<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0363</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0030/2023 - Berichterstatter: Jonás Fernández)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (COM(2021)0664 – C9-0397/2021 – 2021/0342(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0664),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0397/2021),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 233 vom 16.6.2022, S. 14.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 40.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0030/2023),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe C) veröffentlicht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT TCLINK="YES"><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2021)0342</STRING></IDENT><OTTXT><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)</STRING></TI><NOTE><STRING ITALIC="on">(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1623.)</STRING></NOTE></OTTXT></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI>ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG</TI><STI><STRING BOLD="on">Erklärung der Kommission zu Artikel 1 Nummer 253 der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Artikel 518c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013</STRING></STI><P>Die Kommission wird eine faire und ausgewogene Bewertung des Stands des Bankenbinnenmarkts vornehmen und dabei insbesondere die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, einschließlich der Anwendungsebene der Eigenmitteluntergrenze und der Bestimmungen über die Befreiung von Kapital- und Liquiditätsanforderungen, berücksichtigen. Sie wird dieses Vorhaben auf der Grundlage von Beiträgen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Zentralbank / des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durchführen und die interessierten Parteien konsultieren, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Perspektiven angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission wird gegebenenfalls auf der Grundlage des Berichts einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.</P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>