<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0356</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0054/2024 - Berichterstatterin: Irene Tinagli)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2023)0459 – C9-0316/2023 – 2023/0288(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0459),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0316/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/668, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/668/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0054/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0288</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.</FIELD></FOOTNOTE><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ABl. C, C/2024/668, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/668/oj.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, </STRING></STRING></P></VISA><VISA><P>▐</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Korrekte, zeitnahe, zuverlässige und vergleichbare</STRING></STRING> unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken in der Europäischen Union sind für die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere für die Maßnahmen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Europäische Beschäftigungsstrategie, die Europäische Säule sozialer Rechte, das Europäische Semester <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie die Umsetzung des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte und des Aktionsplans für die Sozialwirtschaft</STRING></STRING> betreffen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie sind ebenso wichtig, damit die Union die ihr nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) obliegenden Aufgaben erfüllen kann</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Für die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).</FIELD></FOOTNOTE> und die Überwachung angemessener Mindestlöhne gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).</FIELD></FOOTNOTE> sind für alle Mitgliedstaaten korrekte Informationen über die Entwicklung der Arbeitskosten pro Stunde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, </STRING></STRING>das Lohnniveau<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Quote der tarifvertraglichen Abdeckung, das Niveau der gesetzlichen Mindestlöhne und den Anteil der Arbeitnehmer, für die diese gelten,</STRING></STRING> erforderlich.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Europäische Zentralbank verwendet im Kontext der einheitlichen Währungspolitik europäische unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere über die Entwicklung der Arbeitskosten und die Lohnentwicklung</STRING></STRING>, um Inflations- und Deflationsrisiken im Zusammenhang mit den Arbeitskosten zu überwachen. Daher sind genaue, aktuelle und vergleichbare Unionsstatistiken über die Entwicklung der Arbeitskosten erforderlich. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist wichtig, dass diese Analyse durch die Überwachung der mit den Gewinnen verbundenen Inflations- und Deflationsrisiken ergänzt wird.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Es ist erforderlich, den Erhebungsumfang der Statistik der offenen Stellen zu erweitern und die Aktualität des Arbeitskostenindex zu verbessern, da beide Indikatoren zu den wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI)<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Statistik über die Eurozone „Wege zu methodologisch verbesserten Statistiken und Indikatoren für die Eurozone“ – COM(2002)0661 vom 27. November 2002.</FIELD></FOOTNOTE> gehören, die zur Überwachung der Geld- und Wirtschaftspolitik benötigt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für Analysezwecke ist es wichtig, dass zurückliegende Daten in einem angemessenen Umfang zur Verfügung stehen, um Arbeitskostenindizes im Zeitverlauf bewerten zu können. Um den Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Übermittlung jedoch auf zurückliegende Daten beschränkt werden, die mindestens die Kalenderjahre 2024 und 2025 abdecken.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Es ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, um die Übermittlung des jährlichen geschlechtsspezifischen Lohngefälles <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu regeln und die</STRING></STRING> Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, insbesondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziel</STRING></STRING> 5 (Gleichstellung der Geschlechter), <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Ziel 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), sowie die Auswirkungen der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21, http://data.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (Richtlinie über die Lohntransparenz) zu überwachen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Für die Verwirklichung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Überwachung und Bewertung</STRING></STRING> des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).</FIELD></FOOTNOTE> sind vergleichbare Daten über die Löhne und Gehälter von Männern und Frauen erforderlich. Nach der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21).</FIELD></FOOTNOTE> sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jährlich fristgerecht aktuelle Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß der Richtlinie (EU) 2023/970</STRING></STRING> bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte durch den angemessenen erforderlichen statistischen Rahmen für die Erhebung und Übermittlung von Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle ergänzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit dem Aktionsplan für die Sozialwirtschaft</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> COM(2021)0778.