<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF4" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0342</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Erzeugung und Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0142/2024 - Berichterstatter: Herbert Dorfmann)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) (COM(2023)0415 – C9-0237/2023 – 2023/0228(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0415),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0237/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj<STRING ITALIC="on">.</STRING></FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0142/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0228</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut)</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C 199 vom 14.7.1999, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 15.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>[nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,]</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<FOOTNOTE><FIELD>Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom … Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom …</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17).</FIELD></FOOTNOTE> enthält Vorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut (im Folgenden „FVG“).</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Etwa 45 % der Landfläche der Union sind mit Wald bedeckt, der eine multifunktionale Rolle erfüllt, die gesellschaftliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, ökologische und kulturelle Funktionen umfasst. Wälder spielen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem </STRING></STRING>als Kohlenstoffsenke eine bedeutende Rolle in der Klimaschutzpolitik. Hochwertiges, an das Klima angepasstes und <STRING STRIKE="on">vielfältiges</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diversifiziertes</STRING></STRING> FVG ist unerlässlich, um diesen Bedarf zu decken.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Angesichts neuer technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen, der Überarbeitung der Regeln und Vorschriften des Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss des Rates zur Einrichtung des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel [OECD/LEGAL/0355].</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“), der neuen politischen Prioritäten der Union in Bezug auf Nachhaltigkeit, die Anpassung an den Klimawandel und die biologische Vielfalt und insbesondere des europäischen Grünen Deals<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).</FIELD></FOOTNOTE> sowie der bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte für den Rechtsakt die Form einer Verordnung gewählt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird das Ziel verfolgt, die Erzeugung und Nutzung von Samen, Pflanzenteilen und Pflanzen zu fördern, die auf eine Weise gewonnen, verarbeitet und in Verkehr gebracht wurden, die eine hohe Qualität und Verfügbarkeit von FVG sicherstellt. Aufgrund der Dauer der Waldzyklen und der Kosten von Pflanzungen und langfristigen Forstinvestitionen ist es entscheidend, dass die Forstwirte absolut zuverlässige Informationen über die Herkunft und die genetischen Merkmale von FVG erhalten, das sie für die Pflanzung verwenden. Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird dieser Bedarf durch die Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit erfüllt. Es spielt eine zentrale Rolle bei der Anpassung der weltweiten Wälder an die sich ändernden klimatischen Bedingungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Erhaltung der Artenvielfalt und der Sicherstellung einer hohen genetischen Vielfalt innerhalb der Arten und Saatgutpartien, wodurch das Anpassungspotenzial von FVG für die künftige Wiederbepflanzung von Gebieten mit Bäumen (im Folgenden „Wiederaufforstung“) und die Einrichtung neuer Waldflächen (im Folgenden „Aufforstung“) erhöht wird. Eine Wiederaufforstung kann erforderlich sein, wenn Teile eines bestehenden Waldes von Extremwetterereignissen, Waldbränden, Ausbrüchen von Krankheiten oder Schädlingsbefall oder anderen Katastrophen betroffen sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die Kommission verpflichtet, den Klimawandel und umweltbezogene Herausforderungen anzugehen. Er hat zum Ziel, die Wirtschaft der Union zugunsten einer nachhaltigen Zukunft umzugestalten. Die Unionsvorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG müssen mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Verwirklichung der Klimaneutralität<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und mit den drei Strategien zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals in Einklang stehen: der neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).</FIELD></FOOTNOTE>, der neuen EU-Waldstrategie für 2030<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Neue EU-Waldstrategie für 2030 (COM(2021) 572 final).</FIELD></FOOTNOTE> und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).</FIELD></FOOTNOTE>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sind die einschlägigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaveränderungen sicherzustellen. Eines der Ziele der neuen EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel ist es daher, die Fähigkeit der Union, sich an den Klimawandel anzupassen, rasch zu verbessern, u. a. durch die Änderung der Vorschriften über FVG. Durch die Rechtsvorschriften der Union sollten die unionsweite Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG gefördert werden. In diesem Sinne sollte die in der Richtlinie 1999/105/EG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Zulassung von bestimmtem Ausgangsmaterial zu beschränken und die Abgabe von bestimmtem FVG an den Endnutzer zu untersagen, abgeschafft werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Hauptziele der neuen EU-Waldstrategie für 2030 sind die wirksame Aufforstung sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder in der Union, um die Absorption von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING> zu erhöhen, das Auftreten und das Ausmaß von Waldbränden einzudämmen und die Bioökonomie unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze für die Förderung von Biodiversität voranzubringen. Die Gewährleistung der Wiederherstellung der Wälder und einer verstärkten nachhaltigen Waldbewirtschaftung ist wesentlich für die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit der Wälder. In diesem Zusammenhang heißt es in der neuen EU-Waldstrategie, dass für die Anpassung von Wäldern an den Klimawandel und ihre Wiederherstellung nach Klimaschäden geeignetes FVG in großen Mengen benötigt wird. Hierfür müssen Anstrengungen unternommen werden, um die forstgenetischen Ressourcen, von denen eine klimaresistentere Waldwirtschaft abhängt, zu sichern und nachhaltig zu nutzen. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Erzeugung und Verfügbarkeit von solchem FVG zu erhöhen, um besser über seine Eignung für künftige klimatische und ökologische Bedingungen zu informieren und um seine kooperative Erzeugung und Weitergabe über nationale Grenzen hinweg innerhalb der Union zu verbessern. Unternehmer sollten daher verpflichtet werden, die Nutzer vorab über die Eignung von FVG für die klimatischen und ökologischen Bedingungen zu informieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>In der Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel verfolgt, die biologische Vielfalt der Union bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen. Im Rahmen dieser Strategie sollen die Rechtsvorschriften der Union auf die Erhaltung der Artenvielfalt ausgerichtet werden und sie sollen eine hohe genetische <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Qualität und </STRING></STRING>Vielfalt innerhalb der Arten und Saatgutpartien gewährleisten. Damit soll die Versorgung mit qualitativ hochwertigem und genetisch <STRING STRIKE="on">vielfältigem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diversifiziertem</STRING></STRING> FVG erleichtert werden, das an die derzeitigen und prognostizierten zukünftigen klimatischen Bedingungen angepasst ist. Die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Vielfalt der Wälder, einschließlich der genetischen Vielfalt der Bäume, sind wesentlich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und für die Förderung der Anpassung der Wälder an den Klimawandel. Unter diese Verordnung fallende Baumarten und künstliche Hybride sollten den örtlichen Bedingungen genetisch angepasst und von hoher Qualität sein.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Es gibt eine langfristige grenzüberschreitende Dimension aufgrund der Tatsache, dass sich die bereits beobachtete Migration der Vegetationszonen nach Norden in den kommenden Jahrzehnten deutlich beschleunigen dürfte. Daher ist die Anforderung dieser Verordnung, Informationen über die Zonen bereitzustellen, in denen Samen ausgepflanzt werden können oder FVG an die örtlichen Bedingungen angepasst ist, für die Forstwirte äußerst nützlich. Die zuständigen Behörden sollten daher Zonen ausweisen, für deren lokale Bedingungen sich Samen eignen und in denen diese ausgesät werden können (im Folgenden „Samenübertragungszonen“). Ebenso sollten sie Gebiete ausweisen, an deren lokale Bedingungen FVG angepasst ist (im Folgenden „Einsatzgebiete“).</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>In der Richtlinie 1999/105/EG wird FVG in Bezug auf seine Bedeutung für forstliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon definiert, aber sie bleibt vage in Bezug auf die forstlichen Zwecke. Der Klarheit halber werden im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Zwecke aufgeführt, für die die Nutzung von hochwertigem FVG wichtig ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>FVG kann für die Aufforstung/Wiederaufforstung und sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen sowie für verschiedene Zwecke wie die Erzeugung von Holz und Biomaterialien, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Wiederherstellung von Waldökosystemen, die Anpassung an den Klimawandel, den Klimaschutz und die Erhaltung der nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen erzeugt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Forschung hat gezeigt, dass die Bewertung und Zulassung des Ausgangsmaterials in Bezug auf den besonderen Zweck, für den das FVG verwendet werden soll, von entscheidender Bedeutung ist. Darüber hinaus wirkt sich die Pflanzung von hochwertigem FVG am richtigen Ort positiv auf den Zweck aus, für den dieses FVG verwendet wird. Der richtige Ort ist der Ort, an dem das FVG genetisch und phänotypisch dem Standort angepasst ist, an dem es angebaut wird, einschließlich der entsprechenden Klimaprojektionen für den Ort.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Um angesichts der gestiegenen Nachfrage nach FVG für eine ausreichende Versorgung mit FVG zu sorgen, sind tatsächliche oder potenzielle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit FVG innerhalb der Union möglicherweise behindern. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn in den jeweiligen Unionsvorschriften über FVG die höchstmöglichen Normen festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Unionsvorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG sollten den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen und nur für bestimmte Arten und künstliche Hybride gelten, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Arten und künstlichen Hybriden sind wichtig für die Erzeugung von FVG für die Aufforstung, Wiederaufforstung und sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen zum Zwecke der Erzeugung von Holz und Biomaterialien, der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Wiederherstellung von Waldökosystemen, der Anpassung an den Klimawandel, des Klimaschutzes und der Erhaltung der nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von hochwertigem FVG zu gewährleisten. Um zur Schaffung widerstandsfähiger Wälder und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen beizutragen, sollten Nutzer vor dem Kauf von FVG über die Eignung dieses FVG für die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es verwendet werden soll, informiert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Um sicherzustellen, dass das zertifizierte FVG an die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es ausgepflanzt wird, angepasst ist, sollten die zuständigen Behörden die Nachhaltigkeitsmerkmale des Ausgangsmaterials während des Zulassungsverfahrens für dieses Ausgangsmaterial bewerten. Diese Nachhaltigkeitsmerkmale sollten sich auf die Anpassung dieses Ausgangsmaterials an die klimatischen und ökologischen Bedingungen sowie auf die Freiheit der Bäume von Schädlingen und deren Symptomen beziehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>FVG sollte nur von Ausgangsmaterial geerntet werden, das von den zuständigen Behörden bewertet und zugelassen wurde, um die höchstmögliche Qualität dieses FVG zu gewährleisten. Zugelassenes Ausgangsmaterial sollte in einem nationalen Register mit einem eigenen Registerzeichen und mit Verweis auf eine Zulassungseinheit eingetragen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit die Qualität der Samen gewahrt bleibt, sollten die Verpackungen so gestaltet sein, dass sie nach dem Öffnen unbrauchbar werden, sodass sichergestellt ist, dass die Nutzer jede Manipulation der Samen bemerken und sie dazu angehalten werden, den gesamten Inhalt sachgemäß aufzubrauchen, damit eine unsachgemäße Lagerung der Samen oder eine Verwendung, bei der die Samen verderben könnten, unterbunden wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Zur Anpassung an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen internationaler Normen sollte die Verwendung biomolekularer Techniken als ergänzende Methode in das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial eingebunden werden. Mit diesen biomolekularen Techniken sollte es möglich sein, den Ursprung des Ausgangsmaterials zu bewerten oder das Ausgangsmaterial mithilfe von molekularen Markern auf das Vorhandensein von gegen Krankheiten resistenten Merkmalen zu überprüfen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Für sämtliches von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnenes (d. h. geerntetes) FVG sollten die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten ein Stammzertifikat ausstellen. Ein solches Stammzertifikat stellt die Identifizierung des FVG sicher, enthält Informationen über seinen Ursprung und liefert den Nutzern und den für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörden die am besten geeigneten Angaben. Es sollte zulässig sein, das Stammzertifikat in elektronischer Form auszustellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales Verzeichnis der ausgestellten Stammzertifikate einrichten und auf aktuellem Stand halten und dieses Verzeichnis der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Es sollte nur FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial geerntet wurde, in der Folge zertifiziert und in Verkehr gebracht werden dürfen. FVG sollte von den zuständigen Behörden als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ zertifiziert werden und mit einem Verweis auf diese Kategorien in Verkehr gebracht werden. Diese Arten von Kategorien machen deutlich, welche Merkmale des Ausgangsmaterials bewertet wurden, und sie geben Aufschluss über die Qualität des FVG. Bei FVG von minderer Qualität (Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“) wird das Ausgangsmaterial auf seine grundlegenden Merkmale geprüft. Für FVG höherer Qualität (Kategorien „qualifiziert“ und „geprüft“) werden Elternbäume aufgrund herausragender Merkmale und Kreuzungspläne ausgelesen. Bei FVG der Kategorie „qualifiziert“ wird die Überlegenheit des FVG auf der Grundlage der Merkmale der Elternbäume beurteilt. Bei der Kategorie „geprüft“ ist die Überlegenheit dieses FVG entweder im Vergleich mit dem Ausgangsmaterial, von dem dieses FVG geerntet wurde, oder anhand eines Standards nachzuweisen. Für die FVG-Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollten einheitliche Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gelten, um Transparenz, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Integrität des Binnenmarktes zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Die Vorschriften für die Zertifizierung sollten im Falle von FVG, das durch innovative Erzeugungsverfahren und insbesondere durch FVG-Erzeugungstechniken zur Erzeugung eines bestimmten Typs von FVG erzeugt wurde, nämlich Klonen, präzisiert werden. Da sich der Erzeugungsort dieser Klone vom Standort des ursprünglichen Baums (d. h. des Ausgangsmaterials), von dem der Klon stammt bzw. die Klone stammen, unterscheiden kann, sollten die Vorschriften geändert werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Die Anforderungen an Ausgangsmaterial, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, unterscheiden sich von denen an Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke bestimmt ist, da für diese beiden Typen von Ausgangsmaterial unterschiedliche Auslesekriterien gelten. Zum Zweck der Erhaltung und einer nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen <STRING STRIKE="on">sollten alle</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte eine Höchstzahl der</STRING></STRING> Bäume eines Baumbestands im Wald erhalten bleiben. Dies ist erforderlich, um zur Erhöhung der genetischen Vielfalt innerhalb einer einzigen Baumart beizutragen. Andererseits sollten bei Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke bestimmt ist, nur Bäume mit günstigen Merkmalen ausgewählt werden. <STRING STRIKE="on">Die Mitgliedstaaten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer</STRING></STRING> sollten daher die Möglichkeit haben, von den geltenden Vorschriften für die Zulassung von Ausgangsmaterial abzuweichen und Ausgangsmaterial, das für die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, der zuständigen Behörde zu melden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Die Kategorie „quellengesichert“ ist die Mindestnorm, die für das Inverkehrbringen von FVG erforderlich ist, da eine phänotypische Auslese aus dem Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, kaum oder gar nicht stattgefunden hat. