 254]</STRING></PARAG><PARAG>Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf eines jeden Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12 Absatz 3, Artikel </STRING></STRING>15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 2, Artikel 38 Absätze 1 und 2</STRING></STRING>, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss <STRING STRIKE="on">festgelegten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angegebenen</STRING></STRING> Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 255]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12 Absatz 3, Artikel </STRING></STRING>15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 38 Absätze 1 und 2</STRING></STRING>, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 256]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 76</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG>Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VI</TI><STI.GR>BERICHTERSTATTUNG, SANKTIONEN UND ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 UND (EU) 2018/848</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 77</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Mengen an zertifiziertem und Standard-PVM<STRING STRIKE="on"> und die für seine Erzeugung genutzten Flächen</STRING> pro Jahr und Art, wobei sie insbesondere die Mengen angeben, die für ökologische/biologische Sorten verwendet werden, die für die ökologische/biologische Erzeugung geeignet sind,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 257]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM aus heterogenem Material und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM von Erhaltungssorten pro Jahr und Art,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Zahl der Unternehmer, die die Ausnahmen betreffend die Abgabe an Endnutzer gemäß Artikel 28 in Anspruch nehmen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und </STRING></STRING>die betreffenden Arten<STRING STRIKE="on"> und die Gesamtmengen an PVM je Art</STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 258]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Zahl der <STRING STRIKE="on">Genbanken, Organisationen und </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhaltungsorganisationen und -</STRING></STRING>netze mit dem satzungsmäßigen oder anderweitig erklärten Ziel, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, gemäß Artikel 29 sowie die betreffenden Arten,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 259]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die für das zwischen Landwirten in natura ausgetauschte Saatgut gemäß Artikel 30 festgelegten Mengen je Art,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 260]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die je Art zugelassenen Mengen an PVM, das für Untersuchungen und Versuche zur Züchtung neuer Sorten bestimmt ist, gemäß Artikel 31,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 261]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>die Mengen an PVM je Gattung und Art, für die Artikel 33 Absatz 4 angewandt wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die aus Drittländern eingeführten Mengen an PVM je Gattung und Art gemäß Artikel 39,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>die gemäß Artikel 78 verhängten Sanktionen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmer,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ka)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Fortschritte bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, d. h. die Zahl der Einrichtungen, die mitgeteilt haben, dass sie Artikel 29 in Anspruch nehmen, und andere damit zusammenhängende Daten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 331]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 78</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, vorbeugend</STRING></STRING> und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 262]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die finanziellen Sanktionen bei durch Betrug begangenen Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit dem nationalen Recht entweder mindestens dem erworbenen wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer oder einem Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers entsprechen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 79</TI.ART><STI.ART>Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031</STI.ART><PARAG>Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(4)	Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets.“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 80</TI.ART><STI.ART>Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625</STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:<CITATION><P>„k)	die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial.;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>In Artikel 3 wird folgende Nummer hinzugefügt:<CITATION><P>„52.	Pflanzenvermehrungsmaterial“ Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+“;</P><P>_________</P><P>(*)	Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]</P><P>[+	Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Nach Artikel 22 wird folgender Artikel eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 22a</P><P>Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k gehören amtliche Kontrollen von Pflanzenvermehrungsmaterial, Unternehmern und anderen Personen, die diesen Vorschriften unterliegen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen.</P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">In diesen delegierten Rechtsakten werden Vorschriften über spezifische Anforderungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen festgelegt in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Einfuhr in die Union und das Inverkehrbringen in der Union von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k genannten Vorschriften über seine Identifizierung und Qualität unterliegt, und</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>spezifische Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tätigkeiten von Unternehmern bei der Erzeugung von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k unterliegt.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Herkunft zu begegnen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die zur Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…++ zugelassen sind.</ITEM></LIST></P><P>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen.</P><P>_________</P><P>++	Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:<CITATION><P>„c)	Laboratorien, die von der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung für die Durchführung von Analysen, Untersuchungen und Diagnosen von Saatgutproben akkreditiert sind.“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING STRIKE="on">Artikel 81</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Änderung der Verordnung (EU) 2018/848</STRING></STI.ART><PARAG><STRING STRIKE="on">Die Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Artikel 3 wird wie folgt geändert:</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Nummer 17 erhält folgende Fassung:</STRING><CITATION><P>„<STRING STRIKE="on">17.</STRING>	<STRING STRIKE="on">‚Pflanzenvermehrungsmaterial‘: Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+;“;</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">____________</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">(*)	Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">[+	Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]</STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Nummer 18 erhält folgende Fassung:</STRING><CITATION><P>„<STRING STRIKE="on">18.</STRING>	<STRING STRIKE="on">‚ökologisches/biologisches heterogenes Material‘: heterogenes Material im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) …/…(*)++, das im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt wurde;“.</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">____________</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">(*)	Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">[++	Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer dieser Verordnung einfügen.]</STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Artikel 13 wird gestrichen.</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">In Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 erhält Nummer 1.8.4 Absatz 2 folgende Fassung: „Alle Vermehrungsmethoden außer pflanzlichen Gewebekulturen, Zellkulturen, Keimplasma, Meristemen, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material müssen in zertifizierter ökologischer/biologischer Bewirtschaftung durchgeführt werden.“.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 263]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VII</TI><STI.GR>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 82</TI.ART><STI.ART>Aufhebungen</STI.ART><PARAG>Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG werden aufgehoben.</PARAG><PARAG>Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 83</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendung</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Sie gilt ab dem … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</PARAG><PARAG>Dabei gilt jedoch Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Artikel 40 Absatz 4 gilt drei Tage Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Artikel 52 gilt<STRING STRIKE="on"> ab dem … [60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern die entsprechenden Prüfungsanforderungen, -methoden und -standards</STRING></STRING> für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung der in Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis gb</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">in Anhang I Teile B und C</STRING> aufgeführten <STRING STRIKE="on">Arten. Sie ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Merkmale vorliegen. Sie sind</STRING></STRING> in allen ihren Teilen verbindlich und <STRING STRIKE="on">gilt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten</STRING></STRING> unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 264]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am […]</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG I</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">GATTUNGEN UND ARTEN UND IHRE JEWEILIGE VERWENDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 2</STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on">TEIL A</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturen mit Ausnahme von Gemüse verwendet werden</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Agrostis canina</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Agrostis capillaris</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Agrostis gigantea</STRING> Roth</P><P><STRING ITALIC="on">Agrostis stolonifera</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Alopecurus pratensis</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Arachis hypogaea</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Arrhenatherum elatius</STRING> (L.) P. Beauv. ex J. Presl &amp; C. Presl</P><P><STRING ITALIC="on">Avena nuda</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Avena sativa</STRING> L. (einschließlich <STRING ITALIC="on">A. byzantina</STRING> K. Koch)</P><P><STRING ITALIC="on">Avena strigosa</STRING> Schreb.</P><P><STRING ITALIC="on">Beta vulgaris </STRING>L. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Biserrula pelecinus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica juncea</STRING> (L.) Czern.</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica napus</STRING> L. var. <STRING ITALIC="on">napobrassica</STRING> (L.) Rchb.</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica napus</STRING> L. var. <STRING ITALIC="on">napus</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Brassica nigra</STRING> (L.) W.D.J. Koch</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica oleracea</STRING> L. convar. <STRING ITALIC="on">acephala</STRING> (DC.) Alef. var. <STRING ITALIC="on">medullosa</STRING> Thell. + var. <STRING ITALIC="on">varidis</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica rapa</STRING> L. var. <STRING ITALIC="on">silvestris</STRING> (Lam.) Briggs</P><P><STRING ITALIC="on">Bromus catharticus</STRING> Vahl</P><P><STRING ITALIC="on">Bromus sitchensis</STRING> Trin.</P><P><STRING ITALIC="on">Cannabis sativa</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Carthamus tinctorius</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Carum carvi</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Cynodon dactylon</STRING> (L.) Pers.</P><P><STRING ITALIC="on">Dactylis glomerata</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca arundinacea</STRING> Schreber</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca filiformis</STRING> Pourr</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca ovina</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca pratensis</STRING> Huds.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca rubra</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca trachyphylla</STRING> (Hack.) Krajina</P><P><STRING ITALIC="on">Galega orientalis</STRING> Lam.</P><P><STRING ITALIC="on">Glycine max</STRING> (L.) Merr. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Gossypium</STRING> spp.</P><P><STRING ITALIC="on">Hedysarum coronarium</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Helianthus annuus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Hordeum vulgare</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lathyrus cicera</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Linum usitatissimum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lolium multiflorum</STRING> Lam.</P><P><STRING ITALIC="on">Lolium perenne</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lolium x hybridum</STRING> Hausskn</P><P><STRING ITALIC="on">Lotus corniculatus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lupinus albus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lupinus angustifolius</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lupinus luteus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago doliata</STRING> Carmign.