<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0367</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Die laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Ungarn zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und ihre Auswirkungen auf den Haushalt</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B9-0223/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Ungarn zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und ihren Auswirkungen auf den Haushalt (2024/2683(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen und des Europarates,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit, das die Venedig-Kommission auf ihrer 106. Plenartagung am 11. und 12. März 2016 in Venedig angenommen hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss C(2023) 8999 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die auf Initiative der Kommission durchgeführte Neubewertung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 im Anschluss an den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 in Bezug auf Ungarn,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zum Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 463.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 74.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2023 zu der Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn und eingefrorenen EU-Geldern<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1223, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1223/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zur Lage in Ungarn und den eingefrorenen EU-Geldern<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2024)0053.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Ungarn betreffenden Länderkapitel in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Gutachten zum ungarischen Gesetz LXXXVIII von 2023 über den Schutz der nationalen Souveränität, das die Venedig-Kommission auf ihrer 138. Plenartagung am 15. und 16. März 2024 in Venedig angenommen hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet, die in Artikel 2 EUV festgelegt sind, in der Charta zum Ausdruck kommen und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind; in der Erwägung, dass diese Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, die Grundlage für die Rechte der in der EU lebenden Menschen bilden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr aufgetreten ist, sondern Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen, auf das Wesen der Union selbst und auf die im EU-Recht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürgerinnen und Bürger hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Anwendungsbereich von Artikel 7 EUV nicht wie jener von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf die Verpflichtungen aus den Verträgen beschränkt und dass die EU prüfen kann, ob in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Werte besteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rat 2018 auf Vorschlag des Europäischen Parlaments das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV eingeleitet hat, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch Ungarn zu begegnen; in der Erwägung, dass im Rat seit Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV sechs Anhörungen zur Lage in Ungarn stattgefunden haben, der Rat bislang jedoch weder einen Versuch unternommen hat, das Bestehen einer solchen Gefahr festzustellen, noch Empfehlungen an die ungarische Regierung gerichtet hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung von größter Bedeutung ist, da sie das Instrument darstellt, das einen wirksamen Schutz der EU-Mittel ermöglicht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, Ungarn im Rahmen von REPowerEU eine Vorfinanzierung in Höhe von 0,9 Mrd. EUR zu gewähren; in der Erwägung, dass eine solche Vorfinanzierung ohne Bedingungen, nicht aber ohne Kontrollen erfolgen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. September 2022 festgestellt hat, dass seit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zahlreiche Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch Ungarn fortbestehen oder sich deutlich verschärft haben, unter anderem in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, Korruption, Interessenkonflikte, die Unabhängigkeit der Medien und Medienpluralismus, die Funktionsweise des Verfassungs- und des Wahlsystems und den zivilgesellschaftlichen Raum;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass in einigen dieser Bereiche seit der Annahme der genannten Entschließung nur geringfügige Verbesserungen zu beobachten sind und dass die Lage in den meisten Bereichen nach wie vor sehr beunruhigend ist und sich in einigen anderen