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Unternehmer Aufzeichnungen über den Standort des Ausgangsmaterials (d. h. die Herkunft), von dem das FVG gewonnen wird, führen. Der Ursprung dieses Ausgangsmaterials sollte angegeben werden, wenn er bekannt ist. Dies steht im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und den Erfahrungen, die mit der Richtlinie 1999/105/EG gemacht wurden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und in Anwendung der Richtlinie 1999/105/EG sollte die zuständige Behörde Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „ausgewählt“ bestimmt ist, auf der Grundlage der Beobachtung der Merkmale dieses Ausgangsmaterials und unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das von diesem Ausgangsmaterial geerntete FVG verwendet werden soll, bewerten. Die Gesamtqualität dieser Kategorie sollte sichergestellt werden. Da die Population ein hohes Maß an Homogenität aufweisen sollte, sollten Bäume, die im Vergleich zur durchschnittlichen Baumgröße in der Gesamtpopulation ungünstige Merkmale (z. B. geringere Größe) aufweisen, entfernt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Zur Erzeugung von FVG der Kategorie „qualifiziert“ sollte der Unternehmer die Bestandteile des Ausgangsmaterials, die bei der Kreuzungsmethode verwendet werden, auf Einzelbaumebene aufgrund ihrer herausragenden Merkmale auswählen, z. B. hinsichtlich der Anpassung an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen. Die zuständige Behörde sollte die Zusammensetzung und die vorgeschlagene Kreuzungsmethode dieser Bestandteile, das Anlageschema, die Isolierungsbedingungen und den Standort dieses Ausgangsmaterials zulassen. Dies ist wichtig, um die Angleichung an die geltenden internationalen Normen gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut zu erreichen und den mit der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>An Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, sollten möglichst strenge Anforderungen gestellt werden. Die Überlegenheit des FVG sollte durch einen Vergleich mit einer oder möglichst mit mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards ermittelt werden. Der Unternehmer wählt diese Standards auf der Grundlage des Zwecks aus, für den das FVG der Kategorie „geprüft“ verwendet werden soll. Besteht der Zweck des FVG in der Anpassung an den Klimawandel, wird das FVG mit Standards verglichen, die hinsichtlich der Anpassung an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen eine gute Leistung aufweisen (z. B. praktische Freiheit von Schädlingen und deren Symptomen). Nach der Auswahl der Bestandteile des Ausgangsmaterials sollte der Unternehmer die Überlegenheit des FVG durch eine Vergleichsprüfung nachweisen oder die Überlegenheit des FVG durch eine genetische Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials beurteilen. Die zuständige Behörde sollte an jedem Schritt dieses Verfahrens beteiligt sein. Sie sollte den Versuchsplan und die Prüfungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials zulassen, die von dem Unternehmer vorgelegten Aufzeichnungen überprüfen und entweder die Ergebnisse der Prüfungen der Überlegenheit des FVG oder die genetische Prüfung zulassen. Dies ist erforderlich, um die Angleichung an die geltenden internationalen Normen gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und andere geltende internationale Normen zu erreichen und den mit der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Die Bewertung von Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, dauert im Durchschnitt zehn Jahre. Um einen schnelleren Marktzugang für FVG der Kategorie „geprüft“ zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solches Ausgangsmaterial in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zuzulassen, während die Bewertung des Ausgangsmaterials noch nicht abgeschlossen ist. Diese Zulassung sollte nur erteilt werden, wenn die vorläufigen Ergebnisse der genetischen Prüfung oder der Vergleichsprüfungen darauf hindeuten, dass dieses Ausgangsmaterial die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen wird, sobald die Prüfungen abgeschlossen sind. Diese frühzeitige Bewertung sollte innerhalb von höchstens zehn Jahren erneut überprüft werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Die Übereinstimmung von FVG mit den Anforderungen der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollte durch Inspektionen bestätigt werden, die von den zuständigen Behörden je nach Kategorie durchgeführt werden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“), und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Genetisch verändertes FVG darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> für den Anbau zugelassen ist und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ angehört. FVG, das mit bestimmten neuen genomischen Verfahren gewonnen wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie einen Verweis auf die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …).</FIELD></FOOTNOTE> ein] erfüllt und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ entspricht.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Das amtliche Etikett sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht oder durch bestimmte neue genomische Verfahren erzeugt wurde.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Unternehmer sollten von der zuständigen Behörde die Zulassung für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ausgabe und </STRING></STRING>den Druck des amtlichen Etiketts für bestimmte Arten und <STRING STRIKE="on">bestimmte FVG-Kategorien</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kategorien von FVG</STRING></STRING> unter amtlicher Aufsicht erhalten<STRING STRIKE="on">. Dadurch erhalten die Unternehmer mehr Flexibilität in Bezug auf das anschließende Inverkehrbringen dieses FVG. Unternehmer dürfen jedoch erst mit dem Druck des Etiketts beginnen</STRING>, wenn<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> alle von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen erfüllt sind und nachdem</STRING></STRING> die zuständige Behörde <STRING STRIKE="on">das betreffende FVG zertifiziert hat</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch eine Prüfung festgestellt hat, dass sie über ausreichende Kompetenz, Infrastruktur und Ressourcen verfügen</STRING></STRING>. Diese Zulassung ist aufgrund des offiziellen Status des amtlichen Etiketts und zur Gewährleistung der höchstmöglichen Qualitätsnormen für die Nutzer von FVG erforderlich. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dadurch erhalten die Unternehmer mehr Flexibilität in Bezug auf das anschließende Inverkehrbringen dieses FVG. </STRING></STRING>Es sollten Vorschriften für den Entzug oder die Änderung dieser Zulassung festgelegt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zusätzliche oder strengere Anforderungen für die Zulassung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Ausgangsmaterial festzulegen. Dadurch könnten nationale oder regionale Ansätze für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG umgesetzt werden, die auf die Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG, den Schutz der Umwelt oder einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen abstellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von FVG gewährleistet werden können, sollten Unternehmer in den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).</FIELD></FOOTNOTE> eingerichteten Registern eingetragen werden. Durch eine solche Registrierung wird der Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer verringert. Sie ist für die Wirksamkeit des amtlichen Unternehmerregisters und zur Vermeidung von doppelten Einträgen erforderlich. Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Unternehmer fallen weitgehend in den Anwendungsbereich des amtlichen Unternehmerregisters gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Vor dem Erwerb von <STRING STRIKE="on">PVM</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">FVG</STRING></STRING> sollten Unternehmer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der zuständigen Behörde und</STRING></STRING> den potenziellen Käufern ihres FVG alle notwendigen Informationen über dessen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Identität und </STRING></STRING>Eignung für die jeweiligen klimatischen und ökologischen Bedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des FVG </STRING></STRING>zur Verfügung stellen, damit sie das FVG auswählen können, das für <STRING STRIKE="on">ihre</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine bestimmte</STRING></STRING> Region am besten geeignet ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Für Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arten Herkunftsgebiete abgrenzen, um ein Gebiet oder Gruppen von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen zu bestimmen, die Ausgangsmaterial mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen aufweisen. Dies ist notwendig, weil das aus diesem Ausgangsmaterial erzeugte FVG unter Bezugnahme auf diese Herkunftsgebiete in Verkehr gebracht wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Um einen wirksamen Überblick und Transparenz in Bezug auf das in der gesamten Union erzeugte und in Verkehr gebrachte FVG zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten und künstlichen Hybriden in elektronischem Format sowie eine nationale Liste, die als Zusammenfassung des nationalen Registers vorgelegt werden sollte, erstellen, veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Aus demselben Grund sollte die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Listen eine Unionsliste des für die Erzeugung von FVG zugelassenen Ausgangsmaterials in elektronischer Form veröffentlichen. Diese Unionsliste sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht oder durch bestimmte neue genomische Verfahren erzeugt wurde.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat sollte einen Notfallplan erstellen und ihn auf dem neuesten Stand halten, um die ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten sicherzustellen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, dem Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, Katastrophen oder anderen Ereignisseen betroffen sind. Es sollten Vorschriften für den <STRING STRIKE="on">Inhalt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inhalt</STRING></STRING> dieses Plans festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei Auftreten solcher Risiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> umgehend,</STRING></STRING> proaktiv und wirksam gehandelt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Inhalt dieses Plans <STRING STRIKE="on">an die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Übereinstimmung mit den</STRING></STRING> besonderen klimatischen und ökologischen Bedingungen in ihrem Hoheitsgebiet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> festzulegen, und sie sollten die Möglichkeit haben, diesen Inhalt im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse</STRING></STRING> anzupassen. Diese Anforderung spiegelt auch die allgemeinen Vorsorgemaßnahmen wider, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).</FIELD></FOOTNOTE> auf freiwilliger Basis ergreifen sollten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission sollte auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats die Ausarbeitung des Plans und gegebenenfalls seine Aktualisierung durch technische Hilfe unterstützen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>FVG sollte auf allen Stufen der Erzeugung durch den Verweis auf die einzelnen Zulassungseinheiten getrennt gehalten werden. Diese Zulassungseinheiten sollten in Partien erzeugt und in Verkehr gebracht werden, die hinreichend homogen und von anderen Partien von FVG unterscheidbar sein müssen. Es sollte zwischen Saatgutpartien und Pflanzenpartien unterschieden werden, um den Typ des FVG zu identifizieren und die Rückverfolgbarkeit bis zu dem zugelassenen Ausgangsmaterial, von dem FVG geerntet wurde, sicherzustellen. Dadurch werden die Identität und die Qualität dieses FVG erhalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Samen sollten nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmten Qualitätsnormen entsprechen. Sie sollten gekennzeichnet und nur in verschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, damit ihre angemessene Identifizierung, Qualität und Rückverfolgbarkeit ermöglicht werden und Betrug vermieden wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Zur Verwirklichung des Ziels der europäischen Digitalstrategie<FOOTNOTE><FIELD>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021)0118).</FIELD></FOOTNOTE>, dass die Umstellung auf digitale Technologien den Menschen und den Unternehmen dient, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften über die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die zur Ausstellung eines Stammzertifikats und eines amtlichen Etiketts ergriffen werden, und über die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang zu ihnen und ihre Verwendung erleichtert werden, festzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Im Fall vorübergehender Schwierigkeiten beim Ernten von FVG von bestimmten Arten in ausreichenden Mengen sollte unter bestimmten Bedingungen Ausgangsmaterial, das weniger strenge Anforderungen erfüllt, vorübergehend zugelassen werden können. Diese niedrigeren Anforderungen sollten sich auf die Zulassung von Ausgangsmaterial beziehen, das für die Erzeugung verschiedener Kategorien von FVG bestimmt ist. Dies ist erforderlich, um unter widrigen Umständen ein flexibles Vorgehen sicherzustellen und Störungen des Binnenmarktes für FVG zu vermeiden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>FVG sollte nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gleichwertig sind. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass dieses eingeführte FVG dieselbe Qualität aufweist wie das in der Union erzeugte FVG.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass bei der Einfuhr von FVG nicht nur Standards der Union eingehalten werden, sondern dass dabei auch ein nützlicher Beitrag zur Vielfalt und Nachhaltigkeit der Pflanzengenetik geleistet wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Wird FVG aus einem Drittland in die Union eingeführt, sollte der betreffende Unternehmer die jeweils zuständige Behörde über das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) im Vorfeld über die Einfuhr von FVG informieren. Eingeführtem FVG sollte zudem ein Stammzertifikat oder eine sonstige amtliche Bescheinigung beigefügt werden, das bzw. die vom Herkunftsdrittland ausgestellt wurde, sowie Aufzeichnungen mit Informationen des Unternehmers in diesem Drittland zu dem betreffenden FVG. Dieses FVG sollte mit einem amtlichen Etikett versehen werden, da dies erforderlich ist, um den Nutzern dieses FVG eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu ermöglichen und den zuständigen Behörden die Durchführung der jeweiligen amtlichen Kontrollen zu erleichtern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Um die Auswirkungen dieser Verordnung zu überwachen und die Kommission in die Lage zu versetzen, die eingeführten Maßnahmen zu bewerten, sollten die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre über die jährlichen Mengen von zertifiziertem FVG, die angenommenen nationalen Notfallpläne, die den Nutzern über Websites und/oder in Pflanzanleitungen zur Verfügung gestellten Informationen darüber, wo FVG am besten ausgepflanzt werden kann, die Mengen von eingeführtem FVG und die verhängten Sanktionen Bericht erstatten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Zur Anpassung an die Verschiebung der Vegetationszonen und der Verbreitungsgebiete von Baumarten infolge des Klimawandels sowie an alle anderen Entwicklungen der technischen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich des Klimawandels, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, für die diese Verordnung gilt, zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklung des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer geltender internationaler Normen sowie zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um i) die Anforderungen an das für die Erzeugung von FVG bestimmte Ausgangsmaterial, das als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ zu zertifizieren ist, und ii) die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, zu ändern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P>Um den Mitgliedstaaten einen flexibleren Ansatz zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die vorübergehende Zulassung des Inverkehrbringens von FVG, das nicht alle Anforderungen für die jeweilige Kategorie erfüllt, festzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>Zur Anpassung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die von Partien von Früchten und Saatgut der unter diese Verordnung fallenden Arten zu erfüllen sind, die von Pflanzenteilen der unter diese Verordnung fallenden Arten und künstlichen Hybriden zu erfüllen sind, die in Bezug auf Normen für die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt werden, gelten, die von Pflanzgut der unter diese Verordnung fallenden Arten und künstlichen Hybriden zu erfüllen sind und die von Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an Endnutzer abgegeben werden soll, zu erfüllen sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P>Zur Anpassung an die europäische Digitalstrategie und die technischen Entwicklungen hinsichtlich der Digitalisierung von Dienstleistungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften für die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung des Stammzertifikats ergriffen wurden, sowie für die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verbunden werden, festzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(52)</NO.P>Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung besonderer Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen an die und den Inhalt der Meldung des Ausgangsmaterials übertragen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(53)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Erleichterung der Anerkennung und Nutzung von Stammzertifikaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um den Inhalt und das Muster für Stammzertifikate der Identität von FVG aus Samenquellen und Erntebeständen, von FVG von Samenplantagen oder Familieneltern und von FVG von Klonen und Klonmischungen festzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(54)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und eines harmonisierten Rahmens für die Kennzeichnung und Bereitstellung von Informationen über FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Inhalts des amtlichen Etiketts, der zusätzlichen Informationen im Falle von Samen und kleinen Mengen von Samen, der Farbe des Etiketts für bestimmte Kategorien oder andere Typen von FVG sowie zusätzliche Informationen im Falle bestimmter Gattungen oder Arten übertragen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(55)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung an die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Branche für FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate übertragen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(56)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung dringender Probleme bei der Versorgung mit FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um FVG einer oder mehrerer Arten, die mindere Anforderungen erfüllen als diejenigen, die in dieser Verordnung für die Zulassung von Ausgangsmaterial festgelegt sind, vorübergehend für das Inverkehrbringen zuzulassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(57)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zu entscheiden, um Möglichkeiten zur Verbesserung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Bewertung und die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG zu erkunden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(58)</NO.P>Zur Verbesserung der Kohärenz der Vorschriften über FVG mit den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Pflanzengesundheit sollten die Artikel 36, 37, 40, 41, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG gemäß dieser Verordnung gelten. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 über Pflanzenpässe sollte es zulässig sein, das amtliche Etikett für FVG mit dem Pflanzenpass zu kombinieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(59)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2017/625 sollte geändert werden, um Vorschriften für amtliche Kontrollen in Bezug auf FVG in ihren Anwendungsbereich aufzunehmen. Dadurch sollen einheitlichere amtliche Kontrollen und eine konsequentere Durchsetzung der Vorschriften über FVG in allen Mitgliedstaaten sowie die Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Union über die amtliche Kontrolle von Pflanzen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates, gewährleistet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(60)</NO.P>Die Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 sollten daher entsprechend geändert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(61)</NO.P>Aus Gründen der Rechtsklarheit und Transparenz sollte die Richtlinie 1999/105/EG aufgehoben werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(62)</NO.P>Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seines internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Typen von FVG und Unternehmer eingeführt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(63)</NO.P>In Anbetracht der Zeit und der Ressourcen, die die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer benötigen, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL I</TI><STI.GR>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG>Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts (im Folgenden „FVG“) und insbesondere über Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit dieses Ausgangsmaterials, Kategorien von FVG, Anforderungen in Bezug auf die Identität und Qualität von FVG, die Zertifizierung, die Kennzeichnung, die Verpackung, Einfuhren, Unternehmer, die Registrierung von Ausgangsmaterial<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, amtliche Kontrollen</STRING></STRING> und die nationalen Notfallpläne festgelegt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung gilt für FVG der Baumarten und <STRING STRIKE="on">ihrer künstlichen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">künstliche</STRING></STRING> Hybriden, die in Anhang I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Zweck des Inverkehrbringens </STRING></STRING>aufgeführt sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Sicherstellung der Erzeugung und des Inverkehrbringens von hochwertigem FVG in der Union sowie des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ordnungsgemäßen </STRING></STRING>Funktionierens des FVG-Binnenmarkts;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Beitrag zur Schaffung widerstandsfähiger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und produktiver</STRING></STRING> Wälder, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zur Verhinderung der Nutzung invasiver Arten</STRING></STRING> und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und ihrer Funktionsfähigkeit, unter anderem durch die Förderung der inter- und intraspezifischen genetischen Variation</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Unterstützung der Erzeugung von Holz und Biomaterial, der Anpassung an den Klimawandel, des Klimaschutzes und der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung folgender Aspekte delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang I entsprechend den Bestimmungen in Absatz 3 zu erlassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Verschiebung von Vegetationszonen und von Verbreitungsgebieten von Baumarten infolge des Klimawandels;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>jegliche<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> relevante</STRING></STRING> Entwicklung des technischen oder wissenschaftlichen Kenntnisstands.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></PARAG><PARAG>Mit diesen delegierten Rechtsakten werden Arten und künstliche Hybride in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sie repräsentieren ein für die Erzeugung von FVG in der Union bedeutendes Gebiet und sind dafür von bedeutendem wirtschaftlichen Wert;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>sie gelten aufgrund ihres Beitrags zur Anpassung an den Klimawandel als wichtig; und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>sie gelten aufgrund ihres Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt als wichtig.</PARAG><PARAG>Mit den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten werden Arten und künstliche Hybride von der Liste in Anhang I gestrichen, wenn sie keine der Voraussetzungen in Unterabsatz 1 mehr erfüllen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Diese Verordnung gilt nicht für</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial einfügen];</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/56/EG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>FVG, das für die Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>FVG, das für amtliche Prüfungen, wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„forstliches Vermehrungsgut“ (im Folgenden „FVG“) bezeichnet <STRING STRIKE="on">Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Saatgut, Pflanzenteile und</STRING></STRING> Pflanzgut<STRING STRIKE="on"> bestimmt sind,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die</STRING></STRING> zu Baumarten und ihren<STRING STRIKE="on"> künstlichen</STRING> Hybriden, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gehören und zu einem der folgenden Zwecke zur Aufforstung, zur Wiederaufforstung<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> für sonstige Baumpflanzmaßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Direktsaat </STRING></STRING>verwendet werden:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Erzeugung von Holz und Biomaterial,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Erhaltung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der forstgenetischen Ressourcen sowie Erhaltung und Steigerung</STRING></STRING> der biologischen Vielfalt,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Wiederherstellung von Waldökosystemen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und anderen bewaldeten Flächen und Unterstützung ihrer Funktionsfähigkeit</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung oder Wiederherstellung von Agroforstsystemen,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Anpassung an den Klimawandel,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Klimaschutz,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„Aufforstung“ bezeichnet die Schaffung von Waldflächen durch Anpflanzung und/oder gezielte Aussaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> regional angepasster Baumarten</STRING></STRING> auf Flächen, die bis dahin anders genutzt wurden, in deren Rahmen von einer Nutzung der Flächen als Nichtwald zu ihrer Nutzung als Wald übergegangen wird<FOOTNOTE><FIELD>FAO (2020) Global Forest Resources Assessment – Terms and Definitions. https://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„Wiederaufforstung“ bezeichnet die Erneuerung eines Waldes durch Anpflanzung und/oder gezielte Aussaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">regional angepasster Baumarten </STRING></STRING>auf als Wald eingestuften Flächen<FOOTNOTE><FIELD>FAO (2020) Global Forest Resources Assessment – Terms and Definitions. https://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Agroforstwirtschaft“ bezeichnet die Anpflanzung von Bäumen auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Änderung der Klassifizierung dieser Flächen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 120]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„Saatgut“ bezeichnet Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder zur Direktsaat </STRING></STRING>bestimmt sind;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„Pflanzgut“ bezeichnet eine Pflanze oder einen Pflanzenteil, die bzw. der bei der Pflanzenvermehrung verwendet wird, und umfasst aus Saatgut, aus Pflanzenteilen oder aus Pflanzen aus Naturverjüngung angezogene Pflanzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„Pflanzenteile“ bezeichnet Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, für Mikrovermehrung verwendete Explantate und Embryonen, Knospen, Absenker, Wurzeln, Pfropfreiser, Setzstangen und jegliche anderen Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„Erzeugung“ bezeichnet alle Stufen der Gewinnung von Samen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Pflanzenteilen</STRING></STRING> und Pflanzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie all dessen, was erforderlich ist, um geeignetes</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">, der Aufbereitung von Saatgut zu Samen und der Anzucht von Pflanzen aus</STRING> Pflanzgut<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu erhalten,</STRING></STRING> zum Zwecke des Inverkehrbringens<STRING STRIKE="on"> des jeweiligen FVG</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>„Samenquelle“ bezeichnet die Bäume innerhalb eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegten </STRING></STRING>Gebiets, in dem <STRING STRIKE="on">Samen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Saatgut</STRING></STRING> gewonnen <STRING STRIKE="on">werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Erntebestand“ bezeichnet eine abgegrenzte Population von Bäumen mit hinreichend homogener Zusammensetzung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„Samenplantage“ bezeichnet eine Anpflanzung ausgewählter Bäume, die alle durch einen Klon, eine Familie oder eine Herkunft identifiziert sind, die so isoliert oder bewirtschaftet wird, dass Bestäubung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Samenernten bewirtschaftet wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„Familieneltern“ bezeichnet Bäume, die als Eltern zur Erzeugung von Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters („Mutterbaum“) mit dem Pollen eines Vaterbaums (bei Vollgeschwistern) oder mehrerer bestimmter oder unbestimmter Vaterbäume (bei Halbgeschwistern) verwendet werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„Klon“ bezeichnet eine Gruppe von Individuen (Ramets), die von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden, beispielsweise in Form von Stecklingen, durch Mikrovermehrung, in Form von Pfröpflingen oder Absenkern oder durch Teilung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>„Klonmischung“ bezeichnet eine Mischung bestimmter Klone mit festgelegten Anteilen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>„Ausgangsmaterial“ bezeichnet Folgendes: Samenquelle, Erntebestand, Samenplantage, Familieneltern, Klon oder Klonmischungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>„Zulassungseinheit“ bezeichnet das gesamte Gebiet mit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Individuen von</STRING></STRING> Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG, das von den zuständigen Behörden zugelassen wurde;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>„Meldungseinheit“ bezeichnet das gesamte Gebiet mit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Individuen von</STRING></STRING> Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, das den zuständigen Behörden gemeldet wurde;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>„Saatgutpartie“ bezeichnet eine Menge<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> extrahierter bzw. gereinigter</STRING></STRING> Samen, die von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnen und einheitlich verarbeitet wurden;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>„Pflanzenpartie“ bezeichnet eine Menge <STRING STRIKE="on">Pflanzgut, das</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflanzen, die</STRING></STRING> aus einer einzigen Saatgutpartie oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Menge </STRING></STRING>vegetativ <STRING STRIKE="on">vermehrtem Pflanzgut gezogen wurde, das</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vermehrter Pflanzen erzeugt wurden, die</STRING></STRING> in einem abgegrenzten Gebiet <STRING STRIKE="on">angezogen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erzeugt</STRING></STRING> und einheitlich verarbeitet <STRING STRIKE="on">wurde</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wurden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>„<STRING STRIKE="on">Partienummer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Partiecode</STRING></STRING>“ bezeichnet <STRING STRIKE="on">die Identifikationsnummer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Identifikationscode</STRING></STRING> einer Saatgutpartie bzw. einer Pflanzenpartie;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>„Herkunft“ bezeichnet den Ort, an dem ein Baumbestand wächst;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>„Unterart“ bezeichnet eine Gruppe innerhalb einer Art, die sich in gewisser Weise phänotypisch und genetisch vom Rest der Gruppe unterscheidet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>„Herkunftsgebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Art oder Unterart das Gebiet oder die Gruppe von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen, in dem oder in der sich Erntebestände oder Samenquellen mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen befinden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Höhenlagen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>„autochthoner Erntebestand“ bezeichnet einen Erntebestand einheimischer Baumarten, der entweder durch Naturverjüngung oder künstlich aus FVG, das in demselben Erntebestand oder in Erntebeständen einheimischer Baumarten in unmittelbarer Nähe gewonnen wurde, kontinuierlich verjüngt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>„indigener Erntebestand“ bezeichnet einen autochthonen Erntebestand oder einen künstlich aus Samen angezogenen Erntebestand, wobei der Ursprung dieses Erntebestands und der Erntebestand selbst in demselben Herkunftsgebiet liegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>„Ursprung“ bezeichnet:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im Falle einer autochthonen Samenquelle oder eines autochthonen Erntebestands den Ort, an dem die Bäume wachsen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>im Falle einer nichtautochthonen Samenquelle oder eines nichtautochthonen Erntebestands den Ort, von dem die Samen oder Pflanzen ursprünglich stammen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>im Falle einer Samenplantage die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkünfte oder andere relevante geografische Informationen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>im Falle von Familieneltern die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkünfte oder andere relevante geografische Informationen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>im Falle eines Klons den Ort, an dem sich das Ortet befindet oder ursprünglich befand oder an dem es ausgewählt wird oder ursprünglich ausgewählt wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>im Falle einer Klonmischung die Orte, an denen sich die Ortets befinden oder ursprünglich befanden oder an denen sie ausgewählt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>„Standort des Ausgangsmaterials“ bezeichnet das geografische Gebiet bzw. die geografische(n) Position(en) des Ausgangsmaterials für jede Kategorie von FVG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>27.</NO.P>„Ort der Erzeugung von Klonen, Klonmischungen oder Familieneltern“ bezeichnet den Ort oder die genaue geografische Position, an dem bzw. an der das FVG erzeugt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>28.</NO.P>„Ausgangsbestand“ bezeichnet eine Pflanze, eine Gruppe von Pflanzen, FVG, einen DNA-Bestand oder eine genetische Information des Klons bzw. – im Falle einer Klonmischung – der Klone, die, das oder der als Referenzmaterial für die Kontrolle der Identität des Klons bzw. der Klone dient;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>29.</NO.P>„Setzstange“ bezeichnet einen Steckling ohne Wurzeln;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30.</NO.P>„Inverkehrbringen“ bezeichnet die folgenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gewerblichen</STRING></STRING> Handlungen eines Unternehmers: Verkauf von FVG, Bereithalten oder Anbieten von FVG zum Verkauf oder jede andere Art der Weitergabe von FVG, seinen Vertrieb<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Versand,</STRING></STRING> in der Union oder seine Einfuhr in die Union, unabhängig davon, ob diese Handlungen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31.</NO.P>„Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Genehmigung der zuständigen Behörden </STRING></STRING>berufsmäßig an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur kommerziellen Nutzung des FVG </STRING></STRING>beteiligt ist:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Erzeugung, einschließlich Anzucht, Vermehrung und Erhaltung des FVG,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Inverkehrbringen des FVG,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung des FVG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>32.</NO.P>„zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung von Ausgangsmaterial, die Zertifizierung von FVG und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit dem Unionsrecht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>33.</NO.P>„quellengesichert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Samenquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>34.</NO.P>„ausgewählt“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt, der nach phänotypischen Merkmalen auf Populationsebene ausgelesen wurde, und das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35.</NO.P>„qualifiziert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Bestandteile nach phänotypischen Merkmalen auf Individualebene ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>36.</NO.P>„geprüft“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt und das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>37.</NO.P>„amtliche Zertifizierung“ bezeichnet die Zertifizierung von quellengesichertem, ausgewähltem, qualifiziertem und geprüftem FVG in dem Fall, dass alle einschlägigen Inspektionen und – gegebenenfalls – Probenahmen und Prüfungen des FVG von der zuständigen Behörde durchgeführt wurden und dass der Schluss gezogen wurde, dass das FVG die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>38.</NO.P>„Kategorie“ bezeichnet FVG, das als quellengesichertes, ausgewähltes, qualifiziertes oder geprüftes Vermehrungsgut gilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>39.</NO.P>„genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>40.</NO.P>„NGT-Pflanze“ bezeichnet eine mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanze im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Richtlinien 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/53/EG und 2002/55/EG und der Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. …).</FIELD></FOOTNOTE>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>41.