<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0357</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0076/2024 - Berichterstatter: Jonás Fernández)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten (COM(2023)0660 – C9-0389/2023 – 2023/0379(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0660),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0389/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0076/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0379</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24 April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.</FIELD></FOOTNOTE><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C vom ..., S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C vom ..., S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C vom ..., S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Meldepflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Um sicherzustellen, dass diese Pflichten ihren Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Pflichten allerdings gestrafft werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> müssen alle Referenzwert-Administratoren, unabhängig von der Systemrelevanz dieser Referenzwerte oder des Werts der Finanzinstrumente oder Kontrakte, bei denen diese Referenzwerte als Referenzzinssätze oder als Referenzwerte für die Wertentwicklung herangezogen werden, mehrere ausgesprochen detaillierte Anforderungen erfüllen, so u. a. in Bezug auf ihre Organisation, auf die Unternehmensführung und Interessenkonflikte, auf Aufsichtsfunktionen, auf Eingabedaten, auf Verhaltenskodizes, auf die Meldung von Verstößen sowie auf die Offenlegung von Methode und Referenzwert-Erklärungen. Für die Administratoren kleinerer Referenzwerte in der Union sind diese überaus detaillierten Anforderungen gemessen an den Zielen der Verordnung (EU) 2016/1011 (Wahrung der Finanzstabilität und Vermeidung nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen durch unzuverlässige Referenzwerte) mit einer unverhältnismäßig hohen Last verbunden. Diese Last sollte durch Fokussierung auf die wirtschaftlich für den Unionsmarkt relevantesten Referenzwerte verringert werden, d. h. durch Fokussierung auf signifikante und kritische Referenzwerte sowie auf Referenzwerte, die zu den wichtigsten Politikbereichen der Union beitragen, nämlich die Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbereich der Titel II, III, IV und VI der Verordnung (EU) 2016/1011 auf diese speziellen Referenzwerte begrenzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzwert-Administratoren, die weiterhin in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fallen möchten, sollten die Möglichkeit haben, eine freiwillige Beaufsichtigung zu beantragen, selbst wenn ihre Referenzwerte den Schwellenwert eines signifikanten Referenzwerts nicht erreichen oder nicht als signifikant eingestuft werden. Ebenso sollte es Referenzwert-Administratoren, deren Referenzwerte den Schwellenwert eines signifikanten Referenzwerts nicht erreichen und die eine aufsichtsrechtliche Zulassung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 erhalten möchten, nicht untersagt werden, dies zu tun.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Nach Artikel 18a der Verordnung (EU) 2016/1011 kann die Kommission bestimmte Devisenkassakurs-Referenzwerte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, um deren fortgesetzte Verfügbarkeit in der Union sicherzustellen. Angesichts der Notwendigkeit, den Fokus der Verordnung (EU) 2016/1011 zu ändern und ihren Anwendungsbereich auf kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte zu begrenzen, ist die spezielle Ausnahmeregelung für Devisenkassakurs-Referenzwerte nicht mehr erforderlich.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Nach Artikel 19d der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen Administratoren signifikanter Referenzwerte bestrebt sein, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitzustellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit Mindeststandards für Klima-Referenzwerte geschaffen werden und ein umfassendes Angebot an Klima-Indizes in der Union bereitgestellt wird.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Kriterien für die Beurteilung, ob ein Referenzwert als signifikant zu betrachten ist, sind derzeit in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegt. Referenzwerte werden unter anderem dann als signifikant betrachtet, wenn der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegte Schwellenwert bei ihnen erfüllt ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Referenzwert-Administratoren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> die Verwendung der von ihnen bereitgestellten Referenzwerte in der Union überwachen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und </STRING></STRING>der zuständigen Behörde oder – je nach Ort ihrer Ansiedlung – der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mitteilen, wenn der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Schwellenwert bei einem ihrer Referenzwerte in der Summe überschritten ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist jedoch schwierig, einen solchen Schwellenwerte zu berechnen, insbesondere auf der Ebene der Union. Um die einheitliche Anwendung dieses Schwellenwerts sicherzustellen, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Berechnungsmethode näher zu spezifizieren. Darüber hinaus sollten die Administratoren von Referenzwerten, die in der Union verwendet werden, bestrebt sein, einen global vereinbarten Identifizierungscode zur Identifizierung ihrer Referenzwerte zu erhalten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit Referenzwert-Administratoren genügend Zeit haben, um sich an die für signifikante Referenzwerte geltenden Anforderungen anzupassen, sollten sie diesen erst nach Ablauf von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung einer solchen Mitteilung unterliegen. Darüber hinaus sollten Referenzwert-Administratoren den betreffenden zuständigen Behörden oder der ESMA auf Ersuchen alle Informationen vorlegen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, in welchem Umfang dieser Referenzwert in der Union insgesamt verwendet wird.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6b)</NO.P>Unterlässt oder verweigert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Referenzwert-Administrator es, den zuständigen Behörden mitzuteilen, dass bei der Verwendung eines seiner Referenzwerte der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Schwellenwert überschritten wurde,</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben die zuständigen Behörden klar und nachweislich Grund zu der Annahme, dass der Schwellenwert überschritten wurde, sollten die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die ESMA nach vorheriger Anhörung des Administrators den Schwellenwert als überschritten erklären können. Eine solche Erklärung sollte für den Referenzwert-Administrator die gleichen Pflichten nach sich ziehen wie eine Mitteilung von ihm selbst. Davon unberührt bleiben sollte die Möglichkeit der zuständigen Behörden oder der ESMA, Verwaltungssanktionen gegen Administratoren zu verhängen, die nicht mitteilen, dass bei einem ihrer Referenzwerte der geltende Schwellenwert überschritten wurde.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Märkte, Preise und Regulierungsumfeld sind im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen. Um diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zur Präzisierung der Methode übertragen werden, nach der Administratoren und zuständige Behörden den Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, berechnen müssen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>In Ausnahmefällen kann es allerdings Referenzwerte geben, deren Verwendung in der Summe zwar unter dem in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Schwellenwert bleibt, die aufgrund der besonderen Marktlage eines Mitgliedstaats für diesen Mitgliedstaat aber von solcher Bedeutung sind, dass jeder etwaige Mangel an Verlässlichkeit ähnliche Auswirkungen hätte wie ein Referenzwert, dessen Verwendung über diesen Schwellenwert hinausgeht. Aus diesem Grund sollte die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen solchen Referenzwert, wenn er von einem EU-Administrator bereitgestellt wird, anhand einer Reihe qualitativer Kriterien als signifikant einstufen können. Bei Referenzwerten, die von einem nicht in der EU angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, sollte es die ESMA sein, die einen solchen Referenzwert auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden als signifikant einstuft.