Bereichen weiter verschlechtert hat; in der Erwägung, dass infolge der Maßnahmen der ungarischen Regierung neue schwerwiegende Probleme aufgetreten sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass im April 2024 Zehntausende Ungarinnen und Ungarn auf die Straße gingen, um gegen Vereinnahmung durch den Staat und Korruption zu protestieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass die ungarische Regierung 2023 ein Legislativpaket mit Justizreformen angenommen hat, das auf eine Verbesserung bestimmter Aspekte der Unabhängigkeit der Justiz abzielt und unter anderem die Stärkung der Unabhängigkeit des Landesrichterrats vorsieht; in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit im Justizsystem bestehen, unter anderem in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>Vorschriften über die Unabsetzbarkeit des derzeitigen Präsidenten des Obersten Gerichts Ungarns (Kúria),</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>das Fehlen sinnvoller Sicherheitsvorkehrungen und Garantien für die Unabhängigkeit der Kúria,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die mangelnde Transparenz und Automatisierung des Systems für die Zuweisung von Rechtssachen in der Kúria und die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Regeln für die Zusammensetzung gerichtlicher Kammern,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Ausübung politischen und administrativen Drucks auf die Unabhängigkeit des Landesrichterrats und seiner Mitglieder, auch im Wege von Verleumdungskampagnen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>Vorschriften über die Ernennung, Beförderung und Unabsetzbarkeit von Richtern,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>das Fehlen sinnvoller Sicherheitsvorkehrungen und Garantien für die Unabhängigkeit von mit der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen befassten Richtern,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>eine zunehmende Anzahl von Hürden, die Vorabbefassungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) erschweren,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>mangelhafte Vorschriften über Immunität und Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Richter,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>politische Einflussnahme auf die Arbeit von Staatsanwaltschaften und einzelnen Staatsanwälten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>den Mangel an effizienten Unterstützungsdiensten für Opfer von Straftaten;</ITEM></LIST></P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung und mit Interessenkonflikten bestehen, unter anderem in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>fehlende Erfolge bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und rechtskräftigen Urteilen in Fällen von Korruption auf hoher Ebene,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>das Fehlen strenger Vorschriften über Lobbyarbeit, Drehtüreffekte und eine wirksame Kontrolle von Vermögenserklärungen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>den Mangel an Kompetenzen, Befugnissen und angemessenen Ressourcen der Integritätsbehörde sowie ihren mangelnden Zugang zu Informationen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>den Mangel an öffentlichen Konsultationen und Debatten über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die mangelnde Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaften, auch in Fällen von Fahrlässigkeit, Pflichtverletzungen und kriminellem Verhalten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>politische Einflussnahme auf die Arbeit von in Korruptionsfällen und Strafsachen auf hoher Ebene ermittelnden Staatsanwaltschaften;</ITEM></LIST></P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Medienfreiheit und dem Medienpluralismus bestehen, unter anderem in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die mangelnde funktionale Unabhängigkeit der Medienbehörde und des Koordinators für digitale Dienste,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die mangelnde redaktionelle und finanzielle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien und den mangelnden Pluralismus der politischen Ansichten, die in den öffentlich-rechtlichen Medien zum Ausdruck gebracht werden, die von der Regierungsmehrheit zu Zwecken politischer Propaganda genutzt werden,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>missbräuchliche staatliche Werbung in regierungsfreundlichen Medien und den Mangel an diesbezüglicher Regulierung und Transparenz,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>Verleumdungskampagnen gegen unabhängige Journalisten und Medien,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>eine zunehmende Anzahl von Beschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>das Fehlen ernsthafter Untersuchungen in Bezug auf den Einsatz von Spähsoftware gegen investigative Journalisten und Medienschaffende,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Konzentration des Medienmarkts und den übermäßigen Einfluss der Regierung auf die Medienlandschaft, unter anderem durch die Mitteleuropäische Presse- und Medienstiftung (Közép-Európai Sajtó és Média Alapítvány, KESMA),</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>mögliche Untersuchungen gegen Medien und Journalisten durch das Amt für den Schutz der Souveränität (Szuverenitásvédelmi Hivatal, SZH);</ITEM></LIST></P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit dem Verfassungs- und dem Wahlsystem und mit der Gewaltenteilung bestehen, unter anderem in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>das Fehlen gleicher Bedingungen bei Wahlkampagnen im Vorfeld von Wahlen auf lokaler und nationaler Ebene und die häufigen Änderungen des Wahlgesetzes,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>den Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ausarbeitung und Verabschiedung von Gesetzen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Aufrechterhaltung der offiziellen Gefahrensituation, durch die der Regierung weitreichende Notstandsbefugnisse verliehen werden und es ihr ermöglicht wird, höherrangige Gesetze durch Notstandsdekrete außer Kraft zu setzen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>das Fehlen einer ernsthaften öffentlichen Konsultation zu wichtigen Gesetzentwürfen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Entmachtung unabhängiger Stellen und die Ausübung von Druck auf ihre Unabhängigkeit,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Verwendung von Omnibusgesetzen zur gleichzeitigen Änderung verschiedener Gesetze;</ITEM></LIST></P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Zivilgesellschaft bestehen, unter anderem in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die abschreckende Wirkung verschiedener Gesetze, mit denen das Bestehen und die Funktionsweise unabhängiger zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeschränkt werden sollen, wie etwa das Gesetz über die Transparenz von Organisationen, die Finanzmittel aus dem Ausland erhalten, und das Gesetz über den Schutz der nationalen Souveränität,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>Verleumdungskampagnen und Schikanen gegen Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>den Mangel an öffentlichen Mitteln für unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen und die finanzielle Unterstützung regierungsfreundlicher und regierungsnaher Organisationen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die mögliche Überwachung von sowie mögliche Untersuchungen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und ihre Vertreter durch das Amt für den Schutz der Souveränität;</ITEM></LIST></P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU bestehen, unter anderem in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Funktionsweise der mit der Ausführung des EU-Haushalts betrauten Behörden,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>systembedingte Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwächen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich eines hohen Anteils von Ausschreibungsverfahren mit nur einem Angebot und eines mangelnden Wettbewerbs im System der Vergabe öffentlicher Aufträge,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>Schwächen der Prüf- und Kontrollmechanismen, die eine wirtschaftliche Verwendung von EU-Mitteln sicherstellen sollen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>unzureichende Kapazitäten für die Prävention und Ahndung von Betrug, Korruption und anderen Verstößen gegen das EU-Recht im Zusammenhang mit der Ausführung des EU-Haushalts oder dem Schutz der finanziellen Interessen der EU,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die nicht ordnungsgemäße Anwendung des ARACHNE-Instruments,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>mangelnde Transparenz bei der Verwendung von EU-Mitteln durch Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>den nicht erfolgten Beitritt Ungarns zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA);</ITEM></LIST></P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Binnenmarkts bestehen, unter anderem in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>diskriminierende Praktiken gegenüber Unternehmen, die in Bereichen tätig sind, die für die ungarische Regierung von strategischem Interesse sind,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>den Missbrauch öffentlicher und