<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0361</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0284/2023 - Berichterstatterin: Irena Joveva)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 (COM(2023)0031 – C9-0010/2023 – 2023/0008(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0031),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0010/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 148.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für regionale Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0284/2023),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0008</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 56. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌</FIELD></FOOTNOTE><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C vom , S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C vom , S. .</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spielen bei der Politikgestaltung und der Entscheidungsfindung eine zentrale Rolle und</STRING></STRING> sind <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">daher</STRING></STRING> für die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere der Maßnahmen, mit denen der demografische Wandel, der ökologische und der digitale Wandel, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Rahmen für</STRING></STRING> die Förderung der Energieeffizienz, der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte</STRING></STRING> und die Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung angegangen werden sollen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, soweit sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren und werden in der europäische Statistik häufig als Bezugsgrundlage verwendet, insbesondere für die Bereitstellung von Stichprobengrundlagen für die Durchführung repräsentativer Erhebungen über Personen und Haushalte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) erteilt dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik regelmäßig den Auftrag, die langfristige Tragfähigkeit und Qualität der öffentlichen Finanzen anhand von Bevölkerungsprojektionen zu beurteilen, die von Eurostat erstellt werden. Die Bevölkerungsprojektionen werden auch für politische Analysen im Rahmen des Europäischen Semesters verwendet. Die Kommission (Eurostat) sollte über alle erforderlichen Statistiken verfügen, um Bevölkerungsprojektionen entsprechend dem Informationsbedarf der Union zu erstellen und zu veröffentlichen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Bericht. Regionale und lokale Daten, auch für verschiedene Gebietstypen wie Grenzregionen, Städte und ihre funktionalen städtischen Gebiete, Metropolregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind für die Erstellung dieser Berichte und für die regelmäßige Überwachung der demografischen Entwicklung und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen im Gebiet der Union erforderlich.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> gegenwärtig verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zu übermitteln.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Im Jahr 2017 hat der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) das Budapester Memorandum verabschiedet, in dem der Bedarf an jährlichen Statistiken über die Größe und bestimmte soziale, wirtschaftliche und demografische Merkmale der Bevölkerung sowie verbesserten Statistiken über die Wanderung festgestellt wurde. Zur Wahrung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung ihrer Bürgerinnen und Bürger bei allen Tätigkeiten und zur Wahrung der Bürgerrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Artikeln 10 und 19 AEUV verankert sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte</STRING></STRING> benötigt die Union zuverlässige und vergleichbare Statistiken. Die Verordnung (EU) 2019/1700 bietet einen Rahmen für die Erhebung von Daten aus Stichproben, die es ermöglichen, Daten über Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu erheben, soweit dies bei Stichproben möglich ist, und einige Aspekte der Gleichstellung und Diskriminierung zu analysieren, indem sozioökonomische Indikatoren und Informationen über Erfahrungen mit Diskriminierung erstellt werden. Darüber hinaus führen die Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) spezifische Studien und gezielte Erhebungen durch, mit denen die Verfügbarkeit von Gleichstellungsstatistiken auf Unionsebene weiter ausgeweitet werden kann.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zudem stellt die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) Daten und Informationen bereit, die im Rahmen von Erhebungen der Lebens- und Arbeitsbedingungen erhoben werden.</STRING></STRING> Die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission (Eurostat) und diesen Agenturen sollte weiter verbessert werden, um der wachsenden Nachfrage der Nutzer nach zuverlässigen und umfassenden Daten über Gleichstellung und Vielfalt in der Union gerecht zu werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Budapester Memorandum wurden auch verbesserte Statistiken über Wanderung sowie die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer bevölkerungs- und wanderungsbezogener Definitionen gefordert, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wurde, im Hinblick auf neu entstehende Arten von Wanderung statistisch fundierte, relevante und anwendbare Konzepte und Definitionen festzulegen. Frühere und aktuelle Ereignisse wie der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, die Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und andere humanitäre Krisen machen die Bedeutung zeitnaher und detaillierter Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz deutlich, die unerlässlich sind, um einen Überblick über die Wanderungsströme in die Union, innerhalb der Union und aus der Union zu erhalten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, sind für die Entwicklung und Bewertung wirksamer politischer Maßnahmen verbesserte Statistiken über den Energieverbrauch und die Effizienz von Wohnraum, detaillierte geografische Daten über die Verteilung der Bevölkerung sowie eingehendere Studien über die Beziehung zwischen Bevölkerung und Wohnraum erforderlich. Durch die COVID-19-Pandemie wurde deutlich, dass zuverlässige, häufige und zeitnahe Statistiken über Todesfälle in der Union erforderlich sind. Während der Datenbedarf durch eine freiwillige Datenerhebung der Mitgliedstaaten bei der Kommission (Eurostat) gedeckt wurde, benötigt die Union einen angemessenen Mechanismus für die obligatorische Erhebung solcher Daten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) mit der erforderlichen Häufigkeit, Aktualität und Detailgenauigkeit.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Überwachung der auf der Ebene der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und der Kernziele des zugehörigen Aktionsplans sowie der Europäischen Garantie für Kinder und zur Bewertung der Verteilungswirkung des Klimawandels und der politischen Maßnahmen im Allgemeinen benötigt die Union einen angemessenen Mechanismus für die obligatorische Erhebung solcher Daten innerhalb des ESS mit der erforderlichen Häufigkeit, Aktualität und Detailgenauigkeit.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen verabschiedet auf Vorschlag der Statistikkommission der Vereinten Nationen alle zehn Jahre Resolutionen zur Weltbevölkerungs- und Wohnungszählung und fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, Volks- und Wohnungszählungen im Einklang mit internationalen und regionalen Empfehlungen und unter Wahrung der Integrität, Zuverlässigkeit, Genauigkeit und des Werts der Ergebnisse der Bevölkerungs- und Wohnungszählungen durchzuführen. Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten diesen Empfehlungen Rechnung tragen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein zentrales Ziel der Kommission besteht darin, die Berichtspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ zielt darauf ab, die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen um 25 % zu rationalisieren und zu vereinfachen, ohne dadurch die jeweiligen politischen Ziele zu untergraben. </STRING></STRING>Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).</FIELD></FOOTNOTE> wurde ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze geschaffen. In der Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands beizutragen. Ein neuer Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollte die in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien umsetzen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darauf aufbauen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie den Verwaltungsaufwand</STRING></STRING> durch eine wirksame und effiziente Weiterverwendung verfügbarer Datenquellen, einschließlich Verwaltungsdaten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verringern</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Bewertung der bestehenden Volks- und Wohnungsstatistiken<FOOTNOTE><FIELD>SWD(2023) 13.</FIELD></FOOTNOTE> in der Union, der Statistiken über internationale Wanderungsströme, Migrantenbestände und den Erwerb der Staatsangehörigkeit sowie der Statistiken über Demografie hat gezeigt, dass der derzeitige Rechtsrahmen, bestehend aus den Verordnungen (EG) Nr. 862/2007<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).