</NO.P>„Samenübertragungszonen“ bezeichnet ein Gebiet und/oder Höhenzonen, das bzw. die die zuständigen Behörden für die Verbringung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bzw. „ausgewählt“ benannt haben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ursprungs und der Herkunft des FVG, von Herkunftsprüfungen, von Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>42.</NO.P>„Einsatzgebiet für Samenplantagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Familieneltern</STRING></STRING>“ bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ angepasst ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Standortes der Samenplantagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. der Familieneltern </STRING></STRING>und ihrer Bestandteile, der Ergebnisse von Nachkommenschafts- und Herkunftsprüfungen, von Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>43.</NO.P>„Einsatzgebiet für Klone und Klonmischungen“ bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ angepasst ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ursprungs oder der Herkunft des Klons bzw. der Klone, der Ergebnisse von Nachkommenschafts-<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Herkunfts- und Klonprüfungen</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und Herkunftsprüfungen</STRING>, der Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>44.</NO.P>„FOREMATIS“ bezeichnet das Informationssystem der Kommission zu FVG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>45.</NO.P>„Naturverjüngung“ bezeichnet die Erneuerung <STRING STRIKE="on">eines</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des</STRING></STRING> Waldes durch <STRING STRIKE="on">Bäume, die aus vor Ort heruntergefallenen und gekeimten Samen entstehen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">natürliche Prozesse mittels natürlicher Aussaat, Sprossung, Wurzeltrieb- oder Ablegerbildung</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>46.</NO.P>„Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>es handelt sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Regulated Non-Quarantine Pests – im Folgenden „RNQPs“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie treten bei der Erzeugung oder Lagerung von FVG auf, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ihr Auftreten hat nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des FVG und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses FVG in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>47.</NO.P>„praktisch frei von <STRING STRIKE="on">Schädlingen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Qualitätsschädlingen</STRING></STRING>“ bedeutet <STRING STRIKE="on">völlig </STRING>frei von <STRING STRIKE="on">Schädlingen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Qualitätsschädlingen</STRING></STRING> oder bezeichnet eine Situation, in der das Auftreten von Qualitätsschädlingen auf dem betreffenden FVG so gering ist, dass diese Schädlinge die Qualität dieses FVG nicht beeinträchtigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL II</TI><STI.GR>AUSGANGSMATERIAL UND DAVON STAMMENDES FVG</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Zulassung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Erzeugung von FVG darf nur von den zuständigen Behörden zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „quellengesichert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.</PARAG><PARAG>Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „ausgewählt“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.</PARAG><PARAG>Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „qualifiziert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.</PARAG><PARAG>Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „geprüft“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs V erfüllt.</PARAG><PARAG>Bei der Bewertung der in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial dürfen nicht nur visuelle Überprüfungen, Dokumentenprüfungen, Prüfungen und Analysen vorgenommen oder weitere ergänzende Methoden angewandt werden, sondern auch biomolekulare Techniken eingesetzt werden, sofern diese als für die Zwecke dieser Zulassung besser geeignet erachtet werden.</PARAG><PARAG>Das Ausgangsmaterial für alle Kategorien wird im Hinblick auf seine in den Anhängen II bis V dargelegten Nachhaltigkeitsmerkmale bewertet, um den klimatischen und ökologischen Bedingungen Rechnung zu tragen.</PARAG><PARAG>Das Ausgangsmaterial wird unter Bezugnahme auf die Zulassungseinheit zugelassen.</PARAG><PARAG>Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zu erlassen, das zur Erzeugung von Folgendem bestimmt ist:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>FVG der Kategorie „quellengesichert“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Typen von Ausgangsmaterial, der effektiven Populationsgröße, dem Ursprung und dem Herkunftsgebiet sowie Nachhaltigkeitsmerkmalen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>FVG der Kategorie „ausgewählt“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Ursprung, der Isolierung, der effektiven Populationsgröße, dem Alter und dem Entwicklungsstand, der Homogenität, Nachhaltigkeitsmerkmalen, dem Volumenzuwachs, der Holzqualität sowie der Form oder dem Habitus;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>FVG der Kategorie „qualifiziert“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Plantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>FVG der Kategorie „geprüft“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit den zu prüfenden Merkmalen, der Dokumentation, der Vorbereitung der Prüfungen, der Auswertung und Gültigkeit der Prüfungen, der genetischen Prüfung der Ausgangsmaterialbestandteile, der Vergleichsprüfung von FVG, der vorläufigen Zulassung sowie Frühtests;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">FVG im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 35]</STRING></PARAG><PARAG>Mit derartigen Änderungen werden die Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und die Entwicklung des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer anwendbarer internationaler Normen angepasst.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In das nationale Register gemäß Artikel 12 wird nur zugelassenes Ausgangsmaterial in Form einer Zulassungseinheit aufgenommen. Jeder Zulassungseinheit wird im nationalen Register ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Eine Zulassung für Ausgangsmaterial wird entzogen, wenn die in dieser Verordnung dargelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ bestimmt ist, wird von den zuständigen Behörden nach der Zulassung in regelmäßigen Abständen erneut überprüft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V zu erlassen, um diese an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands, insbesondere in Bezug auf den Einsatz biomolekularer Techniken, und an die einschlägigen internationalen Normen anzupassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Anforderungen für das Inverkehrbringen von FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Von zugelassenem Ausgangsmaterial stammendes FVG wird im Einklang mit den folgenden Vorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur durch Unternehmer </STRING></STRING>in Verkehr gebracht:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>FVG der in Anhang I aufgeführten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „quellengesichert“, der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und wenn das jeweilige Ausgangsmaterial die Anforderungen des Anhangs II, III, IV bzw. V erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>FVG der in Anhang I aufgeführten künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und wenn das jeweilige Ausgangsmaterial die Anforderungen des Anhangs III, IV bzw. V erfüllt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt werden, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>es gehört der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ an, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs III, IV bzw. V erfüllt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>FVG der Kategorie „ausgewählt“ darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es durch Massenvermehrung aus Samen erzeugt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, das genetisch veränderte Organismen enthält oder bei dem es sich um solche Organismen handelt, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>es gehört der Kategorie „geprüft“ an und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>sein Anbau ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in der Union oder gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iiia)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wurde von der zuständigen Behörde zugelassen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 121]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iiib)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es trägt ein Etikett mit der Angabe „NGT“ gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen];</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 121]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, das eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen] enthält oder bei dem es sich um eine solche Pflanze handelt, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>es gehört der Kategorie „geprüft“ an und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>für die Pflanze wurde im Einklang mit Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen] eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 erhalten, oder die Pflanze ist ein Nachkomme einer oder mehrerer derartiger Pflanzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihm ein Verweis auf die Nummer seines Stammzertifikats bzw. die Nummern seiner Stammzertifikate beigefügt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>es steht im Einklang mit den Artikeln 36, 37, 40, 41, 42, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, RNQPs und Schädlinge, die den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung unterliegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>im Falle von Samen darf FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden nur in Verkehr gebracht werden, wenn nicht nur die Buchstaben a bis g eingehalten werden, sondern zusätzlich Informationen über Folgendes verfügbar sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Reinheit;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Keimfähigkeit der reinen Samen;<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wenn Prüfverfahren durchgeführt werden, können die zuständigen Behörden das Inverkehrbringen genehmigen, bevor die Prüfungsergebnisse vorliegen; Lieferanten sind verpflichtet, Käufern die Prüfungsergebnisse baldmöglichst mitzuteilen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Tausendkornmasse der reinen Samen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Samen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses oder, falls die Zahl der keimfähigen Samen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem begrenzten Zeitraum </STRING></STRING>nicht oder nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die </STRING></STRING>Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter Bezugnahme auf eine spezifische Methode</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in der Tabelle in Anhang VI festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird gemäß Artikel 26 Absatz 2 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle in Anhang VI in Bezug auf die Kategorien zu erlassen, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf.</PARAG><PARAG>Mit einer derartigen Änderung werden diese Kategorien an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und der einschlägigen internationalen Normen angepasst.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Anforderungen an FVG, das von zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmtem Ausgangsmaterial stammt</STI.ART><PARAG>Damit FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, für das die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 gilt, in Verkehr gebracht werden darf, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>FVG der in Anhang I aufgeführten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „quellengesichert“ angehört;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Ursprung des FVG ist von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder, sofern relevant, an das Ziel der assistierten Migration </STRING></STRING>angepasst und<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das FVG wird von <STRING STRIKE="on">allen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Höchstzahl von</STRING></STRING> Individuen des gemeldeten Ausgangsmaterials gewonnen<STRING STRIKE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die ausreichend zahlreich sind, um die genetische Vielfalt der Art zu erhalten;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei Arten, bei denen zum Zweck der Erhaltung forstlicher Genressourcen in der Regel die vegetative Vermehrung eingesetzt wird, ist eine Mischung einer ausreichend vielfältigen Anzahl von Klonen zu verwenden, um die genetische Vielfalt zu erhalten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 124]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Vorübergehende Genehmigung des Inverkehrbringens von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, das die Anforderungen an die jeweilige Kategorie nicht erfüllt</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden können das Inverkehrbringen von FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, das nicht alle in Artikel 5 Absatz 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Buchstaben a, b und c</STRING></STRING> erwähnten Anforderungen an die jeweilige Kategorie erfüllt, nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 2 vorübergehend genehmigen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige vorübergehende Genehmigungen und die jeweiligen Gründe für ihre Genehmigung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels durch Festlegung der Bedingungen für die Erteilung einer vorübergehenden Ermächtigung für den betreffenden Mitgliedstaat zu erlassen.</PARAG><PARAG>Zu diesen Bedingungen zählen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Begründung für die Erteilung der Genehmigung zur Sicherstellung der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die <STRING STRIKE="on">maximale Geltungsdauer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeitliche Begrenzung</STRING></STRING> der Genehmigung;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING STRIKE="on">Verpflichtungen in Bezug auf amtliche</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestanforderungen an die amtlichen</STRING></STRING> Kontrollen bei den Unternehmern, die von der Genehmigung Gebrauch machen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Inhalt und Form der Meldung gemäß Absatz 1.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Besondere Anforderungen an bestimmte FVG-Pflanzenarten, -Kategorien und -Typen</STI.ART><PARAG>Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung erforderlichenfalls im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie zu ergänzen, und zwar:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>in Bezug auf Partien von Früchten und Saatgutpartien der in Anhang I aufgeführten Arten hinsichtlich der Artreinheit;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in Bezug auf Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit und der Größe;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>in Bezug auf Normen für die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt werden, hinsichtlich Mängeln und Mindestabmessungen von Stecklingen und Setzstangen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>in Bezug auf Pflanzgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit, der Vitalität und der physiologischen Qualität;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>in Bezug auf Pflanzgut, das an Nutzer in Regionen mit mediterranem Klima abgegeben werden soll, hinsichtlich Mängeln, der Größe und des Alters der Pflanzen sowie gegebenenfalls der Größe des Containers.</PARAG><PARAG>Ein derartiger delegierter Rechtsakt muss sich auf die Erfahrungen mit der Anwendung der jeweiligen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie hinsichtlich der Bestimmungen über Inspektionen, Probenahmen und Prüfungen sowie Isolierungsabstände stützen. Mit einem derartigen Rechtsakt werden diese Anforderungen auf der Grundlage der Entwicklung der einschlägigen internationalen Normen, der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen oder der klimatischen und ökologischen Entwicklungen angepasst.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Notfallplan und nationales Register</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat erstellt einen oder mehrere Notfallpläne, um für die ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten zu sorgen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, Krankheitsausbrüchen, Schädlingsbefällen, Katastrophen oder anderen Ereignissen betroffen sind, die relevant sind und in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.</FIELD></FOOTNOTE> entwickelten nationalen Risikobewertungen ermittelt wurden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission stellt auf Ersuchen des Mitgliedstaats technische Unterstützung für die Erstellung des Notfallplans zur Verfügung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></PARAG><PARAG>Ein solcher Notfallplan wird für diejenigen in Anhang I aufgeführten Baumarten bzw. künstlichen Hybriden dieser Baumarten erstellt, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den Mitgliedstaaten </STRING></STRING>als geeignet für <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre</STRING></STRING> derzeitigen und prognostizierten künftigen klimatischen und ökologischen Bedingungen <STRING STRIKE="on">im betreffenden Mitgliedstaat </STRING>erachtet werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></PARAG><PARAG>Bei einem Notfallplan ist der prognostizierten künftigen Verbreitung der relevanten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden auf der Grundlage nationaler und/oder regionaler Klimamodellsimulationen für den betreffenden Mitgliedstaat Rechnung zu tragen.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen des Notfallplans findet die Tatsache Berücksichtigung, dass über die nationalen Grenzen hinaus Gebiete betroffen sein können, und es erfolgt eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, um gemeinsam eine ausreichende präventive Versorgung mit FVG in betroffenen Gebieten, auch jenseits von Grenzen, sicherzustellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten konsultieren im Rahmen der Erstellung und laufenden Aktualisierung derartiger Notfallpläne zu einem geeigneten Zeitpunkt alle einschlägigen Interessenträger.