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago italica</STRING> (Mill.) Fiori</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago littoralis</STRING> Rohde ex Loisel.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago lupulina</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago murex</STRING> Willd.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago polymorpha</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago rugosa</STRING> Desr.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago sativa</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago sativa</STRING> L.<STRING ITALIC="on"> nothosubsp. varia </STRING>(Martyn) Arcang.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago scutellata</STRING> (L.) Mill.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago truncatula</STRING> Gaertn.</P><P><STRING ITALIC="on">Onobrychis viciifolia</STRING> Scop.</P><P><STRING ITALIC="on">Ornithopus compressus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Ornithopus sativus</STRING> Brot.</P><P><STRING ITALIC="on">Oryza sativa</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Papaver somniferum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Phacelia tanacetifolia</STRING> Benth.</P><P><STRING ITALIC="on">Phalaris aquatica</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Phalaris canariensis</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Phleum nodosum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Phleum pratense</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Pisum sativum</STRING> L. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Plantago lanceolata</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa annua</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa nemoralis</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa palustris</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa pratensis</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa trivialis</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Raphanus sativus</STRING> L. var. <STRING ITALIC="on">oleiformis</STRING> Pers.</P><P><STRING ITALIC="on">Secale cereale</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Sinapis alba</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Sorghum bicolor</STRING> (L.) Moench subsp. <STRING ITALIC="on">bicolor</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Sorghum bicolor</STRING> (L.) Moench subsp. <STRING ITALIC="on">bicolor</STRING> x <STRING ITALIC="on">Sorghum bicolor</STRING> (L.) Moench subsp. <STRING ITALIC="on">drummondii</STRING> (Steud.) de Wet ex Davidse</P><P><STRING ITALIC="on">Sorghum bicolor</STRING> (L.) Moench subsp. <STRING ITALIC="on">drummondii</STRING> (Steud.) de Wet ex Davidse</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium alexandrinum</STRING> L. Berseem</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium fragiferum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium glanduliferum</STRING> Boiss.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium hirtum</STRING> All.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium hybridum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium incarnatum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium isthmocarpum</STRING> Brot.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium michelianum</STRING> Savi</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium pratense</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium repens</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium resupinatum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium squarrosum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium subterraneum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium vesiculosum</STRING> Savi</P><P><STRING ITALIC="on">Trigonella foenum-graecum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trisetum flavescens</STRING> (L.) P. Beauv.</P><P><STRING ITALIC="on">Triticum aestivum</STRING> L. subsp. <STRING ITALIC="on">aestivum</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Triticum aestivum</STRING> L. subsp. <STRING ITALIC="on">spelta</STRING> (L.) Thell.</P><P><STRING ITALIC="on">Triticum turgidum</STRING> L. subsp. <STRING ITALIC="on">durum</STRING> (Desf.) van Slageren</P><P><STRING ITALIC="on">Vicia benghalensis</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Vicia faba</STRING> L. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Vicia pannonica</STRING> Crantz</P><P><STRING ITALIC="on">Vicia sativa</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Vicia villosa</STRING> Roth</P><P><STRING ITALIC="on">xFestulolium</STRING> Asch. &amp; Graebn</P><P><STRING ITALIC="on">xTriticosecale</STRING> Wittm. ex A. Camus</P><P><STRING ITALIC="on">Zea mays </STRING>L. partim</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Cicer arietinum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Camelina sativa</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fagopyrum esculentum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lens culinaris</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Triticum monococcum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Chenopodium quinoa</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vicia ervilia</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vicia narbonensis</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tritordeum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lathyrus sativus</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eragrostis tef</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ceratonia siliqua</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 265]</STRING></P><P><STRING BOLD="on">TEIL B</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Gemüse verwendet werden</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Allium cepa</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Allium fistulosum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Allium porrum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Allium sativum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Allium schoenoprasum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Anthriscus cerefolium</STRING> (L.) Hoffm.</P><P><STRING ITALIC="on">Apium graveolens</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Asparagus officinalis</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Beta vulgaris</STRING> L. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica oleracea</STRING> L. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica rapa</STRING> L. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Capsicum annuum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Cichorium endivia</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Cichorium intybus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Citrullus lanatus</STRING> (Thunb.) Matsum. et Nakai</P><P><STRING ITALIC="on">Cucumis melo</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Cucumis sativus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Cucurbita maxima</STRING> Duchesne</P><P><STRING ITALIC="on">Cucurbita pepo</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Cynara cardunculus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Daucus carota</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Foeniculum vulgare</STRING> Mill.</P><P><STRING ITALIC="on">Lactuca sativa</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Petroselinum crispum</STRING> (Mill.) Nyman ex A. W. Hill</P><P><STRING ITALIC="on">Phaseolus coccineus</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Phaseolus vulgaris</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Pisum sativum</STRING> L. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Raphanus sativus</STRING> L. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Rheum rhabarbarum</STRING> L.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Salvia hispanica.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 266]</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Scorzonera hispanica</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Solanum lycopersicum</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Solanum melongena</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Spinacia oleracea</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Valerianella locusta</STRING> (L.) Laterr.</P><P><STRING ITALIC="on">Vicia faba</STRING> L. partim</P><P><STRING ITALIC="on">Zea mays</STRING> L. partim</P><P>Hybriden, die aus der Kreuzung der in diesem Teil genannten Arten entstehen.</P><P><STRING BOLD="on">TEIL C</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten verwendet werden</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Castanea sativa</STRING> Mill.</P><P><STRING ITALIC="on">Citrus </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Corylus avellana</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Cydonia oblonga</STRING> Mill.</P><P><STRING ITALIC="on">Ficus carica</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Fortunella</STRING> Swingle</P><P><STRING ITALIC="on">Fragaria</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Juglans regia</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Malus </STRING>Mill.</P><P><STRING ITALIC="on">Olea europaea</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Pistacia vera</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poncirus </STRING>Raf.</P><P><STRING ITALIC="on">Prunus amygdalus</STRING> Batsch</P><P><STRING ITALIC="on">Prunus armeniaca</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Prunus avium</STRING> (L.) L.</P><P><STRING ITALIC="on">Prunus cerasus </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Prunus domestica</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Prunus persica</STRING> (L.) Batsch</P><P><STRING ITALIC="on">Prunus salicina</STRING> Lindley</P><P><STRING ITALIC="on">Pyrus </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Ribes </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Rubus </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Vaccinium </STRING>L.</P><P><STRING BOLD="on">TEIL D</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Reben verwendet werden </STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Vitis </STRING>L.</P><P><STRING BOLD="on">TEIL E</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Kartoffeln/Erdäpfeln verwendet werden</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Solanum tuberosum </STRING>L.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG II</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT UND MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 7</STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on">TEIL A</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN </STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut </STRING></P><P><NO.P>A.</NO.P>Aussaat oder Auspflanzen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit aufzuzeichnen. Das Etikett oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer bis zur Ausstellung des amtlichen Etiketts für das in Verkehr gebrachte Saatgut aufzubewahren.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Die Vorfrucht auf dem Feld muss mit der Erzeugung von Saatgut der Art, Sorte und Kategorie der Kulturvereinbar sein, und das Feld muss ausreichend frei von solchen Pflanzen sein, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).</P><P><NO.P>c)</NO.P>Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass</P><P><NO.P>i)</NO.P>ein ausreichender Abstand von Pollenquellen derselben Art und/oder verschiedener Sorten und von jeder unerwünschten Fremdbestäubung gegeben ist, um gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen zu vermeiden, und</P><P><NO.P>ii)</NO.P>eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder ihre Vektoren vorhanden sind.</P><P><NO.P>e)</NO.P>Die eingesetzten Maschinen und jegliche verwendete Ausrüstung sind zu kontrollieren, und Unkräuter oder Saatgut anderer Arten oder Sorten sind zu entfernen.</P><P><NO.P>f)</NO.P>Gegebenenfalls hat die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art zu erfolgen, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Erfüllung der nur für das betreffende PVM geltenden Anforderungen zu gewährleisten.</P><P><NO.P>g)</NO.P>Gegebenenfalls kann zur Vermehrung von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.</P><P><NO.P>B.</NO.P>Anbau auf dem Feld:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Es ist sicherzustellen, dass Pflanzen anderer Arten und anderer Sorten, die auf dem Feld als Sortenverunreinigungen auftreten und sich in einem oder mehreren Merkmalen der Sortenbeschreibung offensichtlich von der Sorte unterscheiden (im Folgenden „Abweicher“), nicht vorhanden sind. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.</P><P>Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.</P><P><NO.P>c)</NO.P>PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Die Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen.</P><P><NO.P>e)</NO.P>Sämtliche Kulturen auf dem Feld sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der angemessenen Häufigkeit und mit den für die betreffende Art, sofern gegeben, angemessenen Methoden amtlich oder unter amtlicher Aufsicht zu kontrollieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Methoden für die Inspektionen müssen den geltenden internationalen Normen entsprechen. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.</P><P><NO.P>C.</NO.P>Ernte und Nachernte:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, je nachdem, was für die Sicherstellung von Identität und Reinheit sowie einer einwandfreien Rückverfolgbarkeit am geeignetsten ist.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Von jeder versiegelten Partie wird eine Saatgutprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode müssen für die betreffende Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Sämtliche Saatgutproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Sämtliche Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis oder zertifiziertes Saatgut – wenn es für die Erzeugung weiterer Saatgutgenerationen verwendet wird – sowie mindestens 5 % der Saatgutpartien der Kategorie zertifiziertes Saatgut, das nicht mehr vermehrt wird, werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:</P><P><NO.P>i)</NO.P>ihre Sortenechtheit,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>die Normen der Mindestsortenreinheit und</P><P><NO.P>iii)</NO.P>die Pflanzengesundheitsanforderungen.