</FIELD></FOOTNOTE>, (EG) Nr. 763/2008<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, zu erheblichen Gesamtverbesserungen der Statistiken im Vergleich zur Lage im Jahr 2005 ohne den derzeitigen Rechtsrahmen geführt hat. Dieser Rahmen birgt jedoch das Potenzial für einen Mangel an Kohärenz und Vergleichbarkeit, der behoben werden sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Klimawandel, der digitale Wandel,</STRING></STRING> die sich wandelnde demografische Lage und die jüngsten Wanderungstrends haben zu einem Bedarf an aktuelleren, häufigeren und detaillierteren europäischen Statistiken über Bevölkerung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sozioökonomische Entwicklungen,</STRING></STRING> Lebensereignisse und Wohnraum geführt, einschließlich Einzelheiten zu Themen oder Gruppen, die in den letzten zehn Jahren politisch und gesellschaftlich relevant geworden sind. Außerdem ist der bestehende Rechtsrahmen nicht flexibel genug, um sich an den sich wandelnden politischen Bedarf anzupassen und die Nutzung neuer Quellen auf nationaler und Unionsebene zu ermöglichen. Darüber hinaus hat die Struktur des bestehenden Rechtsrahmens in Form von drei gesonderten Verordnungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlassen wurden, zu inhärenten Unstimmigkeiten in den Statistiken geführt. Da die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 am 31. August 2028 endet, ist schließlich eine neue Rechtsgrundlage für die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen demografischen Statistiken erforderlich. Daher muss der derzeitige Rechtsrahmen durch einen neuen, kohärenteren und flexibleren Rechtsrahmen ersetzt werden, mit dem die einschlägigen Teile der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 aufgehoben werden sollten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 umfasst Statistiken über das Land der Staatsangehörigkeit und den Geburtsort der Wohnbevölkerung (Migrantenbestände), über Wohnortwechsel zwischen Ländern (internationale Wanderungsströme) und über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Wohnbevölkerung, während die anderen Statistiken nach dieser Verordnung Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Einwanderungsrecht und internationalem Schutz betreffen. Die Statistiken nach Artikel 3 der genannten Verordnungen sind daher eng miteinander verknüpft und sollten mit den Statistiken über die Wohnbevölkerung und ihre demografische Entwicklung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 übereinstimmen. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Statistiken daher in einer einzigen Rechtsgrundlage zusammengefasst und Artikel 3 aus der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 gestrichen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Angesichts des sich rasch verändernden Charakters einiger Bevölkerungs- und Wohnungsmerkmale, insbesondere im Zusammenhang mit demografischen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sozioökonomischen</STRING></STRING> und migrationsbezogenen Phänomenen, und der damit verbundenen Notwendigkeit einer raschen Ausrichtung und Anpassung der politischen Maßnahmen ist es erforderlich, dass zeitnah nach Ablauf des Bezugszeitraums Statistiken zur Verfügung stehen. Die Periodizität und Aktualität der Statistiken sollte daher spürbar verbessert werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar soweit möglich durch die Verwendung von Verwaltungsdaten und Verwaltungsdatensätzen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen statistischen Ämter mit angemessenen Ressourcen ausstatten</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> wurde eine rasterbasierte Methodik für die Definition von territorialen Typologien auf der Grundlage der Bevölkerungsverteilung in Rasterzellen mit einer Auflösung von 1 km² festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission vom 21. November 2018 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 19).</FIELD></FOOTNOTE> sieht als zeitlich befristete statistische Direktmaßnahme zu den Volks- und Wohnungszählungen 2021 wichtige Zensusergebnisse auf einem europaweiten Quadratkilometerraster vor. Ein Rechtsrahmen sollte die kontinuierliche Verbreitung georeferenzierter Bevölkerungsstatistiken auf der Grundlage von Gittern und deren Ausweitung auf Wohnungsstatistiken gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Gebietseinheiten und Statistikraster sollten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 definiert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Zur Geokodierung von Standorten sollte das Thema „Statistische Einheiten“ gemäß Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> verwendet werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Der derzeitige Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken muss aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die derzeit getrennten statistischen Prozesse angemessen in einen gemeinsamen Rahmen integriert werden, der es dem ESS ermöglicht, wirksam auf den neuen Informationsbedarf der Union zu reagieren und statistische Innovationen zu fördern. Die statistischen Produkte müssen verbessert werden, um angesichts des demografischen, wanderungsbedingten, sozialen und wirtschaftlichen Wandels <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der entsprechenden Herausforderungen</STRING></STRING> weiterhin relevant zu bleiben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und so als Grundlage für die Politikgestaltung und die Entscheidungsfindung dienen zu können</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Die verbesserten regelmäßigen (jährliche und mehrmals pro Jahr vorzulegende) Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken auf der Grundlage administrativer Quellen sollten durch Informationen aus koordinierten Volks- und Wohnungszählungen in der Union ergänzt werden, die alle zehn Jahre im Einklang mit den Grundsätzen und Empfehlungen der Vereinten Nationen durchgeführt werden. Ebenso wichtig ist, dass die Volks- und Wohnungszählungen eine einzigartige Gelegenheit bieten, die amtliche Statistik sowohl in Bezug auf die Abläufe als auch auf die Ergebnisse sichtbar zu machen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Die Volkszählungen der Union sollten kosteneffizienter werden, indem die in den Mitgliedstaaten verfügbaren umfangreichen Verwaltungsdaten oder eine Kombination verschiedener Quellen, einschließlich Quellen im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge und der Bereitstellung digitaler Dienste, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage von zwischen den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und Anbietern privater Datenbanken geschlossenen Protokollen</STRING></STRING> in vollem Umfang genutzt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei den Volkszählungen sollte der Schutz personenbezogener Daten geachtet werden, indem die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für die Erhebung personenbezogener Daten getroffen werden, um eine mögliche missbräuchliche Verwendung zu verhindern und die Grundrechte zu garantieren. Die Volkszählungen</STRING></STRING> sollten auch dazu genutzt werden, die demografische Ausgangsbasis neu zu bestimmen, und Erhebungen über den Erfassungsbereich der Verwaltungsdatenquellen umfassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sollten nachhaltigen Zugang zu einer möglichst breiten Palette von Datenquellen haben, um europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken von hoher Qualität und auf kosteneffiziente Weise zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass die nationalen statistischen Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 rechtzeitig Zugang zu den Verwaltungsdaten erhalten und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es ihnen gestattet ist</STRING></STRING>, die Verwaltungsdaten, die sich im Besitz öffentlicher Verwaltungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene befinden, unverzüglich zu nutzen. Beispielsweise können Statistiken über die Energieeffizienz von Gebäuden auf Verwaltungsdaten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> beruhen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nationalen statistischen Stellen sollten in der Lage sein, Verwaltungsdaten aus den interoperablen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L,2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf nationaler Ebene verfügbar sind, regelmäßig und zeitnah vollständig weiterzuverwenden. </STRING></STRING>Die nationalen statistischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellen</STRING></STRING> müssen auch in Entscheidungen über die Gestaltung und Neuentwicklung einschlägiger Verwaltungsdatenquellen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass diese für die Erstellung amtlicher Statistiken weiterverwendet werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>In den letzten Jahren wurden auf Unionsebene umfassende Datenbanken und Interoperabilitätssysteme in Bezug auf Aufenthalt, Lebensereignisse, Staatsangehörigkeit sowie Wanderungs- und grenzüberschreitende Bewegungen der Bevölkerung entwickelt, wie die mit den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).</FIELD></FOOTNOTE>, (EU) 2018/1724<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, (EU) 2019/817<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2019/818<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Systeme. Sie liefern wertvolle Informationen, die für die Erstellung und Qualitätssicherung europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken weiterverwendet werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, der Kommission (Eurostat) die Weiterverwendung dieser Daten ausschließlich für statistische Zwecke zu ermöglichen, wobei die Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> streng einzuhalten sind. Dies sollte insbesondere für die statistischen Daten gelten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden „CRRS“) im Einklang mit dem in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegten Zweck des CRRS und im Einklang mit den Verordnungen zur Einrichtung der Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, gespeichert sind. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der CRRS systemübergreifende statistische Daten und analytische Berichte für politische, operative und Datenqualitätszwecke bereitstellen soll, sollte die Kommission (Eurostat) so weit wie möglich mit der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) zusammenarbeiten, um die erforderlichen europäischen Statistiken bereitzustellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei</STRING></STRING> Daten in Privatbesitz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">handelt es sich um die riesigen Datenmengen, die private Einrichtungen infolge ihrer Tätigkeit besitzen und die von den statistischen Stellen und von der Kommission (Eurostat) zur Erstellung amtlicher Statistiken verwendet werden könnten. Solche Daten</STRING></STRING> können den Erfassungsbereich, die Aktualität und die Krisenreaktionskapazitäten der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken verbessern oder statistische Innovationen ermöglichen. Solche Daten können bestehende demografische Statistiken und Wanderungsstatistiken ergänzen, statistische Innovationen bewirken und sogar zur Erstellung frühzeitiger Schätzungen beitragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei der Schutz der Rechte und Freiheiten der Dateninhaber sichergestellt werden muss</STRING></STRING>. Die nationalen statistischen Ämter und andere zuständige nationale Stellen sowie die Kommission (Eurostat) sollten Zugang zu diesen Daten haben und diese nutzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 mit privaten Dateninhabern zusammenarbeiten</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Um die Vergleichbarkeit der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken auf Unionsebene zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass gemeinsame Definitionen des Begriffs „Bevölkerung“ verwendet und einheitlich umgesetzt werden. Um die einheitliche harmonisierte Bevölkerungsbasis konsequent, robust und kosteneffizient umzusetzen und gleichzeitig zeitnahe Ergebnisse zu gewährleisten, sollte es möglich sein, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls wissenschaftlich fundierte Modellierungstechniken und statistische Methoden</STRING></STRING> wie „Lebenszeichen“ anzuwenden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten ihre Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission (Eurostat) bereitzustellenden technischen Format bereitstellen. Internationale Normen, wie die Initiative zum Austausch statistischer Daten und Metadaten, und innerhalb der Union ausgearbeitete statistische oder technische Normen, wie Standards für Metadaten und Validierung oder Grundsätze des Europäischen Interoperabilitätsrahmens, sollten im erforderlichen Ausmaß für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken verwendet werden. Der AESS hat die ESS-Standards für Metadaten und Qualitätsberichte gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gebilligt. Diese Standards sollen zur Harmonisierung der Qualitätssicherung und -berichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen und sollten daher eingeführt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien in Bezug auf Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz erfüllen. Die Qualität dieser Statistiken sollte verbessert werden, soweit sich der Bedarf der Union weiterentwickelt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und es sollten Mechanismen zur Reaktion auf mögliche Situationen, in denen die Qualität der Daten nicht sichergestellt ist, eingerichtet werden</STRING></STRING>. Geeignete Ergebnisse der von der Kommission (Eurostat) durchgeführten Qualitätsbewertung sollten den Nutzern von Statistiken öffentlich zugänglich sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, indem für den kostenlosen und einfachen Zugang zu diesen Statistiken</STRING></STRING> über die Datenbanken der Kommission (Eurostat) auf ihrer Website und in ihren Veröffentlichungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gesorgt wird</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit den europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollte dem nach wie vor bestehenden Mangel an Daten über schutzbedürftige Gruppen, insbesondere schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen, begegnet werden, wie etwa Personen, die in Einrichtungen leben (beispielsweise in militärischen Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Internaten und Studierendenwohnheimen, religiösen Einrichtungen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Waisenhäusern), Menschen, die über 75 Jahre alt sind, Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Personen mit Migrationshintergrund und Staatenlose. Um diese Datenlücke zu schließen und zu verhindern, dass daraus soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten entstehen, sollten die Mitgliedstaaten Strategien und gezielte Lösungen für die Erhebung von Daten über schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen entwickeln, insbesondere im Hinblick auf das Auffinden, Ansprechen, Überzeugen und Befragen schwer erreichbarer Bevölkerungsgruppen. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(26b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Voraussetzung für angemessene, rechtzeitige und wirksame politische Maßnahmen sind zuverlässige und vergleichbare Daten, die nach Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit, sozioökonomischem Status, geografischem Gebiet und sonstigen Merkmalen im Einklang mit den in Artikel 338 Absatz 1 AEUV und im Verhaltenskodex für europäische Statistiken und im Qualitätssicherungsrahmen des ESS festgelegten statistischen Grundsätzen aufgeschlüsselt sind. Diese Daten sind von Bedeutung, um demografische Entwicklungen und Entwicklungen im Bereich Wohnungswesen besser zu verstehen, intersektionale Diskriminierung zu bekämpfen und die Strategien, politischen Ziele und Maßnahmen der Union umzusetzen und zu bewerten, wie die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte, die Europäische Garantie für Kinder, die Europäische Strategie für Pflege und Betreuung, die Europäische Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, die sich allesamt in hohem Maße auf Daten über Haushalte und Familien stützen müssen. Die Aufschlüsselung von Statistiken nach Behinderungen sollte gefördert werden, indem bestehende und neue Verwaltungsdatenquellen verwendet werden, die zur Erfassung von Behinderungen herangezogen werden sollten. Die Erhebung und Nutzung dieser Daten sollte unter umfassender Achtung der Standards der Union und der Mitgliedstaaten für den Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte erfolgen, insbesondere wenn Daten über Minderjährige betroffen sind. Bei der Aufschlüsselung nach Geschlecht sollten die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Daten berücksichtigt werden. In einigen Mitgliedstaaten ist es derzeit möglich, sich rechtlich als einem dritten, oftmals neutralen, Geschlecht zugehörig registrieren zu lassen. Diese Verordnung berührt nicht die entsprechenden nationalen Vorschriften, die einer solchen Registrierung Wirkung verleihen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält ferner Vorschriften für die Bereitstellung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und deren Nutzung, einschließlich für die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung bereitgestellt und genutzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Die Kommission (Eurostat) wahrt die statistische Geheimhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bereitgestellten Daten. In Bezug auf die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Bevölkerungsstatistiken sollte ein harmonisierter Ansatz entwickelt werden, um eine hohe Qualität der europäischen Aggregate zu gewährleisten und die Offenlegung vertraulicher Daten in statistischen Produkten zu vermeiden, wobei eine Datenunterdrückung so weit wie möglich zu vermeiden ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Auf nationaler Ebene verfügbare Datenquellen sind nicht immer in der Lage, Phänomene im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in der Union, dem Zugang von Personen zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit demografischen Lebensereignissen und der Ausübung des Rechts von Personen, Wohnraum zu erwerben und zu besitzen, der als Primär-, Ferien- und Zweitwohnung genutzt wird, in der gesamten Union genau zu erfassen. Es gibt auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diskrepanzen</STRING></STRING> bei den bilateralen Wanderungsströmen und Schwierigkeiten bei der Messung von Bevölkerungsgruppen, z. B. bei Migranten, Obdachlosen oder Staatenlosen. Daher sollte der Datenaustausch für die Zwecke der Erstellung von Bevölkerungs- und Wanderungsstatistiken und die Gewährleistung ihrer Qualität verstärkt und als eine weitere Datenquelle betrachtet werden. Ein solcher verstärkter Datenaustausch kann ein breites Spektrum relevanter Daten abdecken, von Daten, die eindeutig keine Identifizierung statistischer Einheiten direkt oder indirekt ermöglichen, bis hin zu Daten, die potenziell unter die Geheimhaltungspflicht fallen. Die Mitgliedstaaten sollten sich im eigenen Interesse und im Interesse der anderen Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Datennutzung beteiligen, einschließlich an Pilotprojekten zur Bewertung innovativer sicherer Lösungen. Die Kommission (Eurostat) sollte auch eine sichere Infrastruktur einrichten, um einen solchen Datenaustausch zu erleichtern und gleichzeitig alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den Datenschutz</STRING></STRING> zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Weitergabe vertraulicher Daten sollte nur auf der Grundlage eines Antrags erfolgen, der die Notwendigkeit der Weitergabe dieser Daten gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 begründet.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Längerfristig sollten die gemeinsamen Bemühungen im Rahmen des ESS zur Abmilderung grenzüberschreitender Probleme der statistischen Qualität, wie die Doppelzählung von in der Union ansässigen Personen, die Freizügigkeit genießen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beispielsweise </STRING></STRING>von einheitlichen digitalen Identifikatoren profitieren, die auf Unionsebene mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeführt wurden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs gelten die letztgenannten Verordnungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass personenbezogene Daten, die für statistische Zwecke im öffentlichen Interesse verarbeitet werden, vertrauliche statistische Daten sind und daher dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung unterliegen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Daher sollten diese Daten nur für statistische Zwecke und niemals für Maßnahmen oder Entscheidungen in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person verwendet werden. Für die Verarbeitung, den Austausch und die Archivierung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken im Rahmen dieser Verordnung sollten vorzugsweise anonymisierte oder pseudonymisierte Daten verwendet werden, damit die gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 angenommenen Garantien sichergestellt sind. Werden personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet, so sollten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Transparenz und Genauigkeit, der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung sowie der Integrität und Vertraulichkeit uneingeschränkt angewandt werden. Ebenso sollten