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Jeder Notfallplan umfasst Angaben zu Folgendem:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die bei einem Ereignis, das zu einem erheblichen Mangel an FVG führt, an der Umsetzung des Notfallplans beteiligt sind, sowie Anordnungskette und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden, anderen Behörden, beauftragten Stellen oder beteiligten natürlichen Personen, Laboratorien und Unternehmern durchzuführen sind, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ermittlung von Schwachstellen und Präventionsmaßnahmen, darunter insbesondere die Sicherung und die Erhöhung der Anzahl von Lagerstätten für Samen und von Baumschulen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Zugang der zuständigen Behörden zu für die Notfallplanung gehaltenen FVG-Vorräten und der Betriebsstätte bzw. dem Gelände von Unternehmern – insbesondere Forstbaumschulen und Laboratorien, die FVG erzeugen – sowie von anderen einschlägigen Akteuren und natürlichen Personen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zugang der zuständigen Behörden, falls erforderlich, zu Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Aktivierung des Notfallplans benötigt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Öffentlichkeit über den erheblichen Mangel an FVG und Maßnahmen gegen den Mangel in dem Fall, dass ein erheblicher Mangel an FVG amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung eines erheblichen Mangels an FVG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>verfügbare vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem von einem erheblichen Mangel an FVG ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet und zu dessen potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie auf die Umwelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Grundsätze für die geografische Abgrenzung des Gebiets bzw. der Gebiete, in dem bzw. in denen ein erheblicher Mangel an FVG aufgetreten ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern vorhanden,</STRING></STRING> der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen, die unter Buchstabe a erwähnt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Notfallpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in Bezug auf Klimamodellsimulationen zur prognostizierten künftigen Verbreitung der relevanten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden Rechnung zu tragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten richten ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Artikel 12 genanntes </STRING></STRING>nationales Register ein,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das die in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden enthält, die in Anbetracht der derzeitigen klimatischen und ökologischen Bedingungen im betreffenden Mitgliedstaat relevant sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in dem der prognostizierten künftigen Verbreitung dieser Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden Rechnung getragen wird.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten erstellen binnen vier Jahren nach der Einrichtung ihrer nationalen Register Notfallpläne für die in ihren Registern aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne auf der Grundlage eines Austauschs über bewährte Verfahren und Erfahrungen mit der Erstellung solcher Pläne untereinander und mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen ihre Notfallpläne der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Unternehmern durch Veröffentlichung in FOREMATIS zur Verfügung.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL III</TI><STI.GR>REGISTRIERUNG VON UNTERNEHMERN UND AUSGANGSMATERIAL SOWIE ABGRENZUNG VON HERKUNFTSGEBIETEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Unternehmerpflichten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unternehmer werden im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in ein in Artikel 65 der genannten Verordnung vorgesehenes Register eingetragen.</PARAG><PARAG>Sie müssen in <STRING STRIKE="on">der Union</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem betreffenden Mitgliedstaat</STRING></STRING> niedergelassen sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und von der zuständigen Behörde genehmigt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unternehmer stellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der zuständigen Behörde und</STRING></STRING> den Nutzern ihres FVG <STRING STRIKE="on">alle</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> erforderlichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Informationen über die Identität des FVG sowie</STRING></STRING> Informationen über dessen Eignung für die <STRING STRIKE="on">derzeitigen und prognostizierten künftigen </STRING>klimatischen und ökologischen Bedingungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf der Grundlage der verfügbaren Kenntnisse und Daten</STRING></STRING> zur Verfügung. Diese Informationen werden dem potenziellen Käufer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Einklang mit den Leitlinien der zuständigen Behörde</STRING></STRING> vor der Weitergabe des jeweiligen FVG über Websites, Pflanzleitfäden und andere geeignete Mittel zur Verfügung gestellt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Abgrenzung von Herkunftsgebieten für bestimmte Kategorien</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten grenzen für die betreffenden Pflanzenarten von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, Herkunftsgebiete ab.</PARAG><PARAG>Die zuständigen Behörden erstellen Karten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist, und veröffentlichen diese auf ihrer Website. Sie stellen diese Karten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über FOREMATIS zur Verfügung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Nationales Register und nationale Listen von Ausgangsmaterial</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 4 und 19 zugelassenen und gemäß Artikel 18 gemeldeten Ausgangsmaterials der verschiedenen Arten in elektronischer Form ein, veröffentlicht dieses und hält es auf dem neuesten Stand.</PARAG><PARAG>Dieses Register muss alle Einzelheiten zu jeder Einheit zugelassenen Ausgangsmaterials zusammen mit ihrem eigenen Registerzeichen enthalten.</PARAG><PARAG>Abweichend von Artikel 4 tragen die zuständigen Behörden das Ausgangsmaterial, das vor dem … [ABl.: Bitte Datum dieser Verordnung einfügen] in ihre jeweiligen nationalen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG aufgenommen wurde, unverzüglich in ihre nationalen Register ein, ohne das in dem genannten Artikel dargelegte Registrierungsverfahren anzuwenden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat erstellt eine nationale Liste von Ausgangsmaterial, die in Form einer Zusammenfassung des nationalen Registers vorgelegt wird, veröffentlicht diese und hält sie auf dem neuesten Stand. Jeder Mitgliedstaat stellt diese Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form über FOREMATIS zur Verfügung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen die nationale Liste in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial vor. Für die Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ ist es zulässig, dass lediglich eine zusammenfassende Beschreibung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete enthalten ist.</PARAG><PARAG>In der nationalen Liste sind insbesondere folgende Einzelheiten anzugeben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>botanischer Name;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Kategorie;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING STRIKE="on">Ausgangsmaterial;</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Art des Ausgangsmaterials,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung davon bzw. Code des Herkunftsgebiets;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Standort des Ausgangsmaterials: gegebenenfalls eine Kurzbezeichnung und eine der folgenden Angaben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>für die Kategorie „quellengesichert“ das Herkunftsgebiet sowie der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>für die Kategorie „ausgewählt“ das Herkunftsgebiet und die geografische Position (Breiten- und Längengrade und Höhenlage oder Breiten- und Längengradbereich und Höhenzone);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>für die Kategorie „qualifiziert“ die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>für die Kategorie „geprüft“ die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Fläche: Größe der Samenquelle(n), des Erntebestands bzw. der Erntebestände oder der Samenplantage(n);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Ursprung:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Angabe dazu, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial Angabe des Ursprungs, falls bekannt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Zweck der Verwendung des FVG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>im Falle von FVG der Kategorie „geprüft“ Angabe dazu,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>ob es genetisch verändert ist oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>ob es sich um eine NGT-Pflanze handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>im Falle der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ gegebenenfalls Informationen über <STRING STRIKE="on">den Ort der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das für die</STRING></STRING> Erzeugung von Klonen oder Klonmischungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verwendete Erntegebiet</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ja)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle weiteren Informationen, soweit verfügbar;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>jb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwaige in Bezug auf das FVG bestehende Rechte des geistigen Eigentums.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 134]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 bereitgestellten nationalen Listen eine Liste mit dem Titel „Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts“.</PARAG><PARAG>Diese Liste wird in elektronischer Form über FOREMATIS zur Verfügung gestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Liste gibt Aufschluss über die in den nationalen Listen gemäß Artikel 12 Absatz 1 enthaltenen Einzelheiten<STRING STRIKE="on"> und über den Anwendungsbereich</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 13a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugung aus Ausgangsmaterial</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vom Gewinn bis zur Vermarktung des FVG an den Endverbraucher muss für Rückverfolgbarkeit gesorgt sein.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer setzen die zuständige Behörde vor der Ernte über ihre Absicht in Kenntnis, forstliches Vermehrungsgut zu ernten, damit die zuständige Behörde Kontrollen organisieren kann.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer setzen die zuständige Behörde vor der Ernte über ihre Absicht in Kenntnis, forstliches Vermehrungsgut zu ernten, damit die zuständige Behörde Kontrollen organisieren kann.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verbringung vom Ernteort ist nur mit einem Stammzertifikat zulässig.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Interesse einer möglichst großen genetischen Vielfalt innerhalb der gesamten Saatgutpartie sorgt der Saatguternter bei allen Stufen der Verarbeitung für eine gründliche Mischung der Saatgutpartie vor dem Inverkehrbringen oder der Aussaat.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL IV</TI><STI.GR>STAMMZERTIFIKAT, KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Stammzertifikat über die Identität</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nach dem Ernten von FVG von zugelassenem Ausgangsmaterial stellen die zuständigen Behörden auf Antrag eines Unternehmers für das gesamte geerntete FVG ein Stammzertifikat über die Identität (im Folgenden „Stammzertifikat“) aus, auf dem das eigene Registerzeichen des Ausgangsmaterials steht.</PARAG><PARAG>Mit dem Stammzertifikat wird bescheinigt, dass die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dass das FVG aus zugelassenem Ausgangsmaterial stammt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG><PARAG>Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Inhalt und das Muster des Stammzertifikats über die Identität für FVG fest:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenquellen und Erntebeständen stammt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenplantagen oder Familieneltern stammt; und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Klonen und Klonmischungen stammt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Muster-Stammzertifikat für FVG, das aus einer Mischung stammt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG>Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Erlässt ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Maßnahmen im Hinblick auf eine anschließende vegetative Vermehrung, so wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Im Falle des Mischens gemäß Artikel 15 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Registerzeichen der Mischungsbestandteile identifizierbar sind, und wird ein neues Stammzertifikat oder ein anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung ausgestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird eine Partie gemäß Artikel 15 Absatz 1 in kleinere Partien unterteilt, die nicht einheitlich verarbeitet werden und anschließend vegetativ vermehrt werden, so wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt und es wird auf die Nummer des vorherigen Stammzertifikats Bezug genommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle einer Mischung muss der Unternehmer der zuständigen Behörde die Mischung im Voraus ankündigen, damit die zuständige Behörde den Mischvorgang überwachen kann.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Ein Stammzertifikat kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches Stammzertifikat“).</PARAG><PARAG>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate festlegen, um für deren Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Artikel und für eine angemessene, zuverlässige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen des Unternehmers und der zuständigen Behörden für die Ausstellung des Stammzertifikats; und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die alle Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Mitgliedstaaten richten eine nationale Liste der ausgestellten Stammzertifikate ein, halten sie auf dem aktuellen Stand und stellen diese Liste der Kommission und den zuständigen Behörden zur Verfügung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Partien</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>FVG wird auf allen Stufen der Erzeugung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Ausgangsmaterial </STRING></STRING>nach den einzelnen Zulassungseinheiten <STRING STRIKE="on">von Ausgangsmaterial</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Stammzertifikaten, wenn diese ausgestellt wurden,</STRING></STRING> getrennt gehalten, damit das FVG bis zu dem zugelassenen Ausgangsmaterial, von dem es geerntet wurde, zurückverfolgt werden kann. FVG wird von diesen einzelnen Zulassungseinheiten geerntet und in Partien in Verkehr gebracht, die hinreichend homogen und von anderen Partien von FVG unterscheidbar sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></PARAG><PARAG>Jede Partie von FVG ist mit den folgenden Informationen zu kennzeichnen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING STRIKE="on">Partienummer</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Partiecode</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 62]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zweck;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Code und Nummer des Stammzertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>botanischer Name;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Kategorie von FVG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P><STRING STRIKE="on">Ausgangsmaterial</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Art des Ausgangsmaterials</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Registerzeichen oder Code des Herkunftsgebiets;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Herkunftsgebiet für FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls für anderes FVG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Ursprung des Ausgangsmaterials autochthon oder indigen, nichtautochthon oder nichtindigen oder unbekannt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>im Falle von Saatgut das Reifejahr<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Reinheit, der Keimungsgrad des reinen Saatguts, das Gewicht von 1000 reinen Samen, die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm sowie der Name der Saatgutprüfstelle</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Alter und Typ der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>für die Kategorie „geprüft“,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>ob es sich um einen genetisch veränderten Organismus handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>ob es sich um eine NGT-Pflanze handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ka)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwaige in Bezug auf das FVG bestehende Rechte des geistigen Eigentums.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 135]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels und des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c halten die Mitgliedstaaten FVG, das anschließend vegetativ vermehrt wird, getrennt und kennzeichnen es entsprechend. Derartiges FVG muss von einer einzigen Zulassungseinheit der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ geerntet worden sein. In solchen Fällen wird das erzeugte FVG derselben Kategorie zugeordnet wie das ursprüngliche FVG.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für das Mischen von FVG jeweils die folgenden Bedingungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>innerhalb der Kategorien „quellengesichert“ oder „ausgewählt“ wird FVG gemischt, das von zwei oder mehr Zulassungseinheiten innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets stammt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>im Falle des Mischens von FVG aus einem einzigen Herkunftsgebiet von Samenquellen und Erntebeständen der Kategorie „quellengesichert“ wird die neue kombinierte Partie als „FVG von einer Samenquelle“ zertifiziert;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>im Falle des Mischens von FVG, das von nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial stammt, mit FVG, das von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs stammt, wird die neue kombinierte Partie als Partie „unbekannten Ursprungs“ zertifiziert;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>im Falle des Mischens von FVG aus unterschiedlichen Reifejahren, das von einer einzigen Zulassungseinheit stammt, werden die tatsächlichen Reifejahre und die Anteile des FVG aus den einzelnen Jahren erfasst.