</P><P>Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.</P><P>Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.</P><P>Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.</P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut</STRING></P><P>Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Es weist eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind,</P><P><NO.P>b)</NO.P>ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann,</P><P><NO.P>c)</NO.P>es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist,</P><P><NO.P>d)</NO.P>ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist,</P><P><NO.P>e)</NO.P>ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschten Saatguts in der Partie sichergestellt ist,</P><P><NO.P>f)</NO.P>es hat eine Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist,</P><P><NO.P>g)</NO.P>ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden, und</P><P><NO.P>h)</NO.P>es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.</P><P><STRING BOLD="on">TEIL B</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SOWIE PFLANZEN VON OBSTARTEN</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 267]</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material </STRING></P><P><NO.P>A.</NO.P>Aussaat oder Auspflanzen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Identität des Materials, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen oder des ausgesäten Saatguts, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit vom Unternehmer aufzuzeichnen. Das Etikett des Materials, nachdem es in Verkehr gebracht wurde, oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer aufzubewahren.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Das Material ist so auszupflanzen, dass</P><P><NO.P>i)</NO.P>das Vorstufenmaterial in Einrichtungen aufbewahrt wird, die einen Befall durch luftbürtige Vektoren und andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale und der Züchtungsverfahren jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und</P><P><NO.P>iii)</NO.P>die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.</P><P><NO.P>B.</NO.P>Anbau auf dem Feld:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.</P><P><NO.P>b)</NO.P>PVM, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind in allen Phasen des Anbaus zu entsorgen.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind Mutterpflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.</P><P><NO.P>e)</NO.P>Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören.</P><P><NO.P>f)</NO.P>Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.</P><P><NO.P>g)</NO.P>Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.</P><P><NO.P>h)</NO.P>Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.</P><P><NO.P>C.</NO.P>Ernte und Nachernte für Arten und Gattungen, die unter Anhang I Teil E fallen (Pflanzkartoffeln)</P><P><NO.P>a)</NO.P>Das Material ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Gesundheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Von jeder versiegelten Partie wird eine Knollenprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode sind für die betreffende Art angemessen und entsprechen den geltenden internationalen Normen.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Sämtliche Knollenproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen an die Qualität und Pflanzengesundheit für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Sämtliche Partien der Kategorien Vorstufen- oder Basismaterial und mindestens 5 % der Partien der Kategorie zertifiziertes Material werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:</P><P><NO.P>i)</NO.P>ihre Sortenechtheit,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>die Normen der Mindestsortenreinheit,</P><P><NO.P>iii)</NO.P>ihre Keimfähigkeit,</P><P><NO.P>iv)</NO.P>die Pflanzengesundheitsanforderungen.</P><P>Partien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material werden einem risikobasierten amtlichen Nachkontrollanbau unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für den amtlichen Nachkontrollanbau verwendeten Proben werden amtlich entnommen.</P><P>Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.</P><P>Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.</P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material</STRING></P><P>Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Es hat eine Mindestwuchskraft oder -keimfähigkeit, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln.</P><P><STRING BOLD="on">TEIL C</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG</STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">, REGISTRIERUNG</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> UND DAS INVERKEHRBRINGEN SELEKTIERTER KLONE</STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">, MULTIKLONALER MISCHUNGEN UND VON POLYKLONALEM PVM</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> AUS VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1  [Abänd. 268]</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an die Erzeugung selektierter Klone</STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">, multiklonaler Mischungen und von polyklonalem PVM</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> aus Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material [Abänd. 269]</STRING></P><P><NO.P>A.</NO.P>Auspflanzen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Identität des selektierten Klons<STRING STRIKE="on">, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM</STRING> muss mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers bestimmt und vom Unternehmer aufgezeichnet werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die jeweiligen Mutterpflanzen für die Erzeugung jedes selektierten Klons und die jeweiligen Genotypen für die Erzeugung des polyklonalen PVM sind vom Unternehmer nach dem Inverkehrbringen des PVM aufzubewahren. <STRING BOLD="on"> [Abänd. 270]</STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>Das Material ist so auszupflanzen, dass</P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING STRIKE="on">ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gegeben ist und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird,</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 271]</STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P>die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.</P><P><NO.P>B.</NO.P>Anbau auf dem Feld:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Sortenechtheit und -reinheit bzw. im Falle von Unterlagen, die nicht zu einer Sorte gehören, die Übereinstimmung mit der Identität der Art und eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Die jeweiligen Mutterpflanzen <STRING STRIKE="on">und die jeweiligen Genotypen </STRING>sind im Falle von Mängeln als Quelle für PVM auszuschließen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 272]</STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>Die jeweiligen Mutterpflanzen <STRING STRIKE="on">und die jeweiligen Genotypen </STRING>sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören. <STRING BOLD="on"> [Abänd. 273]</STRING></P><P><NO.P>f)</NO.P>Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.</P><P><NO.P>g)</NO.P>Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.</P><P><NO.P>h)</NO.P>Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.</P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING STRIKE="on">Bei multiklonalen Mischungen ist die Mischung selektierter Klone, aus denen die multiklonale Mischung besteht, vor der endgültigen Verpackung des betreffenden PVM herzustellen und hat identische Anteile aller selektierten Klone, die die multiklonale Mischung bilden, zu enthalten.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 274]</STRING></P><P><NO.P>j)</NO.P><STRING STRIKE="on">Bei polyklonalem PVM ist die Mischung der Genotypen, aus denen das polyklonale PVM besteht, vor der endgültigen Verpackung dieses PVM herzustellen und hat identische Anteile aller Genotypen, die das polyklonale PVM bilden, zu enthalten.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 275]</STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">	</STRING><STRING ITALIC="on"><STRING STRIKE="on">Anforderungen an die Registrierung eines selektierten Klons, einer multiklonalen Mischung und von</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">polyklonalem PVM</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er Folgendes angibt:</STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING STRIKE="on">die Art und gegebenenfalls die Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört, wobei die Sorte in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist,</STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING STRIKE="on">die vorgeschlagene Bezeichnung und Synonyme,</STRING></P><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING STRIKE="on">gegebenenfalls die Beschreibung der Zusammensetzung der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,</STRING></P><P><NO.P>iv)</NO.P><STRING STRIKE="on">den Erhaltungszüchter des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,</STRING></P><P><NO.P>v)</NO.P><STRING STRIKE="on">einen Verweis auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört,</STRING></P><P><NO.P>vi)</NO.P><STRING STRIKE="on">eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,</STRING></P><P><NO.P>vii)</NO.P><STRING STRIKE="on">die geschätzte genetische Überlegenheit des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM in Bezug auf die Gesamtleistung der betreffenden Sorte,</STRING></P><P><NO.P>viii)</NO.P><STRING STRIKE="on">Informationen darüber, ob der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist.</STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, die für den jeweiligen Materialtyp gelten, damit sie registriert werden können:</STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING STRIKE="on">Das polyklonale PVM wird in einem einzigen Feldversuch mit einer repräsentative Stichprobe der gesamten genetischen Vielfalt der Sorte nach einem Versuchsplan ausgewählt, der auf international anerkannten Methoden beruht. Bei polyklonalem PVM von Reben beruht dieser Plan auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vorgeschriebenen Methoden.</STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING STRIKE="on">Bei Rebenvermehrungsmaterial setzt sich das polyklonale PVM aus sieben bis 20 verschiedenen Genotypen zusammen.</STRING></P><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Übereinstimmung des selektierten Klons, jedes selektierten Klons der multiklonalen Mischung und jedes Genotyps des polyklonalen PVM mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Die zuständige Behörde entscheidet erst dann über die Registrierung, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die für den jeweiligen Materialtyp geltenden Ziffern i bis iii erfüllt sind.</STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material gemäß Teil B Nummer 2 gelten entsprechend.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 276]</STRING></P><P><STRING BOLD="on">TEIL D</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND </STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">PFLANZKARTOFFELN</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KARTOFFELN</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 277]</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und </STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Pflanzkartoffeln </STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kartoffeln</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 278]</STRING></P><P><NO.P>A.</NO.P>Aussaat oder Auspflanzen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Mutterpflanzen und ggf. die Bestäuberpflanzen sind so auszupflanzen, dass</P><P><NO.P>i)</NO.P>ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der durch die botanischen Merkmale und die Züchtungsverfahren je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gewährleistet und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und</P><P><NO.P>ii)</NO.P>die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.</P><P><NO.P>B.</NO.P>Anbau auf dem Feld:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Die blühende Mutterpflanze ist je nach der betreffenden Gattung oder Art selbst- oder mit Pollen der umliegenden Bestäuberpflanzen fremdzubestäuben.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Übereinstimmung mit der Identität der Sorte zu gewährleisten, oder bei Pflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, um die Übereinstimmung mit der Identität der Art, zu der sie gehören, ihre ausreichende Reinheit sowie eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.</P><P><NO.P>e)</NO.P>Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind im Falle von Mängeln als Saatgutquelle auszuschließen.</P><P><NO.P>f)</NO.P>Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut ermöglichen. Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen gehören.</P><P><NO.P>g)</NO.P>Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.</P><P><NO.P>h)</NO.P>Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.</P><P><NO.P>i)</NO.P>Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.</P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln</STRING></P><P>Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Es gehört zur Sorte und im Falle von Saatgut, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit die Qualität des Saatguts sichergestellt ist.</P><P><STRING BOLD="on">TEIL E</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde</STRING></P><P><NO.P>A.</NO.P>In-vitro-Kultur</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Identität des durch In-vitro- bzw. In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials muss durch ein Etikett bestimmt und aufgezeichnet werden, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials ist aufzubewahren.