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant in den Mitgliedstaaten auf kohärente und koordinierte Weise erfolgt, sollten zuständige Behörden, die einen Referenzwert als signifikant einstufen wollen, die ESMA konsultieren. Aus demselben Grund sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die einen von einem in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert als signifikant einstufen will, auch die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats konsultieren. Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, welche von ihnen einen Referenzwert einstufen und beaufsichtigen sollte, sollten von der ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).</FIELD></FOOTNOTE> beigelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Um dem Recht auf Anhörung Genüge zu tun, sollte eine zuständige Behörde oder die ESMA – bevor sie einen Referenzwert als signifikant einstuft – dem Administrator dieses Referenzwerts Gelegenheit geben, alle für die Einstufung sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Um die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant so transparent wie möglich zu gestalten, sollten die zuständigen Behörden oder die ESMA einen Einstufungsbeschluss fassen und darin die Gründe darlegen, warum dieser Referenzwert als signifikant angesehen wird. Zuständige Behörden sollten einen solchen Beschluss auf ihrer Website veröffentlichen und die ESMA davon in Kenntnis setzen. Aus denselben Gründen sollte die ESMA, wenn sie einen Referenzwert auf Ersuchen einer zuständigen Behörde als signifikant einstuft, den Einstufungsbeschluss auf ihrer Website veröffentlichen und die ersuchende zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU-CTB)</STRING></STRING> und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU-PAB)</STRING></STRING> sind besondere Referenzwertkategorien, die sich über die Vorschriften hinsichtlich ihrer Methode und der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Offenlegungspflicht, denen ihr Administrator unterliegt,</STRING></STRING> definieren. Aus diesem Grund und zur Vermeidung von Aussagen, die die Nutzer zu der Annahme veranlassen könnten, dass solche Referenzwerte den mit diesen Bezeichnungen verknüpften Standards entsprechen, sollten diese Referenzwerte – soweit erforderlich – einer Registrierungs-<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Zulassungs-,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anerkennungs- oder Übernahmepflicht</STRING></STRING> sowie einer Aufsicht unterliegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die regulatorische Behandlung von Rohstoff-Referenzwerten sollte auf ihre besonderen Merkmale zugeschnitten sein. Rohstoff-Referenzwerte, die den allgemeinen Vorschriften für finanzielle Referenzwerte unterliegen, sollten genauso behandelt werden wie andere finanzielle Referenzwerte und sollten nur dann unter die Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, wenn es sich um signifikante oder kritische Referenzwerte handelt und sie nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wurden. Rohstoff-Referenzwerte, die den besonderen Regelungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 unterliegen, sollten stets unter die genannte Verordnung fallen, damit ihre Bewertungen robust und zuverlässig sind.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Damit rechtzeitig mit der Beaufsichtigung signifikanter Referenzwerte begonnen werden kann, sollten die Administratoren von Referenzwerten, die entweder durch Erreichen des geltenden quantitativen Schwellenwerts oder durch eine entsprechende Einstufung signifikant geworden sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen eine Zulassung oder Registrierung oder – bei Referenzwerten, die von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator bereitgestellt werden – eine Übernahme oder Anerkennung beantragen müssen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Zur Minderung der Risiken bei der Verwendung von Referenzwerten, bei denen eine sichere Verwendung in der Union unter Umständen nicht möglich ist, und zur Warnung der potenziellen Nutzer sollten die zuständigen Behörden und die ESMA einen Warnhinweis in Form einer Bekanntmachung ausgeben können, aus dem hervorgeht, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts die geltenden Anforderungen, insbesondere die Zulassungs-, Registrierungs-, Übernahme- oder Anerkennungspflicht, nicht erfüllt. Nach Veröffentlichung eines solchen Warnhinweises sollten beaufsichtigte Unternehmen keine neuen Bezugnahmen auf solche Referenzwerte oder Referenzwert-Kombinationen mehr hinzufügen dürfen. Zur Vermeidung der Risiken bei der Verwendung von Referenzwerten, die angeblich die Voraussetzungen für die Bezeichnung EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmter EU-Referenzwert erfüllen, aber keiner angemessenen Aufsicht unterliegen, sollten beaufsichtigte Unternehmen auch keine neuen Bezugnahmen auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel, einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder eine Kombination aus beidem hinzufügen dürfen, wenn der Administrator dieser Referenzwerte nicht im Administratoren- und Referenzwert-Register der ESMA aufgeführt ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Um zu verhindern, dass es nach dem Verbot der Verwendung eines Referenzwerts zu potenziell übermäßigen Marktstörungen kommt, sollten die zuständigen Behörden oder die ESMA die vorübergehende weitere Verwendung eines solchen Referenzwerts gestatten können. Um für die Endanleger ein ausreichendes Maß an Transparenz und Schutz sicherzustellen, sollten die Nutzer von Referenzwerten, für die ein Warnhinweis in Form einer Bekanntmachung ausgegeben wurde, innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine geeignete Alternative zur Ersetzung dieser Referenzwerte finden oder auf andere Weise sicherstellen, dass die Kunden angemessen über das Fehlen eines alternativen Referenzwerts informiert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 verschafft die Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Referenzwert-Administrators diesem bis zur Annahme eines Gleichwertigkeitsbeschlusses durch die Kommission vorübergehend Zugang zum Unionsmarkt. Da Gleichwertigkeitsbeschlüsse jedoch nur für eine außerordentlich begrenzte Zahl von Drittlands-Referenzwerten vorliegen, sollte eine solche Anerkennung den betreffenden Referenzwert-Administratoren dauerhaft Zugang zum Unionsmarkt verschaffen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Bei Referenzwerten, für die ein Gleichwertigkeitsbeschluss vorliegt, wird davon ausgegangen, dass sie in gleichwertiger Weise reguliert und beaufsichtigt werden wie Unionsreferenzwerte. In einem Drittstaat angesiedelte Administratoren signifikanter Referenzwerte, für die ein Gleichwertigkeitsbeschluss vorliegt, sollten deshalb nicht zur Beantragung einer Übernahme oder Anerkennung verpflichtet sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Im Interesse der Transparenz und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten zuständige Behörden, die einen Referenzwert als signifikant einstufen, die potenziellen Nutzungsbeschränkungen für den Fall festlegen, dass der Administrator eines solchen Referenzwerts nicht zugelassen oder registriert ist oder die Übernahme- oder Anerkennungsanforderungen nicht erfüllt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Zur Minderung der Risiken, die mit der Verwendung unzureichend beaufsichtigter signifikanter Referenzwerte einhergehen, wenn der Administrator eines Referenzwerts, der signifikant wird, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme beantragt oder eine solche Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung nicht erhält oder einem Administrator eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung entzogen wird, sollte die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die ESMA eine Bekanntmachung veröffentlichen, aus der hervorgeht, dass die von diesem Administrator bereitgestellten signifikanten Referenzwerte für eine Verwendung in der Union nicht geeignet sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Die Nutzer von Referenzwerten sind in Bezug auf den rechtlichen Status der Referenzwerte, die sie verwenden oder verwenden wollen, auf Transparenz angewiesen. Aus diesem Grund sollte die ESMA im Register der Administratoren und Referenzwerte diejenigen Referenzwerte aufführen, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 den detailliertesten Anforderungen unterworfen werden, weil entweder ihre Verwendung in der Union den für signifikante Referenzwerte festgelegten Schwellenwert übersteigt, sie von einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der ESMA als signifikant eingestuft wurden oder weil es sich um kritische Referenzwerte handelt. Aus dem gleichen Grund sollte die ESMA in diesem Register auch EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte aufführen, die von zugelassenen oder registrierten Administratoren bereitgestellt werden. Ebenfalls in dem Register aufführen sollte die ESMA die Referenzwerte, deren weitere Verwendung eine zuständige Behörde oder sie selbst in einer Bekanntmachung untersagt hat. Zur weiteren Entlastung der Nutzer sollten alle derartigen Informationen auch über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) zur Verfügung gestellt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwei Kategorien von ESG-bezogenen Referenzwerten unterliegen der Einhaltung der im Unionsrecht festgelegten Mindeststandards, nämlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (EU-CTB) und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte (EU-PAB). Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 wurden Vorschriften für die Transparenz von Referenzwerten eingeführt, für die – in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder den Marketingunterlagen – geltend gemacht wird, bei ihrer Gestaltung würde Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) Rechnung getragen. Um ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf ESG-bezogene Angaben und ein angemessenes Schutzniveau für die Nutzer aufrechtzuerhalten, ist es angezeigt, von den Nutzern zu verlangen, keine Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben zu verwenden, wenn zu den Referenzwerten die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte für die Verwendung aller Referenzwerte gelten, für die geltend gemacht wird, bei ihrer Gestaltung würde ESG-Faktoren Rechnung getragen, unabhängig davon, ob solche Referenzwerte in der Union oder in einem Drittland verwaltet werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Andere Kategorien von Referenzwerten mit ESG-bezogenen Angaben, die nicht als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte gelten, könnten jedoch zur Förderung wichtiger Strategien der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen und zur Verwirklichung der damit verbundenen Ziele oder zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals beitragen oder diesbezügliche Risiken bergen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daher ist es angezeigt, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage von Beiträgen der ESMA einen Bericht vorlegt, in dem die Verfügbarkeit von ESG-Referenzwerten auf den europäischen und globalen Märkten und ihre Marktakzeptanz bewertet werden und analysiert wird, ob sie als signifikante Referenzwerte gelten würden, und in dem die Kosten und die Auswirkungen auf die Marktverfügbarkeit sowie die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsindikatoren und der zu ihrer Messung verwendeten Methoden untersucht werden. Darüber hinaus sollte sie prüfen, ob Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben reguliert werden müssen, um ein angemessenes Schutzniveau für die Nutzer dieser Referenzwerte sowie ein hohes Maß an Transparenz aufrechtzuerhalten, das Risiko von Grünfärberei zu verringern und die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften über nachhaltige Offenlegungspflichten sicherzustellen. Diesem Bericht sollte eine Folgenabschätzung und, soweit angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Um einen nahtlosen Übergang zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung der</STRING></STRING> mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen sicherzustellen ▌, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten Administratoren,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die zuvor gemäß der Verordnung (EU) 2019/2089 beaufsichtigt wurden, die bestehenden Registrierungen, Zulassungen, Anerkennungen oder Übernahmen für einen Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung behalten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Mit dem genannten Zeitraum soll den</STRING></STRING> zuständigen Behörden oder der ESMA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausreichend Zeit eingeräumt werden, zu entscheiden, ob einer der zuvor beaufsichtigten Administratoren gemäß dieser Verordnung eingestuft werden sollte</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle einer Einstufung</STRING></STRING> sollte Administratoren, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuvor</STRING></STRING> über eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung verfügten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder Administratoren, die sich freiwillig für diese Verordnung entscheiden, gestattet sein, ihren früheren Status beizubehalten, ohne dass sie erneut einen Antrag stellen müssen. Administratoren signifikanter Referenzwerte sollte es auf jeden Fall gestattet werden, ihren Status als Referenzwert-Administratoren mit Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung beizubehalten</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Um den zuständigen Behörden und der ESMA ausreichend Zeit einzuräumen, um Informationen über potenziell signifikante Referenzwerte zu sammeln und die bestehende Infrastruktur an den in dieser Änderungsverordnung vorgesehenen neuen Rahmen anzupassen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2016/1011 sollte daher entsprechend geändert werden —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011</STRING></STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Artikel 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Folgender Absatz wird eingefügt:<CITATION><P>„(1a)	Die Titel II, III<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme der Artikel 23a bis 23c,</STRING></STRING> IV und VI gelten nur für kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Titel II Artikel 10 und die Titel III, IV und VI gelten für Rohstoff-Referenzwerte, die unter Anhang II fallen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe </STRING></STRING>g<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ziffer </STRING></STRING>i<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wird</STRING></STRING> gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 17 Buchstabe m erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„m)	einen gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administrator;“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Nummer 22 a wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Nummer 27 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Artikel 5 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 6 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Artikel 11 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 5 Unterabsatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 6 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Artikel 13 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 4 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Artikel 16 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 6 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>In Titel III erhält der Titel von Kapitel 2 folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on">Referenzzinssätze</STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 25 gilt nicht für die Bereitstellung von Referenzzinsätzen und für Beiträge zu Referenzzinsätzen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Artikel 18 a wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 25 gilt nicht für die Bereitstellung von Rohstoff- Referenzwerten und für Beiträge zu Rohstoff- Referenzwerten.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>In Artikel 19a <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden die folgenden Absätze</STRING></STRING> angefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„(4)	Administratoren, die nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in dem in</STRING></STRING> Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">36</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannten Register eingetragen</STRING></STRING> sind, ist es nicht gestattet,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte bereitzustellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder zu übernehmen</STRING></STRING>,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>im Namen der Referenzwerte, die sie für die Verwendung in der Union bereitstellen, oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder den Marketingunterlagen für diese Referenzwerte anzugeben oder den Eindruck zu erwecken, dass die von ihnen bereitgestellten Referenzwerte den für die Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten geltenden Anforderungen entsprechen.