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den Zielen der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, insbesondere mit der Zielsetzung, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen Chancengleichheit genießen und einen gleichberechtigten Zugang zur Teilhabe an Gesellschaft und Wirtschaft haben, werden aktuelle, vergleichbare und genaue Daten über die Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Behinderungen benötigt. Diese Daten werden die dringend benötigte Bewertung der Fortschritte bei den gemeinsamen Bemühungen um die Verringerung der Unterschiede in der Beschäftigungsquote und um die Erhöhung der Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen ermöglichen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft erfordert aktuelle, vergleichbare und genaue Daten über Löhne und Arbeitsplatzmerkmale von Personen unterschiedlicher Rasse oder ethnischer Herkunft. Diese Daten werden die dringend benötigte Bewertung der Fortschritte beim Abbau von Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungen und Entlohnung, ermöglichen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das geschlechtsspezifische Rentengefälle bezeichnet den relativen Unterschied zwischen den durchschnittlichen Bruttorenten von Frauen und Männern. Es ist auf die unterschiedlichen beruflichen Laufbahnen zurückzuführen; die beruflichen Laufbahnen von Frauen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie kürzer sind, Lücken aufweisen und die Entlohnung sowie die geleisteten Arbeitsstunden geringer sind. Folglich sind Frauen im späteren Leben stärker von Armut bedroht als Männer. Mit den Daten über die Struktur der Einkommen, das geschlechtsspezifische Lohngefälle und die Zusammensetzung der Arbeitskosten, die im Rahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken erhoben werden, kann auch zu einem besseren Verständnis über das geschlechtsspezifische Rentengefälle in den Mitgliedstaaten beigetragen werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Im Sinne der Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften und der Förderung der Harmonisierung von Anwendungsbereich, Konzepten, Definitionen und Qualitätsberichten sollte diese Verordnung alle europäischen unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken abdecken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken zu verbessern, ist es unerlässlich, dass die Daten die Qualitätsanforderungen erfüllen. Daher sollte die Kommission (Eurostat) weitere Leitlinien für den Umgang mit Daten aus Quellen von geringer Qualität bereitstellen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>In dieser Verordnung sollte den neuen Erfordernissen Rechnung getragen werden, die sich mit der Entwicklung und dem Zusammenwachsen der Union und des Euro-Währungsgebiets ergeben haben, vorausgesetzt, ihre Bestimmungen führen nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Auskunftspersonen oder die nationalen statistischen Stellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Damit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung</STRING></STRING> für die Unternehmen, insbesondere für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sozialunternehmen,</STRING></STRING> KMU <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Kleinstunternehmen</STRING></STRING>, begrenzt wird, sollten die nationalen statistischen Stellen Verwaltungs- und innovative Quellen, bei denen das Hauptziel nicht die Bereitstellung von Statistiken ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die nationalen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bereits zur Verfügung stehen</STRING></STRING>, als Ersatz oder Ergänzung für statistische Erhebungen in Betracht ziehen, wobei die Qualitätsanforderungen für amtliche Statistiken einzuhalten sind. Die neuesten technologischen und digitalen Entwicklungen können zu diesem Ziel beitragen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allerdings muss die Anzahl der Quellen, aus denen Daten erhoben und übermittelt werden dürfen, auf das für die Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt werden. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, aus welchen Quellen, abgesehen von Erhebungsdaten und Verwaltungsdatensätzen, im Rahmen dieser Verordnung Daten erhoben und übermittelt werden dürfen. In jedem Fall sollte die Verarbeitung von Daten, die aus diesen anderen Quellen stammen, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unberührt lassen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nationalen statistischen Stellen sollten im Umgang mit Unternehmen der in Artikel 338 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorgabe, dass die Kostenwirksamkeit zu wahren ist und der Wirtschaft keine übermäßigen Belastungen entstehen dürfen, Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass relevante Daten in angemessener Weise zwischen den Behörden ausgetauscht werden, damit der Meldeaufwand für Unternehmen so gering wie möglich ist.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Rahmen für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken sollte kontinuierlich verbessert werden. Dazu gehören auch Aspekte der Datenqualität sowie die Verringerung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen. Neue Methoden und Verfahren sollten jedoch angemessen getestet werden, bevor sie Eingang in das Tagesgeschäft der nationalen statistischen Ämter finden. Zu diesem Zweck sollten die Kommission (Eurostat) und die nationalen statistischen Ämter Durchführbarkeits- und Pilotstudien durchführen. Diese Studien sollten von der Kommission initiiert werden, und die nationalen statistischen Ämter sollten auf freiwilliger Basis teilnehmen können. Damit die richtigen Schlussfolgerungen gezogen werden, sollten die Ergebnisse dieser Studien von der Kommission und den nationalen statistischen Ämtern einer sorgfältigen Analyse unterzogen werden. Diese Analyse sollte der Statistikgemeinschaft und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren der Arbeitsmarktstatistiken und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands sollten die nationalen statistischen Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).