</PARAG><PARAG>Im Falle des Mischens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c darf das Registerzeichen wie in Absatz 1 Buchstabe f vorgesehen durch den Code des Herkunftsgebiets ersetzt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Amtliches Etikett</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständige<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht einer zuständigen</STRING></STRING> Behörde stellt für jede Partie von FVG ein amtliches Etikett aus, mit dem bescheinigt wird, dass das FVG <STRING STRIKE="on">die in </STRING>Artikel 5 <STRING STRIKE="on">erwähnten Anforderungen </STRING>erfüllt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das amtliche Etikett wird gedruckt von:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der zuständigen Behörde, falls der Unternehmer dies beantragt, oder</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die zuständigen Behörden ermächtigen den jeweiligen Unternehmer, ein amtliches Etikett zu drucken, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass das jeweilige FVG die in Artikel 5 erwähnten Anforderungen erfüllt. </STRING>Der Unternehmer darf das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">amtliche </STRING></STRING>Etikett<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ausstellen und/oder</STRING></STRING> drucken, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Unternehmer über <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausreichende Kompetenz,</STRING></STRING> Infrastruktur und<STRING STRIKE="on"> die</STRING> Ressourcen verfügt<STRING STRIKE="on">, die zum Drucken des amtlichen Etiketts benötigt werden</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob der Unternehmer die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt.</PARAG><PARAG>Stellt die zuständige Behörde nach Erteilung einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 fest, dass ein Unternehmer die in dem genannten Absatz genannten Anforderungen nicht erfüllt, so widerruft bzw. ändert sie diese Ermächtigung unverzüglich.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Das amtliche Etikett <STRING STRIKE="on">enthält neben</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ein anderes Dokument des Lieferanten mit</STRING></STRING> den gemäß Artikel 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält neben den gemäß dem genannten Artikel erforderlichen Informationen </STRING></STRING>alle folgenden Informationen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Nummer(n) des oder der gemäß Artikel 14 ausgestellten Stammzertifikats oder Stammzertifikate oder Verweis auf ein gemäß Artikel 14 Absatz 3 verfügbares anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING STRIKE="on">Name des Unternehmers</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Namen der liefernden Unternehmer, einschließlich ihrer Anschrift und Registrierungsnummer, sowie Namen der Empfänger, einschließlich ihrer Anschrift</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 70]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>gelieferte Menge;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>im Falle von FVG der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 4 zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Informationen darüber, ob das FVG vegetativ vermehrt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">QR-Code mit Anweisungen zur Pflege, Lagerung und Anpflanzung des FVG.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes in Bezug auf das amtliche Etikett fest:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Inhalt des amtlichen Etiketts;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>zusätzliche Informationen im Falle von Samen und kleinen Mengen von Samen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Farbe des Etiketts für bestimmte Kategorien oder andere Typen von FVG;</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 72]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>zusätzliche Informationen im Falle bestimmter Gattungen oder Arten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angabe, ob es sich bei dem Material um ein Erzeugnis aus einer genetischen Veränderung im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG handelt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 136]</STRING></PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendet der Unternehmer ein farbiges Etikett oder Dokument für eine beliebige Kategorie von FVG, so muss die Farbe des Etiketts oder Dokuments des Lieferanten der in Anhang VI angegebenen Farbe entsprechen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein amtliches Etikett kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches amtliches Etikett“).</PARAG><PARAG>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten festlegen, um für deren Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Artikel und für eine angemessene, zuverlässige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung dieser amtlichen Etiketten zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen der Unternehmer und der zuständigen Behörden für die Ausstellung der amtlichen Etiketten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Saatgutverpackungen</STI.ART><PARAG>Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen, die beim Öffnen unbrauchbar werden, in Verkehr gebracht werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zur Verhinderung von Fäulnis kann die Umverpackung der verschlossenen Verpackungen des FVG an die Bedürfnisse des jeweiligen FVG angepasst werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL V</TI><STI.GR>AUSNAHMEN VON ARTIKEL 4</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Ausnahme von der Zulassungspflicht für Ausgangsmaterial, das zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 darf Ausgangsmaterial, das zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, ohne Zulassung durch die zuständigen Behörden in ein nationales Register eingetragen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Jeder Unternehmer, der Ausgangsmaterial zur Erhaltung in der Forstwirtschaft verwendeter forstgenetischer Ressourcen registriert, meldet dieses Ausgangsmaterial der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das in Absatz 1 erwähnte Ausgangsmaterial wird den zuständigen Behörden im Einklang mit dem Format von FOREMATIS gemeldet.</PARAG><PARAG>Das Ausgangsmaterial wird unter Bezugnahme auf die Meldungseinheit gemeldet.</PARAG><PARAG>In nationalen Registern wird jeder Meldungseinheit ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.</PARAG><PARAG>Bei der Meldung sind <STRING STRIKE="on">folgende</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in Artikel 12 Absatz 3 genannten</STRING></STRING> Informationen anzugeben<STRING STRIKE="on">:</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">botanischer Name;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Kategorie;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Ausgangsmaterial;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung davon bzw. Code des Herkunftsgebiets;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Standort: gegebenenfalls eine Kurzbezeichnung sowie das Herkunftsgebiet und der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Fläche: Größe der Samenquelle(n) oder des Erntebestands bzw. der Erntebestände;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Ursprung: Angabe dazu, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist. Für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial Angabe des Ursprungs, falls bekannt;</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Zweck: Erhaltung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 75]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen an eine derartige Meldung und ihren Inhalt festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte tragen der Entwicklung anwendbarer internationaler Normen Rechnung und werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, durch Unternehmer</STI.ART><PARAG>Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten Unternehmer ermächtigen, Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, für bestimmte Arten zuzulassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>in dem Herkunftsgebiet, in dem sich das Ausgangsmaterial befindet, herrschen extreme Wetterbedingungen; und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>diese Wetterbedingungen wirken sich auf den Fortpflanzungszyklus des Ausgangsmaterials aus und führen dazu, dass seltener FVG von diesem Ausgangsmaterial geerntet wird.</PARAG><PARAG><STRING STRIKE="on">Für </STRING>Diese Ermächtigung <STRING STRIKE="on">ist die Zustimmung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> der Kommission <STRING STRIKE="on">erforderlich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mitgeteilt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Vorläufige Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist</STI.ART><PARAG>Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon genehmigen, wenn auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer genetischen Prüfung oder von Vergleichsprüfungen gemäß Anhang V davon ausgegangen werden kann, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß dieser Verordnung erfüllen wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Versorgung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zur Bewältigung vorübergehender Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit FVG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kann die Kommission die Mitgliedstaaten auf Antrag mindestens eines betroffenen Mitgliedstaats im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorübergehend ermächtigen, das Inverkehrbringen von FVG einer oder mehrerer Arten zu genehmigen, das von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als jene in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Handelt die Kommission im Einklang mit Absatz 1, so wird auf dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 ausgestellten amtlichen Etikett angegeben, dass das betreffende FVG von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als jene in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der in Absatz 1 erwähnte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Zeitlich befristete Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu Bestimmungen dieser Verordnung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von den Artikeln 1, 4 und 5 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass zeitlich befristete Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Arten oder künstlichen Hybriden, für die sie gilt, die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG organisiert werden.</PARAG><PARAG>Bei diesen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, in deren Rahmen untersucht wird, ob neue Anforderungen im Vergleich zu jenen gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 dieser Verordnung realisierbar und angemessen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 erwähnten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, und darin wird mindestens eines der folgenden Elemente festgelegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die betreffenden Arten oder künstlichen Hybriden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Versuchsbedingungen nach Arten oder künstlichen Hybriden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Versuchsdauer;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.</PARAG><PARAG>Bei diesen Rechtsakten wird der Entwicklung von Folgendem Rechnung getragen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Methoden zur Bestimmung des Ursprungs des Ausgangsmaterials, einschließlich des Einsatzes biomolekularer Techniken;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen unter Berücksichtigung anwendbarer internationaler Normen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Vermehrungs- und Erzeugungsmethoden, einschließlich der Anwendung innovativer Erzeugungsverfahren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Methoden zur Entwicklung von Kreuzungsplänen in Bezug auf Ausgangsmaterialbestandteile;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Methoden zur Bewertung der Merkmale von Ausgangsmaterial und FVG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Methoden für die Kontrolle des betreffenden FVG.</PARAG><PARAG>Im Rahmen dieser Rechtsakte erfolgt eine Anpassung an die Entwicklung der Techniken zur Erzeugung des betreffenden FVG, und sie stützen sich auf etwaige von den Mitgliedstaaten durchgeführte Vergleichsversuche und ‑prüfungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission überprüft die Ergebnisse der genannten Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, wobei sie erforderlichenfalls darauf hinweist, dass die Artikel 1, 4 oder 5 geändert werden müssen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Ermächtigung zur Annahme strengerer Anforderungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Abweichend von Artikel 4 kann die Kommission Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten ermächtigen, in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von FVG für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder einen Teil davon strengere Erzeugungsanforderungen als jene in dem genannten Artikel anzunehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern diese Anforderungen den freien Verkehr von FVG, das mit dieser Verordnung in Einklang steht, nicht verbieten, behindern oder beschränken</STRING></STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke einer Ermächtigung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag mit:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>dem Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einer Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Eine Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>mit den beantragten Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass mindestens eines der folgenden Ziele erreicht wird:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Umweltschutz: Anpassung an den Klimawandel<STRING STRIKE="on"> oder Beitrag zum Schutz</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Steigerung</STRING></STRING> der biologischen Vielfalt<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder</STRING></STRING> Wiederherstellung von Waldökosystemen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Unterstützung ihrer Funktionsfähigkeit</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die beantragten Maßnahmen sind notwendig und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel gemäß Buchstabe a; und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Maßnahmen sind in Anbetracht der spezifischen klimatischen und ökologischen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gerechtfertigt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Haben Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 1999/105/EG zusätzliche oder strengere Anforderungen angenommen, so überprüfen die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen bis zum … [ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und heben sie auf oder ändern sie, damit diese Verordnung eingehalten wird.</PARAG><PARAG>Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VI</TI><STI.GR>EINFUHREN VON FVG</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Einfuhren auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>FVG darf nur aus Drittländern in die Union eingeführt werden, wenn im Einklang mit Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen erfüllt, die jenen, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten, gleichwertig sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Verfahren für die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit beruht auf einer detaillierten Untersuchung der Standards für Identität und Qualität sowie für andere spezifische, für FVG geltende Anforderungen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage aller folgenden Aspekte beschließen, ob in einem Drittland erzeugtes FVG bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien Anforderungen erfüllt, die jenen, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten, gleichwertig sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>gründliche Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten; und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>zufriedenstellendes Ergebnis einer von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Prüfung in Fällen, in denen die Kommission eine derartige Prüfung als notwendig erachtet hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das Drittland nimmt an dem OECD-System für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel teil.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bei Beschlüssen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission den Umstand, ob die Garantien der in dem betreffenden Drittland angewandten Systeme für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und die anschließende Erzeugung von FVG aus diesem Ausgangsmaterial mit den Garantien für die Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ übereinstimmen, die in den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 vorgesehen sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Meldung und Bescheinigungen betreffend eingeführtes FVG</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unternehmer, die FVG in die Union einführen, unterrichten die jeweilige zuständige Behörde über das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) vorab über die Einfuhr.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eingeführtem FVG sind alle folgenden Elemente beizufügen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ein Stammzertifikat bzw. eine andere amtliche Bescheinigung, das bzw. die vom Ursprungsdrittland ausgestellt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ein amtliches Etikett und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu diesem FVG, die vom Unternehmer im jeweiligen Drittland zur Verfügung gestellt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein neues, von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats ausgestelltes Stammzertifikat, das das Stammzertifikat oder die amtliche Bescheinigung im Sinne von Buchstabe a nach der Einfuhr ersetzt, oder eine Bescheinigung über das Vorhandensein dieses neuen Zertifikats.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Nach der Einfuhr gemäß Absatz 1 ersetzt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Stammzertifikat oder die amtliche Bescheinigung nach Absatz 2 Buchstabe a durch ein neues im betreffenden Mitgliedstaat ausgestelltes Stammzertifikat und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das amtliche Etikett nach Absatz 2 Buchstabe b durch ein neues im betreffenden Mitgliedstaat ausgestelltes amtliches Etikett.