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Administratoren nehmen den Ausdruck „EU CTB“ in die Namen der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und den Ausdruck „EU PAB“ in die Namen der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte auf.</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Artikel 19d <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 19d</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In der Union angesiedelte Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, müssen bestrebt sein, einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte bereitzustellen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Artikel 24 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 24</STRING></P><P><STRING BOLD="on">Signifikante Referenzwerte</STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Ein Referenzwert, bei dem es sich nicht um einen kritischen Referenzwert handelt, ist signifikant, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>der Referenzwert wird in der Union über einen Zeitraum von sechs Monaten in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren durchschnittlicher Gesamtwert mindestens 50 Mrd. EUR beträgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– berechnet auf der Grundlage der Merkmale des Referenzwerts, einschließlich</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>der Bandbreite der Laufzeiten oder gegebenenfalls Fälligkeiten des Referenzwerts über einen Zeitraum von sechs Monaten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aller Währungen oder sonstigen Maßeinheiten des Referenzwerts, soweit zutreffend, über einen Zeitraum von sechs Monaten; </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aller Methoden zur Berechnung der Rendite, soweit zutreffend, über einen Zeitraum von sechs Monaten;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>der Referenzwert wurde nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5 oder dem in Absatz 6 festgelegten Verfahren als signifikant eingestuft.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Ein Administrator teilt ▌der ESM<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">A und – bei Ansiedlung in einem Mitgliedstaat der Union –</STRING></STRING> der zuständigen Behörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des</STRING></STRING> Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, umgehend mit, wenn bei einem oder mehreren seiner Referenzwerte der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert überschritten ist. Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt ▌die ESMA auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass dieser Referenzwert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entweder in einem Mitgliedstaat oder in der Union</STRING></STRING> signifikant ist.</P><P>Auf Ersuchen stellt ein Administrator der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ESMA und</STRING></STRING> der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, ▌Informationen im Hinblick darauf zur Verfügung, ob der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert tatsächlich überschritten wurde.</P><P>Hat eine zuständige Behörde oder ▌die ESMA klar und nachweislich Grund zu der Annahme, dass ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert überschreitet, können die zuständige Behörde oder die ESMA eine entsprechende Bekanntmachung herausgeben. Eine solche Bekanntmachung zieht für den Referenzwert-Administrator die gleichen Pflichten nach sich wie eine in Absatz 2 genannte Mitteilung. Die zuständige Behörde oder die ESMA teilt dem Administrator des betreffenden Referenzwerts mindestens zehn Arbeitstage vor einer solchen Bekanntmachung ihre Erkenntnisse mit und fordert den Administrator auf, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen.</P><P><NO.P>(3)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Eine zuständige Behörde kann nach Konsultation der ESMA gemäß Absatz 4 und unter Berücksichtigung von deren Empfehlung einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung nicht erfüllt, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert alle folgenden Bedingungen erfüllt:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Würde der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten bereitgestellt, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ oder unzuverlässig sind, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ▌die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in der Union</STRING></STRING>.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Der Referenzwert wurde nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der ESMA</STRING></STRING> eingestuft.</ITEM></LIST></P><P>Gelangt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Referenzwert die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien erfüllt, arbeitet sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des Referenzwerts als signifikant aus und setzt den betreffenden Administrator sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde von dessen Herkunftsmitgliedstaat über diesen Beschlussentwurf in Kenntnis. Die betreffende zuständige Behörde konsultiert auch die ESMA zu dem Beschlussentwurf.</P><P>Die betreffenden Administratoren und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Administrators haben – nachdem sie von der einstufenden zuständigen Behörde über den Beschlussentwurf in Kenntnis gesetzt wurden – 15 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Bemerkungen und Stellungnahmen abzugeben. Die einstufende zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die eingegangenen Bemerkungen und Stellungnahmen und trägt diesen Bemerkungen und Stellungnahmen vor Erlass eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.</P><P>Die einstufende zuständige Behörde setzt die ESMA über ihren Beschluss in Kenntnis und veröffentlicht diesen unverzüglich auf ihrer Website unter Angabe der Gründe für den Erlass und der Konsequenzen dieser Einstufung.“</P><P><NO.P>(4)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Wird die ESMA von einer zuständigen Behörde konsultiert, die einen Referenzwert gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 als signifikant einstufen will, gibt sie innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung ab, in der mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts Folgendes berücksichtigt wird:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>ob die konsultierende zuständige Behörde ihr Urteil, dass die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, hinreichend begründet hat,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>ob es für den Fall, dass der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten bereitgestellt wird, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ oder unzuverlässig sind, dies in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Union oder</STRING></STRING> in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der konsultierenden zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ▌die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen hätte.</ITEM></LIST></P><P>Für die Zwecke des Buchstaben b trägt die ESMA – soweit relevant – den von der konsultierenden Behörde gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 bereitgestellten Informationen gebührend Rechnung.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Stellt die ESMA fest, dass ein Referenzwert die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und b</STRING></STRING> genannten Bedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Union oder </STRING></STRING>mehr als einem Mitgliedstaat erfüllt, teilt sie dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit. ▌</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ESMA arbeitet einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des Referenzwerts als signifikant in der Union aus und übermittelt diesen dem betreffenden Administrator und den jeweils</STRING></STRING> zuständigen Behörden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn Buchstabe b Anwendung findet. Die betreffenden Administratoren und die jeweils zuständigen Behörden haben ab der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses der EMSA 15 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Bemerkungen und Stellungnahmen abzugeben.</STRING></STRING> Die ESMA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme und Veröffentlichung eines endgültigen Beschlusses Rechnung.