legislativer Befugnisse und den Einsatz von Einschüchterungstechniken gegen Wirtschaftsakteure, die in Bereichen tätig sind, die für die ungarische Regierung von strategischem Interesse sind;</ITEM></LIST></P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass die ungarische Regierung auch andere in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2022 geäußerte Bedenken im Zusammenhang mit den Grundrechten nicht ausgeräumt hat, unter anderem in Bezug auf</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Freiheit der Lehre,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Religionsfreiheit,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>das Recht auf Gleichbehandlung, einschließlich der Rechte von LGBTIQ-Personen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Rechte von Menschen, die einer Minderheit angehören, einschließlich Roma und Juden, und der Schutz vor hetzerischen Äußerungen, die gegen Minderheiten gerichtet sind,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Grundrechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>wirtschaftliche und soziale Rechte;</ITEM></LIST></P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gesetz über den Schutz der nationalen Souveränität am 23. Dezember 2023 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass infolgedessen das neue Amt für den Schutz der Souveränität eingerichtet und das ungarische Strafgesetzbuch dahin gehend geändert wurde, dass nunmehr unter anderem die Verwendung von Mitteln aus dem Ausland für politische Kampagnen mit Haftstrafen geahndet werden kann; in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarates in ihrer Erklärung vom 27. November 2023 darauf hingewiesen hat, dass dieser Gesetzesentwurf eine erhebliche Bedrohung der Menschenrechte darstellt und verworfen werden sollte; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem Gutachten vom 18. März 2024 festgestellt hat, dass die Beschränkung der ausländischen Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkampagnen üblich ist und grundsätzlich im Einklang mit internationalen bewährten Verfahren und Normen steht, dass jedoch in den geänderten Rechtsvorschriften nicht klar festgelegt wird, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wahlkampagnen verboten sind und wie festgestellt werden kann, dass sie aus ausländischen Mitteln finanziert wurden; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem Gutachten ferner festgestellt hat, dass die Änderungen weder der Zusammenarbeit politischer Parteien auf internationaler Ebene Rechnung tragen, noch Ausnahmen für Finanzierungen durch internationale Organisationen vorsehen, noch die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, wie sie sich beispielsweise aus der EU-Mitgliedschaft ergeben, sicherstellen; in der Erwägung, dass die Kommission am 7. Februar 2024 beschlossen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da sie der Auffassung war, dass die Rechtsvorschriften gegen mehrere Bestimmungen des primären und des sekundären EU-Rechts verstoßen, darunter die demokratischen Werte der EU, den Grundsatz der Demokratie und das Wahlrecht der Bürgerinnen und Bürger der EU sowie mehrere in der Charta verankerte Grundrechte, wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, die Selbstbelastungsfreiheit und das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen, die Anforderungen des EU-Rechts in Bezug auf den Datenschutz und mehrere für den Binnenmarkt geltende Vorschriften;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass der EuGH nach der Annahme des Zwischenberichts in seinem Urteil in der Rechtssache C-823/21, <STRING ITALIC="on">Kommission/Ungarn</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2023, Kommission/Ungarn<STRING ITALIC="on">, </STRING>C-823/21, ECLI:EU:C:2023:504.</FIELD></FOOTNOTE>, festgestellt hat, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Asylrecht verstoßen hat, dass es die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, von der vorherigen Abgabe einer Absichtserklärung bei einer ungarischen Botschaft in einem Drittstaat abhängig gemacht hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 10. November 2022 in der Rechtssache Bakirdzi und E.C./Ungarn (49636/14 und 65678/14), das seit dem 3. April 2023 rechtskräftig ist, und seinem Urteil vom 30. März 2023 in der Rechtssache Szolcsán/Ungarn (24408/16), das seit dem 30. Juni 2023 rechtskräftig ist, Verstöße in Bezug auf das Wahlrecht von nationalen Minderheiten angehörenden Wählern bzw. in Bezug auf die Bildung von Roma-Kindern in gesonderten Klassen oder Schulen ohne angemessene Maßnahmen zum Ausgleich von Ungleichheiten festgestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarats in seinen Entscheidungen über die noch ausstehende verstärkte Überwachung der Umsetzung des Urteils des EGMR in den Rechtssachen Szabó und Vissy/Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des EGMR vom 12. Januar 2016, Szabó und Vissy/Ungarn, 37148/14, das seit dem 6. Juni 2016 rechtskräftig ist.