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Material, das von durch In-vivo-Vermehrung erzeugtem Material entnommen wird, ist zu sterilisieren.</P><P><NO.P>B.</NO.P>In-vitro-Erzeugung</P><P><NO.P>a)</NO.P>Klone, die dem unter Buchstabe A Buchstabe a genannten Material entnommen wurden, werden durch In-vitro-Vermehrung erzeugt.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Klone, die den Anforderungen einer bestimmten Kategorie von PVM genügen, dürfen nicht mit Klonen anderer Kategorien vermischt werden.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Die Zahl der aufeinanderfolgenden Vermehrungszyklen durch In-vitro-Vermehrung ist für die betreffenden Gattungen oder Arten gegebenenfalls begrenzt.</P><P><NO.P>e)</NO.P>Klone sind in allen Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Klonen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Klone gehören.</P><P><NO.P>f)</NO.P>Klone sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.</P><P><NO.P>g)</NO.P>Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.</P><P><NO.P>h)</NO.P>Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.</P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde</STRING></P><P>Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das durch In-vitro- oder In-vivo-Vermehrung erzeugte Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Es gehört zur Sorte und im Falle von Material, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art, die auf dem Etikett angegeben wurde, indem</P><P><NO.P>i)</NO.P>die phänotypischen Eigenschaften des durch In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials gemäß Teil A Buchstabe a beobachtet werden,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus dem in Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Material erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,</P><P><NO.P>iii)</NO.P>Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus den Klonen gemäß Teil B Buchstabe a erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,</P><P><NO.P>iv)</NO.P>gegebenenfalls eine molekulare Analyse des unter Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Materials und/oder der Klone gemäß Teil B Buchstabe a durchgeführt wird.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG III</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT UND -MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 8</STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on">TEIL A</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Standardsaatgut </STRING></P><P><NO.P>A.</NO.P>Aussaat oder Auspflanzen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist zu bestimmen, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Auf dem Feld wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte der Kultur vereinbaren lässt; das Feld ist ausreichend frei von solchen Pflanzen, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).</P><P><NO.P>c)</NO.P>Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass</P><P><NO.P>i)</NO.P>im Einklang mit den Vorschriften über die Isolierung, die auf der Grundlage der botanischen Eigenschaften jeder Art und Züchtungsverfahren festgelegt wurden, ein ausreichender Abstand zwischen Pollenquellen derselben Arten und/oder der verschiedenen Sorten gegeben ist, damit Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung besteht und gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und</P><P><NO.P>ii)</NO.P>eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder Vektoren vorhanden sind.</P><P><NO.P>e)</NO.P>Maschinen und jegliche Ausrüstungsgegenstände, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass keine Unkräuter oder andere Arten vorhanden sind, die in Labortests schwer zu unterscheiden ist, müssen hinreichend geprüft werden.</P><P><NO.P>f)</NO.P>Gegebenenfalls erfolgt die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Gesundheit des betreffenden Materials zu gewährleisten.</P><P><NO.P>g)</NO.P>Gegebenenfalls kann für die Reproduktion von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.</P><P><NO.P>B.</NO.P>Erzeugung auf dem Feld:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Es ist sicherzustellen, dass es auf dem Feld keine Abweicher gibt. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.</P><P>Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.</P><P><NO.P>c)</NO.P>PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Die Mutterpflanzen sind <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls </STRING></STRING>während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 279]</STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>Sämtliche Feldbestände sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und gegebenenfalls mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden zu inspizieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Inspektionsmethoden müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine zuverlässige Beobachtung gewährleisten. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.</P><P><NO.P>C.</NO.P>Ernte und Nachernte:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Reinheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Von jeder Partie wird eine Saatgutprobe gezogen und in einem Labor getestet, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art, einschließlich der Keimfähigkeit, erfüllt sind. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Saatgutpartien werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:</P><P><NO.P>i)</NO.P>ihre Sortenechtheit,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>die Normen der Mindestsortenreinheit,</P><P><NO.P>iii)</NO.P>ihre Keimfähigkeit und</P><P><NO.P>iv)</NO.P>die Pflanzengesundheitsanforderungen.</P><P>Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.</P><P>Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.</P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut</STRING></P><P>Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Es weist zumindest eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist.</P><P><NO.P>e)</NO.P>Ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschter Pflanzen in der Partie sichergestellt ist.</P><P><NO.P>f)</NO.P>Es hat eine ausreichende Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist.</P><P><NO.P>g)</NO.P>Ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden.</P><P><NO.P>h)</NO.P>Es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.</P><P><STRING BOLD="on">TEIL B</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, OBSTARTEN UND REBEN</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 280]</STRING></P><P><STRING STRIKE="on">Mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffer i </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang III Teil A</STRING></STRING> gilt <STRING STRIKE="on">Anhang II Teil B </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entsprechend</STRING></STRING> für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardmaterial <STRING STRIKE="on">entsprechend</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch für Erhaltungssorten, die gemäß Artikel 26 in Verkehr gebracht werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 281]</STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterlagsreben dürfen nicht als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 282]</STRING></P><P><STRING BOLD="on">TEIL C</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE </STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">REGISTRIERUNG, DIE</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON </STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">SELEKTIERTEN KLONEN, MULTIKLONALEN MISCHUNGEN UND</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> POLYKLONALEM PVM </STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">AUS STANDARDMATERIAL</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1 [Abänd. 283]</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P><STRING STRIKE="on">Unterlagsreben dürfen nicht als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1. 	Pflanzung</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang II Teil C Nummer 1 gilt entsprechend für das Anpflanzen von polyklonalem PVM.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 284]</STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">Anhang II Teil C gilt entsprechend für die Registrierung, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM aus Standardmaterial</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2. 	Anbau auf dem Feld:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Sortenechtheit und -reinheit bzw. im Falle von Unterlagen, die nicht zu einer Sorte gehören, die Übereinstimmung mit der Identität der Art, auch bei deformierten oder beschädigten Pflanzen, sicherzustellen sowie für eine wirksame Erzeugung zu sorgen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die jeweiligen Mutterpflanzen sind im Falle von Mängeln als Quelle für PVM auszuschließen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die jeweiligen Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 285]</STRING></P><P><NO.P>2a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen an das Inverkehrbringen von polyklonalem PVM</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten muss das Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln.</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mischung der Genotypen, aus denen das polyklonale PVM besteht, ist vor der endgültigen Verpackung dieses PVM herzustellen und hat identische Anteile aller Genotypen, die das polyklonale PVM bilden, zu enthalten; eine Toleranz ist jedoch zulässig, wobei die Häufigkeit eines einzelnen Genotyps niemals das Doppelte der des seltensten Genotyps überschreiten darf.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 286]</STRING></P><P><STRING BOLD="on">TEIL D</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND </STRING><STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">PFLANZKARTOFFELN</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KARTOFFELN</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 287]</STRING></P><P>Anhang II Teil D gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und <STRING STRIKE="on">Pflanzkartoffeln</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kartoffeln</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 288]</STRING></P><P><STRING BOLD="on">TEIL E</STRING></P><P><STRING BOLD="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE</STRING></P><P>Anhang II Teil E gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von durch In-vitro-Vermehrung erzeugtem Standardmaterial.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG IV</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">GATTUNGEN UND ARTEN, DIE GEMÄẞ ARTIKEL 20 ABSATZ 1 NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ODER MATERIAL ERZEUGT ODER IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN</STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on">TEIL A</STRING></P><P><STRING BOLD="on">GATTUNGEN UND ARTEN, DIE FÜR DIE ERZEUGUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN KULTUREN, MIT AUSNAHME VON GEMÜSE, VERWENDET WERDEN UND DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Agrostis canina </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Agrostis capillaris </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Agrostis gigantea </STRING>Roth.</P><P><STRING ITALIC="on">Agrostis stolonifera </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Alopecurus pratensis </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Arachis hypogaea </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Arrhenatherum elatius </STRING>(L.) P. Beauv. ex J. Presl &amp; C. Presl.</P><P><STRING ITALIC="on">Avena nuda </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Avena sativa </STRING>L.(einschließlich<STRING ITALIC="on"> A. byzantina </STRING>K. Koch.<STRING ITALIC="on">)</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Avena strigosa </STRING>Schreb.</P><P><STRING ITALIC="on">Beta vulgaris </STRING>L<STRING ITALIC="on">.</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Brassica juncea </STRING>(L.) Czern.</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica napus</STRING> L. var. <STRING ITALIC="on">napobrassica</STRING> (L.) Rchb.</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica napus </STRING>L. var. <STRING ITALIC="on">napus</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Brassica nigra </STRING>(L.) W.D.J. Koch</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica oleracea</STRING> L. convar. <STRING ITALIC="on">acephala</STRING> (DC.) Alef. var. <STRING ITALIC="on">medullosa</STRING> Thell. + var. <STRING ITALIC="on">varidis</STRING> L.</P><P><STRING ITALIC="on">Brassica rapa </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Bromus catharticus </STRING>Vahl</P><P><STRING ITALIC="on">Bromus sitchensis </STRING>Trin.</P><P><STRING ITALIC="on">Cannabis sativa </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Carthamus tinctorius </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Carum carvi </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Cynodon dactylon </STRING>(L.) Pers.</P><P><STRING ITALIC="on">Dactylis glomerata </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca arundinacea </STRING>Schreb.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca filiformis </STRING>Pourr.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca ovina </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca pratensis </STRING>Huds.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca rubra </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Festuca trachyphylla </STRING>(Hack.) Krajina</P><P><STRING ITALIC="on">xFestulolium </STRING>Asch. et Graebn.</P><P><STRING ITALIC="on">Galega orientalis </STRING>Lam.</P><P><STRING ITALIC="on">Glycine max </STRING>(L.) Merrill</P><P><STRING ITALIC="on">Gossypium </STRING>L<STRING ITALIC="on">.</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Hedysarum coronarium </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Helianthus annuus </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Hordeum vulgare </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Linum usitatissimum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lolium × boucheanum </STRING>Kunth</P><P><STRING ITALIC="on">Lolium multiflorum </STRING>Lam.