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(6)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder aus eigener Initiative</STRING></STRING> kann die ESMA einen von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert alle folgenden Bedingungen erfüllt:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Würde der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten bereitgestellt, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ oder unzuverlässig sind, gäbe es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Union oder</STRING></STRING> in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ▌die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen.</ITEM></LIST></P><P>Vor Erlass eines Einstufungsbeschlusses setzt die ESMA den Referenzwert-Administrator so bald wie möglich über ihre Absicht in Kenntnis und fordert ihn auf, ihr innerhalb von 15 Arbeitstagen eine begründete Erklärung vorzulegen, die sämtliche Informationen enthält, die für die Beurteilung, ob der Referenzwert als signifikant einzustufen ist, relevant sind.</P><P>Gegebenenfalls fordert die ESMA die zuständige Behörde des Staates, in dem der Administrator angesiedelt ist, so bald wie möglich auf, sämtliche Informationen zu liefern, die für die Beurteilung, ob der Referenzwert als signifikant einzustufen ist, relevant sind.</P><P>Die ESMA begründet jeden Einstufungsbeschluss und berücksichtigt, ob mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.</P><P>Die ESMA veröffentlicht ihren begründeten Beschluss auf ihrer Website und benachrichtigt die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ersuchenden zuständigen Behörden unverzüglich.</P><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Administratoren von Referenzwerten, die die Anforderungen für eine Einstufung als kritische, signifikante Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte nicht erfüllen, können freiwillig den Zugang zu dem in Artikel 36 vorgesehenen Register beantragen, und zwar entweder im Wege einer Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Administratoren, die sich freiwillig für diese Verordnung entscheiden, tun dies, indem sie ihre derzeitige Aufsichtsbehörde schriftlich für jeden Referenzwert unterrichten und jeder dieser als Referenzwerte wird dann als signifikant im Sinne der vorliegenden Verordnung eingestuft. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Der freiwillige Verzicht auf diese Regelungen steht administrativen Verantwortlichkeiten nicht entgegen, falls es während der Zeit der freiwilligen Eintragung im Register gemäß Artikel 36 zur Nichteinhaltung oder zu einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 kommt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(7)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird</STRING></STRING>:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL> die Methode<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich möglicher Datenquellen,</STRING></STRING> anhand deren der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert zu berechnen ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob ein Referenzwert den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert in einem Mitgliedstaat oder in der gesamten Union überschreitet;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Konsultation der ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 3 zur Verfügung stellen müssen;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b genannten Kriterien, wobei allen Daten, die dazu beitragen, die erheblichen und nachteiligen Auswirkungen des Wegfalls oder der Unzuverlässigkeit des Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewerten, Rechnung zu tragen ist;</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.</STRING></STRING></P><P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Angemessenheit des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerts angesichts der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften vor. Dem Bericht wird, soweit angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. Eine solche Überprüfung erfolgt mindestens alle drei Jahre. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(7b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hält die ESMA eine frühere Überprüfung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerts angesichts der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften für angebracht, so stellt sie bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung des Schwellenwerts. Nach Eingang dieses Antrags überprüft die Kommission, ob der Schwellenwert neu bewertet werden muss, und handelt gemäß Absatz 7a.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>Der folgende Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„<STRING ITALIC="on">Artikel 24a</STRING></P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on">Anforderungen an die Administratoren signifikanter Referenzwerte</STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(1)</SYMBOL>Der Administrator eines Referenzwerts, der das in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium erfüllt, beantragt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Absatz 2 jenes Artikels genannten Mitteilung die Zulassung oder Registrierung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zwar bei der ESMA, wenn der Referenzwert in der Union signifikant ist oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Ansiedlung, wenn der Referenzwert in diesem Mitgliedstaat signifikant ist</STRING></STRING>. Ist dieser Administrator in einem Drittstaat angesiedelt und ist der betreffende Referenzwert nicht von einem nach Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss abgedeckt, beantragt dieser Administrator innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der ESMA </STRING></STRING>entweder</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>eine Anerkennung ▌nach dem Verfahren des Artikels 32.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(2)</SYMBOL>Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer in Artikel 24 Absatz 3 genannten Einstufung beantragt der Administrator des betreffenden Referenzwerts, sofern er nicht bereits <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einer zuständigen nationalen Behörde</STRING></STRING> zugelassen oder registriert ist, die Zulassung oder Registrierung durch die einstufende zuständige Behörde gemäß Artikel 34.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(2a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer in Artikel 24 Absatz 5 genannten Einstufung beantragt der Administrator des betreffenden Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, eine Zulassung oder Registrierung durch die ESMA gemäß Artikel 34. Ist dieser Administrator bereits in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert, so wird die Zulassung oder Registrierung auf die ESMA übertragen.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(3)</SYMBOL>Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 6 beantragt der Administrator des betreffenden Referenzwerts <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der ESMA</STRING></STRING> entweder</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>eine Anerkennung ▌nach dem Verfahren des Artikels 32.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33.</ITEM></LIST></P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzwert-Administratoren aus Drittstaaten wählen einen übernehmenden Administrator in der Union.</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(4)</SYMBOL>Die ESMA oder die zuständigen Behörden nutzen die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse, um sicherzustellen, dass die betreffenden Administratoren ihren Pflichten nachkommen.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(5)</SYMBOL>Die zuständige Behörde oder die ESMA geben eine öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis heraus, dass ein von einem Administrator bereitgestellter signifikanter Referenzwert nicht dieser Verordnung entspricht und die Nutzer diesen Referenzwert nicht verwenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen</STRING></STRING>, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>der betreffende Administrator hat innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung, der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Einstufung oder der gemäß Artikel 24 Absatz 6 genannten Einstufung keine Verfahren eingeleitet, um Absatz 2 nachzukommen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>das Zulassungs-, Registrierungs-, Anerkennungs- oder Übernahmeverfahren ist fehlgeschlagen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die ESMA hat dem Administrator gemäß Artikel 31 die Registrierung entzogen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>die ESMA hat dem Administrator gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">32 Absatz 8</STRING></STRING> die Anerkennung entzogen oder diese ausgesetzt,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>die Übernahme ist für den betreffenden Administrator ausgelaufen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>die zuständige Behörde hat dem betreffenden Administrator die Zulassung oder Registrierung entzogen oder diese ausgesetzt.