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VII</TI><STI.GR>VERFAHRENSVORSCHRIFTEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Durch die Einbeziehung von Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, wird ein breites Spektrum an nationalem Fachwissen und nationalen Perspektiven eingebracht, was zu einer fundierten und ausgewogenen Entscheidungsfindung bei delegierten Rechtsakten beiträgt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG>Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL VIII</TI><STI.GR>Berichterstattung, Sanktionen und Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Mengen von<STRING STRIKE="on"> zertifiziertem</STRING> FVG pro Jahr<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für das ein Stammzertifikat ausgestellt wurde</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Anzahl der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von den Mitgliedstaaten</STRING></STRING> angenommenen nationalen Notfallpläne zur Vorbereitung auf Schwierigkeiten bei der Versorgung mit FVG und für die Aktivierung dieser Notfallpläne benötigte Zeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Ressourcen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Anzahl der Websites und/oder nationalen Pflanzleitfäden mit Informationen über die am besten für das Pflanzen von FVG geeigneten Orte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Mengen von FVG, das auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung aus Drittländern eingeführt wurde, je Gattung und Art;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>gemäß Artikel 29 verhängte Sanktionen.</PARAG><PARAG>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für den Bericht gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen und alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die finanziellen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung, die betrügerischen oder irreführenden Praktiken entspringen, im Einklang mit nationalem Recht entweder mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder gegebenenfalls als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031</STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(4)	Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f dieser Verordnung fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt:<CITATION><P>„(5a)	Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die unter den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ gemäß der Verordnung (EU) …/…*+ erzeugt oder in Verkehr gebracht wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem gemäß den jeweiligen Bestimmungen der genannten Verordnung angefertigten amtlichen Etikett beigefügt.</P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Findet dieser Absatz Anwendung, so</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>muss der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teile E und F dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil H dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten.</ITEM></LIST></P><P>______________________</P><P>*	Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“</P><P>+	ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EU) 2017/625</STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:<CITATION><P>„l.	Erzeugung und Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:<CITATION><P>„52.	‚forstliches Vermehrungsgut‘ Vermehrungsgut gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des …*+.</P><P>______________________</P><P>*	Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“</P><P>+	ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Nach Artikel 22a wird folgender Artikel eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 22b</P><P>Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gehören amtliche Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens forstlichen Vermehrungsguts und von Unternehmern, die diesen Vorschriften unterliegen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei forstlichem Vermehrungsgut die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen.</P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Diese delegierten Rechtsakte regeln</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens bestimmten forstlichen Vermehrungsguts in der Union, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gelten, zur Reaktion auf Verstöße gegen die Unionsvorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen der Tätigkeiten von Unternehmern im Zusammenhang mit der Erzeugung bestimmten forstlichen Vermehrungsguts, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gelten, zur Reaktion auf Verstöße gegen die Unionsvorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft; und</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l überprüft wird, sowie für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Risiken von Verstößen gegen die Vorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft zu begegnen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…*+ unter amtlicher Aufsicht amtliche Etiketten ausstellen dürfen.</ITEM></LIST></P><P>Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</P><P>______________________</P><P>*	Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“</P><P>+	ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL IX</TI><STI.GR>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG</STI.ART><PARAG>Die Richtlinie 1999/105/EG wird aufgehoben.</PARAG><PARAG>Bezugnahmen auf diesen aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendung</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Sie gilt ab dem … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</PARAG><PARAG>Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI>Anhang I</TI><P>LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="44.37*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="55.63*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Abies alba Mill.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Picea abies Karst.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abies bornmulleriana</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Picea sitchensis Carr.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Abies cephalonica Loud.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus brutia Ten.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Abies grandis Lindl.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus canariensis C. Smith</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Abies pinsapo Boiss.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus cembra L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Acer campestre</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus contorta Loud</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Acer platanoides L.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus halepensis Mill.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Acer pseudoplatanus L.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus leucodermis Antoine</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alnus cordata - Juglans regia</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus nigra Arnold</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Alnus glutinosa Gaertn.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus pinaster Ait.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Alnus incana Moench.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus pinea L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Betula pendula Roth.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus radiata D. Don</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Betula pubescens Ehrh.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pinus sylvestris L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Carpinus betulus L.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pinus taeda</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Castanea sativa Mill.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Populus nigra</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Cedrus atlantica Carr.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Populus spp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Cedrus libani A. Richard</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Populus tremula</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eucalyptus globulus</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Prunus avium L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eucalyptus gunnii</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Pseudotsuga menziesii Franco</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eucalyptus hybride gunnii x dalrympleana</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Quercus cerris L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eucalyptus nitens</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Quercus ilex L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Fagus sylvatica L.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Quercus petraea Liebl.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Fraxinus angustifolia Vahl.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Quercus pubescens Willd.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Fraxinus excelsior L.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Quercus robur L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Juglans major x regia</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Quercus rubra L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Juglans nigra</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Quercus suber L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Juglans nigra x regia</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Robinia pseudoacacia L.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Larix decidua Mill.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sorbus domestica</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Larix x eurolepis Henry</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sorbus torminalis</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Larix kaempferi Carr.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Tilia cordata Mill.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Larix sibirica Ledeb.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Tilia platyphyllos Scop.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Malus sylvestris</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="RIGHT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on">[Abänd. 84]</STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>Anhang II</TI><P>ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „QUELLENGESICHERT“ BESTIMMT IST</P><P><NO.P>A.</NO.P>Allgemeine Anforderung:</P><P>Die Samenquelle oder der Erntebestand muss die von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.</P><P><NO.P>B.</NO.P>Besondere Anforderungen:</P><P><NO.P>1.</NO.P>Typ des Ausgangsmaterials</P><P>Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um eine Samenquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Effektive Populationsgröße</P><P>Die Samenquelle oder der Erntebestand umfasst eine oder mehrere Baumgruppen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (Baumbestände) oder einen einzelnen Bestand</STRING></STRING>. Diese Bäume<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der Samenquellen oder des Erntebestands</STRING></STRING> sind gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt erhalten bleibt und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen in diesen Samenquellen oder Erntebeständen gewährleistet ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 85]</STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P>Ursprung und Herkunftsgebiet</P><P><NO.P>a)</NO.P>Das Herkunftsgebiet, der Standort, der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone des Ortes/der Orte, an dem/denen das FVG gewonnen wurde, werden im Stammzertifikat angegeben.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Der Unternehmer stellt entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (Bibliografie, Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biomolekularer Techniken, fest, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um Material</P><P><NO.P>i)</NO.P>autochthonen,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>nichtautochthonen,</P><P><NO.P>iii)</NO.P>indigenen,</P><P><NO.P>iv)</NO.P>nichtindigenen,</P><P><NO.P>v)</NO.P>unbekannten Ursprungs handelt.</P><P>Bei nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial ist der Ursprung dieses Ausgangsmaterials anzugeben, sofern er bekannt ist.</P><P>Die zuständige Behörde überprüft die vom Unternehmer vorgelegten Informationen.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Nachhaltigkeitsmerkmale</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Bäume sind gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet<STRING STRIKE="on">,</STRING> angepasst<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und überdies weisen Randpopulationen eine lokale Anpassung an extremere biotische und abiotische Faktoren auf</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>Die Bäume sind praktisch frei von <STRING STRIKE="on">Schädlingen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Qualitätsschädlingen</STRING></STRING> und deren Symptomen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und widerstandsfähig gegen ungünstige klima- und standortspezifische Bedingungen am Ort, an dem sie wachsen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 87]</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI>Anhang III</TI><P>ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „AUSGEWÄHLT“ BESTIMMT IST</P><P><NO.P>A.</NO.P>Allgemeine Anforderung:</P><P>Die zuständige Behörde bewertet den Erntebestand im Hinblick auf den besonderen Zweck, für den das FVG verwendet werden soll, und trägt den in Abschnitt B aufgeführten Anforderungen je nach dem Zweck in gebührender Weise Rechnung. Die zuständige Behörde legt die Auslesekriterien auf der Grundlage dieses besonderen Zwecks für die Nutzung des FVG fest. Dieser Zweck wird in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben.</P><P><NO.P>B.</NO.P>Besondere Anforderungen:</P><P><NO.P>1.</NO.P>Ursprung: Es wird entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (Bibliografie, Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biomolekularer Techniken, festgestellt, ob es sich bei dem Erntebestand um einen autochthonen/indigenen, nichtautochthonen/nichtindigenen Erntebestand handelt oder ob der Ursprung unbekannt ist. Für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Isolierung: Erntebestände stehen in ausreichender Entfernung von Erntebeständen schlechter Qualität derselben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder verwandter</STRING></STRING> Arten oder von Erntebeständen verwandter Arten, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen/indigenen Erntebestände umgebenden Erntebeständen um nichtautochthone/nichtindigene Erntebestände oder um Erntebestände unbekannten Ursprungs handelt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P>Effektive Populationsgröße: Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt und zur Gewährleistung einer ausreichenden gegenseitigen Bestäubung umfassen die Erntebestände eine oder mehrere Baumgruppen. Diese Bäume sind in einem bestimmten Gebiet gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt erhalten bleibt, unerwünschte Inzuchteffekte vermieden werden und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen gewährleistet ist.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Alter und Entwicklungsstand: Das Alter oder der Entwicklungsstand der Bäume in den Erntebeständen ist so beschaffen, dass die Auslesekriterien dieser Bäume eindeutig beurteilt werden können.</P><P><NO.P>5.</NO.P>Homogenität: Die Erntebestände weisen eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. Schlecht veranlagte Bäume werden erforderlichenfalls entfernt.</P><P><NO.P>6.</NO.P>Nachhaltigkeitsmerkmale:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Erntebestände sind gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Die Bäume sind praktisch frei von <STRING STRIKE="on">Schädlingen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Qualitätsschädlingen</STRING></STRING> und deren Symptomen und widerstandsfähig gegen ungünstige <STRING STRIKE="on">Standortbedingungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">klima- und standortspezifische Bedingungen</STRING></STRING> am Ort, an dem sie wachsen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></P><P><NO.P>7.</NO.P>Volumenzuwachs: Für die Zulassung ausgewählter Erntebestände muss das erzeugte Holzvolumen normalerweise höher sein als das unter vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen erzeugte allgemein anerkannte Durchschnittsvolumen.</P><P><NO.P>8.</NO.P>Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen. Die Holzqualität ist ein wesentliches Kriterium, wenn das FVG in der Forstwirtschaft zur Herstellung von Holz, Möbeln oder Zellstoff verwendet werden soll. In diesem Fall misst die zuständige Behörde diesem Kriterium mehr Gewicht bei.</P><P><NO.P>9.</NO.P>Form oder Habitus: Bäume in Erntebeständen weisen besonders gute morphologische Merkmale auf, insbesondere Geradschaftigkeit und Schaftrundheit, guter Verzweigungsaufbau, Feinastigkeit und gute natürliche Astreinigung. Darüber hinaus ist der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs gering.</P></ANNEX><ANNEX><TI>Anhang IV</TI><P>ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „QUALIFIZIERT“ BESTIMMT IST</P><P><NO.P>1.</NO.P>Samenplantagen</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die zuständige Behörde lässt die Art und das Ziel des Kreuzungsplans, den Kreuzungsplan der zugehörigen Klone oder Familien und das Anlageschema, die zugehörigen Klone oder Familien, die Isolierung und den Standort sowie alle Änderungen derselben zu und registriert sie.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Der <STRING STRIKE="on">Unternehmer wählt</STRING> die zugehörigen Klone oder Familien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden </STRING></STRING>aufgrund ihrer überragenden Merkmale <STRING STRIKE="on">aus und trägt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgewählt, wobei</STRING></STRING> den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt B Nummern 4 und 6 bis 9 unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das daraus gewonnene FVG verwendet werden soll, Rechnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu tragen ist</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P>Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan ausgepflanzt werden oder ausgepflanzt worden sein, der so erstellt wurde, dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und bei der zuständigen Behörde zu registrieren.</P><P><NO.P>e)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Unternehmer bewirtschaftet und beerntet </STRING>Die Samenplantagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind </STRING></STRING>auf eine Weise<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu bewirtschaften und zu beernten</STRING></STRING>, dass die Ziele der Samenplantagen erreicht werden. Bei einer Samenplantage, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt ist, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG in einer Analyse nachzuweisen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>Familieneltern</P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Unternehmer wählt </STRING>Die Eltern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING> aufgrund ihrer überragenden Merkmale oder aber wegen ihrer Kombinationseignung <STRING STRIKE="on">aus</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgewählt</STRING></STRING>. Bei einer Auswahl auf der Grundlage überragender Merkmale wird den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt B Nummern 4 und 6 bis 9 unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das daraus gewonnene FVG verwendet werden soll, Rechnung getragen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Bestandteile, Isolierung und Standort sowie jedwede bedeutende Änderung dieser Parameter sind von der zuständigen Behörde zuzulassen und zu registrieren.