die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten und im Verhaltenskodex für europäische Statistiken weiter ausgeführten statistischen Grundsätze gelten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten weiterentwickelt werden, um dem neu entstehenden Datenbedarf aufgrund sich ändernder politischer Prioritäten sowie der demografischen, wanderungsbedingten, sozialen oder wirtschaftlichen Lage in der Union Rechnung zu tragen. Die Kommission (Eurostat) sollte Pilot- und Machbarkeitsstudien durchführen, in denen gegebenenfalls die Durchführbarkeit der betreffenden Anpassungen bewertet wird, und Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sowie die Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen berücksichtigen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei der Vorbereitung dieser Studien sollte die Kommission sicherstellen, dass sie auf Unionsebene repräsentativ sind und den nationalen Unterschieden Rechnung getragen wird. Die Kommission sollte die Ergebnisse dieser Studien in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewerten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Um demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> technologischen Entwicklungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Notwendigkeit, rechtzeitig zielgerichtete politische Maßnahmen zu entwickeln,</STRING></STRING> Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste, Beschreibung, Periodizität und Bezugszeit der Einzelthemen, die Gegenstand der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sind, zu ändern, die Periodizitäten und Bezugszeiten im Anhang dieser Verordnung zu aktualisieren und die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis bereitzustellenden Informationen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Bedeutung europäischer Statistiken als wesentliches Element einer faktengestützten Entscheidungsfindung wird mit dem in der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> festgelegten Programmplanungs- und Finanzierungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger europäischer Statistiken (Binnenmarktprogramm) Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den Zielen und Vorschriften dieser Instrumente finanzielle Unterstützung aus dem Binnenmarktprogramm sowie aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> geschaffenen Instrument für technische Unterstützung beantragen können, um ihre nationalen statistischen Systeme anzupassen, die Methodik und die Datenqualität der Statistiken zu verbessern und Ad-hoc-Datenerhebungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu planen und durchzuführen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046<FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE>, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, (Euratom, EG) Nr. 2185/96<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2017/1939<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ermächtigt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).</FIELD></FOOTNOTE> zu untersuchen und diese zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Spezifikation der Daten- und Metadatenanforderungen, die technischen Formate und Verfahren für die Bereitstellung von Daten und Metadaten, den Inhalt und den Aufbau von Qualitätsberichten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Falls die Durchführung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaates für die Bereitstellung von Daten mit einer Periodizität von weniger als zehn Jahren erfordern würde, sollte die Kommission, in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum, den betreffenden Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">16. März 2023</STRING></STRING> eine Stellungnahme abgegeben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Gegenstand</STRING></STI.ART><PARAG>Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Wohnraum geschaffen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Begriffsbestimmungen</STRING></STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„Staatsangehörigkeit“ bezeichnet die besondere rechtliche Bindung zwischen einer natürlichen Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung, Adoption oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„üblicher Aufenthaltsort“ bezeichnet den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhephase verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Personen, die in den zwölf Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts überwiegend an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Personen, die in den zwölf Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts an ihrem üblichen Aufenthaltsort eingetroffen sind und bei denen die Absicht oder die Erwartung besteht, sich nach der Ankunft mindestens zwölf Monate überwiegend dort aufzuhalten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„Lebenszeichen“ bezeichnet alle Informationen, die auf den tatsächlichen Aufenthalt und den üblichen Aufenthaltsort einer Person in dem betreffenden Gebiet hinweisen, einschließlich Informationen die aus jeder geeigneten Quelle oder Kombination von Quellen bezogen werden und einschließlich digitaler Spuren bezüglich der Person;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„internationale Wanderung“ bezeichnet ein Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hatte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„Zuwanderer“ bezeichnet eine Person, die im Bezugszeitraum international gewandert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort im Meldeland zu begründen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„Abwanderer“ bezeichnet eine Person, die während des Bezugszeitraums international gewandert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort außerhalb des Meldelands zu begründen, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Meldeland hatte;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„Binnenwanderung“ bezeichnet das Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets des Meldelands verlegt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen“ bezeichnet Gruppen von Einzelpersonen, bei denen ein tatsächliches oder empfundenes Hindernis in Bezug auf die vollständige und repräsentative Einbeziehung in die Erhebung statistischer Daten besteht, sei es, weil diese Gruppen nicht ausreichend erfasst werden oder weil spezifische Eigenschaften fehlen, um sie zu identifizieren;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Unterkunft“ bezeichnet ein vorübergehendes oder dauerhaftes Bauwerk, einen Schutzraum oder ein Quartier, an dem sich eine oder mehrere Personen aufhalten, unabhängig davon, ob sie für die menschliche Beherbergung ausgelegt oder bestimmt sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„Herkömmliche Wohnungen“ bezeichnet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">strukturell separate und unabhängige Räumlichkeiten</STRING></STRING> an einem festen Ort, die für eine dauerhafte menschliche Unterbringung konzipiert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind und am Stichtag </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als üblicher Aufenthaltsort verwendet werden, </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbewohnt sind oder </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als Zweit- oder Saisonwohnung verwendet werden; </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>x.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Separate Räumlichkeiten“ bezeichnet von Wänden umgebene und von einem Dach oder einer Decke bedeckte Räumlichkeiten, in denen eine Person oder mehrere Personen unabhängig von anderen wohnen können;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>xx.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Unabhängig Räumlichkeiten“ bezeichnet Räumlichkeiten mit einem direkten Zugang von einer Straße oder einer Treppe, einem Durchgang, einer Galerie oder einem Gelände.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„Wohngebäude“ bezeichnet ein dauerhaftes Bauwerk, das aus einer oder mehreren herkömmlichen Wohnungen besteht oder das für institutionelle oder kollektive Wohnzwecke bestimmt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„Haushalt“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich Unterkünfte ▌ teilen, oder eine Einzelperson, die nicht Teil eines anderen Haushalts ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Einrichtung“ bezeichnet eine Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke der langfristigen Unterbringung einer Gruppe von Personen und der Bereitstellung von Dienstleistungen ihres täglichen Bedarfs;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>„Familie“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">meistens</STRING></STRING> im selben Haushalt leben und die durch Elternschaft oder durch eheliche, eingetragene oder eheähnliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>„Verwaltungsdatensätze“ bezeichnet Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>„Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze zur Erfassung bestimmter Themen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>„Thema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrere Einzelthemen umfasst;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>„Einzelthema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>„Datensatz“ bezeichnet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehrere</STRING></STRING> in strukturierter Form <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">organisierte</STRING></STRING> Variablen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>„Volks- und Wohnungszählung“ bezeichnet die detaillierten zehnjährlichen Datensätze und Metadaten, die gemäß dieser Verordnung bereitzustellen sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>„statistische Einheit“ bezeichnet ein Mitglied einer Grundgesamtheit von Einheiten, d. h. Personen, Gegenstände oder Ereignisse, zu denen Daten erfasst und ▌ Statistiken erstellt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>„Variable“ bezeichnet ein Merkmal einer statistischen Einheit, das mehr als eine Reihe von Werten aufweisen kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>„Aufschlüsselung“ bezeichnet eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>„nationale Ebene“ bezeichnet das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>„regionale Ebene“ bezeichnet die NUTS-3-Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>„lokale Ebene“ bezeichnet die Ebene der lokalen Verwaltungseinheit ▌ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>„Rasterebene“ bezeichnet ein Statistikraster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>27.