</ITEM></LIST></P><P>Die zuständigen Behörden setzen die ESMA unverzüglich über alle von ihnen herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht alle herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen auf ihrer Website. Die ESMA oder die zuständige Behörde entfernt die öffentliche Bekanntmachung unverzüglich, sobald der Grund hierfür nicht mehr besteht.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>In Titel III wird Kapitel 6 gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2)	Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und pflegen diese Pläne. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte benannt, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen auf Anfrage unverzüglich vor und orientieren sich an diesen Plänen bei den vertraglichen Rückfallklauseln für Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>Artikel 29 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Überschrift erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on">Verwendung von </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kritischen Referenzwerten,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> signifikanten Referenzwerten, </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen,</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten</STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>	„(1)	Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen kritischen Referenzwert,</STRING></STRING> einen signifikanten Referenzwert oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten hinzufügen, wenn dieser Referenzwert oder diese Kombination aus Referenzwerten Gegenstand einer von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 24a Absatz 5 herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachung ist. Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen kritischen Referenzwert, einen Rohstoff-Referenzwert, der unter Anhang II fällt, </STRING></STRING>einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten hinzufügen, wenn der Administrator dieser Referenzwerte nicht in dem in Artikel 36 genannten Register aufgeführt ist.</P><P>Zur Überprüfung des rechtlichen Status der Administratoren von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kritischen Referenzwerten,</STRING></STRING> signifikanten Referenzwerten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rohstoff-Referenzwerten, die unter Anhang II fallen,</STRING></STRING> EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die sie verwenden wollen, konsultieren beaufsichtigte Unternehmen regelmäßig das in Artikel 28a genannte zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) oder das in Artikel 36 genannte Register der ESMA.</P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Abweichend von Unterabsatz 1 kann die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige Behörde im Anschluss an eine öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 24a Absatz 5 die Verwendung eines Referenzwerts, der Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, für einen Zeitraum von sechs Monaten, der einmal verlängert werden kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder für einen Zeitraum von 24 Monaten, der nicht verlängert werden kann,</STRING></STRING> gestatten, wenn dies zur Vermeidung schwerwiegender Marktstörungen erforderlich ist – und zwar für folgende Zwecke:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Market-Making zur Unterstützung der Kundentätigkeit im Zusammenhang mit Transaktionen, die am Tag des Wirksamwerdens des Verbots ausgeführt wurden;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transaktionen oder andere Tätigkeiten, die die Risikoposition des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Kunden des beaufsichtigten Unternehmens gegenüber dem verbotenen Referenzwert verringern oder absichern;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Novationen von Transaktionen;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transaktionen, die zum Zweck der Beteiligung an einem Auktionsverfahren einer zentralen Gegenpartei im Falle des Ausfalls eines Mitglieds ausgeführt werden, einschließlich Transaktionen zur Absicherung des daraus resultierenden Risikos;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interpolation oder andere Verwendung, die in vertraglichen Rückfallmechanismen im Zusammenhang mit dem verbotenen Referenzwert vorgesehen ist.</STRING></STRING>“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>▌<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die neuen Absätze</STRING></STRING> 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">b, 1ba, 1bb und 1bc werden</STRING></STRING> eingefügt:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1b)</STRING></STRING>	Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das bei bestehenden Finanzkontrakten oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds oder</STRING></STRING> Finanzinstrumenten einen Referenzwert verwendet, der Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 24a Absatz 5 ist, muss diesen Referenzwert innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung durch eine geeignete Alternative ersetzen oder eine Erklärung abgeben und auf seiner Website veröffentlichen, in der es den Kunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine begründete Erklärung </STRING></STRING>dafür <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gibt, weshalb es dazu nicht in der Lage ist</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(1ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf einen Referenzwert, sofern in seiner gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder seinen Marketingunterlagen oder in seiner Bezeichnung Angaben enthalten sind, wonach ESG-Faktoren in seiner Methode berücksichtigt werden, nur dann verwenden, wenn sein Administrator die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2a genannten Informationen offenlegt. Alle Offenlegungspflichten zur Methodik müssen mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 im Einklang stehen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Absatz gilt sowohl für EU- als auch für Nicht-EU-Referenzwerte.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Anlageprodukte, bei denen ein kritischer Referenzwert, ein signifikanter Referenzwert, ein Rohstoff-Referenzwert nach Anhang II, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, so stellt der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass im Prospekt, wenn eine öffentliche Bekanntmachung über den verwendeten Referenzwert in das in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannte Register aufgenommen wird, innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung auch diese Informationen in klarer und gut sichtbarer Form enthalten sind.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>cb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein neuer Absatz 2a wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2a)	Administratoren von Referenzwerten, die in der Union verwendet werden, müssen bestrebt sein, für jeden Referenzwert, den sie für die Verwendung in der Union bereitstellen, einen global vereinbarten Identifizierungscode zu beantragen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>Artikel 32 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„(2)	Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 24a Absätze 1 und 3 eine Anerkennung erlangen will, muss bis auf Artikel 11 Absatz 4 und die Artikel 16, 20, 21 und 23 die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. Um diese Bedingung zu erfüllen, kann der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen anwenden, sofern dies der Einhaltung dieser Verordnung mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23 gleichwertig ist.