</FIELD></FOOTNOTE>, Gazsó/Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des EGMR vom 16. Juli 2016, Gazsó/Ungarn, 48322/12, das seit dem 16. Oktober 2015 rechtskräftig ist.</FIELD></FOOTNOTE>, Ilias und Ahmed/Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des EGMR vom 14. März 2017, Ilias und Ahmed/Ungarn, 47287/15.</FIELD></FOOTNOTE> und Baka/Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des EGMR vom 23. Juni 2016, Baka/Ungarn, 20261/12.</FIELD></FOOTNOTE> erneut seine Besorgnis über die nicht erfolgte Umsetzung dieser Urteile bekräftigt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) in ihrem Evaluierungsbericht über die fünfte Evaluierungsrunde zu Ungarn zahlreiche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des in Ungarn bestehenden Rahmens zur Verhinderung von Korruption bei Personen in Führungspositionen und Mitgliedern der Nationalen Polizei Ungarns und des Nationalen Schutzdienstes geäußert hat; in der Erwägung, dass die GRECO darauf hingewiesen hat, dass ein gemeinsames und allgemeines Merkmal der öffentlichen Verwaltung und der Strafverfolgungsbehörden in Ungarn darin besteht, dass die meisten Maßnahmen im Hinblick auf Integrität und Korruptionsbekämpfung auf Beamte auf niedriger und mittlerer Ebene abzielen, der Integritätsrahmen für Personen in Führungspositionen jedoch sehr schwach ist und die Bedingungen für die Ernennung von Führungskräften in der Polizei und im Nationalen Schutzdienst die Gefahr einer Politisierung bergen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz in ihrem Bericht einige positive Entwicklungen in Ungarn begrüßte, jedoch Bedenken hinsichtlich der Abschaffung der Gleichbehandlungsbehörde, der Stigmatisierung von Studierenden aus benachteiligten Verhältnissen und Familien mit niedrigem Einkommen wie Roma-Studierenden, der erheblichen Verschlechterung der Menschenrechte von LGBTI-Personen, des zunehmend fremdenfeindlichen öffentlichen Diskurses und politischer Reden, die sich insbesondere gegen Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten, Muslime und LGBTI-Personen richten, der äußerst begrenzten Wirksamkeit des Rechtsrahmens gegen Hetze, der Nichtumsetzung der nationalen Strategien zur sozialen Eingliederung, der Beendigung der staatlichen Unterstützung zur Integration für Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, und des eingeschränkten Zugangs zu Asyl im Land zum Ausdruck gebracht hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau in seinen abschließenden Bemerkungen seine Besorgnis über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte und die Tatsache zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gleichstellungspolitik Ungarns ausschließlich auf dem Konzept der Familie beruht und die vorrangige Rolle einer Frau als die einer Hausfrau und Mutter ansieht, und Ungarn empfohlen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um dem öffentlichen Anti-Gender-Diskurs ein Ende zu setzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass die Vertreterin für Medienfreiheit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer Erklärung im Anschluss an einen offiziellen Besuch in Ungarn erklärt hat, dass sich bei der Betrachtung der Lage der Medienfreiheit in Ungarn der Eindruck eines systemischen Vorgehens entstehe, bei dem einige Stimmen nicht die gleichen grundlegenden Voraussetzungen hätten, um gehört zu werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rat Ungarn in seiner Empfehlung zum nationalen Reformprogramm Ungarns 2023 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Ungarns 2023 (COM(2023)0617) empfohlen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Angemessenheit des Systems der sozialen Sicherung zu verbessern, den Zugang zu wirksamen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zu verbessern, einen wirksamen sozialen Dialog sicherzustellen und den Rechtsrahmen und den Wettbewerb im Dienstleistungssektor im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarkts und der Rechtsstaatlichkeit zu verbessern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass die ungarische Regierung mehrere Urteile des ungarischen Verfassungsgerichts, des EuGH und des EGMR im Zusammenhang mit Verletzungen der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch Ungarn nicht umgesetzt und die große Mehrheit der im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2023 enthaltenen Empfehlungen