</NO.P>„Rahmen“ bezeichnet ein Verzeichnis, ein Material oder ein Gerät, das die Bestandteile der Zielgesamtheit begrenzt und identifiziert und je nach Nutzung den Zugang zu den Elementen ermöglichen oder zusätzliche Merkmale liefern kann;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>28.</NO.P>„Bezugszeitpunkt“ bezeichnet den Zeitpunkt, auf den sich die Statistiken beziehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>29.</NO.P>„Bezugszeitraum“ bezeichnet der Zeitraum, auf den sich die Ereignisstatistiken beziehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30.</NO.P>„Bezugszeit“ bezeichnet entweder den Bezugszeitpunkt oder den Bezugszeitraum, je nachdem, ob sich die Statistiken auf Ereignisse oder andere statistische Einheiten beziehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31.</NO.P>„Metadaten“ bezeichnet Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und Datensätze auf strukturierte Weise beschreiben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>32.</NO.P>„vorgeprüfte Datensätze“ bezeichnet Datensätze, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>33.</NO.P>„Qualitätsbericht“ bezeichnet einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 3</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Bevölkerungsbasis</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Für die Zwecke dieser Verordnung besteht die Bevölkerungsbasis aus allen Personen, die zum Bezugszeitpunkt ihren üblichen Aufenthaltsort in der Union in einer bestimmten Gebietseinheit eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler, lokaler oder Rasterebene haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Bevölkerungsbasis umfasst alle Personen mit üblichem Aufenthaltsort, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der Tatsache, ob die Person staatenlos ist oder war ▌.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Von der Bevölkerungsbasis ausgenommen sind Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats haben, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von etwaigen familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Bindungen, die die Personen zu dem Mitgliedstaat haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Personen ohne üblichen Aufenthaltsort wird als üblicher Aufenthaltsort der Ort zugeordnet, an dem sie sich zum Bezugszeitpunkt befinden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Verordnung festgelegte Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ auf alle Datensätze an, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, und dies für die nationale, regionale, lokale und Rasterebene.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Bei der Anwendung der Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ verwenden die Mitgliedstaaten</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine oder eine Kombination der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datenquellen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Schätzverfahren wie „Lebenszeichen“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie weitere wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden</STRING></STRING> zur Berichtigung der tatsächlichen Anwesenheit am vermuteten üblichen Aufenthaltsort während des größten Teils der mit dem Bezugszeitpunkt endenden zwölf Monate und ▌ zur Schätzung der Zahl der Personen, die in den zwölf Monaten nach der Ankunft beabsichtigen, sich überwiegend dort aufzuhalten oder dies voraussichtlich tun werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat unterrichtet die Kommission den Rat am Ende jedes Bezugsjahres über die Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten, wie sie der Kommission (Eurostat) am 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegt.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 4</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Statistische Einheiten</STRING></STI.ART><PARAG>Für die folgenden statistischen Einheiten werden Statistiken im Rahmen dieser Verordnung erstellt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Personen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Lebensereignisse,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Familien,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Haushalte,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Wohngebäude, Unterkünfte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Einrichtungen,</STRING></STRING> und herkömmliche Wohnungen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 5</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Statistische Anforderungen</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Demografie,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Wohnung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Familien und Haushalte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Statistiken in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Bereichen werden nach den im Anhang aufgeführten Themen und Einzelthemen in Datensätze gegliedert.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Handelt es sich bei der statistischen Einheit um eine Person, so werden die Datensätze nach Geschlecht und Alter und gegebenenfalls nach anderen Merkmalen aufgeschlüsselt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung der im Anhang aufgeführten Liste der Einzelthemen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor Beginn der entsprechenden Bezugszeit erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 dieses Artikels stellt die Kommission sicher, dass diese Rechtsakte keine erhebliche und unverhältnismäßige Belastung für die Mitgliedstaaten und die Auskunftspersonen darstellen. Jedes neue Einzelthema wird im Rahmen von Pilotstudien, die von der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 durchgeführt werden, auf seine Durchführbarkeit hin geprüft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) zur Verfügung zu stellen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente anzugeben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Titel der Variablen, ihre technischen Spezifikationen und Aufschlüsselungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>zu verwendende statistische Klassifikationen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Fristen für die Bereitstellung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>technische Formate für die Bereitstellung von Datensätzen und Metadaten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Inhalt, Aufbau, Periodizität, Modalitäten und Fristen für die Bereitstellung der Qualitätsberichte sowie bei Bedarf und entsprechender Begründung weitere Spezifikationen.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mindestens zwölf Monate vor Beginn der betreffenden Bezugszeit erlassen, mit Ausnahme der Volks- und Wohnungszählung, für die die Durchführungsrechtsakte mindestens 24 Monate vor Beginn des Jahres, in das der Bezugszeitpunkt fällt, erlassen werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 6</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Periodizität und Bezugszeiten</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten erstellen vierteljährlich, halbjährlich, jährlich und im Abstand von mehreren Jahren sowie im Rahmen einer zehnjährlichen Volks- und Wohnungszählung europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Jahre, die auf „1“ enden, sind die Bezugsjahre für die zehnjährliche Volks- und Wohnungszählung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Jahre, die auf „1“, „5“ und „8“ enden, sind die Bezugsjahre für mehrjährliche Statistiken.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Periodizität und die Bezugszeit ▌ für jedes Einzelthema sind im Anhang festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der erste Bezugszeitpunkt, für den jährliche Statistiken zum Thema „Bevölkerungsbestände“ vorzulegen sind, ist der 31. Dezember 2025. Die erste Bezugszeit, für die andere Statistiken gemäß dieser Verordnung vorzulegen sind, ist im Jahr 2026.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung des Anhangs durch Aktualisierung der Periodizität und der Bezugszeiten zu erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 7</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Statistiken</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Ad-hoc-Datensätze und Metadaten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis bereitzustellenden Datensätze und Metadaten festgelegt werden, wenn die Erhebung zusätzlicher Statistiken zur Deckung des zusätzlichen statistischen Bedarfs im Rahmen dieser Verordnung als notwendig erachtet wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei zur Erhebung der angeforderten Daten bevorzugt Verwaltungsdatenquellen und Verwaltungsdatensätze herangezogen werden</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>In diesen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 2 genannten</STRING></STRING> delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die im Rahmen von Ad-hoc-Datensätzen bereitzustellenden Einzelthemen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bezugszeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab dem Bezugsjahr 2027 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Ad-hoc-Erhebungen delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 zu erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Eigenschaften der in Absatz 2 genannten Ad-hoc-Datensätze und Metadaten. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente anzugeben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Titel der Variablen, ihre technischen Spezifikationen und Aufschlüsselungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>zu verwendende statistische Klassifikationen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Fristen für die Bereitstellung.