</P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">	Bei der Feststellung, ob die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung erfüllt ist, und der Beurteilung, ob die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen befolgt werden, kann die ESMA Folgendes heranziehen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>eine Bewertung des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators durch einen unabhängigen externen Prüfer,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>eine Zertifizierung durch die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem dieser Administrator angesiedelt ist.</ITEM></LIST></P><P>	Wenn und insoweit ein Administrator aus einem Drittstaat nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, ist er nicht zur Einhaltung der Anforderungen verpflichtet, die nach Artikel 17 und Artikel 19 Absatz 1 nicht für die Bereitstellung von auf regulierten Daten beruhenden Referenzwerten oder von Rohstoff-Referenzwerten gelten.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der eine Anerkennung erlangen will, muss über einen rechtlichen Vertreter verfügen. Der rechtliche Vertreter muss eine ▌juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von diesem Administrator ausdrücklich dazu bestellt wurde, in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in dessen Namen zu handeln. Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist ▌gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ESMA kann gegen den rechtlichen Vertreter und den Administrator eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 48e verhängen, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße vorliegt oder wenn er bei einer Untersuchung oder einer Prüfung oder einem Ersuchen nach Kapitel 4 Abschnitt 1 nicht kooperiert oder einem Ersuchen nicht nachgekommen ist.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>	„Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 2 genannte Anerkennung erlangen will, muss diese bei der ESMA beantragen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um gegenüber der ESMA nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Absatz 2 in Bezug auf seine(n) gemäß Artikel 24 eingestufte(n) Referenzwert(e) festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Der antragstellende Administrator gibt gegebenenfalls die zuständige Behörde an, die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständig ist.</P><P>Die ESMA prüft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist, und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig, legt der Antragsteller die von der ESMA verlangten zusätzlichen Angaben vor. Die in diesem Unterabsatz genannte Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller diese zusätzlichen Angaben vorlegt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 33 Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)	Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 34 zugelassen oder registriert ist, mit einer eindeutigen und genau abgegrenzten Aufgabe in dem Kontroll- oder Rahmen für die Rechenschaftslegung des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators, durch den die genannte Person die Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll überwachen kann, kann bei der ESMA die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat zur Verwendung in der Union bereitgestellt wird, beantragen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3)	Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags auf Übernahme prüft die ESMA den Antrag und fasst einen Beschluss, entweder der Übernahme stattzugeben oder sie abzulehnen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 33 Absatz 6 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(6) Wenn die zuständige Behörde des übernehmenden Administrators Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, von dem übernehmenden Administrator die Einstellung der Übernahme zu verlangen, und informiert die ESMA darüber. Bei einer Einstellung der Übernahme findet Artikel 28 Anwendung.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>Artikel 34 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">	„(1)	Eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die als Administrator tätig ist oder tätig werden will, beantragt bei der gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person angesiedelt ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder bei der ESMA</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>eine Zulassung, wenn sie Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als kritische Referenzwerte, als signifikante Referenzwerte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, als Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen,</STRING></STRING> als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>eine Registrierung, wenn sie ein beaufsichtigtes Unternehmen (aber kein Administrator) ist, das Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als signifikante Referenzwerte, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen, sofern die Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts nicht durch die für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden sektorspezifischen Vorschriften verhindert wird und keiner der bereitgestellten Indizes als kritischer Referenzwert gelten würde.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1a) Erfüllen ein oder mehrere der von der in Absatz 1 genannten Person bereitgestellten Indizes die Bedingungen für eine Einstufung als kritischer Referenzwert im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c oder als signifikanter Referenzwert im Sinne von Artikel 24 Absätze 2, 5 und 6 oder beabsichtigt die Person, Referenzwerte im Sinne von Artikel 33 zu übernehmen, so ist der Antrag bei der ESMA zu stellen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(3) Zu stellen ist der in Absatz 1 genannte Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer Vereinbarung, die ein beaufsichtigtes Unternehmen eingegangen ist, um einen vom Antragsteller bereitgestellten Index als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds zu verwenden, oder gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 24a Absätze 2 und 3 genannten Fristen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)	Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register mit den folgenden Angaben:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Identität einschließlich, sofern verfügbar, der Rechtsträgerkennung (LEI) der gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Identität einschließlich, sofern verfügbar, der LEI der Administratoren, die die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste der Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Identität der Administratoren einschließlich, sofern verfügbar, der LEI, die gemäß Artikel 32 die Anerkennung erlangt haben, die in Artikel 32 Absatz 7 genannte Liste der Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN sowie gegebenenfalls die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Referenzwerte, die gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren übernommen werden, und die Identität ihrer Administratoren sowie die Identität der übernehmenden Administratoren oder der übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen.</STRING></STRING>“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>Artikel 36 Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird wie folgt geändert</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P> Buchstaben e bis j <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„e)	die Referenzwerte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN,</STRING></STRING> die Gegenstand einer von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 2 veröffentlichten Bekanntmachung sind, samt zugehöriger Hyperlinks,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>die Referenzwerte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN,</STRING></STRING> die Gegenstand von Einstufungen zuständiger Behörden sind, und die der ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 4 zur Kenntnis gebracht wurden, samt zugehöriger Hyperlinks,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>g)</SYMBOL>die Referenzwerte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN,</STRING></STRING> die Gegenstand von Einstufungen der ESMA sind, samt zugehöriger Hyperlinks,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>h)</SYMBOL>die Referenzwerte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN,</STRING></STRING> die Gegenstand öffentlicher Bekanntmachungen sind, die von der ESMA und zuständigen Behörden gemäß Artikel 24a Absatz 5 herausgegeben wurden, samt zugehöriger Hyperlinks,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Liste der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN,</STRING></STRING> die in der Union verwendet werden können,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>j)</SYMBOL>die Liste der kritischen Referenzwerte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN</STRING></STRING>,“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Buchstabe ja wird angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ja)	die Liste der Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen die in der Union verwendet werden können, einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ESMA die zuständige Behörde für:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Administratoren von kritischen Referenzwerten im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstaben a und c;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Administratoren von Referenzwerten im Sinne von Artikel 32;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Administratoren der Referenzwerte, die in der Union gemäß Artikel 24 Absätze 2, 5 und 6 signifikant sind;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Administratoren, die in einem Drittland bereitgestellte Referenzwerte gemäß Artikel 33 übernehmen;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte gemäß Artikel 3 Nummern 23a und 23b.