oder der Empfehlungen anderer internationaler Gremien wie der GRECO, der Venedig-Kommission und anderer nicht weiterverfolgt hat;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>ist entsetzt über die anhaltende systemische und vorsätzliche Verletzung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn, für die die ungarische Regierung verantwortlich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass sich die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte in Ungarn seit der Auslösung von Artikel 7 Absatz 1 EUV erheblich verschlechtert hat, und bringt sein tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck, dass das Fehlen entschlossener Maßnahmen der Kommission und des Rates zu einem Zusammenbruch der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in dem Land beigetragen hat und das Land gemäß den einschlägigen Indizes zu einem hybriden Regime der Wahlautokratie geworden ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>verurteilt die Annahme des Gesetzes für den Schutz der nationalen Souveränität und die Schaffung des Amtes für den Schutz der Souveränität mit weitreichenden Befugnissen und einem strengen Überwachungs- und Sanktionssystem, das grundlegend gegen demokratische Standards wie den Grundsatz freier und fairer Wahlen, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte sowie gegen mehrere EU-Rechtsvorschriften verstößt; begrüßt das Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Ungarn in dieser Angelegenheit; fordert die ungarische Regierung auf, das Gesetz unverzüglich aufzuheben; fordert die Kommission auf, beim EuGH als einstweilige Maßnahme die sofortige Aussetzung der Anwendung des oben genannten Gesetzes zu beantragen, da dieses Gesetz den Grundsatz freier und fairer Wahlen beeinträchtigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>bedauert, dass der Rat nicht in der Lage ist, im laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV bedeutende Fortschritte zu erzielen, und bekräftigt seine Forderung, die Lage zu verbessern, indem regelmäßige Anhörungen abgehalten werden, seit Langem bestehende und neue Probleme, die sich auf die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte auswirken, rasch angegangen werden und konkrete Empfehlungen mit Fristen für die Umsetzung abgegeben werden; fordert den Rat auf, nach jeder Anhörung ein ausführliches Protokoll und Schlussfolgerungen zu veröffentlichen; beharrt darauf, dass das Parlament in allen Verfahren im Zusammenhang mit Artikel 7 EUV die Möglichkeit haben sollte, dem Rat seinen begründeten Vorschlag vorzulegen und an Anhörungen nach Artikel 7 EUV teilzunehmen, und in jeder Phase des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 EUV einzuleiten, und fordert den Europäischen Rat auf, festzustellen, ob Ungarn schwerwiegende und anhaltende Verletzungen der Werte der EU gemäß Artikel 7 Absatz 2 EUV begangen hat, falls vor Ende des belgischen Ratsvorsitzes keine Fortschritte erzielt werden; betont, dass der Rat für den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte mitverantwortlich ist und dass ein Versäumnis dieses Schutzes lang anhaltende und potenziell schädliche Folgen hätte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>hebt hervor, dass dem Ratsvorsitz eine wichtige Aufgabe dabei zukommt, die Arbeit des Rates an den EU-Rechtsvorschriften voranzubringen, die Kontinuität der EU-Agenda sicherzustellen und den Rat in den Beziehungen zu den anderen EU-Organen zu vertreten; bekräftigt seine Bedenken, dass die Regierung Ungarns – da sie das EU-Recht und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte nicht einhält und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht wahrt – diese Aufgabe im Jahr 2024 nicht zuverlässig wahrnehmen kann; bedauert, dass der Rat noch keine Lösung für dieses Problem gefunden hat und dass Vertreter der ungarischen Regierung bei den Tagungen des Rates über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, einschließlich der Sitzungen im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen und des Haushalts der EU, den Vorsitz führen würden; betont, dass sich diese Herausforderung zum entscheidenden Zeitpunkt der Europawahl und der Bildung der Kommission stellt; bedauert, dass keine Lösung gefunden wurde, und bekräftigt seine Bereitschaft, Maßnahmen zu ergreifen, um die Glaubwürdigkeit der EU in Bezug auf die in Artikel 2 EUV verankerten Werte im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Rat zu verteidigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert den Rat und die Kommission auf, der Bekämpfung des systematischen Rückbaus der Rechtsstaatlichkeit und dem Zusammenwirken der verschiedenen in seinen Entschließungen festgestellten