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind von der zuständigen Behörde zuzulassen und zu registrieren.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG in einer Analyse nachzuweisen.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Klone</P><P><NO.P>a)</NO.P>Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die bei der zuständigen Behörde zugelassen und registriert wurden, identifizierbar sein.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand der Beobachtung und der qualitativen Bewertung der Merkmale dieser Klone oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind aufgrund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt B Nummern 4 und 6 bis 9 unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das daraus gewonnene FVG verwendet werden soll, Rechnung zu tragen ist.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Die Zulassung ist von der zuständigen Behörde auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) zu begrenzen.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Klonmischungen</P><P><NO.P>a)</NO.P>Klonmischungen müssen die in Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind von der zuständigen Behörde zuzulassen und zu registrieren. Jede Klonmischung muss eine hinreichende genetische Vielfalt aufweisen.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Die Zulassung ist von der zuständigen Behörde auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) zu begrenzen.</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG V</TI><P>ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „GEPRÜFT“ BESTIMMT IST</P><P><NO.P>1.</NO.P>ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN</P><P><NO.P>a)</NO.P>Allgemeines</P><P>Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um einen Erntebestand, so muss es die entsprechenden Anforderungen des Anhangs III erfüllen. Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um eine oder mehrere Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen, so muss es die entsprechenden Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Die zuständige Behörde legt die Auslesekriterien auf der Grundlage des Zwecks, für den das FVG verwendet werden soll, fest.</P><P>Die Unternehmer <STRING STRIKE="on">bereiten die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">melden der</STRING></STRING> für die Zulassung des Ausgangsmaterials <STRING STRIKE="on">vorgesehenen Prüfungen vor, konzipieren sie und führen sie durch. Sie werten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen Behörde das Material, die Methoden und</STRING></STRING> die Ergebnisse <STRING STRIKE="on">dieser</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Prüfungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die vorgelegten Ergebnisse werden</STRING></STRING> gemäß den international anerkannten Verfahren <STRING STRIKE="on">aus. Bei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgewertet. In</STRING></STRING> Vergleichsprüfungen <STRING STRIKE="on">vergleicht der Unternehmer das zu prüfende FVG mit einem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden ein</STRING></STRING> oder besser <STRING STRIKE="on">mehreren zugelassenen oder vorausgewählten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehrere zugelassene oder vorausgewählte</STRING></STRING> Standards, wie in Nummer 3 Buchstabe b beschrieben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, verwendet</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></P><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für jede in Anhang I aufgeführte Baumart muss eine Mindestanzahl von Prüfflächen mit einer Mindestgröße berücksichtigt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>Prüfmerkmale</P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Unternehmer konzipiert</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Prüfungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING> zur Bewertung der unter Ziffer ii genannten relevanten Merkmale <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">konzipiert, </STRING></STRING>und<STRING STRIKE="on"> gibt</STRING> diese<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING> für jede Prüfung in den Prüfungsaufzeichnungen <STRING STRIKE="on">an</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angegeben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 95]</STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P>Kriterien wie Angepasstheit, Wüchsigkeit, biotische und abiotische Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den geplanten besonderen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten, einschließlich der gegenwärtigen und künftigen klimatischen Bedingungen.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Dokumentation</P><P>Der Unternehmer <STRING STRIKE="on">führt Aufzeichnungen, in denen er die Prüforte beschreibt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt alle Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung der Prüfungsergebnisse erforderlich sind</STRING></STRING>, einschließlich der standörtlichen und klimatischen Bedingungen, des Bodens, der Vornutzung, der Bestandsbegründung, der Bewirtschaftung und der Schäden durch abiotische/biotische Faktoren. <STRING STRIKE="on">Er legt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Anfrage stellt der Unternehmer</STRING></STRING> diese Aufzeichnungen <STRING STRIKE="on">der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> zuständigen <STRING STRIKE="on">Behörde auf Anfrage vor</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Behörden zur Verfügung</STRING></STRING>. Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über das Alter des Ausgangsmaterials und des FVG sowie über die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Prüfung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 96]</STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P>Versuchsanstellung</P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Unternehmer muss </STRING>Jede Stichprobe von FVG<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> muss</STRING></STRING>, soweit es die Typen des Pflanzguts gestatten, in derselben Weise <STRING STRIKE="on">anziehen, auspflanzen und pflegen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 97]</STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Unternehmer muss jeden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder</STRING></STRING> Versuch<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ist</STRING></STRING> nach einem anerkannten statistischen Prinzip <STRING STRIKE="on">unter Verwendung einer hinreichenden Zahl von Bäumen anlegen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anzulegen</STRING></STRING>, damit die individuellen Merkmale jedes zu prüfenden Bestandteils gemessen werden können.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 98]</STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse</P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Unternehmer analysiert </STRING>Die Versuchsergebnisse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING> mithilfe international anerkannter Statistikverfahren <STRING STRIKE="on">und legt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">analysiert;</STRING></STRING> die Ergebnisse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sind</STRING></STRING> für jedes geprüfte Merkmal <STRING STRIKE="on">vor</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorzulegen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 99]</STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P>Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.</P><P><NO.P>iii)</NO.P>Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Versuch durchgeführt wurde, weist das vorgeschlagene Einsatzgebiet aus und informiert über alle Merkmale des FVG, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen.</P><P><NO.P>iv)</NO.P>Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das FVG nicht mindestens die Merkmalsausprägungen des Ausgangsmaterials aufweist, aus dem das FVG erzeugt wurde, einschließlich insbesondere der Widerstandsfähigkeit/Toleranz gegenüber Pflanzenschädlingen von wirtschaftlicher Bedeutung, dann wird dieses FVG nicht als Material der Kategorie „geprüft“ zertifiziert.</P><P><NO.P>2.</NO.P>ANFORDERUNGEN AN DIE GENETISCHE PRÜFUNG DER BESTANDTEILE DES AUSGANGSMATERIALS</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Bestandteile des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Dokumentation</P><P>Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist eine zusätzliche Dokumentation mit Informationen über Folgendes erforderlich:</P><P><NO.P>i)</NO.P>Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Bestandteile,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen FVG.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Prüfverfahren</P><P>Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt werden:</P><P><NO.P>i)</NO.P>Der genetische Wert jedes Bestandteils ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für das geplante Einsatzgebiet des FVG relevant sind.</P><P><NO.P>ii)</NO.P>Der Prüfzeitraum muss hinreichend lang sein, um eine Ausprägung der geprüften Merkmale zu ermöglichen.</P><P><NO.P>iii)</NO.P>Die geschätzte Überlegenheit des in Verkehr zu bringenden FVG ist auf der Grundlage dieser genetischen Werte und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.</P><P><NO.P>iv)</NO.P>Prüfungen und genetische Bewertungen sind von der zuständigen Behörde zuzulassen.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Auswertung</P><P><NO.P>i)</NO.P>Die geschätzte Überlegenheit des FVG ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen. Der <STRING STRIKE="on">Unternehmer bestimmt den </STRING>Standard im Zuchtprogramm <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird bestimmt </STRING></STRING>und<STRING STRIKE="on"> beschreibt diesen Standard</STRING> in den Prüfberichten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> beschrieben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 100]</STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P>Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des FVG niedriger ist als der des Standards.</P><P><NO.P>3.</NO.P>ANFORDERUNGEN AN VERGLEICHSPRÜFUNGEN VON FVG</P><P><NO.P>a)</NO.P>Beprobung von FVG</P><P><NO.P>i)</NO.P>Die Stichprobe des FVG für Vergleichsprüfungen muss wirklich repräsentativ sein für das von dem zuzulassenden Ausgangsmaterial stammende FVG.</P><P><NO.P>ii)</NO.P>Generativ erzeugtes FVG für Vergleichsprüfungen muss</P><P><NO.P>—</NO.P>in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein und</P><P><NO.P>—</NO.P>mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.</P><P>Für die Erzeugung von solchem FVG ist die künstliche Bestäubung zulässig.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Standards</P><P><NO.P>i)</NO.P>Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen im Prinzip für Ausgangsmaterial repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für die die Zertifizierung des FVG vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für den vorgesehenen Zweck in der Forstwirtschaft erwiesen hat. Die zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollten, sofern möglich,</P><P><NO.P>—</NO.P>Erntebestände sein, die nach den Kriterien des Anhangs III ausgewählt wurden, oder</P><P><NO.P>—</NO.P>Ausgangsmaterial sein, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ amtlich zugelassen wurde.</P><P><NO.P>ii)</NO.P>Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Elternbaumarten durch Standards vertreten sein.</P><P><NO.P>iii)</NO.P>Nach Möglichkeit sind mehrere Standards zu verwenden. Soweit gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene FVG oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Bestandteile ersetzt werden.</P><P><NO.P>iv)</NO.P>Die gleichen Standards sind in allen Prüfungen für eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen zu verwenden.</P><P><NO.P>c)</NO.P>Auswertung</P><P><NO.P>i)</NO.P>Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.</P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING STRIKE="on">Der Unternehmer gibt an</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist anzugeben</STRING></STRING>, ob es wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen sind durch vorteilhafte Merkmale auszugleichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 101]</STRING></P><P><NO.P>4.</NO.P>VORLÄUFIGE ZULASSUNG</P><P>Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die aufgrund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist innerhalb von längstens zehn Jahren zu überprüfen.</P><P><NO.P>5.</NO.P>FRÜHTESTS</P><P>Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann die zuständige Behörde Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem gemessenen Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise am forstlichen Standort geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale erfüllen die Anforderungen von Nummer 3.</P></ANNEX><ANNEX><TI>Anhang VI</TI><P>KATEGORIEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON FVG VON VERSCHIEDENEN TYPEN VON AUSGANGSMATERIAL</P><P><TABLE><TGROUP COLS="5"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="24.52*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="23.48*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="18.77*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="18.38*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="14.85*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Ausgangsmaterial</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C5" NAMEST="C2"><P>Kategorie des FVG (Farbe des Etiketts, wenn farbige amtliche Etiketten verwendet werden)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Quellengesichert (Gelb)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Ausgewählt (Grün)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Qualifiziert (Rosa)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Geprüft (Blau)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Samenquelle</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Erntebestand</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>x</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Samenplantage</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>x</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Familieneltern</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>x</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Klon</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>x</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Klonmischung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>x</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>Anhang VII</TI><P>Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2016/2031</P><P>In Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/2031 werden die folgenden Teile aufgenommen:</P><P>„TEIL G</P><P>Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 2</P><P><NO.P>1.</NO.P>Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:</P><P><NO.P>a)</NO.P>das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich,</P><P><NO.P>b)</NO.P>die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß. Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Teil A Nummer 2 gilt entsprechend.</P><P>TEIL H</P><P>Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit dem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3</P><P><NO.P>1.</NO.P>Der Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett für FVG gemäß Artikel 83 Absatz 5 kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Die Wörter „Pflanzenpass – Schutzgebiet“ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich,</P><P><NO.P>b)</NO.P>direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge,</P><P><NO.P>c)</NO.P>die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß.</P><P>Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Teil B Nummer 2 gilt entsprechend.“</P></ANNEX><ANNEX><TI>Anhang VIII</TI><P>Entsprechungstabelle</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="31.13*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="68.87*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Richtlinie 1999/105/EG des Rates</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Diese Verordnung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 1 Unterabsatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7 und Artikel 4 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 6 und 18</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 21</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 10 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 23</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 11</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 13</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 16 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis e</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 16 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 14 Absätze 2 bis 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 14 Absatz 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 15</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 16</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 21</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 19</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 24</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 20</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 21</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 22</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 22</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 23</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 24</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 14 Absätze 1 und 5, Artikel 16 Absätze 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 25</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 26</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 27</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 27</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 28</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 29</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 32</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 30</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang I</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang II</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang II</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang III</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang III</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang IV</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang IV</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang V</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang V</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang VI</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang VI</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang VII</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang VIII</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>