</FIELD></FOOTNOTE> unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen nationalen Verwaltungsunterlagen haben und diese verwenden sowie in die Statistiken integrieren dürfen, soweit dies zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken in der Europäischen Union erforderlich ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung, auch im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten, einschließlich Daten in Privatbesitz</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verwendung von Techniken zur Extraktion von Daten aus dem Internet („Web Scraping“) zur Erhebung von Daten von Websites könnte, da es sich dabei in der Regel um eine unstrukturierte Durchsuchung von im Internet öffentlich verfügbaren Daten handelt und soweit die Zuverlässigkeit der Quellen keiner Bewertung unterzogen wird, gegen den Datenschutzgrundsatz der Richtigkeit verstoßen. Auch die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für amtliche Statistiken (z. B. des Grundsatzes der statistischen Genauigkeit und der Zuverlässigkeit der Quelldaten) könnte beeinträchtigt sein.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung hochwertiger europäischer unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> angehört und hat am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">25. September 2023</STRING></STRING> eine Stellungnahme abgegeben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten bedarf es vor der ersten Datenerhebung mindestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daher sollte sie frühestens ab dem 1. Januar 2026 gelten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden –</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Gegenstand</STRING></STI.ART><PARAG>Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken in der Union geschaffen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Begriffsbestimmungen</STRING></STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„statistische Einheit“ die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">natürliche oder juristische Person</STRING></STRING>, über die die Daten erhoben oder zusammengestellt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„Unternehmen“ eine Reihe von rechtlichen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), siehe Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs.</FIELD></FOOTNOTE>; darunter fallen Nichtmarktproduzenten und andere institutionelle Einheiten, die zum Sektor Staat gehören;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Sozialunternehmen“ eine Einrichtung privaten Rechts, die auf dem Markt durch die Herstellung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und im Einklang mit den Grundsätzen und Merkmalen der Sozialwirtschaft tätig ist, das heißt, dass sie mit ihrer Geschäftstätigkeit soziale oder ökologische Ziele verfolgt; Sozialunternehmen können eine Vielzahl von Rechtsformen aufweisen</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Empfehlung des Rates vom 27. November 2023 zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft (C/2023/1344)</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(ABl. C, C/2023/1344, 29.11.2023, ELI: </STRING></STRING><STRING BOLD="on">http://data.europa.eu/eli/C/2023/1344/oj</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING>.</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„örtliche Einheit“ ein Unternehmen oder einen Teil davon, das bzw. der sich an einem geografisch bestimmten Ort befindet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„gebietsansässiges Unternehmen“ bzw. „gebietsansässige örtliche Einheit“ ein Unternehmen bzw. eine örtliche Einheit, das bzw. die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„Arbeitnehmer“ jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnsitz oder der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat, die in einem direkten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch einen förmlichen Vertrag oder eine informelle Vereinbarung begründeten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen steht</STRING></STRING> und ein Arbeitsentgelt erhält, unabhängig von der Art der geleisteten Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet oder unbefristet, einschließlich Saisonarbeit); das Entgelt eines Arbeitnehmers kann die Form von Löhnen und Gehältern annehmen, einschließlich Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Provisionen und Sachbezüge;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„Arbeitgeber“ ein Unternehmen oder eine örtliche Einheit, das bzw. die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem direkten</STRING></STRING> Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">steht, das durch einen förmlichen Vertrag</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine</STRING></STRING> informelle Vereinbarung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begründet wurde</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die ein Thema oder mehrere Themen abdecken;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„Thema“ den über die statistischen Einheiten in einer Datenerhebung zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrere Einzelthemen umfasst;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Einzelthema“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„Variable“ ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann, wobei es sich um eine absolute Zahl, einen Anteil oder einen Verweis auf eine Position in einer Klassifizierung handeln kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„Aufschlüsselung“ eine vordefinierte eigenständige, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„Mikrodaten“ Daten, die nur eine statistische Einheit ohne direkte Kennung betreffen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>„aggregierte Daten“ Daten, die sich auf eine Reihe mehrerer statistischer Einheiten beziehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>„statistische Grundgesamtheit“ die Menge der statistischen Einheiten, über die Informationen gewünscht und Schätzungen erforderlich sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>„Stichprobengrundlage“ eine Liste, Karte oder sonstige Spezifikation der Einheiten, die eine vollständig zu erfassende oder zu beprobende statistische Grundgesamtheit bestimmen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>„Stichprobe“ eine Teilmenge einer Stichprobengrundlage, deren Elemente auf der Grundlage eines Verfahrens mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit ausgewählt wurden, das so konzipiert ist, dass es die Ableitung gültiger Schätzungen für die statistische Grundgesamtheit ermöglicht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>„Auskunftsperson“ die Meldeeinheit, die der Behörde, die die Erhebung durchführt, Informationen liefert;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>„Erhebungsdaten“ Daten, die an einer Stichprobe von Auskunftspersonen erhoben und mithilfe geeigneter mathematischer Methoden auf die statistische Grundgesamtheit hochgerechnet werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>„Verwaltungsdatensätze“ Daten, die eine Verwaltungseinheit, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>„andere Quellen“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hochwertige und zuverlässige</STRING></STRING> Daten, die eine Stelle, die keine Verwaltungseinheit ist, ohne die vorwiegende Absicht, Statistiken zu erstellen, erzeugt hat, einschließlich privater Aufzeichnungen, Websites und Datenbanken;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>„statistische Klassifikation“ eine geordnete Liste mit einer oder mehreren Detaillierungsgraden von verwandten, aber sich gegenseitig ausschließenden Kategorien, die zur Strukturierung von Informationen in einem bestimmten Statistikbereich entsprechend ihrer Ähnlichkeit verwendet wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>„Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>„Zeitraum der Datenerhebung“ den Zeitraum, in dem die Daten erhoben werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>„Metadaten“ Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und die Daten auf strukturierte Weise beschreiben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>„vorgeprüfte Daten“ Daten, die von Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>„Qualitätsbericht“ einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„zurückliegende Daten“ Daten, die einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung abdecken. </STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 3</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Quellen und Methoden</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zwecke der Erstellung von Statistiken im Rahmen dieser Verordnung verwenden die Mitgliedstaaten eine oder eine Kombination der folgenden Quellen bzw. verwenden diese weiter, sofern sie die in Artikel 8 genannten Qualitätsstandards erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Erhebungsdaten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Verwaltungsdatensätze,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>andere Quellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten anderen Quellen, aus denen Daten erhoben und weitergegeben werden dürfen, zu ergänzen. Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass die Nutzung dieser anderen Quellen zur Erreichung des Ziels nach dieser Verordnung und unbeschadet der Richtlinie 2002/58/EG notwendig und verhältnismäßig ist, wobei sie der Sensibilität der Daten gebührend Rechnung trägt. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Erhebungen, die für die Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken verwendet werden, beruhen auf Stichproben, die für die statistische Grundgesamtheit repräsentativ sind. Die Stichproben der Unternehmen oder örtlichen Einheiten werden aus den nationalen statistischen Unternehmensregistern im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 gezogen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Qualitätsberichte ausführlich über die verwendeten Quellen und Methoden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderung an die Verarbeitung personenbezogener Daten</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so muss diese Verarbeitung verhältnismäßig sein und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R1725)</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, </STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R1725http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erfolgen. Im Einklang mit dem in den genannten Verordnungen festgelegten Grundsatz der Datenminimierung müssen die nach der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Daten so weit aggregiert werden, dass Einzelpersonen nicht identifiziert werden können.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die im öffentlichen Interesse liegende Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken gelten angemessene Garantien gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725. Insbesondere muss die Einhaltung des Grundsatzes der Anonymisierung personenbezogener Daten sichergestellt werden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 4</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Datenanforderungen</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken umfassen die folgenden Bereiche und Themen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Verdienste:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Struktur der Verdienste;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>geschlechtsspezifisches Lohngefälle;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">arifvertragliche Abdeckung;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls Niveau des gesetzlichen Mindestlohns;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls Abdeckung des gesetzlichen Mindestlohns;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Arbeitskosten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Struktur der Arbeitskosten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Arbeitskostenindex;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Arbeitsnachfrage:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>offene Stellen.</PARAG><PARAG>Die Themen Arbeitskostenindex gemäß Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Buchstabe c Ziffer i umfassen ihre jeweiligen Frühschätzungen im Sinne von Artikel 5.