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens zwölf Monate vor Beginn der Bezugszeit gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 8</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Der Kommission </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu übermittelnde</STRING></STRING><STRING ITALIC="on"> Datensätze und Metadaten</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übermittlung</STRING></STRING> der vorgeprüften Datensätze und Metadaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an die Kommission (Eurostat) im Einklang mit dem Anhang</STRING></STRING> verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Datensätze und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermittelt</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung erforderlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daten</STRING></STRING> auf nationaler Ebene vor Ablauf der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d festgelegten Fristen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Übermittlung</STRING></STRING>, so legen sie sie der Kommission (Eurostat) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich und mindestens innerhalb von 21 Kalendertagen ab der Veröffentlichung auf nationaler Ebene</STRING></STRING> vor<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermitteln</STRING></STRING> der Kommission (Eurostat) Folgendes ▌:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>überarbeitete Datensätze und Metadaten, wenn eine Überarbeitung vorgenommen wird, nachdem die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Datensätze ursprünglich bereitgestellt wurden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>überarbeitete Datensätze und Metadaten für relevante Zeitreihen, wenn eine Überarbeitung von Datensätzen vorgenommen wird, die der Kommission (Eurostat) vor der Anwendung dieser Verordnung bereitgestellt wurden.</PARAG><PARAG>Die überarbeiteten Datensätze und Metadaten werden innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von 14 Kalendertagen ab der Überarbeitung übermittelt</STRING></STRING> und durch Qualitätsberichte gemäß Artikel 12 ergänzt.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Entscheidung, Datensätze und Metadaten zu überarbeiten. </STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Datenquellen und Methoden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) verwenden eine oder eine Kombination der folgenden Datenquellen, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die die in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Verwaltungsdatenquellen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>statistische Erhebungen oder andere statistische Datenerhebungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>andere Quellen, einschließlich Daten in Privatbesitz,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Weiterverwendung von Daten, die aus dem Datenaustausch zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) im Rahmen des ESS stammen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten bewerten und überwachen die Qualität ihrer Datenquellen, einschließlich der Verwaltungsdatensätze und anderer verwendeter geeigneter Quellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, kontinuierlich innovative Quellen und Methoden zu entwickeln, und nutzen sie, um die im Rahmen dieser Verordnung erstellten Statistiken zu verbessern, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die den in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken beruhen auf statistisch fundierten und gut dokumentierten Methoden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen und bewährter Verfahren wie „Lebenszeichen“▌ und anderer wissenschaftlich fundierter statistischer Schätzverfahren, die zur Erhebung von Daten über die Wohnbevölkerung in den Mitgliedstaaten verwendet werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission (Eurostat)</STRING></STRING> stellen die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">letzterer</STRING></STRING> die Bewertungsergebnisse der Datenquellen, die Dokumentation der Methoden und die erforderlichen Erläuterungen bereit.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Zeitnaher Zugang zu und Weiterverwendung von Verwaltungsdaten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EU) Nr. 223/2009</STRING></STRING> gestatten die nationalen Behörden, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke dieser Verordnung relevant sind, die Weiterverwendung dieser Daten in ausreichender Zeit und Häufigkeit, um innerhalb der Fristen und im Einklang mit den spezifischen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung Statistiken zu erstellen und vorzulegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nationalen statistischen Stellen und die für Verwaltungsunterlagen zuständigen nationalen Stellen richten die für die zeitnahe und kostenlose Gewährung des Zugangs zu diesen Unterlagen erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der Erstellung von Statistiken zum Einzelthema der energiebezogenen Gebäudemerkmale haben die nationalen statistischen Stellen zeitnah und regelmäßig Zugang zu den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275  und dürfen Verwaltungsdaten aus diesen Datenbanken weiterverwenden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der Erstellung geschlechtsbasierter Aufschlüsselungen von Bevölkerungsdaten verwenden die nationalen statistischen Ämter die in den nationalen Verwaltungsdatenquellen verfügbaren Informationen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke dieser Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) gespeichert sind▌, zuzugreifen und diese weiterzuverwenden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Insbesondere greift die Kommission (Eurostat) gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 und den Verordnungen zur Einrichtung der Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, über den CRRS auf Daten aus den interoperablen IT-Großsystemen (LSIT) im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu.</STRING></STRING> Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen maßgeschneiderten statistischen Daten und Metadaten – soweit nach dem Unionsrecht möglich – für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Listen der Länder und Gebiete</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Enthalten die Datensätze Informationen nach Ländern oder Gebieten, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 spezifische Aufschlüsselungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung oder Aktualisierung der Listen der Länder und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gebiete</STRING></STRING>, die für die Aufschlüsselungen der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. ▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Durchführungsrechtsakte, mit denen mehr als ein Drittel der Aufschlüsselungskategorien der Länder oder Gebiete geändert wird, gelten frühestens 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermittelten</STRING></STRING> Datensätze und Metadaten zu sichern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und wirksame Maßnahmen, um</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Vorschriften über die Bevölkerungsbasis gemäß Artikel 3 Verordnung einheitlich und unabhängig von den verwendeten Datenquellen umzusetzen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen zu erfassen oder zu schätzen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Vollständigkeit und Genauigkeit der erfassten Bevölkerung gemäß Artikel 3 zu kontrollieren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Rahmen festzulegen, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/1700 geeignet sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>mögliche Risiken einer Untererfassung oder Doppelerfassung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen in der Union, dem Zugang von Personen zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lebensereignissen und dem Recht von Personen, innerhalb der Union grenzüberschreitend Wohneigentum zu erwerben, zu besitzen und zu nutzen, zu vermeiden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, etwa durch die Einführung einheitlicher digitaler Identifikatoren</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mögliche Risiken einer Untererfassung oder Doppelerfassung zu vermeiden und eine bessere Vergleichbarkeit</STRING></STRING> der Wanderungsströme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>der Kommission (Eurostat) alle Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Vollständigkeit der veröffentlichten europäischen Statistiken sicherzustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der Metadaten über die Spezifikationen und der Daten, auch mit Blick auf deren Veröffentlichung in benutzerfreundlicher Form auf der Website der Kommission (Eurostat).</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. März 2027 und danach jedes Jahr, das auf „0“, „3“ oder „7“ endet, einen Qualitätsbericht, in dem die Qualität der bereitgestellten Statistiken und die statistischen Verfahren für die während des Zeitraums bereitgestellten Datensätze beschrieben werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Solche Qualitätsberichte enthalten</STRING></STRING> Angaben zu den verwendeten Datenquellen und Methoden, der Anwendung der Konzepte und Definitionen und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Qualität der ausgewählten Datenquellen, Datenkorrekturen und deren Gründen und Auswirkungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie zu</STRING></STRING> den Methoden zur Kontrolle der statistischen Offenlegung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Ferner wird in solchen Qualitätsberichten ausführlich dargelegt, wie die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umgesetzt haben und</STRING></STRING> wie die in Absatz 2 genannten Qualitätskriterien erfüllt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wurden</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und deren Inhalt festgelegt sind.