</P><P><STRING ITALIC="on">Lolium perenne </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lotus corniculatus </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lupinus albus </STRING>L<STRING ITALIC="on">.</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Lupinus angustifolius </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Lupinus luteus </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago lupulina </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago sativa </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Medicago × varia </STRING>T. Martyn</P><P><STRING ITALIC="on">Onobrychis viciifolia </STRING>Scop.</P><P><STRING ITALIC="on">Oryza sativa </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Papaver somniferum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Phacelia tanacetifolia </STRING>Benth.</P><P><STRING ITALIC="on">Phalaris aquatica </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Phalaris canariensis </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Phleum nodosum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Phleum pratense </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Pisum sativum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa annua </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa nemoralis </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa palustris </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa pratensis </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Poa trivialis </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Raphanus sativus </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Secale cereale </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Sinapis alba </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Solanum tuberosum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Sorghum bicolor </STRING>(L.) Moench</P><P><STRING ITALIC="on">Sorghum bicolor </STRING>(L.) Moench<STRING ITALIC="on"> × Sorghum sudanense </STRING>(Piper) Stapf.</P><P><STRING ITALIC="on">Sorghum sudanense </STRING>(Piper) Stapf.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium alexandrinum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium hybridum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium incarnatum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium pratense </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium repens </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trifolium resupinatum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Trigonella foenum-graecum </STRING>L<STRING ITALIC="on">.</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Trisetum flavescens </STRING>(L.) P. Beauv.</P><P><STRING ITALIC="on">xTriticosecale </STRING>Wittm. ex A. Camus.</P><P><STRING ITALIC="on">Triticum aestivum </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Triticum durum </STRING>Desf.</P><P><STRING ITALIC="on">Triticum spelta </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Vicia faba </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Vicia pannonica </STRING>Crantz<STRING ITALIC="on">.</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Vicia sativa </STRING>L.</P><P><STRING ITALIC="on">Vicia villosa </STRING>Roth.</P><P><STRING ITALIC="on">Zea mays </STRING>L.</P><P><STRING BOLD="on">TEIL B</STRING></P><P><STRING BOLD="on">GATTUNGEN UND ARTEN, DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES MATERIAL ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Solanum tuberosum </STRING>L.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG IVa</STRING></STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">ARTEN, DIE ALS HANDELSSAATGUT ERZEUGT UND VERMARKTET WERDEN DÜRFEN</STRING></STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arachis hypogaea L.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Biserrula pelecinus</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Cynodon dactylon L.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina)</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Festuca filiformis Pour</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hedysarum coronarium L.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lathyrus cicera</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago × varia T. Martyn Sand</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago doliata Carmingn</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago italica (Mill.) Fiori</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago littoralis</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago murex</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago polymorpha</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago rugosa</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago scutellata</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago truncatula</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medicago × varia Martyn Sand</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Onobrychis viciifolia Scop</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ornithopus compressus</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ornithopus sativus</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Phalaris aquatica L.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Plantago lanceolata</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Poa annua</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Poa nemoralis</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trifolium fragiferum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trifolium glanduliferum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trifolium hirtum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trifolium isthmocarpum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trifolium michelianum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trifolium squarrosum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trifolium subterraneum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trifolium vesiculosum</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trigonella foenum-graecum L.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vicia bengahalensis L.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vicia pannonica Crantz</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">xFestulolium Asch. &amp; Graebn.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 289]</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG V</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON ERHALTUNGSMISCHUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 22</STRING></STRING></STI><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING STRIKE="on">Quellgebiet</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiet</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 290]</STRING></P><P>Die zuständigen Behörden können für die Erhaltungsmischungen bestimmte <STRING STRIKE="on">Quellgebiete</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiete</STRING></STRING> ausweisen, mit denen solche Mischungen naturgemäß in Zusammenhang gebracht werden. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. <STRING BOLD="on"> [Abänd. 291]</STRING></P><P>Erstreckt sich das <STRING STRIKE="on">Quellgebiet</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiet</STRING></STRING> über mehrere Mitgliedstaaten, so wird es im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung aller betroffenen Mitgliedstaaten ermittelt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 292]</STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Arten</STRING></P><P>Die in den Erhaltungsmischungen verwendeten Arten und ggf. Unterarten sind</P><P><NO.P>a)</NO.P>typisch für die Art des Lebensraums des <STRING STRIKE="on">Quellgebiets</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiets</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"> [Abänd. 293]</STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>von Bedeutung für die Erhaltung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen als Bestandteil der Mischung,</P><P><NO.P>c)</NO.P>geeignet dafür, die Art des Lebensraums des <STRING STRIKE="on">Quellgebiets</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiets</STRING></STRING> wiederherzustellen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 294]</STRING></P><P>Die Erhaltungsmischung darf die Arten <STRING ITALIC="on">Avena fatua</STRING>, <STRING ITALIC="on">Avena sterilis</STRING> und <STRING ITALIC="on">Cuscuta</STRING> spp. nicht enthalten.</P><P>Der Anteil an <STRING ITALIC="on">Rumex</STRING> spp. (außer <STRING ITALIC="on">Rumex acetosella</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Rumex maritimus, Rumex acetosa, R. thyrsiflorus</STRING></STRING> und <STRING ITALIC="on"><STRING STRIKE="on">Rumex maritimus</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">R. sanguineus</STRING></STRING>) darf 0,05 Gewichtsprozent nicht überschreiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 295]</STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Zulassung von Unternehmern </STRING></P><P>Unternehmer müssen vor der Erzeugung von Erhaltungsmischungen eine Zulassung erhalten.</P><P>Der Unternehmer muss einen Antrag auf Erteilung der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zulassung stellen, der alle folgende Angaben enthält:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Name und Anschrift des Unternehmers,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Ernteverfahren: die Angabe, ob die Mischung direkt geerntet oder vermehrt wird,</P><P><NO.P>c)</NO.P>Bestandteile als Arten und gegebenenfalls Unterarten <STRING STRIKE="on">und Sorten</STRING> der Erhaltungsmischung, die typisch für die Art des Lebensraums des <STRING STRIKE="on">Quellgebiets</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiets</STRING></STRING> und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 296]</STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING STRIKE="on">die Menge der Mischung, für die die Zulassung gilt,</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 297]</STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>das <STRING STRIKE="on">Quellgebiet</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiet</STRING></STRING> der Mischung,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 298]</STRING></P><P><NO.P>f)</NO.P>den Entnahmeort und bei vermehrten Erhaltungsmischungen außerdem die Vermehrungsstelle,</P><P><NO.P>g)</NO.P>die Art des Lebensraums des <STRING STRIKE="on">Quellgebiets</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiets</STRING></STRING> der Mischung, <STRING BOLD="on"> [Abänd. 299]</STRING></P><P><NO.P>h)</NO.P>das Jahr der Entnahme.</P><P>Der Antrag ist mit den Informationen einzureichen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß <STRING STRIKE="on">Nummer</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 4 bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen bzw. <STRING STRIKE="on">Nummer</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 5 bei vermehrten Erhaltungsmischungen zu überprüfen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 300]</STRING></P><P>Die zuständigen Behörden können eine Zulassung erteilen, in der das Zulassungsdatum und der Geltungsbereich der Zulassung entsprechend dem Antrag des Unternehmers und der Einhaltung der Anforderungen sowie die Beschränkung des Inverkehrbringens im Quellgebiet angegeben sind.</P><P>Unternehmer <STRING STRIKE="on">müssen vor Beginn jeder Erzeugungssaison die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die die Zulassung gelten soll, sowie die Größe und Lage des geplanten Entnahmeorts</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">melden der zuständigen Behörde am Ende jedes Kalender- </STRING></STRING>bzw. <STRING STRIKE="on">der geplanten Entnahmeorte und das Datum oder</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Steuerjahres</STRING></STRING> die <STRING STRIKE="on">Daten der Entnahme melden</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Menge an zugelassenen Erhaltungsmischungen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 301]</STRING></P><P><NO.P>4.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Erzeugung von direkt geernteten Erhaltungsmischungen</STRING></P><P>Direkt geerntete Erhaltungsmischungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Eine Saatgutmischung, die im <STRING STRIKE="on">Quellgebiet</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiet</STRING></STRING> entnommen wurde (im Folgenden „direkt geerntete Erhaltungsmischung“), muss an einem Ort entnommen werden, an dem 40 Jahre lang vor dem Datum der Zulassung kein Saatgut ausgesät wurde.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 302]</STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>Der prozentuale Anteil der einzelnen Bestandteile an den direkt geernteten Erhaltungsmischungen, bei denen es sich um Arten und gegebenenfalls Unterarten handelt, muss dafür geeignet sein, die Art des Lebensraums des Quellgebiets wiederherzustellen.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Die zuständigen Behörden können während der Wachstumsperiode in geeigneten Intervallen und während der Entnahmetätigkeiten Sichtkontrollen an den Entnahmeorten durchführen, um sicherzustellen, dass die Mischung die Anforderungen für diese Erhaltungsmischungen erfüllt; die Ergebnisse dieser Sichtkontrollen sind festzuhalten.</P><P><NO.P>e)</NO.P>Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt; diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.</P><P><NO.P>f)</NO.P>Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und müssen ausreichen, um die in Buchstabe e genannte Prüfung durchzuführen.</P><P><NO.P>5.