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für jedes in Absatz 1 aufgeführte Thema werden die Einzelthemen, die entsprechende Periodizität, die Bezugszeiträume und die Übermittlungsfristen im Anhang festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der im Anhang aufgeführten Einzelthemen, die Bezugszeiträume und die Übermittlungsfristen zu ändern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bei der Ausübung der Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 stellt die Kommission sicher, dass die Änderungen keinen erheblichen und unverhältnismäßigen Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftspersonen darstellen. Zu diesem Zweck werden Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 9 in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte</STRING></STRING> gebührend bewertet und berücksichtigt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden müssen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Daten übermittelt, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Themas (Struktur der Verdienste), für das Mikrodaten für einzelne Arbeitnehmer und örtliche Einheiten übermittelt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Zur Bereitstellung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst bereitgestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden Elemente für jedes Thema festgelegt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Liste und Beschreibung von Variablen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>statistische Klassifikationen und Aufschlüsselungen der Daten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Genauigkeitsziele,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Metadaten, die mit derselben Periodizität, den Bezugszeiträumen und den Fristen wie der Daten, auf die sie sich beziehen, zu übermitteln sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Datenerhebungszeiträume.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 5</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Frühschätzungen</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Es werden Frühschätzungen für den Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und für offene Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i übermittelt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>von Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der EU in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre; und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Euro-Währungsgebiet in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Anteile an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der EU und im Euro-Währungsgebiet gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der verfügbaren jährlichen Daten der EU-Arbeitskräfteerhebung ermittelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Sollte sich die Liste der Mitgliedstaaten mit einem Anteil an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, der höher ist als die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte, ändern, so teilt die Kommission (Eurostat) dies dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums mit, der für die Bewertung des Schwellenwerts von 3 % herangezogen wurde. Liegen die aktualisierten Anteile der Arbeitnehmer unter den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerten, so kann der betreffende Mitgliedstaat bzw. können die betreffenden Mitgliedstaaten die Übermittlung von Frühschätzungen ab dem Bezugsquartal des ersten Kalenderjahres nach dem Datum der Mitteilung einstellen. Liegen die aktualisierten Anteile über diesen Schwellenwerten, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat bzw. übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten die Frühschätzungen ab dem ersten Referenzquartal des dritten Kalenderjahres nach dem Datum der Mitteilung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 6</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Statistische Einheiten und statistische Grundgesamtheit</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Rahmen dieser Verordnung werden Statistiken für eine oder mehrere der folgenden statistischen Einheiten erstellt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Unternehmen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>örtliche Einheiten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Arbeitnehmer.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Themen Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle Unternehmen oder örtlichen Einheiten, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1)</FIELD></FOOTNOTE> enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für die Themen Struktur der Verdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und geschlechtsspezifisches Lohngefälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitgeber alle örtlichen Einheiten, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.</PARAG><PARAG>Für die Themen Struktur der Verdienste und geschlechtsspezifisches Lohngefälle umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitnehmer alle Arbeitnehmer, deren örtliche Einheit der gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Grundgesamtheit angehört.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a und b erstreckt sich die Übermittlung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle für den Bezugszeitraum 2026 auf alle örtlichen Einheiten, die Teil von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern sind und die zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a ausgeschlossenen Tätigkeiten nicht unter den Abschnitt „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ der NACE-Systematik fallen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Für das Thema Struktur der Arbeitskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle örtlichen Einheiten, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie sind Teil von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für alle im Anhang aufgeführten Themen erheben und übermitteln die Mitgliedstaaten gesonderte Daten über Sozialunternehmen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 