Verstöße gegen Werte mehr Aufmerksamkeit zu widmen; betont, dass die EU alle in Artikel 2 EUV verankerten Werte mit gleicher Entschlossenheit verteidigen sollte und dass das Versäumnis, dies zu tun, die demokratischen Institutionen untergräbt und letztlich die Menschenrechte und das Leben aller Menschen in Ländern, in denen diese Werte verletzt werden, beeinträchtigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die zur Verfügung stehenden Instrumente – insbesondere beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und Anträge auf einstweilige Maßnahmen beim EuGH und Klagen wegen unterlassener Vollstreckung seiner Urteile – in vollem Umfang zu nutzen, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die EU gründet, durch Ungarn zu begegnen; weist auf die Bedeutung der Konditionalitätsverordnung hin und begrüßt den Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2023, in dem bestätigt wird, dass das Risiko für den EU-Haushalt seit Dezember 2022 unverändert geblieben ist, was zu einer Verlängerung der im Rahmen der Verordnung erlassenen Maßnahmen geführt hat; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf andere Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit zu ergreifen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>bekräftigt in diesem Zusammenhang seine tiefe Besorgnis darüber, dass in dem Beschluss die Ansicht vertreten wird, dass die horizontale grundlegende Voraussetzung der Charta in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz erfüllt gewesen sein soll, sodass die staatlichen Stellen Ungarns Erstattungsanträge in Höhe von bis zu 10,2 Mrd. EUR einreichen konnten, ohne dass angemessene Kontrollmechanismen oder Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorhanden gewesen wären, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder den Schutz des EU-Haushalts sicherzustellen; weist erneut auf den Antrag des Parlaments vom 25. März 2024 hin, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses C(2023) 9014 gemäß Artikel 263 AEUV vor dem EuGH zu überprüfen; sieht einer raschen Lösung dieser Angelegenheit erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission erneut auf, ihren Beschluss zu widerrufen, insbesondere vor dem Hintergrund der seit seiner Annahme ergriffenen nationalen Maßnahmen und der Enthüllungen des ehemaligen ungarischen Justizministers, die auf einen Mangel an Unabhängigkeit der Strafverfolgung und politische Einmischung in Strafverfahren hindeuten; fordert die Kommission auf, die Mittel einzufrieren, bis alle einschlägigen Rechtsvorschriften vollständig umgesetzt sind, die angenommenen Maßnahmen sich in der Praxis als wirksam erwiesen haben und Ungarn alle einschlägigen Urteile des EuGH und des EGMR umgesetzt hat; fordert die Kommission auf, die im Rahmen der EU-Finanzierung gewährten Vorfinanzierungen gründlich zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Mittel im Einklang mit den Zielen der jeweiligen Rechtsvorschriften ausgeführt werden; fordert Ungarn erneut auf, der EUStA unverzüglich beizutreten; fordert die Kommission auf, Ungarn nachdrücklich aufzufordern, sich an der EUStA zu beteiligen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>besteht darauf, dass die Maßnahmen, die für die Freigabe von EU-Mitteln erforderlich sind, wie sie in den einschlägigen Beschlüssen im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.</FIELD></FOOTNOTE>, der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.</FIELD></FOOTNOTE> und der Konditionalitätsverordnung festgelegt sind, kohärent und als Gesamtpaket bewertet werden müssen und dass keine Zahlungen geleistet werden sollten, wenn in einem oder mehreren Bereichen Fortschritte erzielt werden, in einem anderen jedoch nach wie vor Mängel bestehen; betont, dass es unverständlich ist, dass unter Verweis auf Verbesserungen der Unabhängigkeit der Justiz Mittel im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen freigegeben werden, während die Mittel im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Konditionalitätsverordnung aufgrund anhaltender Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz weiterhin blockiert sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>nimmt die Einrichtung der Integritätsbehörde als eine der Abhilfemaßnahmen, die im Rahmen der Konditionalitätsverordnung umgesetzt werden sollten, zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass die bloße Einrichtung der Behörde nicht als ausreichend angesehen werden kann, um den aktuellen Bedenken Rechnung zu tragen, und ist der Ansicht, dass die Umsetzung der jeweiligen Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage der Funktion dieser Behörde in der Praxis bewertet werden sollte; ist der