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Erzeugung von vermehrten Erhaltungsmischungen</STRING></P><P>Das Saatgut von Erhaltungsmischungen kann auch von einem zugelassenen Unternehmer nach dem folgenden Verfahren vermehrt werden:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Das Saatgut der einzelnen Arten wird im <STRING STRIKE="on">Quellgebiet</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ursprungsgebiet</STRING></STRING> entnommen, oder es handelt sich um direkt geerntete Erhaltungsmischungen, die von anderen Unternehmern angekauft wurden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 303]</STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING STRIKE="on">Das in Buchstabe a genannte Saatgut wird außerhalb des Quellgebiets nach Arten getrennt vermehrt. Die Vermehrung ist über fünf Generationen zulässig.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 304]</STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P>Das Saatgut dieser Arten wird anschließend vermischt, um eine Mischung herzustellen, die sich aus den Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzt, die für die Art des Lebensraums im Quellgebiet typisch sind.</P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING STRIKE="on">Diese Mischung kann auch Saatgut von Arten enthalten, die in Anhang I Teil A aufgeführt sind und die konventionell erzeugt wurden, wenn sie Buchstabe c entsprechen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 305]</STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>Das entnommene Saatgut, mit dem eine Erhaltungsmischung vermehrt wird, muss in seinem Quellgebiet an einem Entnahmeort entnommen worden sein, an dem vor dem Datum der Zulassung 40 Jahre lang durch den Unternehmer gemäß Nummer 3 kein Saatgut ausgesät wurde.</P><P><NO.P>f)</NO.P>Das Saatgut einer vermehrten Erhaltungsmischung muss sich aus Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzen, die typisch für die Art des Lebensraums im Quellgebiet und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.</P><P><NO.P>g)</NO.P>Die Keimfähigkeit der in Buchstabe f genannten Bestandteile muss ausreichen, um die Art des Lebensraums im Quellgebiet wiederherzustellen.</P><P><NO.P>h)</NO.P>Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe <STRING STRIKE="on">g</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">f</STRING></STRING> erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 306]</STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P>Die Bestandteile einer vermehrten Erhaltungsmischung, bei denen es sich um Saatgut der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten handelt, müssen die Anforderungen an Standardsaatgut für die betreffenden Arten erfüllen, um vermischt werden zu können.</P><P><NO.P>j)</NO.P>Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht des Mitgliedstaats durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.</P><P><NO.P>k)</NO.P>Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und sind ausreichend, um die in Buchstabe j genannte Prüfung durchzuführen.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG VI</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON PVM AUS HETEROGENEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 27 ABSATZ 2</STRING></STRING></STI><P><NO.P>A.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Mitteilung über heterogenes Material</STRING></P><P>PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27 Absatz 2 darf in Verkehr gebracht werden, nachdem der Unternehmer den zuständigen Behörden eine Mitteilung über das heterogene Material in Form eines Dossiers übermittelt hat, das Folgendes enthält:</P><P><NO.P>a)</NO.P>die Kontaktangaben des Antragstellers,</P><P><NO.P>b)</NO.P>die Arten und die Bezeichnung des heterogenen Materials,</P><P><NO.P>c)</NO.P>die Beschreibung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B,</P><P><NO.P>d)</NO.P>eine Erklärung durch den Antragsteller über die Richtigkeit der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c,</P><P><NO.P>e)</NO.P>eine repräsentative Probe.</P><P>Die Mitteilung wird per Einschreiben oder mittels jedes anderen von den zuständigen Behörden zugelassenen Kommunikationsmittels mit Empfangsbestätigung versandt. Drei Monate nach dem auf dem Rückschein angegebenen Datum unter der Voraussetzung, dass keine zusätzlichen Informationen verlangt wurden oder dem Anbieter keine förmliche Ablehnung aufgrund der Unvollständigkeit der Mitteilung übermittelt wurde, gilt die Mitteilung und ihr Inhalt als von der zuständigen Behörde anerkannt, und das heterogene Material wird in das Register für heterogenes Material aufgenommen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Aufnahme in das Register bleibt für den offiziellen Unternehmer kostenlos.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 307]</STRING></P><P><NO.P>B.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Beschreibung des heterogenen Materials </STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>Die Beschreibung des heterogenen Materials umfasst jedes der folgenden Elemente:</P><P><NO.P>a)</NO.P>eine Beschreibung seiner Merkmale, einschließlich:</P><P><NO.P>i)</NO.P>der phänotypischen Charakterisierung der wesentlichen Merkmale, die dem Material gemeinsam sind, zusammen mit der Beschreibung der Heterogenität des Materials durch Charakterisierung der phänotypischen Vielfalt, die zwischen den einzelnen Vermehrungseinheiten zu beobachten ist,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>der Dokumentation seiner relevanten Merkmale, einschließlich agronomischer Aspekte beispielsweise hinsichtlich Ertrag, Ertragsstabilität, Eignung für extensive Bewirtschaftungsformen, Leistung, Resistenz gegen abiotischen Stress, Krankheitsresistenz, Qualitätsparameter, Geschmack oder Farbe,</P><P><NO.P>iii)</NO.P>aller verfügbaren Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die unter Ziffer ii genannten Merkmale,</P><P><NO.P>b)</NO.P>einer Beschreibung der Art der Technik, die für die Züchtungs- oder Erzeugungsmethode des heterogenen Materials eingesetzt wurde,</P><P><NO.P>c)</NO.P>einer Beschreibung des Elternmaterials, das für die Züchtung oder Erzeugung des heterogenen Materials verwendet wurde, und des eigenen Erzeugungskontrollprogramms, das der betreffende Unternehmer hinsichtlich der Praktiken gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet,</P><P><NO.P>d)</NO.P>einer Beschreibung der On-Farm-Bewirtschaftungs- und Auslesepraktiken in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls des Elternmaterials in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,</P><P><NO.P>e)</NO.P>eines Verweises auf das Land der Züchtung oder der Erzeugung mit Angaben zum Erzeugungsjahr und einer Beschreibung der Boden- und Klimaverhältnisse.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Das heterogene Material kann durch eine der folgenden Techniken <STRING STRIKE="on">erzeugt werden</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entstehen</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 308]</STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P>Kreuzung verschiedener Arten von Elternmaterial unter Verwendung von Kreuzungsprotokollen zur Erzeugung von vielfältigem heterogenem Material durch Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche und/oder menschliche Auslese des Bestands, sofern dieses Material ein hohes Maß an genetischer Vielfalt aufweist,</P><P><NO.P>b)</NO.P>On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich Auslese, Erstellung oder Erhaltung von Material, das durch ein hohes Maß an genetischer Vielfalt gekennzeichnet ist,</P><P><NO.P>c)</NO.P>jede andere Technik zur Züchtung oder Erzeugung von heterogenem Material unter Berücksichtigung besonderer Vermehrungsmerkmale.</P><P><NO.P>C.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an die Identität von Partien von PVM aus heterogenem Material</STRING></P><P>PVM aus heterogenem Material muss auf der Grundlage aller folgenden Elemente identifizierbar sein:</P><P><NO.P>a)</NO.P>das Anfangsmaterial und das Produktionssystem, das bei der Kreuzung für die Erzeugung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet wurde, oder die Geschichte des Materials und der On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich der Frage, ob die Auslese natürlich und/oder durch menschliches Eingreifen erfolgt ist, in den Fällen von Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,</P><P><NO.P>b)</NO.P>das Land der Züchtung oder der Erzeugung und</P><P><NO.P>c)</NO.P>die Charakterisierung der gemeinsamen wesentlichen Merkmale und der phänotypischen Heterogenität des Materials.</P><P><NO.P>D.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an die gesundheitliche Qualität, die technische Reinheit und die Keimfähigkeit von PVM aus heterogenem Material</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>PVM aus heterogenem Material muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen erfüllen,</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">denen entsprechen, die für die niedrigste Kategorie für die betreffende Art festgelegt sind, einschließlich der</STRING></STRING> Anforderungen an die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Saatguts und die Qualitätsanforderungen für anderes Material <STRING STRIKE="on">der niedrigsten Kategorie</STRING> für die <STRING STRIKE="on">jeweilige Art erfüllen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Anhang IV aufgeführten Arten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 309]</STRING></P><P>Im Falle von Mängeln oder eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Abweichend von Buchstabe D Absatz 1 dürfen Unternehmer PVM aus heterogenem Material in Verkehr bringen, das die Anforderungen an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, sofern der Unternehmer die Keimfähigkeit des betreffenden PVM auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung angibt.</P><P><NO.P>E.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von PVM aus heterogenem Material</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>PVM aus heterogenem Material ist in Kleinpackungen und in den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen zu verpacken. Es darf nur dann in anderen Verpackungen oder Behältern enthalten sein, wenn diese so verschlossen sind, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass die Verpackung oder das Behältnis Anzeichen einer Manipulation zeigt.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Der Unternehmer bringt auf den Verpackungen oder Behältern von PVM aus heterogenem Material ein Etikett in mindestens einer der Amtssprachen der Union an.</P><P>Dieses Etikett</P><P><NO.P>i)</NO.P>ist lesbar, auf einer Seite bedruckt oder beschriftet, neu ausgestellt und gut sichtbar,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>enthält die in Buchstabe G dieses Anhangs genannten Informationen, es sei denn, diese Verpackung oder der Behälter wurde direkt mit diesen Informationen bedruckt oder beschriftet,</P><P><NO.P>iii)</NO.P>ist gelb mit einem grünen diagonalen Kreuz.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Bei kleinen, transparenten Verpackungen kann das Etikett innerhalb der Verpackung positioniert werden, sofern es deutlich lesbar ist.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Abweichend von Buchstabe E Absätze 1 und 2 darf PVM aus heterogenem Material in verschlossenen und etikettierten Verpackungen und Behältnissen an Endnutzer in ungekennzeichneten und nicht versiegelten Verpackungen bis zu den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen verkauft werden, wenn der Käufer auf Anfrage schriftlich zum Zeitpunkt der Lieferung über die Art, die Bezeichnung des heterogenen Materials und die Referenznummer der Partie unterrichtet wird.</P><P><NO.P>F.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Erhaltung von heterogenem Material</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>Wenn eine Erhaltung möglich ist, bewahrt der Unternehmer, der das heterogene Material den zuständigen Behörden mitgeteilt hat, die Hauptmerkmale des Materials zum Zeitpunkt der Mitteilung, indem er es so lange erhält, wie es auf dem Markt bleibt.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Die Erhaltung erfolgt nach anerkannten Verfahren, die an die Erhaltung dieses heterogenen Materials angepasst sind. Der für die Erhaltung verantwortliche Unternehmer führt Aufzeichnungen über die Dauer und den Inhalt der Erhaltung.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zu allen Aufzeichnungen, die von dem für das Material verantwortlichen Unternehmer aufbewahrt werden, um die Erhaltung des Materials zu überprüfen. Der Unternehmer bewahrt diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, nachdem das heterogene Material nicht mehr in Verkehr gebracht wird.</P><P><NO.P>G.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Inhalt des Etiketts der Verpackungen</STRING></P><P>PVM aus heterogenem Material wird in Verpackungen in Verkehr gebracht, die mit einem Etikett mit den folgenden Angaben versehen sind:</P><P><NO.P>1.</NO.P>der Bezeichnung des heterogenen Materials und dem Vermerk „Heterogenes Material“,</P><P><NO.P>2.</NO.P>dem Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,</P><P><NO.P>3.</NO.P>dem Namen und der Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode,</P><P><NO.P>4.</NO.P>dem Erzeugerland,</P><P><NO.P>5.</NO.P>der Bezugsnummer der Partie, die von dem für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmer vergeben wird,</P><P><NO.P>6.</NO.P>dem Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „Verschlossen“,</P><P><NO.P>7.</NO.P>der Art, zumindest der botanischen Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,</P><P><NO.P>8.</NO.P>dem angegebenen Netto- oder Bruttogewicht oder der angegebenen Zahl bei PVM, ausgenommen Kleinpackungen,</P><P><NO.P>9.</NO.P>bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen einer Angabe der Art des Zusatzes und dem ungefähren Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht und</P><P><NO.P>10.</NO.P>gegebenenfalls der Keimfähigkeit.</P><P><NO.P>H.