</STRING></STRING>“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>In Artikel 41 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben k und l angefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„k)	Sie können einen Referenzwert nach Artikel 24 Absatz 3 als signifikant einstufen.</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>l)</SYMBOL>Sie können bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Kapitel 3A festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, verlangen, dass ein Administrator maximal 12 Monate lang</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>keine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte mehr bereitstellt,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder den Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr auf EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte Bezug nimmt,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder den Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>Artikel 42 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„a) wenn gegen die Artikel 4 bis 16, die Artikel 19a, 19b, 19c und 21, die Artikel 23 bis 29 oder Artikel 34 verstoßen wird, soweit jeweils anwendbar, und.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Buchstabe g Ziffer i erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„i)	bei Verstößen gegen die Artikel 4 bis 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e, Artikel 11 Absätze 2 und 3, die Artikel 12 bis 16, Artikel 21, die Artikel 23 bis 29 und Artikel 34 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 31. Dezember 2023; oder“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Buchstabe h Ziffer i erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„i)	bei Verstößen gegen die Artikel 4 bis 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 12 bis 16, Artikel 21, die Artikel 23 bis 29 und Artikel 34 1 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 31. Dezember 2023 oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist; oder“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 48e Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>	„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat oder bei einer Untersuchung oder einer Prüfung oder einem Ersuchen nach Abschnitt 1 dieses Kapitels nicht kooperiert hat oder dabei nicht nachgekommen ist, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 48f Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>	„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat oder bei einer Untersuchung oder einer Prüfung oder einem Ersuchen nach Abschnitt 1 dieses Kapitels nicht kooperiert hat oder dabei nicht nachgekommen ist, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 54 wird ein neuer Absatz angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(7a) Bis zum 31. Dezember 2028 legt die Kommission nach Konsultation der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Notwendigkeit vor, zusätzlich zu den EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten auch Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben zu regulieren wobei sie die Situation und die Verfügbarkeit von ESG-Referenzwerten auf den europäischen und globalen Märkten sowie deren Marktakzeptanz berücksichtigt und analysiert, ob sie als signifikante Referenzwerte gelten würden, und untersucht die Kosten und die Auswirkungen auf die Marktverfügbarkeit und die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsindikatoren und der zu ihrer Messung verwendeten Methoden. In dem Bericht wird auch der Notwendigkeit der Kohärenz und Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2019/2088, der Richtlinie 2011/61/EU und der Richtlinie 2009/65/EG sowie mit den Leitlinien der ESMA zu den Namen von Fonds, die ESG-bezogene oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden. Dem Bericht wird eine Folgenabschätzung und, soweit angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>Artikel 49 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„(2)	Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Juni 2024 übertragen. Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2028 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 48i Absatz 10, Artikel 48l Absatz 3, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 6 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(6)	Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 48i Absatz 10, Artikel 48l Absatz 3, Artikel 51 Absatz 6 oder Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>In Artikel 51 wird folgender Absatz eingefügt:<CITATION><P>„(4c) Die zuständigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationalen</STRING></STRING> Behörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die beabsichtigen, einen Referenzwert einzustufen, der von einem Administrator bereitgestellt wird, der am ... [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung –1 Tag] in das Register der ESMA eingetragen war,</STRING></STRING> und die ESMA<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die beabsichtigt, einen Referenzwert einzustufen, der am ... [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung –1 Tag] in das Register der ESMA eingetragen war oder dessen Administrator in das Register der ESMA eingetragen war, tun dies bis zum ... [neun Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung].</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzwert-Administratoren</STRING></STRING>, die am... [<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beginn der Anwendung</STRING></STRING> dieser Änderungsverordnung] über eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung verfügten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, behalten diesen Status für einen Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte innerhalb von neun Monaten nach [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung] eingestuft wird, sind die entsprechenden Administratoren nicht verpflichtet, die </STRING></STRING>Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme nach Artikel 24a Absätze 1, 2 bzw. 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erneut zu</STRING></STRING> beantragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Administratoren signifikanter Referenzwerte, die am...</STRING></STRING> [<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beginn der Anwendung</STRING></STRING> dieser Änderungsverordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">] über eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung verfügten, sind nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 1 erneut zu beantragen, wenn einer bzw. mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a signifikant ist bzw. sind.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzwert-Administratoren, die am ... [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung] über eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung verfügten, die sich bis zum ... [neun Monate nach Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung] freiwillig für diese Verordnung entscheiden, sind nicht verpflichtet, die Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme erneut zu beantragen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 53 Absatz 1 wird gestrichen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Inkrafttreten und Anwendung</STRING></STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im<STRING ITALIC="on"> Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu ... am […]</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>