Ansicht, dass die Integritätsbehörde, wenn sie mit angemessenen Vorrechten und Durchführungsbefugnissen ausgestattet wird, das Potenzial hat, einige der Bedenken im Zusammenhang mit der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn auszuräumen, insbesondere hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung; bringt jedoch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass sie in der Praxis nicht über die Kompetenz und die Vorrechte verfügt, um ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen, wie sich im ersten Jahr ihrer Tätigkeit gezeigt hat; beharrt darauf, dass ihr weitere Befugnisse übertragen werden und diese Befugnisse umsetzbar sein müssen, insbesondere indem ihr ein angemessener Zugang zu den einschlägigen Datenbanken gewährt wird, ihre Untersuchungsbefugnisse gestärkt werden und die Annahme ihrer Empfehlungen verbindlich vorgeschrieben wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass die Einhaltung des EU-Rechts, einschließlich der Binnenmarktvorschriften, ein Grundpfeiler des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit ist; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Evaluierung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten auch eine Bewertung der Lage des Binnenmarkts in den jeweiligen Mitgliedstaaten durchzuführen; ist besorgt über den Machtmissbrauch und die systemischen diskriminierenden Vorgehensweisen der ungarischen Behörden gegen Unternehmen, die in Bereichen tätig sind, die für die ungarische Regierung und Oligarchen von strategischer Bedeutung sind; betont, dass dies zu einem Umfeld von Diskriminierung und Angst geführt hat, das im Widerspruch zu den Säulen des Binnenmarkts steht und einige Unternehmen und ihre legitimen Geschäftsinteressen ernsthaft gefährdet und sie de facto vom ungarischen Markt verdrängt; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Binnenmarktvorschriften zu legen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Gesetze in Bereichen, die für die ungarische Regierung von strategischer Bedeutung sind, mit dem geltenden EU-Recht im Einklang stehen; betont, dass die Kommission verpflichtet ist, Beschwerden von Unternehmen, gegen die die ungarischen Behörden systematisch vorgehen, rasch weiterzuverfolgen und einschlägige Fälle vor den EuGH zu bringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>bedauert, dass Ungarn sein Vetorecht im Rat missbraucht und die Gewährung von wesentlicher Hilfe an die Ukraine verhindert hat, wodurch die strategischen Interessen der EU untergraben werden; verurteilt die allgemeine Politik der ungarischen Regierung gegenüber Russland;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Kommission erneut auf, dafür zu sorgen, dass den Endempfängern oder Begünstigten von EU-Mitteln diese Mittel nicht vorenthalten werden, wie in der Konditionalitätsverordnung festgelegt; fordert die Kommission auf, Wege zu finden, wie EU-Mittel über lokale und regionale Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft verteilt werden können, wenn die jeweilige Regierung hinsichtlich der Mängel bei der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit nicht kooperiert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont, dass die ungarischen Behörden für Transparenz und Chancengleichheit für Einzelpersonen, Unternehmen, die Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen und lokale und regionale Gebietskörperschaften, die Zugang zu EU-Mitteln erhalten möchten, sorgen und eine unabhängige gerichtliche Kontrolle sowie unparteiische und wirksame Beschwerdemechanismen sicherstellen müssen; verurteilt die gemeldeten systemischen diskriminierenden Praktiken gegen Hochschulen, Journalisten, politische Parteien und die Zivilgesellschaft sowie Unternehmen in bestimmten Branchen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Kommission auf, die unabhängige Zivilgesellschaft in Ungarn zu unterstützen, die die in Artikel 2 EUV verankerten Werte schützt, insbesondere über das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“; fordert die Kommission erneut auf, eine umfassende Strategie für die Zivilgesellschaft zum Schutz und zur Weiterentwicklung des zivilgesellschaftlichen Raums in der EU anzunehmen, in der alle bestehenden Instrumente zusammengefasst sind und die eine Reihe konkreter Maßnahmen zum Schutz und zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Raums enthält;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Kommission und den Rat erneut auf, umgehend Verhandlungen mit dem Parlament über einen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung und über die Einbeziehung eines ständigen Politikzyklus der EU-Organe aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>