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen keine wesentlichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie</STRING></STRING> werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für jegliche in solchen Durchführungsrechtsakten vorgesehene größere Anpassung kann finanzielle und technische Unterstützung gemäß Artikel 15 oder eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1a gewährt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der bereitgestellten Statistiken auswirken würden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und ergreifen unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Problems</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf hinreichend begründetes Ersuchen</STRING></STRING> der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">statistischen Informationen</STRING></STRING> notwendig sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, z. B. die Ergebnisse der Bewertung der Datenquellen und die Dokumentation der Methoden</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Nutzung von Daten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zweck der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Verzeichnis aufgeführt sind (nationale statistische Stellen),</STRING></STRING> sowie zwischen diesen ▌nationalen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">statistischen </STRING></STRING>Stellen und der Kommission (Eurostat) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist</STRING></STRING> ausschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken, die unter diese Verordnung fallen, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Verbesserung ihrer Qualität.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Im Interesse einer sicheren gemeinsamen Nutzung von Daten innerhalb des ESS sind alle erforderlichen Garantien in Bezug auf den physischen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, technischen</STRING></STRING> und logischen Schutz der Daten zu treffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich einer sicheren Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung</STRING></STRING>. Die Kommission (Eurostat) richtet eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Nutzung von Daten gemäß Absatz 1 zu erleichtern. Die ▌nationalen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">statistischen </STRING></STRING>Stellen können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für den in Absatz 1 genannten Zweck nutzen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission (Eurostat) und die nationalen statistischen Stellen, die diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 nutzen, gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der sicheren Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung gemeinsam Verantwortliche. Falls die nationalen statistischen Stellen eine andere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung nutzen, stellen sie sicher, dass diese Infrastruktur mindestens das gleiche Maß an Sicherheit bietet wie die von der Kommission (Eurostat) geschaffene Infrastruktur.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Handelt es sich bei den betreffenden Daten um vertrauliche Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 oder um personenbezogene Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die Weitergabe dieser Daten ▌auf freiwilliger Basis erfolgen, sofern</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sie sich jeweils im Einzelfall auf ein Ersuchen stützt, das die Notwendigkeit begründet, die Daten auszutauschen, insbesondere im Hinblick auf die konkret zu behandelnden Qualitätsfragen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sie sich ▌auf Technologien zum Schutz der Privatsphäre stützt, die speziell für die Umsetzung der Grundsätze der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 konzipiert sind, insbesondere in Bezug auf Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>sie Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unberührt lässt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der gemeinsamen Datennutzung gemäß Absatz 1 werden nichtvertrauliche Daten von nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie von diesen nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemeinsam genutzt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten testen und bewerten im Rahmen von Pilotstudien die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung sowie die </STRING></STRING>Eignung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesbezüglich </STRING></STRING>einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre▌.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Werden in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Absatz 4 dieses Artikels durchgeführten </STRING></STRING>Pilotstudien ▌wirksame und sichere Lösungen für die gemeinsame Datennutzung für die in Absatz 1 genannten Zwecke ermittelt, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen technische Spezifikationen für die gemeinsame Datennutzung und Maßnahmen für die Vertraulichkeit und Sicherheit von Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Pilot- und Durchführbarkeitsstudien</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Soweit dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich und angemessen ist, leitet die Kommission (Eurostat) Pilot- und Durchführbarkeitsstudien ein, die Folgendes zum Ziel haben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Bewertung der Verfügbarkeit von Datenquellen und ihrer Qualität, einschließlich Daten in öffentlichem und privatem Besitz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Entwicklung und Bewertung der Durchführbarkeit der Umsetzung neuer ▌Einzelthemen, statistischer Einheiten, Variablen und ihrer Aufschlüsselungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung der Verfügbarkeit von Datenquellen, Verbesserung der Methoden für die Bereitstellung von Statistiken über die Behinderung von Menschen und Erprobung aufgeschlüsselter Statistiken, einschließlich ihrer Vergleichbarkeit, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Bereichen Datenschutz und Kontrolle der Offenlegung,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Entwicklung neuer Methoden und statistischer Techniken zur Verbesserung der Qualität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zur Verbesserung der Informationen über schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Verringerung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diskrepanzen bei den Daten über </STRING></STRING>Wanderungsströme<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Sicherstellung ihrer besseren Vergleichbarkeit</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verringerung der etwaigen Untererfassung oder Doppelerfassung von Personen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Erprobung und Bewertung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung innerhalb des ESS sowie der </STRING></STRING>Eignung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesbezüglich </STRING></STRING>einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre▌ gemäß Artikel 13 Absatz 4.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können sich an diesen Studien beteiligen, gewährleisten jedoch zusammen mit der Kommission (Eurostat) die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Finanzierung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung wird den in</STRING></STRING> Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Stellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046</STRING></STRING> zu folgenden Zwecken ein finanzieller Beitrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 eingerichteten Binnenmarktprogramm bereitgestellt</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anpassungen der für</STRING></STRING> die Entwicklung und Umsetzung neuer oder verbesserter Datenquellen, Methoden, gemeinsamer Datennutzung, statistischer Einheiten, Themen, Einzelthemen, Variablen und deren Aufschlüsselungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erforderlichen Infrastrukturen und Schulungen in den nationalen statistischen Systemen</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorbereitung und Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen gemäß Artikel 7</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Beteiligung der Mitgliedstaaten an repräsentativen Pilot- und Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 14.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Höhe des gemäß diesem Artikel bereitgestellten finanziellen Beitrags der Union wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus können die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Stellen im Einklang mit den jeweils geltenden Vorschriften Unterstützung aus anderen anwendbaren Finanzierungsprogrammen der Union beantragen. Die Mitgliedstaaten können ferner Unterstützung aus dem Instrument für technische Unterstützung beantragen, um die Qualität von Statistiken zu verbessern und Methoden gemäß den Anforderungen dieser Verordnung zu entwickeln, wobei dies im Einklang mit den Vorschriften des Instruments für technische Unterstützung und dessen Ziel erfolgen muss, die Produktion und Bereitstellung von Daten und Statistiken sowie die diesbezügliche Qualitätskontrolle zu verbessern.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der finanzielle Beitrag der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Schutz der finanziellen Interessen der Union</STI.ART><PARAG>Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Rechnungshof und der EUStA die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und hält das Europäische Parlament über ihre vorbereitenden Arbeiten auf dem Laufenden</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) unterstützt, der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Ausnahmeregelungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Erfordert die Anwendung dieser Verordnung ▌größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesem</STRING></STRING> Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sieben</STRING></STRING> Jahren gewähren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erfordert ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission diesem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von drei Jahren gewähren. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate. Bei Gewährung solcher Ausnahmeregelungen stellt die Kommission ferner sicher, dass die Anforderungen in Bezug auf Statistiken, Metadaten und Qualität, die unter die vorliegende Verordnung fallen und zuvor durch die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 oder durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 abgedeckt waren, ohne Unterbrechung fortgeführt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Mitgliedstaat stellt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission erlässt die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen</STRING></STRING> 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 1a und 3</STRING></STRING> dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007</STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Rates vom 11. Juli 2007 zu europäischen Statistiken über Asyl sowie über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Bezug auf Einwanderungsbestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer“</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>In Artikel 1 werden die Buchstaben a und b gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>In Artikel 2 Absatz 1 werden die Buchstaben a, b, c, f und g gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: </STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„d)	‚Staatsangehörigkeit‘ die Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">+</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Amt für Veröffentlichungen:</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bitte in den Text die Nummer der in (2023/0008(COD)) enthaltenen Verordnung und in den Fußnotentext Nummer, Datum, Titel, Amtsblattfundstelle jener Verordnung einfügen.“</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Artikel 3 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Folgender Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 9c</P><P>Zeitnaher Zugang zu und Weiterverwendung von Verwaltungsdaten</P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EU) Nr. 223/2009</STRING></STRING> gestatten die nationalen Behörden, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke dieser Verordnung relevant sind, die Weiterverwendung dieser Daten in ausreichender Zeit und Häufigkeit, um innerhalb der Fristen und im Einklang mit den spezifischen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung Statistiken zu erstellen und vorzulegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nationalen statistischen Stellen und die für Verwaltungsunterlagen zuständigen nationalen Stellen richten die für die zeitnahe und kostenlose Gewährung des Zugangs zu diesen Unterlagen erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke dieser Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) gespeichert sind▌, zuzugreifen und diese weiterzuverwenden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Insbesondere greift die Kommission (Eurostat) gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 und den Verordnungen zur Einrichtung der Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, über den CRRS auf Daten aus den interoperablen IT-Großsystemen (LSIT) im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu.</STRING></STRING> Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen maßgeschneiderten statistischen Daten und Metadaten – soweit nach dem Unionsrecht möglich – für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Folgender Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 10a</P><P>Listen der Länder und Gebiete</P><P>Die Listen der Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) .../...<STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">+</STRING>Amt für Veröffentlichungen: Bitte in den Text die Nummer der in (2023/0008(COD)) enthaltenen Verordnung und in den Fußnotentext Nummer, Datum, Titel, Amtsblattfundstelle jener Verordnung einfügen.</FIELD></FOOTNOTE> werden für die Erstellung von Statistiken im Rahmen dieser Verordnung verwendet, um die Vergleichbarkeit länder- und gebietsspezifischer Einzelheiten in den europäischen Statistiken sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten wenden diese Listen für die Erstellung der gemäß dieser Verordnung fälligen Statistiken beginnend mit Datenübermittlungen für das Bezugsjahr 2026 erstmals an.</P><P>________</P><P><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING>	Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 (ABl. ...).“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><PARAG>Die Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben; die in jenen Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.</PARAG><PARAG>Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendung</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu ... am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">Bereiche, Themen und Einzelthemen mit Periodizität und Bezugszeit nach Einzelthema</STRING></STI><P><TABLE><TGROUP COLS="5"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="18.79*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="17.4*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="34.8*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="13.05*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="15.96*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Bereich</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Thema</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Einzelthema</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Periodizität </STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Bezugszeit (Datum oder Zeitraum)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Demografie</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Bevölkerungsbestände</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Grundlegende Merkmale der Person</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>6M</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>30.6.JJ und</P><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>MA</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Sozioökonomische Merkmale der Person</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>MA</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Fruchtbarkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Geburten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Q</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Monat</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Legale Schwangerschaftsabbrüche<STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Sterblichkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Todesfälle</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Q</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Monat, Woche</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Todesfälle bei Säuglingen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Später Fätaltod</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Partnerschaften</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Ehen und eingetragene Partnerschaften</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Merkmale von Personen, die eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingehen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Scheidungen und aufgelöste eingetragene Partnerschaften</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Wanderung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Zuwanderer</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>Q</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Monat</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Abwanderer</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Q</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Monat</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Binnenwanderung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit von EU-Mitgliedstaaten und der Union</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Personen, die die Staatsangehörigkeit erworben haben</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Personen, die die Staatsangehörigkeit verloren/aufgegeben haben</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>Jahr</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Wohnung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Unterkunft</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P>Merkmale der Unterkunft</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Herkömmliche Wohnungen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P>Grundlegende Gebäudemerkmale</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>MA</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P>Energiebezogene Gebäudemerkmale</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>MA</P><P>(A ab 2031)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Belegte herkömmliche Wohnungen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P>Merkmale belegter herkömmlicher Wohnungen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P>Nutzung belegter herkömmlicher Wohnungen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Familien und Haushalte</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Familien</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P>Merkmale der Familie</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Haushalte</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P>Merkmale des Haushalts</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>MA</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P>Situation der Person im Haushalt</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P>D</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>31.12.JJ</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C5" NAMEST="C1"><P>_______________________________________</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C5" NAMEST="C1"><P><STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING> Bereitstellung auf freiwilliger Basis.</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><STRING BOLD="on">Legende</STRING></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="82.04*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="17.96*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" NAMEEND="C2" NAMEST="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on">Periodizität</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Vierteljährlich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Q</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Alle 6 Monate</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>6M</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Jährlich</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>A</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Mehrjährlich (Jahre, die auf „1“, „5“, „8“ enden)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>MA</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Zehnjährlich (Jahre, die auf „1“ enden)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>D</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>