7</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die Erhebung zusätzlicher Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Datenbedarf<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der nicht auf andere Weise erfüllt werden kann,</STRING></STRING> zu decken. In diesen delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die im Rahmen von Ad-hoc-Datenerhebungen im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Bereichen und Themen bereitzustellenden Einzelthemen sowie die Gründe für diesen zusätzlichen Bedarf,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bezugszeiträume und Übermittlungsfristen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab dem Bezugsjahr 2028 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Ad-hoc-Erhebungen delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 zu erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der in Absatz 1 genannten Ad-hoc-Informationen und Metadaten. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente anzugeben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Liste und Beschreibung von Variablen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>statistische Klassifikationen und Aufschlüsselungen der Daten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>detaillierte Spezifikationen zu den abgedeckten statistischen Einheiten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>zu übermittelnde Metadaten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Datenerhebungszeiträume.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens 24 Monate vor Beginn des jeweiligen Referenzzeitraums gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 8</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich zurückliegender Daten,</STRING></STRING> die unter Verwendung der in Artikel 3 festgelegten Quellen und Methoden erhoben werden, die in Artikel 6 festgelegten statistischen Einheiten und die statistische Grundgesamtheit vollständig erfassen und genaue Schätzungen davon ermöglichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln Qualitätsberichte über die Quellen und Methoden für jedes der in Artikel 4 genannten Themen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und ihren Inhalt festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle erheblichen Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Die Informationen sind so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten solcher Änderungen mitzuteilen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Auf Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendige Informationen vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die verwendeten Quellen und Methoden sowie die Stichprobengrundlagen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die verwendeten Quellen und Methoden. In diesen Berichten gibt die Kommission (Eurostat) Empfehlungen zum Umgang mit den als minderwertig eingestuften Quellen und den aus diese Quellen erhobenen Daten ab.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 9</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Durchführbarkeits- und Pilotstudien</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission (Eurostat) kann Durchführbarkeits- und Pilotstudien in die Wege leiten, um die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken zu verbessern oder den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwaltungsaufwand und den finanziellen Aufwand</STRING></STRING> für die Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen,</STRING></STRING> zu begrenzen. Die Zielsetzung solcher Studien umfasst <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens eines der folgenden Elemente:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Qualität und Vergleichbarkeit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daten</STRING></STRING> zu verbessern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Erforschung neuer Möglichkeiten und Einführung neuer Funktionen, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Verbesserung der Integration zwischen Erhebungen und anderen Datenquellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Verringerung des Aufwands für die Auskunftspersonen zu verringern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kosteneffizienz der Datenerhebung zu verbessern.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Bei den Studien werden die technologischen und digitalen Entwicklungen berücksichtigt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die im Rahmen von Pilotstudien gemäß Absatz 1 erhobenen Daten beschränken sich auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereiche und Themen sowie auf die im Anhang angegebenen Einzelthemen. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können sich auf freiwilliger Basis an diesen Studien beteiligen. Sie stellen in Zusammenarbeit mit der Kommission (Eurostat) sicher, dass die Studien auf Unionsebene repräsentativ sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Sozialpartner,</STRING></STRING> bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Meldungen werden öffentlich zugänglich gemacht.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den im ersten Unterabsatz genannten Berichten kann die Kommission (Eurostat) Empfehlungen dazu abgeben, wie Pilotstudien als dauerhafte Lösungen integriert werden sollten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Akteure zu ergänzen, die die in Absatz 1 Artikels genannten Studien durchführen, sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck dieser Studien erfolgt.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 10</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Finanzierung</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die EU kann den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen finanziellen Beitrag aus ihrem Gesamthaushaltsplan zu folgenden Zwecken gewähren:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Verbesserung der Quellen, einschließlich der Stichprobengrundlagen, für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2029;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Verbesserung der Methoden für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken, einschließlich der in Artikel 9 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien.</PARAG><PARAG>Die EU finanziert keine Kosten für die regelmäßige Erstellung von Statistiken, die gemäß dieser Verordnung zu übermitteln sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die finanzielle Beteiligung der EU darf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">80 %</STRING></STRING> der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 11</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Schutz der finanziellen Interessen der EU</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der EU durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EURATOM) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und der Verordnung (EURATOM EG) Nr. 2185/96 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).</FIELD></FOOTNOTE> Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU vorliegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 12</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Ausnahmeregelungen</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Änderungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hinreichend begründete</STRING></STRING> Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Jahr</STRING></STRING> gewähren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.</PARAG><PARAG>Bei der Gewährung der Ausnahmeregelungen berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate. Die Kommission stellt ferner sicher, dass die unter diese Verordnung fallenden Anforderungen in Bezug auf Statistiken, Metadaten und Qualität, die zuvor unter die aufgehobenen Verordnungen fielen, ohne Unterbrechung weiter erfüllt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 13</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Ausübung der Befugnisübertragung</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 Absatz 1a</STRING></STRING>, Artikel 4 Absatz 3, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7 Absatz 1</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 9 Absatz 3a</STRING></STRING> wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] übertragen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 Absatz 1a</STRING></STRING>, Artikel 4 Absatz 3, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3a</STRING></STRING> kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 Absatz 1a</STRING></STRING>, Artikel 4 Absatz 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3a</STRING></STRING> erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monate verlängert.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 14</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Ausschussverfahren</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 15</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Aufhebung</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnungen (EG) Nr. 530/1999, (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 16</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Inkrafttreten und Anwendung</STRING></STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu ... am ...</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG </STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">Bereiche, Themen und Einzelthemen: Periodizität der Bereitstellung von Daten, Bezugszeiträume und Frist für die Datenübermittlung pro Thema</STRING></STI><P><TABLE><TGROUP COLS="7"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="10.2*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="13.85*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="23.77*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="12.06*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="13.18*"/><COLSPEC COLNAME="C6" COLNUM="6" COLWIDTH="14.82*"/><COLSPEC COLNAME="C7" COLNUM="7" COLWIDTH="12.12*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Bereich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Thema</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Einzelthema</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P>Periodizität</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P>Bezugszeitraum</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P>Datenübermittlungsfrist <STRING SUPERSCRIPT="on">(1) (2)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C7"><P>Erster Bezugszeitraum</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Verdienste</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Struktur der Verdienste</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Verdienste</P><P><STRING ITALIC="on">Jahres- und Monatsgesamtverdienst und alle seine Komponenten sowie Stundenverdienst für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe.</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P>Vierjährlich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P>Kalenderjahr</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P>T+16 Monate</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C7"><P>2026</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Merkmale des Arbeitgebers</P><P><STRING ITALIC="on">Wirtschaftliche, rechtliche, geografische und beschäftigungsbezogene Informationen über die örtliche Einheit, zu der jeder in der Stichprobe erfasste Arbeitnehmer gehört, und über ihr Unternehmen. </STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Merkmale des Arbeitnehmers</P><P><STRING ITALIC="on">Individuelle demografische </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und geografische Informationen (einschließlich der Angaben darüber, ob es sich um einen Wanderarbeitnehmer oder einen Grenzgänger handelt) </STRING></STRING></P><P><STRING ITALIC="on">sowie bildungsbezogene, vertragliche und berufliche Informationen über jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe.</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Arbeitszeiten</P><P><STRING ITALIC="on">Informationen über bezahlte Arbeitszeiten für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe.</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Technische Angaben der Erhebung</P><P><STRING ITALIC="on">Angaben zur Stichprobe und Datenerhebung für jeden in die Stichprobe einbezogenen Arbeitnehmer und seinen Arbeitgeber (z. B. Gewichte). </STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Geschlechtsspezifisches Lohngefälle</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Stundenverdienst</P><P><STRING ITALIC="on">Stundenverdienst von Arbeitnehmern nach Hauptmerkmalen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer und entsprechende relative Unterschiede zwischen den Stundenverdiensten von Arbeitnehmern.</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P>Jährlich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P>Kalenderjahr</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P>T+13 Monate</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C7"><P>2026</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Arbeitnehmer</P><P><STRING ITALIC="on">Anzahl der Arbeitnehmer nach Merkmalen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer.</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestlohn</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Niveau der gesetzlichen Mindestlohns</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zweijährlich</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kalenderjahr</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">T+13 Monate</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C7"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anteil der Arbeitnehmer,  für die der gesetzliche Mindestlohn gilt</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zweijährlich</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kalenderjahr</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">T+13 Monate</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C7"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tarifvertragliche Abdeckung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitnehmer</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zweijährlich</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kalenderjahr</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">T+13 Monate</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C7"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Arbeitskosten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Struktur der Arbeitskosten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Arbeitskosten</P><P><STRING ITALIC="on">Gesamtkosten, die der Arbeitgeber für die Beschäftigung von Arbeitskräften trägt, und die Komponenten dieser Kosten.</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P>Vierjährlich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P>Kalenderjahr</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P>T+18 Monate</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C7"><P>2028</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Geleistete Arbeitsstunden</P><P><STRING ITALIC="on">Von den wichtigsten Arten von Arbeitnehmern tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. </STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Bezahlte Stunden</P><P><STRING ITALIC="on">Für die wichtigsten Arten von Arbeitnehmern bezahlte Stunden.</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Arbeitnehmer</P><P><STRING ITALIC="on">Zahl der Arbeitnehmer nach wichtigsten Arten.</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Örtliche Einheiten</P><P><STRING ITALIC="on">Informationen über in der Stichprobe enthaltene örtliche Einheiten.</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Arbeitskostenindex</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Vierteljährlicher Arbeitskostenindex pro Arbeitsstunde</P><P><STRING ITALIC="on">Vierjährlicher Arbeitskostenindex pro Arbeitsstunde nach Kostenart; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P>Vierteljährlich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P>Kalenderquartal</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P><NO.P>—</NO.P>Frühzeitige Schätzungen: T+45 Tage</P><P><NO.P>—</NO.P>Endgültige Daten: T+65 Tage</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C7"><P>Erstes Quartal 2026</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Vierteljährlicher Index der Gesamtarbeitskosten</P><P><STRING ITALIC="on">Unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Vierteljährlicher Index der geleisteten Arbeitsstunden</P><P><STRING ITALIC="on">Unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Jährliche Arbeitskosten</P><P><STRING ITALIC="on">Jährliche Arbeitskostenniveaus (Gewichte) nach Kostenart.</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P>Jährlich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P>Kalenderjahr</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P>Ende des ersten Quartals des Jahres „T+1“+65 Tage</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C1"><P>Arbeitsnachfrage</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C2"><P>Stellenangebote</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Freie Stellen</P><P><STRING ITALIC="on">Erfasste Informationen über freie Stellen; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C4"><P>Vierteljährlich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C5"><P>Kalenderquartal</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C6"><P><NO.P>—</NO.P>Frühzeitige Schätzungen: T+45 Tage</P><P><NO.P>—</NO.P>Endgültige Daten: T+70 Tage</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C7"><P>Erstes Quartal 2026</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C3"><P>Besetzte Stellen</P><P><STRING ITALIC="on">Erfasste Informationen über besetzte Stellen; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.</STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><NO.P>(1)</NO.P>Nach dem Ende des Bezugszeitraums „T“.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Fallen die genannten Fristenenden auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Frist tatsächlich am darauf folgenden Montag vor 12.00 Uhr (MEZ).</P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>