</NO.P>	<STRING BOLD="on">Höchstmengen an PVM aus heterogenem Material in Kleinverpackungen </STRING></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="76.02*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="23.98*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on">Arten</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on">Nettohöchstmasse (kg)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P><STRING STRIKE="on">Futterpflanzen</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING STRIKE="on">10</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 310]</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Rüben</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Getreide</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>30</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Öl- und Faserpflanzen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Kartoffel/Erdapfel</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>30</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Gemüse:</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Hülsenfrüchte</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>0,5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Alle anderen Gemüsearten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>0,1</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG VII</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">INHALT DER NATIONALEN SORTENREGISTER UND DES SORTENREGISTERS DER UNION GEMÄẞ ARTIKEL 46</STRING></STRING></STI><P>Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle folgenden Elemente:</P><P><NO.P>(a)</NO.P>den Namen der Gattung oder Art, zu der die Sorte gehört,</P><P><NO.P>(b)</NO.P>die Bezeichnung der Sorte und – für Sorten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden – gegebenenfalls andere alternative Bezeichnungen, die für diese Sorte verwendet wurden,</P><P><NO.P>(c)</NO.P>den Namen und gegebenenfalls die Bezugsnummer des Antragstellers,</P><P><NO.P>(d)</NO.P>das Datum der Registrierung der Sorte und gegebenenfalls der Verlängerung der Registrierung,</P><P><NO.P>(e)</NO.P>das Datum, an dem die Geltungsdauer der Registrierung abläuft,</P><P><NO.P>(f)</NO.P>einen Verweis auf den Link der Datei, in der die amtliche Beschreibung der Sorte oder, falls zutreffend, die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte zu finden ist,</P><P><NO.P>(g)</NO.P>bei <STRING STRIKE="on">Sorten mit</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhaltungssorten eine</STRING></STRING> amtlich <STRING STRIKE="on">anerkannter</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anerkannte</STRING></STRING> Beschreibung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> gegebenenfalls die Angabe der Region(en), in der bzw. in denen diese Sorte traditionell angebaut wird und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– bei neu gezüchteten Erhaltungssorten –</STRING></STRING> an <STRING STRIKE="on">deren natürliche Gegebenheiten</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">welche lokalen Anbaubedingungen</STRING></STRING> sie angepasst ist <STRING STRIKE="on">(„Ursprungsregion(en)“)</STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 311]</STRING></P><P><NO.P>(h)</NO.P>den Namen der Person, die für die Erhaltung einer Sorte zuständig ist,</P><P><NO.P>(i)</NO.P>die Namen der Mitgliedstaaten, die die jeweiligen nationalen Sortenregister eingerichtet haben,</P><P><NO.P>(j)</NO.P>die Bezugsnummer, unter der die Sorte in die nationalen Sortenregister eingetragen wurde,</P><P><NO.P>(k)</NO.P>gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine „für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorte“ ist,</P><P><NO.P>(l)</NO.P>gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht,</P><P><NO.P>(m)</NO.P>gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine Komponentensorte einer anderen eingetragenen Sorte ist,</P><P><NO.P>(n)</NO.P>gegebenenfalls den Hinweis, dass der Sorte zugehöriges PVM nur in Form von Unterlagen erzeugt und in Verkehr gebracht wird,</P><P><NO.P>(o)</NO.P>gegebenenfalls einen Verweis auf den Link zu der Datei, in der die Ergebnisse der Prüfungen in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 zu finden sind,</P><P><NO.P>(p)</NO.P>gegebenenfalls die Angabe der Vermehrungsmethode der Sorte, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine hybride oder eine synthetische Sorte handelt,</P><P><NO.P>(q)</NO.P>gegebenenfalls die Angabe, ob die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein) enthält oder aus einer solchen besteht, sowie die Kennnummer(n) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des [NGT-Vorschlags], die der bzw. den NGT-Pflanze(n) der Kategorie 1 zugewiesen wurde(n), von der sie stammt bzw. von denen sie stammen,</P><P><NO.P>(r)</NO.P>gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht,</P><P><NO.P>(s)</NO.P>gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte herbizidtolerant ist, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen,</P><P><NO.P>(t)</NO.P>gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte andere Merkmale <STRING STRIKE="on">als</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufweist,</STRING></STRING> die <STRING STRIKE="on">unter Buchstabe s genannten aufweist</STRING> z<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">u unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können</STRING></STRING>, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 312]</STRING></P><P><NO.P>ta)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls die jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums an der Sorte, ihren Komponenten, Merkmalen und dem Entwicklungsprozess, gegebenenfalls und sofern angemessen einschließlich der Anzahl der einschlägigen erteilten oder anhängigen Patente, die die zuständige Behörde vorlegen und aktualisieren muss;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 313]</STRING></P><P><NO.P>tb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls eine Beschreibung der für die Entwicklung der Sorte eingesetzten Züchtungsverfahren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 314]</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">Anhang VIIa</STRING></STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">HÖCHSTMENGEN FÜR DIE DYNAMISCHE ERHALTUNG</STRING></STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Menge gilt pro natürliche oder juristische Person, Jahr und Sorte/Akzession/Ökotyp/pflanzengenetische Ressource.</STRING></STRING></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="77.24*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="22.76*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arten</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nettohöchstmasse (kg)</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Futterpflanzen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">20</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rüben</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">20</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Getreide</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">200</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Öl- und Faserpflanzen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">20</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kartoffel/Erdapfel</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1000</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemüse:</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P/></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hülsenfrüchte</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">75</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle anderen Samen von Gemüse</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">0,5</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vegetativ vermehrtes Gemüse</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">500 Pflanzen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vermehrungsmaterial von Obst und Weinreben</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">150 Bestände</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on"> [Abänd. 315]</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG VIII</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ENTSPRECHUNGSTABELLEN</STRING></STRING></STI><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="50*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Richtlinie 66/401/EG des Rates</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="BOTTOM"><P><STRING BOLD="on">Vorliegende Verordnung</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2, Artikel 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2, 3 und 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B Nummer 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 83</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe B</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 20</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 20</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7, Artikel 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 34</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 31, Artikel 32</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 63</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 1a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10, Artikel 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 1b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10, Artikel 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 23</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10d</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 21, Artikel 22</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 38</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7, Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 35, Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 35, Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 19 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 24</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 19 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 40</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 20</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 24</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 21</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 76</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 21a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 22</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 22a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7, 26 und 22</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 23</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 83</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 23a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 24</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang II</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang III</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7, Artikel 13</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang IV</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang V</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 35</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="50*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Richtlinie 66/402/EG des Rates</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="BOTTOM"><P><STRING BOLD="on">Vorliegende Verordnung</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Ca</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3, Artikel 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 20, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7, Artikel 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 34</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 31, Artikel 32</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 63</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 1a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10, Artikel 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 1b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10, Artikel 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 23</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 21</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 38</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7, Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 35, Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 35, Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 19 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 24</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 19 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" 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COLNAME="C1"><P>Artikel 23a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 24</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang II</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang III</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang IV</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang V</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 35</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="50*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Richtlinie 68/193/EWG des Rates</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="BOTTOM"><P><STRING BOLD="on">Vorliegende Verordnung</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7, Artikel 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Anhang II Teil E, Anhang III Teil E</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5b Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 48</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5b Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 50</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5b Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 49</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5ba Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5ba Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5ba Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5d</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5e</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 71 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5f</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1, Anhang VII</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5g</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 72</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 80</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 40</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 38</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 38</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 76</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 17a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absätze 4 und 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 18a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" 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COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="50*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Richtlinie 2002/53/EG des Rates</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="BOTTOM"><P><STRING BOLD="on">Vorliegende Verordnung</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 50</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 49</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 52</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 59</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 63</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 46, Anhang VII</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absätze 2 und 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 54</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a, Anhang VII</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 46, Anhang VII</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Anhang VII</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 72</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 69 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 69 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 71</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 71</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und g</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 45</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 37</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 19</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 20 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 20 Absätze 2 und 3</P></ENTRY><ENTRY 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Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 80</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 6, Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 34, Artikel 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 63</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 24, Artikel 25</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13, Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15 Artikel 17 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13, 14 und 23</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 18</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15, Artikel 17 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15, Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 19</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 38</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 20</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 21 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 15, Anhang II</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 21 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15, Artikel 17 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 21 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 22 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 6, Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 22 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 23 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 23 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 24</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 25 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 80</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 25 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 26</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 27</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 28</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 76</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 29</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 30</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 30a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 31</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 32</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 33</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 34</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 83</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 35</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 83</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang II</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang III</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang IV</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe m, Artikel 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang V</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang VI</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="50*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Richtlinie 2002/55/EG des Rates</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="BOTTOM"><P><STRING BOLD="on">Vorliegende Verordnung</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 45</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 26</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 48</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 50</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 49</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absätze 1 und 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 59</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 63</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 56</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44, Artikel 72</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 54</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 3, Anhang VII</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 72</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 69</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 70</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 71</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 71</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und g</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 45</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 37</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 19</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 44 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 20</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 20</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 21</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absätze 4 und 6, Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 22</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 34, Artikel 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 23 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 23 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 24</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 25</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 24, Artikel 25</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 26</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 27</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 28</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 29</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14, Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 30</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14, Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 31</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 32</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 33</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 38</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 34</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 35</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 36 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 6, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 36 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15, Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 36 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 37</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 38</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 39 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 80</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 39 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 40</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 24, Artikel 25</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 41</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 8 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 42</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 19</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 43</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 44 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 44 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 26</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 45</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 46</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 76</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 47</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 48</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 26</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 49</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 50</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 51</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 52</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 83</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 53</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 83</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang II</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang III</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang IV</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang V</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe m</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang VI</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang VII</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="50*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Richtlinie 2002/56/EG des Rates</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="BOTTOM"><P><STRING BOLD="on">Vorliegende Verordnung</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 20</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15, Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" 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COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 22</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 23 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 80</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 23 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 24</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 25</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 76</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 26</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 27</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 26</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 28</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 29</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 30</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 83</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 31</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 83</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang II</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang III</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang IV</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Anhang V</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="50*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Richtlinie 2002/57/EG des Rates</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="BOTTOM"><P><STRING BOLD="on">Vorliegende Verordnung</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 1, Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2, Artikel 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2, Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 3a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 10, Artikel 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY 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COLWIDTH="50*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Richtlinie 2008/90/EG des Rates</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="BOTTOM"><P><STRING BOLD="on">Vorliegende Verordnung</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 1, Artikel 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Nummer 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Nummer 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 4, Artikel 29</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 41</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 7, Artikel 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 42</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1, Artikel 54</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 47 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13, Artikel 18</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 13 Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 15, Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Nummer 4, Artikel 29, Artikel 30</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 80</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 14</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 24, Artikel 25</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 15</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 80</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 16</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 19</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 19</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Artikel 76</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 20</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Artikel 21</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" 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